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Bern Obergericht Strafkammern 21.11.2017 SK 2016 69

21 novembre 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,077 mots·~1h 5min·2

Résumé

Urkundenfälschung, Nötigung, versuchte Nötigung, Drohung etc. sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 69+70 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. November 2017 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Obergerichtssuppleantin Schaer, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ D.________ E.________ alle v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger und G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Zivilkläger Gegenstand Urkundenfälschung, Nötigung, versuchte Nötigung, Drohung etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 19.11.2015 (PEN 15 196)

2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................5 1. Erstinstanzliches Urteil............................................................................................5 2. Berufung..................................................................................................................5 3. Beiordnung amtlicher Anwalt / Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ..7 4. Beweisergänzungen ...............................................................................................9 5. Anträge der Parteien...............................................................................................9 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer..............................................11 7. Änderung der Verteidigung der Beschuldigten und der Vertretung der Privatkläger C./D./E..________ nach Urteilseröffnung .........................................11 II. Antrag auf Einstellung des Verfahrens ........................................................................12 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung..............................................................................13 8. Vorbemerkungen und Vorgeschichte....................................................................13 9. Zum Sachverhaltskomplex C./D./E..________ .....................................................14 9.1 Schreiben vom 6. Juli 2013 (AKS Ziff. 1).....................................................14 9.2 Schreiben vom 20. Juni 2013 (AKS Ziff. 2.1)...............................................19 9.3 Schreiben vom 2. Juli 2013 (AKS Ziff. 2.2)..................................................20 9.4 Schreiben vom 3. Juli 2013 (AKS Ziff. 2.3)..................................................21 9.5 Vorfälle vom 6. Juli 2013 (AKS Ziff. 2.4; Ziff. 4.3; Ziff. 6; Ziff. 7)..................21 9.6 Faxschreiben vom 3. September 2013 an I.________ (AKS Ziff. 2.5) ........25 9.7 Faxschreiben vom 3. September 2013 (AKS Ziff. 3.2) ................................26 9.8 Schreiben vom 3. März 2014 (AKS Ziff. 5.3) ...............................................26 9.9 Sachverhaltskomplex G.________..............................................................27 IV. Rechtliche Würdigung..................................................................................................28 10. Urkundenfälschung ...............................................................................................28 11. Nötigung................................................................................................................29 12. Drohung ................................................................................................................34 13. Verleumdung.........................................................................................................36 14. Tätlichkeiten..........................................................................................................38 15. Sachbeschädigung ...............................................................................................39 V. Strafzumessung ...........................................................................................................40 16. Allgemeine Ausführungen.....................................................................................40 17. Falsche Anschuldigung gemäss Strafbefehl vom 16. Dezember 2014 ................42 18. Zur Urkundenfälschung.........................................................................................42 19. Zu den Nötigungen (teilweise Versuch) ................................................................43 20. Zur Drohung..........................................................................................................44 21. Zu den Beschimpfungen.......................................................................................45 22. Zur Verleumdung ..................................................................................................45 23. Zu den üblen Nachreden ......................................................................................46 24. Zur Sachbeschädigung .........................................................................................46 25. Zur Verleumdung gemäss Strafbefehl vom 26. Februar 2015..............................47 26. Täterkomponenten................................................................................................47 27. Konkrete Strafe .....................................................................................................48 28. Zu den Tätlichkeiten..............................................................................................48 VI. Zivilpunkt......................................................................................................................49 29. Allgemeines ..........................................................................................................49 file:///T:/KOG-Appl/Dokumente/SK/2015/296/20160525_152735.docx%23_Toc453140033 file:///T:/KOG-Appl/Dokumente/SK/2015/296/20160525_152735.docx%23_Toc453140034 file:///T:/KOG-Appl/Dokumente/SK/2015/296/20160525_152735.docx%23_Toc453140040 file:///T:/KOG-Appl/Dokumente/SK/2015/296/20160525_152735.docx%23_Toc453140041

3 30. Genugtuungsforderung von C.________..............................................................50 31. Genugtuungsforderung von D.________..............................................................51 32. Genugtuungsforderung von E.________..............................................................51 33. Genugtuungsforderung von G.________ .............................................................52 34. Kosten...................................................................................................................52 VII. Kosten und Entschädigung...........................................................................................53 35. Verfahrenskosten..................................................................................................53 36. Entschädigungen ..................................................................................................53 VII. Dispositiv......................................................................................................................56

4 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 19. November 2015 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) von den Anschuldigungen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Drohung freigesprochen (pag. 806, Ziff. I des angefochtenen Urteils). Die Beschuldigte wurde hingegen der Urkundenfälschung, der Nötigung und der versuchten Nötigung, mehrfach begangen, der Drohung, der Beschimpfung, mehrfach begangen, der Verleumdung, der üblen Nachrede, mehrfach begangen, der Tätlichkeit und der Sachbeschädigung schuldig erklärt (pag. 806 f., Ziff. II des angefochtenen Urteils). Hierfür wurde die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 6‘300.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. Februar 2015 verurteilt. Ferner wurde sie zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. Februar 2015 und den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 3‘671.20 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wurde auf 4 Tage festgesetzt (pag. 808, Ziff. IV des angefochtenen Urteils). Der der Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2013 für eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen. Die Probezeit wurde um ein Jahr verlängert (pag. 807, Ziff. III des angefochtenen Urteils). Schliesslich wurde die Beschuldigte zur Bezahlung diverser Genugtuungssummen und Entschädigungen an die Privatkläger verurteilt (pag. 808 f., Ziff. V. des angefochtenen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. November 2015 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 865). Die Beschuldigte meldete ihrerseits mit Eingabe vom 29. November 2015 Berufung an. Sie reichte dabei nebst den Rechtsbegehren auch eine Begründung mit Beilage ein (pag. 868 ff.). In ihren Rechtsbegehren focht sie sämtliche Schuldsprüche, den Nichtwiderruf und die Verlängerung der Probezeit, die Verurteilung zu einer Geldstrafe, einer Übertretungsbusse und zu den Verfahrenskosten an. Im Zivilpunkt focht sie die Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung an D.________ sowie die Bezahlung von Parteientschädigungen an sämtliche Privatkläger an. Die Bezahlung einer Genugtuung an C.________ und E.________ sowie an G.________ blieben vorerst unangefochten. Zudem sei die Anklageschrift vom 31. März 2015, Prozess BJS .________ integral aus dem Recht zu weisen. Alles «unter Kosten- und Entschädigungsfolge von CHF 100‘000.00 zu Lasten der Anklagebehörde/Berufungsbeklagter und die Straf- und Zivilkläger/Berufungsbeklagter, betreffend Parteientschädigung von CHF 12‘000.00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer» (pag. 869). Im Zusammenhang mit G.________ hat die Beschuldigte in der Folge am 2. Dezember 2015 eine separate Berufungsanmeldung/Begründung eingereicht (pag. 883 ff.). Die Beschuldigte beantragte «Es sei auf das Erkennen des Urteils betreffend Punkt II. Nr. 6. der üblen Nachrede begangen am 07.06.2013 z.N. G.________ nicht ein-

5 zutreten; eventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen und die Anklageschrift vom 31.03.2015, Prozess BJS .________, ist ebenfalls integral aus dem Recht zu weisen.». Dies «unter Kosten- und Entschädigungsfolge von CHF 35‘000.00 zu Lasten des Zivilklägers, betreffend Parteientschädigung von CHF 5‘000.00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer» (pag. 890). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 26. Februar 2016 (pag. 936 f.) hat die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung mit Schreiben vom 21. März 2016 zurückgezogen (pag. 954 f.) und mit Eingabe vom 8. November 2016 bzw. mit Präzisierung vom 6. Januar 2017 ganz auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 1081 f.; pag. 1225). Die Beschuldigte reichte am 20. März 2016 ihre Berufungserklärung ein (pag. 956 ff.). Die Rechtsbegehren wurden etwas neu formuliert (pag. 957). Mit Verfügung vom 5. April 2016 hat die Verfahrensleitung der Beschuldigten die Gelegenheit gegeben, ihre Berufungserklärung zu präzisieren und anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten werde und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlange (pag. 1000 f.). Daraufhin reichte die Beschuldigte am 16. April 2016 eine präzisierte Berufungserklärung ein (pag. 1004 ff.), aus welcher hervorgeht, dass mit Ausnahme der Freisprüche das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten wird (pag. 1005 f.). In der Begründung hielt die Beschuldigte unter anderem fest, dass zwischen den Parteien ein Erbstreit vorliege und dass C.________ am 7. September 2008 ein Testament mitgenommen habe und nun unterdrücke (pag. 1006). Es wurde weiter geltend gemacht, dass sich die Beweise der Existenz eines gültigen Testaments von Herrn J.________ in den Akten BJS .________ befinden würden. Zu den Beweisen würden ein Video einer Fernsehsendung (Gesundheit Sprechstunde), eine Kassette mit der Aussage des Polizeibeamten K.________ und das Geständnis von D.________, wonach dieser eingestanden habe, dass sein Vater J.________ ein neues Testament hinterlassen habe und dieses sein Bruder C.________ mitgenommen habe, gehören. Zusammenfassend hielt die Beschuldigte unter anderem fest, dass C.________ einen Schock gehabt habe, als er das neue Testament von seinem Vater gelesen habe. Er habe ihr gesagt, dass er sicher gewesen sei, dass sein Vater nicht mehr richtig im Kopf gewesen sei und dass sie seinen Vater beeinflusst habe. Am 7. September 2008 habe C.________ das Testament aus ihrem Haus mitgenommen. Er habe das Testament unterdrücken wollen, habe aber gewusst, dass er dies nicht alleine tun könne ohne die Hilfe von diversen Amtspersonen (pag. 1008). Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 verzichtete Rechtsanwalt H.________ namens seines Mandanten auf die Einreichung einer Anschlussberufung und verzichtete auf eine Stellungnahme betreffend Eintreten auf die Berufung. Weiter teilte er mit, dass sein Mandat mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Dezember 2016 vom Vorwurf der Amtsanmassung freigesprochen worden sei. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen (pag. 1238 f.). Die übrigen Straf- und Zivilkläger haben sich nicht vernehmen lassen. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung warfen sowohl Rechtsanwalt H.________ als auch Rechtsanwalt F.________ in ihren Plädoyers einleitend die Frage auf, ob die Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt sei und die Minimalanforderungen erfülle.

6 Das Urteil datiert vom 19. November 2015 und wurde der Beschuldigten am 24. November 2015 zugestellt (pag. 945). Die Berufungsanmeldung der Beschuldigten datiert vom 29. November 2015, womit sie rechtszeitig erfolgt ist. Die Beschuldigte äusserte sich zu allen Schuldsprüchen, aber auch zu den Freisprüchen. Ebenso nannte sie gewisse unter Ziffer V. aufgeführte Punkte. Sinngemäss waren dabei aber sicherlich auch die Genugtuungen gegenüber C.________ und E.________ sowie gegenüber G.________ gemeint. Es wäre überspritzt formalistisch anzunehmen, diese wären nun in Rechtskraft erwachsen. Immerhin ist von einer Laieneingabe auszugehen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 reichte die Beschuldigte eine weitere Berufungsanmeldung im Zusammenhang mit dem Zivilkläger G.________ ein (pag. 883 ff.). Die 10-tägige Frist zur Anmeldung der Berufung wäre am 4. Dezember 2015 abgelaufen, womit auch diese Eingabe fristgerecht erfolgte. Am 29. Februar 2016 wurde der Beschuldigten die Urteilsbegründung zugestellt (pag. 941). Die Berufungserklärung datiert vom 20. März 2016 (pag. 956 ff.). Die Frist wäre am 20. März 2016 abgelaufen. Da es sich um einen Sonntag handelte, erfolgte die Berufungserklärung mit Übergabe an die Post vom 21. März 2016 damit ebenfalls rechtzeitig. Am 7. April 2016 wurde der Beschuldigten die Verfügung auf Präzisierung ihrer Berufungserklärung zugestellt. Die Präzisierung der Berufungserklärung datiert vom 16. April 2016 und ist am 19. April 2016 beim Obergericht eingegangen (vgl. Eingangsstempel auf pag. 1004). Die Frist zur Einreichung dieser Präzisierung wäre am 17. April 2016 abgelaufen, was wiederum ein Sonntag gewesen ist, weshalb die Frist mit Postaufgabe vom 18. April 2016 rechtzeitig erfolgte und die Frist damit gewahrt wurde. In dieser Eingabe führte die Beschuldigte Punkt für Punkt auf, was sie anficht und erklärte was sie für Abänderungen wünscht. Darüber hinaus wurden seitens der Straf- und Zivilkläger sowie des Strafklägers keine Nichteintretensgründe nach Zustellung dieser Berufungserklärung geltend gemacht. Dass die Beschuldigte neben ihren Anträgen und Rechtsbegehren weitere Ausführungen macht, schadet der Berufungserklärung nicht. Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 20. November 2017 statt. 3. Beiordnung amtlicher Anwalt / Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung Mit Verfügung vom 20. April 2016 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und forderte die Beschuldigte deshalb auf, eine Anwältin oder einen Anwalt zu bezeichnen, welche/r ihre Rechte im Berufungsverfahren wahren soll. Werde innert Frist keine Rechtsvertretung bezeichnet, werde die Verfahrensleitung eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Wahrung der Rechte der Beschuldigten beauftragen (pag. 1021 f.). Nachdem die Beschuldigte mit Eingabe vom 28. April 2016 diverse Fragen aufgeworfen hatte (pag. 1024), wurde sie mit Verfügung vom 3. Mai 2016 auf das Thema des Berufungsverfahrens und auf die notwendige Verteidigung aufmerksam gemacht. Dabei wurde sie erneut aufgefordert, eine Anwältin oder einen Anwalt zu bezeichnen (pag. 1028). Am 9. Mai 2016 teilte die Beschuldigte mit, dass Rechtsanwalt L.________ immer noch ihr Anwalt sei. Am 10. September 2014 habe er das Mandat niedergelegt, aber sie habe dies vehement abgelehnt (pag. 1030). Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 wurde

7 Rechtsanwalt L.________ um Mitteilung gebeten, ob er für die Übernahme des amtlichen Mandats zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 18. August 2016 teilte Rechtsanwalt L.________ mit, dass er die Übernahme des amtlichen Mandats mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis sei unwiderruflich zerrüttet, ausschliesse (pag. 1047). Der Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 16. September erneut die Möglichkeit eingeräumt, einen anderen Verteidiger ihrer Wahl zu nennen (pag. 1049). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte innert neu gesetzter Frist keine Anwältin/keinen Anwalt für ihre amtliche Verteidigung genannt hat, weshalb ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet wurde (pag. 1057 f.). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 lehnte die Beschuldigte Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ab, sofern er nicht gewillt sei, Strafanzeige wegen Unterdrückung von Urkunden gegen verschiedene Personen (unter anderem die Straf- und Zivilkläger) einzureichen (pag. 1067 ff.). Mit Verfügung vom 1. November 2016 nahm die Verfahrensleitung das Schreiben der Beschuldigten als Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung entgegen und gewährte Rechtsanwalt B.________ und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 1128f.). Am 8. November 2016 führte Generalstaatsanwalt M.________ aus, dass keine Hinweise darauf vorliegen würden, dass Rechtsanwalt B.________ die Interessen der Beschuldigten nicht wahrnehmen könne. Eine Einsetzung von Rechtsanwalt L.________ rechtfertige sich mit Blick auf die seit 2014 bestehenden Differenzen nicht. Im Übrigen verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1081 f.). Mit Schreiben vom 10. November 2016 bestätigte Rechtsanwalt B.________, dass er nicht bereit sei, gegen die durch die Beschuldigte genannten Personen Strafanzeige einzureichen. Zwar würde keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegen, es dürfte jedoch kaum angezeigt sein, der Beschuldigten gegen ihren Willen seine Person als amtlichen Verteidiger beizuordnen. Rechtsanwalt B.________ erklärte sich jedoch nach wie vor bereit, die Beschuldigte zu verteidigen (pag. 1093 f.). Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde mit Entscheid vom 29. November 2016 abgewiesen. Als Begründung wurde insbesondere aufgeführt, dass weder eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt B.________ und der Beschuldigten noch eine Pflichtverletzung im Sinne der bundesgerichtlichen Anforderungen auszumachen seien. Rechtsanwalt B.________ sei damit seinen Pflichten vollumfänglich nachgekommen. Alleine der Umstand, dass er nicht bereit sei, gegen die durch die Beschuldigte genannten Personen Strafanzeige einzureichen, vermöge keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen (pag. 1094). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 ersuchte Rechtsanwalt N.________ im Auftrag der Beschuldigten erneut um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 1328 ff.). Als Begründung ist der Eingabe im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschuldigte mit ihrem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, nicht zusammenarbeiten könne, da kein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können (pag. 1328). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass eine angemessene Verteidigung der Beschuldigten nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei. Dem von der Beschuldigten beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung widersetze er sich bei dieser Ausgangslage selbstverständlich nicht (pag.

8 1346 f.). Mit Entscheid vom 14. November 2017 wurde dieses Gesuch abgewiesen (pag. 1367 ff.). Als Begründung wurde zusammenfassend festgehalten, dass keine konkreten Hinweise ersichtlich seien, die in nachvollziehbarer Weise für ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der Beschuldigten und dem amtlichen Verteidiger sprechen würden. Auch eine Pflichtverletzung sei nicht auszumachen. Eine wirksame Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger erscheine trotz erschwerter Umstände nach wie vor gewährleistet (pag. 1371). 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug vom 7. November 2017 eingeholt (pag. 1353). Im Strafregister wurde ein weiteres Urteil eingetragen, welches bei der erstinstanzlichen Verhandlung noch nicht rechtskräftig gewesen ist. Es handelt sich um einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 16. Dezember 2014, welcher sich auch in den Akten befindet (pag. 521.7). Diese Akten (D .________ und D .________) wurden bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ediert und sind am 21. November 2017, und damit nicht mehr rechtzeitig bis zum Verhandlungsbeginn (Montag, 20.11.2017) eingetroffen. Der Auszug der Akten, welcher bereits am 17. November 2017 per Fax eingegangen ist, hat Eingang in die Akten gefunden (pag. 1388; pag. 1390 ff.; pag. 1490.2). An der oberinstanzlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 20. November 2017 wurden zudem diverse Fotoaufnahmen, auf welchen der Privatkläger D.________ und weitere Personen am 6. Juli 2013 im Haus der Beschuldigten zu sehen sind, zu den Akten genommen (pag. 1465 ff.) und ergänzende Einvernahmen der Beschuldigten und der Privatkläger D.________ und C.________ sowie G.________ durchgeführt (pag. 1438 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete folgende Anträge (pag. 1486 f.): I. Es sei festzustellen, dass die Freisprüche gemäss Ziff. I des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 19. November 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. II. Die Schuldsprüche gemäss Ziff. II. 1., 2., 3., 4.3, 5., 7. und 8. des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. November 2015 seien aufzuheben und Frau A.________ von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen, unter entsprechender Ausrichtung einer angemessenen Parteikostenentschädigung sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an die Staatskasse. III.

9 Hingegen sei Frau A.________ schuldig zu erklären gemäss Ziff. II. 4.1, 4.2, 4.4, 6.1, 6.2 und 6.3 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. November 2015 und sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘800.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. Februar 2015 sowie 2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Kosten. IV. Von einem Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2013 sei abzusehen, unter Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr. V. Den Privatklägern Herrn C.________ und Herrn D.________ sei eine Genugtuungssumme von je höchstens CHF 1‘500.00 zuzusprechen, unter entsprechender Kostenfolge. Die Zivilklagen von Frau E.________ und Herrn G.________ seien abzuweisen, unter entsprechender Kostenfolge. VI. Die weiter notwendigen Verfügungen seien durch das Gericht zu treffen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss einzureichender Honorarnote festzusetzen. Rechtsanwalt H.________ stellte und begründete folgende Anträge (pag. 1483): Sofern auf die Berufung eingetreten werden kann, sei die Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen 1. zur Bezahlung von Fr. 5‘000.- Genugtuung zuzüglich Zins seit dem 08.06.2013 an den Zivilkläger G.________ (Dispositiv Ziffer V.6); 2. zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 2‘416.60 an den Zivilkläger G.________ (Dispositiv Ziff. V.7) Im Weiteren sei die Beschuldigte zu verurteilen 3. zu den im oberinstanzlichen Verfahren auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten; 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Zivilkläger für das oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote. Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete seinerseits folgende Anträge (pag. 1485): 1. Die Berufung der Beschuldigten sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 19. November 2015 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen und den Privatklägern sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

10 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als die Beschuldigte von den Anschuldigungen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 6. Juli 2013 in O.________, P.________ (Strasse) und der Drohung, angeblich begangen am 3. Juli 2013 ebenfalls in O.________, P.________(Strasse) zum Nachteil von C.________ und D.________, freigesprochen wurde (pag. 806, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte ihre Berufung hinsichtlich der Beschimpfungen, mehrfach begangen am 20. Juni 2013 zum Nachteil von C.________ und D.________, am 3. Juli 2013 und am 3. September 2013, beides zum Nachteil von C.________ und hinsichtlich der üblen Nachrede, mehrfach begangen am 7. Juni 2013 zum Nachteil von G.________, am 3. September 2013 zum Nachteil von C.________ und am 3. März 2014 zum Nachteil von D.________ zurückgezogen. Diese Schuldsprüche sind damit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Ferner ist Ziffer III. des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen, wonach der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2013 für eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde (pag. 807). Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. 7. Änderungen der Verteidigung der Beschuldigten und der Vertretung der Privatkläger C./D./E..________ nach Urteilseröffnung Nach Eröffnung des Urteils, jedoch noch vor Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung, zeigte Rechtsanwalt N.________ mit Schreiben vom 28. November 2017 an, dass ihn die Beschuldigte mit der Wahrung ihrer Interessen vor dem Schweizerischen Bundesgericht beauftragt habe. Er wies sich mit Vollmacht vom 28. November 2017 aus (pag. 1505 f.). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 ersuchte er namens der Beschuldigten um Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung auf seiner Kanzlei (pag. 1514), woraufhin ihm mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 mitgeteilt wurde, dass ihm als privater Verteidiger der Beschuldigten die schriftliche Urteilsbegründung nach deren Erstellung ebenfalls eröffnet werde (pag. 1516). Am 1. Februar 2018 teilte Rechtsanwalt F.________ mit, dass er E.________ sowie C.________ und D.________ nicht mehr vertrete (pag. 1550). II. Antrag auf Einstellung des Verfahrens

11 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017, mit welchem Rechtsanwalt N.________ namens der Beschuldigten einen Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragte, rügte dieser vorab eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in seiner Ausprägung als Anspruch auf einen gesetzlichen Richter und beantragte die Einstellung des Verfahrens (pag. 1330). Zur Begründung führte er sinngemäss aus, dass die Besetzung der Strafkammer mangels gesetzlicher Grundlage nicht der «gesetzliche Richter» im Sinne von Art. 6 EMRK sei. Die Festlegung der Zusammensetzung durch die Exekutive oder im Ermessen der Justizorgane sei konventionswidrig. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) eine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts in einem Fall verneint, wenn die Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts nicht gesetzlich festgelegt sei, sondern durch den Gerichtspräsidenten nach seinem Ermessen vorgenommen werde, und für die Neuzuteilung eines laufenden Verfahrens an einen anderen Richter keine gesetzliche Vorgaben vorhanden seien. Ausserdem werde in der Lehre zur Schweizerischen Bundesverfassung ebenfalls gefordert, dass die Besetzung im Einzelfall aufgrund generell-abstrakter Regeln im Voraus bestimmbar sei. Unzulässig sei jede Besetzung des Spruchkörpers, die nicht auf sachlichen Motiven beruhe. Entsprechend verstiesse es gegen Art. 30 Abs. 1 BV, wenn im Hinblick auf einen bestimmten Verfahrensbeteiligten ohne sachliche Gründe von einer konstanten Praxis bei der Zusammenstellung des Spruchkörpers abgegangen würde. Nichtsdestotrotz belasse die Gesetzgebung bei der Spruchkörper-Bildung häufig Handlungsspielräume, was jedoch unter dem Aspekt von Art. 30 BV nicht unproblematisch sei (pag. 1329 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hielt Rechtsanwalt B.________ mit Verweis auf das Schreiben vom 20. Oktober 2017 am entsprechenden Antrag fest (pag. 1436). Das Bundesgericht sah davon ab, das Gebot des gesetzlichen Richters auch auf die Besetzung des Spruchkörpers im Einzelfall zu erstrecken (BGE 128 V 82 E. 2b; BGE 117 Ia 322 E. 1c; KIENER REGINA/KÄLIN WALTER, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 525). Nach dieser Rechtsprechung müssen weder die gerichtsinterne Geschäftsverteilung, noch die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers oder die Modalitäten des Beizugs von Ersatzrichtern generell-abstrakt normiert und damit im Voraus bestimmbar sein. Vielmehr genügen unter der Voraussetzung einer gewissen Regelmässigkeit sachliche Gründe für die Zuteilung (KIENER REGI- NA/KÄLIN WALTER, a.a.O., S. 525; ANDREAS MÜLLER, Rechtlicher Rahmen für die Geschäftslastbewirtschaftung in der schweizerischen Justiz, Diss. Bern 2016, S. 111). In BGE 105 la 172 E. 5b hielt das Bundesgericht fest, ein strenger Schematismus in der Besetzung der Richterbank und der Geschäftszuteilung entspreche nicht dem schweizerischen Rechtsempfinden: Zwar möge die blinde Zuteilung der Prozesse an die Spruchkörper und die Referenten einer theoretischen Vorstellung zur idealen Rechtsprechung entsprechen, jedoch stünden ihr praktische Nachteile gegenüber (vgl. dazu MEYER LORENZ/TSCHÜMPERLIN PAUL, Zusammensetzung des Spruchkörpers – Auswahl oder Automatisierung, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2012/1, Rz. 15 f.).

12 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn die Liste der in Frage kommenden Gerichtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Internet zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäftsverteilungsplans besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Geschäftsverteilung am Obergericht des Kantons Bern ist in Art. 44 und Art. 45 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) geregelt. Dieses Vorgehen steht im Einklang der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 105 Ia 172, E. 5b). Den beiden Strafkammern werden die eingehenden Geschäfte abwechslungsweise je zur Hälfte zugeteilt. Kammerintern werden die Fälle fortlaufend nach Listen mit allen möglichen Zusammensetzungen zugeteilt, wobei die Anzahl Fälle als Referent vom Umfang der Tätigkeit für die Strafkammern abhängt. Die Mitglieder der 1. Strafkammer sind im Staatskalender ersichtlich (www.justice.be.ch). Die Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Mitwirkung als Referent werden nach dem Zufallsprinzip mit Hilfe von vom Sekretariat bewirtschafteten Listen bestimmt. Die Oberrichterinnen und Oberrichter sind an der Geschäftsverteilung nicht beteiligt. Inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Fall auf verfassungs- oder konventionswidrige Weise erfolgt sein soll, wird nicht hinreichend dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2). Aus den erörterten Gründen wird der Antrag auf Einstellung des Verfahrens abgewiesen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorbemerkungen und Vorgeschichte Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte ihre Berufung hinsichtlich der Beschimpfungen, mehrfach begangen am 20. Juni 2013 zum Nachteil von C.________ und D.________, am 3. Juli 2013 und am 3. September 2013, beides zum Nachteil von C.________ und hinsichtlich der üblen Nachrede, mehrfach begangen am 7. Juni 2013 zum Nachteil von G.________, am 3. September 2013 zum Nachteil von C.________ und am 3. März 2014 zum Nachteil von D.________ zurückgezogen, weshalb der Sachverhaltskomplex um G.________ nicht mehr und nur noch gewisse Teile des Sachverhaltskomplexes rund um die Straf- und Zivilkläger C./D./E..________ zu überprüfen sind. Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 818 ff., S. 8-10 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt zu Beginn zutreffend fest, dass Hintergrund des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte eine heftige Erbstreitigkeit zwischen ihr als Witwe des Erblassers J.________ und den beiden Söhnen aus erster und zweiter Ehe bildet.

13 In diesem Erbschaftsstreit bezichtigt die Beschuldigte den Sohn aus erster Ehe, C.________, ein vom Erblasser verfasstes Testament, welches sie über ihren gesetzlichen Erbanspruch hinaus begünstigen soll, im September 2008 aus dem ehelichen Domizil in O.________ weggenommen und unterdrückt zu haben, wobei D.________ davon gewusst haben soll (pag. 820, S. 10 der Urteilsbegründung). 9. Zum Sachverhaltskomplex C./D./E..________ 9.1 Schreiben vom 6. Juli 2013 (AKS Ziff. 1) 9.1.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 647 f.): Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 6. bis 25. Juli 2013 in O.________, P.________(Strasse), in der Absicht, D.________ und C.________ an ihrem Vermögen zu schädigen sowie sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, indem die Beschuldigte D.________ anlässlich der vereinbarten Abholung der ihm gemäss Erbteilungsentscheid zustehenden Gegenstände ein von ihr vorbereitetes Schreiben zur Unterzeichnung vorlegte, welches durch seinen Inhalt und die Unterschrift von D.________ rechtlich geeignet war, das Fehlen von Mängeln und die Vollständigkeit der Modelleisenbahnanlage zu beweisen, und dieses Schreiben nach der Unterzeichnung abänderte bzw. zwischen dem bereits vorhandenen Text und der Unterschrift von D.________ einen Text einfügte, wonach dieser gestehe, dass sein verstorbener Vater J.________ ein die Beschuldigte begünstigendes Testament hinterlassen habe, welches C.________ gestohlen habe und welches von C.________, D.________ und Q.________ unterdrückt werde; die Beschuldigte verwendete das Schriftstück (Beilage 16) mehrfach bei Eingaben beim Gericht, der Staatsanwaltschaft und anderen Stellen. 9.1.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte dieses Dokument als Beilage diverser Schreiben bei verschiedenen Stellen und Personen einreichte. Ebenfalls unbestritten ist, dass D.________ anlässlich seines Besuchs vom 6. Juli 2013 ein Dokument unterzeichnete. Bestritten ist dagegen, welchen Inhalt das Dokument aufwies und ob dieses nachträglich durch die Beschuldigte abgeändert worden ist. 9.1.3 Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlage eine Kopie des Schreibens vom 6. Juli 2013 (pag. 216) sowie die Aussagen der Beschuldigten (pag. 342 ff.; pag. 786 ff.; pag. 1450 ff.) und des Privatklägers D.________ vor (pag. 362 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 822 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 9.1.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Zum Dokument vom 6. Juli 2013 führte die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2014 aus, dass sie dieses Schreiben am Abend vor dem Besuch von D.________ vom 6. Juni 2013 vorbereitet habe. Sie habe ihm das Schreiben anlässlich seines Besuchs vorgelegt, damit

14 er es unterschreiben solle. Er sei damit nicht einverstanden gewesen, dieses Schreiben zu unterschreiben (pag. 344, Z. 115-118). Sie habe D.________ gebeten, die Urne mit der Asche seines Vaters in die Hand zu nehmen und das Foto seines Vaters anzuschauen und vor dem Foto seines Vaters zu sagen, dass das, was in dem Schreiben stehe, unwahr sei. Als er die Urne in der Hand gehabt habe, sei er dann zur Erkenntnis gekommen, dass das, was in dem Schreiben stehe, wahr sei und es ein Testament gebe. Dann sei er auch einverstanden gewesen, das zu unterschreiben (pag. 345, Z. 124-131). Auf die Frage, weshalb das Schreiben in unterschiedlichen Schriftgrössen verfasst worden sei, antwortete die Beschuldigte, dass sie ihre Briefe manchmal so schreibe. Manchmal sei die Schrift gross und manchmal klein und eben gerade in Verträgen sei ja das Kleingedruckte ja das wichtigste (pag. 345, Z. 134-135). Es stimme nicht, was D.________ geltend mache. Das Dokument sei keine Fälschung, das sei das Dokument, welches sie D.________ vorgelegt habe (pag. 345, Z. 137-145). Auf den Vorhalt der Tätlichkeit und der Beschädigung der Brille führte die Beschuldigte aus, dass D.________ sie angegriffen habe und versucht habe, sie zu strangulieren, weil er das Dokument, welches er gerade unterschrieben habe, wieder zurück gewollt habe (pag. 149- 153). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre Aussage, wonach das Schreiben keine Urkundenfälschung sei. Das Schreiben habe D.________ in Anwesenheit von Zeugen unterzeichnet (pag. 787, Z. 25- 27). Im Übrigen verweigerte die Beschuldigte in diesem Punkt die Aussage, da die Gerichtspräsidentin nicht gewillt gewesen sei, das Video zu sichten und sich die Kassette anzuhören. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzte die Beschuldigte, dass J.________ im Juni/Juli 2008 ein Meeting mit allen Erben gemacht habe. Er habe sie informiert, dass es ein Testament gebe. Es sei alles geschrieben. Genau um solche Probleme mit den Erben zu vermeiden (pag. 1450, Z. 36-39). Weiter führte sie aus, dass vier Personen anwesend gewesen seien. Sie bestätigte, dass D.________ das ganze Dokument unterzeichnet habe. Er sei böse gewesen, weil sie ihm das Originaldokument nicht habe geben wollen (pag. 1453, Z. 27-30). D.________ dagegen führte am 16. Juli 2014 bei der Staatsanwaltschaft aus, dass ihn die Beschuldigte anlässlich seines Besuchs vom 6. Juli 2013 aufgefordert habe, ein Dokument zu unterschreiben. Die Beschuldigte habe ihnen die Gegenstände nicht überlassen wollen. Sie sei dann damit einverstanden gewesen, wenn er das Dokument unterschreiben würde. Das Dokument welches er unterschrieben habe, sei aber ohne das Fett gedruckte, auch die zwei, drei untersten Zeilen seien nicht vorhanden gewesen (pag. 365, Z. 101-104). Auf Vorhalt des Dokuments führte D.________ aus, dass O.________ und das Datum gestanden sei und die Bestätigung «…Alles in Ordnung». Die ersten drei Zeilen seien bereits geschrieben gewesen. In der dritten Zeile habe er noch handschriftlich dies wegen der Modelleisenbahn ergänzt. Bei der dritten Zeile zwischen dem Wort «keine» und «Schadenersatzforderung» habe er handschriftlich «zusätzlich» eingeführt. Dies sei nachträglich offenbar mit Tipp-Ex entfernt worden. Die Passage in kleinerer Schrift und fett gedruckt, mit dem Anfang «ich D.________ gestehe, bis … und die Eisenbahn ist für mich.», dies sei nicht gestanden, als er es unterschrieben habe. Weiter seien auf dem Dokument sein Name und darunter die Namen von drei weiteren Zeugen,

15 R.________, S.________ und A.________ gestanden. An den folgenden Abschnitt könne er sich nicht erinnern, ob dieser bereits auf dem Dokument gestanden sei oder nicht. Die ID-Karte habe er ihr freiwillig gegeben. Sie habe ihm das Originaldokument gezeigt und habe sofort seine ID-Karte gescannt und ihm wieder gegeben. Herr R.________ habe das Dokument nicht unterschreiben wollen. Er sei sich nicht sicher, ob seine ID-Karte bereits auf dem Dokument gescannt gewesen sei, als er es unterschrieben habe, wahrscheinlich nicht, aber er sei nicht mehr sicher. Die Feststellung im Dokument «Alles in Ordnung» habe er zwar unterschrieben, aber in dem Moment habe er nicht die Zeit gehabt, es zu überprüfen (pag. 365 f., Z. 122-137). Er habe das Dokument unterschrieben, damit auch seine Freunde beim Packen hätten helfen können. Die Beschuldigte habe dies als Bedingung gestellt, dass seine anderen Freunde auch ins Haus gedurft hätten, wenn er das Dokument unterschreibe (pag. 366, Z. 144-146). Als er von der Beschuldigten die Klage erhalten habe, welcher das Dokument beigefügt gewesen sei, habe er erfahren, dass eine Passage mehr auf dem Dokument sei, als es bei der Unterzeichnung der Fall gewesen sei. Er habe dann auch gesagt, dass er das Dokument so nicht unterschrieben habe (pag. 367, Z. 165-168). Er könne sich erinnern, dass die Beschuldigte ihm die Urne gegeben und ihn aufgefordert habe zu sagen, dass es ein solches Testament nicht gebe. Er habe es total deplatziert gefunden und habe dazu keinen zusätzlichen Kommentar (pag. 368, Z. 208-212). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte er seine Aussage, wonach seine Freunde im Haus nicht zugelassen worden seien, bevor er das Dokument unterschrieben habe. Wenn er das Dokument unterschreiben würde, hätten seine Freunde helfen dürfen (pag. 1443). Vorab wird zum äusseren Ablauf und zur eigentlichen Vorgeschichte auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 825, S. 15 der Urteilsbegründung): Der Nachlass von J.________ wurde vorerst mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12.06.2013 geteilt (pag. 28 ff.). Darin wurde A.________ Frist gesetzt, die Hälfte der gesamten Bücher, Schallplatten und CDs sowie weitere diverse aufgelistete Gegenstände herauszugeben (pag. 30). A.________ zeigte sich gemäss ihrem Brief vom 20.06.2013 mit diesem Entscheid nicht zufrieden, da sie der Auffassung war, dass dieser zugunsten der beiden Söhne ausgefallen sei. Gleichzeitig forderte sie die beiden Söhne auf, bis am 15.07.2013 die Gegenstände abzuholen, welche ihnen durch das Gericht zugesprochen worden waren. Desweitern drohte sie in ihrem Schreiben damit, dass sie gegen die beiden Söhne ein Strafverfahren wegen Unterdrückung von Urkunden einleiten werde (pag. 35 f., 38). D.________ schrieb A.________ am 27.06.2013, dass er am 06.07.2013 die ihm zugesprochenen Gegenstände abholen werde (pag. 40, 41). Anlässlich dieses Treffens legte A.________ D.________ dann das Schreiben resp. einen Teil des Schreibens gemäss Beilage 16 zur Unterzeichnung vor. Dieses Schreiben vom 6. Juli 2013 gliedert sich in mehrere Abschnitte und enthält neben dem Text im unteren Teil des Schreibens eine Kopie der Identitätskarte von D.________ (pag. 216). Das Schreiben gliedert sich im oberen Teil in drei Abschnitte, anschliessend sind die Unterschrift von D.________ sowie die Zeugen aufgeführt und schliesslich folgt ein vierter Abschnitt. Im zweiten Abschnitt wurde von Hand «wegen der Modelleisenbahn» ergänzt. Weiter fällt auf, dass der dritte

16 Abschnitt in einer anderen Schriftgrösse verfasst wurde. Dieser dritte Abschnitt enthält folgenden Wortlaut: «Ich D.________ gestehe ein, dass mein Vater J.________ ein neues Testament hinterlassen hat, das neue Testament hat mein Bruder C.________. Meine Mutter, mein Bruder und ich wahren uns einig, das Testament zu unterdrücken und fern von dem Nachlassprozess zu halten weil in dem neuen Testament A.________ die Begünstigte ist. Mein Vater bestimmte in dem neuen Testament dass, das Haus in O.________, die 2 Autos und das Geld für A.________ sind und die Eisenbahn für mich.». Unterhalb der Nennung der Zeugen ist ein weiterer Abschnitt enthalten, welchem zu entnehmen ist «Ich habe dieses Geständnis freiwillig gemacht in der Gegenwart der Zeugen obenerwähnt. Die Unterzeichnung ist meine Original Unterschrift und mein Ausweis ist eine Kopie von der Schweizerisch Identitätskarte.». Die Beschuldigte ist der Ansicht, dass ein neues Testament welches sie als Begünstigte vorsieht, existiert. Nach ihrem Empfinden wurde sie von den Privatklägern aber auch von den Behörden hintergangen. Da sie weder das Originaldokument noch eine Durchschrift vorliegen hatte, reichte sie jeweils dieses Dokument bei diversen Stellen und Personen ein. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände betreffend die vorangegangene Erbstreitigkeit sind die Aussagen der Beschuldigten weder stimmig noch nachvollziehbar. Einerseits soll der Privatkläger aufgrund der Urne mit der Asche seines verstorbenen Vaters und in Anbetracht seines Fotos eingestanden haben, dass ein neues Testament existiert und deshalb das Dokument unterschrieben haben. Andererseits soll er nach der Unterzeichnung des Dokuments, dieses wieder herausverlangt und die Beschuldigte dabei tätlich angegangen haben. Es erscheint abwegig, dass sich die Unterzeichnung des Dokuments so zugetragen hat und der Privatkläger in Anbetracht der Urne und des Fotos seines verstorbenen Vaters doch noch eingelenkt hat. Dagegen sind die Aussagen des Privatklägers im Hinblick auf die gesamten Umstände und die vorangegangenen Streitigkeiten plausibel, stimmig und nachvollziehbar. Daran vermögen auch die Erinnerungslücken des Privatklägers hinsichtlich des Inhalts des Dokuments nicht zu ändern. Dieser konnte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht ausmachen, welche Bedeutung dieses Dokument einmal erhalten würde. Es ist nachvollziehbar, dass er sich das Dokument zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht in allen Details gemerkt hat. Es spricht für seine Glaubwürdigkeit, dass er sich nicht mehr in allen Details an dessen Inhalt zu erinnern vermag und auch dazu steht. Weiter sprechen seine Erinnerungslücken auch dafür, dass die Textpassagen, welche das angebliche Geständnis betreffen, nicht enthalten waren. Wären sie bereits enthalten gewesen, würde sich der Privatkläger sicher daran erinnern und hätte kaum derart differenziert wiedergegeben, was im Dokument geändert wurde. Er konnte sich an den Inhalt zu Beginn des Dokuments, seine Ergänzungen sowie daran erinnern, dass er nicht Zeit hatte alles zu kontrollieren. Das Argument, es sei eigenartig, dass er sich an gewisse Sachen nicht mehr erinnert, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind konstant und fügen sich logisch in das Gesamtbild ein. Demzufolge kann auf seine Aussagen abgestellt werden. Des Weiteren wurde im Kanton Freiburg gegen D.________ ein Verfahren wegen Urkundenunterdrückung eröffnet. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Aus-

17 führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 823 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung): A.________ erstattete gegen D.________ und seine Mutter Q.________ eine Strafanzeige wegen Unterdrückung von Urkunden und reichte mit ihrer Anzeige eine Kopie des Schreibens vom 06.07.2013 (Beilage Nr. 16) ein (pag. 431). Die Akten aus dem Verfahren gegen D.________ wegen Unterdrückung von Urkunden wurden ediert (pag. 426 ff.). Trotz mehrfacher Aufforderung der Behörde, das Original des Geständnisschreibens einzureichen, kam A.________ diesem Begehren nicht nach. Vielmehr reichte sie ein Schreiben ihres Bruders ein, welches besagt, dass er das Original des Geständnisses von D.________ per Post von seiner Schwester erhalten habe. Da er kein Deutsch spreche, habe sie ihm gesagt, dass es sich um das Geständnis von D.________ handle. Sie habe ihren Bruder gebeten, dieses Geständnis aufzubewahren, da ihr Leben in Gefahr sei, wenn dieses bei ihr zu Hause bleibe. Im Dezember 2013 habe ihr Bruder dieses Schreiben mit normaler Post auf Wunsch von A.________ hin zurückgeschickt. Eine entsprechende Quittung der Post konnte ebenfalls nicht eingereicht werden (pag. 433, 510 ff.) Aufgrund eines fehlenden Tatverdachts wurde das Verfahren gegen D.________ wegen Unterdrückung von Urkunden am 05.09.2014 eingestellt (pag. 521.4 ff.). A.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 16.12.2014 wegen falscher Anschuldigung verurteilt (pag. 521.7). Der Strafbefehl trat vorerst nicht in Rechtskraft, da A.________ dagegen Einsprache erhob (pag. 429.1, 691). Infolge Nichterscheinens an der Einspracheverhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung verfügte der Polizeirichter des Kantons Freiburg, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft somit rückwirkend auf den 16.12.2014 die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Ordner 3 Fasz. Berufung). Ergänzend geht aus der Einstellungsverfügung vom 5. September 2014 hervor, dass die Beschuldigte das Original des Schreibens vom 6. Juli 2013 nicht habe vorweisen können. Dies angeblich, weil die Post dieses Schriftstück verloren habe. Die Staatsanwaltschaft erachtete die Behauptung der Beschuldigten, wonach sie das Schreiben ihrem Bruder nach Spanien geschickt habe und dieser es mit normaler Post wieder in die Schweiz geschickt habe, wo es nicht angekommen sei, als nicht glaubhaft. Weiter sei von der Beschuldigten im Rahmen der Erbteilungsklage geltend gemacht worden, dass ein Blatt Papier existiere, auf welchem gemäss ihr eine Durchschrift des zweiten (angeblich entwendeten) Testaments von J.________ ersichtlich sei. Nachdem sie von der Staatsanwaltschaft aufgefordert worden sei, diese Durchschrift einzureichen, antwortete sie, dass sie nicht mehr in Besitz dieser Durchschrift sei. Die Staatsanwaltschaft erachtete auch diese Aussagen als nicht glaubhaft, insbesondere wenn berücksichtigt werde, welchen Wert dieser Durchschrift sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren zugekommen wäre (pag. 521.5). Wie bereits aus der Einstellungsverfügung zu entnehmen ist, konnte die Beschuldigte das Original oder eben diese Durchschrift des angeblich neuen Testaments von J.________ nie vorlegen. Weder lassen sich den Akten Hinweise für die Existenz des angeblich neuen Testaments entnehmen noch hat die oberinstanzliche Hauptverhandlung diesbezüglich etwas Entscheidendes hervorgebracht. Die Beschuldigte ist nach ihrem subjektiven Empfinden der Ansicht, dass ein solches Testament existiert. Es liegen mangels Beweisen oder Hinweisen für die Existenz eines solchen Testaments keine Anhaltspunkte vor, welche die subjektive Überzeu-

18 gung der Beschuldigten stützen. Die Kammer geht deshalb ebenfalls davon aus, dass kein neues Testament vorliegt. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie das Dokument vom 6. Juli 2013 ihrem Bruder nach Spanien geschickt habe und es auf dem Rückweg durch die Post verloren gegangen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Wie die Staatsanwaltschaft Freiburg bereits zutreffend festhielt, sind diese Aussagen auch deshalb nicht glaubhaft, wenn berücksichtigt werde, welche Bedeutung das Originaldokument bzw. eine Durchschrift des Testaments im Zivil- oder Strafverfahren gehabt hätte. Es ist nur schwer nachvollziehbar, dass die Beschuldigte derart mit für sie so wichtigen Dokumenten umgegangen wäre. Sagte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung doch selbst, dass es bei der ganzen Sache um das Testament gehe. Alle diese Sachen würden sich um das gestohlene und unterdrückte Testament drehen (pag. 787, Z. 12-14). Zusammenfassend gelangt auch die Kammer nach Würdigung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der weiteren Umstände zum Ergebnis, dass keine Beweise oder Anzeichen für die Existenz eines solchen Testaments vorliegen und die Beschuldigte das Schreiben vom 6. Juli 2013 nachträglich in ihrem Sinne abänderte. 9.2 Schreiben vom 20. Juni 2013 (AKS Ziff. 2.1) 9.2.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird gemäss Ziffer 2.1 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 648): Nötigung, begangen in O.________ am P.________(Strasse), namentlich am 20. Juni 2013, z.N. von C.________ und D.________, indem die Beschuldigte in einem an C.________ und D.________ gerichteten Schreiben (Beilage 5) androhte, sie werde ein Strafverfahren wegen Unterdrückung von Urkunden gegen sie einleiten, sollten sie nicht kooperieren und das angeblich gestohlene Testament von J.________ vorlegen (Versuch). 9.2.2 Beweiswürdigung durch die Kammer Im Schreiben vom 20. Juni 2013 wird auf Seite vier Folgendes ausgeführt: «Die Tatsache, dass ich einen Strafprozess gegen Sie beide (Unterdrückung von Urkunde Art. 254 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) einleiten werde, hängt einzig und alleine von Ihrer Bereitwilligkeit mit mir zu kooperieren und den jeweiligen Vereinbarungen, die wir treffen werden.» (pag. 38). Wie die Vorinstanz zutreffend wiedergab, machte die Beschuldigte vorgängig in diesem Schreiben ihrem Unmut Luft, dass die beiden Söhne das Testament des Verstorbenen im Zivilprozess nicht vorgelegt hätten. Alles, was den Söhnen vom Gericht zugesprochen worden sei, hätten diese mit faulen Tricks und Lügen erreicht. Sie hätten das Testament nie vorgelegt, was eine Straftat sei. Der Zivilprozess ende hier zwar, doch in Kürze beginne ein neuer Prozess aufgrund ihrer Klage gegen sie beide. Sie sollten schon gut vorbereitet sein und das Geld, welches ihnen durch das Gericht zugesprochen worden sei, nicht ausgeben, da sie es für die nächste Phase gut gebrauchen könnten (pag. 826, S. 16 der Urteilsbegründung). Die Beschuldigte bestreitet nicht, das Schreiben verfasst zu haben. Darauf angesprochen, führte sie aus, dass sie das Schreiben auf Spanisch verfasst und dafür bezahlt habe, dass es übersetzt werde (pag. 342, Z. 28-29). Sie habe den Privat-

19 klägern gesagt, dass sie Lügner und Betrüger seien, weil diese sie die ganze Zeit angelogen hätten (pag. 342, Z. 39-40). Die Kammer erachtet den Sachverhalt gestützt auf das Schreiben vom 20. Juni 2013 und die Aussagen der Beschuldigten gemäss der Anklageschrift folglich als erstellt. 9.3 Schreiben vom 2. Juli 2013 (AKS Ziff. 2.2) 9.3.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird gemäss Ziffer 2.2 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 648): Nötigung, begangen in O.________ am P.________(Strasse), namentlich am 2. Juli 2013, z.N. von D.________ indem die Beschuldigte in einem an Q.________ und T.________ gerichteten Schreiben (Beilage 11) androhte, sie werde D.________ wegen Unterdrückung von Urkunden anzeigen und dem Oberkommandanten der Armee, bei welcher D.________ Wehrdienst leiste, sowie dem Dekan der Fakultät, an welcher D.________ Medizin studiere, mitteilen, was dieser für ein Mensch sei und aus welchem Holz seine Familie geschnitzt sei, sollte er am 6. Juli 2013 das angeblich unterdrückte Testament von J.________ nicht mitbringen (Versuch). 9.3.2 Beweiswürdigung durch die Kammer In ihrem Schreiben vom 2. Juli 2013 (pag. 46) richtete sich die Beschuldigte an die Mutter und die Halbschwester von D.________. Sie schrieb, sollte D.________ dieses Testament am 6. Juli 2013 nicht mit sich bringen, sehe sie sich gezwungen gegen ihn eine Klage wegen Unterdrückung von Urkunden einzureichen. Sollte D.________ ihr dieses Testament nicht aushändigen, sehe sie sich gezwungen dem Oberkommandanten der Armee, wo D.________ Wehrdienst leiste, zu schreiben. Ebenfalls werde sie sich an den Dekan der Fakultät, an der D.________ Medizin studiere, wenden und beiden mitteilen, was für ein Mensch D.________ sei und aus welchem Holz seine Familie geschnitzt sei (pag. 46). Auf ihre Ausführungen angesprochen, antwortete die Beschuldigte, sie seien Lügner und Betrüger (pag. 346, Z. 157-161). Es stimme und sie könne es auch beweisen (pag. 346, Z. 168). Gestützt auf das Schreiben vom 2. Juli 2013 und die Aussagen der Beschuldigten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss der Anklageschrift somit als erstellt. 9.4 Schreiben vom 3. Juli 2013 (AKS Ziff. 2.3) 9.4.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 648 f.): Nötigung, begangen in O.________ am P.________(Strasse), namentlich am 3. Juli 2013, z.N. von E.________, indem die Beschuldigte E.________ in dem Schreiben (Beilage 12) androhte ─ Sie werde sich in den schlimmsten Alptraum von E.________ verwandeln, sollte C.________ nicht das angeblich gestohlene Testament von J.________ vorlegen (Versuch);

20 ─ Sie werde die Rechnungen, welche sie E.________ zugeschickt habe, deren Vorgesetzten zuschicken und diesem mitteilen, was E.________ und C.________ für Menschen seien, sollte sie die Rechnungen nicht begleichen (Versuch). 9.4.2 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Beschuldigte führte in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2013 Folgendes aus: «E.________, ich kann mich in Ihren schlimmsten Alptraum verwandeln, aus diesem Grund, sollten Sie Ihrem Mann raten, dass TESTAMENT, welches Er mir aus meinem Haus gestohlen hat, zurück zu geben.» (pag. 49). Zu den Rechnungen schrieb die Beschuldigte «E.________, ich möchte die Gelegenheit nutzten, um Ihnen die Rechnungen vorzulegen, die mir durch den Zirkus, Ihres erlauchten Mannes, entstanden sind. Hier sende ich Ihnen die Rechnungen des Anwaltes Ihres Mannes, Herrn F.________, die Rechnung der Staatsanwaltschaft und die Rechnung der beiden Polizisten zu. Da Ihr Mann dieses Spektakel bezüglich des Erbes veranstalten wollte, dann soll Er auch gefälligst die Kosten dafür tragen, meine liebe E.________.» (pag. 47). «E.________, falls Sie meinen, die Rechnungen nicht zu begleichen zu müssen bzw. mir zurückzusenden, dann werde ich diese Rechnungen direkt Ihrem Chef überreichen. Ich werde zu Ihrem Vorgesetzten gehen und Ihm erzählen was Sie beide für Menschen sind (natürlich mit Beweisen in meinen Händen).» (pag. 48). Die Beschuldigte bestätigte, dass sie das Schreiben kenne und sie die Texte auf Spanisch schreibe und gegen Bezahlung ins Deutsche übersetzen lasse (pag. 343, Z. 59-63). Auf Frage, was sie mit «schlimmsten Alptraum» meine, führte die Beschuldigte aus, dass ihr Ehemann vor seinem Tod alles genau aufgeschrieben habe und C.________ dieses Testament aus ihrem Haus mitgenommen habe. Seit dem Tod ihres Mannes seien diese Leute ihr schlimmster Alptraum (pag. 343, Z. 76-81). Gestützt auf das Schreiben vom 3. Juli 2013 und die Aussagen der Beschuldigten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Anklageschrift ebenfalls als erstellt. 9.5 Vorfälle vom 6. Juli 2013 (AKS Ziff. 2.4; Ziff. 4.3; Ziff. 6; Ziff. 7) 9.5.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 649 ff.): Nötigung, begangen in O.________ am P.________(Strasse), namentlich am 6. Juli 2013, z.N. von D.________, indem die Beschuldigte von diesem verlangte, ohne Möglichkeit der Prüfung der Vollständigkeit und Mängelfreiheit der ihm auszuhändigenden Modelleisenbahn, ein von ihr entsprechend vorbereitetes Schriftstück zu unterzeichnen, ansonsten sie die draussen wartenden Umzugshelfer nicht in das Haus eintreten lassen würde (AKS Ziff. 2.4; pag. 649). Beschimpfung, mehrfach begangen in O.________, P.________(Strasse), namentlich am 6. Juli 2013, z.N. von D.________, indem die Beschuldigte diesen anlässlich der Behändigung der ihm zugesprochenen Gegenstände im Domizil der Beschuldigten mehrfach beschimpfte (AKS Ziff. 4.3; pag. 650). Tätlichkeit, begangen am 6. Juli 2013 in O.________, P.________(Strasse), z.N. von D.________, indem die Beschuldigte diesen schlug und kratzte und dadurch im Gesicht, Hals, am Nacken, am

21 rechten Unterarm und an der linken Hand Schürfungen und Kratzwunden zufügte (AKS Ziff. 6; pag. 651). Sachbeschädigung, begangen am 6. Juli 2013, in O.________, P.________(Strasse), z.N. von D.________, indem die Beschuldigte den Privatkläger im Rahmen der Abholung der gerichtlich festgelegten Gegenstände tätlich anging (vgl. Ziff. 6 hiervor) und dessen Brille beschädigt (AKS Ziff. 7; pag. 651). 9.5.2 Beweiswürdigung durch die Kammer 9.5.3 Zum Vorwurf der Sachbeschädigung und Tätlichkeiten Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 833 f., S. 23-24 der Urteilsbegründung): Auf Vorhalt, wonach D.________ geltend mache, dass er von A.________ tätlich angegangen und verletzt worden sei, als er die Gegenstände habe abholen wollen, erklärte A.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft am 14.01.2014, dass D.________ sie angegriffen und versucht habe, sie zu strangulieren, weil er das Dokument, welches er eben unterschrieben habe, wieder zurück gewollt habe. Die Verletzungen, welche D.________ nach diesem Treffen gehabt habe, seien infolge von Selbstverteidigung entstanden. Die Brille habe er selber kaputt gemacht (pag. 345). D.________ erklärte am 16.07.2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er am 06.07.2013 mit seinen Freunden und dem Umzugsdienst bei A.________ angekommen sei. A.________ habe alleine mit ihm sprechen wollen und alle anderen aus dem Haus geschickt. Es sei noch ein Mann anwesend gewesen, welcher später auf dem Dokument im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung erwähnt werde. A.________ und er seien in sein ehemaliges Zimmer gegangen. Sie habe ihn dann über das angeblich verschwundene Testament ausgefragt. Als er ihr gesagt habe, dass kein Testament existiere, sei sie ausgerastet und habe angefangen, ihn zu schlagen. Dabei sei auch seine Brille kaputt gegangen. Auf Vorhalt der Fotos gemäss Beilage 17 (pag. 234 ff.) erklärte er, dass sie diese Fotos erstellt hätten, nachdem sie alles aus dem Haus rausgenommen hätten, kurz vor der Rückfahrt. Die Verletzungen würden von A.________ stammen, diese habe ihn gekratzt. Dies sei passiert, als er aus dem Haus raus habe gehen wollen. A.________ habe ihn nicht rausgelassen, die Türe sei abgeschlossen gewesen. Ihr Freund habe ihn auch daran gehindert, das Haus zu verlassen. Sie habe ihn dann am T-Shirt festgehalten und sogar mit dem Griff des Regenschirms am Hals festgehalten. Die Polizei sei hinzugekommen und so habe er dann das Haus verlassen können (pag. 364 f.). Die Aussagen von A.________, wonach er sie angegriffen habe, seien falsch (pag. 368). Aufgrund der Fotos wird ersichtlich, dass D.________ Kratzer am Arm, am Hals und an der Hand erlitten hat (pag. 234 ff.). Weiter ist eine Wunde an der Nasenwurzel links erkennbar. Auf pag. 240 wird die kaputte Brille gezeigt (abgebrochene Stegstütze links). Diese Bilder wurden im Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung vom 22.08.2013 im September 2013 nachgereicht. Diese Fotos untermauern die Aussagen von D.________, die Verletzung an der Nase weist ein kongruentes Verletzungsbild zur abgebrochenen Stegstütze der Brille auf. Hinweise und Belege, welche einen Angriff seitens D.________ belegen, liegen keine vor. A.________ Aussagen, wonach D.________ sie angegriffen habe, sind vielmehr als Gegenangriff zu beurteilen, um D.________ in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch die Aussagen, dass D.________ seine Brille selber kaputt gemacht habe, sind aufgrund des Verletzungsbildes an der Nase unglaubwürdig. Gestützt auf die Fotos und die Aussagen von D.________ erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 6 und 7 als erstellt.

22 Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung zu der Beschädigung der Brille des Privatklägers ausführte, dass dieser ein Lügner sei. Er habe die Brille selber kaputt gemacht. Nachdem er die Möbel abgeholt hatte und auf der Strasse gewesen sei, habe er die Brille selber beschädigt (pag. 1451, Z. 7-9). Er habe auch sein T-Shirt selbst kaputt gemacht (pag. 1451, Z. 20). Sie gab weitere Fotos zu den Akten. Auf diesen Fotos sind der Privatkläger sowie teilweise auch seine Umzugshelfer zu sehen. Das T-Shirt des Privatklägers ist am Kragen eingerissen und weist ein Loch auf (pag. 1465). Die Beschuldigte stellte anlässlich der oberinstanzlichen Befragung des Privatklägers denn auch entsprechende Ergänzungsfragen. Sie wollte von ihm wissen, ob er bestätige, dass sie seine Brille kaputt gemacht habe, was dieser bestätigte. Auf Frage mit welcher Brille er die Modelleisenbahn demontiert habe und ob er immer eine Brille brauche, antwortete der Privatkläger, dass er seine Brille permanent trage. Er könne sein Telefon oder Computer ohne Brille nur schlecht sehen. Da seine Brille von der Beschuldigten beschädigt worden sei, habe er eine korrigierte Sonnenbrille getragen (pag. 1444). Der Privatkläger wurde im Anschluss an die Einvernahme der Beschuldigten erneut zu ihren gemachten Aussagen und der beschädigten Brille befragt. Er bejahte die Frage, wonach ihn die von der Beschuldigten eingereichten Aufnahmen beim Räumen des Hauses zeigen und seine Brille zu diesem Zeitpunkt bereits beschädigt gewesen sei. Er führte aus, dass es nur eine kleine Beschädigung am Flügel gewesen sei. Das heisse nicht, dass diese Brille nicht tragbar gewesen sei, aber sie sei verletzend gewesen. Er habe seine Brille mit der Sonnenbrille getauscht. Es könne sein, dass er an dunkleren Orten die Sonnenbrille wieder ausgezogen habe und diese Brille wieder angezogen habe. Die Brille sei ganz am Anfang kaputt gemacht worden und er habe deshalb die Sonnenbrille tragen müssen (pag. 1456). Die Aussagen des Privatklägers sind konstant und nachvollziehbar. Darüber hinaus stimmen sie mit dem Verletzungsbild an der Nase überein (pag. 239). Die Kammer schliesst sich damit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Diese legte ausführlich und begründet dar, weshalb sie auf die Aussagen des Privatklägers abstellte und die Aussagen der Beschuldigten als reine Schutzbehauptung deutete. Ihre Ausführungen sind vollständig und nachvollziehbar. Die Kammer kommt deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift als erstellt gilt. 9.5.4 Zum Vorwurf der Beschimpfung D.________ führte anlässlich seiner Befragung vom 16. Juli 2014 aus, dass die Beschuldigte am 6. Juli 2013 die ganze Zeit, d.h. nachdem die Polizei gegangen sei bis zu seiner Abfahrt, über ihn und seine Familie geschimpft habe (pag. 365, Z. 115-116). Die Beschuldigte bestritt den Vorwurf der Tätlichkeit, Beschimpfung und Sachbeschädigung. Die Anschuldigungen seien falsch (pag. 791, Z. 4-6). Weder aus den Akten noch aus den Aussagen können genauere Angaben zu den Beschimpfungen entnommen werden. Es lässt sich nicht eruieren, ob eine Beschimpfung stattgefunden hat und wenn ja, welchen Inhalts diese gewesen ist. Ei-

23 ne Beschimpfung kann der Beschuldigten somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb sie von diesem Anklagepunkt freizusprechen ist. 9.5.5 Zum Vorwurf der Nötigung Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 835 f., S. 25-26 der Urteilsbegründung): A.________ gab gegenüber der Staatsanwaltschaft am 14.01.2014 zu Protokoll, dass sie das Schreiben mit dem Geständnis von D.________ am Abend zuvor vorbereitet habe. Nachdem D.________ zu ihr nach Hause gekommen sei, habe sie ihm dieses Schreiben vorgelegt, damit er es unterschreiben soll. D.________ sei damit nicht einverstanden gewesen. Sie habe D.________ dann gebeten, die Urne mit der Asche seines Vaters in die Hand zu nehmen, das Foto seines Vaters anzuschauen und vor dem Foto seines Vaters zu sagen, dass das, was im Schreiben stehe, unwahr sei. Als D.________ die Urne in der Hand gehalten habe, sei er zur Erkenntnis gekommen, dass das, was in dem Schreiben stehe, wahr sei und es ein Testament gebe. Dann sei er auch einverstanden gewesen, das zu unterschreiben (pag. 345). D.________ erklärte anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 16.07.2014, dass A.________ zuerst gar nicht gewollt habe, dass ihm jemand helfe, die Gegenstände heraus zu holen. Dann sei sie einverstanden gewesen, dass R.________ ihm helfe. Als er daran gewesen sei, die Eisenbahn zu verpacken, sei sie mit dem Dokument gekommen und habe ihn aufgefordert, dieses zu unterschreiben. Im Gegenzug hätten dann seine restlichen Freunde, welche noch draussen gewartet hätten, beim einpacken der Gegenstände helfen dürfen (pag. 365). Auf Frage nach dem Grund, warum er das Schriftstück unterschrieben habe, antwortete D.________, dass er dies getan habe, damit eben auch seine Freunde hätten mithelfen können. Es hätte einfach zu lange gedauert, wenn er nur mit einer Person sämtliche Gegenstände hätte rausholen sollen. A.________ habe dies als Bedingung gestellt, dass seine anderen Freunde auch ins Haus gedurft hätten, wenn er dieses Dokument unterschreibe. Die Feststellung auf dem Dokument, dass alles in Ordnung sei, habe er zwar unterschrieben, in dem Moment habe er aber nicht die Zeit gehabt, dies zu prüfen (pag. 366). Auf Vorhalt der Aussagen von A.________ bezüglich des Zustandekommens der Unterschrift erklärte D.________, dass er sich daran erinnere, dass sie ihm die Urne gegeben und ihn aufgefordert habe zu sagen, dass es ein solches Testament nicht gebe. Er habe dies total deplatziert gefunden und habe dazu keinen zusätzlichen Kommentar zu machen. Die weiteren diesbezüglichen Aussagen von A.________ würden so nicht stimmen (pag. 368). Gemäss Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung (vgl. Urteilsbegründung oben II Ziff. 2.2) kam das Gericht zum Schluss, dass A.________ den Teil betreffend Geständnis nachträglich eingefügt hat. Aufgrund dieser Schlussfolgerung erachtet das Gericht auch die Ausführungen bezüglich des Zustandekommens der Unterschrift als unglaubwürdig. Vielmehr folgt es hier den Ausführungen von D.________. D.________ wurde ohne Möglichkeit der Prüfung der Vollständigkeit und Mängelfreiheit der ihm auszuhändigenden Modelleisenbahn dazu gedrängt, ein von ihr vorbereitetes Schreiben zu unterzeichnen, ansonsten hätten seine Umzugshelfer das Haus von A.________ nicht betreten dürfen. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auch die Kammer beweiswürdigend zum Schluss gelangte, dass das Dokument vom 6. Juli 2013 durch die Beschuldigte nachträglich abgeändert wurde. D.________ hat kein derart verfasstes Dokument unterschrieben. Seine in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen erachtete die Kammer als glaubhaft und stellte darauf ab, wes-

24 halb es auch hier keinen Grund gibt, diese Aussagen anders zu würdigen. Darüber hinaus konnte sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ein Bild des Privatklägers machen. Sie kam zum Ergebnis, dass er stimmige, nachvollziehbare und logische Aussagen machte. Er bestätigte den Ablauf wie es zur Unterzeichnung des Dokuments kam. Dabei gestand er Erinnerungslücken ein, was aufgrund der vergangenen Zeitdauer von vier Jahren verständlich ist und seiner Glaubwürdigkeit nicht schadet. Die Kammer schliesst sich damit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Diese legte ausführlich und begründet dar, weshalb sie auf die Aussagen des Privatklägers abstellte. Ihre Ausführungen sind vollständig und nachvollziehbar. Die Kammer kommt deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift als erstellt gilt. 9.6 Faxschreiben vom 3. September 2013 an I.________ (AKS Ziff. 2.5) 9.6.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird in Ziffer 2.5 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 649): Nötigung, begangen in O.________ am P.________(Strasse), namentlich am 3. September 2013, z.N. von C.________, indem die Beschuldigte dem Privatkläger in einem Faxschreiben an I.________ (Beilage 14) androhte, sie werde die Rechnungen persönlich am Domizil von C.________ vorbeibringen oder sie dem Vorgesetzten von E.________ zusenden, sollte der Privatkläger diese nicht bezahlen (Versuch). 9.6.2 Beweiswürdigung durch die Kammer Der Kammer liegen zwei Faxschreiben vor, welche beide an I.________ geschickt wurden. In einem ersten Faxschreiben (pag. 249) schrieb die Beschuldigte «Sehr geehrter I.________, Wissen Sie dass C.________ ein Delinkuent ist?». Diesem Schreiben legte sie das Dokument vom 6. Juli 2013, eine Verfügung vom 20. Februar 2013 sowie eine Beweisverfügung vom 23. Mai 2012 bei. Im zweiten Faxschreiben, welches ebenfalls an I.________ gesendet wurde, aber von diesem direkt an C.________ zu übergeben gewesen sei, schrieb sie Folgendes: «[…], if you don’t pay the bills of the circus that you had organized and started, i will bring those bills personally to your house. Maybe, will be better when I bring those bills personally to the boss of your wife at U.________ (V.________, or W.________, or X.________, or Y.________) you can decide where an to whom.» (pag. 253). Die Beschuldigte bestätigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Januar 2014, dass sie diese beiden Faxschreiben kenne und verfasst habe (pag. 346, Z. 176- 179). Auf Frage, weshalb sie dem Nachbarn von C.________ ein Fax schicke, antwortete sie, dass I.________ Fotograf sei und er fünf Tage nach dem Tod ihres Mannes zu ihrem Haus gekommen sei und es fotografiert habe, da es hätte verkauft werden sollen. C.________ habe ihn aus Deutschland mitgebracht. Dies sei gewesen, als C.________ bereits gewusst habe, was im Testament gestanden habe (pag. 346, Z. 181-185). Sie habe es an den Nachbarn geschickt und ihn gebeten es an C.________ zu übergeben, da sie von Letzterem keine Faxnummer habe und sie ihre Briefe nicht lesen würden (pag. 346, Z. 187-192).

25 Gestützt auf das Faxschreiben und die Aussagen der Beschuldigten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss der Anklageschrift als erstellt. 9.7 Faxschreiben vom 3. September 2013 (AKS Ziff. 3.2) 9.7.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird in Ziffer 3.2 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 649): Drohung, begangen in O.________, P.________(Strasse), namentlich am 3. September 2013, z.N. von C.________, indem die Beschuldigte dem Privatkläger in einem Faxschreiben (Beilage 15) drohte, er werde Krieg bekommen, wenn er Krieg wolle, sie wolle ihm seine Nase brechen und ihm den Hals umdrehen und ihm in Aussicht stellte, dass sie sich noch sehen würden. 9.7.2 Beweiswürdigung durch die Kammer Auf Frage, was sie mit «ich möchte dir deine Drecksnase brechen, ich möchte dir den Hals umdrehen» meine, antwortete die Beschuldigte, dass sie ihn unter vier Augen sehen möchte, bevor er ins Gefängnis komme. Sie verneinte, dass das eine Drohung sei, es sei eine Diagnose (pag. 347, Z. 198-208). Gestützt auf die Ausführungen im Faxschreiben und die Aussagen der Beschuldigten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss der Anklageschrift als erwiesen. Aus ihren Aussagen, wonach es sich um eine Diagnose und nicht um eine Drohung handle, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. 9.8 Schreiben vom 3. März 2014 (AKS Ziff. 5.3) 9.8.1 Ausgangsalge Der Beschuldigten wird in Ziffer 5.3 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 651): Verleumdung, evtl. eine üble Nachrede, begangen in O.________, P.________(Strasse), im Wissen darum, die Unwahrheit zu behaupten, d.h. wider besseres Wissen, am 3. März 2014, z.N. von D.________, indem die Beschuldigte den Privatkläger in einem an Z.________ gerichteten Schreiben (Beilage 16) beschuldigt, die Beschuldigte an ihrem Wohnsitz anlässlich der Abholung der durch Erbentscheid zugesprochenen Gegenständen aus dem Nachlass von J.________ am 6. Juli 2013 geschlagen und mit dem Tode bedroht zu haben. 9.8.2 Beweiswürdigung durch die Kammer In einem an Z.________ gerichteten Schreiben vom 3. März 2014 führte die Beschuldigte aus, dass sie am 6. Juli 2013 von D.________ und Herrn R.________ (Begleiter von D.________) brutal geschlagen und zu Boden geworfen worden sei. Sie hätten mit Anwendung von Gewalt versucht, die Herausgabe eines Geständnisses, welches D.________ zuvor gemacht und unterschrieben habe, zu erzwingen. D.________ habe ihr mehrmals gedroht, dass er zu ihr nach Hause kommen werde und sie, mit dem Gewehr, welches er von der Schweizer Armee erhalten habe, zu töten, wenn sie ihm das Originalgeständnis nicht aushändigen würde. Er habe ihr auch damit gedroht, ihr Haus anzuzünden (pag. 206). Die Beschuldigte führte auf Vorhalt, wonach sie den Privatkläger tätlich angegangen habe und dabei seine Brille beschädigt worden sei, aus, dass der Privatkläger

26 sie angegriffen habe. Er habe versucht sie zu strangulieren, weil er das Dokument, welches er unterschrieben hatte, wieder zurück gewollt habe. Die Verletzungen, welche er nach diesem Treffen gehabt habe, seien infolge Selbstverteidigung gewesen. Die Brille habe er selbst kaputt gemacht (pag. 345, Z. 149-155). D.________ sagte am 16. Juli 2014 bei der Staatsanwaltschaft aus, dass er und die Beschuldigte in sein ehemaliges Zimmer gegangen seien. Sie habe ihn dann über das angeblich verschwundene Testament ausgefragt. Als er ihr gesagt habe, dass kein Testament existiere, sei sie ausgerastet und habe angefangen ihn zu schlagen. Dabei sei auch seine Brille kaputt gegangen. Er habe dann aus dem Haus raus gewollt (pag. 364, Z. 77-81). Wie bereits die Vorinstanz kam auch die Kammer in Anbetracht sämtlicher Umstände zum Schluss, dass D.________ die Beschuldigte weder tätlich angegangen noch mit dem Tod bedroht hat (vgl. Ziff. 9.5). Es handelt sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung der Beschuldigten. Die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 6. Juli 2013 (vgl. Ziff. 9.1) hat zudem ergeben, dass der Privatkläger kein Geständnis unterschrieben hat und die Beschuldigte das Dokument in diesem Sinne nachträglich abänderte. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach D.________ keinen Anlass hatte, das angebliche Geständnis unter Gewaltanwendung und Todesdrohungen heraus zu verlangen, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden und entsprechen zugleich der nach Würdigung sämtlicher Beweise erlangten Überzeugung der Kammer (pag. 832, S. 22 der Urteilsbegründung). Demnach erachtet die Kammer die Anschuldigungen der Beschuldigten, dass sie von D.________ tätlich angegangen und bedroht worden sei, als nicht erstellt. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass zum Zeitpunkt des Schreibens kein rechtsgültiges Urteil vorgelegen habe, welches D.________ wegen Unterdrückung von Urkunden für schuldig erklärt hätte (pag. 832, S. 22 der Urteilsbegründung). Vielmehr wurde das Verfahren gegen D.________ mit Verfügung vom 5. September 2014 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg eingestellt (pag. 521.4 ff.). Gestützt auf das Schreiben vom 3. März 2014 und die Aussagen von D.________ erachtet die Kammer auch diesen Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. 9.9 Sachverhaltskomplex G.________ Wie unter Ziffer 8 ausgeführt, ist der Schuldspruch der üblen Nachrede, begangen am 07.06.2013 in O.________, P.________(Strasse), z.N. von G.________ bereits in Rechtskraft erwachsen. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 837 ff., S. 27-29 der Urteilsbegründung). IV. Rechtliche Würdigung 10. Urkundenfälschung 10.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder andern Rech-

27 ten zu schädigen oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt […], eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, so dass sie nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch; die Urkunde ist unecht. Die Inhaltsveränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder durch Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht. Dabei muss die Urkunde selbst beeinträchtigt sein (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., N 46 ff. zu Art. 251). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss somit die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen. Der Täter muss alternativ entweder in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht (BOOG, a.a.o., N 181 ff. zu Art. 251). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 reicht hierfür jede Besserstellung. Ein unrechtmässiger Vorteil liegt insbesondere in der ungerechtfertigten Verbesserung der Beweislage. 10.2 Subsumtion (AKS Ziff. 1) Vorliegend geht es um ein Schreiben, datiert auf den 6. Juli 2013, welches ein Eingeständnis von D.________ beinhaltet, wonach es ein neues Testament seines Vaters J.________ gebe, sein Bruder dieses mitgenommen habe und er, seine Mutter und Schwester sich einig gewesen seien, dieses Testament zu unterdrücken, da dieses Testament die Beschuldigte als Begünstigte vorgesehen habe (pag. 201). Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein Schriftstück von gewisser Dauerhaftigkeit, welches eine menschliche Erklärung beinhaltet und Tatsachen von rechtlicher Bedeutung betrifft und damit zum Beweis geeignet und bestimmt ist. Dieses Dokument wäre geeignet, die Existenz eines neuen Testaments zu beweisen, was wiederum sowohl für den Zivil- als auch für den Strafprozess von grosser Bedeutung wäre. Insofern erfüllt dieses Schreiben die Kriterien einer Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Indem die Beschuldigte ein von D.________ unterzeichnetes Dokument abänderte und einen neuen Inhalt – das sogenannte Geständnis – einfügte, hat sie diese Ur-

28 kunde verfälscht. Durch das Hinzufügen weiterer Textpassagen entspricht der Inhalt nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt, wie er von D.________ unterzeichnet worden ist. Dem Leser wird jedoch der Eindruck vermittelt, dass D.________ dieses Schreiben mit dem abgeänderten Inhalt unterzeichnet hat. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Indem sie dieses Schreiben bei diversen Stellen und Personen einreichte, um zu bezeugen, dass es ein Testament gebe, welches sie als Erbbegünstigte vorsehe, handelte sie zudem in Täuschungsabsicht. Durch das Einreichen dieses Schreibens bei diversen Stellen und Personen versuchte die Beschuldigte diese davon zu überzeugen, dass das neue Testament entwendet worden sei und sie als eigentliche Erbbegünstigte vorgesehen habe. Sie hat sich dadurch besser stellen wollen und handelte damit ebenso in Vorteilsabsicht. Die Beschuldigte ist folglich wegen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 6. bis 25. Juli 2013 in O.________ schuldig zu sprechen. 11. Nötigung 11.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., N 25 zu Art. 181). Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt. Der Einsatz der Tatmittel hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu beugen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 26 zu Art. 181). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 28 zu Art. 181). Die Erhebung einer Strafanzeige aus gegebenem Anlass ist ohne weiteres zulässig. Darf die Erhebung einer Strafanzeige auch (bloss oder zusätzlich) angekündigt werden, um ein bestimmtes Verhalten oder Handeln des anderen zu erzwingen? Es gilt das schon zuvor Gesagte: Kommt der Drohung gegenüber der Zufügung des Übels ein motivierendes Plus zu, welches geeignet und vom Täter dazu bestimmt ist, das Opfer zu einem Verhalten zu zwingen, welches die ihm zustehenden Entfaltungsmöglichkeiten beschneidet oder welches die Möglichkeiten des Täters erweitert, ohne dass dieser darauf einen Anspruch hätte, so ist von einer Androhung ernstlicher Nachteile i.S. des Tatbestandes auszugehen. Drohung mit (begründeter) Strafanzeige kann daher je nachdem den Tatbestand erfüllen (DEL- NON/RÜDY, a.a.o., N 42 zu Art. 181).

29 Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 56 zu Art. 181). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, N 10 zu Art. 181 mit Hinweisen). Die Vollendung der Tat tritt ein, wenn das Opfer, und zwar gerade durch das bzw. die Nötigungsmittel, zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht worden ist (DONATSCH, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 181 StGB). 11.2 Subsumtion zum Vorfall vom 20. Juni 2013, z.N. von C.________ und D.________ (AKS Ziff. 2.1) In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist erstellt, dass die Beschuldigte den Privatklägern mit Schreiben vom 20. Juni 2013 damit drohte, ein Strafverfahren wegen Unterdrücken von Urkunden einzuleiten, sollten sie ihr das angeblich gestohlene Testament nicht herausgeben. Die Einleitung des Strafverfahrens sei einzig und alleine von der Bereitwilligkeit der Privatkläger mit der Beschuldigten zu kooperieren abhängig und von den jeweiligen Vereinbarungen, welche sie treffen würden (pag. 38). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und dem subjektiven Empfinden der Beschuldigten über die Existenz des Testaments, war diese Androhung der Einleitung eines Strafverfahrens geeignet, die Privatkläger in ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken. Die Androhung einer Strafanzeige muss als Androhung eines ernsthaften Nachteils angesehen werden; so zieht eine solche vom Willen des Täters abhängige Handlung die Eröffnung eines Strafverfahrens nach sich, welches für die betroffene Person eine Quelle von Übeln und eine erhebliche psychologische Last darstellt, womit diese Androhung geeignet ist, einen vernünftigen Adressaten zu einem Verhalten zu zwingen, welches er nicht an den Tag legen würde, verfügte er über völlige Entscheidungsfreiheit (BGE 120 IV 17, E. 2 aa). Das Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile ist gegeben. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des Täters verhält (BGE 129 IV 262 E. 2.7 mit Hinweisen). Die Beschuldigte verfolgte das Ziel, dass die Privatkläger ihr das angeblich entwendete und unterdrückte Testament herausgeben. Beweiswürdigend gelangte die Kammer zum Schluss, dass keinerlei Hinweise für die Existenz eines neuen Testaments, welches von den Privatklägern entwendet und unterdrückt worden sein soll, vorliegen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Sie wusste und wollte, dass ihre Androhung bei den Privatklägern eine entsprechende Wirkung entfalten würde. Dass die Privatkläger ihr das Testament nicht überreichten und es somit beim Versuch blieb, ist

30 der Tatsache geschuldet, dass diese nicht im Besitz des angeblichen Testaments waren. Die Androhung einer Strafanzeige an sich ist kein unerlaubtes Mittel, und auch der verfolgte Zweck der Beschuldigten – die Herausgabe des Testaments – verstösst an sich nicht gegen die Rechtsordnung. Die Beschuldigte ist der Ansicht, dass ein neues Testament vorliegt und ihr dieses durch C.________ entwendet wurde. Beweisen konnte sie dies bisher nicht. Zwar beruft sie sich auf ein von D.________ unterschriebenes Geständnis (vgl. Vorwurf der Urkundenfälschung), jedoch konnte sie das Original dieses Dokuments bisher nicht vorlegen. Eine Kopie des neuen Testaments liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschuldigte war somit bisher nicht in der Lage einen Hinweis auf eine solche Straftat oder die Existenz des Testaments vorzubringen. Es handelt sich somit bis anhin um haltlose Behauptungen. Die subjektiven Ansichten der Beschuldigten hinsichtlich der Existenz des Testaments sind mangels Beweisen objektiv nicht haltbar. Sie hätte deshalb erkennen müssen, dass sie falsch liegt und ihre Vorgehensweise nicht verhältnismässig ist. Ihr Vorgehen war missbräuchlich, indem es ohne vernünftigen Grund darin bestand, den Privatklägern ernsthaftes Übel anzudrohen, um diese dazu zu bringen, ein angebliches Testament herauszugeben. Das Androhen einer Strafanzeige ohne ernsthaften Verdacht ist ein Mittel, welches in sich unzulässig ist. Das gebrauchte Mittel war unter den gegebenen Umständen missbräuchlich und stand in keinem vernünftigen Zusammenhang mit dem beabsichtigten Ziel, womit die Nötigung widerrechtlich ist. Die Beschuldigte ist folglich der versuchten Nötigung, begangen am 20. Juni 2013, z.N. der Privatkläger D.________ und C.________ schuldig zu erklären. 11.3 Subsumtion zum Vorfall vom 2. Juli 2013, z.N. von D.________ (AKS Ziff. 2.2) In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist erstellt, dass die Beschuldigte dem Privatkläger mit Schreiben vom 2. Juli 2013 damit drohte, ein Strafverfahren wegen Unterdrücken von Urkunden einzuleiten und dem Oberkommandanten der Armee, bei welcher der Privatkläger Wehrdienst leistete, sowie dem Dekan der Fakultät, an welcher dieser Medizin studierte, mitzuteilen, was der Privatkläger für ein Mensch sei und aus welchem Holz seine Familie geschnitzt sei, sollte er am 6. Juli 2013 das angeblich unterdrückte Testament nicht mitbringen (pag. 46). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und ihrer Handlungsweise hinsichtlich des Testaments, waren diese Androhung der Einleitung eines Strafverfahrens und die Androhung, dies dem Umfeld des Privatklägers ebenfalls mitzuteilen, geeignet, den Privatkläger in seiner Handlungsfähigkeit einzuschränken. Wie bereits unter Ziffer 10.2 ausgeführt, verfolgte die Beschuldigte das Ziel, dass der Privatkläger ihr das angeblich entwendete und unterdrückte Testament herausgibt. Es blieb beim Versuch, da der Privatkläger das angebliche Testament nicht vorlegte. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Zur Widerrechtlichkeit kann ebenfalls auf die Ausführungen in Ziffer 11.2 verwiesen werden. Die versuchte Nötigung war auch vorliegend betreffend das Schreiben vom 2. Juli 2013 widerrechtlich. Die Beschuldigte ist folglich der versuchten Nötigung, begangen am 2. Juli 2013, z.N. des Privatklägers D.________ schuldig zu erklären. 11.4 Subsumtion zum Vorfall vom 3. Juli 2013, z.N. von E.________ (AKS Ziff. 2.3)

31 Beweiswürdigend ist erstellt, dass die Beschuldigte der Privatklägerin mit Schreiben vom 3. Juli 2013 damit drohte, sich in ihren schlimmsten Alptraum zu verwandeln, sollte C.________ nicht das angeblich gestohlene Testament von J.________ vorlegen. Weiter drohte sie damit, dass sie Rechnungen, welche sie E.________ zugestellt habe, deren Vorgesetzten schicken und diesem mitteilen werde, was sie und C.________ für Menschen seien, wenn sie die Rechnungen nicht begleichen würden (pag. 47 ff.). Die erste Androhung der Beschuldigten, dass sie sich in den schlimmsten Alptraum für die Privatklägerin verwandeln wird, ist sehr allgemein gehalten. Zwar vermag diese Aussage unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rund um das angebliche Testament eine gewisse Wirkung zu entfalten, ist aber nicht präzise genug, um den objektiven Tatbestand der versuchten Nötigung zu erfüllen. Dagegen war die Androhung Rechnungen an den Vorgesetzten der Privatklägerin weiterzuleiten und diesem mitzuteilen, was sie und C.________ für Menschen seien, geeignet, die Privatklägerin zu verängstigen und in ihrer Handlungsfreiheit einzuschränken. Wie bereits unter Ziffer 11.2 ausgeführt, bezweckte die Beschuldigte die Herausgabe des angeblich entwendeten und unterdrückten Testaments. Es blieb beim Versuch, da sich die Privatklägerin nicht auf die Forderungen der Beschuldigten einliess. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Weiterleitung von Rechnungen an unbeteiligte Dritte verbunden mit der Mitteilung, um was es sich bei den Privatklägern für Menschen handle, steht in keinem Verhältnis zur Herausgabe des angeblichen Testaments. Vielmehr schlug die Beschuldigte jeden nur denkbaren Weg ein, um ihrer Überzeugung und Ansicht Ausdruck zu verleihen. Die versuchte Nötigung war somit auch betreffend das Schreiben vom 3. Juli 2013 widerrechtlich. Die Beschuldigte ist somit der versuchten Nötigung, begangen am 3. Juli 2013, z.N. der Privatklägerin E.________ schuldig zu erklären. 11.5 Subsumtion zum Vorfall vom 6. Juli 2013, z.N. von D.________ (AKS Ziff. 2.4) Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Beschuldigte anlässlich der Abholung der Erbgegenstände von D.________ verlangte, ein Schreiben zu unterzeichnen, in welchem er erklärte, dass die ihm ausgehändigte Modelleisenbahn vollständig und ohne Mängel sei, ansonsten sie die draussen wartenden Umzugshelfer nicht in das Haus eintreten lassen würde. D.________ hatte nicht die Möglichkeit, die Vollständigkeit der Modelleisenbahn tatsächlich zu überprüfen, unterschrieb jedoch trotzdem, damit ihn seine Helfer beim Heraustragen der Erbgegenstände unterstützen konnten. Die Beschuldigte liess D.________ hierzu kaum eine andere Wahl, da die Arbeit ohne Unterstützung der Umzugshelfer kaum zu bewältigen gewesen wäre (pag. 846, S. 36 der Urteilsbegründung). Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und in Anbetracht der schwierigen Situation im Hinblick auf die vorangegangene Erbstreitigkeit und der Ansicht der Beschuldigten, wonach C.________ das angebliche Testament entwendet und unterdrückt hat und ihm sein Bruder D.________ dabei behilflich gewesen sein soll, die vorliegende Androhung geeignet gewesen ist, den Privatkläger in seiner Ent-

32 scheidungsfreiheit einzuschränken. Der Privatkläger musste vorab mit der Beschuldigten einen Termin ausmachen, um die Modelleisenbahn sowie weitere Erbgegenstände abzuholen. Da diese Arbeit alleine nicht zu bewältigen gewesen ist, hat er sich Freunde zur Unterstützung mitgebracht. Die Beschuldigte liess dem Privatkläger keine andere Wahl, als das Dokument zu unterschreiben, um das eigentliche Ziel seines Besuchs – die Abholung ihm zugesprochener Gegenstände – fortzusetzen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Sie wusste darum, dass der Privatkläger die Erbgegenstände ohne Hilfe seiner Freunde nicht alleine hätte transportieren können. Diese Situation nutzte sie aus und wollte damit den Willen des Privatklägers beugen, damit dieser das vorgenannte Dokument unterschreibt. Indem der Privatkläger das Dokument schliesslich unterschrieb, trat die Vollendung der Tat ein. Die Verweigerung des Zugangs der Freunde in das Haus der Beschuldigten, damit sie dem Privatkläger beim Umzug von ihm zugesprochenen Erbgegenständen behilflich sein konnten, steht wiederum in keinem Verhältnis zur Herausgabe des angeblichen Testaments. Erneut wählte die Beschuldigte einen an sich unzulässigen Weg, um ihrer Überzeugung und Ansicht Ausdruck zu verleihen. Die Nötigung war somit auch betreffend dem Vorfall vom 6. Juli 2013 widerrechtlich. Die Beschuldigte ist der Nötigung, begangen am 6. Juli 2013 z.N. des Privatklägers D.________, schuldig zu erklären. 11.6 Subsumtion zum Vorfall vom 3. September 2013, z.N. von C.________ (AKS Ziff. 2.5) In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist erstellt, dass die Beschuldigte dem Privatkläger mit Fax vom 3. September 2013 erneut damit drohte, sie werde die Rechnungen persönlich an seinem Domizil vorbeibringen oder sie direkt dem Vorgesetzten von E.________ zusenden, sollte er diese nicht begleichen

SK 2016 69 — Bern Obergericht Strafkammern 21.11.2017 SK 2016 69 — Swissrulings