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Bern Obergericht Strafkammern 14.11.2017 SK 2016 340

14 novembre 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·14,236 mots·~1h 11min·1

Résumé

Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 340 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. November 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger und D.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, evtl. Veruntreuung, Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20.7.2016 (PEN 2016 122)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland erkannte mit Urteil vom 20.7.2016 (pag. 1353 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Betruges, begangen 1.1. zwischen dem 17.05.2013 und dem 03.06.2014 in Bern z.N. von D.________ (DB Euro 200‘000.00 und CHF 40‘000.00); 1.2. zwischen Dezember 2011 und dem 11.08.2014 in Bern z.N. von F.________ (DB CHF 100‘000.00); 1.3. zwischen April 2012 und dem 12.02.2013 in Bern z.N. von C.________ (DB CHF 17‘000.00); 1.4. begangen im Juni 2014 in Bern z.N. von G.________ (DB CHF 10‘000.00); 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen dem 21.08.2013 und dem 02.07.2014 in Bern; und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 51, 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 70 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 18‘800.00 und Auslagen von CHF 260.00, insgesamt bestimmt auf CHF 19‘060.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). […] II. [amtliche Entschädigungen]

3 III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von Euro 200‘000.00 und CHF 40‘000.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Privatklägerin D.________. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6‘858.00 an die Privatklägerin D.________. 3. Zur Bezahlung von CHF 17‘067.10 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 18.11.2014 an den Privatkläger C.________. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 7‘211.40 an den Privatkläger C.________. IV. Weiter wird beschlossen: 1. Folgende Gegenstände werden zur Verwertung eingezogen (Art. 268 StPO): - 1 Bild von H.________ - Aktienzertifikat Nr. ________ [recte: Nr. ________] (560 Inhaberaktien der Firma I.________AG). […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 20.7.2016 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt J.________, am 29.7.2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1362). Mit Berufungserklärung vom 12.10.2016 bestätigte Rechtsanwalt J.________ die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Er beantragte, den Beschuldigten von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, begangen zum Nachteil von D.________, F.________, C.________ und G.________ sowie von der Anschuldigung der Urkundenfälschung freizusprechen. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen. Im Übrigen seien die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen und das eingezogene Aktienzertifikat Nr. ________ [recte: Nr. ________] (560 Inhaberaktion der Firma I.________AG; neu: K.________AG) sowie das eingezogene Bild dem Beschuldigten zurückzugeben. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich zu bestimmen (pag. 1467 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 24.10.2016 mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 1481 f.). Mit Eingabe vom 28.10.2016 beantragte C.________, vertreten durch Fürsprecher L.________, weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch machte er Prozesshindernisse geltend (pag. 1483).

4 Auch D.________, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt E.________, verzichtete mit Schreiben vom 31.10.2016 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und die Beantragung eines Nichteintretens auf die Berufung (pag. 1485). Fürsprecher L.________ teilte am 15.11.2016 mit, die Interessen von C.________ ab sofort nicht mehr zu vertreten (pag. 1487). Mit Verfügung vom 30.12.2016 wurde den Parteien bekannt gegeben, die Verfahrensleitung werde von Oberrichterin Bratschi an Oberrichter Schmid übergeben. Sie wurden über die neue Zusammensetzung der Kammer informiert (pag. 1489 ff.). Am 20.1.2017 reichte Rechtsanwalt J.________ ein Schreiben ein, in dem er erklärte, seine Advokatur aufzugeben. Der Beschuldigte habe Rechtsanwalt B.________ als neuen Anwalt mandatiert (pag. 1492 ff.). Mit Beschluss vom 23.1.2017 wurde vom Schreiben von Rechtsanwalt J.________ vom 20.1.2017 Kenntnis genommen und gegeben. Rechtsanwalt B.________ wurde als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Ferner wurde die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren betreffend Rechtsanwalt J.________ auf CHF 1‘288.00 festgesetzt (Differenz zwischen dem vollen und dem amtlichen Honorar: CHF 303.50). Die Kammer stellte in Aussicht, über die allfällige Rückerstattung an den Kanton Bern und die allfällige Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an Rechtsanwalt J.________ im Endurteil zu entscheiden (pag. 1497 ff.). Von Amtes wegen wurden aktuelle Strafregisterauszüge des Beschuldigten aus der Schweiz, Deutschland und Österreich, datierend vom 30.10.2017 (pag. 1534), 12.10.2017 (pag. 1533) und 12.10.2017 (pag. 1530) und der aktuelle Leumundsbericht vom 25.10.2017 inkl. Auszug aus dem Betreibungsregister (pag. 1535 ff.) eingeholt. Rechtsanwalt E.________ teilte mit Schreiben vom 9.11.2017 mit, nicht persönlich an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen. Er stellte schriftliche Anträge (vgl. Ziff. 3 hiernach) und reichte seine Honorarnote vom 9.11.2017 zu den Akten (pag. 1547 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14.11.2017 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, die in den amtlichen Akten fehlende Seite 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung als pag. 1420.1 eingefügt zu haben. Die Parteien wurden mit einer Kopie von pag. 1420.1 bedient (pag. 1555). Im Übrigen wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt (pag. 1557 ff.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt E.________ stellte mit schriftlicher Eingabe vom 9.11.2017 die folgenden Anträge (pag. 1547):

5 1. Das erstinstanzliche Urteil vom 20. Juli 2016 sei in allen Punkten zu bestätigen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die Parteikosten der Privatklägerin gemäss der beiliegenden Honorarnote seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und, soweit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Rechtsanwalt B.________ stellte demgegenüber anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14.11.2017 die folgenden Anträge (pag. 1568 f.): I. A.________, sei frei zu sprechen 1. vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter Veruntreuung (Ziffern 1.1-1.4 der Anklageschrift), angeblich begangen, zwischen Dezember 2011 und dem 03.06.2014 in Bern, namentlich: 1.1. angeblich begangen, zwischen dem 17.05.2013 und dem 03.06.2014 in Bern, zum Nachteil von D.________; 1.2. angeblich begangen, zwischen Dezember 2011 und dem 11.08.2014 in Bern, zum Nachteil von F.________; 1.3. angeblich begangen, zwischen April 2012 und dem 12.02.2013 in Bern, zum Nachteil von C.________; 1.4. angeblich begangen, im Juni 2014 in Bern, zum Nachteil von G.________; 2. vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Ziffer 2 der Anklageschrift), angeblich begangen zwischen dem 21.08.2013 und dem 02.07.2014. II. A.________ (vgt.) sei eine Genugtuung von mindestens CHF 14‘000.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft auszurichten. III. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 19‘060.00 seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. V. A.________ (vgt.) sei eine angemessene Entschädigung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten in der Höhe von CHF 23‘216.75 (inkl. MwSt.) auszurichten. VI. A.________ (vgt.) sei eine angemessene Entschädigung für die zweitinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss einzureichender Honorarnote auszurichten.

6 VII. Die Beschlagnahmungen vom 30.12.2015 (Aktienpaket) sowie vom 08.06.2015 (Bild) seien aufzuheben. VIII. Die Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen. IX. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Staatsanwältin M.________ beantragte ihrerseits Folgendes (pag. 1571 f.): I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des gewerbsmässigen Betrugs, begangen zwischen Dezember 2011 und 11. August 2014 in Bern, im Gesamtdeliktsbetrag von Euro 200‘000.- und CHF 167‘000.-, namentlich: 1.1. zum Nachteil von D.________ im Deliktsbetrag von Euro 200‘000.- und CHF 40‘000.- (vgl. Ziffer 1.1 der Anklage); 1.2. zum Nachteil von F.________ im Deliktsbetrag von CHF 100'000.- (vgl. Ziffer 1.2 der Anklage); 1.3. zum Nachteil von C.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘000.- (vgl. Ziffer 1.3 der Anklage); 1.4. zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000.- (vgl. Ziffer 1.4 der Anklage); 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen dem 21.08.2013 und 02.07.2014 in Bern (vgl. Ziffer 2 der Anklage); und er sei in Anwendung von Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 51, 146 Abs. 1 und 2, Art. 251 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO II. zu verurteilen: 1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 12 Monate Freiheitsstrafe unbedingt, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 70 Tagen und 18 Monate Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das beschlagnahmte Aktienzertifikat sowie das beschlagnahmte Bild seien einzuziehen und der Verwertungserlös zu Gunsten der Geschädigten anteilsmässig zu verwenden (Art. 73 StGB). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNAProfils (PCN- Nr. ________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

7 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlicher Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Die Honorare des amtlichen Verteidigers sowie des amtlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin D.________ seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20.7.2016 wurde vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat damit das erstinstanzliche Urteil in allen Anklagepunkten zu überprüfen und verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten ist sie an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Zur Anklageschrift und zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 25.2.2016 vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen Betrugs begangen zwischen Dezember 2011 und August 2014 in Bern zum Nachteil von D.________, F.________, C.________ und G.________ schuldig gemacht zu haben (Ziff. 1 bis Ziff. 1.4 der Anklageschrift; pag. 1195 ff.). Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich gegenüber den Geschädigten als wohlhabender, aus reicher Familie stammender, gut situierter Mann ausgegeben zu haben. Obwohl der Beschuldigte kein regelmässiges Einkommen erzielt habe, privat verschuldet gewesen und von Freunden finanziell unterstützt worden sei, habe er sich als Finanzexperte bzw. Teilhaber der I.________AG ausgegeben. Nachdem er mit den Geschädigten ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe, habe er sie auf die Möglichkeit angesprochen, Geld gewinnbringend auf einem Anlagekonto der I.________AG anlegen oder in Kunstgegenstände investieren zu können. Die Geschädigten hätten dem Beschuldigten daraufhin Darlehen zum Zweck gewährt, die Gelder auf dem fraglichen Konto der I.________AG anzulegen oder um kurzfristig in Kunstgegenstände zu investieren. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass seine Angaben durch die Geschädigten nicht überprüft würden. Er habe die erhaltenen Darlehen weder auf einem Anlagekonto bei der I.________AG (oder sonst wo) investiert noch mit Kunstgegenständen gehandelt. Vielmehr habe er die Darlehen zwecks privater Ausgaben (weitere Darlehen, Alltagsausgaben, private Rechnungen) verbraucht. Als die Geschädigten die Rückzahlungen gefordert hätten, habe sie der Beschuldigte hingehalten oder durch Darlehen anderer Geschädigten (Teil-)Rückzahlungen geleistet (pag. 1195 ff.; vgl. zu den konkreten Vorwürfen betreffend der jeweiligen Geschädigten Ausführungen unter Ziff. 6 und Ziff. 8 ff. hiernach). Im Weiteren habe sich der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht, indem er Auszüge der N.________Bank (heute O.________AG), datierend den 21.8.2013, 3.1.2014, 5.3.2014 und 2.7.2014, ge-

8 fälscht habe. Diese Dokumente habe er D.________ und F.________ vorgelegt, um den Eindruck zu erwecken, er habe die von ihnen gewährten Darlehen wie vereinbart auf dem Managed Account bei der I.________AG angelegt (vgl. Ziff. 2 der Anklageschrift, pag. 1200 f.). Die Vorinstanz erachtete die Vorwürfe gemäss Anklageschrift als erstellt (pag. 1424 ff., S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 6. Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, die folgenden Darlehen mit den nachfolgenden Personen/Darlehensgebern abgeschlossen zu haben: Darlehensgeber Betrag Datum (Datum Vertragsabschluss / wenn mündlicher Vertrag*, Datum der Überweisung) D.________ EUR 100‘000.00 17.5.2013 EUR 100‘000.00 21.8.2013 CHF 50‘000.00 16./17.4.2014* Rückzahlung CHF 10‘000.00 im Juni 2014 F.________ CHF 100‘000.00 18.10.2012 CHF 29‘000.00 13.1.2013 CHF 20‘000.00 11.2.2013 Rückzahlung CHF 49‘000.00 am 16./17.4.2014 C.________ CHF 5‘000.00 25.9.2012 CHF 5‘000.00 13.2.2013 CHF 7‘000.00 11.9.2014* G.________ Höhe bestritten 2012 (mit Gewinn zurückbezahlt) CHF 10‘000.00 3.6.2014 Der Beschuldigte anerkennt D.________ einen Betrag von EUR 200‘000.00 sowie CHF 40‘000.00 zzgl. Zins zu 5% ab Rechtskraft des Urteils sowie C.________ einen Betrag von CHF 17‘067.10 (CHF 17‘000.00 inkl. Zins zu 5% bis zum 17.11.2014) zzgl. Zins zu 5% auf dem Betrag von CHF 17‘000.00 ab dem 18.11.2014 zu schulden. Der Beschuldigte bestreitet oberinstanzlich allerdings, sich gegenüber den Geschädigten D.________, F.________, C.________ und G.________ als Angestellter oder Teilhaber der I.________AG ausgegeben zu haben. Er habe nicht den Anschein eines wohlhabenden, aus guter Familie stammenden und erfolgreichen Geschäftsmanns im Finanzbereich erweckt. Er sei tatsächlich freier Mitarbeiter der I.________AG gewesen. Die Geschädigten seien auf den Beschuldigten zugegangen und hätten ihn nach Anlagemöglichkeiten gefragt. Er habe mit den Geschädigten Darlehensverträge abgeschlossen, um einen Mehrwert zu erzielen. Wie dieser Mehrwert erzielt hätte werden sollen, sei dem Beschuldigten offen gestanden. Im

9 Gegenzug sei die persönliche Haftung des Beschuldigten vereinbart worden. Man habe über verschiedene Möglichkeiten diskutiert, aber jeweils nichts Konkretes vereinbart. Der Beschuldigte habe die Geschädigten über die Risiken der verschiedenen Anlagemöglichkeiten informiert. Teilweise habe der Beschuldigte auch vorgehabt, die Darlehen gewinnbringend in Kunstgegenstände zu investieren. Im Übrigen bestehe als Sicherheit für die offenen Forderungen der Geschädigten das Aktienzertifikat der I.________AG über 560 Inhaberaktien, weshalb kein Schaden eingetreten sei. 7. Allgemeine Würdigung der Kammer 7.1 Zu den objektiven Beweismittel In den Akten befinden sich diverse Bankauszüge, welche Zeugnis über die finanzielle Situation des Beschuldigten geben (P.________AG: Schweizerfrankenkonto, Eurokonto; Q.________AG; R.________AG; S.________AG – keine Bankbeziehung mit dem Beschuldigten; T.________AG: Schweizerfrankenkonto, Kreditkartenkonto; N.________Bank [neu O.________AG]: Tradingkonto EUR; U.________AG; pag. 748 ff.). Diese ist in den Jahren 2011 bis 2014 als desolat zu bezeichnen. Die Kontosaldi bewegten sich durchgehend auf sehr tiefem Niveau, oftmals im Minusbereich. Regelmässige Gutschriften auf den Konten des Beschuldigten finden sich in der Zeit vom 12.4.2011 bis zum 24.8.2011 von der I.________AG (pag. 845 ff., auf Schweizerfrankenkonto der T.________AG) sowie vom 25.1.2011 bis zum 27.9.2011 von der Arbeitslosenkasse (pag. 780 ff., auf Schweizerfrankenkonto bei der P.________AG). Die restlichen Gutschriften sind im Wesentlichen Überträge aus anderen Konten des Beschuldigten sowie (Rückzahlungen von) Darlehen und Bareinzahlungen. Den Bankauszügen kann sodann entnommen werden, dass der Beschuldigte keine Transaktionen tätigte, die als Investitionen im Geldmarkt (in Fonds, Managed Accounts oder sonstigen Anlageformen) hätten qualifiziert werden können. Der Beschuldigte transferierte einige Male Euro vom Eurokonto auf sein Schweizerfrankenkonto bei der P.________AG. Diese Überweisungen stellen allerdings keine Anlagen bzw. keinen Devisenhandel dar, wie dies der Beschuldigte darzustellen versuchte – ein versierter Finanzmann würde Devisen nicht auf diese Art handeln. Ohnehin nahmen die Kontosaldi nach den Überweisungen der Geschädigten sukzessive ab, weil der Beschuldigte Alltagsgeschäfte finanzierte, Rechnungen bezahlte, grössere Summen bar abhob oder weitere Darlehen gewährte (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 8 ff. hiernach). Einzig am 2.7.2013 und am 4.9.2013 überwies der Beschuldigte je EUR 5‘000.00 auf sein Tradingkonto bei der N.________Bank. Mit dem Betrag von insgesamt EUR 10‘000.00 wurden einige wenige Forextransaktionen durchgeführt. Aus dem Devisenhandel bei der N.________Bank resultierte ein Totalverlust (pag. 958). Den Kreditkartenrechnungen kann im Übrigen entnommen werden, dass sich der Beschuldigte zwischen dem 10.7.2011 und dem 10.7.2014 diverse Male im Ausland – in Graz, Paris, London, Davos, Mailand etc. – aufhielt (pag. 873 ff.). Den umfassenden Bankunterlagen des Beschuldigten kann folglich entnommen werden, dass es um die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten schlecht

10 stand, er dennoch erhebliche Ausgaben in Restaurants, Geschäften, Bars und für Reisen ins Ausland hatte. Der Beschuldigte machte im Strafverfahren wiederholt geltend, seine Anlagen in Fonds und Managed Accounts seien aufgrund der starken Schwankungen des Eurokurses defizitär gewesen. Diesbezüglich ist auf den Eurokurs in den Jahren 2011 bis Beginn 2015 hinzuweisen. Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten fanden in diesem Zeitraum keine erheblichen Kursschwankungen statt: Datum Eurokurs (Tagestief) 31.12.2010 1.2424 30.12.2011 1.2135 31.12.2012 1.2064 31.12.2013 1.2246 31.12.2014 1.2019 Quelle: http://www.finanzen.ch/devisen/historisch/eurokurs Der Kurs war relativ stabil. Von enormen Kursschwankungen oder einem Einbruch des Kurses kann keine Rede sein. Erst im Januar 2015 gab die Nationalbank die Eurokursgrenze von 1.20 auf. Ab dem 15.1.2015 waren daher Eurokurse von unter 1.00 zu verzeichnen (15.1.2015 Eurokurs Tagestief bei 0.8423, vgl. http://www.finanzen.ch/devisen/historisch/eurokurs). Als weitere objektive Beweismittel befinden sich diverse Bilddokumente in den Akten, die sich auf dem Mobiltelefon und dem I-Pad mini des Beschuldigten befunden haben. Den Aufnahmen kann entnommen werden, dass sich der Beschuldigte häufig sehr modisch, adrett und offensichtlich teuer kleidete und mit weltmännischem Gestus unter anderem an diversen Empfängen in Botschaften teilnahm. Die Einrichtung seiner Wohnung erscheint pompös, schick und teuer, voller Gemälde in alten Bilderrähmen, gehobener Möbel und noblem Tischgedeck. Der Beschuldigte ist auf den Fotos auf zahlreichen Reisen in London, Davon, Paris, Gstaad, teilweise in teuren Restaurants und an (Botschafts-)Anlässen zu sehen. Alles in allem vermitteln die auf den Bildträgern vorhandenen Lebensumstände des Beschuldigten den Eindruck eines gehobenen Lebensstandards und von Reichtum (vgl. Datenträger pag. 1051 f.). In seiner Wohnung effektiv von Wert war allerdings einzig ein Bild von H.________, das von einem Vertreter der Kunstgalerie V.________ auf einen Wert von CHF 700.00 bis CHF 800.00 geschätzt wurde (pag. 731 ff.). Im Übrigen befindet sich das Aktienzertifikat Nr. ________ über 560 Inhaberaktien der I.________AG in den Akten (Nr. ________; pag. 739). Der Beschuldigte war bei der I.________AG seit dem 5.12.2012 beteiligt. Ursprünglich besass er 860 Inhaberaktien der I.________AG, ausmachend 4.3% (vgl. pag. 593 f.). Erst am 5.6.2014 wurde das Aktienzertifikat von 560 Inhaberaktien ausgestellt, ausmachend 2.8% (pag. 739; pag. 604). Zuvor verkaufte der Beschuldigte im Mai 2014 300 Aktien zu CHF 50.00 pro Stück an die I.________AG zurück (Gesamtpreis CHF 15‘000.00, vgl. pag. 600; so auch AE.________, pag. 584, Z. 98 ff.). Zum Wert der nicht börsenkotierten Inhaberaktien der I.________AG führte http://www.finanzen.ch/devisen/historisch/eurokurs

11 AE.________, der Geschäftsführer der I.________AG, aus, die Aktien seien bereits zu CH 50.00, aber auch schon zu CHF 300.00 verkauft worden (pag. 585, Z. 125 ff.). Der höchste ihm bekannte Preis sei einmal CHF 500.00 pro Aktie gewesen (pag. 590, Z. 401). 7.2 Zum Erscheinungsbild des Beschuldigten Die Geschädigten D.________, F.________, C.________ und G.________ sowie zahlreiche weitere Auskunftspersonen schilderten das Erscheinungsbild des Beschuldigten einheitlich – er sei weltmännisch aufgetreten und habe den Eindruck hinterlassen, aus einer gut situierten Familie zu stammen, einer gut bezahlten Arbeit nachzugehen und Experte in Finanzfragen zu sein. D.________ gab an, der Beschuldigte sei ihr im Jahr 2012 in Diplomatenkreisen bei W.________ an einem Geburtstagsfest als Finanzmann vorgestellt worden. Der Beschuldigte habe sich immer als Finanzmann präsentiert, der in Kontakt mit Millionären stehe und einige Firmen sowie viel Kunst besitze. Der Beschuldigte habe in erster Linie davon gesprochen, Teilhaber der I.________AG zu sein (zu 50%, die anderen 50% habe X.________ gehabt). Die Mutter des Beschuldigten sei eine reiche Frau aus Wien. Sie hätten Immobilien, die allesamt in der Nähe der Hofburg in Wien liegen würden. Seine Kunstgegenstände lagere der Beschuldigte in einem der Türmer eines Schlosses seiner Mutter. Der Sohn von D.________ sei einmal beim Beschuldigten zu Hause gewesen und habe ihr erzählt, dass die ganze Wohnung voller Bilder gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihr auch von verschiedenen Reisen, teuren Hotels und exklusiven Anlässen erzählt (pag. 436, Z. 16 ff.; vgl. auch pag. 1282, Z. 3 ff.; pag. 1278, Z. 22 ff.). Der Beschuldigte habe mit seinen Freunden und Erlebnissen geprahlt und einfach zeigen wollen, dass er «aus der besten Wiege» komme und Geld bei ihm keine Rolle spiele (pag. 436, Z. 36 ff.). F.________ erklärte ebenfalls, der Beschuldigte habe ihr immer wieder gesagt, er komme aus einer reichen Familie. Er habe von den Angestellten im Elternhaus erzählt und er sei immer teuer angezogen gewesen. Der Beschuldigte habe davon gesprochen, viel Geld für W.________ zahlen zu müssen. Er sei immer in besten Kreisen gewesen und bei der Z.________, ZZ.________ und in Amerika eingeladen gewesen. Er habe beste Beziehungen zum Y.________ Botschafter gehabt (pag. 462, Z. 255 ff.). Der Beschuldigte habe im Übrigen erzählt, er verdiene viel Geld und arbeite in Zürich. Er müsse oft mit Kunden aus Deutschland und England verhandeln (pag. 458, Z. 66 ff. und Z. 96 ff.). Auch C.________ sprach davon, der Beschuldigte habe Kontakte zu Diplomaten gepflegt. Er sei von der Wohnung des Beschuldigten beeindruckt gewesen, diese habe einen sehr repräsentativen Eindruck hinterlassen. Der Beschuldigte habe ihm auch oft Bilder von seinen Treffen mit Prominenten oder Prinzen gezeigt. Er habe angegeben, für die I.________AG zu arbeiten und dort Vorteile wie ein Partner zu geniessen, vor allem was Geldanlagemöglichkeiten betroffen hätte (pag. 500, Z. 21 ff.). Er habe auch von seiner Wohnung in Zürich gesprochen, wo Anlässe stattfinden würden und davon Fotos gezeigt (pag. 502, Z. 133 ff.). G.________ führte ebenfalls aus, sie habe den Beschuldigten auf einer Party kennengelernt. Er habe ihr erzählt, er habe einen Investmentsitz in Zürich und investiere in Euro, Schweizerfranken und anderen Währungen (pag. 522, Z. 11 ff.).

12 Die zahlreichen befragten Auskunftspersonen schilderten ebenfalls das weltmännische und gehobene Auftreten des Beschuldigten sowie seinen reichen Familienhintergrund. X.________ führte aus, der Beschuldigte habe eine reiche Mutter mit Immobilien und einer grossen Firma in Graz. Der Beschuldigte habe immer schon weit über sein Gehalt hinaus gelebt und in politischen Kreisen verkehrt. Er sei oft von Botschaften zu Anlässen eingeladen worden (pag. 536, Z. 51 ff.). Der Beschuldigte habe von einer Eigentumswohnung erzählt, die er für über EUR 500‘000.00 verkauft habe. Er sei in einer Gesellschaft in Luxemburg beteiligt gewesen und habe eine Wohnung am Zürcherberg gehabt, die gemäss Bildern luxuriös eingerichtet gewesen sei. Er sei hochwertig gekleidet gewesen, habe immer neue Kleider gehabt, viele teure Restaurants besucht, sei Einladungen nachgegangen und immer grosszügig gewesen. Er sei in London, New York und Mailand gewesen (pag. 538, Z. 147 ff.). AA.________ sprach ebenfalls von einer reichen Mutter des Beschuldigten und einer Erbschaft, die er erhalten habe bzw. der Wohnung der Grossmutter, die er in Graz habe verkaufen können (pag. 567, Z. 115 ff.). AB.________ beschrieb den Beschuldigten als freundlich, extrovertiert und mit einer einnehmenden Art (pag. 573, Z. 18 f.). Der Beschuldigte habe bei einer Bank gearbeitet und AC.________ und sie auf Anlagemöglichkeiten angesprochen. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber seine reiche Familie erwähnt. Sein Auftreten habe einen Eindruck hinterlassen, als ob er gut situiert gewesen sei (pag. 575, Z. 105 ff.). Daher habe sie ihm auch Geld gegeben, die er in Devisen investiert habe (pag. 573, Z. 32 ff.). Die Anlage sei ohne Risiko gewesen und nach langem Hin und Her habe der Beschuldigte die Gelder mit Gewinn zurückbezahlt (pag. 574, Z. 51 ff.). Auch AD.________ habe der Beschuldigte erzählt, er arbeite im Finanzbereich. Sie habe ihm daher Geld gegeben und mit Gewinn zurückerhalten (pag. 578, Z. 49 ff.). Der Beschuldigte sei ein höflicher, gut erzogener, vertrauensvoller und anständiger Mann gewesen. Er habe gut Reden können und sei ein Gentleman gewesen (pag. 579, Z. 98 f.). So wie er sich ihr gegenüber präsentiert habe, sei sie nicht von finanziellen Schwierigkeiten ausgegangen (pag. 579, Z. 117 f.). AE.________ erklärte ebenfalls, er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte viel Geld habe. Er habe sich entsprechend benommen und sei immer sehr elegant gekleidet gewesen. Er sei im Kunsthandel tätig gewesen, stamme aus einem vermögenden Elternhaus und habe einen Erbvorbezug erhalten. Der Beschuldigte habe gute Kontakte zu Diplomatenkreisen gehabt (pag. 585, Z. 113 ff.). AC.________ erklärte, der Beschuldigte sei sehr charmant und immer die interessanteste Person an jeder Party gewesen (pag. 611, Z. 20 f.). Der Beschuldigte habe ihm eine Visitenkarte der I.________AG gezeigt und gesagt, er sei Finanzmanager dieser Gesellschaft. Daher habe er ihm Geld gegeben, um bei der I.________AG zu investieren (pag. 611, Z. 34 ff. – vgl. zum Bestehen der Visitenkarte die bestätigende Aussage des Beschuldigten, pag. 403, Z. 213). Er sei vom Beschuldigten richtiggehend bedrängt worden, das Geld zu geben, um in Euro zu investieren. Er habe immer wieder betont, er sei ein guter, fähiger Finanzberater (pag. 612, Z. 52 ff.). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er müsse sich um die lächerlich kleine Investition von CHF 10‘000.00 nicht sorgen, er «wälze Millionen um» (pag. 613, Z. 128 ff.). Der Beschuldigte habe viel erzählt und sei gut gekleidet gewesen. Er habe viele Gemälde und alte Möbel in seiner Wohnung gehabt (pag. 613, Z. 140 f.). Auch

13 AF.________ erklärte, der Beschuldigte sei sein Account Manager gewesen und habe mit Devisen gehandelt (pag. 651, Z. 25 ff.). Die Aussagen der Auskunftspersonen decken sich folglich mit jenen der Geschädigten. Der Beschuldigte präsentierte sich gegenüber den obgenannten Personen durchgehend als weltmännisch, gut situiert und als Finanzexperte, der für die I.________AG tätig sei. Die entsprechenden Aussagen der Auskunftspersonen und Geschädigten stimmen denn auch mit den objektiven Beweismitteln überein. Den zahlreichen Fotos des Beschuldigten können seine luxuriöse Garderobe, die noble Wohnungseinrichtung sowie die zahlreichen Anlässe und Reisen entnommen werden, auf welchen er war. Schliesslich befindet sich auch die mehrfach genannte Visitenkarte der I.________AG in den Akten, auf welcher der Beschuldigte als «Senior Client Relations Executive» bezeichnet wird (pag. 615). Die Geschädigten sprachen im Übrigen deckungsgleich davon, der Beschuldigte habe ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, sie angesprochen, Geld auf einem Anlagekonto der I.________AG anzulegen und behauptet, die Anlage sei risikofrei (vgl. nachfolgende Ausführungen zu den konkreten Darlehensverträgen unter Ziff. 8 ff. hiernach). 8. Konkrete Würdigung betreffend D.________ (Ziff. 1.1 der Anklageschrift) 8.1 Zu den Darlehensverträgen und Kontobewegungen Zwischen dem Beschuldigten und D.________ wurden die Darlehensverträge vom 17.5.2013 (pag. 128) und vom 21.8.2013 (pag. 129) über je EUR 100'000.00 abgeschlossen. Zudem unterzeichnete der Beschuldigte am 2.6.2014 eine Bestätigung, am 16.4.2014 einen Betrag von CHF 50‘000.00 von D.________ erhalten zu haben (pag. 130). D.________ übergab dem Beschuldigten am 17.5.2013 EUR 36‘500.00 in bar (vgl. ihre Bargeldbezüge vom 17.5.2013, pag. 449 f. sowie bestätigende Aussage des Beschuldigten, pag. 178, Z. 281). Gleichentags erfolgte eine Bareinzahlung von EUR 17‘820.00 auf dem Eurokonto (pag. 764) sowie CHF 10‘000.00 auf dem Schweizerfrankenkonto des Beschuldigten bei der P.________AG (pag. 750). Am 29.5.2013 wurden weitere EUR 63‘500.00 von D.________ auf dem Eurokonto des Beschuldigten bei der P.________AG gutgeschrieben (pag. 764). Am 27.8.2013 erfolgte eine Gutschrift von EUR 60‘000.00 und am 28.8.2013 eine von EUR 40‘000.00 auf dem Eurokonto des Beschuldigten bei der P.________AG – beides überwiesen von D.________ (pag. 767). Nach den jeweiligen Gutschriften auf den Konten des Beschuldigten bei der P.________AG erfolgten sukzessive Bargeldbezüge, Überträge vom Eurokonto auf das Schweizerfrankenkonto oder umgekehrt sowie Zahlungen von Rechnungen oder Auszahlungen neuer Darlehen (pag. 750 ff.; pag. 764 ff.). Besonders augenfällig ist die Rückzahlung des Darlehens an AF.________ vom 28.8.2013 in der Höhe von EUR 22‘657.50 sowie an AA.________ im Umfang von EUR 7‘000.00 – nur einen Tag nach der Gutschrift von D.________ im Umfang von EUR 60‘000.00 (pag. 767).

14 Investitionen auf ein Tradingkonto sind den Kontounterlagen nicht zu entnehmen. Einzig am 2.7.2013 und am 4.9.2013 erfolgte eine Überweisung von je EUR 5‘000.00 auf das Tradingkonto des Beschuldigten bei der N.________Bank (pag. 958). Nach einigen wenigen Forextransaktionen resultierte auf dem Tradingkonto bei der N.________Bank ein Totalverlust (pag. 958). Die fraglichen Überweisungen haben jedoch keinen Zusammenhang mit den Darlehen von D.________, erfolgten sie doch jeweils Wochen oder Monate nach deren Überweisungen und erst nach zahlreichen anderen Bezügen. Sie stehen auch in keinem Verhältnis zum Darlehensbetrag von insgesamt EUR 200'000.00. Die teilweise erfolgten Überträge des Beschuldigten von seinem Eurokonto auf sein Schweizerfrankenkonto (oder umgekehrt) stellen keine Devisenhandelstätigkeiten dar, die ein kundiger Finanzmann betreiben würde (vgl. hierzu nicht nachvollziehbare Erklärungen des Beschuldigten, er habe so Gewinne mit dem Kurs erzielen wollen, pag. 177, Z. 189 f.; pag. 1564, Z. 38 ff.; pag. 1565, Z. 1 ff.). Beim Darlehen über CHF 50‘000.00 von D.________ ist keine Investition in einen Kunstgegenstand zu erkennen. D.________ bezog am 16.4.2014 CHF 30‘000.00 (pag. 454) und am 17.4.2014 CHF 20‘000.00 (pag. 455) bar von ihrem Konto bei der S.________AG. Der Beschuldigte bestätigte, die fraglichen Beträge erhalten zu haben und erklärte, er habe das Geld für einen Kunstkauf benötigt (pag. 13, Z. 59 ff.; pag. 427, Z. 1109 ff.). Erstaunlicherweise erfolgte jedoch gerade am 16.4.2014 eine Bareinzahlung durch den Beschuldigten in der Höhe von CHF 30‘000.00 (pag. 202) sowie am 17.4.2014 im Umfang von CHF 19‘000.00 (pag. 203) auf das Konto von F.________ bei der Q.________AG. Im Juni 2014 erhielt D.________ vom Beschuldigten CHF 10‘000.00 zurückerstattet, nachdem von Rechtsanwalt AG.________ Druck aufgesetzt worden war. Bezeichnenderweise wurde am 3.6.2014 mit G.________ ein Darlehensvertrag über exakt CHF 10‘000.00 abgeschlossen (pag. 228). 8.2 Zur Aussagenwürdigung D.________ bestätigte wiederholt, mit dem Beschuldigten die Darlehensverträge von insgesamt EUR 200‘000.00 abgeschlossen zu haben, damit er das Geld auf einem Konto der I.________AG anlegen könne (pag. 437, Z. 55 ff.; pag. 440, Z. 234 ff.). Aus diesem Grund habe sie mit X.________ telefonieren dürfen, der zusammen mit dem Beschuldigten Teilhaber der I.________AG gewesen sei (pag. 437, Z. 60 ff.; pag. 442, Z. 322 ff.; pag. 1281, Z. 30 ff.). Die Aussagen von D.________ sind glaubhaft. Sie stimmen mit den Aussagen der weiteren Geschädigten und der Auskunftspersonen überein. Zudem schrieb D.________ am 30.7.2014 einen Brief an die I.________AG, mit der Aufforderung, die EUR 200‘000.00 zurückzuzahlen (pag. 131 f.; vgl. auch Antwortnachricht von AE.________ pag. 133). Ein entsprechendes Schreiben hätte D.________ kaum verfasst, wäre sie nicht davon ausgegangen, ihr Geld sei bei der I.________AG angelegt worden. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ist folglich auch nicht davon auszugehen, D.________ habe mit X.________ nur allgemein über Risiken einer Anlage gesprochen.

15 Betreffend den Darlehensvertrag über CHF 50‘000.00 habe ihr der Beschuldigte erklärt, er brauche das Geld für Kunstgegenstände, die ein Paar verkaufen wolle, das sich scheiden lasse. Der Beschuldigte habe unbedingt ein Bild von diesem Paar kaufen wollen und habe sie daher um CHF 50‘000.00 gebeten. Sie seien gemeinsam zur S.________AG gegangen. Weil die Bank an einem Tag nur CHF 20‘000.00 habe auszahlen können, habe sie am nächsten Tag die restlichen CHF 30‘000.00 abgehoben (pag. 437, Z. 77 ff.). Diese Aussagen von D.________ lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. D.________ führte zudem aus, der Beschuldigte habe das Geld danach gleich bei der Q.________AG einbezahlt (pag. 437, Z. 87 f.; pag. 437, Z. 100 f.) – auch dies ist mit den objektiven Beweismitteln vereinbar. Denn gleichentags wurden die Beträge von CHF 30‘000.00 und CHF 19‘000.00 auf das Konto von F.________ bei der Q.________AG einbezahlt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe D.________ noch keinen Verdacht gehabt, dass ihr Geld nicht korrekt angelegt worden sei. Bei den CHF 50‘000.00 sei die Rede davon gewesen, der Beschuldigte würde ihr den Betrag innert zwei bis drei Wochen zurückzahlen. Erst als er sie hingehalten habe, habe sie angefangen zu zweifeln (pag. 438, Z. 105 ff.). D.________ habe sich mit dem Beschuldigten und ihren Söhnen getroffen, als der Beschuldigte ihr versichert habe, CHF 42‘000.00 (CHF 40‘000.00 zzgl. CHF 2‘000.00 Gewinn) zurückzuzahlen. Die Rückzahlung sei aber nicht erfolgt. Danach habe sie das Schreiben an die I.________AG verfasst und später die Betreibung gegen ihn eingeleitet (pag. 439, Z. 187 ff.). Die Kammer erachtet auch diese Ausführungen als glaubhaft. Denn D.________ erklärte nachvollziehbar, sie habe dem Beschuldigten vertraut, sie hätten sich oft getroffen – auch gemeinsam mit ihren Söhnen. Der Beschuldigte sei so nett gewesen (pag. 1279, Z. 5 und Z. 26 ff.). Sie habe auch Vertrauen gehabt, weil sie mit X.________ habe sprechen können (pag. 437, Z. 61 ff.). D.________ sah die Visitenkarte des Beschuldigten von der I.________AG (pag. 1278, Z. 22) und ihre Söhne bestätigten ihren Eindruck vom Beschuldigten – einer der beiden war sogar in der Wohnung des Beschuldigten und berichtete ihr von den unzähligen Bildern darin (pag. 436, Z. 27 ff.). Der Beschuldigte baute gegenüber D.________ ein Vertrauensverhältnis auf – er selbst sprach gar von einer sehr guten freundschaftlichen Beziehung (pag. 173, Z. 35). D.________ ist ferner nicht geschäftskundig und erhielt durch ihre Scheidung relativ viel Geld, wobei sie offenbar nicht gewusst hatte, wie sie dieses bewirtschaften soll. Es ist ihr zu glauben, dass sie dem Beschuldigten das Geld nicht überwiesen hätte, wenn sie «vom grossen Verlustrisiko» gewusst hätte (der Beschuldigte habe ihr versichert, dass kein Risiko bzw. ein minimales bestehe: pag. 438, Z. 146 ff.; pag. 439, Z. 154 ff.; pag. 1279, Z. 12 f.). Ihre Äusserung, das Geld sei für die Ausbildung ihrer Söhne gedacht gewesen und sie würde nicht mit diesem Geld spielen wollen, leuchtet ein (pag. 1277, Z. 29 ff.; pag. 1280, Z. 25 ff.; pag. 1279, Z. 18). Die enge Verbindung zwischen dem Diplomaten W.________ und dem Beschuldigten sowie dessen Auftreten bei repräsentativen Anlässen haben D.________ zusätzlich in aus ihrer Sicht nachvollziehbarer Weise denken lassen, es sei alles in bester Ordnung. Der Beschuldigte habe ihr zudem immer wieder erklärt, die Anlage laufe gut und er habe bereits EUR 9‘000.00 Gewinn gemacht. Er habe ihr dafür sein Handy mit einer Gewinnkur-

16 ve gezeigt (pag. 437, Z. 73 ff.; pag. 1279, Z. 13 ff.; pag. 1281, Z. 34 ff.). Bezeichnend ist diesbezüglich auch die E-Mail des Beschuldigten vom 3.7.2014, in der er D.________ vom Ausstieg aus der Anlage abriet, weil der Kurs aktuell nicht günstig sei (pag. 444 f.). Insgesamt sind die Schilderungen von D.________ damit schlüssig, nachvollziehbar, authentisch, erlebnisbasiert und sie lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Die Kammer erachtet ihre Aussagen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 13825 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) als glaubhaft. Der Beschuldigte sagte demgegenüber ausweichend, unlogisch, widersprüchlich und teilweise nachweislich falsch aus. Er beteuerte immer wieder, er habe mit den Darlehen von D.________ einen Mehrwert schaffen wollen. Wie er dies vorgehabt habe, konnte er allerdings nicht genau erklären. Der Beschuldigte sprach davon, er habe den Mehrwert mit einem Zinssatz (pag. 12, Z. 41; pag. 30, Z. 14 ff.), mit dem Tradingkonto und anderen Darlehen (pag. 14, Z. 112; pag. 30, Z. 31 f.) schaffen wollen oder, er habe versucht, das Geld auf ein Tradingkonto einfliessen zu lassen (pag. 174, Z. 77 f.). Der Beschuldigte erklärte auch, er habe das Geld von D.________ in Etappen von EUR 10‘000.00 oder 15‘000.00 auf das Tradingkonto einbezahlt. Den Rest habe er in Kunst angelegt (pag. 174, Z. 84 f.). Er sprach von einer langfristigen Anlage, die nicht nur für ein Jahr gedacht gewesen sei (pag. 14, Z. 101 f.). Im Verlauf des Verfahrens konnte oder wollte der Beschuldigte keine konkreten Angaben mehr machen. Auf Frage, wofür die EUR 200‘000.00 gedient hätten, sagte er: «Eine Investition» (pag. 425, Z. 1048 f.), und auf Nachfrage: «um eine Vermehrung anzustreben» (pag. 425, Z. 1052). Es sei nicht konkret vereinbart worden, in einen Fonds oder Managed Account zu investieren. Was er genau mit dem Geld von D.________ gemacht habe, wisse er nicht mehr (pag. 425, Z. 1055 ff.). Auf Vorhalt seiner Bankunterlagen, die keine Investitionen in Anlagen belegten, antwortete der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft nur noch stereotyp mit «ich weiss nicht» (pag. 426, Z. 1076 ff.). Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte jedoch erneut davon, es sei beim Darlehen von D.________ um «einen Fonds, einen Managed Account etc.» gegangen (pag. 1290, Z. 34). Auf mehrmalige Fragen, warum er D.________ vorgespielt habe, Gewinne und Verluste zu realisieren, obwohl er ihr Geld nie angelegt habe, gab der Beschuldigte nur ausweichend Antwort (pag. 1295, Z. 34 ff.; pag. 1296, Z. 1 ff.). Auch oberinstanzlich blieb der Beschuldigte vage und sagte ausweichend aus. Es habe eine spezielle Anlageform betroffen, es habe verschiedene Möglichkeiten gegeben, im Fonds- oder Managed Account Bereich (pag. 1560, Z. 18 ff.). Er habe Teile des Gelds auf einem Managed Account «mitlaufen lassen». Es habe aber verschiedene Möglichkeiten gegeben und er könne sich nicht mehr genau erinnern (pag. 1561, Z. 3 ff.). Er behauptete schliesslich, es sei zum Schluss gedacht gewesen, den Mehrwert über den Verkauf der Aktien (gemeint Inhaberaktien der I.________AG) zu schaffen (pag. 1560, Z. 39 f.). Der Beschuldigte erklärte zudem wiederholt, bei den Investitionen seien extreme Verluste entstanden (pag. 174, Z. 79; pag. 175, Z. 96; pag. 426, Z. 1092 f.; pag. 1563, Z. 20 ff.). Auf jeden Fall sei ihm freigestellt worden,

17 wie er den Mehrwert schaffen solle (pag. 12, Z. 37 f.). Er habe aber immer erklärt, dass die Anlagen Risiken mit sich bringen würden (pag. 14., Z. 116; pag. 174, Z. 59 f.; pag. 1290, Z. 35 f.; pag. 1562, Z. 1 ff.). Auf Fragen warum er das Geld nicht habe zurückzahlen können, blieb der Beschuldigte ebenfalls vage und erklärte immer wieder, der Eurokurs sei eingebrochen (pag. 14, Z. 92 ff.). Den widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als die objektiven Beweismittel Geldanlagen in irgendeiner Form widerlegen. Verluste oder Risiken sind folglich unlogisch, zumal überhaupt nie mit dem Geld von D.________ in Anlageformen investiert wurde. Entgegen den späteren Beteuerungen des Beschuldigten muss zudem sehr wohl davon ausgegangen werden, er habe gegenüber D.________ versprochen, das Geld auf einem Konto der I.________AG anzulegen. Denn nur so lässt sich seine E-Mailnachricht vom 3.7.2014 an D.________ erklären, in welcher er angab, aufgrund des aktuell tiefen Eurokurses sei ein vorzeitiger Ausstieg aus der «langfristigen Anlage» nur mit Verlust möglich. «Zur Erklärung» schickte er ihr im Anhang der E-Mail einen «N.________ Bank Auszug». Diesen erklärte er mit den Worten: «Aufgrund des momentan noch niedrigen Kurs 1.21409 ist der Einstiegspreis 1.20847 positiv im Plus allerdings der Einstiegspreis 1.23255 noch nicht erreicht worden. Da bei der 2. Position der Einstieg höher liegt als der momentane Kurs, ist natürlich momentan somit vorerst ein negativ Ergebnis realisiert worden. Bei einem vorzeitigen Ausstieg müssen natürlich die Positionen geschlossen werden, allerdings wird dann auch die Margin noch fällig. […] All die Banken und Analysten erwarten einen Anstieg des EUR/CHF […]» (pag. 444 f.). Die Angaben in der E-Mail des Beschuldigten korrelieren mit den von ihm beigelegten Auszügen der N.________Bank. Die Auszüge betreffen zwei Einlagen von EUR 100‘000.00 – sie wurden folglich auf D.________ angepasst – und zeigen wie vom Beschuldigten behauptet, eine negative Kursentwicklung (pag. 446 ff.). Gemäss der O.________AG handelt es sich bei den fraglichen Auszügen der N.________Bank allerdings um Fälschungen (pag. 959 ff.). Eine Gutschrift von EUR 200‘000.00 konnte auf dem Tradingkonto des Beschuldigten bei der N.________Bank nicht ausgemacht werden. Die Erklärungen des Beschuldigten, es seien lediglich Berechnungen/Analysen und die Formulierung «N.________Bank Auszug» sei von ihm nur falsch gewählt worden (pag. 309, Z. 103 ff. und Z. 117 f.; pag. 1294, Z. 12 ff.), vermögen nicht zu überzeugen. Gerade der Zeitpunkt und der Inhalt der E-Mail an D.________ lassen vielmehr darauf schliessen, dass der Beschuldigte D.________ glaubhaft machen wollte, der Zeitpunkt zur Rückzahlung der Darlehen sei gerade ungünstig. Er wollte D.________ hinhalten. Im Übrigen log der Beschuldigte, als er am 16.12.2014 auf konkrete Frage behauptete, sein Konto bei der N.________Bank sei aufgehoben worden (pag. 179, Z. 313 f.; vgl. Kontoauszug des Kontos vom 30.12.2014, pag. 953). Betreffend den CHF 50‘000.00 gab der Beschuldigte an, er habe dafür ein Kunstwerk kaufen wollen. Es sei aber nicht dazu gekommen. Mit dem Geld habe er dann «glaublich» ein weiteres Darlehen gemacht, aber er wisse es nicht mehr genau (pag. 13, Z. 59 ff.; pag. 427, Z. 1109 ff.). Ein konkretes Bild konnte der Beschuldigte nicht nennen – er sprach von «einem alten Meister» (pag. 175, Z. 121 f.). Später konnte er sich überhaupt nicht mehr erinnern, was für ein Bild es gewesen sei

18 (pag. 427, Z. 1112 f.). Auf Vorhalt der gleichentags erfolgten Einzahlung von CHF 49‘000.00 an F.________ antwortete der Beschuldigte lediglich mit «ich weiss es nicht mehr» (pag. 427, Z. 1117). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete er sodann, mit D.________ nicht über ein Bild gesprochen zu haben, sondern nur über verschiedene Möglichkeiten und dass dies eine davon sein könne (pag. 1565, Z. 17 ff.). Auch diese Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sind auch die Ausführungen des Beschuldigten, er habe geplant, das Darlehen von D.________ mit dem Verkauf der Inhaberaktien der I.________AG zu begleichen, nicht glaubhaft. Zu Beginn des Verfahrens sprach der Beschuldigte nur davon, die Aktien seien eine Sicherheit gewesen und daher habe er sie beim Anwalt von D.________ hinterlegt (pag. 16, Z. 170 f.; pag. 178, Z. 261 ff.). Er behauptete oberinstanzlich zuerst, es sei zum Schluss gedacht gewesen, den Mehrwert über den Verkauf der Inhaberaktien der I.________AG zu schaffen (pag. 1560, Z. 39 f.). Später gab er auf konkrete Frage, wann er sich entschieden habe, den Mehrwert durch die Aktien zu schaffen, allerdings an: «Das war immer in dem Bereich» (pag. 1566, Z. 6), es sei schon vor den Investitionen der Parteien gewesen (pag. 1566, Z. 9). Hätte er von Anfang an den Mehrwert mit dem Verkauf dieser Aktien schaffen wollen, hätte er dies durchgehend so ausgesagt. Der Wert dieser Aktien ist ferner mehr als ungewiss. Zuletzt behauptete der Beschuldigte, einen Käufer gehabt zu haben, der bereit gewesen sei, CHF 1‘000.00 pro Aktie zu bezahlen (pag. 1563, Z. 9). Dies würde allerdings dem doppelten Preis entsprechen, der gemäss AE.________ jemals und einmalig für die Aktien bezahlt worden sei (vgl. pag. 585, Z. 125 ff.; pag. 590, Z. 401 – der ihm höchste bekannte Preis sei einmal CHF 500.00 pro Aktie gewesen). Dabei liege der Verkaufspreis von CHF 500.00 gemäss AE.________ deutlich über den rechnerischen Werten (KGV) des Unternehmens (pag. 1330). Mit anderen Worten wurde kein Kaufpreis von CHF 500.00, so er denn tatsächlich realisiert worden sein sollte, deutlich mehr als der tatsächliche Wert gehandelt und spekuliert. Der Beschuldigte verkaufte ferner im Juni 2014 300 Stück seiner Aktien zu nur CHF 50.00 pro Stück (vgl. Notiz: 300 Aktien zu CHF 50.00, Gesamtpreis CHF 15‘000.00, pag. 600; so auch AE.________, pag. 584, Z. 98 ff.). Ein angebliches Warten auf einen guten Käufer bzw. der angeblich hohe Wert der Aktien ist folglich unglaubhaft, zumal der Beschuldigte die Aktien sonst nicht derart günstig verkauft hätte. Zudem verkaufte er die 300 Aktien zu einer Zeit, als er bereits EUR 200‘000.00 von D.________ erhalten hatte. Er verzichtete darauf, D.________ den erhaltenen Kaufpreis für die verkauften Aktien herauszugeben – folglich hatte er nicht im Sinn, die Aktien als Sicherheit für die Darlehen zu benutzen. Dem Beschuldigten wäre es im Übrigen während Monaten offen gestanden, die restlichen Aktien zu verkaufen. Dies tat er nachweislich nicht. Nach dem Gesagten ist folglich unglaubhaft, der Beschuldigte habe von Anfang an geplant, die Aktien zwecks Rückzahlung der Darlehen zu verkaufen. Der Beschuldigte beteuerte immer wieder, zum Zeitpunkt der Darlehen mit D.________ freier Mitarbeiter bei der I.________AG gewesen zu sein (pag. 15, Z. 142; pag. 174, Z. 38; pag. 381, Z. 14 und Z. 26; pag. 1295, Z. 15 ff.; pag. 1296, Z. 36 f.; pag. 1297, Z. 1 f.). Er habe von Anfang an geholfen, die I.________AG

19 aufzubauen (pag. 400, Z. 107 und Z. 113 f.). Die auf seiner Visitenkarte gedruckte Funktion «Senior Client Relations Executive» entspreche seiner Stellung als freier Mitarbeiter (pag. 403, Z. 224 f.). Entsprechend bestätigte der Beschuldigte zuerst, D.________ habe gewusst, dass er für die I.________AG tätig gewesen sei (pag. 174, Z. 44 f.). Später behauptete er allerdings, ihr gegenüber nur erwähnt zu haben, im Finanzbereich tätig gewesen zu sein. Betreffend I.________AG habe er nur gesagt, er sei Aktionär (pag. 424, Z. 997 ff.). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten und dessen Angaben gegenüber den Geschädigten und Auskunftspersonen geht die Kammer jedoch davon aus, dass er ab August 2011 nicht mehr für die I.________AG tätig war. Denn X.________ führte aus, der Beschuldigte habe bei der I.________AG gar nichts gemacht. Er habe keinen einzigen Kunden für den Fonds oder den Managed Account gebracht (pag. 536, Z. 62 f.). Auch AE.________ dementierte, dass der Beschuldigte für die I.________AG gearbeitet habe (pag. 585, Z. 152 f.; pag. 586, Z. 175 ff.). Sie hätten den Beschuldigten anstellen wollen und daher schon Visitenkarten hergestellt. Es sei jedoch nie zu einem Anstellungsverhältnis gekommen (pag. 586, Z. 200 ff.). Der Beschuldigte habe auch nie Anlagegeschäfte für die I.________AG getätigt (pag. 588, Z. 258 ff.). Die Zahlungen im Jahr 2011 seien an den Beschuldigten erfolgt, weil er für sie in Österreich Vermögensverwalter akquiriert habe (pag. 588, Z. 284 ff.). Lohnzahlungen der I.________AG erfolgten nur zwischen April und August 2011 (pag. 845 ff.). Offensichtlich war der Beschuldigte folglich ab August 2011 nicht für die I.________ AG tätig bzw. nicht bei dieser angestellt. Entsprechend suspekt erscheint die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Arbeitsbestätigung der I.________AG vom 25.2.2013, gemäss welcher der Beschuldigte per 1.1.2013 für die Kundenbetreuung mit einem Arbeitspensum von 100% bei der I.________AG angestellt gewesen sei (pag. 1329). Einerseits erstaunt, dass diese Bestätigung erst rund drei Jahre nach deren Ausstellung eingereicht wurde, obwohl die Anstellung bei der I.________AG im Strafverfahren immer wieder thematisiert wurde. Und andererseits widerspricht die Bestätigung den Aussagen von AE.________, X.________, den Ausführungen der Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren (der Beschuldigte sei nur freier Mitarbeiter der I.________AG gewesen, pag. 1569) sowie den zahlreichen Kontoauszügen des Beschuldigten, auf welchen zum Zeitpunkt der angeblichen Festanstellung keine Lohnzahlungen ersichtlich sind. Einzelne Lohnabrechnungen scheinen auch nicht zu existieren. 8.3 Schlussfolgerung und erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte D.________ versprach, EUR 200‘000.00 auf einem Anlagekonto bei der I.________AG anzulegen und CHF 50‘000.00 kurzfristig für eine Investition im Kunstbereich zu benötigen. D.________ glaubte und vertraute dem Beschuldigten. Dieser präsentierte sich erfolgreich als wohlhabender Geschäftsmann und Finanzexperte, der für die I.________AG arbeitet. Die objektiven Beweismittel bezeugen schliesslich, dass die EUR 200‘000.00 vom Beschuldigten nicht angelegt wurden. Vielmehr verbrauchte der Beschuldigte dieses Geld für seine Alltagsgeschäfte, Rechnungen und Darlehenszahlungen an wei-

20 tere Personen. Der Beschuldigte investierte die CHF 50‘000.00 nicht in Kunstgegenstände, sondern leistete damit eine Darlehensrückzahlung an F.________ in der Höhe von CHF 49‘000.00. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. Ziff. 1.1 der Anklageschrift, pag. 1195 f.). 9. Konkrete Würdigung betreffend F.________ (Ziff. 1.2 der Anklageschrift) 9.1 Zu den Darlehensverträgen und Kontobewegungen F.________ schloss am 18.10.2012 mit dem Beschuldigten einen Darlehensvertrag über CHF 100’00.00 ab (pag. 196). Sie überwies den Betrag auf das Schweizerfrankenkonto des Beschuldigten bei der P.________AG (pag. 197; pag. 790). Nach der Gutschrift vom 19.10.2012 hob der Beschuldigte gleichentags CHF 75‘000.00 bar ab. Danach bezahlte er diverse Rechnungen und benutzte mehrfach seine Bankkarte (pag. 790 ff.). Bezeichnenderweise will G.________ zur gleichen Zeit ihr Darlehen im Umfang von CHF 70‘000.00 zurückerhalten haben (vgl. Aussagen G.________ pag. 523, Z. 66 ff.; pag. 523, Z. 85 ff.). Nur wenige Wochen später, am 8.1.2013, war der Saldo des Kontos bei der P.________AG aufgebraucht. Danach erfolgten erneut Gutschriften auf dem Konto des Beschuldigten von F.________ (pag. 794). Diese beruhen auf den Zusatzverträgen vom 13.1.2013 über CHF 29‘000.00 und vom 11.2.2013 über CHF 20‘000.00 (pag. 198 f.). Nach der Gutschrift der CHF 29‘000.00 vom 14.1.2013 (CHF 9‘000.00 vom Lebenspartner von F.________ und CHF 20‘000.00 von ihr selbst, pag. 794) auf dem Konto des Beschuldigten bei der P.________AG hob der Beschuldigte wiederum grössere Beträge vom Konto ab, bezahlte Rechnungen und benutzte seine Bankkarte für Alltagsgeschäfte (pag. 794 ff.). Als der Saldo am 8.2.2013 wieder gegen CHF 0.00 war (pag. 796), überwies F.________ erneut CHF 20‘000.00 an den Beschuldigten (pag. 797). Mit den Zusatzverträgen vom 13.1.2013 und vom 11.2.2013 wurde Folgendes vereinbart: «[…] Sobald das Geld dem Konto N.________ Bank ________ (von diesem Konto wird es ebenfalls an Frau F.________ retourniert) gutgeschrieben ist, wird mit dem Managed Account erneut begonnen» (pag. 198 f.). Vereinbart war dem Wortlaut nach folglich, die Gelder von F.________ in einen Managed Account bei der N.________Bank zu investieren. Gestützt auf die Kontoauszüge des Beschuldigten kann eine Investition dieser Art allerdings ausgeschlossen werden. Zwar handelt es sich bei der Kontonummer N.________ Bank ________ effektiv um das Konto des Beschuldigten bei der N.________Bank. Allerdings ist auf diesem, wie bereits ausgeführt, nur am 2.7.2013 und am 4.9.2013 je eine Gutschrift in der Höhe von EUR 5‘000.00 erfolgt (pag. 958). Diese Gutschriften stehen in keinem Zusammenhang mit den Darlehen von F.________, zumal sie erst Monate später erfolgten. Zudem ist dem Kontoauszug der P.________AG deutlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Beträge von F.________ innert weniger Monate sukzessive und vollumfänglich für private Zwecke verbrauchte.

21 Der Beschuldigte zahlte F.________ am 16./17.4.2014 insgesamt CHF 49‘000.00 zurück (pag. 202 f.; vgl. Ausführungen unter Ziff. 8.1 hiervor – Bareinzahlung bei der Q.________AG nachdem D.________ dem Beschuldigten CHF 50‘000.00 bar übergab). 9.2 Zur Aussagenwürdigung Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ anschliessen. Sie sagte detailreich, stringent und mit den anderen Geschädigten deckungsgleich aus (pag. 1394 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): F.________ schilderte das Entstehen der Darlehensverträge ausführlich und nachvollziehbar. Rund ein Jahr nachdem sie den Beschuldigten kennengelernt habe, habe sie ihn bei einer Freundin getroffen. Zuvor habe sie einen Anruf erhalten, dass eine private Person, die ihr einen Privatkredit für ihr Haus in Italien gegeben habe, das Geld zurückhaben wolle. Sie habe dies dem Beschuldigten erzählt und ihm gesagt, sie wisse nicht, was sie machen solle. Am nächsten Tag – sie habe eigentlich schon vergessen gehabt, dem Beschuldigten davon erzählt zu haben – habe er angerufen und gesagt, er könne ihr behilflich sein. Sie habe ihn zuerst abgewimmelt. Als er am nächsten Tag wieder angerufen habe, habe sie sich doch mit ihm getroffen (pag. 457, Z. 22 ff.). Der Beschuldigte habe ihr dann erklärt, dass sie Geld bei ihm anlegen könne: «Er sagte, es sei wie ein Stopp darin, dass es nicht tiefer gehen könnte nur aufwärts» (pag. 458, Z. 50 ff.). Sie habe ihn als ausgewiesenen Banker betrachtet und daher habe sie sich schliesslich dazu entschlossen, den Vertrag mit ihm abzuschliessen (pag. 458, Z. 53 ff.). Auf Anraten des Beschuldigten habe sie ihre Aktien bei der Q.________AG verkauft. Sie habe ihm daher nochmals CHF 29‘000.00 und etwas später CHF 20‘000.00 überwiesen (pag. 459, Z. 115 ff.). Entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten geht die Kammer davon aus, dass er gegenüber F.________ behauptete, die Geldanlage sei risikolos. Denn F.________ konnte nachvollziehbar erklären, CHF 100‘000.00 seien für sie sehr viel Geld. Sie könne einen solchen Betrag nicht einfach «herausschmeissen». Aber der Beschuldigte habe ihr von seinem reichen Elternhaus, seinem Einkommen, seinen Reisen erzählt und sie seien befreundet gewesen. Er habe ja einen Freund und eine schöne Wohnung gehabt (pag. 458, Z. 96 ff.). Er habe ihr versichert, dass kein Risiko bestehe (pag. 461, Z. 213 ff.; pag. 461, Z. 221). Der Beschuldigte baute bereits über ein Jahr vor Abschluss der Darlehensverträge ein Vertrauensverhältnis zu F.________ auf. F.________ führte aus, sie habe den Beschuldigten im Dezember 2011 über ihre Freundin kennengelernt. Es sei eine richtige Freundschaft geworden, auch zwischen dem Beschuldigten und ihrem Lebenspartner. Sie hätten sich immer wieder getroffen (pag. 457, Z. 16 ff.). Sie habe nicht damit gerechnet, betrogen zu werden, weil der Beschuldigte in Bern eingebettet gewesen sei (pag. 459, Z. 101 f.). Sie haben ihm vertraut und ihn als Fachmann betrachtet (pag. 461, Z. 248). Es sei zwischen ihnen eine grosse Sympathie mit guten Gesprächen gewesen. Sie hätten sich gemocht, es sei sehr lustig mit ihm gewesen. Sie und ihr Lebenspartner hätten ihn sehr gerne gehabt. Er sei ein ange-

22 nehmer und interessanter Mensch gewesen und man habe immer etwas Interessantes zu Sprechen gehabt (pag. 462, Z. 273 ff.). Offensichtlich bestand zwischen dem Beschuldigten und F.________ folglich eine tiefe Freundschaft. Auch der Lebenspartner von F.________ war mit dem Beschuldigten befreundet – er selbst überwies für F.________ CHF 9‘000.00 an den Beschuldigten (pag. 794). F.________ erklärte nachvollziehbar, der Beschuldigte habe ihr viel von seinen Arbeiten in Zürich und dem Vermögen, das W.________ bei ihm gemacht habe, erzählt. Er habe mehrmals erwähnt, dass ihn W.________ oft zum Mittagessen in Zürich besuche – er habe sich beschwert, W.________ wolle danach immer am See spazieren gehen, er aber keine Zeit dafür habe. Er habe detailreich und in allen Facetten von seiner Arbeit erzählt. F.________ habe daraufhin W.________ gefragt, ob es wahr sei, dass er den Beschuldigten oft bei der Arbeit besuche. W.________ habe dies bestätigt. Sie habe auch mal die Nummer auf der Visitenkarte des Beschuldigten angerufen und man habe ihr gesagt, er sei gerade in einem Meeting. Das sei jedoch glaublich nach den Darlehen gewesen (pag. 458, Z. 66 ff.). F.________ hatte folglich allen Grund zur Annahme, der Beschuldigte würde effektiv in Zürich für die I.________AG arbeiten. Der Beschuldigte informierte F.________ im Übrigen wahrheitswidrig über den angeblichen Erfolg ihrer Geldanlage. Im SMS vom 5.2.2013 an F.________ schrieb er: «[…] Kontostand 5.02.13- 15.15h chf 156‘423.40 wie ich finde jetzt ein stattliches Ergebnis das sind ueber 21 prozent! lg A.________ auch ja sag rechtzeitig bescheid wenn du es brauchst dann brechen wir ab lg» (pag. 482 f.). Am 12.2.2013 schrieb der Beschuldigte: «Hallo meine lieben, kurz zur info, gestern Einstieg 1.2286 danach gings gleich wieder auf 123! Ihr habt aber auch ein Glueck! Ich freue mich fuer Euch sende morgen. Vorab per mail den Zusatz lg A.________» (pag. 484 f.). Der Beschuldigte liess F.________ damit offensichtlich im Glauben, ihr Geld bereits gewinnbringend angelegt zu haben. F.________ führte aus, sie habe immer wieder E-Mails vom Beschuldigten erhalten, in denen er erklärt habe, dass der Eurokurs wieder nach oben gehen werde (pag. 459, Z. 135 ff.; pag. 468 ff.). Als sie das Geld gebraucht habe und zum Beschuldigten gegangen sei, habe er ihr drei Dokumente gebracht und erklärt, dass es aktuell ungünstig sei, das Geld abzuziehen. Bei den fraglichen Dokumenten handelt es sich um drei Auszüge aus seinem Konto bei der N.________Bank. Zur Erklärung der Auszüge schrieb der Beschuldigte F.________, aufgrund des noch niedrigen Kurses von 1.2212 sei der Einstiegspreis noch nicht erreicht worden. Bei einem Verkauf würde daher ein negatives Ergebnis realisiert (pag. 494). Die Auszüge sind auf die Darlehen von F.________ angepasst und stimmen mit den Erklärungen des Beschuldigten überein. Zwar ist auf den fraglichen Auszügen nicht «N.________Bank» geschrieben, allerdings ist die Kontonummer ________ aufgeführt, die F.________ bereits in den Darlehensverträgen erhalten hatte (pag. 495 ff.). Im Übrigen bestätigen die SMS des Beschuldigten, dass er F.________ hinhielt und von Geldwäschereiverdacht sprach, als sie die CHF 49‘000.00 zurückverlangen wollte (vgl. pag. 486 ff.). Mit diesen SMS, den Auszügen der N.________Bank und den E-Mails untermauerte der Beschuldigte gegenüber F.________ immer wieder die angebliche Geldanlage bei der N.________Bank. Die objektiven Beweismittel stützen die glaubhaften Aussagen von F.________.

23 Der Beschuldigte sagte ausweichend, widersprüchlich, teilweise falsch und unlogisch aus. Zu Beginn gab der Beschuldigte an, er habe F.________ versprochen zu versuchen, einen Mehrwert zu erwirtschaften (pag. 190, Z. 62 ff.). Er erklärte, er habe mit F.________ über Erfolg, Gewinn und Verlust gesprochen: «Der Euro/Schweizerfranken war damals in einer ganz anderen Lage als heute und auch die Nationalbank und sämtliche Anlaysten [recte: Analisten] gingen davon aus, dass der Euro auf ca. 1.27 bis 1.30 ansteigen würde. Ich sagte ihr aber, dass ich nicht daran glauben würde, dass es so schnell gehen wird. Aber es ist anzunehmen, dass er einen gewissen Sprung machen wird, aber nicht in dem Ausmass. Was dann ja auch so war. […] Mit Erfolg habe ich nicht geprahlt. Wir haben von der Kursentwicklung gesprochen» (pag. 190 f., Z. 83 ff.). Zu Beginn seien Gewinne realisiert worden und er habe F.________ zum Ausstieg geraten – sie habe darauf bestanden, das Geld drin zu lassen (pag. 191, Z. 130 ff.). Er habe F.________ später einmal mitgeteilt, bei einem Ausstieg würde ein Verlust realisiert, weil der Kurs eingebrochen sei (pag. 191, Z. 98 ff.). Auch später sprach der Beschuldigte von Gewinnen oder Verlusten, die er mit dem Geld von F.________ erwirtschaftet habe (pag. 193, Z. 205 ff.; pag. 250, Z. 106 ff.; pag. 1291, Z. 19 f.). Der Beschuldigte präzisierte, mit dem Geld von F.________ auf seinem Tradingkonto spekuliert zu haben, indem er von seinem Schweizerfrankenkonto bei der P.________AG in Etappen Direkteinzahlungen auf das Tradingkonto gemacht habe (pag. 193, Z. 209 ff.). Auf Frage, was er mit den CHF 75‘000.00 gemacht habe, die er bar bezogen habe, nachdem F.________ CHF 100‘000.00 auf sein Konto bei der P.________AG überwiesen habe, antwortete der Beschuldigte wiederholt, er habe das Geld investiert und es stimme, er habe die CHF 75‘000.00 bar abgehoben, «dies betreffend Trading. AF: Man kann Überweisungen machen oder Bareinzahlungen» (pag. 193, Z. 222 f.; vgl. ähnlich auch pag. 251, Z. 160 f.; pag. 418, Z. 806). Bei der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wusste der Beschuldigte allerdings nicht mehr, um was es bei diesem Bargeldbezug gegangen sei (pag. 1291, Z. 25). Der Beschuldigte behauptete folglich zu Beginn des Strafverfahrens immer wieder, die Gelder von F.________ auf seinem Tradingkonto angelegt zu haben. Er bestätigte auch explizit, mit dem auf den Darlehensverträgen angegebenen Managed Account von F.________ sei ein Tradingkonto, das auf seinen Namen laute gemeint gewesen (pag. 194, Z. 249 ff.). In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 19.2.2015 führte der Beschuldigte sodann aus, er möchte seine Aussagen, er habe das Geld auf das Tradingkonto überwiesen, korrigieren. Er habe das Geld investiert, in Trading und Anlageformen. Er wisse aber nicht mehr, auf welches Tradingkonto (pag. 248, Z. 25 ff.). Er behauptete, es habe auch Tradingkonten gegeben, die nicht auf seinen Namen gelautet hätten (pag. 249, Z. 55 ff.). Auf Vorhalt des SMS, das der Beschuldigte F.________ schrieb und einen Kontostand von CHF 156‘423.40 erwähnte, behauptete der Beschuldigte, es habe sich um das Konto eines Kollegen gehandelt, den er nicht nennen wolle (pag. 250, Z. 92 ff.). Die Kammer erachtet diese Aussage als Schutzbehauptung. Denn je mehr Kontounterlagen und Beweismittel dem Beschuldigten vorgelegt wurden, desto vager und

24 ausweichender wurden seine Aussagen. Auf Vorhalt seines Kontoauszugs der P.________AG, auf welchem das Geld von F.________ gutgeschrieben und sukzessive durch ihn bezogen wurde, sagte der Beschuldigte nur ausweichend aus (pag. 252, Z. 209 ff.; pag. 253, Z. 244 ff.). Die angeblichen Investitionen auf sein Tradingkonto lassen sich zudem mit den Kontoauszügen widerlegen. Es kann ferner keinesfalls die Rede davon sein, der Eurokurs sei in den Jahren 2012/2013 eingebrochen, so dass wesentliche Verluste oder Gewinne effektiv hätten erzielt werden können (vgl. Ausführungen unter Ziff. 7.1 hiervor). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte wiederum ausweichend aus: Es habe sich um eine Investition gehandelt (pag. 418, Z. 780 f.; pag. 420, Z. 870), man habe über Managed Accounts und Fondsbereich (pag. 418, Z. 792 f.) bzw. generell über Möglichkeiten gesprochen (pag. 418, Z. 798 ff.). Wo er die CHF 100‘000.00 von F.________ investiert habe, wusste der Beschuldigte nicht mehr (pag. 419, Z. 809; pag. 420, Z. 873). Letztlich gab er bei der Staatsanwaltschaft nur noch zur Antwort, es nicht mehr zu wissen (pag. 419, Z. 817 ff.; pag. 420, Z. 846 ff.; pag. 421, Z. 906 ff.; pag. 422, Z. 923 ff.). Erstinstanzlich behauptete er wiederum, einen Teil des Geldes von F.________ sei auf ein Tradingkonto gegangen und es habe aufgrund des Kursabsturzes Verluste gegeben (pag. 1291, Z. 18 ff.). Bei der oberinstanzlichen Einvernahme blieb der Beschuldigte vage, sprach nur von Möglichkeiten und konnte keine Angaben machen, wie genau er die Gelder investiert hatte (pag. 1560 ff., Z. 19 ff.). Der Beschuldigte gab ferner an, er sei von F.________ angesprochen worden, wie sie eine Rendite mit ihrem Vermögen schaffen könne. Er habe ihr von verschiedenen Möglichkeiten erzählt und sie darüber informiert, wie risikoreich diese seien (pag. 190, Z. 40 ff.; pag. 249, Z. 63 ff.). Auch diese Angaben vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Beschuldigte offensichtlich nie mit dem Geld von F.________ Anlagen tätigte und die Geschädigten übereinstimmend aussagten, vom Beschuldigten auf die Anlagemöglichkeiten angesprochen worden zu sein (vgl. Ausführungen Ziff. 8.2 sowie Ziff. 10 ff.). Im Übrigen behauptete der Beschuldigte, F.________ CHF 49‘000.00 von seinem Konto bei der P.________AG überwiesen bzw. bar abgehoben und bei der Q.________AG einbezahlt zu haben (pag. 192, Z. 153 ff.). Dies ist allerdings nachweislich falsch, zumal zum Zeitpunkt dieser Einzahlung der Kontostand auf dem Schweizerfrankenkonto des Beschuldigten bei der P.________AG nur gerade CHF 11.31 betrug (pag. 759). Auf seinem Eurokonto bei der P.________AG befanden sich nur EUR 2.22 (pag. 775). Der Kontostand auf dem Privatkonto bei der T.________AG war sogar mit CHF -28.85 im Minus (pag. 869). Der Beschuldigte hatte am 16./17.4.2014 folglich überhaupt kein Geld auf seinen Konten, das er hätte überweisen oder beziehen können. Bezeichnenderweise erhielt er jedoch am 16./17.4.2014 insgesamt CHF 50‘000.00 von D.________ und machte umgehend danach Bareinzahlungen bei der Q.________AG (vgl. Ausführungen Ziff. 8.1 f. hiervor). Betreffend die Ausführungen zu seiner Stellung bei der I.________AG und dem Wert der Inhaberaktien kann auf das bereits unter Ziff. 8.2 Gesagte verwiesen wer-

25 den. Der Beschuldigte behauptete, zum Zeitpunkt der Darlehen von F.________ sei er Senior Client Executive bei der I.________AG gewesen (pag. 189, Z. 28). 9.3 Schlussfolgerung und erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten vermögen die Aussagen des Beschuldigten betreffend F.________ nicht zu überzeugen. Die glaubhaften Aussagen von F.________ selbst sowie die objektiven Beweismittel zeigen deutlich, dass der Beschuldigte die Darlehensbeträge von F.________ nie für Investitionen benutzte, sondern für Rückzahlungen von Darlehen (CHF 70‘000.00 zuhanden G.________; CHF 49‘000.00 zuhanden D.________) und für private Zahlungen verwendete. Der Beschuldigte versprach einen Gewinn und sicherte die persönliche Haftung zu. Über ein Jahr bevor er sie auf das erste Darlehen ansprach, lernte der Beschuldigte F.________ kennen. Er baute ein Vertrauensverhältnis zu F.________ auf und nutzte ihre damalige finanzielle Situation aus – sie hätte einem Bekannten in Italien ein Darlehen zurückzahlen sollen. Erst nachdem F.________ über Rechtsanwalt AH.________ beim Beschuldigten Druck aufsetzte, zahlte er ihr CHF 49‘000.00 zurück – mit dem Geld, das er von D.________ erhalten hatte. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt nach Ziff. 1.2 der Anklageschrift folglich (pag. 1196 ff.) als erstellt. 10. Konkrete Würdigung betreffend C.________ (Ziff. 1.3 der Anklageschrift) 10.1 Zu den Darlehensverträgen und Kontobewegungen Der Beschuldigte schloss mit C.________ am 25.9.2012 und am 13.2.2013 einen Darlehensvertrag über je CHF 5‘000.00 ab (pag. 213 f.). Im Vertrag vom 13.2.2013 wurde vermerkt, mit dem Managed Account erneut zu beginnen, sobald das Geld dem Konto gutgeschrieben würde (pag. 214). Die beiden Verträge stehen dem Wortlaut nach damit offensichtlich im Zusammenhang mit einem Managed Account. Nachdem die Beträge von je CH 5‘000.00 von C.________ am 26.9.2012 sowie am 11.2.2013 auf dem Schweizerfrankenkonto der P.________AG des Beschuldigten gutgeschrieben wurden, erfolgten jeweils diverse Kartenbezüge und vom Beschuldigten wurden Rechnungen bezahlt (pag. 788 ff.; pag. 797 ff.). Eine Überweisung auf das Tradingkonto des Beschuldigten bei der N.________Bank ist nicht auszumachen. Die beiden Gutschriften von EUR 5‘000.00, die am 2.7.2013 und 4.9.2013 erfolgt sind (vgl. pag. 958), stehen in keinem Zusammenhang mit den Darlehen von C.________. Sie erfolgten viele Monate nach den Gutschriften der Darlehensbeträge und nachdem diese durch private Ausgaben des Beschuldigten verbraucht worden waren. Denn nach der ersten Gutschrift vom 26.9.2012 betrug der Kontostand bereits am 2.10.2012 wieder CHF -2.25, ohne dass eine andere Gutschrift erfolgt wäre. Nach der Gutschrift vom 11.2.2013 erfolgte eine weitere Gutschrift der I.________AG (Teilrückzahlung Darlehen) und am 22.4.2013 war der Kontostand wieder bei CHF -28.34 – beide Male wurden im Zeitraum zwischen Gutschrift und Minussaldo keine Überweisungen auf ein Tradingkonto vorgenommen. Im Übrigen erfolgte auf dem Privatkonto des Beschuldigten bei der T.________AG am 11.9.2014 eine Gutschrift von C.________ in der Höhe von CHF 7‘000.00

26 (pag. 870). Das Geld wurde gleichentags im Umfang von CHF 5‘612.30 zur Begleichung offener Kreditkartenschulden verbraucht. Ferner erfolgten zahlreiche Bargeld- und Kartenbezüge bis bereits am 30.9.2014 der Kontostand wieder nur CHF - 4.42 betrug (pag. 870 f.). 10.2 Zur Aussagenwürdigung Die Kammer kann sich der Würdigung der Aussagen von C.________ durch die Vorinstanz anschliessen (pag. 1405, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). C.________ konnte nachvollziehbar und ausführlich darlegen, wie es zu den Darlehensverträgen kam: Er habe den Beschuldigten kennengelernt, als er in seine neue Wohnung an derselben Adresse gezogen sei. Er habe nur kurz zuvor seinen Vater verloren, das habe ihn beschäftigt. Er habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte habe eine freundschaftliche Beziehung zu ihm geführt. Er habe den Beruf des Beschuldigten bei der I.________AG interessant gefunden und dieser habe ihm viel davon erzählt. Er sei auch von der Wohnung des Beschuldigten beeindruckt gewesen. Der Beschuldigte habe ihm oft Bilder auf seinem Handy gezeigt, auf welchen Prominente zu sehen gewesen seien (pag. 500, Z. 16 ff.). Der Beschuldigte habe ihm dann vorgeschlagen, Geld bei ihm anzulegen und mit einem Betrag anzufangen, den er sich habe leisten können. Der Beschuldigte habe erklärt, der Betrag solle möglichst hoch sein, damit die Rendite vielversprechender sei. Er habe maximal CHF 5‘000.00 zahlen können, weshalb es zum ersten Darlehensvertrag über CHF 5‘000.00 gekommen sei (pag. 501, Z. 72 ff.). C.________ gab auch offen zu, er habe einige Monate später wieder CHF 5‘000.00 angespart gehabt und diese investieren wollen. Er habe den Beschuldigten daher angesprochen und so sei es zum nächsten Vertrag gekommen. Insgesamt seien es CHF 10‘000.00 gewesen, was auch den Empfehlungen des Beschuldigten, man solle solche Anlagen immer mit fünfstelligen Beträgen machen, entsprochen habe (pag. 501, Z. 87 ff.; pag. 503, Z. .192 ff. – vgl. bestätigende Aussage des Beschuldigten, C.________ gesagt zu haben, bei der I.________AG sei die Mindesteinlage CHF 10‘000.00, pag. 208, Z. 71 ff.). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten geht die Kammer davon aus, er habe C.________ eine risikoarme Anlage versprochen. C.________ schilderte eindrücklich, ähnlich wie bereits die anderen Geschädigten, wie ihm der Beschuldigte das Risiko der Anlage erklärt habe: Der Beschuldigte habe ihm erklärt, er müsse ihm das Geld geben und er würde es dann bei seiner privaten Geldeinlage bei der I.________AG einfliessen lassen, weil er dort Vorteile wie ein Partner geniesse. Die Anlagen der Partner seien gegen negative Entwicklungen gesichert (pag. 500, Z. 37 ff.; pag. 504, Z. 204 f.). Der Beschuldigte habe C.________ im Weiteren darum gebeten, ihm für kurze Zeit Geld auszuleihen, um ein Kunstwerk zu kaufen. Er habe gedacht, dass bei solchen Geschäften das Geld schnell zur Verfügung stehen müsse. Der Preis für das Kunstwerk sei über CHF 100‘000.00 gewesen und dass der Beschuldigte nicht sofort über eine solch hohe Summe verfüge, sei ihm halbwegs logisch erschienen (pag. 502, Z. 104 ff.). Die Angaben von C.________ stimmen mit dessen SMS-

27 Kontakten mit dem Beschuldigten überein. Am 9.9.2014 bestätigte der Beschuldigte in einer Nachricht, die CHF 7‘000.00 nur für zwei Wochen behalten zu wollen (pag. 510). Den Nachrichten kann ferner entnommen werden, wie der Beschuldigte Druck ausübte, damit die Überweisung möglichst schnell erfolgte (pag. 512 ff.) und er, als es um die Rückzahlung der CHF 7‘000.00 ging, C.________ hinhielt. Er gab vor, Fehler bei der Überweisung gemacht zu haben, daher sei das Geld noch nicht auf dem Konto von C.________ gutgeschrieben worden (pag. 515 f.). C.________ gab an, den Beschuldigten nicht überprüft zu haben. Er habe die Visitenkarte des Beschuldigten gesehen und nie Anlass zu Zweifeln gehabt. Erst später habe er bei der I.________AG angerufen und erfahren, dass der Beschuldigte dort überhaupt nicht arbeite (pag. 502, Z. 125 ff.). Es sei von einer langfristigen Anlage gesprochen worden und er habe beim Beschuldigten nicht nachgefragt, weil die Anlage gesichert gewesen sei (pag. 501, Z. 80 ff.). Erst als er die CHF 7‘000.00 nicht mehr zurückerhalten habe, habe er zu zweifeln begonnen. Er habe Kontakt mit dem Hausbesitzer aufgenommen und dieser habe ihm empfohlen, zu einem Anwalt zu gehen, weil er auch einige Probleme mit dem Beschuldigten gehabt habe (pag. 502, Z. 139 ff.). Diese Schilderungen von C.________ sind nachvollziehbar. Er pflegte ein freundschaftliches Verhältnis zum Beschuldigten und war von dessen Anstellung bei der I.________AG überzeugt. Im Übrigen hatte C.________, bevor er den ersten Darlehensvertrag mit dem Beschuldigten abschloss, auch positive, vertrauensfördernde Erfahrungen mit dem Beschuldigten gemacht. Er lieh ihm Geld (ca. CHF 50.00 bis CHF 200.00) und erhielt dieses zzgl. weiteren CHF 20.00 bis CHF 50.00 zurück (pag. 503, Z. 158 ff.; bestätigende Aussage des Beschuldigten, pag. 207, Z. 17 ff.). Für die Geldleihe habe er ein Faustpfand erhalten – es habe sich gemäss dem Beschuldigten um einen echten AI.________ gehandelt (pag. 504, Z. 230 ff.; vgl. auch bestätigende Aussage des Beschuldigten, pag. 207, Z. 22 ff.). Der Beschuldigte habe ihm gegenüber zudem eine PowerPoint Präsentation gezeigt, bei welcher ein Gewinn bzw. ein aktueller Wert im sechsstelligen Bereich ersichtlich gewesen sei (pag. 503 f., Z. 195 ff.; der Beschuldigte bestätigte, C.________ einen Auszug gezeigt zu haben, pag. 286, Z. 66 ff. – beteuerte später jedoch, es habe nichts mit dem Tradingkonto zu tun gehabt, pag. 415, Z. 657 f.). In den Akten befindet sich ein Auszug der N.________Bank, der auf C.________ angepasst wurde. Die Beträge von CHF 5‘000.00 und die Daten der Einzahlung auf das Tradingkonto korrelieren mit den effektiven Darlehenssummen und den tatsächlichen Daten der Überweisungen (vgl. pag. 290 f.; die Fälschung dieses Auszuges ist allerdings nicht angeklagt). C.________ hätte im Übrigen entgegen den Behauptungen der Verteidigung auch nicht mehr von den Anlagegeschäften verstehen müssen. Denn er ist Finanzkontroller und als solcher für das betriebsinterne Controlling zuständig (pag. 503, Z. 182 f.). Alleine aus seiner Tätigkeit im Umgang mit Zahlen kann noch nicht davon ausgegangen werden, er würde sich mit Anlagegeschäften auskennen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte selbst angab, C.________ die verschiedenen Anlageformen erklärt zu haben (pag. 207, Z. 26 f.; pag. 208, Z. 34 f.). Insgesamt wirken die Aussagen von C.________ ausführlich, stringent und nachvollziehbar. Er schilderte im Wesentlichen dieselben Vorgehensweisen und die

28 gleichen Behauptungen des Beschuldigten wie schon die anderen Geschädigten. Die Kammer hat keinen Grund, an den Aussagen von C.________ zu zweifeln. Der Beschuldigte sagte demgegenüber ausweichend, widersprüchlich, unlogisch und teilweise nachweislich falsch aus. Anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten bei der Polizei am 16.12.2014 (pag. 171 ff.) nannte er lediglich D.________ und F.________ als Darlehensgeberinnen. Weitere involvierte Personen verneinte er (pag. 179, Z. 291 f.). Erst bei der gleichentags erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nannte er C.________ als weiteren Darlehensgeber (pag. 14, Z. 124 ff.). Am 2.2.2015 erklärte der Beschuldigte sodann, er habe bei einem Glas Wein mit C.________ über Trading und Broker gesprochen. C.________ habe ihn gefragt, wie das Trading funktioniere und er habe es ihm erklärt. C.________ habe dann CHF 5‘000.00 anlegen wollen (pag. 207, Z. 25 ff.). Auf Frage was er mit dem Geld von C.________ gemacht habe, führte der Beschuldigte anfänglich aus, er habe das Geld auf seinem Tradingkonto mitlaufen lassen. Das Tradingkonto sei auf seinen Namen gelaufen (pag. 208, Z. 40 ff.; pag. 209, Z. 82). Auch die zweiten CHF 5‘000.00 habe er auf das Tradingkonto überwiesen (pag. 208, Z. 57; pag. 210, Z. 169 f.). In der Folge bestätigte der Beschuldigte seine Aussage, er habe die CHF 10‘000.00 von C.________ auf seinem Tradingkonto angelegt (pag. 230, Z. 15 ff.). Auf Vorhalt des Kontoauszuges seines Konto bei der N.________Bank und der Tatsache, dass das Geld von C.________ nicht darauf überwiesen worden sei, erklärte der Beschuldigte plötzlich, es habe sich um das Konto seines Kollegen AJ.________ gehandelt (pag. 231, Z. 46 ff.). Er habe nur falsch ausgesagt, weil er AJ.________ nicht in die Sache habe reinziehen wollen (pag. 231, Z. 51 ff.). Die Vorbringen des Beschuldigten, er habe mit dem Tradingkonto von AJ.________ die Gelder angelegt sind unglaubhaft. Die N.________Bank wurde mit Verfügung vom 22.12.2014 aufgefordert, sämtliche Kontoauszüge aller geführten Konten des Beschuldigten anzugeben – folglich auch jene, für welche der Beschuldigte nur eine Vollmacht besessen hätte (pag. 950). Die N.________Bank bzw. O.________AG sprach allerdings nur von einem Konto (Nr. ________; pag. 952). Der Beschuldigte führte oder bewirtschaftete folglich nicht noch weitere Konten bei der N.________Bank. Seine diesbezüglichen Aussagen sind falsch. Auf Vorhalt, er habe die Beträge von insgesamt CHF 10‘000.00 von C.________ für private Ausgaben verbraucht, antwortete der Beschuldigte wiederum stereotyp mit «Ich weiss es nicht» (pag. 231, Z. 88; pag. 232, Z. 107). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach er vage von Investitionen, die er getätigt habe (pag. 414, Z. 633), er wisse allerdings nicht mehr wie und wo er die Investition getätigt habe (pag. 414, Z. 636). Dennoch behauptete er nur kurze Zeit später, es sei von einem Tradingkonto bei der I.________AG die Rede gewesen (pag. 414, Z. 648 ff.). Das Geld sei jedoch auf dem Tradingkonto von AJ.________ angelegt worden (pag. 414, Z. 640). In seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung resignierte der Beschuldigte auf Vorhalt seiner Bargeldbezüge und sagte: «Wenn Sie das so sagen, dann wird es so stimmen». Auf Frage, wo man sehen könne, dass die zweite Tranche auf das Tradingkonto einbezahlt worden seien, erklärte er, «ich weiss es nicht mehr» (pag. 1293, Z. 3 und Z. 7).

29 Entgegen den Vorbringen der Verteidigung war zwischen C.________ und dem Beschuldigten folglich klar vereinbart, die CHF 10‘000.00 auf einem Konto bei der I.________AG anzulegen bzw. mitlaufen zu lassen. Der Beschuldigte bestätigte dies anfänglich auch und erklärte, bei der I.________AG habe die Mindesteinlage CHF 10‘000.00 betragen. Er habe C.________ sein Tradingkonto gezeigt und gesagt, er würde sein Geld dort mitlaufen lassen (pag. 208, Z. 74 ff.). Auf dem Vertrag vom 13.2.2013 war sogar explizit vom «Managed Account» die Rede, mit welchem erneut begonnen werden solle (pag. 214). Die widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen und widersprechen den Kontounterlagen. Es ist vielmehr ersichtlich, dass der Beschuldigte auch das Geld von C.________ dazu benutzte, private Ausgaben zu bezahlen und nie in ein Tradingkonto investierte – auch nicht auf den Namen von AJ.________. Der Beschuldigte machte geltend, die weiteren CHF 7‘000.00 von C.________ habe er für den Kauf eines Bildes benötigt. Er habe ein gutes Angebot und einen guten Interessenten gehabt. Das Geld sei jedoch von der T.________AG einbehalten worden (pag. 209, Z. 97 ff.; pag. 209, Z. 112 f.; pag. 210, Z. 170 f.; pag. 232, Z. 121 ff.; pag. 233, Z. 150 ff.; pag. 233, Z. 169 ff.; pag. 414, Z. 624 f.; pag. 415, Z. 676 ff.; pag. 1292, Z. 21 ff.). Der Beschuldigte blieb allerdings betreffend den angeblichen Kauf des Bildes vage (vgl. auch pag. 415, Z. 683 ff.; pag. 416, Z. 696 ff.). Kurz nach der Überweisung der CHF 7‘000.00, die von der T.________AG zwecks Tilgung der Kreditkartenschulden im Umfang von CHF 5‘419.95 direkt belastet worden waren, schrieb der Beschuldigte der T.________AG, die offene Rechnung der Betreibung sei bezahlt und damit könne die Löschung der Betreibung vorgenommen werden (pag. 289). Zwar ist den SMS zwischen dem Beschuldigten und C.________ effektiv zu entnehmen, dass der Beschuldigte C.________ zuerst anwies, den Betrag auf sein Konto bei der P.________AG zu überweisen. Nur weil dies nicht geklappt hatte, forderte er die Überweisung an die T.________AG. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er das Geld einzig zu privaten Zwecken bzw. zur Bezahlung von Rechnungen und Schulden von C.________ verbrauchte. Vor der Überweisung der CHF 7‘000.00 befand sich das Konto bei der T.________AG im Minus (pag. 869). Am Tag der Einzahlung der CHF 7‘000.00 benutzte der Beschuldigte sodann seine Postkarte unverfroren wieder und bezog CHF 500.00 in bar (vgl. pag. 870). Betreffend die Ausführungen zu seiner Stellung bei der I.________AG kann wiederum auf das bereits unter Ziff. 8.2 Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldigte bestätigte, gegenüber C.________ ausgeführt zu haben, er sei im Finanzbereich tätig (pag. 412, Z. 573). 10.3 Schlussfolgerung und erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte ging bei C.________ mit dem üblichen modus operandi vor. Er baute zuerst ein freundschaftliches Vertrauensverhältnis auf. C.________ befand sich in einer schwierigen Situation, zumal er gerade seinen Vater verloren hatte. Der Beschuldigte präsentierte sich gegenüber C.________ als erfolgreicher Finanzmann, der beste Beziehungen zu Prominenten habe und erfolgreich für die I.________AG im Anlagegeschäft tätig sei. Mit dieser Fassade konnte er zwei Darlehen über CHF 5‘000.00 bei C.________ erreichen. Entgegen seinen Verspre-

30 chungen legte er das Geld allerdings nicht auf seinem Tradingkonto an, sondern finanzierte seine privaten Ausgaben. Die CHF 7‘000.00 waren nicht für den Kauf eines Bildes gedacht, sondern zur Sicherung seiner finanziellen Schwierigkeiten. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten auch den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift (pag. 1198 f.) als erstellt. 11. Konkrete Würdigung betreffend G.________ (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) 11.1 Zu den Darlehensverträgen Nachdem der Beschuldigte bereits im Jahr 2012 ein Darlehen mit G.________ abgeschlossen und gewinnbringend zurückbezahlt hatte (vgl. pag. 226 f.), schloss er am 3.6.2014 einen weiteren Darlehensvertrag über CHF 10‘000.00 mit G.________ ab (pag. 228). Unbestrittenermassen übergab G.________ dem Beschuldigten den Betrag von CHF 10‘000.00 in bar. 11.2 Zur Aussagenwürdigung In Übereinstimmung mit den Ausführung der Vorinstanz (pag. 1416, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer die Aussagen von G.________ als glaubhaft. Diese wurde nach ihren eigenen Angaben (in absoluten Zahlen) nicht geschädigt (2012 Rückzahlung Darlehen mit CHF 10‘000.00 Gewinn, 2014 allerdings keine Rückzahlung des Darlehens von CHF 10‘000.00). Sie hatte folglich keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Ferner schilderte G.________ die Kontakte zum Beschuldigten und die Entstehung des Darlehens über CHF 10‘000.00 ausführlich und nachvollziehbar: Der Beschuldigte habe ihr erklärt, «wie das mit dem Euro» funktioniere. Er habe ihr gesagt, er habe seinen Computer so eingestellt, dass er bei gewissen Limiten kaufe oder verkaufe. Das könne mehrmals pro Tag wechseln. Der Gewinn komme dann immer zum Kapital hinzu und könne wieder neu investiert werden. G.________ gab auch offen zu, der Beschuldigte habe ihr erklärt, das man das Geld verlieren könne (pag. 523, Z. 92 ff.), von einem Verlust sei aber nie die Rede gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass man das Kapital immer behalte (pag. 523, Z. 102 ff.). G.________ schloss bereits im Jahr 2012 Darlehensverträge mit dem Beschuldigten ab (vgl. Verträge vom 16.4.2012 und vom 26.4.2012, pag. 226 f.; G.________ sprach anfänglich vom Jahr 2013 – auf Vorhalt der Darlehensverträge korrigierte sie jedoch das Jahr, sie habe sich in den Daten geirrt, pag. 523, Z. 84 ff.). Sie belastet den Beschuldigten diesbezüglich nicht übermässig und führte aus, es sei zwar ein langes Hin und Her gewesen, aber sie habe das geliehene Geld schliesslich mit Gewinn zurückerhalten. Den Gewinn habe der Beschuldigte mit dem Handel von Euro erzielt (pag. 522, Z. 47 ff.). G.________ sprach von Darlehen in der Höhe von CHF 60‘000.00 und einer Rückzahlung von insgesamt CHF 70‘000.00 (pag. 523, Z. 56 ff.). Auch diese Darlehen habe sie ihm bar übergeben (pag. 523, Z. 73). Sie hatte folglich bereits Vertrauen in den Beschuldigten gefasst und darauf vertrauen können, dass er die Darlehensschulden mit Gewinn zurückzahlen würde (vgl. pag. 523, Z. 67 ff.). Nach Gewährung des Darlehens vom 3.6.2014 habe sie sich erst ca. im Dezember 2014 beim Beschuldigten gemeldet, um das Geld

31 zurückzufordern. Sie habe ihm ein Schreiben vorbeigebracht und es per Post geschickt. Sie hätten auch mehrmals telefonisch oder per SMS Kontakt gehabt. Der Beschuldigte habe aber immer andere Ausreden gehabt und habe ihr erzählt, das Geld sei wegen Geldwäschereiverdacht blockiert. Er habe sie hingehalten (pag. 522, Z. 23 ff.). Die Aussagen von G.________ lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. In den Akten befinden sich verschiedene SMS zwischen dem Beschuldigten und G.________. Der Beschuldigte hielt G.________ hin, als sie das Geld zurückforderte. Zuerst erklärte er ihr, er werde am morgigen Tag mit Verlust verkaufen (pag. 533, SMS vom 2.11.2014). Danach schrieb er während Tagen nicht mehr zurück. Am 17.11.2014 meldete er sich wieder bei G.________ und erklärte ihr, er sei in Luxemburg, um das Geld zu holen. «Sie» hätten das Geld nicht ausbezahlt, weil er es vom «TK» (wohl Tradingkonto) auf «________» (wohl R.________AG) und «dann weiter mit Umrechnung EUR auf ________ (wohl für P.________AG)» überwiesen habe. Es dauere daher noch eine Zeit mit der Auszahlung (pag. 532, SMS vom 17.11.2014). Während Tagen hielt der Beschuldigte G.________ hin, vertröstete sie auf die nächsten Tage und erklärte ihr, er könne gerade nicht sprechen (pag. 531 f.). Am 25.11.2014 schrieb er G.________ erneut und teilte ihr mit, das Geld sei noch nicht freigegeben. Es brauche Geduld, sie solle «nicht durchdrehen» (pag. 530). Später schrieb er: «[…] Die 10000 sind zwecks Umrechnung drinnen kann im Moment auch nicht mehr tun als ständig dort anrufen und auf die Dringlichkeit hinweisen! […] Die Leute von der complience Abteilung ticken anders u vermuten immer hinter allem etwas. […]» (pag. 530, SMS vom 26.11.2014). Der Beschuldigte schrieb G.________ zudem am 4.12.2014, bei einem vorzeitigen Ausstieg würde sie CHF 7‘224.00 Minus machen (pag. 529). Den Nachrichten ist im Übrigen deutlich zu entnehmen, dass zwischen den Beiden von einer Anlage in einem Tradingkonto die Rede war: «Ich kann nicht mehr warten und schlage dir vor vom tradingkonto das besagte geld zu deblockieren» (pag. 529, SMS vom 3.12.2014; vgl. auch SMS vom 17.11.2014, pag. 532 und 26.11.2014, pag. 529). Den SMS Kontakten ist ferner ein freundschaftliches Verhältnis zu entnehmen. Oftmals endeten die Nachrichten mit «kiss» oder «love» (pag. 529 ff.). Der Beschuldigte sagte auch betreffend G.________ widersprüchlich, nachweislich falsch und ausweichend aus. Er verneinte anfänglich, dass G.________ ihm ein Darlehen gegeben habe (er verneinte die Frage, ob er noch weiteren Personen Darlehen gegeben habe bei der Einvernahme vom 16.12.2014, pag. 15, Z. 132; ähnlich pag. 179, Z. 291 f.). Bei den folgenden Einvernahmen gab er sodann an, er habe das Geld von G.________ auf seinem Tradingkonto (Kauf/Verkauf Euro) mitlaufen lassen (pag. 221, Z. 27; pag. 222, Z. 33 ff.; pag. 223, Z. 116 ff.; pag. 224, Z. 172; pag. 224, Z. 180). Er behauptete, der Eurokurs sei stark abgesunken und daher wäre ein Verlust resultiert, hätte er das Geld von G.________ wie gefordert umgehend zurückbezahlt (pag. 223, Z. 132 ff.; pag. 224, Z. 164; pag. 224, Z. 172 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme widersprach er sich jedoch und erklärte, man habe zwar über einen Mehrwert gesprochen, aber nicht konkret wie dieser geschaffen werden solle (pag. 408, Z. 403 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, er habe das Geld von G.________ auf seinem Tradingkonto angelegt, erklärte er, es habe sich um das Konto von AJ.________ gehandelt (pag. 408,

32 Z. 419 f.). Kurz später führte er allerdings aus, nicht mehr zu wissen, was er mit den CHF 10‘000.00 gemacht habe (pag. 410, Z. 492). Auf weitere Fragen zur angeblichen Investition, dem Grund für die nicht erfolgte Rückzahlung und den Widersprüchen zu den objektiven Beweismitteln antwortete der Beschuldigte nur noch ausweichend oder mit «ich weiss nicht» (pag. 410, Z. 498 ff.; pag. 411, Z. 509 ff.; pag. 412, Z. 546 ff.). Bei der erstinstanzlichen Einvernahme gab der Beschuldigte erneut an, es sei richtig, er habe mit den CHF 10‘000.00 Euros kaufen und verkaufen wollen (pag. 1293, Z. 15 ff.). Der Beschuldigte bestätigte ferner anfänglich, gegenüber G.________ von einer Blockierung der Gelder gesprochen zu haben (pag. 224, Z. 144 f.). Später behauptete er allerdings, es sei nie dazu gekommen, das Geld an die R.________AG zu überweisen (pag. 411, Z. 519 f.). Die angebliche Blockade auf dem Konto bei der R.________AG bestätigte der Beschuldigte später dennoch (pag. 1293, Z. 34 ff.). Die Bankunterlagen der R.________AG belegen allerdings, dass nie Geld vom Beschuldigten überwiesen wurde (pag. 830 ff.). Auf genauere Nachfrage, wie es zur Blockade gekommen sei, behauptete der Beschuldigte sodann, es habe lediglich die Gefahr einer Blockade bestanden (pag. 1294, Z. 6) – dies widerspricht allerdings wiederum dem SMS des Beschuldigten vom 17.11.2014, worin er klar von einer bereits eingetretenen Blockade schrieb (pag. 532). Der Beschuldigte bestätigte im Übrigen, G.________ schon länger zu kennen und ihr ein früheres Darlehen, das er bar erhalten habe, mit Gewinn zurückbezahlt zu haben (pag. 221, Z. 15 ff.; pag. 222, Z. 39 ff.; pag. 222, Z. 58 ff.; pag. 407, Z. 380 ff.; pag. 408, Z. 395 f.). Er bestritt einzig, dass das Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 60‘000.00 abgeschlossen und mit CHF 70‘000.00 zurückbezahlt worden sei (pag. 222, Z. 80; pag. 409, Z. 449 ff.; pag. 410, Z. 481 f.; pag. 1293, Z. 11). Was er mit den CHF 75‘000.00, die zeitgleich mit der von G.________ angegebenen Rückzahlung der CHF 70‘000.00 von seinem Konto abgehoben wurden, gemacht habe, wusste der Beschuldigte allerdings nicht mehr (pag. 409, Z. 460 ff.). 11.3 Schlussfolgerung und erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten kann auch betreffend G.________ nicht auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Sie sind in sich widersprüchlich und stehen im klaren Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte auch G.________ versprach, die CHF 10‘000.00 gewinnbringend auf einem Tradingkonto anzulegen. Dies tat er allerdings nicht. Es ist keine Investition des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Geld von G.________ aktenkundig. Auf das Tradingkonto bei der N.________Bank wurde dieser Betrag nicht einbezahlt. Bei der R.________AG führte der Beschuldigte überhaupt kein Tradingkonto und auf den vorhandenen Konten ist nie eine Gutschrift erfolgt. Der Beschuldigte war mit G.________ befreundet. Er nutzte den Umstand, dass sie ihm bereits im Jahr 2012 ein Darlehen gewährte, das er mit Gewinn zurückbezahlen konnte, und das daraus entstandene Vertrauensverhältnis aus. Die Kammer erachtet den Vorwurf gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift (pag. 1199 f.) als erstellt.

33 12. Zu Ziff. 2 der Anklageschrift (Urkundenfälschungen) Es kann auf das bereits unter Ziff. 8.1 bis Ziff. 9.3 Gesagte und die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1420 ff., S. 51 ff. und pag. 1423, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Der Beschuldigte schickte D.________ am 3.7.2014 eine E-Mail, mit einem vermeintlichen Auszug der N.________Bank im Anhang. Diesen erklärte er mit den Worten: «Aufgrund des momentan noch niedrigen Kurs 1.21409 ist der Einstiegspreis 1.20847 positiv im Plus allerdings der Einstiegspreis 1.23255 noch nicht erreicht worden. Da bei der 2. Position der Einstieg höher liegt als der momentane Kurs, ist natürlich momentan somit vorerst ein negativ Ergebnis realisiert worden. Bei einem vorzeitigen Ausstieg müssen natürlich die Positionen geschlossen werden, allerdings wird dann auch die Margin noch fällig. […] All die Banken und Analysten erwarten einen Anstieg des EUR/CHF […]» (pag. 444 f.). Die Auszüge betreffen zwei Einlagen von EUR 100‘000.00 – sie wurden folglich auf D.________ angepasst – und zeigen wie vom Beschuldigten in der E-Mail behauptet, eine negative Kursentwicklung, weshalb ein vorzeitiger Ausstieg aus der langfristigen Anlage nur mit Verlust möglich sei (pag. 446 ff.). F.________ gegenüber habe der Beschuldigte erklärt, es sei ungünstig, das Geld aus der Anlage abzuziehen. Er habe ihr Dokumente gezeigt. Dabei handelt es sich wiederum um drei vermeintliche Auszüge aus dem Konto des Beschuldigten bei der N.________Bank. Zur Erklärung dieser Auszüge schrieb der Beschuldigte F.________, aufgrund des noch niedrigen Kurses von 1.2212 sei der Einstiegspreis noch nicht erreicht worden. Bei einem Verkauf würde daher ein negatives Ergebnis realisiert (pag. 494). Die Auszüge sind ebenfalls auf die Darlehen von F.________ angepasst und stimmen mit den Erklärungen des Beschuldigten überein. Auf den Auszügen ist die Kontonummer ________ aufgeführt, die F.________ bereits auf ihren Darlehensverträgen angegeben worden war. Zudem ist den Auszügen am Schluss Folgendes zu entnehmen: «Best Regards Accounts Departement» und «Please report to us within 24 hours if this statement is incorrect

SK 2016 340 — Bern Obergericht Strafkammern 14.11.2017 SK 2016 340 — Swissrulings