Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 13.07.2017 SK 2017 13

13 juillet 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·14,508 mots·~1h 13min·2

Résumé

Sexuelle Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, Pornografie, Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder etc. | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 13 SK 17 14 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juli 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Berufungsführerin Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, Pornografie, Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. September 2016 (PEN 2015 1034 / PEN 2016 483)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil 1.1 Mit Urteil vom 20. September 2016 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) was folgt (pag. 889 ff.): «I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, angeblich begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 20.09.2013 in ________ [Ort 1] und evtl. andernorts (Anklageschrift Ziff. 4); wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach bzw. als Versuch begangen 1.1. ca. im Januar 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil von C.________, D.________, E.________, F.________ und evtl. weiterer in der Wohnung anwesenden noch nicht 16-jähriger Jugendlicher (Anklageschrift Ziff. I./1.2); 1.2. in der Zeit von ca. 28.03.2015 bis 25.04.2015 in ________ [Ort 2] zum Nachteil des G.________ (Versuch, Anklageschrift Ziff. I./1.3); 2. von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Januar 2013 bis am 08.05.2014 in ________ [Ort 1] 2.1. durch Abspeichern und Besitz von 18 Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Anklageschrift Ziff. I./2.1); 2.2. durch Zugänglichmachen der unter Ziff. 2.1 erwähnten pornografischen 18 Aufnahmen an unter 16-jährige (Anklageschrift Ziff. I./2.2, 1. Teil); ohne Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ und unter Auferlegung der Hälfte der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘200.00 und Auslagen von CHF 3‘462.80, insgesamt bestimmt auf CHF 13‘662.80, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die anteilmässige Gebühr um CHF 750.00. Die anteilmässigen reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 12‘912.80.

3 III. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen anfangs 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil des C.________ (Anklageschrift Ziff. I./1.1); 2. der Pornografie, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 08.05.2014 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichmachen von pornografischen Aufnahmen an unter 16- Jährige (Anklageschrift Ziff. I./2.2, 2. Teil); 3. der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 08.05.2014 in ________ [Ort 1] (Anklageschrift Ziff. I./3.1); 4. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach begangen in der Zeit zwischen 21.09.2013 und 08.05.2014 in ________ [Ort 1] und evtl. andernorts sowie in der Zeit zwischen 28.03.2015 und 25.04.2015 in ________ [Ort 2] und evtl. andernorts durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana (Anklageschrift Ziff. I.4); 5. der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis, mehrfach begangen 5.1. am 21.10.2014 auf der Strecke Bern – ________ [Ort 1] (Anklageschrift Ziff. I./5.1); 5.2. am 31.01.2015 auf der Strecke ________ [Ort 2] – Bern (Ergänzung Anklageschrift in der Hauptverhandlung); 5.3. am 10.04.2015 auf der Strecke ________ [Ort 2] – Bern (Anklageschrift Ziff. I./5.2); 5.4. am 05.06.2015 auf der Strecke ________ [Ort 2] – Bern (Anklageschrift Ziff. I./5.3); 5.5. am 14.07.2015 auf der Strecke Bern – ________ [Ort 2] (vereinigtes Verfahren BM 15 43044); 6. der Widerhandlungen gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche, begangen in der Zeit zwischen 28.03.2015 und 25.04.2015 in ________ [Ort 2] (Anklageschrift Ziff. I./3.2); und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 19 Abs. 2, 37, 47, 49 Abs. 1, 51, 107, 136, 187 Ziff. 1 und 197 Ziff. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 Abs. 2 lit. b aPBG; Art. 13 Abs. 1 und 2 KStrG; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu gemeinnütziger Arbeit von 720 Stunden. Die Untersuchungshaft vom 08.05.2014 bis 03.07.2014 (57 Tage) wird im Umfang von 228 Stunden auf die gemeinnützige Arbeit angerechnet. 2. Zu gemeinnütziger Arbeit von 48 Stunden. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit beträgt die Busse CHF 1‘150.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage. 3. Zur Bezahlung der Hälfte der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘200.00 und Auslagen von CHF 3‘462.80, insgesamt bestimmt auf CHF 13‘662.80.

4 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die anteilmässige Gebühr um CHF 750.00. Die anteilmässigen reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 12‘912.80. IV. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird separat bestimmt. V. 1. Der A.________ mit Strafbefehl BM 11 15402 vom 12.10.2011 für eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Festplatte des beschlagnahmten Laptops Toshiba schwarz (Aufbewahrungsort: KAPO/EL-Fall) wird eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). 2. Der beschlagnahmte Laptop Toshiba schwarz (ohne Festplatte) ist A.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzugeben. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und ________) vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. f DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien Schriftlich mitzuteilen (nach Eintritt der Rechtskraft): - der Koordinationsstelle Strafregister und DNA, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB; Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a VOSTRA-Verordnung) - der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug, Gerechtigkeitsgasse 36, Postfach, 3000 Bern 8 (Art. 23 Abs. 1 SMVG)» 1.2 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (pag. 988 ff.) bestimmte das Regionalgericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wie folgt: «1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt:

5 Stunden Satz amtliche Entschädigung 120.00 200.00 CHF 24'000.00 CHF 4'230.80 Mehrwertsteuer8.0% auf CHF 28'230.80 CHF 2'258.50 CHF 5.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 30'494.60 abzüglich Vorschuss gem. Verfügung vom 20.08.2015 CHF -20'000.00 Total, vom Kanton Bern noch auszubezahlen CHF 10'494.60 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST 2. A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 15‘247.30, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).» 2. Berufung Gegen das Urteil vom 20. September 2016 meldeten sowohl A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) als auch die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 954/963, pag. 956). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 5. Januar 2017 (pag. 896 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 11. Januar 2017 form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (pag. 1002 ff.). Die ebenfalls form- und fristgerechte Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 3. Februar 2017 (pag. 1015/1016). Die Parteien machten keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung der jeweiligen Gegenpartei geltend (pag. 1028 f.) bzw. verwiesen auf die ihrer Ansicht nach ex officio vorzunehmende Prüfung (pag. 1031). Anschlussberufung(en) wurden nicht erklärt, resp. den Parteien wurde aufgrund der Berufungen keine entsprechende Frist gesetzt. Die Berufungsverhandlung fand vom 12. bis 13. Juli 2017 statt (pag. 1090 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1 Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung vom 3. Februar 2017, es sei C.________ als Zeuge bzw. Auskunftsperson einzuvernehmen und es sei ein forensisch-psychiatrisches Ober- bzw. Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben, eventualiter Dr. med. Franz ________ als sachverständiger Zeuge einzuvernehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2017 auf Abweisung der Beweisanträge (pag. 1028 f.). Mit Beschluss vom 18. April 2017 (pag. 1036 ff.) wies die Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten ab.

6 3.2 Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz hingegen praxisgemäss ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1088) sowie ein aktueller Leumundsbericht (pag. 1061 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. 3.3 Weiter wurde der Beschuldigte gestützt auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2015 vom 26. April 2017) an der Berufungsverhandlung erneut kurz einvernommen (pag. 1093/1095). 3.4 Schliesslich wurde an der Berufungsverhandlung die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 179bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 141 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 212.0) aus den Akten entfernte DVD mit der Kopie einer Videoaufnahme wieder zu den Akten genommen (pag. 1092). Bei dieser Videodatei handelt es sich um eine Aufnahme eines verhörsähnlichen Gesprächs zwischen H.________ und dem Beschuldigten, welches die angeklagten sexuelle Handlungen zwischen dem Beschuldigten und C.________ betrifft. Nach der übereinstimmenden Darstellung des Beschuldigten und von H.________ (pag. 140 Z. 479) wurde diese Aufnahme heimlich, ohne Wissen bzw. zumindest ohne Einwilligung des Beschuldigten erstellt. Falls dies zuträfe, würde es sich um ein i.S.v. Art. 179ter StGB unbefugt aufgenommenes Gespräch handeln. Es stellt sich deshalb die Frage, ob diese Videodatei im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten verwertet werden darf. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Diese klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3 und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2). Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Inwieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen, Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile des

7 Bundesgerichts 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4 und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; jüngst auch Urteil 6B_ 1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2.). Bei von Privaten rechtswidrig erlangten Beweismitteln gilt mithin kein prinzipielles Verwertungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2, m.w.H.). Der fraglichen Aufnahme kann ein Gespräch zwischen H.________ und dem Beschuldigten entnommen werden. Der Beschuldigte beantwortet die Fragen H.________s, was mit C.________ geschehen sei. Er wird von H.________ zwar durchaus ein wenig impertinent befragt, von einer eigentlichen Drucksituation kann indessen keine Rede sein. Ebenso erscheint fraglich, ob die Aufnahme tatsächlich ohne Wissen und ohne die Einwilligung des Beschuldigten erfolgte. Die Frage, ob H.________ bei der Aufzeichnung des Gesprächs rechtswidrig handelte, kann indes letztlich offen bleiben. Als die Videoaufnahme aufgezeichnet wurde, hatte der fragliche Vorfall bereits stattgefunden. Wäre die Anzeige wegen der sexuellen Übergriffe früher erfolgt, wären die Strafverfolgungsbehörden im Zeitpunkt des fraglichen Gesprächs (vgl. ähnlich im Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1) aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO zur betreffenden Überwachungsmassnahme befugt gewesen, zumal der Subsidiaritätsgrundsatz nach Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO nicht geprüft werden muss. Betreffend die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden das fragliche Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, sind nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der jeweiligen Beweiserlangung erfordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1). Auch die geforderte Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung aus. Dieses Interesse überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises umso eher, je schwerer die zu beurteilende Straftat ist (BGE 131 I 272 E. 4). In der fraglichen Aufnahme gibt der Beschuldigte sexuelle Handlungen mit C.________ zu. Es geht um schwerwiegende Übergriffe (Oralverkehr) gegenüber einem Kind. Die Aufnahme lässt allgemeine Schlüsse in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zu und untermauert – jedenfalls teilweise – die Aussagen von C.________. Die Aufnahme ist für die Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Vorwürfe mithin von erheblicher Wichtigkeit, insbesondere weil der Beschuldigte nunmehr geltend macht, er sei durch Gewaltanwendung von Seiten von C.________ zur sexuellen Handlung gezwungen worden. Mit dem Tatvorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern steht ein sehr schwerwiegender Verdacht im Raum, weshalb das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung jenes des Beschuldigten an einer Unverwertbarkeit deutlich überwiegt (ähnlich im Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2). Die Videoaufnahme bliebe damit selbst im Fall seiner rechtswidrigen Beschaffung verwertbar.

8 4. Anträge der Parteien 4.1 Die Generalsstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1102 ff.) «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20.09.2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, angeblich begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 20.09.2013 in ________ [Ort 1] und evtl. anderswo; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Pornographie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Januar 2013 bis am 08.05.2013 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichmachen von 18 pornographischen Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen an unter 16-Jährige; 3. der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 21.09.2013 und 08.05.2014 in ________ [Ort 1] sowie in der Zeit zwischen 28.03.2015 und 25.04.2015 in ________ [Ort 2] durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetzes durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis; 4. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung und Vernichtung der Festplatte des beschlagnahmten Laptops Toshiba sowie der Herausgabe des beschlagnahmten Laptops Toshiba an A.________. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuchs dazu, mehrfach begangen a) anfangs 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil von C.________, b) ca. im Januar 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil von C.________, D.________, E.________, F.________ und evtl. weiterer in der Wohnung anwesender noch nicht 16-jähriger Jugendlicher, c) in der Zeit von ca. 28.03.2015 bis 25.04.2015 in ________ [Ort 2] zum Nachteil von G.________ (Versuch), 2. der Pornographie, mehrfach begangen von ca. Januar 2013 bis 08.05.2014 in ________ [Ort 1] durch Abspeichern und Besitz von 18 Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und durch Zugänglichmachen von pornographischen Aufnahmen an unter 16-Jährige. 3. der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 08.05.2014 in ________ [Ort 1] sowie in der Zeit zwischen 28.03.2015 und 25.04.2015 in ________ [Ort 2].

9 III. A.________ sei in Anwendung von Art. 2 Abs. 2, 19 Abs. 2, 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 136, 187 Ziff. 1 und 197 Abs. 1 StGB; Art. 197 Ziff. 3 und 3bis aStGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 Abs. 2 PBG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 57 Tagen; 2. zu einer Busse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12.10.2011 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Geldstrafe von 7 Tagessätzen à CHF 30.00 sei zu vollziehen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).» 4.2 Der Beschuldigte beantragte an der der Berufungsverhandlung was folgt (pag. 1105 ff.): «1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. September 2016 (PEN 15 1034 und PEN 17 483) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als a) das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, angeblich begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 20. September 2013 in ________ [Ort 1] und eventuell andernorts ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt worden ist (Dispositivziffer I.); b) A.________ freigesprochen worden ist, von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Januar 2013 bis am 8. Mai 2015 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichmachen der unter Dispositivziffer II./2.1

10 erwähnten pornografischen 18 Aufnahmen an unter 16-Jährige (Dispositivziffer II./2.2); c) A.________ schuldig erklärt wurde (1) der Pornografie, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichmachen von pornografischen Aufnahmen an unter 16-Jährige (Dispositivziffer III./2.); (2) der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] (Disposi-tivziffer III./3.); (3) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 21. September 2013 und 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] und evtl. andernorts sowie in der Zeit zwischen 28. März 2015 und 25. April 2015 in ________ [Ort 2] und evtl. andernorts durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana (Dispositivziffer III./4.); (4) der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis, mehrfach begangen am 21. Oktober 2014 auf der Strecke Bern – ________ [Ort 1], am 31. Januar auf der Strecke ________ [Ort 2] – Bern, am 10. April 2015 auf der Strecke ________ [Ort 2] – Bern, am 5. Juni 2015 auf der Strecke ________ [Ort 2] – Bern und am 14. Juli 2015 auf der Strecke Bern – ________ [Ort 2] (Dispositivziffer III./5.); 2. A.________ sei freizusprechen: 1. von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach bzw. als Versuch begangen (1) ca. im Januar 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil von C.________, D.________, E.________, F.________ und evtl. weiterer in der Wohnung anwesenden noch nicht 16-jähriger Jugendlicher (Dispositivziffer II./1.1); (2) in der Zeit von ca. 28. März 2015 bis 25. April 2015 in ________ [Ort 2] zum Nachteil des G.________ (Versuch; Dispositivziffer II./1.2); 2. von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen von ca. Januar 2013 bis am 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] durch Abspeichern und Besitz von 18 Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Dispositivziffer II./2.1); 3. A.________ sei hingegen schuldig zu erklären: (1) der sexuellen Handlungen mit Kindern, fährlässig begangen anfangs 2013 in ________ [Ort 1] zum Nachteil des C.________ (Dispositivziffer III./1.); (2) der Widerhandlungen gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche, begangen in der Zeit zwischen 28. März 2015 und 25. April 2015 in ________ [Ort 2] (Dispositivziffer III./6.);

11 und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 19 Abs. 2, 37, 47, 49 Abs. 1, 51, 107, 136, 187 Ziff. 4 StGB und Art. 197 Ziff. 1 aStGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 57 Abs. 2 lit. b aPBG, Art. 13 Abs. 1 und 2 KStrG, Art. 426 und 428 StPO zu verurteilen 1. Zu gemeinnütziger Arbeit von 400 Stunden. Die Untersuchungshaft vom 8. Mai 2014 bis 3. Juli 2014 (57 Tage) sei im Umfang von 228 Stunden auf die Sanktion anzurechnen. 2. Zu gemeinnütziger Arbeit von 48 Stunden. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit sei die Busse auf CHF 1‘150.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage festzulegen. 3. Der A.________ mit Strafbefehl BM 11 15402 vom 12. Oktober 2011 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland für eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen (vgl. Dispositivziffer V./1.). 4. A.________ sei zu verwarnen (vgl. Dispositivziffer V./2.). 5. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung nach Einreichung der Kostennote gerichtlich festzulegen. 6. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 7. Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST-Zuschlag.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Beide Parteien haben ihre Berufung bereits in ihrer jeweiligen Berufungserklärung beschränkt. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde auf die Freisprüche gemäss Ziff. II./1.1. und 1.2. sowie Ziff. II/2.1 des Urteilsdispositivs, den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen Art. 13 KStrG gemäss Ziff. III./6. des Urteilsdispositivs, auf die Strafzumessung, den Kostenpunkt und auf den Nicht-Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2011 für eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Strafvollzugs (Ziff. V. des Urteilsdispositivs) beschränkt. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung in der Berufungserklärung auf die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie, Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Widerhandlungen gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche (Ziff. III./1. bis 3. und III./6. des Urteilsdispositivs), auf die Strafzumessung und auf den Kostenpunkt. Gemäss seinen an der Berufungsverhandlung gestellten Anträgen akzeptiert der Beschuldigte zudem auch die Schuldsprüche wegen Pornografie durch Zugänglichmachen von pornografischen Aufnahmen an unter 16-Jährige (Ziff. III./2. des Urteilsdispositivs) und wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an

12 Kinder (Begehungsort ________ [Ort 1], Ziff. III./3. des Urteilsdispositivs). Insofern muss seine Berufung als zurückgezogen gelten. 5.2 Nicht angefochten sind folglich zusammengefasst - die Teileinstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Konsum- Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (inkl. Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten und Ausrichtung einer Entschädigung) (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - der Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen in der Zeit von ca. Januar 2013 bis am 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichmachen von 18 pornografischen Aufnahmen an unter 16-jährige (Anklageschrift Ziff. I./2.2, 1. Teil) (Ziff. II./.2.2. des Urteilsdispositivs); - der Schuldspruch wegen Pornografie, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] durch Zugänglichmachen von pornografischen Aufnahmen (auf Internetportalen wie Chatroulette sowie Pornofilme) an unter 16-Jährige (Ziff. III./2. des Urteilsdispositivs); - der Schuldspruch wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit zwischen ca. Januar 2013 und 8. Mai 2014 in ________ [Ort 1] (Ziff. III./3. des Urteilsdispositivs); - der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von Marihuana (Ziff. III./4. des Urteilsdispositivs); - der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis (Ziff. III./5. des Urteilsdispositivs); - die verfügte Vernichtungseinziehung der beschlagnahmten Festplatte (Ziff. VI./1. des Urteilsdispositivs); - die verfügte Rückgabe des beschlagnahmten Laptops (ohne Festplatte) an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft (Ziff. VI./2. des Urteilsdispositivs). Es kann festgestellt werden, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. September 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Unangefochten blieb (seitens von Rechtsanwalt B.________ auf dem Beschwerdeweg) auch die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren. Darauf ist nur zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). 5.3 In den restlichen, angefochtenen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

13 Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft ist die Kammer dabei nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Das angefochtene Urteil kann auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Namentlich ist eine strengere Bestrafung möglich. 6. Anklagegrundsatz Der Beschuldigte rügt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von G.________ eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Auf diesen formellen Einwand wird bei der Behandlung des konkreten Vorwurfs eingegangen (nachstehend E. II.13.2). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Ausgangslage / unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 7.1 Soweit vorliegend noch von Interesse, werden dem Beschuldigten grob zusammengefasst zwei Sachverhaltskomplexe vorgeworfen: Einerseits soll er in der Zeit von ca. Januar 2013 bis zu seiner Festnahme am 8. Mai 2014 in seiner Wohnung in ________ [Ort 1] Kindern unter 16 Jahren alkoholische Getränke sowie Raucherwaren zum Konsum zur Verfügung gestellt haben. Weiter soll der Beschuldigte den unter 16-Jährigen (via Laptop) pornografische Inhalte zugänglich gemacht haben, darunter auch 18 kinderpornografische Bilder. Sodann soll er im Januar 2013 vor den Augen mehrerer noch nicht 16jähriger Jugendlicher masturbiert haben. Schliesslich soll der Beschuldigte anfangs 2013 den damals noch nicht 16-jährigen C.________ an den Genitalien angefasst und dessen Penis in den Mund genommen haben. Andererseits soll der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und seinem Umzug nach ________ [Ort 2], in der Zeit vom 28. März 2015 bis zum 25. April 2015, erneut einem Kind, nämlich dem unter 16-jährigen G.________ alkoholische Getränke und Zigaretten zum Konsum zur Verfügung gestellt haben. Er soll G.________ darüber hinaus an Backe, Nase und Oberschenkel berührt und ihn mehrmals aufgefordert haben, sich von ihm „einen blasen“ zu lassen. 7.2 Hinsichtlich des "Sachverhaltskomplexes ________ [Ort 1]" ist erstellt und soweit ersichtlich auch nicht (mehr) bestritten, dass sich über einen längeren Zeitraum von ca. Januar 2013 bis Mai 2014 zahlreiche, zum Teil noch schulpflichtige Jugendliche in der Wohnung des Beschuldigten zum «Abhängen» und «Chillen» trafen. Es entwickelte sich eine Art "zweiter Jugendtreff in ________ [Ort 1]". Der Beschuldigte gewährte den Jugendlichen in seiner Wohnung einen grossen Freiraum, gewissermassen eine "ewig sturmfreie Bude", in welcher die Jugendlichen weitgehend tun und lassen konnten, was sie wollten. So wurden in der Wohnung des Beschuldigten – auch vom Beschuldigten selbst – Alkohol konsumiert, Zigaretten und Wasserpfeife (Shisha) geraucht und gekifft.

14 Der Beschuldigte hat die diesbezüglichen Schuldsprüche wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und wegen des (eigenen) Marihuana- Konsums akzeptiert. Der Beschuldigte sah in den Jugendlichen eine Art Familienersatz (pag. 418 Z. 347). Er diskutierte mit ihnen über jegliche Themen, auch über seine eigene sexuelle Ausrichtung als Homosexueller (pag. 419 Z. 382 ff.). Angesprochen auf den Altersunterschied führte er anlässlich einer Einvernahme u.a. aus, dieser spiele für ihn keine Rolle, er sei nur äusserlich alt, innerlich fühle er sich zwischen 18- und 25-jährig (pag. 419 Z. 390 ff.). Es wird vom Beschuldigten auch nicht mehr bestritten, dass er den teilweise unter 16-jährigen Jugendlichen auf seinem Laptop bzw. über seinen Internetzugang pornografische Aufnahmen auf Internetportalen wie Chatroulette sowie Pornofilme zugänglich machte. Den diesbezüglichen Schuldspruch wegen Pornografie hat der Beschuldigte ebenfalls akzeptiert. Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, auf seinem Laptop, wissentlich und willentlich kinderpornografische Aufnahmen (18 Bilder mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen) abgespeichert zu haben. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, es seien zwar derartige Bilder auf dem Laptop des Beschuldigten sichergestellt worden. Diese könnten aber einerseits auch von den Jugendlichen abgespeichert worden sein, welche den Laptop hätten benützen dürfen. Andererseits habe der Beschuldigte keine Kenntnisse über das Löschen des Cache gehabt. Es könne ihm deshalb weder ein Herstellen noch der Besitz verbotener Pornografie vorgeworfen werden. Ebenfalls bestritten wird vom Beschuldigten, im Januar 2013 bewusst vor unter 16jährigen masturbiert zu haben. Er macht geltend, es sei ihm an jenem Abend sehr schlecht gegangen, er wisse nicht mehr, was passiert sei. Falls er masturbiert haben sollte, habe er jedenfalls nicht bemerkt, dass ihm Jugendliche zugesehen hätten, zumal diese in seinem Schlafzimmer nichts verloren gehabt hätten. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, der Beschuldigte sei am besagten Abend nicht gut «zwäg», wie «in Trance», gewesen und habe allein sein wollen. Zudem hätten sich die Jugendlichen generell nicht im Schlafzimmer aufhalten dürfen. Es sei fraglich, ob objektiv überhaupt von einem Einbeziehen von Kindern in sexuelle Handlungen i.S. Art. 187 Ziff. 1 StGB gesprochen werden könne. Der Beschuldigte habe jedenfalls weder den direkten Vorsatz gehabt noch in Kauf genommen, Jugendliche zu Zuschauern zu machen. Aufgrund seines damaligen Zustandes entfalle auch ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Begehung i.S.v. Art. 187 Ziff. 4 StGB. Nachdem der Beschuldigte anfänglich jeglichen intimen Kontakt zu C.________ verneint hatte, bestreitet er inzwischen nicht mehr, dass er dessen Penis im Mund hatte. Er will gemäss seinen letzten Aussagen jedoch von C.________ unter Anwendung von Gewalt dazu genötigt worden sein. Ausserdem will der Beschuldigte geglaubt haben, dass C.________ bereits über 16 Jahre alt war. Die Verteidigung macht in Bezug auf diesen Vorwurf geltend, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass C.________ das Schutzalter bereits überschritten gehabt habe. Er habe sich in einem – allerdings vermeidbaren – Irrtum über dessen wahres Alter befun-

15 den und sei folglich der fahrlässigen sexuellen Handlung mit Kind schuldig zu erklären. Im Zusammenhang mit dem „Sachverhaltskomplex ________ [Ort 1]“ gilt es demnach nachfolgend zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen es in der Wohnung des Beschuldigten zu den angeklagten sexuellen Handlungen (Oralverkehr mit C.________, Masturbation vor unter 16-Jährigen) gekommen ist und was der Beschuldigte diesbezüglich gegebenenfalls wusste und wollte (insbesondere betreffend das Alter von C.________ und die Anwesenheit der Jugendlichen beim Masturbieren). Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten das wissentliche und willentliche Abspeichern von Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen nachgewiesen werden kann. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den bereits rechtskräftig beurteilten Vorwürfen des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und der Pornografie durch Zugänglichmachen von pornografischen Aufnahmen an unter 16- Jährige erfolgen. Auch im Hinblick auf die Strafzumessung ist nachfolgend in der gebotenen Kürze noch einmal auf diese Sachverhalte einzugehen. 7.3 In Bezug auf den "Sachverhaltskomplex ________ [Ort 2]" wird vom Beschuldigten nicht bestritten, kurz nach seinem Umzug erneut in Kontakt mit zwei Jugendlichen, nämlich G.________ und I.________, gekommen zu sein. Er warb diese zunächst als Hundesitter an und lud sie in der Folge wiederholt in sein Domizil ein und verbrachte auch einen «Brätli-Abend» mit ihnen. Der Beschuldigte bestreitet inzwischen auch nicht mehr, G.________ Zigaretten und kleine Mengen Alkohol zur Verfügung gestellt zu haben. Er behauptet aber, von diesem über sein Alter getäuscht worden und deshalb davon ausgegangen zu sein, dass dieser bereits 16-jährig gewesen sei. Die Verteidigung macht geltend, angesichts der geringen Menge an Alkohol, des kurzen Zeitraums sowie unter Berücksichtigung, dass G.________ bereits Raucher gewesen sei, könne nicht von einer potentiellen Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden, wie sie der Tatbestand von Art. 136 StGB verlange. Indessen habe ein Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch Abgabe von Suchtmitteln an Jugendliche (Art. 13 KStrG) zu ergehen. Den Vorwurf der versuchten sexuellen Handlung mit Kind z.N. von G.________ bestreitet der Beschuldigte. Weder habe er diesen berührt, noch ihm Oralverkehr angeboten. Überhaupt sei er in sexueller Hinsicht nicht an G.________ interessiert gewesen. Ausserdem habe dieser ihm angegeben und schriftlich bestätigt, 16 Jahre alt zu sein. Die Verteidigung rügt in Bezug auf diesen Vorwurf eine Verletzung des Anklageprinzips. Aus der Anklage gehe in zeitlicher Hinsicht ungenügend hervor, wann der Beschuldigte welche Handlung vorgenommen haben soll. In materieller Hinsicht macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe kein Interesse an G.________ gehabt. Er habe die Jugendlichen nicht in sexueller Absicht berührt und seine Aussagen zum «Hose abelah» seien nicht in sexuellem Zusammenhang erfolgt. Falls überhaupt, habe es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen um blosse Vorbereitungshandlungen gehandelt. Jedenfalls sei der

16 Point of no return noch nicht erreicht gewesen, die Versuchs-Schwelle nicht überschritten worden. In Bezug auf den "Sachverhaltskomplex ________ [Ort 2]" gilt es deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigte um das wahre Alter von G.________ wusste bzw. ob er allenfalls in Kauf nahm, dass dieser noch nicht 16-jährig war, und welche Mengen Alkohol und Zigaretten er diesem zur Verfügung stellte. Weiter ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Handlungen der Beschuldigte in sexueller Absicht mit/an G.________ vornahm und ob er allfällige Aufforderungen, sich von ihm „einen blasen“ zu lassen ernst meinte. 8. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.1.a ihrer Erwägungen) verwiesen. 9. Sexuelle Handlungen mit Kindern z.N. von C.________ (Berührung an den Genitalien und Oralverkehr) 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I./1.1 der Anklageschrift vorgeworfen, er sei C.________ anfangs 2013 gefolgt, als dieser sich in der Wohnung des Beschuldigten auf die Toilette begeben habe. Als der angetrunkene C.________ vor dem Pissoir/WC gestanden habe, um seine Notdurft zu verrichten, habe sich der Beschuldigte neben ihn auf den Badewannenrand gesetzt, habe ihn an den Genitalien angefasst, seinen Penis in den Mund genommen. 9.2 Beweismittel 9.2.1 Aussagen von C.________ C.________ wurde erstmals am 8. Mai 2014 delegiert polizeilich zu Protokoll befragt (pag. 114 ff.). Er gab an, der Kontakt zum Beschuldigten sei via andere Jugendliche entstanden. So habe er den Beschuldigten vor ca. 1-2 Jahren kennen gelernt. Es sei Winter gewesen und kalt. Er sei mit seinen Kollegen dorthin gegangen (pag. 116, Z. 59 ff.). Zu sexuellen Handlungen ihn selber betreffend enthält das Befragungsprotokoll keine Angaben, diesbezüglich bestand zu jenem Zeitpunkt noch kein Tatverdacht. Nachdem der Polizei im Rahmen der Befragung der weiteren Jugendlichen sodann mehrfach berichtet worden war, es sei zwischen dem Beschuldigten und C.________ zu Oralverkehr gekommen, wurde C.________ am 27. Juni 2014 durch einen polizeilichen Spezialisten videobefragt. Die DVD mit der Aufzeichnung der Befragung findet sich auf pag. 127. Die Aussagen der befragten Person sind zudem im Rapport auf pag. 122 ff. zusammengefasst. C.________ erzählte zunächst frei zu seiner Person und seinen Hobbys (DVD, Zeitindex 08:45). Unter anderem gab er an, in die neunte Klasse zu gehen. Sodann bestätigte er seine Aussagen vom 8. Mai 2014 (08:47).

17 Auf Frage, ob er wisse, weshalb er nochmals aussagen müsse, gab C.________ sodann an, es sei wohl wegen H.________ Dieser habe ihn mit einem Video zu «erpressen» versucht. H.________ habe ihm auf WhatsApp geschrieben, er [C.________] habe ihn «verpetzt». Er habe gesagt, er [C.________] habe eine «Affäre» mit dem Beschuldigten gehabt. H.________ habe ihm mit dem Video gedroht, auf welchem der Beschuldigte «so Sachen» sage. Er habe ihm gedroht, er werde die Lehrstelle verlieren und solche Sachen (ab 08:47:37). Gefragt nach dem Inhalt des Videos, sagte C.________ aus, H.________ habe dem Beschuldigten gesagt, dass dieser ihm [C.________] «eine het blast». Die Frage, ob dies zutreffe, verneinte C.________ umgehend, die Frage war kaum zu Ende gestellt worden (ab 08:49:00). In der Folge wurde C.________ die der Polizei vorliegende Videoaufnahme vorgespielt (ab 08:49:40). Er bestätigte, dass es sich dabei um das besagte Video handle. Darauf angesprochen, was an jenem Tag vorgefallen sei, gab C.________ an, er sei im WC gewesen und der Beschuldigte sei einfach mitgekommen. Sie seien aber nicht auf «sexuelle Kontakte» gekommen (ab 08:51:30). Auf entsprechende Frage gab er an, er könne den Vorfall zeitlich nicht mehr einordnen. Es sei «vor einem Jahr oder so» gewesen, «sicher nicht dieses Jahr» [2014], denn dieses Jahr sei er nicht mehr zum Beschuldigten gegangen. Auf Frage, ob er noch wisse, wie alt er damals gewesen sei, antwortete C.________ «äbe, letztes Jahr», er sei damals «in der 8. Klasse oder so» gewesen. Auf erneute Frage, wie alt er damals gewesen sei, meinte C.________, «ja, letztes Jahr», er sei «16...15 gloub» gewesen. Auf erneute Nachfrage meinte er, «15 oder 16 Jahre» (ab 08:52:04). Es seien damals J.________ und K.________ in der Wohnung anwesend gewesen. Sonst sei ausser ihm und dem Beschuldigten niemand dort gewesen. Es sei Abend gewesen. Sie hätten Alkohol getrunken gehabt. Es habe sicher eine Flasche Whiskey und eventuell auch noch anderen Alkohol dort gehabt. Er selbst habe Whiskey getrunken. Der Beschuldigte habe glaublich auch getrunken gehabt. Auf Frage nach seinem damaligen Zustand, gab C.________ an, ihm sei es «noch gut gegangen». K.________ sei «ein bisschen drauf» gewesen, sie habe ihn gefragt, ob er sie nach Hause begleiten könne, und er sei dann mit ihr heimgegangen. Der Beschuldigte sei glaublich auch «druf gsi» (ab 08:52:44). Angesprochen auf den Videoinhalt betonte C.________, L.________ sei damals sicher nicht [mehr] anwesend gewesen. Dieser sei zwar dort gewesen, aber dann mit E.________ nach draussen gegangen. Er wisse nicht, wo die beiden hingegangen seien (ab 08:55:30). Angesprochen auf die Sache mit dem WC, meinte C.________, er sei in das WC gegangen, dann habe J.________ den Beschuldigten «inegrüeft». Der Beschuldigte habe «irgendwie komisch ta», aber er habe ihn «nid aglängt oder so». Sie seien halt ein bisschen lange im WC geblieben, aber sie hätten «nüt Sexuells» gemacht. Als sie rausgekommen seien, habe J.________ nichts gesagt. Dann seien die anderen hinter seinem Rücken «so öppis ga verzeuä» (ab 08:57:49).

18 Von sich aus schilderte C.________ anschliessend, es habe auch mal einen anderen Vorfall gegeben, als der Beschuldigte vor ihnen allen masturbiert habe (die diesbezüglichen Aussagen werden nachstehend unter E. II.10.2.1 im Detail widergegeben). Erneut auf den Inhalt des vorgespielten Videos angesprochen, sagte C.________ aus, dass es nicht stimme, dass der Beschuldigte ihm „eins geblasen“ habe. Es handle sich dabei um ein von H.________ in die Welt gesetztes Gerücht (ab 09:04:07). Auf Frage, was er und der Beschuldigte denn nun in dem WC gemacht hätten, meinte C.________, «nichts», er habe nach Hause gewollt. Da er «chli druf» gewesen sei, habe er sich im Spiegel angeschaut, um zu sehen, ob man ihm anmerke, dass er getrunken gehabt habe. Der Beschuldigte sei glaublich hinzugekommen, weil J.________ ihn «ineta» habe. Ihm [C.________] sei es zu diesem Zeitpunkt egal gewesen, er habe sich nicht «darum gesorgt». L.________ sei zu diesem Zeitpunkt ganz sicher nicht anwesend, sondern mit E.________ ausserhalb der Wohnung gewesen (ab 09:05:28). Wieso der Beschuldigte im Video sage, er [C.________] habe eine Latte gehabt, wisse er nicht, der Beschuldigte habe halt immer alles mitgemacht (ab 09:07:24). Nachdem er vom befragenden Polizisten darauf hingewiesen worden war, dass es wichtig sei, dass er die Wahrheit sage, antwortete C.________ auf die direkt gestellte Frage, ob ihm der Beschuldigte „einen geblasen“ habe, wie folgt: «Nei [kurze Pause] auso ig säge‘s eifach so: das wo ni säge, wärde das mini Eltere mitbecho?» (ab 09:09:32). Nach erneuter Ermahnung zur Wahrheit wollte C.________ wissen, was denn mit ihm passiere werde. Natürlich habe er Angst und er wolle wissen, was mit ihm passieren werde, ob er vor Gericht müsse (ab 09:09:52). Nachdem ihm versichert worden war, dass seine Eltern nicht im Detail über die Befragung informiert werden würden und dass die Sache nach dieser Befragung aller Voraussicht nach für ihn erledigt sein würde, sagte C.________ schliesslich aus: «Ja, mou, ig gibe‘s zue, dr A.________ het mer eine blase gha» (ab 09:11:08). Sie hätten Alkohol getrunken gehabt. L.________ sei wirklich nicht dabei gewesen, nur J.________ und K.________. Er sei ins WC gegangen und dann habe J.________ den Beschuldigten gerufen. Er [C.________] sei «druf gsi». Er habe seine Hose runter gelassen und habe urinieren wollen. Dann habe der Beschuldigten «mi Genitale afa alänge und so». So sei das gewesen. Er erzähle das nicht so gerne. Sie seien beide «druf» gewesen, damit meine er angetrunken. Auf Frage, ob sein Penis hart geworden sei, entgegnet C.________, nein, das stimme nicht. Er habe es «grusig» gefunden. Er sei nicht schwul. Dann sei er hinausgegangen. K.________ habe ihn wirklich gefragt gehabt, ob er sie nach Hause begleite. Er wisse nicht mehr genau, wie lange der Vorfall gedauert habe, er sei damals «druf» gewesen, aber es sei nicht lange gegangen. Seither sei er nie mehr beim Beschuldigten gewesen (ab 09:11:20). Auf Nachfrage schilderte C.________ nochmals, er sei im WC gewesen. J.________ habe den Beschuldigten «äuä» ins WC «ta» oder «inegrüeft». Er selber habe gestanden und urinieren wollen. Der Beschuldigte habe auf dem Badewannenrand gesessen und begonnen, ihn an seinen Genitalien zu berühren, damit meine er seinen Penis. Auf entsprechende Frage bejahte C.________, dass der

19 Beschuldigte auch seine Hoden berührt habe. Er wisse nicht mehr, wie lange dieses Anfassen gegangen sei, nicht lange. Die Frage des Polizisten, ob der Beschuldigte «es» in den Mund genommen habe, bejahte C.________ mit «jawohl», kaum war die Frage zu Ende gestellt. Auf Frage, wie lange der Beschuldigte «es» in den Mund genommen habe, meinte er «i weiss nümm, i weiss nümm, i weiss würklech nümm» (ab 09:14:03). Vom Polizisten darauf hingewiesen, dass es ihm nicht peinlich sein müsse, widersprach C.________ mit «sicher isch es piinlech!» (09:15:30). Auf entsprechende Frage verneinte er, dass der Beschuldigte etwas an sich selber gemacht habe. Der Beschuldigte habe auch nichts gesagt. Er wisse nicht, wieso der Beschuldigte im Video sage, er (C.________) erzähle «Schissdräck» (ab 09:15:52). Es habe niemand zugeschaut. Die Türe sei während des Vorfalls zu gewesen. Es stimme nicht, dass er – wie vom Beschuldigten im Video behauptet – eine «Latte» gehabt habe (ab 09:16:40). Auf Aufforderung des Polizisten, er solle nochmals versuchen, sich zu erinnern, wann es zu diesem Vorfall gekommen sei, meinte C.________, er spreche nicht so gern darüber. Er wisse es wirklich nicht, «öppe so vor 2 Jahr oder so, 2 Jahr, 1 Jahr oder so... [kurze Pause] nei, 2 isch gloub, wüu 1...». Auf Frage, ob er damals schon 16 Jahre alt gewesen sei, antwortete C.________, es sei glaublich im Winter gewesen, «nicht Winter Dezember, sondern Winter so Januar». Nach kurzem Überlegen fügte er an: «Nei, i bi den no nid 16ni gsi...nei, i bi no 15ni gsi». Es sei nicht anfangs 2014, sondern anfangs 2013 gewesen (ab 09:17:25). Wie H.________ vom Ganzen mitbekommen habe, wisse er nicht. Er [C.________] habe es niemandem erzählt. K.________ auch nicht, die wisse nichts davon. Es sei wohl J.________ gewesen. Dieser habe es wohl gewusst, weil er [C.________] [damals] komisch getan habe und gleich rausgegangen sei (ab 09:19:13). Auf Frage, weshalb der Beschuldigte aufgehört habe, als er seinen Penis im Mund gehabt habe, antwortete C.________, er habe «nein» gesagt und sei gegangen. Er habe das ja nicht gewollt. Er sei zwar vom Beschuldigten nicht gezwungen worden, habe das aber eben nicht gewollt. Das Ganze sei nur kurz gegangen. Gefragt, was «kurz» für ihn bedeute gab er an, es habe vielleicht sechs bis sieben Sekunden gedauert, aber sicher nicht eine halbe Minute (ab 09:20:47). Zu anderen derartigen Vorfällen zwischen ihm und dem Beschuldigten sei es nicht gekommen. Er sei danach nicht mehr zu diesem gegangen, weil er Mühe gehabt habe. Was der Beschuldigte gemacht habe, sei «ein bisschen pädophil» gewesen. Er [C.________] sei damals «chli druf» gewesen und habe sich ausgenützt gefühlt. Es sei «grusig» gewesen und er habe nie mehr zum Beschuldigten gewollt. Aus seiner Sicht sei es eine «pädophilische Tat» des Beschuldigten gewesen und zu einem Pädophilen habe er nicht mehr gehen wollen (ab 09:21:40). Auf Frage, ob unter den Jugendlichen über den Vorfall gesprochen worden sei, erklärte C.________, es gebe unter ihnen zwei Gruppen. Eine Gruppe bestehe aus N.________ und M.________, U.________, S.________, ihm selbst [C.________], Q.________, O.________, P.________ und vielleicht noch W.________ sowie B.A.________. Zur anderen Gruppe gehörten J.________, H.________, L.________, E.________, R.________ und X.________. Diese Gruppe sei gegen

20 seine Gruppe. Zum Beispiel habe J.________ ihm gesagt, er werde alles tun, damit die Mutter von T.________ bestraft werde, weil sie den Beschuldigten zu Unrecht als pädophil bezeichnet habe. Die andere Gruppe kenne den Beschuldigten auch länger und deren Mitglieder würden versuchen, durch Drohungen Einfluss auf die Mitglieder seiner Gruppe zu nehmen. Diejenigen von der anderen Gruppe würden sagen, der Beschuldigte sei nicht pädophil, obwohl sie wüssten, dass er pädophil sei. Dies wüssten sie, weil sie diesen immer Sachen fragen würden wie, ob er mit jemandem von ihnen Geschlechtsverkehr haben würde, und auch weil der Beschuldigte beispielsweise H.________ einmal geschrieben habe, dieser wäre sein grösstes Geschenk. Sie hätten Mitleid mit dem Beschuldigten, weil dieser keine Familie habe und so. Als Verräter würden sie ihn [C.________] deshalb bezeichnen, weil herausgekommen sei, dass beim Beschuldigten gekifft worden sei. Sie hätten auch gewollt, dass er [C.________] nur die Namen von Jugendlichen nenne, welche sie nicht gerne hätten. So habe etwa N.________ ihm gegenüber erwähnt, aus Angst nur die Namen der eigenen Gruppe angeben zu wollen. E.________ sei ein Lieber, aber H.________ habe so seine «Methoden». Es werde gedroht, auch mit Schlägen. Es sei so dargestellt worden, als sei er [C.________] an allem Schuld. Er sei von H.________ ziemlich bedroht worden. Nun habe er mit allen Streit, weil sie das Gefühl hätten, er sei ein Verräter (ab 09:23:00). Auf Frage, ob es stimme, dass er sich einmal vor dem Beschuldigten versteckt habe, meinte C.________, «versteckt» sei etwas übertrieben, aber es stimme, dass er den Beschuldigten nicht habe sehen wollen. Er sei dem Beschuldigten ausgewichen, weil es ein «Fehler» gewesen sei, was er [C.________] damals gemacht habe. Was passiert sei, komme ihm jedes Mal wieder in den Sinn wenn er etwas damit zu tun habe so wie jetzt das hier [die Befragung] oder wenn er den Beschuldigten sehe (ab 09:31:37). Auf entsprechende Nachfrage gab C.________ weiter an, der Beschuldigte habe im WC keine konkreten Handlungen von ihm verlangt oder erwartet (ab 09:32:23). Auf Frage, ob er noch etwas ergänzen wolle, meinte C.________, L.________ habe ihm erzählt, am nächsten Tag seien alle zum Beschuldigten gegangen. L.________ und E.________ seien auch dabei gewesen, er selber aber nicht. Gemäss L.________ soll J.________ «Blowjob, Blowjob» zum Beschuldigten gesagt haben, worauf dieser still und ruhig geworden sei. Der Beschuldigte sei am darauf folgenden Tag gekommen und habe gesagt, er wolle sich selber anzeigen. Das habe er aber dann doch nicht gemacht (ab 09:32.56). Wann das ihm vorgeführte Video gemacht worden sei, wisse er nicht. H.________ habe ihm das Video geschickt, worauf er selbst es an A.T.________ weitergeleitet habe und diese es dann wohl an die Polizei (ab 09:33:53). Auf entsprechende Nachfrage führte C.________ aus, ein Pädophiler sei für ihn einer, der etwas mit Minderjährigen habe und auch bereit sei, mit Minderjährigen Sex zu haben. Y.________ und N.________ hätten den Beschuldigten aus Spass gefragt, ob er mal mit ihnen Geschlechtsverkehr haben wolle und dieser habe geantwortet, von ihm aus könne man das schon. Später habe der Beschuldigte einen der

21 beiden über Facebook gefragt, wann denn nun die Zeit dafür komme. Sie hätten den Beschuldigten verarscht, aber dieser habe es ernst genommen (ab 09:36:30). Auf Nachfrage, wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte zu ihm ins WC gekommen sei, antwortete C.________, J.________ habe ihn «ineta». Auf Frage, wie das für ihn gewesen sein, gab er an, er sei damals «druf gsi», er habe es nicht so «gecheckt». Mit «druf gsi» meine er damit, dass er getrunken gehabt habe. Er sei angetrunken gewesen. Auf Frage, ob er noch gewusst habe, was so geht, antwortete er: «Nein, nicht so richtig». Der Beschuldigte sei glaublich auch «drufe gsi», aber nicht so richtig besoffen, sondern auch angetrunken. Der Beschuldigte habe noch normal gewirkt und habe auch noch normal gehen können (ab 09:56:31). Auf Frage, ob er gesagt habe, dass er dies nicht wolle, als der Beschuldigte seinen Penis in den Mund genommen habe, antwortete C.________, nein, er habe nichts gesagt, er sei «druf» gewesen und habe nichts «gecheckt» gehabt. Er habe schon gemerkt, was passiert, aber er sei so... er wisse es wirklich nicht, er rede nicht gerne darüber. Er habe ein bisschen länger gebraucht, bis er es gecheckt habe. Dann sei er einfach weggegangen und habe K.________ nach Hause begleitet (ab 09:58:10). Anschliessend wurden C.________ ergänzende Fragen zum Vorfall, als der Beschuldigte masturbiert habe, gestellt (dazu nachstehend E. II.10.2.1). Auf Vorhalt, dass im Video gesagt werde und es auch Aussagen gebe, wonach er [C.________] gewollt habe, dass der Beschuldigte mit auf das WC kommt, äusserte C.________, «nein», das habe er «eigentlich direkt nicht gewollt». J.________ habe zu ihm gesagt, er solle dem Beschuldigten sagen, dieser solle ihm „einen blasen“. Er habe erwidert: «Jaja, jaja». Dem Beschuldigten habe er aber nicht gesagt, dass er mit ihm kommen oder ihm „einen blasen“ solle. Dann sei er auf das WC gegangen und habe urinieren wollen. Dann habe J.________ den Beschuldigten «ineta». «Jaja» habe er zuvor aus Spass gesagt gehabt und sie hätten noch gelacht gehabt. Dann sei aus dem Spass irgendwie Ernst geworden. Ob der Beschuldigte das auch gehört habe, wisse er nicht. Die Konversation zwischen J.________ und ihm habe im Gang stattgefunden. Er habe die Türe hinter sich zugemacht, als er auf das WC gegangen sei. Danach sei der Beschuldigte herein gekommen. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er «es» wolle, wie dieser im Video behaupte (ab 10:03:34). Er [C.________] habe sich danach «grusig» gefühlt und sei gegangen. Nun wolle er mit dem Ganzen nichts mehr zu tun haben, das sei Vergangenheit. Es sei für ihn unangenehm, «aber richtig» [unangenehm] (ab 10:06:19). 9.2.2 Videoaufnahme Auf der besagten Videoaufnahme (pag. 89) ist folgendes Gespräch zwischen H.________ und dem – zum Ende des Videos hin klar erkennbaren – Beschuldigten festgehalten: H.________: «Aber de stimmt‘s würk, das mit em C.________, dass du ihm eine hesch blase?»

22 Beschuldigter: «Ja eine blase [eher fragend]...öppe e haubi Minute, när het dä Schiss becho.» H.________: «Hesch eifach si Schwanz i ds Muu gno?» «Het er aber e Latte gha?» Beschuldigter: «Ja logisch.» H.________: «U när hesch ihm...när het er nachere haube Minute...» Beschuldigter: «I bi vou gsi und är isch vou gsi oder i weiss nid was är im Hirni gha het.» H.________: «Aber när hesch ihm steihert...sit dr alleini gsi, hie?» Beschuldigter: «Nei, dr L.________ isch ja da gsi.» H.________: «Nur är?» Beschuldigter: «So viu i weiss, scho.» H.________: «U när, nächär hesch am C.________ eine blaset im WC?» Beschuldigter: «Är het wöue, dass ig ihm eis blase u när het är mi da i das WC ichedrückt.» H.________: «U när, auso het är di zwängt?...Du wosch’s ja säuber o, du bisch ja schwul, du heschs säuber o wöue.» Beschuldigter: «I ha ne drü Mau gfragt, ob är‘s wöu, und är het’s ums Verrecke wöue. U när het är z’mittst... nach ere haube Minute ufghört, isch use...irgendöppis mit em L.________ ga...ga palavere, i weiss nid was es isch gsi. U i bi ou wider use...i ha nid gwüsst, wieso dass är use geit.» H.________: «Aber hesch ihm....glich hesch ihm eine blase?» Beschuldigter: «U när isch är wider cho und het mi no mau ids WC ichegschleipft. U när...i ha ne drü Mau gfragt... <Jaja, jaja> [imitiert offenbar eine Stimme].... U när geit är so Schissdräck ga verzeue.» Das Video wurde offensichtlich in der Wohnung des Beschuldigten aufgenommen (vgl. diesbezüglich auch die Aussage von L.________, pag. 364 Z. 351 ff.). Der Beschuldigte macht auf der Aufnahme nicht den Eindruck, übermässig betrunken zu sein. Seine Antworten sind sprachlich klar verständlich, auch wenn sie jeweils mit einer gewissen Latenz erfolgen (vgl. zum Zustand des Beschuldigten im Zeitpunkt der fraglichen Videoaufnahme zudem etwa die Aussage von H.________, pag. 137 Z. 295 ff.). 9.2.3 Aussagen weiterer Jugendlicher Mehrere der befragten Jugendlichen hatten in der einen oder anderen Weise gehört, dass es zu Oralverkehr zwischen dem Beschuldigten und C.________ gekommen sei:

23 J.________ gab am 26. Mai 2014 gegenüber der Polizei an, in der Wohnung seien der Beschuldigte, C.________, L.________ und er selber gewesen, als C.________ und der Beschuldigte für etwa eine halbe Minute ins WC verschwunden seien. Ein paar Tage später sei das Gerücht herum gegangen, der Beschuldigte habe C.________ „einen geblasen“, aber danach gefragt, habe C.________ dies abgestritten. Der Beschuldigte habe bestätigt, dass es dazu gekommen sei, aber er sei von C.________ darum «gebeten» worden (pag. 280 Z. 266 ff.). Der Beschuldigte habe dies erzählt, als sie ihn gefragt hätten, weshalb C.________ nicht mehr zu ihm komme. Tatsächlich sei C.________ seither nie mehr in der Wohnung des Beschuldigten gewesen (pag. 280 Z. 272 ff.). Sie würden denken, dass es C.________ wohl einfach peinlich sei, da dieser damals betrunken gewesen sei. Da C.________ nicht habe glauben wollen, dass der Beschuldigte das herumerzähle, habe H.________ die Aussage mit dem Handy gefilmt. Der Beschuldigte sage darauf sinngemäss: «C.________ zog mich ins WC und bat mich ihm „einen zu blasen“. Daraufhin fragte ich zwei drei Male nach, ob er dies wirklich wolle und C.________ sagte ja. Daher habe ich dies gemacht.» (pag. 280 Z. 288 ff.). L.________, welcher gemäss J.________ und den Äusserungen des Beschuldigten auf der Videoaufnahme am Abend des Vorfalls ebenfalls zugegen gewesen sein soll, gab an der polizeilichen Befragung vom 30. Mai 2014 zu Protokoll, er habe lediglich von dem angeblichen Oralverkehr gehört. Der Beschuldigte und C.________ sollen in das WC gegangen sein. Er habe auch gehört, dass er ebenfalls dabei gewesen sein solle. Daran könne er sich allerdings nicht erinnern. Es sei alles schon eine Zeit her. Er habe dies alles vor ca. 3-4 Wochen von H.________ erfahren. Er könne sich auch nicht daran erinnern, mit C.________ über den Vorfall gesprochen zu haben, wie im Video behauptet werde (pag. 362 f. Z. 279 ff.). Es könne schon sein, dass er damals vor Ort gewesen sei, er könne sich jedoch nicht daran erinnern, dass die beiden mehrmals ins WC gegangen sein sollen und C.________ anschliessend mit ihm darüber gesprochen haben solle (pag. 364 Z. 358 ff.). K.________, die gemäss C.________ während des Vorfalls in der Wohnung anwesende Schwester von T.________ und damalige Freundin von E.________ (vgl. pag. 350 Z. 34; pag. 209 Z. 144 f.), wurde zu diesem Sachverhalt nicht befragt. Sie bestätigte aber in anderem Zusammenhang, sich im Jahr 2013 und zuletzt im März/Februar 2014 beim Beschuldigten aufgehalten zu haben (pag. 350 Z. 40 ff.). E.________, welcher gemäss C.________ die Wohnung an jenem Abend bereits vor dem Vorfall verlassen haben soll, sagte am 8. Juli 2015 aus, er habe von anderen [Jugendlichen] vom Vorfall zwischen dem Beschuldigten und C.________ gehört, nämlich dass er ihm „einen geblasen“ habe oder so. Er habe es aber nicht selber miterlebt und könne nicht sagen, was die Wahrheit sei (pag. 219.2 Z. 50 ff.). W.________ gab bei seiner Einvernahme vom 14. Mai 2014 als einer der ersten befragten Jugendlichen – ohne entsprechenden Vorhalt – an, er habe gehört, dass der Beschuldigte C.________ „einen geblasen“ habe. Der Beschuldigte habe davon erzählt als er ungefähr im Januar oder Februar 2014 (pag. 284 Z. 31) – das erste Mal bei diesem daheim gewesen sei. Demnach sei C.________ betrunken gewesen und habe den Beschuldigten «gezwungen», ihm „einen zu blasen“. Der

24 Beschuldigte habe dies dann gemacht. Der Vorfall habe sich «letztes Jahr», schon bevor er erstmals beim Beschuldigten zu Besuch gewesen sei, zugetragen (pag. 288 Z. 231 ff.). Kollegen hätten ihm schon vorher davon erzählt gehabt. Sie hätten es aber nicht glauben können und deshalb den Beschuldigten dann selbst gefragt. Dieser habe das sofort bestätigt. Über das angebliche «Zwingen» habe er nichts weiter gehört (pag. 290 Z. 335 ff.). H.________ gab am 27. Mai 2014 zu Protokoll, der Beschuldigte habe weder ihm noch anderen gegenüber sexuelle Kontakt angeboten, jedenfalls nicht mit seinem Willen. Auf Frage, ob es denn gegen den Willen des Beschuldigten dazu gekommen sei, antwortete H.________: «Ja das mit C.________». Angeblich habe es das gegeben. Er habe gehört, dass C.________ den Beschuldigten «gedrängt» haben solle, ihm „einen zu blasen“. Er wisse nicht, wann und von wem er dieses Gerücht gehört habe. Er habe C.________ darauf angesprochen und dieser habe gesagt, dass es nicht stimme und eine Lüge sei. Er habe auch den Beschuldigten darauf angesprochen. Dieser habe nie etwas sagen wollen. Aber einmal, als er etwas mehr getrunken gehabt habe, habe der Beschuldigte es zugegeben und die Geschichte mit dem „Blasen“ erzählt. Demnach habe C.________ ihn «aufgefordert», ihm „eins zu blasen“. Der Beschuldigte habe Nein gesagt und dann nachgefragt, ob er [C.________] das wirklich wolle. C.________ habe den Beschuldigten dann ins WC gedrückt. Nach einer halben Minute sei er [C.________] aus dem WC gegangen. C.________ sei dann wieder zurück ins WC zum Beschuldigten gegangen und dort sei es weiter gegangen, der Beschuldigte habe dem C.________ wie schon beim ersten Mal «eins geblast». Als C.________ aus dem WC gekommen sei, habe dieser mit jemandem gesprochen, mit wem wisse er nicht, es sei ja bereits J.________ befragt worden. Er wolle nicht sagen, ob J.________ an jenem Abend beim Beschuldigten zu Hause gewesen sei, er vermute es, es werde so erzählt (pag. 135 f. Z. 216 ff.). Er [H.________] sei es gewesen, der den Beschuldigten über den Vorfall befragt und das Video gedreht habe, dies vermutlich im Februar 2014. Der Beschuldigte sei etwas betrunken gewesen, aber habe selbstverständlich noch gewusst, was er gesagt habe (pag. 137 Z. 295 ff.). Es sei sicherlich kein Spass gewesen, der Beschuldigte habe keinen Witz gemacht (pag. 140 Z. 468 f.). Er [H.________] habe das Video C.________ geschickt, nachdem er von der Polizei angerufen worden sei. Er habe C.________ gesagt, dass sie nun zur Polizei müssten und er [C.________] an allem schuld sei. Dieser habe den Beschuldigten schliesslich zu den sexuellen Handlungen «gedrängt». Aus diesem Grund sei C.________ jetzt auch nicht mehr beim Beschuldigten anzutreffen. Weil die anderen Jugendlichen aber noch beim Beschuldigten gewesen seien, habe C.________ der Mutter von T.________ Lügen erzählt (pag. 137 Z. 305 ff.). P.________ gab am 22. Mai 2014 zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihnen gesagt, dass er C.________ „eins geblasen“ habe. Er sei selbst dabei gewesen, als andere ihn gefragt hätten und der Beschuldigte das im Wohnzimmer erzählt habe. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte dies nur zum Spass gesagt habe. Seine Kollegen hätten ihn konkret gefragt und der Beschuldigte habe ernst geantwortet. Er selbst [P.________] habe dann auch noch gefragt, ob das wirklich wahr sei. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er C.________ im Badezimmer „eins gebla-

25 sen“ habe. Dass er von C.________ bedroht worden sei, habe der Beschuldigte hingegen nicht gesagt (pag. 400 Z. 291 ff.). O.________ gab am 4. Juni 2014 zu Protokoll, er habe den Beschuldigten im Winter 2013/2014 kennengelernt (pag. 105 Z. 33). Er erinnere sich, dass der Beschuldigte ihm einmal gesagt habe, es sei nicht gut gewesen, dass jemand etwas gefilmt hätte. Das sei am Geburtstag des Beschuldigten gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, er müsse deswegen zur Polizei gehen. Der Beschuldigte habe Gefühle für C.________ gehabt. Er habe zu ihnen (ihm und vermutlich P.________) gesagt, dass er C.________ heiraten würde. Der Beschuldigte habe weiter gesagt, dass er mit C.________ im Toilettenraum seiner Wohnung gewesen sei. Er habe C.________ drei Mal gefragt, ob er ihn befriedigen wolle [recte: solle], ihn gefragt: «Wosch es würklech, bisch würklech drbi». Gemäss dem Beschuldigten sei C.________ abgehauen, bevor er fertig gewesen sei (pag. 109 Z. 236 ff.). Bei dem Vorfall sei er selbst [O.________] nicht anwesend gewesen, nur als der Beschuldigte sich später darüber geäussert habe. Der Beschuldigte habe dies, was er bezüglich C.________ geäussert habe, nicht aus Spass gesagt. Er habe sich vielmehr verärgert geäussert, weil es ihn aufgeregt habe, wenn C.________ danach vor ihm ausgewichen sei (pag. 111 Z. 340 ff.). C.________ habe ihm später gesagt, die Geschichte mit dem Oralverkehr, welche vermutlich herumerzählt würde, stimme nicht. Er selbst wisse nicht, welche Version stimme. Vermutlich habe der Beschuldigte Recht. C.________ habe gegenüber A.T.________ schlecht über den Beschuldigten gesprochen und diesen als pädophil dargestellt. Auch habe sich C.________ vor dem Beschuldigten versteckt bzw. einen anderen Weg genommen. Das habe er (O.________) selbst erlebt, es sei gewesen, bevor er selbst den Beschuldigten persönlich kennengelernt habe (pag. 111 f. Z. 358 ff.). S.________ sagte am 23. Mai 2014 aus, es sei herumerzählt worden, dass der Beschuldigte Oralverkehr mit C.________ gehabt habe. Er habe gehört, dass C.________ den Beschuldigten glaublich «aufgefordert» habe, ihm „eins zu blasen“. C.________ sei nie mit ihm zum Beschuldigten gekommen, wohl wegen dieser Sache (pag. 380 Z. 214 ff.). Der Beschuldigte selbst habe ihm gegenüber einmal bestätigt, dass er C.________ „einen geblasen“ habe. Irgendjemand habe ihn dies gefragt gehabt. Weshalb es soweit gekommen sei, habe der Beschuldigte nicht gesagt (pag. 382 Z. 306 ff.). B.C.________ sagte am 27. Mai 2014 aus, es sei erzählt worden, dass der Beschuldigte mit C.________ ins WC gegangen sei und diesem „einen geblasen“ habe. Das habe glaublich der Beschuldigte selbst erzählt, als er betrunken gewesen sei. Dabei habe er auch erwähnt, dass C.________ einen kleinen Schwanz habe (pag. 180 Z. 193 ff.). X.________ sagte am 26. Mai 2014 aus, er habe vor kurzem gehört – von wem wisse er nicht mehr –, dass C.________ besoffen gewesen sei und den Beschuldigten «gefragt» habe, ob er ihm „einen blase“. Von einem Handyfilm wisse er nichts (pag. 154 Z. 194 ff.). N.________ gab am 23. Mai 2014 an, C.________ sei früher oft beim Beschuldigten gewesen. Nun gehe er nicht mehr hin, sondern warte meistens draussen.

26 Wenn der Beschuldigte nach draussen gegangen sei, habe sich C.________ hinter einem Container versteckt. Einmal als der Beschuldigte betrunken gewesen sei, habe er erzählt, dass er C.________ „einen geblasen“ habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass der C.________ ihn ins Badezimmer «gedrängt» und ihn «aufgefordert» habe, ihm „einen zu blasen“. Der Beschuldigte habe C.________ mehrmals gefragt, ob er das wirklich wolle und C.________ habe dies bestätigt. Der Beschuldigte habe C.________ dann „eines geblasen“, jedoch habe letzterer seine Meinung plötzlich geändert und dies nicht mehr gewollt. Nach dem Vorfall sei C.________ nicht mehr zum Beschuldigten gegangen. Er habe der Mutter von T.________ erzählt, dass beim Beschuldigten geraucht und gekifft werde und dass der Beschuldigte sie belästige. Dies habe C.________ wohl gemacht, damit T.________ nicht mehr dorthin gehen dürfe und er (C.________) nicht mehr alleine sei (pag. 249 Z. 76 ff., vgl. auch pag. 258 Z. 497 ff.). Sein Bruder, M.________ gab am 6. Juni 2014 zu Protokoll, C.________ könne man nicht glauben, dieser habe unzählige Male gelogen. Offenbar habe dieser den Beschuldigten «gedrängt», ihn oral zu befriedigen. Er habe dies vom Beschuldigten selbst gehört, dieser habe es allen Anwesenden mitgeteilt. Der Beschuldigte habe C.________ gefragt, ob er dies wirklich wolle. Es sei im Badezimmer geschehen. Beide seien betrunken gewesen. Es habe ca. 20 Sekunden bis eine Minute gedauert. Das wisse er vom Beschuldigten. Dieser habe ihm auch gesagt, dass es «grusig» und der Penis von C.________ klein gewesen sei. Er habe nichts mehr von ihm wissen wollen. Wenn sie dann später mit C.________ draussen gewesen seien, habe sich dieser merkwürdig verhalten und sich vor dem Beschuldigten versteckt, wenn er diesen getroffen habe (pag. 244 Z. 212 ff.). Y.________ gab am 12. Juni 2014 an, es werde herumgesprochen, dass der Beschuldigte C.________ einmal „einen geblasen“ habe. Ganz ________ [Ort 1] sage das. Er selbst wisse es vom Beschuldigten selber. Dieser habe ihm und verschiedenen Kollegen gegenüber vor ca. einem halben Jahr die Geschichte bestätigt. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er von C.________ ins WC gedrängt worden sei und ihm „einen geblasen“ habe. Er [Y.________] denke, dass der C.________ einfach «spitz» gewesen sei. Er denke wegen dieses Ereignisses auch, dass C.________ schwul sei. C.________ werde von den anderen gemieden, aber das habe andere Gründe, dieser lästere oft über andere. Vielleicht habe es aber doch ein bisschen mit dem „Blasen“ zu tun (pag. 200 Z. 169 ff.). D.________ gab am 16. Juni 2014 zu Protokoll, er habe Kenntnis von einem Gerücht betreffend C.________. Viele hätten erzählt, dass dieser den Beschuldigten «ins WC gezogen» und ihn «gezwungen» habe, ihm „eins zu blasen“. Er [D.________] habe C.________ einmal darauf angesprochen und dieser habe ihm gesagt, es sei nur ein Gerücht und stimme nicht. Er habe nicht das Gefühl, dass der Beschuldigte etwas Sexuelles mit Knaben mache, das traue er ihm nicht zu (pag. 168 Z. 232 ff.). Z.________ sagte am 6. Juni 2014 aus, C.________ habe angeblich gewollt, dass der Beschuldigte ihm „einen blase“. Er habe gehört, dass C.________ den Beschuldigten ins WC «gezogen» habe, damit er es mache. Er [Z.________] denke, dass es gegen den Willen des Beschuldigten geschehen sei. Der Beschuldigte ha-

27 be allen gesagt, dass er dies nicht gewollt habe, weil er sexuell nicht befriedigt worden sei. Er denke, dass der Vorfall länger als 1 Jahr her sei. Man habe unter den Besuchern darüber gesprochen (pag. 228 f. Z. 392 ff.). V.________ gab am 23. Mai 2016 an, er habe von der Sache gehört. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er von C.________ «gefragt» worden sei, ob er ihm „einen blase“. Der Beschuldigte habe auch bestätigt, dass sie dann zusammen auf der Toilette gewesen seien und er das es gemacht habe. Er habe das wahrscheinlich eher aus Spass gesagt, er habe dabei gelacht. C.________ sei ein komischer Typ, ihm könne man nicht trauen (pag. 323 f. Z. 340 ff.). Q.________ gab am 4. Juni 2016 zu Protokoll, er habe gehört, dass C.________ den Beschuldigten «gedrängt» habe, so dass dieser ihm „einen geblasen“ habe. Der Beschuldigte selbst habe die Situation vor ungefähr 2 bis 3 Monaten erklärt. Demnach habe C.________ den Beschuldigten mehrfach gefragt und ihn dann in die Toilette gedrängt, wo sie kurz Oralverkehr gehabt hätten. Dann sei C.________ wieder raus. Seiner [Q.________s] Ansicht nach, habe der Beschuldigte das gar nicht gewollt. Sowohl dieser wie auch C.________ seien besoffen gewesen. Dann habe C.________ gesagt, jetzt machen wir es richtig, und sei wieder in die Toilette. Gleichzeitig habe der Beschuldigte immer wieder gefragt, ob C.________ das wirklich wolle (pag. 270 Z. 156 ff.). Und B.A.________ sagte am 13. Juni 2014 aus, er habe von den Gebrüdern M.________ und weiteren Personen gehört, dass C.________ den Beschuldigten angeblich in die Toilette «gezerrt» habe und dieser C.________ einen «gelutscht» habe (pag. 371 Z. 157 ff.). 9.2.4 Aussagen des Beschuldigten In der delegierten polizeilichen Befragung vom 8. Mai 2014, welche in Abwesenheit des Verteidigers, aber nach vorgängiger telefonischer Konsultation desselben durch den Beschuldigten, stattfand, gab der Beschuldigte auf Vorhalt der in seinem Mobiltelefon gespeicherten Kontakte zum Eintrag «C.________» an, dieser komme seit mindestens 1½ Jahren nicht mehr zu ihm. Nun habe er erfahren, dass ausgerechnet C.________ der Mutter von T.________ «Scheissdreck» erzählt habe. Niemand gebe sich mehr mit C.________ ab, weil er überall lüge (pag. 415 Z. 179 ff.). Auf Frage nach seiner sexuellen Orientierung meinte der Beschuldigte, er sei schwul, nicht mehr und nicht weniger. Er «stehe auf junge Leute ab 18 Jahren». Diese müssten aber auch eine geistige Reife haben. Sein Traumpartner müsste die RS absolviert haben und dürfte höchstens 28 Jahre alt sein. Es gebe bei den Jungs schon einige, die er besser möge als andere, das sei aber nur Intuition und gefühlsmässig. Um das Ausleben seiner sexuellen Neigungen stehe es «schitter bis bewölkt». Seit dem Tod seines Partners im Jahr 2001 habe er keinen Sex mehr gehabt. Er habe keine Gefühle gegenüber diesen Jungs, sexuell schon gar nicht. Innerlich fühle er sich zwischen 18 und 25 Jahre alt. Er sei bei diesem Alter stehen geblieben. Mit Jüngeren sei er immer besser ausgekommen als mit Älteren (pag. 419 Z. 356 ff.). Zwischen ihm und den Jugendlichen sei es zu keinen sexuellen Kontakten gekommen (pag. 419 Z. 398). Er habe kein solches Verlangen. Sein Anstand verbiete ihm das. Nach seiner damaligen Affäre mit dem 15-Jährigen

28 habe er die Schnauze voll. Er glaube nicht, dass er pädosexuell bzw. pädophil – darunter verstehe er eine Person, welche Kinder im Alter von 1-15 Jahren für Sex suche – sei (pag. 420 Z. 401 ff.). Konkrete Angaben zum angeklagten Vorfall sind in dieser Befragung keine enthalten. Anlässlich der Hafteröffnung vom 9. Mai 2014 bestritt der Beschuldigte erneut, dass er vor oder mit den jugendlichen Männern sexuelle Handlungen vorgenommen habe (pag. 430 Z. 115). Zu C.________ meinte er, dass dieser oft lüge. Es handle sich aus seiner Sicht um einen Rachefeldzug, er habe C.________ auch schon aus der Wohnung geworfen (pag. 431 Z. 126 ff.). Am 27. Mai 2014 wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers erneut delegiert durch die Polizei befragt (pag. 433 ff.). Auf Vorhalt, dass Aussagen vorlägen, wonach es zwischen ihm und C.________ zum Oralsex gekommen sei, bestritt er dies (pag. 438 Z. 228 ff.). Es gebe ein solches Gerücht, aber der Vorwurf stimme nicht. Es könne nicht sein, dass er gegenüber den Jugendlichen bestätigt habe, dass er C.________ „einen geblasen“ habe. Auf Vorhalt der entsprechenden Videoaufnahme wollte der Beschuldigte darauf zunächst weder sich selber noch sonst jemanden anhand von Bild oder Ton erkennen können (pag. 438 Z. 232 ff.) und wollte auch nicht wissen, ob das Video in seiner Wohnung aufgezeichnet worden sei (pag. 439 Z. 264). Er habe nie sexuellen Kontakt mit C.________ gehabt. Weder habe er diesem sexuelle Handlungen angeboten, noch könne er sich erinnern, dass dieser ihm solche angeboten hätte (pag. 439 Z. 267 ff.). Er habe mit Sicherheit auch niemals einen Jugendlichen gefragt, ob er mit ihm ins Bett gehen möchte (pag. 439 Z. 283). Auf Fragen seines Verteidigers, ob es sich – angenommen er hätte die Aussagen im Video gemacht – um einen «Jux» gehandelt haben könnte und er damit allenfalls habe bluffen wollen, bestätigte der Beschuldigte, diesfalls hätte er es aus «Jux» gesagt, weil der ganze Tag ein «Gschtürm» gewesen sei und die Jugendlichen ihm «Löcher in den Kopf» gefragt hätten. Er habe es einfach gesagt, damit er seine Ruhe gehabt habe, aber es sei jedenfalls nicht wahr. Das «Gschtürm» sei ihm peinlich gewesen und habe ihn genervt (pag. 440 Z. 314 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 3. Juli 2014 (pag. 442 ff.) gab der Beschuldigten in Anwesenheit seines Verteidigers auf erneuten Vorhalt des Oralverkehrs mit C.________ an, dazu sage er nur, dass er [der Beschuldigte] das Opfer sei. Seine wehrlose Situation sei mit Gewalt und Arglist ausgenützt worden. C.________ habe ihn dazu genötigt. Er sei ansonsten immer der erste gewesen, der nach Hause gegangen sei. An jenem Tag sei er aber der Letzte gewesen. Alle anderen seien bereits gegangen gewesen (pag. 445, Z. 130 ff.). Er wisse nicht mehr genau, wann es passiert sei, er glaube, es habe jemand Geburtstag gehabt. Sie hätten getrunken – nicht so schlimm wie an seinem Geburtstag – und er habe auch von einem Joint genommen. Er habe sich ins Wohnzimmer gesetzt, ferngesehen und sei eingeschlafen. Später sei er von C.________ «mit aller Teufelsgewalt» aufgeweckt worden. C.________ habe ihm gesagt, er müsse ins Badezimmer kommen, es sei etwas passiert, es gebe ein Problem. Eher auf den Knien als laufend sei er ins Badezimmer gegangen. C.________ habe die Türe geöffnet. Er habe diesen mehrmals gefragt, was los sei, und dieser habe immer wieder geant-

29 wortet, dass er kommen solle, weil es ein Problem gebe. Als er auf der Höhe der Badezimmertüre gewesen sei, sei er von C.________ ins Badezimmer hinein geschubst worden. Er habe sich am Lavabo und am Badewannenrand gehalten, um nicht hinzufallen. C.________ sei auch ins Badezimmer gekommen, habe die Türe hinter sich geschlossen und irgendetwas «gliiret». C.________ sei dann über ihn gestiegen und habe ihn an den Schultern zu Boden gedrückt. Dann habe C.________ seine Hose herunter gelassen und er habe kaum etwas sagen können, da habe ihm C.________ seinen Penis schon in den Mund geschoben. Es habe ihn «gruset». Es sei vielleicht 10 – 15 Sekunden gegangen. C.________ habe seine Hose ruckartig hoch gezogen, die Türe geöffnet und die Wohnung verlassen. Er sei ganz perplex gewesen. Die Schultern hätten ihm wehgetan. Ausserdem sehe er heute noch das Bild des «verkrüppelten» Penis‘ von C.________ vor sich (pag. 445 Z. 140 ff.). Wer damals alles in der Wohnung gewesen sei, wisse er nicht mehr. Ausser C.________ habe er niemanden mehr gesehen (pag. 446 Z. 161 ff.). C.________ habe einen «Steifen» gehabt. ________ Auf Frage, ob er sich gewehrt habe, meinte der Beschuldigte, er habe geglaubt, dass er dies getan habe, aber er habe ja kaum ins Bad gekonnt. C.________ habe dies unbedingt gewollt. Er habe sich weder geistig noch sonstwie zur Wehr setzen können. C.________ habe ihn ja an den Schultern zu Boden gedrückt (pag. 446 Z. 175 ff.). Am nächsten Tag habe er Anrufe von Jugendlichen erhalten, wonach C.________ im ganzen Dorf herum erzähle, er [der Beschuldigte] habe ihn [C.________] genötigt. Er sei beinahe durchgedreht. Er habe nicht gewusst, ob er zur Polizei gehen und sich selber anzeigen, oder einen Anwalt beiziehen solle. Für den Anwalt habe ihm das Geld gefehlt, weshalb er den Leuten gesagt habe, sie sollten schauen, dass «C.________ still ist» (pag. 446 Z. 183 ff.). Die anderen hätten ihm erzählt, dass C.________ ihn mit Gewalt dazu gebracht habe, ihm „eins zu blasen“. Auf Nachfrage korrigierte sich der Beschuldigte, es sei andersrum gewesen: Er solle C.________ gezwungen haben. Er denke, dass C.________ heimtückisch ausgenutzt habe, dass er besoffen und bekifft gewesen sei (pag. 446 Z. 194 ff.). Seiner Meinung nach habe C.________ aufgrund seines Penis‘ Minderwertigkeitskomplexe. Weil C.________ vermutlich sonst niemanden bekommen habe, habe er ihn [den Beschuldigten] genommen, weil er schwul sei (pag. 446 Z. 189 ff.). Die anders lautenden Aussagen von C.________ bestritt der Beschuldigte und meinte, das sei «typisch C.________», dieser erzähle nur Scheissdreck (pag. 447 Z. 202 ff.). Erneut angesprochen auf die Videoaufnahme gab der Beschuldigte entgegen seinen Angaben in der vorherigen Befragung nun an, er nehme an, dass er das sei auf dem Video. Danach gefragt, weshalb er im Video bestätige, dass er C.________ mehrmals gefragt habe, ob dieser das wirklich wolle, antwortete der Beschuldigte, er wisse nicht mehr, weshalb er das so gesagt habe. Die anderen hätten ihn zu dieser Antwort gedrängt. Ob er C.________ wirklich gefragt habe, wisse er nicht mehr, aber wenn, dann nur bezogen auf die Situation, welche er nicht gewollt habe, und nicht in Bezug auf etwas Sexuelles/das Sexuelle (pag. 447 Z. 214 ff.; pag. 449 Z. 346 ff.). Danach sei C.________ nie mehr bei ihm gewesen (pag. 447, Z. 227).

30 Auf die teilsuggestiv formulierten Fragen seines Verteidigers bestätigte der Beschuldigte, er habe sich genötigt und gezwungen gefühlt, C.________ „eins zu blasen“. Angst habe er keine gehabt, als er ins Bad gezerrt worden sei, er sei einfach erstaunt gewesen, weil ihm C.________ immer wieder gesagt habe, er solle jetzt kommen. Er habe danach nicht gewusst, was er hätte tun sollen, schliesslich habe er nicht einen «Goof» anzeigen wollen. Ausserdem hätte das ein «Geschnurr» im Dorf gegeben. Auf entsprechende Frage seines Verteidigers bestätigte er, dass er nun eine Anzeige machen wolle, denn was dieses «pubertierende Arschloch» gemacht habe, gehe zu weit (pag. 449, Z. 303 ff.). Anlässlich der Haftentlassung vom 3. Juli 2014, bei welcher sein Verteidiger nicht mehr teilnahm, bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen gegenüber der Polizei als wahr (pag. 451, Z. 13 ff.). Er habe die Sache mit C.________ erst jetzt erzählt, weil er sich geschämt habe und es ihm peinlich gewesen sei. Der Anwalt und er seien sich nicht einig gewesen, ob er es in diesem Ausmass erzählen solle oder nicht. Er habe es eher früher erzählen wollen (pag. 452 Z. 22 ff.). Am 21. April 2015 wurde der Beschuldigte im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren erneut durch die Staatsanwältin in Anwesenheit seines Verteidigers befragt (pag. 454 ff.). Er gab zu Protokoll, ganz genau könne er nicht sagen, was damals passiert sei, da er ja betrunken gewesen sei. Nachdem C.________ ihn aus dem Wohnzimmer ins Badezimmer «gelockt» habe und so lange gestürmt habe, bis er «mit Ach und Krach» aufgestanden sei und sich dorthin begeben habe, sei er von diesem plötzlich gegen die Badewanne gestossen worden und hingefallen. Er sei am Boden mit dem Rücken gegen die Badewanne, halbwegs unter dem Lavabo gelegen (pag. 455 Z. 29 ff.). C.________ habe ihn mit seinen Händen am Kopf «wie in einem Schraubstock» gehalten und gegen den Badewannenrand gedrückt. Ob C.________ die Hosen bereits offen gehabt habe, wisse er nicht mehr, aber auf jeden Fall habe C.________ gewollt, dass er [der Beschuldigte] ihm „einen blase“. Er habe verneint, sich jedoch nur noch verbal, aber sicher nicht kräftemässig, wehren können. Er habe C.________ zwei, drei Mal mit einem vorwurfsvollen Ton gefragt gehabt, ob er [C.________] das gefragt habe. Während «er» [sic!, d.h. C.________] das gesagt habe, habe C.________ ihm den Penis schon in den Mund gesteckt gehabt. Er wisse nicht, wie lange es gedauert habe, vielleicht 5 bis 10 Sekunden, sicher nicht länger. Dann habe C.________ die Hose hochgezogen und sei «wie der Blitz zur Hütte raus» (pag. 455 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt, dass sich der Vorfall gemäss C.________ anfangs 2013 zugetragen haben müsste, meinte der Beschuldigte aus, das könne schon sein. Er wisse noch, dass ursprünglich viele Jugendliche bei ihm gewesen seien und man irgendetwas gefeiert habe. Ob es sein eigener oder ein anderer Geburtstag gewesen sei, wisse er nicht mehr. Alle anderen ausser C.________ seien dann schon weg gewesen (pag. 455 Z. 47 ff). Auf Vorhalt, dass C.________ anfangs 2013 noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, das wisse er nicht. C.________ habe ihm nie gesagt, wie alt er sei. Ob er diesen nach seinem Alter gefragt habe, wisse er nicht mehr (pag. 456 Z. 56 ff.).

31 Auf die Vorhalte, C.________ habe den Vorfall anders beschrieben, blieb der Beschuldigte bei seiner Version und entgegnete, C.________ sei im Dorf als Lügner bekannt. Er habe nie etwas von C.________ gewollt, er habe ihn gar nicht gekannt und er stehe nicht auf diese «Altersklasse». Er sei mit Gewalt dazu gedrängt worden und habe sich nicht wehren können. Er sei «voll bekifft und besoffen» gewesen (pag. 456 Z. 62 ff.). Als er den Mund geöffnet habe, habe C.________ ihm «ihn» schon reingeschoben. Er habe das nicht gewollt. Deshalb könne er sich ja noch erinnern, dass er ihn gefragt habe, ob er das wirklich wolle (pag. 456 Z. 90 ff.). Weshalb C.________ dazu komme, so etwas zu tun, wisse er nicht. Er kenne C.________ nicht, dieser sei vorher vielleicht 2 bis 3 Mal vorbei gekommen. C.________ sei immer still in der Ecke gewesen (pag. 457 Z. 94 ff.). Auf Frage, weshalb er seine Version erstmals nach zweimonatiger Untersuchungshaft erzählt habe, entgegnete der Beschuldigte, das spiele doch keine Rolle. Er müsse doch nicht etwas zugeben, was er nicht gemacht habe. Auf nochmalige Frage stellte er die Gegenfrage, weshalb er etwas hätte aussagen sollen – C.________ habe ja auch nichts gesagt. Auf Frage seines Verteidigers bestätigte er dann, natürlich sei es ihm peinlich. Es sei das Allerletzte, vor einer Frau über sein Sexualleben sprechen zu müssen (pag. 457 Z. 98 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. September 2016 konnte oder wollte sich der Beschuldigte auf entsprechende Fragen an nahezu keine Details mehr erinnern (pag. 862-865). Zeitlich wollte er den Vorfall mit C.________ nicht mehr einordnen können (pag. 683 Z. 82) und konnte oder wollte auch nicht wissen, wie viel Zeit zwischen dem Vorfall und der Aufnahme des Videos vergangen war (pag. 864 Z. 105 ff.). Von dieser Aufnahme bzw. dem Gespräch wusste er angeblich auch nichts mehr (pag. 864 f. Z. 139 ff.) Auf Vorhalt des in der Anklageschrift umschriebenen Vorwurfs (Ziff. 1) verzichtete er darauf, von sich aus noch etwas zu ergänzen (pag. 865 Z. 156 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 11. August 2017 wollte der Beschuldigte zunächst ebenfalls keine Aussagen mehr machen (pag. 1093). Auf Frage seines Verteidigers gab er dann an, er sei davon ausgegangen, dass C.________ anfangs 2013 bereits 16 Jahre alt gewesen sei. Dies deshalb, weil dieser – übertrieben gesagt – fast doppelt so gross wie alle anderen gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass C.________ noch in die Schule gegangen sei, C.________ habe nie etwas gesagt und er habe ihn auch nicht gefragt. C.________ sei zunächst immer nachträglich reingeschlichen und still in der Ecke gesessen. Er sei auch immer als erster gegangen und habe sich nie verabschiedet. Er habe nie ein Wort mit C.________ wechseln können. Er sage erst jetzt, dass er nicht gewusst habe, welches Alter C.________ gehabt habe, weil er zuvor nie danach gefragt worden sei. Die Fragen, ob er alle Jugendlichen, welche zu ihm nach ________ [Ort 1] gekommen waren, nach dem Alter gefragt habe, und ob ihn das Alter überhaupt interessierte, wollte der Beschuldigte dann wiederum nicht mehr beantworten (pag. 1095). 9.3 Beweiswürdigung 9.3.1

32 Nach anfänglich anderslautenden Aussagen ist inzwischen unbestritten, dass der Beschuldigte in der Toilette seiner Wohnung in ________ [Ort 1] den Penis von C.________ für kurze Zeit im Mund hatte. Übereinstimmung besteht weiter in Bezug darauf, dass C.________ nach diesem Vorfall nie mehr in der Wohnung des Beschuldigten war. 9.3.2 Soweit ersichtlich unbestritten ist auch, dass sich der Vorfall anfangs 2013 zutrug. C.________ konnte diesen zwar anlässlich seiner Videobefragung vom 27. Juni 2014 zunächst zeitlich nicht mehr mit Sicherheit einordnen, sagte aber schon von Anfang an aus, es sei «letztes» Jahr gewesen. Nach genauerer Überlegung war sich C.________ schliesslich auch sicher, dass er damals noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Diese zeitliche Einordnung deckt sich mit den Angaben von W.________, welcher anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Mai 2014 ebenfalls vom «letzten» Jahr sprach, weil Kollegen ihm schon vor seinem ersten Besuch beim Beschuldigten im Januar oder Februar 2014 von dem Gerücht des Oralverkehrs erzählt hätten. Auch Z.________ gab am 6. Juni 2014 an, er denke der Vorfall sei länger her als ein Jahr. Schliesslich decken sich diese Angaben mit der Aussage des Beschuldigten vom 8. Mai 2014, wonach er C.________ seit mindestens eineinhalb Jahren nicht mehr gesehen habe. Entsprechend führte er denn am 21. April 2015 auch aus, es könne sein, dass sich der Vorfall im Jahr 2013 zugetragen habe. Damit ist erstellt, dass C.________, geb. ________1997, im Zeitpunkt des Vorfalls erst 15 Jahre alt war, mithin das Schutzalter noch nicht überschritten hatte. 9.3.3 Umstritten blieb hingegen bis zuletzt, wie es dazu kam, dass der Beschuldigte den Penis von C.________ im Mund hatte. C.________ machte geltend, der Beschuldigte sei ohne sein Zutun ins Badezimmer gekommen, habe sich auf den Badewannenrand gesetzt, ihn gegen seinen Willen an den Genitalien angefasst und anschliessend seinen Penis in den Mund genommen. Der Beschuldigte behauptete hingegen zuletzt, er sei unter einem Vorwand zum Badezimmer gelockt, hineingeschubst und anschliessend von C.________ mit Gewaltanwendung zu Boden gedrückt worden, wobei C.________ ihm den Penis in den Mund geschoben habe. Der Beschuldigte hatte allerdings anfänglich jegliche sexuelle Handlungen mit C.________ bestritten. Erst nach knapp zweimonatiger Untersuchungshaft gestand er den Vorfall ein. Zuvor hatte er sich – trotz der eindeutigen akustischen und visuellen Identifizierbarkeit – auf der Videoaufnahme mit seinen gegenteiligen Äusserungen nicht erkennen wollen. Auf suggestive Frage seines Verteidigers meinte er, dass es sich bei diesen Äusserungen um einen «Jux» gehandelt haben könnte. Als der Beschuldigte dann den sexuellen Kontakt doch zugegeben hatte, griff er sogleich zum Mittel des Gegenangriffs, indem er angab, von C.________ dazu gezwungen worden zu sein. Den konkreten Ablauf der Geschehnisse schilderte der Beschuldigte allerdings in der Folge wiederum widersprüchlich und im Verlauf deutlich aggravierend: In der

33 Befragung vom 3. Juli 2014 hatte er noch eine Situation beschrieben, in welcher er überrascht und überrumpelt worden sei und gar nichts habe sagen können, bevor ihm C.________ den Penis in den Mund gesteckt habe. Ein ¾ Jahr später beschrieb er bei der Staatsanwältin eine eigentliche Gewaltszene, bei welcher C.________ ihn im Badezimmer zu Boden gestossen und mit den Händen «wie in einem Schraubstock» gehalten und gegen den Badewannenrand gedrückt haben soll. Ausserdem gab der Beschuldigte – wohl um einen Widerspruch zu seinen Angaben im Video auszuräumen – nun an, C.________ vorher noch mehrmals gefragt zu haben, ob er das wirklich wolle, nur um wenig später in der Befragung wieder zu behaupten, kaum habe er den Mund geöffnet gehabt, habe ihm C.________ seinen Penis in den Mund geschoben. Bereits bei der Befragung vom 3. Juli 2014 hatte er die diesbezüglich bestehenden Widersprüche zu seinen Äusserungen im Video nicht nachvollziehbar erklären können. In jenem Video hatte der Beschuldigte abgesehen vom Umstand, dass C.________ ihn in das Badezimmer gedrückt habe keine derartige Gewaltanwendung von Seiten C.________s erwähnt. Es fällt weiter auf, dass der Beschuldigte C.________ in seinen Aussagen schlecht machte, wo er nur konnte. So attestierte er diesem Minderwertigkeitskomplexe aufgrund seines angeblich dünnen, «verkrüppelten» Penis‘, bezeichnete ihn als notorischen, dorfbekannten Lügner und als «pubertierendes Arschloch». Die Aussagen des Beschuldigten weisen zudem deutliche Übertreibungstendenzen auf, wenn er etwa behauptet, C.________ habe ihn «mit aller Teufelsgewalt» zum Badezimmer gelockt, er habe nur mit «Ach und Krach» aufstehen können und er sei mehr «auf Knien als laufend» dorthin gegangen. Auch eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb er den Vorfall nicht schon früher geschildert hatte, konnte der Beschuldigte letztlich nicht nennen. Es ist zwar denkbar, dass es sich dabei um eine Verteidigungsstrategie handelte. Dies erklärt aber weder die erwähnten Widersprüche, noch seine unsinnige Begründung, C.________ habe ja zuvor auch nichts gesagt. Die Aussagen des Beschuldigten sind deshalb schon für sich allein betrachtet nicht glaubhaft. Die Kammer teilt die Einschätzung des Sachverständigen Dr. ________ (pag. 528.80), wonach sich das Aussageverhalten des Beschuldigten durch ständiges Verdrehen, Zurechtbiegen, ins Gegenteil-Verkehren und Abstreiten von Fakten auszeichne, was ein teilweises groteskes Ausmass annehme. Die Aussagen des Beschuldigten widersprechen sodann teilweise auch den Angaben der anderen Jugendlichen. Wenn er etwa angibt, es habe sich damals niemand anderes mehr in der Wohnung befunden, widerspricht dies den Aussagen des ihn tendenziell eher schützenden J.________s (und zudem seinen eigenen Äusserungen im Video, wonach L.________ dort gewesen sein soll, woran sich wiederum dieser nicht erinnern konnte). Seine Aussagen, er habe nie etwas von C.________ gewollt, widerspricht weiter den Angaben O.________s, wonach der Beschuldigte Gefühle für C.________ gehegt und einmal gesagt habe, dass er diesen heiraten würde. In Bezug auf die angeblich von C.________ ausgeübte Gewalt ist zudem bezeichnend, dass viele Jugendliche – darunter sogar J.________ – angaben, der Be-

34 schuldigte habe ihnen gesagt bzw. sie hätten gehört, dass er von diesem «gebeten» oder «gefragt» bzw. «aufgefordert» worden sei, ihm „eines zu blasen“. Andere Jugendliche sprachen zwar von «gedrängt» oder gar «gezwungen». Einerseits handelt es sich dabei aber ohnehin lediglich um Zeugnisse vom Hörensagen und andererseits hatte der Beschuldigte offenbar auch diesen Jugendlichen nichts weiter über den angeblichen Zwang berichtet. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann deshalb nicht abgestellt werden. C.________ hat einen Vorfall zwar anfänglich ebenfalls bestritten. Bereits seine anfänglichen Aussagen deuteten jedoch darauf hin, dass etwas Aussergewöhnliches geschehen war, als der Beschuldigte «irgendwie komisch» getan habe und sie wohl etwas lange im Badezimmer geblieben seien, nachdem der Beschuldigte durch J.________ «ineta» bzw. «inegrüeft» worden sei. Erst als ihm dann versichert worden war, dass seine Eltern keine Details erfahren würden, war C.________ bereit, Angaben zu machen. Das Thema war ihm offenkundig – was er später auch betonte – sichtlich unangenehm. Er war verunsichert und hatte offenbar grosse Angst vor repressiven Nachteilen. Als sich C.________ dann durchgerungen hatte, Aussagen zu machen, schilderte er einen nachvollziehbaren, stimmigen Ablauf der Ereignisse. Demnach habe ihn J.________ aufgefordert, den Beschuldigten zu fragen, ob er ihm „einen blase“. Zum Spass habe er «jaja» gesagt. Ob der Beschuldigte diese Konversation, welche im Gang stattgefunden habe, habe mitverfolgen können, wusste C.________ nicht. Als er sich ins Badezimmer begeben habe, um im Spiegel zu prüfen, ob man ihm den Alkoholkonsum ansah, und um zu urinieren, sei ihm der Beschuldigte – wohl auf Veranlassung von J.________ – gefolgt. Er sei durch die zuvor geschlossene Tür hereingekommen, habe diese wieder geschlossen und sich auf den Badewannenrand gesetzt. Er [C.________] habe die Hose heruntergelassen gehabt und urinieren wollen, da habe der Beschuldigte ihn ohne zu Fragen am Penis und an den Hoden berührt und seinen Penis in den Mund genommen. Er [C.________] habe nicht gleich begriffen, was passiert und zunächst nichts gesagt. Es habe aber nicht lange gedauert, da habe er das Badezimmer verlassen. Dann habe er – wie abgemacht – K.________ nach Hause begleitet. Dazu – insbesondere auch zur Rolle von J.________ – passt, dass C.________ angab vom Hörensagen zu wissen, dass J.________ am nächsten Tag «Blowjob, Blowjob» zum Beschuldigten gesagt habe, worauf dieser ruhig geworden sei und in Aussicht gestellt habe, sich selbst anzuzeigen. Abgesehen von der weitestgehenden Widerspruchslosigkeit der Schilderung fällt auf, dass C.________ nicht aggraviert und den Beschuldigten nicht übermässig belastet. So verneinte er – trotz potentiell suggestiver dahingehender Fragen – explizit, dass der Beschuldigte von ihm konkreten Handlungen verlangt, an sich selbst manipuliert oder ihn (mit Gewalt) gezwungen habe. Es ist zudem offensichtlich, dass es C.________ peinlich war, über den Vorfall, den er gemäss seinen Angaben zu verdrängen versuchte, zu reden. Dass er sich quasi selber die Schuld in die Schuhe schob und den erlittenen Missbrauch «zugab» stellt ebenso typisches Opferverhalten dar, wie der Umstand, dass er dem Be-

35 schuldigten gemäss der übereinstimmenden Darstellung aller Beteiligten nach dem Vorfall aus dem Weg ging. Opfertypisch ist auch, dass er sich selbst «grusig» fand, obwohl er sich ja vom Beschuldigten ausgenutzt fühlte. Die Schilderung solchen Emotionen stellt zudem ein weiteres Glaubhaftigkeitsmerkmal dar. Ferner sprechen die Gestik und das Verhalten von C.________ während seiner Einvernahme für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Kammer hat keinen Grund, an diesen zu zweifeln. Die Aussagen C.________s werden zudem durch die Aussage von J.________ gestützt, wonach der Beschuldigte – zunächst ohne dass dies auf Video aufgenommen worden wäre – bestätigt habe, dass er C.________ „eins geblasen“ habe. Weil letzterer aber das Gegente

SK 2017 13 — Bern Obergericht Strafkammern 13.07.2017 SK 2017 13 — Swissrulings