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Bern Obergericht Strafkammern 16.02.2017 SK 2016 267

16 février 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,527 mots·~1h 8min·1

Résumé

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Beschimpfung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 267 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2017 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Suter Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Staatsanwaltschaft/Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Beschimpfung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 16. Juli 2015 (PEN 2015 76)

2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................4 4. Anträge der Parteien .................................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................5 6. Anklagegrundsatz......................................................................................................6 7. Verwertbarkeit des Begleitstoffgutachtens vom 8. Februar 2014..............................8 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ................................................................................10 8. Ausgangslage..........................................................................................................10 9. Bestrittener Sachverhalt und Beweiswürdigung......................................................11 9.1 Treffen mit C.________ .................................................................................12 9.2 Weiterer zeitlicher Ablauf ...............................................................................13 9.3 Alkoholkonsum des Beschuldigten ................................................................17 9.3.1 Objektive Beweismittel .......................................................................17 9.3.2 Aussagen des Beschuldigten .............................................................19 9.3.3 Gesamthafte Würdigung und erwiesener Sachverhalt .......................21 9.4 Ablauf der Anhaltung und Verbringung ins Spital zur Blutentnahme .............23 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................24 10. Vorbemerkungen.....................................................................................................24 11. Fahren in angetrunkenem Zustand .........................................................................25 12. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ......................25 IV.Strafzumessung .............................................................................................................26 13. Überprüfung durch die Kammer ..............................................................................26 14. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................26 15. Einsatzstrafe: Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand .................................27 15.1 VBRS-Richtlinien vom 1. Januar 2010...........................................................27 15.2 Objektive Tatkomponenten ............................................................................27 15.3 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................28 15.4 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe............................................................28 16. Asperation ...............................................................................................................28 16.1 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit .............28 16.2 Beschimpfung ................................................................................................29 17. Täterkomponenten ..................................................................................................29 18. Strafmass und Strafart ............................................................................................30 19. Strafvollzug..............................................................................................................31 20. Übertretungen .........................................................................................................32 V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................33 VI.Verfügungen...................................................................................................................33 VII. Dispositiv ...................................................................................................................34

3 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 16. Juli 2015 (pag. 531 ff.) stellte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz teilweise ein und sprach ihn von den Anschuldigungen des Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss (Marihuana) und des Unanständigen Benehmens frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 532, Ziff. I. und II. erstinstanzliches Urteil). Hingegen verurteilte die Vorinstanz A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, mehrfach begangen durch Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand, Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, ungenügendes Sichern eines Fahrzeugs gegen die Verwendung durch Unbefugte und Nichtanbringen der vorgeschriebenen Kontrollschilder als Lenker eines Personenwagens sowie wegen Beschimpfung und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 2‘000.00, und einer Übertretungsbusse von CHF 1‘200.00. Ferner auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 12‘491.80 (pag. 532 f., Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, mit Schreiben vom 22. bzw. 23. Juli 2015 (pag. 537; pag. 540) formund fristgerecht die Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 11. Juli 2016 (pag. 655 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Juli 2016 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Ziff. III. 1.1. und 1.2. erstinstanzliches Urteils) und die Sanktion (pag. 665 f.). Mit Eingabe vom 2. August 2016 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein und erstreckte sie auf die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Ziff. III. 1.1. und 1.2. erstinstanzliches Urteils), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. III. 1.3. des angefochtenen Urteils) und die ausgesprochene Sanktion (pag. 668 ff.). Mit Schreiben vom 16. August 2016 und 25. August 2016 verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 679 f.; pag. 681). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fand am 16. Februar 2017 statt (pag. 725 ff.).

4 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Auszug aus dem Administrativmassnahmen-Register (ADMAS), ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Leumundsbericht, inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, des Beschuldigten eingeholt (pag. 713 ff.; pag. 717; pag. 719 ff.). Die Beweisanträge der Verteidigung auf Einvernahme der beiden Zeugen D.________ und C.________ sowie des Beschuldigten wurden mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 gutgeheissen (pag. 692 f.). 4. Anträge der Parteien Staatsanwältin E.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 744 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 16. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung von der Anschuldigung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von Anfangs Januar 2012 bis 16.07.2012, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Freisprüche von den Anschuldigungen des Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss und des unanständigen Benehmens, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3. der Schuldsprüche des ungenügenden Sicherns eines Fahrzeugs gegen die Verwendung durch Unbefugte, des Nichtanbringens der vorgeschriebenen Kontrollschilder als Lenker eines Personenwagens, der Beschimpfung und der Konsum-Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. II. A.________ sei schuldig zu erklären wegen: 1. Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, mehrfach und qualifiziert begangen am 11.11.2012, ab ca. 17.30 Uhr bis ca. 21.00 Uhr in der Region F.________, G.________ und anderswo (BAK mind. 1,15%); 2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11.11.2012 in F.________. III. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 7'500.00; 2. zu einer Busse von CHF 330.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNAProfils (PCN- Nr. 15 542718 29) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. f DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

5 Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 746 f.): 1. Es sei festzustellen, dass Dispositiv Ziffern I. und II. des Urteils des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 16. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Es sei weiter festzustellen, dass Dispositiv Ziffer Ill. des Urteils des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 16. Juli 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ mit Unterziffern 1.4. und 1.5. sowie Unterziffern 2. und 3. schuldig gesprochen wurde des ungenügenden Sicherns eines Motorfahrzeugs gegen Verwendung durch unbefugte Dritte, des Nichtanbringens der vorgeschriebenen Kontrollschilder als Lenker eines Personenwagens, der Beschimpfung und der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Konsum von Marihuana. 3. In Aufhebung von Dispositiv Ziffer Ill., Unterziffer 1.1. (Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenen Zustand [BAK mindestens 0.85 %] begangen am 11. November 2012 um ca. 21.00 Uhr in F.________ als Lenker eines Lieferwagens), Unterziffer 1.2. (Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenen Zustand [BAK zwischen 0.5 - 0.80 ‰] mehrfach begangen am 11. November 2012 ab ca. 17.30 Uhr bis vor ca. 21.00 Uhr in der Region F.________ als Lenker eines Lieferwagens) sowie Unterziffer 1.3. (Schuldspruch wegen Vereitlung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11. November 2012 in F.________) des Urteils des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 16. Juli 2015 sei das Strafverfahren gegen A.________ einzustellen. Eventuell: Seien Dispositiv Ziffer Ill., Unterziffer 1.1. (Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenen Zustand [BAK mindestens 0.85 ‰] begangen am 11. November 2012 um ca. 21.00 Uhr in F.________ als Lenker eines Lieferwagens), Unterziffer 1.2. (Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenen Zustand [BAK zwischen 0.5 - 0.80 ‰] mehrfach begangen am 11. November 2012 ab ca. 17.30 Uhr bis vor ca. 21.00 Uhr in der Region F.________ als Lenker eines Lieferwagens) sowie Unterziffer 1.3. (Schuldspruch wegen Vereitlung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11. November 2012 in F.________) des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Juli 2015 aufzuheben und A.________ sei diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 4. A.________ sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 500.00, sowie zu einer Übertretungsbusse von höchstens CHF 800.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage festzusetzen sei. 5. Die Verfahrenskosten der ersten und der oberen Instanz seien im Umfang von ¾ auf die Staatskasse zu nehmen und im Umfang von ¼ dem Beschuldigten und Berufungsführer aufzuerlegen. 6. Dem Beschuldigten und Berufungsführer sei zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung für das Verfahren vor erster Instanz auszurichten in der Höhe von CHF 42‘071.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), ausgewiesen in der Kostennote des Verteidigers vom 15. Juli 2015, auszurichten. 7. Dem Beschuldigten und Berufungsführer sei weiter zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für dessen anwaltliche Verteidigung für das Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Bern auszurichten, zu bestimmen im Umfang der eingereichten Kostennote der Verteidigung auszurichten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft sind die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I. erstinstanzliches Urteil), die Freisprüche von den Anschuldigungen des Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss und des unanständigen Benehmens (Ziff. II. erstinstanzliches Urteil) sowie die Schuldsprüche des Ungenügenden Sicherns eines Fahrzeugs gegen die Verwendung durch Unbefugte, des Nichtanbringens der vorgeschriebenen Kontrollschilder als Lenker eines Personenwagens, der Beschimpfung und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III. 1.4., 1.5., 2., 3. erstinstanzliches Urteil) in Rechtskraft erwachsen (pag. 532 f.).

6 Von der Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (Ziff. III. 1.1. erstinstanzliches Urteil), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Ziff. III. 1.2. erstinstanzliches Urteil) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. III. 1.3. erstinstanzliches Urteil), die Sanktion sowie die Kostenfolgen. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2. mit Hinweisen) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie macht geltend, die Anklageschrift vom 30. März 2015 sei zu wenig präzise. In der Anklageschrift sei kein nach Ort und Zeit eingegrenzter Sachverhalt umschrieben. Eine nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration sei nicht angeklagt. Die Anklageschrift könne nicht durch die Vorinstanz konkretisiert werden. Die Vorinstanz habe keinen Würdigungsvorbehalt angebracht. Der Hinweis der Gerichtspräsidentin genüge hierfür nicht. Aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes wäre die Anklage gegebenenfalls zurückzuweisen gewesen. Nun sei das Verfahren einzustellen, weil es definitiv und unwiderruflich an den Voraussetzungen fehle (pag. 739). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/08113bae-2f3f-4cc5-901f-ac11a1a5a255?citationId=e64fcdd6-07a2-4ed7-a34d-0e700751eeef&source=document-link&SP=10|2qarxc https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/08113bae-2f3f-4cc5-901f-ac11a1a5a255?citationId=e64fcdd6-07a2-4ed7-a34d-0e700751eeef&source=document-link&SP=10|2qarxc https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/08113bae-2f3f-4cc5-901f-ac11a1a5a255?citationId=e64fcdd6-07a2-4ed7-a34d-0e700751eeef&source=document-link&SP=10|2qarxc

7 Vorliegend wird dem Beschuldigten in Ziff. I. 3.1. der Anklageschrift vom 30. März 2015 (pag. 389 ff.) Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, qualifiziert und mehrfach begangen am 11. November 2012, ab ca. Mittag bis ca. 21:00 Uhr, in der Region F.________, G.________ und anderswo vorgeworfen, «indem der Beschuldigte im genannten Zeitraum eine erhebliche Menge Bier sowie Schnaps trank und qualifiziert alkoholisiert (BAK min. 1.78 - 2.01 ‰) ein Auto lenkte» (pag. 390). Der Sachverhalt ist in der Anklageschrift vom 30. März 2015 kurz umschrieben. Anders als beispielsweise in dem vom Bundesgericht in BGE 140 IV 188 zu beurteilenden Fall, beschränkte sich die Staatsanwaltschaft vorliegend jedoch nicht darauf, die angeblich missachteten Verkehrsregeln aufzuzählen und gestützt darauf Anklage zu erheben (vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.6 S. 191). Vielmehr findet sich in der Anklageschrift vom 30. März 2015 eine Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts. Aus der Anklageschrift ergibt sich genügend genau, welche konkrete Tathandlung dem Beschuldigten vorgeworfen wird und zwar mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (vgl. Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration nicht explizit angeklagt ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Annahme dieser für den Beschuldigten günstigeren Variante eine wirksame Verteidigung verunmöglicht worden wäre (vor allem auch mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen zu den von der a.o. Gerichtspräsidentin vorfrageweise gemachten «Präzisierungen», pag. 476). Für den Beschuldigten konnten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2). Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Die a.o. Gerichtspräsidentin «präzisierte» an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen, dass die mehrfache Begehung von Ziff. I. 3.1. der Anklageschrift verschiedene Stadien der Alkoholisierung umfasse. Zu Gunsten des Beschuldigten werde davon ausgegangen, dass es sich bei der Blutalkoholkonzentration (nachfolgend: BAK) von mindestens 1.78 – 2.01 ‰ um die höchst vorliegende gehandelt habe, dass der Beschuldigte vorher aber bereits mit einfacher Alkoholisierung von zwischen 0.5 ‰ und 0.8 ‰ gefahren sei und erst später mit einer solchen ab 0.8 ‰. Entsprechend sei in der Anklageschrift auch Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG unter den anwendbaren Gesetzesbestimmungen aufgeführt (pag. 476). Die a.o. Gerichtspräsidentin hätte dem Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung förmlich eröffnen sollen, dass das Gericht den Sachverhalt auch unter dem Aspekt des Fahrens eines Motorfahrzeugs in nicht qualifiziert angetrunkenem Zustand würdigen wird. Der erfahrene Verteidiger konnte die Ausführungen der Gerichtspräsidentin – im Kontext der Vorfragen – jedoch nur als Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO verstehen, zumal sie den in Frage kommenhttps://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/08113bae-2f3f-4cc5-901f-ac11a1a5a255?citationId=e64fcdd6-07a2-4ed7-a34d-0e700751eeef&source=document-link&SP=10|2qarxc https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/08113bae-2f3f-4cc5-901f-ac11a1a5a255?citationId=e64fcdd6-07a2-4ed7-a34d-0e700751eeef&source=document-link&SP=10|2qarxc

8 den Straftatbestand (Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG) explizit bezeichnete. Hinzu kommt, dass es sich um eine andere rechtliche Würdigung innerhalb desselben Tatbestands handelt, welche für den Beschuldigten zudem günstiger ist. Das Vorgehen der Vorinstanz ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. 7. Verwertbarkeit des Begleitstoffgutachtens vom 8. Februar 2014 Die Verteidigung bringt vor, das Begleitstoffgutachten des Universitäts-Klinikums Freiburg in Breisgau vom 8. Februar 2014 (pag. 40 ff.) sei in Verletzung verschiedener Verfahrensbestimmungen erhoben worden, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Eine Begleitstoffanalyse sei keine Laboruntersuchung und falle deshalb nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 184 Abs. 3 StPO. Das Begleitstoffgutachten sei in gravierender Verletzung von Art. 184 StPO beschafft worden. Dies führe zur Unverwertbarkeit aus formellen Gründen (pag. 740). Die Staatsanwaltschaft erteilte dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM Bern) am 21. Oktober 2013 den Auftrag, eine neue Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten zu erstellen. Der Gutachter wurde gebeten, telefonisch mitzuteilen, ob eine Begleitstoffanalyse nötig sei (pag. 21 f.). In der Folge liess das IRM Bern durch das Universitäts-Klinikum Freiburg in Breisgau eine Begleitstoffanalyse erstellen und liess diese der Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2014 zukommen (pag. 38 ff.). Mit Schreiben vom 3. April 2014 beantragte der Beschuldigte u.a., dass das Gutachten des Universitäts- Klinikums Freiburg in Breisgau aus den Akten zu weisen sei (pag. 49 ff.). Mit Verfügung vom 7. April 2014 wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag ab (pag. 59 ff.). Aus der Begründung der Verfügung geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem IRM Bern im Nachgang an die Verfügung vom 21. Oktober 2013 mündlich gestattet hatte, eine Begleitstoffanalyse durch das IRM der Universität Freiburg in Breisgau vornehmen zu lassen (pag. 60). Der Beschuldigte erhob am 22. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2014 (pag. 272 ff.). Er machte ein absolutes Beweisverwertungsverbot geltend. Das Begleitstoffgutachten sei in Verletzung von Art. 140 StPO beschafft worden. Die Beschwerdekammer des Obergerichts kam in ihrem Beschluss vom 12. August 2014 (pag. 330 ff.) zum Ergebnis, dass nicht von einer verbotenen Beweiserhebung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ausgegangen werden könne. Es sei nicht erkennbar, inwiefern das Einholen der Begleitstoffanalyse bzw. das entsprechende Vorgehen der Staatsanwaltschaft die freie Entscheidung des Beschuldigten über eine Kooperation mit den Strafbehörden einzuschränken vermochte. Dass der Beschuldigte erst nachträglich erfahren habe, dass die Begleitstoffanalyse, welche bereits in der Verfügung vom 21. Oktober 2013 als mögliche Beweismassnahme angekündigt worden sei, tatsächlich in Auftrag gegeben worden ist, ändere daran nichts. Ob das rechtliche Gehör des Beschuldigten durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft verletzt wurde, liess die Beschwerdekammer offen, da selbst eine diesbezügliche Verletzung nicht zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot führe (pag. 333, E. 5). Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde folglich ab

9 (pag. 330). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (pag. 361 ff.). Die Vorinstanz hielt gestützt auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die Lehre fest, dass die mündliche Auftragserteilung nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führe. Die Bestimmung der Begleitstoffe im Blut sei wie die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration eine reine Laboruntersuchung. Eine Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO liege somit nicht vor. Aus dem Begleitstoffgutachten sei ersichtlich, welche Personen neben dem Sachverständigen eingesetzt worden seien, welche Qualifikationen ihnen zukomme und welche Aufgaben sie wahrgenommen hätten. Ferner sei das Gutachten unter der Verantwortung des Sachverständigen Dr. H.________ des IRM Bern erstellt worden. Das Vorgehen sei im Zeitpunkt der Auftragserteilung mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen gewesen. Bezüglich der von der Verteidigung bemängelten fehlenden Ermahnung des Sachverständigen und des fehlenden Hinweises auf die Straffolgen sei zunächst zu bemerken, dass diese nicht Gültigkeitsvoraussetzung eines Gutachtens seien. Hinzu komme, dass es sich bei der Begleitstoffanalyse um eine reine Laboruntersuchung, mithin um die Erhebung objektiver Befunde handle. Die Interpretation der Untersuchungsergebnisse im Zusammenhang mit dem konkreten Strafverfahren sei erst an der Hauptverhandlung durch den Sachverständigen Dr. H.________ erfolgt, der zu Beginn seiner Einvernahme auf seine Gutachterpflichten und die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens hingewiesen worden sei (pag. 623 ff., S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei einer Begleitstoffanalyse um eine Laboruntersuchung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StPO handelt, weshalb die Staatsanwaltschaft davon absehen konnte, dem Beschuldigten vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur sachverständigen Person zu äussern. Dass es sich beim Universitäts-Klinikum Freiburg in Breisgau nicht um ein vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) anerkanntes Laboratorium handelt, vermag daran nichts zu ändern. In der Liste der vom ASTRA anerkannten Prüflaboratorien und Sachverständigen finden sich einzig schweizerische Laboratorien. Dr. H.________ erklärte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in Fällen, in denen eine Begleitstoffanalyse erforderlich sei, würden seit Jahren spezialisierte Institutionen in München oder Freiburg beigezogen. Das IRM Bern verfüge nicht über erforderliche Infrastruktur. Die Anschaffung und der Unterhalt der Apparaturen würden für zwei bis drei Fälle pro Jahr nicht rentieren (pag. 495 Z. 29 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb an der Qualitätssicherung des Universitäts-Klinikums Freiburg in Breisgau gezweifelt werden sollte. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Anforderungen von Art. 184 ff. StPO nicht verletzt wurden und das Begleitstoffgutachten vom 8. Februar 2014 verwertbar ist.

10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Ausgangslage Betreffend das Rahmengeschehen des 11. November 2012 kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 602 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Beurteilung der Vorwürfe des Führens eines Motorfahrzeugs in (qualifiziert) angetrunkenem Zustand und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist dabei insbesondere der Zeitraum ab Mittag relevant, da niemand geltend macht, der Beschuldigte habe bereits am Morgen des 11. November 2012 Alkohol konsumiert: Der Beschuldigte und D.________ haben beide übereinstimmend ausgesagt, dass sie ca. eine Woche vor Fasnachtsbeginn (11.11.2012) gemeinsam die Idee hatten, mit durch Entzündung eines speziellen Gemisches aus Acetylen und Sauerstoff in einem Vierkantrohr erzeugten Knallen die Fasnacht einzuläuten (Beschuldigter: pag. 101 Z. 94 f.; D.________: pag. 79 Z. 118 ff.). Übereinstimmend sagten sie auch aus, dass der Beschuldigte das Material und das Fahrzeug, nämlich den weissen Lieferwagen seines Vaters (Beschuldigter: pag. 102 Z. 114, pag. 111 Z. 50 f.; D.________: pag. 79 Z. 141 ff.), Toyota mit dem Kontrollschild .________ (p. 3), für das Unterfangen organisiert (Beschuldigter: pag. 101 Z. 99 f.; D.________: pag. 79 Z. 123 ff.) und den Lieferwagen während des ganzen Tages immer gefahren hatte (Beschuldigter: pag. 102 Z. 123; vgl. auch D.________: pag. 81 Z. 210). Am 11.11.2012 trafen sich der Beschuldigte und D.________ gemäss Aussagen von Letzterem um ca 10.00 Uhr bei D.________ an der I.________ in F.________ (pag. 77 Z. 49 f., pag. 79 Z. 150). Der nachfolgende Ablauf des Tages wird vom Beschuldigten und D.________ ähnlich geschildert, wobei teilweise verschiedene oder gar keine Zeitangaben gemacht wurden. Dies lag wohl einerseits daran, dass der Beschuldigte keine Uhr getragen (pag. 101 Z. 84, pag. 114 Z. 127 f) und nicht auf sein Handy geschaut habe (pag. 115 Z. 173 ff.). Andererseits handelte es sich um einen Feiertag, der für die beiden bzw. zumindest für den Beschuldigten „zeitlos“ war (pag. 101 Z. 63 f.). […] […]. In der Folge seien der Beschuldigte und D.________ zu J.________ nach G.________ gefahren. Dies sei um die Mittagszeit gewesen. Frau J.________ habe an diesem Tag Geburtstag gehabt. Dort hätten sie es einige Male bzw. gemäss Aussagen des Beschuldigten drei Mal knallen lassen (D.________: pag. 78 Z. 58 ff.; Beschuldigter: pag. 101 Z. 65 ff.). Sowohl der Beschuldigte als auch D.________ hätten bei J.________ ein Bier getrunken (Beschuldigter: pag. 101 Z. 69, pag. 105 Z. 289; D.________: pag. 78 Z. 62). Im weiteren Verlauf des Nachmittags seien der Beschuldigte und D.________ weiter in der Gegend von F.________ umhergefahren und hätten es hier und da knallen lassen (D.________: pag 78 Z. 63 ff.), so z.B. einmal auf dem K.________ (D.________: pag. 78 Z. 66 f., Beschuldigter: pag. 101 Z. 73 f.), einmal oder mehrmals im L.________ (D.________: pag. 78 Z. 70 f.; Beschuldigter: pag. 101 Z. 72 f.) und auf dem „M.________“ (Beschuldigter: pag. 101 Z. 75 f.). Gemäss D.________ sei es inzwischen vermutlich ca. 15:00-16:00 Uhr gewesen (pag. 78 Z. 67 f.). Jedenfalls seien sie danach wieder an die I.________ (gemeint Domizil D.________) gefahren (pag. 78 Z. 68 ff.). D.________ sagte weiter aus, ein Kollege von ihm, C.________, sei später ebenfalls an der I.________ eingetroffen. Dieser (C.________) habe ebenfalls am 11.11. Geburtstag und sie hätten darauf angestossen, zusammen getrunken und „gekifft“. Der Beschuldigte habe dort sicher auch sein erstes Bier getrunken. Sie hätten sich dort 1-1.5 Stunden aufgehalten (pag. 78 Z. 74 ff.). Gegen

11 17:00-17:30 Uhr seien sie gemäss D.________ auf Wunsch von C.________ wieder zur Sägerei N.________ gefahren und hätten es dort 3-4 Male knallen lassen. Danach seien sie weitergefahren und es habe sicher noch einige weitere Male geknallt (pag. 78 Z. 78 ff.). Diese Episode wurde vom Beschuldigten zunächst nicht erwähnt (vgl. pag. 101) und später explizit bestritten (pag. 504 Z. 24 ff.), weshalb sie nachfolgend (vgl. Ziff. III.5.1 und III.5.4) genauer gewürdigt wird. […]. Unbestritten ist jedenfalls, dass die beiden es am Nachmittag an mehreren Orten in F.________ und Umgebung knallen liessen und zwischendurch Boxenstopps einlegten (vgl. Beschuldigter: pag. 104 Z. 208 ff.). Der Beschuldigte machte indessen geltend, dass er während diesen Boxenstopps – mit Ausnahme des halben Liters Bier bei J.________ – nur Kaffee und Mineral getrunken habe (pag. 105 Z. 289 ff.). Auch dies wird nachfolgend genauer gewürdigt (vgl. Ziff. III.5.4). Gemäss übereinstimmenden Aussagen seien D.________ und der Beschuldigte anschliessend zur Firma O.________ in F.________ gefahren und hätten es dort ein weiteres Mal knallen lassen (D.________: pag. 78 Z. 82 ff.; Beschuldigter: pag. 101 Z. 76 f.). Um welche Uhrzeit sie bei der Firma O.________ waren, ist unklar. D.________ hat die Zeit auf ca. 18.00-19.00 Uhr geschätzt (pag. 78 Z. 84 f.). Die Polizei erhielt indessen um 19.39 Uhr eine Meldung, wonach es bei der Firma O.________ einen Knall gegeben habe (pag. 4, pag. 453). Auf den genauen zeitlichen Ablauf (nach der Geburtstagsfeier mit C.________, vgl. dazu nachfolgend Ziff. III.5.1) wird nachfolgend näher eingegangen (vgl. Ziff. III.5.2), da dieser insbesondere für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten während der weiteren Fahrten relevant ist (vgl. Ziff. III.5.4). Nach dem Knall bei der Firma O.________ seien der Beschuldigte und D.________ in die Einstellhalle der Coop-Filiale in F.________ gefahren und hätten es dort nochmals knallen lassen. Danach sei man zum Keller (Domizil D.________) zurückgefahren (D.________: pag. 78 Z. 86 ff.; Beschuldigter: pag. 101 Z. 77 ff.). Gemäss D.________ sei dies etwa um 19:00-19:30 Uhr gewesen (pag. 78 Z. 90 f.). Die Polizei erhielt jedoch um 20:57 Uhr eine weitere Meldung, wonach es an der R.________ in F.________ einen Knall gegeben habe (pag. 4, pag. 455). Der Beschuldigte bestätigte, dass es sein könne, dass sie nach dem Knall in der Coop-Einstellhalle noch dort (gemeint die R.________) gewesen seien (pag. 112 Z. 72 ff.). Die „Tour F.________“ sei so verlaufen, dass man von der Firma O.________ in die Coop-Einstellhalle, von dort an die R.________ und von da zu D.________ nach Hause gefahren sei (pag. 506 Z. 5 ff.). Bezüglich des zeitlichen Ablaufs wird wiederum auf Ziff. III.5.2 hiernach verwiesen. Unbestritten ist schliesslich auch, dass im Verlauf des Abends vom 11.11.2012 die Polizei (S.________ und T.________) am Domizil D.________ eintraf, den Beschuldigten anhielt und ihn schliesslich zur Blutentnahme ins Spital U.________ verbrachte (pag. 5, pag. 17; Beschuldigter: pag. 104 Z. 215 ff., pag. 105 Z. 255 ff.). Die Blutentnahme erfolgte um 23:15 Uhr (vgl. pag. 17). Gemäss dem Bericht zur Alkoholbestimmung vom 16. November 2012 wurde bei der Blutentnahme vom 11. November 2012 um 23:15 Uhr ein Mittelwert von 1.88 Gew. ‰ gemessen, bei einem Vertrauensbereich von 1.78 – 1.98 Gew. ‰ (pag. 19). 9. Bestrittener Sachverhalt und Beweiswürdigung Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob es am Nachmittag des 11. November 2012 bei D.________ zu einem Treffen mit C.________ kam (Ziff. II. 9.1 hinten) sowie der weitere zeitliche Ablauf (Ziff. II. 9.2 hinten). Sodann liegen widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der am Nachmittag und Abend vom Beschuldigten kon-

12 sumierten Alkoholmengen vor (Ziff. II. 9.3 hinten). Umstritten ist schliesslich auch der Ablauf der Anhaltung und Verbringung ins Spital zur Blutentnahme (Ziff. II. 9.4 hinten). Die Vorinstanz hat die Beweise ausführlich dargelegt und sorgfältig gewürdigt (pag. 607-635, S. 21-49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), weshalb die Kammer nachfolgend weitgehend darauf abstellt. 9.1 Treffen mit C.________ D.________ führte an der delegierten Einvernahme vom 7. März 2013 (pag. 76 ff.) aus, sie hätten auf dem K.________ Explosionen ausgelöst und seien um ca. 15:00 bis 16:00 Uhr wieder zurück an die I.________ gefahren (pag. 78 Z. 66 ff.). Danach seien der Beschuldigte und er noch in die Region L.________ gefahren und hätten es dort knallen lassen. Er habe seinen Kollegen C.________, der im L.________ wohne, angerufen und habe ihn gefragt, ob er die Knallerei gehört habe. Dieser habe ihm aber gesagt, dass er gerade im Oberland sei. Sie seien dann zurück an die I.________ gegangen. C.________ sei später zu ihnen gestossen und sie hätten auf seinen Geburtstag angestossen, zusammen getrunken und gekifft. Der Beschuldigte habe da sicher auch sein erstes Bier getrunken. Sie hätten sich dort sicher ein bis eineinhalb Stunden aufgehalten, getrunken und geraucht. C.________ habe es dann auch einmal knallen hören wollen. Sie seien gegen 17:00 bis 17:30 Uhr wieder zur Sägerei N.________ gegangen und hätten dort sicher drei bis vier Explosionen ausgelöst (pag. 78 Z. 70 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte D.________, dass C.________ gegen Abend bzw. ausgangs Nachmittag vorbeigekommen und eine halbe Stunde, Stunde geblieben sei (pag. 727 Z. 37 f.). Er selber habe Bier betrunken. Evtl. habe er C.________ auch überreden können, ein Bier zu trinken. Ob der Beschuldigte auch mitgemacht habe, wisse er nicht mehr (pag. 728 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen an der delegierten Einvernahme (pag. 78 Z. 74-79) bestätigte D.________ den Zeitablauf (pag. 728 Z. 18 ff.). C.________ führte an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, er sei gegen 16:00- 16:15 Uhr bei D.________ angekommen und habe ein Bier getrunken. Gegen 17:00 Uhr seien D.________ und der Beschuldigte zur Sägerei N.________ gegangen und hätten die Kanone abgelassen. Sie seien dann zurückgekommen und sie hätten noch etwas miteinander geredet. Er sei dann gegen 17:15 Uhr nach Hause gegangen und habe es noch ein paar Mal knallen gehört. Nach der Knallerei bei der Sägerei N.________ sei er nicht mehr dabei gewesen (pag. 731 Z. 27 ff.). Er selber habe mit D.________ ein Bier getrunken. Den Beschuldigten habe er zu diesem Zeitpunkt kaum gekannt. Er habe sich nicht geachtet, was er getrunken habe. Er habe das Gefühl gehabt, dass er nüchtern gewesen sei (pag, 731 Z. 40 ff.). Er denke, nur D.________ und er hätten ein Bier getrunken. Die anderen Leute habe er nicht so gut gekannt. Er könne wirklich nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, wer getrunken habe und wer nicht (pag. 732 Z. 12 ff.). Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass damals ein Saufgelage in Gang gewesen sei (pag. 732 Z. 18 ff.). Im Keller habe niemand herumgetorkelt, deshalb habe er das Gefühl gehabt, dass alle nüchtern gewesen seien (pag. 732 Z. 27 f.).

13 Der Beschuldigte selber erwähnte an der delegierten Einvernahme vom 11. März 2013 (pag. 99 ff.) in seiner freien Schilderung des Tagesablaufs nicht, dass sie sich am 11. November 2012 noch mit C.________ getroffen hätten (vgl. pag. 101 Z. 61 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen D.________, wonach sie am Nachmittag um ca. 16:00 Uhr noch mit C.________ auf dessen Geburtstag angestossen und gekifft hätten, verneinte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie C.________ an diesem Tag angetroffen haben. Sie hätten zu ihm gehen wollen, er sei aber nicht anzutreffen gewesen (pag. 504 Z. 24 ff.). Auf Frage, warum D.________ so etwas aussagen sollte, wenn es nicht so gewesen sei, bekräftigte der Beschuldigte erneut, dass sie ihn nicht angetroffen hätten (pag. 504 Z. 32 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte der Beschuldigte, es sei immer von einer Feier bei ihm zu Hause gesprochen worden. Das sei nicht so gewesen. Es sei aber schon so, dass sie C.________ gesehen hätten. Es sei aber keine Geburtstagsfeier gewesen (pag. 735 Z. 20 f.). Er könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob er mit D.________ und C.________ ein Bier getrunken habe (pag. 735 Z. 34 f.). Der Beschuldigte bestreitet somit nicht mehr, dass es am Nachmittag des 11. November 2012 zu einem Treffen mit C.________ kam. Gestützt auf die Aussagen von D.________ und C.________ ist davon auszugehen, dass dieses Treffen ungefähr um 16:00 Uhr stattfand. D.________ gab zu Protokoll, sie hätten auf den Geburtstag von C.________ angestossen, zusammen getrunken und gekifft. Der Beschuldigte habe da sicher auch ein Bier getrunken (pag. 78 Z. 75 f.; vgl. auch pag. 82 Z. 285 f., Z. 297 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb D.________ diesbezüglich falsche Aussagen gemacht haben sollte, zumal er sich mit diesen Aussagen auch selber belastet hat. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte beim Zusammentreffen mit C.________ zumindest ein Bier trank. Anschliessend gingen der Beschuldigte und D.________ um ca. 17:00 Uhr zur Sägerei N.________ und lösten dort drei bis vier Explosionen aus (pag. 75 Z. 78 ff.; pag. 731 Z. 28 ff.). 9.2 Weiterer zeitlicher Ablauf Der Beschuldigte schilderte, sie seien dann zur Firma O.________ gegangen und hätten es auch dort knallen lassen (pag. 101 Z. 76 f.). D.________ wusste nicht mehr genau, wohin sie nach der Sägerei N.________ gingen. Sicher habe es in dieser Zeit auch noch einige weitere Male geknallt. Auf jeden Fall habe es beim O.________ ein weiteres Mal geknallt. Er denke, dies sei irgendwann zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr gewesen (pag. 78 Z. 80 ff.). Bei der Polizei ging jedoch um 19:39 Uhr eine Meldung ein, dass es bei der Firma O.________ einen lauten Knall gegeben habe (pag. 453). Die Verteidigung rügt, die Meldezeiten des Journaleintrags der Polizei könnten nicht stimmen. Er macht diesbezüglich im Wesentlichen dasselbe geltend, wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. pag. 608 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer ist jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Ansicht, dass die Meldezeiten im Journaleintrag stimmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, werden bei einem Anruf auf einen Polizeiposten unter anderem der Name des

14 Melders, seine Telefonnummer und die genaue Meldezeit (hier «19:39», vgl. pag. 453) erfasst. Der Polizeibeamte, der die Meldung entgegennimmt, schickte eine freie Polizeipatrouille vor Ort. Dieses Aufgebot erfolgte vorliegend gemäss dem Einsatzprotokoll um 19:43 Uhr (vgl. pag. 454). Der Journaleintrag stellt folglich eine verlässliche Zeitquelle dar (pag. 609, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rapport der Kantonspolizei vom 25. November 2012 ist hingegen nur eine ungefähre Zeitangabe («ca. 19:30 Uhr») aufgeführt (pag. 14). Diese Zeitangabe vermag die auf die Minuten genau aufgeführte Meldezeit im Journaleintrag (pag. 453) nicht in Frage zu stellen. Der Melder, V.________, führte an der delegierten Einvernahme vom 5. April 2013 (pag. 95 ff.) aus, er habe seinen Sohn ins Bett bringen wollen und dann habe es dermassen geknallt, dass die Scheiben fast rausgefallen seien. Er sei zuerst auf den Balkon gegangen und habe gefragt, was passiert sei. Er habe die Polizei gerufen, weil er Rohre auf den Boden fallen gehört habe (pag. 96 Z. 15 ff.). Zwischen dem Knall und dem Anruf auf die Notfallnummer dürften ca. ein bis zwei Minuten vergangen sein. Er habe zuerst raus geschaut und gerufen und dann habe er telefoniert (pag. 96 Z. 36 ff.). Auf Frage, um welche Zeit er die Polizei avisiert habe, gab V.________ an, sie hätten den Sohn ins Bett gelegt, das müsste so ca. 19:40 oder 19:45 Uhr gewesen sein. Sie seien alle drei noch im Wohnzimmer gewesen (pag. 96 Z. 41 ff.). V.________ konnte in seinen Aussagen Verknüpfungen machen. Es knallte, als er seinen Sohn ins Bett bringen wollte, also ca. 19:40 oder 19:45 Uhr (pag 96 Z. 15 f., Z. 43). Seine Aussagen stimmen mit der Meldezeit im Journaleintrag der Polizei überein (pag. 453). Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass eine Meldung bei der Polizei normalerweise unmittelbar nach dem Ereignis erfolgt und nicht erst eine Stunde später (vgl. pag. 609, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt auf die Meldezeit im Journaleintrag der Polizei und die Aussagen von V.________ ist somit erstellt, dass sich der Beschuldigte und D.________ am 11. November 2012 um ca. 19:35 Uhr bei der Firma O.________ aufhielten. Anschliessend montierten der Beschuldigte und D.________ bei der Landi in F.________ die Kontrollschilder ab und fuhren dann unbestrittenermassen weiter in die Coop-Einstellhalle, um den Knalleffekt in einem geschlossenen Raum zu testen (Beschuldigter: pag. 101 Z. 77 ff., pag. 103 Z. 163 ff.; pag. 503 Z. 20 ff.; D.________: pag. 78 Z. 86 ff.). Gemäss dem Einsatzprotokoll der Polizei erfolgte um 19:59 Uhr eine Meldung von W.________, wonach irgendetwas gesprengt werde (pag. 454). Die Vorinstanz erwog, die Telefonnummer des Melders gehöre einer X.________, wohnhaft an der Y.________ in F.________. Die Y.________ befinde sich in der Nähe der Coop-Einstellhalle (pag. 195). Entsprechend müsse die Knallerei in der Coop-Einstellhalle etwa gegen 19:55 Uhr erfolgt sein (pag. 610, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Sodann ging um 20:57 Uhr bei der Polizei eine Meldung ein, dass es an der R.________ in F.________ einen Knall gegeben habe und ein Auto ohne Kontrollschilder weggefahren sei (pag. 455). Auf Frage, wieviel Zeit zwischen dem Knall und dem Anruf an die Polizei vergangen sei, führte der Ehemann der Melderin,

15 Z.________, an der delegierten Einvernahme vom 30. Mai 2013 (pag. 90 ff.) aus, es habe geknallt und sie seien aufgeschreckt und aufgestanden. Er sei zum Fenster gegangen, habe es aufgemacht und zu seiner Frau gesagt, sie solle sofort die Polizei anrufen. Es dürfte sich um Sekunden gehandelt haben. Vielleicht seien es total ein bis zwei Minuten gewesen (pag. 91 Z. 50 ff.). Es sei kurz nachdem sie normalerweise ins Bett gehen gewesen. Er denke, kurz vor 21:00 Uhr, vielleicht auch bereits 21:00 Uhr. Auf jeden Fall nicht viel später (pag. 92 Z. 62 ff.). Wie V.________ konnte auch Z.________ in seinen Aussagen Verknüpfungen machen. Der Knall erfolgte kurz nachdem sie normalerweise in Bett gehen (vgl. pag. 92 Z. 62 ff.). Seine Aussagen stimmen mit der Meldezeit im Journaleintrag der Polizei überein (pag. 455). Auf die Meldezeit 20:57 Uhr kann folglich abgestellt werden. Der Beschuldigte räumte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein, dass ihm das mit der R.________ zunächst entfallen sei. Er habe danach noch ein paar Mal mit D.________ darüber gesprochen und sie seien zum Schluss gekommen, dass sie dort wohl auch noch stillgestanden und «gchlepft» hätten (pag. 505 f. Z. 46 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, dass die «Tour de F.________» zusammengefasst so verlaufen sei, dass sie von der Firma O.________ in die Coop- Einstellhalle, von dort an die R.________ und dann zu D.________ nach Hause gefahren seien (pag. 506 Z. 5 ff.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte und D.________ erst um ca. 21:00 Uhr am Domizil von D.________ an der I.________ in F.________ eintrafen, ist nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der Überzeugung der Kammer. Daran vermögen auch die Aussagen der übrigen befragten Personen (AA.________, AB.________ und AC.________) nichts zu ändern. Es kann insoweit auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 610 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die herbeigerufenen Polizisten S.________ und T.________ konnten das Fahrzeug des Beschuldigte um 21:39 Uhr (pag. 457) auf Hinweis von Z.________ auf der Höhe der Coop-Pronto-Tankstelle parkiert, unverschlossen und mit im Zündschloss steckendem Schlüssel auffinden. Die Kontrollschilder .________ befanden sich im Fahrgastraum (pag. 4; pag. 15). Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs nach dem Auffinden des Fahrzeugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 613 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach dem Auffinden des Fahrzeuges um 21:39 Uhr erfolgte durch die Polizei die Abklärung der Halterschaft. Dies dürfte aufgrund der vorhandenen Kontrollschilder im Fahrgastraum, den internen Systemen der Polizei und da dies ein üblicher Routinevorgang ist, nicht lange gedauert haben, zumal der Halter des Fahrzeuges – AD.________ – für einen Laien schnell im Telefonbuch mit Natel- und Festnetznummer auffindbar ist. Die Polizei rief in der Folge den Halter des Fahrzeuges an, wobei es sich um den Vater des Beschuldigten handelte. Dieser erklärte, sein Sohn sei wohl mit dem Fahrzeug unterwegs. Es könne sein, dass er sich bei Kollegen in F.________ aufhalte. AD.________ gab den Polizeibeamten die Natelnummer seines Sohnes bekannt. Die Polizeibeamten riefen den Beschuldigten sogleich an und forderten ihn auf, sich innert fünf Minuten draussen beim Fahrzeug einzufinden. Dieser Aufforderung leistete der Beschuldigte jedoch keine Folge (pag. 4 f. und 15). Der Beschuldigte hat

16 diesen ersten Anruf bestätigt und erklärt, dass er diesen für einen Streich gehalten habe (pag. 103 Z. 175 f.). Entsprechend hat er indirekt auch den beschriebenen Sachverhalt bestätigt. Nachdem der Beschuldigte der Aufforderung keine Folge geleistet hatte, betraten die Polizisten das Treppenhaus der Liegenschaft an der I.________, da im Untergeschoss / Keller Stimmen zu vernehmen waren. Sie versuchten nochmals, Kontakt mit dem Beschuldigten aufzunehmen. Das Telefon wurde jedoch nicht vom Beschuldigten, sondern von D.________ entgegengenommen (pag. 5 und 15). Der Beschuldigte hat dazu ausgesagt, dass er das Telefon D.________ gegeben und ihm gesagt habe, er solle es einmal abnehmen (pag. 103 Z. 176 ff.). D.________ wurde von den Polizeibeamten aufgefordert, sich vor dem Haus einzufinden, was er sogleich machte (pag. 5 und 15). Letzteres wurde auch vom Beschuldigten bemerkt (vgl. pag. 103 Z. 183 ff.). […] Auf die Frage nach dem Beschuldigten, sagte D.________, dass dieser in seiner Wohnung sei. Dort konnte er aber nicht aufgefunden werden (pag. 5 und 15). Der Beschuldigte hat denn auch zugegeben, dass er „in Deckung gegangen“ sei, als ihn die Polizei gesucht habe (pag. 103 Z. 190 ff.). Auch AA.________ und D.________ haben bestätigt, dass sich der Beschuldigte versteckt habe und habe gesucht werden müssen (AA.________: pag. 72 Z. 27 ff.; D.________: pag. 78 Z. 104). Ab diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte keine Gelegenheit mehr, weiter Alkohol zu trinken. Der Beschuldigte hat denn auch ausgesagt, dass er im Versteck nur noch den Joint fertig geraucht habe (pag. 106 f. Z. 352 ff.). Wenn er Alkohol ins Versteck mitgenommen hätte, so hätte er dies im Verlauf des Verfahrens sicher geltend gemacht. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte ab dem Zeitpunkt, als er sich versteckt hatte, keinen Alkohol mehr konsumiert hatte (vgl. dazu nachfolgend Ziff. III.5.4). Als D.________ erschien dürfte es ungefähr 21:45 Uhr gewesen sein. Als der Beschuldigte nicht gefunden wurde, folgte eine – gemäss dem Polizeibeamten S.________ ca. 20 Minuten dauernde (pag. 5) – Diskussion mit D.________. Es wurde nochmals versucht den Beschuldigten zu erreichen. D.________ konnte den Beschuldigten schliesslich – nach gemäss S.________ nochmals ca. 5 Min. (pag. 5) – dazu bewegen, aus dem Versteck hervorzukommen (pag. 5 und. 15; vgl. auch D.________: pag. 78 Z. 104 ff.; Beschuldigter: pag. 103 Z. 195 ff.). Gemäss dem Polizeibeamten T.________ sei der Beschuldigte nach ca. einer halben Stunde aufgetaucht (pag. 15). Es gibt keinen Grund, an den zeitlichen Angaben der Polizeibeamten zu zweifeln. Seit dem Erscheinen von D.________ vergingen folglich ca. 25-30 Minuten bis der Beschuldigte auftauchte. Die Anhaltung des Beschuldigten erfolgte um 22.15 Uhr (vgl. Protokoll bei Verdacht auf Alkohol-, Betäubungsmittel- und Arzneimittelkonsum vom 11.11.2012, pag. 17). Zusammenfassend ist somit von folgendem zeitlichen Ablauf auszugehen: Der Beschuldigte und D.________ gingen um ca. 17:00 Uhr zur Sägerei N.________ und lösten dort drei bis vier Explosionen aus. Um ca. 19:35 Uhr liessen sie es bei der Firma O.________ knallen. Anschliessend fuhren sie weiter in die Coop-Einstellhalle und liessen es dort um ca. 19:55 Uhr knallen. Schliesslich fuhren die beiden zur R.________ und liessen es dort um ca. 20:55 Uhr knallen, bevor wieder zu D.________ nach Hause fuhren. Sie trafen dort somit frühestens um 21:00 Uhr ein. Um 21:39 Uhr konnte die Polizei das Fahrzeug sicherstellen, ermittelte die Halterschaft und rief den Beschuldigten zwei Mal an. D.________ erschien um ca. 21:45 Uhr bei den Polizisten. Ab diesem Zeitpunkt versteckte sich der Beschuldigte vor der Polizei und trank gemäss eigenen Aussagen keinen Alkohol mehr. Der Beschuldigte konnte schliesslich um 22:15 Uhr angehalten werden.

17 9.3 Alkoholkonsum des Beschuldigten 9.3.1 Objektive Beweismittel Der Bericht zur Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 16. November 2012 (pag. 19 f.) geht von einem Trinkende um 20:00 Uhr, einem Ereigniszeitpunkt (d.h. einer Fahrt, vgl. Dr. H.________: pag. 491 Z. 42 ff.) um 20:00 Uhr und einem Nachtrunk von 3 dl Bier à 5.0 Vol. % aus (pag. 19). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte und D.________ nach dem Treffen mit C.________ um ca. 17:00 Uhr zur Sägerei N.________ gingen, um es dort knallen zu lassen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt noch Alkohol konsumiert hätte, bevor er schliesslich um 21:00 Uhr am Domizil von D.________ eintraf. Die Kammer geht deshalb anders als die Vorinstanz (vgl. pag. 621, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) von einem Trinkende vor der Fahrt um ca. 17:00 Uhr aus. Zudem fand die letzte Fahrt des Beschuldigten nicht um 20:00 Uhr sondern rund eine Stunde später um ca. 20:57 Uhr statt. Schliesslich deckt sich der angenommene Nachtrunk von 3 dl Bier nicht mit den Aussagen des Beschuldigten (vgl. Ziff. II. 9.3.2 f. hinten). Der Bericht zur Alkoholbestimmung vom 16. November 2012 geht folglich von falschen Zeitannahmen und Trinkmengen aus, weshalb nicht auf ihn abgestellt werden kann. Gemäss dem Begleitstoffgutachten des Universitäts-Klinikums Freiburg in Breisgau vom 8. Februar 2014 (pag. 40 ff.) sprechen die im Blut gemessenen Begleitstoffkonzentrationen gegen einen Konsum von Schnäpsen in grösseren Mengen. Nach einem Konsum der in der Einvernahme vom 17. Oktober 2013 genannten Schnäpsen innerhalb des Zeitraums, in dem ein Nachtrunk möglich gewesen sei (zwischen ca. 21:00 und 22:15 Uhr), wäre gemäss den Gutachtern mit wesentlich höheren Konzentrationen der Begleitalkohole 1-Propanol und Isobutanol zu rechnen gewesen. Auch die ausgesprochen hohe Methanolkonzentration spreche dafür, dass bereits über einen längeren Zeitraum hinweg eine erhebliche Alkoholisierung bestanden habe. Die festgestellten Werte könnten zwanglos durch einen anhaltenden Bierkonsum erklärt werden, wobei es aufgrund der festgestellten Methanolkonzentration als wahrscheinlich angesehen werden könne, dass am Tattag zu Beginn des Alkoholkonsums noch eine Restalkoholisierung vom Vortag vorhanden gewesen sei (pag. 42). Im Begleitschreiben des IRM Bern vom 13. Februar 2014 (pag. 38 f.) wird erwähnt, dass Quittenschnaps relativ hohe Konzentrationen an Begleitstoffen («Fuselalkoholen») enthalte. Diese seien in der Blutprobe jedoch nicht in entsprechenden Konzentrationen vorhanden gewesen. Die Nachtrunkangaben des Beschuldigten würden durch die Begleitstoffanalytik somit widerlegt (pag. 38). Dr. H.________ führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, die Gutachter seien im Begleitstoffgutachten zum Schluss gekommen, dass das Muster der Begleitstoffe von Bier und nicht von einem Quittenschnaps stamme, was gegen die Richtigkeit der Nachtrunkbehauptung spreche (pag. 495 Z. 12 ff.). Das Begleitstoffbild spreche gegen einen massiven Konsum von Schnäpsen, egal welcher Sorte. Es sei aber möglich, dass kleinere Mengen Schnaps getrunken worden seien

18 (pag. 495 Z. 16 ff.). Wenn ein Brenner nicht ganz sauber arbeite, sei es möglich, dass mehr Methanol und andere Begleitstoffe im Schnaps enthalten seien (pag. 496 Z. 22 ff.). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass gemäss den Angaben des Beschuldigten lediglich der Quittenschnaps, der für den Kaffee-Fertig verwendet worden sei, selbstgebrannt gewesen sei. Der Schnaps für die Flämmli sei kein Eigenbrand gewesen (pag. 114 Z. 142 ff.; vgl. auch pag. 507 Z. 26 f.). In der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung vom 29. September 2014 (pag. 69 f.) ging das IRM Bern von einem Trinkende vor der Fahrt um 18:00 Uhr, einer Ereigniszeit um 20:57 Uhr, einem Nachtrunk um 21:00 Uhr, der Anhaltung um 22:15 Uhr sowie der Blutentnahme um 23:15 Uhr aus (pag. 69). Das Ereignis und die Blutentnahme seien nach Abschluss der längst möglichen Resorptionszeit von 120 Minuten erfolgt. Unter Berücksichtigung der kleinstmöglichen Abbaurate von 0.10 Gew. ‰ pro Stunde seien für die 138 Minuten zwischen dem Ereignis und der Blutentnahme 0.23 Gew. ‰ zum unteren Wert des Vertrauensbereiches der chemisch bestimmten Blutalkoholkonzentration von 1.78 Gew. ‰ zu addieren. Die rückgerechnete minimale BAK betrage 2.01 Gew. ‰. (pag. 70). Dr. H.________ präzisierte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sich die errechneten 2.01 Gew. ‰ ohne Berücksichtigung eines Nachtrunks verstehen (pag. 493 Z. 21 f.). Betreffend den geltend gemachten Nachtrunk stellte das IRM Bern in der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung vom 29. September 2014 auf die Angaben des Beschuldigten an der Einvernahme vom 17. Oktober 2013 ab (7.5 dl Bier à 5.3 Vol. % und 5 dl Spirituosen à 54 Vol. % [2-3 dl Quittenschnaps in Kaffee und 2- 3 dl Schnaps in Flämmli], vgl. pag. 114 Z. 140 ff.) und kam zum Schluss, dass dieser Nachtrunk im Mittel einer Alkoholmenge von 244.7 Gramm reinem Ethanol entspreche. Damit wäre allein durch den Nachtrunk eine Blutalkoholkonzentration von 3.4 Gew. ‰ zu erwarten gewesen. Das Resultat der Rückrechnung spreche gegen die Richtigkeit der Nachtrunkbehauptung (pag. 69 f.). Dr. H.________ führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierend aus, unter Berücksichtigung des geltend gemachten Nachtrunks müssten ca. 3.4 Gew. ‰ abgezogen werden, was eine BAK von ca. minus 1 Gew. ‰ ergebe. Selbst wenn der Abbau von 21:00 Uhr bis zur Blutentnahme um 23:15 Uhr berücksichtigt würde, käme man rechnerisch immer noch auf einen Wert von unter Null Gew. ‰. Der Beschuldigte könne nicht einen so grossen Nachtrunk gehabt haben. Einen Wert von unter Null Gew. ‰ Alkohol im Blut sei nicht möglich (pag. 493 Z. 27 ff.). Entweder sei man nüchtern oder alkoholisiert. Im Blut des Beschuldigten sei um 23:15 Uhr ein Mittelwert von 1.88 Gew. ‰ gemessen worden. Wenn der Beschuldigte den geltend gemachten Nachtrunk – und nur diesen – zu sich genommen hätte, käme er auf 3.4 Gew. ‰. Unter Berücksichtigung des Abbaus des Alkohols hätte er zum Zeitpunkt der Blutentnahme 2.8 Gew. ‰ haben müssen (pag. 493 Z. 42 ff.). Der Beschuldigte könne nicht einen dermassen „riesigen“ Nachtrunk gehabt haben, das sei nicht möglich (pag. 493 f. Z. 46 ff.). Wie bereits erwähnt, ist vorliegend von einem Trinkende vor der Fahrt um ca. 17:00 Uhr und nicht um 18:00 Uhr auszugehen. Die längst mögliche Resorptionszeit von

19 120 Minuten war somit um 19:00 Uhr abgeschlossen. Dies ändert aber nichts am Ergebnis, dass die rückgerechnete minimale BAK um 20:57 Uhr – ohne Berücksichtigung des geltend gemachten Nachtrunks – 2.01 Gew. ‰ betrug (pag. 70; pag. 493 Z. 21 f.). Die angenommene Ereigniszeit von 20:57 Uhr entspricht der letzten Fahrt des Beschuldigten an jenem Abend. Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte um ca. 20:57 Uhr von der R.________ zu D.________ fuhr. Schliesslich ist gestützt auf die Aussagen sämtlicher befragten Personen erstellt, dass der Beschuldigte ab 21:00 Uhr am Domizil von D.________ Alkohol konsumierte (vgl. Ziff. II. 9.3.2 f. hinten). Die Kammer hat deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel an der Richtigkeit der Prämissen, welche der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung vom 29. September 2014 zu Grunde gelegt wurden, sowie an der Berechnung und den Ergebnissen. Auf die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung kann folglich abgestellt werden. 9.3.2 Aussagen des Beschuldigten Im Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 11. November 2012 sind als Trinkmengen und -zeiten 2 Kaffee Lutz und 1 Bier von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie 1 Bier von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr aufgeführt (pag. 12). Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Urteil eingehend mit diesem Protokoll auseinander. Es sei unklar, wie die Angaben im Protokoll genau zustande gekommen seien. In Anbetracht der Vorgeschichte des Beschuldigten und dem von den Polizisten beschriebenen Verhalten sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung so genaue Angaben zu seinem Alkoholkonsum gemacht habe. Schliesslich würden auch die im Formular aufgeführten Zeiten nicht mit dem Beweisergebnis zum zeitlichen Ablauf übereinstimmen. Auf das Polizeiprotokoll vom 11. November 2012 könne folglich nicht zweifelsfrei abgestellt werden (pag. 625 ff., S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der Einvernahme vom 11. März 2013 (pag. 99 ff.) bestätigte der Beschuldigte, dass er bei J.________ ein Bier à 5 dl getrunken habe. Ansonsten habe er während den Boxenstopps zwischendurch nur Kaffee und Mineral getrunken (pag. 105 Z. 287 ff.). Die «Sauferei» habe erst begonnen, nachdem sie endgültig bei D.________ eingetroffen seien (vgl. pag. 101 Z. 79 ff.). Dies sei um ca. 19:30 bis 20:00 Uhr gewesen (pag. 107 Z. 382 ff.). Er habe mit D.________, AA.________ und AB.________ Kaffee-Fertig getrunken. Er habe glaublich zwei Kaffee-Fertig und ein, zwei Bier getrunken. Es könne sein, dass sie noch ein Flämmli (Mix von Schnaps) getrunken hätten (pag. 106 Z. 348 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an der Einvernahme vom 17. Oktober 2013 (pag. 110 ff.) an, dass er am Nachmittag bei J.________ ein «Haubeli» Bier getrunken habe. Dann sei es weiter gegangen und seines Wissens hätten sie nirgends mehr gross getrunken. Erst als sie nach Hause gekommen seien, im Keller, hätten sie Bier, Schnaps und Flämmli getrunken (pag. 112 Z. 82 ff.). Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte, dass er am Nachmittag nur ein Bier bei J.________ getrunken habe (pag. 112 f. Z. 86 f.). Im Keller habe er zuerst ein bis zwei Bier (Halbliter Flaschen, pag. 114 Z. 128 f., Z. 140 f., Z. 155), dann zwei bis

20 drei Kaffee-Schnaps (halb-halb in Tassen mit einem Fassungsvermögen von ca. 2.5 dl mit selbstgebranntem Quittenschnaps, pag. 114 Z. 141 ff., Z. 155 ff. und Z. 159 ff.) und schliesslich noch zwei bis drei Flämmli getrunken (pag. 114 Z. 158 f.). Flämmli seien ein Mix von Schnaps pur (pag. 119 Z. 331). In den Flämmli sei anderer Schnaps als Quittenschnaps gewesen. Er denke, es sei kein Eigenbrand gewesen (pag. 114 Z. 146 ff.). Sie hätten die Flämmli aus kleinen Weisswein- oder Mostgläsern (sog. «Stamperli») zu sich genommen (pag. 119 Z. 340 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Juli 2015 (pag. 504 ff.) führte der Beschuldigte aus, er frühstücke prinzipiell nicht. Ob er am 11. November 2012 etwas zu Mittag gegessen habe, müsste er D.________ fragen. Er selber hätte gesagt nein. Er habe an diesem Tag sicher nicht gross gegessen. Eben zwei, drei Bierchen (pag. 504 Z. 20 ff.). Der Beschuldigte bestätigte erneut, dass er am Nachmittag bei J.________ ein Bier gehabt habe (pag. 504 Z. 34 f., pag. 505 Z. 32 f.). Dies sei gegen 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr gewesen (pag. 505 Z. 38). Bezüglich der Nachtrunkmengen war sich der Beschuldigte nicht mehr ganz sicher. Er habe bei D.________ ein, zwei Bier gehabt. Anschliessend hätten sie Kaffee getrunken und Flämmli habe es auch noch gegeben. Vielleicht seien es auch drei Bier gewesen. Er wisse es nicht mehr (pag. 506 Z. 39 f.). Ob das Mischverhältnis nun jedes Mal halb-halb und ob es nun zwei oder drei Kaffee-Fertig gewesen seien, da möchte er sich nach dieser Zeit nicht mehr auf die Äste hinauslassen (pag. 507 Z. 3 ff.). Er könne nicht mehr genau sagen, wie viele Flämmli es gewesen seien. Zwei habe man meistens genommen (pag. 507 Z. 15 ff.). Die Kaffee-Fertig hätten sie mit Quittenschnaps von AC.________ gemacht. Bei den Flämmli sei er sich nicht sicher, aber er denke, es sei gekaufter Schnaps gewesen (pag. 507 Z. 26 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 (pag. 733 ff.). bestätigte der Beschuldigte auf Frage der Verteidigung, dass es im Keller von D.________ eine Sauferei gewesen sei (pag. 736 Z. 18 ff.). Er habe ein bis zwei Bier, ein bis zwei Flämmli und Kaffee-Fertig getrunken. Genau könne er es nicht mehr sagen. Sie hätten sicher ein, zwei genommen (pag. 736 Z. 33 f.). Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Nachtrunk sind nicht konstant. Dabei fällt auf, dass seinen Mengenangaben an der Einvernahme vom 17. Oktober 2013 im Vergleich zu denjenigen an der Einvernahme vom 11. März 2013 markant gestiegen sind. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist bezüglich der Flämmli pro Stück von maximal ca. 0.75 dl Schnaps auszugehen. Gemäss den Angaben des Beschuldigten an der Einvernahme vom 17. Oktober 2013 müsste der Beschuldigte folglich von 21:00 Uhr bis ca. 21:45 Uhr ca. 1 Liter Bier, 2.5-3.75 dl Quittenschnaps in Kaffee und 1.5-2.25 dl anderen Schnaps als Flämmli getrunken haben. Somit hätte er neben einem Liter Bier noch 4-6 dl Schnaps getrunken. Eine derartige Menge erscheint in diesem zeitlichen Rahmen unwahrscheinlich (vgl. zum Ganzen pag. 628, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte scheint zwar an Alkohol, vor allem Bier, gewöhnt zu sein (vgl. pag. 116 Z. 236 ff.; pag. 117 Z. 240 ff., Z. 252). Er sieht sich selber aber nicht als Alkoholiker oder Gewohnheitstrinker (pag. 117 Z. 244 ff.). Zudem gab der Beschul-

21 digte an, dass er eigentlich kein Schnaps-Trinker sei. Er trinke vielleicht alle zwei Monate mal Schnaps (pag. 117 Z. 251 ff.). Wenn der Beschuldigte am 11. November 2012 tatsächlich 4-6 dl Schnaps getrunken hätte, mithin mehr als eine halbe Flasche Schnaps (mit Fassungsvermögen 7.5 dl), ist davon auszugehen, dass es ihm deutlich und sichtbar schlechter gegangen wäre. Dies umso mehr, da der Beschuldigte angab, er habe an diesem Tag nicht gross gegessen (pag. 504 Z. 21 f.). Bei dieser Trinkmenge hätte der Beschuldigte kaum so zielgerichtet handeln und sich vor der Polizei verstecken können, als diese ihn um ca. 21:45 Uhr gesucht hat. 9.3.3 Gesamthafte Würdigung und erwiesener Sachverhalt Wie bereits erwähnt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und D.________ erst um ca. 21:00 Uhr am Domizil von D.________ eintrafen. Um ca. 21:45 Uhr versteckte sich der Beschuldigte vor der Polizei und trank gemäss eigenen Aussagen keinen Alkohol mehr (vgl. Ziff. II. 9.2 vorne). Die mögliche Nachtrunkphase erstreckte sich somit lediglich von ca. 21:00 Uhr bis ca. 21:45 Uhr. Die vom Beschuldigten an der Einvernahme vom 17. Oktober 2013 vorgebrachte Nachtrunkmenge lässt sich mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang bringen. Gemäss dem Begleitstoffgutachten vom 8. Februar 2014 und den Ausführungen von Dr. H.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprechen die im Blut des Beschuldigten gemessenen Begleitstoffkonzentrationen gegen den Konsum von Schnäpsen in grösseren Mengen (pag. 42; pag. 495 Z. 16 f.). Vielmehr entspricht das Muster der Begleitstoffe demjenigen von Bier (pag. 42; pag. 495 Z. 12 f.). Zudem spricht die hohe Methanolkonzentration dafür, dass bereits über einen längeren Zeitraum hinweg eine erhebliche Alkoholisierung bestanden hat (pag. 42). Der an der Einvernahme vom 17. Oktober 2013 geltend gemachte Nachtrunk hätte eine Blutalkoholkonzentration von 3.4 Gew. ‰ ergeben (pag. 70). Dieser Wert lässt sich nicht in Einklang bringen mit dem um 23:15 Uhr im Blut des Beschuldigten gemessenem Mittelwert von 1.88 Gew. ‰ (vgl. pag. 493 Z. 24 ff., Z. 42 ff.). Dr. H.________ kam denn auch zur Beurteilung «Fazit ist nicht, dass der Beschuldigte keinen Nachtrunk gemacht hat. Aber einen dermassen riesigen kann er nicht gehabt haben, das ist unmöglich» (pag. 493 f. Z. 46 ff.). Somit ist als erwiesen zu erachten, dass die vom Beschuldigten an der Einvernahme vom 17. Oktober 2013 vorgebrachte Nachtrunkmenge nicht stimmen kann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist vielmehr auf die Aussagen des Beschuldigten an der Einvernahme vom 11. März 2013 abzustellen (zwei Kaffee-Fertig, ein bis zwei Bier und ein Flämmli; pag. 106 Z. 348 ff.; pag. 630, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 738). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass AA.________ diese Mengenangaben im Wesentlichen bestätigte (vgl. pag. 72 Z. 24 f.; pag. 73 Z. 79 ff.). Sie sprach zwar, anders als der Beschuldigte, nur von einem Kaffee-Fertig; allerdings sass sie gemäss ihren Aussagen nur ungefähr eine Viertelstunde bei den beiden, bevor sie zu ihrem Freund AB.________ ging (pag. 72 Z. 24 ff.; pag. 73 Z. 80). Auf Frage der Gerichtspräsidentin, ob es möglich sei, dass der Beschuldigte als Nachtrunk ein Bier à 5 dl, ein Kaffee-Fertig mit 4 cl. Quittenschnaps à 54 Volumen-

22 prozent und 1.5 dl weiterer Schnaps mit gleichem Volumenprozent getrunken habe, führte Dr. H.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass der Beschuldigte dann 100 Gramm Alkohol getrunken hätte. Diese würden maximal zu 1.62 Gew. ‰ ohne Abbau führen. Für den Abbau des Alkohols bis zur Blutentnahme wären wiederum 0.6 Gew. ‰ abzuziehen. Wenn dieser Nachtrunk stimmen würde, wäre im unteren Wert des Vertrauensbereichs 0.93 Gew. ‰ abzuziehen, was im relevanten Zeitpunkt einen Wert von 0.85 Gew. ‰ ergebe. D.h. wenn dieser Nachtrunk stattgefunden hätte, müsste ein Vortrunk von mindestens 0.85 Gew. ‰ stattgefunden haben (pag. 494 Z. 4 ff.). Die Kammer geht gestützt auf diese Ausführungen von Dr. H.________ – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft – davon aus, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der letzten Fahrt um 20:57 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0.85 Gew. ‰ aufwies (pag. 631, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 738). Der Beschuldigte selber will während des ganzen Tages einzig bei J.________ ein Bier à 5 dl getrunken haben (pag. 101 Z. 69; pag. 105 Z. 289 ff.; pag. 112 Z. 82 ff.). Dieses Bier bestätigte auch D.________ (pag. 80 Z. 171 f.; pag. 82 Z. 285, Z. 297 f.). Sodann ist gestützt auf die Aussagen von D.________ erstellt, dass der Beschuldigte am Nachmittag beim – erst später zugestandenen – Treffen mit C.________ zumindest ein weiteres Bier konsumierte (pag. 78 Z. 75 f.; pag. 82 Z. 285 f., Z. 297 ff.). Bei einem Vortrunk von mindestens 0.85 Gew. ‰ kann es sich jedoch nicht nur um ein Bier am Mittag und ein Bier am Nachmittag gehandelt haben. Gemäss dem Begleitstoffgutachten vom 8. Februar 2014 spricht die ausgesprochen hohe Methanolkonzentration dafür, dass bereits über einen längeren Zeitraum hinweg eine erhebliche Alkoholisierung bestanden habe. Die festgestellten Werte könnten zwanglos durch einen anhaltenden Bierkonsum erklärt werden (pag. 42; vgl. auch pag. 495 Z. 17 f.). Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass der Beschuldigte um 20:57 Uhr (Fahrt von der R.________ an die I.________) mit einer BAK von 0.85 Gew. ‰ unterwegs war und die restlichen Promille durch den Nachtrunk hinzugekommen sind. Da die Blutalkoholkonzentration nicht allzu viel über der für eine Qualifikation massgeblichen Grenze von 0.8 Gew. ‰ liege und der Alkohol gemäss den Ausführungen des Sachverständigen einige Zeit brauche, um ins Blut zu gelangen, sei in dubio pro reo weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei den vorherigen Fahrten d.h. jene zur Firma O.________, in die Coop- Einstellhalle und zur R.________, mit einer BAK von 0.5 bis 0.8 Gew. ‰ unterwegs gewesen sei, wobei die genauen BAK-Werte mangels konkreter Anhaltspunkte offen gelassen werden müssten (pag. 632, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden Die Vorinstanz übersieht, dass der Alkohol frühestens 20 Minuten und spätestens 120 Minuten nach dem Konsum im Blut ist (sog. Resorptionsphase) und anschliessend um mindestens 0.1 bis 0.2 Gew. ‰ pro Stunde abgebaut wird (sog. Eliminationsphase; vgl. pag. 19; FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 55 SVG). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass

23 der Beschuldigte und D.________ nach dem Treffen mit C.________ um ca. 17:00 Uhr zur Sägerei N.________ gingen, um es dort knallen zu lassen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt noch Alkohol konsumiert hätte, bevor er schliesslich um 21:00 Uhr am Domizil von D.________ eintraf. Die letzte Trinkgelegenheit vor der Fahrt war somit um ca. 17:00 Uhr. Folglich wären alle Fahrten nach 19:00 Uhr (längstmögliche Resorptionszeit von 120 Minuten [vgl. pag. 19]), mit einer BAK von über 0.8 Gew. ‰ begangen worden, zumal der Beschuldigte bei seiner letzten Fahrt um ca. 20:57 Uhr mit einer BAK von 0.85 Gew. ‰ unterwegs war. Zu diesem Zeitpunkt befand sich er sich bereits in der Eliminationsphase. Vorliegend ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, er frühstücke prinzipiell nicht. Ob er am 11. November 2012 etwas zu Mittag gegessen habe, müsste er D.________ fragen. Er selber hätte gesagt nein. Er habe am fraglichen Tag sicher nicht gross gegessen (pag. 504 Z. 20 ff.). Gemäss Dr. H.________ wäre der Alkohol unter der Prämisse des leeren Magens nach ungefähr 20 Minuten im Blut gewesen (pag. 491 Z. 32 f.). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Alkohol um ca. 17:30 Uhr vollständig im Blut war und anschliessend um 0.1 Gew. ‰ pro Stunde abgebaut wurde – dies in dubio pro reo, da der niedrigere Abbauwert bei einer Rück- bzw. Aufrechnung die geringere (für den Beschuldigten günstigere) BAK ergibt. Der Beschuldigte war somit von ca. 17:30 Uhr bis ca. 21:00 Uhr mit einer BAK von anfänglich mindestens 1.15 Gew. ‰ unterwegs (0.85 Gew. ‰ um 20:57 Uhr + aufgerechnet ca. 0.3 Gew. ‰). 9.4 Ablauf der Anhaltung und Verbringung ins Spital zur Blutentnahme Die Vorinstanz hat den Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 13. November 2012 (pag. 2 ff.), den Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 25. November 2012 (pag. 14 ff), die Aussagen der Polizisten S.________ und T.________ (pag. 477 ff.; pag. 481 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten und der weiteren befragten Personen (D.________ und AA.________) ausführlich dargelegt (pag. 615 ff.; S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog, es gebe keinen Grund, an den glaubhaften Ausführungen der beiden Polizisten S.________ und T.________ zu zweifeln. Sie hätten den Ablauf der Anhaltung detailliert und übereinstimmend aus ihrer jeweiligen Sicht geschildert. In Anbetracht der Umstände sei der Verdacht des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand nachvollziehbar, auch wenn die Polizisten den Beschuldigten weder beim Autofahren selber noch beim Konsum von Alkohol und Cannabis gesehen hätten. Die Polizisten seien verpflichtet gewesen, diesem Verdacht nachzugehen. Es entspreche dem üblichen Vorgehen der Polizei, dass vor einem Bluttest zuerst ein Atemlufttest und ein Drogenschnelltest durchgeführt würden. Der Beschuldigte habe den Ablauf des polizeilichen Vorgehens aus den früheren Verfahren gekannt. Es erstaune deshalb nicht, dass aus der verbalen Weigerung mit der Zeit ein Gerangel entstanden sei. Beide Polizisten hätten indes von rein passivem körperlichem Widerstand gesprochen und den Beschuldigten so nicht allzu sehr belastet, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verstärke. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten zur Anhaltung nicht sehr glaub-

24 haft und als Schutzbehauptungen zu werten. Es sei eher unwahrscheinlich, dass die Polizisten in Anbetracht der Situation keinen Atemlufttest und keinen Drogenschnelltest verlangt hätten, seien sie doch dazu verpflichtet gewesen. Zudem stelle sich die Frage, weshalb die Polizisten den Beschuldigten aus dem Nichts heraus hätten packen sollen. Schliesslich hätten die weiteren befragten Personen, nota bene Freunde des Beschuldigten, die Aussagen der Polizisten bestätigt. Von einem unangemessenen Verhalten der Polizisten aus dem Nichts heraus könne folglich keine Rede sein. Gemäss den Aussagen der Polizisten und der weiteren befragten Personen habe sich der Beschuldigte einem Abführen durch die Polizei widersetzt und verbal provoziert. Da dem Beschuldigten ein Führerausweisentzug für unbestimmte Zeit drohe, sei nachvollziehbar, dass er mit allen Mitteln versucht habe, eine weitere Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu vermeiden (pag. 617 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen ist zuzustimmen. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe nicht mit einer Alkoholkontrolle rechnen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die beiden Polizisten trafen den Beschuldigten in «stark angetrunkenem Zustand» an (pag. 5; pag. 15). Von D.________ wussten sie, dass der Beschuldigte zuvor den Lieferwagen durch F.________ gelenkt hatte, was der Beschuldigte schliesslich gegenüber den Polizisten auch zugegeben hat. Die Polizisten hatten somit zu Recht den Verdacht, dass der Beschuldigte in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Schliesslich ist entgegen der Auffassung der Verteidigung beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte von ca. 17:30 Uhr bis ca. 21:00 Uhr mit einer BAK von mindestens 1.15 Gew. ‰ gefahren ist. Der Beschuldigte musste folglich sicher damit rechnen, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss (was auch sein Verstecken vor der Polizei erklärt). Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte den Aufforderungen der Polizisten widersetzte und sich weigerte einen Atemluft- und einen Drogenschnelltest zu machen, worauf die beiden Polizisten S.________ und T.________ den Beschuldigten zwecks Blutentnahme ins Spital bringen wollten. Dabei setzte sich der Beschuldigte dermassen verbal und passiv körperlich zur Wehr, dass ein Pfefferspray und ein Mehrzweckschlagstock als Armschlüssel eingesetzt werden musste. Im Spital konnte dem Beschuldigten schliesslich Blut abgenommen werden (vgl. pag. 391, Ziff. I. 3.5. der Anklageschrift). III. Rechtliche Würdigung 10. Vorbemerkungen Am 1. Januar 2013 ist das teilrevidierte Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) in Kraft getreten. Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich vor dem 1. Januar 2013. Da das SVG keine spezifischen Übergangsbestimmungen enthält, sind die Vorfälle in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) grundsätzlich nach dem milderen Recht zu beurteilen. Die hier relevanten Bestimmungen sind im neuen SVG nicht milder ausgefallen. Daher gelangen die zum Zeitpunkt des Vorfalls gel-

25 tenden Artikel des aSVG zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 und 333 StGB, Art. 102 SVG). 11. Fahren in angetrunkenem Zustand Gemäss Art. 91 Abs. 1 aSVG wird mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 aSVG) vorliegt. Die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 Gew. ‰ oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt (Art. 1 Abs. 1 Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003; SR 741.13). Eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration liegt vor, wenn diese 0.8 Gew. ‰ oder mehr beträgt (Art. 55 Abs. 6 aSVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte am 11. November 2012 von ca. 17:30 Uhr bis ca. 21:00 Uhr mit einer BAK von mindestens 1.15 Gew. ‰ gefahren ist. Der Beschuldigte war somit bei sämtlichen ihm nachweisbaren Fahrten (jene zur Firma O.________, in die Coop-Einstellhalle, zur R.________ und zum Domizil von D.________) mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration unterwegs. Die Kammer geht dabei – anders als die Vorinstanz – für sämtliche Fahrten von einem einheitlichen Willensentschluss aus. Der Beschuldigte musste aufgrund des Alkoholkonsums zumindest damit rechnen, dass er den Grenzwert von 0.8 Gew. ‰ überschritten haben könnte und handelte damit sicher eventualvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte ist somit des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (mit mindestens 1.15 ‰ BAK), begangen am 11. November 2012, ab ca. 17.30 Uhr bis ca. 21.00 Uhr schuldig zu sprechen. Für den ebenfalls angeklagten Zeitraum von ca. Mittag bis ca. 17:30 Uhr (pag. 390, Ziff. I. 3.1. der Anklageschrift) ist der Beschuldigte formell freizusprechen. 12. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Gemäss Art. 91a Abs. 1 aSVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat die Rechtslage anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend dargelegt (pag. 640, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte einen Atemluft- und einen Drogenschnelltest verweigerte. Er leistete verbalen und passiven körperlichen Wider-

26 stand, so dass die angeordneten Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im beabsichtigten Zeitpunkt nicht vollzogen werden konnten. Die Polizisten mussten Pfefferspray und einen Mehrzweckschlagstock als Armschlüssel einsetzen, um den Beschuldigten in Handschellen zu legen und ins Spital zu führen. Der verbale und passiv körperliche Widerstand des Beschuldigten war genügend intensiv, um als Widersetzen im Sinne von Art. 91a aSVG zu gelten. Dass dem Beschuldigten schliesslich doch noch Blut abgenommen werden konnte, ist unerheblich, da der Tatbestand nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits erfüllt ist, wenn das Verhalten des Beschuldigten der reibungslosen Durchführung der angeordneten Massnahme entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.2). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Anhaltung angetrunken und er räumte gegenüber den Polizisten ein, vorher gefahren zu sein. Da er folglich klarerweise mit einer Alkoholkontrolle rechnen musste, handelte er vorsätzlich. Damit ist der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung der erstinstanzlichen Beurteilung – der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11. November 2012 in F.________, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 642 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und

27 Beschimpfung eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet. Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt somit zur Anwendung. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Die schwerste Straftat ist vorliegend das Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91 Abs. 1 aSVG). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Schuldsprüche wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Beschimpfung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 91 Abs. 1 aSVG). Bei den Schuldsprüchen wegen ungenügenden Sicherns eines Fahrzeugs, Nichtanbringens der vorgeschriebenen Kontrollschilder und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana handelt es sich demgegenüber um Übertretungen. Für diese Delikte ist eine Busse angedroht (bis CHF 10‘000.00, Art. 106 StPO). 15. Einsatzstrafe: Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand 15.1 VBRS-Richtlinien vom 1. Januar 2010 Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 1. Januar 2010 sehen für das Fahren in angetrunkenem Zustand bei einer BAK ab 0.8 Gew. ‰ eine Geldstrafe ab 10 Tagessätze und bei einer BAK ab 1.2 Gew. ‰ eine Geldstrafe ab 20 Tagessätze vor (VBRS- Richtlinien 2010, S. 16). Beizufügen ist, dass seither geänderte VBRS-Richtlinien in Kraft getreten sind. Diese sehen für das Fahren in angetrunkenem Zustand ab 0.8 Gew. ‰ 12 Strafeinheiten und bei einer BAK ab 1.2 Gew. ‰ 25 Strafeinheiten vor (VBRS- Richtlinien 2015, S. 16). Da sich der vorliegend zu beurteilende Vorfall vor der Anpassung der VBRS-Richtlinien ereignete, wird nachfolgend auf die für den Beschuldigten günstigeren, zum Tatzeitpunkt geltenden Richtlinien vom 1. Januar 2010 abgestellt. 15.2 Objektive Tatkomponenten Art. 91 SVG schützt primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisierung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient wie Art. 90 SVG dem Schutz der Verkehrsordnung als solche. Sekundär werden Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum geschützt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG).

28 Der Beschuldigte ist am 11. November 2012 von ca. 17:30 Uhr bis ca. 21:00 Uhr mit einer BAK von mindestens 1.15 Gew. ‰ gefahren. Damit hat er den Grenzwert für eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gew. ‰ deutlich überschritten. Bei den dem Beschuldigten nachweisbaren Fahrten zur Firma O.________, in die Coop-Einstellhalle, zur R.________ und zu D.________ handelte es sich zwar jeweils nur um kurze Distanzen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innerhalb von rund dreieinhalb Stunden mehrmals alkoholisiert in F.________ unterwegs war. Aus dem Umstand, dass es sich um einen Sonntagabend handelte, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass das geringere Verkehrsaufkommen ohne Weiteres dadurch kompensiert wird, dass angetrunkene Fahrzeuglenker bei Dunkelheit stärker behindert werden, als nicht alkoholisierte Führer, indem bei ihnen die Blendeempfindlichkeit grösser, die Wahrnehmungsfähigkeit stärker herabgesetzt und das Blickfeld eingeschränkter ist (vgl. BGE 104 IV 35 E. 2. a.; pag. 645, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das objektive Tatverschulden ist dennoch – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – als leicht zu bezeichnen. 15.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Er fuhr durch die Gegend, um Spass zu haben und nicht etwa mangels anderer Möglichkeit, nach Hause zu kommen. Die Fahrten in angetrunkenem Zustand wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Indizien für eine verminderte Schuldfähigkeit lassen sich den Akten nicht entnehmen. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1.15 Gew. ‰ besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch noch keine Vermutung für eine verminderte Schuldfähigkeit (BGE 122 IV 49 S. 50 E. 1. b). Das subjektive Tatverschulden wirkt sich verschuldenserhöhend aus. 15.4 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Gesamttatverschulden ist – immer im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 16. Asperation 16.1 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Die VBRS-Richtlinien 2010 sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall eine Geldstrafe ab 10 Tagessätzen vor (VBRS-Richtlinien 2010, S. 17). Der Beschuldigte widersetzte sich vorliegend nicht nur dem Atemlufttest, sondern auch dem Drogenschnelltest. Gegen die Verbringung ins Spital setzte er sich dermassen verbal und passiv körperlich zur Wehr, dass die Polizisten Pfefferspray und einen Mehrzweckschlagstock als Armschlüssel einsetzen mussten. Im Spital konn-

29 te dem Beschuldigten schliesslich mit der Unterstützung einer weiteren Patrouille Blut abgenommen werden. Der Beschuldigte handelte hier mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen. Er wollte die Feststellung der Blutalkoholkonzentration verhindern, was indes tatbestandsimmanent ist und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Das Tatverschulden wiegt – auch hier mit Blick auf den weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt noch leicht. Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erscheint, für sich alleine beurteilt, eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer aufzurechnenden Strafe von 20 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten auf 50 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 16.2 Beschimpfung Der Beschuldigte beschimpfte die beiden Polizisten S.________ und T.________ bei seiner Anhaltung und während der Fahrt ins Spital mehrmals mit «Arschloch», «huere Wixer», «Deppen» und «Lügner». Die mehrfachen massiven Beschimpfungen gegenüber diesen beiden Personen wirken sich verschuldenserhöhend aus. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Alkoholpegel zu einer gewissen Enthemmung geführt haben dürfte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem Ziel, die beiden Polizisten zu verunglimpfen, was indes tatbestandsimmanent ist und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Das Tatverschulden ist – mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe – insgesamt noch als leicht zu bezeichnen bzw. führt zu einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens. Für den Schuldspruch wegen Beschimpfung erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer aufzurechnenden Strafe von 10 Strafeinheiten, so dass die Strafe von 50 Strafeinheiten auf 60 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 17. Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 650 f., S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie führte zutreffend aus, dass die zahlreichen Verkehrsunfälle des Beschuldigten und die gesundheitlichen Folgen zwar tragisch sind, der Beschuldigte diese Verkehrsunfälle aber selber verursacht hat (pag. 650, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf Frage, was er aus heutiger Sicht zu den verschieden Verkehrsunfällen sage, gab der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung an, gewisse Leute hätten nie etwas und andere treffe es mehrmals. Es sei dumm gelaufen. Abstreiten möchte er es aber nicht (pag. 733 Z. 36 ff.). Er habe sich schon Gedanken gemacht, was sein Verhalten im Strassenverkehr bedeute, aber mehr als vorsichtig sein könne man ja auch nicht. Er fahre vorsichtig (pag. 734 Z. 35 ff.).

30 Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und weist einen getrübten automobilistischen Leumund auf. Er wurde mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau vom 31. März 2010 wegen Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand (BAK von 0.87 ‰) zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt (pag. 717). Dieser Vorfall zeigt ebenfalls ein unbedachtes und rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Verkehrsteilnehmern und deren Sicherheit auf, weshalb sich die einschlägige Vorstrafe erheblich straferhöhend auswirkt. Die Vorinstanz wies schliesslich zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte mit Urteil des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald vom 17. September 2004 wegen fahrlässiger Tötung und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten und 15 Tagen mit einer Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse von CHF 3‘500.00 verurteilt wurde (pag. 131). Diese Vorstrafe wurde mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht und darf deshalb bei der Strafzumessung nicht mehr zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87 E. 2.3 f. S. 92). Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb nicht zu einer Strafminderung. Der Beschuldigte ist nur teilweise geständig. Er gab im Verlauf der Untersuchung jene Vorwürfe zu, welche ihm aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohnehin hätten nachgewiesen werden können. Eine Strafminderung infolge besonderer Kooperation oder Geständnisbereitschaft ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, auch wenn namentlich ein im Administrativverfahren zu gewärtigender Ausweisentzug den Beschuldigten hart treffen mag. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten, insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und des getrübten automobilistischen Leumunds, erheblich straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 40 Strafeinheiten auf total 100 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 18. Strafmass und Strafart Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. IV. 14. vorne), erachtet die Kammer vorliegend nochmals eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Für die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Beschimpfung ist somit eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen auszusprechen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im

SK 2016 267 — Bern Obergericht Strafkammern 16.02.2017 SK 2016 267 — Swissrulings