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Bern Obergericht Strafkammern 16.01.2017 SK 2016 362

16 janvier 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·3,167 mots·~16 min·2

Résumé

Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 7. September 2016 betreffend Einsicht Watch-Liste | Sicherheitsdirektion (SID)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 16 362 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. September 2016 (BD 260/15)

2 Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 hiess die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, um Einsicht in die sogenannte Watch-Liste insofern gut, als darin Daten über ihn geführt werden. Soweit weitergehend wies die ASMV das Gesuch um umfassende Einsicht in die anonymisierte Liste jedoch ab (vgl. amtliche Akten der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [nachfolgend POM] pag. 3 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. November 2015 Beschwerde bei der POM, wobei er die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 13. Oktober 2015 sowie Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch den unterzeichneten Anwalt beantragte (vgl. amtliche Akten POM pag. 7 ff.). 3. Am 12. Januar 2015 (recte: 2016) ersuchte der Beschwerdeführer die ASMV darum, zusammen mit der Vernehmlassung auch über die Rechtmässigkeit der Erstellung und Führung der Watch-Liste zu entscheiden (amtliche Akten POM, pag. 24 ff.). 4. Am 18. Mai 2016 gelangte der Beschwerdeführer an die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern und ersuchte um Anweisung der Vorinstanz, einen Entscheid hinsichtlich seiner Beschwerde zu treffen. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Akten POM pag. 58 ff.). Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Akten POM pag. 99 ff.). 5. Mit Entscheid vom 7. September 2016 wies die POM die Beschwerde vom 16. November 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt hiess sie hingegen gut (vgl. pag. 25 ff.). 6. Am 10. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 7. September 2016 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.): «1. Es sei der Entscheid vom 07. September 2016 der POM aufzuheben, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid sei wie folgt neu zu fassen: 1.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben und die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 1.2 Es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die anonymisierte Watch-Liste zu gewähren. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Verbeiständung durch den unterzeichneten Anwalt»

3 7. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 12. Oktober 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 49f.). 8. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie ergänzenden Ausführungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags (pag. 55f.). 9. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme (pag. 59f.). Mit Eingabe vom 8. November 2016 beantragte Staatsanwalt C.________ namens der Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung des Rechts um unentgeltliche Rechtspflege. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen der POM (pag. 69). 10. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. November 2016 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben wurde (pag. 71f.), gelangte diese fristgerecht am 6. Dezember 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 77 ff.). 11. Auf das der Generalstaatsanwaltschaft und der POM mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 gewährte Recht zur Duplik (pag. 87f.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft am 8. Dezember 2016 (pag. 95). Die POM reichte ihre Duplik am 13. Dezember 2016 dem Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 97f.), woraufhin der Schriftenwechsel am 14. Dezember 2016 als geschlossen erachtet wurde (pag. 101f.). II. 12. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die vorliegend zu beurteilende Frage steht in Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug des Beschwerdeführers, weswegen die 1. Strafkammer zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 13. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

4 14. Auf die Beschwerde ist jedoch insofern nicht einzutreten, als sie sich gegen die Zulässigkeit der Führung bzw. Erstellung der Watch-Liste richtet. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Frage der Einsicht des Beschwerdeführers in die anonymisierte Watch-Liste. III. 15. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz bezüglich seiner Rüge der Verletzung von Art. 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Information der Bevölkerung (IG; BSG 107.1), wonach die Behörden die Betroffenen von Amtes wegen über die Liste hätten informieren sollen, sei aufzuheben, da es sich dabei um eine rechtliche Frage handle und die Vorinstanz gehalten sei, auch das IG auf eine allfällige Verletzung zu überprüfen (pag. 9). Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf die an dieser Stelle integral verwiesen werden kann (pag. 31), ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Frage, ob die Behörden dazu verpflichtet gewesen wären, von Amtes wegen zu informieren, nicht Streitgegenstand ist. Eine Erweiterung des Streitgegenstandes ist nicht zulässig. Die POM ist daher zu Recht nicht auf die entsprechende Rüge eingetreten. 16. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, kein überwiegendes öffentliches Interesse stehe dem Recht auf Akteneinsicht entgegen. Insbesondere der durch die Vorinstanz geltend gemachte hohe Aufwand für die Einholung allfälliger Einverständniserklärungen stelle kein zu berücksichtigendes Interesse dar, zumal die Anzahl der gelisteten Fälle vermutlich gering sei. Dem Akteneinsichtsgesuch würden auch keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen. Die Watch-Liste könne anonymisiert werden, so dass die Identität der Betroffenen nicht ersichtlich werde. Es liege zudem auch im Interesse der Betroffenen, Einsicht in die Liste zu nehmen (pag. 11). Die Watch-Liste sei weiter auch rechtswidrig, weswegen die Behörde zur Bekanntgabe der gesamten Liste verpflichtet sei. Da die Betroffenen nicht angefragt worden seien, sei davon auszugehen, dass sie mit der Bekanntgabe ihrer Daten einverstanden seien. Die Betroffenen hätten kein Interesse daran, dass die Presseberichte, welche ohnehin schon bekannt seien bzw. ihre Daten, verheimlicht würden. Es sei unmöglich, dass den Betroffenen durch die Bekanntgabe ein Nachteil entstehen könnte. Dass der Beschwerdeführer mit anderen Delinquenten aus dem Kanton Bern in Kontakt gekommen sei, sei nicht erstellt und irrelevant. Die Frage, ob die Watch-Liste bezüglich konkreter Vollzugsfragen relevant sei, könne erst beantwortet werden, wenn die Liste zugänglich gemacht werde. Den Behörden würde bei der Beurteilung der Gefährlichkeit ein grosser Ermessensspielraum zukommen, der nicht auf unsachlichen Kriterien wie der Medienwirksamkeit beruhen dürfe. Ohne die übrigen Personendaten zu kennen, würde dem Einsichtsrecht keinen Sinn zukommen. Es sei entscheidend zu wissen, wer die übrigen Personen seien, da der Beschwerdeführer mit diesen zusammen auf einer Liste geführt werde (pag. 13 ff.).

5 17. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt, weswegen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 33). Ergänzend ist anzumerken, dass bei der Beurteilung der sich vorliegend stellenden Frage in einem ersten Schritt die Interessen des Beschwerdeführers an der Datenbekanntgabe zu bestimmen sind, und diesen dann allfällige öffentliche und private Interessen an der Geheimhaltung gegenüberzustellen sind. Dabei ist zu bestimmen, welche Interessen konkret überwiegen (vgl. zum Vorgehen das Urteil des Bernischen Verwaltungsgerichts 100.2011.305 vom 26. Juni 2012, BVR 2012 S. 481 ff., E. 5.3 ff.). 18. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen, welche in jeder Hinsicht zutreffend sind, vollumfänglich anschliesst. Es kann daher zunächst einmal auf die entsprechenden Ausführungen der POM verwiesen werden (pag. 33 ff.). 19. Nach Ansicht der Kammer ist vorliegend bereits fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einsicht in die vollständige (anonymisierte) Watch-Liste hat. Der Beschwerdeführer begründet sein Interesse an der Bekanntgabe der fremden besonders schützenswerten Personendaten im Wesentlichen damit, dass die Watch-Liste bezüglich konkreter Vollzugsfragen für ihn relevant sein könne. Den Behörden würde bei der Beurteilung der Gefährlichkeit ein grosser Ermessensspielraum zukommen, der nicht auf unsachlichen Kriterien wie der Medienwirksamkeit beruhen dürfe. Ohne die übrigen Personendaten zu kennen, würde seinem Einsichtsrecht keinen Sinn zukommen. Es sei entscheidend zu wissen, wer die übrigen Personen seien, da er mit diesen zusammen auf einer Liste geführt und mutmasslich gleich behandelt werde (pag. 15f.). Wie bereits dargelegt, erachtet die Kammer den Umstand, dass sich eine Person auf der Watch-Liste befindet, für die materielle Beurteilung konkreter Vollzugsfragen als irrelevant. Sämtliche Entscheide stützen sich auf gesetzliche Bestimmungen, welche auf den konkreten Einzelfall angewandt werden. Insbesondere ist regelmässig die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um Ermessensfragen sondern um rechtliche Fragen. Wie die Behörde die zu prüfenden rechtlichen Fragen gewürdigt hat bzw. wie die Behörde die sich gegenüberstehenden Interessen im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung gewichtet hat, ergibt sich aus den Erwägungen des jeweiligen Entscheids. Der Beschwerdeführer benötigt keine weiteren Informationen, um beurteilen zu können, ob der betreffende Entscheid nachvollziehbar begründet oder von sachfremden Kriterien beeinflusst wurde. Es ist ihm aufgrund der Erwägungen im Entscheid möglich, diesen im Rahmen des Rechtsmittelsystems sachgerecht anzufechten. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer – selbst wenn er Einsicht in die vollständige anonymisierte Liste erhalten würde – aus den darin enthaltenen Informationen nicht ableiten könnte, weswegen einer betroffenen Person Vollzugslockerungen (nicht) gewährt wurden. Diese Informationen sind ausschliesslich in den Vollzugs-

6 akten zu finden. Aus den durch ihn verlangten Informationen betreffend Vollzugslockerungen – mit der Anonymisierung sämtlicher übrigen Daten ist der Beschwerdeführer grundsätzlich einverstanden, vgl. pag. 15 – erhellt sich dem Beschwerdeführer auch nicht, inwiefern die auf der Liste geführten Personen bzw. Fälle mit seiner Situation vergleichbar sind. Der Beschwerdeführer argumentiert jedoch gerade damit, dass er wissen müsse, wer die anderen auf der Liste geführten Personen seien, die angeblich gemeinsame Kriterien erfüllen sollten. Würden ihm diese Informationen vorenthalten, würde seinem Einsichtsrecht keinen Sinn zukommen (pag. 17). Insofern führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass die von ihm verlangten vollständig anonymisierten Daten für ihn nutzlos sind. In diesem Zusammenhang ist auch bezeichnend, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 5. Dezember 2016 lediglich darlegt, inwiefern er ein Interesse an der Einsicht in seine eigenen Daten hat (pag. 79). Dass ein solches Interesse bzw. Recht besteht, ist jedoch unbestritten. Die Einsicht in die Watch-Liste stellt damit für die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Ziele kein taugliches Instrument dar. Insofern verfügt der Beschwerdeführer nach Ansicht der Kammer über kein rechtlich geschütztes Interesse daran, Einsicht in die vollständige (anonymisierte) Watch-Liste zu nehmen, soweit andere Personendaten betroffen sind. Selbst wenn dieses Interesse jedoch zu bejahen und davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer einen konkreten Nutzen aus den in der anonymisierten Watch-Liste vorhandenen Informationen bezüglich Vollzugslockerungen ziehen könnte, würden diesem Interesse – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – gewichtige und überwiegende private Interessen der Betroffenen entgegenstehen. 20. Der Beschwerdeführer will daraus, dass die Watch-Liste aus seiner Sicht rechtswidrig sei, ableiten, dass ein Anspruch auf Bekanntgabe sämtlicher Daten bestehe. Zudem argumentiert er, dass die Bekanntgabe ohnehin im Interesse der Betroffenen liegen würde. Diese Argumentation geht offensichtlich fehl. Der Beschwerdeführer spricht den betroffenen Personen ohne weitere Begründung das Interesse an der Geheimhaltung ihrer besonders schützenswerten Personendaten ab. Die Interessen der betroffenen Personen an deren Geheimhaltung sind jedoch offensichtlich hoch zu gewichten. Zwar handelt es sich bei der auf der Liste geführten Personen um solche Straftäter, welche bereits medial in Erscheinung getreten sind. Hingegen hat die Öffentlichkeit keine Kenntnis von möglichen Vollzugslockerungen, dem Vollzugsregime und der Risikoeinschätzung. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer um Informationen, deren Bekanntgabe insbesondere wegen deren höchstpersönlichen Charakters sowie der medialen Aufmerksamkeit und deren mögliche Auswirkungen auf die Betroffenen bzw. deren Angehörige keineswegs zwingend in deren Interesse liegt. Der Beschwerdeführer baut seine Argumentation im Wesentlichen darauf auf, dass auch die betroffenen Personen Kenntnis ihrer Daten erhalten sollten. Dieses Einsichtsinteresse der auf der Watch-Liste geführten Personen steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer Einblick in diese Daten

7 erhalten soll. Zu Recht legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar, dass es im Interesse der Betroffenen liegen soll, wenn er selbst Einblick in deren höchstpersönliche Daten erhält. Inwiefern es zudem für die Betroffenen vorteilhaft sein soll, wenn die Öffentlichkeit Kenntnis möglicher ihnen gewährter oder verweigerter Vollzugslockerungen bzw. des Vollzugsregimes erhält, ist nicht ersichtlich. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag unter diesen Umständen das grosse private Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer besonders schützenswerten Personendaten nicht als untergeordnet erscheinen zu lassen. Es kann daher festgehalten werden, dass das private Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihrer in der Watch-Liste vermerkten Daten erheblich ist und die Interessen des Beschwerdeführers an der Offenlegung der Daten – sofern diese denn überhaupt bejaht werden – deutlich überwiegt. 21. Zu prüfen ist weiter, ob dem oben dargelegten Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen durch Anonymisierung ihrer Personendaten genügend Rechnung getragen werden kann. Die Vorinstanz hat zutreffend und überzeugend dargelegt, dass aufgrund der medialen Bekanntheit eine Anonymisierung der Personendaten nicht ausreicht, um die Anonymität der betroffenen Personen tatsächlich zu gewährleisten. Sie hat insbesondere dargelegt, dass mittels einfacher Suchabfragen anhand der Medienberichte die Identität betroffener Personen unter Umständen ermittelt werden könnte (pag. 35 und 97). Ebenso überzeugend hat sie dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer längere Zeit im Vollzug befand bzw. nach wie vor befindet, und es ihm aufgrund möglicher Kontakte mit anderen Personen, welche sich auf der Watch-Liste befinden, ohne weiteres möglich wäre, gewisse darin aufgeführte Personen zu identifizieren. Dass sich der Beschwerdeführer – wie er vorbringt – in Rheinau im Vollzug befindet, vermag diese Problematik nicht zu entschärfen, verbrachte er doch bekanntlich zuvor längere Zeit im Kanton Bern im Vollzug. Es erscheint der Kammer als durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer insbesondere während seines Aufenthalts in der Vollzugsanstalt Thorberg in Kontakt mit weiteren Personen, welche auf der Watch-Liste geführt werden, treten konnte und ihm eine Identifikation dieser Personen deshalb potentiell möglich ist. Kommt hinzu, dass eine Bekanntgabe dieser Daten dazu führen würde, dass – selbst wenn die Identität, also der Name der betroffenen Person, geheim bleiben würde – keineswegs von einer tatsächlichen Anonymität der betroffenen Personen mehr gesprochen werden kann. Dem Beschwerdeführer und der Öffentlichkeit sind bestimmte Straftäter insofern bekannt, als Medien oftmals unter bestimmten Aliasnamen und Schlagwörter über sie berichten (wie vorliegend: «A.________. Der D.________»). Bereits die Verknüpfung dieser (namentlich nicht bekannten) Person mit den sensiblen Informationen zum Vollzugsregime und zu Vollzugslockerungen führt nach Ansicht der Kammer dazu, dass die Privatsphäre der betroffenen Person bzw. deren Angehörigen tangiert wird bzw. werden könnte. Die Bekanntgabe dieser Daten ist damit auch bei Wahrung der Anonymität der betroffenen Person geeignet, deren Privatsphäre und die Privatsphäre der Angehörigen zu tangieren bzw. zu verletzen. Der Persönlichkeitsschutz verbietet daher im vorliegenden Fall,

8 dass Informationen zum Vollzugsregime öffentlich bekannt und medial aufbereitet werden. Schliesslich ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass eine erhebliche Anonymisierung, welche lediglich gewährte Vollzugslockerungen offen lassen würde, ohnehin dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zweck zuwiderlaufen würde (vgl. E. 19). 22. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Bekanntgabe der (anonymisierten) Watch-Liste aufweist. Selbst wenn von einem rechtlich geschützten Interesse auszugehen wäre, würden die gewichtigen privaten Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer besonders schützenswerten Personendaten überwiegen. Dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen kann durch eine Anonymisierung nicht Rechnung getragen werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als eine in erheblichem Umfang anonymisierte Liste dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben nicht dienlich ist und damit nicht geeignet wäre, die von ihm verfolgten Ziele zu erreichen. 23. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, inwiefern das Einholen einer möglichen Einwilligung der Betroffenen mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre. 24. Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren nur insofern angefochten hat, als er im Falle eines Obsiegens entschädigt werden will und in diesem Umfang sein Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben sei. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Falle seines Unterliegens nicht anfechten möchte. Diesbezüglich wäre er ohnehin nicht beschwert. Die Beschwerde ist daher bei diesem Ausgang des Verfahrens auch bezüglich Ziffer 1.1 seiner Anträge abzuweisen. Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Höhe der gewährten amtlichen Entschädigung nicht angefochten hat (vgl. pag. 3 und 19f.). Dies ergibt sich aus seinen Anträgen sowie aus dem Inhalt seiner im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Rechtsschriften. 25. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 26. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Insbesondere mit Blick auf den gut begründeten vorinstanzlichen Entscheid, dem der Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumente entgegenzusetzen vermochte, sowie das augenscheinlich fehlende rechtlich geschützte Interesse an der Bekanntgaben der geforderten Daten müssen seine Gewinnchancen als erheblich niedriger als die Verlustchancen bezeichnet werden (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Für den Entscheid über das Ge-

9 such um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). V. 27. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 bestimmt und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG).

10 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Für die Behandlung dieses Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden auf CHF 800.00 bestimmt und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, a.o. Generalstaatsanwalt C.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Bern, 16. Januar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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