Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 17 129 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Oktober 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Drohung etc. sowie Rückversetzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 22.12.2016 (PEN 2016 176/177)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 22.12.2016 im Wesentlichen Folgendes (pag. 1351 ff., auszugsweise Wiedergabe): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 18.03.2015, in ________(Adresse) zum Nachteil von D.________; 2. wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 18.03.2015, in ________(Adresse) zum Nachteil von D.________; wird mangels gültigem Strafantrag eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen: 1. des Diebstahls, angeblich begangen [4fach] 2. der Sachbeschädigung, angeblich begangen [4fach] 3. des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen [4fach] unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘585.00, an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 2‘468.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. III. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, gewerbsmässig begangen (Deliktsbetrag: CHF 175‘467.45) [25fach] 2. der Sachbeschädigung mehrfach begangen (Gesamtschaden: CHF 57‘722.95), [20fach] 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen [20fach]
3 4. der Drohung, begangen am 29.11.2014, in Thun, ________strasse zum Nachteil C.________; 5. der Beschimpfung, begangen am 29.11.2014, in Thun, ________strasse zum Nachteil C.________; 6. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen 6.1. am 26.06.2015 auf der Strecke Thun – Zürich Oerlikon; 6.2. am 17.07.2015 auf der Strecke Thun – Zürich Oerlikon. IV. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 03.07.2014 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr und 29 Tagen wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. V. A.________ wird in Anwendung der Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186, 333 Abs. 1 StGB 57 Abs. 3 PBG 426 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 252 Tagen werden im Umfang von 252 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 12.07.2016 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 20‘315.00 und Auslagen von CHF 1‘889.50, insgesamt bestimmt auf CHF 22‘204.50. […] VI. [amtliche Entschädigung] VII. [Verfügungen]
4 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 22.12.2016 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29.12.2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1367). Mit Berufungserklärung vom 13.4.2017 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Schuldsprüche wegen Drohung (Ziff. III.4 des erstinstanzlichen Dispositivs) und den Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1; Ziff. III.6. bis Ziff. III.6.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie auf die Bemessung der Freiheitsstrafe und Ausfällung einer Übertretungsbusse (Ziff. V.1 und Ziff. V.3 des erstinstanzlichen Dispositivs). Nicht bestritten wurde die Höhe der Geldstrafe (Ziff. V.2 des erstinstanzlichen Dispositivs). Rechtsanwalt B.________ beantragte, den Beschuldigten von den Vorwürfen der Drohung und der Widerhandlungen gegen das PBG freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung von 252 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und bei vorzeitigem Strafantritt am 12.7.2016 sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 100.00, zu verurteilen (pag. 1450 f.). Die Verfahrensleitung forderte die Parteien mit Verfügung vom 18.4.2017 auf, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden seien (pag. 1453 f.). Am 20.4.2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Im Übrigen erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1457). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Schreiben vom 2.5.2017 sein Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens mit (pag. 1458). Mit Verfügung vom 3.5.2017 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und Rechtsanwalt B.________ Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 1460 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 1471 ff.) reichte Rechtsanwalt B.________ am 26.6.2017 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 1476 ff.). Am 7.7.2017 nahm die Generalstaatsanwaltschaft schriftlich Stellung zum Berufungsverfahren (pag. 1505 ff.). Rechtsanwalt B.________ verzichtete am 20.7.2017 mit Verweis auf seine bisherigen Ausführungen auf die Einreichung einer Replik (pag. 1519). Mit Verfügung vom 25.7.2017 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 1521 f.). Rechtsanwalt B.________ reichte nach telefonischer Aufforderung am 22.9.2017 die Honorarnote für das oberinstanzliche Verfahren ein (pag. 1524 ff.). Von Amtes wegen wurden der aktuelle Strafregisterauszug vom 4.5.2017 (pag. 1462 ff.) sowie der Führungsbericht der JVA Thorberg vom 17.5.2017 (pag. 1466 ff.) eingeholt.
5 Rechtsanwalt B.________ reichte im Übrigen mit Berufungsbegründung vom 26.6.2017 die Mitteilung der JVA Thorberg vom 22.3.2017 (pag. 1995), die Kopie seines Schreibens an die JVA Thorberg vom 13.4.2017 (pag. 1496) sowie die Kopie des Protokolls der Vollzugsbesprechung vom 18.4.2017 (pag. 1497 ff.) zu den Akten. 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ beantragte namens und im Auftrag des Beschuldigten mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 26.6.2017 Folgendes (pag. 1477 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 22. Dezember 2016 in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: 1.1. Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Ziff. I des Dispositivs); 1.2. Freisprüche von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. II des Dispositivs; 1.3. Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Beschimpfung in den Ziff. III/1-3 und 5 des Dispositivs aufgeführten Fällen; 1.4. Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. IV des Dispositivs); 1.5. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens; 1.6. Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sowie Verfügungen (Ziff. VI. und VII. des Dispositivs). 2. A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen 2.1. der Drohung, angeblich begangen am 29. November 2014 in Thun, ________strasse zum Nachteil von C.________; 2.2. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, angeblich begangen am 26. Juni und 17. Juli 2015 auf der Strecke Thun – Zürich Oerlikon. 3. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe zu verurteilen 3.1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung von 252 Tagen Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie bei vorzeitigem Strafantritt am 12. Juli 2016; 3.2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.--, ausmachend total Fr. 100.--. 4. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Das Honorar für die amtliche Vertretung von A.________ vor zweiter Instanz sei unter Ausschluss der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO festzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 7.7.2017 die folgenden Anträge (pag. 1505 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 22. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
6 1.1. Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I des Dispositivs); 1.2. Freisprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘585.00, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 2‘468.60 (Ziff. II des Dispositivs); 1.3. Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Beschimpfung (Ziff. III/1.3 + 5 des Dispositivs); 1.4. Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. IV des Dispositivs); 1.5. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 100.00 und zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 22‘204.50 (Ziff. V/2 + 4 des Dispositivs); 1.6. Einziehung bzw. öffentlicher Ausschreibung zur Anmeldung von Ansprüchen der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. VII/2 + 3 des Dispositivs); 2. A.________ sei schuldig zu erklären wegen 2.1. Drohung, begangen am 29.11.2014 in Thun zum Nachteil von C.________; 2.2. Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 26.06.2015 und am 17.07.2015 auf der Strecke Thun-Zürich Oerlikon. 3. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47 ,49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186, 333 Abs. 1 StGB; Art. 57 Abs. 3 BPG [recte: PBG]; Art. 426 ff. StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen: 3.1. zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 252 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 12.07.2016; 3.2. zu einer Busse von CHF 150.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage); 3.3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Im Weiteren sei zu verfügen: 4.1. A.________ sei im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen. 4.2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. 4.3. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und PCN- Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4.4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
7 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Rechtskräftig sind die Einstellungen (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs), die Freisprüche (Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs), die Schuldsprüche nach Ziff. III.1 bis Ziff. III.3.20 sowie Ziff. III.5 des erstinstanzlichen Dispositivs sowie die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs). Rechtsanwalt B.________ bestritt die Höhe der Geldstrafe nicht und beantragte eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 100.00, was dem erstinstanzlichen Urteil entspricht. Folglich ist auch die Verurteilung zur Bezahlung der Geldstrafe in Rechtskraft erwachsen (Ziff. V.2 des erstinstanzlichen Dispositivs). Im Übrigen sind die Verfügungen nach Ziff. VII.2 und Ziff. VII.3 rechtskräftig geworden. Angefochten und von der Kammer im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind die Schuldsprüche der Drohung, der Widerhandlungen gegen das PBG (Ziff. III.4 und Ziff. III.6 bis Ziff. III.6.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Sanktion für die (rechtskräftigen) Schuldsprüche (Ziff. V.1 und Ziff. V.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Verfügungen bezüglich Verbleib des Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug, der DNA-Profile und den übrigen erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII.1, Ziff. VII.4 und Ziff. VII.5 des erstinstanzlichen Dispositivs) sind der Rechtskraft nicht zugänglich und demzufolge von der Kammer neu zu verfügen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurteilung auf nicht angefochtene Punkte ausweiten, wenn sie in enger Verbindung mit den angefochtenen Punkten stehen. Bei auf die Strafzumessung beschränkten Berufungen können erschwerende und mildernde Umstände berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2.5.2013 E. 2.1 mit Hinweisen auf die Urteile 6B_548/2011 vom 14.5.2012 E. 3 und 6B_85/2013 vom 4.3.2013 E. 2.1). Soweit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auch auf die jeweiligen Tatumstände der in Rechtskraft erwachsenen Delikte Bezug. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Rechtskräftige Schuldsprüche Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Beschimpfung (Ziff. III.1 bis Ziff. III.3.20 und Ziff. III.5 des erstinstanzlichen Dispositivs) blieben unangefochten. Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1382 f., S. 9 f.; pag. 1388 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).
8 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Oberinstanzlich angefochten ist der Anklagepunkt der Drohung und der Widerhandlungen gegen das PBG. In der Anklageschrift vom 24.5.2016 wird dem Beschuldigten unter Ziff. 4 und Ziff. 6 diesbezüglich Folgendes zur Last gelegt (pag. 1142): 4. Drohung (Art. 180 StGB) am 29.11.2014, ca. 05:45 Uhr, in Thun, ________strasse Bar „E.________“, zum Nachteil von C.________, indem er diesem androhte, er werde dessen ganze Familie umbringen und ihn damit in Angst und Schrecken versetze (Band I, Deliktsblatt 3.1, Anzeige O 15 5085); Privatkläger: keine […] 6. Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 2 lit. b Personenbeförderungsgesetz) mehrfach begangen 6.1. am 26.6.2015, 18:40 Uhr, auf der Strecke Thun – Zürich Oerlikon, indem er ohne gültigen Fahrausweis den Zug benützte (Band II, Anzeige O 15 9072); 6.2. am 17.7.2015, 20:11 Uhr, auf der Strecke Thun – Zürich Oerlikon, indem er ohne gültigen Fahrausweis den Zug benützte (Band II, Anzeige O 15 11209); Privatkläger: keine Die Vorinstanz erachtete diese angeklagten Sachverhalte als erstellt. Der Beschuldigte sei nach mehrfachen Versuchen in das Lokal «E.________» zu gelangen und einer längeren Diskussion mit C.________, welcher ihn als Mitarbeiter der Security nicht in das «E.________» habe reingehen lassen wollen, tätlich geworden, woraufhin C.________ den Beschuldigten zu Boden geführt habe. Der Beschuldigte habe C.________ mit «Arschloch», «Hurensohn», oder «Wixer» betitelt (vgl. hierzu rechtskräftiger Schuldspruch wegen Beschimpfung, Ziff. III.5 des erstinstanzlichen Dispositivs) und Todesdrohungen ausgesprochen, indem er angedroht habe, zurückzukehren und C.________ sowie dessen Familie umzubringen. Bei C.________ habe diese Drohung Angst ausgelöst (pag. 1425 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Im Übrigen sei der Beschuldigte am 26.6.2015 um 18.40 Uhr und am 17.7.2015 um 20.11 Uhr auf der Strecke Thun – Zürich Oerlikon ohne gültigen Fahrausweis mit dem Zug gefahren. Die Vorinstanz liess offen, ob der Beschuldigte mit der F.________ AG eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen hatte, zumal er ohnehin nie eine Rate bezahlt habe und daher davon ausgegangen werden könne, er habe auch für die (allenfalls auszustellenden) Rechnungen vom 26.6.2015 und 17.7.2015 keine Absicht gehabt, zu bezahlen oder bei Antritt der Fahrt zumindest damit gerechnet, diese möglicherweise nicht zahlen zu können (pag. 1429, S. 56 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).
9 7. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 29.11.2014, ca. 05.45 Uhr in Thun vor der Bar «E.________» war und in diese gelangen wollte. C.________ versuchte als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, den Beschuldigten davon abzuhalten. Nach mehrmaligen Versuchen wurde der Beschuldigte von C.________ zu Boden geführt. Der Beschuldigte bestreitet nicht, C.________ während dessen beschimpft zu haben. Er bestreitet jedoch, gegenüber C.________ eine Drohung ausgesprochen zu haben. Der Beschuldigte bestreitet im Übrigen nicht, am 26.6.2015 sowie am 17.7.2015 auf der Strecke Thun – Zürich Oerlikon ohne gültigen Fahrausweis gefahren zu sein. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, er habe vorgängig den Kontakt zum Zugpersonal aufgenommen und eine Einwilligung erhalten, die Fahrt auf Rechnung anzutreten. 8. Beweismittel In Bezug auf die angeklagten Sachverhalte liegen der Kammer im Wesentlichen subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des Beschuldigten (pag. 145 ff.; pag. 151; pag. 767 f.; pag. 1320 ff.), von C.________ (pag. 152 ff.; pag. 157 ff.) und G.________ (pag. 161 ff.; pag. 165 ff.) vor. Als objektive Beweismittel befinden sich der Anzeigerapport vom 11.5.2015 (pag. 139 ff.), der Strafantrag von C.________ vom 25.1.2015 (pag. 143 f.), der Strafantrag der F.________ AG vom 24.8.2015 (pag. 764 ff.) und vom 14.10.2015 (pag. 769 ff.) in den Akten. 9. Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ bringt vor, der Beschuldigte sei während Jahren in die Bar «E.________» gegangen, weil dort seine Freundin gearbeitet habe. Umso überraschender sei es für ihn gewesen, dass ihm am 29.11.2014 der Zutritt verweigert worden sei. Daher habe er in angetrunkenem Zustand versucht, in die Bar zu gelangen. Nach mehreren Versuchen sei der Beschuldigte von C.________ gewaltsam zu Boden geführt worden. Dabei habe er sich verletzt und geblutet, was sich auch aus dem Anzeigerapport ergebe. Der Beschuldigte habe die Beschimpfungen gegenüber C.________ zugegeben. Er bestreite bzw. könne sich nicht mehr an die Drohungen, die er ausgesprochen haben solle, als er am Boden fixiert gewesen sei, erinnern. Der Zeuge G.________ habe sich nicht mehr an die Drohung erinnern können und ausgeführt, C.________ habe «es locker genommen». C.________ habe zwar angegeben, die Drohungen ernst genommen zu haben. Zur Begründung habe er jedoch weitere Vorfälle mit dem Beschuldigten und dessen Kollegen genannt, die erst nach dem 29.11.2014 stattgefunden hätten (pag. 1480 ff.). C.________ sei als Sicherheitsmitarbeiter und aufgrund seiner Überlegenheit in der Situation – bei welcher der Beschuldigte in einer hilflosen und schmerzvollen Situation, blutend auf dem Boden fixiert gewesen sei – nicht in Angst und Schrecken versetzt worden, sollte der Beschuldigte die Drohung ausgesprochen haben. Es sei vielmehr auf die Schilderungen von G.________ abzustellen, wonach
10 C.________ gar nicht darauf eingegangen sei bzw. es locker genommen habe (pag. 1482 f.). Die Vorinstanz habe betreffend die Widerhandlungen gegen das PBG offen gelassen, ob der Beschuldigte vor den Fahrten vom 26.6.2015 und 17.7.2015 mit dem Zugpersonal Kontakt aufgenommen und eine Fahrt auf Rechnung abgemacht habe. Es sei in dubio jedoch davon auszugehen, dass die Angaben des Beschuldigten korrekt seien, zumal er gegenüber dem Zugpersonal die tatsächliche Fahrtstrecke angegeben habe. Der Beschuldigte habe folglich vor der Fahrt Kontakt zum Begleitpersonal gesucht, sich ein Ticket aushändigen lassen und gleichzeitig das Formular für Reisen ohne Fahrausweis ausgefüllt (pag. 1483 f.). Staatsanwältin H.________ entgegnet, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von C.________ und G.________ sei erwiesen, dass der Beschuldigte die Todesdrohungen gegenüber C.________ und dessen Familie ausgestossen habe. Es könne keine Rede davon sein, die Drohungen seien nicht besonders eindrücklich gewesen, weil sich G.________ nicht mehr daran habe erinnern können. Die staatsanwaltschaftliche Befragung von G.________ sei am 11.2.2016 erfolgt, weshalb er sich nicht mehr genau habe erinnern können, zumal er selbst nicht persönlich betroffen gewesen sei. Seine Aussage bei der Polizei sei hingegen klar gewesen und belege die Drohungen eindrücklich. Schliesslich habe selbst der Beschuldigte eingeräumt, wohl doch gedroht zu haben und sich aufgrund des Alkoholkonsums nur nicht mehr genau daran erinnern zu können. Mit der Äusserung von G.________, der Beschuldigte habe «es locker genommen», sei einzig erklärt worden, dass der Beschuldigte nicht auf die Drohungen reagiert habe. Es sage aber noch nichts darüber aus, wie ernst C.________ die Drohungen wirklich genommen habe. C.________ habe die Angst gegenüber G.________ allenfalls nur nicht gezeigt, was nachvollziehbar sei. C.________ habe klar ausgesagt, dass ihn bereits die Drohung vom 29.11.2014 in Angst und Schrecken versetzt habe. Er habe Todesangst gehabt, weil er es dem Beschuldigten voll und ganz zutraue. Erst dann habe C.________ ergänzt, der Beschuldigte und dessen Kollegen seien mehrmals vor dem «E.________» erschienen und hätten nach ihm gefragt. Er habe erklärt, Angst um seine Familie zu haben. Zudem sei er am 29.11.2014 von der Polizei zu seinem Auto begleitet worden, damit er sicher nach Hause gekommen sei. Die Drohungen hätten sich im Gedächtnis von C.________ eingebrannt. Weder die Aussage, er habe auf «Durchzug» geschaltet noch der Umstand, dass C.________ erst am 25.1.2015 Anzeige erstattet habe, würden etwas daran ändern – denn das Aufsuchen von C.________ durch den Beschuldigten und dessen Kollegen bei der Bar «E.________» habe das Fass nur zum Überlaufen gebracht (pag. 1507 ff.). Gemäss Auskunft der F.________ gebe es Fahrten auf Rechnung nicht und sie hätten mit dem Beschuldigten keine Fahrten auf Rechnung vereinbart. Es bestehe für die ausstehenden Rechnungen ferner keine Zahlungsvereinbarung. Damit sei die vom Beschuldigten vorgebrachte Version eine reine Schutzbehauptung (pag. 1510).
11 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Zu Ziff. 4 der Anklageschrift (Vorwurf der Drohung) Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten, C.________ und G.________ ausführlich und korrekt zusammen. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1423 ff., S. 50 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte gab anfänglich an, er sei am besagten Morgen vom 29.11.2014 von C.________ nicht in das «E.________» reingelassen worden. Nach einem Wortwechsel habe er dennoch in das Lokal gewollt und C.________ habe ihn zu Boden gedrückt. Als er am Boden gewesen sei, habe er bemerkt, dass er aus der Nase blute. Er habe geflucht und sonst nichts gemacht. Ein bekannter Taxifahrer sei ihm dann zu Hilfe gekommen und C.________ habe ihn losgelassen (pag. 146, Z. 35 ff.). Auch in seinen späteren Einvernahmen gab der Beschuldigte zu, C.________ beschimpft zu haben (pag. 151, Z. 45, Z. 43; pag. 1328, Z. 44). Er bestritt jedoch anfänglich, C.________ bedroht zu haben (pag. 146, Z. 58 f.; pag. 147, Z. 65 f., Z. 82 f.). Dennoch gab er bereits bei der Staatsanwaltschaft zu erkennen, sich nicht mehr erinnern zu können – er aber davon ausgehe, keine Morddrohungen ausgesprochen zu haben (pag. 151, Z. 49 f.). Der Beschuldigte versuchte seine Aussage mit generellen Hinweisen zu seiner Persönlichkeit zu untermauern: So etwas würde er nie machen. Dass er das Leben, das Gott gegeben habe, nie nehmen würde (pag. 147, Z. 65 f.). Drohungen seien nicht seine Sache, das mache er nicht (pag. 1328, Z. 42 f.) bzw. er sei nicht eine Person, die solche Sachen mache (pag. 1329, Z. 13). Umso erstaunlicher ist seine Aussage: «Sollte ich gedroht haben, tut es mir leid, ich kann mich nicht erinnern, ich war unter starkem Alkoholeinfluss» (pag. 1328, Z. 43 f.). Das generelle Abstreiten, «solche Sachen» zu machen, ist auch in Anbetracht seiner Vorstrafe wegen Drohung (pag. 1463) wenig überzeugend. Im Übrigen versuchte sich der Beschuldigte generell als Opfer darzustellen. Er habe nach dem Vorfall selbst Angst gehabt, zum «E.________» zu gehen. Er sehe sich als Opfer und nachdem er gesehen habe, dass er blute, sehe er die Fluchworte als normal an (pag. 149, Z. 172 ff.), er habe das nicht verdient (pag. 151, Z. 30 f.) und er sei zu Unrecht angegriffen, gepackt und am Zutritt zum «E.________» gehindert worden (pag. 1328, Z. 44 ff.). Nicht nachvollziehbar sind sodann seine Erklärungen, weil er Türke und unter Alkoholeinfluss gestanden sei, habe er vielleicht eifersüchtig reagiert (pag. 151, Z. 33 f.). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1425 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) kann folglich nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. C.________ sagte demgegenüber gleichbleibend und nachvollziehbar aus. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme schilderte C.________ den Vorfall vom 29.11.2014 besonders ausführlich, detailliert, angereichert mit Schilderungen komplexer dynamischer Abläufe und eigener Gedankengängen: «[…] Irgendwann versuchte er [der Beschuldigte] sich zwischen mir und meinem Kollegen, ebenfalls Türsteher, durchzudrängen. Er versuchte das vier Mal. Nach dem vierten Mal sagte
12 ich ihm noch einmal, dass er das Lokal nicht mehr betreten dürfe. Ich begleitete ihn zur ________strassenkreuzung zum Kandelaber, damit sich die anderen Gäste nicht gestört fühlten. Dort packte er mich am Kragen am T-Shirt. Er fasste mich vorne am T-Shirt, am Kragen. Ich nahm seine [Hand] weg und sagte ihm bestimmt, dass er das lassen und endlich verschwinden solle. Danach griff er mit der linken, offenen Hand gegen meinen Hals. Ich wehrte den Angriff ab, packte ihn mit meiner rechten Hand an seiner Schulter und drückte ihn gegen ‚abä‘. Er war wohl dermassen überrascht, dass er ohne Gegenwehr zu Boden fiel. Ich versuchte ihn noch aufzufangen, in dem ich ihn an der Brust festhalten wollte, aber er war schon zu weit unten. Ich konnte den Sturz höchstens ein bisschen bremsen. Er schlug offensichtlich den Kopf am Boden auf. Er versuchte sich zu wehren. Mein Kollege und ich fixierten ihn am Boden. Als wir ihn fixiert hatten, riefen wir die Polizei. Wir sahen, dass er blutete. Wir boten ihm dann unsere Hilfe an, z.B. sein Gesicht zu putzen. Dies lehnte er aber strickte ab. Im Gegenzug bedrohte er mich und meine Familie, dass er uns alle umbringen werde. Er werde zurückkommen und mich erschiessen» (pag. 153, Z. 23 ff.). Diese Ausführungen sind eindrücklich und wirken als wirklich erlebt. C.________ schilderte das Geschehen bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ferner ebenso detailliert und gleichbleibend (vgl. hierzu pag. 158, Z. 38 ff.). Er erläuterte mehrmals, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er werde ihn umbringen, erschiessen und kaputt machen (pag. 153, Z. 69) bzw. ihn und seine ganze Familie umbringen, er werde zurückkommen und ihn erschiessen (pag. 154, Z. 84 f.; pag. 159, Z. 56 f.). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung führte C.________ die Angst vor dem Beschuldigten nicht nur auf dessen Aufsuchen bei der Bar zurück. Bei seiner polizeilichen Einvernahme schilderte C.________ explizit, er habe bei dieser Drohung Todesangst gehabt. Er traue dem Beschuldigten das voll und ganz zu. Erst danach führte er aus: «Mittlerweile sowieso, da er oder Kollegen von ihm seit dem Vorfall bereits mehrmals vor dem E.________ erschienen und nach mir gefragt haben» (pag. 154, Z. 74 ff.). Er habe Angst um seine Familie (pag. 154, Z. 89). Die Worte hätten sich bei ihm eingebrannt, dort höre der Spass für ihn auf (pag. 159, Z. 85 f.). Die Schilderungen der Angst wurden von C.________ damit eindeutig auf die konkrete Drohung des Beschuldigten vom 29.11.2014 zurückgeführt. Im Übrigen wurde C.________ am fraglichen Abend von der Polizei zum Auto begleitet, damit er sicher nach Hause kam (pag. 160, Z. 101 f.), was ebenfalls dafür spricht, dass C.________ bereits am 29.11.2014 und damit konkret aufgrund der Drohung des Beschuldigten verängstigt war. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass das spätere mehrmalige Aufsuchen durch den Beschuldigten und dessen Kollegen, das C.________ detailliert schilderte (pag. 154, Z. 99 ff.), diesen einzig dazu brachte, den Vorfall vom 29.11.2014 doch bei der Polizei zu melden. C.________ belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig, indem er explizit darauf hinwies, der Beschuldigte habe sonst keine Tätlichkeiten ausgeführt (pag. 153, Z. 55 f.). Ferner gestand er Erinnerungslücken ein. Er gab an, nicht mehr zu wissen, welche Schimpfwörter ihm der Beschuldigte genau gesagt habe – er stelle bei solchen Sachen auf «Durchzug» (pag. 154, Z. 93 ff.; pag. 158, Z. 52 f.). C.________ gab auch offen zu, den Beschuldigten beim Vorfall verletzt zu ha-
13 ben bzw. dass sich dieser am Kopf verletzt habe. Zudem führte C.________ aus, dass der Beschuldigte im August 2015 beim «E.________» vorbeigekommen sei und sich entschuldigte habe. Er rechne ihm die Entschuldigung hoch an, es ändere jedoch nichts daran, was er zu ihm gesagt habe (pag. 159 f., Z. 91 ff.). Im Übrigen bestätigte G.________ die Aussagen von C.________. Auch er sprach wiederholt und gleichbleibend davon, mit dem Beschuldigten länger diskutiert, ihn aus dem «E.________» und etwas zur Seite geführt zu haben. Der Beschuldigte habe mehrmals versucht, ins «E.________» zu gelangen. Weil ihm dies nicht gelungen sei, habe er C.________ angegriffen, weshalb man den Beschuldigten zu Boden geführt habe (pag. 162, Z. 25 ff.; pag. 166, Z. 35 ff.). Der Beschuldigte habe C.________ und dessen Familie bedroht. Er habe gesagt, er werde die Familie von C.________ aufsuchen und umbringen. Er wisse, wo seine Familie wohne. Der Beschuldigte habe auch gedroht, C.________ umzubringen. Aber wie genau könne er nicht sagen (pag. 162, Z. 50 ff.). G.________ schilderte die Geschehnisse objektiviert und gab Erinnerungslücken zu. So gab er an, nicht mehr zu wissen, ob der Beschuldigte C.________ beschimpft habe (pag. 162, Z. 66 ff.; pag. 166, Z. 52). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konnte sich G.________ nicht mehr an die Drohung erinnern (pag. 166, Z. 55), was in Anbetracht des Zeitablaufs seit dem Vorfall (über ein Jahr) nicht erstaunt, zumal er selbst nicht von der Drohung betroffen war. So gab G.________ bereits zu Beginn der Einvernahme an, nicht mehr alles zu wissen, weil es schon so lange her sei (pag. 165, Z. 4). Immerhin konnte sich G.________ zum Schluss der Einvernahme daran erinnern, dass der Beschuldigte die Familie von C.________ bedroht habe. Nur an den genauen Wortlaut könne er sich nicht mehr erinnern. Es sei aber eine Drohung gegen die Familie von C.________ gewesen (pag. 167, Z. 69 ff.). Folglich bestätigte G.________ die Aussagen von C.________ auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. G.________ führte auf Frage, ob C.________ die Drohung ernst genommen habe, aus: «Wie man es im Dienst hat, wenn man bedroht wird. Er hörte es und ging nicht weiter darauf ein, er nahm es locker» (pag. 167, Z. 58). Allein aus dieser Aussage kann entgegen den Behauptungen der Verteidigung nicht darauf geschlossen werden, C.________ habe keine Angst gehabt. Denn dass er nicht auf die Drohungen reagierte – sei es panisch oder mit Aggressivität – gab auch C.________ an. Daraus lässt sich jedoch nichts zu seinen inneren Gefühlen ableiten. Diese konnte C.________ wiederholt glaubhaft schildern und hätten durch G.________ nicht zwingend erkannt werden müssen. Zusammenfassend erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz als erstellt. Demnach ist von folgendem Beweisergebnis auszugehen: Der Beschuldigte versuchte am 29.11.2014, gegen den Willen von C.________ und G.________ in die Bar «E.________» zu gelangen. Nach längerer Diskussion führte C.________ den Beschuldigten zur Seite und schliesslich zu Boden. Als der Beschuldigte am Boden lag, sagte er C.________, er werde ihn und dessen Fami-
14 lie umbringen. Er werde zurückkommen und ihn erschiessen. C.________ hatte aufgrund dieser Drohungen Angst. 10.2 Zu Ziff. 6 der Anklageschrift (Vorwurf des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis / ohne andere Berechtigung) Der Beschuldigte fuhr am 26.6.2015 und am 17.7.2015 mit dem Zug die Strecke Thun – Zürich Oerlikon ohne über einen Fahrausweis zu verfügen. Der Beschuldigte machte geltend, er sei nicht nur zweimal, sondern sechs- bis siebenmal so gefahren. Er sei vor der Zugfahrt zum Kondukteur gegangen und habe ihm gesagt, dass er eine Rechnung benötige. Es sei so abgesprochen und keine Schwarzfahrt gewesen, weil er das Einverständnis gehabt habe und auch den Zuschlag von CHF 90.00 bezahlt hätte (pag. 767, Z. 414 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind lebensfremd. Es ist nur wenig überzeugend, bei der viel befahrenen Strecke Thun – Zürich Oerlikon mehrmals vor Betreten des Zugs den Kondukteur bzw. Zugbegleiter aufzusuchen und diesen nach Erlaubnis zu fragen, ohne Fahrkarte die Zugfahrt antreten zu dürfen. Hinzu kommt, dass gemäss Auskunft der F.________ AG Fahrten auf Rechnungen überhaupt nicht angeboten werden. Vielmehr hätten Reisende die Möglichkeit, vor Abfahrt beim Kontrollpersonal einen Fahrausweis zum regulären Fahrpreis zu kaufen (sog. «Perronbillet»), wobei nur der Servicezuschlag erhoben werde (pag. 776; Regelungen gemäss Tarif ________ Ziff. 12.40 i.V.m. 30.10: für «Perronbillette» ist ein Servicezuschlag von CHF 10.00 vorgesehen). Folglich kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden, er habe den Zugbegleiter aufgesucht und eine Fahrt auf Rechnung vereinbart. Vielmehr hätte er – hätte er den Zugbegleiter effektiv aktiv aufgesucht – bereits vor Ort die Fahrkarte inkl. Servicezuschlag zahlen müssen. Er wäre damit auch nicht verpflichtet gewesen, einen Zuschlag in der Höhe von CHF 90.00 zu bezahlen (vgl. pag. 766: pag. 771). Die F.________ AG bestätigte denn auch, mit dem Beschuldigten nie eine Fahrt auf Rechnung vereinbart zu haben. Aus den Eingaben der F.________ AG ergibt sich vielmehr, dass der Beschuldigte mehrfach wegen «Fahrens ohne gültigen Fahrausweis» inkl. Zuschlag von CHF 90.00 gebüsst wurde (pag. 778 ff.). Schliesslich wurde zwischen dem Beschuldigten und der F.________ AG auch nie eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen. Zwar wurde dem Beschuldigten ein Ratenvertrag zugestellt, dieser vom Beschuldigten jedoch nie unterzeichnet (pag. 776). Im Übrigen ist nicht glaubhaft, mit der F.________ AG telefonisch eine Vereinbarung abgeschlossen zu haben, wie dies vom Beschuldigten behauptet wurde (pag. 1329, Z. 33). Die Aussagen des Beschuldigten waren diesbezüglich auch unlogisch. Denn er behauptete einerseits, für die Fahrkarten von Juni und Juli 2015 eine Vereinbarung gehabt zu haben, diese erst im Dezember 2016 oder ab 2017 bezahlen zu müssen. Andererseits war er sich nicht sicher, ob diese Vereinbarung überhaupt die Fahrten von Juni oder Juli 2015 betreffe (pag. 1329, Z. 33 ff.). Noch wenn der Beschuldigte von der Gültigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung ausgehen würde, ändert dies nichts an der Tatsache, dass keine Fahrt auf Rechnung hätte vereinbart werden können bzw. er ohne gültigen Fahrausweis oder ohne gültige Berechtigung die Fahrten antrat. Denn eine allfällige Ratenzahlungsver-
15 einbarung hätte nur die bereits verursachten Schulden umfasst und nicht eine gerade angetretene Fahrt, zumal es die Dienstleistung «Fahren auf Rechnung» eben gerade nicht gibt. Im Übrigen hat der Beschuldigte bei der F.________ AG offene Zahlungsbeträge von CHF 520.00 (CHF 280.00 und CHF 240.00), Verlustscheine im Betrag von CHF 541.80 und CHF 320.00 und ein Inkassodossier von CHF 400.00, welches infolge unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten eingestellt worden sei (vgl. pag. 776). Daher musste der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz vor Antritt der Fahrten zumindest damit rechnen, diese möglicherweise nicht bezahlen zu können (vgl. pag. 1429, S. 56 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Aussagen des Beschuldigten sind nach dem Gesagten unglaubhaft. Daran ändern auch seine Angaben gegenüber dem Zugbegleiter, die Strecke von Thun bis Zürich Oerlikon fahren zu wollen, nichts. Die Kammer geht folglich davon aus, dass der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen vor Beginn der beiden angeklagten Fahrten vom 26.6.2015 und 17.7.2015 auf der Strecke Thun – Zürich Oerlikon keinen Kontakt zum Zugpersonal aufnahm, mithin keine Fahrt auf Rechnung vereinbarte und auch keine anderweitige Berechtigung zur Fahrt ohne gültigen Fahrausweis hatte. III. Rechtliche Würdigung 11. Drohung (Art. 180 StGB) Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Drohung nach Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1426 f., S. 53 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Kammer kann sich ebenfalls vollumfänglich der erstinstanzlichen Subsumtion anschliessen (pag. 1427, S. 54 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Der Beschuldigte hat C.________ angedroht, er werde ihn und seine ganze Familie umbringen. Dabei handelt es sich zweifelsohne um eine schwere Drohung. Zudem ging C.________ davon aus, dass es dem Beschuldigten ernst war und er traute ihm ohne weiteres zu, die Drohung zu verwirklichen. C.________ hatte Todesangst und Angst um seine Familie, die sich auch darin äusserte, dass er in der Folge nicht mehr ausserhalb des Nachtclubs arbeiten wollte. Fraglich ist, ob zwischen der schweren Drohung und dem Schrecken, resp. dem Angstgefühl bei C.________ ein Kausalzusammenhang besteht. Zu beurteilen ist gemäss Anklageschrift einzig die verbale Drohung vom 29.11.2014 und nicht etwa das spätere Aufsuchen des Nachtlokals durch den Beschuldigten. Das Gericht erachtet jedoch wie ausgeführt als beweismässig erstellt, dass C.________ auch durch die Todesdrohungen allein in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der objektive Tatbestand der Drohung ist somit erfüllt. Der Beschuldigte hat durch das Ausstossen der Drohungen mindestens in Kauf genommen, bei C.________ erhebliche Angst auszulösen. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Drohung, begangen am 29.11.2014, ca. 05:45 Uhr, in Thun, ________strasse, Bar „E.________“, z.N. C.________ schuldig zu sprechen.
16 Dem ist nichts hinzuzufügen. Gestützt auf das Beweisergebnis erachtet es die Kammer wie schon die Vorinstanz als erstellt, dass C.________ bereits in der Nacht vom 29.11.2014 unmittelbar durch die Drohung in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der Tatbestand der Drohung ist damit zweifellos erfüllt. Es hat ein Schuldspruch zu erfolgen. 12. Fahren ohne gültigen Fahrausweis / ohne andere Berechtigung (Art. 57 Abs. 3 PBG) Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Gesetzesänderung des PBG verwiesen werden (pag. 1429, S. 56 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Nach Art. 57 Abs. 3 PBG macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. Als «andere Berechtigung» kann das Einverständnis des Zugbegleitpersonals gelten, auf das sich ein Fahrgast verlassen darf. Vorliegend hatte der Beschuldigte weder einen gültigen Fahrausweis noch hatte er eine andere Berechtigung. Dem Beweisergebnis zu folge nahm der Beschuldigte keinen Kontakt mit dem Zugpersonal auf, bevor er den Zug bestieg. Er hatte weder eine Fahrt auf Rechnung vereinbart noch eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen, welche die fraglichen Fahrten miteinbeziehen würden. Dem Beschuldigten waren diese Umstände bewusst und dennoch fuhr er die fragliche Strecke am 26.6.2015 und 17.7.2015. Er handelte mithin direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden. Es hat ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das PBG zu erfolgen. IV. Strafzumessung 13. Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ führt aus, die Vielzahl der Einzeltaten und der erhebliche Deliktsbetrag seien bereits in der Qualifikation der Diebstähle als gewerbsmässig berücksichtigt, weshalb damit keine höhere Strafe gerechtfertigt sei. Diese Umstände würden nur insofern Auswirkungen auf die Strafzumessung haben, als es darum gehe, zu beurteilen, in welchem Ausmass die Grenze zur Qualifikation überschritten worden sei. Die Vorinstanz habe das Doppelverwertungsverbot verletzt, was mit dem vorinstanzlichen Vergleich zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13.1.2014 verdeutlicht werde, bei welchem eine andere rechtliche Qualifikation vorgenommen worden sei. Der Beschuldigte habe ferner alles gemacht, um eine Konfrontation zu vermeiden, indem er alle Fenster geöffnet habe, um einen Fluchtweg zu haben. Dies sei beispielsweise bei der Rentnerin Frau I.________ geschehen, welche nach 10 Minuten zurückgekehrt sei und der Beschuldigte umgehend die Flucht ergriffen habe (Deliktsblatt 13, Befragung vom 13.11.2015, Z. 81 ff.). Es habe denn auch nie eine direkte Konfrontation stattgefunden. Die persönliche psychische Krise des Beschuldigten sei bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden. Der Beschuldigte wolle keinen Beweis darüber führen, weshalb diese nicht aktenkundig sei. Er habe bei der vorläufigen Festnahme vom 2.4.2015
17 jedoch angegeben, damals Antibiotika und Cipralex – ein Psychopharmakum – genommen zu haben. Folglich habe der Beschuldigte psychische Probleme gehabt, was auch im Bericht des Spitals Interlaken bestätigt worden sei. Der Beschuldigte habe zudem zu Protokoll gegeben, damals in Zürich zu Arbeiten aufgehört zu haben, weil er den Stress nicht mehr ausgehalten habe. Es sei für den Beschuldigten folglich damals nicht einfach gewesen, eine reguläre Arbeitsstelle anzutreten. Die innere Freiheit des Beschuldigten, die Tat zu vermeiden, sei nicht in gleichem Umfang gegeben gewesen wie in einem Durchschnittsfall. Eine Einsatzstrafe von ca. 24 Monaten für die gewerbsmässigen Diebstähle sei daher insgesamt angemessen (pag. 1486 ff.). Die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe um jeweils 3/4 der weiteren Strafen erhöht. Die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche seien jedoch in einem unmittelbaren zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl erfolgt, weshalb nur eine Asperation in der Grössenordnung von ca. drei Monaten angemessen sei (pag. 1488 f.). Bei den Täterkomponenten würden die umfangreichen Vorstrafen und die Delinquenz während laufendem Strafverfahren ins Gewicht fallen. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren sei jedoch positiver zu würdigen, als dies die Vorinstanz getan habe. Der Beschuldigte habe echte Reue gezeigt und habe den geschädigten Personen trotz Abraten durch das Personal in der JVA Thorberg geschrieben. Dieses Verhalten erfordere Mut. Er habe zudem im Rahmen seiner Möglichkeiten mit Schadenersatzzahlungen beginnen wollen, was ihm jedoch von der JVA Thorberg verwehrt worden sei. Der Beschuldigte habe keine Freigabe seiner finanziellen Mittel erhalten, weil das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Ferner sei die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten geringfügig positiv zu werten. Ohne sein Geständnis wäre es bei einigen weiteren Delikten zu einem Freispruch gekommen. Die Führungsberichte des Beschuldigten würden ihm im Weiteren ausnahmslos positives Verhalten attestieren. Unter Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten erscheine eine Gesamtstrafe von ca. 30 Monaten als angemessen (pag. 1489 ff.). Die Vorinstanz habe sich bei der Gesamtstrafenbildung mit dem Strafrest im Zusammenhang mit der Rückversetzung zu stark an die Höhe der zu verbüssenden Reststrafe orientiert. Sie habe zudem nicht begründet, weshalb sie die Strafe mit 8 Monaten asperiert habe. Die beiden Strafen würden gleichartige Delikte betreffen, weshalb eine Asperation zu einer Gesamtstrafe von ca. drei Jahren mithin 36 Monaten anstelle von 2/3 der Strafe angemessen sei (pag. 1491 f.). Staatsanwältin H.________ entgegnet, beim gewerbsmässigen Diebstahl seien der Deliktsbetrag und die Begehungsweis die anzuknüpfenden Tatkomponenten. Die Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 25.11.2010 würden eine Anklageerhebung bei einem Kollegialgericht mit Dreierbesetzung vorsehen, wenn der Deliktsbetrag mindestens CHF 150‘000.00 betrage und die Tat ein Verbrechen darstelle, das mit besonderer Mindeststrafe bedroht oder die beschuldigte Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat dreimal wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen das Vermögen verurteilt worden sei. Die Hohe Anzahl der begangenen Diebstähle (25), der lange Deliktszeitraum und die hohe Deliktssumme
18 würden vorliegend ins Gewicht fallen. Erschwerend komme hinzu, dass die Einbrüche bei den Geschädigten Angst und Verunsicherung hinterlassen hätten und der Beschuldigte auch Gegenstände mitgenommen habe (Sportauszeichnungen), die für seine Opfer unersetzbaren mentalen Wert gehabt hätten – diese habe er einfach im Thunersee oder im Abfall entsorgt. Der Umstand, dass der Beschuldigte durch seinen modus operandi das Risiko für allfällige Konfrontationen und Eskalationen minimiert habe, sei nicht verschuldensmindernd, sondern neutral zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe den modus operandi im Übrigen nicht nur gewählt, um eine Konfrontation zu vermeiden, sondern um seinen Fluchtweg vorzubereiten. Ferner habe er das Deliktsgut bei Kollegen aufbewahrt und soweit möglich sofort verkauft, was von einem zielgerichteten Vorgehen und einiger krimineller Energie zeuge. Es könne zutreffen, dass der Beschuldigte psychisch angeschlagen gewesen sei, als er die Delikte begangen habe. Damit sei seine Entscheidungsfreiheit nicht automatisch eingeschränkt gewesen. Der Beschuldigte habe auch während dem Deliktszeitraum immer wieder gearbeitet. Zudem habe er die Möglichkeit gehabt, mit Hilfe der Bewährungshilfe wiederum eine Stelle zu suchen. Selbst wenn die angeschlagene psychische Verfassung zu einer leichten Strafminderung führen würde, würden die erschwerenden Umstände dies wieder kompensieren, zumal der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nicht von selbst beendet habe, sondern erst durch die Verhaftung gestoppt worden sei. Eine Einsatzstrafe von 30 Monaten erscheine angemessen (pag. 1510 ff.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 8 Monaten für die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche sei angemessen. Zur Begründung könne auf pag. 1434 verwiesen werden. Es sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung allerdings angezeigt, die Asperation für diese Delikte mässig vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2). Eine Asperation von 50%, ausmachend 4 Monate, sei angemessen. Die Strafe für die Drohung sei mit 30 Strafeinheiten zu asperieren. Gestützt auf die Tatkomponente sei folglich eine Strafe von 35 Monaten angemessen (pag. 1512 f.). Bei den Täterkomponenten sei den Vorstrafen des Beschuldigten mehr Gewicht beizumessen. Die Vorstrafen des Beschuldigten seien umfangreich und einschlägig. Obwohl der Beschuldigte bereits bedingt entlassen worden sei, sei er erneut straffällig geworden. Auch die zwischenzeitlichen Verhaftungen und die Einvernahmen während der Untersuchungshaft hätten dem delinquenten Verhalten des Beschuldigten keinen Abbruch getan. Er zeige sich unbelehrbar und respektlos. Er habe auch während laufendem Strafverfahren weiter delinquiert. Ein grosser Geständnisrabatt sei nicht angezeigt – man könne sogar ganz darauf verzichten, weil der Beschuldigte zuerst alles abgestritten habe und erst auf Vorhalt der Beweismittel angefangen habe, die Taten zu gestehen. Auch oberinstanzlich habe er nun Schuldsprüche akzeptiert, die er noch nicht gestanden habe. Der Beschuldigte habe selbst gesagt, er habe bemerkt, wenn er geständig sei, dann werde er belohnt – dies sei ein wesentlicher Punkt für ihn (pag. 1328, Z. 22 ff.). Diese Aussage stelle die Einsicht und Reue des Beschuldigten in Frage. Die gute Führung im Strafvollzug dürfe im Übrigen erwartet werden. Es habe allerdings einen Vorfall in der Küche gegeben, bei welchem es dem Beschuldigten an Kritikfähigkeit gemangelt habe. Die Bewährungshilfe habe ferner ausgeführt, die Zusammenarbeit mit dem
19 Beschuldigten basiere nicht immer auf Ehrlichkeit. Es habe einerseits Reue und andererseits fehlende Motivation, tatsächlich konstruktiv etwas zu verändern, festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheine eine Strafe von 43 Monaten als angemessen (pag. 1513 f.). Die Vorinstanz habe sich bei der Bildung der Straferhöhung durch die Rückversetzung in den Strafvollzug an die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehalten. Eine Asperation um 8 Monate bei einer Strafe von 1 Jahr und 29 Tagen sei sachgerecht, weshalb die Gesamtstrafe von 51 Monaten verschuldensangemessen sei (pag. 1514 f.). Im Übrigen sei eine Übertretungsbusse von CHF 150.00 für die Widerhandlungen gegen das PBG auszusprechen (pag. 1515). 14. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung verwiesen werden (pag. 1430 f., S. 57 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Der gewerbsmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und die Drohung (Art. 180 StGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Strafrahmen beträgt damit grundsätzlich 90 Tagessätze Geldstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Es sind allerdings keine Gründe vorhanden, den ordentlichen Strafrahmen von maximal 10 Jahren zu überschreiten. Die Geldstrafe für die Beschimpfung (Art. 177 StGB) ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Für die Widerhandlungen gegen das PBG ist eine Übertretungsbusse vorgesehen. Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius und damit an die Maximalstrafe von 51 Monaten Freiheitsstrafe und einer Übertretungsbusse von CHF 150.00 gebunden. Demgegenüber können in der Berechnung der Strafanteile für einzelne Delikte auch höhere Werte eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden. Denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das
20 Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Bundesgericht befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 249 E. 3.4.2). Zwar sollen kurze Freiheitsstrafen möglichst zurückgedrängt werden. Dieses Problem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.3 und 6B_228/2015 vom 25.8.2015 E. 2.2). Hinzu kommt, dass nach Art. 41 Abs. 1 StGB das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkennen kann, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.3). Ausnahmen von der konkreten Methode hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung ferner zugelassen, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorlagen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22.10.2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16.3.2015 E. 4.4 und 6B_1196/2015 vom 27.6.2016 E. 2.4.2 – sogenannter Gesamtzusammenhang). Für die Festsetzung einer Geldstrafe besteht vorliegend offenkundig kein Raum. Der Beschuldigte hat zahlreiche, teils einschlägige Vorstrafen. Insgesamt wurde er bereits fünf Mal verurteilt – unter anderem wegen Hehlerei, einfacher Körperverletzung, Drohung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Diebstahl (mehrfache Begehung), Sachbeschädigung (mehrfache Begehung) und Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung). Bereits ein Mal wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (pag. 1463 f.). Weder die Freiheits- noch die Geldstrafen hinterliessen beim Beschuldigten Eindruck. Der Beschuldigte wurde letztmals am 19.11.2014 zu einer Geldstrafe verurteilt (pag. 1464). Die hier zu beurteilenden Delikte wurden vom Beschuldigten folglich nur kurz nach diesem Urteil begangen. Unter Berücksichtigung der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und dem uneinsichtigen Verhalten des Beschuldigten ist für die vorliegenden Delikte jeweils einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig. Hinzu kommt, dass sämtliche hier zu beurteilenden Delikte in einem engen zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhang stehen. Der Beschuldigte beging die gewerbsmässigen Diebstähle, die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche aus ein- und demselben Antrieb und während der gleichen Zeit. Auch die Drohung wurde in diesem Deliktszeitraum begangen. Den nachfolhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1196%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-57%3Ade&number_of_ranks=0#page57 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1196%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-120%3Ade&number_of_ranks=0#page120 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1196%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-249%3Ade&number_of_ranks=0#page249
21 genden Ausführungen ist ferner zu entnehmen, das beim gewerbsmässigen Diebstahl aufgrund der Höhe der Einsatzstrafe ohnehin keine Geldstrafe zur Diskussion steht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB; Ziff. 15 ff. hiernach). Die Kammer kommt demnach zum Ergebnis, dass bei einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als zweckmässigste Sanktionsart und zur Geldstrafe vorzugswürdig erscheint. Auszugehen ist vom abstrakt bzw. konkret schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht vom gewerbsmässigen Diebstahl ausgegangen. 15. Zur Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe 15.1 Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl 15.1.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Doppelverwertungsverbot so lange nicht verletzt ist, als das Gericht die zum höheren Strafrahmen führenden Umstände innerhalb des abgeänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt (BGE 141 IV 14 E. 5.4). Daraus kann jedoch noch kein Verbot entsprechender Formulierungen abgeleitet werden, solange diese nicht zweimal erhöhend berücksichtigt werden. Entsprechend dürfen für die Beurteilung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhende Umstände berücksichtigt werden (BGE 118 IV 342 E. 2b). Art. 139 StGB schützt das Vermögen bzw. die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 139). Der Beschuldigte beging in einem Zeitraum von rund einem Jahr (27.12.2014 bis zum 30.11.2015) insgesamt 25, mithin eine hohe Anzahl von Diebstählen. Dabei erbeutete er Deliktsgut in der Höhe von CHF 175‘467.45. Die relativ grosse Anzahl von Delikten und die Höhe des Deliktsguts wirkt sich innerhalb des Strafrahmens für den gewerbsmässigen Diebstahl verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte beging die Delikte vorwiegend auf die gleiche Art und Weise. Er bevorzugte schlecht einsehbare Einfamilienhäuser mit Garten, die nicht direkt an der Hauptstrasse lagen und sich meist in der Nähe seiner Wohngegend befanden. Er wählte seine Einbruchobjekte spontan aus und drang zu verschiedenen Tageszeiten in die Häuser ein. Dabei machte er Erkundungsspaziergänge in Wohnquartieren und beobachtete, wer allenfalls das Haus verliess. Um sicher zu gehen, dass sich niemand in den Häusern befand, klingelte er an der jeweiligen Haustüre und wartete, ob jemand die Türe öffnete. Kam jemand an die Türe, fragte er nach einer Person mit dem gleichen Nachnamen oder zeigte einen angeblich gefundenen Schlüssel vor. Sein Vorgehen war damit einigermassen simpel und verdeutlicht, dass er bemüht war, einer Konfrontation mit den Bewohnern aus dem Weg zu gehen. Nachdem der Beschuldigte in die Häuser eingedrungen war, durchsuchte er die Zimmer, wobei er jedes Mal das Schlafzimmer und das Büro durchsuchte. Um wiederum einen Konflikt mit den Bewohnern möglichst zu vermeiden und vor allem den Fluchtweg sicherzustellen, öffnete er mehrere Fenster und Türen. Der Beschuldigte ging folglich recht professionell vor. Allerdings erforderte seine Vorge-
22 hensweise weder besondere Vorkehrungen noch Planung, doch observierte er die Häuser meist einige Zeit vorher. Damit zeigte der Beschuldigte seine Beharrlichkeit und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Der Beschuldigte stahl mehrheitlich Bargeld, Uhren und Schmuck, was er in der Folge zu verkaufen versuchte. Was er nicht verwerten konnte, entsorgte er im Thunersee oder im Abfall. Der Einbruchdiebstahl stellt einen vergleichsweise schwerwiegenden Diebstahl dar, zumal dadurch bei den Bewohnern Angst und Unsicherheit hervorgerufen wird, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1432, S. 59 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) werden beim gewerbsmässigen Diebstahl als Kollektivdelikt sowohl die vollendeten als auch die versuchten Taten gemeinsam erfasst, weshalb der versuchte Diebstahl zum Nachteil von AQ.________ nicht strafmildernd zu berücksichtigen ist. Nach dem Gesagten liegt das objektive Tatverschulden im vergleichsweise gerade noch leichten Bereich. Im Strafrahmen zwischen 180 Tagessätzen und 10 Jahren Freiheitsstrafe entspricht dies einer Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von einem bis rund drei Jahren. Die Kammer erachtet vorliegend eine hypothetische Strafe von 30 Monaten als verschuldensangemessen. 15.1.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit dem Willen, sich Geld zu beschaffen, was tatbestandsimmanent und mithin neutral zu bewerten ist. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist in den psychischen Schwierigkeiten des Beschuldigten keine verminderte Schuldfähigkeit zu erblicken. Der Beschuldigte war offensichtlich immer wieder in der Lage, einer geordneten Arbeit nachzugehen (gemäss seinen Angaben in der Einvernahme vom 13.4.2015 war er zu diesem Zeitpunkt bei der Gesellschaft «J.________», neu «K.________» angestellt, pag. 1019). Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vom 4.7.2014 war es ihm möglich, diverse Arbeitsstellen anzutreten. Er habe als Pizzaiolo im Raum Bern und Zürich und als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet. Ab Mai 2015 sei er in einem Kebabgeschäft angestellt gewesen (vgl. Bericht der Bewährungshilfe pag. 1041 ff.). Der Beschuldigte wurde ferner von der Bewährungshilfe betreut, weshalb er beim vollständigen Wiedereinstieg in das Berufsleben unterstützt worden wäre. Der Beschuldigte befand sich zwar vom 20.5.2008 bis zum 23.5.2008, mithin während vier Tagen im Psychiatriezentrum Münsingen (amtliche Akten ASMV pag. 119). Seit diesem Zeitpunkt sind jedoch keine stationären Aufenthalte oder Therapien des Beschuldigten aktenkundig. Die fraglichen Delikte beging der Beschuldigte zwischen dem 27.12.2014 bis zum 30.11.2015. Ein direkter Zusammenhang mit seiner psychischen Krise im Jahr 2008 kann folglich nicht erkannt werden. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Verhaftung Cipralex zu sich nahm (pag. 10), nichts zu ändern. Denn der Beschuldigte bestätigte gleich selbst, sich – abgesehen von einem Termin beim Urologen – in keiner ärztlichen Behandlung zu befinden. Folglich konnten die psychischen Probleme des Beschuldigten nicht besonderes einschneidend sein. Dies gilt umso
23 mehr, als im Arztbericht vom 2.4.2015 der medizinischen Klinik fmi von keiner psychiatrischen Vorgeschichte die Rede war und er gemäss eigenen Angaben das Cipralex nicht mehr zu sich genommen habe (pag. 1020). Zwar wurde von der Bewährungshilfe erwähnt, die Spiel-, Kokain- und Alkoholsucht des Beschuldigten sei immer wieder thematisiert worden. Er habe Anfang 2015 mit einer ambulanten Therapie begonnen, diese jedoch im Februar 2015 wieder abgebrochen. Es sei zu verschiedenen Rückfällen gekommen und die Alkoholsucht sei gegen Ende der Bewährungszeit angestiegen (pag. 1041 f.). Der Beschuldigte machte jedoch nie geltend, während der Begehung der Delikte unter massgeblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden zu sein. Im aktuellen Führungsbericht vom 17.5.2017 lassen sich im Übrigen keine besonderen psychischen Auffälligkeiten des Beschuldigten erkennen (pag. 1466 ff.). Hinweise für eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit fehlen folglich. Dem Beschuldigten wäre es möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich nach dem Gesagten neutral auf die Strafe aus. Es bleibt folglich bei einer Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. 15.2 Asperation für die mehrfachen Sachbeschädigungen 15.2.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Der Beschuldigte beging im Rahmen der Einbrüche insgesamt 20 Sachbeschädigungen mit einem Gesamtschaden von CHF 57‘722.95. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist folglich nicht unerheblich. Vorliegend stellten die Sachbeschädigungen nicht das eigentliche Handlungsziel dar. Der Beschuldigte verschaffte sich auf verschiedene Weise Zugang zu den Deliktsobjekten. In der Regel brach er eine Türe oder ein Fenster auf. Der Beschuldigte beging die Sachbeschädigungen, um an Vermögenswerte zu gelangen. Es wurde allerdings nur derjenige Schaden angerichtet, der zur Begehung der Diebstähle notwendig war. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen folglich als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 4 Monaten als verschuldensangemessen. 15.2.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Auch hier handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Das Handeln des Beschuldigten wäre vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich mithin neutral auf die Strafe aus. 15.2.3 Konkrete Asperation Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des erweiterten Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich
24 und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2). Die mehrfachen Sachbeschädigungen stehen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu den gewerbsmässigen Einbruchdiebstählen, weshalb sich lediglich eine leichte Asperation von rund der Hälfte der Strafe rechtfertigt. Entsprechend sind 2 Monate Freiheitsstrafe an die Gesamtstrafe anzurechnen. 15.3 Asperation für die mehrfachen Hausfriedensbrüche 15.3.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Im Rahmen der Einbruchdiebstähle beging der Beschuldigte 20 Hausfriedensbrüche, indem er sich gewaltsam und unrechtmässig Zutritt zu den Einfamilienhäusern der Geschädigten verschaffte. Allerdings war der Beschuldigte bemüht, eine Konfrontation mit den Bewohnern zu verhindern. Auch die Hausfriedensbrüche waren nur Mittel zum Zweck. Das objektive Tatverschulden liegt auch hier im leichten Bereich, was bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe einer Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe entspricht. Die Kammer erachtet eine Strafe von 4 Monaten als verschuldensangemessen. 15.3.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er respektierte das Hausrecht der Bewohner nicht und verschaffte sich Zugang zu den Liegenschaften, um sich finanziell zu bereichern. Er beging die Hausfriedensbrüche, um Diebstähle zu begehen und hatte damit rein egoistische Motive. Auch diese Tat wäre zweifellos vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich nach dem Gesagten neutral auf die Strafe aus. 15.3.3 Konkrete Asperation Mit Verweis auf das unter Ziff. 15.2.3 Gesagte rechtfertigt sich auch hier lediglich eine Asperation der Hälfte der Strafe, ausmachend 2 Monate Freiheitsstrafe. 15.4 Asperation für die Drohung 15.4.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen eine Strafe von 60 Strafeinheiten für folgenden Sachverhalt vor: «In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse» (VBRS-Richtlinien S. 49, Stand 1.7.2017). Vorliegend drohte der Beschuldigte C.________, einem Mitarbeiter der Sicherheitsfirma, und dessen Familie mit dem Tod, weil er ihn nicht in die Bar «E.________» lassen wollte. Der Beschuldigte war beim «E.________» kein Unbekannter. Der Drohung ging eine längere verbale Auseinandersetzung voraus, was zu einer angespannten Situation führte. C.________ hatte Angst, der Beschuldigte würde die Drohung umsetzen. Entsprechend wurde er von der Polizei am fraglichen Abend zu seinem Auto geführt. C.________ arbeite aufgrund der Drohung nicht mehr ausserhalb des Lokals
25 und lasse sich von einer zweiten Person begleiten, wenn er beispielsweise den Abfall bei der Arbeit entsorgen müsse. In seinem Privatleben sei C.________ hingegen nicht eingeschränkt. Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten im leichten Bereich. Die Kammer erachtet in Anbetracht der konkreten Umstände eine Strafe von 50 Strafeinheiten als angemessen. 15.4.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich; die Tatausführung wäre vermeidbar gewesen. 15.4.3 Konkrete Asperation Nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten erscheint eine Strafe von 50 Strafeinheiten, als sachgerecht, wovon praxisgemäss rund 2/3 der Strafe, ausmachend 1 Monat Freiheitsstrafe, an die Strafe angerechnet werden. 15.5 Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt betreffend Täterkomponenten Folgendes fest (pag. 1435 f., S. 53 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Der Beschuldigte ist in der Türkei geboren, wo er bis zu seinem 14. Altersjahr gewohnt hat (pag. 1018 Z. 26). Seit er seine Lehre als Elektropraktiker abgebrochen hat, arbeitete er als Angestellter, zuletzt als Pizzaiolo (pag. 1019 Z. 26). Sowohl eine Kokain- und Alkoholsucht als auch eine Spielsucht des Beschuldigten werden zwar teilweise erwähnt (pag. 1042), sind im aktuellen Verfahren jedoch nirgends abschliessend belegt worden. Sowohl über seine Kindheit und Jugend als auch über sein Vorleben als Erwachsener ist somit nichts bekannt, das in Bezug auf die Täterkomponente relevant wäre. Es bleibt bei einer neutralen Wertung. Der Katalog von Vorstrafen im Strafregisterauszug des Beschuldigten ist umfangreich und die begangenen Delikte sind erheblich und einschlägig (vgl. Strafregisterauszug pag. 1012). Die Verurteilung durch das Obergericht Bern am 31.01.2014 betraf unter anderem mehrfachen Diebstahl und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Bereits am 19.11.2014 erfolgte eine nächste Verurteilung wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Obwohl der Beschuldigte im Vollzug war, ist er kurz nach seiner bedingten Entlassung am 04.07.2014 erneut straffällig geworden. Der Versuch, etwas an seinem Leben zu ändern scheiterte bereits nach drei Monaten und der Beschuldigte geriet ins alte Fahrwasser. Von einem Willen, nachhaltig etwas zu verändern zeugt dies nicht. Auch die zwischenzeitlichen Verhaftungen sowie die Einvernahmen während der Untersuchungshaft haben seinem delinquenten Verhalten keinen Abbruch getan. Er zeigt sich mithin unbelehrbar und, indem er Delikt an Delikt reihte, respektlos gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Die Vorstrafen des Beschuldigten fallen somit massiv negativ ins Gewicht. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2005 Vater (pag. 1018 Z. 26). 2010 hat er sich scheiden lassen. Das Verhältnis zu seinem Vater und seinem Bruder scheint angespannt. Sein Sohn besucht ihn ab und zu im Gefängnis, jedoch nicht besonders oft. Besondere persönliche Verhältnisse oder eine besondere Strafempfindlichkeit, die einer entsprechenden Wertung bedürften, sind nicht ersichtlich. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. In Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und während laufendem Strafverfahren ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Strafvollzug tadel-
26 los verhielt, was allerdings auch erwartet werden darf und sich mithin neutral auf die Strafe auswirkt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erachtet die Kammer hingegen keinen Geständnisrabatt für angezeigt. Der Beschuldigte war zwar bezüglich gewisser Delikte geständig – zu Beginn der Untersuchung stritt er die begangenen Diebstähle jedoch ab. Erst im Laufe des Strafverfahrens gab er Stück für Stück Diebstähle zu, dies teilweise erst auf Vorhalt der Ermittlungsergebnisse. Noch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte, diverse Einbruchdiebstähle nicht begangen zu haben, bei welchen er oberinstanzlich den Schuldspruch allerdings nunmehr akzeptiert. Es kann folglich nicht von einem offenen, freiwilligen Geständnis die Rede sein, weshalb keine Strafreduktion zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten ist allerdings zugute zu halten, dass er Schreiben an die Geschädigten verschickte, obwohl ihm das Gefängnis davon abgeraten hatte. Zudem ist er aktuell offenbar bemüht, mit seinem Pekulium auch eine finanzielle Wiedergutmachung zu leisten (pag. 1995 ff.), was ihm erneut durch die JVA verwehrt zu bleiben scheint. Diese Umstände wirken sich strafmindernd aus. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten jedoch aufgrund der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten deutlich straferhöhend aus. Die Kammer erachtete eine Erhöhung der Strafe um 8 Monate auf insgesamt 43 Monate als sachgerecht. 15.6 Gesamtstrafenbildung betreffend Rückversetzung in den Strafvollzug Die Rückversetzung in den Strafvollzug für einen Strafrest von 1 Jahr und 29 Tagen (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs) ist in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht bildet aus dem Strafrest und der neu verwirkten Sanktion eine Gesamtstrafe (BGE 135 IV 146), für welche wiederum eine bedingte Entlassung möglich ist. Diese Möglichkeit besteht sogar, wenn nur die Reststrafe zu vollziehen bleibt, etwa weil für die erneute Straftat eine andere Sanktionsart gewählt wurde. Die Gesamtstrafe kann aber weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden (BGE 135 IV 151; TRECHSEL/AEBERSOLD, in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 89). Voraussetzung für die Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB ist, dass die neue Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist und die Reststrafe ebenfalls für vollziehbar erklärt wurde (BGE 138 IV 113 E. 4; BGE 135 IV 146 E. 2.4). Bei der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als Einsatzstrafe auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2011 vom 20.2.2012 E. 4.2). Vorliegend ist von einer Einsatzstrafe von 43 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (pag. 1436 f., S. 63 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) und erachtet eine Asperati-
27 on von knapp 2/3 der Strafe, ausmachend 8 Monate, als höchst angemessen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist diese Asperation grosszügig bemessen. 15.7 Konkrete Strafe Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtstrafe von insgesamt 51 Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen. Bei einer Strafe in dieser Höhe steht der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug nicht zur Diskussion (vgl. Art. 42 f. StGB). Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 252 Tagen und der vorzeitige Strafantritt seit dem 12.7.2016 sind in Anwendung von Art. 51 StGB an die Haftstrafe anzurechnen. 16. Zur Übertretungsbusse Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für das Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung für die erste Anzeige eine Busse von CHF 100.00 vor, bei mehreren Fahrten bis zu CHF 1‘000.00 (VBRS-Richtlinien S. 31, Stand 1.7.2017). Der Beschuldigte fuhr sowohl am 26.6.2015 als auch am 17.7.2015 auf der Strecke Thun – Zürich Oerlikon ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1439, S. 66 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) erachtet auch die Kammer in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Übertretungsbusse von insgesamt CHF 150.00 als verschuldensangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 25‘789.50 (CHF 22‘204.50 zzgl. CHF 3‘585.00) festgesetzt (pag. 1357; pag. 1353). CHF 3‘585.00 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden für die Freisprüche ausgeschieden und rechtskräftig dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt (pag. 1353). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die auf die Schuldsprüche fallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 22‘204.50 vollumfänglich zu bezahlen. 17.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden für das oberinstanz-
28 liche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgelegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich vollumfänglich. Entsprechend hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. 18. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 18.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 18‘291.40 geltend (68 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 17‘000.00, 12 Stunden Aufwand zu CHF 125.00, ausmachend CHF 1‘500.00, zzgl. Reiseentschädigung von CHF 150.00, Auslagen von CHF 571.50, Fahrspesen von CHF 65.00 und MwSt. von CHF 1‘674.90; pag. 1334 f.). Eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘468.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) wurde für die Freisprüche ausgeschieden und Rechtsanwalt B.________ rechtskräftig zugesprochen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht überschritten, weshalb die Kammer an die vorinstanzliche Festlegung gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11.11.2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23). Entsprechend wird Rechtsanwalt B.________ für die auf die Schuldsprüche fallenden Aufwendungen eine amtliche Entschädigung von CHF 14‘364.80 zugesprochen. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 5‘227.20 geltend (18 Stunden Aufwand à CHF 250.00, ausmachend CHF 4‘500.00, zzgl. Auslagen von CHF 190.00, Reiseentschädigung von CHF 150.00 und MwSt. von CHF 387.20; pag. 1526). Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird oberinstanzlich damit eine amtliche Entschädigung von CHF 4‘255.20 (Honorar zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.00) zugesprochen. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 19. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen nach Ziff. VII.2 und Ziff. VII.3 (pag. 1358 f.) sind in Rechtskraft erwachsen und damit nicht neu zu verfügen (vgl. auch pag. 1439 f., S. 66 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).
29 20. Haft bzw. vorzeitiger Strafantritt Bei diesem Ausgang des Verfahrens verbleibt der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. auch pag. 1439, S. 66 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 21. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Beim Beschuldigten wurden DNA-Profile erstellt und biometrisch erkennungsdienstliche Daten angelegt (pag. 1038 ff.). Das Bundesamt löscht die DNA-Profile beim Vollzug einer Freiheitsstrafe 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 16 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetz, DNA-ProfilG, SR 363). Dementsprechend wird die Zustimmung zur Löschung noch nicht erteilt. Die Zustimmung ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen. Ebenso ist die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). 22. Pflastersteine und DNA-Asservate Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden stellte zwei Pflastersteine (OW ________; OW ________; Standort Kantonspolizei OW), sechs DNA- Asservate (OW ________ bis OW ________; Standort Kantonspolizei OW), Gartenhandschuhe blau/grau (OW ________; Standort Staatsanwaltschaft OW), zwei Safeschlüssel (Müllersafe, Kromer, ________), ein Schlüssel Litto (E, ________) sowie einen Mofaschlüssel Piaggo (OW ________; Standort Staatsanwaltschaft OW) sicher (pag. 966; pag. 988; pag. 1444; pag. 1523). Die obgenannten sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO beschlagnahmt und nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
30 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 22.12.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen: 1.1. Sachbeschädigung, angeblich begangen am 18.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von D.________; 1.2. Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 18.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von D.________; mangels gültigem Strafantrag ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 2. A.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘585.00, an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2‘468.60 an Rechtsanwalt B.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen: 2.1. des Diebstahls, angeblich begangen: 2.1.1. am 10.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von L.________ und M.________; 2.1.2. am 24./25.11.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von N.________, Pizzeria O.________; 2.1.3. am 27.11.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von N.________, Restaurant P.________; 2.1.4. am 3.12.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von Q.________; 2.2. der Sachbeschädigung, angeblich begangen: 2.2.1. am 10.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von L.________ und M.________; 2.2.2. am 24./25.11.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von N.________, Pizzeria O.________;
31 2.2.3. am 27.11.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von N.________, Restaurant P.________; 2.2.4. am 3.12.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von Q.________; 2.3. des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen: 2.3.1. am 10.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von L.________ und M.________; 2.3.2. am 24./25.11.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von N.________, Pizzeria O.________; 2.3.3. am 27.11.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von N.________, Restaurant P.________; 2.3.4. am 3.12.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von Q.________; 3. A.________ schuldig erklärt wurde: 3.1. des Diebstahls, gewerbsmässig begangen (Deliktsbetrag: CHF 175‘467.45): 3.1.1. am 27.12.2014, ca. 00.05 Uhr in ________(Adresse), zum Nachteil von R.________; 3.1.2. am 6.1.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von S.________, T.________(Bar); 3.1.3. am 6.1.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil der Einzelfirma U.________; 3.1.4. am 6.1.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von N.________, Restaurant P.________; 3.1.5. am 19.1.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von V.________; 3.1.6. am 1./2.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von W.________ und X.________; 3.1.7. am 3.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von Y.________ und Z.________; 3.1.8. am 9.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AA.________; 3.1.9. am 13.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AB.________; 3.1.10. am 15./16.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AC.________; 3.1.11. am 18.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von D.________;
32 3.1.12. am 20./.21.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AD.________; 3.1.13. am 21./22.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AE.________ und AF.________; 3.1.14. am 22./23.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AG.________ und AH.________; 3.1.15. am 23.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AI.________; 3.1.16. am 28./29.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AJ.________; 3.1.17. zwischen 30.3.2015 und 2.4.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AK.________; 3.1.18. am 9.8.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AL.________; 3.1.19. am 6./7.9.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AM.________; 3.1.20. am 12.9.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von I.________ und AN.________; 3.1.21. am 14.9.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AO.________; 3.1.22. am 21.11.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AP.________; 3.1.23. am 27.11.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AQ.________ (Versuch); 3.1.24. am 27./28.11.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AR.________; 3.1.25. am 30.11.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AS.________; 3.2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Gesamtschaden: CHF 57‘722.95): 3.2.1. am 6.1.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil der Einzelfirma U.________; 3.2.2. am 6.1.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von N.________, Restaurant P.________; 3.2.3. am 19.1.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von V.________; 3.2.4. am 1./2.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von W.________ und X.________;
33 3.2.5. am 3.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von Y.________ und Z.________; 3.2.6. am 9.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AA.________; 3.2.7. am 15./16.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AC.________; 3.2.8. am 20./21.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AT.________; 3.2.9. am 21./22.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AE.________ und AF.________; 3.2.10. am 22./23.3.2015 in ________(Adresse) zum Nachteil von AG.________ und AH.________; 3.2.11. am 23.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AI.________; 3.2.12. am 28./29.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AJ.________; 3.2.13. zwischen 30.3.2015 und 2.4.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AK.________; 3.2.14. am 9.8.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AL.________; 3.2.15. am 6./7.9.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AM.________; 3.2.16. am 14.9.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AO.________; 3.2.17. am 21.11.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AP.________; 3.2.18. am 27.11.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AQ.________; 3.2.19. am 27./28.11.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AR.________; 3.2.20. am 30.11.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AS.________; 3.3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen: 3.3.1. am 6.1.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von N.________, Restaurant P.________; 3.3.2. am 19.1.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von V.________; 3.3.3. am 1./2.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von W.________ und X.________;
34 3.3.4. am 3.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von Y.________ und Z.________; 3.3.5. am 9.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AA.________; 3.3.6. am 13.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AB.________; 3.3.7. am 15./16.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AC.________; 3.3.8. am 20./21.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AT.________; 3.3.9. am 21./22.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AE.________ und AF.________; 3.3.10. am 22./23.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AG.________ und AH.________; 3.3.11. am 23.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AI.________; 3.3.12. am 28./29.3.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AJ.________; 3.3.13. zwischen 30.3.2015 und 2.4.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AK.________; 3.3.14. am 9.8.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AL.________; 3.3.15. am 6./7.9.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AM.________; 3.3.16. am 12.9.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von I.________ und AN.________; 3.3.17. am 14.9.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AO.________; 3.3.18. am 21.11.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AP.________; 3.3.19. am 27./28.11.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AR.________; 3.3.20. am 30.11.2015 in ________(Adresse), zum Nachteil von AS.________; 3.4. der Beschimpfung, begangen am 29.11.2014 in Thun, ________strasse, zum Nachteil von C.________; 4. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 3.7.2014 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr und 29 Tagen die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet wurde;
35 5. A.________ in Anwendung der Art. 34, 47, 177 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00, verurteilt wurde; 6. Weiter verfügt wurde: 6.1. Folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - Goldtester-Stein (Verz. Nr. 5); - Zerbrochene Hülle CH-Münzensammlung (Verz. Nr. 3); - Schmuckschachtel schwarz (Verz. Nr. 4); - Seitenschneider (Verz. Nr. 6); - Nothammer rot (Verz. Nr. 7); - Buch «Schweizer Münzen- und Banknotenkatalog» (Verz. Nr. 13); - UBS-Stick, 4GB Transcent (Verz. Nr. 15); - Grundkarte zu Sunrise Prepaid (Verz. Nr. 16); - Grundkarte zu Sunrise Prepaid (Verz. Nr. 17); - Schraubenschlüssel Gr.17/19, 1 Schraube (Verz. Nr. 18); - Paar Handschuhe Leder braun (Verz. Nr. 19); - Gartenschere grün (Verz. Nr. 21); - Einkaufstasche Denner rot (Verz. Nr. 101); - Tasche schwarz «FFHS» (Verz. Nr. 202); 6.2. Folgende Gegenstände zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben werden (Art. 267 Abs. 6 StPO): - Goldene Halskette (Verz. Nr. 2); - 3 Broschen (Verz. Nr. 8); - Fingerring silberfarben (Verz. Nr. 9); - Ohrstecker silberfarben mit Stein (Verz. Nr. 10); - Anhänger Herz «W» (Verz. Nr. 11); - Anhänger Herz mit Steinen (Verz. Nr. 12); - Uhr QMAX schwarz, SNr. ________ (Verz. Nr. 20); - Taschenuhr klein (Verz. Nr. 108); - Taschenuhr silber inkl. brauner Schachtel (Verz. Nr. 203); - Taschenuhr ELOGA (Verz. Nr. 204); - RADO Armbanduhr Nr. ________ (Verz. Nr. 205); - Schachtel mit diversen Anhängern (4 Medaillons; Verz. Nr. 208). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Drohung, begangen am 29.11.2014 in Thun, ________strasse, zum Nachteil von C.________; 2. der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen: 2.1. am 26.6.2015 auf der Strecke Thun – Zürich Oerlikon;
36 2.2. am 17.7.2015 auf der Strecke Thun – Zürich Oerlikon. III. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche unter Ziff. I.3 bis Ziff. I.3.4. und der Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1 bis Ziff. II.2.2 hiervor; in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 180, 186, 333 Abs. 1 und 3 StGB 57 Abs. 3 PBG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB (Ziff. I.4 hiervor); verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 252 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 12.7.2016. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt. 3. Zu den auf die Schuldsprüche fallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 22‘204.50. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
37 Stunden Satz amtliche Entschädigung 63.00 200.00 CHF 12'600.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 550.75 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'300.75 CHF 1'064.05 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14'364.80 volles Honorar 250.00 CHF 15'750.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 550.75 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'450.75 CHF 1'316.05 CHF 0.00 Total CHF 17'766.80 nachforderbarer Betrag CHF 3'402.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST (Übersetzungskosten) A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14‘364.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘402.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.00 200.00 CHF 3'600.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 190.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'940.00 CHF 315.20 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'255.20 volles Honorar 250.00 CHF 4'500.00 Reisezuschlag CHF 150.00 CHF 190.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'840.00 CHF 387.20 CHF 0.00 Total CHF 5'227.20 nachforderbarer Betrag CHF 972.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘255.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 972.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
38 V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt im vorzeitigen Strafvollzug. 2. Folgende Gegenstände/Asservate werden beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO) und nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Stein, Spurnummer OW ________ (Standort Kantonspolizei Obwalden); - Stein, Spurnummer OW ________ (Standort Kantonspolizei Obwalden); - DNA, Spurnummer OW ________ (Standort Kantonspolizei Obwalden); - DNA, Spurnummer OW ________ (Standort Kantonspolizei Obwalden); - DNA, Spurnummer OW ________ (Standort Kantonspolizei Obwalden); - DNA, Spurnummer OW ________ (Standort Kantonspolizei Obwalden); - DNA, Spurnummer OW ________ (Standort Kantonspolizei Obwalden); - DNA, Spurnummer OW ________ (Standort Kantonspolizei Obwalden); - Gartenhandschuhe blau/grün, Spurnummer OW ________ (Standort Staatsanwaltschaft Obwalden); - 2 Safeschlüssel, Müllersafe, Kromer, ________; 1 Schlüssel, Litto, E, ________; 1 Mofaschlüssel, Piaggo; Spurennummer OW ________ (Standort Staatsanwaltschaft Obwalden); 3. Die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erstellten DNA-Profile (PCN- Nr. ________ und PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland - der Koordinationsstelle Strafregister (umgehend, nur Dispositiv) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (umgehend, Dispositiv und Begründung) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (innert 10 Tagen, Dispositiv und Begründung) - der Justizvollzugsanstalt Thorberg (umgehend, nur Dispositiv) - der Staatsanwaltschaft Obwalden (umgehend, nur Dispositiv)
39 Bern, 16. Oktober 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann i.V. Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der B