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Bern Obergericht Strafkammern 24.11.2016 SK 2016 45

24 novembre 2016·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·4,462 mots·~22 min·1

Résumé

Bestechung und Widerhandlungen gegen das SVG | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 45 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. November 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Bestechung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 05.01.2016 (PEN 2015 524)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 5. Januar 2016 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) freigesprochen von der Anschuldigung der Bestechung, angeblich begangen am 29. März 2015 in Münsingen. Er wurde hingegen schuldig erklärt des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand und der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Unterlassen der Richtungsanzeige, beides begangen am 29. März 2015 in Kiesen. Er wurde verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend total CHF 7‘650.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter wurde er verurteilt zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘700.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 10 Tagen, zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘115.90 (pag. 110 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland mit Schreiben vom 14. Januar 2016 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 147). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 5. Februar 2016 (pag. 151 f.) reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 12. Februar 2016 die Berufungserklärung ein (pag. 157 ff.). Sie beschränkte die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der Bestechung, den Sanktionenpunkt (ohne Übertretungsbusse) und den Kostenpunkt. Mit Eingabe vom 14. März 2016 verzichtete der Beschuldigte auf die Erklärung der Anschlussberufung und machte keine Nichteintretensgründe geltend (pag. 165). Mit Einverständnis der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 176) und des Beschuldigten (pag. 177) wurde in der Folge die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angeordnet (pag. 179). Am 21. April 2016 reichte die Generalstaatsanwaltschaft die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 186 ff.). Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 25. Mai 2016 Stellung (pag. 195 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 2. Juni 2016 mit, dass sie auf eine Replik verzichte (pag. 204). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt (pag. 205). 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellt und begründet mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 21. April 2016 folgende Anträge (pag. 186 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 5. Januar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

3 1.1. A.________ schuldig erklärt worden ist wegen Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand (BAK-Wert mind. 1,75 ‰) und der einfachen Verkehrsregelverletzung (Unterlassen der Richtungsanzeige), beides begangen am 29. März 2015 in Kiesen; 1.2. A.________ verurteilt worden ist zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). 2. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Bestechung, begangen am 29. März 2015 in Münsingen. 3. A.________ sei gestützt hierauf sowie aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 322ter StGB, 31 Abs. 2, 55 Abs. 6, 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 3.1. zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 190.00, ausmachend total, CHF 45‘600.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren; 3.2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘900.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage); 3.3. zur Bezahlung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete mit Stellungnahme vom 25. Mai 2016 namens des Beschuldigten folgenden Antrag (pag. 195): Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 05. Januar 2016 sei vollumfänglich zu bestätigen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das erstinstanzliche Urteil nur noch bezüglich der Anschuldigung der Bestechung, der Bemessung der Strafe und des Kostenpunkts zu überprüfen. Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gilt vorliegend nicht. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt (pag. 180 ff.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Im Berufungsverfahren ist nur noch die Anschuldigung der Bestechung zu überprüfen und der diesbezügliche Sachverhalt festzustellen. Die Verurteilungen wegen Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand und wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Unterlassen der Richtungsanzeige sind bereits rechtskräftig.

4 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 29. März 2015 von der Polizei angehalten wurde, als er seinen Personenwagen lenkte, und bei ihm für den Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,75 ‰ bis maximal 2,29 ‰ festgestellt wurde (vgl. Forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin [IRM], pag. 11). Gemäss Anklageschrift vom 6. Juli 2015 soll er auf der Fahrt zur Blutentnahme ins Spital Münsingen im Polizeifahrzeug den beiden Polizeibeamten C.________ und D.________ die Bezahlung eines Betrages von je CHF 5‘000.00 angeboten haben für den Fall, dass sie ihn ohne weitere Massnahmen, insbesondere ohne Verzeigung, laufen lassen würden (pag. 44). Dass der Beschuldigte gegenüber den beiden Polizisten eine solche Äusserung machte, wird nicht bestritten. Bestritten und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschuldigte ernsthafte Absichten hatte, Geld zu bezahlen und vorausgesehen und in Kauf genommen hat, dass sein Angebot die Polizisten beeinflussen könnte. 7. Objektive und subjektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Anzeigerapport vom 13. April 2015 (pag. 3 ff.), das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (pag. 5 f.), das IRM-Protokoll bei Verdacht auf Alkoholkonsum (pag. 8 f.), das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM (pag. 10 f.) und vom Verteidiger des Beschuldigten eingereichte Bankbelege (pag. 60 ff.) sowie das Fahreignungsgutachten der Klinik E.________ vom 3. September 2015 (pag. 97 ff.) vor. Subjektive Beweismittel sind die Zeugenaussagen der beiden Polizisten D.________ (pag. 24 ff. und pag. 86 ff.) und C.________ (pag. 19 ff. und pag. 90 ff.) bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst (pag. 29 ff. und pag. 93 ff.). Für die Zusammenfassung der einzelnen Aussagen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 120 ff. = S. 6 ff. der Urteilsbegründung). 8. Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz ging in Würdigung sämtlicher Beweismittel von einer sehr starken Alkoholisierung des Beschuldigten aus. Zu Gunsten des Beschuldigten nahm sie den Maximalwert der Blutalkoholkonzentration von 2,29 ‰ an. Da der Beschuldigte gemäss dem Fahreignungsgutachten der Klinik E.________ nur moderat Alkohol konsumiere, liege die Vermutung einer eingeschränkten Schuldfähigkeit nahe. Sie ging aufgrund des klar stark alkoholisierten Zustands des Beschuldigten davon aus, dass es sich beim gemachten Angebot an die Polizisten um ein spontanes Angebot gehandelt habe, ohne dass der Beschuldigte überlegt habe, was er da sage. Es sei ihm aufgrund dieser Umstände nicht nachzuweisen, dass er ernsthaft davon ausgegangen sei, die Beamten mit seinem Angebot beeinflussen zu können. Er habe denn auch nach der Reaktion der Polizisten, was das Angebot nun rechtlich bedeute, überhaupt nicht insistiert oder bereits konkrete Angaben zur Art und zum Zeitpunkt einer Geldübergabe gemacht. Schliesslich sei aufgrund der eingereichten Bankunterlagen auch erstellt, dass er auf den mit seiner Bankomatkarte zugänglichen Konten nicht das nötige Geld gehabt hätte, um jedem Polizisten CHF 5‘000.00 zu bezahlen. Es sei auch hinlänglich bekannt, dass Polizisten in der

5 Schweiz nicht bestechlich seien. Letztlich deute ihrer Meinung nach die fehlende Anzeigeerstattung daraufhin, dass die Polizisten das Angebot in der fraglichen Nacht nicht ernst genommen hatten (pag. 131 ff. = S. 17 ff. der Urteilsbegründung). 9. Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Zeugenaussagen würden klar zeigen, dass der Zustand des Beschuldigten sicher nicht derart eingeschränkt gewesen sei, dass dieser nicht gemerkt hätte, was er tat und worum es ging. So habe der Beschuldigte von seiner Familie erzählt und vor seinem Angebot den beiden Polizisten gegenüber gerade erwähnt, dass er eine Kaderstelle innehabe, gut verdiene und für seine Arbeit auf den Führerausweis angewiesen sei. Beide Polizisten seien denn auch davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sein Angebot ernst meinte. Aus der fehlenden Anzeigeerstattung könne nicht geschlossen werden, sie hätten das Angebot nicht ernstgenommen. Die je CHF 5‘000.00 seien nicht irgendeine unsinnige Schnapsidee gewesen, sondern das Angebot habe in der damaligen Lage Sinn gemacht und sei situationsadäquat gewesen. Auch dass der Beschuldigte, nachdem er zu Recht gewiesen worden war, nicht insistierte und das Angebot nicht konkretisierte, spreche nicht gegen einen Bestechungswillen. Dass er nicht das nötige Geld gehabt hätte, sei nicht relevant. Der Beschuldigte habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (pag. 187 ff.). 10. Stellungnahme des Beschuldigten Der Verteidiger des Beschuldigten führt aus, dieser bestreite nicht, den beiden Polizisten mündlich Geld angeboten zu haben. Er bestreite jedoch vehement, dass er ernsthafte Absichten, geschweige denn überhaupt die Möglichkeit, gehabt habe, die erwähnten Geldbeträge effektiv zu bezahlen und er vorausgesehen und in Kauf genommen habe, dass die von ihm genannten Geldbeträge die beiden Polizisten in irgendeiner Art und Weise beeinflussen könnten. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft müsse von einer massiven alkoholbedingten Einschränkung des Beschuldigten ausgegangen werden. Aus der fehlenden expliziten Anzeige und den Aussagen der Polizisten sei zu schliessen, dass diese Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Angebots des Beschuldigten gehabt hätten. Angesichts des Zustandes des Beschuldigten erscheine es höchst zweifelhaft, dass sich dieser bei den beiden Polizisten langsam vorgetastet habe, um sie zu bestechen. Die für eine Bestechung notwendige überlegte und strategische Vorgehensweise könne in seinem Zustand ausgeschlossen werden (pag. 195 ff.). 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung Dem Beweisergebnis der Vorinstanz kann sich die Kammer nach eingehender Sichtung der Beweise anschliessen. Die nachfolgenden Ausführungen sind teils als Ergänzung und teils als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen, wobei das Augenmerk primär auf den vor oberer Instanz vorgebrachten Einwendungen der Generalstaatsanwaltschaft gegen die erstinstanzliche Beweis-

6 würdigung liegt. Ansonsten wird auf die Beweiswürdigung in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (vgl. pag. 131 ff. = S. 17 ff. der Urteilsbegründung). 11.2 Zum Zustand des Beschuldigten Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt nachweislich sehr stark alkoholisiert. Dies ergibt sich insbesondere aus den ermittelten Blutalkoholkonzentrationswerten sowie aus den Aussagen der beiden Polizisten und den vermerkten Beobachtungen im Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit. Die Kammer schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, dass zu Gunsten des Beschuldigten von der Maximalblutalkoholkonzentration von 2,29 ‰ auszugehen ist. Im Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit wurden betreffend den Beschuldigten die Alkoholsymptome schwankender Gang beim Aussteigen, unruhig, angetriebenes, weinerliches und zunehmend auffälliges Verhalten während der Kontrolle, verlangsamte Reaktionen, eine lallende Sprache, Zittern und Schwitzen und Alkoholgeruch festgehalten (pag. 6). Die Generalstaatsanwaltschaft weist zutreffend daraufhin, dass die zeitliche und örtliche Orientierung gemäss Polizeiprotokoll noch als erhalten erachtet wurde. Den Aussagen von C.________ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sehr aufgebracht gewesen sei und man habe im ersten Moment nicht abschätzen können, ob er eine geistige Behinderung habe (pag. 21 Z. 60 ff.). Auf der Fahrt zur Blutentnahme ins Spital Münsingen sei er sehr, sehr emotional gewesen und habe verschiedene Versionen zu seiner Arbeitssituation erzählt. Er habe zuerst von 50 dann von 200 unterstellten Angestellten gesprochen (pag. 22 Z. 105 ff.). In der Hauptverhandlung sagte C.________ aus, der Beschuldigte habe «so Schübe» gehabt (pag. 92 Z. 2). D.________ erlebte den Beschuldigten auf der Fahrt ins Spital als schwankend und weinerlich (pag. 26 Z. 87 ff.) bzw. in einer wechselnden Stimmung zwischen aufbrausend und weinerlich (pag. 78 Z. 4). Beide Polizisten beschreiben sodann, dass später im Spital eine starke Änderung des Verhaltens des Beschuldigten eintrat und er wieder herunter kam (pag. 23 Z. 134 ff., pag. 28 Z. 140 ff.). Dieser Eindruck der starken Beruhigung des Beschuldigten wird bestätigt durch das im Spital Münsingen aufgenommene IRM-Protokoll, welches einen weitgehend unauffälligen ärztlichen Untersuchungsbefund attestiert (pag. 8). Dieser Befund stellt einen starken Kontrast dar zur Feststellung der stark ausgeprägten Alkoholsymptome im Polizeiprotokoll. Der Beschuldigte hat sodann glaubhaft ausgesagt, dass er meist keinen Alkohol trinke und es an diesem Abend ein Ausreisser gewesen sei (pag. 94 Z. 17 ff.). Dass er kein Gewohnheitstrinker ist, ist auch dem Fahreignungsgutachten der Klinik E.________ zu entnehmen (pag. 97 ff.). Es kann daher eine stärkere Wirkung der grossen Menge konsumierten Alkohols vermutet werden, als dies bei einer Person, die häufig konsumiert, der Fall wäre. Die Kammer erachtet sodann auch die Aussage des Beschuldigten, dass er sich nicht mehr an alle Aussagen an diesem Abend genau zu erinnern vermag, durchaus als glaubhaft. Dies zumal er auch in Bezug auf entlastende Momente (beispielsweise, dass er gesagt hätte, es handle sich um einen Scherz) nicht angab, sich noch zu erinnern (pag. 94 Z. 9 f.). Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte in diesem ausserordentlichen Zustand nicht in der Lage war, die Tragweite seiner Äus-

7 serungen betreffend dem Geldangebot zu erkennen. Auch wenn seine Erzählungen auf der Autofahrt durchaus nicht völlig zusammenhangslos waren, indem er zuerst von seinem Beruf, dem grossen Lohn und dem Angewiesensein auf den Führerschein erzählte und dann das Geldangebot machte, lässt sich daraus aufgrund des ausserordentlichen Zustands des Beschuldigten noch nicht auf eine Bestechungsabsicht schliessen. Insbesondere ist seine starke Verhaltensänderung nach Nachlassen der Wirkung des Alkohols augenfällig. So muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich in nüchternem Zustand nicht zu einer solchen Äusserung hätte hinreissen lassen. Die Kammer sieht kein strategisches Vorgehen des Beschuldigten, sondern vielmehr eine unüberlegte Äusserung in einem ausserordentlichen Zustand. 11.3 Zur Wahrnehmung des Angebots durch die Polizisten Die Polizisten erstatteten keine Anzeige wegen Bestechung, sondern es wurde lediglich in den Schlussbemerkungen zum Anzeigerapport erwähnt, der Beschuldigte habe auf der Fahrt ins Spital einen Betrag von CHF 5‘000.00 angeboten, falls sie ihn gehen lassen würden (pag. 5). In der Hauptverhandlung sagten beide Polizisten dazu nur aus, es reiche, die Sache nur unter dem Sachverhalt zu erwähnen (pag. pag. 86 Z. 30 und pag. 90 Z. 30). C.________, der Verfasser des Rapports, sagte sodann, für ihn hätten die SVG-Widerhandlungen und konkret das qualifizierte Fahren im angetrunkenem Zustand im Vordergrund gestanden (pag. 90 Z. 34 f.). D.________ sagte aus, er hätte nicht einschätzen können, ob der stark alkoholisierte Beschuldigte sein Angebot ernst meinte (pag. 87 Z. 19 ff.). C.________ gab an, dass sie beide aufgrund der vorherigen Ausführungen des Beschuldigten zu seinem Status in der Berufswelt, dessen Äusserung nicht als Witz empfanden (pag. 91 Z.15 ff.). Die Kammer hebt hervor, dass von der Wahrnehmung eines Dritten nur sehr beschränkt auf die inneren Tatsachen bei der handelnden Person geschlossen werden kann. Die fehlende Anzeigeerstattung kann als Indiz dafür gewertet werden, dass die Polizisten, wie sie ja selbst gerade sagten, die Ernsthaftigkeit des Angebots des Beschuldigten aufgrund seiner Alkoholisierung nur schwer einschätzen konnten und daher nicht unbedingt für strafrechtlich relevant hielten. Denn für sie standen die SVG-Widerhandlungen klar im Vordergrund. Aus den Schilderungen der persönlichen Eindrücke der Polizisten lässt sich jedenfalls nicht hinreichend schliessen, dass der Beschuldigte sein Angebot ernst meinte. 11.4 Weitere Indizien für fehlende Ernsthaftigkeit des Angebots Ebenso wie die Vorinstanz betrachtet die Kammer die Tatsache, dass der Beschuldigte nach der Zurechtweisung durch die Polizisten nicht auf seinem Angebot insistierte und keine genaueren Angaben zu einer Geldübergabe machte, als Indiz für die fehlende Ernsthaftigkeit seines Angebots. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Beschuldigte den angebotenen Betrag gar nicht von seinem Konto hätte abheben können. Auch das wertet die Kammer als Indiz dafür, dass der Beschuldigte nicht über einen tatsächlichen Handlungswillen verfügte. Dass, wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, die Erfüllungsmöglichkeit eines Versprechens kein

8 Tatbestandsmerkmal der Bestechung ist, vereitelt eine solche Wertung als Indiz in Bezug auf die Ernsthaftigkeit des Angebots nicht. 11.5 Fazit Sowohl der stark alkoholisierte Zustand des Beschuldigten sowie weitere Indizien lassen stark an der Ernsthaftigkeit dessen Geldangebots zweifeln. Für die anwesenden Polizisten war nicht eindeutig, ob es sich um eine ernst gemeinte Aussage des Beschuldigten oder um einen Witz handelte. Dass der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigte bzw. sich erhoffte, die Polizisten würden auf sein Angebot eingehen, lässt sich bei der vorliegenden Beweislage nicht nachweisen. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Es gilt somit als sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte das Angebot von je CHF 5‘000.00 an die beiden Polizisten, falls sie ihn ohne weitere Massnahme gehen lassen würden, nicht ernst meinte und nicht davon ausging respektive in Kauf nahm, die Polizeibeamten mit seinem Angebot von einer Anzeigeerstattung abhalten zu können. III. Rechtliche Würdigung 12. Tatbestand der Bestechung (Art. 322ter StGB) Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zugunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322ter StGB). Für die Vollendung ist erforderlich, dass das Angebot den Adressaten erreicht (PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 35 zu Art. 322ter StGB). Subjektiv ist Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. In beiden Varianten weiss der Täter, was geschehen kann, hält den Erfolg für möglich und nicht ganz fernliegend. Anders als beim direkten Vorsatz strebt der Täter beim Eventualvorsatz den Erfolg nicht direkt oder indirekt an, sondern billigt ihn bloss, bleibt ihm gegenüber mindestens gleichgültig, findet sich mit ihm ab (NIGGLI/MAEDER, Eventualvorsatz und Taterfolg, AJP 5/2016, S. 590). 13. Subsumtion Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien an, wonach die Handlung des Beschuldigten den objektiven Tatbestand der Bestechung erfüllt. Strittig war lediglich der subjektive Tatbestand. Gemäss Beweisergebnis ist dieser nicht erfüllt. Denn es ist sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht ernsthaft beabsichtigte, durch eine Geldleistung einen nicht gebührenden Vorteil zu erlangen. Es ist nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte den Taterfolg billigte, indem er ein Eingehen der Polizisten auf sein Angebot

9 ernsthaft für möglich hielt und für diesen Fall eine Erfüllung seines Versprechens nicht ausgeschlossen hätte. Der Beschuldigte ist von der Anschuldigung der Bestechung freizusprechen. 14. Widerhandlungen gegen das SVG Für das Führen eines Personenwagens in fahrunfähigen Zustand und für eine einfache Verkehrsregelverletzung durch Unterlassen der Richtungsanzeige wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig schuldig erklärt. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Die Kammer bestätigt den vorinstanzlichen Freispruch für den Tatbestand der Bestechung, während der Schuldspruch für das Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte im Berufungsverfahren die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB für die beiden Tatbestände, womit auch die ausgesprochene Geldstrafe und die Verbindungsbusse für das Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand grundsätzlich Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Obwohl das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt wird, bleibt aufgrund der Berufung zu Ungunsten des Beschuldigten eine Abänderung der Sanktion zu dessen Nachteil möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion eher zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Bei gleichbleibenden Schuldsprüchen ist daher eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind, wenn die ausgefällte Strafe im kantonalen Quervergleich deutlich zu milde oder zu streng ausgefallen ist oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung, soweit vorliegend nichts Abweichendes ausgeführt wird, korrekt und angemessen vorgenommen, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (pag. 138-142 = S. 24-28 der Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft beanstandet die Anzahl Tagessätze der Geldstrafe wegen fehlender Berücksichtigung der Vorstrafe, die Dauer der Probezeit ebenfalls aufgrund der Vorstrafe und die Tagessatzhöhe aufgrund des höheren Nettoeinkommens des Beschuldigten. In Bezug auf diese Punkte nimmt die Kammer eine Überprüfung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe und Verbindungsbusse vor.

10 16. Anzahl Tagessätze Die Vorinstanz wendete in ihrer Strafzumessung die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) an. In den Richtlinien wird von folgendem «Norm-Sachverhalt» ausgegangen (S. 16): Gutbeleumundeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4-8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ). Aufgrund der beim Beschuldigten festgestellten Mindestblutalkoholkonzentration ging die Vorinstanz von einer Strafe von 55 Strafeinheiten aus. Sie erwog sodann, dass die 55 Strafeinheiten auch nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten und der Täterkomponenten angemessen erscheinen. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgehalten, die VBRS-Richtlinien sähen eine Verschärfung der Strafe im Wiederholungsfall nur vor, wenn innert fünf Jahren ein Wiederholungsfall eintrete. Vielmehr werde davon ausgegangen, dass ein Wiederholungsfall innert fünf Jahren in der Regel zur Verdoppelung der nach den Richtlinien für den neuen konkreten Sachverhalt auszusprechenden Strafe führe. Die Vorstrafe des Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand aus dem Jahr 2008 sei noch straferhöhend zu berücksichtigen (pag. 191). Die Kammer stimmt der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft insoweit zu, als dass die VBRS-Richtlinie die Berücksichtigung einer Vorstrafe, die mehr als fünf Jahre zurückliegt, in der Tat nicht ausschliesst. Die Vorstrafe des Beschuldigten liegt bereits acht Jahre zurück und es handelte sich damals nicht um ein qualifiziertes Fahren in fahrunfähigem Zustand. Die fehlende Berücksichtigung und die Anzahl Strafeinheiten insgesamt erscheinen nicht unangemessen, so dass die Kammer auf das Ausfällen einer höheren Strafe verzichtet. 17. Dauer der Probezeit bei bedingtem Vollzug Die konkrete Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (BGE 95 IV 121 E. 1). Vorliegend sah die Vorinstanz davon ab, die Probezeit über das Minimum von zwei Jahren hinausgehend anzusetzen, da der Beschuldigte ein sog. «social drinker», absolut einsichtig und reuig sei und aus dem Vorfall etwas gelernt haben wolle. Die Kammer beanstandet die Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre daher nicht. 18. Höhe des Tagessatzes Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB auf CHF 170.00 festgelegt. Anlässlich der oberinstanzlichen Beweisergänzung wurde eine neue Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vorgenommen (pag. 183 ff.). Diese hat ergeben, dass sich das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten gegenüber der früheren Erhebung erhöht hat und

11 CHF 7‘900.00 beträgt. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Tagessatz ist somit auf CHF 190.00 festzulegen. 19. Verbindungsbusse Die Kammer sieht keinen Grund den vorinstanzlichen Ausführungen nicht zu folgen. Es sind daher 10 Strafeinheiten als Verbindungsbusse auszusprechen. Bei einem Tagessatz von CHF 190.00 ergibt dies einen Bussenbetrag von CHF 1‘900.00. V. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten für die Anschuldigung der Bestechung wird durch die Kammer bestätigt. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz hingegen sind mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Kostenverteilung für das Verfahren vor der Vorinstanz ist somit zu bestätigen, ebenso die Höhe der Verfahrenskosten. Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten der Vorinstanz, bestimmt auf CHF 1‘560.00, sind vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschuldigte obsiegt im oberinstanzlichen Verfahren. Somit sind die entsprechenden Verfahrenskosten ebenfalls vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 21. Entschädigung für angemessene Ausübung der Verfahrensrechte Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beschuldigte ist somit für seine Verteidigungskosten betreffend Freispruch vor erster und oberer Instanz aus der Staatskasse zu entschädigen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Pauschalentschädigung von CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor erster Instanz wird bestätigt. Die Höhe der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird mit separatem Beschluss festgelegt. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert innert gesetzter Frist, für das oberinstanzliche Verfahren eine detaillierte Kostennote einzureichen, aus der insbesondere der geltend gemachte Zeitaufwand ersichtlich ist.

12 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. Januar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt worden ist 1.1 des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 29.03.2015 in Kiesen (BAK-Wert mind. 1,75 ‰); 1.2 der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 29.03.2015 in Kiesen durch Unterlassen der Richtungsanzeige; 2. A.________ verurteilt worden ist 2.1 zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag; 2.2 zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 600.00 und Auslagen von CHF 515.90, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘115.90. II. 1. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Bestechung, angeblich begangen am 29.03.2015 in Münsingen; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz von pauschal CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.); unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz. Deren Höhe wird mit separatem Beschluss festgelegt. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, innert 10 Tagen seine Kostennote einzureichen. 2. Die auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘560.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.

13 III. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziffer I.1.1 in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB 31 Abs. 2, 55 Abs. 6, 91 Abs. 2 Bst. a SVG verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 8‘550.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern Bern, 24. November 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2016 45 — Bern Obergericht Strafkammern 24.11.2016 SK 2016 45 — Swissrulings