Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 197-199 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juni 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer und C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, evtl. versuchte schwere Körperverletzung etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14.01.2016 (PEN 2015 609+610)
2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................6 1. Erstinstanzliches Urteil ................................................................................................6 2. Berufung ......................................................................................................................6 3. Beweisergänzungen ....................................................................................................7 4. Anträge der Parteien....................................................................................................8 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer...................................................12 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung..............................................................................13 6. Anklagevorwurf ..........................................................................................................13 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt ..............................................................14 8. Beweismittel...............................................................................................................14 9. Beweisergebnis der Voinstanz ..................................................................................15 10. Vorbringen der Parteien.............................................................................................16 11. Beweiswürdigung durch die Kammer ........................................................................18 11.1 Vorbemerkungen..............................................................................................18 11.2. Allgemeine Würdigung der objektiven Beweismittel.........................................19 11.2.1 Hausdurchsuchungen / Beschlagnahmungen....................................19 11.2.2 Medizinische Untersuchungen ...........................................................19 11.2.3 Untersuchungen des KTD ..................................................................21 11.2.4 Schmauchspuren................................................................................23 a) Zu den Händen des Privatklägers ...............................................24 b) Zu der rechten Augenbraue des Privatklägers ............................27 11.2.5 Zur Schussbahn und zum Schusskanal .............................................27 11.3 Allgemeine Würdigung der subjektiven Beweismittel .......................................29 11.3.1 Aussagen des Privatklägers ...............................................................29 11.3.2 Aussagen A.________ .......................................................................33 11.3.3 Aussagen C.________.......................................................................39 11.3.4 Aussagen G.________.......................................................................42 11.3.5 Aussagen H.________.......................................................................46 11.3.6 Aussagen I.________.........................................................................48 11.3.7 Aussagen J.________........................................................................49 11.3.8 Aussagen K.________ .......................................................................51 11.3.9 Aussagen L.________........................................................................53 11.3.10 Aussagen M.________.......................................................................53 11.3.11 Aussagen weitere Drittpersonen ........................................................54 12. Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt ....................................................54 III. Rechtliche Würdigung..................................................................................................56 13. Zur Schussabgabe.....................................................................................................56 13.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand .............................................................56 13.2 Subsumtion ......................................................................................................56 13.2.1 A.________ ........................................................................................56 13.2.2 C.________........................................................................................59 14. Zur körperichen Auseinandersetzung........................................................................61 14.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand .............................................................61 14.2 Subsumtion ......................................................................................................61
3 IV. Strafzumessung ...........................................................................................................62 15. Allgemeines ...............................................................................................................62 16. Strafzumessung A.________ ....................................................................................62 16.1 Vorgehen und Strafrahmen ..............................................................................62 16.2 Einsatzstrafe für die eventualvorsätzliche Tötung............................................63 16.2.1 Objektive Tatschwere .........................................................................63 a) Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts.........................................63 b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)................64 c) Fazit objektive Tatschwere .............................................................64 16.2.2 Subjektive Tatschwere .......................................................................65 a) Willensrichtung ...............................................................................65 b) Beweggründe .................................................................................65 c) Vermeidbarkeit ...............................................................................65 d) Fazit subjektive Tatschwere ...........................................................65 16.2.3 Fazit zur Tatschwere ..........................................................................65 16.3 Versuch ............................................................................................................65 16.4 Asperation mit dem Raufhandel und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ...................................................................................................66 16.4.1 Raufhandel .........................................................................................66 16.4.2 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz.......................................67 16.5 Täterkomponenten ...........................................................................................67 16.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ..............................................67 16.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ...................................69 16.5.3 Strafempfindlichkeit ............................................................................71 16.6 Konkretes Strafmass und Strafvollzug .............................................................71 17. Strafzumessung C.________ ....................................................................................71 17.1 Vorgehen und Strafrahmen ..............................................................................71 17.2 Einsatzstrafe für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung ...........................72 17.2.1 Objektive Tatschwere .........................................................................72 a) Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts.........................................72 b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)................72 c) Fazit objektive Tatschwere .............................................................72 17.2.2 Subjektive Tatschwere .......................................................................73 a) Willensrichtung und Beweggründe.................................................73 b) Vermeidbarkeit ...............................................................................73 c) Fazit subjektive Tatschwere ...........................................................73 17.2.3 Fazit Tatschwere ................................................................................73 17.3 Versuch ............................................................................................................73 17.4 Asperation mit dem Raufhandel .......................................................................74 17.5 Täterkomponenten ...........................................................................................74 17.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ..............................................74 17.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ...................................75
4 17.5.3 Strafempfindlichkeit ............................................................................75 17.6 Konkretes Strafmass und Strafvollzug .............................................................76 V. Widerruf C.________...................................................................................................76 VI. Zivilpunkt......................................................................................................................77 VII. Kosten und Entschädigung ..........................................................................................77 18. Verfahrenskosten.......................................................................................................77 19. Entschädigung der amtlichen Verteidigung ...............................................................78 19.1 A.________ ......................................................................................................78 19.2 C.________......................................................................................................78 VIII. Verfügungen ................................................................................................................79 20. A.________ ...............................................................................................................79 20.1 Rechtskräftige Verfügungen.............................................................................79 20.2 Haft ...................................................................................................................79 20.3 DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten ...........................79 21. C.________ ...............................................................................................................79 21.1 Rechtskräftige Verfügungen.............................................................................79 21.2 Haft bzw. vorzeitige Strafantritt ........................................................................79 21.3 DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten ...........................79 22. Weitere rechtskräftige Verfügungen ..........................................................................79 VIII. Dispositiv......................................................................................................................80
5 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. Januar 2016 wurde A.________ wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, zum Nachteil von E.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend: Privatkläger), wegen Raufhandels und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, alles begangen bzw. festgestellt am 5. Dezember 2014 in N.________ sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 12. Dezember 2014 in N.________ schuldig erklärt. Hierfür wurde A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 59 Tagen. Ferner wurde er zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 und den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 21‘733.40, verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wurde auf 3 Tage festgesetzt (pag. 1111, Ziff. I des angefochtenen Urteils). Schliesslich wurde A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2‘000.00 an den Privatkläger verurteilt (pag. 1113, Ziff. III des angefochtenen Urteils). Mit demselben Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. Januar 2016 wurde C.________ wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, zum Nachteil des Privatklägers und wegen Raufhandels, beides begangen am 5. Dezember 2014 in N.________ sowie wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen zwischen Dezember 2014 und Februar 2015, schuldig erklärt. Hierfür wurde C.________ zu einer Freiheitsstrafe von 84 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 336 Tagen. Ferner wurde er zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 1‘400.00 und zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 21‘489.35, verurteilt (pag. 1114, Ziff. V. des angefochtenen Urteils). Weiter wurde der mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2013 für eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, abzüglich 129 Tagen Untersuchungshaft, gewährte bedingte Vollzug widerrufen. Die hierauf entfallenden Verfahrenskosten von CHF 300.00 wurden C.________ zur Bezahlung auferlegt (pag. 1115, Ziff. VI. des angefochtenen Urteils). Schliesslich wurde C.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1‘000.00 an den Privatkläger verurteilt (pag. 1116, Ziff. VIII. des angefochtenen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 15. Januar 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1234). C.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, meldete mit Schreiben vom 18. Januar 2016 ebenfalls form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1237). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 26. Mai 2016 (pag. 1278) erklärte A.________ mit Eingabe vom 13. Juni 2016 form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf die Schuldsprüche wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und wegen Raufhandels (Urteilsdispositiv Zif-
6 fer I., 1 und 2), die entsprechenden Verurteilungen, auf die daraus resultierende Strafe sowie die Ausrichtung einer Genugtuung an den Privatkläger (pag. 1316 ff.). Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 erklärte auch C.________ form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte diese auf die Schuldsprüche wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und Raufhandel (Urteilsdispositiv Ziffer V., 1 und 2) samt Sanktionenpunkt, den Widerruf des mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2013 gewährten bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 10 Monaten, abzüglich 129 Tagen Untersuchungshaft, die Ausrichtung einer Genugtuung an den Privatkläger sowie auf die Verfügungen gemäss Ziffer IX. 1, 4 und 5 des Urteilsdispositivs betreffend die Sicherheitshaft und das DNA-Profil sowie die erkennungsdienstlichen Daten (pag. 1439 ff.). Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung von C.________ und A.________ an, beschränkte diese auf die Sanktion und beantragte, dass C.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren und A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und zwei Monaten zu verurteilen sei (pag. 1462 f.). Weder Rechtsanwalt B.________ noch Rechtsanwalt D.________ machten Nichteintretensgründe hinsichtlich der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 1471; pag. 1473). 3. Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 13. Juni 2016 führte die Verteidigung von A.________ aus, dass die Vorinstanz anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung ihre Überlegungen anhand einer Holzpuppe und mehrerer Zeichnungen illustriert habe. Ob die entsprechenden Skizzen Eingang in die Akten gefunden hätten, sei nicht bekannt. Hingegen seien in der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz ebenfalls Skizzen integriert. Die Skizzen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien indessen unzutreffend. Die Verteidigung werde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung den Antrag stellen, professionell erstellte, korrekte Winkeldarstellungen zu den Akten zu geben, um die mündlichen Ausführungen zu illustrieren (pag. 1319 f.). Mit Verfügung vom 1. September 2016 wurde die Vorinstanz aufgefordert zu diesen Ausführungen des Verteidigers von A.________ Stellung zu nehmen und allfällige fehlende Dokumente / Beweismittel ergänzend nachzureichen (pag. 1476). Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 15. September 2016 eine Stellungnahme und das Foto „IKEA China“, welches eine Holzpuppe abbildet, ein (pag. 1479 ff.). Mit Verfügung vom 15. September 2016 (pag. 1482) wurde A.________ aufgefordert, den Passus in Ziffer 6 seiner Berufungserklärung zu verdeutlichen und konkrete Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 stellte C.________ die Anträge, es sei O.________ als Zeuge zu befragen, allenfalls sei bei ihm ein schriftlicher Bericht über die allfällige Behandlung des Privatklägers einzuholen. Weiter sei P.________ als Zeuge einzuvernehmen und es sei ein Bericht des Instituts für Rechtsmedizin hinsichtlich des Fotos der Handverletzung des Privatklägers (pag. 286) einzuholen (pag. 1489 ff.). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen einzureichen (pag. 1493 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 1. November 2016 die
7 Abweisung der Anträge der Verteidigung von C.________ (pag. 1503 f.). Mit Eingabe vom 7. November 2016 verzichtete Rechtsanwalt B.________ auf eine Stellungnahme zu den Anträgen von Rechtsanwalt D.________. Dagegen führte er aus, dass die erwähnten Winkeldarstellungen noch nicht vorliegen würden, weshalb keine Möglichkeit bestehe, konkrete Beweisanträge zu stellen. Auf weitere Beweisanträge werde deshalb vorderhand verzichtet (pag. 1505 f.). Mit Schreiben vom 16. November 2016 wurde Dr. med. O.________ angefragt, ob er am 5. Dezember 2014 spätnachmittags / abends von einem .________ Staatsbürger mit Schussverletzungen (konkret: E.________) aufgesucht worden sei (pag. 1508 f.). Mit Schreiben vom 24. November 2016 gab Dr. med. O.________ an, dass ihm der Privatkläger nicht bekannt sei (pag. 1512). Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 wurden dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei (KTD) von Amtes wegen diverse Fragen im Zusammenhang mit der rechten Hand des Privatklägers und dem vorgenommenen Schmauchspurentest gestellt (pag. 1530). Der KTD beantwortete die Fragen mit Rapport vom 3. Februar 2017 und reichte weitere Fotos ein (pag. 1567 ff.). Am 3. April 2017 wurde verfügt, dass sich die Einholung eines Berichts des Instituts für Rechtsmedizin hinsichtlich des Fotos der Handverletzung von E.________ nach Eingang und Kenntnisnahme des Rapports des KTD vom 3. Februar 2017 erübrige. Der entsprechende Beweisantrag (Ziff. 3), welcher von Rechtsanwalt D.________ mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 gestellt worden sei, gelte demnach als erledigt (pag. 1576 f.). Schliesslich wurden von Amtes wegen betreffend C.________, welcher sich seit dem 28. Juni 2016 in Q.________ im vorzeitigen Strafvollzug befindet, ein Führungsbericht vom 19. Mai 2017 eingeholt (pag. 1590). Betreffend A.________ wurde um einen Leumundsbericht vom 22. Mai 2017 sowie um einen Führungsbericht beim R.________ vom 6. Juni 2017 ersucht, da er sich zum Zeitpunkt des Ersuchens dort im Verfahren BM .________ seit dem 6. Oktober 2016 in Untersuchungshaft befunden hat (pag. 1595 ff.; pag. 1620 ff.). Weiter wurden Strafregisterauszüge der Beschuldigten eingeholt (pag. 1607 ff.). Am 6. Juni 2017 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, dass an der oberinstanzlichen Einvernahme von P.________ festgehalten werde und der bereits am 12. Oktober 2016 gestellte Beweisantrag formell wiederholt werde (pag. 1616). Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 wies die Kammer diesen Beweisantrag ab (pag. 1626). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete folgende Anträge (pag. 1664 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 14. Januar 2016 betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziffer I./3) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer I./4) in Rechtskraft erwachsen sei; II. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 sei wie folgt abzuändern: Der Beschuldigte sei freizusprechen,
8 vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung, angeblich begangen am 5. Dezember 2014, ca. 17.20 Uhr, in N.________/S.________-strasse, zum Nachteil von E.________, gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom 10. August 2015. Unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Wahrnehmung seiner Verteidigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen, wegen Raufhandels, begangen am 5. Dezember 2014, ca. 17.20 Uhr, in N.________/S.________strasse, gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift. Der Beschuldigte sei unter Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1800.00 unter Anrechnung der in Polizei- und Untersuchungshaft verbrachten Zeit von 59 Tagessätzen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Übernahme eines vom Gericht zu bestimmenden Anteils der Gerichts- und Untersuchungskosten. IV. Weitere Verfügungen 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss nachzureichender Kostennote festzulegen. 2. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen. V. Privatklage Hauptantrag: Die Privatklage sei abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) Eventualantrag: Die Privatklage sei auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete seinerseits folgende Anträge (pag. 1666 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 hinsichtlich der Lit. B Ziff. V.3., VII., IX.2., 3. und 6. und der Lit. C Ziff. 1., 2. und 3. in Rechtskraft erwachsen ist. II. Herr C.________ vgt. sei freizusprechen:
9 1. von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, evtl. versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 5. Dezember 2014 in N.________ z.N. von E.________; 2. von der Anschuldigung des Raufhandels, angeblich begangen am 5. Dezember 2014 in N.________; unter Ausscheidung der entsprechenden Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz und Auferlegung an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten nach richterlichem Ermessen und einer persönlichen Entschädigung für die ausgestandene Überhaft (782 Tage) in der Höhe von CHF 156'400.00 für Herrn C.________. III. Der mit Urteil vom 16. Januar 2013 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau für eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug sei nicht zu widerrufen, hingegen sei Herr C.________ zu verwarnen und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. IV. Herr C.________ vgt. sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von maximal 70 Tagessätzen zu CHF 20.00 unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 70 Tagen; 2. zu den auf den entsprechenden Schuldspruch (AuG-Widerhandlung) entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten der ersten Instanz. V. Zivilklage Die Zivilklage von E.________ sei abzuweisen. VI. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Herr C.________ sei aus der Haft zu entlassen. 2. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen. 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen. 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 5. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Generalstaatsanwalt T.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1661 ff.): A. A.________ I.
10 Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 14. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen bzw. festgestellt am 5. Dezember 2014 in N.________ durch Kauf, Einfuhr, Aufbewahrung und Tragen einer Feuerwaffe als .________ Staatsangehöriger schuldig erklärt wurde; 2. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 12. Dezember 2014 in N.________ durch dem Konsum dienende Widerhandlungen und Konsum von Marihuana und unregelmässig Kokain schuldig erklärt wurde; 3. der aufgrund der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen Übertretungsbusse von Fr. 300.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage. 4. des Raufhandels, begangen am 5. Dezember 2014 in N.________. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 5. Dezember 2014 in N.________ z.N. von E.________, und er sei in Anwendung von Art. 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 111 StGB, Art. 4 Abs. 1 lit. a, 5, 7 25, 27, 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 59 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 750.00 gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 14. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach C.________ der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen zwischen Dezember 2014 und Februar 2015 durch wiederholte Einreise in die und Aufenthalt in der Schweiz trotz Einreisesperre schuldig erklärt wurde; 2. der aufgrund der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ausgesprochenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 20.00, ausmachend total Fr. 1'400.00. II. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 5. Dezember 2014 in N.________ z.N. von E.________,
11 2. des Raufhandels , begangen am 5. Dezember 2014 in N.________, und er sei in Anwendung von Art. 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 111, 133 StGB, Art. 4 Abs. 1 lit. a, 5, 7 25, 27, 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 852 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 750.00 gemäss Art. 21 VKD). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufungen der Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft sind die Schuldsprüche betreffend A.________ wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. I/3 erstinstanzliches Urteil) und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I/4 erstinstanzliches Urteil), betreffend C.________ wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Ziff. V./3 des erstinstanzlichen Urteils) in Rechtskraft erwachsen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat A.________ seine Berufung hinsichtlich des Raufhandels zurückgezogen, so dass dieser Schuldspruch ebenfalls rechtskräftig ist. Weiter sind die aufgrund der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 300.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung (betreffend A.________) sowie die aufgrund der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz ausgesprochene Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend CHF 1‘400.00 (betreffend C.________) rechtskräftig. Ferner sind betreffend A.________ die Verfügung hinsichtlich der Einziehung zur Vernichtung des beschlagnahmten Störsenders (Ziff. IV/1 erstinstanzliches Urteil) und betreffend C.________ die Verfügungen betreffend die Einziehung zur Vernichtung eines T-Shirts, Marke „Acode“ und eines Frottiertuchs, grün (Ziff. IX/2 des erstinstanzlichen Urteils), betreffend die Herausgabe zu seinen Effekten einer Jacke mit Kapuze, Marke „Geelong Co.“ (IX/3 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Verfügung betreffend weiterer Gegenstände die zur Vernichtung eingezogen wurden (C./1 des erstinstanzlichen Urteils), in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche beider Beschuldigten wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und betreffend C.________ der Schuldspruch wegen Raufhandels (Ziff. I./1.; Ziff. V./1. und 2 des erstinstanzlichen Urteils), die jeweiligen Sanktionen, die Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger (Ziff. III. und VIII. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Betreffend C.________ gilt es zusätzlich den Widerruf des mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2013 gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 10 Monaten, abzüglich 129 Tagen Untersuchungshaft, zu überprüfen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot
12 (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagevorwurf Den Beschuldigten A.________ und C.________ wird in der Anklageschrift vom 10. August 2015 (pag. 741 ff.) zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Wegen wiederholter Kontaktaufnahmen von A.________ mit U.________, der Freundin von H.________, sei es über mehrere Monate hinweg vermehrt zu Problemen zwischen den beiden Männern gekommen. So auch am Nachmittag des 5. Dezembers 2014, als es erneut zum Streit am Telefon zwischen H.________ und A.________ gekommen sei. G.________, welcher zu beiden ein freundschaftliches Verhältnisse gepflegt habe, habe einmal mehr versucht zwischen den beiden zu vermitteln. G.________ habe schliesslich telefonisch ein Treffen in N.________ mit A.________ und C.________ vereinbart, um die Probleme zwischen H.________ und A.________ zu lösen. In der Folge habe H.________ seinen Kollegen G.________ sowie E.________ nach N.________ gefahren. G.________ und E.________ haben sich zum vereinbarten Ort begeben, während H.________ im Hintergrund gewartet habe. Auf der S.________-strasse, Höhe W.________, seien die beiden schliesslich auf A.________ und C.________ getroffen. Zwischen den vier Männern sei es relativ schnell zum Streit gekommen, wobei einerseits G.________ und A.________ und andererseits C.________ und E.________ nicht nur verbal, sondern auch tätlich aneinander geraten seien. Dabei hätten sich G.________ und A.________ gegenseitig gepackt und seien schliesslich auf der Strasse gelandet, wo sie beide auch zu Boden gegangen seien. Fast gleichzeitig habe E.________ C.________ einen Faustschlag gegen das Gesicht verpasst, so dass Letzterer rückwärts gegen den Zaun gefallen sei. Aus dieser Position habe C.________ unmittelbar eine Waffe (mutmasslich ein Revolver) behändigt, wobei E.________ sofort zu ihm hingegangen sei, um die Hände von C.________ zu ergreifen, damit dieser nicht habe schiessen können. C.________ wird vorgeworfen, in diesem Handgemenge, in welchem ihn E.________ am Arm festgehalten habe, wobei er mit seinem Körper etwas seitlich von diesem abgedreht gestanden sei, mehrere Schüsse aus seiner Waffe abgegeben zu haben, wobei die Schussabgabe so nahe am Kopf von E.________ gewesen sein müsse, dass ab dessen rechter Augenbraue im Anschluss hätten Schmauchspuren sichergestellt werden können (pag. 745). A.________ wird vorgeworfen, er habe ebenfalls eine Feuerwaffe behändigt, nachdem er die vorerwähnten Schüsse gehört habe, habe er eine Ladebewegung gemacht, habe sich in Richtung des Privatklägers und C.________ umgedreht und habe unvermittelt zunächst aus einer Distanz von ca. acht bis zehn Metern ein erstes Mal in Richtung von E.________ geschossen, wobei er die Waffe gegen den Boden bzw. die Beine des Privatklägers gerichtet gehabt habe. Während A.________ auf diese Weise mindestens drei Schüsse abgegeben habe, sei er auf den Privatkläger zugelaufen. Dabei habe er ihn mit einem
13 Schuss in den Oberschenkel getroffen, wobei dieser dadurch einen Durchschuss erlitten habe (pag. 743). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt und damit der eigentliche Ablauf, wie es zu dem Treffen am 5. Dezember 2014 in N.________ gekommen ist, ist grundsätzlich unbestritten. Unbestritten ist, dass ein gemeinsames Treffen vereinbart wurde, an welchem die Beschuldigten A.________ und C.________ sowie der Privatkläger und G.________ teilgenommen haben, um einen angeblich vorangegangenen Streit zwischen H.________ und A.________, bei dem es offenbar um U.________, die Freundin von H.________, gegangen ist, beizulegen. Ob weitere Gründe für dieses Treffen in N.________ vorlagen, bleibt offen. G.________, H.________ und der Privatkläger sind gemeinsam mit dem Auto nach N.________ gefahren. Ob der Privatkläger nur zufällig oder gewollt dabei gewesen ist, kann nicht abschliessend eruiert werden. G.________ und der Privatkläger begaben sich anschliessend zu Fuss zum vereinbarten Treffpunkt, während H.________ im Hintergrund wartete. In der S.________-strasse, auf der Höhe des W.________ trafen sie auf C.________ und A.________, welche aus der Richtung des Domizils des Letzteren kamen. Unbestritten ist weiter, dass es schnell zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung kam und der Streit eskalierte, wobei Schüsse gefallen sind und der Privatkläger eine Schussverletzung am rechten Oberschenkel davon trug. Schliesslich haben alle Beteiligten den Tatort verlassen und der Privatkläger wurde mit einem Taxi ins Inselspital Bern eingeliefert, wo er ärztlich versorgt wurde. Das Treffen fand am 5. Dezember 2014 an der S.________-strasse, auf der Höhe des W.________ in N.________ statt. Die Erstmeldung des Zeugen J.________ verzeichnete die Polizei im Berichtsrapport mit 17:23 Uhr (pag. 179), weshalb das Treffen am späteren Nachmittag bzw. frühen Abend stattgefunden haben muss. Aufgrund der Jahres- und Uhrzeit ist zudem davon auszugehen, dass es gedämmert bzw. bereits dunkel gewesen ist. Aus der Fotodokumentation geht hervor, dass die Strasse durch Strassenlampen beleuchtet war. Bestritten ist insbesondere der Ablauf des Streits. Insbesondere muss geklärt werden, wer welche Rolle inne hatte und wer in welcher Form an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen ist. Weiter sind die einzelnen Schüsse zu analysieren und die Frage zu beantworten, wer tatsächlich geschossen hat und für die Schussverletzung im rechten Oberschenkel des Privatklägers verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang ist auch der subjektive Tatbestand zu beurteilen. 8. Beweismittel Die Vorinstanz beschreibt in ihrer Urteilsbegründung die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die Polizeirapporte, die medizinischen Untersuchungen, die Untersuchungen des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) sowie die Einvernahmen (pag. 1141 ff., S. 12-27 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Bei den objektiven Beweismitteln sind das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 23. April 2015 und die Arztberichte (pag. 233 ff.) sowie der Rapport des KTD vom 25. Februar 2015 (pag. 252 ff.) zu erwähnen. Neu zieht die
14 Kammer insbesondere das Schreiben von Dr. med. O.________ vom 24. November 2016 (pag. 1512) sowie den Rapport des KTD vom 3. Februar 2017 (pag. 1567 ff.) in ihre Würdigung mit ein. Der bestrittene Sachverhalt ist sowohl aufgrund der objektiven als auch aufgrund der subjektiven Beweismittel zu ermitteln. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Zusammenfassung der einzelnen Aussagen, da die Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegeben, analysiert und gewürdigt wurden (pag. 1156, S. 27 der Urteilsbegründung). Die Kammer verzichtet aus demselben Grund vorab auf eine ausführliche Wiedergabe der einzelnen Aussagen und wird diese im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergeben. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1186 ff., S. 57-58 der Urteilsbegründung): Am 05. Dezember 2014 trafen die beiden Parteien (H.________, G.________ und E.________ auf der einen Seite, A.________ und C.________ auf der anderen Seite) an der S.________-strasse in N.________ aufeinander, wobei H.________ ein wenig entfernt auf seine beiden Kollegen wartete. Die Gründe, welche zu diesem Treffen führten, können nach Ansicht des Gerichtes offen gelassen werden, da sie zwar durchaus in Meinungsverschiedenheiten wegen einem Kontakt von A.________ zur Freundin von H.________ liegen können, aber auch noch andere Ursachen haben könnten. Auf jeden Fall kam es nach dem Aufeinandertreffen relativ schnell zu verbalen und auch tätlichen Auseinandersetzungen. Im Rahmen dieser physischen Auseinandersetzung teilten sich die beiden Parteien in zwei Untergruppen: A.________ und G.________ sowie C.________ und E.________. A.________ und G.________ gerieten körperlich aneinander und landeten dabei auch auf der Strasse, so dass J.________ mit seinem Fahrzeug den beiden ausweichen musste. Parallel zu dieser Auseinandersetzung gerieten auch C.________ und E.________ aneinander, wobei E.________ C.________ einen Faustschlag ins Gesicht verpasste, so dass dieser rückwärts in den an den W.________ angrenzenden Maschendrahtzaun fiel. Ob C.________ seinerseits zuvor auf E.________ eingeschlagen hat, muss offengelassen werden. Ein solcher Schlag wurde in der Anklageschrift zudem auch nicht erwähnt. Sich am Boden befindend, zog C.________ unvermittelt eine Waffe. Hierzu ist anzumerken, dass es sich dabei um einen Revolver gehandelt haben muss, denn a) wirft ein solcher bekanntlich die Patronenhülsen nicht automatisch aus und wurden am Tatort auch keine Hülsen gefunden, die Anhaltspunkte für eine zweite Pistole liefern könnten, b) erklärt E.________ selber: "Ich denke, dass der C.________ einen Revolver hatte, weil er ihn rausgezogen hat und direkt geschossen hat. A.________ hat seine Waffe gezogen und zuerst eine Repetierung (E.________ zeigt eine Ladebewegung) gemacht." (vgl. dazu pag. 317, Zeile 165 ff. oder z.Bsp. auch die Aussage von A.________ selber, der diese Handlung bestätigte, pag. 1044, Zeile 6 ff.) und c) weist C.________ eine grosse Affinität zu Waffen auf, unter anderem dabei auch zu Revolvern, wie dies in seinem Natel vorhandene Bilder zeigen (vgl. dazu z.Bsp. Bilder: […] auf der CD "Mobiltelefon Daten C.________", pag. 206.5). Als E.________ sah, wie C.________ diese Waffe in den Händen hielt, bewegte er sich auf diesen zu und ergriff dessen Hände. Innerhalb diesem Handgemenge gab C.________ mehrere Schüsse aus der Waffe ab; dies folglich in unmittelbarer Nähe von E.________. Wie die Schmauchkontamination
15 an der rechten Augenbraue von E.________ zustande kam, lässt sich in den Augen des Gerichtes insbesondere auf Grund den Ausführungen der beiden Sachbearbeitern des Kriminaltechnischen Dienstes anlässlich der Hauptverhandlung - nicht eindeutig belegen, kann diese einerseits durch einen in unmittelbarer Nähe abgefeuerten Schuss oder aber auch durch eine Kontamination mittels den Händen von C.________ erfolgt sein. Erwiesen ist weiter, dass A.________ nach den durch C.________ abgefeuerten Schüsse seinerseits von G.________ abliess, selber seine Waffe zog, damit eine Ladebewegung machte, sich in Richtung C.________ - E.________ umdrehte und dann unvermittelt mehrfach aus einer Distanz von acht bis zehn Metern auf E.________ schoss. Im Laufe dieser Schussabgaben bewegte sich A.________ auf E.________ zu und hielt die Waffe jeweils gegen die Beine von E.________ gerichtet. Innerhalb dieser Sequenz feuerte A.________ mindestens drei Schüsse ab, wobei einer davon den Oberschenkeldurchschuss bei E.________ verursachte. Anschliessend verliessen die vier Beteiligten sodann den Tatort. Während sich A.________ und C.________ nach oben in Richtung X.________ entfernten, liefen G.________ und E.________ nach unten, wo H.________ auf die beiden wartete. 10. Vorbringen der Parteien Der Verteidiger von C.________ machte geltend, dass Vieles in der Untersuchung unklar geblieben sei und nur einzelne Handlungsabläufe klar und bewiesen seien. Die Vorinstanz habe einen Handlungsablauf neben vielen anderen bevorzugt und sei aufgrund der Aussagenwürdigung zu einem unzutreffenden Beweisergebnis gelangt. Es stelle sich vorliegend insbesondere die Frage, ob C.________ rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, dass er eine Waffe dabei gehabt und ob er damit geschossen habe. Weiter sei zu beantworten, wie er die Waffe eingesetzt habe und wohin er geschossen haben soll. Schliesslich müsse geklärt werden, ob er aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Der Einzige, der C.________ belaste, sei E.________. Dieser äussere, dass C.________ eine Waffe mitgeführt habe und er habe diesen durch die Arretierung seiner Arme daran gehindert, auf ihn zu schiessen. Auch G.________ behaupte zu Beginn, C.________ habe eine Waffe mitgeführt, geschossen habe aber nur A.________. H.________ habe zu Beginn ausgesagt, dass C.________ eine Waffe gezogen habe, in späteren Einvernahmen habe er dies nur gehört oder könne sich nicht mehr daran erinnern. Zeuge J.________ beschreibe zwei Personen mit Waffen, welche zusammen gehört hätten, weil sie sich gemeinsam vom Geschehen entfernt hätten. Mit einem der Schützen sei A.________ gemeint, der als zweiter geschossen habe. Den ersten Schützen beschreibe er als einen festeren Mann, der auf jemanden am Boden geschossen habe. Er habe denn auch auf den Fotos E.________ als Schützen erkannt. Die Verteidigung gehe nicht davon aus, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handle, schliesslich sei E.________ klar die Person mit der festeren Statur. Es könne festgehalten werden, dass durchaus Zweifel an der Darstellung von E.________ bestünden. Dieser weise eine Schmauchspur an der rechten Augenbraue auf. Es stelle sich die Frage, ob diese Schmauchspur nur dadurch entstanden sein könne, dass eine Drittperson in seiner Nähe geschossen habe. Es greife zu kurz, dass aufgrund fehlender Schmauchspuren an den Händen und am Saum der Jacke davon ausgegangen werde, dass
16 E.________ nicht geschossen habe. Es gebe noch weitere Varianten. Er sei mit G.________ und H.________ aber auch mit dem Taxifahrer im Auto gewesen. Die Jacken hätten so getauscht werden können. Vielleicht habe er auch Handschuhe getragen oder die Hände gewaschen. I.________ habe zudem einen Arztbesuch erwähnt, bevor er in das Inselspital eingeliefert worden sei. Die Schmauchspur an der Augenbraue von E.________ sei kein Beweis für einen Schusswaffeneinsatz von C.________. Dieser werde durch die objektiven Beweismitteln ebenfalls entlastet, wonach nicht aufgezeigt werden könne, dass zwei Waffen vorhanden gewesen seien. Das Gesamtbild zeige, dass das Beweisergebnis nicht klar sei. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass C.________ eine Waffe getragen und damit geschossen habe. Die Vorinstanz habe die Aussagen nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Auch die Verteidigung von A.________ brachte vor, dass der Sachverhalt mit Nichten so klar sei, wie es die Vorinstanz angenommen habe. Am deutlichsten zeige sich dies bei der Durchschussverletzung des Opfers. Die Vorinstanz habe sich mit keiner anderen Sachverhaltsvariante auseinandergesetzt. Es gebe noch zahlreiche anderen Varianten. A.________ habe in Richtung von E.________ und C.________ geschossen, habe gegen den Boden geschossen und wisse nicht, wie er E.________ getroffen habe. Er habe also nicht geglaubt, dass er ihn getroffen habe. Gemäss der Vorinstanz habe er glaubwürdig ausgesagt, dass er im 45 Grad Winkel in Richtung Boden geschossen habe. Dies werde sowohl vom Opfer als auch von G.________, wonach er gegen die Füsse geschossen habe, so ausgesagt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er gegen den Boden in Richtung des Opfers geschossen habe. Die Schussverletzung stimme jedoch nicht mit dem Schusskanal überein. Die Vorinstanz erkläre den Schusskanal damit, dass E.________ sein Bein vor Schreck gehoben habe. Die zusätzliche Rückwärtsbewegung und das Anheben des Beins sei eine Annahme des Gerichts. E.________ sage aus, er sei stehen geblieben und sei wie aus Holz gewesen. Wenn das Opfer selbst von Erstarren spreche, dann sei die Rückwärtsbewegung und das Anheben des Beines, wie es die Vorinstanz annehme, willkürlich. Der Treffer durch den Schuss von A.________ sei theoretisch nicht unmöglich, aber sehr unwahrscheinlich. Es müsse in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass A.________ E.________ nicht getroffen habe. Zu den Schmauchspuren brachte er vor, dass durchaus auch in Betracht zu ziehen sei, dass E.________ selbst bewaffnet gewesen sei. Schmauchspuren an den Händen seien flüchtig und liessen sich durch Händewaschen beseitigen. Die Fahrt von N.________ in das Inselspital dauere ca. 20 Minuten, die Fahrt vom Tatort an den Bahnhof N.________ ca. 5 Minuten, weshalb eine Lücke von 30 Minuten bestehe. Es müsse zugestanden werden, dass in dieser Zeit die Hände gewaschen werden könnten. Die Beseitigung der Spuren durchs Händewaschen sei nicht abwegig. Selbst wenn er keine Spuren habe beseitigen wollen, sei es nachvollziehbar, wenn E.________ seine blutende Hand unter das Wasser gehalten hätte. Zudem sei die Rolle von E.________ zweifelhaft. Seine Aussagen würden keinen höheren Wahrheitsgehalt als die übrigen Aussagen aufweisen.
17 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der Schuldsprüche der Vorinstanz, wobei sie für A.________ eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten und für C.________ eine Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren verlangte. Zur Begründung führte Generalstaatsanwalt T.________ aus, dass es zum Allgemeinwissen gehöre, dass der Einsatz einer Schusswaffe im Rahmen eines dynamischen Geschehens und beim Eindunkeln zu tödlichen Verletzungen führen könne. Die Chance, dass C.________ E.________ nicht treffe, liege bedeutend tiefer, als dass er ihn treffe. Es dürfe nicht mehr darauf vertraut werden, dass es nicht zu entsprechenden Verletzungen kommen könne. Ob C.________ ein Treffen seines Gegners in Kauf genommen habe oder ihn habe treffen wollen, also direkt vorsätzlich gehandelt habe, bleibe offen. Es bleibe nur knapp bei der Annahme des Eventualvorsatzes. C.________ sei es egal gewesen, wie es am Ende herauskomme, er habe einen tödlichen Schuss in Kauf genommen. A.________ sei zwar weiter entfernt gewesen als C.________, habe seine Waffe geladen und bewusst in die Richtung von E.________ geschossen. C.________ sei nicht mehr unmittelbar bedroht worden. Die Notwehrhilfe greife klar nicht mehr. A.________ sage, er sei ein ungeübter Schütze und dennoch sei er das Risiko eingegangen und habe in die Richtung der Personengruppe geschossen und sei bis auf einen Meter an sie herangelaufen. Er habe nicht sicher sein können, dass nicht eine Kugel abpralle oder er jemanden treffe. Wenn er gewollt habe, dass E.________ von C.________ ablasse, so hätte er einen Luftschuss abgeben können. Er habe bei einem Schuss in Richtung der Personen mit dem Eintritt einer tödlichen Verletzung rechnen müssen. Die Verletzung von E.________ sei ihm egal gewesen. Es sei sehr viel Glück im Spiel gewesen, dass es nicht zu tödlichen Verletzungen gekommen sei. Für beide Beschuldigten sei deshalb von einer eventualvorsätzlichen Tötung auszugehen. Zur Strafzumessung führte Generalstaatsanwalt T.________ aus, dass der Geständnisrabatt von 32 Monaten bei A.________ nicht nachvollziehbar sei. Es liege kein vollumfängliches Geständnis vor, weshalb ein Rabatt von 12 Monaten beantragt werde und A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten zu verurteilen sei. Das Verhalten von C.________ liege näher beim Vorsatz als beim Eventualvorsatz, weshalb diesbezüglich lediglich eine Reduktion von 12 Monaten beantragt werde und C.________ zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen sei. 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1157, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu beurteilen ist ein dynamisches Geschehen von kurzer Dauer, was bei der Würdigung der Aussagen stets zu berücksichtigen ist. Das Aufeinandertreffen der Beteiligten ist offenbar sofort eskaliert und es ist zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung gekommen, welche durch einen Schusswaffeneinsatz und eine Durchschussverletzung am Bein ein Ende fand.
18 11.2 Allgemeine Würdigung der objektiven Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel (Hausdurchsuchungen/Beschlagnahmungen (pag. 518 ff.), medizinische Untersuchungen (IRM- Gutachten, pag. 233 ff.; Aktennotiz, pag. 232; Bericht des Universitären Notfallzentrums Inselspital Bern, pag 235; Arztbericht der Universitätsklinik für allgemeine innere Medizin, pag. 241 ff.), Bericht des KTD inkl. Fotodokumentation (pag. 252 ff.), Natelauswertungen (pag. 206.1 ff.) und Editionen (pag. 552 ff.)) ausführlich wiedergegeben (pag. 1145 ff., S. 16-26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Der Kammer liegen aufgrund oberinstanzlicher Beweisergänzungen zudem insbesondere ein Schreiben von Dr. med. O.________ vom 24. November 2016 (pag. 1512) sowie ein weiterer Rapport des KTD vom 3. Februar 2017 (pag. 1567 ff.) vor. 11.2.1 Hausdurchsuchungen / Beschlagnahmungen Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass die anlässlich der einzelnen Hausdurchsuchungen beim Privatkläger, bei A.________, G.________ und H.________ sichergestellten Objekte keine Rückschlüsse auf den Ablauf der Auseinandersetzung zulassen. Mit Verfügung vom 2. März 2015 wurden dagegen verschiedene Gegenstände vom Tatort, unter anderem drei Hülsen "GFL 9mm Luger", eine Patrone "GFL 9mm Luger", ein Stück Blei und ein Projektil, die vom Privatkläger und G.________ am 5. Dezember 2014 getragenen Kleider und der bei A.________ sichergestellte Störsender beschlagnahmt (pag. 547 ff.). Bereits aufgrund der am Tatort sichergestellten Patronen und Hülsen ist davon auszugehen, dass eine Schiesserei stattgefunden hat. 11.2.2 Medizinische Untersuchungen Nachdem der Privatkläger im Inselspital eingetroffen war, wurde er medizinisch versorgt und einer körperlichen Untersuchung unterzogen. Im IRM-Gutachten vom 23. April 2015 wird auf den Bericht des Universitären Notfallzentrums des Inselspitals Bern vom 5. Dezember 2014 und das Patientenbeiblatt der Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie des Inselspitals Bern vom 6. Dezember 2014 verwiesen. Gemäss diesem sei eine klaffende Wunde über dem Fingergrundgelenk des rechten Mittelfingers festgestellt und als Streifschuss interpretiert worden. Zudem sei eine Schusswunde am rechten Oberschenkel mit Einschuss oberhalb des Knies und Ausschuss an der Hinterseite des Oberschenkels ohne aktive Blutung aufgefallen. Im Röntgen hätten sich keine knöchernen Verletzungen an der Hand und am Oberschenkel gezeigt (pag. 235). Der Beurteilung des IRM ist zu entnehmen, dass die Hautabschürfungen an der linken Hand auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen seien und im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein könnten. Die Hautdurchtrennung an der rechten Hand des Privatklägers lasse in erster Linie an einen Streifschuss denken. Der Hautdefekt an der Vorderseite des rechten Oberschenkels sei aufgrund seiner Morphologie mit einem Einschuss vereinbar, der Defekt an der Rückseite des Oberschenkels mit einem Ausschuss, so dass bei Fehlen weiterer Verletzungen am Bein von einem Durchschuss auszugehen sei. Der von körperfern nach körpernah verlaufende Schusskanal sei zwanglos mit der Annahme
19 vereinbar, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt der Schussabgabe am Boden gelegen sei. Angaben zur Schussdistanz könnten nicht gemacht werden. Im Inselspital hätten keine knöchernen Verletzungen sowie keine aktive Blutung am rechten Oberschenkel festgestellt werden können. Der Privatkläger habe sich zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr befunden. Es bleibe allerdings zu erwähnen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Durchschussverletzung am Oberschenkel die Oberschenkelschlagader (Arteria femoralis) und der Oberschenkelknochen befinden würden, die ohne weiteres hätten getroffen werden können. Eine Blutung aus einem Trümmerbruch des Knochens oder eine direkte Verletzung einer Schlagader hätten zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen können. (pag. 237). Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1146 ff., S. 17-22 der Urteilsbegründung). Betreffend den Arztbericht der Universitätsklinik für allgemeine innere Medizin vom 24. April 2015 kann auf die zutreffende Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1151, S. 22 der Urteilsbegründung). E.________ habe eine Durchschussverletzung am rechten Oberschenkel ohne nachweisbare Verletzungen des Knochens, der Blutgefässe oder der Nerven erlitten. D.h. es habe nur eine Weichteilverletzung gegeben. Am rechten Handrücken habe es eine Rissquetschwunde mit Verletzung eines Bandes im Bereich des Gelenkes Mittelfinger / Handwurzel gegeben. Es sei eine Wundexploration im Operationssaal unter Narkose durchgeführt worden, um das Ausmass der Verletzung zu erfassen, um eventuelle Verletzungen direkt versorgen zu können. Vorgängig sei das Bein und die Hand geröntgt worden. Der Schusskanal am Oberschenkel sei gereinigt worden. Die Ein- und Ausschusslöcher seien ausgeschnitten worden, um schmutziges Gewebe zu entfernen. Danach seien die Wunden zugenäht worden. […] An der Hand sei ebenfalls eine Wundexploration durchgeführt worden; dies mit einer Lupenbrillenvergrösserung. Das Band, das durchtrennt gewesen sei, sei genäht und die Wunde wieder zugenäht worden. […] E.________ habe sich zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden. […] Die Orthopäden, welche die Oberschenkelwunde und die Handchirurgen, welche die Wunde am Handrücken beurteilt hätten, hätten die notfallmässige Indikation der Wundexploration beider Wunden gestellt. Es sei darum gegangen, das Ausmass der Verletzungen zu explorieren und ums Säubern der Wunde inkl. Wundverschluss, damit das Risiko einer Infektion, die per se lebensgefährlich hätte werden können, habe gesenkt werden können. […] Bei der Hand habe die Exploration ergeben, dass ein Band durchtrennt gewesen sei, weshalb eine Bandnaht durchgeführt worden sei. Auch hier sei das Säubern der Wunde zentral gewesen. Aus allgemeininternistischer Sicht habe kein zwingendes Auftreten einer lebensgefährlichen Situation ohne Durchführung der Wundexploration bestanden. Das Risiko der Entwicklung einer Wundinfektion wäre jedoch grösser gewesen ohne das Säubern (die Wahrscheinlichkeit sei nicht messbar). Es bestehen keine ersichtlichen Gründe an den Feststellungen des Gutachtens und der Arztberichte zu zweifeln, weshalb hinsichtlich des Verletzungsbildes des Privatklägers vollumfänglich auf die Ausführungen des IRM und des Arztberichts des Inselspitals abgestellt wird. Auch wenn nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden kann, welchen Ursprungs die Rissquetschwunde an der Hand des Privatklägers ist, geht das Universitäre Notfallzentrum von einem Streifschuss aus. Die Verletzungsursache der rechten Hand des Privatklägers bleibt damit grundsätzlich unklar. Da ein Streifschuss jedoch durchaus denkbar ist und zudem keine Hin-
20 weise auf einen anderen Verletzungshintergrund vorliegen, schliesst sich die Kammer dieser Feststellung an, wonach die Verletzung von einem Streifschuss herrühren könnte. Daneben weist der Privatkläger eine Durchschussverletzung am rechten Oberschenkel auf. Es wird zwar festgehalten, dass sich der Privatkläger aufgrund seiner Schussverletzungen zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr befunden hat. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Durchschussverletzung am Oberschenkel die Oberschenkelschlagader (Arteria femoralis) und der Oberschenkelknochen befinden, die ohne weiteres hätten getroffen werden können. Eine Blutung aus einem Trümmerbruch des Knochens oder eine direkte Verletzung der Schlagader hätten zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust führen können (pag. 237). 11.2.3 Untersuchungen des KTD Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die Untersuchungen und deren Ergebnisse des KTD korrekt wiedergegeben, so dass an dieser Stelle darauf verwiesen wird (pag. 1152 ff., S. 23-26 der Urteilsbegründung). Insbesondere hervorzuheben ist Folgendes: Dem in den Akten vorhandenen KTD - Bericht vom 25. Februar 2015 (vgl. dazu pag. 252 ff.) ist zu entnehmen, dass • am Tatort: - insgesamt drei 9mm Luger - Hülsen des Fabrikats "Fiocchi (G.F.L.), Italien" gefunden werden konnten. Alle Hülsen seien aus derselben Waffe ausgeworfen worden. Man habe ab den Hülsen zwar DNA - Abriebe sicherstellen, jedoch nicht auswerten können. - eine 9mm Luger - Patrone des Fabrikats "Fiocchi (G.F.L.), Italien" gefunden werden konnte. Dabei handle es sich beim Geschoss um einen Vollmantel-Rundkopf, der acht Gramm wiege. Gemäss dem Hersteller weise dieser Geschosstyp eine Geschwindigkeit (V0) von 380 Meter pro Sekunde und einen Energiewert (E0) von 580 Joule auf. Die Energiewerte würden mit Sicherheit ausreichen, um bei entsprechender Trefferlage tödliche Verletzungen zu verursachen. Man habe zwar ab der Patrone ein DNA - Profil erstellen können, welches jedoch nicht interpretierbar sei. - ein 2.53 Gramm schweres Bleistück gefunden werden konnte. - ein 7.97 Gramm schweres und 9mm durchmessendes Projektil gefunden werden konnte. - mehrere blutverdächtige Anhaftungen auf dem Strassenbelag gefunden werden konnten. Bei der südlichsten Spur habe ein DNA - Profil erstellt werden können, bei dem die Spurengeberschaft von E.________ angenommen werden könne. Bei der nördlichsten Spur habe ebenfalls ein DNA - Profil erstellt werden können, bei dem die Spurengeberschaft von C.________ angenommen werden könne. • bei der Untersuchung von E.________ - an dessen rechter und linker Hand der Schmauchvortest ein negatives Resultat ergeben habe.
21 - im Bereich der Daumen und Zeigefinger seiner linken und rechten Hand die Schmauchauswertung ein negatives Resultat ergeben habe. Es hätten keine charakteristischen Schmauchpartikel nachgewiesen werden können. - im Bereich seiner linken und rechten Augenbraue auf der rechten Augenbraue charakteristische Schmauchpartikel hätten nachgewiesen werden können. • bei der Untersuchung der Effekten von E.________ - am rechten Hosenbein seiner Jeanshose auf der Vorder- und Rückseite Gewebedefekte festgestellt werden konnten. Während auf der Vorderseite der Schmauchvortest positiv gewesen sei (es konnte ein Abstreifring festgestellt werden), sei er auf der Rückseite negativ verlaufen. - an seiner Winterjacke diverse blutverdächtige Anhaftungen festgestellt werden konnten. Ab diesen seien selektiv DNA - Abriebe erstellt worden, welche jedoch nicht ausgewertet worden seien. Der Schmauchvortest ab den Säumen der Jackenärmel habe weiter ein negatives Resultat ergeben. - an seinen Schuhen diverse blutverdächtige Anhaftungen festgestellt werden konnten. Ab diesen seien selektiv DNA - Abriebe erstellt worden, welche jedoch nicht ausgewertet worden seien. • beim Taxi, welches E.________ ins Inselspital eingeliefert habe: - ab dessen Rücksitz von einer blutverdächtigen Anhaftung ein DNA - Abrieb erstellt worden sei. • bei der Untersuchung der Effekten von G.________ - an dessen Jeansjacke, die er gemäss eigenen Aussagen während dem Ereignis getragen haben soll, ein Gewebedefekt auf der rechten Ärmelrückseite und diverse blutverdächtige Anhaftungen festgestellt werden konnten. Ab diesen seien selektiv DNA - Abriebe erstellt worden, welche jedoch nicht ausgewertet worden seien. • beim Fahrzeug von H.________: - auf dessen Rückbank blutverdächtige Anhaftungen festgestellt werden konnten. Davon seien zwei DNA - Abriebe erstellt worden, welche jedoch nicht ausgewertet worden seien. Im Rahmen der Schlussfolgerungen hielten die Sachbearbeiter des KTD sodann fest, dass die drei sichergestellten Hülsen aus derselben Waffe ausgeworfen worden seien. Die sichergestellte intakte Patrone weise das gleiche Munitionsfabrikat wie die Hülsen auf. Das Kaliber des im Garten des W.________ sichergestellten Projektils lasse sich mit demselben Munitionsfabrikat vereinbaren. Es sei jedoch nicht möglich zu beurteilen, ob das Projektil aus derselben Waffe wie die Hülsen gefeuert worden sei (pag. 257). Y.________, Sachbearbeiter des KTD, bestätigte dies anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Er führte aus, dass es sich bei den sichergestellten Hülsen um Zentralfeuerhülsen handle. Von den Systemmerkmalen her sei das eine Pistolenmunition. Weiter könne gesagt werden, dass die drei Hülsen aufgrund der individuellen Merkmale aus der gleichen Waffe gezündet worden seien (pag. 1052, Z. 18-21). Er könne jedoch
22 nicht sagen, dass das Projektil aus der gleichen Waffe wie die Hülsen abgefeuert worden sei. Man könne nur entweder die Projektile untereinander oder die Hülsen untereinander vergleichen. Wenn es zusammen verglichen werden solle, dann müsse die Waffe vorliegen. Erst dann könne gesagt werden, ob die Hülsen und Projektile zusammen gehören würden (pag. 1054, Z. 25-33). Des Weiteren sei ein Stück Blei gefunden worden, bei welchem es sich um ein Bleifragment eines Projektils handeln könnte (pag. 257). Es würden bisher keine kriminaltechnischen Hinweise vorliegen, welche auf den Einsatz unterschiedlicher Schusswaffen schliessen liessen. Mögliche Tatwaffen hätten bislang keine sichergestellt werden können (pag. 257). Die Zeugen bestätigten anlässlich ihrer Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie aufgrund der sichergestellten Munitionsteile keine Hinweise auf verschiedene Waffen hätten (pag. 1060, Z. 37-38). Zur Schussdistanz könne lediglich festgehalten werden, dass es sich nicht um einen aufgesetzten Schuss gehandelt haben dürfte (pag. 257). Bei einem aufgesetzten Schuss sehe die Wunde ganz anders aus. Bei einem Kontaktschuss könnten Gase unter die Haut eintreten. Das ergebe bereits ein ganz anderes Wundbild. Gestützt auf das, könnten sie somit sagen, dass der Schuss nicht aufgesetzt gewesen sei (pag. 1058, Z. 31-36). Bei den drei sichergestellten Hülsen, welche aus der gleichen Waffe ausgeworfen wurden, handelt es sich gemäss dem KTD um Pistolenmunition. Beweiswürdigend kann deshalb festgehalten werden, dass aus einer Pistole drei Schüsse gezündet worden sind. Weiter steht fest, dass die Durchschussverletzung am Oberschenkel des Privatklägers nicht von einem aufgesetzten Schuss herrührt. Aus den Untersuchungen des KTD kann nicht abgeleitet werden, ob eine oder mehrere Waffen im Einsatz gewesen sind, weshalb dies an dieser Stelle noch offen bleiben und aufgrund der übrigen Beweismittel eruiert werden muss. 11.2.4 Schmauchspuren Wie dem Bericht des KTD vom 25. Februar 2015 weiter zu entnehmen ist, habe die Schmauchspurenauswertung der Schmauch- und Mikrospurenasservate, mit Ausnahme derjenigen ab der rechten Augenbraue des Privatklägers, negative Resultate ergeben. Es würden somit keine Hinweise vorliegen, welche auf eine Schussabgabe aus den Händen des Privatklägers hinweisen würden. Der positive Befund an der rechten Augenbraue lasse sich mit einer Kontamination aufgrund der abgefeuerten Schüsse aus der Hand eines an der Schiesserei Beteiligten vereinbaren (pag. 257). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben die Zeugen Z.________ und Y.________ ergänzt, dass aber auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Privatkläger geschossen habe (pag. 1061, Z. 13-14). Das Ziel wäre eigentlich, dass aufgrund solcher Schmauchspurentests gesagt werden könne, jemand habe geschossen, aber das sei äusserst schwierig (pag. 1056, Z. 5-7). Weiter wurde aufgeführt, dass diese Spuren flüchtig seien. Es seien Bestandteile, die sich auf der Hand absetzen würden. Mit einem Satz Händewaschen sei der grösste Teil der Spuren weg (pag. 1056, Z. 32-34). Bei lebenden Personen sollte eine Schmauchspurensicherung deshalb innerhalb von vier Stunden vorgenommen werden (pag. 1057, Z. 3-4).
23 a) Zu den Händen des Privatklägers Die Vorinstanz schloss ein vorgängiges Händewaschen resp. eine vorgängige Schmauchspurenbeseitigung durch den Privatkläger aus (pag. 1161, S. 32 der Urteilsbegründung). Der Verteidiger von C.________ machte geltend, es könne sein, dass der Privatkläger die Jacke getauscht habe, schliesslich sei er mit G.________ und H.________, aber auch mit dem Taxifahrer im Auto gewesen, bevor er in das Inselspital eingeliefert worden sei. Vielleicht habe der Privatkläger aber auch Handschuhe getragen oder die Hände seien gewaschen worden. Schliesslich erwähne I.________ zudem einen Arztbesuch vor der Einlieferung des Privatklägers in das Inselspital. So etwas werde nicht einfach erfunden. Auch Rechtsanwalt B.________ brachte vor, dass es sein könne, dass die Hände gewaschen worden seien. Die Beseitigung der Spuren durch Händewaschen sei nicht abwegig. Auch wenn er die Spuren nicht habe beseitigen wollen, sei es nachvollziehbar, dass eine blutende Hand unters Wasser gehalten werde. Am Freitag, 5. Dezember 2014 um 17:23 Uhr ging bei der REZ der Kapo Bern die Meldung von Zeuge J.________ ein, dass es in N.________ an der S.________strasse zu einer Schiesserei gekommen sei. Zeuge AA.________ meldete gleichentags um 18:21 Uhr, dass er den Privatkläger mit seinem Taxi in den Notfall des Inselspitals gefahren habe (pag. 183). Somit liegt zwischen der ersten Meldung der Schiesserei und der Einlieferung des Privatklägers im Spital rund eine Stunde. AB.________ vom KTD erstellte anlässlich der Untersuchung des Privatklägers vom 5. Dezember 2014 im Inselspital eine Fotodokumentation (pag. 284 ff.). I.________ erwähnte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, E.________ sei vorher zu einem .________ Arzt gebracht worden, der ihn aber nicht habe pflegen können. Sie hätten ihn wegen der Schussverletzung dann ins Spital gebracht (pag. 1081, Z. 36-38; pag. 1082, Z. 1). Anlässlich eines Instruktionsgesprächs mit seinem Verteidiger habe sich auch C.________ dahingehend geäussert, dass ihm bekannt sei, dass E.________ vorerst nicht in einem Spital, sondern zu einem .________ Arzt gebracht worden sei. Weiter führte der Verteidiger aus, C.________ habe gemeinsam mit P.________ den Arzt O.________ zwecks medizinischer Betreuung aufgesucht und habe anlässlich dieser Behandlung von diesem erfahren, dass am Tag zuvor ihm mehrere Männer einen Mann mit Schussverletzung zugeführt hätten (pag. 1489 f.). Dies wirke sich auf die gesamte vorzunehmende Beweiswürdigung aus, wie z.B. das Fehlen von Schmauchspuren bei E.________ an Händen und Kleidung und sei von zentraler Bedeutung. Die Angaben des potenziellen Zeugen P.________ seien daher insbesondere dann von grosser Bedeutung, wenn sich O.________ auf ein Berufsgeheimnis berufen könnte. Aus diesen Gründen beantragte Rechtsanwalt D.________, dass sowohl O.________ als auch P.________ als Zeugen einzuvernehmen seien bzw. von O.________ ein schriftlicher Bericht über die allfällige Behandlung des Privatklägers einzuholen sei (pag. 1489 f.). In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die rechte Hand des Privatklägers im Zeitraum seit der Auseinandersetzung bis hin zur Einlieferung in das Inselspital gewaschen worden sein könnte. In einem zweiten Schritt soll schliesslich beurteilt werden, ob eine Reinigung der rechten Hand des Privatklägers und eine damit einher-
24 gehende Beseitigung allfälliger Schmauchspuren im Rahmen der Behandlung im Inselspital erfolgt ist. Mit Verweis auf die Aussagenwürdigung von I.________ in Ziff. 11.3.6, wird bereits an dieser Stelle festgehalten, dass die Ausführungen von I.________ unglaubhaft und nicht nachvollziehbar sind. Erzählte sie doch erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und als einzige im ganzen Verfahren von einem allfälligen Arztbesuch durch den Privatkläger. Auch die Äusserungen von C.________ anlässlich eines Instruktionsgesprächs mit seinem Verteidiger sind nicht nachvollziehbar. Gemäss seinen eigenen Aussagen, sei er, C.________, nach dem Vorfall aufgrund fehlender Dokumente nicht bei einem Arzt in der Schweiz gewesen (pag. 135, Z. 260-264). Es ist demnach wenig glaubhaft, dass C.________ einen Arzt aufgesucht hat. Darüber hinaus ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Arzt gegenüber Patienten über andere Patienten Auskunft gibt. Weiter sprechen folgende Gründe gegen einen vorzeitigen Arztbesuch des Privatklägers und ein allfälliges Händewaschen vor seiner Einlieferung in das Inselspital: Die Beteiligten trennten sich nach der Auseinandersetzung und verliessen den Tatort in unterschiedliche Richtungen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Bericht des KTD vom 25. Februar 2015, der festhält, dass vom zentralen Tatortbereich aus in südlicher sowie in nördlicher Richtung auf der S.________-strasse Spurenfolgen diverser blutverdächtiger Anhaftungen festgestellt werden konnten, welche den von Zeugen beschriebenen Fluchtrichtungen der zwei Gruppierungen entsprechen dürften. Demzufolge seien zwei Abriebe zwecks DNA - Typisierung an das IRM Bern übergeben worden. Gemäss AFIS - Services könne für die südlichste Blutanhaftung, welche gesichert worden sei, die Spurengeberschaft mit der Person von E.________, welcher eine Schussverletzung aufgewiesen habe, angenommen werden. Für die nördlichste Blutanhaftung, welche gesichert worden sei, könne die Spurengeberschaft mit der Person von C.________ angenommen werden, welcher demzufolge ebenfalls verletzt worden sein dürfte (pag. 257). Es liegen keine Hinweise vor, welche an diesem Ergebnis zweifeln lassen, weshalb die Kammer auf diese Ergebnisse abstellt und deshalb davon ausgeht, dass sich der Privatkläger in südliche Richtung vom Tatort entfernt hat. Der Privatkläger selbst gab an, zuerst mit H.________ und G.________ an den Bahnhof von N.________ gefahren zu sein und von dort schliesslich das Taxi genommen zu haben (pag. 315, Z. 78-80). Wann der Privatkläger am Bahnhof in N.________ eingetroffen und ins Taxi von AA.________ gestiegen ist, kann nicht abschliessend beantwortet werden. Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger gemeinsam mit H.________ und G.________ zu Dr. med. O.________ nach AC.________ begeben hat, schliesslich zurück nach N.________ gefahren ist, um von dort mit dem Taxi in das Inselspital zu fahren. Hierfür hätte das Zeitfenster von rund einer Stunde kaum ausgereicht und ein solches Hin und Her würde insbesondere im Hinblick auf die Verletzungen auch keinen Sinn ergeben. Hinzu kommt die schriftliche Auskunft von Dr. med. O.________. Dr. med. O.________ wurde hierzu mit Schreiben vom 16. November 2016 seitens des damaligen Verfahrensleiters gefragt, ob es stimme, dass er am 5. Dezember 2014 spätnachmittags / abends von einem .________ Staatsbürger mit Schussverletzungen (konkret: E.________, geb. .________ Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren) aufgesucht wor-
25 den sei (pag. 1510). Er antwortete, dass ihm Herr E.________ nicht bekannt sei. Verletzungen dieser Art behandle er grundsätzlich nicht und er würde ihn weiterverweisen. Aus seiner Sicht gehöre eine Schussverletzung nicht in das Behandlungsgebiet einer Allgemeinpraxis. Hätte er sich telefonisch gemeldet, sei auch sein Praxispersonal soweit instruiert, solche Fälle abzulehnen und auf den Notfall zu verweisen (pag. 1512). Dr. med. O.________ beantwortete die Frage klar und sagte deutlich aus, dass der ihm konkret genannte Privatkläger nicht bekannt sei. Darüber hinaus liegen der Kammer keinerlei Hinweise vor, welche darauf schliessen lassen, dass diese gemachten Angaben falsch sind. Gegen einen vorzeitigen Arztbesuch sprechen im Weiteren auch die Aussagen von AA.________. Er gab an, dass ihm der Privatkläger auf der Strasse den Weg versperrt habe. Als er das rechte Seitenfenster geöffnet habe, habe der Privatkläger «Doktor, bitte, Doktor» zu ihm gesagt. Da der Privatkläger irgendwie nicht habe einsteigen können, sei er ausgestiegen und habe ihm dabei geholfen. Als er die blutverschmierte Hand und Hose gesehen habe und der Privatkläger wieder «Bitte Doktor» gesagt habe, habe er etwas Angst bekommen und sei fast etwas blockiert gewesen. Er sei direkt in den Notfall des Inselspitals und nicht in das näher gelegene AE.________ (Spital) gefahren. Im Notfall angekommen, habe er den drei draussen rauchenden Schwestern gesagt, dass der Mann im Auto blute. Sie hätten ihm dann in den Notfall geholfen (pag. 478). AA.________ machte schlüssige und nachvollziehbare Aussagen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, die darauf schliessen lassen, dass er gelogen und unwahre Aussagen gemacht hat. Die Aussagen sind schlüssig, logisch und somit glaubhaft. Auch der Privatkläger selbst erwähnt keinen Arztbesuch vor dem eigentlichen Eintreffen im Inselspital. Folglich kommt die Kammer zum Schluss, dass der Privatkläger zwischen der Auseinandersetzung in N.________ und der Einlieferung im Notfall des Inselspitals keinen Arzt aufgesucht hat und seine Hand somit nicht von einem Arzt und einer allfälligen Behandlung gereinigt wurde. Im Übrigen liegen keinerlei Hinweise vor, dass E.________ seine Hand vor dem Eintreffen im Inselspital gewaschen hat. Dass er sich sonst wie die Hände gewaschen hat, ist damit zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber wie die folgenden Erwägungen zeigen werden, sehr unwahrscheinlich. Die Verfahrensleitung stellte AB.________ vom KTD mit Schreiben vom 17. Januar 2017 diverse Ergänzungsfragen hinsichtlich der vorgenommenen Schmauchspurentests an den Händen des Privatklägers (pag. 1530). Dem Rapport vom 3. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass zunächst die Schmauchspurensicherung vorgenommen worden sei. Die Fotografie Ziff. V/2 (pag. 286) habe er danach aufgenommen. Die Hände von E.________ seien vor der Schmauchspurensicherung nicht gewaschen worden. Die rechte Hand von E.________ sei nach der Schmauchspurensicherung, zwecks Beurteilung der offenen Wunde, bzw. des Wundrandes durch das IRM gewaschen. Die Fotoaufnahme Ziff. V/2 habe er nach der Reinigung erstellt. Auf der Fotographie Ziff. V/2 sei die abgebildete Hand von E.________ gewaschen (pag. 1568). Er habe vor der Reinigung der offenen Wunde weitere Fotografien erstellt. Die dem Bericht vom 3. Februar 2017 beigelegten Fotografien habe er nach der Spurensicherung erstellt (pag. 1569). Die Fotografie Ziffer 1. (pag. 1570) sei vor der Reinigung der Wunde erstellt worden. Die Schmauchspurensicherung sei zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits erfolgt (pag.
26 1570). Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Hand des Privatklägers seit dem Eintreffen im Notfall des Inselspitals bis hin zum Schmauchspurentest nicht gewaschen wurde. Die Kammer gelangt zum Schluss, dass das Händewaschen zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, aufgrund des sich aus den objektiven und teilweise auch subjektiven Beweismitteln ergebenden Gesamtbildes, doch äusserst unwahrscheinlich ist. Beweiswürdigend wird deshalb festgestellt, dass die rechte Hand des Privatklägers vor dem Schmauchspurentest nicht gewaschen wurde. Auch wird ausgeschlossen, dass E.________ vor Eintritt in das Inselspital noch einen Arzt aufgesucht hat. b) Zu der rechten Augenbraue des Privatklägers Wie bereits erwähnt, ergab die Schmauchspurenauswertung der rechten Augenbraue des Privatklägers ein positives Resultat (pag. 255). Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1161 f., S. 32-33 der Urteilsbegründung). Ergänzend wird festgehalten, dass Z.________ und Y.________ vom KTD anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss aussagten, aufgrund der Hände und der Jacke des Privatklägers hätten sie keine Spuren, die darauf hinweisen würden, dass er geschossen habe. Sie könnten dies aber auch nicht ausschliessen (pag. 1061, Z. 6-14). Sie bejahten die Frage, ob sie bei den Augenbrauen oder im Gesicht Schmauchspuren genommen hätten, weil sie aufgrund ihrer Erfahrung davon ausgegangen seien, dass bei einem Schützen dort solche Spuren entstehen könnten (pag. 1063, Z. 36-38; pag. 1064, Z. 4). Beweiswürdigend bleibt offen, ob die Schmauchspuren an der rechten Augenbraue des Privatklägers durch einen Nahschuss, durch Kontamination durch einen weiteren Schützen oder aus einem anderen Grund entstanden sind. Wenn der Privatkläger selber geschossen hätte, dann wären allerdings Schmauchspuren (Partikel) an seinen Händen zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass keine solchen Schmauchspuren an den Händen oder am Saum der Jacke des Privatklägers gefunden wurden, spricht deutlich dafür, dass er nicht geschossen hat. Weiter liegen keine Hinweise vor, wonach der Privatkläger zum Beispiel Handschuhe getragen hat. Darüber hinaus wäre diesfalls vermutungsweise wohl auch das Verletzungsbild seiner Hand bei Tragen von Handschuhen anders ausgefallen. 11.2.5 Zur Schussbahn und zum Schusskanal Das IRM-Gutachten vom 23. April 2015 (pag. 233 ff.) hält fest, dass der Hautdefekt an der Vorderseite des rechten Oberschenkels des Privatklägers aufgrund seiner Morphologie mit einem Einschuss vereinbar sei, der Defekt an der Rückseite des Oberschenkels mit einem Ausschuss, so dass bei Fehlen weiterer Verletzungen am Bein von einem Durchschuss auszugehen sei (pag. 237). Diese Durchschussverletzung wird vom IRM wie folgt beschrieben: Am rechten Oberschenkel, im unteren Drittel der Vorderseite gelegen, ein ca. 0,6 cm durchmessender, runder, lochartiger, nicht adaptierbarer Hautdefekt mit dunkelrotem, feuchtem, blutverschmiertem Material am Wundrand sowie einem bis ca. 0,3 cm breiten, oberhautfreien Randsaum mit rötlichem, feuchtem Wundgrund. Am rechten Oberschenkel, im mitt-
27 leren Drittel der Rückseite gelegen, ein ca. 2 x 1 cm grosser, schräg von rechts (lateral)-oben nach links (medial)-unten gestellter, unregelmässiger begrenzter, klaffender Hautdefekt mit viereckig bis rundlich imponierendem, unterem Wundende und fetzig aufgerissenem oberem Wundende (pag. 236). In der Beurteilung hält das IRM-Gutachten unter anderem fest, dass der von körperfern nach körpernah verlaufende Schusskanal zwanglos mit der Annahme vereinbar wäre, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt der Schussabgabe am Boden gelegen sei (pag. 237). Wie die Aussagenwürdigung zeigen wird, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger im Zeitpunkt der Schussabgabe gestanden ist. Die Feststellung des IRM, wonach der von körperfern nach körpernah verlaufende Schusskanal zwanglos mit der Annahme vereinbar wäre, dass E.________ zum Zeitpunkt der Schussabgabe am Boden gelegen sei, steht der von der Kammer getroffenen Annahme jedoch nicht entgegen, wie die folgenden Überlegungen zeigen werden. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob es möglich ist, dass die vorgefundene Einschuss- und Ausschussstelle beim Privatkläger im Stehen entstanden sein könnte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden Z.________ und Y.________ vom KTD auf Vorhalt des IRM Gutachtens mit dem Verlauf des Schusskanals konfrontiert. Y.________ gab an, dass der Mensch eine bewegliche Sache sei. Sie könnten dazu aber nichts sagen. Der Mensch sei beweglich, ob er nun sitze, stehe, laufe. Sie könnten daraus nichts ableiten (pag. 1059, Z. 13-16). Auf Vorhalt der Fotobeilagen zum Protokoll der vorgängige Beweiserhebung in AF.________ / AG.________ (vgl. pag. 896) sagte er aus, dass dies einfach eine bestimme Stellung eines Beines sei. Wenn er nun aber den Fuss vom Boden abhebe, dann verändere sich der Winkel sofort wieder. Das Bein sei aber so beweglich. Bei der geringsten Verschiebung, verändere sich die Schussbahn im horizontalen, absteigenden, aufsteigenden Winkel sofort wieder (pag. 1059, Z. 23-26). Es ist unbestritten, dass der Privatkläger eine Schussverletzung am rechten Oberschenkel mit einem Schusskanal von vorne unten nach hinten oben aufweist. Von den Beteiligten wird vorgebracht, dass sich das Ganze innert Sekunden abgespielt habe (z.B. pag. 1046, Z. 15), weshalb es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt haben muss und es als natürlich erscheint, dass sich der Privatkläger – aber auch die anderen – im Rahmen dieses Geschehens bewegt und er sich zu seinem eigenen Schutz abgedreht hat und nicht einfach nur stillgestanden ist. Weiter schildert niemand der Beteiligten, dass der Privatkläger am Boden gelegen ist. Gemäss den Aussagen von A.________ habe dieser seinen Arm im 45 Grad Winkel nach unten gerichtet gehabt und gegen den Boden in Richtung des Privatklägers und C.________ geschossen (pag. 1042, Z. 7-8, Z. 23). Auch sagte er, dass er die Waffe allenfalls etwas höher gerichtet haben könnte (pag. 1042, Z. 36-37). Ausgehend von sich bewegenden Personen und einem schnellen und dynamischen Geschehen ist es nachvollziehbar, dass sich der Arm von A.________ und damit die Position der Waffe ebenfalls bewegt haben. Auch der Privatkläger hat sich aufgrund der Geschehnisse bewegt. Die Durchschussverletzung am Oberschenkel des Privatklägers konnte demnach beim Privatkläger auch im Stehen entstanden sein.
28 Im Rahmen dieses dynamischen Geschehens, in welchem sich die Parteien unbestrittenermassen in Bewegung befanden, selbst wenn sie zeitweise stillstanden oder aufgrund des Schocks wie „aus Holz“ gewesen sind, ist beweiswürdigend festzustellen, dass das Verletzungsbild (Wundkanal) betreffend den Privatkläger mit den von A.________ getätigten Schussabgaben ohne weiteres vereinbar ist bzw. diesen zumindest nicht widerspricht. Darüber hinaus sagt A.________ aus, die Schussverletzung am rechten Oberschenkel des Privatklägers sei hundert Prozent von ihm (pag. 349, Z. 234). Darauf wird in der Aussagenwürdigung noch näher einzugehen sein. 11.3 Allgemeine Würdigung der subjektiven Beweismittel 11.3.1 Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger wurde insgesamt sechs Mal befragt (pag. 296 ff.; pag. 12 ff.; pag. 29 ff.; pag. 313 ff.; pag. 330 ff.; pag. 879 ff.). Zur Vorgeschichte des Treffens führte der Privatkläger zu Beginn bei der Polizei (Bewachungsstation) am 6. Dezember 2014 aus, er sei mit dem Zug nach AD.________ gefahren, wo er eine Frau namens AH.________ habe treffen wollen. Da er nicht mehr trainiere, spaziere er jeden Abend 5 bis 6 km. Auf seinem Spaziergang sei er dann an diesen Ort [N.________] gekommen, wo ihn zwei Männer auf Englisch oder Französisch angesprochen hätten. Er könne nicht sagen, was die Männer von ihm gewollt hätten, da er sie nicht verstanden habe (pag. 298, Z. 37-59). Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Dezember 2014 (Bewachungsstation) betreffend die Hafteröffnung bestätigte er, dass er als Tourist für den Ausverkauf eingereist sei und um zu Spazieren (pag. 13, Z. 42). Er sei vom Bahnhof AD.________ bis zum Tatort in N.________ spaziert (pag. 15, Z. 100 und 103). Erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2014 ergänzte der Privatkläger, dass er mit H.________ und G.________ nach AD.________ gefahren sei, um einen Coiffeur aufzusuchen. Danach hätten sie ihn zurück ins Hotel fahren sollen. H.________ habe mit A.________ telefoniert und ihm gesagt, dass er seine Freundin in Ruhe lassen solle. G.________ habe dann C.________ angerufen und ihn gebeten, dass er seinen Kollegen A.________ beruhigen solle. C.________ habe ein Treffen vorgeschlagen. Als er und G.________ angekommen seien, hätten ihn C.________ und A.________ angegriffen (pag. 314, Z. 37-55). Als er mit A.________ gesprochen habe, habe C.________ ihn geschlagen. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2014 bestätigte er seine Aussagen, wonach er von C.________ und A.________ angegriffen und er von C.________ auf den Hinterkopf geschlagen worden sei, als er mit A.________ gesprochen habe (pag. 332, Z. 71-72 und 79-80). Der Privatkläger erzählte das Treffen mit AH.________ und seine Spaziergänge holprig und nicht überzeugend, weshalb seine Aussagen betreffend die Umstände, wie und warum er nach N.________ gekommen ist, unglaubhaft sind. Dass der Privatkläger nach N.________ spaziert und zufällig auf die beiden Beschuldigten getroffen sein will, ist nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Wie sich anhand seiner späteren Aussagen, jedoch auch aufgrund der Aussagen der übrigen Beteilig-
29 ten gezeigt hat, hat sich der äussere Sachverhalt, d.h. wie es zu diesem Treffen gekommen ist, denn auch anders zugetragen. Demgegenüber erzählte der Privatkläger das Kerngeschehen von Beginn an stimmig und konstant. Gegenüber der Polizei sagte er am 6. Dezember 2014 (Bewachungsstation), dass er C.________ mit der Faust an den Kiefer geschlagen habe, worauf dieser zu Boden gefallen sei. Dieser sei rückwärts in den Draht gefallen. Anschliessend habe der Mann eine Pistole gezogen und er habe sofort nach dieser Pistole greifen wollen, habe dies aber nicht gekonnt, da dieser einen Schuss abgegeben habe (pag. 298, Z. 61-67). Diesen Teil der Auseinandersetzung bestätigte der Privatkläger jeweils in den übrigen Einvernahmen (pag. 16, Z. 136-141 und 147-149; pag. 315, Z. 64-67; pag. 332, Z. 77-83; pag. 886, Z. 25-26 und 30). Er könne nicht sagen, wo der Schuss hingegangen sei oder ob er ihn getroffen habe. Der andere Mann [A.________] habe fast gleichzeitig ebenfalls einen Schuss abgegeben. Er habe danach die Wärme gespürt und sei dann weggerannt. Er habe um Hilfe gerufen und ein Taxi habe ihn dann mitgenommen. Er sei während des ganzen Vorfalls alleine gewesen (pag. 298, Z. 61-75). Er habe keine Waffe dabei gehabt und er sei sich sicher, dass nur die anderen Männer Waffen dabei gehabt hätten (pag. 299, Z. 125-127). Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Dezember 2014 betreffend die Hafteröffnung ergänzte der Privatkläger, dass ihn in der Zwischenzeit als er [C.________] angefangen habe zu schiessen, die Panik ergriffen habe. Er [der Privatkläger] habe dessen Kollegen [A.________] angeschaut und der habe auch angefangen zu schiessen. Sie seien zu Dritt gewesen (pag. 16, Z. 132). Der Privatkläger führte aus, dass der, dem er die Pistole habe nehmen wollen, sehr nahe – „fast geklebt“ – gewesen sei. Der andere sei 1 ½ bis maximal zwei Meter von ihm entfernt gewesen (pag. 16, Z. 155-156). Auf Frage, wie C.________ und A.________ die Waffen gehalten hätten, gab er an, dass er bei C.________ nur gesehen habe, wie er die Waffen gezogen habe. Als er geschossen habe, wisse er nicht wie er die Waffe gehalten habe. Er sei gelaufen, um die Pistole zu nehmen, damit er nicht schiesse. Wie er sie gehalten habe, wisse er nicht. Er sei an ihm geklebt (pag. 17, Z. 164-166). A.________ habe die Waffe von seinem Körper weg im 45 Grad Winkel, die Hand abdrehend, gehalten (pag. 17, Z. 181). Die Frage, ob gezielt auf ihn geschossen worden sei, beantwortete er mit ja. Er sei sehr nahe an seinem Freund oder Kollegen gewesen und er habe geschossen. Es sei ein Glück, dass er nicht mehr getroffen worden sei, da er so nah gewesen sei. Hätte er ihn nicht so gepackt, hätte er ihn sicher umgebracht. A.________ habe gegen unten geschossen. Gott habe auf ihn aufgepasst, dass er aus dieser Situation gerettet worden sei, als zwei geschossen hätten (pag. 17, Z. 184-192). Er habe die Wärme in seinem Bein gespürt und habe begonnen wegzurennen (pag. 16, Z. 151- 152). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2014 ergänzte der Privatkläger, dass C.________ in einen Zaun gefallen sei, er habe ausgesehen, als würde er sitzen. Da er in sitzender Lage gewesen sei, wisse er nicht mehr genau, ob er nach seinen Händen oder der Pistole gegriffen habe. Dann habe er gesehen, dass A.________ eine Waffe gezogen habe. Er habe angefangen auf ihn zu schiessen. Er bestätigte seine Aussage, wonach er sehr nahe, fast an ihm geklebt sei, da habe A.________ angefangen zu schiessen. Einmal habe C.________ geschossen und als dieser aufgehört habe, habe A.________ angefangen zu schies-
30 sen. Als er gesehen habe, dass er am Bein verletzt gewesen sei, habe er die Flucht ergriffen. Er habe gesehen, dass G.________ nicht verwundet gewesen sei. Sie hätten nur auf ihn geschossen. Er und G.________ seien weggerannt und zu H.________ ins Auto gestiegen. Er habe zu H.________ gesagt, er solle ihn ins Spital fahren. Dann sei er aber aus dem Auto gestiegen und habe ein Taxi genommen. Er habe zuvor nicht die Wahrheit gesagt, da A.________ und C.________ in AG.________ gefährliche Familien hätten und er Angst gehabt habe, dass seiner Familie etwas passiere. Deshalb sei er auch aus dem Auto gestiegen und sei alleine mit dem Taxi ins Krankenhaus gefahren (pag. 315, Z. 60-83). Er wisse nicht mehr, wer wie oft geschossen habe und wie C.________ die Waffe gehalten und von wo er diese hervor genommen habe. Er sei im Stress gewesen (pag. 316, Z. 139-151). Er denke, dass A.________ ihn getroffen habe. Dieser sei ca. 1 ½ Meter von ihm entfernt gewesen und habe direkt auf ihn geschossen (pag. 316, Z. 157). Auf Frage, weshalb er davon ausgehe, dass nicht C.________ ihn getroffen habe, antwortete er, er wisse es nicht, er sei ja so nahe an seinem Körper gewesen und er habe seine Hand oder seinen Arm gehalten. Er sei mit seinem Körper seitlich von ihm abgedreht gewesen (pag. 317, Z. 159-161). Bei der Staatsanwaltschaft führte der Privatkläger aus, dass er „Stopp“ gemacht habe, nachdem er C.________ geschlagen habe und dieser in den Zaun gefallen sei. In diesem Moment habe er gesehen, dass C.________ die Pistole gezogen habe. Er sei gelaufen, um ihn am Arm/Handgelenk zu greifen, damit er nicht schiesse (pag. 332, Z. 77-83). Als er ihn ergriffen habe, habe er [der Privatkläger] seinen Kopf abgedreht und habe gehört, wie er schiesse. Als er geschossen habe, sei er stehen geblieben. In diesem Augenblick habe er gesehen, dass auch A.________ eine Pistole gezogen und auf ihn geschossen habe (pag. 334, Z. 84-86). Weiter bestätigte er, dass A.________ direkt auf ihn geschossen habe, nach unten (pag. 334, Z. 95). Anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2015 im Rahmen der vorgängigen Beweiserhebung durch die Vorinstanz in AF.________ / AG.________ sagte er, er habe am 17. und 30. Dezember 2014 die Wahrheit gesagt und er stehe dazu (pag. 884, Z. 23). Er habe C.________ an den Händen, den Armen gepackt. Er selber sei gestanden (pag. 886, Z. 30). Er sei sich sicher, dass beide geschossen haben. A.________ sei höchstens zwei Meter entfernt gewesen. Er habe ihn auch verletzt. Er habe ihn angeschossen. Er habe auf ihn gezielt, er habe so gegen unten geschossen (pag. 887, Z. 17, 22-23, 27, 32 und 36). Der Privatkläger ergänzte auf Frage von Rechtsanwalt D.________, dass C.________ sicher auf ihn gezielt habe. Sobald er eine Pistole hervorgenommen habe, sei er zu ihm gerannt und habe ihn am Handgelenk gepackt. Dann habe er begonnen zu schiessen (pag. 892, Z. 35-37). Das Kerngeschehen erzählte der Privatkläger von Beginn an stimmig und konstant. Zu Beginn sprach der Privatkläger zwar lediglich von drei beteiligten Personen, er vermag aber den Handlungsablauf dieses Trios schlüssig zu erzählen. Demnach habe er C.________ mit der Faust ins Gesicht (Kinn) geschlagen, dieser sei rückwärts an den Zaun gefallen, habe eine Waffe gezogen und er [der Privatkläger] habe nach dieser Waffe greifen wollen, um eine Schussabgabe zu verhindern. C.________ habe dennoch geschossen und kurz darauf habe auch A.________ auf ihn geschossen, worauf er Wärme in seinem Bein gespürt habe und vom Tatort
31 geflüchtet sei. Der Privatkläger sagte unmissverständlich aus, dass derjenige der rückwärts in den Zaun gefallen sei, geschossen habe. Zwar hat der Privatkläger die eigentliche Schussabgabe nicht gesehen, jedoch lassen seine Aussagen keine Zweifel aufkommen, dass es C.________ gewesen ist, der als erster geschossen hat. Die Aussage des Privatklägers ist ohne weiteres nachvollziehbar und es ist plausibel, dass der Privatkläger auf C.________ zugegangen ist, um einen Schuss zu verhindern, dieser aber dennoch geschossen hat. Ob er dabei nun nach der Waffe, den Händen oder dem Handgelenk bzw. Arm gegriffen hat, ist nicht von zentraler Bedeutung. Zentral ist, dass der Privatkläger mit seinem Verhalten eine Schussabgabe verhindern wollte. Dies wurde von ihm schlüssig und konstant geschildert. Insofern schilderte der Privatkläger auch bildlich, dass er und C.________ sehr nah aneinander gewesen sein müssen, er sprach von «aneinander geklebt». Darüber hinaus sind die Schilderungen des Privatklägers zum Ablaufs des Geschehenen und zur eigentlichen Schussabgabe durch die Beschuldigten sowohl zeitlich, räumlich als auch persönlich logisch und fügen sich dadurch schlüssig in den Gesamtkontext ein. Aus diesem Grund geht die Kammer davon aus, dass der Privatkläger durchaus in der Lage war, den Schuss von C.________, den er zwar nicht gesehen, akustisch aber wahrgenommen hat, da er sich in seiner unmittelbarer Nähe befand, von den weiteren Schüssen durch A.________ zu unterscheiden, welche er denn auch gesehen hat. Die Kammer stellt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ab. Damit ist beweiswürdigend erstellt, dass sich C.________ einer Waffe bediente und einen Schuss abfeuerte. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers, wonach er auf C.________ zugegangen sei, um eine Schussabgabe zu verhindern, ist davon auszugehen, dass die Waffe zumindest in seine Richtung zeigte. Die folgenden Schilderungen sind prägnant und der Privatkläger hält fest, dass auch «der andere» geschossen habe. «In der Zwischenzeit, als er [C.________] angefangen hat zu schiessen, hat mich die Panik ergriffen. Ich habe seinen Kollegen angeschaut und der hat auch angefangen zu schiessen» (pag. 16, Z. 149-151). Weiter ist hervorzuheben, dass der Privatkläger nicht übertreibt, wenn er sagt, er sei unsicher wegen der Anzahl abgefeuerter Schüsse. Auch das spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gleich verhält es sich mit seinen Aussagen bezüglich des Zielens. Er sagte, A.________ habe gegen unten geschossen. Der Privatkläger machte verhältnismässig differenzierte Aussagen. Er sei sehr nahe bei C.________ gestanden und habe dessen Hand oder dessen Arm gehalten. Er sei mit seinem Körper seitlich von ihm [C.________] abgedreht gewesen. Die Schilderungen zum Ablauf betreffend C.________ sind nachvollziehbar, frei von Übertreibungen und örtlich sowie sachlich zusammenhängend. Der Privatkläger schilderte mehrfach seine Gefühle, wonach er Angst und Panik verspürt habe. Eine solche Reaktion ist in dieser gefährlichen Situation durchaus nachempfindbar und stützt die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Daneben sind auch keine Aggravierungen in den Aussagen des Privatklägers auszumachen. Insgesamt ist von mehreren Schüssen die Rede, betreffend C.________ erwähnte der Privatkläger, er habe einmal geschossen und als er aufgehört habe, habe A.________ angefangen zu schiessen (pag. 315, Z. 72-73). Er könne auch nicht sagen, wo der Schuss hingegangen sei und ob er ihn getroffen
32 habe (pag. 298, Z. 67-68). Hinsichtlich A.________ sagte er, dieser habe auf ihn gezielt, aber nach unten. Auf Nachfrage was dies bedeute, ergänzte er, dass er nach unten aus der Nähe geschossen habe. Er denke, er habe ihn nicht umbringen wollen, sondern nur verwunden (pag. 317, Z. 174 und 177-178). Der Privatkläger räumte ein, C.________ mit der Faust ins Gesicht (Kinn) geschlagen zu haben und belastete sich damit auch selbst. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatkläger zu den Umständen und Gründen rund um das Treffen in N.________ flache und dürftige Aussagen machte. Im Weiteren sind seine Aussagen bezüglich seines Aufenthalts in der Schweiz dünn und unglaubhaft (z.B. zum Spazieren). Er schilderte seine Rolle ebenfalls holprig und lückenhaft. So kann er den Beginn des „Angriffs“, wonac