Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 221 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. April 2017 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Februar 2016 (SK 2015 242) gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2016 (6B_411/2016)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2013 (pag. 19 f.) erklärte die zuständige Staatsanwältin A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) schuldig wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie wegen Widerhandlungen gegen das Gesetz über Jagd- und Wildtierschutz sowie gegen die Direktionsverordnung über die Jagd und die Jagdverordnung, mehrfach begangen und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 sowie zu einer Busse von CHF 1‘500.00. Den Schuldsprüchen lag folgender Sachverhalt zugrunde (pag. 19): Der Beschuldigte beschoss am 22.01.2013 ab ca. 18.00 Uhr drei Füchse mit vier Schussabgaben, wobei er zwei davon innerhalb von 100 Metern im Umkreis eines ständig bewohnten Hauses beschoss und einen Schuss im Umkreis von 100 Metern eines ständig bewohnten Hauses abfeuerte, womit er dreimal die vorgeschriebene 100-Meter-Grenze unterschritt. Bei einem Fuchs betrug die Distanz bei der Schussabgabe zudem 40 Meter und damit 5 Meter bzw. 14 % mehr als die für Schrotgewehre maximal zulässige Distanz von 35 Metern. Zudem markierte er bei allen vier Schussabgaben weder den eigenen Standort, noch den Standort der beschossenen Füchse noch deren Fluchtrichtung und unterliess auch eine Nachsuche, obwohl sie alle verletzt wurden. Einen der verletzten Füchse konnten die Wildhüter am Folgetag rund 200 Meter von der Anschussstelle entfernt tot auffinden. Er verendete an einem Bauchschuss. Am 23.01.2013 führte der Beschuldigte eine geladene Waffe im Auto mit. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 12. Dezember 2013 Einsprache (pag. 25). Am 14. Februar 2014 verfügte die zuständige Staatsanwältin nach weiteren Abklärungen, am Strafbefehl werde festgehalten und die Akten würden dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen (pag. 41). Der Strafbefehl vom 6. Dezember 2013 gilt damit als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung [StPO; SR 312.0]). 1.2 Mit Urteil vom 1. September 2014 sprach das Regionalgericht Emmental- Oberaargau den Beschuldigten frei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, angeblich begangen am 22./23. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Vernachlässigen eines zuvor angeschossenen Tieres sowie von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Jagdverordnung, angeblich mehrfach begangen am 22. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Ausübung der Jagd im Umkreis von 100 Metern von ständig bewohnten Gebäuden sowie durch Überschreitung der maximal zulässigen Schrotschussdistanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von pauschal CHF 800.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, an den Kanton Bern (pag. 78). Weiter erklärte das Regionalgericht den Beschuldigten
3 schuldig der Widerhandlung gegen das Gesetz über Jagd- und Wildtierschutz, begangen am 22./23. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Unterlassen der zeit- und fachgerechten Nachsuche (Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit); der Widerhandlung gegen die Direktionsverordnung über die Jagd, begangen am 22. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Unterlassen der Kennzeichnung des eigenen Standorts (Schuss Nr. 2) sowie derjenigen der beschossenen Säugetiere und deren Fluchtrichtung (alle Schüsse; sog. «Verbrechen») sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 23. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Transport einer Waffe ohne Waffe und Munition zu trennen und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 1‘200.00 sowie den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 (pag 78 f.). 1.3 Gegen dieses Urteil meldete die zuständige Staatsanwältin am 9. September 2014 die Berufung an (pag. 82). Mit Berufungserklärung vom 5. August 2015 (pag. 106 ff.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf Ziff. I.1 (Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz) und II.1 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über Jagdund Wildtierschutz) des erstinstanzlichen Urteildispositivs sowie auf die Sanktion und beantragte den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei), mehrfach begangen, schuldig zu sprechen und ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einem im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Tagessatz, zu einer Verbindungsbusse sowie der Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 107). Mit Verfügung vom 25. August 2015 wurde, nach erfolgter Zustimmung der Parteien, die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 114; pag. 108; pag. 112). In der Berufungsbegründung vom 24. September 2015 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, nebst der Feststellung über die in Rechtskraft erwachsenen Teile des erstinstanzlichen Urteils, der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, mehrfach begangen, und der Widerhandlung gegen das Gesetz über Jagd- und Wildtierschutz, eventualiter nur wegen der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, mehrfach begangen, und sei zu verurteilen zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einem im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Tagessatz, einer Verbindungsbusse in Höhe des Fünffachen des Tagessatzes, zu einer Busse von CHF 1‘200.00 sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 118). In der vom 23. Oktober 2015 datierenden Stellungnahme von Rechtsanwalt B.________ beantragte er die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 1. September 2014, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 130). Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 29. Februar 2016 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Jagdverordnung sowie der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Widerhandlungen gegen die Direktionsverordnung über die Jagd (Unterlassen der Kennzeichnung des eigenen Standorts sowie derjenigen der beschossenen Tiere und deren Fluchtrichtung) fest (pag. 164). Weiter sprach es den Beschuldigten
4 schuldig der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, begangen am 22./23. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Misshandeln eines zuvor angeschossenen Fuchses durch Unterlassen der zeit- und fachgerechten Nachsuche sowie der Widerhandlung gegen das Gesetz über Jagd- und Wildtierschutz, begangen am 22./23. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Unterlassen der zeit- und fachgerechten Nachsuche (Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit) auf einen zuvor beschossenen Fuchs und verurteilte den Beschuldigten gestützt darauf und auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 40.00 (Probezeit 2 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘200.00 sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen und zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 164 f.). 1.4 Mit Strafrechtsbeschwerde vom 18. April 2016 beantragte der Beschuldigte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 29. Februar 2016 und die Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 1. September 2014, eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (pag. 175). Mit Urteil 6B_411/2016 vom 7. Juni 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten im Sinne der Erwägungen gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Februar 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (pag. 214 ff.). 1.5 Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 wurde vom Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2016 Kenntnis genommen und gegeben sowie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 230 f.). Nachdem der Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. bzw. 5. August 2016 ihre Zustimmung dazu mitgeteilt hatten (pag. 235 bzw. pag. 236), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. August 2016, unter Fristansetzung zur Einreichung einer Berufungsbegründung, die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 237 f.). Nach Eingang der Berufungsbegründung vom 12. August 2016 (pag. 240 ff.) wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 15. August 2016 Frist zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt (pag. 248 f.). Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte die vom 13. Oktober 2016 datierende Stellungnahme zur Berufungsbegründung ein (pag. 255 ff.). Mit Replik vom 1. November 2016 hielt die Generalstaatsanwaltschaft an den in der Berufungsbegründung vom 12. August 2016 gestellten Rechtsbegehren fest (pag. 271 ff.). Der Beschuldigte duplizierte mit Eingabe vom 23. November 2016 und bestätigte darin seinerseits die in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 gestellten Rechtsbegehren (pag. 277 ff.). 2. Anträge der Parteien In der Berufungsbegründung vom 12. August 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt (pag. 241; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 01. September 2014 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass
5 1.1 A.________ von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Jagdverordnung, angeblich mehrfach begangen am 22. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Ausübung der Jagd im Umkreis von 100 Metern von ständig bewohnten Gebäuden sowie durch Überschreitung der maximal zulässigen Schrotschussdistanz, freigesprochen worden ist; 1.2 A.________ der Widerhandlung gegen die Direktionsverordnung über die Jagd, begangen am 22. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Unterlassen der Kennzeichnung des eigenen Standorts (Schuss Nr. 2) sowie derjenigen der beschossenen Säugetiere und deren Fluchtrichtung (alle Schüsse), schuldig gesprochen worden ist; 1.3 A.________ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 23. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Transport einer Waffe, ohne Waffe und Munition zu trennen, schuldig gesprochen worden ist. 2. A.________ sei schuldig zu sprechen 2.1 der versuchten Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, begangen am 22./23. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Vernachlässigen eines zuvor angeschossenen Tiers; 2.2 der Widerhandlung gegen das Gesetz über Jagd- und Wildtierschutz, mehrfach begangen am 22./23. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Unterlassen der zeit- und fachgerechten Nachsuche von zwei Tieren (Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit) eventualiter sei A.________ schuldig zu sprechen 2.1 der Widerhandlung gegen das Gesetz über Jagd- und Wildtierschutz, begangen am 22./23. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Unterlassen der zeit- und fachgerechten Nachsuche von drei Tieren (Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit). 3. Er sei zu verurteilen zu 3.1 einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einem im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Tagessatz; 3.2 einer Verbindungsbusse, deren Höhe dem Fünffachen des im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Tagessatz entspricht; 3.3 einer Busse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage festzusetzen; 3.4 den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, zzgl. einer staatsanwaltschaftlichen Gebühr, welche auf CHF 300.00 festzusetzen sei (Art. 21 lit. b VKD). 3. eventualiter sei er zu verurteilen zu: 3.1 einer Busse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 12 Tage festzusetzen; 3.2 den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, zzgl. einer staatsanwaltschaftlichen Gebühr, welche auf CHF 300.00 festzusetzen sei (Art. 21 lit. b VKD).
6 Der Beschuldigte beantragte in seiner Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 13. Oktober 2016 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 256). 3. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der Beschränkung der Berufung ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Freispruchs des Beschuldigten von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Jagdverordnung (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie betreffend die Schuldsprüche des Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Gesetz über Jagd- und Wildtierschutz, die Direktionsverordnung über die Jagd und das Waffengesetz (Ziff. II.1-3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N. 18 zu Art. 107 BGG m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). Da die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht, die zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid führte, vom Beschuldigten ergriffen worden ist, ist das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus der Bindung an die Parteibegehren folgende Verbot der reformatio in peius zu beachten (vgl. BGE 135 IV 87 E. 6; 111 IV 51 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2007 vom 2. November 2007 E. 1.3). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Verfahrensgegenstand im ersten oberinstanzlichen Urteil verwiesen (pag. 145 f., S. 5 f. des Urteils vom 29. Februar 2016). II. Sacherhalt und Beweiswürdigung 4. Erwägungen der Kammer im ersten oberinstanzlichen Urteil In ihrem Urteil vom 29. Februar 2016 stellte die Kammer betreffend den rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund der Beschränkung der Berufung auf Rechtsfragen https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=4fe38550-7768-4aa2-9e23-ca9402caf415&SP=6|jko0v5#cons_2b
7 und die darauf beruhende Sanktionenfolge im Wesentlichen auf das erstinstanzlich Festgestellte ab (pag. 146, S. 6 des Urteils vom 29. Februar 2016; pag. 87 ff.): Am Abend des 22. Januar 2013 parkierte der zur Jagd legitimierte Beschuldigte seinen Wagen bei der Ausweichstelle D.________, wo er seinen Fuchsansitz gemeldet hatte (p. 2). Er feuerte vier Schüsse innerhalb der 100-Meter-Grenze zu einem ständig bewohnten Gebäude ab. Beim vierten Schuss handelte es sich um einen Schrotschuss (p. 3, p. 7, p. 54, p. 58 al. 31 f.). Er unterliess es, seinen eigenen Standort wie auch den Standort und die Fluchtrichtung der beschossenen Füchse zu markieren (p. 9, p. 57 f. al. 27 ff., p. 71 al. 4 f.). Dabei wurde er von Wildhüter E.________ beobachtet. Nach den vier abgefeuerten Schüssen stieg der Beschuldigte in sein Auto und fuhr nach Hause (p. 10, p. 64 al. 16). In der Folge alarmierte Wildhüter E.________ seinen Amtskollegen, Wildhüter F.________, und bat ihn um Unterstützung (p. 3, p. 64 al. 18). Die beiden Wildhüter trafen nächtlicherweise erste Abklärungen vor Ort. Am nächsten Morgen fanden sie sich um acht Uhr beim Hindtli wieder ein und setzten die Ermittlungen fort. Der Beschuldigte erschien um 9.30 Uhr ebenfalls wieder am Tatort (p. 4). Die Kammer ging davon aus, dass der Beschuldigte nicht «verbrochen», d.h. nicht markiert und auch keine ernsthafte, rechtzeitige Nachsuche vorgenommen oder organisiert habe, und dass er – was die erste Instanz noch offen gelassen hatte – gar nie vorgehabt habe, eine korrekte Nachsuche vorzunehmen (pag. 146 f., S. 6 f. des Urteils vom 29. Februar 2016). Die Kammer erachtete es sodann als erwiesen, dass der Beschuldigte auf drei verschiedene Füchse geschossen und mindestens zwei von ihnen auch getroffen bzw. angeschossen hatte. 5. Erwägungen des Bundesgerichts Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist die Kammer zu Recht davon ausgegangen, dass das Unterlassen der zeit- und fachgerechten Nachsuche auf das beschossene Tier den Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) erfülle, wenn zufolge des Unterlassens der Nachsuche das Tier unnötig leide (pag. 222, Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2016 E. 2.2.2). In Abweichung der Beurteilung durch die Kammer genüge es dabei aber grundsätzlich, mit der Nachsuche bei Tagesanbruch zu beginnen. Indessen – so stellte das Bundesgericht weiter fest – begann «[d]er Beschwerdeführer […] auch bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 nicht mit der Nachsuche, sondern er erschien um 09.30 Uhr – ohne Hund und ohne Hundeführer – am Ort des Geschehens» (pag. 223, E. 2.2.3). Weiter erwog das Bundesgericht (pag. 223, E. 2.2.4): […] Den dritten Fuchs hatte der Wildhüter E.________ am Abend des 22. Januar 2013 lahmend flüchten gesehen. Ob dieser Fuchs im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 mit der Nachsuche hätte beginnen müssen, noch lebte und noch litt, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Von der Antwort auf diese Frage hängt es aber ab, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Fuchs den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllte. Sollte sich die Frage nicht beantworten lassen, wird die Vorinstanz im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen müssen, dass der Fuchs im massgeblichen Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 mit der Nachsuche hätte beginnen müssen, keine Leiden ertragen musste. […]
8 6. Beurteilung der Kammer 6.1 Die Kammer sieht grundsätzlich und abgesehen von den nachfolgenden Präzisierungen und den Ausführungen in E. 6.2 unten keinen Anlass, von der im ersten oberinstanzlichen Urteil vorgenommenen Würdigung der Beweise und Feststellung des Sachverhalts abzuweichen, zumal dies nicht nötig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Unter Vorbehalt der nachfolgenden ergänzenden und präzisierenden Ausführungen wird auf die Erwägungen zu Sachverhalt und Beweiswürdigung im ersten oberinstanzlichen Urteil verwiesen (vgl. E. 4 oben; pag. 146 f., S. 6 f. des Urteils vom 29. Februar 2016). Soweit die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 wiederum in Abrede stellt, dass der Beschuldigte tatsächlich auf drei verschiedene Füchse geschossen hat (pag. 257, S. 3 der Stellungnahme), kann – da sich weder aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichts noch der Ausführungen des Beschuldigten eine andere Beurteilung aufdrängt – auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 29. Februar 2016 verwiesen werden (pag. 147, S. 7 des Urteils vom 29. Februar 2016): Die Verteidigung stellt in Abrede, dass der Beschuldigte tatsächlich auf drei verschiedene Füchse geschossen hat (vgl. pag. 133). Dem sind die klaren und glaubhaften Aussagen der Wildhüter und ihre Aufzeichnungen entgegen zu halten. Der Anzeige zufolge wurden sowohl im ersten Anschuss, als auch beim zweiten Anschuss Schweiss und Schnitthaare des jeweiligen Fuchses festgestellt. Beim drittbeschossenen Tier stellten die Wildhüter nach dem Anschuss die Fluchtrichtung des Fuchses fest, bevor sie schliesslich die Schrotgarbe des vierten Schusses auf den flüchtenden dritten Fuchs fanden. In der Schrotgarbe fanden sie wiederum Schweiss und Schnitthaare. Wildhüter E.________ sah den dritten Fuchs zudem lahmend flüchten (pag. 3). Die mit dem Schweisshund am nächsten Morgen durchgeführte Nachsuche ergab, dass die drei Füchse in unterschiedliche Richtungen geflüchtet waren (vgl. pag. 54). Fuchs Nr. 2 wurde sodann nach ca. 200 m verendet aufgefunden. Er hatte einen Bauchschuss (pag. 3). Die Kammer erachtet daher als erwiesen, dass der Beschuldigte auf drei verschiedene Füchse geschossen und mindestens zwei von ihnen (Fuchs Nr. 2 und Fuchs Nr. 3) auch getroffen bzw. angeschossen hat. 6.2 Unklar ist damit vorliegend die gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts rechtserhebliche Tatfrage, ob der Fuchs (gemäss der hier verwendeten Terminologie des ersten oberinstanzlichen Urteils Fuchs Nr. 3, gemäss der Terminologie im Bundesgerichtsurteil Fuchs Nr. 1), den der am Abend des 22. Januar 2013 anwesende Wildhüter lahmend flüchten gesehen hat, am 23. Januar 2013 bei Tagesanbruch noch litt, d.h. noch lebte und verletzt war. Im ersten oberinstanzlichen Urteil ging die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte diesen Fuchs getroffen bzw. angeschossen hatte und das Tier mithin auch verletzt wurde. Anders als in Bezug auf die Situation Stunden nach der Schussabgabe bestehen betreffend die Leiden von Fuchs Nr. 3 bei Tagesanbruch des Folgetages aber erhebliche Zweifel. So erscheint durchaus möglich, dass der Fuchs bereits in der Nacht seinen Verletzungen erlag; eher unwahrscheinlich ist, dass sich das schussverletzte Tier über Nacht auf wundersame Weise erholt hat. Die Frage lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zuverlässig klären, sodass von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist, dass Fuchs
9 Nr. 3 bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 keine Leiden mehr hat ertragen müssen. 6.3 Die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt die Absicht hatte, eine Nachsuche durchzuführen bzw. zu organisieren, liess das Bundesgericht offen (pag. 223 f., Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2016 E. 2.2.5). Für die Kammer besteht vorliegend kein Anlass, um von der im ersten oberinstanzlichen Urteil vorgenommenen Beweiswürdigung abzuweichen, die wie folgt dargelegt wurde (pag. 147, S. 7 des Urteils vom 29. Februar 2016): Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Wildhüter geht die Kammer auch davon aus, dass der Beschuldigte nicht beabsichtigte, überhaupt eine Nachsuche durchzuführen. Zwar sagte er anlässlich der Befragung vor Ort aus, er hätte am auf die Jagd folgenden Morgen die Nachsuche organisiert, wenn er Schweiss oder Schnitthaare gefunden hätte (pag. 10). Diese Aussage ist aber aus verschiedenen Gründen als Schutzbehauptung zu werten. Gemäss Aussagen an der Hauptverhandlung vom 1. September 2014 sah der Beschuldigte, wie der Fuchs Nr. 2 nach dem Schuss umfiel, jedoch während dem Nachladen in Richtung Wald davon rannte (pag. 58 al. 23 ff.). Er wusste somit, dass er mindestens einen der Füchse verletzt hatte und dass damit ohne Zweifel auch Schweiss und Schnitthaare im Anschuss zu finden sein würden. Trotzdem organisierte er keine fach- und zeitgerechte Nachsuche. Seine Erklärung in Bezug auf die „Organisation NASU“ (Nachsucheorganisation des Berner Jägerverbands) zeigt ebenfalls, dass der Beschuldigte nie vorhatte, eine fach- und zeitgerechte Nachsuche auf die beschossenen Füchse durchzuführen. Seinen Aussagen an der Hauptverhandlung zufolge organisiere man dies (d.h. einen Schweisshund der Organisation) erst am Morgen, da man vorher nicht wisse, ob man die Füchse finde oder nicht (pag. 60 al. 26 ff.). Diese Argumentation hinkt. Schweisshunde braucht man eben gerade, um die beschossenen Füchse überhaupt finden zu können. Angesichts der Tatsache, dass eine zeit- und fachgerechte Nachsuche unabhängig von der Einschätzung des Jägers über seinen Schuss („ich habe bestimmt gefehlt“) oder über den Zustand des beschossenen Wildtiers („es ist gesund weitergezogen“) und unabhängig von der Wildart stets mit einem ausgebildeten Schweisshund auszuführen ist (JAGD- UND FISCHEREIVERWALTERKONFERENZ DER SCHWEIZ [JFK-CSF-CCP], Jagen in der Schweiz – Auf dem Weg zur Jagdprüfung, 2. Auflage, 2014, S. 233 f.) kann aus dem (Aussage-)Verhalten des Beschuldigten nur geschlossen werden, dass dieser nie vorhatte, eine korrekte Nachsuche vorzunehmen. Präzisierend ist hinzuzufügen, dass sich an dieser Beurteilung auch nichts ändern würde, wenn bei der Nachsuche auf geschossene Füchse keine Pflicht bestünde, diese Nachsuche zwingend mit einem Schweisshund durchzuführen. Der Schluss, dass der Beschuldigte gar nicht ernsthaft beabsichtigte, eine Nachsuche durchzuführen, fusst (wie auch aus dem ersten Satz der soeben zitierten Beweiswürdigung der Kammer im ersten oberinstanzlichen Urteil hervorgeht) auf den übereinstimmenden, konstanten und glaubhaften Zeugenaussagen, welche die Wildhüter E.________ und F.________ zu den Aussagen und dem Verhalten des Beschuldigten am Morgen des 23. Januar 2013 machten (z.B. Zeuge E.________ anlässlich der Hauptverhandlung, pag. 67 Z. 1 ff.: «Ja, ich gehe davon aus, dass Jäger A.________ am 23. Januar damals keine Nachsuche machen wollte. Dies hat er uns so gesagt, das kann ich bestätigen.»). Damit ist die Frage, ob die Nachsuche auf Füchse mit einem Schweisshund vorzunehmen ist, hier nicht von entscheidender Bedeutung.
10 III. Rechtliche Würdigung 7. Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 1 TSchG 7.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu diesem Tatbestand, der Tatbegehung durch Unterlassen sowie der Garantenstellung des Jägers gegenüber dem von ihm gejagten Wild, kann vollumfänglich auf die Erwägungen im ersten oberinstanzlichen Urteil verwiesen werden (pag. 151 ff., S. 11 ff. des Urteils vom 29. Februar 2016). In seinem Entscheid vom 7. Juni 2016 hielt das Bundesgericht zum Verhältnis der Bestimmungen der kantonalen Jagdgesetzgebung und denjenigen der eidgenössischen Tierschutzgesetzes erstens fest, dass die Bestimmungen in der bernischen Jagdgesetzgebung zur Nachsuche dem Tierschutz dienten, deren Missachtung aber unabhängig davon, ob das beschossene Wildtier leidet, den Tatbestand gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (JWG; BSG 922.11) erfüllten. Das Leiden eines beschossenen Wildtieres, das verletzt worden sei, werde somit vom kantonalrechtlichen Übertretungstatbestand gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a JWG nicht erfasst; insoweit fänden die vorbehaltenen bundesrechtlichen Strafnormen Anwendung (pag. 220, E. 1.1.2). Zweitens erwog das Bundesgericht, dass das Tierschutzgesetz auch in den in Art. 2 Abs. 2 TSchG vorbehaltenen Bereichen, namentlich dem Jagdgesetz, anwendbar sei, soweit diese keine abweichenden Bestimmungen enthielten (pag 220, E. 1.2). Daraus schloss das Bundesgericht, dass «[w]er auf ein Wildtier, das er beschossen hat, pflichtwidrig nicht zeit- und fachgerecht nachsucht, verstösst, wenn er durch das Unterlassen der Nachsuche dem Wildtier, da es verletzt ist, ungerechtfertigt Leiden zufügt, auch gegen den in Art. 4 Abs. 2 TSchG festgelegten Grundsatz, was bei Vorsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG und bei Fahrlässigkeit nach Art. 26 Abs. 2 TSchG strafbar ist» (pag. 221, E. 1.3). In Abweichung der Beurteilung durch die Kammer im Urteil vom 29. Januar 2016 kam das Bundesgericht, was die Zeitgerechtigkeit der (in Art. 14 JWG, Art. 12 der Jagdverordnung [JaV; BSG 922.111] und Art. 16 der Direktionsverordnung über die Jagd [JaDV; BSG 922.111.1] genannten) Nachsuche anbelangt, zum Ergebnis, dass vom Nachsuchen in der Nacht grundsätzlich abzusehen sei, ausser es stehe zweifelsfrei fest, dass das nachzusuchende Stück tödlich getroffen sei und in der Nähe des Anschusses liege. Dem Beschuldigten könne mithin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht bereits in der Nacht nach den beschossenen Füchsen gesucht habe und es genüge, mit der Nachsuche bei Tagesanbruch zu beginnen (pag. 222 f., E. 2.2.3). 7.2 Gemäss dem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der – gemäss verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts – zeitgerechten Nachsuche, bei Tagesanbruch des 23. Januars 2013, keiner der drei Füchse mehr unter Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten aufgrund des vorabendlichen Beschusses durch den Beschuldigten litt (bei Fuchs Nr. 1 ist anzunehmen, dass er unverletzt blieb, Nr. 2 und wohl auch Nr. 3 waren schon vorher tot). Ausgehend da-
11 von, dass es sich bei der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG sowohl in der Variante des Vernachlässigens als auch derjenigen des Misshandelns um Erfolgsdelikte handelt (so die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts, Urteil des Bundesgericht 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; vgl. dazu CHRISTOPH REUT, Nicht jeder Mist rollt, in: AJP 2014 S. 1346 ff., 1348) fehlt es vorliegend an einer Belastung, die ihrerseits eine Missachtung der Würde des Tieres hätte begründen können (vgl. Art. 3 Bst. a TSchG). Mithin fehlt der rechtsgenügliche Nachweis des Taterfolges, weshalb eine Verurteilung wegen vollendeter Tierquälerei gemäss Art. 26 Bst. 1 TSchG vorliegend ausser Betracht fällt. 7.3 Die Staatsanwaltschaft verlangt nunmehr auch die Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, begangen am 22./23. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Vernachlässigen eines zuvor angeschossenen Tieres. Es liege ein untauglicher Versuch vor, der – abgesehen vom untauglichem Versuch aus grobem Unverstand nach Art. 22 Abs. 2 StGB – auch bei Unterlassungsdelikten wie dem vorliegenden strafbar sei. Den Beschuldigten treffe nach Abschuss der Tiere aufgrund seiner Garantenstellung mit der zeitgerechten Nachsuche eine Handlungspflicht. Er sei demnach, wovon er auch selbst ausgegangen sei, verpflichtet gewesen, am Morgen des 23. Januar 2013 nach Sonnenaufgang um ca. 8.00 Uhr eine fachgerechte Nachsuche zu beginnen, nachdem er am Abend zuvor auf die Füchse geschossen habe und diese eine Schweissspur hinterlassen hätten. Indem der Beschuldigte erst um 9.30 Uhr eingetroffen sei, hätte ein Fuchs – wäre er am Abend zuvor verletzt, aber nicht getötet worden – dadurch mindestens 1 ½ Stunden länger unter Schmerzen gelitten, womit der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG erfüllt wäre. Demnach habe sich der Beschuldigte der eventualvorsätzlichen versuchten Tierquälerei schuldig gemacht. Darin sei zudem auch kein Verstoss gegen den Anklagegrundsatz zu sehen; die Anklage wegen einer vollendeten Tat umfasse auch den Versuch (pag. 244 f., S. 5 f. der Berufungsbegründung). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Zur Begründung führt er mehrere Argumente an: Zunächst fehle es beim Beschuldigten an der Absicht, ein Tier leiden zu lassen. Die Nachsuche diene nebst dem Ziel, ein Tier von einem allfälligen Leiden zu bewahren respektive zu erlösen auch ein totes Tier zu bergen oder festzustellen, dass das Tier nicht auffindbar sei und die Pflicht zur Nachsuche bestehe unabhängig davon, ob das beschossene Wildtier verletzt, tot oder unverletzt sei, mithin unabhängig davon, ob es leide. Dieser Pflicht sei der Beschuldigte nachgekommen, wenn auch verspätet. Selbst wenn tatsächlich ein Fuchs verletzt, aber nicht getötet worden wäre, bedeute dies nicht, dass dieser am Morgen noch unter Schmerzen gelitten hätte. Insbesondere sei nicht erstellt, dass der Fuchs auch tatsächlich hätte erlöst werden können, zumal dieser auch von den Wildhütern nicht habe gefunden werden können. Der objektive Tatbestand wäre in diesem Fall nicht mit Sicherheit erfüllt. Weiter habe der Versuch mangels sicheren Wissens des Beschuldigten um das Leiden des Tieres noch gar nicht begonnen und ohnehin wäre ein Versuch, da der Beschuldigte die letzte Möglichkeit zum rettenden Eingreifen noch nicht habe verstreichen las-
12 sen, nicht strafbar. Selbst wenn man von einem vollendeten Versuch ausgehen sollte, sei der untaugliche Versuch bei einem unechten Unterlassungsdelikt nicht strafwürdig (pag. 259 ff., S. 5 ff. der Stellungnahme zur Berufungsbegründung). 7.4 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). Zentrales Element ist dabei die Garantenstellung, die den Täter zum Tätigwerden verpflichtet. Die nicht vorgenommene, objektiv gebotene Handlung muss für den Täter möglich gewesen sein (sog. Tatmacht) und es bedarf – da beim Unterlassungsdelikt zwischen dem pflichtwidrigen Untätigbleiben und dem Taterfolg keine reale Kausalbeziehung besteht – für die Zurechnung einer hypothetischen Prüfung, ob durch die gebotene Handlung des Unterlassenden der Taterfolg hätte verhindert werden können. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Handlung, zu welcher der Garant verpflichtet war, nicht hinzudenken lässt, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele (vgl. BGE 109 IV 137 E. 2a; BGE 108 IV 3 E. 2; BGE 106 IV 398 E. 3b; BGE 105 IV 18 E. 3a). Diese auf den Zeitpunkt der Handlungspflicht bezogene hypothetische Prognose, welcher das Wissen ex post zu Grunde zu legen ist, ist regelmässig mit einem Unsicherheitsfaktor behaftet. Es wird diesbezüglich gefordert, dass das gebotene Verhalten den Taterfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können (sog. Wahrscheinlichkeitstheorie; KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 29 zu Art. 11 StGB m.w.H.). Das Bundesgericht verwendet in diesem Zusammenhang namentlich die Wendungen «hohe Wahrscheinlichkeit» (BGE 118 IV 130 E. 6), «höchstwahrscheinlich» (BGE 108 IV 3 E. 2), oder «très vraisemblablement» (Urteil des Bundesgerichts 6B_649/2008 vom 15. Januar 2009 E. 1). Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung des Kausalzusammenhangs nicht aus (BGE 118 IV 130 E. 6; BGE 116 IV 306 E. 2a; BGE 115 IV 189 E. 2). Das Bundesgericht berücksichtigt das Kriterium der Risikoerhöhung immer nur im Rahmen einer umfassenden Beurteilung und stützt sich im Übrigen auf die konstante Rechtsprechung zur Wahrscheinlichkeitstheorie bei hypothetischen Kausalverläufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 2.3). Bestehen Zweifel bezüglich der Prognose, so wendet die herrschende Lehre den Grundsatz in dubio pro reo entsprechend an; mithin ist die Zurechnung abzulehnen, sofern nicht ohne erhebliche Zweifel festgestellt werden kann, dass der Erfolg bei gebotenem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können (SEEL- MANN, Basler Kommentar, N. 33 zu Art. 11 StGB). Führt ein Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Täter bleibt hingegen straflos, wenn er aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann (Art. 22 Abs. 2 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbe-
13 standsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGE 120 IV 199 E. 3e). Eine Form des Versuchs ist der untaugliche Versuch, der vorliegt, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung gebracht werden kann. «Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos» (BGE 140 IV 150 E. 3.5). Die – abgesehen vom Fall, dass der Täter grob unverständig handelt – prinzipielle Strafbarkeit des untauglichen Versuchs wurde vom Bundesgericht in einem neueren Entscheid dergestalt relativiert, als die Bestrafung eines untauglichen Versuchs voraussetze, dass das Täterverhalten eine «minimale objektive Gefährlichkeit» aufweise (BGE 140 IV 150 E. 3.6; kritisch dazu THIERRY URWILER/MORITZ OEHEN, BGE 140 IV 150: Der untaugliche Versuch und das Ei des Kolumbus, in: forumpoenale 5/2015, S. 303 ff.; ANDREAS EICKER, Die bundesgerichtliche Gefährlichkeits-Abwägung beim untauglichen Versuch auf dem Prüfstand – zugleich eine kritische Betrachtung von BGE 140 IV 150, in: AJP 2016 S. 359 ff.; FELIX BOMMER, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2014, in: ZBJV 153/2017 S. 28 f.). Die Bestimmungen über den Versuch und das Unterlassen gelangen auch auf den Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG zur Anwendung (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB). Da es sich dabei um ein Vergehen handelt, sind Versuch und unechte Unterlassung strafbar. Auch ist die versuchte Begehung eines (echten oder unechten) Unterlassungsdelikts nach der vorherrschenden Lehre und auch der Systematik des StGB möglich und es können insofern die für den Versuch geltenden Regeln auf die Unterlassung angewendet werden (vgl. bspw. GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, § 15 Rz. 1 ff.; HANS VEST/SONJA FREI/SABRINA MONTERO, Betriebsanleitung zum Schweizerischen Strafgesetzbuch Allgemeiner Teil, Bern 2015, S. 123 und 174). 7.5 Der Beschuldigte hatte vorliegend in Bezug auf die von ihm beschossenen Füchse eine Garantenstellung inne. Ihn traf aus diesem Vorgang eine Pflicht zum Handeln, nämlich zur Durchführung der zeitgerechten Nachsuche. Im Wissen darum, am Abend des 22. Januar 2013 mehrere Füchse getroffen zu haben, ging auch der Beschuldigte selbst davon aus, dass ihn die Pflicht zur rechtzeitigen Nachsuche trifft. In zeitlicher Hinsicht begann diese Pflicht bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013. In diesem Zeitpunkt mussten nach dem Beweisergebnis alle drei Füchse keine auf den vorabendlichen Beschuss zurückzuführenden Leiden (mehr) ertragen, da sie unversehrt oder bereits tot waren, was der Beschuldigte selbst aber nicht wissen konnte. Entgegen seiner Vorstellung war das Tatobjekt mangels Schmerzempfindens nicht mehr tauglich, durch sein Unterlassen der Nachsuche weitere Leiden zu ertragen (untaugliches Tatobjekt). Ein untauglicher Versuch aus grobem Unverstand nach Art. 22 Abs. 2 StGB liegt aber nicht vor. Wie erwähnt, handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Tatbestand nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG um ein Erfolgsdelikt, auch in der Variante der «Vernachlässigung» (E. 7.2 oben). Erforderlich ist mithin, dass die Wür-
14 de des Tieres durch Zufügung von Schmerzen, Leiden oder einer anderen Belastung missachtet wird (Taterfolg) bzw. im Falle der versuchten Tatbegehung, der Täter diesen Taterfolg für möglich erachtet und in Kauf nimmt, ohne dass dieser eintritt bzw. eintreten kann. Zentrales Kriterium der Zurechnung des pflichtwidrigen Unterlassens zum tatbestandsmässigen Erfolg ist hierbei die hypothetische Kausalität, die auch bei der versuchten Begehung insofern relevant ist, als dass sie vom Tatentschluss bzw. Vorsatz umfasst sein muss. Konkret müsste der Beschuldigte nicht nur davon ausgegangen sein, dass das von ihm angeschossene Tier noch leben und leiden könnte, sondern vielmehr auch, dass diese für möglich gehaltenen Leiden durch eine rechtzeitige Nachsuche bei Tageseinbruch am 23. Januar 2013 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten verkürzt werden können. Dies setzte aber voraus, dass man bei fachgerechter Nachsuche am Morgen des 23. Januar 2013 das Tier mit grösster Wahrscheinlichkeit gefunden hätte und dieses in diesem Zeitpunkt höchstwahrscheinlich noch nicht seinen (vom Beschuldigten für möglich gehaltenen) Verletzungen erlegen wäre. Wie die Kammer bereits im Urteil vom 29. Januar 2016 und auch das Bundesgericht erwogen haben, liegt der Sinn und Zweck der Nachsuche nicht nur darin, noch lebende Stücke von ihren Leiden zu befreien, sondern auch bereits verendete Stücke zu bergen (pag. 219, Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2016 E. 1.1.2; JFK-CSF-CCP, S. 235). Anders als bei einer Nachsuche noch direkt bzw. relativ kurz nach dem Beschuss in der Nacht ist davon auszugehen, dass bei einer Nachsuche bei Tageseinbruch des 23. Januars 2013 die Chancen, dass das angeschossene Stück überhaupt noch gefunden und wenn, noch lebend von seinen Leiden erlöst hätte werden können, geringer sind. Auch wenn eine solchermassen durchgeführte Nachsuche die Möglichkeit, mutmassliche Leiden durch rechtzeitiges Auffinden und Erlösen eines als verletzt gehaltenen Tieres zu verkürzen, sicherlich begünstigt, kann nicht gesagt werden, wäre ein Fuchs am Abend zuvor verletzt, aber nicht getötet worden, hätte der Beschuldigte die Leiden des Fuchses durch die zeit- und fachgerechte Nachsuche bei Tageseinbruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit reduzieren können. Insbesondere wäre in dieser Konstellation durchaus denkbar, dass der am Morgen noch leidende Fuchs mangels Auffindbarkeit nicht hätte erlöst werden können oder bei zeitgerechter Nachsuche erst kurz nach dessen Verenden aufgefunden worden wäre. Diese Beurteilung der Chancen, in diesem konkreten Fall einen verletzten Fuchs durch die Nachsuche am folgenden Tag rechtzeitig zu finden, wird vorliegend auch dadurch gestützt, dass die beiden Wildhüter am Morgen des 23. Januar 2013 zusammen mit dem Beschuldigten und mithilfe eines Schweisshundes vergeblich versucht haben, die zwei Füchse, die nicht tot aufgefunden wurden – von denen also einer angeschossen wurde –, zu finden und die Suche schliesslich abbrachen (vgl. die Aussagen von Zeuge F.________ auf pag. 70 Z. 19 ff.). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte als erfahrener Jäger die Wahrscheinlichkeit, mit der zeit- und fachgerechten Nachsuche die möglichen Leiden des Fuchs zu verkürzen, überschätzte, zumal er eine Nachsuche gar nicht für nötig hielt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass selbst wenn der Beschuldigte davon ausgegangen sein sollte, dass der angeschossene Fuchs am Morgen des 23. Januar 2013 noch unter den Verletzungen litt oder aber ein solches Leiden für
15 möglich hielt, hätte – so war ihm bewusst – die zeit- und fachgerechte Nachsuche diesen für möglich gehaltenen Schmerzen nicht mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Ende bereitet. Damit fehlt es in Bezug auf das Zurechnungselement der hypothetischen Kausalität am nötigen Vorsatz, sodass sich der Beschuldigte nicht der versuchten Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig gemacht hat. Bei diesem Resultat kann auch offen bleiben, ob vorliegend eine «minimale objektive Gefährlichkeit» im Sinne der erwähnten Praxisänderung des Bundesgerichts vorläge und der untaugliche Versuch damit überhaupt strafbar wäre. Sodann erübrigen sich Ausführungen dazu, ob im Falle einer Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz der rechtskräftige erstinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen die Direktionsverordnung über die Jagd durch Unterlassen der Kennzeichnung der Standorte und der Fluchtrichtung (sog. «Verbrechen») in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO hätte aufgehoben werden müssen. 8. Widerhandlung gegen die kantonale Jagdgesetzgebung Da nach dem Ausgeführten in Bezug auf Fuchs Nr. 3 ein Schuldspruch wegen (vollendeter oder versuchter) Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG ausser Betracht fällt, ist aber diesbezüglich der kantonalrechtliche Übertretungstatbestand des Unterlassens der zeit- und fachgerechten Nachsuche (Art. 31 JWG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 JaDV und Art. 12 Abs. 1 Bst. b JaV) zu prüfen (vgl. auch pag. 224, Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 214 E. 2.3). Wer gegen die ausführenden oder ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates oder der Volkswirtschaftsdirektion über die Weidgerechtigkeit, die Kontroll- und Meldepflichten sowie den Gebrauch von Transportmitteln, Waffen oder Munition verstösst, wird nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a JWG, soweit nicht bundesrechtliche Strafnormen zur Anwendung gelangen, mit Busse bestraft. Gemäss Art. 14 Abs. 1 JWG wenden die Jägerinnen und Jäger alle Sorgfalt an, um einem Tier unnötige Qualen und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren. Sie tragen nach Abs. 2 insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche. Nach Art. 12 Bst. b JaV liegt namentlich dann ein Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit vor, wenn die zeit- und fachgerechte Nachsuche unterlassen wird. Die Pflicht, auf beschossene Wildtiere zeit- und fachgerecht nachzusuchen ist sodann in Art. 16 Abs. 1 JaDV enthalten. Wie auch das Bundesgericht in seinen Erwägungen festhält, ist jedes beschossene und geflüchtete Wild, unabhängig von der Wildart, nachzusuchen und zwar unabhängig von der Einschätzung des Jägers über seinen Schuss («ich habe bestimmt gefehlt») oder über den Zustand des von ihm beschossenen Tieres («es ist gesund weitergezogen»). Gemäss erstelltem Sachverhalt schoss der Beschuldigte am Abend des 22. Januar 2013 viermal auf insgesamt drei verschiedene Füchse, ohne daraufhin seinen eigenen Standort sowie den Standort und die Fluchtrichtung der beschossenen Füchse zu markieren. In Bezug auf diese drei Füchse war der Beschuldigte verpflichtet, eine zeit- und fachgerechte Nachsuche durchzuführen, gemäss Erwägungen des Bundesgerichts aber grundsätzlich berechtigt, erst am darauffolgenden Morgen damit zu beginnen. Indessen nahm der Beschuldigte auch bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 – bei dieser Jahreszeit ca. um 8.00 Uhr – weder selbst
16 eine Nachsuche vor, noch organisierte er eine solche. Erst um 9.30 Uhr erschien er wieder vor Ort, allerdings ohne ernsthafte Absicht, eine Nachsuche durchzuführen. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 31 JWG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 JaDV und Art. 12 Abs. 1 Bst. b JaV erfüllt und ist – mangels ersichtlicher Gründe, welche die Rechtswidrigkeit oder Schuldhaftigkeit seines Verhaltens entfallen liessen – wegen Unterlassens einer zeit- und fachgerechten Nachsuche (Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit) auf zuvor beschossene Füchse schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 9. Allgemeines / Schwerstes Delikt / Strafrahmen Die allgemeinen Bestimmungen des StGB, namentlich diejenigen zur Strafzumessung, finden auf die nach kantonalem Strafrecht strafbaren Handlungen sinngemäss Anwendung (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1]). Für die Strafzumessung, insbesondere die allgemeinen Ausführungen zu den Strafzumessungskriterien und der Bildung einer Gesamtstrafe, wird auf die Erwägungen im Urteil vom 29. Februar 2016 verwiesen, soweit sich aus dem Folgenden keine Abweichungen ergeben (pag. 157 ff., S. 17 ff. des Urteils vom 29. Februar 2016). Gemäss Art. 31 JWG wird mit Busse bis zu CHF 20‘000.00 bestraft, wer gegen die ausführenden oder ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates oder der Volkswirtschaftsdirektion über die Weidgerechtigkeit, die Kontroll- oder Meldepflichten sowie den Gebrauch von Transportmitteln, Waffen oder Munition verstösst. Art. 34 Abs. 1 Bst. n des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) zufolge wird mit Busse bestraft, wer eine Feuerwaffe transportiert, ohne Waffe und Munition zu trennen (Art. 28 Abs. 2 WG). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse CHF 10‘000.00, sofern das Gesetz es nicht anders bestimmt. Die Widerhandlung gegen das JWG ist mit der höheren Strafe bedroht als die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und stellt damit das schwerere Delikt dar. Konkret ist die Widerhandlung gegen das JWG durch Unterlassen der Nachsuche der Füchse im Verhältnis zur Widerhandlung gegen das JWG durch Unterlassen der Kennzeichnung der jeweiligen Standorte und der Fluchtrichtung als schwerere Tat zu werten. Demnach ist zuerst dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche dann mit den Strafen für die weiteren Delikte asperiert wird. Besondere Umstände, die das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 10. Widerhandlung gegen Art. 12 Abs. 1 Bst. b JaV und Art. 16 Abs. 1 JaDV i.V.m. Art. 31 JWG durch Unterlassen der Nachsuche Der Beschuldigte schoss auf drei verschiedene Füchse, woraus ihm in Bezug auf jedes der drei Tiere die Pflicht erwuchs, unabhängig seiner Einschätzung des Schusses und des Zustands der flüchtenden Tiere, diese nachzusuchen. In Bezug auf Füchse Nr. 1 und Nr. 3 wusste der Beschuldigte nicht, ob er diese getroffen und
17 verletzt hatte oder nicht. Demgegenüber hat der Beschuldigte aber gesehen, dass Fuchs Nr. 2 durch den Schuss zu Boden geworfen wurde. Der Beschuldigte wusste von der Verletzung und mithin den Leiden mindestens eines Fuchses und dass damit auch Schweiss und Schnitthaare im Anschuss zu finden sein würden. Trotz dieses Wissens unternahm er nichts weiter und überliess er die Füchse ihrem Schicksal. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er verzichtete bewusst darauf, eine Nachsuche durchzuführen bzw. erachtete diese als unnötig (vgl. pag. 4) obwohl er selbst genau gesehen hatte, dass mindestens ein Tier getroffen wurde. Dies zeugt von einer persönlichen Geringschätzung der jagdrechtlichen Vorschriften. Als langjähriger Jäger wusste er, welchem Zweck die Nachsuche nach einem verletzten Tier dient. Trotzdem stellte er seine eigenen Bedürfnisse bzw. seine Bequemlichkeit über das Wohl des Tieres. Dies ist leicht straferhöhend zu gewichten. Die Tatkomponenten sind insgesamt noch als leicht zu bezeichnen und das (objektive und subjektive) Verschulden in diesem Bereich festzulegen. Hinsichtlich der Täterkomponenten wird auf das erste oberinstanzliche Urteil verwiesen (pag. 159 f., S. 19 f. des Urteils vom 29. Januar 2016). Diese wirken sich neutral aus. Als Einsatzstrafe wird eine Busse von CHF 900.00 als schuldadäquat erachtet. Dies auch angesichts des in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien) für das Unterlassen der Nachsuche vorgesehenen Strafmasses von Busse ab CHF 500.00 (VBRS-Richtlinien, S. 33). 11. Weitere Delikte Was die Festsetzung der hypothetischen Strafen für die weiteren Delikte anbelangt, für die der Beschuldigte erstinstanzlich schuldig gesprochen wurde, kann auf die Ausführungen im ersten oberinstanzlichen Urteil verwiesen werden (pag. 161 f., S. 21 f. des Urteils vom 29. Januar 2016). Die hypothetische Strafe für die Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. 2 JaDV i.V.m. Art. 31 JWG durch Unterlassen der Kennzeichnung der Standorte und der Fluchtrichtung beträgt CHF 500.00 Busse und diejenige für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Transport einer Waffe ohne Waffe und Munition zu trennen, beläuft sich auf CHF 300.00 Busse. 12. Asperation In Anwendung des in Art. 49 Abs. 1 StGB vorgesehenen Asperationsprinzips wird die auf CHF 900.00 festgesetzte Einsatzstrafe dergestalt angemessen erhöht, als ihr CHF 300.00 für die Widerhandlung gegen das JWG durch Unterlassen der Kennzeichnung der Standorte und der Fluchtrichtung und CHF 200.00 für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz addiert werden. Die schuldadäquate Busse beträgt damit insgesamt CHF 1‘400.00. 13. Fazit / Schlechterstellungsverbot Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten aufgrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz sowie der beiden rechtskräftigen Schuld-
18 sprüche aus dem erstinstanzlichen Urteil eine Übertretungsbusse von CHF 1‘400.00 zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 14 Tage festgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt bei bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden ein Verbot der reformatio in peius, wenn die Beschwerde, wie vorliegend, nur zu Gunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergriffen worden ist (BGE 135 IV 87 E. 6; BGE 111 IV 51 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2007 vom 2. November 2007 E. 1.3). Das Verschlechterungsgebot ist insbesondere in Bezug auf das Strafmass zu beachten. Dabei gilt, dass Bussen und Geldstrafen zwar qualitativ gleichwertig sind, eine bedingte Geldstrafe aber gegenüber der stets unbedingten Busse die mildere Sanktion darstellt (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4). Dass die ausgesprochene Busse höher ausfällt als die im ersten oberinstanzlichen Urteil festgesetzte Übertretungsbusse, ist darauf zurückzuführen, dass hinsichtlich der Widerhandlung gegen das JWG durch Unterlassen der Nachsuche auch derjenige Fuchs Berücksichtigung fand, in Bezug auf den ein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das TSchG oder Versuchs dazu ausser Betracht fällt und ein Freispruch erfolgt. Da die mit der im ersten oberinstanzlichen Urteil für die Widerhandlung gegen das TSchG ausgesprochene bedingte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 versehen wurde, ist der Beschuldigte trotz der vorliegenden Erhöhung der Übertretungsbusse um CHF 200.00 nicht schlechter gestellt. V. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten 14.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte im Wesentlichen in demselben Umfang verurteilt, wie bereits im erstinstanzlichen Urteil. Er hat folglich die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die nicht auf den erstinstanzlichen Freisprüche entfielen, von CHF 2‘000.00 zu tragen. 14.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten
19 lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 34 zu Art. 428 StPO). Nach dem Ergebnis der vorliegenden Neubeurteilung ist die Berufungsführerin, die Generalstaatsanwaltschaft, überwiegend unterlegen und der Beschuldigte, der eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragte, überwiegend obsiegend. Wäre bereits im ersten oberinstanzlichen Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden, hätte auch dort der Beschuldigte im Wesentlichen obsiegt. Die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 800.00, sowie die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, pauschal bestimmt auf CHF 800.00, sind somit von Kanton Bern zu tragen. 15. Entschädigung 15.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Angesichts des Verfahrensausgangs – im Wesentlichen wie vor der Erstinstanz: Freispruch von einem Vergehen und einer Übertretung, Schuldspruch bezüglich drei Übertretungstatbeständen – erachtet die Kammer die Ausrichtung einer Entschädigung für die beiden Freisprüche in der vom erstinstanzlichen Gericht pauschal auf CHF 800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzten Höhe als angemessen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in seinen Anträgen stets die Bestätigung des (gesamten) erstinstanzlichen Urteils verlangte. 15.2 Auch für die in den beiden oberinstanzlichen Verfahren gebotenen Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten hat dieser gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO und dem unter E. 14.2 oben Ausgeführten Anspruch auf eine Entschädigung sowohl in Bezug auf die Aufwendungen im ersten oberinstanzlichen Verfahren als auch – da der Beschuldigte die nachzuholenden Verfahrenshandlungen nicht verursacht hat – im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt in Strafrechtssachen das Honorar im Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts CHF 500.00 bis CHF 25‘000.00 und im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 Prozent davon. Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 lit. a und b des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Mit Kostennote vom 31. März 2017 machte Rechtsanwalt B.________ für das erste Verfahren vor dem Obergericht unter Ausschöpfung von 43% des anwendbaren
20 Tarifrahmens Parteikosten von CHF 4‘810.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Er ging dabei von einem unterdurchschnittlichen gebotenen Zeitaufwand (Gewichtung mit 30%), einer leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses (65%) sowie einer leicht unterdurchschnittlichen Bedeutung der Sache für den Beschuldigten (35%) aus. Für das zweite Verfahren vor Obergericht bezifferte er die Parteikosten mit CHF 7‘708.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), wobei er aufgrund des doppelten Schriftenwechsels den gebotenen Zeitaufwand nur mehr mit leicht unterdurchschnittlich (Gewichtung 40%) angab und den Gebührenrahmen zu 50% ausschöpfte. Bei den geltend gemachten Parteikosten für das zweite oberinstanzliche Verfahren ist Rechtsanwalt B.________ offensichtlich ein Rechnungsfehler unterlaufen: Die «Reduktion gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV 60%» in der Höhe von CHF 7‘062.00 hat er nicht der berechneten Gebühr abgezogen, sondern diese seinen Berechnungen selbst als Gebühr zugrunde gelegt. Richtig berechnet ergäben die angegebenen Zahlen Parteikosten von CHF 5‘166.60 (CHF 11‘770 – CHF 7‘062.00 + 75.90 [Auslagen] + 382.70 [Mehrwertsteuer]) für das zweite oberinstanzliche Verfahren. Die Kammer erachtet die geltend gemachten Parteikosten als zu hoch, zumal deren Angemessenheit mangels zeitlicher Bezifferung der Aufwände nicht detailliert geprüft werden kann. Nicht zu beanstanden ist zunächst aber die als leicht unterdurchschnittlich (Gewichtung 35%) angegebene Bedeutung der Streitsache für den Beschuldigten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass je nach Ausgang des Prozesses für den Beschuldigten nebst negativen Einflüssen auf seinen Leumund als Jäger auch administrativrechtliche Konsequenzen zu befürchten waren. Das erste oberinstanzliche Verfahren wurde schriftlich durchgeführt, wobei nur ein Schriftenwechsel stattfand. Die durch Rechtsanwalt B.________ eingereichte Stellungnahme vom 23. Oktober 2015 weist rund sieben Seiten auf. Inhaltlich ging es darin im Wesentlichen nur mehr um die Frage, ob sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das TSchG schuldig gemacht hat, mithin ob dieses vorliegend anwendbar ist, und wenn ja, ob ein Verstoss vorliegt. Einerseits standen damit Rechtsfragen im Vordergrund, während der Sachverhalt kaum Schwierigkeiten bereitete, andererseits handelte es sich bei den umstrittenen Fragen um diejenigen, die bereits in den Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zur Diskussion standen. Auch unter Berücksichtigung der vergleichsweise schmalen Prozessakten ist der gebotene Zeitaufwand als deutlich unterdurchschnittlich zu bezeichnen und mit 20% zu gewichten. Auch wenn sich – wie das Verfahren gezeigt hat – durchaus knifflige Fragen im Zusammenhang mit Verhältnis und Konkurrenzen unter nebenstrafrechtlichen Tatbeständen des Bundes- und kantonalen Rechts stellten, kann vor allem aufgrund des beschränkten Umfangs dieser Fragen und des Fehlens besonderer Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht insgesamt höchstens von einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses ausgegangen werden (Gewichtung 50%). Das Gesagte gilt grundsätzlich auch für das zweite oberinstanzliche Verfahren, wobei dort aufgrund des doppelten Schriftenwechsels (mit zwölf- bzw. fünfseitigen Eingaben durch Rechtsanwalt B.________) von einem leicht grösseren gebotenen Zeitaufwand auszugehen ist (Gewichtung 30%). Demgegenüber ist allerdings die Schwierigkeit des Prozesses als leicht unterdurchschnittlich zu bezeichnen und mit 40% zu gewichten: Die wesentlichen rechtlichen Fragen waren durch
21 die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich vorgegeben und geklärt. Auch der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte versuchte Verstoss gegen das TSchG liess sich durch Regeln des allgemeinen Teils des StGB entkräften und vermochte keine besondere Schwierigkeit zu begründen. Dies ergibt für beide Verfahren eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens von 35%. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles erachtet es die Kammer als angemessen, die Reduktion für das Rechtsmittelverfahren mittig im Rahmen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV anzusetzen, d.h. es sind 30% des so errechneten Honorars zu berücksichtigen. 35% des Tarifrahmens ergibt CHF 9‘075.00, 30% davon CHF 2‘722.50. Zuzüglich der angegebenen Auslagen (erstes Verfahren CHF 40.30, zweites Verfahren CHF 75.90) und der Mehrwertsteuer (erstes Verfahren CHF 221.00, zweites Verfahren CHF 223.85), resultieren Entschädigungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im ersten oberinstanzlichen Verfahren von CHF 2‘983.80 und im zweiten Verfahren vor dem Obergericht von CHF 3‘022.25, d.h. insgesamt CHF 6‘006.05. VI. Verfügungen 16. Die dem Beschuldigten auszurichtenden Entschädigungen für das erstinstanzliche und die beiden oberinstanzlichen Verfahren werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. Dem Beschuldigten verbleibt damit eine Restforderung von CHF 4‘806.05. 17. Dieses Urteil ist dem Jagdinspektorat des Kantons Bern (Art. 31 Abs. 3 JWG) sowie dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (vgl. Art. 3 Ziff. 12 der Mitteilungsverordnung [SR 312.3] sowie Art. 212b der Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]) mitzuteilen.
22 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 1. September 2014 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Jagdverordnung, angeblich mehrfach begangen am 22. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Ausübung der Jagd im Umkreis von 100 Metern von ständig bewohnten Gebäuden sowie durch Überschreitung der maximal zulässigen Schrotschussdistanz. 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1 der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen am 23. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Transport einer Waffe ohne Waffe und Munition zu trennen; 2.2 der Widerhandlung gegen die Direktionsverordnung über die Jagd, begangen am 22. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Unterlassen der Kennzeichnung des eigenen Standorts (Schuss Nr. 2) sowie derjenigen der beschossenen Säugetiere und deren Fluchtrichtung (alle Schüsse; sog. «Verbrechen»). II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz oder des Versuchs dazu, angeblich begangen am 22./23. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Vernachlässigen eines zuvor angeschossenen Tieres, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von pauschal CHF 800.00 und im oberinstanzlichen Verfahren sowie im Neubeurteilungsverfahren von insgesamt CHF 6‘004.05, unter Auferlegung der anteilsmässigen, auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 und der Kosten für das oberinstanzliche Verfahren sowie das Neubeurteilungsverfahren, insgesamt ausmachend CHF 1‘600.00, an den Kanton Bern.
23 III. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Gesetz über Jagd- und Wildtierschutz, begangen am 23. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Unterlassen der zeit- und fachgerechten Nachsuche (Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit) auf zuvor beschossene Füchse und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 oben in Anwendung der Art. 12 Abs. 1 Bst. b, 19 Abs. 3 JaV; Art. 16 Abs. 1 und 2 JaDV; Art. 14, 31 Abs. 1 Bst. a JWG Art. 28 Abs. 2, 34 Abs. 1 Bst. n WG Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB i.V.m. 1 Abs. 1 KStrG Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 14 Tage festgesetzt. 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘000.00. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die dem Beschuldigten auszurichtenden Entschädigungen von CHF 800.00 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 6‘004.05 für die beiden oberinstanzlichen Verfahren werden mit den ihm auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. A.________ verbleibt damit eine Restforderung von CHF 4‘804.05. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz (Regionalgericht Emmental-Oberaargau) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; innert 10 Tagen) - dem Jagdinspektorat des Kantons Bern (nur Dispositiv; innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV (nur Dispositiv; innert 10 Tagen)
24 Bern, 7. April 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.