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Bern Obergericht Strafkammern 25.08.2017 SK 2016 83

25 août 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·14,044 mots·~1h 10min·1

Résumé

sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 83 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. August 2017 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ privat verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin und Opferhilfestelle des Kantons Zürich, vertreten durch E.________ Zivilklägerin Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 22. Januar 2016 (PEN 2015 579)

2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................4 4. Anträge der Parteien .................................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................6 6. Ausgangslage............................................................................................................6 7. Beweismittel ..............................................................................................................7 8. Beweiswürdigung ......................................................................................................7 8.1 Aussagen der Privatklägerin ............................................................................7 8.2 Aussagen des Beschuldigten.........................................................................11 8.3 Aussagen der übrigen befragten Personen ...................................................15 8.3.1 F.________ ..........................................Error! Bookmark not defined. 8.3.2 G.________..........................................Error! Bookmark not defined. 8.3.3 H.________..........................................Error! Bookmark not defined. 8.4 Weitere Beweismittel......................................................................................22 8.5 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt ................................................25 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................26 IV.Strafzumessung .............................................................................................................27 9. Überprüfung durch die Kammer ..............................................................................27 10. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................27 11. Tatkomponenten .....................................................................................................28 11.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................28 11.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................29 11.3 Fazit Tatkomponenten ...................................................................................29 12. Täterkomponenten ..................................................................................................29 13. Fakultativer Strafmilderungsgrund ..........................................................................30 14. Strafmass und Strafart ............................................................................................30 15. Strafvollzug..............................................................................................................31 V. Zivilpunkt ........................................................................................................................31 VI.Kosten und Entschädigung ............................................................................................32 16. Verfahrenskosten ....................................................................................................32 17. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.............................................32 VII. Dispositiv ...................................................................................................................34

3 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach A.________ mit Urteil vom 22. Januar 2016 (pag. 542 ff.) von der Anschuldigung der mehrfachen Schändung frei und von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern teilweise frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4'320.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'196.00, an den Kanton Bern (pag. 543, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen erklärte die Vorinstanz A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, begangen in der Zeit von ca. Anfang 1995 bis 14. September 1997 in I.________ und von 1. August 1996 bis 14. September 1997 in Paris, z.N. seiner Tochter C.________, geb. .________ 1990 (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin). Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 29‘700.00, sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 12'784.00 (pag. 543 f., Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 2‘129.75 Schadenersatz, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR, und CHF 6‘000.00 Genugtuung, zuzüglich Zins seit dem 9. Juni 1996 an die Privatklägerin sowie zur Bezahlung von CHF 600.00 Schadenersatz an die Opferhilfestelle des Kantons Zürich (Zivilklägerin) verurteilt. Für die Beurteilung der Zivilklagen wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 546, Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil). Auf den Antrag der Opferhilfestelle des Kantons Zürich, «der Täter sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Kanton Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Schadenersatz (für Psychotherapiesitzungen, anwaltliche Vertretung und Reisekosten) zu bezahlen», trat die Vorinstanz nicht ein (pag. 546, Ziff. V. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Schreiben vom 22. Januar 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 610). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 9. März 2016 (pag. 617 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. April 2016 form- und fristgerecht die Berufung und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch (pag. 622 ff.). Mit Schreiben vom 21. April 2016 verzichtete die Privatklägerin auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 723). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 22. April 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 724 f.). Gestützt auf die Verfügung vom 17. Mai 2016 (pag. 728 f.) erklärten sich die Opferhilfestelle des Kantons Zürich und der Beschuldigte mit Schreiben vom 1. Juni 2016 (pag. 733) bzw. 2. Juni 2016 (pag. 735) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 teilte Fürsprecherin D.________ mit, dass die Privatklägerin um Durchführung eines mündlichen Verfahrens ersucht (pag. 737).

4 Gestützt auf die Verfügung vom 30. Juni 2016 (pag. 749 f.) beantragte der Beschuldigte am 26. Oktober 2016 den Ausschluss der Öffentlichkeit für die oberinstanzliche Verhandlung vom 15. Dezember 2016 (pag. 760 f.). Mit Schreiben vom 18. November 2016 kam Fürsprecherin D.________ auf ihre Eingabe vom 2. Juni 2016 zurück und teilte mit, dass die Privatklägerin mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. Für den Fall, dass dies trotz des erfolgten Ersuchens um Durchführung des schriftlichen Verfahrens noch notwendig sein sollte, beantrage sie, dass eine Konfrontation der Privatklägerin mit dem Beschuldigten zu vermeiden und die Privatklägerin – abgesehen von einer allfälligen Einvernahme von ihr – vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung zu dispensieren sei. Zudem sei die Öffentlichkeit (Publikum und Presse) von der Verhandlung auszuschliessen (pag. 769 f.). Mit Verfügung vom 28. November 2016 wurde mit Blick auf die speziellen Fallumstände und die sowohl seitens des Beschuldigten wie auch seitens der Privatklägerin gestellten Anträge und geltend gemachten Gründe ausnahmsweise vom mündlichen Verfahren ins schriftliche Verfahren gewechselt bzw. ein solches angeordnet (pag. 772 ff.; Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 begründete der Beschuldigte seine Berufung (pag. 784 ff.). Die Privatklägerin nahm mit Eingabe vom 19. Januar 2017 Stellung (pag. 810 ff.). Seitens der Opferhilfestelle des Kantons Zürich gelangte keine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 reichte der Beschuldigte eine Replik ein (pag. 827 ff.), woraufhin die Privatklägerin am 15. März 2017 duplizierte (pag. 848 f.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Leumundsbericht, inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, und ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 778 ff.; pag. 782). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 784 ff.): 1. Es sei der Beschuldigte von allen strafrechtlichen Vorwürfen gemäss Ziffer lI des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2016, d.h. der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, freizusprechen. 2. Es sei Ziffer II des Strafurteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2016 betreffend die Strafzumessung (Ziffern 1 und Ziffer 2) infolge des Freispruchs des Beschuldigten aufzuheben. 3. Es sei unter Ill die Ziffer 2 des vorliegend angefochtenen Strafurteils betreffend die Entschädigung für Fürsprecherin D.________ infolge des Freispruchs des Beschuldigten aufzuheben. 4. Es sei Ziffer IV des Strafurteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2016 betreffend Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an C.________ sowie betreffend die Bezahlung von Schadenersatz an die Opferhilfestelle infolge des Freispruchs des Beschuldigten aufzuheben. 5. Es seien alle Untersuchungs- und Gerichtsverfahrenskosten aus der Staatskasse zu entnehmen.

5 6. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Vertretungskosten im Umfang von mindestens CHF 30‘000.00 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auszurichten. 7. Alles unter o/e Kostenfolge (zzgl. MwSt. von 8%) zu Lasten des Staates. Fürsprecherin D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 810 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2016 hinsichtlich Ziffern I.1 und I.2 (Freisprüche wegen Schändung) sowie betreffend der diesbezüglichen Kostenfolgen sowie hinsichtlich Ziffer V in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Handlungen mit Kind, 2.1 mehrfach begangen von ca. Anfang 1995 bis 14.09.1997 in I.________ zN C.________ gemäss Ziffer 1.1 AKS bzw. Ziffer II.1 des erstinstanzlichen Urteils; 2.2 begangen in der Zeit von 01.08.1996 - 14.09.1997 in Paris zN C.________ gemäss Ziffer 1.2 AKS bzw. Ziffer II.2 des erstinstanzlichen Urteils. 3. A.________ sei angemessen zu bestrafen. 4. A.________ sei zu verurteilen 4.1 zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen und zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 4.2 zur Bezahlung von CHF 2‘129.75 Schadenersatz, nebst 5% Zins seit 09. Juni 1996 an C.________, unter Vorbehalt der Nachklage nach Art. 46 Abs. 2 OR; 4.3 zur Bezahlung von CHF 6'000.00 Genugtuung, nebst 5% Zins seit 09. Juni 1996 an C.________; 4.4 zu den erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ gemäss Kostennoten. 5. Das amtliche Honorar der amtlichen Anwältin von C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Januar 2016 hinsichtlich der Ziffern I. 1. und 2. (Freisprüche von den Anschuldigungen der Schändung, angeblich mehrfach begangen, und der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen z.N. von F.________) und der diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie hinsichtlich Ziffer V. (Nichteintreten auf den Antrag der Opferhilfestelle des Kantons Zürich) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, der Sanktionspunkt, die Kostenverteilung und der Zivilpunkt. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2. mit Hinweisen) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 6. Oktober 1997 (pag. 5 ff.) reichte die Mutter der Privatklägerin, G.________, am 22. September 1997 gegen den Beschuldigten Anzeige ein wegen Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Schändung (pag. 5 f.). Am 7. November 1997 eröffnete die damalige Untersuchungsrichterin 9 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland die Strafverfolgung und leitete eine Voruntersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern, evtl. Schändung, ein (pag. 1). Mit Antrag der Untersuchungsrichterin vom 30. März 1998 und Zustimmung des Prokurators vom 7. April 1998 wurde die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten aufgehoben (pag. 345 ff.). Mit Verfügung vom 12. August 2014 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, die aufgehobene Strafverfolgung gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 323 Abs. 1 StPO wieder auf (pag. 363 f.). In Ziff. I. 1. der Anklageschrift vom 27. Juli 2015 (pag. 388 ff.) wird dem Beschuldigten mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern vorgeworfen: Der Beschuldigte soll seine Tochter, die Privatklägerin C.________, in der Zeit von ca. Anfang 1995 bis 14. September 1997 an ihren Besuchswochenenden (drei von vier Wochenende pro Monat) in seiner Wohnung jeweils gebadet oder mit ihr zusammen in der Badewanne gebadet und sie mit der blossen Hand an der Vagina gewaschen haben, wobei er einige Male den Finger in die Vagina eingeführt habe, obwohl er gewusst habe, dass sie dies nicht wolle und sie sich auch nicht dagegen habe wehren können. Zudem habe er diverse Male ausserhalb der Badewanne oder in der Badewanne vor ihr masturbiert, wobei es mindestens einmal auch zum Samenerguss gekommen sei (pag. 388, Ziff. I. 1.1. Anklageschrift). Weiter soll der Beschuldigte an einem nicht mehr bestimmbaren Tag in der Zeit von 1. August 1996 bis 14. September 1997 in Paris neben der Privatklägerin in einem Hotelzimmer im Bett gelegen haben, als im Fernsehen eine halbnackte Frau getanzt habe, worauf der Beschuldigte unter der Bettdecke bis zum Orgasmus masturbiert habe, obwohl die Privatklägerin ihm gesagt habe, dass er aufhören solle (pag. 389, Ziff. I. 1.2. Anklageschrift). Betreffend den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 559 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Unbestritten ist, dass sich G.________ am 28. November 1989 mit dem Beschuldigten A.________ verheiratete. Aus der Ehe ging C.________ hervor. C.________ hat drei Halbgeschwister, von welchen F.________ zum tatrelevanten Zeitpunkt ebenfalls bei der Mutter lebte. G.________ und A.________ lebten seit Januar 1994 innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt und bezogen im Oktober 1994 jeder eine eigene Wohnung. Am .________ 1995 wurde die Ehe rechtsgültig geschieden (pag. 217). Es wurde zwischen den beiden Parteien vereinbart, dass A.________ seine Tochter C.________ an drei Wochenenden pro Monat zu sich zu Besuch nehmen dürfe (pag. 8 /

7 pag. 146, Zeile 151 ff.). Unbestritten ist weiter, dass C.________ von ihrem Vater während diesen Besuchswochenenden auch gebadet und im Intimbereich gewaschen wurde. Dass dies vorgekommen ist, wird von dem Beschuldigten selber anlässlich der Einvernahmen ausgesagt (pag. 125 / pag. 126 / pag. 133, Zeile 165 ff./ pag. 134, Zeile 207 f. / pag. 143, Zeile 38 ff.). Die Häufigkeit und die weiteren Handlungen, welche mit den Vorwürfen aus der Anklageschrift einhergehen, werden vom Beschuldigten jedoch bestritten. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte im Frühsommer 1997 von der Jugendpsychologin, J.________, bei welcher C.________ zu diesem Zeitpunkt in Therapie war, kontaktiert und zu einem Gespräch eingeladen wurde, in dem bezüglich der Wasch- bzw. Badeproblematik gesprochen wurde (pag. 14 / pag. 126 / pag. 277 / pag. 498, Zeile 18 ff.). Mit Blick auf Ziff. 1.2. der Anklageschrift ist unbestritten, dass der Beschuldigte zusammen mit C.________ und F.________ in Paris im Disneyland in den Ferien gewesen ist (pag. 144, Zeile 91 / pag. 499, Zeile 23). Seitens des Beschuldigten wurden am 11. März 2015 anlässlich seiner Einvernahme drei Fotos eingereicht, welche C.________ und F.________ mit dem Beschuldigten zusammen im Disneyland zeigen (pag. 172). 7. Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor. Nebst den zur Feststellung des Sachverhalts wichtigen Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten, liegen auch die Aussagen der Angehörigen der Privatklägerin (F.________, G.________ und H.________) sowie weitere Beweismittel vor (vgl. pag. 560 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln nötig sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer. 8. Beweiswürdigung 8.1 Aussagen der Privatklägerin Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 1997 (pag. 59 ff.) machte die damals siebenjährige Privatklägerin keine Aussagen zu allfälligen sexuellen Übergriffen. Aufgrund des schwierigen Umgangs mit C.________ wurde während der Einvernahme eine Kamera eingeschaltet (pag. 63). Die Videoaufnahme weist starke Störungen in der Bild- und Tonqualität auf. Dennoch ist auf dem Video ersichtlich, dass C.________ die Frage «isch dir denn scho mal so öpis passiert? Hätt dich scho mal öper nöime aaglanget, wo du das nöd gärn gha hesch?» bejahte («Mmm…»). Als sie daraufhin gefragt wurde «Ja? Chasch du mir denn säge oder zeige wo, dass me dich aaglanget het?», schüttelte C.________ den Kopf (vgl. pag. 71, Videobefragung 02.10.1997, 17:54 ff.). Am Schluss der Einvernahme versteckte C.________ ihr Gesicht in den Armen, weinte und wollte nicht mehr sprechen, so dass die Einvernahme abgebrochen wurde (pag. 71, Videobefragung 02.10.1997, 23:15 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin 2014 an, sie habe damals nicht aussprechen können, was wirklich passiert sei. Es sei für sie emotional nicht möglich gewesen. Nun möchte sie die Gelegenheit haben zu erzählen, was damals passiert sei (pag. 74 Z. 37 ff.).

8 Die Privatklägerin sagte an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2014 (pag. 73 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2016 (pag. 488 ff.) im Kerngeschehen konstant und gleichbleibend aus. Ihre Aussagen zeichnen sich durch das Fehlen jeglicher Lügensignale und durch zahlreiche Realitätskriterien aus: Die Privatklägerin schilderte die Übergriffe mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar (pag. 74 Z. 43 ff.; pag. 75 Z. 56 ff., Z. 61 ff.; pag. 77 Z. 161 ff.; pag. 79 Z. 233 ff.; pag. 489 Z. 11 ff.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So führte sie beispielsweise gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe sie an den Besuchswochenenden oft gebadet und während dem Baden selber masturbiert oder sie zwischen den Beinen angefasst. Es sei meistens wie aus dem Nichts heraus gekommen und er habe gemeint, sie müsse jetzt baden. Er habe sie dann meistens gegen ihren Willen ins Badezimmer gebracht. Er habe versucht, ihr die Badewanne interessant zu machen. Als sie nackt in der Badewanne gewesen sei, sei er entweder mit einem erigierten Penis selber mit in die Badewanne gestiegen oder er sei ausserhalb der Badewanne geblieben und habe masturbiert, während dem sie im Wasser gewesen sei (pag. 74 Z. 45 ff.). Sie habe versucht wegzugehen und sich zu wehren. Sie habe gesagt, er solle sie sein lassen. Er habe ihr die Flucht verunmöglicht, indem er sie mit der Hand gegen den Badewannenrand gedrückt habe oder indem er sie angeschrien habe, sie solle aufhören (pag. 75 Z. 56 ff.). Der Beschuldigte habe sie aufgefordert, ihre Beine zu spreizen. Wenn sie es nicht gemacht habe, habe er es für sie gemacht. Er habe sie jeweils, wie er es genannt habe, «gewaschen». Er habe mit seinem Finger an ihrer äusseren Schamlippe gerieben und seinen Finger manchmal auch in ihre Vagina eingeführt. Er habe sie dabei mit der Hand und ohne Seife gewaschen (pag. 79 Z. 233 ff.). Einmal sei der Beschuldigte mit ihr nach Frankreich in die Ferien gegangen. Dort hätten sie im selben Bett übernachtet. Im Fernsehen habe eine Frau oben ohne getanzt. Der Beschuldigte habe dann neben ihr masturbiert (pag. 75 Z. 61 ff.; vgl. auch pag. 77 Z. 161 ff.; pag. 489 Z. 14 ff.). Sie habe ihm noch auf den Arm geschlagen und gesagt, er solle nicht. Er habe dann ihren Arm weggestossen und gesagt, sie solle aufhören (pag. 77 Z. 163 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin enthalten zudem aussergewöhnliche Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte versucht habe, die Badewanne für sie interessant zu machen, indem er ihr gesagt habe, dass das «Büsi» baden gehen müsse (pag. 76 Z. 118 f.; pag. 77 Z. 145; pag. 490 Z. 1) oder mit Spielsachen in der Badewanne (pag. 489 f. Z. 47 f.). Er habe es wie eine Art Spiel verpackt (pag. 76 Z. 112, vgl. auch pag. 80 Z. 249 f.). Sie habe an seinem Gesichtsausdruck gesehen, dass es losgehe. Er habe immer denselben Gesichtsausdruck gehabt. Wenn er am Masturbieren gewesen sei, sei es ein Grinsen gewesen, aber kein bösartiges, sondern wirklich ein Genussgrinsen (pag. 78 Z. 172 ff., Z. 178 ff.). Sie habe gewusst, wenn der Penis auf sie zeige, sei das nicht gut (pag. 79 Z. 222). Die Privatklägerin schilderte mehrfach die Gefühle, die das Verhalten des Beschuldigten in ihr auslösten (pag. 78 Z. 187 f., Z. 190, Z. 200 ff.; pag. 80 Z. 247 f., Z. 270, Z. 274; pag. 81 Z. 286; pag. 489 Z. 41 f.; pag. 493 Z. 6 f.) und ihre Schmerzen an der Vagina nach den Übergriffen (pag. 76 Z. 116 f.). Es sei für sie immer

9 noch etwas sehr Intimes und unangenehm, darüber zu sprechen. Wenn sie sich zurückerinnere, müsse sie sich an sehr viele Emotionen erinnern. Es sei für sie schwieriger darüber zu sprechen als über Alltagsdinge (pag. 88 Z. 571 ff.). Die Privatklägerin konnte fragmentarisch Gespräche mit dem Beschuldigten wiedergeben. Der Beschuldigte habe ihr erklärt, dass das etwas ganz Normales sei und zu einer Vater-Tochter-Beziehung dazugehöre (pag. 76 Z. 112 f.; pag. 80 Z. 255). Er habe ihr verboten, darüber zu sprechen und auf sie eingeredet, dass sie doch nicht wolle, dass ihm etwas Schlimmes passiere (pag. 80 Z. 270 f., Z. 275 f.; vgl. auch pag. 490 Z. 28). Sie habe dem Beschuldigten mehrfach gesagt, dass sie das nicht wolle (pag. 79 Z. 244). Zudem schilderte die Privatklägerin, wie sie sich gewehrt habe und wie der Beschuldigte auf ihre Abwehrversuche reagiert habe (pag. 75 Z. 56 ff.; pag. 76 Z. 119 ff.; pag. 78 Z. 183 f.). Auf Frage der Verteidigung, weshalb sie sich nicht geweigert habe, zum Vater zu gehen, erklärte die Privatklägerin, sie habe es versucht. Sie habe immer gesagt, dass sie nicht gehen wolle. Sie habe auch versucht, die Übergabe hinauszuzögern, indem sie beispielsweise gesagt habe, sie müsse noch aufs WC. Es habe aber nicht funktioniert. Später sei sie extrem oft krank geworden, wenn das Besuchswochenende gekommen sei (pag. 88 Z. 552 ff.). Die Privatklägerin gab an, wenn sie etwas nicht wusste oder unsicher war (exemplarisch pag. 75 Z. 81; pag. 76 Z. 97, Z. 103; pag. 77 Z. 155, Z. 158; pag. 79 Z. 229 f.; pag. 81 Z. 310 f., Z. 315 f.; pag. 84 Z. 409; pag. 490 Z. 14, Z. 18 f.; pag. 491 Z. 3, Z. 22; pag. 492 Z. 12). In den Aussagen der Privatklägerin sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. Sie führte beispielsweise aus, sie habe einmal gesehen, wie der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei (pag. 78 Z. 196 f.). Auf Frage, ob der Beschuldigte sie gehalten habe während dem er masturbiert habe, gab die Privatklägerin an, er habe manchmal seine Hand an ihre Brust gehalten und sie gegen den Badewannenrand gedrückt (pag. 79 Z. 216 ff.). Sie wisse nicht mehr, ob sie den Beschuldigten auch am Penis habe berühren müssen (pag. 79 Z. 229 f.). In den Ferien in Frankreich habe er sie nicht berührt (pag. 489 Z. 14 f.). Die Privatklägerin schilderte auch keine übermässige Gewaltanwendung (vgl. pag. 75 Z. 57 ff.; pag. 76 Z. 119 ff.). Sie hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, die Übergriffe schlimmer darzustellen und die Handlungen des Beschuldigten schwerwiegender erscheinen zu lassen. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass sie die Wahrheit sagte. Hätte sie die Übergriffe erfunden, wäre es ein Einfaches gewesen, die Erzählungen aufzubauschen. Die Privatklägerin schilderte detailliert, stimmig und nachvollziehbar, weshalb sie sich 1997 ihrer Schwester F.________ anvertraute und konnte ihre Aussagen zeitlich und räumlich verknüpfen (pag. 75 Z. 74 ff.; pag. 81 Z. 289 ff.). An jenem Abend sei es ihr gar nicht gut gegangen. Ihre Familie habe sie immer wieder gefragt, was los sei, aber sie habe es nicht sagen können. Sie hätten ihr dann angeboten, dass sie es ihrer Schwester sagen könne (pag. 75 Z. 76 ff.). Im Zimmer ihrer grossen Schwester habe sie es ihr dann einfach sagen müssen. Sie habe es nicht mehr ausgehalten. Sie habe damals das Gefühl gehabt, dass sie ihrer Schwester alles erzählen könne und habe auch alles erzählt (pag. 81 Z. 292 ff.).

10 Ferner konnte die Privatklägerin authentisch und nachvollziehbar erklären, weshalb sie 2014 um Wiederaufnahme des Verfahrens ersuchte. Es habe keinen bestimmten Auslöser gegeben. Es sei vielmehr so, dass sie die ganzen Jahre mit den Erinnerungen und Emotionen habe leben müssen. Sie habe diese in einen Tresor schliessen können, aber sie seien trotzdem immer da gewesen. Sie habe es die ganzen Jahre mit sich herumgetragen (pag. 492 f. Z. 42 ff.; vgl. auch pag. 84 Z. 419 ff.). Mit den Jahren habe sie mehr Sicherheit gewinnen können. Sie habe eine Lehre geschafft und alle Ziele erreicht, die sie sich gesteckt habe (pag. 492 Z. 45 ff.). Sie habe es auf den Tisch bringen wollen, damit sie die Geschichte für sich zu einem Ende bringen könne, aber auch, damit ihr Vater es höre (pag. 84 Z. 422 ff.). Sie wünsche sich, dass das Verfahren beim Beschuldigten einen Prozess auslöse. Dass er sich dem stelle und sich bewusst werde, was er damals gemacht habe. Nicht nur, dass es verboten und eine strafbare Handlung gewesen sei, sondern etwas, das ein Leben präge und zwar auf eine ganz negative Art (pag. 85 Z. 468 ff.; vgl. auch pag. 491 Z. 491 ff.). Der Kammer ist die von der Verteidigung zitierte Literatur zur Aussagepsychologie bekannt (pag. 629 ff.). Vorliegend gibt es jedoch keine Hinweise, dass die Aussagen der Privatklägerin durch Fremd- oder Autosuggestion entstanden sind. Gegen eine Fremdbeeinflussung spricht zunächst die Entstehungsgeschichte der belastenden Aussagen. Die Privatklägerin machte ihre ersten Aussagen 1997 gegenüber ihrer damals 13-jährigen Schwester F.________. Den Ausführungen von F.________ an der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 1997 kann entnommen werden, dass die Erstaussagen der Privatklägerin nicht durch suggestive Einflüsse entstanden sind (vgl. pag. 95; pag. 98 f.; Ziff. II. 8.3.1 hinten). Wenn überhaupt, erfolgte eine suggestive Einflussnahme erst als Reaktion auf die ersten Aussagen der Privatklägerin. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, spricht jedoch namentlich der Umstand, dass C.________ ihren Vater weder bei ihrer damaligen Therapeutin, der Psychologin J.________, noch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 1997 belastete, gegen eine Instrumentalisierung bzw. Fremdbeeinflussung durch die Mutter (pag. 588, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin ständig von ihrer Mutter, G.________, mit der Missbrauchsthematik konfrontiert und bedrängt wurde (vgl. Ziff. II. 8.3.2 hinten; pag. 631). Die Privatklägerin gab zu Protokoll, von ihrer Familie habe niemand von ihrem Vorhaben gewusst, das Verfahren wieder aufzunehmen (pag. 84 Z. 400 f.). Es gibt keine Hinweise, dass die Privatklägerin derart von ihrer Familie beeinflusst wurde, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht dem tatsächlich Erlebten entsprechen. Ferner suchte die Privatklägerin im Dezember 2013 von sich aus eine Therapeutin auf (pag. 85 Z. 456). Thema der psychotherapeutischen Behandlung seien die sexuellen Übergriffe des Vaters in der Kindheit gewesen (pag. 85 Z. 458 f.; pag. 444). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2014 verneinte die Privatklägerin die Frage der Verteidigung, ob ihre Therapeutin ihr empfohlen habe, eine Strafanzeige einzureichen. Sie habe auch ihrer Therapeutin erst davon erzählt, als es quasi schon so weit gewesen sei (pag. 88 Z. 579 ff.). Dass die Erinnerungen der Privatklägerin mittels suggestiver therapeutischer Techniken entstanden sind, erscheint deshalb unwahrscheinlich. Schliesslich

11 führte die Privatklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft aus, das Thema sexueller Missbrauch sei für sie in der Vergangenheit ein Tabuthema gewesen. Sie habe gemerkt, dass es viel auslöse, wenn es in diese Richtung gehe und sie den Tresor mit den Erinnerungen und Emotionen dann nicht mehr zuhalten könne (pag. 493 Z. 18 ff.). Es gibt somit auch keine Hinweise, dass die Erinnerungen der Privatklägerin durch eine intensive gedankliche Beschäftigung mit der Missbrauchsthematik entstanden sind. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass die Schilderungen der Privatklägerin erlebnisbasiert sind. Dass die Privatklägerin einen gewissen Kontakt zu ihrem Vater aufrechterhielt, tangiert ihre Glaubwürdigkeit nicht. Ihren Aussagen kann entnommen werden, dass sie sich vor allem aus Anstand dazu verpflichtet fühlte, zumal der Beschuldigte ihr ja auch Alimente bezahlte (vgl. pag. 493 Z. 12 ff.). Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten rund 17 Jahre nach den vorgeworfenen Taten zu Unrecht belasten und sich einem neuen, für sie belastenden Strafverfahren aussetzen sollte. Die Argumentation der Verteidigung, das Leben der Privatklägerin sei alles andere als von Konstanz, Stabilität und Erfolgen geprägt; die Privatklägerin suche heute einen Grund für ihre Lebenssituation und ihre jetzige Orientierungslosigkeit; ein mutmasslicher Missbrauch während der Kindheit solle nun als Generalrechtfertigung dienen (pag. 626; pag. 628), erscheinen bei vorliegender Sachlage geradezu zynisch. Den Aussagen der Privatklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und den Ausführungen von Fürsprecherin D.________ kann entnommen werden, dass die Privatklägerin eine Lehre abgeschlossen hat und heute Literatur und Philosophie studiert, wobei sie weiterhin Teilzeit auf ihrem erlernten Beruf arbeitet (pag. 488 Z. 40 f.; 492 Z. 46; pag. 812). Fürsprecherin D.________ wies ferner zu Recht darauf hin, dass Studienfachwechsel bei jungen Leuten nicht unüblich sind (pag. 812). Selbst wenn die Privatklägerin noch keine konkreten Vorstellungen über ihre berufliche Zukunft hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten aus diesem Grund zu Unrecht belasten sollte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin durchgängig eine Vielzahl an verschiedensten Realkennzeichen aufweisen; ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Ihre Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. 8.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich (exemplarisch pag. 125; pag. 126; pag. 134 Z. 207; pag. 143 Z. 35; pag. 144 Z. 56 ff.; pag. 145 Z. 95 ff.; pag. 150 Z. 298 f.; pag. 498 Z. 25 f., Z. 37 ff.; pag. 499 Z. 21 f., Z. 29). Seine Aussagen erscheinen nicht grundsätzlich widersprüchlich und können nicht von Vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, gibt es allerdings verschiedene Aspekte, die seine Aussagen als weniger überzeugend erscheinen lassen, als diejenigen der Privatklägerin.

12 Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen erwähnte, dass C.________ jeweils habe baden wollen und ihm gesagt habe, er solle auch in die Badewanne kommen (vgl. pag. 125; pag. 133 Z. 169 f.; pag. 134 Z. 183 f.; pag. 143 Z. 38 ff.; pag. 498 Z. 40 ff.). Das Baden habe immer auf Freiwilligkeit beruht (pag. 144 Z. 73). Diese Darstellung steht den Aussagen der Privatklägerin diametral entgegen. Die Verteidigung wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 21. Oktober 1997 (pag. 123 ff.) aussagte, er habe C.________ ein bis zwei Mal im Intimbereich gewaschen (pag. 125; pag. 641). Auffallend ist jedoch, dass der Beschuldigte mehrfach zu Protokoll gab, C.________ habe ihn dazu aufgefordert. So führte er aus, C.________ habe unbedingt in der Badewanne baden wollen. Sie habe ihn dann aufgefordert, ebenfalls in die Wanne zu kommen. Ab und zu sei er diesem Wunsch nachgekommen. C.________ habe verlangt, dass er ihren Körper einseife und sie anschliessend abdusche. Sie habe ihn ein oder zwei Mal aufgefordert, sie noch zwischen den Beinen zu waschen (pag. 125 f.). Sie habe ihm ihren Intimbereich gezeigt und gesagt, sie sei hier noch schmutzig. Zuerst habe er sie aufgefordert, dies selber zu tun. Sie habe ihm dann aber gesagt, er sei ja ihr Papi. Hierauf habe er sie mit dem Waschlappen zwischen den Beinen gewaschen. Er habe dies nur auf Aufforderung von C.________ getan. Irgendwelche sexuellen Neigungen/Gelüste oder Befriedigungen seinerseits seien ganz sicher nie im Spiel gewesen (pag. 126). Anlässlich der Einvernahme beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland vom 3. Dezember 1997 (pag. 129 ff.) gab der Beschuldigte ebenfalls zu Protokoll, dass er C.________ nur auf deren Aufforderung und Drängen hin im Intimbereich gewaschen habe (vgl. pag. 134 Z. 192, Z. 195 f.). Zudem schilderte der Beschuldigte, C.________ sei einmal nach dem Baden mit gespreizten Beinen auf dem Sofa gesessen und habe ihm gesagt, dass sie noch dreckig sei. Sie habe damit ein paar Fusel von ihren Kleidern gemeint, welche an der Schamlippe geklebt hätten. Er habe nachgeschaut und habe ihr gesagt, sie solle die Fusel mit einem Lappen wegmachen. Sie habe darauf beharrt, dass er das mache, schliesslich sei er doch ihr Papi. Dies sei das einzige Mal gewesen, bei dem er C.________ im Intimbereich berührt habe und zwar mit einem Waschlappen. Er habe dabei aber keine sexuellen Absichten oder Gefühle gehabt. C.________ sei damals höchstens 5-jährig gewesen. In diesem Alter sei sie mit solchen Bitten noch zu ihm gekommen, später dann nicht mehr (pag. 134 f. Z. 210 ff.). Die Schilderungen des Beschuldigten, wonach das 5 bis 7-jährige Mädchen seinen Vater mehrfach aufgefordert haben soll, es im Intimbereich zu waschen, erscheinen wenig plausibel und konstruiert. Der Beschuldigte machte widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob er die Privatklägerin im Intimbereich berührt habe. An der polizeilichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, er habe ganz sicher nie die Scheide von C.________ bewusst berührt oder betastet (pag. 126). Gegenüber der Untersuchungsrichterin gab der Beschuldigte zunächst ebenfalls an, dass er C.________ nie im Intimbereich berührt habe. Er habe sie dort gewaschen (pag. 134 Z. 207 f.). Dann erzählte er vom Vorfall auf dem Sofa und erklärte, dies sei das einzige Mal gewesen, bei dem

13 er C.________ im Intimbereich berührt habe und zwar mit einem Waschlappen (pag. 135 Z. 217 f.). Widersprüchlich ist auch, dass der Beschuldigte in der gleichen Einvernahme ausführte, nachdem seine Ex-Frau bei J.________ gewesen sei, habe sie ihm gesagt, dass er C.________ nicht mehr im Intimbereich waschen dürfe. Nach diesem Vorfall habe er sie nicht mehr gewaschen. Er habe ihr einen Waschlappen gebracht und ihr gesagt, sie solle sich selber waschen. Auf ihr Drängen hin, habe er sie dann doch wieder im Intimbereich gewaschen (pag. 134 Z. 190 ff.). Diese letzte Aussage steht im Widerspruch zu seinen Aussagen, wonach er nach dem Gespräch mit J.________ peinlich darauf geachtet habe, dem Kind nicht zu nahe zu kommen und sich richtig zu verhalten (pag. 130 Z. 62 f.; pag. 135 Z. 225 f.). Er habe auch nicht mehr mit C.________ gebadet (pag. 135 Z. 226). Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte das Waschen an der Einvernahme vom 11. März 2015 harmloser darstellte als in den vorherigen Einvernahmen. So führte er aus, es könne sein, dass er sie vielleicht einmal eingeseift habe mit dem Waschlappen am Körper (pag. 143 Z. 40 f.; pag. 583, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, die Privatklägerin an der Scheide berührt zu haben. Er sei seiner Tochter immer ein guter Vater gewesen (pag. 498 Z. 25 f.). Anschliessend fügte er aber noch an: «In der Häufigkeit, wie sie aussagt, ist dies auch gar nicht möglich» (pag. 498 Z. 30). Der Beschuldigte machte in sämtlichen Einvernahmen geltend, es gehe hauptsächlich um das Besuchs- und Sorgerecht für C.________. Die Probleme hätten begonnen, als G.________ zu ihrem neuen Partner gezogen sei (vgl. pag. 124; pag. 128; pag. 129 Z. 26 ff.; pag. 130 Z. 44, Z. 49 ff.; pag. 143 Z. 42 ff.). Er habe das Gefühl, seine Ex-Frau wolle ihm C.________ völlig entziehen (pag. 128). Er kämpfe schon lange um das Besuchsrecht (pag. 129 Z. 26 f.). An der Einvernahme vom 11. März 2015 gab der Beschuldigte demgegenüber an, sie hätten anfänglich abgemacht, dass er C.________ an drei Wochenenden haben könne. Es sei ihm dann aber etwas zu viel geworden und er habe sich gewehrt. Dann habe es irgendwann geheissen, er würde C.________ nur noch einen Tag kriegen (pag. 146 Z. 151 ff.). Wie noch aufzuzeigen ist, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass G.________ Anzeige erstattete, um das alleinige Sorgerecht für C.________ zu erlagen bzw. das Besuchsrecht des Beschuldigten zu unterbinden (vgl. Ziff. II. 8.3.2 hinten). An den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte vor, die ihm vorgeworfenen Taten seien aufgrund der räumlichen Verhältnisse gar nicht möglich gewesen. Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin die Flucht verunmöglicht habe, indem er sie gegen den Badewannenrand gedrückte habe, erklärte der Beschuldigte, dies sei unmöglich. Neben der Badewanne seien auf der rechten Seite eine Waschmaschine und ein Tumbler gestanden. Dann hätte er ja vor die Waschmaschine gehen müssen und hätte sie gar nicht drücken können, weil er nicht so lange Arme habe (pag. 144 Z. 75 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, dass er vor ihr masturbiert haben soll (pag. 498 Z. 37 ff.; pag. 499 Z. 6 ff.). Zudem gab er an,

14 die Vorwürfe seien auch zeitlich nicht möglich, da er ab April 1997 ein beschränktes Besuchsrecht gehabt habe (pag. 499 Z. 10). Die Vorinstanz erwog, diese Aussagen seien als wenig glaubhaft zu qualifizieren. Auch bei einem kleinen Badezimmer und einer Waschmaschine neben bzw. vor der Badewanne, sei noch genügend Platz vorhanden, dass eine Person vor/neben der Badewanne stehen oder knien könne, andernfalls wäre ein Ein- oder Aussteigen in die Badewanne gar nicht möglich. Auch die vom Beschuldigten durch seine Rechtsanwältin zu den Akten gereichten Fotografien (pag. 378) würden zeigen, dass der angeklagte Sachverhalt nicht aufgrund der Platzverhältnisse auszuschliessen sei (pag. 585, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem verkenne der Beschuldigte, dass sich der angeklagte Sachverhalt auf den Zeitraum von 1995 bis 1997 beziehe und auch bei einem beschränkten Besuchsrecht möglich sei (pag. 584, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Betreffend Ziff. 1. 2. der Anklageschrift stellte sich der Beschuldigte vor allem auf den Standpunkt, dass der angeklagte Sachverhalt nicht möglich sei, weil er nie alleine mit C.________ in Paris gewesen sei. Er sei einmal mit beiden Kindern im Disneyland in Paris gewesen (vgl. pag. 144 Z. 87 ff.; pag. 499 Z. 23 ff.; pag. 501 Z. 3 ff.). Auffallend ist zudem, dass der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausweichend aussagte und oftmals nicht auf die Fragen bzw. Vorhalte einging. Dies zeigen folgende Beispiele: Auf Vorhalt, es gehe nicht nur um das Waschen, sondern auch um ein Berühren der Scheide, führte der Beschuldigte aus, das habe er nicht gemacht. Er sei seiner Tochter immer ein guter Vater gewesen. Als es nicht mehr möglich gewesen sei mit seiner Ex-Frau zu diskutieren, habe er sich auch selber bei C.________ gemeldet (pag. 498 Z. 25 ff.). Auf Vorhalt des Deliktszeitraums von 1995 bis 1997 erklärte der Beschuldigte, er habe immer gut zu seiner Tochter geschaut. Er habe seine Tochter etwa gleich viel gehabt wie seine Ex-Frau, bis H.________ eingezogen sei. Danach sei es etwas schwierig gewesen (pag. 499 Z. 13 ff.). Auf Vorhalt, dass er in Paris vor seiner Tochter masturbiert haben soll, führte der Beschuldigte aus, es sei nie etwas gewesen, auch wenn H.________ dies behaupte. Er sei auch der erste, der das behaupte. Er sei nicht zwei Mal in Paris oder im Disneyland gewesen. Er sei einmal mit beiden Kindern im Disneyland gewesen, aber nie alleine mit C.________. Später sei das Besuchsrecht ja eingeschränkt gewesen, wie hätte das überhaupt zustande kommen sollen (pag. 499 Z. 21 ff.). Schliesslich wies Fürsprecherin D.________ zu Recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise floskelhaft sind («Abschliessend möchte ich sagen, dass ich mich nicht schuldig fühle. Aus meiner Sicht habe ich keine Straftaten begangen» [pag. 128]; «Ich bin mir absolut keiner Schuld bewusst» [pag. 128; vgl. auch pag. 498 Z. 22 f.]; «Ich war mir nichts Sexuellem bewusst» [pag. 143 Z. 32 f.]; «Ich war mir keiner Schuld bewusst, dass da etwas Sexuelles gewesen ist» [pag. 143 Z. 34]).

15 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht glaubhaft wirken. Sie sind teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und stehen den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin diametral entgegen. Für die Beurteilung des Sachverhalts kann deshalb nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. 8.3 Aussagen der übrigen befragten Personen 8.3.1 F.________ Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. II. 8.1 vorne), machte die Privatklägerin die ersten Aussagen 1997 gegenüber ihrer damals 13-jährigen Schwester F.________. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von F.________ unter anderem wie folgt (pag. 575 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die folgenden Aussagen von F.________ sind logisch, widerspruchsfrei und detailreich, ohne jedoch übertrieben genau zu sein: In Bezug auf Ziff. 1.1. der Anklageschrift sagte F.________ bei der Kantonspolizei Zürich am 02. Oktober 1997 aus, dass sie nicht verstehen könne, was er mit ihrer Schwester gemacht habe. Sie habe C.________ noch nie so gesehen, wie dann als C.________ ihr gesagt habe, was passiert sei. C.________ sei eine Starke so wie sie. Sie weine nicht sehr schnell. Aber dort seien ihr die Tränen nur so runtergelaufen (pag. 95). C.________ sei von ihrem Vater heimgekommen. Sie sei total fertig gewesen. Als sie C.________ gefragt habe, was denn geschehen sei, seien ihr zuerst einmal die Tränen gekommen. Das sei für sie bereits ein Zeichen gewesen, dass etwas nicht in Ordnung sei. Sie habe ja bereits früher gesagt, dass sie nicht mit ihm baden wolle. Er habe eben immer mit ihr gebadet. Sie habe es ihm einmal gesagt, da habe er behauptet, dass ihm das ihre Mutter nie gesagt habe (pag. 99). Sie sagte, dass er sie gewaschen habe, während er mit ihr gebadet habe, obwohl sie das nicht gewollt habe. Sie habe dann gefragt, wo dass er sie gewaschen habe, da sei C.________ in Tränen ausgebrochen. Sie habe gesagt überall. Sie habe C.________ dann nicht noch mehr plagen wollen, sie habe sie beruhigt und habe ihr gesagt, dass sie jetzt schlafen solle. Als ihre Mutter heimgekommen sei, habe sie es ihr erzählt (pag. 99). Ihrer Mutter habe sie dann erzählt, dass A.________ sie „innedrin“ gewaschen habe (pag. 99). Auch nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens, bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Jahr 2014 bleibt ihre Aussage diesbezüglich im Kern konstant und es gibt keine grossen Widersprüche: Auf Frage, ob sie noch wisse, wie es dazu kam, dass C.________ davon erzählt habe, es sei daher gekommen, dass C.________ immer sehr fertig gewesen sei, wenn sie von den Wochenenden nach Hause gekommen sei. C.________ sei immer gefragt worden, was vorgefallen sei, ob sie etwas Schlechtes gegessen habe oder ob sie schlecht geschlafen habe. Sie habe immer gesagt „nein, nein“, es sei nichts. Einmal habe sie C.________ aber gefragt und da habe sie unter Tränen erzählt, dass gewisse Sachen vorgefallen seien und warum sie immer so fertig sei (pag. 115, Zeile 50 ff.). Sie habe an diesem Abend erzählt, dass sie immer mit ihrem Vater zusammen baden müsse. Dass er sie waschen würde, nicht nur aussen. Bei ihr hätten die Alarmglocken geläutet, da sie sechs Jahre älter als C.________ gewesen sei. Sie habe C.________ getröstet und sei dann zu der Mama gegangen (pag. 116, Zeile 58 ff.). Sie habe keinen Moment Zweifel gehabt, dass C.________ so etwas erfinden würde in Kombination mit ihrem Verhalten. Da sie sich gequält und gerungen habe, überhaupt etwas zu sagen. Und da so ein kleines Kind so etwas gar nicht erfinden könne (pag. 116, Zeile 67 ff.).

16 Bezüglich Ziff. 1.2. der Anklageschrift wird von F.________ anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft im Jahr 2015 ausgesagt, sie könne sich an einen Ausflug im Disneyland erinnern mit A.________, ihrer Schwester und ihr (pag. 120, Zeile 217 ff.). Es sei ein Zimmer gewesen mit zwei Betten (pag. 120, Zeile 222). Sie könne sich nicht an gemeinsame Ferien mit A.________ erinnern, bei denen sie nicht mitdurfte (pag. 120, Zeile 232 ff.). Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Die damals 13jährige F.________ schilderte an der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 1997 (pag. 92 ff.) detailliert, stimmig und nachvollziehbar, was C.________ ihr erzählt hatte (pag. 98 f.) und beschrieb den aufgewühlten Zustand ihrer Schwester (pag. 95; pag. 98 f.). Den Ausführungen von F.________ kann insbesondere entnommen werden, dass die Privatklägerin in ihren ersten Aussagen nicht beeinflusst wurde (vgl. pag. 98 f.). Ferner stehen ihre Schilderungen in keinem Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin. Die Aussage der Privatklägerin, wonach sie ihrer Schwester damals alles erzählt habe, vermag daran nichts zu ändern (pag. 81 Z. 294 f.). Dass die damals 7-jährige Privatklägerin ihrer Schwester gegenüber nicht erwähnte, dass der Beschuldigte den Finger in ihre Vagina einführte und nicht von «Masturbieren» sprach, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal solche Aussagen nicht altersadäquat wären. In den Aussagen von F.________ an der Einvernahme vom 2. Oktober 1997 ist die Wut auf den Beschuldigten deutlich spürbar («Ich möchte ihn umbringen. Ich möchte am Liebsten, dass dieser Mann verreckt. Ich kann nicht verstehen, was er mit meiner Schwester gemacht hat», pag. 95). Es sind jedoch keinerlei Anzeichen einer Aggravierungstendenz erkennbar. So führte F.________ beispielsweise aus, ihr gegenüber habe C.________ nichts von einer roten Wurst erwähnt. Sie könne sich auf jeden Fall nicht mehr daran erinnern. C.________ habe ihr nur erzählt, dass der Beschuldigte sie überall gewaschen habe, mehr nicht. Sie (F.________) habe nachher mit ihr auch nicht mehr darüber gesprochen. Sie habe es nicht mehr hören können (pag. 102). C.________ habe ihr nicht gesagt, ob sie den Penis des Beschuldigten gesehen haben (pag. 102). Zudem gab F.________ differenziert an, was sie persönlich mitbekam und was ihr erzählt wurde. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass F.________ auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2015 (pag. 114 ff.) im Kerngeschehen konstant und widerspruchsfrei aussagte (vgl. pag. 115 Z. 50 ff.; pag. 116 Z. 58 ff.). Sie gab an, wenn sie etwas nicht wusste oder unsicher war (vgl. pag. 116 Z. 88, Z. 92; pag. 117 Z. 96, Z. 126; pag. 118 Z. 132, Z. 159). F.________ bestätigte zudem, dass C.________ mit der Zeit nicht mehr gerne zu ihrem Vater gegangen sei. C.________ sei immer krank geworden. Es sei ihr nicht gut gegangen und sie habe keine Lust gehabt (pag. 119 Z. 170 ff.). F.________ schien nicht ganz nachvollziehen zu können, dass ihre Schwester um Wiederaufnahme des Verfahrens ersuchte. Aus ihren Aussagen kann jedenfalls geschlossen werden, dass die mutmasslichen Übergriffe des Vaters in der Familie kein Thema mehr waren. F.________ gab zu Protokoll, sie habe mit dem ganzen Kapitel eigentlich schon lange abgeschlossen (pag. 114 Z. 13). Heute würden wie-

17 der schlafende Hunde geweckt (pag. 115 Z. 47). Auf Frage, wie sie dazu stehe, dass die Privatklägerin das Verfahren weiterführen liess, meinte F.________, sie denke, wenn es ihr helfe, die geweckten Hunde wieder schlafen zu legen, sei das die richtige Entscheidung (pag. 119 Z. 175 ff.). Die Kammer erachtet die Aussagen von F.________ als glaubhaft, weshalb sie ergänzend zu den Ausführungen der Privatklägerin heranzuziehen sind. Auch wenn F.________ für die zu beurteilenden Vorwürfe lediglich eine Zeugin vom Hörensagen ist, unterstreichen ihre Aussagen das Gesamtbild und sind insbesondere für die Aussagengenese/Erstbekundung des Vorwurfs wichtig. 8.3.2 G.________ Die Aussagen von G.________ sind vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie die Ex-Frau des Beschuldigten ist. Die Ehe wurde am .________ 1995 in Deutschland geschieden (pag. 216 ff.). Aus ihren Aussagen an den Einvernahmen bei der Kantonspolizei Zürich vom 27. September 1997 (pag. 16 ff.) und beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland am 3. Dezember 1997 (pag. 36 ff.) geht hervor, dass G.________ offensichtlich keine besonders guten Erinnerungen an die Ehe hatte. Ihre Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber wirken teilweise etwas plakativ (vgl. pag. 20 ff.; pag. 41). Allerdings gab G.________ auch zu Protokoll, sie würde nie sagen, dass der Beschuldigte ein schlechter Vater gewesen sei. Sie habe ihm damals die Kinder mit gutem Gewissen gegeben (pag. 55 Z. 309 f.). C.________ habe einen Vater gehabt, der sich gut um sie gekümmert habe (pag. 55 Z. 317). G.________ sagte übereinstimmend mit der Privatklägerin und F.________ aus, dass C.________ nicht gerne an die Besuchswochenenden gegangen sei (pag. 51 Z. 135 f., Z. 143). Sie habe sich die unmöglichsten Sachen einfallen lassen, um die Übergabe hinauszuzögern, z.B. habe sie noch auf die Toilette gehen müssen usw. (pag. 37). Sie habe auch gesagt, dass sie nicht gehen wolle, es würde ihr stinken, sie wolle zu Hause bleiben (pag. 51 Z. 135 ff.). C.________ sei oft krank, verhaltensauffällig und aggressiv gewesen (pag. 51 Z. 156). Weiter gab G.________ an, dass C.________ übermüdet und aggressiv aus den Besuchswochenenden zurückgekommen sei (pag. 28). Sie habe schon lange keinen Bettrahmen mehr gehabt, weil sie jeweils aggressiv gewesen sei und sich manchmal auch verletzt habe (pag. 51 Z. 144 f.). C.________ habe alles demoliert (pag. 55 Z. 308 f.). Wie noch aufzuzeigen ist, decken sich diese Aussagen mit den Aussagen von H.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Ziff. II. 8.3.3 hinten). Der Vorinstanz ist beizpflichten, dass die Aussagen von G.________ zum Thema Baden konstant und widerspruchsfrei sind: An der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 27. September 1997 führte G.________ aus, C.________ habe ihr einmal erzählt, dass sie nicht mehr mit dem Papi baden wolle. Dies sei gewesen, bevor sie den Verdacht gehegt habe, dass etwas nicht stimme. Sie habe dann mit dem Beschuldigten darüber gesprochen. Er habe sich sehr überrascht gezeigt und habe gesagt, dass er sich nichts dabei gedacht habe. Er werde das nicht mehr machen. Bei der nächsten Konfrontation habe er ihr dann aber gesagt, dass sie über das Badeproblem gar nie gesprochen hätten (pag. 28). An der Einvernahme beim

18 Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland vom 3. Dezember 1997 gab G.________ an, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass er mit dem Baden aufhören solle, weil C.________ das nicht mehr möchte. Sie habe damals noch nicht gewusst, um was es gegangen sei. Dies sei glaublich Anfang 1996 gewesen. C.________ habe zu ihr gesagt, dass sie bei ihr baden wolle und nicht bei ihrem Daddy. Sie habe ihm das gesagt. Er habe jedoch am gleichen Wochenende wieder mit C.________ gebadet. Ca. einen Monat später habe ihr C.________ auf ihre Frage hin gesagt, dass sie wieder mit ihrem Daddy gebadet habe. Sie habe ihren Ex-Mann darauf angesprochen; er sei erstaunt gewesen, habe aber gesagt, dass es nicht wieder vorkomme. An einem anderen Wochenende habe sie C.________ wieder darauf angesprochen. C.________ habe ihr gesagt, sie dürfe ihr nichts sagen und sei davon gelaufen (pag. 42 Z. 185 ff.). Auf Frage, wann und wie sie von den sexuellen Übergriffen erfahren habe, schilderte G.________ an der polizeilichen Einvernahme vom 27. September 1997, C.________ sei immer komischer und verstörter nach Hause gekommen. Sie (G.________) sei mit ihrem Freund und F.________ am Tisch gesessen und habe C.________ gefragt, was mit ihr los sei. C.________ habe ihr gesagt, dass sie nicht mit ihr reden dürfe. Als sie sie gefragt habe, ob ihr Vater das verboten habe, habe sie auf den Boden geschaut und mit dem Kopf genickt. F.________ habe C.________ gefragt, ob sie es ihr erzählen wolle. C.________ habe am ganzen Körper gezittert und ja gesagt. Dann seien F.________ und C.________ ins Zimmer gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie weder etwas vermutet, noch etwas erwartet. Nach einer langen Zeit sei F.________ zurück in die Küche gekommen. Sie sei schlohweiss gewesen und habe gezittert. Ihr Partner habe gesagt «dieser Schweinehund». Sie habe nur gesagt «nein, nicht mein Kind. Ich bin doch nicht so blöde und blind». F.________ habe zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt nichts gesagt. Sie habe dann erzählt, ohne dass eine Frage von ihnen gekommen sei. Sie sei fix und fertig gewesen. Die genauen Worte wisse sie nicht mehr. Sie habe erzählt, dass sich C.________ schäme (pag. 29 f.). Der Beschuldigte berühre sie immer zwischen den Beinen, wenn sie in der Badewanne bade. Sie wolle das doch nicht. Sie schäme sich und es sei ihr peinlich. Weiter führte G.________ aus, sie habe zu sich selber gesagt, sie müsse erst einmal wieder auf den Boden kommen. Sie dürfe nicht jemandem Schweinehund sagen, der es vielleicht gar nicht sei. An diesem Abend habe niemand mehr etwas sagen können. Sie habe C.________ noch gesehen, habe sich aber nichts anmerken lassen (pag. 30). Am nächsten Tag habe C.________ ihr erzählt, dass es «grusig» sei, wenn sie mit dem Vater in der Badewanne sei und er sie wasche. Sie habe C.________ gefragt, ob er denn ihren Rücken gewaschen habe. C.________ habe dies verneint und gesagt, sie habe die Beine auseinander machen müssen und er habe sie dann «da, da» gewaschen. Sie habe dabei zwischen die Beine auf ihre Schamgegend gezeigt. Es sei spürbar gewesen, dass sich C.________ schäme und alles sehr peinlich gefunden habe. An diesem Tag habe sie nichts mehr gesagt. Sie habe auch nicht mehr weiter gefragt (pag. 30). Die Schilderungen von G.________ wirken erlebnisbasiert und sind individuell durchzeichnet. Sie konnte ihre Aussagen zeitlich und örtlich verknüpfen und fragmentarisch Gespräche wiedergeben. Zudem stimmen ihre Aussagen mit denjeni-

19 gen von F.________ überein. Die Kammer erachtet diese Aussagen von G.________ deshalb als glaubhaft. Die Privatklägerin schilderte die Übergriffe auch ihrer Mutter gegenüber altersadäquat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung gibt es keine Hinweise, dass die Privatklägerin ständig von ihrer Mutter mit der Missbrauchsthematik konfrontiert und bedrängt wurde (pag. 631). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass G.________ zu Protokoll gab, C.________ habe seither nicht mehr darüber gesprochen (pag. 32). Sie rede mit ihr nicht über die Besuche beim Beschuldigten (pag. 38). G.________ erwähnte in ihren Aussagen auch aussergewöhnliche Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass C.________ ihr einmal gesagt habe, der Penis des Beschuldigten sehe aus wie eine rote Wurst. Sie habe zu ihr gesagt, dass ein Penis doch viel kleiner sei als eine rote Wurst. Daraufhin habe sich C.________ umgedreht und sei gegangen (pag 31). G.________ gab zudem an, wenn sie etwas nicht wusste oder unsicher war. Insbesondere ihre Aussagen an der Einvernahme vom 11. März 2015 (pag. 47 ff.) sind mit Erinnerungslücken und grossen Unsicherheiten behaftet (vgl. pag. 48 Z. 36 f.; pag. 49 Z. 63, Z. 66 f., Z. 74 f., Z. 84 f., Z. 91; pag. 50 Z. 100 ff., Z. 105, Z. 110 ff., Z. 118 f.; pag. 54 Z. 258 ff., Z. 275 f., Z. 280; pag. 55 Z. 283, Z. 288, Z. 295 f.). Soweit die Verteidigung geltend macht, G.________ sei es bei der Anzeige vom 22. September 1997 in erster Linie darum gegangen, dass alleinige Sorgerecht für C.________ zu erlagen bzw. das Besuchsrecht des Vaters zu unterbinden (pag. 626; vgl. auch pag. 633), kann ihr nicht gefolgt werden. G.________ räumte zwar ein, dass sie mit der Häufigkeit des Besuchsrechts Mühe gehabt habe. Sie habe häufig das Gefühl gehabt, dass C.________ zu kurz komme, weil sie ja auch Dinge unternommen hätten, wenn C.________ weg gewesen sei (pag. 24). Sie gab jedoch auch zu Protokoll, sie habe im Moment noch keine Vorstellungen, wie das Besuchsrecht in Zukunft ausgeübt werden soll. Sie wisse nur, dass sie C.________ dem Beschuldigten nicht ohne Begleitung übergeben wolle. Sie sei der Ansicht, dass C.________ vor ihrem nächsten Besuch bei ihrem Vater zuerst therapeutisch aufgebaut werden müsse. C.________ stehe im Vordergrund, nicht sie oder der Beschuldigte. Weiter führte G.________ aus, der Beschuldigte und sie hätten die Kinder nie gegenseitig aufgehetzt. Sie habe in Anwesenheit von C.________ dem Beschuldigten gegenüber auch nie böse Worte gebraucht. Schliesslich sei und bleibe der Beschuldigte ihr Vater (pag. 43). An der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab G.________ zudem an, sie habe es wichtig gefunden, dass C.________ zu ihrem Vater gehe (pag. 51 Z. 149). Sie habe sich als alleinerziehende Mutter auch mal gefreut, ein Wochenende für sich zu haben (pag. 55 Z. 315 f.). Diese Aussagen werden durch den Therapiebericht vom 21. Januar 1998 (pag. 272 ff.) bestätigt. Darin wird erwähnt, G.________ habe in der gemeinsamen Besprechung vom 16. September 1997 dem Kindsvater gegenüber die Ansicht vertreten, dass sie die Beziehung zwischen ihm und C.________ nicht behindern wolle, sondern sie wünschenswert finde, unter der Bedingung, dass sie C.________ nicht schade (pag. 276). Der Einwand der Verteidigung, G.________ habe versucht, den Beschuldigten mit einer Anzeige «aus dem Verkehr zu ziehen» (pag. 625) findet im Beweisergebnis keine Grundlage.

20 Tatsache ist, dass G.________ die Therapie von C.________ bei J.________ entgegen der Empfehlung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes nach sieben Sitzungen vorzeitig abgebrochen hat (pag. 274 f.). Gegenüber dem Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst begründete G.________ den Therapieabbruch damit, dass C.________ «in Ruhe gelassen werden» müsse (pag. 275). An der Einvernahme beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland vom 3. Dezember 1997 erklärte G.________, sie sei schockiert gewesen, dass J.________ ihr gesagt habe, sie wolle das nächste Besuchswochenende in zwei bis drei Monaten festlegen. Sie habe Angst um C.________ gehabt (pag. 39 Z. 99 f., Z. 104). Diese Aussagen erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund, dass G.________ dem Beschuldigten kurz zuvor, am 13./14. September 1997, ein Besuchswochenende gewährt hatte (vgl. pag. 33; pag. 39 Z. 98; pag. 276), nicht ganz nachvollziehbar, zumal die Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt bereits im Raum standen (vgl. pag. 31). Dem Einwand der Verteidigung, G.________ habe die Therapie bei J.________ abgebrochen, weil die Therapeutin das temporär reduzierte Besuchsrecht des Vaters wieder auf den normalen Wochenendrhythmus habe ausdehnen wollen (pag. 634), kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäss dem Therapiebericht vom 21. Januar 1998 sei mit den Eltern darüber diskutiert worden, wie das Besuchsrecht in Zukunft gehandhabt werden solle. Da keine Einigung zustande gekommen sei, seien die Eltern für die Regelung der Besuchstage an das K.________ überwiesen worden. Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst habe sich auf die Therapie von C.________ konzentrieren wollen (pag. 276). Eine befürchtete Ausdehnung des Besuchsrechts kann somit nicht der Grund für den Abbruch der Therapie gewesen sein. Soweit die Verteidigung vorbringt, G.________ habe betreffend Ziff. 1.2. der Anklageschrift schon in der ersten Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass nur eine Reise nach Paris unternommen worden sei (pag. 790), kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. G.________ gab an der polizeilichen Einvernahme vom 27. September 1997 lediglich an, dass der Beschuldigte F.________ und C.________ nach Paris ins Disney-World eingeladen habe (pag. 22). An der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2015 wusste G.________ nicht mehr, ob C.________ einmal mit ihrem Vater alleine in Frankreich in den Ferien gewesen sei (pag. 55 Z. 282 ff.). Sie denke, dass C.________ mit dem Beschuldigten und F.________ im Disneyland gewesen sei (pag. 56 Z. 321 f.). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen von G.________ teilweise etwas übertrieben wirken und nicht immer ganz nachvollziehbar sind. Ihre Aussagen zum Kerngeschehen stimmen jedoch mit den Aussagen der Privatklägerin und denjenigen von F.________ überein. Die Kammer beurteilt diese Aussagen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft. Es gibt keine Hinweise, dass G.________ die Anzeige gegen den Beschuldigten einreichte, um das alleinige Sorgerecht für C.________ zu erlangen bzw. das Besuchsrecht des Beschuldigten einzuschränken.

21 8.3.3 H.________ Die Vorinstanz hat die Aussagen von H.________, dem Stiefvater der Privatklägerin, ausführlich wiedergegeben und sorgfältig gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden (pag. 578 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen von H.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2016 (pag. 494 ff.) stützen die Aussagen von G.________, C.________ und F.________, dass C.________ mit der Zeit nicht mehr gerne zu ihrem Vater gegangen sei. So sagte H.________ aus, dass C.________ mit der Zeit begonnen habe sich zu weigern, ihren Vater am Wochenende besuchen zu gehen, dass habe innerhalb der Familie zu Spannungen geführt (pag. 495, Zeile 1 ff.). Er habe sich dafür eingesetzt, dass C.________ diese Besuchstage mache, da es ihr Vater sei und er habe es wichtig gefunden, dass der Kontakt bestehen bleibe (pag. 495, Zeile 5 f.). Diese Aussage passt zu den Aussagen von G.________, nämlich in Bezug darauf, dass man wollte, dass der Kontakt zwischen C.________ und ihrem Vater aufrechterhalten bleibt und spricht auch hier gegen das Argument der Verteidigung, dass die Vorwürfe im Rahmen des Sorgerechtsstreits entstanden seien. Weiter sagte er aus, dass es das geschützte Besuchsrecht gegeben habe und C.________ habe sich geweigert, bei ihrem Vater zu übernachten. Als er C.________ kennengelernt habe, sei sie noch regelmässig beim Vater gewesen, später als sie nach Zürich gezogen seien habe es auch noch Besuche gegeben. Er könne sich auch gut an die Besuchstage erinnern, an die sie habe gehen müssen und sie sei wütend und aggressiv darüber gewesen. Nach einem Wochenende habe sie ihr ganzes Zimmer kaputt gemacht, den Schrank zerstört, etc. (pag. 495, Zeile 37 ff.). Weiter führte er aus, dass es vor und nach den Besuchen gewesen sei, dass sie sich so verhalten habe (pag. 496, Zeile 28). Sonst sei sie eine sehr fröhliche, anhängliche und auch wissensdurstige Person gewesen (pag. 496, Zeile 34). Bezüglich Ziff. 1.2. der Anklageschrift wird von H.________ anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, dass es zwei Reisen gegeben habe. Einmal seien beide Mädchen mitgegangen und das zweite Mal hätten sich beide Mädchen geweigert, aber C.________ sei dann mitgegangen (pag. 495, Zeile 21 ff.). Er sei sich sicher, dass es zwei Reisen gewesen seien. C.________ sei einmal alleine gegangen (pag. 495, Zeile 29 ff.). Er könne sich vor allem an vorher erinnern. Weil sich zuerst beide geweigert hätten, aber C.________ sei dann fast ein bisschen gezwungen worden auf diese Reise zu gehen. Er gehe davon aus, dass zwischen der ersten und der zweiten Reise etwa ein halbes Jahr dazwischen gewesen sei (pag. 497, Zeile 24). Er könne sich an Fotos von C.________ in Paris ohne F.________ erinnern (pag. 497, Zeile 16). Ein Foto sei mit einer Mickymouse, ein Foto sei mit dem Vergnügungspark im Hintergrund und bei einem Foto sei sie auf dem Bett im Hotelzimmer (pag. 497, Zeile 16 f. und Zeile 28 ff.). Nach Vorhalt der Fotos von pag. 172, sagte H.________ aus, dass dies nicht die Fotos seien, welche er im Kopf habe (pag. 497, Zeile 26 ff.). Bei den Aussagen von H.________ ist der lange Zeitablauf zu berücksichtigen. So wurde er erst anlässlich der Hauptverhandlung zum ersten Mal in dieser Sache einvernommen. Trotzdem sind seine Aussagen detailliert, ohne jedoch übertrieben genau zu sein. So sagte er beispielsweise aus, dass die Bilder lange in C.________s Zimmer neben dem Bett aufgehängt gewesen seien (pag. 497, Zeile 30 f.). Weiter sind keine Ausflüchte auf Fragen zu erkennen. Die Aussagen von H.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2016 sind als glaubhaft zu beurteilen. Die Verteidigung bringt vor, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.________ entfalle insbesondere dadurch, dass er sich 20 Jahre danach plötzlich an eine zweite

22 Parisreise habe erinnern wollen. Dies obwohl seine Ehefrau und die Stieftochter in ihren Ersteinvernahmen schon zu Protokoll gegeben hätten, dass nur eine Reise nach Paris unternommen worden sei. Dass nun angeblich plötzlich eine zweite Reise stattgefunden haben solle, nachdem diese Idee erst im Rahmen der Wiederaufnahme der Untersuchungen entstanden sei, erscheine sehr konstruiert (pag. 790). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. H.________ konnte sich nicht plötzlich an eine zweite Reise erinnern. Vielmehr wurde er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum ersten Mal einvernommen und sagte dabei differenziert und sachlich aus. Seine Aussagen zu den zwei Reisen sind detailliert, stimmig und nachvollziehbar. Ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht erkennbar. H.________ wurde zudem an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich auf seine Zeugnis- und Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hingewiesen (pag. 494 Z. 4 ff.). H.________ führte zudem aus, dass das Vorgefallene in den letzten Jahren in der Familie kein Thema mehr gewesen sei. Für sie sei das Thema schon seit vielen Jahren abgeschlossen gewesen. Sie hätten sich bei den späteren Entwicklungen auch nicht gefragt, ob das einen Zusammenhang mit dem Vorgefallenen habe, da es für sie wirklich kein Thema mehr gewesen sei (pag. 496 Z. 19 ff.), Die Kammer erachtet die Aussagen von H.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft. 8.4 Weitere Beweismittel Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass aus der Tatsache, dass beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Oktober 1997 kein kinderpornographisches Material gefunden wurde, für die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe nichts abgeleitet werden kann (pag. 564, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem Therapiebericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich vom 21. Januar 1998 (pag. 272 ff.) kann entnommen werden, dass sich die damals 7-jährige Privatklägerin 1997 in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt befunden habe. Die Umgebung der Privatklägerin sei schon seit ihrer Geburt geprägt von Instabilität, Unklarheit und Auseinandersetzungen zwischen Erwachsenen. Sie erlebe Beziehungen als austauschbar und wisse nicht, worauf sie sich verlassen könne. Der Kindsvater habe grosse Angst, die Zuneigung von C.________ zu verlieren und kämpfe dagegen an. Dabei stünden die Interessen des Kindes nicht immer im Vordergrund. Zum Teil habe er C.________ verbal-emotional bedrängt und habe versucht sie klein zu halten; nach der Beurteilung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes aber mehr aus Unwissenheit als aus böser Absicht (pag. 274). Wenn der Kindsvater bzw. die Kindsmutter versuchen würden, C.________ zu beeinflussen und ihr ihre Meinung aufzudrängen, gerate C.________ unter grossem Druck und sei völlig verunsichert, wie sie sich verhalten solle (pag. 276). Gemäss dem Therapiebericht vom 21. Januar 1998 konnte der Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch weder bestätigt noch vollständig entkräftet werden. C.________ habe keine spontanen Äusserungen gemacht. Sie habe

23 das Thema vermieden und ausweichend geantwortet (pag. 273). Das Verhalten von C.________ sei auffällig gewesen, sexualisiertes Verhalten habe jedoch nicht beobachtet werden können (pag. 277). Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann aus dem Therapiebericht vom 21. Januar 1998 nicht geschlossen werden, dass seitens des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes erhebliche Zweifel hinsichtlich eines Missbrauchs bestanden hätten (pag. 633 f.). Vielmehr wird im Therapiebericht ausgeführt, sie wüssten nicht, ob es im Zusammenhang mit dem Waschen zu strafbaren Handlungen gekommen sei, da es ihnen nicht möglich gewesen sei, von C.________ detailliertere Angaben zu erhalten (pag. 274). Wenn sie sichere Anhaltspunkte dafür gehabt hätten, dass C.________ vom Kindsvater missbraucht worden sei, hätten sie eine Gefährdungsmeldung gemacht und die Sistierung des Besuchsrechts verlangt (pag. 277). Der Therapiebericht vom 21. Januar 1998 lässt somit hinsichtlich der zu beurteilenden Vorwürfe weder in die eine noch in die andere Richtung klare Schlüsse zu. Beim aktuellen Therapiebericht der Psychotherapeutin L.________ vom 11. Januar 2016 ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein forensisches Gutachten handelt, sondern um einen (zwangsläufig) subjektiv gefärbten Bericht, der auf den Aussagen der Privatklägerin beruht. Der Therapiebericht vom 11. Januar 2016 ist entsprechend kritisch zu würdigen. Dennoch ist festzuhalten, dass die von L.________ geschilderten Beeinträchtigungen typisch sind für Opfer von sexuellen Missbräuchen. Sie führte aus, die Privatklägerin habe über die Jahre alles vermieden, was sie an den sexuellen Missbrauch erinnert habe und emotional abgespalten. So habe sie mit niemandem darüber gesprochen, obwohl sie sich an die meisten Missbrauchssituationen gut erinnere. Die traumakonnotierten Beeinträchtigungen würden sich in erster Linie in Beziehungen und im Erleben von Ängsten, die Kontrolle zu verlieren und Emotionen nicht mehr steuern zu können, zeigen. Ihre Beziehungen, vor allem zu Männern, seien geprägt von Misstrauen, Vermeidung und einem übermässigen Kontrollbedürfnis (pag. 444). Im Sommer 2015 sei die Privatklägerin in eine Krise geraten und habe im Kriseninterventionszentrum Zürich psychiatrisch hospitalisiert werden müssen. Im Vordergrund seien Flashbacks im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch gestanden. Die einschiessenden Bilder hätten sie emotional überflutet und enorme Ängste ausgelöst. Dank des stationären Rahmens, der medikamentösen Behandlung und der darauffolgenden ambulanten Psychotherapie habe sich die Privatklägerin innerhalb einiger Wochen stabilisiert (pag. 445). Entgegen der Auffassung der Verteidigung soll der Therapiebericht vom 11. Januar 2016 die sexuellen Übergriffe weder konstruieren noch belegen (pag. 631), er unterstreicht jedoch die Ausführungen der Privatklägerin und zeigt auf, unter welchen Beeinträchtigungen die Privatklägerin litt und nach wie vor leidet. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese Beeinträchtigungen lediglich durch Lückenfüllung bzw. Auto- und/oder Fremdsuggestionen entstanden sind. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten am 13. Juni 2014 per SMS schrieb «[…] Kannst du dich an die Anzeige 1997 erinnern? Für mich sind das heute noch schlimme Erinnerungen. Ich weiss nicht inwieweit du

24 dir das vorstellen kannst... Das ist auch der Grund weshalb ich dich nicht Treffen mochte. Jetzt weisst du was los ist. […]» (pag. 522). Am 15. August 2014 schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin: «Hallo C.________. Ich bin am Boden zerstört. Nicht dass ich aus Deinem Mail vom Mai nicht wahrgenommen hätte, dass es auch Dir schlecht geht. Aber war das wirklich nötig? Nach 18 Jahren? Hätte es da nicht einmal die Gelegenheit gegeben, mich darauf anzusprechen, bevor Du den äussersten Schritt wählst. Nicht dass ich dein Mail vom Mai nicht erst genommen hätte, ich nehme alles ernst was dich anbetrifft, aber ich brauchte nach all den Jahren erst mal Zeit dies alles einzuordnen. Und warum gab und gibt es keinen Weg, zuerst einmal gemeinsam, eventuell zusammen mit einer versierten Drittperson, darüber zu sprechen? Für mich besteht diese Möglichkeit immer noch, denn die Chance hätte ich gerne bekommen, von dir zu erfahren, was genau die Vorwürfe sind und auch die Chance mich mit den Vorwürfen vor einer Anzeige auseinander setzen zu können. Ich bitte Dich sehr darum. Ich schreibe dir noch einen Brief […]» (pag. 525 f.). Nachdem die Privatklägerin dem Beschuldigten mitteilte, dass sie keinen Brief möchte, schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin am 18. August 2014: «Ok C.________. Aber bitte lass mich hier noch ein paar Worte sagen. Ich bitte dich nochmals inständig, zu überlegen, ob das der wirklich letzte Weg ist. Ich habe Dir ja bereits angeboten, einen anderen Weg zu suchen, um die Dinge aufzuarbeiten, falls irgendetwas war, was früher schief lief, durch mein Zutun. Alles was ich weiss und dir versichern kann ist, dass niemals eine sexuelle Motivation dahinterstand, niemals, du warst ja alles für mich. Für alles andere stehe ich bei dir in der Schuld, das weiss ich. Deshalb biete ich dir nochmals an, dass ich gerne bereit bin, wie damals bei der Therapeutin, in einer wie auch immer gestalteten Therapieform, mich mit dem auseinanderzusetzen, was war und dich auf irgendeine Art verletzte. Leider wurde es damals abgebrochen. Es kann auch eine ganz andere Form sein, vielleicht auch erst Abstand. Ich weiss es nicht. Ich füge mich. Zuerst konnte ich die Welt nicht verstehen, bei deinem ersten Mail, bei dem Du abgesagt hast, nun ist mir aber klar geworden, dass auch ich irgendwelche Fehler machte und manche Sachen nicht genug ernst nahm. Ich bitte dich um diese Chance, auch einer Chance einer gemeinsamen Aufarbeitung. Bitte C.________. Ich helfe mit allem was mir möglich ist. […] (pag. 526 ff.). Auf Frage, was er mit der Aussage, dass sicher keine sexuellen Absichten dahinter gewesen seien, für alles andere stehe er in ihrer Schuld, gemeint habe, führte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 11. März 2015 aus, er habe sich nur etwas wegen dem Baden vorstellen können und habe sich gedacht, dass sie vielleicht etwas falsch verstanden habe. Darum habe er ihr geschrieben, dass er keine sexuellen Absichten gehabt habe. Er liebe seine Tochter immer noch und darum habe er ihr geschrieben, wenn sonst etwas sei, dann würde er in ihrer Schuld stehen. Er habe 2013 etwas Druck auf sie gemacht wegen dem Studium, da er noch Alimente bezahlen müsse. Sie habe schon so lange für die Matura gebraucht. Sie habe Physik studieren wollen, dann habe sie eine SMS geschrieben, dass sie Erdwissenschaften studieren wolle und an der Einvernahme habe er erfahren, dass sie unterdessen Betriebswirtschaft studiere. Darum habe er gedacht, es sei weil er etwas Druck auf sie ausgeübt habe, aber sicher nichts Sexuelles (pag. 148 Z. 229 ff.). Auf

25 Frage der Verteidigung, um was es im Chatverlauf vom 15. bis 18. August 2014 aus seiner Sicht gegangen sei, erklärte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er sei eigentlich immer nur auf das Waschen fixiert gewesen. Er habe sich gedacht, dass man evtl. mit einer Therapeutin zusammensitzen und besprechen könne, wie das Waschen aus seiner und aus ihrer Sicht gewesen sei (pag. 501 Z. 30 f.). Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe in seinen SMS an die Privatklägerin nicht. Er schien nicht nachvollziehen zu können, dass die Privatklägerin um Wiederaufnahme des Verfahrens ersuchte (pag. 357, vgl. auch Art. 364 StPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 12. August 2014 wieder aufnahm (pag. 363 f.). Als der Beschuldigte der Privatklägerin am 15. und 18. August 2014 die SMS schrieb, hatte er Kenntnis von dieser Verfügung (vgl. pag. 143 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte bestritt eine sexuelle Motivation hinter seinem Verhalten. Aus seinen SMS geht jedoch auch hervor, dass er offenbar Schuldgefühle gegenüber seiner Tochter C.________ hatte. Seine Erklärung, dass er im Zusammenhang mit dem Studium Druck auf die Privatklägerin ausgeübt habe und deshalb in ihrer Schuld stehe, ist nicht nachvollziehbar. Was der Beschuldigte mit der Aussage «Für alles andere stehe ich bei dir in der Schuld, das weiss ich» (pag. 527) genau meinte, muss aber letztlich offen bleiben. 8.5 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Aussagen der Privatklägerin nach den Kriterien der Aussagepsychologie sehr glaubhaft sind und in den Aussagen der übrigen befragten Personen Verknüpfungen finden. Es gibt keine Hinweise, dass die belastenden Aussagen der Privatklägerin durch Fremd- oder Autosuggestion entstanden sind. Die Aussagen des Beschuldigten weisen demgegenüber gewisse Auffälligkeiten auf. Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass die Übergriffe so stattgefunden haben, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurden und wie sie der Anklageschrift vom 27. Juli 2015 (pag. 388 ff.) zugrunde gelegt wurden. Die Kammer erachtet den in Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (pag. 388): Der Beschuldigte badete C.________ in der Zeit von ca. Anfang 1995 bis 14. September 1997 an ihren Besuchswochenenden (drei von vier Wochenende pro Monat) in seiner Wohnung oder badete mit ihr zusammen in der Badewanne. Dabei wusch er C.________ mit der blossen Hand an der Vagina, wobei er einige Male den Finger in die Vagina einführte, obwohl er wusste, dass sie dies nicht wollte und sie sich auch nicht dagegen wehren konnte. Zudem masturbierte der Beschuldigte diverse Male ausserhalb der Badewanne oder in der Badewanne vor ihr, wobei es mindestens einmal auch zum Samenerguss kam. Betreffend Ziff. I. 1.2. der Anklageschrift erwog die Vorinstanz, es habe nicht vollständig geklärt werden können, ob es eine oder zwei Reisen nach Paris gegeben habe bzw. ob die Privatklägerin einmal alleine mit ihrem Vater und einmal mit ihrem Vater und ihrer Schwester in Paris gewesen sei. Dies sei jedoch nicht das

26 entscheidende Element, sondern die Frage, ob sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt habe. Dies erachtete die Vorinstanz als erstellt, da die Aussagen der Privatklägerin diesbezüglich glaubhaft seien. Ihre Ausführungen seien detailliert, anschaulich und stimmig. Des Weiteren könnte sich der angeklagte Sachverhalt auch abgespielt haben, wenn F.________ ebenfalls in den Ferien dabei gewesen wäre (pag. 588, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Auffassung der Kammer ist gestützt auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und H.________ eher davon auszugehen, dass es zwei Reisen nach Frankreich gab und die Privatklägerin einmal mit dem Beschuldigten alleine in Paris war (pag. 77 Z. 154; pag. 489 Z. 22 ff.; pag. 495 Z. 23 ff., Z. 29 ff.). Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass betreffend das angeklagte Kerngeschehen letztlich nicht entscheidend ist, ob der Beschuldigte mit beiden Kindern oder mit der Privatklägerin alleine in Paris war. Selbst wenn F.________ ebenfalls im Hotelzimmer gewesen wäre, muss sie nicht zwingend mitbekommen haben, dass der Beschuldigte unter der Bettdecke masturbierte. Er könnte beispielsweise auch masturbiert haben, als F.________ bereits schlief oder als sie sich im Badezimmer aufhielt. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erachtet die Kammer den in Ziff. I. 1.2. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ebenfalls als erwiesen (pag. 389): Der Beschuldigte lag an einem unbestimmbaren Tag in der Zeit von 1. August 1996 bis 14. September 1997 neben der Privatklägerin in einem Hotelzimmer in Paris im Bett, als im Fernsehen eine halbnackte Frau tanzte, worauf der Beschuldigte unter der Bettdecke bis zum Orgasmus masturbierte, obwohl die Privatklägerin ihm sagte, er solle aufhören. III. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird wegen sexuellen Handlungen mit Kindern bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Betreffend die rechtliche Würdigung kann auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 589-592, S. 41-44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte mit der blossen Hand die Vagina der Privatklägerin «wusch», einige Male den Finger in die Vagina einführte und diverse Male vor ihr masturbierte, erfüllte er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB. Mit Blick auf die Ausführungen der Verteidigung (pag. 638 f.) ist festzuhalten, dass auch das Masturbieren unter der Bettdecke neben der Privatklägerin als Einbeziehen des Kindes in eine sexuelle Handlung zu werten ist. Die Privatklägerin nahm den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung unmittelbar wahr. Sie sah am Gesichtsausdruck und an den Bewegungen seiner Hand, dass der Beschuldigte masturbierte (vgl. pag. 78 Z. 172 ff.). Die Privatklägerin bedeutete dem Beschuldigten denn auch sowohl verbal als auch mit Gesten, damit aufzuhören, was er jedoch

27 nicht tat. Vielmehr stiess er ihren Arm weg und sagte ihr, sie solle aufhören (pag. 77 Z. 163 ff.). Selbst wenn der Beschuldigte auf die nackte Frau im Fernsehen fokussiert war, machte er die Privatklägerin durch sein Verhalten gezielt zur Zuschauerin seiner sexuellen Handlung und dadurch zum Sexualobjekt. Sie wurde in die sexuelle Handlung des Beschuldigten einbezogen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 9. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 595 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht. Die einzelnen Übergriffe unterscheiden sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander und weisen objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere auf. Es ist weder möglich noch angebracht, für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3.). Die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern werden deshalb in einer Tatgruppe zusammengefasst (inkl. dem Vorfall in Paris). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.). Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 187 Ziff. 1 StGB). https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_853%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-IV-55%3Ade&number_of_ranks=0#page55

28 11. Tatkomponenten 11.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 187 StGB). Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfahrungsgemäss schwierig zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderem ab von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter. Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden (MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB). Die Privatklägerin befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung bei L.________ (pag. 444). Gemäss dem Therapiebericht vom 11. Januar 2016 würden sich die traumakonnotierten Beeinträchtigungen in erster Linie in Beziehungen und im Erleben von Ängsten, die Kontrolle zu verlieren und Emotionen nicht mehr steuern zu können, zeigen. Ihre Beziehungen, vor allem zu Männern, seien geprägt von Misstrauen, Vermeidung und einem übermässigen Kontrollbedürfnis. Dies stelle für die Privatklägerin emotional wie auch sozial eine grosse Einschränkung dar. Aus Angst vor emotionaler Überflutung ziehe sie sich häufig zurück und habe ein eingeschränktes Sozialleben (pag. 444). Im Sommer 2015 sei die Privatklägerin in eine Krise geraten und habe für fünf Tage im Kriseninterventionszentrum Zürich psychiatrisch hospitalisiert werden müssen. Im Vordergrund seien Flashbacks im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch gestanden. Die einschiessenden Bilder hätten die Privatklägerin emotional überflutet und enorme Ängste ausgelöst. Dank des stationären Rahmens, der medikamentösen Behandlung und der darauffolgenden ambulanten Psychotherapie habe sie sich innerhalb einiger Wochen stabilisiert (pag. 445). Der Therapiebericht vom 11. Januar 2016 zeigt, dass die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts sicher nicht zu bagatellisieren ist. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der leibliche Vater der Privatklägerin ist, was einen krassen Vertrauensmissbrauch bedeutet. Der Beschuldigte ging subtil vor. Er versuchte – notabene anlässlich der Ausübung seines Besuchsrechts – beispielsweise die Badewanne für die damals 7-jährige Privatklägerin interessant zu machen, indem er ihr sagte, dass das «Büsi» baden gehen müsse. Der Beschuldigte erklärte der Privatklägerin auch, dass das etwas Normales sei und zu einer Vater-Tochter-Beziehung dazugehöre. Er missbrauchte nicht nur das kindliche Vertrauen von C.________, sondern kompromittierte mit den Übergriffen auch den wichtigen geschützten Familienbereich. Es kam während rund 2 ½ Jahren zu einer Vielzahl von Übergriffen. Der Beschuldigte führte einige Male den Finger in

29 die Vagina der Privatklägerin ein, was doch einen erheblichen Übergriff darstellt. Unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB fallen aber auch weit schwerer ins Gewicht fallende Übergriffe, was in der maximalen Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. Vorliegend kam es insbesondere nie zur einer Penetration oder physischen Gewaltanwendung. Der Beschuldigte beliess es bei Berührungen. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte auch dann nicht aufhörte, als sich die Privatklägerin verbal und mit Gesten zu wehren begann. Im Ergebnis führt die Art und Weise des Vorgehens zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. 11.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. 11.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen Kindern, wie die Vorinstanz, eine Strafe im Bereich von 15 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 12. Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 598 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb nicht zu einer Strafminderung. Der Beschuldigte bestritt die Straftaten auch im oberinstanzlichen Verfahren, was allerdings vom Recht des Beschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und aufgrund dessen nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Dass der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue zeigte, ist die logische Konsequenz des fehlenden Geständnisses und darf – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. pag. 599, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.

30 13. Fakultativer Strafmilderungsgrund Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Bestimmung knüpft an den Gedanken der Verjährung an. Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere Zeit zurückliegt und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (WIPRÄCHTIGER/KELLER in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 40 zu Art. 48 StGB mit Hinweisen). Handelt es sich um unverjährbare Straftaten im Sinne von Art. 101 StGB, sieht Abs. 2 dieser Bestimmung vor, dass das Gericht die Strafe mildern kann, wenn die Strafverfolgung bei Anwendung von Art. 97 und 98 StGB verjährt wäre. Diese Bestimmung präzisiert Art. 48 Bst. e StGB in Bezug auf die unverjährbaren Straftaten. Sie setzt somit die Frist fest, von der ausgehend das Gericht die Strafe in diesem Rahmen mildern kann. Art. 48 Bst. e StGB ist demzufolge auf die unverjährbaren Straftaten nicht anwendbar (BGE 140 IV 145 E. 3.2 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.2). Die Privatklägerin ist am .________ 1990 geboren. Die vom Beschuldigten in der Zeit von ca. Anfang 1995 bis 14. September 1997 begangenen Handlungen erfolgten somit vor dem 12. Altersjahr der Privatklägerin und sind folglich unverjährbar im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Bst. e StGB. Eine Strafmilderung könnte in Frage kommen, wenn die Verjährung bei Anwendung der Art. 97 und 98 StGB eingetreten wäre (Art. 101 Abs. 2 StGB). Hier ist massgebend, dass die Verfolgungsverjährung bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers dauert (Art. 97 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar, weil der Beschuldigte seine Straftaten vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 (d.h. dem 1. Oktober 2002) begangen hat und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist (vgl. Art. 97 Abs. 4 StGB). Bis zum 25. Geburtstag der Privatklägerin wäre demnach auch nach Art. 97 und 98 StGB keine Verjährung eingetreten. Die vom Beschuldigten begangenen Delikte wären nach Art. 97 Abs. 2 StGB seit dem .________ 2015 verjährt. Es liegt mithin ein Anwendungsfall des Strafmilderungsgrundes von Art. 101 Abs. 2 StGB vor. Nachdem vorliegend der nach Art. 97 Abs. 2 StGB ermittelte Verjährungseintritt rund 2 Jahre zurückliegt, erachtet die Kammer vorliegend – auch mit Blick auf die rund 20 Jahre zurückliegenden Delikte und die seitherige Straflosigkeit des Beschuldigten – wie die Vorinstanz eine ganz erhebliche Strafmilderung im Umfang von gut 50% für angemessen, woraus eine Reduktion auf 210 Strafeinheiten resultiert. 14. Strafmass und Strafart Zusammenfassend wird für den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen als angemessen erachtet. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt

31 des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt CHF 11‘500.00 (pag. 780). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern sowie unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens seiner Ehefrau (vgl. pag. 150 Z. 280 f.), der Unterstützungsabzüge und einer Reduktion für die Hypothek ist die Höhe des Tagessatzes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 110.00 festzusetzen. 15. Strafvollzug Gemäss

SK 2016 83 — Bern Obergericht Strafkammern 25.08.2017 SK 2016 83 — Swissrulings