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Bern Obergericht Strafkammern 01.07.2016 SK 2016 42

1 juillet 2016·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·12,944 mots·~1h 5min·1

Résumé

Strafzumessung versuchte schwere Körperverletzung, Massnahme | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 42 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juli 2016 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Saurer, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 18.11.2015 (PEN 2015 627)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) erkannte mit Urteil vom 18.11.2015 Folgendes (pag. 967 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 12.02.2015 in Bern, z.N. C.________, 2. der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 06.03.2014 in Bern z.N. D.________, 3. der einfachen Körperverletzung, begangen am 03.10.2014 sowie der Drohung und der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 04.10.2014 in Bern z.N. E.________, 4. der Sachbeschädigung, begangen am 12.02.2015 in Bern z.N. F.________, 5. der Tätlichkeiten, begangen am 06.02.2014 in Bern z.N. G.________, 6. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, festgestellt am 12.02.2015 in Bern durch regelmässigen Konsum von Marihuana, und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, 30 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 57, 63 Abs. 1, 106, 122, 123 Ziff. 1, 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter, 177 Abs. 1 und 3, 180 StGB, Art. 19 a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 223 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug angeordnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Betreffend des Schuldspruchs wegen Beschimpfung wird A.________ von der Strafe befreit. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 18‘600.00 und Auslagen von CHF 15‘177.30, insgesamt bestimmt auf CHF 33‘777.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung):

3 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 9‘100.00 Gebühren Haftprüfungsverfahren nach Anklage CHF 800.00 Gebühren Staatsanwalt für persönliche Anklagevertretung CHF 1‘500.00 Gebühren des Gerichts CHF 7‘200.00 Total CHF 18‘600.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Beweiserhebung in der Untersuchung CHF 14‘208.50 Zeugengeld CHF 28.80 Auslagen Dr. Q.________ CHF 840.00 Kanzleiauslagen Gericht (pauschal) CHF 100.00 Total CHF 15‘177.30 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 32‘577.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 68.00 200.00 CHF 13'600.00 CHF 725.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'325.60 CHF 1'146.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'471.65 volles Honorar CHF 17'000.00 CHF 725.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'725.60 CHF 1'418.05 CHF Total CHF 19'143.65 nachforderbarer Betrag CHF 3'672.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15‘471.65. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 3‘672.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4 III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.05.2013 für die Strafe von 28 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 840.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. 3. Die Kosten für dieses Verfahren, ausmachend CHF 150.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. IV. Weiter wird verfügt: 1. Über die Verlängerung der Ersatzmassnahmen wird mit separatem Beschluss entscheiden [recte: entschieden]. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). [….] 2. Berufung Gegen das Urteil vom 18.11.2015 meldete der amtliche Verteidiger, Fürsprecher B.________, namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend Beschuldigte) am 30.11.2015 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 982). Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde keine Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 29.2.2016 beschränkte Fürsprecher B.________ die Berufung auf die Bemessung der Strafe (Höhe der Freiheitsstrafe betreffend Ziffer I.1. - 3. [gemeint wohl: für die anerkannten Schuldsprüche wegen der Körperverletzungsdelikte] sowie der unbedingte Vollzug der Strafe) und die Anordnung von Massnahmen (fehlender Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme). Er beantragte die Verurteilung der Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten, unter Aufschub des Vollzugs der Strafe bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme. Eventualiter beantragte er die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten, wobei eine ambulante therapeutische Behandlung anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben sei. Sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag verlangte Fürsprecher B.________ jeweils die Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 223 Tagen auf die auszusprechende Freiheitsstrafe (pag. 1060 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 21.3.2016 auf eine Anschlussberufung. Es wurden keine formellen Einwände gegen die Berufung der Beschuldigten erhoben (pag. 1071). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen In seiner Berufungserklärung vom 29.2.2016 stellte Rechtsanwalt B.________ folgende Beweisanträge (pag. 1062):

5 1. Der Therapieverlaufsbericht der AA._______ Praxis Bern von Herrn Dr. H.________ vom 26.02.2016 [recte: 23.02.2016] sei zu den Akten zu erkennen. 2. Es sei kurz vor der obergerichtlichen Verhandlung ein aktueller Therapieverlaufsbericht bei der AA._______ Praxis Bern von Herrn Dr. H.________ einzuholen. 3. Es sei ein Bericht bei der Bewährungshilfe einzuholen. 4. Eventualiter sei ein neues, aktualisiertes psychiatrisches Gutachten einzuholen. Mit Beschluss vom 24.3.2016 erkannte die Kammer den Therapieverlaufsbericht von med. pract. H.________ vom 26.2.2016 (recte: 23.2.2016; pag. 1064 ff.) zu den Akten. Die Beweisanträge 2 und 3 wurden gutgeheissen. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung wurden bei der AA._______ Praxis Bern, med. pract. H.________, und bei der Bewährungshilfe Bern, I.________, je aktuelle Berichte eingeholt. Der Eventualantrag auf Einholung eines neuen, aktualisierten psychiatrischen Gutachtens wurde dagegen begründet abgewiesen (pag. 1073 ff.). Der Bericht der Bewährungshilfe datiert vom 3.6.2016 (pag. 1092 ff.), der Therapieverlaufsbericht von med. pract. H.________ vom 11.6.2016 (pag. 1207 ff.). Beide Berichte wurden den Parteien zugestellt. Ebenso der von Amtes wegen eingeholte aktuelle Strafregisterauszug vom 10.6.2016 (pag. 1106) bzw. der aktuelle Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten vom 9.6.2016 (pag. 1096). Im Rahmen der Hauptverhandlung wurden die von Fürsprecher B.________ mit Schreiben vom 28.6.2016 (Einzelarbeitsvertrag der J.________ AG vom 21.12.2015; Arbeitsvertrag der K.________ AG vom 21.3.2016; Resultat der am 14.6.2016 unangemeldeten Urinprobe; Schreiben vom 29.6.2015 des Forensisch Psychiatrische Diensts (nachfolgend FPD) an Frau Staatsanwältin L.________; Schreiben vom 1.10.2015 und 28.10.2015 des FPD an Herrn Gerichtspräsident M.________; pag. 1114 ff.) sowie die an der Verhandlung selber eingereichten Unterlagen (Arbeitszeugnis der N.________ AG vom 15.4.2016; Arbeitsbestätigung O.________ vom 28.6.2016 sowie Nachweis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement vom 2.5.2016; pag. 1135 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 1126 f.). 4. Anträge der Parteien In der Hauptverhandlung vom 1.7.2016 stellte und begründete Fürsprecher B.________ die folgenden Anträge (pag. 1127 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. November 2016 betreffend 1. Schuldsprüche gemäss Ziffer I; 2. Übertretungsbusse gemäss Ziffer I, 2; 3. Retorsion gemäss Ziffer I, 3; 4. Gerichtskosten gemäss Ziffer I, 4 und Anwaltskosten gemäss Ziffer II; 5. Widerruf gemäss Ziffer III;

6 6. weitere Verfügungen gemäss Ziffer IV in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 19, Art. 22 Abs. 1, Art. 30, Art. 42, Art. 48 f., Art. 56, Art. 63, Art. 103 ff., Art. 122, Art. 123 Ziff. 1, Art. 126, Art. 144 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 172ter und Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 223 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 2. zu einer ambulanten therapeutischen Massnahme; 3. Eventualiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten therapeutischen Massnahme aufzuschieben; 4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton aufzuerlegen. III. Weiter sei zu verfügen 1. A.________ sei anzuweisen weiterhin an den Sitzungen der Bewährungshilfe teilzunehmen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich festzulegen. Staatsanwalt P.________ stellte seinerseits für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1130 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. November 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ 1. schuldig gesprochen wurde 1.1 der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 12.02.2015 in Bern, z. N. C.________; 1.2 der versuchten schweren Körperverletzung und versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 06.03.2014 in Bern z. N. D.________; 1.3 der einfachen Körperverletzung, begangen am 03.10.2014 sowie Drohung und mehrfachen Beschimpfung, begangen am 03.10.2014 und 04.10.2014 in Bern z.N. E.________; 1.4 der Sachbeschädigung, begangen am 12.02.2015 in Bern z. N. F.________; 1.5 der Tätlichkeiten, begangen am 06.02.2014 in Bern z.N. G.________;

7 1.6 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, festgestellt am 12.02.2015 in Bern durch regelmässigen Konsum von Marihuana; 2. verurteilt wurde: 2.1 zu einer Busse von Fr. 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage. 2.2 zu den Verfahrenskosten (Fr. 33'777.30). 3. bezüglich des Schuldspruchs wegen Beschimpfung von der Strafe befreit wurde. 4. der ihr mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.05.2013 für die Strafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend Fr. 840.00, gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde, unter Verlängerung der Probezeit um ein Jahr, und ihr die Verfahrenskosten von Fr. 150.00 zur Bezahlung auferlegt wurden. B. Das amtliche Honorar bestimmt wurde (Fr. 15471.65). II. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 223 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Es sei eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug anzuordnen; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, Löschung DNA-Profil etc.) 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18.11.2015 wurde nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Zu überprüfen sind demnach lediglich die Strafzumessung, einschliesslich der Frage der Massnahme (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Kammer hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bereits in Rechtskraft erwachsen sind die Schulsprüche gemäss Ziff. I.1. – 6. des Dispositivs, die Übertretungsbusse von CHF 400.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (Ziff. 2 der Verurteilung), die Strafbefreiung betreffend Beschimpfung (Ziff. 3 der Verurteilung), die Verfahrenskosten der ersten Instanz (Ziff. 4 der Verurteilung), die amtliche Entschädigung (Ziff. II. des Dispositivs) sowie der Nichtwiderruf (Ziff. III. des Dispositivs; pag. 968 ff.).

8 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurteilung auf nicht angefochtene Punkte ausweiten, wenn sie in enger Verbindung mit den angefochtenen Punkten stehen. Bei auf die Strafzumessung beschränkten Berufungen können erschwerende und mildernde Umstände berücksichtigt werden, einschliesslich der Drogenmenge im Fall von Betäubungsmittelhandel (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2.5.2013 E. 2.1 mit Hinweisen auf die Urteile 6B_548/2011 vom 14.5.2012 E. 3 und 6B_85/2013 vom 4.3.2013 E. 2.1). Soweit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auch auf die jeweiligen Tatumstände Bezug. Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (das sogenannte Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil damit nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Die Schuldsprüche blieben unangefochten. Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden. Die entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen Taten sind zutreffend. Es wird darauf verwiesen (pag. 997, S. 8; pag. 1003, S. 14; pag. 1008, S. 19; pag. 1013 f., S. 24 f.; pag. 1016 f., S. 27 f. der Entscheidbegründung) und lediglich im Rahmen der Strafzumessung nochmals kurz darauf eingegangen. III. Rechtliche Würdigung 7. Die rechtliche Würdigung ist ebenfalls unangefochten geblieben. Daher kann auch hier integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1017 ff., S. 28 ff. der Entscheidbegründung). IV. Strafzumessung 8. Allgemeine Ausführungen 8.1 Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB; SR 311.0) verwiesen werden (pag. 1024 f., S. 35 f. der Entscheidbegründung). Die 2. Strafkammer weicht indessen in konstanter Praxis insoweit vom Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.2 ab, als dass sie die Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berücksichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe. Dies deshalb, weil sich die hier allenfalls ins Gewicht fallenden Komponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken. In dieser Situation wäre es unrichtig, am Schluss eine pauschale Erhöhung der Gesamtstrafe wegen den Täterkomponenten vorzu-

9 nehmen (vgl. hierzu MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, AJP 2/2016 S. 97 ff.; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360). 8.2 Das Bundesgericht entschied in BGE 138 IV 120, die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen seien kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB seien erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen würden, genüge nicht (E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zudem zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Damit ist vorliegend zu prüfen, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszusprechen wäre. Die vorliegenden Strafen für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.________ und D.________ liegen beide ausserhalb des Bereichs der Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB und nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 9 und Ziff. 10). Folglich sind unabhängig voneinander jeweils Freiheitsstrafen auszufällen. Es liegt mithin Gleichartigkeit der Strafen vor und es kann in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation erfolgen. 8.3 Zur besseren Nachvollziehbarkeit ihrer Überlegungen zur Strafzumessung geht die Kammer von sogenannten Referenzsachverhalten und dazugehörenden Strafen aus, sofern sich solche auf allgemein anerkannte Richtlinien beziehen - insbesondere die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) – oder sich aus der ständigen Praxis der Kammer ergeben. Diese Referenzsachverhalte bilden einen Durchschnittsfall, der sich auf die Beschreibung eines äusseren Geschehens und Erfolges beschränkt und bei dem die im Referenzsachverhalt nicht erwähnten Strafzumessungsfaktoren grundsätzlich neutral gewichtet werden. Dieser Sachverhalt wird dann mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt verglichen, wobei je nach Situation erhöhende und/oder senkende Faktoren zu berücksichtigen sind. Dies dient dazu, beim Einstieg in die Strafzumessung für die von Art. 50 StGB geforderte Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Strafzumessung zu sorgen. Dabei geht es um die Darstellung von Grössenordnungen und nicht um eine nie erreichbare mathematische Genauigkeit der Strafzumessung. Zudem entbindet dieses Vorgehen das Gericht nicht davon, bei jedem einzelnen Delikt das Verschulden des Täters zu bewerten und die Strafe dieser Bewertung zu unterstellen. 8.4 Wie erwähnt hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden; denn das http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-120%3Ade&number_of_ranks=0#page120 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-57%3Ade&number_of_ranks=0#page57

10 Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 8.5 Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht von der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ ausgegangen (pag. 1026, S. 37 der Entscheidbegründung). Die vollendete Tat (mit einem Strafrahmen von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe, Art. 122 StGB) bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.1). 9. Zur versuchten schweren Körperverletzung z.N. von C.________ 9.1 Die Vorinstanz ging von einem objektiv mittelschweren Fall einer schweren Körperverletzung aus, veranschlagte dafür ein (Ausgangs)strafmass von ungefähr 4 1/2 Jahren und blieb unter Berücksichtigung aller objektiven Tatkomponenten bei diesem Strafmass (pag. 1026 f., S. 37 f. der Entscheidbegründung). 9.2 Die VBRS-Richtlinien enthalten keinen Referenzsachverhalt für die hier vorliegenden Delikte. In der Praxis der Kammer finden sich hingegen verschiedene Fälle, die zum Vergleich herangezogen werden können. In SK 07 61 war eine schwere Körperverletzung zu beurteilen, bei welcher der Täter das am Boden liegende Opfer mehrfach geschlagen und mit Füssen ins Gesicht getreten hat. Das Opfer erlitt zum Teil tiefe Rissquetschwunden im Gesichtsbereich, Brüche des Nasenbeins, des Siebbeins, des Augenhöhlendachs und des Augenhöhlenbodens. Zudem hatte es eine mittelschwere Gehirnerschütterung. Die Verletzungen mussten operativ versorgt werden und führten zu bleibenden Schäden und neurologischen Defiziten. Die Kammer hielt dabei eine (Ausgangs-)Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen. Eine Freiheitstrafe von 36 Monaten setzte die Kammer im Fall SK 15 8 fest. Dabei ging es um eine versuchte schwere Körperverletzung (6 cm lange und auf 4 cm klaffende, stark blutende Schnittverletzung mit Durchtrennung wesentlicher Sehnen und Nerven; längere Arbeitsunfähigkeit, keine bleibenden Schäden), welche dem Opfer im Rahmen eines Raufhandels mit einem Teppichmesser zugefügt wurde. In SK 11 202 veranschlagte die Kammer eine Einsatzstrafe von 32 Monaten für eine versuchte schwere Körperverletzung, bei welcher der Täter dem Opfer mindestens zwei Mal gegen den Kopf trat und weitere Fusstritte gegen den Oberkörper des Opfers richtete. Gestützt auf die objektive Tatschwere erachtete die Kammer in einem weiteren Fall (SK 12 334) eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als angemessen, welche aufgrund der subjektiven Tatschwere und der Täterkomponenten schliesslich auf 27 Monate reduziert wurde. Im Rahmen einer Schlägerei wurden in diesem Fall mehrere Faustschläge und Fusstritte gegen das Opfer ausgeteilt. Dieses erlitt eine Dissektion der Halsschlagader, welche zu einem linksseitigen Hirninfarkt führte. Eine schwere Sprachstörung, hochgradig armbetonte Halbseitenlähmug, Pflegebedürftigkeit und fehlende Erwerbsfähigkeit waren die bleibenden Schäden beim Opfer.

11 Mit Blick auf die diese Vergleichsfälle erweist sich vorliegend die Einsatzstrafe der Vorinstanz von 4 1/2 Jahren Freiheitsstrafe als zu hoch. 9.3 Konkret stellt die Kammer in Bezug auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts folgende Überlegungen an: Das Ausmass der Verletzung war erheblich. Die Beschuldigte warf zwei Glasvasen gegen den Kopf des Opfers. Dieses erlitt dadurch eine bogenförmig insgesamt zirka 6 cm lange und bis zirka 0.5 cm klaffende Hautdurchtrennung an der rechten Wange. An dieser Stelle und der rechten Schläfe hatte das Opfer zudem zahlreiche oberflächliche, jedoch unterschiedlich tiefe, bis zirka 3 cm lange Hautdurchtrennungen. An der Oberlippe rechts wurden mehrere oberflächliche, bis zirka 1 cm lange und bis 0.2 cm durchmessende und am Hinterkopf rechts eine zirka 2.5 cm lange und bis zirka 0.5 cm klaffende Hautdurchtrennung festgestellt. Ferner wies das Opfer eine Hautunterblutung unter dem rechten Auge auf (pag. 503 f.; Fotodokumentation pag. 514 ff.). Das Opfer befand sich zwar zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr (pag. 505), hingegen sind die Folgen heute noch sichtbar, zumal das Opfer eine Narbe davonträgt (Foto pag. 704). Die Verletzungen waren zumindest teilweise noch längere Zeit spürbar (Augenbrennen und –tränen bei Konzentration, pag. 201, Z. 183 f.). Berichte, die den aktuellen Gesundheitszustand des Opfers dokumentieren würden, sind nicht aktenkundig. Ein solches Ereignis (grundloser Angriff aus dem Nichts) hinterlässt aber beim Opfer regelmässig auch in psychischer Hinsicht Spuren und beeinträchtigt dessen Sicherheitsgefühl nachhaltig. In unmittelbarer Umgebung der Wunde an der rechten Wange befindet sich das rechte Auge. Zudem verläuft im Wundgebiet der Gesichtsnerv (nervus facialis), bei dessen Verletzung unter Umständen bleibende Schäden wie Muskellähmungen im Gesicht hätten entstehen können (pag. 505). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion können dabei immer gravierende Folgen nach sich ziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13.5.2016 E. 4.1). Es hätten demnach zweifellos noch weit schwerere Verletzungen entstehen können. Insgesamt wirken sich diese Komponenten gegenüber den Vergleichsfällen leicht erhöhend aus. 9.4 Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorgehens ist anzumerken, dass die Tat aus dem Moment heraus und ohne Vorbereitung erfolgte. Es ging ihr keine nennenswerte verbale Auseinandersetzung voraus. Die «Tatwaffen» (Glasvasen) befanden sich bereits im Coiffeursalon. Sie standen vor der Beschuldigten auf dem Tisch und diese behändigte die Vasen spontan und mehr oder weniger zufällig. Die Beschuldigte begnügte sich nicht mit einem einzelnen Wurf, sondern warf zwei verschiedene Vasen nach dem Opfer. Das Ausmass und die Intensität der Gewalteinwirkung waren damit erheblich. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als knapp mittelschwer zu qualifizieren. Die hypothetische Strafe liegt für die Kammer folglich bei 42 Monaten Freiheitsstrafe. 9.5 Bei den subjektiven Tatkomponenten gilt Folgendes: Die Beschuldigte handelte nicht mit direktem Vorsatz. Eine schwere, möglicherweise lebensgefährliche Ver-

12 letzung von C.________ war nicht ihr Ziel. Mit ihrer völlig inadäquaten und nicht mehr steuerbaren Aktion (sie fühlte sich angeblich provoziert) nahm sie indessen solche Verletzungen in Kauf. Sie handelte damit eventualvorsätzlich. Eine Reduktion der Strafe um 4 auf 38 Monate scheint unter diesem Aspekt angemessen. Eine deutlich spürbare Reduktion rechtfertigt sich angesichts des Umstandes, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt gemäss Gutachten von Dr. Q.________ in mittleren bis schweren Grad herabgesetzt war (pag. 599). Das Tatverschulden reduziert sich deswegen von knapp mittelschwer auf nur noch leicht. Damit ist eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens gerechtfertigt. Die Kammer reduziert die Strafe somit um die Hälfte, auf nunmehr 19 Monate. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es beim (vollendeten) Versuch blieb, was mit einer weiteren Reduktion zu veranschlagen ist. Das Opfer hat eine erhebliche Verletzung (im Bereich der einfachen Körperverletzung) erlitten. Die einfache Körperverletzung wird von der versuchten schweren Körperverletzung konsumiert. Nichtsdestotrotz ist dem Unrechtsgehalt Rechnung zu tragen. Zudem ist es in keiner Weise der Beschuldigten, sondern vielmehr dem Zufall zuzuschreiben, dass nicht schwerwiegendere Verletzungen eingetreten sind. In Anbetracht dieser Tatsachen ist lediglich eine leichte Reduktion angezeigt. Die Strafe wird damit um weitere drei Monate, auf nunmehr 16 Monate reduziert. 9.6 Bei den Täterkomponenten fallen vorab die Vorstrafe sowie der Umstand, dass die Beschuldigte während der Probezeit bzw. während laufendem Verfahren straffällig wurde, negativ ins Gewicht. Der hier zu beurteilende Vorfall zum Nachteil von C.________ erfolgte zu einem Zeitpunkt, als bereits ein Vorverfahren wegen der Vorfälle zum Nachteil von D.________ und G.________ eingeleitet worden war. Die Beschuldigte wurde ferner am 23.5.2013 durch die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 26.1.2013, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 210.00 verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt (pag. 869; pag. 1106). Das Vorleben der Beschuldigten gestaltete sich unter anderem aufgrund der Tatsache, dass sie einen Teil ihrer Kindheit in Jamaica verbrachte, erst als zirka 10- Jährige in die Schweiz kam und die Beziehung ihrer Mutter zum Stiefvater nicht dauerhaft war, nicht ganz einfach. Gemäss den Angaben der Beschuldigten gegenüber der Gutachterin erlebte sie aber gerade auch die Trennung der Mutter vom Stiefvater nicht als besondere Belastung (pag. 588). Die Beschuldigte konnte nach dem Schulaustritt im R.________ eine Attestausbildung als Detailhandelsverkäuferin erfolgreich abschliessen. Danach arbeitete sie bis im Januar 2014 temporär bei der Reinigungsfirma S.________ (pag. 530, Z. 56 ff.; pag. 1097). Von ihrer darauf folgenden Beschäftigung – dem Erstellen von YouTube-Videos – konnte sie nicht leben. Die Arbeit in einem dreiwöchigen Kurs von der «T.________» habe sie nicht gefordert. Daher wurde sie ab diesem Zeitpunkt vom Sozialdienst unterstützt. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, im November 2015, wohnte die Beschuldigte in einer Wohngemeinschaft an der U.________ in Bern und war bemüht, einerseits wieder Arbeit zu finden und andererseits eine gewisse Struktur in ihren Tagesablauf zu bringen (pag. 529, Z. 38 ff.; pag. 938, Z. 29 f.). So

13 absolvierte sie eine Schnupperlehre bei einem Postzustelldienst und arbeitete während fünf Tagen pro Woche zwei bis drei Stunden bei einer Reinigungsfirma. Am Morgen früh half sie beim Verteilen von X.________ (Zeitungen) (pag. 938, Z. 36 ff.; pag. 939, Z. 5 ff.). Mit ihrer Bewährungshelferin traf sie sich ebenfalls einmal pro Woche (pag. 1030; pag. 939, Z. 12 f., Z. 27). Der Umstand, dass die Beschuldigte seit Abschluss der Ausbildung Schwierigkeiten hatte, längerfristig beruflich Fuss zu fassen, wurde auch von Dr. Q.________ als zentral für die seitherige Entwicklung erachtet. Sie stellte sich die Frage, ob es bei der Beschuldigten in der späten Adoleszenz zu einem sogenannten «Leistungsknick» gekommen sei, was im Vorfeld von psychischen Störungen aus dem schizophrenen Formenkreis typisch wäre (pag. 589). Strafzumessend vermögen diese Umstände die Beschuldigte nicht weiter zu entlasten, zumal sie, soweit sie sich auf die Schuldfähigkeit ausgewirkt haben, bereits berücksichtigt wurden. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind ebenfalls die Veränderungen seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Die Beschuldigte befindet sich in ambulanter Therapie bei med. pract. H.________, welche sie selbständig in die Wege geleitet hat, und arbeitet eng mit der Bewährungshilfe zusammen (vgl. zum Ganzen die umfassenden Ausführungen unter Ziff. 15.7 - 15.12 hiernach). Das Nachtatverhalten ist insgesamt als positiv zu bewerten. Die Beschuldigte war teilweise geständig, zeigte Einsicht und Reue, strebte eine zivilrechtliche Einigung inkl. Genugtuungszahlung mit dem Opfer an (pag. 887) und äusserte mehrfach ihre Therapiewilligkeit, wofür sie seit geraumer Zeit auch den Tatbeweis erbringt (vgl. wiederum die Ausführungen unter Ziff. 15.7 – 15.12 nachfolgend). Diese Umstände vermögen allerdings die negativ ins Gewicht fallende Vorstrafe sowie die Delinquenz während laufendem Verfahren bestenfalls aufzuwiegen. 9.7 Gesamthaft sind die Täterkomponenten damit neutral zu bewerten. Es bleibt für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.________ bei einer Einsatzstrafe von 16 Monaten. 10. Zur versuchten schweren Körperverletzung z.N. von D.________ 10.1 Für den Vorfall vom 6.3.2014, der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von D.________, ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. 10.2 Das Ausmass der Verletzung war in diesem Fall deutlich geringer. Gemäss Arztbericht vom 18.8.2014 (die ärztliche Konsultation erfolge am 12.3.2014, also erst sechs Tage nach der Tat) erlitt das Opfer durch die Faustschläge gegen den Kopf eine Kontusion des Auges und des Bulbus mit nachfolgender komplizierter Glaskörperabhebung. Daher schwimme nun eine störende Mouche vor dem linken Auge. Es entstanden keine lebensgefährlichen Verletzungen. Insbesondere verwirklichte sich die durchaus bestehende Gefahr einer Netzhautablösung mit vollständigem Verlust des linken Auges nicht (pag. 350). Die störende Mouche links war auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 16.11.2015 nach wie vor vorhanden (pag. 959). Gemäss der behandelnden Ärztin werde die Mouche wahrscheinlich auch immer bleiben (pag. 960).

14 Die Beschuldigte benutzte keine gefährlichen Gegenstände oder Waffen, sondern nur ihre Fäuste. Die Tat erfolgte mit erheblich zeitlichem Verzug im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung bzw. an die Eröffnung, dass der Beschuldigten der Aufenthalt in der betreuten Wohngruppe an der V.________ gekündigt werde. Die Handlung der Beschuldigten hatte folglich eine Vorgeschichte und ist nicht völlig aus dem Nichts erfolgt. Dennoch war ihre Reaktion unverhältnismässig und in keiner Weise gerechtfertigt. Die zirka fünf Faustschläge gegen die Stirn- und Augengegend der Betreuerin erfolgten unvermittelt und unkontrolliert. Gemäss Aussagen des Opfers habe die Beschuldigte «nicht gezielt geschlagen, sondern wie wild drauf los» (pag. 320, Z. 135 ff.). Die Beschuldigte habe sich einfach nicht gespürt. Sie hätte wohl härter schlagen können, falls sie es gezielt gemacht hätte (pag. 320, Z. 140 f.). Nichtsdestotrotz hat die Beschuldigte ihre Faustschläge unvermittelt gegen den Kopf des Opfers gerichtet, was per se eine gewisse Gefährlichkeit aufweist. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als gerade noch leicht zu bezeichnen. Die hypothetische Strafe liegt hier bei 24 Monaten Freiheitsstrafe. 10.3 Aufgrund der subjektiven Tatschwere ist die Strafe zu mindern. Die Beschuldigte handelte auch hier nicht mit direktem Vorsatz. Sie hatte die Zufügung einer schweren und möglicherweise bleibenden Verletzung nicht zum Ziel. Sie handelte allerdings eventualvorsätzlich und nahm somit derartige Verletzungen in Kauf. Eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 3 auf 21 Monate scheint unter diesem Aspekt angemessen. Eine weitere Reduktion rechtfertigt sich angesichts des Umstandes, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt gemäss dem Gutachten von Dr. med. Q.________ in leichtem Grad herabgesetzt war (pag. 599). Das Tatverschulden reduziert sich somit von noch gerade leicht auf leicht, was zu einer Strafe von nunmehr 16 Monaten führt. Schliesslich ist auch hier zu berücksichtigen, dass es beim (vollendeten) Versuch blieb, was mit einer weiteren Reduktion im Umfang von drei Monaten zu veranschlagen ist. Die Beschuldigte schlug gemäss Angaben des Opfers zwar nicht voll zu. Es ist allerdings letztlich dem Glück und dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg, eine schwere Körperverletzung, nicht eingetreten ist. Eine grössere Reduktion ist daher nicht angezeigt. Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten resultiert folglich eine hypothetische Strafe von 13 Monaten. 10.4 Für die Täterkomponenten kann grundsätzlich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. 9.6. hiervor). Auch diese Tat erfolgte während der Probezeit für eine bedingt ausgesprochene Strafe bzw. während eines laufenden Verfahrens, was sich straferhöhend auswirkt. Der Beschuldigten war im Zeitpunkt der Tat, am 6.3.2014, bereits bekannt, dass sie von G.________ wegen des Vorfalls vom 6.2.2014 wegen einfacher Körperverletzung evtl. Tätlichkeiten angezeigt worden war, wurde sie doch bereits am 13.2.2014 polizeilich zu diesen Vorkommnissen einvernommen und über die Anzeige informiert (pag. 424 ff.). In Bezug auf den Vorfall zum Nachteil von D.________ war die Beschuldigte erst in der Hauptver-

15 handlung geständig. Sie entschuldigte sich jedoch schriftlich bei D.________ (pag. 841), wobei Letztere auf Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen verzichtete (pag. 322, Z. 232 f.). Die negativen Komponenten werden durch das Nachtatverhalten in etwa aufgewogen. 10.5 Auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten bleibt es für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von D.________ bei einer Strafe von 13 Monaten. Davon sind praxisgemäss 2/3 (ausmachend 8 Monate) asperierend zur Einsatzstrafe von 16 Monaten hinzuzurechnen, womit eine Strafe von 24 Monaten resultiert. Damit ist das vorinstanzlich festgesetzte Strafmass bereits erreicht. 11. Zu den weiteren Delikten 11.1 Für die weiteren Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (Biss in die Hand), begangen am 3.10.2014 zum Nachteil von E.________, wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Wurf mit der Sirupflasche), begangen am 6.3.2014 zum Nachteil von D.________ und wegen Drohung, begangen am 4.10.2014 zum Nachteil von E.________ hat die Vorinstanz ebenfalls Freiheitsstrafen als angezeigt erachtet und diese in die Berechnung der Gesamtstrafe miteinbezogen (pag. 1029, S. 40 der Entscheidbegründung). 11.2 Angesichts des vorliegend zu beachtenden Verbots der reformatio in peius erübrigen sich Ausführungen darüber, ob unter Berücksichtigung der konkreten Methode nicht allenfalls noch Geldstrafen hätten ausgefällt werden können und/oder müssen. So oder anders kann die Kammer nicht über das Strafmass der Vorinstanz hinausgehen, weshalb für die weiteren Delikte weder eine zusätzliche Asperation noch die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht kommt. 12. Konkrete Strafe 12.1 Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist demzufolge zu bestätigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt vorliegend keine bedingte Freiheitsstrafe in Betracht. Mit Verweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten ist von einer ungünstigen Prognose auszugehen (pag. 599 f.). Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Ausführungen unter Ziff. 16 hiernach) ist die Beschuldigte massnahmenbedürftig und rückfallgefährdet. Die Legalprognose ist ungünstig, womit die Voraussetzungen weder des bedingten (Art. 42 StGB) noch des teilbedingten Vollzugs (Art. 43 StGB) gegeben sind. Es muss daher eine unbedingte Strafe ausgesprochen werden. Die Verteidigung ist der Ansicht, dass auf das widersprüchliche Gutachten und die Aussagen von Dr. Q.________ nicht abgestellt werden dürfe. Die Rückfallgefahr sei unsicher, weil nicht eingeschätzt werden könne, was die Auffälligkeiten bei der Beschuldigten verursacht hätten. Auch die weiteren Therapeuten hätten keine klare Diagnose stellen können (pag. 1128 ff.). Im Ergebnis bestreitet der Verteidiger die Massnahmenbedürftigkeit der Beschuldigten hingegen nicht, zumal er explizit Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme gestellt und mehrfach auf die erfolgreiche Therapie und den Therapiewillen der Beschuldigten hingewiesen hat. Es gelingt ihm denn auch nicht, aufzuzeigen, dass in casu trotz grundsätzlicher Mass-

16 nahmenbedürftigkeit und Rückfallgefahr eine bedingte Strafe angezeigt wäre. Diesbezüglich ist den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu folgen, wonach der Hauptantrag der Verteidigung widersprüchlich ist. Die Anordnung einer Massnahme setzt grundsätzlich eine ungünstige Prognose voraus (pag. 1131 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2015 vom 18.4.2016 E. 5). Ferner erachtet die Kammer das Gutachten von Dr. Q.________ keineswegs als widersprüchlich (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 15.2 und 16). 12.2 Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (inkl. zeitweisem Aufenthalt in der Station Etoine UPD) von 223 Tagen (12.2.2015 bis 22.9.2015; pag. 11 ff. und pag. 822) ist an die Strafe anzurechnen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGE 124 IV 1 E. 2a). Freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen können wie die ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe angerechnet werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2014 45 vom 28.2.2014 E. 6.3). Die Beschuldigte wurde mittels Ersatzmassnahmen verpflichtet, eng mit der Bewährungshilfe Bern und dem Sozialamt zusammenzuarbeiten (pag. 822; pag. 923; pag. 976; pag. 1057). Die ambulante Therapie, welche die Beschuldigte freiwillig organisiert und begonnen hat, wurde ihr mithin nicht als Ersatzmassnahme auferlegt. Den Sozialdienst hätte die Beschuldigte aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse ohnehin aufsuchen müssen. Bei der Bewährungshilfe fanden im Zeitraum vom 15.10.2015 bis 3.6.2016 12 Einzelgespräche und einige Telefonate mit der Beschuldigten statt (pag. 1092). Es kann folglich nicht von einem freiheitsentziehenden Charakter der Ersatzmassnahme gesprochen werden, womit eine Anrechnung ausser Betracht fällt. V. Massnahme 13. Vorbemerkung 13.1 Im Zentrum der oberinstanzlichen Überlegungen steht die Frage der (therapeutischen) Massnahme, insbesondere die Frage, ob die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben werden kann (Art. 63 Abs. 2 StGB; vgl. Ausführungen unter Ziff. 17 hiernach). 13.2 Unbestritten ist, dass die von der Beschuldigten begangenen Körperverletzungsdelikte allesamt Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB darstellen. Um die Frage zu beantworten, ob für die Beschuldigte eine Massnahme anzuordnen ist und falls ja welche sowie ob die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben werden kann, sind die psychiatrischen Befunde, die gutachterlichen Empfehlungen sowie der Verlauf der verschiedenen, unter dem Regime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, später im Rahmen von Ersatzmassnahmen, eingeleiteten Schritte zu würdigen.

17 14. Voraussetzung der Anordnung einer Massnahme 14.1 Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn a) eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten der Täterin zu begegnen; b) ein Behandlungsbedürfnis der Täterin besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und c) die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 59 – 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). 14.2 Sowohl bei der stationären als auch bei der ambulanten Massnahme wird vorausgesetzt, dass die Täterin psychisch schwer gestört (oder im Falle der ambulanten Massnahme alternativ von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig) ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (sogenannte Anlasstat), das mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, durch die Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB). Ferner hat die Täterin behandlungsbedürftig, die Massnahme erforderlich, geeignet – mithin verhältnismässig – zu sein oder es hat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu bestehen. Die Anordnung muss sich auf eine sachverständige Begutachtung stützen und eine geeignete Einrichtung muss vorhanden sein (TRECHSEL/BORER, in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 59). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Behandlung entsprechen grundsätzlich denen für die entsprechende stationäre Behandlung (TRECHSEL/BORER, a.a.O., N. 1 zu Art. 63). 14.3 Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 StGB beide Sanktionen an. 15. Psychiatrische Befunde sowie Berichte zum bisheriger Behandlungsverlauf und zur Person 15.1 Zur Frage der Rückfall- und Ausführungsgefahr wurde vorerst ein Vorabgutachten bei Dr. med. Q.________ (31.3.2015) eingeholt (pag. 544 ff.). Unter Verwendung des zur Einschätzung des Rückfallrisikos bei psychisch gestörten Gewalttätern gut evaluierten Instruments HCR-20 kam Dr. med. Q.________ zum Schluss, die Gefahr erneuter Straftaten bestehe und es seien mit hoher Wahrscheinlichkeit ähnliche Verhaltensweisen denkbar wie die, wegen denen die Beschuldigten aktuell im Strafverfahren stehe (pag. 563). Die diagnostische Einschätzung erachtete sie als noch unklar. Man müsse diskutieren, dass sich bei der Explorandin eine schwere psychische Erkrankung entwickle, die mit einem veränderten Erleben der Realität (Beeinträchtigungserleben) einhergehe. Differentialdiagnostisch sei an eine Persönlichkeitsstörung mit deutlich erhöhter Impulsivität zu denken. Das derzeit hohe Risiko für gewalttätiges Verhalten könne durch eine geeignete Behandlung wahrscheinlich gesenkt werden. Eine vorübergehende stationäre Behandlung sei sinnvoll, um diagnostisch Klarheit zu schaffen und gegebenenfalls eine medikamentöse Behandlung einzuleiten. Geeignet hierfür wäre die Station Etoine der UPD Bern (pag. 562).

18 15.2 In ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29.5.2015 (pag. 565 ff.) kam Dr. med. Q.________ zum Schluss, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung (10.3.2015, im Rahmen des Vorabgutachtens) ein paranoides Syndrom aufgewiesen habe, das im Verlauf der beiden folgenden Explorationen (24.3.2015, im Rahmen des Vorabgutachtens; 8.5.2015, nach Erstellung des Vorabgutachtens) zurück gegangen sei. Ausserdem falle auf, dass die soziale Anpassung der 22-jährigen seit über einem Jahr schwierig erscheine, mit längerer Arbeitslosigkeit trotz abgeschlossener Berufslehre und konfliktreichen Beziehungen. Dokumentiert sei, dass Alltagspflichten, z.B. Arzttermine pünktlich einhalten, nicht zuverlässig wahrgenommen würden. Unklar sei heute, wie diese Auffälligkeiten diagnostisch eingeordnet werden könnten. Denkbar sei, dass das paranoide Syndrom cannabisinduziert gewesen sei und sich im Zuge der Cannabis-Abstinenz in der Untersuchungshaft allmählich zurückgebildet habe. Denkbar sei auch, dass die junge Erwachsene eine psychische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis entwickle; möglicherweise lege sie auch nicht alle Symptome, die sie erlebt habe, offen. Es könne sein, das sich allein als Folge der reizarmen Umgebung in der Untersuchungshaft das Zustandsbild wieder stabilisiert habe. Differenzialdiagnostisch müsse man eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung diskutieren (pag. 591). Zusammenfassend sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Tatzeitraum, mindestens jedoch zum Zeitpunkt der letzten Tat im Februar 2015, unter einem paranoiden Syndrom gelitten habe. Daneben habe ein schädlicher Gebrauch von Cannabis bestanden. Zumindest im Februar 2015 sei das paranoide Syndrom so deutlich ausgeprägt gewesen, dass die Realitätswahrnehmungen der Explorandin sehr wahrscheinlich deutlich verändert gewesen seien. Differenzialdiagnostisch müsse man - eine cannabisinduzierte psychotische Störung (ICD-10 F12.50); - eine beginnende Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (F20.0); - allenfalls auch eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (F60.31) diskutieren (pag. 598). Die Gefahr erneuter Straftaten wie jene des aktuellen Strafverfahrens bestehe dann, wenn erneut ein paranoides Syndrom mit Beeinträchtigungsideen auftrete (pag. 599). Eine ambulante psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung, zunächst im Sinne einer Ersatzmassnahme, verbunden mit der Weisung einer kontrollierten Cannabisabstinenz, wäre geeignet, das Risiko zukünftiger Straftaten zu reduzieren. Je nach weiterem Verlauf sei gegebenenfalls an eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zu denken (pag. 600). Es sei möglich, die Behandlung auch nach vorherigem Strafvollzug durchzuführen (pag. 601). 15.3 Noch vor Abschluss der psychiatrischen Exploration hiess die zuständige Staatsanwältin am 24.4.2015 das Gesuch der Beschuldigten um vorzeitigen Massnahmenantritt gut und empfahl der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) gestützt auf die Empfehlungen der Gutachterin im Vorabgutachten (pag. 562) die Station Etoine des UPD als geeigneten Vollzugsort (pag. 138 f.). Nachdem Dr. med. Q.________ im Gutachten vom 29.5.2015 die Durchführung einer ambulanten (nicht mehr einer stationären) Massnahme empfohlen hatte und die Be-

19 schuldigte aus Kapazitätsgründen noch nicht in den Massnahmenvollzug hatte versetzt werden können, wurde die Bewilligung am 12.6.2015 widerrufen. Die Beschuldigte verblieb somit in Untersuchungshaft (pag. 151 f.). Danach wurde die Beschuldigte per 9.7.2015 zur diagnostischen Abklärung bei Verdacht auf eine cannabisinduzierte psychotische Störung, respektive beginnende Störung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie zur medikamentösen Einstellung eingewiesen (pag. 120 f.; pag. 130). Mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20.8.2015 wurde die Beschuldigte dann per 14.8.2015 in Sicherheitshaft versetzt. Die Dauer derselben wurde (in Kenntnis des erstinstanzlichen Termins für die Hauptverhandlung vom 16.-18.11.2015) bis zum 25.11.2015 befristet (pag. 767 ff.). Nachdem die Abklärungen auf der Station Etoine UPD hatten abgeschlossen werden können, verfügte der Verfahrensleiter des Regionalgerichts am 27.8.2015 im Rahmen der Sicherheitshaft die Rückversetzung der Beschuldigten ins Regionalgefängnis Bern (pag. 776 f.). 15.4 Gemäss Verlaufsbericht der Station Etoine UPD vom 30.7.2015 waren bei der Beschuldigten in den ersten drei Wochen ihres Aufenthaltes weder fremdaggressive Handlungen noch Äusserungen zu beobachten. Gegenüber Mitpatienten habe sie sich adäquat abgrenzen und auch schwierige Themen, beispielsweise anzügliche Bemerkungen, offen ansprechen können. Die Beschuldigte wurde als «im Gespräch freundlich, formalgedanklich kohärent aber etwas verlangsamt, psychomotorisch ruhig» beschrieben. Für inhaltliche Denkstörungen oder Ich-Störungen fanden sich keine Anhaltspunkte. Ausser einem Schmerzmittel in Reserve (Dafalgan), nehme sie aktuell keine Medikamente ein. Für weitere diagnostische Abklärungen benötige man dringend fremdanamnestische Angaben (die Patientin überlege das Einverständnis zur Einbeziehung ihrer Mutter zu geben). Eine neurokognitive Leistungsdiagnostik sowie ein Schädel-MRT seien geplant. Zu den diagnostischen Fragen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis könne man derzeit noch keine Antworten liefern. Man rechne mit einem Zeitfenster von sechs Wochen, um die Abklärungen abschliessen und ausführliche Angaben zu Diagnose, Therapie und Verlauf machen zu können (pag. 774 f.). 15.5 Per 27.8.2015 erstellte die Station Etoine UPD einen Austrittsbericht. Die im vorgängigen Bericht in Aussicht gestellten Abklärungen (neurokognitive Leistungsdiagnostik, Schädel-MRT) sowie das zusätzlich EEG ergaben keine besonderen Auffälligkeiten. Insbesondere würden Hinweise auf typische, Schizophrenie-bedingte kognitive Einschränkungen fehlen (pag. 802). Die fehlenden fremdanamnestischen Angaben hätten sodann bei der Mutter eingeholt werden können (pag. 801). Insgesamt konstatierten die Ärzte bei der Beschuldigten einen schädlichen Missbrauch von Cannabinoiden (F12.11, aktuell abstinent in beschützender Umgebung) und eine paranoide Persönlichkeitsakzentuierung. Rückblickend könne man keine Aussage über das Vorliegen einer Psychose (cannabisindiziert oder im Rahmen einer beginnenden Schizophrenie-formen Erkrankung) während der der Beschuldigten vorgeworfenen Tatzeitpunkte machen. Unter Berücksichtigung gewisser Aspekte wie psychosozialer Belastungssituation mit/bei Problemen mit Bezug auf die Nachbarschaft sowie Arbeitslosigkeit, Cannabiskonsum und während dieser Zeit eigen- sowie fremdanamnestische rapportiertem ängstlichem Syndrom, sei das

20 Vorliegen einer drogeninduzierten Psychose denkbar. Aktuell gebe es keine Hinweise auf psychotische Symptome, weshalb man die diagnostischen Kriterien für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis als nicht erfüllt erachte. Auch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung ergeben. Deutliche Hinweise bestünden für eine paranoide Persönlichkeitsakzentuierung. Eine Indikation zur medikamentösen Behandlung habe zu keinem Zeitpunkt der Hospitalisation gestellt werden können (pag. 803). Zum Procedere wurde festgehalten, die Beschuldigte werde mit Blick auf eine berufliche Integration auch zukünftig auf engmaschigen Support durch ihren Sozialdienst angewiesen sein. Vor dem Hintergrund, dass die Straftaten im Kontext einer psychosozialen Belastungssituation durch Erwerbslosigkeit, erfolgloser selbständiger Stellensuche und nur geringen sozialen Ressourcen stattgefunden hätten, könne die Relevanz einer zukünftigen Eingliederung ins Arbeitsleben nicht überschätzt werden. Insbesondere sei zu bedenken, dass durch Sicherheitshaft und die anstehenden Wohnungswechsel die Belastungen eher steigen statt sinken würden und als Hemmnis für die berufliche Sozialisation wirken könnten. Die Beschuldigte sei motiviert, ihre psychischen Belastungen im Rahmen einer stützenden Psychotherapie anzugehen. Als weiterer Problembereich sei der Cannabiskonsum anzusehen, der sowohl psychiatrisch als auch legalprognostisch relevant sei und im Rahmen einer Therapie behandelt werden sollte (pag. 803). Da momentan keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer akutstationären psychiatrischen Behandlung vorlägen, sei in Absprache mit der Staatsanwaltschaft die Verlegung ins Regionalgefängnis Thun für den 28.8.2015 organisiert worden (pag. 804). 15.6 Die Gutachterin Dr. med. Q.________ wurde im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17.11.2015 gerichtlich einvernommen (pag. 952 ff.). In Kenntnis des Austrittsberichts der Station Etoine UPD vom 27.8.2015 sowie des Schreibens des Ambulatoriums des FPD vom 28.10.2015 bestätigte sie vorab ihre Angaben im Gutachten (pag. 952, Z. 13 ff.). Sie bedauere, dass sich das FPD Ambulatorium geweigert habe, die von ihr im Gutachten vorgeschlagene Ersatzmassnahme zu vollziehen, weil es der geeignete Ort gewesen wäre. Sie könne die Begründung aber teilweise nachvollziehen. Sie habe bei ihrer Untersuchung einfach dieses paranoide Syndrom gesehen und auch festgehalten, dass es eine beginnende schizophrene Psychose sei. Nach ihrer Einschätzung spreche der diagnostische Behandlungsaufenthalt auf der Station Etoine UPD für diese Diagnose (pag. 952, Z. 35 ff.). Formale Denkstörungen und ein grosses Misstrauen seien typisch für eine beginnende schizophrene Störung. Das sei als Persönlichkeitsakzentuierung gewertet worden. Hingegen könnten die im testpsychologischen Befund nachgewiesenen Defizite im Bereich von Konzentration und planerischen Funktionen nicht durch eine Persönlichkeitsakzentuierung erklärt werden. Dies seien vielmehr Symptome, die auf eine schizophrene Störung hindeuteten. Die kognitiven Einschränkungen seien auch nicht durch Cannabis zu erklären. Die Beschuldigte sei ihres Wissens zu diesem Zeitpunkt cannabisabstinent gewesen. Insofern habe die Forderung des FPD Ambulatoriums, nämlich eine Strukturierung des sozialen Empfangsraums und eine medikamentöse Einstellung im stationären Setting, eine gewisse Berechtigung. Es sei richtig, dass bei der Beschuldigten nun beruflich etwas gemacht werden müsse, nachdem es wegen der bestehenden Defizite bis an-

21 hin nicht geklappt habe. Es sei doch sehr wahrscheinlich, dass durch eine medikamentöse Therapie die Leistungsfähigkeit verbessert werden könne. Das wäre dann Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine funktionierende Tagesstruktur aufgebaut werden könne. Sie denke, dass das Problem des FPD Ambulatoriums darin gelegen sei, dass man dort nicht so intensiv arbeiten könne wie eine Station (pag. 953, Z. 1 ff.). Alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen (inkl. neu der Vorakten betreffend den Vorfall vom Januar 2012 und das Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten vom 16.11.2015) würden gut ins Bild einer beginnenden schizophrenen Erkrankung passen. Das sei das Störungsbild, das man heute als am wahrscheinlichsten annehmen müsse (pag. 953, Z. 27 ff.). Das Risiko, dass wieder deutlichere Symptome einer psychotischen Störung auftreten würden, schätze sie als hoch ein. Die Symptome seien stressabhängig und würden durch die Situation, in welcher die Beschuldigte jetzt lebe, also Wohngemeinschaft mit sehr viel Freiraum und einer hohen Anforderung an sie was die Jobsuche angehe, begünstigt (pag. 953, Z. 34 ff.). Auf die konkrete Frage, ob unter der heute gegebenen Tagesstruktur eine ambulante Behandlung ausreichen würde, um die Rückfallgefahr herabzusetzen, oder ob es allenfalls eines stationären Rahmens bedürfe, sagte Dr. med. Q.________: «Das ist natürlich sehr schwierig und letztendlich eine Ermessensfrage. Ich habe sie vor einigen Monaten letztmals untersucht und auch im Austrittsbericht der UPD Waldau [recte: Station Etoine UPD] sind keine schwer ausgeprägten Symptome dokumentiert. Aber ohne ein geeignetes Setting – ein medikamentöser Schritt wäre sinnvoll – haben wir ein Risiko, das schwer zu beziffern ist, dass es zu einer Verschlechterung und zu einem Risiko aggressiven Verhaltens kommt. Andererseits kann man die Diagnose nach wie vor nicht sicher belegen. Daher ist es für mich schwer zu sagen, dass die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme vorliegen» (pag. 954, Z. 1 ff.). Ferner meinte Dr. med. Q.________, eine Strafvollzugsanstalt sei nicht das ideale Milieu bei einer beginnenden schweren psychischen Krankheit, aber in den Anstalten Hindelbank sei die psychiatrische Behandlung sehr gut aufgebaut. Man könne dort eng psychiatrisch behandeln und sich mit der Beschuldigten auf nötige Interventionen, auch mit Medikamenten, verständigen. Daher wäre ein Strafvollzug durchaus möglich. Für den Fall eines Aufschubs des Vollzugs zugunsten einer ambulanten Behandlung sei eine stationäre Einleitung sinnvoll. So könnten die zwei Monate genutzt werden, um die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten. Schwierig sei, dass sie als Gutachterin den stationären Behandlern die Diagnose nicht diktieren könne und das Risiko bestehe, dass das diagnostisch dann anders beurteilt werde. Es könnte auch der Fall eintreten, dass eine schwere psychische Diagnose noch zurückgestellt oder anders beurteilt werde. Eine stationäre Einleitung müsste sicher eng verzahnt werden mit der Person, die später die ambulante Behandlung durchführe, damit nicht irgendwelche wichtige Informationen verloren gingen. Wenn die Strafe in den Anstalten Hindelbank vollzogen würden, wäre auch bereits der FPD für die Beschuldigte zuständig und dann könnte möglicherweise auch die nachfolgende ambulante Massnahme durch den FPD vollzogen werden. In diesem Fall würde eine ambulante Massnahme bei gleichzeitigem Strafvollzug ausreichen (pag. 954, Z. 13 ff.).

22 Auf entsprechende Frage des Verteidigers führte Dr. med. Q.________ aus, es sei sicher positiv zu bewerten und sehr anerkennenswert, dass die Beschuldigte auf Cannabis-Konsum verzichte, sich selber eine Tagesstruktur geschaffen und gezeigt habe, dass sie Eigenverantwortung übernehme könne. Wenn man den Längsschnitt seit 2012/2013 anschaue, stelle man fest, dass es im Bereich der beruflichen Integration Schwierigkeiten gegeben habe, was aufgrund des Leistungsknicks sehr gut erklärbar sei. Es sei nicht einfach Unlust von der Beschuldigten gewesen, vielmehr habe sie mit krankheitsbedingten Schwierigkeiten zu kämpfen. Allein deshalb wäre unter diesen Voraussetzungen eine engmaschige psychiatrische Behandlung zu befürworten. Falls eine solche nicht beim FPD durchgeführt werden könne, wäre die Praxis von H.________, der selber lange beim FPD tätig gewesen sei und langjährige Erfahrung habe, sicher ideal. Ein institutioneller Rahmen wäre bei der Störung besser, wenn man aber die Bewährungshilfe miteinbeziehen würde, dann wäre das wohl auch bei H.________ möglich. Demgegenüber wäre eine Behandlung bei einer Psychologin nicht geeignet. Wenn schon, würde sie H.________ anfragen, der dann auch medikamentös behandeln könnte. Man benötige eine engmaschige ärztliche Behandlung, mit Medikationsmöglichkeit, aber auch eine passende Integration ins Berufs- und Privatleben. Das Ganze stehe und falle natürlich damit, dass die betroffene Person anfange zu akzeptieren, dass überhaupt eine Störung bestehe und sie Hilfe und möglicherweise auch Medikamente benötige. Das sei ein ganz langfristiger Prozess, weil es auch schwer sei, eine solche Diagnose zu akzeptieren (pag. 955, Z. 7 ff.). Als adaptiert würde sie in erster Linie Medikamente aus der Gruppe der Neuroleptika erachten, die sich auch aufs Konzentrationsvermögen und dergleichen auswirken könnten. Es sei leider so, dass viele Betroffene dies als einschränkend erlebten, deshalb sei es wichtig, zu vermitteln, dass man die Medikamente einnehmen müsse und man letztendlich auch davon profitiere. Die Beschuldigte sei motiviert, nicht wieder straffällig zu werden. Hier müsse angesetzt und ein haltbares Bündnis geschlossen werden, um die Erkrankung – sie spreche immer von Erkrankung, letztlich wisse sie aber noch nicht genau, wo es hingehe – gemeinsam anzugehen. Es sei schwierig zu beurteilen, ob nach einem stationären Setting eine Informationsübergabe zwischen der Institution und H.________ garantiert sei. Nach ihrer Erfahrung seien die Mitarbeiter der ASMV häufig sehr besorgt darum, dass keine Informationen verloren gingen und sie koordinierten sehr umsichtig. Mit H.________ gäbe es da sicher überhaupt keine Probleme (pag. 956, Z. 5 ff.). 15.7 Gemäss Therapieverlaufsbericht von med. pract. H.________ vom 23.2.2016 (pag. 1064 ff.) ist die Beschuldigte seit dem 30.11.2015 bei ihm in Behandlung. Im Mittelpunkt der Sitzungen stehe das sogenannte R&R-Training (Reasoning&Rehabilitation-Programm), welches grundsätzlich 14 Sitzungen à 100 – 120 Minuten beinhalte und üblicherweise in einer Gruppe von sechs bis acht Teilnehmern durchgeführt werde. Mit der Beschuldigten seien die wichtigsten Programminhalte im Einzel-Setting erarbeitet worden. Per 25.2.2016 [recte: wohl 23.2.2016] seien 18 Sitzungen à 60 Minuten erfolgt. Die Beschuldigte mache gut mit, bemühe sich, die neutralen Beispiele des Programms auf ihre konkrete Situation umzusetzen, erledige die Hausaufgaben in guter Qualität und Quantität und lasse sich in den Sitzungen auch mit kritischen Reflexionen ihrer Denk- und Handlungsweise

23 konfrontieren. Auch wenn sie anfänglich zunächst extrinsisch motiviert erschienen sei, sei inzwischen ein klares eigenes Interesse an den Therapiesitzungen und den Trainingsinhalten spürbar. Zu den Sitzungen sei sie pünktlich und vorbereitet erschienen. Sie zeige sich therapiefähig und auch therapiewillig, womit die wichtigsten Voraussetzungen für die Fortsetzung der ambulanten forensischen Therapie gegeben seien. Die Therapie könne in seiner Praxis erfolgen. Über die Praxis würden 2016 diverse Gruppenprogramme wie das R&R oder ein Anti- Aggressionstraining angeboten. Die Beschuldigte könne in ein solches Gruppensetting eingebunden werden, um die Lerninhalte und -erfahrungen noch zu vertiefen. Damit könne es gelingen, das Risiko weiterer strafbarer Handlungen zu reduzieren. Die Beschuldigte habe Interesse und Bereitschaft an einer solchen Gruppe teilzunehmen. Ein Abklärungsgespräch mit der Psychologin sei erfolgt und der Start der Gruppe sei auf den 3.3.2016 vorgesehen. Bei den anderen Gruppenmitgliedern handle es sich mehrheitlich um Personen, die im Rahmen der bedingten Entlassung noch zur Therapie kämen und den langen Weg durch die Instanzen schon weitgehend hinter sich hätten. Er erwarte sich diesbezüglich deutlich hilfreichere Rückmeldungen für die Beschuldigte, als dies bei der Klientel einer Vollzugseinrichtung üblicherweise zu erwarten sei. Damit könne der Gefahr, dass die Beschuldigte durch eine ungünstige Sozialisierung und Orientierung an den falschen Vorbildern erst recht auf kriminelle Entwicklung einschwenke, wesentlich besser entgegengewirkt werden (pag. 1065). Zum Schluss gibt med. pract. H.________ aufgrund der in der bisherigen Zusammenarbeit mit der Beschuldigten erkennbaren therapeutischen Erreichbarkeit und der sich in ersten Ansätzen abzeichnenden kritischen Reflexion der Denk- und Verhaltensweisen, der Hoffnung Ausdruck, das im Zuge der skizzierten Therapie auch die notwendigen Verhaltensänderungen erreicht werden könnten. Im bisherigen Beobachtungszeitraum habe hingegen noch keine abschliessende Einschätzung bezüglich der im Gutachten von Dr. med. Q.________ aufgeführten Differenzialdiagnosen (vgl. Gutachten pag. 596 und 598) erfolgen können. Dies werde erst im Verlauf der weiteren Beobachtung im Rahmen der geplanten ambulanten Therapie möglich sein (pag. 1066). Ferner seien eine spontane Urinprobe in der Praxis und zwei weitere unangemeldete Laborkontrollen negativ ausgefallen (pag. 1064). 15.8 Im aktuellsten Therapieverlaufsbericht von med. pract. H.________ vom 11.6.2016 (pag. 1107 ff.) beschrieb der Therapeut zunächst nochmals die Vorgeschichte der Beschuldigten und seinen Therapieansatz. Die Beschuldigte habe im Frühjahr ihre Bemühungen mehr in Richtung Arbeitssuche entwickelt, was dazu geführt habe, dass die anfängliche Sitzungsfrequenz nicht mehr habe aufrechterhalten werden können. Bisher seien 20 Sitzungen à 60 Minuten, zuletzt am 11.6.2016 erfolgt. Zwischenzeitlich sei es wiederholt zu Unregelmässigkeiten gekommen. Die Beschuldigte sei zum Teil verspätet erschienen und habe auch einmal einen Termin versäumt. Nach Ermahnung sei sie zu den letzten Terminen wieder pünktlich erschienen. Seit dem 17.3.2016 nehme sie auch an einem Gruppenprogramm teil, welches sich an einem Anti-Aggressions-Training orientiere und in welches sie sich gut habe integrieren können. Die Gruppe befinde sich aktuell noch im sogenannten Kennenlernprozess (bisher im zwei Wochen Abstand fünf Sitzungen à 180 Minuten). Später werde eine systematische Aufarbeitung der Tatvorwürfe erfolgen, um

24 in einem weiteren Schritt Ansatzpunkte für das individuelle Risikomanagement identifizieren zu können. Die Fortsetzung und Vertiefung der Therapie in diesem Rahmen erlaube mehr Konfrontation und eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem problematischen Fehlverhalten. Damit nutze sie zurzeit ein ähnlich dichtes Therapieangebot, wie es in einem stationären Setting angeboten werden könnte. Aufgrund des sich bei den Sitzungen zeigenden unauffälligen klinischen Bildes habe sich keine Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung ergeben. Das auch ohne anti-psychotische Medikation unauffällige klinische Bild könnte als Hinweis dafür genommen werden, dass die differentialdiagnostische Überlegung von Dr. med. Q.________ nicht zutreffend sei. Bisher hätten sich keine Hinweise ergeben, dass bei der Beschuldigten eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie vorliegen könnte. Für eine abschliessende Bewertung sei der Beobachtungszeitraum (von gut sechs Monaten bei med. pract. H.________ und zwei Monaten in der Station Etoine UPD) noch zu kurz. Dennoch erscheine die Vermutung naheliegend, dass die psychischen Ausnahmezustände, in denen die Beschuldigte auch die Delikte begangen habe, stark mit dem damaligen Cannabiskonsum in Zusammenhang gestanden seien. Die Drogenabstinenz der Beschuldigten sei mit der spontanen Urinkontrolle am 11.6.2016 und der anschliessenden Laborkontrolle noch einmal bestätigt worden. Die Cannabisabstinenz stelle schon eine erste gute präventive Massnahme dar (pag. 1108). Die Beschuldigte habe sich in den bisherigen Sitzungen therapiefähig und therapiewillig gezeigt. Damit seien die wichtigsten Voraussetzungen für die Fortsetzung der ambulanten forensischen Therapie gegeben. Der Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung sei zwar noch nicht abgeschlossen, aber soweit gefestigt, dass auch ernsthafte Themen angeschnitten werden könnten und eine kritische Konfrontation möglich sei. Die Beschuldigte habe wegen ihrer zwischenzeitlichen Unpünktlichkeit und Verstössen gegen die Gruppenregeln gerügt und ermahnt werden müssen. Sie habe diese Hinweise ernst genommen und ihr Verhalten geändert. Aus der bisherigen Zusammenarbeit sei erkennbar, dass die Beschuldigte durch die geeigneten therapeutischen Interventionen durchaus erreichbar sei. Aus den dabei festgestellten Ansätzen zu einer kritischen Reflexion ihrer Denk- und Verhaltensweisen leite sich die Hoffnung ab, auch die notwendigen Verhaltensänderungen im Zuge der skizzierten Therapie erreichen zu können. Im bisherigen Behandlungszeitraum habe noch keine abschliessende Einschätzung bezüglich der im Gutachten aufgeführten Differentialdiagnosen erfolgen können. Das werde erst im Verlauf der weiteren Beobachtung im Rahmen der geplanten ambulanten Therapie möglich sein. Die bisherigen Abstinenzkontrollen würden zeigen, dass die Beschuldigte ihren Konsum von psychotropen Substanzen habe einstellen können (pag. 1108 f.). 15.9 Gemäss Bericht der Bewährungshilfe (Frau I.________) vom 3.6.2016 (pag. 1092 ff.) wurden mit der Beschuldigten seit dem 15.10.2015 insgesamt 12 Einzelgespräche durchgeführt. Zudem gab es telefonische Kontakte mit der Beschuldigten selber und Vernetzungskontakte mit dem Sozialdienst Bern und dem Therapeuten H.________. Die Beschuldigte wohne neu an der W.________, wo auch ihre Mutter und ihre Geschwister wohnen würden. Die Wohnsituation sei sehr gut und gesichert. Trotz intensiven und durch den Sozialdienst kontrollierten Arbeitsbemühun-

25 gen habe die Beschuldigte bis jetzt keine Festanstellung gefunden. Eine dauerhafte Festanstellung bleibe aber ihr angestrebtes Ziel. Derzeit arbeite die Beschuldigte wie folgt: Am Sonntag trage sie in einem Quartier X.________ (Zeitungen) aus. Temporär könne sie wochenweise im Stundenlohn besoldete Einsätze im Verkauf übernehmen, aktuell via N.________ in verschiedenen Shops im Y.________ (Einkaufszentrum). Ein regelmässiges Einkommen erziele sie fünf Mal die Woche mit abendlichen Reinigungsarbeiten über die K.________ AG und zudem habe ihr der Bewährungsdienst ein Jobcoachprogramm im O.________ Bern vermittelt, wo sie in der Administration und in der Projektarbeit eingesetzt werde (pag. 1092 f.). Finanziell sei sie bis Ende April 2016 vom Sozialdienst Bern unterstützt worden. Per Mai sei sie abgelöst worden, weil ihr Einkommen wiederholt über dem Sozialhilfebudget gelegen sei. Sie verwalte ihr Einkommen selber und sei daran, ihre Finanzen komplett selber zu regeln (Schuldensanierung, Abschluss von Abzahlungsvereinbarungen etc.). Das planvolle Vorgehen, die Genauigkeit und die Zielstrebigkeit seien angesichts des Alters und der gestellten möglichen Diagnosen von Dr. med. Q.________ doch beachtlich und deshalb erwähnenswert. Den aufgrund der Wohnsituation täglich stattfindenden Kontakt mit Mutter und Geschwistern sei sehr unterstützend. Gemäss den Rückmeldungen des Jobcoachs und Zentrumsleiters scheine sich nach gewissen Anlaufschwierigkeiten auch die Zusammenarbeit im O.________ positiv entwickelt zu haben (pag. 1093). Insgesamt habe sich die soziale Situation der Beschuldigten in den vergangenen Wochen positiv entwickelt. Obwohl sich der Sozialdienst aus der Betreuung zurückgezogen habe, scheine die Beschuldigte an Alltagskompetenzen gewonnen zu haben. Die erreichten Resultate gelte es nun zu sichern und in den Bereichen Erwerbsarbeit, Budgeteinteilung mit Schuldensanierung und insbesondere Kontaktgestaltung seien weitere Ziele zu setzen. Die Deliktsbearbeitung liege aktuell hauptsächlich beim Therapeuten. Man stehe mit diesem in Kontakt und stimme mit ihm die aktuelle Themenausrichtung ab (pag. 1093). Deliktpräventiv wichtig seien die Therapie, insbesondere die Gruppentherapie, die Cannabisabstinenz, regelmässige Kontakte und eine stabile Beziehung zum Bewährungsdienst zwecks Früherkennung sowie gelingende mit Therapeut und Bewährungsdienst reflektierte Interaktionen mit Gleichaltrigen, Erwachsenen und insbesondere auch männlichen Personen. Weiter stabilisierend seien eine passende Arbeitssituation und ausreichendes und sinnvoll eingesetztes Einkommen. Die vergangenen Monate hätten gezeigt, dass die Beschuldigte auf Interventionen der Bewährungshilfe anspreche und so ein breites Lernfeld bearbeiten könne. Mit direkten Rückmeldungen zur Alltagsgestaltung könne man sie in ihrer Selbsterkenntnis und Veränderung zielgerichtet unterstützen. Die Zusammenarbeit mit dem Bewährungsdienst habe der Beschuldigten anfänglich verdeutlicht werden müssen und es seien Ermahnungen des Gerichts nötig gewesen. Die Beschuldigte habe ihr Verhalten nun angepasst, sei aber an den Terminen in unterschiedlichster Tagesform (mal fröhlich und zufrieden, mal verschlossen und unkonzentriert). In der Interaktion und Kontaktgestaltung gebe es mit ihr immer wieder Momente der Irritation, in welchen nicht feststellbar sei, ob sie (evtl. aufgrund der sprachlichen Hindernisse oder eingeschränkter Auffassungskompetenzen) eine Frage oder Anweisung gehört habe, innerlich ablehne oder die Umsetzung nicht verstehe. Sie benötige stets stabile Bezie-

26 hungsangebote und eine vertrauensherstellende Atmosphäre. Im Falle der Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme werde unbedingt die Anordnung von Bewährungshilfe zur Begleitung und Koordination weiterer angezeigter Unterstützung empfohlen. Die Beschuldigte habe selber geäussert, mit dem Bewährungsdienst zusammenarbeiten zu wollen (pag. 1094). 15.10 Im Leumundsbericht vom 9.2.2016 werden die bisher bekannten Angaben zur Beschuldigten bestätigt. Sie habe eine Niederlassungsbewilligung C bis zum 28.3.2019. Durch ihre verschiedenen Anstellungen erziele sie ein Nettoeinkommen von zirka CHF 1‘500 pro Monat, ausmachend einen Beschäftigungsgrad von ungefähr 50 %. Sie habe Verlustscheine in der Höhe von rund CHF 6‘000.00 und laufende Betreibungen. Die Beschuldigte habe angegeben, dass sie in Zukunft ein geregeltes Leben führen und finanziell auf eigenen Beinen stehen wolle (pag. 1096 ff.). 15.11 Im Arbeitszeugnis der N.________ vom 15.4.2016 (befristeter Einsatz im Z.________ im Y.________ (Einkaufszentrum) vom 1.4.2016 bis 30.4.2016) wird die Beschuldigte als gewissenhafte und verantwortungsbewusste Mitarbeiterin, die sich durch eine rationelle sowie exakte Arbeitsweise auszeichne, beschrieben. Sie arbeite gleichmässig, ausdauernd, sei belastbar und erbringe gute Leistungen. Sie sei offen, zuvorkommend, freundlich und habe sich auch in ungewohnten Situationen nicht aus der Ruhe bringen lassen. Sie habe sich gut ins Team einfügen können, sei beliebt und geschätzt. Ferner sei sie hilfsbereit und zuverlässig (pag. 1135). 15.12 Das O.________ bestätigte am 28.6.2016, dass die Beschuldigte sich gut in ihr Aufgabengebiet eingearbeitet habe und die vereinbarten Ziele erfolgreich verfolge. Ihre Arbeitsweise sei strukturiert und nachhaltig. Aufgrund ihrer kollegialen Art pflege sie einen sehr guten Umgang mit Adressaten, Kunden, Vorgesetzten und Teammitgliedern (pag. 1136 f.). 16. Würdigung durch die Kammer 16.1 Insgesamt konnte bis heute von keiner Fachperson eine abschliessende Diagnose gestellt werden. Dr. med. Q.________ stellte im Gutachten drei Differenzialdiagnosen zur Diskussion (cannabisinduzierte psychotische Störung; beginnende Störung aus dem schizophrenen Formenkreis; emotional-instabile Persönlichkeitsstörung; pag. 598). Unter Berücksichtigung sämtlicher Akten erachtete sie eine beginnende schizophrene Erkrankung am wahrscheinlichsten (pag. 953, Z, 27 ff.). Letztlich wisse man aber noch nicht genau, wo es hingehe (pag. 956, Z. 13 f.). Zum Tatzeitpunkt attestierte sie der Beschuldigten ein paranoides Syndrom (pag. 591). Die behandelnden Ärzte der Station Etoine UPD bestätigten die Diagnose von Dr. med. Q.________ demgegenüber nicht, sondern gingen von Hinweisen einer paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung und schädlichem Missbrauch von Cannabis aus. Zum Tatzeitpunkt sei eine drogeninduzierte Psychose denkbar (pag. 803). Auch med. pract. H.________ konnte die Diagnose von Dr. med. Q.________ nicht bestätigen. Für den Tatzeitpunkt ging auch er vermutungsweise von psychischen Ausnahmezuständen aus, die mit dem damaligen Cannabiskonsum in Zusammen-

27 hang gestanden seien. Insgesamt sei der Beurteilungszeitraum für eine abschliessende Diagnose allerdings noch zu kurz (pag. 1108). Obwohl bis zum jetzigen Zeitpunkt kein Therapeut eine abschliessende Diagnose hat stellen können bzw. eine solche nicht eindeutig feststeht, geht auch die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte zumindest im Zeitpunkt der letzten Tat im Februar 2015 (wohl aber auch schon im Herbst 2014) unter einem paranoiden Syndrom gelitten hat. Dieses war, wie Dr. med. Q.________ mehrfach festhielt, deutlich ausgeprägt, so dass die Realitätswahrnehmung der Beschuldigten verändert war. Zudem bestand ein schädlicher Gebrauch von Cannabis, welcher von allen Therapeuten bestätigt worden ist. Das Vorliegen einer psychischen Störung (wohl eben einer cannabisinduzierten psychotischen Störung; ICD-10 F12.50) ist damit zu bejahen. Weiter ist mit der Gutachterin davon auszugehen, dass die vorgeworfenen Taten mit der festgestellten Störung in Zusammenhang stehen (pag. 597). Dies wird auch von keiner Partei bestritten. 16.2 Dass sich seit der Begutachtung vor etwas mehr als einem Jahr keine weiteren Anzeichen einer beginnenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.0) gezeigt haben, ändert daran, insbesondere auch mit Blick auf die Rückfallgefahr, nichts. Bei Verschlechterung des (diagnostisch nicht eindeutig zuzuordnenden) Zustandsbildes der Beschuldigten wären nämlich so oder anders mit hoher Wahrscheinlichkeit ähnliche Verhaltensweisen denkbar wie die, wegen denen sie aktuell im Strafverfahren steht (pag. 599). Dies wird sinngemäss auch durch die behandelnden Ärzte der Station Etoine UPD (pag. 803; Problembereich Cannabis und soziale Belastungssituation durch Erwerbslosigkeit) und med. pract. H.________ (pag. 1108; Cannabisabstinenz als präventive Massnahme, attestierte Therapiefähigkeit) bestätigt. Für Dr. med. Q.________ war es bereits im Mai 2015 (Zeitpunkt der dritten Exploration) aufgrund des Umstandes, dass diagnostisch unklar ist, welche Störung dem paranoiden Syndrom im Tatzeitraum zugrunde lag, schwierig, den weiteren klinischen Verlauf vorherzusagen. Damals hielt sie unter anderem fest: «Sollte es in Zukunft aber erneut zu paranoidem Erleben kommen, wäre zu befürchten, dass die Explorandin bereits Alltagssituationen gegen sich gerichtet erlebt oder auf alltägliche Konflikte unverhältnismässig und tätlich aggressiv reagiert». Sie empfahl deshalb bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft unbedingt eine enge psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung, um Veränderungen des klinischen Zustands zeitnah bemerken und entsprechend intervenieren zu können (pag. 596). Dr. med. Q.________ bezeichnete das Rückfallrisiko als «unsicher». Sie erachtete aber in dieser Situation eine Strafe alleine als nicht geeignet, um die Rückfallwahrscheinlichkeit zu senken und hielt aus forensischpsychiatrischer Sicht eine Massnahme für angezeigt (pag. 597). Insgesamt stimmen diesbezüglich auch die anderen behandelnden Ärzte der Beschuldigten zu. Sowohl med. pract. H.________ (pag. 1109) als auch die Ärzte der Station Etoine UPD (pag. 803) empfehlen eine weiterführende Therapie. Es ist mithin von einem gewissen Rückfallrisiko auszugehen. Die Beschuldigte ist damit auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor massnahmenbedürftig. Mit Blick auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme (Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit i.e.S.) haben die Fortschritte und der Behandlungsverlauf der vergangenen Monate zudem gezeigt, dass Dr. med. Q.________ mit ihrer Einschätzung, wonach eine

28 regelmässige und engmaschige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angezeigt sei, richtig lag. 16.3 Die Frage, ob nur eine stationäre Behandlung geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen oder ob auch eine ambulante Behandlung genüge, beantwortete Dr. med. Q.________ im Gutachten vom 29.5.2015 zusammengefasst so, dass eine ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung im Sinne einer Ersatzmassnahme, verbunden mit der Weisung einer kontrollierten Cannabisabstinenz, geeignet sei. Je nach weiterem Verlauf sei dann gegebenenfalls an eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zu denken (pag. 600). Dabei sei sinnvollerweise die Bewährungshilfe einzubeziehen, um die soziale Situation zu verbessern (pag. 601). Zumal die angeordnete Ersatzmassnahme nicht im FPD Ambulatorium vollzogen werden konnte, stellte sich die Frage nach der Art der Massnahme auch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Angesichts der unklaren Diagnose wollte sich Dr. med. Q.________ jedoch nicht festlegen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme effektiv gegeben seien. Sie erachtete sowohl eine psychiatrische Behandlung durch den FPD im (institutionellen) Rahmen eines Vollzugs in Hindelbank als auch eine ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung als möglich und sinnvoll. Alternativ konnte sie sich aber auch eine engmaschige ambulante Behandlung (bei med. pract. H.________) unter engem Einbezug der Bewährungshilfe vorstellen (pag. 954 f.). Genau dieser Weg wurde dann, durch selbständige Organisation der Beschuldigten, im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung eingeschlagen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass eine eigentliche stationäre Einleitung mit dem zweimonatigen Aufenthalt auf der Station Etoine UPD erfolgt ist. 16.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Wahl der Massnahme zu berücksichtigen, dass die ambulante Behandlung nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären Massnahme ist und als solche in der Regel keine schwerwiegende Massnahme darstellt. Die stationäre Behandlung dagegen ist umfassender und bildet einen vergleichsweise schwerer wiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person. Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme ist gegenüber der milderen ambulanten Massnahme insofern subsidiär. Eine ambulante Massnahme ist zu verhängen, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Täter die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht bereits im Haupturteil auf die allenfalls als adäquat eingestufte stationäre Behandlung erkennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14.10.2014 E. 5.3 f.). 16.5 Die Beschuldigte ist offenkundig bemüht, bei der Therapie mitzumachen. Noch sind zwar wesentliche Problemkreise nicht angesprochen und eine vertiefte Auseinandersetzung mit ihrem problematischen Fehlverhalten steht erst noch an. Die beiden Verlaufsberichte von med. pract. H.________ sind aber positiv und mit Einzel- sowie Gruppentherapie hat die Beschuldigte derzeit ein ähnlich dichtes Therapieprogramm, wie es in einem stationären Setting angeboten würde. Mit Hilfe des Bewährungsdiensts ist es zudem gelungen, auch im beruflichen und sozialen Umfeld deutliche Fortschritte zu erzielen. Sowohl Dr. med. Q.________ (pag. 955, Z. 7 ff.)

29 als auch die Bewährungshelferin I.________ (pag. 1093) erachten die Fortschritte der Beschuldigten als anerkennens- und erwähnenswert. Keiner der behandelnden Therapeuten hat die Anordnung einer stationären Massnahme explizit empfohlen. Zudem war – entgegen den Prognosen von Dr. med. Q.________ – bisher keine medikamentöse Behandlung (welche Dr. med. Q.________ dazu bewog, eine stationären Massnahme in Betracht zu ziehen, vgl. pag. 954, Z. 3 ff., Z. 14 ff.) der Beschuldigten notwendig. Die Beschuldigte spricht ausserordentlich gut auf die ambulante Therapie an. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Generalstaatsanwaltschaft eine ambulante Therapie als angezeigt erachtet. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB erscheint nach dem Gesagten auch heute (wie schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) ausreichend und geeignet, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand der Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Angesichts der begangenen Verbrechen und Vergehen der Beschuldigten stellt eine ambulante Behandlung im Vergleich zum Rückfallrisiko für weitere gleichartige Taten einen verhältnismässig geringen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Die ambulante Massnahme ist mithin zielführend und zweckmässig. 17. Aufschub der Massnahme nach Art. 63 Abs. 2 StGB 17.1 Voraussetzungen Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Auch längere Freiheitsstrafen (über zwei Jahre) können zwecks ambulanter Behandlung aufgeschoben werden (BGE120 IV 3; TRECHSEL/BORER, a.a.O., N. 7 zu Art. 63). Der Strafaufschub ist nach der Praxis des Bundesgerichts anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzuges, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Der Aufschub ist die Ausnahme und muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3.; Urteil des Bundesgerichts 495/2012 vom 6.2.2013 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2014 vom 16.10.2014 E. 3). Für die Beurteilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (vgl. Art. 56 Abs. 2 Bst. c StGB; BGE 129 IV 161 E. 4.1; BGE 116 IV 101 E. 1b; BGE 115 IV 89 E. 1c und E. 3d). Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, ist nicht primär Frage seines formalen Alters. Vielmehr ist relevant, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGE 128 IV 241 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2014 vom 16.10.2014 E. 3).

30 Ist die Behandlung bereits im Gang, kommt es auf die Aussicht erfolgreicher Weiterführung an (BGE 115 IV 88). Das Gericht hat bei der Beurteilung der Frage des Strafaufschubs einen erheblichen Ermessensspielraum. Es sind auch hier die Notwendigkeit und Chancen einer Behandlung im Vergleich zu den Auswirkungen des Strafvollzugs sowie das Erfordernis, Straftaten zu ahnden zu berücksichtigen TRECHSEL/BORER, a.a.O., N. 6 zu Art. 63). Ein Freiheitsentzug bedeutet für jede sozial und beruflich integrierte Person einen Härtefall. Allgemeine destabilisierende Folgen des Strafvollzugs – beispielsweise wegen eines Abbruchs von gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Strukturen – genügen nicht, um einen Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen. Ein solcher kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse der Vollzug der Strafe die Erfolgschancen einer Therapie erheblich vermindern würde. Die Nachteile einer Kombination von ambulanter Massnahme und Strafvollzug müssen deutlich über das Ausmass hinausgehen, das grundsätzlich mit jedem Entzug der Freiheit verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2012 vom 19.11.2012 E. 1.5). 17.2 Würdigung durch die Kammer Wie bereits unter Ziff. 15.8 hiervor ausgeführt, ist für die Kammer vorab wesentlich, dass die Beschuldigte mit der laufenden Einzel- und Gruppentherapie heute ein ähnlich dichtes Therapieprogramm nutzt, wie es in einem stationären Setting angeboten wird. Ferner war bisher eine medikamentöse Behandlung nicht indiziert, was gemäss Gutachterin ebenfalls für eine Behandlung in den Anstalten Hindelbank gesprochen hätte. Mit Hilfe des Bewährungsdienstes ist es zudem gelungen, auch im beruflichen und sozialen Umfeld deutliche Fortschritte zu erzielen, den Alltag zu strukturieren und die Integration schrittweise zu verbessern. Gemäss der Bewährungshelferin hat die Beschuldigte in letzter Zeit an Alltagskompetenzen gewonnen. Stabilisierend wirkten zudem die aktuelle Arbeitssituation und damit verbunden ein ausreichendes und sinnvoll eingesetztes Einkommen, das die Beschuldigte weitergehend selber verwaltete. Die vergangenen Monate hätten gezeigt, dass die Beschuldigte auf Interventionen der Bewährungshelferin anspreche und so ein breites Lernfeld bearbeiten könne. Mit direkten Rückmeldungen zur Alltagsgestaltung könne man sie in ihrer Selbsterkenntnis und Veränderung zielgerichtet unterstützen. Wie sich aus dem Gutachten vom 29.5.2015 und der Befragung von Dr. med. Q.________ im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16.11.2015 ergibt, wäre vorliegend eine ambulante Therapie mit einem gleichzeitigen Vollzug zwar grundsätzlich vereinbar, zumal ein solcher wohl in den Anstalten Hindelbank vollzogen würde, wo die psychiatrische Behandlung gemäss der Expertin sehr gut aufgebaut ist. Die Wirksamkeit einer (psychiatrisch-psychotherapeutischen) Massnahme alleine würde also im Vollzug nicht ernsthaft in Frage gestellt. Andererseits zeigte die Gutachterin bereits in der Hauptverhandlung eine alternative Möglichkeit auf, bei welcher sie das von ihr definierte Erfordernis einer engmaschigen psychiatrischen Begleitung der Beschuldigten auch in einem nicht institutionellen Rahmen als erfüllt erachtete. Indem die Beschuldigte unter Einbezug der Bewährungshilfe die aktuell laufende engmaschige ambulante Behandlung bei med. pract. H.________ in An-

31 griff nahm, wurde nun im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung genau dieser Weg eingeschlagen. Die Situation der Beschuldigten hat sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung markant verändert. Sowohl die Gutachterin (genau so wichtig sei eine passende Integration ins Leben, pag. 955, Z. 37 f.; es sei genau so wichtig, die soziale Einbettung zu fördern, pag. 956, Z. 17 f.) wie auch die Ärzte der Station Etoine UPD (grosse Relevanz der zukünftigen Eingliederung ins Arbeitsleben, pag. 803) strichen die Wichtigkeit der sozialen Integration der Beschuldigten mehrfach heraus. Nach Berücksichtigung des gesamten Therapieverlaufs und der Berichte erscheint die soziale und berufliche Stabilität bei der Beschuldigten sehr wichtig und trägt massgebend zum Therapieerfolg bei. Wie aus dem aktuellen Verlaufsbericht von med. pract. H.________ hervorgeht, ist der Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Therapeuten nach gut sechs Monaten zwar noch nicht abgeschlossen, aber doch soweit gefestigt, dass auch ernsthafte Themen angeschnitten werden können und eine kritische Konfrontation möglich ist. Die Beschuldigte habe sich in den bisherigen Sitzungen als therapiefähig und auch therapiewillig gezeigt. Damit seien die wichtigsten Voraussetzungen für die Fortsetzung der ambulanten forensischen Therapie gegeben. Aus der bisherigen Zusammenarbeit sei erkennbar, dass die Beschuldigte durch die geeigneten therapeutischen Interventionen durchaus erreichbar sei. Aus den dabei festgestellten Ansätzen zu einer kritischen Reflexion ihrer Denk- und Verhaltensweisen leite sich die Hoffnung ab, auch die notwendigen Verhaltensänderungen im Zuge der skizzierten Therapie erreichen zu können. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist auch die Gruppentherapie bereits relativ weit fortgeschritten. Die Gruppe befindet sich zwar noch im Kennenlernprozess, dennoch hatte die Beschuldigte bereits fünf Gruppensitzungen à 180 Minuten, ausmachend 15 Stunden. Ein Wechsel des Therapeuten, welcher im Falle eines Strafvollzugs unausweichlich würde, wäre vorliegend äusserst ungünstig. Die Beschuldigte hat sich bereits stark auf den Therapeuten eingelassen. Es gelingt ihr, auf seine Anregungen zu reagieren und sie kann kritische Anmerkungen aufnehmen und umsetzen. Aus Sicht der Kammer sind sowohl die langfristig angelegten Therapiebemühungen von med. pract. H.________ als auch die Entwicklungen im sozialen Bereich (Drogenabstinenz, Arbeits- und Wohnsituation, familiäre Einbettung), obwohl teilweise noch in den Anfängen steckend, durchaus erfolgversprechend. Der Aufbau einer therapeutischen Beziehung braucht erfahrungsgemäss Zeit, ebenso eine dauerhafte soziale Integration (inkl. Etablierung von Interaktionen mit Gleichaltrigen, Erwachsenen und insbesondere auch männlichen Personen). Mit dem Vollzug der Strafe würden diese sorgfältig aufeinander abgestimmten und bis dato erfolgversprechenden Bemühungen in Frage gestellt. Die heute tragfähige Beziehung zum Therapeuten würde ebenso abrupt abgebrochen wie die sozialen Kontakte bei der Arbeit, zum Jobcoach des O.________ und zur Familie. Mit der Therapie müsste im Vollzug quasi von vorne begonnen werden. Abgesehen von der Beziehung zur Bewährungshelferin liesse sich im Vollzug kein auch nur annähernd gleich gutes soziales Netz aufrechterhalten. Die Fortschritte der Beschuldigten im Vergleich zu

32 ihrer Situation im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind insgesamt beachtlich. Sie hat eine Tagesstruktur aufgebaut und sich sowohl beruflich als auch sozial bereits gut integriert. Sie konnte sich vom Sozialdienst loslösen und ist eigenständig daran, ihre finanzielle Situation zu regeln. Die Lage hat sich demnach auch im Vergleich zur Situation bei der forensischen Begutachtung merklich verbessert. In Anbetracht der Tatsache, dass bei der Beschuldigten neben der Therapie die soziale Integration besonders wichtig erscheint, sie gut auf die Therapien anspricht, sie ihr soziales und berufliches Leben massgeblich verbessert hat, eine tragfähige Wohnsituation vorweist und gute Beziehungen pflegt, würde ein Strafvollzug die Therapieerfolge erheblich gefährden. Nach einem allfälligen Strafvollzug müsste die Beschuldigte von neuem ihre soziale und berufliche Situation aufbauen. Zumal diese Bereiche für die Beschuldigte von grösster Wichtigkeit sind, besteht demnach die Gefahr, dass nach einem Strafvollzug mit gleichzeitig ambulanter Therapie, kein gefestigter Therapierfolg erzielt werden kann und ohne berufliche und soziale Integration die Legalprognose letztlich nicht verbessert wird. 17.3 Hinzu kommt, dass sich das klinische Bild bei der Beschuldigten seit nunmehr fast einem Jahr (seit dem Aufenthalt in der Station Etoine UPD) unauffällig ist und eine medikamentöse Behandlung bis anhin zu keinem Zeitpunkt nötig war. Psychotische Symptome waren nicht feststellbar. Med. pract. H.________ zufolge ist die Cannabis-Abstinenz eine erste gute Präventivmassnahme. Für ihn wie auch für die Ärzte der Station Etoine UPD liegt die Vermutung nahe, dass die psychischen Ausnahmezustände, in denen die Beschuldigte die Delikte beging, stark mit dem damaligen Cannabiskonsum in Zusammenhang standen. Auch was den Suchtmittelkonsum (und damit zusammenhängend bis zu einem gewissen Grad die ganze gesundheitliche Situation) anbelangt, ist die Beschuldigte offensichtlich auf gutem Weg. Ein Strafvollzug würde auch diese Fortschritte wenngleich nicht zwingend zunichte machen, so doch zumindest erheblich gefährden. Selbstverständlich bedeutet das unauffällige klinische Bild der Beschuldigten nicht, dass das Rückfallrisiko für aggressives Verhalten heute als völlig unbedeutend einzuschätzen wäre. Die Bedingungen, unter denen die Gutachterin eine ambulante Behandlung im nicht-institutionellen Rahmen als durchführbar und verantwortbar erachtete (engmaschige ärztliche Behandlung mit Medikationsmöglichkeit, Einbezug der Bewährungshilfe, soziale (beruflich und private) Integration) sind aber heute allesamt erfüllt. Die Risikofaktoren präsentieren sich damit im Vergleich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als deutlich weniger hoch. 17.4 Die Kammer verkennt nicht, dass Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen sind und ein Aufschub zugunsten der ambulanten Massnahme die Ausnahme darstellt. Aufgrund der dargelegten Situation und Entwicklung lässt sich aber bei der Beschuldigten ein Aufschub nach Art. 63 Abs. 2 StGB aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Dabei gilt es, sowohl die langfristig angelegte therapeutische Behandlung als auch den von der Bewährungshilfe begleiteten Weg im beruflichen, familiären und sozialen Umfeld konsequent fortzusetzen. Die ambulante Therapie ist demnach vordringlich. Der Aufschub der Freiheitstrafe ist damit gerechtfertigt.

33 In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Gutachterin und der Bewährungshelferin ordnet die Kammer für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe an. VI. Kosten und Entschädigung 18. Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 33‘777.30, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 18‘600.00 und Auslagen von CHF 15‘177.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Mangels Berufung im entsprechenden Urteilspunkt erwuchs die erstinstanzliche Kostenauferlegung in Rechtskraft. 19. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 3‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Die Beschuldigte ist mit ihrem Hauptantrag nicht durchgedrungen. Weil die Beschuldigte aber mit ihrem Antrag auf Aufschub der Strafe zugunsten der ambulanten Therapie obsiegte, rechtfertigt sich eine je hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschul

SK 2016 42 — Bern Obergericht Strafkammern 01.07.2016 SK 2016 42 — Swissrulings