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Bern Obergericht Strafkammern 07.02.2017 SK 2016 331

7 février 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·14,445 mots·~1h 12min·1

Résumé

Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 331 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Februar 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Nötigung, mehrfach und teilweise versucht begangen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 22.6.2016 (PEN 2016 9)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erkannte mit Urteil vom 22.6.2016 Folgendes (pag. 617 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von März 2012 bis Ende Mai 2014 in N.________/BE und evtl. anderswo z. N. C.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4‘466.65 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 5‘631.20, insgesamt bestimmt auf CHF 10‘097.85, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1966.65 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2500.00 Total CHF 4466.65 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 15.00 Kosten ZMG CHF 233.35 Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 4882.85 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 500.00 Total CHF 5631.20 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9‘597.85. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwältin B.________ eine Entschädigung von CHF 4‘882.85 ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von März 2012 bis Ende Mai 2014 in N.________/BE z. N. C.________; 2. der sexuellen Handlungen mit Kindern, versuchsweise begangen ca. am 10.11.2014 in N.________/BE z. N. C.________; 3. der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen wie folgt: 3.1. in der Zeit vom 17.07. bis 28.07.2015 in N.________/BE z. N. D.________; 3.2. in der Zeit vom 17.07. bis 28.07.2015 in N.________/BE z. N. E.________, und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO

3 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 294 Tagen werden im Umfang von 294 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8‘933.35 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 11‘262.40, insgesamt bestimmt auf CHF 20‘195.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 10‘430.00). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: CHF 3933.35 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 5000.00 Total CHF 8933.35 Kosten der Untersuchung Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 30.00 Kosten ZMG CHF 466.65 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 9765.75 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1000.00 Total CHF 11262.40 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 19‘195.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 9‘430.00). III. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 41.20 200.00 CHF 8'240.00 CHF 202.35 Reisezuschlag CHF 600.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'042.35 CHF 723.40 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'765.75 volles Honorar CHF 10'300.00 CHF 202.35 Reisezuschlag CHF 600.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'102.35 CHF 888.20 CHF 0.00 Total CHF 11'990.55 nachforderbarer Betrag CHF 2'224.80 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9‘765.75. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 2‘224.80 zwischen der amtlichen Entschädigung

4 und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird sofort freigelassen. 2. Folgender Gegenstand wird mit Zustimmung von F.________ zur Vernichtung eingezogen: - 1 Vibrator 3. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Mobiltelefon „Samsung“ - 1 Tablet „Samsung“ inkl. Etui - 1 griechischer Pass, Nr. ________ - 1 Electoral Booklet Zypern, ________ - 1 Ausweisschrift „Profesyonel Sürücü Ehliyeti“, ________ - 1 Drivers Identity Card Zypern, ________ - 1 Führerschein Zypern, ________ - 1 Führerschein Deutschland, ________ - 1 Fahrerkarte Deutschland, ________ - 1 Identitätskarte Griechenland, ________ - 1 Identitätskarte Zypern, ________ - 1 Schweizer Ausländerausweis C, ________, Zemis-Nr. ________, gültig bis 05.09.2018 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 22.6.2016 meldeten die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 22.6.2016 (pag. 624) und A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 29.6.2016 (pag. 674a) form- und fristgerecht Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 20.9.2016 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung und gegen die Sanktion. Sie beantragte einen Schuldspruch betreffend sexueller Nötigung sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (pag. 748 f.). Rechtsanwältin B.________ beschränkte am 3.10.2016 ihrerseits die Berufung auf die Schuldsprüche (Ziff. II.1, Ziff. II.2, Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 618) und die damit zusammenhängende Sanktion. Sie beantragte einen Freispruch betreffend die Anschuldigungen der sexuellen Handlungen mit Kindern, die Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat sowie

5 eine angemessene Parteientschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren (pag. 758 ff.). Weder die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 771 f.) noch Rechtsanwältin B.________ (pag. 773) machten Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen geltend. 3. Oberinstanzliche Entscheide und Beweismassnahmen Mit Berufungsanmeldung vom 22.6.2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Fortsetzung der Sicherheitshaft (pag. 624 ff.). Nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde der Antrag mit Haftentscheid vom 29.6.2016 (SAK 16 6) abgewiesen. Der Beschuldigte wurde unverzüglich aus der Sicherheitshaft entlassen (pag. 682 ff.). Am 3.10.2016 stellte Rechtsanwältin B.________ den Beweisantrag, die vorinstanzlichen Akten beizuziehen (pag. 760). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 7.10.2016 dazu Stellung und führte zutreffend aus, die Kammer ziehe im Rechtsmittelverfahren die vorinstanzlichen Akten immer bei (pag. 771 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 7.2.2017 wurden der aktuelle Strafregisterauszug vom 20.1.2017 (pag. 796) sowie der aktuelle Leumundsbericht vom 16.1.2017 (pag. 798 ff.; pag. 805 ff.) eingeholt. 4. Anträge der Parteien Staatsanwältin L.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7.2.2017 die folgenden Anträge (pag. 813 f.): I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von März 2012 bis Ende Mai 2014 in N.________/BE und evtl. anderswo zum Nachteil von C.________; 2. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von März 2012 bis Ende Mai 2014 in N.________/BE zum Nachteil von C.________; 3. der sexuellen Handlungen mit Kindern, versuchsweise begangen ca. am 10. November 2014 in N.________/BE zum Nachteil von C.________; 4. der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit vom 17. Juli bis 28. Juli 2015 in N.________/BE zum Nachteil von D.________ und E.________. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1 und Art. 189 StGB, Art. 426 ff. StPO

6 zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte Vibrator sei zur Vernichtung einzuziehen und die restlichen beschlagnahmten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zurückzugeben. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Rechtsanwältin B.________ stellte ihrerseits namens und im Auftrag des Beschuldigten sinngemäss die folgenden Anträge (pag. 816 f.): 1. In Aufhebung der Ziffern II.1; II.2 und II.3 des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 22.6.2016 sei der Beschuldigte vom Vorwurf - der sexuellen Handlung mit Kindern zum Nachteil von C.________; - der versuchten sexuellen Handlung mit Kindern zum Nachteil von C.________; - der sexuellen Handlung mit Kindern zum Nachteil von D.________ und E.________; freizusprechen. 2. In Bestätigung der Ziff. I des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 22.6.2016 sei der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von C.________ freizusprechen. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei für die unrechtmässig ausgestandene Haft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 5. Dem Beschuldigten seien die Ausweisschriften herauszugeben. 6. Dem Beschuldigten sei auch für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote auszurichten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 22.6.2016 wurde von beiden Verfahrensparteien jeweils nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Während die Generalstaatsanwaltschaft den Freispruch anficht, bezieht sich die Berufung des Be-

7 schuldigten auf die Schuldsprüche. Die Kammer hat damit das erstinstanzliche Urteil in allen Anklagepunkten zu überprüfen. In Rechtskraft erwachsen sind mangels entsprechender Berufungsanmeldungen jedoch die Verfügungen gemäss Ziff. IV.2 und Ziff. IV.3 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 620 f.). Die Kammer hat bei der Überprüfung volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist sie nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte seine Kinder (die Tochter C.________, geb. ________.2006, sowie die beiden Söhne E.________, geb. ________.2009, und D.________, geb. ________2001) regelmässig massierte und C.________ zu ihrem 13. Geburtstag einen Vibrator schenkte. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, C.________ habe sich den Vibrator gewünscht und ihn deshalb dazu aufgefordert, ihr diesen zu schenken. Im Laufe des Verfahrens gestand der Beschuldigte einzelne, zufällige, von C.________ und E.________ gewollte Berührungen ein, welche keinen sexuellen Hintergrund gehabt hätten (vgl. nachfolgende Würdigung seiner Aussagen). Bestritten sind die konkreten sexuellen Handlungen mit seinen drei Kindern. Der Beschuldigte habe C.________ weder dazu aufgefordert, den Vibrator für das Onanieren zu gebrauchen, noch habe er sie – wie in der Anklageschrift umschrieben – berührt oder sich von ihr berühren lassen. Ferner bestritt er jegliche sexuelle Handlung mit E.________ oder D.________. 7. Beweismittel Der Kammer liegen diverse objektive Beweismittel vor. Im Wesentlichen sind dies der Anzeigerapport vom 12.11.2015 (pag. 131 ff.), der Zwischenbericht/die Gefährdungsmeldung des Sozialdienstes Region G.________ vom 21.8.2015 (pag. 146 ff.), der Berichtsrapport vom 21.9.2015 (pag. 151 ff.), die Erkenntnisangabe der Kantonspolizei Graubünden vom 17.9.2015 (pag. 157), diverse Fotografien des Beschuldigten mit seinen Kindern (pag. 159 ff.), die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten inkl. Fotodokumentation (pag. 256 ff.), der Präsidialentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 11.9.2015 (pag. 294 ff.), die Briefe des Beschuldigten (pag. 310; pag. 317), die Meldebescheinigung des Beschuldigten von Deutschland (pag. 576 ff.) und die edierten Unterlagen der H.________(Bank), der I.________(Bank), der J.________(Bank) und von K.________(Fluggesellschaft) (pag. 427 ff.). Es wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. Weiter sind zahlreiche subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vorhanden. So sind dies die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 19 ff.; pag. 46; pag. 118 ff.; pag. 225 ff.; pag. 234 ff.; pag. 242 ff.; pag. 600 ff.), die Videoeinvernahmen von

8 C.________ (pag. 173 ff.; pag. 180 ff.), von E.________ (pag. 188 ff.) und D.________ (pag. 196 ff.) sowie die Einvernahmen von F.________ (pag. 203 ff.; pag. 595 ff.) und M.________ (pag. 216 ff.). Bezüglich der detaillierten Aussagen wird auf die amtlichen Akten und die Ausführungen der Vorinstanz in der Entscheidbegründung verwiesen (pag. 708 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Auf eine erneute Wiedergabe der Aussagen wird verzichtet und es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung erneut darauf eingegangen. 8. Zu Ziff. 1 der Anklageschrift 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Ziff. 1 der Anklageschrift vom 12.1.2016 Folgendes zur Last gelegt (pag. 416 f.): Sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von März 2012 bis Ende Mai 2014, im genannten Zeitraum in der Regel (ausser wenn der Beschuldigte oder das Opfer krank war oder der Beschuldigte sich im Ausland aufhielt) mindestens einmal, teilweise mehrmals pro Woche, in N.________/BE und ev. anderswo z.N. C.________, vgt., indem das Opfer den Beschuldigten am Rücken und im Pobereich streicheln und massieren musste und indem das Opfer ihn gelegentlich am Penis und an den Hoden berühren und massieren musste. Mehrmals musste sich das Opfer auf den Beschuldigten legen — teilweise war sie nackt, teilweise mit Unterwäsche bekleidet — , wobei der Beschuldigte mit seinem erigierten Glied ihre Vagina teils direkt, teils über der Unterhose berührte und sich auf und ab bewegte. Der Beschuldigte massierte das Opfer im genannten Zeitraum seinerseits mehrmals an den Brüsten und im Genitalbereich, wobei er mit dem Finger ihre Klitoris und Vagina streichelte. Zumeist war der Beschuldigte bei den Handlungen ganz oder teilweise unbekleidet, das Opfer war entweder nackt oder mit Unterhosen bekleidet. Einmal musste das Opfer den Beschuldigten am Glied massieren, bis es erst steif wurde und der Beschuldigte dann ejakulierte, wobei er ein Kondom benutzte. Der Beschuldigte handelte bei allen Vorfällen in sexueller Absicht. Er nötigte das Opfer zu diesen Handlungen bzw. seine Handlungen zu erdulden, indem er es psychisch und emotional unter Druck setzte und dem unerfahrenen Opfer sagte, dass dies alle Eltern mit ihren Kindern tun würden. Das Opfer wehrte sich verbal gegen die Übergriffe, indem es dem Beschuldigten erklärte, es wolle dies nicht und es werde dies der Mutter erzählen; es hatte Angst davor, dass der Beschuldigte aggressiv werden könnte, da er in anderen Situationen mehrfach tätlich gegen das Opfer geworden war. 8.2 Zu den Aussagen von C.________ C.________ wurde im vorliegenden Verfahren am 31.8.2015 und 4.11.2015 mittels Videobefragung einvernommen (pag. 173 ff.; pag. 180 ff.). Zur Zeit der Videobefragungen war C.________ 13 bzw. fast 14 Jahre alt. C.________ konnte für ihr Alter präzise und kindsgerechte Aussagen machen. Bei der ersten Aufnahme fällt auf, dass ihr die Befragungssituation sichtlich unangenehm ist. Je konkreter die Fragen wurden, desto mehr hatte sie Mühe, die richtigen Worte zu finden. Dennoch konnte C.________ die Handlungen gut schildern und mit ihren eigenen Gedanken verbinden. So führte sie zu Beginn und Ende der Übergriffe aus, es habe mit ihrem Vater mit Massagen angefangen. Der Vater habe dann aber immer mehr gewollt. Es sei aber nie zum Sex gekommen. Sie habe die

9 Berührungen komisch gefunden und ihn gefragt, woraufhin er ihr gesagt habe, dass dies alle Mädchen mit ihren Vätern machen würden. Daher habe sie es auch als normal empfunden. Es sei dann immer komischer und komischer geworden und sie habe sich zurückzuziehen versucht. Sie habe dann im Internet recherchiert und habe es langsam verstanden. Sie habe sich dann gewehrt. Der Vater habe aufgehört, als sie alles gewusst habe (pag. 173, ab 14.22 Uhr). Auch bei der zweiten Einvernahme erwähnte C.________, ihr Vater habe ihr gesagt: «Komm schon, das ist nicht schlimm. Das machen alle Väter mit ihren Kindern. Das macht nichts, du darfst das» (pag. 180, ab 16.00 Uhr). Sie habe vorher noch nicht gewusst was Sex sei. Sie habe dann recherchiert und im Internet gesucht: «Vater fasst mich überall an». Dann habe sie so ziemlich herausgefunden, um was es sich handle (pag. 173, ab 14.40 Uhr). Sie habe ihrem Vater gesagt, er solle aufhören. Er habe das wohl dann verstanden und Angst gehabt, sie werde es der Mutter erzählen. Sie habe das auch mal gesagt, aber sie hätte es nie gemacht. Sie habe Angst davor gehabt, es ihrer Mutter zu sagen (pag. 173, ab 14.45 Uhr). Auch der Hinweis auf die deliktstypische Aussage des Beschuldigten – es sei normal und alle Töchter würden mit ihren Vätern solche Sachen machen – sowie die Erklärung von C.________, wie sie im Internet recherchiert habe, sind als Realitätskennzeichen zu würdigen. Zum konkreten Geschehen gab C.________ an, die Massagen seien für sie noch nicht schlimm gewesen. Es sei dann einfach immer weitergegangen. Der Vater habe gewollt, dass sie ihn vorne massiere, am Bauch und dann unten. Sie wolle nicht sagen wo genau. Sie habe ihn dort massiert, unten an dem was Männer hätten. Auf Nachfragen gab C.________ schliesslich bekannt, sie meine den Penis. Sie habe auch auf ihren Vater draufliegen müssen und er habe sie überall berührt, auch an ihrer Oberweite – obwohl sie noch gar nichts gehabt habe. Der Vater habe sie auch unten berührt – an der Klitoris (pag. 173, ab 14.27 Uhr). Sie seien manchmal nackt gewesen und manchmal hätten sie Unterhosen getragen. Ihr Vater habe sie unterschiedlich berührt – manchmal über den Unterhosen und manchmal in den Unterhosen. Wenn sie auf ihm habe liegen müssen, sei es meistens mit den Unterhosen gewesen – selten ohne. Er habe auch meistens Unterhosen getragen (pag. 173, ab 14.29 Uhr). Auf Frage gab C.________ an, der Penis sei warm gewesen. Manchmal auch steif. Mehr könne sie dazu nicht sagen (pag. 173, ab 14.31 Uhr). Ihr Vater habe immer so Bewegungen von ihr gewollt. Er habe sich «ufä und abä» bewegt. Zu Beginn der Vorfälle habe er oft gesagt, «komm wir gehen wieder ein bisschen auf das Bett und machen wieder ein bisschen Massage» (pag. 173, ab 14.37 Uhr). Zum Sex gekommen sei es nie. Sie habe den Penis ihres Vaters an der Vagina gespürt, als sie auf ihm habe liegen müssen. Aber sie habe ihn immer nur aussen gespürt. Er habe sie auch mit dem Finger aussen berührt. Er habe «umegfummlet» (pag. 173, ab 14.43 Uhr). Sie könne nicht sagen, ob beim Vater am Schluss eine Flüssigkeit gekommen sei. Sie glaube es nicht. Aber sie könne sich nicht mehr daran erinnern (pag. 173, ab 14.44 Uhr). Auf konkrete Frage, wie sie den Penis ihres Vaters habe berühren müssen, führte C.________ aus, sie habe ihn in die Finger nehmen und dann einfach reiben müssen. Sie habe das mit einer Hand gemacht. Er habe ihr gezeigt wie und gesagt: «Schau, du musst das so machen». Er habe es mit seiner Hand vorgezeigt und sie habe es dann nachmachen müssen. C.________ zeigte daraufhin von sich aus an

10 einem Plastikbecher, was für Bewegungen sie habe machen müssen (pag. 173, ab 15.22 Uhr). Bei der zweiten Einvernahme erklärte C.________, sie wisse nicht mehr, wie sich der Penis angefühlt habe, ob steif oder nicht. Er sei sicher «blutt» gewesen und habe ein Kondom getragen. Sie könne sich nicht mehr richtig erinnern, aber an das Kondom könne sie sich noch am Besten erinnern (pag. 180, ab 16.00 Uhr). An die Situation mit dem Kondom könne sie sich noch gut erinnern, weil es so speziell gewesen sei. Ein Kondom habe er sonst eigentlich nie benutzt. Sie habe auf ihn draufsitzen und den Penis anfassen müssen. Mit der Hand habe sie dann so hoch und runter müssen (pag. 180, ab 16.42 Uhr). Bei den obigen Ausführungen ist den Videoeinvernahmen zu entnehmen, dass C.________ sichtlich Mühe hatte, zu erzählen, was genau geschehen ist. Sie kicherte nervös, war mit Scham belastet und gab mehrmals an, sie wolle Dinge (insbesondere die Wörter für die Genitalien) nicht beim Wort nennen. Ihr Aussageverhalten und ihre Wortwahl erscheinen altersgerecht. Ihre Beschreibung mit «unten» und «vorne» ist kindsgerecht und zeigt deutlich, dass C.________ sich nicht wohl fühlte, über intime Themen zu sprechen. In Anbetracht der Tatsache, dass C.________ zum Zeitpunkt der Einvernahme fast 14 Jahre alt war und sich damit in der Pubertät befand, erstaunen ihr Kichern und die gehemmte Wortwahl bezüglich der Genitalien nicht. C.________ gab die Aussagen ihres Vaters jeweils auf Hochdeutsch wieder. Dies ist besonders bemerkenswert, zumal der Beschuldigte effektiv Hochdeutsch spricht und keinen Dialekt. C.________ gab in ihren Schilderungen ferner zahlreiche Emotionen und Gedankengänge bekannt. Zudem ist auch ihr Hinweis – sie habe doch noch gar keine Oberweite gehabt – als Realkennzeichen zu werten. Dies gilt auch für ihre Aussage, der Penis habe sich warm angefühlt – diese Wahrnehmung erscheint besonders real. Bei der zweiten Einvernahme machte C.________ einen ruhigeren und gefassteren Eindruck. Dies ist nachvollziehbar, zumal sie die befragende Polizistin bereits kannte und sich mit der Gesamtsituation der Befragung besser arrangieren konnte. C.________ gab jedoch auch an, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe nicht gewusst, wo ihr Vater sei und ihre Mutter habe es ihr nun erzählt. Sie habe aber nicht verstanden warum [er im Gefängnis ist]. Das mache sie nervös (pag. 180, ab 15.52 Uhr). Im Vergleich zur ersten Einvernahme gab C.________ in der zweiten Einvernahme mehr Details bekannt (Kondom, Ejakulat). So erstaunt auf den ersten Blick insbesondere, dass C.________ den Vorfall mit ihrem Vater, bei welchem dieser ein Kondom getragen und ejakuliert habe, bei der ersten Einvernahme nicht erwähnte. Diesbezüglich gilt zu berücksichtigen, dass die C.________ gestellten Fragen bei der zweiten Einvernahme sehr viel konkreter waren und sie besser mit der Befragungssituation umgehen konnte. Bei der ersten Einvernahme gab C.________ ferner an, sie könne sich nicht (an eine Ejakulation oder ähnliches) erinnern. Es ist folglich nachvollziehbar, dass sich C.________ erst bei der zweiten Einvernahme an den fraglichen Vorfall erinnerte, zumal C.________ in ihren Erzählungen nicht zu Übertreibungen neigte, sondern auch deutlich differenzieren konnte, wenn etwas nicht geschehen sei (Berührungen immer nur von aussen; nicht oft am Penis berührt etc.).

11 Auch ihre Angaben, wie sie und ihr Vater sich ausgezogen hätten, sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Denn C.________ führte aus, der Beschuldigte habe sich meistens selber ausgezogen. Sie habe das auch manchmal gemacht, wenn er es gewollt habe. Er habe auch mal gesagt: «Es ist heiss, kannst du es [das T-Shirt] mir ausziehen». Sie habe sich die Kleider jedoch meistens selber ausgezogen (pag. 173, ab 14.38 Uhr). Diese Ausführungen wirken realitätsnahe, zumal C.________ – hätte sie ihren Vater zu Unrecht beschuldigen wollen – sicherlich nicht angegeben hätte, sich selber ausgezogen zu haben. Ferner dramatisierte C.________ die Vorfälle nicht und konnte ihre Gefühle anschaulich schildern, indem sie ausführte, während den Berührungen Angst gehabt zu haben. Es sei nicht richtige Angst gewesen, vielmehr eine Unsicherheit. Sie könne es nicht gut erklären. Sie habe sich einfach nicht richtig getraut. Wenn ihr Vater sie berührt habe, dann sei es nichts Besonderes gewesen, weil sie nicht gewusst habe, was es sei. Aber wenn sie ihn habe berühren müssen, habe sie etwas mehr Angst gehabt. Er habe ihr aber nie wehgetan (pag. 173, ab 15.25 Uhr). Dies bestätigte C.________ auch bei ihrer zweiten Einvernahme als sie angab, Angst gehabt zu haben, dass ihr Vater aggressiv werden könnte (pag. 180, ab 16.06 Uhr). C.________ konnte die Vorfälle des Weiteren zeitlich gut einbetten und mit anderen Begebenheiten verknüpfen. So erklärte sie, nach den Herbstferien der 4. Klasse nach N.________/BE gezogen zu sein (pag. 173, ab 14.24 Uhr). Sie wisse nicht mehr genau, wann es angefangen habe. Aber es sei ungefähr damals gewesen, als die Mutter angefangen habe zu arbeiten. Damals habe ihre Mutter in O.________ gearbeitet und der Vater habe angefangen zu spinnen. Er sei immer fieser und gemeiner geworden. Etwa nach der Probezeit der Mutter habe es dann angefangen (pag. 173, ab 14.25 Uhr). Auch das Ende der Vorfälle konnte C.________ in einen zeitlichen Kontext bringen. So führte sie aus, es habe aufgehört als sie 12 Jahre alt gewesen sei. Damals sei es zwischen den Eltern immer schlechter gelaufen. Ihr Vater habe dann Ende der 6. Klasse nicht mehr zu Hause gewohnt und sei nach Zypern gegangen (pag. 173, ab 14.48 Uhr). Zur Häufigkeit der Vorfälle gab C.________ an, sie könne es nicht genau sagen. Vielleicht sei es zwei bis dreimal pro Woche gewesen. Ganz sicher sei es aber einmal in der Woche vorgekommen. Ausser wenn jemand von beiden krank gewesen sei (pag. 173, ab 14.50 Uhr). Auch bei der zweiten Einvernahme gab C.________ an, sie habe ihren Vater mehrmals berühren müssen. Nur am Penis sei es nicht so viel vorgekommen (pag. 180, ab 16.03 Uhr; pag. 180, ab 16.45 Uhr). Es sei manchmal auch zwei bis dreimal pro Woche geschehen. Nur wenn sie oder er krank, oder nicht zu Hause, Freundinnen zu Besuch gewesen seien oder die Mutter Ferien gehabt habe, sei es nicht vorgekommen. Sicherlich sei es aber einmal pro Woche geschehen (pag. 180, ab 16.08 Uhr). Die zeitliche Einbettung der Übergriffe spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist keineswegs erstaunlich, dass sich C.________ nicht an konkrete Wochentage oder Ereignisse erinnern konnte. Nach ihren Aussagen sind die Übergriffe über zwei Jahre mehrheitlich wöchentlich vorgefallen. Dementsprechend darf auch nicht erwartet werden, dass sie sich an die jeweils konkreten Wochentage erinnern kann.

12 Ferner ordnete C.________ die Vorfälle nicht nur zeitlich, sondern auch örtlich sehr gut ein: Es sei immer zu Hause gewesen. Meistens im Zimmer vom Beschuldigten. Viel aber auch auf dem Bett der Mutter (pag. 173, ab 14.32 Uhr). Ihre Brüder seien jeweils auch zu Hause gewesen – aber draussen oder vor dem Fernseher (pag. 173, ab 15.22 Uhr). Wenn sie beim Vater im Zimmer gewesen seien, sei die Türe mit dem Schlüssel verschlossen gewesen. Der Schlüssel habe aber gesteckt – sie habe das Zimmer verlassen können. Im Zimmer der Mutter habe es nur eine Schiebetüre gehabt – die habe man nicht verschliessen können (pag. 173, ab 15.24 Uhr). Diese Angaben sind glaubhaft, zumal C.________ nicht nur knapp die fraglichen Zimmer erwähnte, sondern von sich aus die Zimmer beschrieb und auf die Situation ausserhalb der Zimmer hinwies. Die Argumentation der Verteidigung – aufgrund der vielen Auslandabwesenheiten, der Schulpflicht von C.________ und dem Besuch von Freundinnen – seien Übergriffe in dieser Häufigkeit unmöglich, überzeugt nicht. Zweifellos standen für den Beschuldigten genügend Möglichkeiten zur Verfügung, zumal er während der Deliktsdauer von über zwei Jahren gemeinsam mit seiner Tochter in einem Haus lebte und seine Ehefrau Vollzeit arbeitete. Die Verteidigung argumentierte ferner, C.________ habe nicht glaubhaft ausgesagt, weil sie ihr Tagebuch erst bei der zweiten Einvernahme erwähnt habe, es nicht mehr existiere und daher von C.________ wohl nur erfunden worden sei. C.________ gab zwar effektiv erst anlässlich ihrer zweiten Einvernahme an, ein Tagebuch geschrieben zu haben. Als Begründung dafür, dass sie es weggeworfen habe, führte sie aus, das Tagebuch sei alt gewesen. Zudem sei es ihr zu viel geworden. Sie habe immer wieder weinen müssen und sie habe nicht mehr daran denken wollen. Weil sie immer im Tagebuch gelesen habe, seien Gefühle hochgekommen und darum habe sie es weggeworfen (pag. 180, ab 16.10 Uhr; pag. 180, ab 16.49 Uhr). Der Umstand, dass C.________ das Tagebuch erst in ihrer zweiten Einvernahme erwähnte ist nachvollziehbar. Ihren Aussagen ist deutlich zu entnehmen, dass sie dem Tagebuch keinen Beweiswert beimass. Sie erwähnte es einzig im Zusammenhang mit der Häufigkeit der Vorfälle und ihrem damaligen Zustand. Folglich erstaunt auch nicht, dass C.________ das Tagebuch nicht von Beginn an erwähnte, zumal ohnehin fraglich ist, was ihr ein erfundenes, nicht mehr vorhandenes Tagebuch hätte bringen sollen. Insgesamt wirken die Aussagen von C.________ lebhaft, detailliert, altersgerecht und realitätsnah. Sie gestand zahlreiche Erinnerungslücken ein und mied Übertreibungen. Sie konnte ihre Gefühle anschaulich schildern. Ferner ist beeindruckend, wie sie die jeweiligen Sätze ihres Vaters auf Hochdeutsch wiedergab. Sie vermied es, ihren Vater übermässig zu belasten, differenzierte deutlich was (nicht) geschehen sei und hatte schliesslich auch kein Motiv, ihren Vater falsch zu beschuldigen. Offene Hassgefühle waren bei C.________ keine erkennbar. So gab sie zu Beginn der zweiten Einvernahme sogar an, sich aufgrund der Situation ihres Vaters (der im Gefängnis war) schlecht zu fühlen. Nach Ansicht der Kammer wirken die Aussagen von C.________ damit insgesamt glaubhaft.

13 8.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich. Er habe seine Kinder nicht berührt und ihnen nichts getan (exemplarisch pag. 22, Z. 104 f.; pag. 46, Z. 8 ff.; pag. 118, Z. 16 f.; pag. 226, Z. 32 ff.; pag. 228, Z. 111 ff.). Später gab er an, er und die Kinder hätten sich gegenseitig am Rücken massiert. Die Kinder hätten sich manchmal sogar darum gestritten, wen er massieren solle (pag. 230, Z. 199 f.). Erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10.12.2015 führte der Beschuldigte aus, C.________ sei eines Tages von der Schule gekommen und habe ihn tatsächlich berührt. Sie habe Sexualkunde in der Schule gehabt und sie hätten dort darüber gesprochen, wie man ein Kondom überstreife. C.________ habe ihn dann gefragt, wie man das mache. Er habe gesagt: «psst, die Buben dürfen nicht hören». Er sei mit ihr ins Gästezimmer gegangen. Nachdem der Beschuldigte bei seiner Antwort abschweifte und nochmals nachgefragt werden musste, gab er an, er habe damals einen Morgenmantel getragen und C.________ habe gefragt, ob sie ihn einmal berühren dürfe. Er habe ihr gesagt, sie dürfe das nicht. Er habe keinen Gedanken an Geschlechtsverkehr gehabt und nur gelacht. C.________ habe jedoch gesagt, sie müsse das im Lager unbedingt wissen, damit sie nicht geschwängert werde und er habe daraufhin geantwortet, sie dürfe das erst wenn sie 16 Jahre alt sei. Es sei nichts passiert. Nur eine Berührung an seinem Penis. C.________ sei neben ihm auf dem Bett gesessen, die Buben seien dann auch rein gekommen und da habe C.________ ihn berührt (pag. 243, Z. 36 ff.). Diese Schilderungen des Beschuldigten sind unlogisch und realitätsfremd. Es ist nicht ersichtlich, wie es effektiv zur Berührung am Penis des Beschuldigten gekommen sein soll. Ferner bleibt unklar, was die angeblich plötzliche Berührung an seinem Penis mit der Angst von C.________, sie wolle im Lager nicht geschwängert werden, zu tun hätte haben können. Die Angaben des Beschuldigten sind auch widersprüchlich. Nur kurz nach den obgenannten Aussagen führte er aus, er sei während dessen auf dem Bett gelegen (pag. 243, Z. 51) – und danach, er sei auf dem Bett gesessen, als C.________ ihn berührt habe (pag. 243, Z. 55). Später führte der Beschuldigte alsdann aus, C.________ habe gesagt, sie sei neugierig und habe noch nie einen Penis berührt (pag. 244, Z. 69). Dies erwähnte er vorgängig jedoch nicht. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte schliesslich, er habe am fraglichen Tag einen Bademantel getragen. Die Kinder seien auf ihn gesprungen und hätten gespielt. Dann sei es kurz passiert. Er sei erstaunt gewesen und habe mit C.________ geschimpft (pag. 603, Z. 34 f.). Auch dies entspricht nicht seiner ersten Schilderung. Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft. Er sagte nicht nur tröpfchenweise sondern auch unlogisch, ausschweifend und widersprüchlich aus. Ohnehin ist nur wenig überzeugend, dass ein 12-jähriges Mädchen nach dem Sexualkundeunterricht zum Vater nach Hause gehen würde, um diesen am Penis berühren zu wollen. Gerade während der Pubertät und in einer Vater-Tochter-Beziehung ist ein solches Verhalten unwahrscheinlich, wenn nicht gerade zu absurd. Auf die Version

14 des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als er die Geschehnisse in keinen logischen Zusammenhang brachte. Der Beschuldigte sagte auch generell unlogisch und ausweichend aus. Seinen Aussagen kann nicht gefolgt werden. Sie sind weder stringent noch nachvollziehbar. Zudem konnte der Beschuldigte oftmals nicht adäquat auf die ihn gestellten Fragen antworten und gab zusammenhanglose Geschichten zu Protokoll. Auf Frage, ob seine Frau oft zu Hause gewesen sei, führte er ohne erkennbaren Zusammenhang aus: «[…] Das ist doch keine Vergewaltigung. Ich habe meine Kinder massiert, die Kinder haben sich gestritten, wer massiert werden darf. Aber dies ist doch nicht strafbar» (pag. 22, Z. 97 ff.). Auf Vorhalt, wonach C.________ ihn am Po und Penis habe massieren müssen, gab der Beschuldigte an, das solle ein Gerichtsmediziner überprüfen (pag. 230, Z. 205 ff.). Später führte er – wiederum zusammenhanglos – aus: «einem Familienvater kannst du doch nicht solche Sachen vorwerfen. Das ist alles wegen den Islamisten» (pag. 230, Z. 225 f.). Der Beschuldigte antwortete auf Frage – was er zu den Vorwürfen von C.________ sage, die Übergriffe hätten begonnen, als sie in der 4. Klasse gewesen sei – C.________ sei zu ihm gekommen und habe gesagt, sie bekomme jetzt einen Busen. Er habe ihr gesagt, das sei ok. Sie habe dann auch einen BH getragen (pag. 231, Z. 264 f.). Schliesslich bestritt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, zahlreiche Aussagen gemacht zu haben (pag. 602, Z. 5 – Morgenständer habe er nicht gesagt; pag. 603, Z. 9 ff. - «bis zur Hüfte» habe er nicht gesagt; pag. 604, Z. 5 ff. – er habe mit Sicherheit nicht gesagt, C.________ solle von ihm fernbleiben, es sei nun langsam erwachsen). An den jeweiligen Aussagen ist jedoch nicht zu zweifeln, zumal die protokollierten Worte des Beschuldigten nicht mit den jeweiligen Fragen korrelierten und die Einvernahmen in Anwesenheit seiner Verteidigung stattfanden. Bemerkenswert ist des Weiteren, wie der Beschuldigte über C.________ sprach. Er führte aus, C.________ gehe in eine Schule für Behinderte (pag. 22, Z. 111). C.________ sei paranoid, höre und sehe schlecht und deshalb sei sie in einer Hilfsschule. Sie sei etwas behindert (pag. 46, Z. 18 f.; pag. 244, Z. 61 f.). Sie sei schon als Embryo geschädigt gewesen. Sie habe sich auf den Boden gelegen, wenn sie etwas nicht erhalten habe. Wenn er sie angeschaut habe, habe sie jeweils gesagt. «Papa, warum schaust du mich so an?» und er habe dann entgegnet: «C.________, du hast Übergewicht» (pag. 244, Z. 64 ff.). Weil C.________ so schwer sei, habe er ihr immer gesagt, sie müsse abnehmen (pag. 230, Z. 212 f.). Seine Tochter sei etwas behindert. Sie höre und sehe schlecht (pag. 231, Z. 286 ff.). C.________ habe den Buben das Essen weggenommen, wenn er nicht geschaut habe. Sie habe eine Esssucht, dafür könne er nichts (pag. 247, Z. 201 ff.). C.________ habe ihn nicht gemocht. Sie sei immer ein sehr nervöses Kind gewesen, habe rumgeschrien und sich auf den Boden gelegt (pag. 603, Z. 45 f.). C.________ habe immer so viel gegessen. Es habe nicht gereicht, was er ihr gegeben habe. Als er ihr gesagt habe, sie solle nicht so viel essen, sei sie immer ausgerastet (pag. 606, Z. 24 ff.). C.________ habe ihn provoziert und habe ihn immer umarmen wollen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle fernbleiben. Sie sei langsam erwachsen und das gehe nun nicht mehr (pag. 244, Z. 78 ff.). Wobei er in der Hauptverhandlung schliesslich angab, C.________ nicht umarmt zu haben, weil sie ihn nicht gern gehabt habe (pag. 604, Z. 1 ff.).

15 Die obgenannten Aussagen erstaunen sehr. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte so schlecht über seine Tochter sprach. Ferner waren seine Angaben mehrheitlich tatsachenwidrig. Zwar leidet C.________ effektiv an einer Sehbehinderung und besucht die Sekundarklasse in einer Schule für Sehbehinderung. Allerdings leidet sie weder an einer geistigen Behinderung, an Paranoia noch an einer Gehörschädigung. Sie ist vielmehr relativ reif und intelligent. Zudem unterliess es der Beschuldigte nicht, mit zahlreichen Drittbeschuldigungen zu reagieren. Auf Frage ob er eine pädophile Neigung habe, gab der Beschuldigte an, dass dies nicht der Fall sei. Andere hätten pädophile Neigungen, das sei beispielsweise sein Nachbar. Der habe seine Kinder in dessen Haus reingezogen (pag. 24, Z. 180 f.). Ohne nach den fraglichen Personen gefragt zu werden, führte der Beschuldigte aus, P.________ (die Gotte von C.________) und ihr Mann Q.________ würden Hanf züchten, P.________ rieche nach Drogen und Q.________ habe Cannabis angebaut (pag. 25, Z. 231 ff.). Die Gotte von C.________ sei drogensüchtig, würde Drogen züchten, habe viel Schwarzgeld (pag. 46, Z. 25 ff.) und mache eine Entzugskur (pag. 231, Z. 270 ff.). Die Gotte von C.________ habe seinem Sohn von den komischen Zigaretten Rauch ins Gesicht geblasen (pag. 602, Z. 27 f.). Seine Ehefrau sei zudem nie da gewesen (pag. 24, Z. 186), sie mache gar nichts (pag. 25, Z. 202), sei immer spät nach Hause gekommen und angetrunken gewesen (pag. 118, Z. 12 ff.). Seine Frau habe nur noch Geld von ihm gewollt (pag. 118, Z. 21 f.), sie sei häufig besoffen gewesen und habe dieses Zeug geraucht. Sie sei aggressiv geworden und habe ihn geschlagen (pag. 230, Z. 193 ff.). Die zahlreichen Drittbeschuldigungen sind vom Beschuldigten mehrheitlich vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen geäussert worden. Sie lassen sich weder mit den schweren Vorwürfen ihm gegenüber, mit seiner Haft, seinem Alter, seiner Herkunft noch mit seiner Sprache begründen. Es handelt sich vielmehr um klassische Lügensignale. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 712 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) kann nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. 8.4 Zu den Aussagen und zum Vorgehen von F.________ F.________ konnte zu den konkreten Vorwürfen nichts ausführen. Ihre Aussagen sind jedoch betreffend die Rahmengeschichte (Meldung der Vorfälle) von Relevanz. F.________ gab die Eheprobleme sowie einen tätlichen Angriff und verbale Gewalt des Beschuldigten ihr gegenüber bekannt. Der erwähnte tätliche Angriff (pag. 206, Z. 114 f.; pag. 206, Z. 128 ff.; pag. 206 f., Z. 159 ff.) wurde von C.________ bestätigt (pag. 173, ab 15.29 Uhr), wobei die jeweiligen Schilderungen im Wesentlichen übereinstimmen. F.________ gab auch Unangenehmes zu – so zum Beispiel die Drogenvergangenheit der Gotte von C.________ (pag. 214, Z. 536 ff.) und dass diese mit ihrem Lebenspartner vermutlich noch heute Hanf rauche (pag. 214, Z. 542 f.).

16 Sie beschrieb die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und den gemeinsamen Kindern nicht nur schlecht. Auf Frage ob C.________ behindert sei, gab F.________ objektiviert zur Antwort, der Beschuldigte sage immer, C.________ höre schlecht. C.________ habe aber nur eine Sehbehinderung. Niemand anderes spreche von einem schlechten Gehör. Wieso das der Beschuldigte sage, wisse sie nicht (pag. 208, Z. 232 ff.). Zur Beziehung zwischen C.________ und dem Beschuldigen führte F.________ aus, C.________ und der Beschuldigte seien wie Katz und Maus gewesen. Der Beschuldigte habe C.________ beleidigt, sie sei fett und C.________ habe ihm gesagt, dass sie ihn hasse. C.________ habe den Beschuldigten jedoch auch immer wieder in Schutz genommen. Es sei ein Hin und Her gewesen zwischen den Beiden (pag. 210, Z. 345 ff.; ähnlich pag. 595, Z. 30 ff.). C.________ gehe aber dennoch gerne zum Vater, wenn sie wisse, dass es einen schönen Ausflug gäbe (pag. 211, Z. 403). F.________ machte die Beziehung zwischen C.________ und ihrem Vater damit nicht nur schlecht, sondern gab auch zu, dass C.________ weiterhin zum Vater gegangen sei. Offenbar war die Beziehung zwischen C.________ und ihrem Vater nicht unbeschwert. Dies bestätigte der Beschuldigte implizit selbst, indem er C.________ in seinen Einvernahmen zahlreiche Male als behindert und fett betitelte. Die Äusserungen von F.________ erscheinen nach Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten damit keineswegs übertrieben. Zur Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen Söhnen gab F.________ an, D.________ sei der Liebling des Beschuldigten gewesen und er sei unbefangen. E.________ habe einmal gesagt, dass er den Beschuldigten nicht so gerne habe. Er habe eines Tages gesagt, er gehe gerne zum Beschuldigten – aber nicht wegen dem Beschuldigten, sondern wegen den anderen Kindern, welche dort wohnen würden (pag. 211, Z. 391 ff.). D.________ sei immer gerne zum Vater gegangen und E.________ eher so «de haut» (pag. 211, Z. 403 f.). F.________ verzichtete ferner auf Mutmassungen bezüglich der fraglichen Vorwürfe. Sie gab bekannt, nichts gemerkt zu haben (pag. 210, Z. 345). Ihr sei einzig aufgefallen, dass C.________ zugenommen habe (pag. 210, Z. 345). Sie habe sich aber nichts dabei gedacht (pag. 210, Z. 349) und könne es nicht glauben (pag. 596, Z. 14). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sagte F.________ nicht widersprüchlich aus, indem sie ausführte, sie hätte den Restaurantbetrieb im Graubünden mit dem Beschuldigten «zusammen gemacht» – später jedoch angab, dass eigentlich die ganze Arbeit auf sie abgeschoben worden sei (pag. 204, Z. 31 ff.). Aus dem Kontext ergibt sich eindeutig, dass sich der erste Teil generell auf den Restaurantbetrieb bezog, wonach die Ehegatten das Restaurant gemeinsam geführt hätten. Indem F.________ erklärte, die Arbeit sei auf sie abgeschoben worden, präzisierte sie einzig die aus ihrer Sicht gelebte Arbeitsteilung. Die Verteidigung brachte des Weiteren vor, F.________ habe widersprüchlich ausgesagt, weil sie zuerst angegeben habe, nach dem tätlichen Angriff vom Beschuldigten blaue Flecken gehabt zu haben (pag. 207, Z. 168 f.). Später habe sie jedoch geantwortet, keine körperlichen Beschwerden gehabt zu haben (pag. 207, Z. 211 f.). Die Verteidigung verkennt mit dieser Argumentation den Sinn der Aussage,

17 welche F.________ zuvor wörtlich zu Protokoll gab: «Wieso hätte ich zu einem Arzt gehen sollen. Es war ja nichts kaputt. Ich wusste ja nicht was machen. Ausser blauen Flecken hatte ich ja nichts» (pag. 207, Z. 201 f.). Diese Aussage von F.________ ist durchaus nachvollziehbar. Sicherlich gilt es bei den Aussagen von F.________ und deren Vorgehen betreffend die Meldung der Vorfälle mit zu berücksichtigen, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten ein Eheschutzverfahren (CIV ________) durchgeführt wurde, welches mit Entscheid vom 3.3.2015 mittels Trennungsvereinbarung abgeschlossen werden konnte (pag. 146; pag. 294; vgl. pag. 711, S. 13 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass C.________ in ihrer Einvernahme nicht den Eindruck hinterliess, als ob ihre Aussagen einstudiert oder zielgerichtet wären. Auch das Vorgehen von F.________ spricht gegen eine Inszenierung zum Nachteil des Beschuldigten. Nachdem F.________ von den Vorfällen zwischen dem Beschuldigten und ihren Kindern Kenntnis gehabt habe (spätestens am 4.8.2015, wobei der genaue Zeitpunkt unklar ist; pag. 147), habe sie sich zuerst an die Pro Juventute, die Fachstelle Lantana und die Kinderschutzgruppe des Inselspitals gewendet (pag. 209, Z. 282 ff.; pag. 596, Z. 9 ff.; pag. 147). F.________ habe daraufhin ihre Kinder am Besuchswochenende vom 7.8.2015 – 9.8.2015 nicht zum Beschuldigten gelassen, woraufhin sich letzterer beim Beistand, Herrn R.________, beschwert habe. Erst am Mittwoch, den 12.8.2015, habe F.________ R.________ über die fraglichen Vorfälle informiert (pag. 147). Gegenüber R.________ gab F.________ an, keine Anzeige gegen den Beschuldigten machen zu wollen, weil sie sich vor ihm und vor Repressalien fürchte (pag. 147). R.________ war es, welcher in der Folge am 21.8.2015 bei der KESB eine Gefährdungsmeldung machte (pag. 141 ff.; pag. 295). Nachdem F.________ von den Übergriffen Kenntnis hatte, orientierte sie folglich nicht direkt die Strafbehörden. Vielmehr begab sie sich zu unabhängigen Beratungsstellen, um neutralen Rat zu suchen. Auch den Beistand, der das Besuchsrecht zwischen dem Beschuldigten und den Kindern koordinierte, informierte sie nicht unverzüglich. Dies spricht dafür, dass sie sorgsam und bedacht mit der Situation umgehen wollte und sie den Beschuldigten nicht ohne Grund und Not in ein Strafverfahren verwickeln wollte. Dies gilt umso mehr, als F.________ offensichtlich bereits im September 2014 davon erfahren hat, dass der Beschuldigte C.________ einen Vibrator geschenkt hatte. Trotzdem besprach F.________ diese Angelegenheit einzig mit der Erziehungsberatung (vgl. pag. 148), ohne gegen den Beschuldigten rechtliche Schritte einzuleiten. Im Falle einer Inszenierung zum Nachteil des Beschuldigten hätte F.________ aller Voraussicht nach direkt die Polizei angerufen. Zweifellos gab es zwischen den Ehegatten erhebliche Spannungen. F.________ erwirkte zwar am 18.11.2014 ein Hausverbot, weshalb der Beschuldigte die eheliche Liegenschaft nicht ohne die Einwilligung von F.________ betreten durfte (pag. 133). Allerdings spricht das Vorgehen von F.________ gegen eine Falschbeschuldigung. Für F.________ wäre es ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten bereits im Jahr 2014 oder spätestens unmittelbar nach Kenntnis der Vorfälle im

18 Sommer 2015 bei den Strafbehörden zu melden. Durch das bedachte Vorgehen und die verschiedenen Kontaktaufnahmen bei den Beratungsstellen geht die Kammer nicht davon aus, dass F.________ ihre Kinder instrumentalisierte, um die fraglichen Vorfälle zu inszenieren. Dies gilt umso mehr, als die Aussagen von C.________ (sowie D.________ und E.________ – vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 10 ff. hiernach) glaubhaft und realitätsnahe wirken. 8.5 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die ihm nach Ziff. 1 der Anklageschrift vorgeworfenen Taten begangen hat. Einzig in Bezug auf die Häufigkeit gilt es zu präzisieren, dass nicht genau eruiert werden kann, wie oft die sexuellen Handlungen effektiv stattgefunden haben. Dies kann allerdings auch offen gelassen werden. Zweifellos fanden die Übergriffe nahezu wöchentlich zwischen März 2012 bis Ende Mai 2014 statt. 9. Zu Ziff. 2 der Anklageschrift 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Bezüglich Ziff. 2 der Anklageschrift vom 12.1.2016 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 417.): Versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind, begangen in der Zeit um den 10. November 2014 in N.________/BE und ev. anderswo z. N. C.________, vgt., indem der Beschuldigte dem Opfer zum 13. Geburtstag einen Vibrator schenkte und es dazu aufforderte, damit zu onanieren, indem er dem Opfer sagte, es solle ihn ausprobieren, was es in der Folge aber unterliess. 9.2 Zu den Aussagen von C.________ Die Aussagen von C.________ wirken auch bezüglich dieses Sachverhalts glaubhaft. C.________ war bei den Einvernahmen zu diesem Thema sichtlich beschämt, kicherte und gab mehrmals an, eigentlich nicht darüber sprechen zu wollen – sie hasse dieses Thema. Ihr Vater sei einfach einmal mit dem Vibrator gekommen und habe ihn ihr in die Finger gedrückt. Sie habe nicht gewusst, was sie damit machen solle und habe ihn versteckt. Ihre Mutter habe ihn dann gefunden und sie darauf angesprochen. Als ihr Vater den Vibrator geschenkt habe, habe er gesagt: «Das ist für dich, das kannst du haben». Sie habe ihn aber nie gebraucht. Ihr Vater habe ihr nicht gezeigt, wie man den Vibrator gebrauche. Er habe ihr den Vibrator einfach so übergeben. Er habe noch gesagt: «Du kannst den mal ausprobieren» (pag. 173, ab 15.37 Uhr). Bei der zweiten Einvernahme konkretisierte C.________ auf Nachfrage, sie habe sich den Vibrator sicherlich nicht gewünscht. Ihr Vater habe ihr den Vibrator zum Ausprobieren geschenkt. Vorher hätten sie nie darüber gesprochen. Er habe nur einmal davon erzählt, aber da habe sie nicht genau verstanden, was das sei (pag. 180, ab 16.17 Uhr). Auf Vorhalt der Aussage ihres Vaters gab C.________ ferner an, nie auf einer Toilette Vibratoren gesehen zu haben. Sie habe zuvor noch nie einen Vibrator gesehen und habe damals auch nicht genau gewusst was das sei. Sie habe den Vibrator auch sicherlich nicht gewollt (pag. 180, ab 16.55 Uhr).

19 Während den Einvernahmen von C.________ fällt auf, dass sie sich offensichtlich um das Thema Vibrator windet. Es ist ihr unangenehm und sie ist mit Scham belastet, als sie darüber spricht. Ihre Wortwahl erscheint allerdings kindsgerecht. Die Aussagen sind gleichbleibend, logisch und C.________ gab immer wieder ihr Unverständnis bekannt, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Auffällig ist wiederum, dass C.________ die Worte ihres Vaters auf Hochdeutsch wiedergab. Zudem beantwortete C.________ die Fragen widerspruchsfrei und konstant. Die Aussagen von C.________ sind glaubhaft. 9.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte betreffend diesen Vorwurf hingegen besonders widersprüchlich aus. Insgesamt nannte er vier verschiedene Versionen, aus welchen Gründen bzw. unter welchen Umständen C.________ ihn gebeten habe, den Vibrator zu kaufen: Zu Beginn gab der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme vom 4.9.2015 zu Protokoll, C.________ habe im Anthropologieunterricht in der Schule an einer Banane gelernt, wie man ein Kondom überziehe. Dann sei sie mit Freundinnen in die Herbstferien ins Graubünden nach S.________GR gefahren. C.________ habe ihm erzählt, die ältere Freundin habe in S.________GR einen Vibrator benutzt. Bei einer Freundin in N.________/BE habe C.________ heimlich im Internet Sexfilme angeschaut und ihm das auch erzählt. Daraufhin habe sich C.________ einen Vibrator zum Geburtstag gewünscht. Er habe zuerst gesagt, dass das nicht gehe. C.________ habe aber erklärt, sie dürfe das, weil ihre Lehrerin im Unterricht solche Sachen vormache. Daher habe er sich einverstanden erklärt (pag. 228, Z. 118 ff.). Am selben Tag führte er bei der Hafteröffnung vor der Staatsanwaltschaft aus, C.________ sei aus den Ferien im Graubünden zurückgekehrt und habe ihn informiert, dass eine ihrer Freundinnen einen Vibrator von den Eltern erhalten habe (pag. 157 ff.). Bei der Einvernahme vom 10.12.2015 gab der Beschuldigte an, sie seien in Willisau am Schwimmen gewesen. Dort habe es ein Café gehabt und C.________ sei zur Toilette gegangen. Sie sei zurückgekommen und habe gesagt, es habe Vibratoren auf der Toilette und sie wolle auch unbedingt einen Vibrator haben. C.________ habe erklärt, sie habe in S.________GR mit zwei Freundinnen, welche einen Vibrator gehabt hätten, mit diesem gespielt. Zuerst habe sich C.________ selber einen kaufen wollen und ihn nur um Geld gebeten. Er habe ihr dann versprochen, in München einen zu kaufen, was er auch gemacht habe. Als er ihr den Vibrator gegeben habe, habe sie ihm diesen aus der Hand gerissen und sie sei mit dem Vibrator weggerannt. Er habe C.________ jedoch darauf hingewiesen, dass sie ihn erst mit 16 Jahren benutzen dürfe (pag. 245, Z. 113 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21.6.2016 sagte der Beschuldigte schliesslich aus, C.________ habe bei ihrer Gotte P.________ und Q.________ gesehen, dass diese auch Vibratoren hätten. Wenn C.________ etwas verlange und darauf bestanden habe, sei sie jeweils auf den Boden gelegen. An einem Wochenende als sie in Willisau auf einem grossen Spielplatz gewesen seien, sei C.________ auf die Toilette gegangen und habe Vibratoren gesehen. Sie

20 habe Geld gewollt, um einen zu kaufen und er habe ihr dann einen in München gekauft. Er selber finde einen Vibrator nicht angemessen. Aber seine Frau habe ihm gesagt, das sei normal für die Schweiz (pag. 601, Z. 30 ff.). Er habe den Vibrator in München gekauft, weil er in der Schweiz zu teuer sei. Er habe in München dann einen für EUR 9.00 gefunden – es sei ein ausgefallenes Stück gewesen, sei aber nicht gelaufen (pag. 606, Z. 9 ff.). Nach dem Gesagten kann nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Er sagte nicht nur widersprüchlich sondern auch unlogisch und lebensfremd aus. So ist nicht nur unvorstellbar, dass auf einer öffentlichen – für Kinder zugängliche – Toilette im Schwimmbad Vibratoren (in der Mehrzahl) sein sollten. Auch der Umstand, dass C.________ zusätzlich bei ihren Freundinnen und ihrer Gotte mit Vibratoren hätte in Verbindung kommen sollen, ist schlicht unwahrscheinlich. Es erstaunt zudem sehr, dass die Mutter von C.________ hätte sagen sollen, dass ein Vibrator für eine 12-Jährige in der Schweiz normal sei. Ferner ist unlogisch, weshalb aus dem Schulunterricht von C.________ (lernen Kondome an Bananen aufzuziehen) interpretiert werden sollte, 12-jährige Kinder dürften Vibratoren haben. Nicht überzeugend ist des Weiteren, dass der Beschuldigte seiner Tochter den Vibrator zwar geschenkt, sie aber darauf hingewiesen habe, ihn erst ab dem 16. Lebensjahr zu gebrauchen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft. Auf diese widersprüchlichen, unlogischen und sprunghaften Aussagen kann nicht abgestellt werden. 9.4 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte C.________ den Vibrator zum 13. Geburtstag schenkte und sie bei Übergabe aufforderte, diesen auszuprobieren. C.________ unterliess es in der Folge jedoch, den Vibrator zu gebrauchen. 10. Zum Ziff. 3, Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 der Anklageschrift 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Vorwurf von Ziff. 3, Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 der Anklageschrift vom 12.1.2016 lautet folgendermassen (pag. 417.): Sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen zwischen dem 17.07.2015 und dem 28.07.2015 in N.________/BE (in der seinerzeitigen Wohnung des Beschuldigten) 3.1. z. N. D.________, indem der Beschuldigte zu seiner sexuellen Befriedigung an des Opfers Glied herummanipulierte und sich vom Opfer an den Hoden herummanipulieren liess, wobei das Opfer und der Beschuldigte nackt waren; 3.2. z. N. E.________, vgt., indem der Beschuldigte zu seiner sexuellen Befriedigung an des Opfers Glied herummanipulierte und sich vom Opfer seinen Penis mit den Fingern berühren liess, wobei das Opfer und der Beschuldigte nackt waren.

21 10.2 Zur Aufnahme des Gesprächs zwischen C.________ und D.________ vom 28.7.2015 10.2.1 Zur Verwertbarkeit der Aufnahme Die Verteidigung brachte vor, das Gespräch zwischen C.________ und D.________, welches C.________ aufgenommen habe, sei nicht verwertbar. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Diese klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3.6.2013 E. 3.3 und 6B_786/2015 vom 8.2.2016 E. 1.2). Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 1B_22/2012 vom 11.5.2012 E. 2.4.4 und 6B_786/2015 vom 8.2.2016 E. 1.2). Der fraglichen Aufnahme kann ein Gespräch zwischen den Geschwistern C.________ und D.________ entnommen werden. Zwar übte C.________ im Gespräch Druck auf ihren Bruder aus. Den nachfolgenden Ausführungen kann allerdings entnommen werden, dass D.________ trotzdem in eigener, kindsgerechter Sprache antwortete und nicht einzig die Worte seiner Schwester übernahm (vgl. Ziff. 10.2.3 hiernach). Ohnehin kann die Frage, ob C.________ bei der Aufzeichnung des Gesprächs mit D.________ rechtswidrig handelte, offen bleiben. Das Beweismittel bliebe selbst im Fall seiner rechtswidrigen Beschaffung verwertbar, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24.2.2014 vom E. 3.3): Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte das fragliche Beweismittel rechtmässig erlangt werden können. Wesentlich ist dabei, ob die Behörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre. Wäre die Anzeige wegen der sexuellen Übergriffe früher erfolgt, wären die Strafverfolgungsbehörden im Zeitpunkt des fraglichen Gesprächs aufgrund des dringenden Tatverdachts mehrerer Katalogtaten im Sinne von Art. 269 Abs. 2

22 Bst. a StPO zur betreffenden Überwachungsmassnahme befugt gewesen, zumal der Subsidiaritätsgrundsatz nach Art. 269 Abs. 1 Bst. c StPO nicht geprüft werden muss. Denn betreffend die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden das fragliche Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, sind nur solche gesetzlichen Erfordernisse, die sich abstrakt anwenden lassen, und keine Würdigung konkreter Umstände der jeweiligen Beweiserlangung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8.2.2016 E. 1.3.1). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 131 I 272 E. 4). Die Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung aus. In der fraglichen Aufnahme gibt D.________ sexuelle Handlungen seines Vaters gegenüber ihm und E.________ bekannt. Es geht um schwerwiegende Übergriffe gegenüber dem damals 6-jährigen D.________ und dessen 9-jährigen Bruder E.________. Die Aufnahme lässt zudem allgemeine Schlüsse in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ zu und untermauert die Aussagen von E.________. Die Aufnahme ist für die Beurteilung der hier zu Diskussion stehenden Vorwürfe von grosser Wichtigkeit. Mit dem Tatvorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern steht ein sehr schwerwiegender Verdacht im Raum, weshalb das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung jenes des Beschuldigten daran, dass die Aufnahme unverwertet bleibt, deutlich überwiegt (vgl. ähnlich im Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24.2.2014 vom E. 3.3.2). 10.2.2 Zur Entstehung der Aufnahme C.________ gab anlässlich ihrer Befragung vom 31.8.2015 an, sie [wohl die Mutter, die Brüder und C.________] seien zusammen auf dem Bett gesessen, als E.________ gekommen sei und Andeutungen gemacht habe. Er habe aber nicht mit der Sprache rausrücken wollen. Daraufhin habe sie sich gedacht, das könne doch nicht sein, dass jetzt auch bei ihm etwas geschehen sei. Er habe nur so was gesagt wie, es sei beim Vater nicht so schön gewesen, weil sie nackt gewesen seien. Darum habe sie sich dann D.________ vorgeknöpft – sie wisse, dass sie sich strafbar gemacht habe, weil sie ihn aufgenommen habe (pag. 173, ab 14.59 Uhr; ähnlich auch auf pag. 180, ab 16.19 Uhr). Bei der zweiten Einvernahme gab C.________ an, D.________ sei ins Zimmer gekommen und habe angegeben, es sei beim Vater nicht so schön gewesen, weil sie nackt gewesen seien (pag. 183, ab 16.19 Uhr). C.________ widersprach sich folglich, ob nun D.________ oder E.________ die fragliche Andeutung gemacht hatte. Es ist jedoch aufgrund des von C.________ geschilderten Ablaufs davon auszugehen, dass es sich um D.________ gehandelt haben muss. Denn C.________ hätte wohl kaum D.________ befragt, wenn E.________ eine entsprechende Anmerkung gemacht hätte. Ferner gab F.________ ebenfalls an, es sei D.________ gewesen, der die Andeutung damals gemacht habe (pag. 209, Z. 295 ff.). C.________ konnte nachvollziehbar erklären, warum sie ihren Bruder während des Gesprächs aufnahm. Es muss allerdings offen gelassen werden, ob F.________ bereits im Vorfeld von der Aufnahme wusste oder nicht. Sie gab an, vorgängig

23 nichts über die Aufnahme von C.________ gewusst zu haben und den Inhalt des Gesprächs nicht zu kennen (pag. 211, Z. 373 ff.). C.________ gab dagegen an, die Aufnahme ihrer Mutter vorgespielt zu haben (pag. 173, ab 14.59 Uhr) bzw. die Mutter habe ihr gesagt, sie solle D.________ aufnehmen (pag. 180, ab 16.20 Uhr). Einzig aus dieser Unstimmigkeit lassen sich jedoch keine Schlüsse für die Würdigung der Aufnahme ziehen. Es muss jedoch offen bleiben, wie viel F.________ effektiv über den Inhalt des Gesprächs zwischen D.________ und C.________ wusste. 10.2.3 Zum Inhalt der Aufnahme C.________ nahm ihren Bruder D.________ mit ihrem Mobiltelefon am 28.7.2015 auf (pag. 154). Der Aufnahme ist das Gespräch zwischen den beiden Geschwistern zu entnehmen, wobei es sich primär um eine akustische Aufnahme handelt und D.________ kaum zu sehen ist. Der Aufnahme kann folgendes Gespräch entnommen werden: C.________ beginnt das Gespräch mit dem Vorhalt, D.________ und der Beschuldigte seien einmal nackt gewesen. Sie seien auf einer Matratze gelegen. D.________ antwortet daraufhin mit nein. Erst nach mehrmaligem Nachfragen meint D.________, dass es stimme. Papa sei aber zuerst «blutt» gewesen. Papa hätte sich umdrehen sollen, das habe er aber nicht gemacht. Dann hätten sie «blutt» sein müssen. Sie hätten noch die Unterhosen ausziehen müssen. Auf Frage, ob er am Penis des Vaters herumgefummelt habe, antwortet D.________ wiederum mit nein. Sie hätten nur gelegen. Nach mehrmaligen Nachfragen, ob der Beschuldigte D.________ am «Schnäbi» berührt habe und Hinweisen, er solle die Wahrheit sagen, sagt D.________ «ja, dehaut. Am E.________ auch». Auf entsprechende Frage erzählt D.________ anschliessend eine Geschichte von T.________. C.________ fragt D.________, ob er auch am Penis des Vaters herumgefummelt habe. D.________ meint: «nei – nur chli a de Eier». Auf Frage, ob er das gewollt habe, sagt D.________ ja (pag. 154). Bei der zweiten kurzen Aufnahmesequenz gibt D.________ an, es sei das letzte Mal passiert als sie den Vater getroffen hätten – nach den Ferien im Graubünden (pag. 154). C.________ führte zur Aufnahme aus, D.________ habe beim aufgenommenen Gespräch zuerst nichts sagen wollen. An seinem Gesicht habe sie dann aber erkannt, dass etwas sei. Er habe dann auch erzählt. Er habe zwar gesagt, dass er es gewollt habe – sie könne das aber nicht glauben. Sein Blick habe hier auch nicht gepasst (pag. 173, ab 15.02 Uhr). Bei der Aufnahme fällt auf, dass D.________ erst auf erheblichen Druck von C.________ den Vorfall mit seinem Vater erzählte. Er gab die Geschehnisse in eigenen Worten wieder. C.________ sprach von «nackt», D.________ dagegen von «blutt». Zudem sprach er in freier Rede und von sich aus, als es darum ging, was genau passierte. Auch von sich aus gab er an, dass sie die Unterhosen hätten ausziehen müssen. Zudem sprach C.________ jeweils vom «Schnäbi» des Vaters, D.________ gab jedoch an, den Vater an den «Eiern» berührt zu haben. Trotz dem Druck von C.________, welche vehement nachfragte und ihren Bruder richtiggehend zur Rede stellte, gab D.________ folglich von sich aus und in eige-

24 nen Worten das Geschehene wieder. Er übernahm nicht einfach die Worte seiner Schwester. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hätte er nur auf Druck seiner Schwester etwas Unwahres gesagt, hätte er nicht seine eigenen Worte benutzt. Zudem beschrieb er denn Beginn der Handlung eindrücklich, indem er angab, der Vater habe sich umdrehen sollen, er habe das aber nicht gemacht und dann hätten sie «blutt» sein müssen. D.________ brachte die Handlung bzw. das Berühren der Hoden seines Vaters damit eigenständig in einen bestimmten Kontext. Er konnte den Vorfall auch gut zeitlich einordnen – nämlich auf den Zeitpunkt nach den Ferien im Graubünden. Insgesamt wirken die Aussagen von D.________ in der Aufnahme glaubhaft. 10.3 Zu den Aussagen von D.________ D.________ wurde am 31.8.2015 polizeilich befragt. Zum Zeitpunkt der Videobefragung war D.________ 6 Jahre alt und besuchte seit kurzem die 1. Klasse. Zu Beginn der Einvernahme erzählte D.________ relativ ausführlich und frei diverse Geschichten aus der Schule und seiner Familie. Auf konkreten Vorhalt, ob er noch wisse, was er seiner Mutter und C.________ erzählt habe, konnte sich D.________ nicht erinnern (pag. 196, ab 17.32 Uhr; pag. 196, ab 17.35 Uhr). D.________ gab an, sie würden zu Hause immer ein Pyjama tragen (pag. 196, ab 16.36 Uhr). Er erzählte vom gegenseitigen Massieren und dass sie während den Massagen immer Kleider tragen würden (pag. 196, ab 17.38 Uhr; pag. 196, ab 17.40 Uhr). Auf nochmalige konkrete Frage, ob er sich erinnern könne, C.________ gesagt zu haben, er und sein Vater hätten sich gegenseitig angefasst, meinte D.________, dass er sich nicht erinnern könne (pag. 196, ab 17.42 Uhr). Er wisse auch nicht mehr, was er seiner Mutter und C.________ damals auf dem Bett erzählt habe (pag. 196, ab 17.54 Uhr). Auf konkreten Vorhalt, er habe der Mutter gesagt, mit E.________ und seinem Vater nackt auf dem Bett gewesen zu sein und den Vater am Penis berührt zu haben, gab D.________ an, er habe es [das «Schnäbi»] nicht berührt. Das sei glaublich E.________ gewesen. Auf Frage, ob er das gesehen habe, nickte D.________. Kurz danach gab er an, damals schnell aus dem Zimmer gegangen zu sein, um etwas zu trinken. Weiter wisse er nichts mehr. Er habe es nicht selber gesehen, sondern sein Vater habe ihm das nur erzählt. Er habe das «Schnäbi» von seinem Vater aber nie berühren müssen und sein Vater habe auch nie sein «Schnäbi» berührt (pag. 196, ab 17.56 Uhr). Zum Schluss der Einvernahme – auf Vorhalt der Aussage von E.________, wonach D.________ das «Schnäbi» des Vaters berührt habe – gab D.________ nochmals an, er habe das «Schnäbi» von seinem Vater nie berührt (pag. 196, ab 18.06 Uhr). D.________ konnte oder wollte offensichtlich keine Aussagen zum konkreten Geschehen machen. Auffallend ist jedoch, dass D.________ in seiner Befragung mehrmals betont, sie würden alle immer ein Pyjama tragen und erst nach mehrmaligem Nachfragen sprach D.________ davon, sie würden manchmal nur Unterhosen tragen. D.________ scheint folglich bewusst zu sein, dass das Thema «nackt» wichtig ist. Einzig daraus, kann aber noch nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden.

25 Bei belanglosen Fragen zur Schule und seinen Freizeitbeschäftigungen sprach D.________ von sich aus relativ offen und viel. Er wurde hingegen bei konkreten Fragen zum Berühren des Penis ruhiger und weniger gesprächig. Das Thema rund um das Berühren des Penis war ihm offenbar unangenehm. Dennoch gab er zumindest an, es habe eine Berührung von E.________ am Penis des Vaters gegeben. 10.4 Zu den Aussagen von E.________ Auch E.________ wurde am 31.8.2015 bei der Polizei befragt. Bei der fraglichen Videoeinvernahme war E.________ 9 Jahre alt und besuchte die 3. Klasse. Besonders bemerkenswert ist, dass E.________ während der gesamten Einvernahme eine sich windende Körperhaltung hatte. Er war ständig in Bewegung, schaute oft in eine andere Richtung, pfiff, machte Faxen, schaute wiederholt in die Kamera, kicherte und bedeckte meistens mit seinen Armen und Händen sein Gesicht. E.________ sprach zuerst nur von gegenseitigen Massagen im Bett, bei welchen sie alle angezogen gewesen seien. D.________ sei manchmal auch dabei gewesen oder habe mit T.________ gespielt (pag. 188, ab 16.18 Uhr). Sie würden sich fast jedes Wochenende massieren und er habe das gerne. Sie hätten sich nie irgendwo anders berührt. Besonders bemerkenswert ist, dass E.________ auf Frage, ob er wisse was ein «Schnäbi» sei, von sich aus angab – er wisse das, aber nein, dort hätten sie sich nie berührt (pag. 188, ab 16.20 Uhr). Auch ohne Aufforderung gab er an, er werde gerne von seinem Vater massiert (pag. 188, ab 16.28 Uhr). E.________ führte aus, es sei noch nie passiert, dass sie während den Massagen nackt gewesen seien. Sie seien vielleicht mal nackt im Bett gewesen. Aber das sei schon länger her. Sie hätten sich aber noch nie «blutt» massiert. Einmal seien sie «blutt» im Zimmer gewesen und hätten gespielt. Der Vater sei auch «blutt» gewesen. Das sei nicht so schlimm gewesen – es sei ja ihr Vater, gab E.________ ohne danach gefragt zu werden an (pag. 188, ab 16 29 Uhr). Während sie nackt im Zimmer gewesen seien, hätten D.________ und er zusammen gespielt. Papa sei ja auch «blutt» und im gleichen Zimmer gewesen. Papa habe aber nichts gemacht. Vom Nachfragen offenbar relativ genervt führte E.________ aus, sie hätten gesprochen und «Fangis» gespielt (pag. 188, ab 16.30 Uhr). Auf Frage, ob sich das «Schnäbi» vom Vater während den Massagen verändert habe, sagte E.________ nein, sie hätten sich ja auch noch nie nackt massiert (pag. 188, ab 16.33 Uhr). Am «Schnäbi» hätten sie den Vater noch nie massiert. C.________ sei nicht dabei gewesen, als sie das gemacht hätten. Jedenfalls hätten sie sich nicht massiert, als sie nackt gewesen seien. C.________ sei nicht dabei gewesen und wisse eigentlich nichts. Auf Frage gab E.________ dann an, sein Vater sei auf dem Bett gelegen, D.________ und er auch (pag. 188, ab 16.34 Uhr). Nach längerem Schweigen führte E.________ aus, D.________ und er seien rumgelaufen und der Vater sei auf dem Bett gelegen. C.________ wisse von nichts. Sie hätten «glaferet» und sonst nicht viel gemacht. Es habe auch nicht lange gedauert. Sie seien nur 10 Minuten nackt gewesen. Weiter wisse er nichts mehr (pag. 188, ab 16.37 Uhr). Auf Vorhalt, C.________ habe den Vater auch am «Schnäbi» massieren müssen, führte E.________ aus, das stimme nicht. Sie könne das nicht wissen. Es sei damals

26 passiert, als sie bei ihrer Freundin gewesen sei. Auf Frage, was er mit «gemacht haben» meine, sagte E.________: «über was rede mir die ganz Ziit?» (pag. 188, ab 16.38 Uhr). Auf konkrete Frage, ob er das «Schnäbi» von seinem Vater berührt habe, führte E.________ aus: «Mou scho no. Aber das isch scho lang här». Er habe das «Schnäbi» nur angetippt. Der Vater habe ihn gefragt, ob es weich sei oder nicht. Dann hätten D.________ und er gespürt ob es weich gewesen sei. Er habe es nur angetippt – so «bumm, bumm, bumm». Während dieser Aussage zeigte E.________ mit seinem Zeigefinger ein leichtes Antippen vor. Er könne aber nicht erklären, warum er geschaut habe, ob das «Schnäbi» weich gewesen sei (pag. 188, ab 16.41 Uhr). Bei dieser Situation seien sie alle auf dem Bett gelegen. Der Vater habe auf dem Rücken gelegen oder auf der Seite – er wisse es nicht. Er habe das «Schnäbi» aber nur angetippt und wisse nicht warum. D.________ habe das glaublich auch gemacht (pag. 188, ab 16.43 Uhr). Es sei nur ein einziges Mal vorgekommen. Er habe das «Schnäbi» nur angetippt, um zu spüren ob es hart sei. Er habe das aber tun dürfen und nicht müssen (pag. 188, ab 16.44 Uhr). Für ihn sei das nicht schlimm gewesen. Er habe nur spüren wollen. Er sei eben ein wenig neugierig. Auf Frage gab E.________ zum Schluss an, auch sein Vater habe bei ihm probieren dürfen, ob sein «Schnäbi» hart gewesen sei. Das habe der Vater aber nur einmal gemacht, am selben Tag (pag. 188, ab 16.47 Uhr). Die Wortwahl von E.________ – er habe das «Schnäbi» nur angetippt – und auch seine entsprechenden Bewegungen hierzu, wirken glaubhaft. Zwar fällt auf, dass E.________ zu Beginn der Einvernahme nichts sagen wollte – dennoch sprach er von einem gewissen, konkreten Geschehen (bei welchem C.________ nicht dabei gewesen sei). Erst nach zahlreichen Fragen und teils genervten Antworten gab E.________ an, was genau passiert sei. Die Schilderungen zum Antippen und der Situation auf dem Bett machte E.________ in freier Rede und in seinen eigenen Worten. Im Kern entspricht seine Version ferner jener von D.________ im Gespräch mit C.________. E.________ schilderte auch Gefühle, indem er angab, dass es für ihn nicht schlimm gewesen sei. Insgesamt wirken die Aussagen von E.________ trotz anfänglichem Abstreiten und mehrfachem Nachfragen glaubhaft. Auch E.________ konnte den Vorfall zeitlich einordnen. Zu Beginn gab er jedoch an, es sei vor den Sommerferien 2015 gewesen (pag. 188, ab 16.44 Uhr). Danach erläuterte er aber, es sei nach dem Zelten im Graubünden gewesen (pag. 188, ab 16.51 Uhr). 10.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten Zu Beginn bestritt der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten auch bezüglich D.________ und E.________ vollumfänglich. Er habe seine Kinder nicht berührt und ihnen nichts getan (exemplarisch pag. 22, Z. 104 f.; pag. 46, Z. 8 ff.; pag. 118, Z. 16 f.; pag. 226, Z. 32 ff.; pag. 228, Z. 111 ff.). Im Laufe des Verfahrens gab der Beschuldigte an, er und seine Söhne hätten sich gegenseitig am Rücken massiert. Die Kinder hätten sich sogar manchmal darum gestritten, wen er massieren solle (pag. 230, Z. 199 f.). Erst auf Vorhalt der Aussage seines Sohnes E.________ – er habe dem Beschuldigten den Penis massieren müssen und der Beschuldigte habe den Penis von

27 E.________ berührt – gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: «Nein um Gottes willen. Er war nass, es war Sommerzeit. Wir schlafen in einem Bett. Ich massiere beiden den Rücken. Meine Kinder haben mir immer meine Hosen ausgezogen. Dann fragte ich den Kleinen, wo hast du dies gelernt? Da sagte er, die Mama mache dies auch. Dann hat er geschrien und sagte kuck mal. AF: E.________ sagte dies, weil D.________ einen Längeren und E.________ einen Kürzeren hat. Die laufen nackt herum und lachen dann. Ich habe ihm nichts getan, er soll hier her kommen und mir dies sagen. Sie sind alle nackt in einen Fluss reingesprungen» (pag. 24, Z. 171 ff.). Die Antwort des Beschuldigten ist nicht nachvollziehbar und aus dem Zusammenhang gerissen. Der Beschuldigte stritt zwar die Berührungen ab, sprach jedoch offensichtlich von einem konkreten Vorfall im Sommer, bei welchem sie gemeinsam auf dem Bett gelegen seien – was den Umständen der angeklagten Tat entspricht. Später führte der Beschuldigte aus, D.________ und E.________ hätten ihm immer die Unterhosen runterziehen wollen. Er habe sie immer gefragt, wer ihnen das beigebracht habe (pag. 229, Z. 185 ff.). D.________ sei auch mal gekommen und habe ihn mit der Zunge küssen wollen (pag. 230, Z. 214). Auf Vorhalt der Aufnahme des Gesprächs von C.________ und D.________ gab der Beschuldigte an, dass das die Fantasie von C.________ sei. Er sei sich sicher, dass C.________ D.________ das gesagt habe (pag. 244, Z. 91 f.). Nur kurz später führte der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussage von E.________ jedoch aus: «Das war ein heisser Tag. Sie kamen vom Fluss her. Ich bin im Bett gelegen. Die Kinder kamen, sie sagten, Papa, Fussmassage. Sie haben gestritten wer zuerst darf. Ich habe nur eine kleine Berührung von E.________ gespürt, nur eine ganz kleine. Ich sagte ihm, woher er das habe. Ich habe D.________ gewaschen, natürlich kommt es da zu Berührungen. AF: Ich habe es nicht von E.________ verlangt, dass er mich berührt, er hat das selber gemacht» (pag. 245, Z. 102 ff.). Die genannten Aussagen des Beschuldigten sind nicht überzeugend. Er sagte auch betreffend D.________ und E.________ unlogisch und ausweichend aus. Wiederum machte er C.________ schlecht und gab erst nach zahlreichen Einvernahmen eine einzige Berührung von E.________ zu. Dabei fällt auf, dass auch diese Berührung aus dem Nichts und einzig vom Kind aus gekommen zu sein scheint (vgl. hierzu Ziff. 8.3 hiervor betreffend C.________). Indem der Beschuldigte mehrmals von einem Vorfall im Sommer sprach, bei welchem er mit seinen Söhnen auf dem Bett gelegen sei, gab er im Wesentlichen die Umstände der angeklagten Tat wieder. Ferner ist an dieser Stelle auch auf das generell widersprüchliche, ausweichende, unlogische und mit Drittanschuldigungen überladene Aussageverhalten des Beschuldigten zu verweisen (vgl. Ziff. 8.3 hiervor). Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten auch betreffend dem Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern zum Nachteil von E.________ und D.________ als unglaubhaft. 10.6 Erstellter Sachverhalt Nach Gegenüberstellung der Aussagen von D.________, E.________ und dem Beschuldigten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der fragliche Vorfall statt-

28 fand. Die Aussagen von D.________ im Gespräch mit C.________ sowie die Angaben von E.________ anlässlich der Videoeinvernahme decken sich im Wesentlichen. Nicht nur bezüglich der konkreten Handlungen sprechen beide von den gleichen Umständen und einem gegenseitigen Berühren der Genitalien. Sowohl D.________ als auch E.________ geben den gleichen Zeitpunkt an, an welchem der Vorfall stattgefunden habe. Gestützt auf die übereinstimmenden, realitätsnahen und glaubhaften Aussagen von D.________ und E.________ geht die Kammer demnach von folgendem Beweisergebnis aus: D.________, E.________ und der Beschuldigte befanden sich zwischen dem 17.7.2015 und dem 28.7.2015 in N.________/BE (in der derzeitigen Wohnung des Beschuldigten) gemeinsam nackt auf dem Bett. Der Beschuldigte forderte E.________ auf, ihn am Penis zu berühren, um zu fühlen, ob der Penis hart oder weich sei. Daraufhin tippte E.________ den Penis seines Vaters an. Auch der Beschuldigte berührte den Penis seines Sohnes, nachdem dieser sagte, er dürfe auch schauen, ob sein Glied hart sei. D.________ berührte den Beschuldigten in der fraglichen Situation an den Hoden, während der Beschuldigte D.________ am Penis berührte. III. Rechtliche Würdigung 11. Zu Ziff. 1 der Anklageschrift 11.1 Zum Tatbestand der sexuellen Nötigung 11.1.1 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, der Tatbestand der sexuellen Nötigung sei vorliegend durch Ausübung psychischen Drucks erfüllt. Je jünger ein Opfer sei, desto weniger hohe Anforderungen dürften an diesen Druck gemacht werden. Bei der 10-jährigen C.________ habe es nicht viel Druck gebraucht, um ihren Widerstand zu brechen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, es sei normal und alle Töchter würden mit ihren Vätern solche Sachen machen. Dies sei ein klassisches Mittel, um Opfer gefügig zu machen. C.________ habe ferner mit ihrem Vater unter einem Dach gelebt. Durch das Vater-Tochter-Verhältnis und die massive Geringschätzung sei ein erheblicher Druck aufgebaut worden, weshalb sich C.________ nicht zu wehren getraut habe. Sie habe nicht aus freien Stücken gehandelt, sondern habe Angst vor Repressalien, Gewalt und Verlust der väterlichen Liebe gehabt. Die Gewaltausbrüche und die Ungerechtigkeiten des Beschuldigten gegenüber C.________ seien Nötigungshandlungen (vgl. Ausführungen pag. 816). Die Verteidigung plädierte auf einen Freispruch, zumal sie beweiswürdigend davon ausging, dass der Beschuldigte die angeklagten Taten nicht begangen habe (pag. 817 ff.). 11.1.2 Theoretische Ausführungen zur sexuellen Nötigung Betreffend die theoretischen Ausführungen zur sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann auf die kor-

29 rekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 727 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Ergänzend bleibt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach berücksichtigt wird, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind. Es hiesse, solchen Menschen einen geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde dieser besonderen Verletzlichkeit, die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, bei der Beurteilung des Vorliegens einer psychischen Nötigung nicht Rechnung getragen. Es ist aber wie bei der physischen Gewalt und Drohung immer eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf somit nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Die blosse Ausnützung ist keine Nötigung, und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt ist als solche noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine «tatsituative Zwangssituation» nachgewiesen sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Täter diese jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss (BGE 131 IV 107 E. 2.4). 11.1.3 Subsumtion Die Kammer kann sich der zutreffenden Subsumtion der Vorinstanz anschliessen (pag. 729, S. 31 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). C.________ gab zwar an, Angst gehabt zu haben, relativierte dies jedoch sogleich. Sie sprach davon, nicht richtig Angst gehabt zu haben, es sei mehr ein «Sich-Nicht-Trauen» gewesen. Die Berührungen von ihrem Vater habe sie als normal empfunden. Erst später – als sie sich informiert habe – habe sie angefangen sich verbal dagegen zu wehren. Daraufhin habe der Beschuldigte mit den sexuellen Handlungen aufgehört. Nach dem Gesagten lag keine tatsituative Zwangssituation vor. Zwar wurde C.________ effektiv von ihrem Vater geringgeschätzt, allerdings reicht dies alleine noch nicht für eine konkrete Nötigungshandlung aus. Dies gilt umso mehr, als C.________ die fraglichen verbalen Attacken nie in einen konkreten Zusammenhang zu den sexuellen Handlungen brachte. C.________ hätte ferner jederzeit das Zimmer verlassen können. Der psychische Druck schien nicht übermässig gross gewesen zu sein, zumal sich C.________ – sobald sie verstand, was der Beschuldigte mit ihr machte – getraute, sich zu wehren und die Übergriffe beenden konnte. C.________ wurde ferner weder Gewalt angedroht noch wurde sie zum Widerstand unfähig gemacht. Es liegen keine Hinweise vor, welche für eine konkrete tatsituative Zwangssituation während der sexuellen Handlungen sprechen würden. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist damit nicht erfüllt. Es hat ein Freispruch zu erfolgen.

30 11.2 Zum Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern 11.2.1 Theoretische Ausführungen zur sexuellen Handlung mit Kindern durch «Vornahme» Auch betreffend die theoretischen Ausführungen zur sexuellen Handlung mit Kindern nach Art. 187 StGB kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 725 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 11.2.2 Subsumtion Die Vorinstanz führte zum Vorwurf gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift Folgendes aus (pag. 726 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Das Opfer C.________ (geb. ________2001) war im Zeitraum der vorgeworfenen Handlungen von März 2012 bis Ende Mai 2014 zehn- bis zwölfjährig und somit unter 16 Jahre alt, was dem Beschuldigten als Vater offensichtlich bewusst war. Von den gemäss Beweisergebnis erstellten Handlungen […] stellen sowohl das vom Opfer vorgenommene einmalige Massieren des Penis des Beschuldigten bis zur Ejakulation, das weitere gelegentliche Berühren und Massieren von Penis und Hoden des Beschuldigten durch das Opfer, das mehrmalige Streicheln und Massieren der Brüste und des Genitalbereichs des Opfers (äusserliches Streicheln von Klitoris und Vagina mit dem Finger) durch den Beschuldigten, das mehrfache Auf-den-Beschuldigten-Liegen durch das teilweise nackte, teilweise mit Unterwäsche bekleidete Opfer – wobei der Beschuldigte mit seinem erigierten Glied ihre Vagina teils direkt, teils über der Unterhose berührte und sich auf und ab bewegte – sowie auch die regelmässigen gegenseitigen Massagen am Gesäss nach der genannten Definition […] sowie mit Blick auf die Kasuistik objektiv eindeutig sexualbezogene körperliche Betätigungen und somit sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes dar […]. Durch den hiervor beschriebenen mannigfaltigen gegenseitigen körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer ist der objektive Tatbestand mithin in der Tatbestandsvariante der Vornahme sexueller Handlungen, mehrfach begangen, erfüllt […]. Der Täter handelte bezüglich sämtlicher dargelegter Handlungen mit direktem Vorsatz, welcher klarerweise auch das Bewusstsein um die sexuelle Bedeutung seines Verhaltens umfasste. Somit ist der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollständig anschliessen. Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlung mit Kindern zum Nachteil von C.________, begangen in der Zeit von März 2012 bis Ende Mai 2014 in N.________/BE schuldig gemacht. 12. Zu Ziff. 2 der Anklageschrift 12.1 Theoretische Ausführungen zur versuchten sexuellen Handlung mit Kindern durch «Verleiten» Betreffend Ziff. 2 der Anklageschrift steht die versuchte sexuelle Handlung mit Kindern durch «Verleiten» zur Diskussion. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8.1.2010 ging es um eine Verleitung zu sexuellen Handlungen mit Kindern. Der Täter forderte im fraglichen Fall im Internetchat einen Jungen zum Onanieren auf (ob er dabei zusah, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, wobei davon auszugehen ist, dass dies eher nicht der Fall war, zumal die vorgängigen Nacktfotos via Digitalkamera hochgeladen und zuge-

31 sandt worden waren). Das Bundesgericht führte Folgendes aus: «Die Aufforderung zum Onanieren, welcher das Kind nachkommt, erfüllt die Tatbestandsvariante des Verleitens zu sexuellen Handlungen gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Die Anwesenheit des Täters bei den Handlungen ist nicht erforderlich» (E. 7.4). Ob eine zumindest mittelbare Präsenz benötigt sei, sagte das Bundesgericht nicht. In der Botschaft wird ausgeführt, dass der Täter das Kind zu einer geschlechtlichen Handlung verleitet, wenn er es anhält, geschlechtliche Handlungen mit einem Dritten oder am eigenen Körper vorzunehmen (z.B. zur Masturbation). Es liegt auf der Hand, dass der Lehrer, der im Rahmen der Sexualkunde geschlechtliche Handlungen lediglich beschreibt, ohne das Kind weitergehend zu beeinflussen, sich keiner Verleitung schuldig macht (BBl 195 II 1066). Nach MAIER hat zumindest die Aufforderung zur heimlichen Onanie straflos zu sein (MAIER, in Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 187). STRA- TENWERTH/WOHLERS und TRECHSEL/BERTOSSA äussern sich nicht explizit zu dieser Thematik sondern führen einzig aus, dass das Vereiteln einer sexuellen Handlung vorliege, wenn das Kind veranlasst werde, sexuelle Handlungen an sich selbst, an einem Dritten oder mit einem Tier vorzunehmen (STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 187; TRECHSEL/BERTOSSA, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 187). WEDER ist der Ansicht, dass der Tatbestand des Verleitens darin bestehe, dass jemand das Kind dazu anhalte, geschlechtliche Betätigungen mit einem Dritten im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 oder am eigenen Körper – wie z.B. Masturbation – vorzunehmen; eine eigentliche Anstiftung sei nicht erforderlich. Nicht erforderlich sei es ferner, dass die sexuelle Handlung in Anwesenheit des Täters oder eines Dritten stattfänden oder dass der Täter die sexuelle Handlung zwingend in Bild und/oder Ton simultan wahrnehme (WE- DER, StGB Kommentar, 19. Auflage. 2013, N. 14 f. zu Art. 187 – mit Verweis auf BGer 6B_702/2009 vom 8.1.2010). Gemäss MUGGLI sei eine Präsenz des Täters bzw. eine Wahrnehmbarkeit durch diesen oder Drittpersonen nur in Fällen zu fordern, in denen das Kind zu üblichen sexuellen Handlungen an sich selbst verleitet werde. Werde das Kind hingegen zur Vornahme von sexuellen Handlungen mit Tieren, Gewalt, Fäkalien, Erwachsenen oder anderen Kindern verleitet, so sei eine Gefährdung bzw. eine Strafbarkeit auch unabhängig von einer Präsenz des Täters bzw. von Drittpersonen anzunehmen (MUGGLI, Im Netz ins Netz – Pädokriminalität im Internet und der Einsatz von verdeckten Ermittlern und verdeckten Fahndern zu deren Bekämpfung, in: ZStStr Band/Nr.78, 2014, S. 61 f.). Unbestrittenermassen will Art. 187 StGB die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist. Es geht also um einen generellen Schutz der Kinder unter 16 Jahren vor verfrühter, das heisst anderer als ihrem Alter angemessener und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität. Das geschützte Rechtsgut ist beeinträchtigt, wenn Kinder und Jugendliche zu anderen als altersspezifischen Formen sexueller Betätigung veranlasst oder in eine solche einbezogen werden. Auf den Grad der konkreten körperlichen und geistigen Reife und auch auf bereits vorhandene sexuelle Er-

32 fahrungen kommt es dagegen nicht an (MAIER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 187). 12.2 Subsumtion Vorliegend schenkte der Beschuldigte seiner 12-jährigen Tochter einen Vibrator zum 13. Geburtstag und forderte sie auf, diesen auszuprobieren. Mit der Übergabe und der entsprechenden Aufforderung, den Vibrator auszuprobieren, wurde C.________ unmissverständlich aufgefordert, den Vibrator für ihre sexuellen Erfahrungen zu gebrauchen bzw. mit Hilfe des Vibrators zu masturbieren. Die Aufforderung den Vibrator zu gebrauchen, stellt gemäss obgenannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verleitung zur sexuellen Handlung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8.1.2010 E. 7.4). Zwar forderte der Beschuldigte von C.________ nicht, den Vibrator in seiner Anwesenheit zu gebrauchen. Die Anwesenheit des Täters ist nach Ansicht der Kammer allerdings insbesondere dann nicht erforderlich, wenn ein Kind zu einer nicht üblichen bzw. nicht altersgerechten sexuellen Handlung an sich selbst verleitet wird. Straflos kann eine Aufforderung bzw. ein Rat zur Onanie nur sein, wenn dieser nach den konkreten Umständen kindsgerecht erfolgte bzw. der normalen sexuellen Entwicklung des Kindes entspricht. So sollen Erwachsene nicht bestraft werden, die lediglich entsprechende Fragen der Kinder beantworten. Ein Vibrator ist für ein 12- oder 13-jähriges Mädchen keineswegs ein altersgerechtes Gerät, zumal in diesem Alter – wenn überhaupt – normalerweise erst die Erkundung des eigenen Körpers im Vordergrund steht. Durch die Übergabe des Vibrators wurde C.________ zweifellos in ihrer sexuellen Entwicklung gefährdet – einerseits durch die ungewollte Übergabe durch den Vater – andererseits durch eine verfrühte, nicht altersgerechte Sexualisierung. C.________ wusste zum Zeitpunkt der Übergabe nicht, um was es sich bei einem Vibrator genau handelt. Damit kann auch keineswegs davon gesprochen werden, sie sei einer allfälligen onanistischen Handlung mit dem Vibrator gewachsen. Ohnehin spielt für die Erfüllung des Tatbestands weder ihre persönliche Reife noch ihre vorgängigen sexuellen Erfahrungen eine Rolle. Indem der Beschuldigte C.________ den Vibrator mit der Aufforderung übergab, ihn zu gebrauchen, machte er sich folglich nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar. Zweifellos handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. C.________ unterliess es in der Folge jedoch, den Vibrator zu gebrauchen. Es handelt sich folglich nur um einen Versuch der sexuellen Handlung mit Kindern. 13. Zu Ziff. 3.1. und 3.2. der Anklageschrift 13.1 Theoretische Ausführungen zur sexuellen Handlung mit Kindern durch «Vornahme» Betreffend die theoretischen Ausführungen kann auf das bisher Gesagte respektive auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 725 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) verwiesen werden.

33 13.2 Subsumtion D.________ war zum Zeitpunkt der fraglichen sexuellen Handlung 6 Jahre und E.________ 9 Jahre alt. Der Beschuldigte lag mit seinen beiden Söhnen gemeinsam nackt auf dem Bett und forderte zumindest E.________ auf, seinen Penis zu berühren, um zu spüren, ob dieser hart oder weich sei. Unter diesen Umständen steht ein nicht sexualbezogener Kontext nicht zur Diskussion. Ohnehin sind die Tatmotive, die Bedeutung der sexualbezogenen Handlungen für den Täter oder das Vorhandensein einer sexuellen Erregung nicht von Belang. Sowohl das gegenseitige Berühren des Penis zwischen dem Beschuldigten und E.________ als auch die Berührung von D.________ an den Hoden des Vaters und jene vom Beschuldigten am Penis von D.________ stellen sexualbezogene körperliche Betätigungen und damit sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes dar. Der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist betreffend D.________ und E.________ erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch vorliegend direktvorsätzlich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 731, S. 33 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) geht die Kammer jedoch nicht von einer Handlungseinheit aus. Der Beschuldigte hat die sexuellen Handlungen gegenüber D.________ und E.________ zwar bei der gleichen Gelegenheit begangen. Allerdings sind die sexuellen Handlungen nicht identisch sowie nacheinander und betreffend zwei verschiedene Personen in unterschiedlichem Alter erfolgt. Der Beschuldigte hat sowohl für D.________ als auch für E.________ je individuell den Vorsatz gefasst, die sexuelle Handlung zu begehen. Es liegt folglich auch hier Realkonkurrenz vor. IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) verwiesen werden (pag. 731 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zuerst eine Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese dann für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.2) sind dabei die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpretiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tatmehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49 Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponenten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstrafen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In

34 dieser Situation die Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, erscheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder

SK 2016 331 — Bern Obergericht Strafkammern 07.02.2017 SK 2016 331 — Swissrulings