Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 127 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2018 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt E.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin sowie D.________, Rechtsanwalt, D.________ Beschwerdeführer und Kantonales Wirtschaftsstrafgericht, Frau Gerichtspräsidentin F.________, Speichergasse 8, 3011 Bern Vorinstanz
2 Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Betrug, mehrfache qualifizierte Veruntreuung und mehrfache Veruntreuung Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 5. Dezember 2016 (WSG 16 9) Appellation gegen das Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 26. August 2009 (S 09 971) Beschwerde gegen die Honorarfestsetzung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt der Straf- und Zivilklägerin im Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 5. Dezember 2016 (WSG 16 9)
3 Erwägungen: I. Vorbemerkung zur Paginierung und zum bisherigen Strafverfahren Die Beschuldigte wurde bereits rechtskräftig schuldig gesprochen wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 445‘300.00, Betrug im Deliktsbetrag von CHF 194‘000.00, Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das AHVG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG (Urteil des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 9. Mai 2008, pag. 19 159 ff.; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom pag. 19 273 ff.). Sie wurde unter anderem verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren (pag. WSG 19 227 ff.). Hierzu hat die Kammer eine Zusatzstrafe auszufällen. Analog der Terminologie des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (nachfolgend: WSG) wird dieses Verfahren als Verfahren I bezeichnet (pag. 18 338). Das Verfahren SK 10 63 bezeichnete das WSG als Verfahren II, dasjenige vor dem WSG selber als Verfahren III (pag. WSG 18 338 ff.). Zu Recht führte das WSG aus, die drei Verfahren seien sowohl in zeitlicher als auch in thematischer Hinsicht eng miteinander verflochten (vgl. die Ausführungen auf pag. WSG 18 340). Vorab sei erwähnt, dass sich die nachfolgenden Pagina-Verweise ohne Dossiernummer auf das Leitdossier SK 17 127 und die dazugehörigen vorinstanzlichen Akten WSG 16 9 des WSG beziehen. Die Seitenzahlen des zweiten Verfahrens SK 10 63 und die dazugehörigen vorinstanzlichen Akten U 08 22044 werden hingegen explizit mit der Dossiernummer SK 10 63 versehen. II. Formelles 1. Erstinstanzliche Urteile 1.1 Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 26. August 2009 Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erklärte die Beschuldigte/Berufungsführerin (nachfolgend: Beschuldigte) mit Urteil vom 26. August 2009 (SK 10 63 pag. 927 ff.) schuldig wegen Betrugs zum Nachteil von G.________, begangen im Januar 2005 in Zollikofen im Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00 sowie wegen Veruntreuung, qualifiziert begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2007 bis zum 25. November 2008 in Zollikofen zum Nachteil von H.________ und J.________ im Deliktsbetrag von CHF 397‘461.40. Es verurteilte die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2008 sowie zu den Verfahrenskosten. Weiter genehmigte es die abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen der Beschuldigten und G.________ bzw. H.________ und verbot der Beschuldigten für die Dauer von drei Jahren die selbständige berufliche Tätigkeit als Treuhänderin und als Vermögensverwalterin. Abschliessend verfügte das Kreisgericht die Veröffentlichung dieses Verbotes im Amtsblatt, die Aufhebung der Ersatzmassnahmen des Haftgerichts nach Rechtskraft des Urteils sowie die Honorare der amtlichen Anwälte.
4 Gegen dieses Urteil erklärten sowohl die Beschuldigte, damals noch amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt K.________, als auch die Staatsanwaltschaft vollumfänglich die Appellation (SK 10 63 pag. 980 und pag. 990). Mit Verfügung vom 16. März 2010 sistierte der damalige Verfahrensleiter das oberinstanzliche Verfahren SK 10 63 bis aus dem neuen Verfahren U 09 43986 (später WSG 16 9) eine rechtskräftige Aufhebung oder ein rechtskräftiges, evtl. mit dem sistierten Verfahren zu vereinigendes Urteil vorliege. 1.2 Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 5. Dezember 2016 Mit Urteil vom 5. Dezember 2016 stellte das WSG das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Veruntreuung, angeblich begangen in Zollikofen im Jahr 2001 zum Nachteil von L.________ (sel.) im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00 ein (Ziff. I des WSG-Urteildispositivs). Es sprach die Beschuldigte zudem frei von den Anschuldigungen des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 15. August 2006 in Biel und Zollikofen zum Nachteil von M.________ im Deliktsbetrag von CHF 80'000.00, der Veruntreuung, angeblich begangen im Jahr 2004 in Zollikofen zum Nachteil von L.________ (sel.) im Deliktsbetrag von CHF 400'000.00 sowie von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich begangen am 12. Oktober 2004 in Zollikofen zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 (Ziff. II des WSG-Urteilsdispositivs). Hingegen erklärte das WSG die Beschuldigte schuldig des gewerbsmässigen Betruges, begangen im Zeitraum zwischen anfangs Juli 2003 und 16. März 2009 zum Nachteil von insgesamt 31 geschädigten Einzelpersonen oder Ehegatten mit einem gesamthaften Deliktsbetrag von CHF 2‘755‘100.00 (Ziff. III.1 des WSG-Urteilsdispositivs). Weiter wurde die Beschuldigte schuldig erklärt des Betrugs begangen am 7. Juni 2004 in Zollikofen zum Nachteil von P.________ und O.________ im Deliktsbetrag von CHF 125'000.00, der Veruntreuung, begangen im Oktober 2005 in Zollikofen zum Nachteil von L.________ (sel.) im Deliktsbetrag von CHF 253'000.00 sowie der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 14. Oktober 2004 und dem 12. Februar 2005 in Zollikofen zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 72'000.00, mehrfach begangen zwischen dem 11. April 2005 und dem 6. Januar 2006 in Ittigen und Zollikofen zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von CHF 40'500.00 sowie mehrfach begangen am 11. Dezember 2004 und 6. Januar 2006 in Zollikofen und Ostermundigen zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 35'000.00 (Ziff. III.2 bis III.4 des WSG-Urteilsdispositivs). Das WSG verurteilte die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten (Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009) sowie zu den Verfahrenskosten. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) wurde teilweise gutgeheissen und die Beschuldigte wurde verurteilt, der Privatklägerin CHF 47‘500.00 zuzüglich Zins zu bezahlen (Ziff. IV. des WSG-Urteilsdispositivs). Weiter wurde das Honorar der amtlichen Anwälte bestimmt (Ziff. V. des WSG-Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, form- und fristgerecht Berufung an (pag. 18 275). Im Rahmen der Be-
5 rufungserklärung beschränkte die Beschuldigte die Berufung auf die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs sowie wegen Veruntreuung gemäss den Ziff. III.1 bis III.3 des WSG-Urteilsdispositivs, auf die Höhe der Strafe sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 18 619). Nicht angefochten wurden die Einstellung, die Freisprüche sowie die Verurteilungen wegen qualifizierter Veruntreuung (Ziff. III.4 des WSG-Urteilsdispositivs). Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 wurde das sistierte Verfahren SK 10 63 wieder aufgenommen und mit dem vorliegenden Verfahren SK 17 127 vereint, wobei letzteres als Leitdossier bestimmt wurde (pag. 18 705). Gleichzeitig wurde festgelegt, dass das vereinigte Verfahren gesamthaft als Berufungsverfahren nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) durchgeführt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) betraute Staatsanwalt E.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 18 712). Dieser erklärte am 1. Juni 2017 Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung (pag. 18 718). Die Privatklägerin ihrerseits verzichtete auf Erhebung einer Anschlussberufung bzw. auf das Geltendmachen von Nichteintretensgründen (pag. 18 722). Die Parteien wurden zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 13. März 2018 (Parteiverhandlung) und am 23. März 2018 (Urteilseröffnung) vorgeladen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 verzichtete die Privatklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf die persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung und reichte ihre Anträge (inkl. Begründung) schriftlich ein (pag. 18 761 ff.). Während der oberinstanzlichen Verhandlung gaben die Parteien auf Frage des Präsidenten bekannt, dass sie auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichten würden. Sie erklärten sich mit einer telefonischen Mitteilung des Urteilsdispositivs einverstanden. 3. Beschwerde von Rechtsanwalt D.________ Rechtsanwalt D.________ reichte am 13. Dezember 2016 bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) form- und fristgerecht eine vorsorgliche Beschwerde gegen die Festsetzung seines amtlichen Honorars durch das WSG im Urteil vom 5. Dezember 2016 ein (pag. 18 280 ff.). Die Beschwerdekammer eröffnete gestützt darauf ein Verfahren, welches sie sogleich bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung des WSG-Urteils sistierte. Mit Verfügung vom 6. April 2017 überwies die Beschwerdekammer das sistierte Verfahren BK 16 519 (inkl. nachbegründete Beschwerde vom 4. April 2017) an die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern und erklärte ihr Verfahren als gegenstandslos (pag. 18 578 f.). Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 gab die Kammer den Parteien sowie dem WSG Gelegenheit, zur Beschwerde von Rechtsanwalt D.________ Stellung zu nehmen (pag. 18 706 f.). Während das WSG auf eine Stellungnahme verzichtete (pag. 18 713) und die Beschuldigte sich nicht vernehmen liess, äusserte sich die Staatsanwaltschaft dahingehend, dass die Honorarfestsetzung durch das WSG angemessen erfolgt sei (pag. 18 715). Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 verzichtete Rechtsanwalt D.________ auf die persönliche
6 Teilnahme an der Berufungsverhandlung (pag. 18 757 ff.). Er hielt an seinem in der vorsorglichen Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verwies – unter erneuter Hervorhebung der wichtigsten Punkte – vollumfänglich auf die dortige Begründung sowie auf die Nachbegründung vom 4. April 2017. 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigte Fürsprecher B.________ stellte und begründete für die Beschuldigte folgende Anträge (pag. 18 852): «1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 5. Dezember 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren eingestellt wurde (Urteil I), die Angeschuldigte teilweise freigesprochen wurde (Urteil II Ziffern 1 bis 3) und was die Verurteilungen wegen qualifizierter Veruntreuung anbelangt (Urteil II Ziffern 4.1 bis 4.3). 2. Die Angeklagte sei schuldig zu sprechen wegen einfacher Veruntreuung zum Nachteil von H.________ und J.________ (Ziffer 2 des Urteils des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 26. August 2009) 3. Die Angeklagte sei freizusprechen vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von G.________ (Ziffer 1 des Urteils des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 26. August 2009) freizusprechen von den Vorwürfen gemäss Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts III Ziffern 1.1 bis 1.31 (qualifizierter Betrug), Ziffer 2 (Betrug) und Ziffer 3 (Veruntreuung) unter Ausrichtung einer anteilmässigen Parteientschädigung für Anwaltskosten gemäss Kostennote 4. Die Angeklagte sei zu einer angemessenen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009 zu verurteilen (Gesamtstrafe) 5. Die Zivilklage sei abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Ersatzmassnahmen (Schriftensperre) seien aufzuheben. 7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich festzulegen. 8. Die Prozesskosten seien nach gerichtlicher Usanz zu verlegen wem rechtens.» 4.2 Staatsanwaltschaft Staatsanwalt E.________ stellte und begründete seinerseits für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 18 853 ff.): «A.________ sei I. schuldig zu erklären: 1. Des gewerbsmässigen Betruges, begangen in der Zeit von anfangs Juli 2003 bis 16.03.2009 im Kanton Bern und anderswo in der Schweiz zum Nachteil von 31 Geschädigten im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 2‘755‘100.00 (vgl. angefochtenes Urteil WSG 16 9 i.S. A.________, Ziff. III.1).
7 2. Des Betruges, mehrfach begangen a) am 07.06.2004 in Zollikofen zum Nachteil von P.________ und O.________ im Deliktsbetrag von CHF 125‘000.00 (vgl. angefochtenes Urteil WSG 16 9 i.S. A.________, Ziff. III.2.) b) im Januar 2005 in Zollikofen zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00 (vgl. angefochtenes Urteil Kreisgericht VIII Bern-Lauben S 09 971 i.S. A.________, Ziff. I.1) (Deliktsbetrag insgesamt CHF 225‘000.00). 3. Der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen, a) zwischen 14.10.2004 und 12.02.2005 in Zollikofen zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 72‘000.00 (vgl. angefochtenes Urteil WSG 16 9 i.S. A.________, Ziff. 4.1), b) zwischen 11.04.2005 und 06.01.2006 in Ittigen und Zollikofen zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 40‘500.00 (vgl. angefochtenes Urteil WSG 16 9 i.S. A.________, Ziff. III.4.2), c) zwischen 11.12.2004 und 06.01.2006 in Zollikofen und Ostermundigen zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 35‘000.00 (vgl. angefochtenes Urteil WSG 16 9 i.S. A.________, Ziff. III.4.3), d) in der Zeit vom 02.10.2007 bis 25.11.2008 in Zollikofen und anderswo zum Nachteil von H.________ und J.________ im Deliktsbetrag von insgesamt 397‘461.40 (vgl. angefochtenes Urteil Kreisgericht VIII Bern-Lauben S 09 971 i.S. A.________, Ziff. I.2) (Deliktsbetrag insgesamt 544‘961.40). 4. Der Veruntreuung, begangen im Oktober 2005 in Zollikofen zum Nachteil von L.________ (sel.) im Deliktsbetrag von CHF 253‘000.00 (vgl. angefochtenes Urteil WSG 16 9 i.S. A.________, Ziff. III.3). und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen von Art. 40, 47, 49, 51, 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2, 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO und Art. 21 Bst. a VKD II. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten unbedingt, als Zusatzstrafe zum rechtskräftigen oberinstanzlichen Urteil SK-Nr. 2008/501 aus dem Jahre 2009, jedoch unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 384 Tagen im Verfahren S 09 971 und SK 2010 63. 2. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Verfahren vor Kreisgericht VIII Bern-Laupen (S 09 971) im Umfang von CHF 7‘190.00, der Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern (WSG 16 9) im Umfang von CHF 55‘290.60 sowie der Kosten des aktuellen Berufungsverfahrens (SK 17 127) und der Kosten der Anklagevertretung in diesem Berufungsverfahren, ausmachend CHF 500.00 pro Verhandlungstag. III.
8 Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) unter Berücksichtigung allenfalls bereits geleisteter Vorschüsse und/oder bereits abgerechneter Honoraransprüche aus amtlicher Verteidigung.» 4.3 Privatklägerin Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete in seiner schriftlichen Eingabe vom 12. Februar 2018 für die Privatklägerin folgende Anträge (pag. 18 761 ff.): «1. Die Beschuldigte sei wegen gewerbsmässigen Betrugs, begangen am 24. Februar 2009 in Zollikofen, zum Nachteil von C.________ schuldig zu erklären und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. 2. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 47‘500.00 nebst 5% Zins vom 25. Februar 2009 bis zum 9. August 2010 zu bezahlen. 3. Die Beschuldige sei zu verurteilen, der Privatklägerin die Interventionskosten für das Berufungsverfahren (im Straf- und Zivilpunkt) gemäss eingereichter Honorarnoten vom 12. Februar 2018 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. » 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Zusammen mit der Berufungserklärung stellte die Beschuldigte zahlreiche Beweisergänzungsanträge (u.a. die Erstellung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens, das in Auftrag geben eines ergänzenden Revisionsberichts sowie die Befragung diverser Zeugen, pag. 18 615), über welche – nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben – mit Beschluss vom 19. Juni 2017 entschieden wurde (pag. 18 724 ff.). Dabei wurden sämtliche eingereichten Dokumente zu den Akten erkannt und die Befragung der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung in Aussicht gestellt. Soweit weitergehend wurden die Beweisergänzungsanträge der Beschuldigten – unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf pag. 18 719 f. – abgewiesen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 reichte die Beschuldigte weitere Dokumente ein mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen (pag. 18 771 ff.). Es handelte sich dabei um ein Schreiben des behandelnden Psychologen der Beschuldigten, Dr. phil. W.________, die Buchhaltungen der X.________ GmbH der Jahre 2014 bis 2016, eine Buchhaltung zum Projekt Y.________ sowie eine 55-seitige schriftliche Stellungnahme der Beschuldigten. Mit Beschluss vom 9. März 2018 wurden der Bericht von Dr. W.________ wie auch die Buchhaltungen der X.________ GmbH zu den Akten erkannt (pag. 18 811 ff., wobei die Bilanzen der X.________ GmbH 2014 bis 2016 anlässlich der Hauptverhandlung wieder aus den Akten entfernt und der Beschuldigten retourniert wurden, weil zwischenzeitlich festgestellt wurde, dass die identischen Unterlagen bereits mit dem Beschluss vom 19. Juni 2017 zu den Akten erkannt worden waren). Die Buchhaltung Y.________ und die schriftliche Stellungnahme wurden hingegen nicht zu den Akten erkannt und der Beschuldigten zusammen mit dem Beschluss retourniert. Nachdem Fürsprecher B.________ während der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage des Präsidenten zunächst bestätigte, diesen Beschluss inkl. Beilagen erhalten zu haben,
9 stellte sich während der Befragung der Beschuldigten heraus, dass dem nicht so war (pag. 18 827 f.). Abklärungen haben ergeben, dass die Sendung für Fürsprecher B.________ – wie auch für die anderen Parteien – am 9. März 2018 aufgegeben worden ist, diese Fürsprecher B.________ aber noch nicht zugestellt werden konnte. In Kenntnis des ablehnenden Beschlusses beantragte Fürsprecher B.________ daraufhin, diese Stellungnahme als letztes Wort der Beschuldigten entgegenzunehmen. Staatsanwalt E.________ stimmte diesem Vorgehen zu, sodass dieses Dokument zu diesem Zwecke doch noch zu den Akten erkannt wurde. Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigte ein Leumundsbericht (inkl. wirtschaftliche Verhältnisse) sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 18 797 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Beschuldigte zudem eingehend einvernommen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der bloss beschränkten Berufungen ist das Urteil des WSG vom 5. Dezember 2016 bereits teilweise in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig ist Folgendes: - die Verfahrenseinstellung wegen Veruntreuung gemäss Ziff. I. des WSG- Urteilsdispositivs, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; - die Freisprüche von den Anschuldigungen des gewerbsmässigen Betrugs, der Veruntreuung sowie der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziff. II. des WSG-Urteilsdispositivs. Auch für diese Freisprüche wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen ausgerichtet; - die Verurteilungen wegen mehrfachen qualifizierten Veruntreuungen gemäss Ziff. III.4 des WSG-Urteilsdispositivs. Zu überprüfen hat die Kammer hingegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigem Betrug (Ziff. III.1.1 bis 1.31 des WSG-Urteilsdispositivs), wegen Betrug (Ziff.III.2 des WSG-Urteilsdispositivs) sowie wegen Veruntreuung (Ziff.III.3 des WSG-Urteilsdispositivs), die ausgefällte Freiheitsstrafe von 48 Monaten, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die teilweise Gutheissung der Zivilklage. Das Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 26. August 2009 ist hingegen vollumfänglich zu überprüfen, in Rechtskraft erwachsen ist nichts. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der beiden Urteile über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung bzw. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist die Kammer hinsichtlich der Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. III. Allgemeiner Teil 7. Einleitende Bemerkungen Das WSG hat in seinem Motiv den Ausführungen zu den einzelnen Tatvorwürfen einen «allgemeinen Teil» vorangestellt, in welchem es zentrale Aspekte für die Be-
10 urteilung des vorliegenden Falles eingehend erläutert und überprüft. Im Mittelpunkt steht dabei das Bauprojekt Matte Y.________. Dieses begann im Jahr 1992 und beschäftigte die Beschuldigte von da an bis zum heutigen Zeitpunkt. Sämtliche Strafverfahren, mit welchen sich die Beschuldigte konfrontiert sah/sieht, hängen mit diesem Bauprojekt zusammen. Gemäss ihren Aussagen dienten praktisch alle Darlehensaufnahmen der (direkten oder indirekten) Finanzierung des Bauprojekts Matte Y.________. Zudem wollte die Beschuldigte sämtliche Darlehen/Schulden mit den von ihr erwarteten Gewinnen aus dem Bauprojekt tilgen. Wie das WSG zutreffend festhielt, ist deshalb von zentraler Bedeutung, ab wann die Beschuldigte vom Scheitern des Bauprojekts ausgehen musste bzw. ob die Behauptung in der Anklageschrift, das Bauvorhaben sei spätestens im Jahr 1998 gescheitert, zutreffend ist. Das WSG setzte sich eingehend und korrekt mit diesen Fragen auseinander, sodass nachfolgend dessen Ausführungen integral übernommen werden. Dasselbe gilt für die weiteren, vom WSG aufgearbeiteten Thematiken des «allgemeinen Teils». Wo nötig, werden Ergänzungen angebracht und es wird auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten vor oberer Instanz eingegangen (nachfolgend Ziff. III.8.2 f.). Des Weiteren werden – wie dies auch schon das WSG gemacht hat – in einem «besonderen Teil» die einzelnen Sachverhalte eruiert sowie in direktem Anschluss jeweils rechtlich gewürdigt (nachfolgend Ziff. IV.). 8. Das Bauprojekt Matte Y.________ 8.1 Erwägungen der befassten Gerichte und Vorinstanzen Nebst dem WSG haben sich bereits verschiedene Gerichte und Instanzen mit der Frage, wann das Bauprojekt Matte Y.________ gescheitert ist bzw. wann die Beschuldigte dies wusste, auseinandergesetzt: - Erwägungen des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 8. Dezember 2008 zum Urteil vom 9. Mai 2008 (pag. 19 173 und pag. 19 185 ff.): «[…] Aus der vorangehenden Aufstellung der liegenschaftsfremden Bezüge ergibt sich letztlich ein Saldo von total Fr. 445‘300.-. Der Sinn und Zweck dieser Verwendungen war, die durch ihre [die Beschuldigte] Beteiligung an einer Überbauung entstandenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die von ihr verwalteten Gelder wurden nach Bedarf umverteilt, um die entstandenen Finanzlöcher kurzfristig zu stopfen. […] Die Angeschuldigte hat sich von der Privatklägerin ein Darlehen gewähren lassen, dabei aber verschwiegen, dass die ihr übergebenen Beträge aufgrund der gesamten finanziellen misslichen Lage enorm gefährdet waren. Die Gefährdung ergab sich aus dem der Angeschuldigten bekannten Umstand, dass sie sich im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme in einer aufs Äusserste angespannten finanziellen Lage befand (eigene Aussagen der Angeschuldigten, p. 525 Z. 15-20; neu: pag. 19 104). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass zu der Zeit bereits im Zusammenhang mit der Überbauung 2 Quartalszinse in der Höhe von 6% des Kaufpreises von 1.45 Mio. Franken fällig waren, d.h. ca. Fr. 85‘000.00 (p. 372), die Angeschuldigte Betreibungsandrohungen erhielt und diese Betreibungen und „einen Anwalt im Haus“ um jeden Preis verhindern wollte (vgl. ihre Aussagen, HV-Prot. p. 20).
11 Es ist völlig schleierhaft, wie die Angeschuldigte der Privatklägerin Fr. 180‘000.00 wieder zurückzahlen wollte, nachdem ihr akuter Mangel von Fr. 600‘000.00 drohte (fehlendes Geld für die Überbauung Matte, vgl. Aussagen der Angeschuldigten, HV-Prot., p. 20) und sie sich darüber hinaus bereits seit 2003 in die Kassen der Liegenschaftskonten bediente und die dortigen Fehlbeträge ebenfalls nicht ausgleichen konnte. Zudem sagte sie selber aus, nach Ende 2004 wäre alles zusammengebrochen und sie wäre nicht mehr zur Rückzahlung der Bezüge fähig gewesen (HV-Prot., p. 13) – Überforderung erst ab 2005; p. 14 – bis Ende 2004 Ausgleich des Kontos möglich, dann nicht mehr). Vor diesem Hintergrund wirken die Angaben (pag. 569), sie sei überzeugt gewesen, das Darlehen fristgemäss zurückzahlen zu können, unglaubhaft.» - Erwägungen des Obergerichts vom 4. November 2009 zum Urteil vom 9. Juni 2009 (pag. 19 257 ff.) betreffend vorinstanzlichem Urteil vom 9. Mai 2008: «c. Eine Summe von Fr. 90'000.00 wurde der Privatklägerin am 7. Juli 2005 zurückbezahlt, dies nachdem ihr Rechtsvertreter bei der Angeschuldigten vorstellig geworden war (pag. 678, Rz. 33). Dieser Betrag umfasst vorab die bis dahin aufgelaufenen Zinse (und Spesen) sowie eine Teilrückzahlung des Darlehens. Gespiesen wurde die Zahlung mit weiteren Geldern Dritter. d. Im Schreiben vom 31. März 2006 an Fürsprecher Z.________ verpflichtete sich die Angeschuldigte, bis 31. Januar 2007 den Rest des Kapitals inklusive Zinsen und Spesen zurückzubezahlen. Das ist bis heute aus mangelnder Liquidität nicht geschehen, die Angeschuldigte hat aber die Schulden zivilrechtlich anerkannt (pag. 765). e. Fraglich ist, ob dieser Engpass schon zur Zeit der Darlehensaufnahme absehbar war und die Angeschuldigte also damit rechnen musste, das Darlehen gar nicht zurückbezahlen zu können. Im Detail wird dieser Aspekt im rechtlichen Teil abgehandelt, hier bloss die objektive Lage dargestellt. Dabei ist vorab auf den Vermögensstand der Angeschuldigten bzw. der AA.________ (Einzelfirma) zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme (14. Februar 2005) abzustellen. Den umfangreichen Beilagen der Polizei kann dazu entnommen werden, dass erste Betreibungen schon im Jahre 2003 aktenkundig sind (Fr. 8'000.00, pag. 475), im Jahre 2004 Fr. 27'417.215 (pag. 475), im Jahre 2005 ca. Fr. 225'000.00 (pag. 475), im Jahre 2006 ca. Fr. 700'000.00 (pag. 476) und im Jahre 2007 ca. Fr. 200'000.00 (pag. 633), total ca. 1,2 Millionen Franken. Schulden hatte sie im Februar 2005 bereits viel mehr, nämlich z.B. die beiden aktenkundigen Darlehen von total Fr. 375'000.00 (AB.________ und Ehepaar P.________ und O.________), die bis Ende 2004 veruntreuten Beträge von netto mindestens Fr. 150'000.00 (vgl. dazu insb. Aufstellung FS AC.________, pag. 437 ff) sowie die grossen Schulden aus dem Projekt Y.________ (vgl. nachstehend), dies bei keinem eigenen Vermögen und keinem Nettoeinkommen. Zudem ist auf die Erfolgsaussichten bezüglich der Überbauung Y.________ zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens abzustellen. Die Angeschuldigte behauptete immer wieder, dass sie mit dem Gewinn alles hätte bezahlen können. Die konkrete Aufwandund Ertragslage wollte sie indessen nicht bekannt geben. Zusammengefasst sind folgende Mosaiksteine von Bedeutung: Die Angeschuldigte sagte aus, die monatlichen Belastungen aus dem Projekt seien „weit grösser als das was ich verdiene“ (pag. 408). Das erste Haus sei 1994 mit Verlust verkauft worden, dieses Projekt habe bisher Gelder im Gesamtbetrage von ca. CHF 780'000.00 verschlungen (pag. 405).
12 f. Ihrem dem Obergericht am 12. Mai 2009 eingereichten Lebenslauf mit Beilagen (pag. 929 ff.) kann entnommen werden, dass ihre Firma im Jahre 2004 durch Fehlüberlegungen betreffend Überbauung Y.________ in den Ruin getrieben worden sei (pag. 931). Der Vereinbarung mit der AD.________ (Stiftung) vom 2. September 2004 (pag. 997 ff.) kann entnommen werden, dass das Land nicht zur Sicherstellung allfälliger Baukredite eingesetzt werden durfte (Ziff. II. 2., S. 2). Bereits im Juni 2000 war die Einsicht da, dass der Landpreis zu hoch sei (Geschichte der Überbauung; pag. 1011). In dieser Lagebeurteilung vom 30. Juni 2000 (pag. 1013 ff.) steht, dass per 2000 Schulden von Fr. 810'000.00 aufgelaufen waren, weshalb abzüglich Eigenkapital bis Ende 2000 Fr. 490'000.00 zur Bezahlung offen seien. Diesen Unterlagen kann schliesslich entnommen werden, dass die Lage bereits Ende 2004 aussichtslos war, weil der einzige Investor mit Schwarzgeld bezahlen wollte. Die Banken gaben Finanzierungszusagen nur unter Einbezug des Landwertes, was sie vertraglich ausgeschlossen hatte (pag. 1017 ff.).» - Urteil 6B_1044/2009 des Bundesgerichts vom 22. März 2010 E. 6.2.3 (pag. 19 307): «Die von der Vorinstanz festgestellte finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sowie die fehlende Realisierungsmöglichkeit ihres Bauprojekts sind nachvollziehbar begründet und stützen sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und in den Akten vorhandene Dokumente (z.B. Betreibungsregisterauszüge, Darlehensverträge, Unterlagen des Bauprojekts Y.________). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zieht die Vorinstanz nicht nur die Betreibungen heran, um ihre finanzielle Lage zu veranschaulichen, sondern sie berücksichtigt auch Forderungen, welche noch nicht in Betreibung gesetzt wurden. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor.» - Erwägungen des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 1. Februar 2010 zum Urteil vom 26. August 2009 (SK 10 63 pag. 958.): «Die Angeschuldigte musste in der Situation erkennen, dass sie mit grösster Wahrscheinlichkeit nie in der Lage sein würde, das Darlehen bis am 15.1.2007 zurückzuzahlen und deshalb der Privatklägerin ein Vermögensschaden entstehen würde. Indem sie trotz diesem Wissen so handelte, muss geschlossen werden, dass sie sich mit diesem Erfolg zumindest abfand. Sie handelte zumindest eventualvorsätzlich. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von H.________ hingewiesen, der Privatklägerin im gleichen Verfahren und anderem Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht. Gemäss Aussagen von Frau H.________ seien sie und ihre Schwester von der Angeschuldigten im Jahr 2003 mehrfach um ein Darlehen für das Projekt Y.________ angegangen worden. Schliesslich sei ein Darlehen gewährt worden, indessen seien trotz mehrfacher schriftlicher Versprechungen weder jemals Zinsen noch das Kapital zurückbezahlt worden. Auf Mahnung habe dann die Angeschuldigte erklärt, „Y.________“ sei bachab gegangen (HV-Protokoll S. 14 Z. 2-7 und vgl. auch die Aussagen der Angeschuldigten dazu HV Protokoll S. 11 Z. 1-38). Dieser Sachverhalt ist indessen noch nicht erhärtet und die Angeschuldigte konnte dazu noch nicht Stellung nehmen. Er wird der Untersuchungsbehörde gemeldet werden und dort Gegenstand neuer Ermittlungen bilden. Sollten die Aussagen Frau H.________s zutreffen, wäre ein weiterer klarer Hinweis für das Wissen der Angeschuldigten um die Aussichtslosigkeit des Projekts Y.________ nachgewiesen.
13 Eine Realisierung des Projekts Y.________ war zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme völlig unrealistisch. Die Angeschuldigte selber befand sich dannzumal in einer desolaten finanziellen Lage.» In Tat und Wahrheit war die wirtschaftliche Situation der Beschuldigten deutlich schlimmer als damals bekannt. So haben erst die gründliche Aufstellung der Kantonspolizei Bern – deren Richtigkeit von der Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt angezweifelt wurde – und damit das Verfahren SK 17 127 zu Tage gebracht, wie es finanziell tatsächlich um die Beschuldigte stand, nämlich desaströs. Das WSG erwog in seiner Urteilsbegründung dazu Folgendes (pag. 18 299 ff.): «a. Der Ablauf des Bauvorhabens Das Projekt „Matte Y.________“ zieht sich wie ein roter Faden durch das und auch schon durch die früher gegen die Beschuldigte geführten Verfahren. Die Beschuldigte war Initiantin des Bauprojekts, was angesichts ihres Werdegangs nicht gerade als auf der Hand liegend bezeichnet werden kann: A.________ machte bei der Fremdenpolizei eine kaufmännische Ausbildung, besuchte anschliessend Kurse für Immobilientreuhänder und absolvierte ein achtzehnmonatiges Bauführerpraktikum, bevor sie sich mit nur 29 Jahren 1988 als Treuhänderin selbständig machte. Dabei füllte sie primär Steuererklärungen für Private und kleinere Firmen aus und machte Liegenschaftsverwaltungen. Was sie dann bereits 1992 bewog, ohne eigene Mittel eine ganze Überbauung in der Region Biel auf die Beine stellen zu wollen, ergibt sich aus den Akten nicht. Sie fand in den Landbesitzern AB.________ und AE.________ und dem Architekten AF.________ Partner und gründete mit ihnen im Mai 1992 die einfache Gesellschaft Matte Y.________. AF.________ entwarf fünf Mehrfamilienhäuser mit 3½ und 4½- Zimmerwohnungen mit relativ geringen Zimmergrössen, dies basierend auf der Grundidee, günstigen Wohnraum für Familien zu erstellen. Doch das Projekt stand von Anfang an unter keinem guten Stern: Abgesehen von planerischen Schwierigkeiten und einem späteren Wassereinbruch während der Bauphase erhoben Anwohner schon ganz zu Beginn Einsprache, so dass die Baubewilligung erst nach jahrelangem Rechtsstreit bis vor Verwaltungsgericht erteilt wurde. Dadurch liefen Kosten auf, ohne dass Erträge erzielt werden konnten, Kosten, welche die Beschuldigte von Anfang an mit Fremdmitteln decken musste. AB.________ und AE.________ verliessen die einfache Gesellschaft bereits 1995 wieder, sie zogen ein „Ende mit Schrecken einem Schrecken ohne Ende“ vor. Sie stellten das Bauland allerdings weiterhin zur Verfügung, dies jedoch nur gegen Entrichtung eines entsprechenden Baurechtszinses, so dass weitere Kosten aufliefen. 1996, nach der Erteilung der Baubewilligung, war die AG.________ (Bank) schliesslich bereit, einen Kredit von CHF 900‘000.00 zur Verfügung zu stellen, dies jedoch nur für den Bau eines der geplanten fünf Mehrfamilienhäuser, so dass schon 1996 mehr als fraglich war, ob das Projekt jemals wie geplant umgesetzt werden konnte. Der Beschuldigten gelang es immerhin, alle erstellten Wohnungen zu vermieten, so dass Mietzinseinnahmen in der Höhe von gesamthaft CHF 108'618.40 entstanden, die einen Teil der Kosten deckten. Ein Käufer für das Mehrfamilienhaus konnte erst Mitte 1998 in der Person von Fürsprecher T.________ gefunden werden und der Verkauf erfolgte gemäss der damals erstellten Bilanz unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen mit einem hohen Verlust von über CHF 142‘000.00. Der von der Beschuldigten in ihrer Tabelle Ia ausgewiesene Verlust von CHF 1'406'631.80 (pag. 142 27 037) ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Beschuldigte wollte wohl damit zum Ausdruck bringen, dass die effektiven Projektierungskosten, welche für die Gesamtüberbauung entstanden waren und auf fünf Häuser verteilt worden waren, nun auf das einzige realisierte Haus berechnet werden
14 müssen. Dadurch entstand nach ihrer Berechnung der Verlust von CHF 1'406'631.80. Allerdings stimmen zum einen die Beträge der Schlussbilanz (pag. 2213 112) nicht mit den Werten der Tabelle Ia überein: Gemäss der Bilanz wurden die Vorleistungen Matte mit CHF 302'701.55 verbucht, während sie in der Tabelle Ia mit CHF 318'716.30 übernommen wurde. Wie diese Differenz zu Stande kommt, ergibt sich aus den Unterlagen, insbesondere aus pag. 2213 117 f. nicht. Ähnlich verhält es sich bei den Vorleistungen Zinszahlungen (CHF 140'053.60 gemäss Bilanz und CHF 200'789.30 gemäss Tabelle Ia) und den Vorleistungen Inserate (CHF 37'276.70 gemäss Bilanz und CHF 41'187.05 gemäss Tabelle Ia). Auch diese Abweichungen sind nicht nachvollziehbar (pag. NA 2213 119 ff.). Ebenfalls verändert wurden die Werte Kreditoren und KK A.________. Viel gewichtiger ist jedoch die Tatsache, dass die Vorleistungen Y.________, Zinszahlungen und Inserate neu im genannten Betrag als Passivum ausgewiesen werden. Bei einer Auflösung der aktivierten Vorleistungen würden diese jedoch nicht als Passivkonto in der Bilanz aufgenommen werden, sondern schlicht mit Null bewertet. Durch die Überführung in das Passivkonto wurde die Abschreibung in der Tabelle Ia somit doppelt verbucht. Legt man der berichtigten Berechnung nun die Werte der Beschuldigten gemäss Tabelle Ia zu Grunde, würde ein Verlust von CHF 845'939.15 resultieren. Wie bereits angesprochen, ändert diese Zahlenspielerei jedoch nichts am zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern erklärt einzig einen Teil des Geldabflusses, erhöht faktisch die Verschuldung der Beschuldigten wie sie sich im Jahr 1998 präsentierte und bestätigt gar, dass sie sich der erheblichen Überschuldung bewusst war. Das Gericht stellt jedoch unbesehen davon auf den für die Beschuldigte günstigeren Wert von CHF 142'000.00 ab. AF.________ verliess die einfache Gesellschaft unmittelbar nach dem Verkauf ebenfalls und wanderte nach Südfrankreich aus, so dass die Beschuldigte als einzige Gesellschafterin verblieb. Damit ist erstellt und von ihr auch nicht wirklich bestritten, dass die einfache Gesellschaft Matte Y.________ entgegen ihren Behauptungen gegenüber einer Vielzahl von Geschädigten ab spätestens 31. August 1998 nicht mehr bestand. Die AG.________ (Bank) verweigerte im Herbst 1998 einen weiteren Baukredit und A.________ gelang es nicht, genügend Investoren zu finden, um ein weiteres Haus erstellen zu können. 2004 fand sie zwar in der AD.________ (Stiftung) eine Stiftung, welche den beiden Landeigentümern AB.________ und AH.________ das Bauland abkaufte und es ihr gegen einen Zins von 6% zur Verfügung stellte. Schliesslich wurde 2004 / 2005 noch eine Baugrube ausgehoben sowie ein nicht funktionstüchtiger Baukran aufgestellt, jedoch nie mehr eine Baute angefangen. Damit ist weiter erstellt, dass - wie in der Anklageschrift umschrieben - seit dem Verlustverkauf des ersten Mehrfamilienhauses 1998 keine wesentlichen baulichen Veränderungen am Restgrundstück mehr stattfanden. Und damit ist auch dargelegt, dass die Beschuldigte die Darlehen, die ihr vermeintlich für das Bauprojekt gegeben wurden, nicht dafür einsetzte. Einzig die Kosten für das Aufstellen des Krans in der Höhe von CHF 3'116.60 sowie rund zwei Monate der Kranmiete wurden von der Beschuldigten bezahlt (pag. 120 13 154). Die Bezahlung des Aushubs und der Demontage des Krans erfolgten hingegen überhaupt nicht (pag. 12013149 f.). b. Objektives Scheitern Die Anklageschrift basiert auf der Prämisse, das Bauprojekt sei 2003 d.h. im Zeitpunkt der ersten angeklagten Delikte, aus finanzieller Sicht "längstens" gescheitert gewesen. Die Beschuldigte dagegen stellt sich auf den Standpunkt, sie habe bis 2008 an das Gelingen der Überbauung geglaubt. Das Gericht erachtet folgende Umstände als relevant: Das Bauvorhaben Matte Y.________ bezweckte, günstigen Wohnraum für Familien mit geringem Budget zu schaffen. Doch nicht nur das Budget der ins Auge gefassten Zielgruppe war gering, sondern auch die Ausgangslage des Bauvorhabens erwies sich aufgrund der Eigentumsverhältnisse und
15 der finanziellen Gegebenheiten als unvorteilhaft. Der Beschuldigten bzw. der einfachen Gesellschaft gehörte nämlich das Land, auf dem die Mehrfamilienhäuser hätten errichtet werden sollen, nicht und die Grundeigentümer waren nicht bereit, es als Sicherheit für einen Baukredit zur Verfügung zu stellen. Folglich musste ein Baurechtszins entrichtet werden, ohne dass irgendwelche Einnahmen resultierten und ohne dass die Beschuldigte über finanzielle Reserven verfügt hätte. So musste die Beschuldigte bereits bei L.________ ein Darlehen aufnehmen, um überhaupt ihren "Gründungsanteil" von CHF 180'000.00 bezahlen zu können. Bezeichnenderweise wurden die vermeintlichen Eigenmittel in der Bilanz auch nicht als Eigenkapital erfasst sondern als "Guthaben" (pag. NA 2213 203) bzw. "Darlehen" (pag. NA 2213 112) aufgeführt. Die AG.________ (Bank) lehnte in der Folge am 23. Oktober 1998 einen weiteren Baukredit ab. Dies mit der Begründung, es fehle an den nötigen Eigenmitteln und es habe negative Erfahrungen mit dem ersten Baukredit gegeben. Vor diesem Hintergrund war es für die Beschuldigte denn auch praktisch unmöglich, eine andere Bank zu finden, von welcher ein Baukredit hätte erhältlich gemacht werden können. Der Beschuldigten war dies auch von Beginn an bewusst, weshalb sie ihren Unmut in den Schreiben vom 9. und 25. November 1998 zum Ausdruck brachte und explizit auf die Schwierigkeit der Kreditgewährung hinwies (pag. 125 12 057 ff. bzw. 125 12 061 ff.). Der Verkauf des ersten Hauses konnte erst nach erheblichen und langwierigen Verkaufsbemühungen geschehen und war trotz Mieteinnahmen von rund CHF 100'000.00 ein Verlustgeschäft. Ganz offensichtlich entsprachen die Mehrfamilienhäuser in Y.________ schon damals nicht den Bedürfnissen des Markts und waren zu teuer. Mit dem Ausscheiden von AF.________ fehlte zudem ein mit dem Projekt betrauter Architekt. Zwar hätte mit AJ.________ offenbar ein Ersatzarchitekt zur Verfügung gestanden, dennoch konnten die offenbar notwendigen Anpassungen am Projekt nicht vollzogen werden. Mit dem negativen Geschäftsabschluss beim ersten Mehrfamilienhaus war es zudem auch nicht möglich, innert nützlicher Frist einen privaten Investor zu finden, der bereit gewesen wäre, den Bau vorzufinanzieren und es war auch nicht möglich, die Eigentumswohnungen vor deren Erstellung zu verkaufen und mit dem Verkaufserlös die Überbauung zu finanzieren. Die Schuldenlast der Beschuldigten belief sich bereits per Ende 1998 auf rund CHF 900'000.00. Entsprechend war sie nicht in der Lage, eigene Mittel in die Überbauung zu investieren. Sämtliche Darlehen mussten dazu verwendet werden, um alte Darlehen abzulösen, Zinsen zu bezahlen und ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, zumal auch die AA.________ (Einzelfirma) nicht den gewünschten Ertrag einbrachte. Aufgrund dieser Ausführungen erachtet das Gericht das Projekt Matte Y.________ spätestens Ende Oktober 1998 objektiv als gescheitert. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass die AD.________ (Stiftung) das Bauland 2004 kaufte und mit der Beschuldigten eine Vereinbarung abschloss. Denn auch die AD.________ (Stiftung) weigerte sich, das Bauland als Sicherheit für einen Kredit zur Verfügung zu stellen oder sich am Projekt zu beteiligen. c. Subjektives Scheitern und Rückzahlungswille Das Gericht kommt weiter zum Schluss, dass die Beschuldigte dies entgegen ihren Behauptungen während des gesamten Verfahrens auch erkannte und allerspätestens im Jahr 2000 genau wusste, dass das Projekt Matte Y.________ nicht mehr realisiert werden kann. Dabei ist wesentlich, dass A.________ ausgebildete Immobilientreuhänderin ist, also von den ökonomischen Voraussetzungen für erfolgreiches Bauen durchaus etwas verstand. Für ihr Wissen spricht neben ihrer Ausbildung insbesondere die Tatsache, dass sie seit dem Zwischenabschluss per 15. September 1998 keine saubere Buchhaltung mehr führte, weder für das Projekt Y.________ noch für ihre Einzelfirma. Die Ver-
16 nachlässigung dieser elementaren Pflicht belegt, dass sie schon damals rational betrachtet nicht mehr an ein legales Gelingen des Geschäfts glaubte, andernfalls hätte sie ordnungsgemäss Buch geführt, um diese Buchhaltung einem seriösen Investor auch vorlegen zu können. Hinzu kommt Folgendes: Im Juni 2000 rechnete sie sich aus, dass sie innerhalb eines halben Jahres rund CHF 500'000.00 würde zurückbezahlen müssen, wenn die Überbauung nicht realisiert würde, nachdem es ihr entgegen einem entsprechenden Vertragsschluss im April 2000 nicht gelungen war, den Herren AH.________ und AB.________ das Land abzukaufen. D.h. bis zu diesem Zeitpunkt, rund zwei Jahre nach dem Ausstieg von AF.________ und der Weigerung der AG.________ (Bank), einen neuen Kredit zu sprechen, war sie auf der Stelle getreten. Entscheidend für die Bejahung ihres Wissens ist das der Beschuldigten an der Hauptverhandlung nochmals vorgelegte, von ihr selbst verfasste Dokument vom Juni 2000, in dem sie die Geschichte der Überbauung Y.________ darstellte (pag. WSG 18 173). Sie räumte dabei immer wieder Scheitern bei der Investorensuche ein und nannte als Hauptgründe für die Fehlschläge die Lage der Parzelle, der Preis des Landes und den Zeitfaktor, alles Dinge, die sich auch in Zukunft nicht ändern würden. Bei dieser Ausgangslage kann eine intelligente Frau, was die Beschuldigte zweifellos ist, gar nicht anders, als realisieren, dass das Ganze gescheitert war und bereits in einem finanziellen Desaster gemündet hatte. Dieses Wissen wurde durch die Erfahrungen der folgenden Jahre und damit bis zum Beginn der angeklagten Deliktszeit noch weiter verstärkt. Die Frage, warum die Beschuldigte trotz all dieser Umstände die Illusion des Projekts Matte Y.________ nicht aufgab, lässt sich nicht abschliessend beantworten, A.________ blieb auch in der Hauptverhandlung eine nachvollziehbare Antwort schuldig. Die Vermutung, dass sie bereits zu Beginn des neuen Jahrtausends so hoch verschuldet war, dass sie aus ihrer Sicht gar nicht mehr anders konnte, als zu versuchen, an immer neue Fremdmittel zu gelangen und auch immer stärker in das Spielen im Casino hineingeriet und auch deshalb nicht „aussteigen“ konnte, liegt nahe, letztlich muss die Frage aber offengelassen werden. Das Gericht erachtet es weiter als erstellt, dass die Beschuldigte entgegen ihren Beteuerungen spätestens ab dem Jahr 2000, als sie erkannte, dass das Projekt Y.________ nicht mehr zu verwirklichen sein würde, nicht mehr ernsthaft rückzahlungswillig war. Rückzahlungswillig sein bedeutet nämlich, entgegen den Ausführungen der Beschuldigten, nicht, dass man mit immer neuen, unrechtmässig erlangten Fremdmitteln alte Schulden zurückzahlen will, sondern dass man mit legal erworbenen Mitteln Forderungen begleichen will. A.________ wusste genau, dass sie die fälligen Darlehen nur mit Geldern weiterer Personen würde zurückzahlen können, wenn sie diesen ihren gewaltigen Schuldenberg verschwieg (vgl. sogleich) und dass sie damit wiederum neue Schulden generierte. Gegenüber dem Staatsanwalt war sie dann 2015 auch in der Lage, sich dies einzugestehen, da sie selbst von einem Schneeballsystem sprach. Ferner sagte sie selbst aus, dass sie glaubte, wenn es mit der AD.________ (Stiftung) klappe, sie mit bestenfalls CHF 2 Millionen Schulden rauszukommen. Diesen Betrag würde sie nicht innert nützlicher Frist zurückbezahlen können (pag. WSG 18 166 Z. 356 – 370). Bereits im Jahr 2000 hatte A.________ Schulden von über CHF 1.3 Millionen (pag. 120 11 058) und es war keine baldige Vollendung des Projekts in Sicht. Es kann daher schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von einem ernsthaften Rückzahlungswillen innerhalb einer nützlichen Frist ausgegangen werden.
17 d. Darlehenslisten und Verschuldung Das Gericht erachtet es als erstellt, dass die Beschuldigte angesichts ihrer Verschuldung bereits ab 1998 nicht mehr rückzahlungsfähig war und sich diese mangelnde Rückzahlungsfähigkeit in den folgenden Jahren stetig verstärkte. Die Beschuldigte hatte bereits Ende 1998 unbestrittenermassen rund CHF 900'000.00 Schulden (pag. 120 11 058). 2003, also zum Zeitpunkt des ersten angeklagten Betrugs, beliefen sich ihre Schulden rund CHF 2 Millionen. Gegenüber dem Staatsanwalt sagte A.________, seit mindestens 1. Januar 2003 habe eine Vermischung ihrer privaten Verpflichtungen und den Verpflichtungen „Y.________“ bestanden und ab 2005 sei das „Chaos“ perfekt gewesen. Angesichts dessen, dass A.________ die AA.________ (Einzelfirma) als Einzelfirma führte, seit 1998 allein im Projekt Y.________ war und auch seit 1998 keine Buchhaltung mehr führte, die diesen Namen auch verdient, ist nicht nachvollziehbar, was sie mit dieser Aussage bezweckte. Es ist ganz offensichtlich, dass sie als natürliche Person für alle im Zusammenhang mit dem Projekt Y.________ gewährten Darlehen haftete und für alle Schulden, die nach dem Verkauf des ersten Mehrfamilienhauses gemacht wurden, allein gerade stehen muss. Dies hat sie anlässlich der Hauptverhandlung auch eingestanden. Bis ins Jahr 2004 gelang es der Beschuldigten mit „Finanzakrobatik“, wie sie es selbst einmal umschrieb, ihren Betreibungsregisterauszug sauber zu halten, danach konnte sie die rasant wachsenden Einträge nicht mehr verhindern (pag. 120 14 380 ff.). Für das Jahr 2004 finden sich nur drei Einträge, wovon einer zurückgezogen wurde, d.h. noch für das gesamte Jahr 2004 kann von einem für eine Geschäftsfrau „üblichen“ Betreibungsregisterauszug gesprochen werden. Die erste „grosse“ Betreibung stammte von Rechtsanwalt Z.________ für die Geschädigte AK.________ (vgl. Verfahren I) vom September 2005 über rund CHF 105‘000.00. Für 2006 wurden dann insgesamt 36 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 657‘133.25, für 2007 12 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 143‘641.00 im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland verzeichnet. Im November 2007 verlegte die Beschuldigte dann den Sitz der AA.________ (Einzelfirma) in den Kanton Freiburg, wo sich bis zur Konkurseröffnung im April 2009 weitere Betreibungen in der Höhe von CHF 768‘388.70 finden (vgl. pag. 120 14 374 ff.). An dieser Stelle sei ebenfalls erwähnt, dass das Gericht die von der Kantonspolizei erstellte Liste „Darlehen 2 alle“ (pag. 120 11 058 ff.), welche das Anwachsen des Schuldenbergs der Beschuldigten dokumentiert, im Detail überprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass im Wesentlichen darauf abgestellt werden kann bzw. dass die Schuldenlast von A.________ in den fraglichen Jahren sogar noch höher gewesen wäre als dort ausgewiesen, da eigentlich auch die Darlehen, die in den früheren Verfahren durch das Kreisgericht bzw. Obergericht beurteilt worden sind, für das Ausmass der Verschuldung zu berücksichtigen gewesen wären. Zudem wurden die Darlehen der Privatklägerin C.________ sowie der Geschädigten AL.________ (pag. 2202 032 ff. und 2203 002) und der Eltern von A.________ (pag. 2202 105 ff.) nicht berücksichtigt. Bei den Eltern von A.________ geht das Gericht jedoch davon aus, dass dies mit einer Erbschaft verrechnet wurde. Ebenfalls unberücksichtigt blieben Teilrück- bzw. Zinszahlungen der Darlehen AM.________ (CHF 4'000.00; pag. 2202 010), AP.________ (CHF 15'271.25; pag. 2201 270 ff.), AQ.________ (CHF 8'400.00; pag. 2201 218 ff.), AR.________ (CHF 12'400.00; pag. 2202 053; 062), AS.________ (CHF 10'321.85; pag. 2201 152; 156) und C.________ (CHF 2'500.00; pag. WSG 18 199). Ferner kann an dieser Stelle erwähnt werden, dass sich das Gericht mit den von der Beschuldigten erstellten Listen, seien sie nun am 17. April 2015 oder in der Hauptverhandlung eingereicht worden, auseinandergesetzt hat, jedoch festzustellen ist, dass die von ihr behaupteten Zahlungen entweder durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft bereits berücksichtigt wurden, oder aber, dass sie reine Be-
18 hauptungen darstellen, die in den Akten keinerlei Stütze finden. So bringen die Listen IIb und IIc keine neuen Erkenntnisse, d.h. die dort aufgeführten Darlehen sind allesamt in auf der Liste "Darlehen 2 alle" enthalten. Hingegen sind auf den Listen IIb und IIc diejenigen Darlehen nicht aufgeführt, welche zurückbezahlt worden sind. Ebenfalls nicht aufgeführt sind die Darlehen der Geschädigten L.________, welche erst durch deren Hinscheiden mit dem Vermögen der Beschuldigten verschmolzen wären, wenn noch etwas davon übrig geblieben wäre. Auch die Liste der Beschuldigten, welche anlässlich der Hauptverhandlung zu den Akten gegeben wurde (pag. WSG 18 190 f.), vermag nicht, neue Erkenntnisse zu liefern. Die darin ausgewiesenen Zinsen sind auf der Liste "Darlehen 2 alle" bereits berücksichtigt. Die Liste veranschaulicht einzig auf eindrückliche Art und Weise, welchen Teufelskreis die Bezahlung von Schuldzinsen mit neuen Darlehen mit sich führt und erklärt einzig einen Teil der Mittelverwendung. Im Übrigen endet die Liste genau im Jahr 2003, also zum Zeitpunkt, als "das Chaos perfekt" war bzw. die angeklagte Deliktszeit beginnt. Die weiteren Listen der Beschuldigten sind rein spekulativer Natur und zeigen auf, was möglicherweise hätte sein können und stützen sich objektiv betrachtet auf ausgesprochen optimistische Zahlen. Für das vorliegende Verfahren lässt sich daher nichts zu Gunsten der Beschuldigten ableiten. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschuldigte bereits ab 1998 nicht mehr rückzahlungsfähig war.» 8.2 Erwägungen der Kammer Die soeben dargelegten Erwägungen und Schlussfolgerungen der bisher mit der Beschuldigten befassten Gerichte überzeugen vollumfänglich. Insbesondere das WSG hat sich umfassend und detailliert mit der Situation rund um das Bauprojekt Matte Y.________ auseinandergesetzt und die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel (Dokumente betreffend die Firmen der Beschuldigten pag. 18 312 ff.; Dokumente betreffend das Bauprojekt Matte Y.________ in concreto pag. 18 314 ff.; Revisionsberichte pag. 18 319 f.; Listen der Kantonspolizei pag. 18 320; Listen der Beschuldigten vom 17. April 2015 pag. 18 320; Liste der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung pag. 18 322; Aussagen der Beschuldigten zu den Firmen und dem Bauprojekt pag. 18 322 ff.; Aussagen Dritter pag. 18 327 ff.; Versicherungen pag. 18 330) nachvollziehbar gewürdigt. Die daraus gezogenen Schlüsse sind korrekt. Anlässlich ihrer Befragung vor oberer Instanz hielt die Beschuldigte an ihren bisherigen Aussagen fest. So führte sie aus, sie habe bis ins Jahr 2008 geglaubt, das Bauprojekt könne noch realisiert werden (pag. 18 822 Z. 13 ff.). Sie habe sich selber die Schulden in Millionenhöhe nicht eingestanden, diese nicht realisiert (pag. 18 822 Z. 33 ff.). Sie sei sich dessen erst mit den Vorhalten der Staatsanwaltschaft oder der Liste bewusst geworden. Sie habe vorher schon gewusst, dass sie am Limit, am Ruin gewesen sei. Sie habe sich das aber nie bewusst gemacht (pag. 18 822 Z. 36 ff.). Auf den Vorhalt des Präsidenten, wonach er Mühe habe mit der Vorstellung, dass sie dies nicht realisiert habe und auf die Frage, ob sie sich von allem losgelöst habe, führte die Beschuldigte aus (pag. 18 823 Z. 4 ff.): «Irgendwo ist es wie in einem Film. Ich bin nicht Gaga, ich stehe jetzt ja auch dazu und hocke hier. Es ist aber tatsächlich so, ich habe wirklich daran geglaubt.» Diese Darstellung der Beschuldigten überzeugt aus den bereits vom WSG ausgeführten und soeben zitierten Gründen
19 nicht. Es gelingt der Beschuldigten nicht, in nachvollziehbarer Weise zu erklären, wie sie als intelligente Geschäftsfrau und Buchhalterin nicht bemerkt haben will, dass das Bauprojekt unlängst gescheitert war und wie sie immer mehr in der Schuldenfalle versank. Bei diesen Aussagen handelt es sich um reine Schutzbehauptungen, es kann der Beschuldigten nicht gefolgt werden. Auch die weiteren Vorbringen der Verteidigung bzw. der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vermögen am zitierten Beweisergebnis nichts zu ändern: - Fürsprecher B.________ verwies zunächst auf die Aussagen von AT.________ (tätig für die AD.________ (Stiftung)) während der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht vom 24. August 2009 (SK 10 63 pag. 877 ff.). Dieser habe damals klar ausgesagt, dass er das Projekt Y.________ noch immer als tragbar erachte. Auch die Beschuldigte berief sich auf AT.________ und machte während ihrer oberinstanzlichen Befragung geltend, er habe vor dem Kreisgericht klar gesagt, dass er bis zum Verkauf des Baulandes an die Burgergemeinde noch Hand geboten hätte. Diese Auffassung lässt sich nicht auf die tatsächlichen Aussagen von AT.________ stützen. Dieser führte in seiner damaligen Einvernahme einzig aus, sie seien der Meinung gewesen, dass vom Fachlichen her das Projekt Matte Y.________ machbar wäre (pag. 878 Z. 30). Und weiter (pag. 878 Z. 30 f.): «Ich bin heute noch der Meinung, wenn es mit der Finanzierung nicht geharzt hätte, hätten wir es realisieren können.» Aus dieser Aussage kann die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Fakt ist, dass es mit der Finanzierung mehr als nur geharzt hat. Der Umstand, dass es der Beschuldigten selbst nach der Erstellung des ersten Hauses nicht gelang, dass Projekt weiter zu finanzieren bzw. Geldgeber zu finden, ist für ihr Scheitern und für die gesamten Geschehnisse zentral. Zudem liegt auf der Hand, dass AT.________ von einer Realisierbarkeit des Projekts ausgegangen war, ansonsten er nicht für die AD.________ (Stiftung) das Land gekauft und entsprechende Vereinbarungen mit der Beschuldigten getroffen hätte. Dennoch ist auch hier bezeichnend, dass die AD.________ (Stiftung) zu keinem Zeitpunkt bereit war, das Land als Sicherheit herzugeben oder sonst wie für finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Realisierung der Überbauung zu haften (vgl. dazu die Vereinbarung zwischen der AD.________ (Stiftung) und der Beschuldigten, pag. 120 13 105). Damit war das Risiko für die AD.________ (Stiftung) zu jedem Zeitpunkt gering und überschaubar; sie hat der Beschuldigten bloss das Land zur Verfügung gestellt und dafür Zinsen erhalten. - Die Beschuldigte gab anlässlich der oberinstanzlichen Befragung zu Protokoll, die Überbauung sei ja zwischenzeitlich realisiert worden, und zwar genau so, wie sie es damals geplant habe. Das Bauvorhaben sei also keine Utopie gewesen (pag. 18 824 Z. 27 ff., vgl. auch ihre Ausführungen auf S. 17 ff. der Stellungnahme). Die Beschuldigte macht dergestalt geltend, dass sie zu Recht an das Projekt geglaubt habe.
20 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Käuferin des Grundstückes, die Burgergemeinde Y.________, am liebsten nur das Bauland gekauft hätte. Das Bauprojekt entsprach nicht den Vorstellungen des Burgerrates (vgl. den entsprechenden Protokollauszug auf pag. 120 14 406). Die Burgergemeinde einigte sich dann mit der AD.________ (Stiftung) dahingehend, dass sie die Kosten für das vorhandene Bauprojekt im Umfang von CHF 12‘000.00 übernahm (pag. 120 14 406 und pag. 120 14 404). Dies zeigt, dass die Beschuldigte mit ihrem Bauprojekt in 10 Jahren keinen Mehrwert geschaffen hat, im Gegenteil. Die realisierte Überbauung entspricht denn auch nicht dem Bauprojekt der Beschuldigten. Bereits aus der von der Beschuldigten erstellten Dokumentation ergeben sich massgebliche Abweichungen (pag. 18 876 f., so wurde offenbar dort, wo das zweite Haus geplant war, ein Aufenthaltsbereich erstellt, die Grundrisse der Wohnungen wurden ebenfalls verändert). Zudem verfügte die Burgergemeinde – anders als die Beschuldigte – über die finanziellen Möglichkeiten bzw. die entsprechenden Sicherheiten, um das Projekt umzusetzen. Zu diesem Schluss kommt auch die Beschuldigte selber; sie führt das Gelingen des Projekts unter der Burgergemeinde darauf zurück, dass diese, anders als sie, eigenes Kapital gehabt hätte (S. 20 der Stellungnahme, pag. 18 877). Aus dem Umstand, dass die Überbauung Matte Y.________ letztlich doch noch verwirklicht worden ist, kann die Beschuldigte mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten. - Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung reichte die Beschuldigte Unterlagen ein, welche belegen sollten, dass sie die Prämien der Todesfallversicherung auch nach 2004 noch bezahlt hat. Damit sei der Versicherungsschutz von 1 Million Franken aufrechterhalten worden. Dies zeige, dass die Beschuldigte gewusst habe, dass sie vielen Leuten Geld schulde und dass sie diese für den Fall ihres Todes habe absichern wollen. Soweit aus den Unterlagen ersichtlich, belief sich der Versicherungsschutz auf insgesamt CHF 500‘000.00 und Begünstigter der Police war der Ehemann der Beschuldigten, Q.________, bzw. die Eltern der Beschuldigten (pag. 120 14 349 ff. i.V.m. pag. 18 840 ff.). Inwiefern diese Versicherung der Absicherung der Darlehensgeber hätte dienen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls genügt hierfür die Behauptung der Beschuldigten, sie habe ihre Angehörigen dahingehend instruiert, im Falle ihres Todes damit die Darlehen zumindest teilweise zurückzubezahlen (pag. 142 23 008 Z. 252 ff.), nicht. Zudem ist offensichtlich, dass der Versicherungsbetrag für die Begleichung ihrer gesamten Schulden von über 5 Millionen Franken nicht annähernd gereicht hätte. - Die Beschuldigte bestritt zudem, dass es ihr am Rückzahlungswillen gefehlt habe. Ihr Verteidiger führte aus, der grundsätzliche Rückzahlungswille der Beschuldigten ziehe sich wie ein roter Faden durch die Akten. Zwar sei objektiv klar feststellbar, dass die Beschuldigte dazu nicht in der Lage gewesen sei. Dies sei ihr aber nicht bewusst gewesen. Bis zuletzt, d.h. bis zum Verkauf des Baulandes durch die AD.________ (Stiftung), habe sie an die Verwirklichung des Projekts geglaubt. Sie habe während der gesamten Zeit, als
21 sie die alleinige Verantwortung gehabt habe, die Baurechtszinsen an die Landeigentümer bezahlt. Sie habe sich auch immer um Rückzahlungen an die Darlehensgeber bemüht. Die Beschuldigte habe mehrfach zu Protokoll gegeben, sie habe nie jemanden angelogen, darauf sei abzustellen. Es mag tatsächlich zutreffen, dass die Beschuldigte über einen hypothetischen Rückzahlungswillen verfügt hat. Mit anderen Worten; hätte die Beschuldigte bei «EuroMillions» gewonnen, so hätte sie diesen Gewinn wohl auch benützt, um den Darlehensgebern ihr Geld zurück zu erstatten. Dieser theoretische Rückzahlungswille vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, die immensen Darlehenssummen aus eigener Kraft zurückzubezahlen. Im Gegenteil, sie versank immer tiefer in den Schulden, indem sie immer weitere Darlehen aufnahm. Dieser Umstand war der Beschuldigten – wie hiervor bereits eingehend dargelegt wurde – bewusst. Das heisst, dass ihr jeweils in dem Moment, in welchem sie ein neues Darlehen aufnahm, bereits klar war, dass sie dieses nicht wird zurückzahlen können. Faktisch hatte die Beschuldigte mithin – wie das WSG zutreffend ausführte – keinen Rückzahlungswillen. - Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auf die widersprüchliche Argumentationslinie der Verteidigung hinzuweisen. So wurde einerseits ausgeführt, die Beschuldigte selber habe bis zum letzten Tag – entgegen sämtlicher Hinweise – an die Realisierung ihres Projektes geglaubt. Auf der anderen Seite wurde Fürsprecher B.________ nicht müde zu betonen, wie blauäugig und naiv die Darlehensgeber hätten sein müssen, wären sie denn tatsächlich davon ausgegangen, ihr Geld je wieder zurückzuerhalten. Hätten die Geldgeber erkennen müssen, wie desolat es tatsächlich um die finanzielle Situation der Beschuldigte stand, hätte es ihr selber umso mehr klar sein müssen. Hätte umgekehrt nicht einmal die Beschuldigte erkennen können, wie schlecht es um das Projekt stand, wie hätten es dann die Geldgeber können sollen? Es ist vielmehr festzuhalten, dass es eher an ein Wunder grenzt und von der Redekunst der Beschuldigten zeugt, dass sie das Bauprojekt Matte Y.________ überhaupt soweit vorantreiben und zu einem Fünftel – wenn auch mit Verlust – realisieren konnte. Sie verfügte über keinerlei Eigenmittel und das Bauland gehörte ihr nicht. Auch die Architekturarbeiten konnte sie nicht selber ausführen. Im Umkehrschluss musste der Beschuldigten nach dem verlustreichen Verkauf des ersten Mehrfamilienhauses an Fürsprecher T.________ am 24. Juli 1998 und dem Austritt der Gesellschafter AB.________ und AE.________ (1995) sowie AF.________ (Kündigung Gesellschaftsvertrag am 15. Juli 1998) klar gewesen sein, dass sie die restliche Überbauung nicht würde realisieren können. Die Beschuldigte hatte bereits zu jenem Zeitpunkt Schulden, verfügte über kein nennenswertes Einkommen und keine Sicherheiten, die sie zur Abdeckung eines Bankkredites hätte zur Verfügung stellen können. Dementsprechend fand sie denn auch keine Geldgeber mehr. Bezeichnend hierfür ist die Absage der AG.________ (Bank) vom 23. Oktober 1998 bzw. deren Ausführungen im Schreiben vom 23. November 1998, wonach die von der Beschuldigten aufgeführten Eigenmittel nicht als solche betrachtet werden
22 könnten, weil ihr weder das Land gehören würde, noch die Barmittel im Wesentlichen von ihr bereit gestellt worden seien (pag. 120 13 006 ff.). Bereits damals hatte es die Beschuldigte Schwarz auf Weiss: Wer bauen will, braucht Eigenmittel und Sicherheiten. Was die Beschuldigte während der oberinstanzlichen Befragung auf den entsprechenden Vorhalt des Verfahrensleiters ausführte, zeigt, dass dieser Umstand jedem gesunden und vernünftigen Menschen – und damit auch der Beschuldigte – klar sein muss (pag.18 821 Z. 30 ff.): «Was sagen Sie jemandem, der kein rechtes Einkommen, kein Vermögen und kein Land hat und eine Überbauung realisieren will? Heute sage ich ihm auch, du spinnst. Damals war das aber… Wie realistisch ist es, als massiv verschuldete Person ohne grosses Einkommen den Rest einer Überbauung realisieren zu wollen, wenn der erste Teil mit Verlust verkauft wurde und sich diejenigen, denen das Land gehört und der Architekt sich aus dem Projekt verabschiedet haben? Wenn ich Heute und hier und auf die Geschichte zurückschaue, sage ich das Gleiche. Sofort austreten, logisch. Ich bin mir wirklich reuig. Angefangen hat es aber wirklich gut. Aber heute, ja, logisch…» Die Kammer hält es angesichts der konkreten Umstände nicht für möglich, dass die Beschuldigte tatsächlich bis zum Schluss an den Erfolg ihres Projektes geglaubt hat. Wäre es ihr aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur unmöglich gewesen, etwas derart Offensichtliches nicht zu erkennen, wäre dieser Umstand aller Voraussicht nach anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erkannt und festgehalten worden. Dies war jedoch nicht der Fall, die Beschuldigte war gemäss dem Gutachten der forensisch-psychiatrischen Dienste der Universität Bern (UPD) vom 5. Juli 2010 zum Tatzeitpunkt uneingeschränkt einsichtsfähig. Einzig die Steuerungsfähigkeit könne wegen der Spielsucht allenfalls leicht vermindert, jedoch aber nicht aufgehoben gewesen sein (pag. 162 12 031). Die Ausführungen im Schreiben des behandelnden Psychologen Dr. phil. W.________ vom 26. Februar 2018 (pag. 18 773 ff.) vermögen die Beschuldigte nicht zu entlasten. Dass die Beschuldigte ausgeprägt leistungsbezogen ist und um jeden Preis versuchte, ihrem Selbstbild einer erfolgreichen Persönlichkeit gerecht zu werden, mag zutreffen. Die Feststellung, dass sie deswegen das Scheitern des Projekts nicht erkennen konnte, überzeugt nach Auffassung der Kammer indes nicht. Wie bereits ausgeführt, hätte diesfalls bei der Begutachtung durch die UPD bei der Beschuldigten eine erhebliche Störung festgestellt werden müssen. Auch aus einem anderen, praktischen Grund wird klar, dass die Beschuldigte nicht ernsthaft mit dem Erfolg der Überbauung Matte Y.________ rechnen konnte: Die Beschuldigte häufte je länger je mehr Schulden/Darlehen an. Dennoch wurden in Y.________ nach Erstellung des ersten Hauses nur noch rudimentäre Arbeiten ausgeführt. Für die Beschuldigte war damit sogar augenfällig, dass sie die Gelder anderweitig, d.h. nicht fürs Bauen, verwendete. Beispielhaft hierfür ist auf die diversen Darlehen des Geschädigten AU.________ hinzuweisen. In den Jahren 2000 und 2001 – zu einem Zeitpunkt also, zu welchem in Y.________ keinerlei Bautätigkeiten vorgenommen wurden – erhielt die Beschuldigte vom Geschädigten AU.________ insgesamt CHF 500‘000.00. Zwischen den Parteien wurde jeweils
23 ein Vertrag mit dem Titel «Anlage in Immobilien Y.________» geschlossen, wobei vereinbart wurde, das einbezahlte Kapital dürfe ausschliesslich für die Erstellung der Mehrfamilienhäuser verwendet werden. Entgegen dieser Vereinbarung investierte die Beschuldigte diese halbe Million nicht in ihr Bauprojekt. Was mit dem Geld geschehen ist, lässt sich – wie bei fast allen Darlehen – nicht nachvollziehen (die Beschuldigte gab an, sie habe das Geld für die Befriedigung anderer Darlehensgeber verwendet, pag. 142 24 011, pag. 18 824 Z. 4 ff.). Jedenfalls aber wusste sie, dass sie das vom Geschädigten AU.________ erhaltene Geld anderweitig als vereinbart verwendete. Entweder stopfte sie damit Löcher oder gab die CHF 500‘000.00 anderweitig aus. Unklar bleibt, weshalb die Beschuldigte dieses Geld (und jenes aus weiteren Darlehen, gemäss der Liste «Darlehen alle» handelte es sich Anfangs 2001 bereits um über rund CHF 1.49 Millionen, pag. 125 12 050) nicht verwendete, um mit der Überbauung fortzufahren. Immerhin entsprach alleine das Geld des Geschädigten AU.________ mehr als der Hälfte des von der AG.________ (Bank) verweigerten Kredits. Dieser Umstand zeigt, dass die Beschuldigte – obwohl sie immer wieder betonte, dass sie das Bauprojekt mit den nötigen finanziellen Mitteln hätte realisieren können – nicht fähig war, das Bauprojekt zu verwirklichen. Aufschlussreich ist zudem, dass die Beschuldigte ab 1998 keine saubere Buchhaltung führte, dies notabene als Treuhänderin. Ihre diesbezügliche Argumentation anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach ein Schuhmacher seine eigenen Schuhe am schlechtesten mache, wie auch jeder andere seinen eigenen Beruf für sich selber am schlechtesten ausführe (pag. 18 823 Z. 10 ff.), überzeugt nicht. Es ist offensichtlich, dass die Beschuldigte wegen/trotz Kenntnis ihrer Überschuldung keine Transparenz schaffen wollte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Argumentation des WSG, gestützt auf das von der Beschuldigten im Juni 2000 selber verfasste Dokument («Geschichte Überbauung Matte Y.________, Hauptgründe der Fehlschläge»; pag. 18 173) davon auszugehen, spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die Beschuldigte über keinen Rückzahlungswillen betreffend der zukünftigen Darlehen verfügt, sicher nicht zu ihren Ungunsten ausgefallen ist. Die Beschuldigte wusste grundsätzlich um das erhebliche Ausmass der von ihr aufgenommenen Gelder und um ihre Unfähigkeit, diese zurückbezahlen zu können. Gestützt auf das soeben Ausgeführte schliesst sich die Kammer dem Beweisergebnis des WSG hinsichtlich dem Scheitern des Bauprojekts Matte Y.________ sowie dem diesbezüglichen Wissen der Beschuldigten vollumfänglich an. 8.3 Das Spielverhalten der Beschuldigten Auch betreffend das Spielverhalten der Beschuldigten wird vorab auf die korrekte Zusammenfassung der vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel durch das WSG verwiesen (Dokumente der Casinos Bern, Basel und Bregenz pag. 18 341 f.; psychiatrisches Gutachten pag. 18 342 ff.; Aussagen der Beschuldigten pag. 18 345 ff.; Aussagen Dritter pag. 18 349 f.). Das WSG würdigte diese Beweismittel wie folgt (pag. 18 350 ff.):
24 «3.2.1 Der Zusammenhang zwischen dem Spielen und der Delinquenz A.________ verbrachte erwiesenermassen einen Grossteil ihrer Freizeit in Schweizerischen Spielcasinos und besass im Grandcasino Bern nach eigenen Aussagen sogar einen VIP-Parkplatz. Auch die Spielhallen im grenznahen Ausland beehrte die Beschuldigte zeitweise in regelmässigen Abständen. Soweit ist der Sachverhalt unbestritten. Hingegen gehen die Ansichten bezüglich Gewinn und Spielverhalten deutlich auseinander. Da die Beschuldigte ihre Einsätze mit Bargeld tätigte und keine Aufzeichnungen über die Höhe der Einsätze existieren, gibt es naturgemäss keine direkten Beweise, mit welchen Geldern sie spielte und ob dabei Gewinne oder Verluste resultierten. In den Schweizer Casinos werden nur Auszahlungen, und diese erst noch erst ab CHF 5‘000.00 erfasst, in ausländischen Casinos teilweise nicht einmal das. Es kann daher nicht genau nachvollzogen werden, wie viel die Beschuldigte in der Zeit zwischen 2002 und 2009 einsetzte und wie viel sie gesamthaft gewann oder verlor. A.________ behauptete, sie habe beim Spielen insgesamt einen Überschuss und nicht Verluste erzielt und habe nur eigene Mittel bzw. Gewinne aus dem Spiel für weiteres Spielen verwendet. Die Höhe des Gewinnes bezifferte sie jedoch unterschiedlich, so gab sie am an, CHF 16'000.00 (pag. 120 16 060 f.) gewonnen zu haben und gemäss ihrem Schreiben vom 18. Juli 2010 betrug der Überschuss zu ihren Gunsten per 2009 CHF 56'000.00 (pag. 162 14 014). Wie sich aus den Aussagen von AV.________ vom Grand Casino Bern und den verschiedenen Unterlagen in den Akten ergibt, gewinnen Spieler, über eine längere Zeit gesehen, nie, sondern verlieren mehr, als sie gesamthaft eingesetzt haben. Auch die Beschuldigte macht nicht geltend, grosse Gewinne erzielt zu haben, bei einem Umsatz von mehreren Millionen ist ihr angeblicher Nettogewinn relativ bescheiden, unabhängig davon, ob es jetzt CHF 16'000.00 oder CHF 56'000.00 gewesen sind. Geht man gestützt auf diese Überlegungen davon aus, dass die Beschuldigte pro Jahr für das Spielen in etwa so viel Geld einsetzte, wie ihr nachweislich als Gewinn ausbezahlt wurde, so ergibt sich bereits aus ihren eigenen Aussagen, dass ihre Behauptung, nur mit eigenen Mitteln gespielt zu haben, nicht zutreffend sein kann: Im Jahr 2002 wurden ihr nachweislich total rund CHF 130‘000.00 ausbezahlt, gemäss ihren Aussagen muss sie folglich ähnlich viel Geld fürs Spielen eingesetzt haben. Die Beschuldigte könnte zwar immer wieder mit demselben Geld gespielt haben und so den "Umsatz" künstlich in die Höhe getrieben haben. Dagegen spricht jedoch zum einen ihr Aussageverhalten, so gab sie an, einen Stock von jeweils CHF 1'000.00 bis CHF 3'000.00 gehabt zu haben (pag. 120 16 057 ff.). Zum anderen sprechen auch die Auszahlungen eine andere Sprache. Hätte die Beschuldigte nämlich immer dasselbe Geld wieder eingesetzt, das sie ausbezahlt erhalten hat, wäre der Auszahlungsverlauf deutlich weniger starken Schwankungen ausgesetzt gewesen. Auch die AA.________ (Einzelfirma) erzielte im Jahr 2002 keinen (legalen) Umsatz in dieser Höhe, geschweige denn einen Reingewinn, der es der Beschuldigten erlaubt hätte, dieses Geld zum Spielen einzusetzen. Sie sagte aus, dass sie die Gewinne aus dem Jahr 2002 entweder wieder verspielt, oder zur Bezahlung von Rechnungen eingesetzt habe. Auf Vorhalt, dass ihr dann 2003 rund CHF 670‘000.00 ausbezahlt worden seien und sie 2002 nicht annähernd genug gewonnen habe, um Einsätze in dieser Höhe leisten zu können, blieb die Beschuldigte eine sinnvolle Antwort schuldig. Im Jahr 2004 wurden ihr gar über CHF 4 Millionen ausbezahlt, wobei sie behauptete, sie habe keine fremden Mittel eingesetzt, um diese enorme Summe zu erzielen, sondern es habe sich um Gewinne gehandelt, die sie jeweils gleich wieder verspielt habe. Dass das nicht aufgehen kann, ist offensichtlich und das Gericht erachtet es angesichts dieser Zahlen als erstellt, dass das exzessive Spielverhalten der Beschuldigten nur dank
25 ihrer Delinquenz möglich war, mit anderen Worten, dass sie auch Gelder von Dritten für das Spielen eingesetzt haben muss, was sie den Geschädigten verschwieg. 3.2.2 Vorliegen einer Spielsucht Die Frage, ob die Beschuldigte entgegen ihren Behauptungen als spielsüchtig bezeichnet werden muss, hat das Gericht ebenfalls beschäftigt. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass ein pathologisches Spielen, wenn auch keine „klassische“ Spielsucht, vorliege. Im Gutachten wird ausgeführt, dass die Einsicht in das Unrecht der Tat durch die wahrscheinlich vorliegende Spielsucht nicht beeinträchtigt gewesen sei, es sei jedoch „denkbar“, dass eine verminderte Steuerungsfähigkeit vorgelegen sei. Die Gutachterin diagnostizierte also nicht mit Sicherheit eine Spielsucht, sondern sprach diese nur als „wahrscheinlich“ bzw. „denkbar“ an. Dies ist gerade angesichts der konkreten Umstände nachvollziehbar. Nachvollziehbar deshalb, weil A.________ bis zu einem gewissen Grad stets in der Lage war, ihr Spielen zu kontrollieren, sie verbrauchte auch nicht sämtliches ihr zur Verfügung stehendes Geld für das Spielen, sondern brauchte Teile davon, um die dringendsten Gläubiger ruhig zu stellen, ihre Firma am Laufen zu halten und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Wäre sie im klassischen Sinne spielsüchtig gewesen, wäre ihr dies mindestens mit der Zeit nicht mehr gelungen. Ihr Leben bestand nicht nur aus Spiel, sie war in der Lage, die Fassade der erfolgreichen Geschäftsfrau bis zu ihrer Verhaftung aufrecht zu erhalten. Aus diesen Gründen stellt das Gericht grundsätzlich auf das Gutachten ab und kommt zum Schluss, dass die Beschuldigte voll schuldfähig ist, weshalb bei einer Verurteilung auch keine Strafmilderung im Sinne von Art. 19 StGB berücksichtigt werden muss.» Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen kommt die Kammer zu demselben Schluss wie bereits das WSG. Insbesondere vermag die oberinstanzlich eingereichte «psychologische Beurteilung» des behandelnden Psychologen der Beschuldigten, Dr. phil. W.________ (pag. 18 773 ff.), an diesen Erkenntnissen nichts zu ändern. Soweit hier interessierend – namentlich hinsichtlich der Frage, ob die Beschuldigte als vermindert schuldfähig zu gelten hat – ergibt sich daraus nichts Neues. Insbesondere scheint auch Dr. W.________ nicht davon auszugehen, dass das Spielverhalten der Beschuldigten die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in einem strafrechtlich zu berücksichtigenden Ausmass beeinträchtigt hat. Jedoch sieht Dr. W.________ – wie bereits das WSG – eine Verbindung zwischen dem exzessiven Spielverhalten der Beschuldigten und der Aufnahme immer wieder neuer Darlehen. Ob die Beschuldigte mit dem Spielen tatsächlich das Sicherstellen des Überlebens des Bauprojekts Y.________ bezweckte (S. 5 des Schreibens), kann dabei – weil irrelevant – offen gelassen werden. Dass ein Grossteil der aufgenommenen Darlehen letztlich im Casino landete, liegt jedenfalls auf der Hand. Es ist wohl kein Zufall, dass sich häufig zeitliche Übereinstimmungen finden zwischen Darlehensaufnahmen und Casinobesuchen (vgl. hierzu die Ausführungen Berichtsrapport von Polizist AW.________, insbesondere die Tabellen auf pag. 120 11 050 f.). Zudem liefert dieser Schluss gleich auf zwei Fragen eine überzeugende Erklärung; zum einen ist damit klar, woher die Beschuldigte das Geld zum Spielen hatte. Zum andern steht damit auch fest, wohin das Geld der Geschädigten geflossen ist, zumal die Beschuldigte unbestrittenerweise keinen aufwendigen Lebensstil führte.
26 IV. Die einzelnen Sachverhalte und deren rechtliche Würdigung 9. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs 9.1 Rechtliche Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug Für die theoretischen Grundlagen zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, vgl. dazu Ziff. V.13 hiernach, nachfolgend: aStGB; SR 311.0) kann vorab auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen des WSG verwiesen werden (pag. 18 357 ff.): «a. Objektiver Tatbestand Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Für die Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs ist zunächst erforderlich, dass der Täter eine Person täuscht. „Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände“ (BGE 135 IV 76, E. 5.1; vgl. auch GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N 7, nachfolgend zit.: STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER). „Die Unwahrheit kann explizit oder implizit erklärt werden. Stillschweigend, d.h. durch konkludentes Tun abgegebene Erklärungen, gehören zum Kernbereich menschlichen Miteinanders. Damit zählen konkludente Täuschungen auch zum Kernbereich falscher Tatsachenbehauptungen“ (Günther ARZT in Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013; Art. 146 StGB N 42) „Verschweigen ist i.d.R. Vorspiegelung, d.h. Täuschung durch Tun“ (…). Es kann schwierig sein, eine Täuschung durch Tun, insb. durch Stillschweigen bzw. Verschweigen von einer Täuschung durch Unterlassen abzugrenzen (…). Eine Täuschung durch Unterlassen ist in der praktisch ausserordentlich seltenen Form vorstellbar, dass die Intervention des Unterlassungstäters die Entstehung eins Irrtums verhindert hätte“ (BSK StGB-ARZT, Art. 146 StGB N 48 und 52). Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit, d.h. seine Kreditwürdigkeit und damit die Sicherheit der Forderung, bzw. über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Entscheid 6B_910/2015 des Bundesgerichts vom 13. Januar 2016, E. 2.2.1). Für die Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs ist weiter erforderlich, dass die Täuschung arglistig begangen wurde. Mit diesem Tatbestandsmerkmal verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung (vgl. sogleich unten). Der Arglist kommt somit die Funktion der Abgrenzung der nicht rechtswidrigen oder nur zivilrechtlich sanktionierten Täuschung (vgl. Art. 28 OR) vom strafrechtlich geahndeten Betrug zu (URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, in: ZStrR 117 / 1999, S. 152 ff., S. 153, nachfolgend zit.: CASSANI).
27 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Arglist in folgenden Fällen zu bejahen (vgl. statt vieler die Zusammenfassung in BGE 126 IV 165, E. 2.a): - Der Täter errichtet ein ganzes Lügengebäude oder bedient sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manœuvres frauduleuses; mise en scène); - der Täter bedient sich einer einfachen falschen Angabe, wenn (1) deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist; (2) deren Überprüfung nicht zumutbar ist; (3) der Täter den Getäuschten von einer möglichen und zumutbaren Überprüfung abhält; (4) der Täter sieht aus bestimmten Gründen voraus, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen werde, z.B. wegen einem Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Getäuschtem oder wegen Geistesschwäche, Unerfahrenheit, etc. des Opfers (BGE 120 IV 186 ff.; 119 IV 210 ff.; 119 IV 28, E. 3.e). „Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz, wie bereits erwähnt, dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Mindestmass an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt“ (Urteil des BGer 6S.219/2006 vom 01.02.2007, E. 3.3). Bei der Konkretisierung derjenigen Vorsicht, die vom Getäuschten unter dem Stichwort der Opfermitverantwortung verlangt werden kann, ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. „Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Opfers im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt.“ Relevant ist die Frage, ob das betreffende Opfer unter Einsatz gebührender Aufmerksamkeit den Irrtum hätte vermeiden können. „Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit“ (BGE 126 IV 165, E. 2a, mit Hinweis auf CAS- SANI, bestätigt in BGE 128 IV 18 ff.; vgl. auch BGE 135 IV 76 ff.). Das Bundesgericht führt im Entscheid 135 IV 76, E. 5.2, zum Thema „Opfermitverantwortung“ weiter aus: „Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnützung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. (…). Bei der
28 Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht. Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird.“ Im Urteil 6B_383/2013 vom 9. September 2013, E. 2.2. mit Hinweis auf CASSANI, S. 165, nahm das Bundesgericht den gleichen Gedanken auf und äusserte sich dazu wie folgt: „Die Rechtsprechung hat denn auch stets festgehalten, es wäre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade diejenigen, die infolge verminderter Geistesgaben in vermehrtem Masse der Gefahr ausgesetzt sind, sich zu irren, nicht strafrechtlich gegen betrügerische Hervorrufung und Ausnützung von Irrtümern schützen würde. Das Strafrecht muss gegebenenfalls gerade Hilflose besonders schützen, auch wenn deren Verhalten von überdurchschnittlicher Vertrauensseligkeit zeugt“. Die arglistige Täuschung des Täters muss beim Opfer einen Irrtum hervorrufen. „Als Irrtum ist jede Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit anzusehen“ (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, § 15 N 29 f.). Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Beim Betrug handelt es sich demnach um ein Selbstschädigungsdelikt (CASSANI, S. 154). Unter Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen zu verstehen, das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt (BGE 126 IV 113, E. 3.a). Der Betrug ist erst dann vollendet, wenn die vom Getäuschten vorgenommene Vermögensdisposition ihn oder einen andern am Vermögen schädigt (BGE 99 IV 121, E. 1.b, 107 IV 1, E. 9). Der Schaden ist gegeben, wenn sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergibt. Dies bedeutet, dass ein Schaden u.a. dann gegeben ist, wenn eine Gegenleistung erbracht wird, die erheblich weniger wert ist, als der Täter behauptet. Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist dabei der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, es sei denn, dieses sei nichtig und es seien noch keine Leistungen erbracht worden. Der Betrug ist mit der Schädigung vollendet, beendet ist er erst, wenn der Täter die Bereicherung erlangt hat (vgl. zum Ganzen TRECHSEL STEFAN/CRAMERI DEAN, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 146 N 20 und 23 ff., nachfolgend zit.: TRECHSEL/AUTOR). Eine blosse Gefährdung des Vermögens erfüllt den Tatbestand von Art. 146 StGB grundsätzlich nicht, da das Gesetz einen eigentlichen Schaden verlangt. Ist die Gefährdung aber so erheblich, dass sich das Vermögen - unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - bereits als vermindert darstellt, so ist damit auch ein Schaden eingetreten (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, § 15 N 56). Zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen diesem und der Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang, nicht nur ein Kausalzusammenhang, bestehen (BGE 119 IV 210, E. 3.d, 116 IV 218, E. 3.c). Der Unrechtsgehalt des Betruges besteht gerade darin, dass der Betroffene
29 durch Irreführung zu seinem vermögensmindernden Verhalten bewogen wird; handelt er dagegen aus einem anderen Grund, so kommt höchstens ein Betrugsversuch in Betracht (STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, § 15 N 39). Ferner bedarf es eines Kausalzusammenhangs zwischen Vermögensverfügung und Schaden (TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 29). b. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. TRECHSEL/CRAMERI halten fest, dass „dolus subsequens non nocet“ (TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 31), mit anderen Worten muss der Vorsatz im Moment der Tathandlung gegeben sein. Auf der Seite des subjektiven Tatbestandes ist neben dem Vorsatz vorausgesetzt, dass der Täter in der Absicht gehandelt hat, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Als Bereicherung gilt – wie bereits ausgeführt - jeder wirtschaftliche Vorteil (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, § 13 N 33). Der Vorteil muss jedoch dem Schaden entsprechen, welcher dem Betroffenen zugefügt wird (Grundsatz der Stoffgleichheit: STRA- TENWERTH/JENNY/BOMMER, § 15 N 62). Als unrechtmässig hat die Bereicherung zu gelten, wenn ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch auf sie besitzt (BGE 107 IV 169 ff.; 114 IV 133, E. 2.b). Nach der Praxis des Bundesgerichts genügt Eventualabsicht, d.h. es ist nicht erforderlich, dass der Täter nur handelt, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, sondern es reicht aus, dass er mit der Möglichkeit des Erwerbes eines solchen Vorteils rechnet und damit einverstanden ist (BGE 105 IV 29, E. 3). Den Vorteil allerdings muss er unbedingt erstreben; nur hinsichtlich der Unrechtmässigkeit genügt Eventualdolus, wie er dann gegeben sein kann, wenn der Täter nicht sicher ist, einen Anspruch auf den erstrebten Vorteil zu haben (BGE 105 IV 29, E. 3; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, § 13 N 37). c. Gewerbsmässigkeit Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, begründet bereits in BGE 116 IV 319, liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Wie nach früherer Praxis verlangt das Bundesgericht sodann Dreierlei: 1) dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, 2) dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und 3) dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113, S. 116, E. 2c). In einem ganz neuen Entscheid (6B_290/2016) hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung erneut bestätigt und ausgeführt: „Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben.“» Ergänzend ist auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung nur in jenen Fällen bejaht wird, in welchen die Leichtfertigkeit des Geschädigten das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Es kann sich dabei nur um Ausnahmefälle handeln. Ob diese neuere Tendenz – wie von NYDEGGER (MICHA NYDEGGER, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZStrR Band 131 S. 281 ff., S. 289) propagiert
30 – tatsächlich zu einem Paradigmenwechsel geführt hat und eine Täuschung nun grundsätzlich Arglist indiziert und neu geprüft werden muss, ob dies im konkreten Fall ausnahmsweise anders sein sollte, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls aber steht fest (und wurde bereits vom WSG eingehend dargelegt), dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff der «Arglist» opferfreundlicher auslegt als früher bzw. die Anforderungen an die strafbarkeitsausschliessende Opfermitverantwortung verschärft hat. Weiter ist für eine Vielzahl der nachfolgend zu prüfenden Sachverhalte von Bedeutung und deshalb hier noch einmal besonders hervorzuheben, dass das Bundesgericht bei der Prüfung der Arglist nicht darauf abstellt, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen. Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert und es folglich nicht um ein lukratives Geschäftsangebot geht, das dieser annehmen oder bei Zweifeln besser ablehnen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). 9.2 Zu den einzelnen Geschädigten Fürsprecher B.________ führte in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag aus, die einzelnen Sachverhalte seien grundsätzlich unbestritten, nur mit der rechtlichen Beurteilung sei die Beschuldigte nicht einverstanden. Fest steht, dass die Beschuldigte nicht bestreitet, die angeklagten Beträge von den Geschädigten erhalten zu haben und ihnen dieses Geld auch zu schulden. Sie ist jedoch der Auffassung, dass sie sich mit den Darlehensaufnahmen nicht strafbar gemacht hat. Aufgrund der Tatsache, dass die Verteidigung aus den erstellten Sachverhalten andere rechtliche Schlüsse zieht als die Vorinstanz, wird nachfolgend dennoch auf die einzelnen Sachverhalte punktuell und soweit notwendig eingegangen. 9.2.1 H.________ und I.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 352), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 352 f.) sowie der Aussagen der Geschädigten H.________ und I.________ (pag. 18 353 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 354 f.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG Folgendes fest (pag. 18 355): «Unbestritten ist vorliegend, dass die Schwestern I.________ und H.________ der Beschuldigten Valuta 7. Juli 2003 je CHF 75‘000.00 auf das auf sie und ihren Mann lautende Konto bei der PostFinance überwiesen hatten, dies aufgrund des wenige Tage zuvor abgeschlossenen Vertrags „Aktivdarlehen Überbauung Matte Y.________“. Ebenso ist erstellt, dass die Beschuldigte das Darlehen nicht zurückbezahlte und auch nicht für weitere Bautätigkeiten in Y.________ verwendet hatte, diesbezüglich kann auf das im allgemeinen Teil der Beweiswürdigung Ausgeführte verwiesen werden. Für die anschliessende rechtliche Beurteilung ist wesentlich, in welchem Verhältnis die Schwestern H.________ und I.________ zur Beschuldigten standen.
31 H.________ hatte Jahrgang 1934, I.________ wurde sogar bereits 1925 geboren. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2003 waren die Geschwister H.________ und I.________ somit 69 bzw. 78 Jahre alt und Rentnerinnen. Aus den Akten ergibt sich nicht, was für eine Ausbildung die beiden hatten und welcher Berufstätigkeit sie nachgingen. Aus den Aussagen von H.________ lässt sich schliessen, dass es sich um eine eher einfache Frau handelt, die der Beschuldigten in Finanzangelegenheiten wissensmässig klar unterlegen war: "Das Y.________ war bachab." oder "die Beschuldigte chlönete". Von ihrer Schwester ist nichts bekannt. A.________ hat diese als dominanter geschildert. Daraus kann jedoch nichts über die Verhältnisse von I.________ geschlossen werden. Angesichts ihres hohen Alters geht das Gericht von einem ähnlichen Wissensdefizit gegenüber der Beschuldigten wie bei ihrer Schwester H.________ aus. Die Beschuldigte lernte H.________ und I.________ in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre kennen und füllte spätestens seit 1997 regelmässig die Steuererklärung für die beiden Schwerstern aus und stand ihnen auch sonst bei Alltagsproblemen z