Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 359 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. August 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und Einwohnergemeinde Wohlen, Departement Bau und Planung, ________ vertreten durch Fürsprecher Dr. jur. C.________ Strafklägerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Baugesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. August 2016 (PEN 2016 141)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 11. August 2016 (pag. 103 ff.) sprach das Regionalgericht Bern- Mittelland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der Widerhandlung gegen das Baugesetz durch Bauen ohne Baubewilligung und Missachten von baupolizeilichen Anordnungen, festgestellt und begangen am 04.08.2015 in D.________, schuldig. Es verurteilte die Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen, zu den Verfahrenskosten von CHF 1‘751.00 und zur Bezahlung der privatklägerischen Parteikosten in der Höhe von CHF 2‘794.50. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 15. August 2016 fristgerecht die Berufung an (pag. 107). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 30. September 2016 (pag. 116 ff.). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 (pag. 149 f.) erklärte die Beschuldigte form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts. Die Strafklägerin teilte mit Eingabe vom 1. November 2016 (pag. 156) mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom gleichen Tag (pag. 158) auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 2. November 2016 (pag. 160 f.) wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Innert zweimalig erstreckter Frist reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Februar 2017 (pag. 171 ff.) eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 (pag. 190 f.) teilte die Strafklägerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme und auf das Stellen von Anträgen im Berufungsverfahren verzichte. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt.
3 4. Anträge der Beschuldigten Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer Entschädigung für ihre Verteidigungskosten (pag. 172). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wird von der Beschuldigten vollumfänglich angefochten und ist daher von der Kammer in sämtlichen Punkten zu prüfen. Da allerdings ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kognition der Kammer beschränkt sich damit in tatsächlicher Hinsicht auf eine Willkürprüfung. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101.0) hinausgehende Bedeutung zu. Nachdem einzig die Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, gilt im vorliegenden Berufungsverfahren das sog. Verschlechterungsverbot (auch Verbot der reformatio in peius genannt). Die Kammer darf das angefochtene Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorinstanzliche Erwägungen 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Ausgangslage und zum unbestrittenen Sachverhalt fest (E. IV.2.1.1., pag. 123 f.): «Die Ölheizung der Beschuldigten war sanierungspflichtig, weil sie zu viel NO2 ausstiess (pag. 82, Frage 2; pag. 23 ff.). Die Beschuldigte reichte deshalb am 25.06.2015 bei der Gemeinde Wohlen ein Baugesuch für den Einbau einer Luft/Wasser-Wärmepumpe (Splitgerät mit aussen aufgestelltem Verdampfer) an der E.________ Strasse, Parzelle ________, in D.________ ein (pag. 1000 ff.). Projektverantwortlicher war F.________ von der G.________AG, die Beschuldigte war Bauherrin (pag. 1002). Bei der bewilligungspflichtigen Baute handelt es sich um einen Verdampfer mit den Massen von 55cm x 60cm x 150cm, der auf Beinen von schätzungsweise 80cm steht (pag. 14, 1013). Gemäss Baugesuch sollte der Verdampfer vorne rechts auf dem Garagendach (aus Sicht der E.________Strasse) platziert werden (pag. 1026). Der Verdampfer wurde von der Firma H.________ geliefert (pag. 90 Z. 39-40). Die Betonplatten zur Fixierung der Luft/Wasser-Wärmepumpe auf dem Garagendach wurden von der Firma I.________ gegossen (pag. 91 Z.11). Eine Bewilligung für die Errichtung des Verdampfers auf dem Dach lag am 04.08.2015 offensichtlich nicht vor (pag. 15).
4 Unbestritten ist, dass der Verdampfer am 04.08.2015 auf dem Garagendach stand und auf den vorgegossenen Betonplatten montiert wurde (pag. 15, Ziff. 8). Wo er am 04.08.2015 anlässlich der 1. Kontrolle von J.________ stand, ist bestritten. Unbestritten ist jedoch, wo er am 05.08.2015 bei der 2. Kontrolle von J.________ stand. Dies ist auch fotografisch festgehalten (pag. 27). Weiter ist unbestritten, dass der Verdampfer im Tatzeitpunkt nicht angeschlossen war. Unbestritten ist zudem das Gespräch zwischen J.________ und A.________ vom 25.06.2015, anlässlich dessen die Beschuldigte gegenüber J.________ sagte, dass sie nun in die Ferien fahre und nach ihrer Rückkehr mit dem Heizungsumbau beginnen werde (pag. 14). Bestritten ist allerdings, wie dies zu verstehen war. Die Beschuldigte bestreitet, dass sich ihre Äusserungen vom 25.06.2015 gegenüber J.________ auf bewilligungspflichtige Arbeiten bezogen haben (pag. 14, pag. 33 Ziff. 15), J.________ geht jedoch davon aus, dass sich die Bemerkung auf das ganze Bauvorhaben bezog (pag. 89). Der Anschluss der Luft/Wasser-Wärmepumpe wurde von der Privatklägerschaft auf Gesuch der Beschuldigten am 23.09.2015 provisorisch genehmigt. Am 01.12.2015 erging die definitive Baubewilligung (pag. 5 f.). Für den definitiven Standort gemäss Baubewilligung musste der Verdampfer nochmals versetzt werden (pag. 5 f., Foto des definitiven Standortes pag. 30).» 6.2 Das Regionalgericht erachtete nach erfolgter Beweiswürdigung folgenden Sachverhalt als erstellt (E. IV.2.2., pag. 128): «Die Beschuldigte wusste seit dem 24.03.2009, dass ihre Ölheizung sanierungsbedürftig war. Die Beschuldigte war Bauherrin des Bauvorhabens an der E.________ Strasse, Parzelle ________, in D.________. Am 27.07.2015 erfolgte die Lieferung der Luft/Wasser-Wärmepumpe inkl. Verdampfer, wobei der Verdampfer mit einem Kran auf dem Garagendach vorne links (aus Sicht der E.________Strasse) platziert wurde. Die Platzierung des Verdampfers auf dem Garagendach war zwischen der Firma G.________AG und der Beschuldigten abgesprochen. Der Verdampfer wurde zuerst gesichert, indem er auf einer Palette befestigt und mit Stahlplatten beschwert wurde (pag. 92 Z. 3-4). Am 04.08.2015 war der Verdampfer ausgepackt und stand anlässlich der Kontrolle von J.________ vorne links. Bei ihrer nächsten Kontrolle am 05.08.2015 stand er dann weiter rechts (pag. 27). J.________ wies am 04.08.2015 um ca. 13.20 Uhr (vgl. pag. 3) sowohl die beiden Arbeiter als auch A.________ mündlich an, alle Arbeiten auf dem Dach mit dem Wärmetauscher umgehend einzustellen. Gleichentags wurde der Verdampfer von Arbeitern der Firma G.________AG auf den im Gesuch vorgesehenen Standort verschoben und mit zwei Segmentankern auf den beiden Betonplatten montiert (pag. 92 Z. 24-25). Die Betonplatten waren zuvor direkt auf dem Garagendach gegossen worden (pag. 81, Frage 6 und 7). Für die definitive Sicherung brauchte es vier Segmentanker (pag. 92 Z. 24- 25). Die schriftliche Baueinstellungsverfügung wurde am 05.08.2015 ausgestellt (pag. 3).» Im Rahmen der vorangehenden Beweiswürdigung hatte die Vorinstanz zudem festgehalten, der Verdampfer sei am 4. August 2015 «zur provisorischen Montage» nochmals verschoben und auf den Betonplatten befestigt worden, dies aufgrund der Wetterprognosen (E. VI.2.1.3.d., pag. 127 f.).
5 Auch im Rahmen der Subsumtion unter den objektiven Tatbestand von Art. 50 des Baugesetzes (BauG; BSG 721.0) führte das Regionalgericht aus, dass der Verdampfer «provisorisch» auf den vorgegossenen Betonplatten «montiert» worden sei. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz an dieser Stelle fest, dabei habe es sich nicht mehr um eine bewilligungsfreie Vorbereitungsmassnahme gehandelt. Wer eine Baubewilligung für das Aufstellen eines Verdampfers auf dem Garagendach benötige, diesen Verdampfer auf dem Garagendach abstelle, auspacke und ihn mit zwei Segmentankern auf vorgegossenen Betonplatten provisorisch dort montiere, wo er nach Baugesuch hätte zu stehen kommen sollen, habe das Bauwerk längst begonnen. Die Arbeiten seien bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass nach den Massnahmen vom 4. August 2015 nur noch zwei Segmentanker und der Anschluss an die Leitungen für die definitive Montage und Inbetriebnahme gemäss Baugesuch gefehlt hätten. Die Beschuldigte habe selbst ausgesagt, dass zwischen dem 4. August 2015 und der bewilligten provisorischen Inbetriebnahme der Heizung keine Arbeiten mehr durchgeführt worden seien. Auch sei bereits das ganze Gerät inklusive Zubehör geliefert worden. Die Vorinstanz sah es deshalb als erstellt an, dass der Verdampfer nach dem Willen der Beschuldigten für länger als drei Monate an diesem Standort hätte stehen bleiben sollen und es sich auch nicht um eine blosse Materialablage (i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. m des Baubewilligungsdekrets [BewD; BSG 725.1]) gehandelt habe (E. V.2.1, pag. 131 f.). Ob die nach dem mündlich verfügten Baustopp vorgenommenen Arbeiten aufgrund der Wetterprognosen unerlässlich gewesen waren, liess die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht offen. Sie verwies darauf, dass es keiner besonderen Sicherungsmassnahmen bedurft hätte, wenn der 200 kg schwere Verdampfer erst nach Vorliegen der Bewilligung geliefert, oder dieser nicht auf dem Dach, sondern bodenerdig abgestellt worden wäre (E. V.2.1. in fine, pag. 133). Bei der Subsumtion des Sachverhalts unter den subjektiven Tatbestand von Art. 50 BauG hielt die Vorinstanz schliesslich in tatsächlicher Hinsicht fest, die Beschuldigte sei einverstanden gewesen, dass der Verdampfer «aus Platz-, Zeit-, finanziellen oder anderen Gründen» direkt auf das Garagendach habe geliefert werden dürfen. Zudem habe sie die Arbeiten in Kenntnis des mündlich verfügten Baustopps weiterführen lassen (E. V.2.2., pag. 133). 7. Vorbringen der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht Die Beschuldigte rügt in mehrfacher Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Sie macht zunächst geltend, es sei in zeitlicher Hinsicht unklar, ob der Verdampfer tatsächlich am 27. Juli 2015 geliefert und auf Veranlassung der Firma G.________AG direkt auf dem Garagendach abgestellt worden sei. Diesen Zeitpunkt der Anlieferung habe der Zeuge F.________ aus einem Lieferschein abgeleitet, welcher sich jedoch nicht bei den Akten befinde (Rz. 14 der Berufungsbegründung). Sodann rügt die Beschuldigte, die Vorinstanz habe sich in tatsächlicher Hinsicht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Verdampfer nach Anlieferung überhaupt an einem anderen Ort auf dem Grundstück hätte abgesetzt werden können.
6 Dies sei nicht der Fall gewesen. Bei einem Absetzen auf dem Vorplatz hätte die Garage nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden können und ausser diesem somit ungeeigneten Ort habe keine ebene Fläche zur Verfügung gestanden. Der Verdampfer sei mithin aus Platzgründen im Zeitpunkt der Lieferung vom Lieferanten mit dem Kran auf das Garagendach gestellt worden. Zudem wäre es widersinnig gewesen, für das definitive Versetzen auf das Garagendach erneut einen Kran beizuziehen (Rz. 16 und 18 der Berufungsbegründung). Es sei üblich und entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass im Rahmen der Optimierung der Logistik alle Bauteile der Wärmepumpe gleichzeitig geliefert würden dass und der Verdampfer unmittelbar nach seiner Anlieferung ausgepackt worden sei (Rz. 15 und 17 der Berufungsbegründung). Die Beschuldigte rügt weiter, die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgestellt, dass der Verdampfer zuerst gesichert worden sei, indem er auf einer Palette befestigt und mit Stahlplatten beschwert worden sei. Die Befestigung auf der Palette habe nicht erst nach dem Ablad auf dem Flachdach stattgefunden, sondern der Verdampfer sei bereits auf der Palette angeliefert worden. Auf derselben Palette sei der Verdampfer – zusätzlich provisorisch mit einer Stahlplatte gegen ein Kippen gesichert – dann bis zum 4. August 2015 unverändert stehen geblieben (Rz. 18 und 20 der Berufungsbegründung). Wie und wo konkret der Verdampfer nach der Anlieferung auf dem Garagendach deponiert worden sei, habe sie (die Beschuldigte) nicht gewusst (Rz. 20 der Berufungsbegründung). Die Beschuldigte bringt sodann vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Verdampfer zum Zeitpunkt der Kontrollen vom 4. bzw. 5. August 2015 nicht angeschlossen und damit nicht betriebsfähig gewesen sei. Sie habe auch ausser Acht gelassen, dass eine betriebsbereite Montage zu diesem Zeitpunkt aufgrund der dafür notwendigen weiteren Installationen noch gar nicht möglich gewesen sei. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Verdampfer am 4. bzw. 5. August 2015 «montiert» worden sei, sei somit falsch bzw. zumindest irreführend (Rz. 21 der Berufungsbegründung). Der Verdampfer sei nämlich lediglich «provisorisch gesichert» worden. Dies mit zwei (von vier) Segmentankern, wobei es sich um eine jederzeit und einfach lösbare Verschraubung mit dem Untergrund gehandelt habe. Diese «provisorische Sicherung» sei aufgrund der am 4. August 2015 angekündigten zunehmenden Gewitterneigung mit starken Sturmwinden erfolgt. Die Vorinstanz habe demnach zu Unrecht festgestellt, dass der Verdampfer nach der Kontrolle vom 4. August 2015 auf die Betonplatten verschoben worden sei, um ihn dort definitiv zu montieren. Sie habe dabei willkürlich ausser Acht gelassen, dass die Firma G.________AG bei einer dahingehenden Anweisung seitens der Beschuldigten keinen Grund gehabt hätte, nur zwei und nicht alle vier für eine definitive Befestigung erforderlichen Segmentanker zu verwenden (Rz. 21 bis 24 der Berufungsbegründung). Diese Sicherung sei ausserdem durch die installierende Firma G.________AG selbständig veranlasst worden. Die Beschuldigte habe davon weder Kenntnis ge-
7 habt, noch sei sie in den diesbezüglichen Entscheidungsprozess involviert gewesen (Rz. 22 der Berufungsbegründung). 8. Erwägungen der Kammer 8.1 Hinsichtlich der Ausgangslage und des unbestrittenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorstehend E. II.6.1) verwiesen werden. Indessen sind die Massangaben dahingehend zu korrigieren, dass der Verdampfer effektiv die Abmessungen 200,5cm (B) x 95,5cm (T) x 132 cm (H) aufweist. Ohne Beine und "Überdachung" sind es 200,5cm (B) x 95.5cm (T) x 60cm (H) (vgl. bewilligte Baueingabe, Beilageakten Mäppli 7; auch Herstellerangaben pag. 1013 [doppelter Verdampfer mit 2 Ventilatoren] und Abbildung auf pag. 1014). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich diesbezüglich als offensichtlich falsch. Der Verdampfer hat ohne Beine und "Überdachung" somit ein Volumen von ca. 1,15 Kubikmetern, mit "Überdachung" und Beinen ein solches von ca. 2,5 Kubikmetern. Weiter ist zum unbestrittenen Sachverhalt zu ergänzen, dass von der Beschuldigten um eine sog. kleine Baubewilligung (nach Art. 32b BauG) ersucht worden war und von der Gemeinde schliesslich auch eine solche erteilt wurde (pag. 1064). 8.2 In Bezug auf den umstrittenen Sachverhalt kam die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Zeugen F.________ zum Schluss, dass die Lieferung der Luft/Wasser-Wärmepumpe inkl. Verdampfer am 27. Juli 2015 erfolgt war. Auch wenn sich der Zeuge in Bezug auf den Zeitpunkt der Lieferung auf eine nicht bei den Akten liegende Auftragsbestätigung berief, erweist sich diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig, zumal der Zeuge wiederholt aussagte, er habe extra noch einmal nachgeschaut (pag. 91 Z. 17 f.; pag. 92 Z. 44). Es ist demnach mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Lieferung am 27. Juli 2015 erfolgt und der Verdampfer mit dem Kran vom Lastwagen des Lieferanten direkt auf das Garagendach gehoben worden war (vgl. Aussage F.________, pag. 90 Z. 40 f.). Gestützt auf die Aussagen des Zeugen F.________ (pag. 92 Z. 3) und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung ist weiter davon auszugehen, dass der Verdampfer bereits auf einer Palette geliefert und auch auf dieser auf dem Dach abgestellt worden war. Dies dürfte – trotz der etwas missverständlichen Formulierung, wonach der Verdampfer zunächst durch die Befestigung auf der Palette sowie mittels einer Stahlplatte gesichert worden sei – auch die Vorinstanz so gesehen haben. Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, die Platzierung des Verdampfers auf dem Garagendach sei zwischen der Firma G.________AG und der Beschuldigten abgesprochen gewesen bzw. in deren Einverständnis erfolgt. Darin ist angesichts der Aussagen des Zeugen F.________ (pag. 90 Z. 31; pag. 91 Z. 21 f.) ebenfalls
8 keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken. Die Beschuldigte bringt denn auch nur vor, sie habe nicht gewusst, «wie und wo der Verdampfer nach seiner Anlieferung auf dem Garagendach konkret deponiert» (Hervorhebung hinzugefügt) worden sei. Dies mag für den Zeitpunkt der Lieferung zutreffen, erweist sich allerdings als nicht weiter rechtserheblich. Festzuhalten ist, dass die Beschuldigte nach den nicht willkürlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen mit dem direkten Ablad auf dem Garagendach einverstanden gewesen war. Etwas anderes wird auch in der Berufungsbegründung nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte bringt hingegen zu Recht vor, dass sich die Vorinstanz nicht bzw. jedenfalls nicht näher mit den Gründen der sofortigen Platzierung des Verdampfers auf dem Garagendach befasste. Das Regionalgericht liess offen, ob dies «aus Platz-, Zeit-, finanziellen oder anderen Gründen» erfolgt war. Nachdem die Gründe des direkten Ablads auf dem Dach allerdings rechtserheblich sind, erweisen sich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in diesem Punkt als unvollständig. Die Beschuldigte hatte bereits in ihrer Einsprache geltend gemacht, der Verdampfer sei aus Platzgründen auf das Garagendach gestellt worden, so dass die Garageneinfahrt habe frei bleiben können (pag. 15 f.). An der Hauptverhandlung sagte sie aus, man habe den Verdampfer nirgendwo anders als vor der Garage abstellen können. Der Verdampfer sei dann aber auf das Dach gestellt worden, weil sie ansonsten nicht mehr aus der Garage hätte fahren können (pag. 81 Frage 2). Und auch der Zeuge F.________ bestätigte, dass es keinen alternativen Ort gegeben habe, um den Verdampfer zwischenzulagern (pag. 91 Z. 25). Es ist deshalb – jedenfalls in dubio pro reo – davon auszugehen, dass der Verdampfer am 27. Juli 2015 (auch) deshalb auf das Garagendach gestellt wurde, weil bei einem Abstellen und Belassen auf dem Platz davor – der einzig naheliegenden Alternative – die Garage mit dem Fahrzeug nicht mehr ausreichend zugänglich gewesen wäre. Ob es theoretisch noch weitere mögliche Abstellorte gegeben hätte, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen, kann aber offen gelassen werden. Ein weiterer Grund für die direkte Lieferung auf das Dach dürfte gewesen sein, dass so zu einem späteren Zeitpunkt nicht erneut ein Kran organisiert werden musste (vgl. Aussage Zeuge F.________, pag. 91 Z. 30). Aus dem Ablad des Verdampfers auf dem Garagendach kann jedenfalls nicht ohne weiteres geschlossen werden, dies sei im Hinblick auf einen vorzeitigen Einbau (vor Vorliegen der Baubewilligung) erfolgt. Das Regionalgericht mass im Rahmen seiner gegenteiligen Würdigung dem Umstand Bedeutung zu, dass der Verdampfer bereits ausgepackt worden war. Es äusserte sich jedoch nicht zum genauen Zeitpunkt des Auspackens, sondern hielt lediglich fest, dass dieser im Zeitpunkt der Baustellenkontrolle durch J.________ am 4. August 2015 bereits ausgepackt gewesen sei. Insofern erweisen sich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als unvollständig. Mit der Beschuldigten ist gestützt auf die nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen F.________ (pag. 92 Z. 9 f.) davon auszugehen, dass das Verpackungsmaterial (mit Ausnahme der Palette) bereits im Zeitpunkt der Lieferung, mithin am 27. Juli 2015, entfernt worden war. Jedenfalls in dubio pro reo muss zudem davon ausgegangen werden, dass dies dem üblichen Vorgehen entsprach. Aus dem Umstand, dass der Verdampfer im Zeitpunkt der Baustellenkontrolle vom 4. August 2015 bereits im ausgepackten Zustand auf dem Garagendach gestanden hatte, lässt sich mithin ebenfalls nicht
9 ohne weiteres darauf schliessen, dass ein vorzeitiger Einbau bezweckt worden war. Der Verdampfer wurde gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen am 4. August 2015 von den Arbeitern der Firma G.________AG auf den im ursprünglichen Baugesuch vorgesehenen Standort verschoben und mit zwei Segmentankern «montiert». Dies obwohl J.________ die beiden Arbeiter und die Beschuldigte zuvor anlässlich der Baustellenkontrolle vom gleichen Tag mündlich angewiesen gehabt hatte, alle Arbeiten auf dem Dach mit dem Wärmetauscher umgehend einzustellen. Es wird von der Beschuldigten nicht bestritten, dass der Verdampfer trotz mündlich verfügtem Baustopp verschoben und mit zwei Segmentankern gerade dort auf den Betonplatten verschraubt worden war, wo er nach dem damals hängigen Baugesuch hätte zu stehen kommen sollen. Die Beschuldigte rügt aber, die Vorinstanz sei in willkürlicher Weise von einer definitiven Montage ausgegangen, während es sich in Tat und Wahrheit um eine «provisorische Sicherung» aufgrund angekündigter Gewitter und Sturmwinde gehandelt habe. Die Vorinstanz sprach an anderer Stelle zwar ebenfalls von einer aufgrund der Wetterprognosen vorgenommen «provisorische[n] Montage», stellte aber gleichzeitig fest, der Verdampfer habe nach dem Willen der Beschuldigten für länger als drei Monate an diesem Standort stehen bleiben sollen. Das Regionalgericht ging mithin – wie auch aus seiner rechtlichen Würdigung hervorgeht – davon aus, dass das Verschieben und die Befestigung des Verdampfers mit zwei Segmentankern (weitere) Schritte im Rahmen der Erstellung des bewilligungspflichtigen Bauwerks gewesen und die Arbeiten gerade zu diesem Zweck der definitiven Montage, des Einbaus, vorgenommen worden waren. Die Beschuldigte bringt in ihrer Berufungsbegründung vor, es sei zu berücksichtigen, dass eine «betriebsbereite Montage» des Verdampfers zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht möglich gewesen sei, da sämtliche technischen Installationen, an welche der Verdampfer hätte angeschlossen werden müssen (alle Installationen im Heizungsraum sowie die Leitungen und Anschlüsse selbst), noch nicht vorhanden gewesen seien. Bereits im Einspracheverfahren hatte die Beschuldigte dargelegt, dass der Verdampfer erst am Ende des insgesamt dreimonatigen Bauprogramms habe «montiert» werden sollen. Entsprechend habe sie im August 2015 keinen Grund für eine vorzeitige «Installation» des Verdampfers gehabt, dafür sei noch genügend Zeit geblieben (pag. 15 f., pag. 34 f.). Letztere Behauptung wird durch das von der Beschuldigten an der Hauptverhandlung eingereichte Bauprogramm (pag. 98 f.) gestützt. Aus diesem geht hervor, dass vom Arbeitsschritt «Lieferung Wärmepumpe» bis zum Arbeitsschritt «Inbetriebnahme Wärmepumpe und Monoblock» tatsächlich noch ein knapper Monat mit anderen Arbeiten geplant war, so etwa «Kernbohrungen für die Kälteleitung», «Installation Sanitärleitung» und «Anschluss Luftkanäle». Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten an der Hauptverhandlung waren missverständlich. So gab sie einerseits an, man habe zwischen dem 4. August und September 2015 keine Arbeiten mehr machen müssen (pag. 82 Frage 1), während sie andererseits aussagte, man habe noch Leitungen anschliessen müssen, die an der Hauswand hätten festgemacht werden müssen und für welche man durch die Bodenplatte der Garageneinfahrt habe bohren
10 müssen (pag. 80 Fragen 5 und 6). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach «nur noch zwei Segmentanker und der Anschluss an die Leitungen für die definitive Montage und Inbetriebnahme gemäss Baugesuch fehlten», ist nicht offensichtlich falsch. Es kann aber unter Berücksichtigung des Bauprogramms trotzdem nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, der Verdampfer sei nach der Baustellenkontrolle und der mündlich verfügten Baueinstellung vom 4. August 2015 gerade zum Zweck des definitiven Einbaus verschoben und auf den Betonplatten fixiert worden. Die Beschuldigte hat vielmehr von Anfang an geltend gemacht, sie habe nie beabsichtigt, den Verdampfer auf dem Dach zu «installieren», bevor die Baubewilligung vorgelegen habe; es habe sich bei der fraglichen Befestigung auf den Betonplatten um eine blosse Sicherungsmassnahme gehandelt (Email vom 7. August 2015, pag. 1032; Einspracheverfahren, pag. 15 f.; pag. 34 f.). Diese Darstellung wird durch die Aussagen des Zeugen F.________ gestützt, welcher ausdrücklich angab, sie hätten das Gerät am 4. August 2015 gegen Sturm und Gewitter gesichert (pag. 91 Z. 47; vgl. auch pag. 92 Z. 3 ff. und 13 ff.) und er habe «nichts installiert [...], man hätte es jederzeit wieder herunternehmen können» (pag. 93 Z. 45 f.). Dass die Verschraubung zur Sicherung erfolgte, lässt sich weiter auch dem unmittelbar nach der Kontrolle erfolgten Emailverkehr von J.________ mit F.________ entnehmen. Nachdem J.________ diesem mitgeteilt hatte, dass die Arbeiten trotz Baustopp weitergeführt worden seien, schrieb dieser in seiner Email vom 5. August 2015 (pag. 1031) umgehend zurück: «[...] Das Gerät wurde aus Sicherheitsgründen (Gewitter, Sturm) gestern noch befestigt. [...]». Wie die Beschuldigte zu Recht vorbringt, ist zudem schlecht erklärbar, weshalb der Verdampfer am 4. August 2015 lediglich mit zwei der vier für die definitive Verschraubung benötigten Segmentanker hätte befestigt werden sollen, wenn diese Befestigung tatsächlich zum Zweck des definitiven Einbaus erfolgt wäre. Von einer eigentlichen «Montage» kann deshalb nicht gesprochen werden. Wie auch die Vorinstanz festhielt, war die Befestigung vielmehr eine bloss provisorische. Damit wurde die Anlage noch nicht derart in die Nähe einer Inbetriebnahme gerückt, dass die Verschraubung klar im Hinblick hierauf erfolgt sein muss. Auch aus den in ihrer Bedeutung unklar gebliebenen Äusserung der Beschuldigten gegenüber J.________ vom 25. Juni 2015 zum Beginn des «Heizungsumbaus» lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das Gegenteil schliessen. In ihrer Gesamtheit ergeben sich für die Kammer aus den aufgezeigten Aspekten (Ablad des usanzgemäss bei der Lieferung ausgepackten Verdampfers auf dem Garagendach aus nachvollziehbaren Platz- und organisatorischen Gründen; konstante, übereinstimmende Darstellung der Verschiebung und Befestigung des Verdampfers als ausschliessliche Sicherungsmassnahme aufgrund befürchteter Unwetter; Befestigung mit bloss zwei von vier Segmentankern bei gemäss Bauprogramm erst für später geplantem Anschluss und eigentlicher Inbetriebnahme) erhebliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Verdampfer zum Zweck des Einbaus auf dem Dach platziert, verschoben und befestigt wurde. Die dahingehende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung verletzt den Grundsatz von „in dubio pro reo“ als Beweiswürdigungsregel. Im Zweifel muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Ablad des Verdampfers auf dem Garagendach zwecks Lagerung erfolgte und die Verschiebung
11 und Verschraubung am 4. August 2015 Sicherungszwecken diente. Etwas anderes lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen. Soweit die Beschuldigte dagegen geltend gemacht, die Sicherung sei durch die installierende Firma G.________AG selbständig veranlasst worden und sie habe davon weder Kenntnis gehabt, noch sei in den diesbezüglichen Entscheidungsprozess involviert gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass die Arbeiten am Verdampfer in Absprache und im Einverständnis mit der Beschuldigten erfolgten (vgl. vorstehend E. II.8.2 2. Absatz). III. Rechtliche Würdigung 9. Rechtliche Grundlagen 9.1 Der Beschuldigten wird die Widerhandlung gegen das Baugesetz durch Bauen ohne Baubewilligung und Missachten von baupolizeilichen Anordnungen vorgeworfen. Diesbezüglich kann zunächst auf die nachfolgend zitierten allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche in einigen Punkten zu ergänzen sind: «Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Bern (BauG [; BSG 721.0]) wird mit Busse bestraft, wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt. Ebenfalls mit Busse gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG wird bestraft, wer baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten; sie kann ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 46 Abs. 1 BauG). Diese Verfügungen sind gemäss der genannten Gesetzesbestimmung sofort vollstreckbar. Es kommt ihnen somit keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Verfügung hat in der Regel schriftlich zu ergehen (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 2011, S. 118). In Ausnahmefällen sind auch mündliche Verfügungen zugelassen, etwa wenn Gefahr im Verzug steht und eine sofort vollstreckbare Verfügung notwendig ist (MÜLLER, a.a.O., S. 118). Diese mündlichen Verfügungen müssen allerdings unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Gemäss Art. 50 des Baureglements der Gemeinde Wohlen vom 24.03.2010 [BauR, abrufbar unter http://www.wohlen-be.ch/de/verwaltung/dokumente/dokumente/31_DASGeneh migungsexemplar_GBR_Korrigiert_151215.indd(2).pdf] ist das Departement Bau und Planung in allen Gemeindebelangen für das Baubewilligungsverfahren und die Baupolizei abschliessend zuständig. Strafbar ist nicht nur vorsätzliches Handeln, die fahrlässige Begehung ist ebenfalls strafbar (Kommentar BauG-ZAUGG/LUDWIG, 2013, Art. 50 BauG N 2 mit Verweis auf Art. 2 KStrG). Strafbar ist nicht nur diejenige Person, welche die Baurechtsverletzung veranlasst bzw. anordnet, sondern auch diejenige,
12 die trotz einer Handlungspflicht eine solche Verletzung nicht verhindert. Gemäss BGE 115 Ia 406 E. 4c handelt ein Bauherr eventualvorsätzlich, wenn er den Architekten oder Unternehmer rechtswidrig handeln lässt.» 9.2 «Baubewilligungspflichtig sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung „(…) jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen“ (BGE 119 Ib 226 E. 3.a). Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Massstab dafür, ob eine bauliche Realisierung erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit deren Realisierung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (Kommentar BauG- ZAUGG/LUDWIG, 2013, Art. 1a BauG N 10). Die Voraussetzung „in fester Beziehung zum Erdboden“ ist gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht im Sinne des Einbaus oder der Verankerung zu verstehen (vgl. etwa Probebohrung: BGE 139 II 134; Scheinwerfer zur Beleuchtung des Pilatus: 123 II 256 E. 3; Kommentar BauG- ZAUGG/LUDWIG, 2013, Art. 1a BauG N 7). Auch leicht entfernbare Anlagen oder (Ab-)Lagerungen können baubewilligungspflichtig sein, sofern sie über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (Kommentar BauG-ZAUGG/LUDWIG, 2013, Art. 1a BauG N 17). Damit werden grundsätzlich auch Fahrnisbauten bewilligungspflichtig. Der kantonale Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung in Art. 1a und 1b des Baugesetzes vom 09.06.1985 (BauG) und im Baubewilligungsdekret (BewD [; BSG 725.1]) übernommen und konkretisiert. In Art. 1a Abs. 1 BauG wird die Baubewilligungspflicht in allgemeiner Weise in Anlehnung an die bundesgerichtliche Formulierung wiedergegeben.» 9.3 «Die bewilligungsfreien Tatbestände werden dem Grundsatz nach in Art. 1b BauG und im Einzelnen in Art. 6 ff. BewD festgelegt. Keiner Baubewilligung bedürfen dabei insbesondere für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Darunter sind gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. m BewD auch das Aufstellen von Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie das Lagern von Material bewilligungsfrei, wenn es eine Dauer von drei Monaten pro Kalenderjahr nicht überschreitet (Art. 6 Abs. 1 lit. m BewG). Die Lagerung bezieht sich im Sinne dieses Artikels einzig auf temporäre Lagerungen von Material (für dauerhafte Lagerplätze [...] vgl. Kommentar BauG- ZAUGG/LUDWIG, 2013, Art. 1a BauG N 18 [mit Verweis auf die Bewilligungspflicht gemäss aArt. 4 Abs. 1 lit. d BewD (in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung)]).» Zu den bewilligungsfreien Bauvorhaben gehören auch Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen (Art. 6 Abs. 1 lit. f BewD). Split-Wärmepumpen mit Aussen- und Innengeräten sind gemäss Punkt 3.5 der Richtlinien des Regierungsrats des Kantons Bern betreffend baubewilligungsfreier Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien (Ausgabe Januar 2015, S. 34, abrufbar unter http://www.bve.be.ch/bve/de/index/energie /energie/downloads_publikationen.assetref/dam/documents/BVE/AUE/de/aue_en_ richtlinien_erneuerbare_energien_150224_d.pdf) allerdings bewilligungspflichtig.
13 Die Bewilligungspflicht gründet gemäss den Richtlinien in den erheblichen Lärmimmissionen, welche Luftwärmepumpen erzeugen, wenn sie ausserhalb des Gebäudes aufgestellt werden (vgl. auch ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 8 zu Art. 1a BauG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2014.197U vom 27. Mai 2015, E. 2.1). Weiter bewilligungsfrei sind nach Art. 6 Abs. 1 lit. l BewD Automaten sowie kleine Behälter mit bis zu zwei Kubikmetern Inhalt wie Robidogs, Kompostbehälter, Verteilkabinen und Ähnliches. Auch etwa unbeheizte Kleinbauten (mit einer Grundfläche von höchstens zehn Quadratmetern und einer Höhe von höchstens 2,5 Metern) und kleine Nebenanlagen sind bewilligungsfrei (Art. 6 Abs. 1 lit. a und b BewD). Schliesslich sind gemäss Art. 6 Abs. 2 BewD all jene Vorhaben bewilligungsfrei, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Art. 6 Abs. 1 BewD genannten. 9.4 «Zu beachten ist, dass die Bewilligungsfreiheit von Art. 6 BewD unter dem Vorbehalt von Art. 7 BewD steht. Liegt das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt, ist es baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 BewD). [...].» Das gilt aufgrund von Art. 1a Abs. 1 BauG und den bundesrechtlichen Vorgaben an sich auch innerhalb der Bauzone (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 7 zu Art. 1b BauG). Ein weiterer Vorbehalt ergibt sich gemäss Art. 7 Abs. 2 BewD bei Bauten im sog. «geschützten Uferbereich» (bis 31.03.2017 gültige Fassung) bzw. im «Gewässerraum» (aktuelle Fassung). Ist das entsprechende Schutzinteresse betroffen, sind in diesen Gebieten auch i.S.v. Art. 6 und 6a BewD grundsätzlich bewilligungsfreie Bauvorhaben bewilligungspflichtig. Gemäss aArt. 11 Abs. 1 BauG (in der bis Ende 2014 geltenden Fassung) waren Bauvorhaben im «geschützten Uferbereich» nur zulässig, wenn sie standortgebunden und im öffentlichen Interesse lagen. Nur ausgewählte private Bauvorhaben konnten bewilligt werden (aArt. 11 Abs. 2 BauG). Der «geschützte Uferbereich» wurde durch aArt. 4a des Wasserbaugesetzes (WBG; BSG 751.11) in der bis Ende 2014 geltenden Fassung und die gestützt darauf erlassenen Gemeindevorschriften bestimmt (aArt. 11 Abs. 3 BauG). Bei fehlenden kommunalen Bestimmungen galt ein Uferbereich von 15 Metern als geschützt (aArt. 4a Abs. 5 WBG). Gemäss dem seit Anfang 2015 geltenden Art. 11 Abs. 1 BauG richtet sich die Nutzung des «Gewässerraums» nach Bundesrecht. Der «Gewässerraum» ist der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderliche Raum (Art. 36a Abs. 1 Gewässerschutzgesetz [GSchG; SR 814.20]). Er ist extensiv zu gestalten und zu bewirtschaften (Art. 36a Abs. 3 GSchG). Der Gewässerraum besteht aus einem bestimmten Uferbereich und dem Gewässer selbst. Seine Breite wird durch die gestützt auf das Bundesrecht (Art. 41a und 41b der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]) bis spätestens 31. Dezember 2018 zu erlassenden kantona-
14 len Bestimmungen (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011) bzw. durch die gestützt auf die bundesrechtlichen und zusätzlich in Art. 5b Abs. 2 WBG enthaltenen kantonalen Vorgaben zu erlassenden kommunalen Bestimmungen näher definiert (Art. 5b Abs. 1 WBG; Übergangsbestimmungen der Änderungen des WBG vom 17. Mai 2014). Der Gewässerraum wird regelmässig mit einer Gewässerraumlinie im Nutzungsplan oder in Überbauungsordnungen festgelegt werden, allenfalls auch durch Meterangabe im Baureglement (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 5b zu Art. 11 BauG). Bis zur Festlegung des Gewässerraums durch die Gemeinden gelten bei stehenden Gewässern die Übergangsvorschriften des Bundes (vgl. Übergangsbestimmungen der Änderungen des WBG vom 17. Mai 2014). Übergangsrechtlich gilt somit ein Uferbereich von 20 Metern als Teil des Gewässerraums (Abs. 2 lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011). 9.5 Sodann ist beim Bauen an Gewässern der Vorbehalt in Art. 11 Abs. 5 BauG zu Gunsten des See- und Flussufergesetzes (SFG; BSG 704.1) zu beachten. Das SFG bezweckt den Schutz der Uferlandschaft und die Sicherstellung des öffentlichen Zugangs zu See- und Flussufern (Art. 1 SFG). Es verpflichtet die betroffenen Gemeinden u.a., Uferschutzpläne zu erstellen, welche die Rechtsform und -wirkungen der kommunalen Überbauungsordnung haben (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 16 zu Art. 11 BauG). Darin sind Uferschutzzonen im unüberbauten Gebiet und Baubeschränkungen im überbauten Gebiet festzulegen (Art. 3 Abs. 1 lit. a SFG). Das SFG hat selbständige Bedeutung und schafft für den Bereich der erfassten See- und Flussufer eine von der allgemeinen Regelung des Baugesetzes abweichende Ordnung. Eine ergänzende Anwendung des Baugesetzes kommt aber in Betracht, wo letzteres eine allgemeine Ordnung aufstellt, von der die Uferbereiche der Gewässer, für welche das SFG gilt, nicht ausgenommen sein können, oder wenn Sachverhalte infrage stehen, für die eine der Sache nach unerlässliche Regel im SFG fehlt, jedoch im Baugesetz enthalten ist (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 12 zu Art. 11 BauG). 9.6 Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 1b Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 6 f. BewD entbindet zudem nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften (Art. 1b Abs. 2 BauG), z.B. über den Ortsbild- und Landschaftsschutz oder über Ästhetikanforderungen (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 3 zu Art. 1b BauG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (sog. allgemeiner Ortsbild- und Landschaftsschutz). In besonderem Masse ist u.a. auf Seen und ihre Ufer Rücksicht zu nehmen (sog. besonderer Landschaftsschutz, Art. 10 Abs. 1 lit. a BauG). Nicht unter die in Art. 1b Abs. 2 BauG genannten Vorschriften fallen dagegen Bauvorschriften des Privatrechts wie Grenzabstände (Art. 1b Abs. 2 BauG; vgl. ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 3 zu Art. 1b BauG). Auch die von Art. 1b Abs. 2 BauG erfassten Bauvorschriften können aber nur durchgesetzt werden, wenn Bauten oder Anlagen die öffentliche Ordnung stören
15 (Art. 1b Abs. 3 BauG). Es muss sich bei der verletzten Vorschrift mithin um eine solche von allgemeiner raumplanerischer oder baupolizeilicher Bedeutung und Tragweite handeln, wie bei Vorschriften über den Ortsbild-, Landschafts- und Umweltschutz, die Sicherheit und Gesundheit oder um ein Bauverbot (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N 3 zu Art. 1b BauG). Wenn eine baubewilligungsfreie Baute oder Anlage die öffentliche Ordnung stört, ordnet die Baupolizeibehörde die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen an (Art. 1b Abs. 3 BauG). Die Baupolizeibehörde hat diesfalls gemäss zwei Kommentarstellen mittels Wiederherstellungsverfügung (i.S.v. Art. 42 Abs. 2 lit. c BauG) einzuschreiten (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 5 zu Art. 1b BauG und N. 2c zu Art. 45 BauG). Die Organe der Baupolizei sind allerdings generell befugt, alle erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass im Bauwesen die gesetzliche Ordnung eingehalten wird (Art. 45 Abs. 2 BauG; ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 2 zu Art. 45 BauG). Auch bei baubewilligungsfreien, aber gegen die öffentliche Ordnung verstossenden Bauvorhaben ist gemäss einer anderen Kommentarstelle eine Baueinstellung nach Art. 46 Abs. 1 BauG zu verfügen (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 6a zu Art. 45 BauG). Für den Erlass einer derartigen Baueinstellungsverfügung genügt, dass aufgrund einer summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit als wahrscheinlich erscheint (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 6b zu Art. 45 BauG). 9.7 «Unterliegt ein Bauvorhaben einer Bewilligungspflicht, so darf damit erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die erforderlichen weiteren Bewilligungen oder die Gesamtbewilligung, vorbehaltlich vorsorglicher Massnahmen, rechtskräftig erteilt sind (Art. 1a Abs. 3 BauG). Art. 2 Abs. 1 BewD präzisiert, dass die Bewilligung in Rechtskraft erwachsen sein muss. Rechtskräftig ist eine Baubewilligung wenn sie nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden kann, d.h. wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht angefochten worden ist (Kommentar BauG-ZAUGG/LUDWIG, 2013, Art. 1a BauG N 6). Ein vorzeitiger Baubeginn ist zulässig, wenn er von der zuständigen Behörde gestattet wird (siehe Art. 35e BauG). Als Baubeginn gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a und b BewD gilt die Schnurgerüstabnahme und, sofern wie hier eine solche nicht erforderlich ist, die Vornahme von Arbeiten, Nutzungsänderungen und anderen Massnahmen, die für sich allein betrachtet einer Baubewilligung bedürfen. Für die Voraussetzungen der Baubewilligungspflicht kann auf das bereits ausgeführte verwiesen werden. Davon abzugrenzen sind die blossen Vorbereitungsmassnahmen, wie beispielsweise das Einrichten der Bauinstallation oder das Fällen von nicht geschützten Bäumen. Diese sind gemäss Literatur nicht bewilligungspflichtig (Kommentar BauG-ZAUGG/LUDWIG, 2013, Art. 1a BauG N 7).» 9.8 Die sog. kleinen Baubewilligungen werden in einem vereinfachten Verfahren ohne Veröffentlichung des Baugesuchs erteilt (Art. 32b Abs. 1 BauG). Kleine Baubewilligungen sind möglich für bewilligungspflichtige Bauvorhaben, welche nur die Nachbarinnen und Nachbarn betreffen. Als solche Bauvorhaben gelten insbesondere Kleinbauten, Unterhaltsarbeiten und Änderungen und Fahrnisbauten (Art. 27 Abs. 1 BewD). Eine kleine Baubewilligung kann demgegenüber u.a. dann nicht erteilt werden, wenn der Kreis der betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn nicht eindeutig
16 bestimmt werden kann oder wenn wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere solche des Natur-, Ortsbild- oder Landschaftsschutzes, berührt werden (Art. 27 Abs. 5 BewD). 10. Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte lässt in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung in rechtlicher Hinsicht vorbringen, die fragliche Parzelle Nr. ________ in D.________ sei Teil der «Uferschutzplanung Wohlensee» vom 16. Dezember 2002, einer auf das kantonale See- und Flussufergesetz gestützten Überbauungsordnung (nachfolgend: ÜO). Massgebend für die Frage der Bewilligungspflicht seien die darin geregelten Überbauungsvorschriften. Der hier interessierende Parzellenteil mit der Liegenschaft E.________ Strasse befinde sich gemäss Uferschutzplan im «überbauten Gebiet mit Baubeschränkung Sektor A», wobei es sich gemäss Art. 3 ÜO um eine Wohnzone W1 handle. Eine Uferschutzzone i.S. der See- und Flussufergesetzgebung existiere auf der Parzelle nicht. Allfällige Baubeschränkungen in diesem Sektor müssten zwingend in der ÜO festgelegt sein. Der Uferschutzplan sehe als einzige und abschliessende aufgezählte Baubeschränkung die hier nicht weiter relevante Pflicht zum möglichst naturnahen Gestaltung von Terrainveränderungen vor. Somit gälten für das hier interessierende Bauvorhaben die normalen Bauvorschriften für die Wohnzone W1, und zwar ohne weitere Einschränkungen. Mithin seien die Regeln von Art. 6 und 6a BewD über bewilligungsfreie Bauvorhaben mit den Einschränkungen gemäss Art. 7 BewD massgebend. Die Einschränkung der Bewilligungsfreiheit gemäss Art. 7 Abs. 1 BewD beziehe sich nur auf Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und sei daher vorliegend nicht einschlägig. Auch die in Art. 7 Abs. 2 BewD statuierte Einschränkung sei nicht anwendbar. Auf der fraglichen Parzelle sei kein geschützter Uferbereich vorhanden. Dass sie Bestandteil der Uferschutzplanung sei, genüge nicht. Dabei handle es sich lediglich um einen besonderen Zonenplan. Gemeinderechtliche bauliche Einschränkungen, wie sie das Baureglement der Gemeinde Wohlen vereinzelt für Schutzgebiete kenne (z.B. in Art. 31 ff. BauR), seien im Perimeter der Uferschutzplanung gemäss ausdrücklicher Regelung in der ÜO unbeachtlich und könnten auch nicht sinngemäss oder als ergänzendes Recht herangezogen werden. Es sei daher uneingeschränkt Art. 6 BewD betreffend die bewilligungsfreien Bauvorhaben auf das vorliegende Projekt anwendbar. Die vorliegend interessierende Wärmepumpe falle zwar aufgrund ihres im Aussenraum angebrachten Verdampfers nicht unter die bewilligungsfreien Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. f BewD. Der Grund hierfür liege aber nicht etwa in der Ästhetik solcher Anlagen, sondern in den mit ihnen einhergehenden Lärmimmissionen. Solange der Verdampfer nicht in Betrieb genommen werde, sei er deshalb bewilligungsfrei. Dies auch deshalb, weil es sich beim auf dem Garagendach platzierten (nicht in Betrieb genommenen) Verdampfer um eine «Kleinstbaute» handle, welche keiner
17 Baubewilligung bedürfe. Der Verdampfer gelte als kleiner Behälter i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. l BewD. Sodann könnten der Verdampfer auch als Fahrnisbaute bzw. dessen Platzierung auf dem Garagendach als temporäre Lagerung von Material i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. m BewD qualifiziert werden. Erst der Ablauf der dreimonatigen Frist begründe die Bewilligungspflicht. Innert dieser Frist sei um provisorischen Anschluss ersucht und der Verdampfer installiert und in Betrieb genommen worden. Zu keinem Zeitpunkt habe somit eine rechtswidrige Situation geherrscht. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich beim Verdampfer vor der Inbetriebnahme nicht um einen Behälter oder eine Fahrnisbaute gehandelt habe, so sei doch der Auffangtatbestand von Art. 6 Abs. 2 BewD (Bauvorhaben von gleicher oder geringerer Bedeutung) anwendbar. Vor dem 23. September 2015 [Zeitpunkt der Bewilligung des provisorischen Anschlusses] seien keine von der Beschuldigten zu verantwortenden baubewilligungspflichtigen Arbeiten erfolgt. Weder die Erstellung der Betonplatten, noch das Auspacken und Verschieben des Verdampfers auf diese Platten, noch dessen provisorische Sicherung mit zwei Segmentankern seien baubewilligungspflichtige Handlungen. Vielmehr habe es sich dabei um zulässige Vorbereitungsmassnahmen gehandelt. Die Bewilligungspflicht für das Bauvorhaben ergebe sich auch nicht aus der Unterschreitung des Grenzabstandes, sondern stehe im Zusammenhang mit dessen Betrieb. Bis zur Inbetriebnahme sei für alle anderen Massnahmen von einem bewilligungsfreien Bauvorhaben auszugehen. Der am 4. August 2015 angeordnete Baustopp habe somit keine materiellrechtliche Grundlage aufgewiesen. Zwar könnten auch bewilligungsfreie Bauvorhaben die öffentliche Ordnung stören, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen. In solchen Fällen habe die Baupolizeibehörde jedoch mittels Wiederherstellungsverfügung einzuschreiten und nicht mit einer Baueinstellung. Letztere stehe immer im Zusammenhang mit einem baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben. Eine derartige Störung bewirke somit keine Bewilligungspflicht, wie sie für die Qualifikation einer Massnahme als „Baubeginn“ erforderlich wäre. 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Bauen ohne Baubewilligung 11.1.1 In Frage steht, ob die Beschuldigte i.S.v. Art. 50 Abs. 1 BauG als Verantwortliche ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausführte oder ausführen liess. Grundsätzlich unbestritten ist, dass das hier interessierende Bauvorhaben bewilligungspflichtig war (zu den Gründen der Bewilligungspflicht vgl. nachstehend E. III.11.1.3)
18 Die Beschuldigte vertritt indessen den Standpunkt, nicht bereits i.S.v. Art. 1a Abs. 3 BauG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BewD mit dem Bau begonnen zu haben. Es gilt daher nachfolgend zu prüfen, ob es sich beim Ablad und dem Auspacken des Verdampfers sowie der nachfolgenden Verschiebung und provisorischen Befestigung desselben um blosse Vorbereitungsmassnahmen oder aber um Arbeiten handelte, welche i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. b BewD auch für sich allein betrachtet einer Baubewilligung bedurft hätten. 11.1.2 Hierfür ist zunächst zu klären, welchen baurechtlichen Regelungen das Bauvorhaben der Beschuldigten unterworfen war. Die betroffene Parzelle Nr. ________, D.________ stösst an den Wohlensee und liegt im Perimeter Wirkungsbereich Uferschutzplan Wohlen («Uferschutzplanung Wohlensee», genauer in Sektor A (vgl. Beilageakten pag. 1064; Zonenplan Wohlen 2011 Mitte, abrufbar unter http://www.wohlen-be.ch/de/verwaltung/ dokumente/dokumente/0031_Zonenplan-2011_TeilMitte.pdf). Bei Sektor A handelt es sich nicht um eine Uferschutzzone, sondern um eine i.S. von Art. 3 Abs. 1 lit. a SFG als überbautes Gebiet mit Baubeschränkungen ausgeschiedene Fläche. Gemäss Art. 3 der Überbauungsvorschriften vom 16. Dezember 2002 (ÜO, abrufbar unter http://www.wohlen-be.ch/de/verwaltung/dokumente/dokumente/Uferschutzpla nungWohlensee-Ufer-schutzvorschriften.pdf) ist Sektor A ein Wohnzone W1, in welcher Terrainveränderungen möglichst naturnah zu gestalten sind. Wie die Beschuldigte richtig ausführt, ist diese Vorgabe hier nicht weiter relevant. Weitere Baubeschränkungen sehen die Überbauungsvorschriften nicht vor. Art. 2 ÜO verweist allerdings auf die Grundordnung der Gemeinde Wohlen, soweit die Überbauungsvorschriften und die Uferschutzpläne nichts anderes bestimmen. Im Baureglement der Gemeinde Wohlen seinerseits wird zwar einleitend festgehalten, dass das Bauen im unmittelbaren Uferbereich abschliessend in der «Uferschutzplanung Wohlensee» geregelt sei (Wichtige Erläuterungen lit. c, BauR S. 5). Es ist indessen angesichts des erwähnten Verweises in der ÜO davon auszugehen, dass die Bestimmungen des Baureglements dennoch ergänzend Anwendung finden. Massgebend zur Beurteilung der Bewilligungspflicht bzw. -freiheit der in Frage stehenden Arbeiten sind die Art. 1a und 1b BauG i.V.m. Art. 6 bis 7 BewD, welche im hier betroffenen Uferbereich als allgemeine Ordnung ergänzend zum SFG herangezogen werden können, zumal dort bzw. in der See- und Flussuferverordnung (SFV; BSG 704.111) Bestimmungen zu bewilligungsfreien Bauvorhaben (im überbauten Gebiet , d.h. ausserhalb der Uferschutzzonen) fehlen. 11.1.3 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die in Frage stehenden Arbeiten auf dem Garagendach als bewilligungsfreie Bauvorhaben i.S.v. Art. 6 BewD gelten können. Als Anlage zur Gewinnung erneuerbarer Energie fällt eine Wärmepumpe unter Art. 6 Abs. 1 lit. f BewD und wäre grundsätzlich bewilligungsfrei, würde die vorlie-
19 gend zu beurteilende Anlage mit ihrem ausserhalb des Gebäudes aufgestellten Verdampfer nicht erhebliche Lärmimmissionen verursachen und damit gemäss den Richtlinien nicht von der Bewilligungsfreiheit umfasst. Wie die Beschuldigte zu Recht vorbringt, entstehen aber bis zur Inbetriebnahme der Wärmepumpe keine derartigen Immissionen. Aus Art. 6 Abs. 1 lit. f BewD kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die Platzierung, Verschiebung und provisorische Sicherung des nicht den Richtlinien entsprechenden Verdampfers auf dem Dach stellten bereits baubewilligungspflichtigen Arbeiten dar. Es ist sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass der Verdampfer aus Platz- und organisatorischen Gründen direkt auf das Garagendach gestellt und sodann am 4. August 2015 aus Sicherheitsgründen verschoben und provisorisch festgeschraubt wurde. In dubio wurde nicht der (vorzeitige) Einbau bezweckt. Es ist daher vielmehr von einer grundsätzlich ebenfalls bewilligungsfreien vorübergehenden Lagerung von Material i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. m BewD auszugehen. Selbst wenn die Beschuldigte bzw. die Bauarbeiter im Zeitpunkt der Verschiebung und Befestigung des Verdampfers davon ausgegangen wären, dass dieser sich danach am definitiven Standort befinden würde, ändert dies nichts am vorläufigen Charakter der Arbeiten. Im Übrigen verweist die Beschuldigte zu Recht auf die weiteren bewilligungsfreien Tatbestände. Dabei kann offen gelassen werden, ob der Verdampfer auch als Behälter i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. l oder als temporäre Fahrnisbaute i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. m BewD qualifiziert werden kann. Jedenfalls stellt eine temporär auf dem Garagendach abgeladene und provisorisch festgeschraubte technische Anlage mit einem Inhalt von ca. 1,15 (bzw. bei Einbezug der Beine und der "Überdachung" von ca. 2.5) Kubikmetern ein Bauvorhaben von gleicher oder geringerer Bedeutung als die in Art. 6 Abs. 1 BewD genannten dar. Die hier zu beurteilenden Arbeiten waren damit auch gemäss Art. 6 Abs. 2 BewD grundsätzlich bewilligungsfrei. 11.1.4 Es ist jedoch zu prüfen, ob hier Ausnahmen von der Bewilligungsfreiheit gemäss Art. 7 BewD galten. Bei der Wohnzone W1 handelt es sich um eine Bauzone. Art. 7 Abs. 1 BewD bezieht sich hingegen auf Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und ist deshalb vorliegend nicht einschlägig. Auch innerhalb der Bauzone gilt zwar (schon von Bundesrechts wegen) eine Bewilligungspflicht, wenn Bauvorhaben geeignet sind, die Nutzungsordnung beispielsweise durch eine erhebliche äussere Veränderung des Raums zu beeinflussen. Die hier zur Diskussion stehende bloss temporäre Lagerung und provisorische Sicherung eines Verdampfers dieser Grösse auf dem Garagendach erreicht aber die geforderte Erheblichkeit nicht. Dies umso mehr, als angesichts der erteilten kleinen Baubewilligung aus Sicht der Gemeinde – zumindest nach erfolgter Verkleidung des Verdampfers – durch die dauerhafte Installation keine wesentlichen öffentlich Interessen tangiert wurden. Weiter ist zu prüfen, ob ein Ausnahmefall gemäss Art. 7 Abs. 2 BewD vorlag. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der «geschützte Uferbereich» betroffen gewesen wä-
20 re bzw. Arbeiten im «Gewässerraum» ausgeführt worden wären und zudem das entsprechende Schutzinteresse tangiert gewesen wäre. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass die Garage, auf deren Dach die Arbeiten stattfanden, gemäss den Plänen mehr als 30 Meter vom Ufer des Wohlensees entfernt steht (vgl. www.geoinformation-bern-mittelland.ch, mit Werkzeug zur Messung von Distanzen). Art. 45 des Baureglements der Gemeinde Wohlen enthält Vorschriften zum Bauabstand von Gewässern, allerdings nur von Fliessgewässern. Gemäss Art. 31 BauR sind zudem «die im Zonenplan bezeichneten Flächen und Objekte [...] Schutzgebiete im Sinne von Art. [...] 11 [...] des Baugesetzes». Der Zonenplan der Gemeinde Wohlen enthält allerdings keine Bereiche, welche explizit als «geschützter Uferbereich» oder «Gewässerraum» bezeichnet wären. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der «geschützte Uferbereich» bzw. «Gewässerraum» i.S.v. Art. 7 Abs. 2 BewD dem im Plan eingetragenen «Perimeter Wirkungsbereich Uferschutzplan Wohlen» bzw. dem Geltungsbereich der entsprechenden Überbauungsordnung entspricht. Dies kann allerdings vorliegend offen gelassen werden. Die mehr als 30 Meter vom Ufer entfernte temporäre Lagerung und Sicherung eines Verdampfers der erwähnten Abmessungen innerhalb der Bauzone auf dem Dach eines bestehenden Gebäudes tangiert nämlich jedenfalls keines der in Art. 1 GSchG bzw. Art. 2 WBG (vgl. auch Art. 37 BauR) genannten Ziele. Die zu beurteilenden Arbeiten betrafen mithin nicht die speziell durch den Ufer- bzw. Gewässerschutz verfolgten Interessen. Die vorläufige Platzierung des Verdampfers auf dem Garagendach und dessen Verschiebung sowie provisorische Befestigung am 4. August 2015 sind folglich auch unter Berücksichtigung der in Art. 7 BewD statuierten Ausnahmen als bewilligungsfreie Arbeiten zu qualifizieren. Mit dem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben war demnach weder am 4. noch am 5. August 2015 bereits i.S.v. Art. 1a Abs. 3 BauG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BewD begonnen worden. 11.1.5 Zusammenfassend stellten die angeklagten Arbeiten bewilligungsfreie Vorbereitungsmassnahmen dar. Mit der Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens war im angeklagten Zeitraum noch nicht begonnen worden. Der objektive Tatbestand des Bauens ohne Baubewilligung ist nicht erfüllt. 11.2 Missachten baupolizeilicher Anordnungen Ob die Baueinstellungsverfügung vorliegend zu Recht erging, kann offen gelassen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Ästhetikvorschriften auch bei bewilligungsfreien Bauvorhaben einzuhalten sind, die Baupolizeibehörden zur Ergreifung aller erforderlichen und geeigneten Massnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Ordnung befugt sind und der Erlass einer Baueinstel-
21 lungsverfügung eine bloss summarische Prüfung der Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit voraussetzt. Indessen ist in der blossen Verschiebung und Befestigung des Verdampfers zwecks Sicherung aufgrund möglicher bevorstehender Gewitter und Sturmwinde keine Widerhandlung gegen den verfügten Baustopp zu sehen. Auch der objektive Tatbestand des Missachtens baupolizeilicher Anordnungen ist nicht erfüllt. 12. Fazit Die Beschuldigte ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Baugesetz durch Bauen ohne Baubewilligung und Missachten von baupolizeilichen Anordnungen, angeblich begangen bzw. festgestellt am 4. August 2015 in D.________, freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung 13. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Bern die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Sie können weder der Beschuldigten (Art. 426 StPO e contrario) noch der Strafklägerin auferlegt werden (Art. 427 Abs. 1 StPO e contrario). Die Verfahrenskosten belaufen sich für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1‘751.00 und werden in oberer Instanz auf CHF 1‘000.00 bestimmt. 14. Entschädigung 14.1 Die Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte in erster und oberer Instanz (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Kostennote vom 10. August 2016 (pag. 102) für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘833.80 geltend. Für das oberinstanzliche Verfahren werden in der Kostennote vom 1. Juni 2017 (pag. 196 f.) Verteidigungskosten von CHF 7‘143.55 ausgewiesen. Vorliegend gilt für die Höhe des Parteikostenersatzes im erstinstanzlichen Verfahren ein Rahmentarif von CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]. Im Rechtsmittelverfahren sind es 10 bis 50 Prozent hiervon (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).
22 Die für das erstinstanzliche Verfahren geforderte Parteientschädigung erscheint angemessen und ist entsprechend der Kostennote vom 10. August 2016 zu bestimmen. Hingegen erscheinen die für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachten Verteidigungskosten überhöht. Rechtsanwalt B.________ hatte im Wesentlichen eine 21-seitige Urteilsbegründung zu analysieren, sich mit seiner Klientschaft zu besprechen, eine kurze Berufungserklärung einzureichen, von der Durchführung des schriftlichen Verfahrens und dem Verzicht der anderen Parteien auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren bzw. auf das Stellen von Anträgen Kenntnis zu nehmen sowie eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen, welche 15 Seiten umfasst. Darin wird in rechtlicher Hinsicht zu grossen Teilen dieselbe Argumentation dargelegt, wie im mündlichen Parteivortrag in erster Instanz (bewilligungsfreie Materialablage). Der in der Kostennote vom 1. Juni 2017 ausgewiesene Zeitaufwand von 24 Stunden erscheint dadurch nicht geboten, zumal der Fall zwar rechtlich leicht überdurchschnittlich komplex, in sachverhaltsmässiger Hinsicht aber unterdurchschnittlich schwierig war. Das Dossier weist ausserdem mit rund 250 Seiten (inkl. Beilageakten) einen beschränkten Umfang auf. Schliesslich ist auch die Bedeutung der Streitsache unterdurchschnittlich, zumal der Beschuldigten lediglich eine Übertretung vorgeworfen wurde. Mit Blick auf das soeben Gesagte ist der Beschuldigten für ihre Verteidigungskosten in oberer Instanz ermessensweise eine Entschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Dies entspricht in etwa einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von knapp 30% plus Auslagen und Mehrwertsteuer. 14.2 Die Strafklägerin hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.
23 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Baugesetz durch Bauen ohne Bewilligung und Missachten von baupolizeilichen Anordnungen, angeblich begangen bzw. festgestellt am 04.08.2015 in D.________, E.________ Strasse; unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘751.00 an den Kanton Bern; und unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren von insgesamt CHF 7‘833.80 (inkl. Auslagen und MWST). II. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Strafklägerin, v.d. Fürsprecher Dr. jur. C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 23. August 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.