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Bern Obergericht Strafkammern 09.05.2017 SK 2017 12

9 mai 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·5,761 mots·~29 min·2

Résumé

Stationäre Massnahme - Aufhebung mangels Verfügbarkeit Therapieplatz | Sicherheitsdirektion (SID)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 17 12 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Mai 2017 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Zihlmann und Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 13. Dezember 2016 und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (2016.POM.526)

2 Erwägungen: I. 1. Die von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) beantragte Versetzung in ein offenes Vollzugsregime wurde durch die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 abgewiesen (pag. 1213 ff. amtliche Akten ASMV). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Dezember 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) (pag. 1221 ff. amtliche Akten ASMV). Am 18. Februar 2016 hiess die POM die Beschwerde gut und hob die Verfügung der ASMV auf. Die ASMV wurde angewiesen, die Verlegung des Beschwerdeführers in eine geschlossene Abteilung einer offenen Massnahmenvollzugseinrichtung umgehend in die Wege zu leiten (pag. 1241 ff. amtliche Akten ASMV). 2. Am 11. Juli 2016 stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers Antrag auf bedingte Entlassung. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, die Versetzung in die JVA Solothurn als geschlossene Einrichtung widerspreche dem Entscheid der POM, weswegen die Massnahme zufolge fehlender geeigneter Einrichtung zur Behandlung des Beschwerdeführers aufzuheben sei (pag. 1309 ff. amtliche Akten ASMV). Am 17. September 2016 reichte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf definitive Entlassung ein. Diesen begründete er damit, dass die ASMV nun definitiv beabsichtige, ihn in die JVA Solothurn zu versetzen (pag. 1347 ff. amtliche Akten ASMV). Mit Verfügung vom 23. September 2016 wies die ASMV auch diesen Antrag ab, und wies den Beschwerdeführer zur Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) in die JVA Solothurn ein (pag. 1353 ff. amtliche Akten ASMV). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. September 2016 bei der POM Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 23. September 2016 beantragte. Die Massnahme sei umgehend aufzuheben und er sei definitiv zu entlassen. Eventuell sei er bedingt zu entlassen. Weiter beantragte der Beschwerdeführer für das Verfahren vor der POM die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Schliesslich beantragte er, dass die entstandenen Partei- und Verfahrenskosten vor der Vorinstanz und vor der POM der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien (pag. 1395 ff. amtliche Akten ASMV). 4. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 hiess die POM die Beschwerde insofern gut, als sie das Massnahmenzentrum St. Johannsen (MSTJ) anwies, den nächsten freien Platz auf der Beobachtungs- und Triagestation (BeoT) mit dem Beschwerdeführer zu besetzen. Bis dahin habe der Beschwerdeführer in der JVA Solothurn zu verbleiben. Soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Weiter gewährte die POM dem Beschwerdeführer bezüglich seines Unter-

3 liegens das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. pag. 50 ff. amtliche Akten ASMV). 5. Am 6. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 13. Dezember 2016 und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Die Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 13.12.2016 und die Verfügung vom 23.09.2016 der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (1025/16) seien aufzuheben. 2. Die Massnahme sei umgehend aufzuheben und der Beschwerdeführer sei definitiv zu entlassen. 3. Eventuell: Der Beschwerdeführer sei umgehend bedingt zu entlassen. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die entstandenen Partei- (gemäss noch einzureichender Honorarnote) und Verfahrenskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 5 Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bezeichnen. 6. Die entstandenen Partei- und Verfahrenskosten bei den Vorinstanzen (ASMV und POM) seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für die Verfahren bei den Vorinstanzen (ASMV und POM) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bezeichnen. 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 13. Januar 2017 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 47 ff.). 7. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und unter Anbringung ergänzender Hinweise die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags (pag. 53 ff.). 8. Innert der mit Verfügung vom 23. Januar 2017 gewährten Frist (pag. 57 ff.) liess sich auch die Generalstaatsanwaltschaft vernehmen und beantragte mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand (pag. 63). 9. Daraufhin gewährte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik (pag. 65), welche dieser mit Eingabe vom 23. Februar 2017 wahrnahm (pag. 71 ff.). Darin hielt der Beschwerdeführer an seinen gestellten Rechtsbegehren fest (pag. 73). 10. Sowohl der Generalstaatsanwaltschaft als auch der POM wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2017 Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik gewährt (pag. 93).

4 Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 1. März 2017 ihren Verzicht darauf bekannt. Die POM brachte in ihrer Duplik vom 1. März 2017 ergänzende Bemerkungen an (pag. 105f.). 11. Mit Verfügung vom 7. März 2017 erkannte die 1. Strafkammer die von Rechtsanwalt B.________ eingereichten Unterlagen zu den Akten und stellte fest, dass die Akten der Vorinstanz sowie die Vollzugsakten der ASMV beigezogen würden. Der Verfahrensleiter verfügte ausserdem, dass ein Bericht der JVA Solothurn betreffend Therapie und Führung einzuholen sei. Soweit weitergehend, wies die Kammer die Beweisanträge jedoch mangels ersichtlicher Entscheidrelevanz bzw. als entbehrlich ab (pag. 107 ff.). 12. Der eingeholte Therapieverlaufsbericht von Dr. med. D.________ ging am 29. März 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 117 ff.), und wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. März 2017 zugestellt, unter Gewährung der Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 133). Sowohl die POM (pag. 143) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 145) und der Beschwerdeführer (pag. 179) verzichteten in der Folge auf eine Stellungnahme. Auch zum Führungsbericht der JVA Solothurn vom 30. März 2017 (pag. 147 ff.) nahm die Generalstaatsanwaltschaft keine Stellung (pag. 187). Die POM verzichtete ihrerseits mit Eingabe vom 11. April 2017 (pag. 189). Mit Eingabe vom 25. April 2017 brachte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen an (pag. 191f.), und reichte eine Bestätigung zu den Akten, wonach ihm bis zum 30. September 2017 ausserhalb des Vollzugs eine Arbeitsstelle zur Verfügung stehe (pag. 197). Ausserdem reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote zu den Akten (pag. 199 ff.). II. 13. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 14. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Insoweit ist auf die Beschwerde vom 6. Januar 2017 einzutreten. Die Rechtsbegehren, auf welche nicht einzutreten ist, werden im Nachfolgenden dargelegt. 15. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 23. September 2016 beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Der Rechtsmittelentscheid ersetzt die ursprüngliche Verfügung (Devolutiveffekt). Nur

5 der Entscheid der POM ist damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art. 60). 16. Weiter ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer beantragt, der ASMV seien die in ihrem Verfahren entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Wie die POM bereits in ihrem Entscheid vom 13. Dezember 2016 zutreffend dargelegt hat, hat die ASMV für das bei ihr geführte Verwaltungsverfahren keine Verwaltungskosten erhoben, weswegen die POM auf das entsprechende Begehren nicht eingetreten ist (pag. 55). Dem Beschwerdeführer mangelt es daher an einem schutzwürdigen Interesse für die Beschwerdeführung in diesem Punkt. 17. Soweit weitergehend, ist auf die Beschwerde vom 6. Januar 2017 einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. 18. Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsbegehren 7 für den Fall seines Unterliegens (Eventualantrag zu Rechtsbegehren 6) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren vor der ASMV und das Beschwerdeverfahren vor der POM. Die POM hat dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren das Recht zu unentgeltlichen Rechtspflege gewährt (soweit er nicht obsiegt hat). Die Kammer geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Fall seines Unterliegens nicht beanstandet, und das Urteil der POM in diesem Punkt nicht anficht. Der entsprechenden Verfügung vom 23. September 2016 kann entnommen werden, dass auch die ASMV dem Beschwerdeführer für das Veraltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gewährt hat (pag. 3 amtliche Akten POM). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 27. September 2016 geltend gemacht, das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands für das Verfahren vor der Vorinstanz sei gestützt auf die noch einzureichende Honorarnote zu bestimmen (Rechtsbegehren 7, pag. 21). Dieses Rechtsbegehren kann nach Ansicht der Kammer nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Verfahren vor der AMSV nicht anficht, zumal ein solches Vorgehen denn auch kein Sinn ergeben würde. Die POM hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Da – wie sie zutreffend ausführt – kein Anspruch auf Parteikostenersatz im Verwaltungsverfahren besteht und der Beschwerdeführer nach Ansicht der Kammer für den Fall seines Obsiegens jedoch nicht schlechter gestellt werden soll als bei einem vollständigen Unterliegen, ist der POM zwar insofern zu folgen, als sie den Antrag auf Parteikostenersatz abgewiesen hat (pag. 52 amtliche Akten POM und Duplik der POM pag. 105). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren vollumfänglich gewährt wurde (und dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist); dies

6 hat auch für die auf das Obsiegen des Beschwerdeführers entfallenden Aufwendungen zu gelten. 19. Der Beschwerdeführer stellt das Eventualbegehren, er sei umgehend bedingt zu entlassen (Rechtsbegehren 3). Die Vorinstanz ist auf dieses Begehren mangels Begründung nicht eingetreten (vgl. pag. 55 amtliche Akten POM). Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er habe sich sehr wohl hierzu geäussert. Die ASMV habe die Legalprognose als noch nicht ausreichend günstig für eine bedingte Entlassung bezeichnet, da mangels Therapieangebot im Regionalgefängnis nicht mehr an die bis dahin therapeutisch erreichten Resultate hätte angeknüpft werden können. Dies sei jedoch auf eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) zurückzuführen und deshalb nicht ihm anzulasten (pag. 11 ff.). Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom 17. September 2016 an die ASMV einen Eventualantrag auf bedingte Entlassung gestellt (pag. 1351 amtliche Akten ASMV). Die ASMV hat sich in ihrer Verfügung vom 23. September 2016 ausführlich hierzu geäussert und den Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen (vgl. pag. 1356 ff. und pag. 1378 amtliche Akten ASMV). Der Beschwerdeführer hat auch in seiner Beschwerde vom 27. September 2016 an die POM erneut die bedingte Entlassung beantragt und unter anderem bereits damals das oben dargelegte Argument vorgebracht (pag. 17 amtliche Akten POM). Die Frage der Entlassung war damit Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der POM und der Beschwerdeführer hat sich wie dargelegt in seiner Beschwerde zumindest rudimentär auch zur Frage der bedingten Entlassung geäussert. Nach Ansicht der Kammer genügt diese Begründung des Antrags den gesetzlichen Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG, da praxisgemäss keine hohen Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen sind (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 15 zu Art. 32) und auch die inhaltliche Überzeugungskraft der Begründung irrelevant sein muss. Die POM hätte deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde eintreten müssen. Die POM bringt vor, auf die Beschwerde sei in diesem Punkt bereits deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer ein kassatorisches und nicht reformatorisches Rechtsbegehren hätte stellen müssen (pag. 55). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Nichtbehandlung des Antrags auf bedingte Entlassung stellt eine Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche grundsätzlich durch Rückweisung zu heilen ist. Hingegen hat der Beschwerdeführer vorliegend keinen Rückweisungsantrag, sondern einen reformatorischen Antrag gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass er auf eine Rückweisung verzichtet und sich damit einverstanden erklärt, dass die Kammer im vorliegenden Beschwerdeverfahren über seinen Antrag entscheidet, obwohl er damit eine Instanz verliert. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein blosser Selbstzweck ist. Die Rückweisung einer Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet immer auch eine Verfahrensverlängerung, was unter Umständen nicht im Interesse der betroffenen Person liegt (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., N 16 zu Art. 21). Es muss dem Beschwerdeführer daher offenstehen, mit einem reformatorischen Rechtsbegehren die Behandlung seines Antrags

7 zu verlangen und damit auf eine Rückweisung zu verzichten. Der Entscheid der POM ist in diesem Punkt aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Die Kammer wird im Folgenden über den Antrag auf bedingte Entlassung zu befinden haben. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist – unabhängig von den nachfolgenden Ausführungen – bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 20. Im Folgenden sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung zu prüfen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf bedingte Entlassung damit, dass seine Therapieerfolge aufgrund behördlichen Verschuldens verzögert worden seien. Einzig aufgrund der fehlenden Therapie habe er nicht mehr an die bis dahin erreichten therapeutischen Erfolge anknüpfen können. Das Verfahren sei dadurch massiv zu seinem Nachteil beeinflusst worden (pag. 11 ff.). Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist die Frage, ob die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, Niggli, Wiprächtiger (Hrsg.), Basel 2013, Art 62 N 23). Vorliegend verkennt der Beschwerdeführer, dass das Verhalten der Behörden insofern keinen Einfluss auf die Voraussetzungen der bedingten Entlassung hat, als die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung in jedem Fall erfüllt sein müssen. Mit anderen Worten muss es der Zustand des Täters erlauben, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch die fehlende Versetzung habe er nicht mehr an die bisher erzielten Erfolge anknüpfen können, hält er selbst fest, dass sein Zustand zum jetzigen Zeitpunkt noch keine bedingte Entlassung zulässt. Weder im psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2014 noch in aktuellen Therapieverlaufsberichten wird dargelegt, dass zum jetzigen Zeitpunkt umgehend eine bedingte Entlassung erfolgen sollte. In diesem Zusammenhang kann insbesondere auch auf die zutreffenden Ausführungen der ASMV in ihrer Verfügung vom 23. September 2016 verwiesen werden (pag. 1370 ff. amtliche Akten ASMV). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Vollzugs über ein stabiles soziales Umfeld verfügt und offenbar auch eine Arbeitsstelle in Aussicht hat. Diese Bemühungen des Beschwerdeführers sind durchaus anzuerkennen, nichtsdestotrotz hat sich der Beschwerdeführer vor seiner Entlassung zu bewähren. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, der Beschwerdeführer ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bedingt zu entlassen. 21. Der Beschwerdeführer beantragt, die stationäre Massnahme sei mangels Verfügbarkeit eines geeigneten Therapieplatzes aufzuheben. Die POM habe am 18. Februar 2016 entschieden, dass der Beschwerdeführer umgehend in eine geschlossene Abteilung einer offenen Massnahmenvollzugseinrichtung zu versetzen sei. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. In ihrem Entscheid vom 13. Dezember 2016 habe die POM das MSTJ angewiesen, den nächsten freien Platz auf der BeoT mit dem Beschwerdeführer zu besetzen. Er habe jedoch zu keinem Zeit-

8 punkt ein entsprechendes Rechtsbegehren gestellt. Die Leitung des MSTJ hätte sich geweigert, den Beschwerdeführer aufzunehmen und sei nach den öffentlich vorgebrachten unangemessenen Argumenten des Anstaltsdirektors des MSTJ nicht mehr unvoreingenommen gegenüber ihm. Der Anstaltsdirektor habe selbst festgehalten, dass es nicht möglich sei, innert eines halben Jahres eine vertrauensvolle, therapeutische Beziehung aufzubauen und dass der Beschwerdeführer für den offenen Vollzug ungeeignet sei. Demzufolge sei die Massnahme in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei nun bereits seit ca. 15 Monaten keine Therapie mehr zugekommen. Nach wie vor befinde er sich in der JVA Solothurn, welche gemäss Entscheid der POM keine geeignete Institution darstelle. Durch die Verzögerungen hätte der Beschwerdeführer keine therapeutischen Fortschritte mehr erzielen können, was seine Entlassung verzögere. Die erzielten Therapieerfolge seien zunichte gemacht worden. Die ASMV hätte zudem bei der Suche nach einem geeigneten Therapieplatz nicht alle verfügbaren Möglichkeiten geprüft (pag. 7-11, 79). Komme hinzu, dass ihm bei einem Übertritt in die BeoT des MSTJ für die kommenden sieben Monaten keine Vollzugslockerungen gewährt würden, was die Resozialisierungsbemühungen massiv beeinträchtigen und unnötig hinauszögern würde (pag. 9). 22. Die POM hiess die Beschwerde - wie dargelegt - insoweit gut, als sie festhielt, dass mit dem MSTJ und dem MZ Bitzi zumindest zwei hinsichtlich Sicherheit und Therapie für den Vollzug geeignete Einrichtungen existieren würden. Die POM erachtete die von der Direktion der MSTJ vorgebrachten Ablehnungsgründe als nicht legitim und rechtmässig und wies die MSTJ an, den nächsten freien Platz auf der BeoT mit dem Beschwerdeführer zu besetzen (pag. 52 ff. amtliche Akten POM). Die POM hält dem Beschwerdeführer nun entgegen, dass die Verlegung bzw. der Vollzugsort sehr wohl Streitgegenstand gewesen sei. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass sie in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Vollzugsort neu bestimmt habe. Ihre Anordnung sei für die MSTJ verbindlich. Der Aufhebungsgrund von Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB sei daher nicht erfüllt. Der Aufenthalt auf der BeoT dauere grundsätzlich maximal sechs Monate. Seien Eingewiesene vor Ablauf dieser Maximaldauer bereit für den Wechsel in den offenen Bereich, falle der Aufenthalt entsprechend kürzer aus (pag. 54). Da er sich in der JVA Solothurn offenbar gut entwickle, könne sein Übertritt in den offenen Bereich durchaus beschleunigt werden (pag. 106). Bezüglich der durch den Beschwerdeführer gerügten Voreingenommenheit des Personals der MSTJ sei festzuhalten, dass die nötige Professionalität vorhanden sei (pag. 106). 23. Vorab ist zu prüfen, ob die POM mit ihrer Weisung, das MSTJ habe den Beschwerdeführer aufzunehmen, über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinausgegangen ist. Die ASMV hat in ihrer Verfügung vom 23. September 2016 die bedingte Entlassung und Aufhebung der stationären Massnahme abgelehnt und den Beschwerdeführer zum Zwecke der Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB in die JVA Solothurn verlegt (pag. 4 amtliche Akten POM). Sie hat sich zur Änderung des Vollzugsorts ausführlich geäussert (pag 5f. amtliche

9 Akten POM), womit auch die Frage des Vollzugsorts Gegenstand ihrer Verfügung war. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 27. September 2016 bzw. in den entsprechenden Rechtsbegehren zwar lediglich die Aufhebung der Massnahme bzw. eventuell die bedingte Entlassung gefordert (pag. 21 amtliche Akten POM). Die Rechtsmittelbehörde kann im Verwaltungsbeschwerdeverfahren jedoch ohne Bindung an die Parteianträge entscheiden. Sie ist befugt, die Rechtstellung der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Streitgegenstandes zu verbessern oder zu verschlechtern, um der objektiv richtigen Rechtsanwendung zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 11 zu Art. 72). Die Verfügung der ASMV hatte wie erwähnt den Vollzugsort zum Gegenstand; der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde denn auch die fehlende Umsetzung des Entscheids der POM vom 18. Dezember 2016, wonach er in eine geschlossene Abteilung einer offenen Massnahmenvollzugseinrichtung einzuweisen sei (vgl. pag. 19 amtliche Akten POM). Insofern ist festzuhalten, dass die POM befugt war, über die Versetzung des Beschwerdeführers in die MSTJ zu befinden und damit die Umsetzung ihres Entscheids vom 18. Dezember 2016 zu bewirken. 24. Gemäss Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB ist restriktiv auszulegen und darf nicht dazu einladen, den Auftrag zum Vollzug einer Massnahme leichthin aus der Hand zu geben. Die Kantone sind in der Pflicht, geeignete Institutionen mit genügender Anzahl Plätze zur Verfügung zu stellen. Schuldüberschreitende Massnahmen lassen sich bei behandlungsbedürftigen Tätern einzig dann rechtfertigen, wenn mit einem solchen Freiheitsentzug neben dem Sicherungsinteresse auch tatsächlich eine adäquate Behandlung verbunden ist. Der Mangel an einer geeigneten Anstalt darf nicht dadurch kaschiert werden, dass man sich mit offenkundig unzureichenden Notlösungen behilft (HEER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage 2013, Art. 62c N 24 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat bestätigt, dass Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB nicht nur dann zur Anwendung gelangt, wenn keine geeignete Einrichtung besteht, sondern auch, wenn für den Betroffenen kein Therapieplatz verfügbar ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1001/2015 vom 29. Dezember 2015, E. 3.2). Die POM hat in ihrem Entscheid vom 13. Dezember 2016 festgehalten, dass der Beschwerdeführer in eine geschlossene Abteilung einer offenen Massnahmenvollzugseinrichtung einzuweisen sei (pag. 51 amtliche Akten POM). Die POM hat in ihrem Entscheid zutreffend und ausführlich dargelegt, weswegen die Versetzung in eine offen geführte Vollzugseinrichtung angezeigt ist (vgl. insbesondere pag. 1258 ff. Akten ASMV). Dass es sich dabei grundsätzlich um ein für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignetes Setting handelt, wird durch diesen nicht bestritten. Vielmehr rügt er, dass der Entscheid der POM nicht umgesetzt worden sei. Auch die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) hielt in ihrer Beurteilung vom 7. September 2015 fest, dass der bisherige Vollzugsverlauf mit Ausnahme des Therapieabbruchs bzw. dem fehlenden Vertrauen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vollzugsteam sowie der Flucht am 17. Oktober 2008 als insgesamt positiv be-

10 zeichnet werden müsse. Es sei zu keiner weiteren Delinquenz gekommen und der Beschwerdeführer gehe Konflikten in der Institution aus dem Weg. Unter der Voraussetzung einer engmaschigen psychotherapeutischen und psychosozialen Betreuung und Kontrolle erachtete die Fachkommission eine Versetzung des Beschwerdeführers in ein offenes Vollzugsregime aus legalprognostischer Sicht für möglich. Sie empfiehlt jedoch eine vorangehende Unterbringung in der geschlossenen Abteilung der jeweiligen Vollzugseinrichtung, um an die früheren Therapieerfolge anknüpfen und diese fortsetzen zu können (pag. 1197f.). Auch der aktuell eingeholte Therapieverlaufsbericht der JVA Solothurn vom 28. März 2017 (pag. 117 ff.) sowie der Führungsbericht vom 30. März 2017 (pag. 147 ff.) legen keinen anderen Schluss nahe. Die offene Vollzugseinrichtung ist daher als geeignete Therapieeinrichtung für die Behandlung des Beschwerdeführers zu bezeichnen. Der entsprechende Entscheidpunkt ist denn auch, wie bereits erwähnt, in Rechtskraft erwachsen. 25. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der BeoT der MSTJ um eine geschlossene Abteilung in einer offenen Massnahmenvollzugseinrichtung. Insofern kann festgehalten werden, dass der Entscheid der POM vom 13. Dezember 2016 umgesetzt werden kann und ein geeigneter Therapieplatz existiert. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit des Therapieplatzes ist weiter unten näher einzugehen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die MSTJ auch angesichts ihrer öffentlich geäusserten Ablehnung des Beschwerdeführers noch als geeigneter Therapieplatz bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts der ablehnenden öffentlichen Äusserung des Anstaltsdirektors des MSTJ sei der vorhandene Platz für die Behandlung des Beschwerdeführers nicht (mehr) geeignet. Der Anstaltsdirektor habe argumentiert, dass es nicht möglich sei, innert eines halben Jahres eine vertrauensvolle therapeutische Beziehung aufzubauen (pag. 9 und 83). Weiter habe der Direktor gemäss den Medienberichten vom 18. August 2016 (pag. 41) dargelegt, dass der Beschwerdeführer für den offenen Vollzug ungeeignet sei. Bei einer Verlegung sei aufgrund dieser Äusserungen zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Voreingenommenheit des Personals keine geeignete Behandlung zukomme (pag 79-81). Die Kammer zweifelt nicht an der Professionalität des Personals der MSTJ. Mit Blick auf die durch die MSTJ geäusserten Weigerungsgründe und insbesondere auch die öffentlichen Äusserungen des Anstaltsdirektors in der Berner Zeitung vom 18. August 2016, welche an der Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zweifeln lassen, kann die MSTJ jedoch aktuell kaum mehr als geeignete Einrichtung für die Behandlung des Beschwerdeführers bezeichnet werden. Zwar ist die fragliche Weisung der POM, wonach die MSTJ dem Beschwerdeführer einen Therapieplatz verfügbar zu machen habe, ausführlich begründet und in jeglicher Hinsicht nachvollziehbar. Hingegen waren die darin durch die POM aufgeführten Argumente der MSTJ bzw. dem Anstaltsdirektor bereits vorher hinlänglich bekannt. Insbesondere hatten sie Kenntnis des Dossiers des Beschwerdeführers, der Empfehlung der KoFako und des bisherigen positiven Therapieverlaufs. Trotz dieser Informationen bzw. gegenteiliger Auffassung der KoFako und der Tatsache, dass die Flucht des Beschwerdeführers nun bereits rund 9 Jahre zurückliegt, ging die MSTJ

11 nach wie vor von einer erheblichen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aus. Die MSTJ hat auch ihre fehlende Bereitschaft zur therapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers deutlich kommuniziert, und zwar sowohl gegenüber der POM und dem Beschwerdeführer als auch in der Öffentlichkeit. Die POM hat in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt, dass die MSTJ dem Beschwerdeführer jegliche Entwicklungsfähigkeit und positive Veränderung abgesprochen und gar von naivem therapeutischem Optimismus gesprochen habe. Sie hat diese Äusserungen der MSTJ zu Recht kritisiert (pag. 53 Akten POM). Gerade diese absolut geäusserte Ablehnung durch die MSTJ, welche wie erwähnt auch öffentlich angebracht wurden, dürfte dazu geführt haben, dass die MSTJ in concreto für eine unvoreingenommene Behandlung des Beschwerdeführers zur Zeit wohl keine gute Option (mehr) darstellt. Ob diese Einschätzung trotz der in der Zwischenzeit erzielten Therapiefortschritte des Beschwerdeführers weiterhin zutreffend ist, muss von den Vollzugsorganen unbedingt nochmals eingehend geprüft und geklärt werden. Es kann und darf – trotz zuzugestehender Mitwirkung der Anstalten bei Aufnahmeentscheiden – nicht sein, dass die (unbegründete) Weigerungshaltung einer an sich geeigneten Anstalt ausreicht, um sich einer rechtskräftigen Anordnung des Polizeidirektors oder eines Gerichts erfolgreich zu widersetzen (vgl. pag. 53 Akten POM). Andernfalls wären in der Vollzugslandschaft virulente Struktur- und Führungsfragen aufzuwerfen. 26. Wie bereits dargelegt, rügt der Beschwerdeführer, dass er nun bereits seit über 15 Monaten nicht die nötige Behandlung erhalte und nicht in einer geeigneten Vollzugsanstalt untergebracht sei (pag. 11 ff.). Weiter kritisiert er, dass es die POM versäumt habe, eine Frist zu setzen, bis wann er zu versetzen sei (pag. 81). Die KoFako hat bereits am 7. September 2015 festgehalten, dass eine Versetzung des Beschwerdeführers in ein offenes Vollzugsregime aus legalprognostischer Sicht möglich sei, damit er dort an den bisher erreichten Therapieerfolgen anknüpfen könne. Die KoFako empfahl eine vorangehende Unterbringung in der geschlossenen Abteilung der jeweiligen Vollzugseinrichtung (pag. 1198 amtliche Akten ASMV). Dennoch hat die ASMV am 18. Dezember 2015 den Antrag des Beschuldigten um Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung abgewiesen (pag. 1213 ff.). Am 18. Februar 2016 hob die POM diese Verfügung auf und ordnete die Verlegung des Beschwerdeführers auf die geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung an (pag. 1241 ff.). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Nach wie vor befindet sich der Beschwerdeführer nicht in einer offenen Vollzugseinrichtung. Die Kammer verkennt nicht, dass den Behörden bei der Suche nach einem geeigneten Therapieplatz eine gewisse Zeit zugestanden werden muss. Ist jedoch – wie vorliegend – bereits seit über einem Jahr kein Übertritt erfolgt und damit kein geeigneter Therapieplatz tatsächlich verfügbar (gemacht worden), so ist dies rechtsstaatlich nicht weiter hinnehmbar. Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB sieht vor, dass die Massnahme diesfalls aufzuheben ist. Schuldüberschreitende Massnahmen lassen sich nur rechtfertigen, wenn der Täter auch tatsächlich adäquat behandelt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die Massnahme infolge faktischer Nichtverfügbarkeit bzw. Nichtzurverfügungstellens eines Therapieplatzes aufzuheben ist, sofern der

12 Beschwerdeführer nicht bis spätestens 15. Juli 2017 in die geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung übertreten kann. 27. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren und für die Verfahren vor der POM und der ASMV seien der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz aufzuerlegen (Rechtsbegehren 4 und 6, pag. 3). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 VRPG Behörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (pag. 54). Spezialgesetzliche Bestimmungen, welche der Regelung des VRPG vorgehen, sind weder ersichtlich, noch vermag der Beschwerdeführer solche Bestimmungen zu benennen (pag. 77). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 28. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die Massnahme mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes aufgehoben wird und der Beschwerdeführer aus der Massnahme zu entlassen ist, sofern er nicht bis spätestens zum 15. Juli 2017 in die geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung eintreten kann. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 29. Der Beschwerdeführer ist im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen ungefähr zur Hälfte durchgedrungen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die im Zusammenhang mit dem Antrag auf bedingte Entlassung entstandenen Aufwendungen aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ihm anzulasten sind. IV. 30. Der Beschwerdeführer hat beantragt, ihm sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Rechtsbegehren 5, pag. 3). Der Beschwerdeführer verfügt offensichtlich nicht über die nötigen Mittel und die Rechtsbegehren sind nicht als aussichtslos zu bezeichnen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, wird sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, gutgeheissen. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, ist er voll zu entschädigen und das Gesuch daher als gegenstandslos abzuschreiben. Für die Behandlung dieses Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben. V. 31. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zur Hälfte durchgedrungen ist, sind auch die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der POM neu zu verlegen. Die Kosten in der Höhe von CHF 1‘400.00 sind zur Hälfte, ausmachend CHF 700.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) durch den Kanton Bern zu tragen. Die andere

13 Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 700.00 geht vollumfänglich zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG und Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 VKD). 32. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, werden ebenfalls zur Hälfte mit CHF 500.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den Kanton Bern zu tragen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG und Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 VKD). 33. Dem Beschwerdeführer wurde für das Verfahren vor der ASMV die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die ASMV (neu BVD) hat daher das amtliche Honorar zu bestimmen. 34. Der Beschwerdeführer macht für das Verfahren vor der Vorinstanz einen Aufwand von 11,92 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird (vgl. auch Ausführungen der POM pag. 51 Akten POM). Der Kanton Bern, Polizei- und Militärdirektion hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz entsprechend seinem Obsiegen im Umfang von 1/2 eine Entschädigung von CHF 1‘516.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Umfang seines Unterliegens wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ wird entsprechend seiner Kostennote auf CHF 1‘323.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO) und Rechtsanwalt B.________ gemäss Art 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem von ihm geltend gemachten vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 35. Der Beschwerdeführer macht für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 21,25 Stunden und Auslagen von CHF 117.75 geltend, was noch als angemessen erachtet wird. Der Kanton Bern, Polizei- und Militärdirektion, hat dem Beschwerdeführer entsprechend dessen Obsiegens im Umfang von 1/2 eine Entschädigung von CHF 2‘704.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Umfang seines Unterliegens wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ wird entsprechend seiner Kostennote auf CHF 2‘359.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO) und Rechtsanwalt B.________ gemäss Art 42a Abs. 2 KAG die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem von ihm geltend gemachten vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist.

14 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Massnahme mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Massnahme zu entlassen ist, sofern er nicht bis spätestens 15. Juli 2017 in die geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung eintreten kann. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, wird im Umfang des Unterliegens des Beschwerdeführers gutgeheissen. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben. Für die Behandlung des Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der POM in der Höhe von CHF 1‘400.00 sind zur Hälfte, ausmachend CHF 700.00, durch den Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 700.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 1‘000.00 sind zur Hälfte, ausmachend CHF 500.00, durch den Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 500.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. 6. Der Kanton Bern, Polizei- und Militärdirektion, entschädigt den Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz entsprechend seinem Obsiegen mit CHF 1‘516.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 7. Der Kanton Bern, Polizei- und Militärdirektion, entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Vorinstanz mit CHF 1‘323.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 8. Der Kanton Bern, Polizei- und Militärdirektion, entschädigt den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht entsprechend seinem hälftigen Obsiegen mit CHF 2‘704.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 9. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die hälftige amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren vor Obergericht mit CHF 2‘359.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist.

15 10. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt C.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste BVD (vormals ASMV) Bern, 9. Mai 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2017 12 — Bern Obergericht Strafkammern 09.05.2017 SK 2017 12 — Swissrulings