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Bern Obergericht Strafkammern 13.02.2018 SK 2017 160

13 février 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·12,584 mots·~1h 3min·1

Résumé

falsche Anschuldigung, versuchte Begünstigung, falsches Zeugnis | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 160 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand falsche Anschuldigung, versuchte Begünstigung, falsches Zeugnis Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 16. Januar 2017 (PEN 16 240)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 16. Januar 2017 (pag. 246 ff.) sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von den Anschuldigungen der falschen Anschuldigung und der versuchten Begünstigung, beides angeblich mehrfach begangen am 21. August 2014 sowie am 23. Juni 2015 in Burgdorf z.N.v. C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger), frei; unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4‘248.90 für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘107.00, an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 247). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigen des falschen Zeugnisses, begangen am 23. Juni 2015 in Burgdorf, schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 3‘000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 247 f.). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde, sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘053.00 (Ziff. II.2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 247 f.). Im Zivilpunkt wies die Vorinstanz die Forderung des Straf- und Zivilklägers ab, wobei für die Beurteilung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden und keine Parteientschädigung zugesprochen wurden (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 248). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 26. Januar 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 253). Die Berufungserklärung des Straf- und Zivilklägers datiert vom 2. Mai 2017 und ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 295 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 8. Mai 2017 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 308 f.). Der Beschuldigte erklärte seinerseits mit Eingabe vom 10. Mai 2017 (pag. 311 ff.) form- und fristgerecht die Anschlussberufung. In Bezug auf die Berufung des Strafund Zivilklägers machte er keine Nichteintretensgründe geltend. Der Straf- und Zivilkläger machte in seiner Eingabe vom 29. Mai 2017 ebenfalls keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten geltend (pag. 319).

3 3. Verfahrensantrag auf Beiladung Europäischer Anwaltsverbände Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 beantragte Rechtsanwalt D.________ im Namen des Straf- und Zivilklägers die Beiladung von Vertretern der «Federation des Barreaux d’Europe (FBE), vertreten durch den Vorstand Yves Oschinsky, Barreau de Bruxelles – Ordre français LEXLITIS Bruxelles – Dieweg 274, 1180 Bruxelles» sowie des «CCBE, Rue Joseph II 40, 1000 Bruxelles» (pag. 302). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 9. Mai 2017 Stellung zum Antrag des Straf- und Zivilkägers und führte aus, der StPO sei das Institut der Beiladung fremd, hingegen sei es Vertretern von Anwaltsverbänden grundsätzlich nicht verwehrt, einer öffentlichen Verhandlung von Strafgerichten als Zuhörer beizuwohnen. In materiller Hinsicht könne sich die Generalstaatsanwaltschaft nicht äussern, da dem Gesuch vom 4. Mai 2017 keine näheren Angaben zu entnehmen seien, welche Vorkommnisse der letzten sechs Monate die Prozessbeobachtung durch Vertreter von Anwaltsverbänden als notwendig erscheinen lassen könnten (pag. 310). Die Verteidigung beantragte und begründete mit Eingabe vom 10. Mai 2017 die Abweisung des Antrages auf Beiladung der beiden Vertreter der Europäischen Anwaltsverbände (pag. 313). Mit begründetem Beschluss vom 7. Juni 2017 (pag. 323 ff.) wurde der von Rechtsanwalt D.________ namens des Straf- und Zivilklägers gestellte Verfahrensantrag auf Beiladung von Vertretern des FBE und des CCBE abgewiesen. 4. Sicherheitsleistung Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (pag. 323 ff.) wurde der Straf- und Zivilkläger aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt des Beschlusses bei der Kanzlei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern eine Sicherheit in Höhe von CHF 3‘000.00 zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wurde vom Eingang der Sicherheitsleistung Kenntnis genommen und gegeben (pag. 328). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2017 stellte der Straf- und Zivilkläger den Beweisantrag, Staatsanwalt E.________ sei zur Sache einzuvernehmen (pag. 296). Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 10. Mai 2017 die Abweisung dieses Beweisantrages (pag. 313). Mit begründetem Beschluss vom 7. Juni 2017 (pag. 323 ff.) wurde der Antrag des Straf- und Zivilklägers auf Einvernahme von Staatsanwalt E.________ abgewiesen. Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung ein Leumundsbericht, datierend vom 22. Dezember 2017 (pag. 342 f.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 5. Januar 2018 (pag. 345), eingeholt. In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 13. Februar 2018 wurden zudem sowohl der Beschuldigte, als auch der Straf- und Zivilkläger erneut einvernommen (vgl. pag. 351 ff. und pag. 354 f.).

4 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt D.________ verwies in der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Straf- und Zivilklägers auf die in der Berufungserklärung vom 2. Mai 2017 gestellten Anträge (pag. 295 f.): «1) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 240 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin F.________, vom 16. Januar 2017, Dispositiv Ziffer I. 1. dahingehend abzuändern, dass „A.________ wird schuldig erklärt der falschen Anschuldigung z.N. von C.________ (Privatkläger), mehrfach begangen am 21.08.2014 sowie am 23.06.2015, in Burgdorf und A.________ sei angemessen hierfür zu bestrafen.“ 2) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 240 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin F.________, vom 16. Januar 2017, Dispositiv Ziffer III. 1. dahingehend abzuändern, dass, „Die Zivilklage wird gutgeheissen. A.________ wird verpflichtet, dem C.________ (Privatkläger) eine Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.“ 3) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 240 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin F.________, vom 16. Januar 2017, Dispositiv Ziffer III. 2. dahingehend abzuändern, dass, „Für den Zivilpunkt werden keine Gerichtskosten ausgeschieden.“ 4) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 240 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin F.________, vom 16. Januar 2017, Dispositiv Ziffer III. 3. dahingehend abzuändern, dass, „A.________ wird verpflichtet, C.________ (Privatkläger) eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘920.70 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.“ Eventualiter in Höhe einer nach Ermessen des Gerichts festzusetzenden Parteientschädigung. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - » Rechtsanwalt B.________ beantragte seinerseits für den Beschuldigten Folgendes (pag. 357): «1. Die Berufung des Berufungsführers sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2017 (PEN 2016 240) sei zu bestätigen, soweit es nicht durch die Anschlussberufung des Beschuldigten angefochten sei. 2. Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Ziff. II des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Januar 2017 und in Gutheissung der Anschlussberufung bezüglich des Vorwurfes des falschen Zeugnisses von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Dem Beschuldigten sei für die angemessenen Verteidigungskosten vor erster Instanz eine Entschädigung von CHF 6‘373.45 inkl. Auslagen, Reisezuschlag und Mehrwertsteuer auszurichten. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht dem Berufungsführer auferlegt werden. 6. Dem Beschuldigten sei für die angemessenen Verteidigungskosten im Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss heute eingereichter Kostennote auszurichten.» 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Straf- und Zivilkläger hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten; er beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2017 auf die Ziff. I.1. (Freispruch von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, mehrfach

5 begangen, sowie die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen), III.1. (Abweisung der Zivilforderung des Straf- und Zivilklägers), III.2. (Keine Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt) und III.3. (Keine Ausrichtung einer Parteientschädigung im Zivilpunkt) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 295 f.). Der Beschuldigte seinerseits erhob Anschlussberufung und richtete diese gegen Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bzw. gegen den Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses, die deswegen ausgesprochene Sanktion sowie die damit zusammenhängende Verlegung der Verfahrenskosten (pag. 312). Damit ist das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten; während die Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Freispruch von der Anschuldigung der versuchten Begünstigung) in Rechtskraft erwachsen ist, sind die Ziff. I.1., II. und III. durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der eigenständigen Berufung des Straf- und Zivilklägers im Zivilpunkt gilt das Verschlechterungsverbot in diesem Punkt nicht und das Urteil darf auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Da ein Straf- und Zivilkläger jedoch gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO ein Urteil nicht hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion anfechten kann, gilt in diesem Punkt das Verschlechterungsverbot (vgl. dazu BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, N 4 zu Art. 382). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorbemerkungen Im Sinne einer Vorbemerkung hält die Kammer mit der Vorinstanz fest, dass das vorliegende Strafverfahren in direktem Zusammenhang mit dem Strafverfahren PEN 15 174 gegen C.________ steht. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau legte dem in diesem Verfahren mit Urteil vom 19. November 2015 ausgefällten Freispruch folgenden Sachverhalt zu Grunde (vgl. pag. 261 f., S. 6 f. Urteilsbegründung): «Am Donnerstag, 21. August 2014, um ca. 13:05 Uhr kam es in Lyssach auf der Schachenstrasse in Richtung Kirchberg zu einem Auffahrunfall mit zwei Beteiligten, C.________ und G.________. A.________ – der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren – stand zum Unfallzeitpunkt mit seinem Lastwagen auf dem Parkplatz neben der Garage H.________, welche sich in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle befindet. Im Rahmen der polizeilichen Befragungen wurde A.________ noch an der Unfallstelle von der Polizei als Auskunftsperson befragt. In der Einvernahme schilderte er (grob zusammengefasst), dass er gesehen habe, dass der vordere PW ohne Grund eine Vollbremsung gemacht habe (pag. 17). Am 2. September 2014 erstattete die Kantonspolizei Bern Strafanzeige gegen C.________ wegen unbegründetem brüsken Bremsen (Schikanestopp) und gegen G.________ wegen Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (pag. 3 ff.) Die Staatsanwaltschaft erliess in der Folge am 1. April 2015 sowohl gegen C.________ als auch gegen G.________ einen Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung (pag. 35 und 57). C.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl und der zuständige Staatsanwalt E.________

6 führte auf Antrag von C.________ am 23. Juni 2015 mit A.________ – dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren – als Zeugen und mit C.________ – dem Zivil- und Strafkläger im vorliegenden Verfahren – als Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme durch. Anlässlich dieser Zeugeneinvernahme gab A.________ wiederum zu Protokoll, dass er gesehen habe, wie C.________ ohne ersichtlichen Grund eine Vollbremsung gemacht habe (pag. 44 ff.). Die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen C.________ (PEN 15 174) fand am 19. November 2015 vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau in Burgdorf statt (pag. 100 ff.). A.________ wurde anlässlich der Hauptverhandlung wiederum als Zeuge einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme führte A.________ aus, er habe nie gesagt, dass er die Vollbremsung gesehen habe, sondern nur, dass er eine Vollbremsung gehört habe. Da dem Beschuldigten, C.________, letztlich nicht nachgewiesen werden konnte, dass er einen Schikanestopp gemacht hatte, wurde er an der Hauptverhandlung aufgrund der damals gegebenen Beweislage “in dubio pro reo“ freigesprochen von der Anschuldigung der groben Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am 21. August 2014 in Lyssach als Lenker eines PW durch brüskes Bremsen (Schikanestopp). Dieses Urteil ist rechtskräftig (pag. 124 f.).» 9. Vorwürfe gemäss Strafbefehl Mit Strafbefehl vom 21. Juni 2016 (pag. 164 ff.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen am 21. August 2014 und am 23. Juni 2015 (Ziff. 1.), sowie des falschen Zeugnisses, begangen am 23. Juni 2015 (Ziff. 3.), schuldig gemacht (In Bezug auf den Vorwurf der angeblich mehrfach begangenen, versuchten Begünstigung ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen [vgl. dazu I.7. Verfahrensgegenstand und Kognition hiervor]). Dem Beschuldigten wird grob zusammengefasst zum Vorwurf gemacht, er habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. August 2014 sowie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 wissentlich falsch bzw. wider besseres Wissen und entgegen seinen tatsächlichen Beobachtungen ausgesagt, dass er gesehen habe, wie der Straf- und Zivilkläger ohne ersichtlichen Grund eine Vollbremsung gemacht habe. Der Beschuldigte habe diese Aussagen in der Absicht bzw. unter Inkaufnahme getätigt, dass gestützt auf seine Aussagen ein Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger eingeleitet resp. weitergeführt werde (pag. 164 f.; vgl. auch pag. 262, S. 7 Urteilsbegründung). 10. Sachverhalt 10.1 Unbestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 21. August 2014 auf dem Parkplatz neben der Garage H.________ in seinem Lastwagen aufhielt und dass er anlässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Befragung als Auskunftsperson sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 als Zeuge aussagte, wobei er in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vorgängig zur Wahrheit ermahnt und auf die Folgen eines falschen Zeugnisses hingewiesen wurde. Unbestritten ist weiter, dass sich die beiden Unfallbeteiligten und der Beschuldigte nicht kennen, der Beschuldigte bestreitet aber auch nicht, sich nach dem Un-

7 fall vor der Garage H.________ mit G.________ unterhalten zu haben. Schliesslich wird durch den Beschuldigten anerkannt, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils gegen den Straf- und Zivilkläger im Verfahren PEN 15 174 davon auszugehen ist, dass dieser keine Vollbremsung machte (vgl. pag. 262, S. 7 Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Anzeigerapport und eigenen Angaben des Straf- und Zivilklägers, dieser die Polizei und die Ambulanz avisierte (pag. 3). Ausserdem ist zu erwähnen, dass unbestrittenermassen auch der Unfallbeteiligte G.________ von Anfang an einen Schikanestopp des Straf- und Zivilklägers geltend machte und dies an Ort und Stelle auch so zu Protokoll gab (pag. 12 f.). 10.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte behauptet, er habe weder bei der Befragung vom 21. August 2014, noch in der Einvernahme vom 23. Juni 2015 gesagt, dass er gesehen habe, wie der vordere Unfallwagen eine Vollbremsung gemacht habe. Er habe lediglich gesagt, dass er eine Vollbremsung gehört habe. In diesem Zusammenhang bestreitet der Beschuldigte auch, die Skizze (pag. 48) gezeichnet zu haben und macht geltend, seine Aussagen seien falsch protokolliert worden. Sollte als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, er habe gesehen, wie der Straf- und Zivilkläger eine Vollbremsung gemacht habe, so wird mit Blick auf die rechtliche Würdigung bzw. konkret den subjektiven Tatbestand die Frage zu klären sein, ob der Beschuldigte wissentlich und willentlich falsch aussagte. 11. Beweiswürdigung 11.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 263 ff., S. 8 ff. Urteilsbegründung). Ebenfalls verwiesen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Beweiskraft von Einvernahmeprotokollen (vgl. pag. 267 f., S. 12 f. Urteilsbegründung). 11.2 Konkrete Würdigung Im Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger (PEN 15 174) wurde der Beschuldigte am 21. August 2014 durch die Polizei (pag. 17), am 23. Juni 2015 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 44 ff.) und am 19. November 2015 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 111 f.) einvernommen. Im eigenen Strafverfahren (PEN 16 240 bzw. SK 17 160) wurde er am 29. März 2016 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 142 ff.), in der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 durch die Vorinstanz (pag. 212 ff.) und in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 13. Februar 2018 durch die Kammer (pag. 351 ff.) zu Protokoll befragt. Daneben liegen der Kammer die Aussagen des Straf- und Zivilklägers (pag. 8 f., pag. 49 ff., pag. 106 ff., pag. 215 f.), diejenigen von G.________ (pag. 12 f., pag. 217 ff.), I.________ (pag. 102), J.________ (pag. 103), K.________ (pag. 104 f.), L.________ (pag. 220 f.) und M.________ (pag. 222 f.) zur Würdi-

8 gung vor. Ausserdem sind bei der Beweiswürdigung die beiden objektiven Beweismittel – ein Foto, welches die Sicht abbildet, wie sie der Beschuldigte anlässlich des Unfalls ungefähr gehabt haben könnte (pag. 85), sowie ein Kartenausschnitt, auf welchem die Parteien ihre genaue Position eingezeichnet haben (pag. 97, pag. 110, pag. 149) – zu berücksichtigen. Diese Beweismittel werden in der Folge – soweit für die sich noch stellenden Fragen relevant – direkt im Rahmen der Würdigung erwähnt. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und gewürdigt, es kann vorab darauf verwiesen werden (pag. 266 f., S. 11 f. Urteilsbegründung). Insbesondere hat die Vorinstanz richtig ausgeführt, dass der Beschuldigte erst in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens gegen den Straf- und Zivilkläger vom 19. November 2015, mithin erst in der dritten Einvernahme, einräumte, er habe weder den Unfall noch eine allfällige Vollbremsung des Straf- und Zivilklägers gesehen (pag. 111 Z. 22 f.: «Ich habe nie gesagt, dass ich dies direkt gesehen habe. Ich habe das Bremsen gehört. Von dort aus, wo ich mich befand, sah ich die Autos nicht direkt. Das habe ich schon beim ersten Mal so gesagt.»; pag. 111 Z. 29 ff.: «Ich habe nie gesagt, ich hätte die Vollbremsung gesehen, ich habe immer nur gesagt, ich hätte eine Vollbremsung gehört. Das habe ich das erste und das zweite Mal gesagt, ich wiederhole es auch heute.»; pag. 112 Z. 1 f.: «Ich habe das Bremsen gehört und habe gesehen, wie das erste Auto schnell auf den Parkplatz fuhr.»; pag. 112 Z. 6 f.: «Ja, ich habe nur gesehen, wie das erste Fahrzeug auf der [recte: den] Parkplatz der Garage H.________ – wo ich mich befand, einfuhr, dies unmittelbar, nachdem ich das Bremsen gehört hatte.»). Dabei blieb er fortan auch in sämtlichen Einvernahmen des eigenen Strafverfahrens (pag. 144 Z. 62 ff.: «Von dort. wo ich mit dem Lastwagen war, hatte ich keine Sicht auf den Unfallort, das Gebäude hat mir den Blick auf den Unfallort verhindert. […] Ja, der Unfall passierte hinter dem Gebäude, ich konnte den Unfall nicht sehen.»; pag. 213 Z. 34 ff. auf Frage, was er genau gesehen habe: «Ich habe nur gesehen, wie das Auto vor mir gefahren ist. Herr C.________ war mit hoher Geschwindigkeit in die Einfahrt eingefahren und ich hatte Angst, er könnte nicht bremsen. Er ist sofort ausgestiegen und hat am Strassenrand gewartet, bis das zweite Auto gekommen ist.»; pag. 213 Z. 46 ff. auf Vorhalt seiner Aussagen vom 21. August 2014, wonach er in seinem Lastwagen gesessen sei, die beiden Fahrzeuge habe beobachten können und gesehen habe, dass der graue PW ohne Grund eine Vollbremsung gemacht habe: «Das habe ich nie gesagt. Ich habe nie gesagt, ich hätte eine Vollbremsung gesehen. Ich habe gesagt, dass ich eine Vollbremsung gehört habe.»). Auch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 13. Februar 2018 bestätigte der Beschuldigte, den Auffahrunfall nicht gesehen zu haben, sondern lediglich eine Vollbremsung gehört zu haben (pag. 353 Z. 9: «Ich habe nie gesagt, dass ich den Unfall direkt gesehen habe. Ich habe den Unfall, die Vollbremsung nur gehört. Den ersten Fahrer, welcher die Vollbremsung machte, konnte ich nicht sehen. Das habe ich so gesagt. Ich habe die Vollbremsung nur gehört.»). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 19. November 2015 – als Zeuge im Verfahren gegen den Straf- und Zivilkläger – sowie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. März 2016, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 und in der oberinstanzli-

9 chen Verhandlung vom 13. Februar 2018 – jeweils als Beschuldigter im eigenen Verfahren –, wonach er weder den Unfall noch eine allfällige Vollbremsung des Straf- und Zivilkläger gesehen habe, gleichbleibend und in sich logisch sind, und ausserdem durch die Aussagen des Straf- und Zivilklägers bestätigt (vgl. pag. 50 Z. 29, pag. 108 Z. 11 ff. und pag. 215 Z. 18) sowie durch das von der Polizei erstellte Foto, welches die ungefähre Sicht des Beschuldigten wiedergibt (pag. 85), gestützt werden. Insbesondere ist aufgrund des erwähnten Fotos klar ersichtlich, dass die Position des Beschuldigten aufgrund des Garagengebäudes eine Sicht auf die Unfallstelle gar nicht zulässt. Die Angaben des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. November 2015 als Zeuge sowie die im eigenen Strafverfahren gemachten Aussagen sind mithin glaubhaft (vgl. auch pag. 269, S. 14 Urteilsbegründung). Demgegenüber hatte der Beschuldigte in den beiden vorherigen Einvernahmen – gegenüber der Polizei am 21. August 2014 und als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft am 23. Juni 2015 – stets angegeben, er habe das Unfallgeschehen beobachten können und insbesondere eine Vollbremsung durch den Straf- und Zivilkläger, welche er als Schikanestopp eingeschätzt habe, gesehen (pag. 17: «Ich sass in meinem Lastwagen und konnte die Situation auf der Strasse beobachten. Ich konnte die zwei betroffenen Fahrzeuge beobachten, es waren nur die zwei da. Ich sah, dass der graue PW ohne Grund eine Vollbremsung machte und der hinter ihm fahrend schwarze PW ins Heck krachte. Es war für mich kein Grund ersichtlich, dass der graue PW so brüsk abbremsen musste. […] Aus meiner Sicht handelte es sich bei diesem Manöver um einen Schikanenstop [recte: Schikanestopp].» und pag. 45 Z. 36 f.: «Ja, ich hatte einen freien Blick auf die Strasse.»; pag. 45 Z. 40: «Ich habe die ganze Zeit auf den Unfallort geblickt, weil ich auf ein Auto wartete.»; pag. 45 Z. 45 ff.: «Die Garage hatte eine Fensterfront. Von [recte: vom] Fenster her konnte ich sehen, dass ein Auto eine Vollbremsung gemacht hatte. Ich habe gerade in diesem Moment geschaut, in diesem Moment sah ich diese Vollbremsung und in diesem Moment fuhr das Auto auf den Parkplatz. Ich habe nicht gesehen, dass es eine Kollision gegeben hat, sondern nur die Vollbremsung.»; pag. 46 Z. 65: «Ja, meines Erachtens war es ein Schikanestopp.»). Seine früheren, anders lautenden Aussagen versuchte der Beschuldigte damit zu erklären, dass seine Angaben falsch protokolliert worden seien. So gab er in der Hauptverhandlung vom 19. November 2015 auf Vorhalt, wonach im von ihm anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 unterschriebene Protokoll etwas anderes stehe als er nunmehr aussage, Folgendes zu Protokoll (pag. 111 Z. 33 ff.): «Diesfalls ist das Protokoll der EV bei der Staatsanwaltschaft unrichtig verfasst.». Auch sei er nie gefragt worden, ob er gesehen habe, dass die beiden Fahrzeuge kollidiert seien (pag. 112 Z. 25 f.). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. März 2016 gab er an, er habe bei der Polizei ausgesagt, dass er eine Vollbremsung gehört, aber nicht gesehen habe. Von dort, wo er mit dem Lastwagen gewesen sei, habe er keine Sicht auf den Unfallort gehabt, das Gebäude habe ihm den Blick auf den Unfallort verhindert. […] Der Unfall sei hinter dem Gebäude passiert, er habe ihn deswegen nicht sehen können (pag. 144 Z. 61 ff.). Auf Vorhalt seiner am 21. August 2014 gegenüber der Polizei gemachten Aussagen antwortete er wie folgt (pag. 144 Z. 68 ff.): «Stimmt

10 nicht. Alles stimmt nicht. Ich habe bei der Polizei gesagt, dass ich eine Vollbremsung gehört habe. Ich habe nicht gesagt, dass ich einen Knall gehört habe, den Knall vom Unfall. Jedenfalls erinnere ich mich an das.». Er habe weder den Unfall gesehen, noch habe er falsch ausgesagt. Er habe das Protokoll vorgelesen erhalten, es aber nicht selber gelesen – dies sei nicht dasselbe (pag. 144 Z. 77 ff.). Weiter machte der Beschuldigte in derselben staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geltend, das Wort «Schikanestopp» sei ihm quasi durch die einvernehmende Polizistin in den Mund gelegt worden, er führte Folgendes aus (pag. 147 Z. 194 ff.): «Ich habe nur einen Fehler gemacht, und zwar als die Polizei mich fragte, ob ich denke, dass es ein Schikanestopp war. Und da sagte ich ja. Das ist nicht ein Wort von mir. Ich hätte wohl gesagt, dass er mit Absicht eine Vollbremsung gemacht habe.». In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 gab er auf Frage an, die Aussagen vom 21. August 2014 seien ihm vorgelesen worden, er wisse es nicht mehr genau. Er sei gefragt worden, ob es ein Schikanestopp gewesen sei, was er mit ja beantwortet habe. Er habe es bejaht, weil er so schnell wie möglich fertig werden und nach Hause habe gehen wollen (pag. 214 Z. 6 ff.). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft habe er in der Einvernahme vom 23. Juni 2015 gesagt, dass er eine Vollbremsung gehört, nicht aber, dass er eine solche gesehen habe (pag. 214 Z. 11 ff.). Seine Aussagen seien falsch protokolliert worden; er habe nur gesehen, was nach der Vollbremsung geschehen sei. Er habe nicht gesagt, er habe es durch das Fenster hindurch sehen können. Er habe seine protokollierten Aussagen auch nicht selber gelesen, diese seien ihm vorgelesen worden. Er wisse nicht, ob ihm alles vorgelesen worden sei. Es sei nicht dasselbe, wenn jemand vorlese, was man gesagt habe (pag. 214 Z. 32 ff.). Den Einwendungen des Beschuldigten ist entgegen zu halten, dass dieser seine protokollierten Aussagen sowohl anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. August 2014, als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 unterschriftlich bestätigte (vgl. pag. 17 und pag. 44 ff.) und damit bekräftigte, dass er die protokollierten Aussagen tatsächlich so gemacht hat bzw. die Protokolle die Einvernahmen korrekt wiedergeben. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass er deshalb grundsätzlich auf die protokollierten Aussagen zu behaften ist. Unbehelflich ist insbesondere auch der Einwand, die Aussagen seien ihm nur vorgelesen worden, er habe sie nicht selber gelesen (dass dem Beschuldigten insbesondere auch die tatnächsten Aussagen vom 21. August 2014 vorgelesen bzw. zum selber Lesen ausgehändigt wurden, bestätigte die die Befragung durchführende Polizistin M.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017, vgl. pag. 222 Z. 22 ff.). Der Vorinstanz ist auch insofern beizupflichten, als dass es sich bei den strittigen Aussagen nicht um Nebensächlichkeiten, sondern vielmehr um inhaltlich zentrale Angaben handelte. Auch bestätigt der persönliche Eindruck, welchen sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom Beschuldigten verschaffen konnte, dass dieser über gute Deutschkenntnisse verfügt, er mithin wiederholt (sic.!) falsch protokollierte Aussagen auch beim Verlesen der Protokolle durch den jeweiligen Protokollführer sicher erkannt hätte. Dies stellte er denn auch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 13. Februar 2018 unter Beweis, indem er beim Verlesen des Protokolls nachfragte, ob im Zusammenhang mit den Kinderzulagen das 12. oder das 13. Altersjahr pro-

11 tokolliert worden sei (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ im Rahmen von dessen Parteivortrag, pag. 356). Der Beschuldigte versteht mit anderen Worten sehr wohl, was protokolliert und verlesen wird, und kann bei Unklarheiten auch nachfragen. Auch macht der Beschuldigte nicht etwa geltend, die von ihm gemachten Aussagen seien leicht anders bzw. mit sinngemässem Wortlaut oder in zusammengefasster Form protokolliert worden, sondern er behauptet vielmehr, es sei exakt das Gegenteil von dem, was er ausgesagt habe, protokolliert worden – nämlich, dass er eine Vollbremsung des Straf- und Zivilklägers gesehen habe, anstatt dass er eine solche nicht gesehen habe. Und dass er den Unfall von seinem Standort aus habe beobachten können, anstatt dass er diesen von seiner Position aus nicht habe sehen können. Dass jedoch gerade bei zwei Befragungen, d.h. sowohl durch die Polizei als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015, und in beiden Einvernahmen gleich jeweils mehrmals gerade das genaue Gegenteil dessen, was der Beschuldigte aussagte, protokolliert worden wäre, ist mehr als nur unwahrscheinlich bzw. kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Schliesslich fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschuldigte beim Verlesen des Protokolls an keiner der protokollierten Textstellen Korrekturen und/oder Ergänzungen anbrachte, was er jedoch mit Sicherheit gemacht hätte, wenn ihm angeblich derart viele falsch protokollierte Aussagen vorgelesen worden wären. Was schliesslich die Behauptung des Beschuldigten anbelangt, das Wort «Schikanestopp» sei ihm in der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2014 quasi in den Mund gelegt worden, so hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23 Juni 2015 explizit gefragt wurde, ob bei seinen Aussagen, wonach es sich beim Manöver des Straf- und Zivilklägers um einen Schikanestopp gehandelt habe, bleibe (vgl. pag. 46 Z. 63 f.). Darauf antwortet der Beschuldigte wie folgt (pag. 46 Z. 65): «Ja, meines Erachtens war es ein Schikanestopp.» Entgegen der Argumentation der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 358) hätte sich der Beschuldigte jedoch spätestens bei dieser Gelegenheit wohl gewehrt, wenn ihm das Wort «Schikanestopp» am 21. August 2014 tatsächlich durch die einvernehmende Polizistin in den Mund gelegt worden wäre. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass die Befragungsprotokolle vom 21. August 2014 und vom 23. Juni 2015 falsch verfasst worden wären und dass die Einwände des Beschuldigten den starken Beweiswert der beiden von ihm handschriftlich unterzeichneten Protokolle nicht zu entkräften vermögen. In der oberinstanzlichen Einvernahme machte der Beschuldigte sodann erstmals sinngemäss ein Missverständnis bei der polizeilichen Befragung geltend, wenn er ausführte, es könne ja sein, dass die Polizei ihn gefragt habe, ob er etwas gesehen habe, und nicht, ob er den Unfall gesehen habe. Ausserdem habe er es so verstanden, dass er danach gefragt werde, was im Moment der Befragung für ihn sichtbar vor ihm stattgefunden habe, und nicht danach, was zuvor stattgefunden habe (vgl. pag. 353 Z. 24 ff., Z. 30 ff. und Z. 37 ff.). Diese Ausführungen vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. Es erschliesst sich nicht, weshalb die befragende Polizistin den Beschuldigten hätte fragen sollen, was dieser im Moment der Befragung sehe (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________

12 in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 356). Selbstredend wollte die Polizei vom Beschuldigten vielmehr wissen, ob und was dieser in Bezug auf den Unfall beobachten konnte. Andernfalls hätte der Beschuldigte denn auch kaum ausgesagt, er sei in seinem Lastwagen gesessen und habe die Situation auf der Strasse und die zwei Fahrzeuge beobachten können (vgl. pag. 17). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 erstellte der Beschuldigte gemäss dem Einvernahmeprotokoll eine Situationsskizze, in welche er die Garage, seinen eigenen Standort sowie die Unfallstelle einzeichnete (vgl. pag. 46 Z. 86 sowie pag. 48). In der Einvernahme vom 29. März 2016 wurde der Beschuldigte mit der von ihm gezeichneten Skizze konfrontiert, woraufhin er zu Protokoll gab, er habe eingezeichnet, wo er gestanden sei, sein Blick sei auf die freie Strasse gerichtet gewesen. Der Unfall sei an einer Stelle passiert, welche er nicht gesehen habe. Er habe es so gesagt, es sei aber wohl nicht so protokolliert worden (pag. 144 Z. 77 ff. und Z. 85 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 wollte der Beschuldigte den Situationsplan dann gar nicht mehr gezeichnet haben (pag. 214 Z. 21 ff.: «Das habe nicht ich gezeichnet. Meine Fensterfront war länger [nach Verlesen des Protokolls: die Gebäudefront]. Es hat keine Unterschrift, ich kann nicht bestätigen, dass ich das gezeichnet habe. Die Skizze ist nicht von mir. Das habe nicht ich geschrieben. Ich erinnere mich nicht daran.»). Dieser Einwand des Beschuldigten vermag nicht zu überzeugen. In der erwähnten Skizze sind im Garagengebäude auf der einen Gebäudeseite Fenster und auf der anderen Gebäudeseite eine Fensterfront eingezeichnet (vgl. pag. 48). Damit übereinstimmend hatte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 explizit ausgesagt, den Unfall durch die Fenster des Gebäudes hindurch gesehen zu haben (vgl. pag. 45 Z. 45 ff.: «Dort, wo ich stand, war die Garage. Die Garage hatte eine Fensterfront. Von [recte: vom] Fenster her konnte ich sehen, dass ein Auto eine Vollbremsung gemacht hatte. Ich habe gerade in diesem Moment geschaut, in diesem Moment sah ich diese Vollbremsung und in diesem Moment fuhr das Auto auf den Parkplatz.»). Zwar mag sein, dass die Beschriftung der Skizze nicht durch den Beschuldigten (sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt) vorgenommen wurde, aus der Aktenordnung und insbesondere aus dem Protokoll geht jedoch deutlich hervor, dass die Skizze anlässlich der Einvernahme vom 23. Juni 2015 erstellt wurde und das vom Beschuldigten unterschriftlich bekräftigte Protokoll dieser Einvernahme hält ausdrücklich fest, dass es der Beschuldigte war, welcher die Skizze anfertigte (vgl. pag. 46 Z. 86: «Verbal: Herr A.________ zeichnet die Situation. Die Zeichnung wird zu den Akten genommen.»). Es ist denn auch klar, dass der Beschuldigte mit der Skizze suggerieren wollte, durch die Fenster des Gebäudes hindurch Sicht auf den Unfallort gehabt zu haben (vgl. dazu pag. 45 Z. 44 ff.: «Dort, wo ich stand, war die Garage. Die Garage hatte eine Fensterfront. Von [recte: vom] Fenster her konnte ich sehen, dass ein Auto eine Vollbremsung gemacht hatte.»). Schliesslich hält die Kammer fest, dass es auch nicht sein kann, dass der Beschuldigte nicht diese, sondern eine andere Skizze zeichnete, wie dies der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 implizit geltend machte (vgl. pag. 214 Z. 21 ff., wonach er die Fensterfront bzw. Gebäudefront länger gezeichnet habe, als das bei der Skizze auf pag. 48 der Fall sei). Dies deshalb,

13 weil die Skizze auf pag. 48 die einzige sich in den Akten befindliche ist. Der Einwand des Beschuldigten, er habe diese Skizze nicht erstellt, ist somit als reine Schutzbehauptung abzutun. Weiter stellt sich mit Blick auf die rechtliche Würdigung die Frage, ob der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger wissentlich und willentlich beschuldigte, einen Schikanestopp gemacht zu haben, oder ob er dies zumindest billigend in Kauf nahm. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Beschuldigung betreffend der Vollbremsung gehabt habe, auch wenn er diese nicht selber gesehen habe, kann sich die Kammer anschliessen (vgl. dazu pag. 270, S. 15 Urteilsbegründung; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 358 f.). So kann es sein, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Geräusch hörte, welches er als durch ein Bremsmanöver verursachtes Quietschen interpretierte – zumal zumindest G.________ gemäss eigenen Angaben eine Vollbremsung machen musste (vgl. pag. 13: «Ich bremste ebenfalls voll.»). Zudem fuhr der Straf- und Zivilkläger nach dem Unfall unbestrittenermassen auf den Parkplatz der Garage H.________, was der Beschuldigte offenbar als Indiz für dessen Schuld interpretierte (vgl. pag. 145 Z. 111 f.: «Warum ist er nicht am Unfallort geblieben, wenn er ja unschuldig gewesen wäre, wäre er am Unfallort geblieben – aber er ist nicht geblieben.»). Hinzu kommt, dass G.________ dem Beschuldigten gemäss dessen Angaben sagte, dass nicht er, G.________, sondern «der Idiot vor ihm» die Vollbremsung «mit Absicht und ohne Grund» gemacht habe (vgl. pag. 145 Z. 107 f., pag. 214 Z. 41 ff.; vgl. dazu auch die Aussagen von G.________, pag. 12). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die vom Beschuldigten in der Situation wahrgenommenen Umstände ein wie von ihm zu Protokoll gegebenes Fehlverhalten des Straf- und Zivilklägers bzw. einen Schikanestopp objektiv zumindest nicht ausschlossen. Die Vorinstanz hielt jedoch zu Recht fest, dass ein Zeuge jeweils klar zu deklarieren hat, ob es sich bei seinen Angaben um eigene Beobachtungen oder lediglich um eine subjektive Einschätzung, einen Verdachtsmoment handelt (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 360). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 359), kann eine solche Deklaration von einem Zeugen erwartet werden. Was die Beweggründe des Beschuldigten für dessen nicht der Wahrheit entsprechende Aussagen anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die beiden Unfallbeteiligten nicht persönlich kennt bzw. diese am 21. August 2014 zum ersten Mal sah. Die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragten Zeugen L.________ und M.________ bestätigten, dass der Beschuldigte nicht den Eindruck erweckt habe, einen der beiden Unfallbeteiligten zu kennen (pag. 220 Z. 35 ff., pag. 222 Z. 42 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. März 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe weder jemanden beschuldigen, noch jemandem helfen wollen. Er wolle Gerechtigkeit auf der Strasse (pag. 145 Z. 98 f.). Weiter beschrieb er, wie der Straf- und Zivilkläger nach dem Unfall mit sehr hoher Geschwindigkeit auf den Parkplatz gefahren sei und wie dieser, als er gesehen habe, dass es Zeugen gebe, aufgeregt geworden sei und ihn beobachtet habe (vgl. pag. 145 Z. 104 ff.). Aus der Tatsache, dass der Straf- und

14 Zivilkläger nach dem Auffahrunfall nicht an der Unfallstelle stehen blieb, sondern noch auf den Parkplatz fuhr, schloss der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben, dass dieser «schuldig» sei (vgl. pag. 145 Z. 111 f.). Später in derselben Einvernahme gab er ausserdem an, er hätte sehr wahrscheinlich keine Aussage gemacht, wenn er nicht gesehen hätte, was der Straf- und Zivilkläger nach dem Unfall gemacht habe. Dieser sei nicht bei Unfallstelle geblieben, habe mit G.________ gestritten und sei dann ins Auto geflohen (pag. 146 Z. 137 ff.). Die Angaben des Beschuldigten sind insofern glaubhaft, als es ihm wohl tatsächlich nicht darum ging, den Straf- und Zivilkläger gezielt zu Unrecht zu beschuldigen. Letztendlich muss aber offengelassen werden, was genau den Beschuldigten dazu bewog, falsche Aussagen zu machen (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, pag. 271, S. 16 Urteilsbegründung). 11.3 Beweisfazit Erstellt ist, dass die Einvernahmeprotokolle vom 21. August 2014 und vom 23. Juni 2015 ordnungsgemäss erstellt wurden; damit ist gleichzeitig erwiesen, dass der Beschuldigte die Aussagen, wie sie protokolliert wurden, machte. In diesem Zusammenhang ist auch erwiesen, dass der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 die sich auf pag. 48 befindliche Skizze erstellte. Weiter ist erstellt, dass die Aussagen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 19. November 2015, welche er in sämtlichen folgenden Einvernahmen bestätigte und wonach er weder den Unfallhergang noch eine allfällige Vollbremsung des Straf- und Zivilklägers gesehen habe, glaubhaft sind und darauf abzustellen ist. Im Umkehrschluss ergibt sich somit, dass die bei den Befragungen vom 21. August 2014 als Auskunftsperson und vom 23. Juni 2015 als Zeuge zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschuldigten unwahr sind. Schliesslich gilt als erwiesen, dass der Beschuldigte zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Beschuldigung betreffend die Vollbremsung hatte. III. Rechtliche Würdigung 12. Falsche Anschuldigung 12.1 Art. 303 Abs. 1 aStGB Den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Abs. 1 aStGB erfüllt, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (vgl. zur Anwendbarkeit der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Strafgesetzbuches die Ausführungen unter IV.14. Anwendbares Recht hiernach). Betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 303 Abs. 1 aStGB kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 272 f., S. 17 f. Entscheidbegründung): «Der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung besteht darin, dass ein Nichtschuldiger bei der Behörde eines Verbrechens (Art. 10 Abs. 2 StGB) oder eines Vergehens (Art. 10 Abs. 3 StGB) beschuldigt wird. Eine Anschuldigung liegt dabei dann vor, wenn der Täter mündlich, schriftlich oder auf

15 sonstige Weise tatsächliche Umstände mitteilt, die geeignet sind, einen Anfangsverdacht zu begründen, aufgrund dessen die Strafverfolgungsorgane zur Einleitung eines Strafverfahrens verpflichtet sind (sog. Anfangsverdacht; BGE 132 IV 25, E. 4.2; vgl. BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 303 N 14 ff.). […] Der subjektive Tatbestand setzt nebst Vorsatz je ein besonderes Wissen und eine besondere Absicht voraus. Das besondere Wissen bezieht sich dabei auf die Nichtschuld des Bezichtigten, hinsichtlich derer es eines Handelns wider besseres Wissen bedarf, was bedingten Vorsatz ausschliesst. Die falsche Anschuldigung muss mit anderen Worten nicht nur unwahr sein, der Täter muss auch sicher darum wissen, dass dies so ist und dass er Unwahres behauptet. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170, E. 2.1; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Band II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Stämpfli Verlag AG, Bern 2013, § 53 N. 20). Wer also damit rechnet, dass seine Anschuldigungen nicht den Tatsachen entsprechen könnten, mithin in Kauf nimmt, dass der Bezichtigte sich gar nicht wie angezeigt verhalten hat und deshalb zu Unrecht in ein Strafverfahren gerät, erfüllt den Tatbestand von Art. 303 StGB noch nicht. Selbst wer nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Richtigkeit seiner Beschuldigung hat, vielmehr aufs Geratewohl den Betroffenen bezichtigt (man spricht von einer "frivolen falschen Denunziation"), ist nicht nach Art. 303 StGB strafbar, weil der Täter hierbei nicht von der Unwahrheit der vorgebrachten Tatsachen überzeugt ist (MENZEL, a.a.O. S. 77 ff.). Hat der Täter bloss für möglich gehalten, dass die Anschuldigung falsch ist, kann er nicht nach Art. 303 StGB, sondern allenfalls nach Art. 173 StGB (Üble Nachrede) bestraft werden (vgl. BGE 76 IV 244; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 303 N 7; BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 303 N 27 i.V.m. Art. 174 N 4). Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf ferner nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (Urteil des Bundesgericht 6B_600/2010, E. 2.2; (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O, Art. 303 N 8). Der Umstand, dass ein freisprechendes Urteil im nachfolgenden Verfahren wegen falscher Anschuldigung als verbindlich gilt, darf demjenigen, der sich wegen falscher Anschuldigung verantworten muss, nicht schaden. Der Beschuldigte muss das, was seines Erachtens für die Schuld des anderen sprach, zu seiner eigenen Verteidigung anrufen können, um darzutun, dass er die Anschuldigung gutgläubig erhoben hat (BGE 72 IV 74 E. 1). Die besondere Absicht muss auf die Herbeiführung eines Strafverfahrens ausgerichtet sein, wobei Eventualabsicht genügt (FLACHSMANN, in: DONATSCH [HRSG.]/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Orell Füssli Verlag AG, Zürich, 2013, Art. 303 N 10).» Ergänzend hält die Kammer fest, dass nicht tatbestandsmässig handelt, wer die Bezichtigung bei der Behörde wider besseres Wissen vorbringt, eine Strafuntersuchung gegen die entsprechende Person wegen der fraglichen Handlung aber bereits hängig ist. Dasselbe gilt gemäss herrschender Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn bezweckt wird, eine hängige Strafuntersuchung fortdauern zu lassen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 30 zu Art. 303 mit Verweis auf BGE 111 IV 159, 164, 102 IV 103, 106 f. und BGer 6B_859/2014 vom 24. März 2015, E. 1.3; TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, 3. Auflage, S. 1502 N 9). Diesfalls ist bereits der objektive Tatbestand zu verneinen (vgl. dazu DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich 2017, S. 465).

16 Gemäss Art. 12 lit. a StPO gehört die Polizei zu den Strafverfolgungsbehörden. Die StPO unterscheidet zwischen Vorverfahren einerseits und dem erstinstanzlichen Hauptverfahren andererseits – beide Verfahren sind Teil der Strafverfolgung. Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 299 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren soll nach der gesetzlichen Formulierung der Sachverhalt soweit abgeklärt und beweismässig erhärtet werde, dass entweder ein Strafbefehl erlassen, Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann (Art. 299 StPO; vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2012, 3. Auflage, S. 475 N 1343). Gemäss dem Wortlaut von Art. 300 Abs. 1 Bst. a StPO wird das Vorverfahren bereits durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei eingeleitet. Damit stellt Abs. 1 Bst. a StPO nicht auf eine formelle Verfahrenseröffnung, sondern auf die Vornahme bestimmter Amtshandlungen ab. Es handelt sich demnach um eine «materielle» Einleitung des Vorverfahrens. Als Ermittlungstätigkeit hat dabei jede Handlung zu gelten, welche auf die Aufklärung einer konkreten Straftat gerichtet ist. Ein Strafverfahren ist demnach bereits dann materiell eingeleitet, wenn die Polizei durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt (BSK StPO-RIEDO/BONER, N 8 ff. zu Art. 300; vgl. zum materiellen Begriff der Verfahrenseröffnung auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, 3. Auflage, S. 603 N 1). Mit anderen Worten ist das polizeiliche selbständige Ermittlungsverfahren automatisch und formlos eröffnet mit der faktischen Aufnahme von Ermittlungen, d.h. grundsätzlich mit jeder polizeilichen Handlung, die der Feststellung dient, ob eine Straftat begangen wurde und wer der Täter ist bzw. mit jeder Massnahme, die darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen (BSK StPO-RHYNER, N 22 zu Art. 306). Dabei kann sich die Polizei aus eigenem Antrieb oder gestützt auf eine Anzeige mit der Verfolgung einer Straftat zu befassen beginnen; beispielsweise aufgrund einer mündlichen, telefonischen oder schriftlichen Strafanzeige oder wenn ein Polizeibeamter einen Straftäter auf frischer Tat ertappt (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, 3. Auflage, S. 603 N 1). Die polizeiliche Handlung kann überwiegend tatsächlicher Natur sein (wie bspw. eine Befragung, eine Datenbankabfrage, die Entgegennahme einer mündlichen Strafanzeige, die Aufnahme eines Unfallgeschehens) oder in der Vornahme einer strafprozessualen Zwangsmassnahme liegen (BSK StPO-RHYNER, N 22 zu Art. 306). 12.2 Subsumtion 12.2.1 Ziff. 1.1. Strafbefehl Gemäss dem polizeilichen Anzeigerapport vom 2. September 2014 (pag. 3 ff.) geschah der Auffahrunfall am 21. August 2014, um ca. 13.05 Uhr. Aus dem polizeilichen Anzeigerapport geht weiter hervor, dass der Straf- und Zivilkläger selbst um 13.10 Uhr erstmals die Polizei avisierte (vgl. Zusatzblatt Unfallaufnahmeprotokoll, pag. 18). Um 13.18 Uhr erfolgte eine weitere telefonische Meldung bei der Polizei durch den Straf- und Zivilkläger, anlässlich welcher dieser für sich eine Ambulanz verlangte (pag. 18). Der Verfasser des Anzeigerapports, L.________, bestätigte die

17 Richtigkeit des Rapports in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 (pag. 220 Z. 9 ff.). Die Befragung von G.________ fand um 14.30 Uhr auf dem Unfallplatz statt und wurde durch L.________ durchgeführt (vgl. pag. 12 f.), der Beschuldigte wurde noch vor G.________, um 13.50 Uhr, als Auskunftsperson und ebenfalls auf dem Unfallplatz durch die Polizistin M.________ befragt (vgl. pag. 17). Demgegenüber konnte der Straf- und Zivilkläger erst gleichentags um 15.30 Uhr im Spital Burgdorf befragt werden (vgl. pag. 8 f.). Bevor die Befragungen durchgeführt wurden, wurde mit G.________ um 13.39 Uhr und mit dem Straf- und Zivilkläger um 13.40 Uhr ein Atemalkoholtest durchgeführt (vgl. pag. 7, pag. 11 sowie pag. 16; bei beiden resultierten 0.00‰). Nachdem die Polizei auf der Unfallstelle gestützt auf die Meldung des Straf- und Zivilklägers mit den Ermittlungen begonnen hatte – indem sie das Unfallgeschehen aufnahm, Atemalkoholtests durchführte und Befragungen durchführte – war die Strafverfolgung gegen die beiden Unfallbeteiligten eröffnet. Somit liegt kein tatbestandsmässiges Handeln vor und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 21. August 2014 in Burgdorf, freizusprechen. Im Übrigen wäre vorliegend entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 356) auch der subjektive Tatbestand zu verneinen. Im Rahmen der Beweiswürdigung kam die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte zwar eine allfällige Vollbremsung des Strafund Zivilklägers nicht gesehen haben kann, dass er jedoch aufgrund seiner subjektiven Wahrnehmung zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Aussagen hatte. Dem Beschuldigten kann somit nicht vorgeworfen werden, er habe die Anschuldigung des Schikanestopps wider besseres Wissen erhoben. 12.2.2 Ziff. 1.2. Strafbefehl Im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 23. Juni 2015 war die Strafverfolgung gegen den Straf- und Zivilkläger bereits eröffnet (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 358). Somit liegt auch in diesem Fall kein tatbestandsmässiges Handeln vor und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 23. Juni 2015 in Burgdorf, freizusprechen. 13. Falsches Zeugnis 13.1 Art. 307 Abs. 1 aStGB Des falschen Zeugnisses i.S.v. Art. 307 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer u.a. als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren zur Sache falsch aussagt (vgl. zur Anwendbarkeit der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Strafgesetzbuches die Ausführungen unter IV.14. Anwendbares Recht hiernach). Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 307 Abs. 1 aStGB verwiesen werden (vgl. pag. 276 ff.):

18 «Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 307 Abs. 1 StGB muss der Täter als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren – wozu nach herrschender Lehre auch Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zählen – falsche Äusserungen zur Sache machen, welche mit dem Prozessgegenstand im weiteren Sinne zusammenhängen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 307 N 17). Eine Zeugenaussage gehört zur Sache, wenn sie mit der Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zusammenhängt, der Gegenstand des Verfahrens ist. Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 307 Abs. 3 StGB). Es ist nicht erforderlich, dass sich der Einvernehmende oder andere Organe der Justiz durch die unrichtige Darstellung irreführen lassen. Selbst offensichtlich unrichtige Aussagen erfüllen den Tatbestand (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O, Art. 307 N 14). Eine Zeugenaussage ist falsch, wenn die Angaben des Zeugen ganz oder teilweise unrichtig sind. Dies ist nicht nur bei einer frei erfundenen Aussage der Fall, sondern auch dann, wenn der Zeuge einzelne Wahrnehmungen nicht mitteilt oder umgekehrt seine Wahrnehmungen mit erfundenen Details ergänzt, wenn er wahrheitswidrig angibt, sich ganz sicher erinnern zu können oder wenn er wahrheitswidrig angibt, eine Tatsache, über die er nur vom Hörensagen Kenntnis hat, aus eigener Anschauung wahrgenommen zu haben (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Stämpfli Verlag AG, Bern 2013, Art. 307 N 8). Gemäss h.L. bestimmt sich die Falschheit der Aussage nicht nach dem subjektiven Massstab der Überzeugung des Täters, sondern nach dem objektiven Sachverhalt. Ob eine Aussage inhaltlich falsch ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 307 N 22 i.V.m. Art. 306 N 27). […] In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (STRATEN- WERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 307 N 11). Vorausgesetzt ist das Bewusstsein, wenn auch bloss möglicherweise, falsch auszusagen (FLACHSMANN, a.a.O., Art. 307 N 13). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Strafbarkeitselemente erstrecken. Der Täter muss aber nicht um die Erheblichkeit einer Aussage wissen und auch nicht bewusst auf die Urteilsfindung einwirken wollen (BGE 93 IV 24, E. II.1b).» 13.2 Subsumtion Es kann in Bezug auf den objektiven Tatbestand auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 278): Der Beschuldigte wurde anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2015 als Zeuge im Strafverfahren gegen den Privatkläger betreffend grober Verkehrsregelverletzung befragt (pag. 44 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind folglich in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge erfolgt. Prozessgegenstand der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2015 war der Verkehrsunfall vom 21. August 2014. Der Beschuldigte hat an der Einvernahme die im Strafbefehl aufgeführten Aussagen gemacht und sich dabei zum Unfallhergang bzw. zur grundlosen Vollbremsung des Privatklägers geäussert. Die Angaben des Beschuldigten hingen somit mit der Abklärung des Sachverhalts bezüglich des Unfalls zusammen. Des Weiteren gelangte das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass der Beschuldigte die [recte: angebliche] Vollbremsung des Privatklägers nicht gesehen hat bzw. nicht hat sehen können. Die Falschheit der in der Anklageschrift zitierten Aussagen des Beschuldigten steht somit fest. Im massgebenden Einvernahmeprotokoll vom

19 23. Juni 2015 steht eingangs ausdrücklich die Zeugenbelehrung (pag. 44). Zudem hat der Beschuldigte das Protokoll unterzeichnet, womit er unter anderem bezeugt hat, dass er damit einverstanden war. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit gültig und verwertbar. Der objektive Tatbestand des falschen Zeugnisses ist folglich erfüllt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist aber nicht von direktem Vorsatz, sondern von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte hat die Vollbremsung nicht gesehen bzw. nicht sehen können und seine Wahrnehmungen trotzdem mit erfundenen Details ergänzt. Er nahm demnach die Falschheit seiner Aussagen in Kauf, und auch, dass diese nachteilig für den Straf- und Zivilkläger sein könnten. Der Beschuldigte hat sich des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. Es liegen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe vor. IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECH- SEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (vgl. pag. 278 f., S. 23 f. Urteilsbegründung).

20 Falsches Zeugnis gemäss Art. 307 Abs. 1 aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Objektive Tatschwere Für die Begründung der objektiven Tatschwere kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 279 f., S. 24 f. Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt namentlich zu Recht fest, dass geschütztes Rechtsgut des Tatbestands des falschen Zeugnisses die Ermittlung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Verfahren ist. Mittelbar werden darüber hinaus das im Verfahren gesuchte Recht sowie die privaten Interessen der Parteien geschützt (TRECHSEL/PIETH in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2018, N 1 zu Art. 307). Vorliegend wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs leicht, zumal die Ermittlung der materiellen Wahrheit im Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger, PEN 15 174, infolge der Falschaussage des Beschuldigten nur geringfügig beeinträchtigt wurde. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Falschaussage zu einem adäquat kausalen und direkten Schaden des Straf- und Zivilklägers geführt hätte (vgl. dazu die Ausführungen unter V. Zivilpunkt hiernach). Der Beschuldigte machte vor der Staatsanwaltschaft falsche Aussagen, nachdem er auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses hingewiesen worden war. Dem Straf- und Zivilkläger wurde eine Straftat im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung vorgeworfen – diese wiegt im Vergleich mit anderen möglichen Straftaten eher leicht. Ausserdem hat der Beschuldigte seine Angaben, wonach er einen Schikanestopp des Straf- und Zivilklägers habe beobachten können, nicht frei erfunden. Vielmehr zog er aus seinen Wahrnehmungen am Unfallort einen falschen Schluss und deklarierte diese fälschlicherweise als Beobachtung. Dieses Handeln ist weder als besonders verwerflich zu qualifizieren, noch zeugt es von einer grossen kriminellen Energie. Die Kammer weicht sodann insofern von den vorinstanzlichen Ausführungen ab, als sie festhält, dass der Beschuldigte lediglich wegen einer einmaligen Tatbegehung angeklagt wurde; die erstinstanzlichen Erwägungen, wonach dieser seine falschen Aussagen mehrfach erwähnte, sind mithin nicht zutreffend. Die Vorinstanz verkennt, dass lediglich die Aussagen des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 als Zeuge erfolgten, mithin nur diese den Tatbestand des falschen Zeugnisses zu erfüllen vermögen. Angesichts der Gesamtumstände zeugt das falsche Zeugnis des Beschuldigten von geringer krimineller Energie und das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten im unteren Bereich einzustufen. 16.1.2 Subjektive Tatschwere Auch betreffend das subjektive Tatverschulden kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 280, S. 25 Urteilsbegründung). Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich; er wollte weder jemanden

21 begünstigen, noch wollte er gezielt den Straf- und Zivilkläger zu Unrecht belasten, nahm jedoch in Kauf, dass Letzteres der Fall sein könnte. Die Beweggründe des Beschuldigten für dessen Falschaussage liessen sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ergründen. Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war zu jedem Zeitpunkt gegeben, er hätte ohne Weiteres wahrheitsgetreu aussagen bzw. seine subjektiven Wahrnehmungen als solche deklarieren können. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden neutral aus, das Gesamttatverschulden wirkt leicht. Die Kammer erachtet für das Gesamttatverschulden eine Einsatzstrafe von 35 Strafeinheiten als schuldangemessen. 16.2 Täterkomponenten Von den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend das Vorleben (vgl. pag. 280 f., S. 25 f. Urteilsbegründung) abweichend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung seit dem 27. Oktober 1991 in der Schweiz lebt und seit 2012 Schweizer Bürger ist (pag. 351 Z. 24 f.). Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug, datierend vom 5. Januar 2018, ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (vgl. pag. 345). Er arbeitet aktuell als Linienbuschauffeur für die N.________ (Verkehrsbetrieb) und verdient bei einem 100%-Pensum monatlich brutto CHF 5‘300.00 (netto ca. CHF 4‘400.00), nebst Wegspesen (pag. 351 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau und den drei Kindern zusammen, er kommt mithin entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen für deren Unterhalt auf (vgl. pag. 351 Z. 34 ff., pag. 352 Z. 1 ff.). Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu gewichten. Der Beschuldigte bestritt die ihm vorgeworfene Straftat bis zuletzt, was jedoch nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden darf, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss. Im Umkehrschluss kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Reue und Einsicht sind nicht ersichtlich. Auch diese Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Die Strafempfindlichkeit schliesslich ist durchschnittlich, was sich ebenfalls weder straferhöhend noch -mindernd auswirkt. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral aus, es bleibt bei einer Strafe von 35 Strafeinheiten. 16.3 Strafart und Tagessatzhöhe Vorliegend ist in Anwendung von Art. 34 StGB die Ausfällung einer Geldstrafe angemessen. Was die Tagessatzhöhe anbelangt, so sind die Ausführungen der Vorinstanz aufgrund der aktuellen Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 351 Z. 27 ff., Z. 37 ff. und pag. 352 Z. 12 ff.) zu korrigieren. Auszugehen ist von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten in der Höhe von CHF 4‘770.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; pag. 351 Z. 28 f. und pag. 352 Z, 12 f.). Nach Berücksichtigung des monatlichen Einkommens der Ehefrau in Höhe von CHF 3‘250.00 netto (inkl. Kinderzulagen; vgl. pag. 351 Z. 38 f. und pag. 352 Z. 18 ff.) sowie nach Vornahme der Unterstützungsabzüge für die Ehepartnerin und

22 die drei Kinder, ergibt sich ein Grundtagessatz in der Höhe von abgerundet CHF 70.00. 16.4 Bedingter Strafvollzug Der Beschuldigte ist, wie bereits ausgeführt, nicht vorbestraft (vgl. pag. 345). Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren und eine unbedingt ausgesprochene Verbindungbusse (vgl. dazu die Ausführungen unter IV.16.5. Verbindungsstrafe hiernach) eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es ist mithin nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen und in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 aStGB der bedingte Strafvollzug anzuordnen. Die Kammer erachtet eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen (Art. 44 Abs. 1 aStGB). 16.5 Verbindungsstrafe Vorliegend spricht die Kammer eine bedingte Geldstrafe aus, diese kann mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend die Ausfällung einer Verbindungsbusse angezeigt ist, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit vor Augen zu führen. Von den insgesamt auszusprechenden 35 Strafeinheiten sind 5 Strafeinheiten als Verbindungsbusse auszufällen. Bei der Bemessung des als unbedingte Verbindungsbusse auszusprechenden Sanktionsanteils ist ebenfalls von der Tagessatzhöhe von CHF 70.00 auszugehen. 16.6 Fazit Strafmass Der Beschuldigte ist zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 2‘100.00, zu verurteilen, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 350.00 zu verurteilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festzusetzen ist. V. Zivilpunkt Erstinstanzlich hatte der Vertreter des Straf- und Zivilklägers eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1‘000.00 sowie eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4‘920.70 beantragt (vgl. die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Anträge, pag. 228). Oberinstanzlich blieben die Anträge des Straf- und Zivilklägers unverändert; sinngemäss beantragte er mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2017 es sei Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Auch Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sei aufzuheben und es seien für die Beurteilung des Zivilpunkts keine Kosten auszuscheiden. Schliesslich sei auch Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufzuheben und der Beschuldigte sei dazu zu verpflichten, dem Straf- und Zivilkläger eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘920.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. Eventualiter in Höhe einer nach Ermessen des Gerichts festzusetzenden Parteientschädigung (vgl. Berufungserklärung vom 2. Mai 2017, pag. 295 f.). Diese Anträge bestätigte und begründete der Straf- und Zivilkläger in

23 der oberinstanzlichen Verhandlung. Er führte dabei insbesondere aus, der Führerausweisentzug habe für den Straf- und Zivilkläger eine psychische Belastung dargestellt, ausserdem sei er in beruflicher Hinsicht auf einen Führerausweis angewiesen. Die dem Straf- und Zivilkläger entstandenen Nachteile stellten eine direkte Folge aus dem falschen Zeugnis und der falschen Anschuldigung dar (vgl. pag. 356, pag. 357 sowie pag. 360). Der Beschuldigte seinerseits liess in der oberinstanzlichen Verhandlung beantragen, das erstinstanzliche Urteil sei, soweit es nicht durch die Anschlussberufung des Beschuldigten angefochten sei, zu bestätigen – mithin auch im Zivilpunkt (vgl. pag. 357). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die adhäsionsweise Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus der Straftat korrekt wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 283 f., S. 28 f. Urteilsbegründung). Insbesondere hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die zivilrechtliche Haftungsgrundlage nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden) und damit die Grundlage für einen Adhäsionsanspruch bei einem Freispruch im Strafpunkt aus rechtlichen Gründen, d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes, meist fehlt. Im Falle eines Freispruchs ist deshalb häufig auch die Zivilklage abzuweisen (vgl. BSK StPO-DOLGE, N 21 zu Art. 126; LIEBER in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich Basel Genf 2010, N 8 zu Art. 126). So fehlt es denn auch vorliegend zufolge Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfach begangenen falschen Anschuldigung an einer zivilrechtlichen Haftungsgrundlage nach Art. 41 ff. OR, da die Zivilklage jedenfalls unter diesem Titel in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO abzuweisen wäre. Da der Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB nur das Funktionieren der Strafrechtspflege, mithin ein kollektives Rechtsgut schützt, kommt dem Straf- und Zivilkläger auch diesbezüglich – und unabhängig davon, dass der Beschuldigte auch in diesem Punkt freigesprochen wurde – mangels Geschädigtenstellung per se keine Privatklägerstellung zu. In Bezug auf den Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses hielt die Vorinstanz zu Recht fest, der Tatbestand von Art. 307 StGB schütze in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege, darüber hinaus aber auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht angeschuldigten Personen mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Gemäss Rechtsprechung sei die Geschädigtenstellung desjenigen zu bejahen, der durch ein falsches Zeugnis konkret einen Nachteil erleide bzw. dem ein solcher drohe. Privatpersonen würden nur dann als Geschädigte betrachtet, wenn ihre privaten Interessen tatsächlich durch die fraglichen Handlungen derart betroffen worden seien, dass ihr Schaden als eine direkte Folge dieser beanzeigten Handlung erscheine (pag. 284 f., S. 29 f. Urteilsbegründung). In der Folge verneinte die Vorinstanz die Geschädigtenstellung des Straf- und Zivilklägers auch in Bezug auf den Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses. Die Kammer kann sich dieser Subsumtion anschliessen. Das Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger war zum Zeitpunkt des falschen Zeugnisses bzw. der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 bereits seit einiger Zeit eröffnet und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Strafverfahren durch das falsche

24 Zeugnis in die Länge gezogen worden wäre. Die Strafbefehle gegen den Straf- und Zivilkläger und gegen G.________ datieren beide vom 1. April 2015 (pag. 35 und pag. 57). Am 23. Juni 2015 wurden sowohl der Beschuldigte (in seiner damaligen Eigenschaft als Zeuge), als auch der Straf- und Zivilkläger staatsanwaltschaftlich einvernommen (pag. 44 ff. und pag. 49 ff.). Im Anschluss daran wurde gleichentags am Strafbefehl gegen den Straf- und Zivilkläger festgehalten und die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens ans Regionalgericht Emmental-Oberaargau überwiesen (pag. 55). Die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Strafund Zivilkläger fand dann am 19. November 2015, mithin bloss rund fünf Monate später, statt. Dies entspricht einer normalen Verfahrensdauer, welche ohnehin nicht entschädigungswürdig wäre. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz in dubio pro duriore auch dann am Strafbefehl vom 1. April 2015 hätte festhalten müssen, wenn der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 23. Juni 2015 kein den Straf- und Zivilkläger belastendes falsches Zeugnis abgelegt hätte – dies insbesondere auch aufgrund der Angaben von G.________ (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 358 sowie pag. 359). Im Übrigen ist der vorsorgliche Führerausweisentzug bereits am 7. November 2014 erfolgt (pag. 179 f.) und kann somit auch nicht als direkte Folge des falschen Zeugnisses des Beschuldigten betrachtet werden. Ausserdem wurde der Ausweis erst entzogen, nachdem der Strafund Zivilkläger trotz mehrfacher Aufforderung die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Fahrtüchtigkeit nicht eingereicht hatte. Der Straf- und Zivilkläger hätte es jedoch in der Hand gehabt, die verlangten Unterlagen, welche ihm vorlagen, fristgerecht einzureichen, diesfalls wäre ihm der Führerausweis gar nie entzogen worden (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 358 sowie pag. 361). Ausserdem muss sich der Straf- und Zivilkläger Art. 37 Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) vorhalten lassen, wonach die Polizei bei Verdacht auf fehlende Fahreignung das zuständige Strassenverkehrsamt zu informieren hat. Der Straf- und Zivilkläger selber hat am 21. August 2014 die Polizei auf Platz gerufen und er war es auch, der gegenüber den ermittelnden Beamten angab, er sei wegen seiner Psyche in der Tagesklinik Neumatt in Burgdorf gewesen (pag. 180). Somit hat er den vorsorglichen Ausweisentzug seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Die Aufforderung, sich einer Untersuchung betreffend die Fahreignung aus medizinischpsychologischer Sicht zu unterziehen, kann sodann grundsätzlich nicht als Persönlichkeitsverletzung qualifiziert werden, auch diesbezüglich konnte gar nicht erst ein entschädigungswürdiger Nachteil entstehen. Ferner ergibt sich auch aufgrund des Spitalaufenthalts des Straf- und Zivilklägers kein Anspruch auf Entschädigung dem Beschuldigten gegenüber; dieser war selbstredend aufgrund des Unfalls erforderlich und war nicht Folge des falschen Zeugnisses des Beschuldigten. Und schliesslich ist dem Straf- und Zivilkläger mit Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 19. November 2015 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in seinem Strafverfahren vom Kanton Bern bereits eine Entschädigung von CHF 3‘195.00 ausgerichtet worden, womit der finanzielle Schaden, welcher ihm durch das Strafverfahren entstand, bereits vollumfänglich entschädigt wurde (vgl. dazu pag. 285 f., S. 30 f. Urteilsbegründung; vgl. auch die Ausführun-

25 gen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 358). VI. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich vorliegend auf CHF 3‘160.00. Davon entfallen 2/3, ausmachend CHF 2‘107.00, auf die Freisprüche und sind entsprechend vom Kanton Bern zu tragen. Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1‘053.00, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten infolge Schuldspruchs wegen falschen Zeugnisses dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Für die Beurteilung des Zivilpunktes verzichtete die Vorinstanz auf eine Ausscheidung von Verfahrenskosten und begründete dies mit dem geringen Aufwand (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. pag. 287, S. 32 Urteilsbegründung). Die Kammer hält indes fest, dass auch im erstinstanzlichen Verfahren eine Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zivilpunkt angesichts der umfangreichen Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung angezeigt gewesen wäre (vgl. pag. 283 ff., S. 28 ff. Urteilsbegründung). 17.2 Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3‘500.00 zu bestimmen. Wie unter V. Zivilpunkt hiervor ausgeführt, rechtfertigt sich eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes im Umfang von 1/7, ausmachend CHF 500.00. Diese Verfahrenskosten sind zufolge Unterliegens im Zivilpunkt dem Straf- und Zivilkläger zur Bezahlung aufzuerlegen. Die auf den Strafpunkt entfallenden Kosten betragen damit CHF 3‘000.00. Im Strafpunkt obsiegen sowohl der Beschuldigte, als auch der Straf- und Zivilkläger teilweise. Der Beschuldigte unterliegt im Strafpunkt im Umfang von 1/3, zumal er einen Freispruch von der Anschuldigung des falschen Zeugnisses beantragte, in diesem Punkt aber schuldig erklärt wurde. Es sind ihm somit die anteilsmässigen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘000.00 zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Straf- und Zivilkläger unterliegt seinerseits im Umfang von 2/3; er beantragte Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung in zwei Fällen, diesbezüglich wurde der Beschuldigte jedoch freigesprochen. Entsprechend hat der Straf- und Zivilkläger die anteilsmässigen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘000.00 zu tragen.

26 17.3 Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten und Entschädigungsansprüche der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Straf- und Zivilkläger hat eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 3‘000.00 geleistet (vgl. pag. 328). Diese ist im Umfang von CHF 2‘000.00 mit den vom Strafund Zivilkläger zu bezahlenden auf den Strafpunkt entfallenden Verfahrenskosten sowie im Umfang von CHF 500.00 mit den vom Straf- und Zivilkläger zu bezahlenden auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten zu verrechnen. Die Restanz von CHF 500.00 ist dem Straf- und Zivilkläger zurück zu erstatten (vgl. VII. Verfügungen hiernach). 18. Parteientschädigung 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte im Umfang der Freisprüche von den Anschuldigungen der mehrfachen falschen Anschuldigung und der versuchten Begünstigung durch den Kanton Bern für die angemessenen Verteidigungskosten, ausmachend CHF 4‘248.90 (2/3 des geltend gemachten Honorars [CHF 3‘584.00] + 2/3 der geltend gemachten Auslagen [CHF 200.20] + 2/3 des Reisezuschlags [CHF 150.00] + MWSt. CHF 314.70), zu entschädigen. 18.2 Berufungsverfahren Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Anwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann auch zur Entschädigung der Aufwendungen der beschuldigten Person für die Verteidigung im Strafpunkt verpflichtet werden, dies jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO nur, wenn es sich um ein Antragsdelikt handelt. Entgegen dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO, welcher den Aufwendungsersatz vom Vorliegen eines Antragsdeliktes abhängig macht, greift die Norm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelikten, wenn der Antragsteller/Privatkläger das Rechtsmittel eingelegt hat. Dabei geht die Entschädigungspflicht des Staates für die Verteidigungskosten der beschuldigten Person nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO direkt auf die Privatklägerschaft oder die antragsstellende Person über (Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO). Es wäre nicht sachgerecht, einen zusätzlichen Schritt einzubauen, indem zuerst der Staat entschädigt und sodann auf den Privatkläger/Antragssteller Rückgriff nimmt. Vielmehr ist es im Sinne der Vereinfachung der Verfahrensabläufe sachgerecht, die einbringliche Entschädigung des Privatklägers/Antragsstellers direkt an die beschuldigte Person auszahlen zu lassen, ohne

27 dass ein Rückgriff nach Art. 420 StPO dazwischen geschaltet wird (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, N 15a zu Art. 432 mit Verweis auf BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 2013 Nr. 60; ebenso OGer BE, 11. 02. 2013, BK 2012 226 und OGer ZH, 21. 03. 2014, SB130391.). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte im Zivilpunkt, zumal die Zivilklage des Strafund Zivilklägers abzuweisen ist. Entsprechend hat der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten im Zivilpunkt eine Parteientschädigung zu bezahlen. Was den Strafpunkt anbelangt, so obsiegt der Beschuldigte im Verhältnis zum Straf- und Zivilkläger im Umfang von 2/3. Es handelt sich bei den Tatbeständen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB und des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB zwar um Offizialdelikte, jedoch hat der Straf- und Zivilkläger Berufung erhoben. Damit kann er – soweit er oberinstanzlich im Strafpunkt unterliegt – auch im Strafpunkt zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten verpflichtet werden. Rechtsanwalt B.________ hat in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Honorarnote eingereicht (pag. 368 f.). Er macht für das Jahr 2017 einen Aufwand von 5.4 Stunden sowie Auslagen von CHF 63.90 geltend, für das Jahr 2018 einen Aufwand von 16.6 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 112.95. Insgesamt macht Rechtsanwalt B.________ somit einen Zeitaufwand von 22 Stunden bei einem Ansatz von CHF 240.00 geltend. Für den Aufwand und die Auslagen im Jahr 2017 gilt ein Mehrwertsteuersatz von 8%, entsprechend CHF 108.79 auf einem Honorar von CHF 1‘296.00 (5.4 Stunden x CHF 240.00) und Auslagen von CHF 63.90. Insgesamt beläuft sich das Honorar von Rechtsanwalt B.________ im Jahr 2017 somit auf CHF 1‘468.69. Der Strafund Zivilkläger hat den Beschuldigten davon im Umfang von 2/3 zu entschädigen, mithin mit rund CHF 980.00 (CHF 1‘468.69 : 3 x 2 = CHF 979.10). Auf den Aufwand und die Auslagen im Jahr 2018 ist eine Mehrwertsteuer zu einem Satz von 7.7% zu entrichten. Rechtsanwalt B.________ weist einen zeitlichen Aufwand von 16.6. Stunden für das Jahr 2018 aus. Unter dem Titel «Berufungsverhandlung Obergericht» ist in der Honorarnote ein Aufwand von 6.8 Stunden aufgelistet (CHF 1‘632.00 : CHF 240.00 = 6.8 Stunden). Dieser Posten ist um 4 Stunden (Reisezeit) zu kürzen, stattdessen ist in Anwendung des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern eine Wegpauschale von CHF 300.00 auszurichten. Damit beläuft sich der nach Auffassung der Kammer angemessene Aufwand noch auf 12.6 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 240.00 ergibt sich dafür ein Honorar von CHF 3‘024.00, bzw. nach Berücksichtigung des Reisezuschlages in der Höhe von CHF 300.00 und der Auslagen von CHF 112.95 ein solches von CHF 3‘436.95. Es rechtfertigt sich, davon einen Aufwand von rund CHF 1‘000.00 auf den Zivilpunkt auszuscheiden (4 Stunden x CHF 240.00 = CHF 960.00). Nachdem der Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt vollumfänglich unterlegen ist, muss er den Beschuldigten voll entschädigen. Nach Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (7.7%) ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1‘077.00, welche der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten für dessen Aufwendungen im Zivilpunkt zu entrichten hat.

28 Im Strafpunkt verbleiben damit noch CHF 2‘436.95 (CHF 3‘436.95 - CHF 1‘000.00 = CHF 2‘436.95). Davon hat der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten im Umfang von dessen Obsiegen, sprich im Umfang von 2/3 bzw. mit CHF 1‘723.20 (CHF 1‘600.00 [CHF 2‘436.95 : 3 x 2 = CHF 1‘624.65] + MWSt. 7.7% [CHF 123.20] = CHF 1‘723.20) zu entschädigen. Für die Jahre 2017 und 2018 zusammen ergibt sich somit gesamthaft eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘703.20 (CHF 1‘723.20 + CHF 980 = CHF 2703.20), welche der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten für dessen Aufwendungen im Strafpunkt zu bezahlen hat. VII. Verfügungen Die Restanz der vom Straf- und Zivilkläger geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 500.00 ist dem Straf- und Zivilkläger zurück zu erstatten.

29 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der versuchten Begünstigung, angeblich mehrfach begangen am 21. August 2014 sowie am 23. Juni 2015 in Burgdorf (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, angeblich mehrfach begangen am 21. August 2014 und am 23. Juni 2015 in Burgdorf, z.N.v. C.________ unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘107.00, an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4‘248.90 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren. III. A.________ wird schuldig erklärt: des falschen Zeugnisses, begangen am 23. Juni 2015 in Burgdorf und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 307 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 2‘100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

30 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘053.00. 4. Zu den auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000.00 (1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Strafpunkt). IV. 1. Dem Straf- und Zivilkläger C.________ werden 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Strafpunkt, ausmachend CHF 2‘000.00, zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag wird im Umfang von CHF 2‘000.00 mit der vom Straf- und Zivilkläger geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet. 2. Der Straf- und Zivilkläger C.________ wird verpflichtet, A.________ für dessen angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Strafpunkt im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘703.20 zu bezahlen. V. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewiesen. 2. Für die erstinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Kosten ausgeschieden. 3. Die Kosten für die oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunkts, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Straf- und Zivilkläger C.________ auferlegt und im Umfang von CHF 500.00 mit der vom Straf- und Zivilkläger geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet. 4. Der Straf- und Zivilkläger C.________ wird verpflichtet, A.________ für dessen Aufwendungen im Zivilpunkt im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘077.00 zu bezahlen.

31 VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Restanz der vom Straf- und Zivilkläger geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 500.00 wird dem Straf- und Zivilkläger zurückerstattet. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) - der Vorinstanz Bern, 13. Februar 2018 (Ausfertigung: 2. März 2018) Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2017 160 — Bern Obergericht Strafkammern 13.02.2018 SK 2017 160 — Swissrulings