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Bern Obergericht Strafkammern 21.02.2017 SK 2016 426

21 février 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·6,172 mots·~31 min·2

Résumé

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug | Sicherheitsdirektion (SID)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 16 426 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Februar 2017 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________ Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. Dezember 2016 (2016.POM.604)

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um bedingte Entlassung ab (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 212 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 12. Oktober 2016 beantragte (vgl. amtliche Akten POM pag. 7). Mit Entscheid vom 7. Dezember 2016 wies die POM die Beschwerde ab (vgl. pag. 7 ff.; amtliche Akten POM pag. 27 ff.). 3. Am 13. Dezember 2016 (Posteingang 15. Dezember 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 7. Dezember 2016 und stellte sinngemäss die Anträge, es sei der Entscheid der POM vom 12. Oktober 2016 aufzuheben und es sei ihm die bedingte Entlassung zu gewähren (vgl. pag. 1 ff.). Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 20. Dezember 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 33 f.). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 39). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 wurde der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt C.________, die Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen eine Stellungnahme zur Beschwerde und der Stellungnahme der POM einzureichen (vgl. pag. 41 f.). Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt C.________, mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und der Verfügung der ASMV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (vgl. pag. 47). 4. Der Beschwerdeführer reichte gestützt auf die Verfügung vom 5. Januar 2017 keine Replik ein.

3 Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt wurde (vgl. pag. 55 ff.). II. Formelles 5. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 6. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 7. Die Form der Beschwerde richtet sich nach Art. 32 VRPG. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung muss sie einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Der Beschwerdeführer stellte keinen förmlichen Antrag. Die Praxis zu den Anforderungen an den Antrag ist jedoch nicht streng. Aus der Beschwerde muss lediglich klar und deutlich hervorgehen, was die Partei verlangt. Diesem Erfordernis ist mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben vorliegend Genüge getan, da sich aus dem Zusammenhang ergibt, was der Beschwerdeführer beantragt, nämlich sinngemäss die Gewährung der bedingten vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug. Auch an die Begründung werden in der Praxis bei Laieneingaben keine hohen Anforderungen gestellt. Wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, reicht dies aus. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Also muss sinngemäss angegeben werden, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei verletzt sind oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind (vgl. BVR 2006 S. 470, S. 473 E. 2.4; MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 15 zu Art. 32 VRPG). Diesen Erfordernissen vermag die vorliegende Laienbeschwerde im Wesentlichen zu genügen. Der Beschwerdeführer gibt klar zu erkennen, dass er der Ansicht ist, die Voraussetzungen der bedingten vorzeitigen Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu erfüllen und macht damit insbesonde-

4 re eine Verletzung dieser Bestimmung geltend. Weiter ist dem Beschwerdeschreiben und den -beilagen sinngemäss auch zu entnehmen, welche Teile der vorinstanzlichen Beurteilung er aus welchen Gründen beanstandet. Als nicht hinreichend begründet erweist sich allerdings die allgemeine Bezugnahme auf einzelne Grundrechte zu Beginn der Beschwerde (vgl. E. 15 unten). Sofern der Beschwerdeführer die entsprechenden Ausführungen als Rügen verstanden haben will, kann darauf mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. 8. Auf die Beschwerde vom 13. Dezember 2016 ist – vorbehältlich der in E. 15 unten behandelten Rügen – einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG (vgl. Art. 86 Abs. 2 VRPG): Gerügt und überprüft werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden. III. Materielles 9. Wie bereits vor der ASMV und vor der POM ist auch im Beschwerdeverfahren umstritten, ob dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren ist. 9.1 Die ASMV begründete die Abweisung des Gesuchs auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2016 zusammengefasst im Wesentlichen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 1999 in verschiedenen Staaten immer wieder straffällig geworden sei und sich auch einige Male im Strafvollzug befunden habe, woraus er allerdings keine Lehren zu ziehen gewusst habe, um ein deliktfreies Leben zu führen. Die ASMV hielt dem Beschwerdeführer dabei zu Gute, dass er die Absicht geäussert habe, nach dem Strafvollzug einer Arbeit nachzugehen und selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, beurteilte aber die Legalprognose insgesamt als ungünstig (amtliche Akten ASMV pag. 213 ff.). Auch die POM begründete ihren abweisenden Entscheid vom 7. Dezember 2016 mit der ungünstigen Legalprognose. Inhaltlich verwies die POM dabei teilweise auf ihre Erwägungen im früheren Entscheid vom 9. August 2016 – der seinerseits auf die Beschwerde gegen das von der ASMV mit Verfügung vom 15. Mai 2016 abgewiesene Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung zum 2/3-Termin zurückgeht (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 126 und 138 ff.) –, da sich die entsprechenden Elemente nicht verändert hätten und die Argumente bereits im früheren Entscheid eingehend behandelt worden seien. Insgesamt kam die POM so zum Schluss, dass das Vorleben sowie die unsicheren zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers von ausschlaggebend negativem Gewicht seien und das positiv ausfallende Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens sowie das als neutral (bis leicht negativ) beurteilte Kriterium der Täterpersönlichkeit nicht aufzuwiegen vermögen würden (E. 4 ff. des angefochtenen Entscheids; amtliche Akten ASMV pag. 176 ff., E. 4 ff. des Entscheids der POM vom 9. August 2016).

5 9.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen dieselben Argumente vor, die er bereits vor den vorinstanzlichen Verfahren geltend machte: Er habe die Regeln stets respektiert, habe bei der Arbeit gute Leistungen gezeigt und möchte ein neues Leben beginnen. Das was er gemacht habe, sei «nicht normal» und er möchte es nie wieder machen. Seine Frau könne nicht mehr alleine klar kommen, sie sei auf ihn angewiesen und er möchte nicht alles verlieren, nicht riskieren, dass sie nicht mehr auf ihn warte. Weiter sei am 25. März 2014 seine Tochter geboren, die er noch nie gesehen habe. Gegen die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid bringt er vor, dass seine früheren Aussagen hierzu – weil er damals mangels genügender Deutschkenntnisse noch auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen sei – wohl falsch übersetzt und damit unrichtig in die Akten Eingang gefunden hätten. In diesem Zusammenhang wirft er der Strafvollzugsbehörde auch vor, die Akten zu manipulieren. Er habe immer auf Ordnung geachtet und sei imstande, ein normales Leben zu führen, ohne bis zum Ende der Strafe im Gefängnis zu sein. Aus diesen Gründen sei seine Legalprognose gut und sei ihm die Chance auf Entlassung zu gewähren. Die familiäre Situation unterlegt der Beschwerdeführer einerseits mit einer Kopie eines moldawischen Ausweispapiers seiner angeblichen Frau, D.________ (pag. 31 f.). Damit könne man herausfinden, wer der Vater seiner Tochter sei (pag. 2). Andererseits mit einem Kontoauszug vom 15. August 2015 bis zum 13. Dezember 2016 des auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg, dem mehrere Überweisungen nach Moldawien an D.________ zu entnehmen sind (pag. 17 ff.). 10. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen kann hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung auf die zutreffenden Erwägungen der POM verwiesen werden (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids).

6 11. Unstrittig erfüllt und mithin nicht mehr vom Streitgegenstand umfasst, ist das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB: Der Beschwerdeführer hat am 9. Juni 2016 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst. 12. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer im Falle einer bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird (sog. Bewährungsaussicht bzw. Legalprognose). Im Folgenden prüft die Kammer die für die Legalprognose relevanten Kriterien mit besonderem Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers. Betreffend die rechtlichen Ausführungen zu den einzelnen Kriterien kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (E. 4 sowie E. 5a bis 5d des angefochtenen Entscheids). 12.1 Zum Vorleben führte die POM aus, dass sich dieses seit dem früheren Entscheid vom 9. August 2016 weder geändert habe, noch, dass Umstände ersichtlich seien oder geltend gemacht worden wären, die eine andere Gewichtung nahelegen würden, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden könne (E. 5a des angefochtenen Entscheids). Im Entscheid der POM vom 9. August 2016 machte die POM anschauliche und durch Aktenverweise unterlegte Ausführungen zum persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 176 [Rückseite] f., E. 4a/bb, cc und dd). Der Beschwerdeführer habe sich weder in der Schweiz noch im Ausland wirtschaftlich und beruflich integriert. Auch legte die POM die kriminelle Vergangenheit des Beschwerdeführers mit Straffälligkeit in verschiedenen europäischen Ländern dar. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt über Jahre hinweg mit seiner Delinquenz bestritten, habe sich durch die in zahlreichen Urteilen verhängten Strafen nicht von weiteren Delikten abhalten lassen, woraus – auch wenn mehrheitlich nicht schwerwiegende Taten betroffen seien – eine gewisse Gleichgültigkeit und Resistenz gegenüber Verboten und Sanktionen zu erkennen sei. Gesamthaft kam die POM zum Schluss, dass das Vorleben des Beschwerdeführers insgesamt als negativ zu gewichten sei (E. 5a des angefochtenen Entscheids; amtliche Akten ASMV pag. 177, E. 4a/dd des Entscheids der POM vom 9. August 2016). Den zutreffenden Erwägungen der POM ist zuzustimmen und es kann insofern auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und dem Entscheid der POM vom 9. August 2016 verwiesen werden (E. 5a des angefochtenen Entscheids; amtliche Akten ASMV pag. 176 [Rückseite] f., E. 4a des Entscheids der POM vom 9. August 2016). Stark negativ ins Gewicht fallen beim Beschwerdeführer insbesondere seine kriminelle Vergangenheit und die kurzen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Straftaten, was für die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten spricht (vgl. CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 86 StGB). An diesem negativen Einfluss des kriminellen Verhaltens auf die Beurteilung des Vorlebens ändert auch die Tatsache nichts, dass die meisten Straftaten im Ausland ausgeführt und zur Beurteilung gekommen sind. In der Beschwerdeschrift werden keine Umstände, Tatsachen oder Rügen vorgebracht, die eine andere Beurteilung des Vorlebens nahe legten; entsprechende Anhaltspunkte sind vorliegend auch nicht ersichtlich.

7 Gesamthaft kommt nach dem Gesagten auch die Kammer zum Ergebnis, dass das Vorleben des Beschwerdeführers negativ zu werten ist. 12.2 Das Kriterium der Täterpersönlichkeit stufte die POM als bestenfalls neutral, eher leicht negativ ein. Auch hier verwies sie zur Begründung zunächst auf ihren früheren Entscheid vom 9. August 2016, da die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen dieselben seien und bereits im damaligen Entscheid hinreichend berücksichtigt worden seien (E. 5b des angefochtenen Entscheids). Im Entscheid vom 9. August 2016 trug die POM vor allem auch denjenigen Merkmalen Rechnung, die aus der Begründung des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 12. März 2015 hervorgehen und auf strafrechtlich relevante Verhaltensdispositionen des Beschwerdeführers hinweisen; so etwa die durch die hohe Anzahl der innert kürzester Zeit begangener Taten zum Ausdruck gebrachte kriminelle Energie (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 177 [Rückseite] f., E. 4b/bb des Entscheids der POM vom 9. August 2016). Weiter kam die POM zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen, insbesondere mit den – jeweils im Rahmen von Lockerungsgesuchen geäusserten – Entschuldigungen und Reuebekundungen, eine nachhaltige Einstellungsänderung nicht aufzuzeigen vermochte. Vielmehr zeuge die ständige Wiederaufnahme der kriminellen Aktivitäten von einem grundsätzlich geringen Rechtsbewusstsein und einer niedrigen Hemmschwelle. Insofern konnte die POM keine prognostisch positiv zu wertenden Persönlichkeitsmerkmale ausmachen, sondern hielt vielmehr fest, dass die Umstände eher auf legal-prognostisch ungünstige Persönlichkeitsmerkmale hinweisen würden. Ähnlich wie an der Echtheit der Reue und Einsicht des Beschwerdeführers bekundete die POM auch Zweifel daran, dass sein angebliches Kind dazu führen würde, dass er mit diesem und der Kindsmutter nach seiner Entlassung zusammenleben würde. Die POM schloss dabei daraus, dass der Beschwerdeführer verschiedene oder teils auch widersprüchliche Angaben zum Geschlecht und dem Geburtsjahr seines Kindes machte, dass er weder mit der Kindsmutter noch mit deren Umfeld in näherem Kontakt gestanden habe (E. 4b des angefochtenen Entscheids). In Bezug auf die abweichenden Angaben zu Geburtsjahr und Geschlecht seines Kindes bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass seine früheren Aussagen hierzu falsch übersetzt und damit unrichtig protokolliert worden seien (vgl. pag. 2). An anderer Stelle in der Beschwerdeschrift bezichtigt er die Strafvollzugsbehörde gar der Manipulation der Akten, wobei er es allerdings unterlässt, näher anzugeben, inwiefern manipuliert worden sein soll (vgl. pag. 2). Es fehlen denn auch jegliche Hinweise darauf, dass die Akten die tatsächlichen Geschehnisse nicht zutreffend wiedergeben, geschweige denn, dass diese in irgendeiner Form manipuliert wurden. Die entsprechenden pauschalen Anschuldigungen verstärken vielmehr die bereits vorinstanzlich festgestellten Umstände, die nicht auf prognostisch positiv zu wertende Persönlichkeitsmerkmale hinweisen. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ein Fehler bei der Übersetzung zu den Ungereimtheiten im Zusammenhang mit seinen Angaben zu seinem Kind führte, überzeugt nicht. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass die Einvernahmen, aus denen die POM die Aussagen zitierte, auf Russisch und im Bei-

8 sein jeweils einer Dolmetscherin erfolgten (vgl. delegierte Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 12. November 2013, amtliche Akten ASMV pag. 1e ff.; delegierte Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 8. April 2014, amtliche Akten ASMV pag. 1q ff.; Einvernahme Hauptverhandlung vom 11. März 2015 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, amtliche Akten ASMV pag. 4 ff.). Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht aber zunächst einmal die Tatsache, dass die entsprechenden Einvernahmen sowohl durch ihn selbst als auch durch die Dolmetscherin unterzeichnet und damit auch für richtig befunden wurden. Sodann handelt es sich bei der Frage nach Geburtsjahr und Geschlecht sowie der entsprechenden Antworten um einfache – insbesondere um einfach zu übersetzende und zu korrigierende – Übersetzungsvorgänge, bei denen ein Missverständnis in der Regel ausgeschlossen werden kann. Allfällige theoretische Restzweifel werden schliesslich durch das Einvernahmeprotokoll an der Hauptverhandlung vom 11. März 2015 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland beseitigt: Auf die Frage, ob es sich beim Kind um ein Mädchen oder einen Jungen handle, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies nicht wisse (amtliche Akten ASMV pag. 7). Angesichts der Klarheit von Frage und Antwort sowie der Tatsache, dass diese rückübersetzt und vom Beschwerdeführer und der Dolmetscherin bestätigt wurden, kann ein Übersetzungsfehler ausgeschlossen werden. Nach dem Gesagten ist aktenkundig und erstellt, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Kind in den vorgenannten Einvernahmen wiederholt widersprüchlich geäussert hat. Aus diesen Umständen durfte die POM schliessen, dass der Beschwerdeführer weder zur Kindsmutter noch zu deren Umfeld in näherem Kontakt stand. Dass sich dieser Schluss der POM durch den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszug nachträglich unter Umständen als nicht ganz korrekt erweist (vgl. E. 12.4 unten), ändert an der Beurteilung der Täterpersönlichkeit nichts Grundlegendes: Der finanzielle Beistand gegenüber der Kindsmutter und der diesbezügliche Kontakt, der dadurch wohl bestand und besteht, begann erst gegen Ende 2015. Davor ist, wie die POM zutreffend ausführte, von keinem näheren Kontakt auszugehen. Diesen Elementen steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer durch seine mehrfache und in relativ kurzen Abständen verübte schwere Delinquenz eindrucksvoll gezeigt hat, dass er über einen längeren Zeitraum nicht willens und fähig war, deliktfrei zu leben. Er liess sich bisher weder durch verhängte Strafen, noch durch die Beziehung zur Kindsmutter von diesen Straftaten abhalten. Wie die POM zutreffend ausführte, scheinen im Weiteren glaubhafte Einsicht und aufrichtige Reue bis heute nicht wirklich vorhanden, woran auch die erneuten Beteuerungen in der vorliegenden Beschwerde nichts zu ändern vermögen (vgl. E. 5b des angefochtenen Entscheids). Damit überwiegen die erwähnten Umstände, die auf prognostisch ungünstige Persönlichkeitsmerkmale schliessen lassen selbst dann, wenn in dem finanziellen Beistand mit der Kindsmutter ein Hinweis auf ein prognostisch positiv zu wertendes Persönlichkeitsmerkmal gesehen wird. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die POM die Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers als bestenfalls neutral, eher leicht negativ bewertete.

9 12.3 Das übrige deliktische und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers wertete die POM trotz einer Disziplinierung als positiv und verwies auch hier für die Begründung auf den früheren Entscheid vom 9. August 2016 (E. 5c des angefochtenen Entscheids; amtliche Akten ASMV pag. 178 f., E. 4c/bb und cc des Entscheids der POM vom 9. August 2016). Darin stützte die POM ihre Einschätzung im Wesentlichen auf den Führungsbericht der Anstalten Thorberg vom 1. April 2016, der dem Beschwerdeführer, abgesehen von einer Disziplinierung am 25. Februar 2016, einen guten und geordneten Ablauf des Strafvollzugs attestiert (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 128 f.). Den Ausführungen in der Beschwerde sind keine Vorbringen oder Rügen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung seines Verhaltens nahe legen. Die zutreffenden Erwägungen der POM zeigen denn auch das Verhalten des Beschwerdeführers, wie es den Akten und insbesondere dem Führungsbericht der Anstalten Thorberg vom 1. April 2016 zu entnehmen ist, in zutreffender Weise auf, sodass auf diese Ausführungen der POM verwiesen werden kann (vgl. E. 5c des angefochtenen Entscheids; amtliche Akten ASMV pag. 178 f., E. 4c des Entscheids der POM vom 9. August 2016). Das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens ist mithin im Rahmen der Erstellung der Legalprognose positiv zu werten. 12.4 Die zu erwartenden Lebensverhältnisse bewertete die POM als leicht negativ, wobei sie auch hier im Wesentlichen auf die Beurteilung im früheren Entscheid vom 9. August 2016 verwies (E. 5d des angefochtenen Entscheids; amtliche Akten ASMV pag. 179, E. 4d/bb und cc des Entscheids der POM vom 9. August 2016). Bereits darin berücksichtigte die POM die Absicht des Beschwerdeführers, nach seiner Entlassung zu seiner Freundin und seinem Kind nach Moldawien zu gehen. Ob der Beschwerdeführer jedoch erneuten Anschluss zum Kind und dessen Mutter finden könne, erachtete die POM als fraglich, namentlich weil er seine Tochter noch nie gesehen habe, seit seiner Verhaftung kein Kontakt mehr zur Kindsmutter bestehe und nach seinen eigenen Angaben seine Briefe unbeantwortet geblieben seien (amtliche Akten ASMV pag. 179, E. 4d/bb des Entscheids der POM vom 9. August 2016). Zusammenfassend kam die POM zum Schluss, dass die zu erwartenden Lebensverhältnisse nur sehr schwierig abzuschätzen seien; dass aber die vagen und ungewissen familiären und beruflichen Zukunftspläne des Beschwerdeführers jedenfalls dadurch relativiert würden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keine längere Phase nach einem Strafvollzug straffrei gelebt habe, sondern stets wieder straffällig geworden sei. Inwiefern sich die aktuelle Situation des Beschwerdeführers anders präsentiere als im Zeitpunkt seiner jeweiligen Straffälligkeit und sich dadurch seine zu erwartenden Lebensverhältnisse deutlich zum Besseren verändert haben sollten, sei nicht ersichtlich (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 179, E. 4d/cc des Entscheids der POM vom 9. August 2016). Auch der «Arbeitsvertrag» in rumänischer Sprache mit englischer Übersetzung, den der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten reichte, vermochte an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal die POM aufgrund der fehlenden näheren Angaben des Beschwerdeführers zu dieser angeblichen Arbeitsstelle und des Fehlens von Datum sowie der erforderlichen Unterschriften auf dem Dokument

10 Zweifel an Echtheit und Verbindlichkeit dieses Vertrages äusserte. Ohnehin würden die anderen in diesem Zusammenhang relevanten Kriterien die vage Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle antreten könne, überwiegen (E. 5d des angefochtenen Entscheids). Wie die POM richtig feststellte, verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz. Er führt denn auch aus, zu seiner Familie nach Moldawien zurückkehren zu wollen. Daraus folgt, dass auf die Beurteilung der zu erwartenden Lebensverhältnisse in der Schweiz verzichtet werden kann. Diese müsste ohnehin negativ ausfallen, nachdem eine berufliche Integration schon an der fehlenden Aufenthaltsberechtigung scheitern würde. Zudem ist zu beachten, dass in Anbetracht der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weder Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden können. Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Juni 2015 E. 5.7.). Was die Integration des Beschwerdeführers in die Arbeitswelt in Moldawien betrifft, kann den Erwägungen der POM zugestimmt und auf diese verwiesen werden (E. 5d des angefochtenen Entscheids). Die vor allem aufgrund der fehlenden Unterschrift und fehlenden Datums geäusserten Zweifel an Echtheit und Verbindlichkeit des eingereichten «Arbeitsvertrags» sind begründet und lassen den Schluss zu, dass die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Moldawien eine Arbeitsstelle antreten kann, als sehr ungewiss erscheint. Ohnehin macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weder geltend, die vorinstanzliche Beurteilung der künftigen Arbeitssituation sei nicht zutreffend, noch bringt er Umstände und Tatsachen vor, die eine andere Beurteilung der Sachlage nahelegen; diesbezügliche Anhaltspunkte sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat es der Beschwerdeführer wiederum unterlassen, nähere Angaben zu der angeblichen Arbeitsstelle zu machen. Aus diesen Umständen folgt, dass kein Anlass besteht, von der zutreffenden vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass man anhand der als Beilage eingereichten Fotokopie des Reisepasses der Kindsmutter herausfinden könne, wer der Vater des Kindes sei (pag. 2 und 31 f.). Weiter sei dem ebenso als Beschwerdebeilage ins Recht gelegten Kontoauszug zu entnehmen, dass er seine Familie nach Möglichkeit stets unterstützt habe (pag. 2 und 17 ff.). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, wie mithilfe der Ausweiskopie eruiert werden könnte, ob der Beschwerdeführer der Vater des Kindes ist oder nicht. Diese Frage ist vorliegend denn auch nicht weiter von Belang, da sich die Zweifel der POM nicht auf die Vaterschaft als solche, sondern vielmehr auf die Intensität der Kontakte bezog. Dem eingereichten Kontoauszug für den Zeitraum vom 15. August 2015 bis zum 13. Dezember 2016 ist tatsächlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer relativ regelmässig Beträge an D.________ nach Moldawien überwies, nämlich CHF 250.00 im November 2015, CHF 400.00 im Dezember 2015, CHF 450.00 im Februar 2016, CHF 300.00 im Mai 2016, CHF 400.00 im Juli 2016, CHF 450.00 im September 2016 und CHF 450.00 im Dezem-

11 ber 2016 vom Freikonto sowie CHF 900.00 im Oktober 2016 und CHF 300.00 im Dezember 2016 vom Sperrkonto (pag. 17 ff.). Nebst der Tatsache, dass für jede Überweisung nach Moldawien Gebühren von CHF 22.00 anfielen, kann dem Kontoauszug auch entnommen werden, dass diese Überweisungen einen beträchtlichen Teil der bescheidenen Einkünfte des Beschwerdeführers und jeweils die grössten Bezüge darstellen. Die Regelmässigkeit und die Höhe der Beträge sprechen dafür, dass es sich dabei – wie vom Beschwerdeführer angegeben – um eine finanzielle Unterstützung der Familie handelt, selbst wenn der genaue Zweck der Überweisung und die Verwendung des Geldes nicht erstellt ist. Aus diesen Vorgängen geht hervor, dass einerseits – entgegen der Annahme der POM – mittlerweile ein gewisser Kontakt mit der Kindsmutter zu bestehen scheint und andererseits, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber der Kindsmutter und dem Kind zumindest finanziell verpflichtet fühlt. Daraus kann allerdings vorliegend nicht auf die künftige gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers in die Familie geschlossen werden. So hat der Beschwerdeführer, wie er auch in der Beschwerdeschrift nochmals wiederholt, sein Kind noch nie gesehen. Er hatte seit seiner Verhaftung zunächst keinen Kontakt zur Kindsmutter, insbesondere auch nicht während ihrer Schwangerschaft. Seinen eigenen früheren Angaben zufolge blieben seine Briefe an die Kindsmutter unbeantwortet (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 7 und 69). Die Überweisungen an die Kindsmutter erfolgten erstmals am 12. November 2015 und damit relativ kurz vor dem ersten Gesuch um bedingte Entlassung vom 14. März 2016 (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 126). Dass bereits zuvor eine finanzielle Unterstützung erfolgte, bringt der Beschwerdeführer weder vor noch ist solches ersichtlich; insbesondere kann dem eingereichten Kontoauszug entnommen werden, dass zwischen Mitte August 2016 und Anfang November 2016 trotz regelmässiger Arbeitsentgelte keine Überweisungen stattgefunden haben (pag. 17). Es war mithin weder die Schwangerschaft der Kindsmutter, noch die Geburt des Kindes, die den Beschwerdeführer dazu bewogen haben, diese Überweisungen vorzunehmen. Vielmehr ist aufgrund des Gesagten, insbesondere der Chronologie – ähnlich wie die POM bereits bei den Reuebekundungen, die jeweils im Rahmen von Lockerungsgesuchen erfolgten, feststellte (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 177 [Rückseite] f., E. 4b/bb des Entscheids der POM vom 9. August 2016) – davon auszugehen, dass dieses Verhalten zumindest auch mit Blick auf die Haftentlassungsgesuche erfolgte und damit nicht als vorbehaltlose und ehrliche Solidaritätsbekundung zu Kind und Kindsmutter gewertet werden kann. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die Familie auf ihn warte, wird nicht weiter substantiiert. Hinweise (wie z.B. ein persönliches Schreiben) darauf, dass dem tatsächlich so ist und die Kindsmutter ihn erwartet, sind den Akten nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen bleiben das familiäre Umfeld und die tatsächliche Möglichkeit der Eingliederung in die entsprechenden Beziehungsnetze auch unter Berücksichtigung der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt ungewiss und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm der vorhandene soziale Empfangsraum genügend Unterstützung bieten wird, um nicht wieder strafrückfällig zu werden.

12 Nach dem Gesagten kommt die Kammer zum Schluss, dass sich die familiären und beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers grösstenteils als zweifelhaft präsentieren. Wie bereits die POM zutreffend ausgeführt hat, werden die diesbezüglichen Zukunftspläne weiter dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nach dem Strafvollzug innert kurzer Zeit wieder straffällig wurde, wovon ihn auch seine familiären Strukturen bisher nicht abzubringen vermochten. Die Vorbringen in der Beschwerde, namentlich auch die finanzielle Unterstützung der Kindsmutter seit Ende 2015, vermögen die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass sich die aktuelle Situation im Vergleich zu früheren Straffälligkeiten grundlegend anders präsentiert und sich die zu erwartenden Lebensverhältnisse deutlich zum Besseren verändert haben. Damit kann, was die gesamte Würdigung der zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, insofern auf die Erwägungen der POM und insbesondere deren Ergebnis verwiesen werden (vgl. E. 5d des angefochtenen Entscheids; amtliche Akten ASMV pag. 178 [Rückseite] f., E. 4d/bb und cc des Entscheids der POM vom 9. August 2016). Bezogen auf die konkrete Gefahr, in Zukunft weitere Straftaten zu begehen, sind die nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse daher als leicht negativ zu werten. 13. Bei der Erstellung der Bewährungsprognose haben die vorerwähnten Prognosekriterien in eine Gesamtwürdigung einzufliessen. Nicht alle Kriterien müssen gleichermassen oder überhaupt prognoserelevant sein. Zwischen einzelnen Kriterien können zudem positive oder negative Synergien bestehen (KOLLER, in: Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 86 StGB). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kam die POM zum Ergebnis, dass das Vorleben sowie die unsicheren zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers von ausschlaggebend negativem Gewicht seien und das als positiv erachtete Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens sowie das als neutral (bis leicht negativ) eingeschätzte Kriterium der Täterpersönlichkeit dieses nicht aufzuwiegen vermöchten, weshalb die ASMV dem Beschwerdeführer zu Recht eine ungünstige Legalprognose gestellt habe (E. 6 des angefochtenen Entscheids; amtliche Akten ASMV pag. 179 f., E. 5b des Entscheids der POM vom 9. August 2016). Die POM hat die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers anhand der von der Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien eingehend geprüft und ist schliesslich im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss gekommen, die Legalprognose falle ungünstig aus. An diesem Vorgehen ist nichts auszusetzen und die Kammer schliesst sich diesem Ergebnis an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, machte er im Wesentlichen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend und fand in der vorinstanzlichen Würdigung und Gewichtung der einzelnen Elemente bereits hinreichend und angemessen Berücksichtigung. Es trifft zwar zu, dass mit dem finanziellen Beistand für die Kindsmutter und sein Kind gewisse grundsätzlich positive Entwicklungen stattfanden und wohl noch im Gange sind. Wie ausgeführt, führen diese Elemente aber nicht dazu, dass die bestehenden Unsicherheiten der familiären Eingliederung in Moldawien beseitigt werden (E. 12.4 oben). Auch än-

13 dern diese Entwicklungen nichts daran, dass das Kriterium der Täterpersönlichkeit als bestenfalls neutral, eher leicht negativ zu bewerten ist (E. 12.2 oben). Hinzu kommt das klar negativ ins Gewicht fallende Kriterium des Vorlebens des Beschwerdeführers. Dieser hat sich in der Vergangenheit weder durch familiäre Beziehungen noch durch die ausgestandenen Vorstrafen von Kriminaltourismus abhalten lassen. Vielmehr besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er, kaum entlassen und ausgereist, aus finanziellen Motiven wiederum strafbar werden wird. Seine eher pauschalen Reue- und Besserungsbekenntnisse vermögen die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass er sich diesmal anders verhalten würde. Die Legalprognose fällt somit unter Würdigung aller Einzelkriterien negativ aus. 14. Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollbzw. Weiterverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.9 mit Hinweis auf BGE 124 IV 193 E. 4a und 5b/bb). Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2). 14.1 Auch wenn man bei realistischer Betrachtung annehmen muss, dass sich am Zustand, in dem sich ein Täter nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe befindet, während des restlichen Drittels im Vollzug nicht mehr allzu viel ändern wird, steht der vagen Hoffnung einer Besserung regelmässig mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr eines späteren Rückfalls durch die Situation des Vollzugs und die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber. Der weitere Strafvollzug taugt diesfalls zwar zur Vermeidung weiterer Straftaten während der (restlichen) Zeit der Verbüssung, verschiebt im Übrigen aber das Problem möglicher Straftatenbegehung bloss auf einen späteren Zeitpunkt und schneidet daher unter dem spezialpräventiven Aspekt späterer Legalbewährung regelmässig schlechter ab als die bedingte Entlassung (vgl. BGE 124 IV 193 E. 4d/aa S. 198). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber die bedingte Entlassung nur dann vorzugswürdig, wenn damit tatsächlich Vorteile einhergehen, deren Wahrnehmung auch sinnvoll erscheint (BGE 124 IV 193 E. 4d/bb S. 199; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6A.18/2005 vom 5. Juli 2005 E. 3.4.2.). Die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, muss die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe begünstigen (vgl. 6B_73/2013 vom 18. Februar 2013 E. 3.1). Daraus folgt, dass die bedingte Entlassung verweigert werden kann, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei beiden Entlassungsszenarien von einer gleich ungünstigen Legalprognose auszugehen ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 58 vom 11. April 2013 E. 9; so auch KOLLER, in: Basler Kommentar, N. 16 zu Art. 86 StGB). 14.2 Die POM erachtete eine Verbesserung der Legalprognose bei Vollverbüssung der Strafe als möglich, da sich die zu erwartenden Lebensverhältnisse in Moldawien verbessern könnten. Der Beschwerdeführer habe bei Vollverbüssung die Möglichkeit, seine Rückkehr ins Heimatland besser vorzubereiten, insbesondere indem er

14 seine beruflichen Pläne konkretisiere sowie seine familiären Verhältnisse weiter aufbaue und festige. Auch wenn eine solche Verbesserung ausbleiben sollte, sei nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Reststrafe die Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz erhöhe. Die POM schreibt der Vollverbüssung der Strafe in spezialpräventiver Hinsicht grosse Wirkung auf die Entscheidung des Beschwerdeführers zu, in Zukunft weiter deliktisch tätig zu sein oder aber rechtschaffen zu leben. Zudem würde eine bedingte Entlassung für den Beschwerdeführer, der die Schweiz nach seiner Entlassung gemäss Aktenlage unverzüglich zu verlassen habe, faktisch zu einer definitiven Entlassung. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er ein normales Leben auch führen könne, ohne dass er bis zum Ende seiner Strafe im Gefängnis verbleibe (pag. 2). 14.3 Es erscheint der Kammer vorliegend diskutabel, inwieweit der Vollzug der Reststrafe an der Einstellung bzw. Einsicht des Beschwerdeführers noch etwas ändern wird. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse in seinem Heimatland und damit der Anreiz zu weiterem Kriminaltourismus werden sich bis zum Zeitpunkt der Vollverbüssung im Oktober 2017 kaum ändern. Es besteht daher die Gefahr, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung die Begehung weiterer Straftaten nicht verhindert, sondern bloss aufschiebt. Immerhin besteht aber die Möglichkeit einer Verbesserung der Legalprognose bei Vollverbüssung der Strafe. Dies insbesondere auch in Anbetracht der offenbar mittlerweile bestehenden Kontakte zur Kindsmutter und der zuletzt gezeigten Bereitschaft zur Übernahme finanzieller Verantwortung gegenüber dem Kind und dessen Mutter. Unter diesen Umständen erscheint es durchaus als möglich und realistisch, dass der Beschwerdeführer während der verbleibenden Restzeit der Strafverbüssung ein nachhaltiges Verhältnis zu diesem familiären Netzwerk aufzubauen und weiter zu intensivieren versucht, sodass die Rückkehr in sein Heimatland vorbereitet und der dortige soziale Empfangsraum verbessert wird. Insgesamt besteht eine Chance, dass der Vollverbüssung in casu tatsächlich eine grössere spezialpräventive Wirkung zukommt als der bedingten Entlassung. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die bedingte Entlassung begünstige im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers. Eine günstigere Legalprognose im Falle der bedingten Entlassung ist auch nicht mit der diesfalls anzuordnenden Probezeit zu erreichen. Der Vollzug der Rückversetzung in den Strafvollzug wäre in Frage gestellt, sollte der Beschwerdeführer nicht in flagranti in der Schweiz ertappt und in Haft genommen werden. Die bedingte Entlassung würde damit faktisch zur definitiven (vgl. KOLLER, in: Basler Kommentar, N. 19 zu Art. 86 StGB). 14.4 Zusammenfassend gelangt die Kammer daher auch unter Einbezug der Differenzialprognose zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aufgrund seiner ungünstigen Legalprognose zu verweigern ist. 15. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einleitend allgemeine Ausführungen über seine Vorstellung von Gerechtigkeit und nennt dabei in der Bundesverfassung (BV; SR 101) und internationalen Übereinkommen verankerte

15 Grundrechte (so der Schutz der Menschenwürde, das Willkürverbot, die Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot). Inwiefern die genannten Grundrechte vorliegend betroffen sein sollen, führt der Beschwerdeführer allerdings in keiner Weise aus, sodass darauf – soweit überhaupt als Rügen verstanden – nicht einzutreten ist (E. 7 oben). Immerhin kann betreffend die vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegte Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass anderen Gefangenen in vergleichbarer Lage die bedingte Entlassung gewährt worden sei, auf die zutreffenden Erwägungen der POM verwiesen werden (vgl. E. 7 des angefochtenen Entscheids). Die Prognose über die künftige Legalbewährung eines Verurteilten ist individuell und gestützt auf die Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, sodass eine abweichende Einschätzung der Individualprognose trotz gewisser äusserlichen Parallelen durchaus möglich ist. Damit fehlt es regelmässig bereits an der Voraussetzung der vergleichbaren Verhältnisse, welche das in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltene Rechtsgleichheitsgebot stets voraussetzt. 16. Die Vorinstanzen haben somit weder Recht verletzt noch liegt ein Fehler in der Ermessensausübung vor. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Kosten 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern werden im Rahmen des Tarifs von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). 18. Eine Entschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten (Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VR- PG e contrario).

16 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, v.d. Staatsanwalt C.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Bern, 21. Februar 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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