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Bern Obergericht Strafkammern 06.02.2017 SK 2016 177

6 février 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·6,420 mots·~32 min·2

Résumé

Fahrlässige Tötung, Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz und gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 177 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Februar 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand fahrlässige Tötung, Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 25.1.2016 (PEN 15 396)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 25. Januar 2016 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung durch Nichterlassen von Weisungen zur Einhaltung der Arbeitssicherheit, angeblich begangen ab 2009 bis am 19. Februar 2013 in X.________, frei; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, jedoch unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 500.00 für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Hingegen sprach das Gericht den Beschuldigten der fahrlässigen Tötung, begangen am 19. Februar 2013 in X.________ z.N. von D.________, und der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz durch nicht vorschriftsgemässes Entsorgen von Sonderabfällen, begangen ab 2009 bis am 19. Februar 2013 in X.________, schuldig, und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend CHF 12‘000.00, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen und unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 2‘250.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 15 Tage). Weiter wurde der Beschuldigte zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21‘748.15 verurteilt (pag. 969 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Februar 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1010). In seiner ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 8. Juni 2016 erklärte der Beschuldigte die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Schuldsprüche, der dafür ausgesprochenen Strafen sowie der damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1021). Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 gab die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren bekannt (pag. 1033). Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 ersuchte die Verfahrensleitung den Beschuldigten darum, zur Frage der Durchführung eines allfälligen schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen (pag. 1038f.). Namens des Beschuldigten gab Rechtsanwalt B.________ am 22. August 2016 das Einverständnis bekannt (pag. 1041), woraufhin am 23. August 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert wurde (pag. 1042f.). Die schriftliche Berufungsbegründung ging nach zweimalig gewährter Fristerstreckung am 24. November 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1056 ff.).

3 3. Anträge der Verteidigung In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 23. November 2016 stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1059): 1. Es sei festzustellen, dass Ziff. I. des angefochtenen Urteils vom 25. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Berufungsführer sei freizusprechen von den Vorwürfen: a. der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 19.02.2013 in X.________, E.________Garage, z.N. von D.________; b. der fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz durch nicht vorschriftsgemässes Entsorgen von Sonderabfällen, angeblich begangen ab 2009 bis 19.02.2013 in X.________, E.________Garage. 3. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien dem Kanton aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei zu Lasten der Staatskasse eine angemessene Entschädigung für seinen für beide Instanzen gehabten Verteidigungsaufwand zuzusprechen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten mit Verfügung vom 23. August 2016 ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt (pag. 1042f.). Zusammen mit der schriftlichen Berufungsbegründung reichte Rechtsanwalt B.________ am 23. November 2016 die Betriebsanleitung «Audi 100» zu den Akten. Mit Verfügung vom 28. November 2016 wurde diese zu den Akten erkannt (pag. 1073f.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge Anfechtung der Schuldsprüche hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Vorwürfe der fahrlässigen Tötung sowie der Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz im Schuld- und im Sanktionenpunkt sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Hingegen ist der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung sowie die damit zusammenhängende Entschädigungsfolge in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer überprüft die angefochtenen Punkte mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Urteil darf aufgrund der fehlenden Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Fahrlässige Tötung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 13. Mai 2015, der vorliegend als Anklage dient, fahrlässige Tötung vorgeworfen (pag. 430). So soll der Beschuldigte als Betriebsinhaber die Mitarbeiter der E.________Garage angewiesen haben, Treibstoffgemische aus falsch betankten Fahrzeugen vorschriftswidrig in den Heizöltank einzufüllen, was zur Bildung eines Gasgemischs geführt habe, welches sich anlässlich der Kontrolle des Tankfüllstands durch D.________ entzündet und eine heftige Explosion zur Folge gehabt hat. D.________ zog sich aufgrund der Explosion derart schwere Verletzungen zu, dass er am Unfallort verstarb. 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte als Betriebsinhaber der E.________Garage Kenntnis davon hatte, dass gelegentlich Diesel aus falsch betankten Fahrzeugen mit Benzinverbrennungsmotor durch Mitarbeitende abgesaugt und in den Heizöltank geleert wurde, wobei unvermeidlich war, dass beim Absaugen des Diesels immer auch ein geringer Anteil Benzin angesaugt und in den Heizöltank gegeben wurde. Ebenfalls hat als unbestritten zu gelten, dass sich der verstorbene D.________ zusammen mit seinem Sohn F.________ um die Heizung gekümmert und es zu seinen Aufgaben gehört hatte, gegebenenfalls den Heizölstand zu überprüfen und den Beschuldigten darüber zu informieren. Ebenfalls unbestritten ist die Unfallursache, mithin also der Grund der Explosion. Darauf wird jedoch später noch näher einzugehen sein. Bestritten ist demgegenüber, ob der Beschuldigte lediglich Kenntnis von der oben beschriebenen Praxis hatte, oder ob er seinen Mitarbeitern eine entsprechende Weisung erteilt hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Frage einzugehen, ob der Beschuldigte die Verantwortung für diese Form der Entsorgung des abgesaugten Diesels an den Werkstatt-Chef C.________ delegiert hatte. Weiter ist bestritten, ob die Explosion auch durch eine Taschenlampe, wie sie in der Garage regelmässig benutzt wurde und der Verstorbene am Tag des Unfalls bei sich trug, bzw. auf andere Weise ohne Benutzung des Feuerzeugs hätte ausgelöst werden können. 8. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel, insbesondere der Angaben der Mitarbeiter der E.________Garage, zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte die Anweisung gegeben hatte, Treibstoffgemische von falsch betankten Fahrzeugen in den Heizöltank zu leeren. Dass der Beschuldigte hierzu keine Weisung erteilt haben wollte, erachtet die Vorinstanz als Schutzbehauptung (pag. 988, S. 15 der Entscheidbegründung). Gemäss BEX-Bericht vom 19. Januar 2016 hätte unter Umständen auch eine Taschenlampe zu einer Explosion führen können (pag. 997, S. 24 der Entscheidbegründung).

5 9. Vorbringen der Verteidigung in sachverhaltsmässiger Hinsicht Die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte den Werkstattbetrieb an C.________ delegiert habe. Die Aussagen des Beschuldigten seien konstant, widerspruchsfrei und mitunter auch selbstbelastend und deshalb glaubhaft. Der Beschuldigte habe nie bestritten, Kenntnis von der Praxis gehabt zu haben, abgesaugten Dieseltreibstoff mit etwas Benzin versetzt im Heizöltank zu entsorgen. Die belastenden Aussagen der Mitarbeiter seien mit Zurückhaltung zu würdigen; alle würden angeben, vor Jahren das letzte Mal dem Heizöltank Benzin bzw. Diesel beigemischt zu haben, was zeige, dass niemand gewillt sei, Verantwortung für das Vorgefallene zu übernehmen (pag. 1060 ff.). Dass eine andere Zündquelle als das Feuerzeug ebenfalls zur Explosion hätte führen können, sei nicht erstellt und stelle lediglich eine Hypothese des BEX dar. In der Praxis bestehe stets die Gefahr, dass Tankanlagen verunreinigt seien. Nichtsdestotrotz würden auch Heizungsspezialisten Taschenlampen zur Kontrolle des Messstabes verwenden, was nicht der Fall wäre, wenn tatsächlich eine Explosionsgefahr bestehen würde (pag. 1064f.). 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Ergänzende Ausführungen zu den Beweismitteln Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 979 ff., S. 6-15 der Entscheidbegründung). Insbesondere mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung vor oberer Instanz und die Würdigung durch die Kammer sind jedoch folgende Ergänzungen bzw. Präzisierungen anzubringen: Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2016 gestand der Beschuldigte im Wesentlichen ein, dass das Vorgehen, dem Heizöltank Diesel- /Benzingemisch aus falsch betankten Fahrzeugen beizugeben, eine Regel gewesen sei, welche sich über Jahre weitergezogen habe. Es könne schon sein, dass er gesagt habe, dass man das so mache. Jeder im Betrieb habe jedoch diese Regel als normal angeschaut (pag. 948). In der RS hätte er auch gelernt, dass man dem Diesel Benzin als Frostschutzmittel beigeben könne. Zuhause hätten sie dies auch bei ihrer eigenen Heizung so gemacht (pag. 948). Der Beschuldigte bestätigte zudem, dass dieses Vorgehen insofern nicht aus Kostengründen gewählt wurde, als keine Entsorgungsgebühren angefallen wären. Man habe vielmehr aus dem Gedanken heraus gehandelt, dass es schade wäre, den Diesel nicht wiederzuverwenden (pag. 948). Die Aussagen von C.________ sind durchwegs defensiv, zuletzt auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2016, was mit Blick darauf, dass C.________ selbst der fahrlässigen Tötung angeklagt war, durchaus nachvollziehbar ist. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist jedoch zu beachten – wie dies denn auch die Verteidigung zutreffend geltend macht – dass er angesichts seiner Rolle als Beschuldigter ein erhebliches Interesse daran hat, in Bezug auf seine Person beschönigende Aussagen zu machen und Drittpersonen stärker zu

6 belasten. In den ersten Einvernahmen gab C.________ denn auch noch an, er könne sich nicht vorstellen bzw. er habe nicht mitbekommen, dass andere Flüssigkeiten als Heizöl in den Tank geleert worden seien (pag. 233). Am 21. Februar 2013 musste C.________ dann eingestehen, dass er das abgesogene Material von Falschbetankungen auch im Heizöltank entsorgt habe, letztmals jedoch vor 4-5 Jahren (pag. 237f.). Er gab weiter an, dass er vor 4-5 Jahren die Anweisung vom Beschuldigten erhalten habe, den abgesogenen Diesel im Heizöltank zu entsorgen (pag. 242). Später bestätigte er erneut, dass er die entsprechende Anweisung vom Beschuldigten erhalten habe (pag. 247). Dabei blieb er auch bei den folgenden Einvernahmen (pag. 257 und 259). C.________ bestätigte weiter, dass eine mögliche Gefährlichkeit dieses Vorgehens vor dem Unfall kein Thema im Betrieb gewesen sei (pag. 253). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2016 machte C.________ gleichbleibende Aussagen und gab an, dass die Anweisung, das Diesel-/Benzingemisch im Heizöltank zu entsorgen, vom Beschuldigten gekommen sei. Er wisse jedoch nicht mehr genau, wann was gesagt worden sei (pag. 955). C.________ führte weiter aus, dass er eine Explosion als Folge dieses Vorgehens nicht für möglich gehalten hätte. Er habe sich lediglich Gedanken darüber gemacht, dass die Heizung deswegen nicht mehr richtig funktionieren könnte (pag. 956). Die Aussagen von G.________, welcher zum damaligen Zeitpunkt als Lernender für den Beschuldigten tätig war, sind vorliegend nur von untergeordneter Bedeutung. Er hatte gemäss eigenen und glaubhaften Angaben zu keinem Zeitpunkt persönlich vernommen, dass der Beschuldigte eine entsprechende Anweisung zur Entsorgung des Diesel-/Benzingemischs im Heizöltank erteilte hätte (vgl. pag. 207 ff.). Nach anfänglichem Zögern gab auch der Sohn des Verstorbenen, F.________, welcher ebenfalls in der E.________Garage tätig war, an, dass jeweils Diesel von falsch betankten Fahrzeugen in den Heizöltank geleert worden sei (pag. 271). Auch er bestätigte, dass die Anweisung vom Beschuldigten als Chef gekommen sei (pag. 271 und 281). Weiter bekräftigte er auch, dass bezüglich der Entsorgung von Sonderabfällen der Beschuldigte weisungsbefugt gewesen sei (pag. 280). Auch H.________, ein weiterer Mitarbeiter der E.________Garage, welcher kurz vor dem tragischen Ereignis mit dem Verstorbenen über die defekte Heizung gesprochen hatte, machte anfangs äusserst zurückhaltende Angaben. Auch dies ist unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar. So wollte er erst einmal gehört haben, dass man die Diesel- bzw. Benzinresten in den Heizöltank geben könne (pag. 290). Weitere Angaben machte er hierzu jedoch nicht. H.________ wollte gemäss eigenen Angaben noch interveniert und gesagt haben, dass man dies nicht machen könne (pag. 296). Inwiefern dies zutreffend ist, kann offen gelassen werden. In jedem Fall ist festzuhalten, dass auch die Angaben von H.________ äusserst defensiv ausgefallen sind und deshalb nicht ohne weiteres auf sie abgestellt werden kann. H.________ bestätigte jedoch wie die übrigen Mitarbeiter schliesslich auch, dass alle gewusst hätten, dass dies so gehandhabt werde; er selbst habe dies jedoch nie gemacht (pag. 298, 299, 306). H.________ gab an, dass er annehme, dass die Idee zu diesem Vorgehen ursprünglich vom Chef, also vom Be-

7 schuldigten, gekommen sei. Mit Sicherheit konnte er dies jedoch nicht sagen (pag. 311). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2013 bestätigte auch H.________, dass der Beschuldigte bezüglich des Umgangs und der Entsorgung von Sonderabfällen weisungsbefugt gewesen sei (pag. 318). H.________ gab weiter an, dass der Heizöllieferant I.________ einmal gesagt habe, dass er beim Liefern Benzingeruch festgestellt habe. Dies habe er F.________ mitgeteilt und ihn angewiesen, dass man dies unterlassen soll (pag. 320). Der Heizöllieferant I.________ bestätigte die Angaben von H.________ im Wesentlichen und gab an, dass er im November 2012 beim Öffnen des Einfüllstutzens der Ölheizung Benzingeruch wahrgenommen habe. Er habe eine Person aus der Werkstatt darauf angesprochen, welche jedoch nicht reagiert habe. Als er dann in den Keller gegangen sei, habe er keine Gerüche mehr feststellen können (pag. 325). I.________ konnte jedoch nicht bestätigen, dass die Gerüche tatsächlich aus dem Heizöltank stammten, insbesondere da es in einer Garage erfahrungsgemäss stets nach Benzin riechen könne (pag. 326). Auch I.________ benutzte zum Ablesen der Füllmenge gemäss eigenen Angaben als Lichtquelle eine Taschenlampe (pag. 326). Der Tankrevisor der betreffenden Ölheizung, J.________, gab an, im Oktober 2012 bei der Revision keine Benzingerüche wahrgenommen zu haben. Er war zudem der Ansicht, dass er fremde Stoffe gerochen hätte (pag. 331). J.________ bestätigte, dass bereits eine kleine Menge Benzin genüge, um den Flammpunkt deutlich herunterzusetzen (pag. 331). Auch der Kaminfeger K.________, welcher die Ölheizung im April 2012 letztmals reinigte bzw. wartete, bestätigte, dass er anhand der Messwerte festgestellt hätte, wenn sich unerlaubte Substanzen im Öl befunden hätten. Solche Unregelmässigkeiten seien jedoch bei der betreffenden Ölheizung nicht festgestellt worden (pag. 344). Er bestätigte zudem, dass Heizöllieferanten manchmal Tankwagen für den Transport von Heizöl benutzen, in welchen zuvor Benzin geliefert wurde. Dies habe er auch bereits in Kursen des GWA gehört (pag. 344f.). L.________, welcher als Autospengler bei der E.________Garage gearbeitet hat, bestätigte, von der Praxis des Einbringens des abgesaugten Diesel- /Benzingemischs in den Tank der Ölheizung gehört zu haben. Er habe jedoch nicht mit Sicherheit gewusst, ob dies tatsächlich gemacht werde. Auch von einem entsprechenden Befehl des Vorgesetzten habe er nichts gehört (pag. 357). Zu diesen Aussagen ist anzumerken, dass L.________ in einer separaten Carosseriewerkstatt neben dem Unglücksort tätig war und entsprechend nur beschränkt Einblick in den Berufsalltag des Verstorbenen bzw. in die in diesem Gebäude bzw. Betriebsteil vorherrschende Praxis gehabt haben dürfte (pag. 356). M.________, Geschäftsführer der Firma N.________, welche am 15. Oktober 2012 bei der E.________Garage die Tankrevision durchgeführt hatte, bestätigte, dass ihr Anhänger gelegentlich, wenn auch selten bei Tankrevisionen an Benzintankanlagen zum Einsatz komme. Hierfür werde derselbe Anhänger mit einer speziellen Pumpe sowie mit speziellen Schläuchen für Benzin benutzt. Nach dem Zurückpumpen des Benzins werde der Anhänger gründlich gereinigt. Dieses Vorgehen sei

8 wegen der bekanntlich erhöhten Explosionsgefahr durch Benzindämpfe Standard (pag. 496f.). Als weiteres Beweismittel ist der Nachtrag des Dezernats BEX vom 26. Oktober 2015 zu erwähnen (pag. 864 ff.): Demnach ist die Mischung von Heiz- und Dieselöl bei normalen Raumtemperaturen kaum in der Lage, explosionsgefährliche Dampf- /Luftgemische zu bilden. Dennoch sei ratsam, zur Orientierung des Ölmesstandes keine offene Flamme (Feuerzeug) zu benutzen. In der Brandschutzrichtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen für Brennbare Flüssigkeiten werde unter dem Punkt Zündquellen darauf hingewiesen, dass in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen Zündquellen vermieden werden müssten. Zündquellen seien Flammen, Glut, heisse Oberflächen sowie elektrische, mechanisch erzeugte und elektrostatische Funken (pag. 865). Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz ist am 13. Januar 2016 ein weiterer Nachtrag des Dezernats BEX eingelangt (pag. 910 ff.). Darin ist festgehalten, dass durch das Betätigen des Lichtschalters und des dabei entstehenden Einschaltfunkens wie auch durch das Einschalten der batteriebetriebenen Handleuchte unter Umständen eine Explosion hätte verursacht werden können. Unter der Annahme, dass der Verstorbene zum Unfallzeitpunkt den Lichtschalter im Kellerraum vor dem Betreten des Tankraums und Öffnen des Öltankdeckels betätigt hätte, sei hingegen davon auszugehen, dass es zu keiner Explosion gekommen wäre (pag. 911). Schliesslich ist auch auf eine sich in den Akten befindliche Anfrage von O.________ der P.________(Verband) vom 14. Oktober 2015 hinzuweisen. O.________ erkundigte sich per Mail, ob er den betreffenden Fall zwecks Ausbildung veröffentlichen könne, da er wieder einmal auf die Gefahren durch das Vermischen von Benzin und Heizöl hinweisen wolle (pag. 857). 10.2 Zur Frage, ob der Beschuldigte entsprechende Weisungen erteilt hat Die Verteidigung zog die Aussagen der Mitarbeiter des Beschuldigten in Zweifel, da diese ein erhebliches Interesse daran gehabt hätten, vom eigenen Fehlverhalten abzulenken und die Verantwortung auf den Beschuldigten abzuschieben. Dies ist durchaus zutreffend und bei der Würdigung dieser Beweisfrage zu berücksichtigen. So ist auffallend, dass die Mitarbeiter – nach anfänglichem Bestreiten – eingestehen mussten, dass die Praxis bestanden habe, Diesel-/Benzingemisch aus falsch betankten Fahrzeugen in den Heizöltank zu füllen. Hingegen waren die Mitarbeiter äusserst zurückhaltend mit Angaben dazu, wer solche Handlungen vorgenommen hat. Trotz dieser Schutzbehauptungen erachtet es die Kammer als glaubhaft, dass eine entsprechende Weisung des Beschuldigten bestanden hat. Der Sohn des Verstorbenen, F.________, gab bereits unmittelbar nach dem Unfall an, die Anweisung, die Flüssigkeiten in den Heiztank zu leeren, sei vom Beschuldigten gekommen (pag. 271). Diese Aussagen sind insbesondere darum zuverlässig, weil F.________ sich selbst insofern erheblich belastet hat, als er angab, vor einem Jahr selbst einmal Tankfüllungen in der Heizung entsorgt zu haben (pag. 271). Diese selbst belastenden Aussagen können nur so interpretiert werden, als dass F.________ angesichts des tragischen Todes seines Vaters zur Aufklärung des Unfalls beitragen wollte. Dies bestätigte er denn auch später (pag. 276). Die Aus-

9 sagen von F.________ sind deshalb glaubhaft. Er hat keine Motivation, falsche Angaben zu machen und den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten. Die Angaben werden im Übrigen auch durch weitere Personen bestätigt, so – wie oben dargelegt – wiederholt und konstant durch C.________. Zwar sind dessen Aussagen angesichts seiner Stellung als Mitbeschuldigter zurückhaltend zu werten, zusammen mit den Aussagen von F.________ erscheinen sie jedoch durchaus als glaubhaft. H.________ bestätigte nicht direkt, dass es eine entsprechende Weisung des Beschuldigten gegeben habe, er ging lediglich davon aus. Auch er bestätigte jedoch, dass der Beschuldigte bezüglich der Entsorgung von Sonderabfällen weisungsbefugt gewesen sei, was wiederum darauf hindeutet, dass der Beschuldigte tatsächlich eine entsprechende Weisung ausgesprochen hatte. Auch die Aussagen des Beschuldigten selbst weisen darauf hin, dass er nicht nur Kenntnis dieser Praxis hatte, sondern diese zumindest anfangs auch angeordnet hatte. Bereits in der ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Unfall gab der Beschuldigte an, dass die Idee entweder von einem ehemaligen Angestellten oder sogar von ihm selbst gekommen sein könnte (pag. 188). Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt bereits als beschuldigte Person einvernommen wurde, und er entsprechend eher zurückhaltende Angaben gemacht haben dürfte, beachtlich. Auch später bestritt der Beschuldigte nicht, seinen Angestellten gesagt zu haben, dass sie den verunreinigten Diesel in die Heizung leeren könnten (pag. 198). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass es schon sein könne, dass er einmal gesagt habe, dass man das so mache (pag. 948). Die Kammer erachtet es daher insbesondere auch aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten als erwiesen, dass er eine entsprechende Weisung erteilt hatte. Auch wenn der Beschuldigte diese Vorgehensweise allenfalls nicht explizit als verbindliche Weisung angeordnet hatte, musste ihm als Vorgesetzter doch klar sein, dass seine Mitarbeiter seinem Vorschlag folgen würden. Seine Äusserung konnte von ihnen nicht anders denn als eigentliche Weisung angesehen werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte die Leitung der Werkstatt, wo sich der Unfall zugetragen hat, an C.________ delegiert hat. Aufgrund der Aussagen der Mitarbeiter und auch des Beschuldigten selbst wird klar, dass der Beschuldigte nach wie vor die Verantwortung für den gesamten Betrieb hatte und er deswegen insbesondere auch bezüglich der Frage der Entsorgung von Sonderabfällen weiterhin weisungsbefugt war. 10.3 Zur Frage des Wissens um die Explosionsgefahr Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Mitarbeiter einschliesslich des Beschuldigten die Praxis für gänzlich ungefährlich hielten und höchstens –- analog zu den Auswirkungen bei Autos – davon ausgingen, dass dadurch die Funktion der Heizung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen sämtlicher Beteiligter. Lediglich H.________ gab an, er habe vor diesem Vorgehen gewarnt. Inwiefern dies zutreffend ist, oder ob es sich dabei nur um eine Schutzbehauptung handelt, die erfolgte, da H.________ beim letzten Fahrzeug vor dem Unfall das Diesel-/Benzingemisch abgepumpt hatte und er deshalb zum damaligen Zeitpunkt befürchten musste, mit

10 dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung konfrontiert zu werden, kann vorliegend offen gelassen werden. Fest steht, dass auch er erst nach dem Unfall konkret die Vermutung hatte, dass die Explosion auf dieses Vorgehen zurückzuführen sein könnte und demnach potentiell gefährlich war (pag. 309). Alle Beteiligten gaben damit an, dass erst nach dem tragischen Unfall die ausgeübte Praxis in der E.________Garage zum Thema wurde. Insbesondere auch der Beschuldigte ging noch zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass die beigemischten kleinen Mengen an Benzin keine Auswirkungen haben könnten, und der Tank wohl einen Defekt oder Riss habe aufweisen müssen (vgl. auch seine Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme, pag. 190). Schliesslich haben weder der Tankrevisor noch der Heizöllieferant den Beschuldigten auf eine Explosionsgefahr aufmerksam gemacht. Anzumerken ist, dass auch der Verstorbene – wie alle Mitarbeiter der E.________Garage – Kenntnis davon hatte, dass der Ölheizung gelegentlich ein Diesel-/Benzingemisch aus falsch betankten Fahrzeugen beigefügt wurde und er solche Arbeiten selbst auch vorgenommen hatte. Weiter ist ebenso auf die nicht widerlegbaren und durchaus glaubhaften Angaben des Beschuldigten selbst abzustellen, wonach diese Praxis durch ihn gewählt wurde, da dies bereits früher in der Landwirtschaft – und insbesondere auch im Militär – so gemacht wurde (Beispiel: pag. 194, 204, 947f.) Dieses Vorgehen sei gewählt worden, weil der Diesel so weiterverwertet und dadurch Heizöl gespart werden konnte (pag. 190 und 948); Entsorgungsgebühren hätten dabei keine Rolle gespielt, weil bei der Entsorgung des Diesel-/Benzingemischs ohnehin keine Gebühren angefallen wären (pag. 948). 10.4 Zur Frage, wie die Explosion ausgelöst wurde bzw. ausgelöst hätte werden können Vorliegend ist unbestritten und hat aufgrund der entsprechenden Erkenntnisse des BEX, welche vollumfänglich überzeugen, als erstellt zu gelten, dass die Explosion mit tödlicher Folge durch das Betätigen des Feuerzeugs, welches der Verstorbene zum Ablesen des Füllstands der Heizung einsetzte, ausgelöst wurde. Gemäss Bericht des Dezernats BEX vom 7. August 2013 konnten durch das Entsorgen der Treibstoffgemische aus Fahrzeugentpannungen in den Heizöltank im Tank zündfähige Benzindampf-/Luftgemische entstehen. Beim spontanen Eingriff am Morgen des Ereignistages hätten Benzindampf-/Luftgemische zu entweichen vermögen, welche offensichtlich durch die offene Flamme oder durch Funken vom Feuerzeug durch das Unfallopfer ungewollt gezündet worden seien. Das Opfer sei ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen vorgegangen und hätte offensichtlich nach dem mutmasslichen Ausfall der batteriebetriebenen Handleuchte das Feuerzeug zwecks Beleuchtung zur Hand genommen (pag. 95). Die Sachverständigen kommen zum Schluss, dass die Explosion am wahrscheinlichsten durch das Heranführen der offenen Feuerzeugflamme an das freigesetzte und zündfähige Benzindampf- /Luftgemisch ausgelöst worden sei (pag. 92). Auf diese Schlussfolgerung, welche nicht bestritten ist, ist vollumfänglich abzustellen. Weiter ist zu prüfen, ob es auch ohne Benutzung eines Feuerzeugs zu einer Explosion hätte kommen können. Auf entsprechende Frage der Vorinstanz nahm das

11 Dezernat BEX am 13. Januar 2016 in einem Nachtrag konkret zur Frage Stellung, ob die Explosion auch durch eine Taschenlampe hätte ausgelöst werden können (pag. 910 ff.). Darin kam das Dezernat zum Schluss, dass durch das Betätigen des Lichtschalters und des dabei entstehenden Einschaltfunkens, sofern diese Betätigung erst nach dem Öffnen des Deckels des Öltanks erfolgt wäre, unter Umständen eine Explosion hätte verursacht werden können. Gemäss BEX hätte unter Umständen auch eine andere Zündquelle als das Feuerzeug des Opfers das austretende Bezindampf-/Luftgemisch entzünden können, so beispielsweise eine batteriebetriebene Handleuchte (pag. 911). Daraus ergibt sich, dass das Dezernat BEX es als möglich erachtet, dass es auch ohne Benützung eines Feuerzeuges durch einen anderweitigen Funkenwurf zu einer Explosion hätte kommen können. Auch wenn das BEX mit dieser Aussage zweifellos grundsätzlich richtig liegt, geht die Kammer aufgrund der nachstehenden Überlegungen doch davon aus, dass es sich bezüglich der Gefahr der Entzündung der Gase durch eine batteriebetriebene Taschenlampe mehr um eine bloss theoretische Möglichkeit denn um ein praktisch denkbares Risiko handeln kann. Die Kammer erachtet diese nicht weiter begründete Aussage – insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo – doch als zu vage und pauschal, um darauf abzustellen. Es erscheint als höchst fraglich, ob alleine der Einsatz einer Taschenlampe bereits realistischerweise zu einer Explosion hätte führen können. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der Heizöllieferant I.________ bestätigte, zum Ablesen der Füllmenge im Heizöltank als Lichtquelle eine Taschenlampe zu benutzen (pag. 326). Wäre dieses Vorgehen geeignet, eine Explosion bei durch kleinste Mengen an Benzin verunreinigten Ölheizungen herbeizuführen, würde dies durch einen ausgewiesenen Spezialisten kaum derart praktiziert. Wie die Verteidigung zutreffend geltend macht, kann nie ausgeschlossen werden, dass Ölheizungen – gerade wenn Geschäftskunden aus der Industrie betroffen sind und/oder viele Personen Zugang zur Heizung haben – fremde Stoffe wie Diesel bzw. Benzin beigegeben werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte bestätigte, dass dies insbesondere früher verbreitet war bzw. auch von anderen Garagen so gehandhabt wurde. Würde daher eine Taschenlampe tatsächlich eine realistische und nicht bloss rein theoretische Gefahr bergen, eine Explosion auszulösen, würde eine andere Lichtquelle verwendet werden. Zusammengefasst steht vorliegend fest, dass die Explosion dadurch ausgelöst wurde, dass das Opfer ein Feuerzeug einsetzte, um den Heizölstand abzulesen. Das Feuer vermochte das Benzindampf-/Luftgemisch, welches aus der geöffneten Heizung austrat, explosionsartig zu entzünden. Insbesondere auch unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist weiter davon auszugehen, dass die Benutzung der batteriebetriebenen Taschenlampe, welche das Opfer mit sich führte, keine Explosion ausgelöst hätte.

12 III. Rechtliche Würdigung Fahrlässige Tötung 11. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der fahrlässigen Tötung schuldig, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. In subjektiver Hinsicht müssen die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) gegeben sein (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 6 zu Art. 125 mit weiteren Hinweisen). Fahrlässig i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB handelt ein Täter, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Offensichtlich und auch unbestritten ist, dass der strafrechtliche Erfolg, also der Tod des Opfers, eingetreten ist und die natürliche Kausalität gegeben ist. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 994f., S. 21f. der Entscheidbegründung). Hingegen bestreitet die Verteidigung, dass der Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe und der Erfolg voraussehbar gewesen sei. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass ein Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn ein Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Verletzten hätte erkennen können bzw. müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts BGer 6S.311/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.1 und BGer 6B_287/2014 vom 30. März 2015, E. 2.2.). Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, Urteile des Bundesgerichts BGer 6S.311/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 3.1.1 und BGer 6B_287/2014 vom 30. März 2015, E. 2.2.). Mit anderen Worten wird der adäquate Kausalzusammenhang nur unterbrochen und die Kausalkette verliert nur ihre rechtliche Bedeutung, wenn eine an-

13 dere gleichzeitige Ursache, wie beispielsweise das Verhalten des Opfers oder eines Dritten, einen aussergewöhnlichen Umstand darstellt und so aussergewöhnlich erscheint, dass damit nicht gerechnet werden musste. Die Unvorhersehbarkeit einer gleichzeitigen konkurrierenden Handlung genügt für sich allein genommen noch nicht, um den Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Es muss ausserdem diese Handlung so wichtig erscheinen, dass sie sich als die wahrscheinlichere und unmittelbarere Ursache des betreffenden Ereignisses aufdrängt, so dass sie alle anderen Faktoren, die zu diesem Resultat beigetragen haben mögen, insbesondere auch das Verhalten des Täters, in den Hintergrund rücken (BGE 131 IV 145 E. 5.2). 12. Subsumtion Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung ist vorliegend aus folgenden Gründen nicht erfüllt: Gemäss Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass die Explosion durch das Betätigen des Feuerzeugs, welches das Opfer zum Ablesen des Füllstands einsetzte, ausgelöst wurde. Zwar ist zutreffend, dass die Weisung des Beschuldigten, das Diesel-/Benzingemisch in den Heizöltank zu schütten, die Gefährdung, welche sich vorliegend bedauerlicherweise verwirklicht hat, geschaffen hat. Hingegen erscheint das Verhalten des Opfers, welches schliesslich dessen tragischen Tod herbeigeführt hat, im rechtlichen Sinn als kausalitätsunterbrechender aussergewöhnlicher Umstand. Grundsätzlich besteht stets die Gefahr einer Entzündung von petrochemischen Flüssigkeiten (und insbesondere von Benzin bzw. Benzindampf). Dieser Umstand stellt Allgemeinwissen dar, über welches jeder durchschnittliche Bürger verfügt. Weiter darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass offenes Feuer geeignet ist, Gasgemische, petrochemische Flüssigkeiten oder Benzin bzw. Benzindampf zu entzünden. Damit sind Feuerquellen – selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass Diesel bzw. Heizöl kaum explosionsgefährdet ist – in der Umgebung von Heizungen und potentiell entzündlichen petrochemischen Flüssigkeiten generell zu vermeiden. In der Brandschutzrichtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen für Brennbare Flüssigkeiten wird denn gemäss den Angaben des BEX unter dem Punkt „Zündquellen“ auch darauf hingewiesen, dass in feuerund explosionsgefährdeten Räumen Zündquellen generell vermieden werden müssten (pag. 865). Dabei handelt es sich um einen allgemein anerkannten Grundsatz bzw. um eine Vorsichtsmassnahme, welche jedem vorsichtigen Mitarbeiter einer Autogarage bekannt sein muss. Dies ergibt sich auch daraus, dass es der Beschuldigte den Mitarbeitern der E.________Garage aufgrund einer möglichen Explosions- bzw. Entzündungsgefahr untersagt hat, in den geschlossenen Räumlichkeiten der Garage zu rauchen und damit offene Feuerquellen zu verwenden. Sowohl die potentiellen Gefahren und die zu beachtenden Vorsichtsmassnahmen in explosionsgefährdeten Räumen einerseits, als auch das durch den Beschuldigten ausgesprochene Rauchverbot in den geschlossenen Räumlichkeiten der Garage andererseits, waren dem Verstorbenen bekannt. Er wusste auch, dass der Öl-

14 heizung geringe Mengen an Benzin beigefügt wurde, hat er doch diese Handlung, nämlich das Einbringen des abgesaugten Diesel-/Benzingemischs in den Heizöltank, teils auch selbst vorgenommen. Trotz dieses Wissens hat er die zu beachtenden Sorgfaltspflichten im Umgang mit offenem Feuer in geschlossenen und explosionsgefährdeten Räumlichkeiten der Autogarage nicht beachtet. Der Verstorbene hatte das Feuerzeug in unmittelbarer Nähe der Heizung und der sich darin befindlichen petrochemischen Flüssigkeiten eingesetzt. Er hat das Feuerzeug nach dem Öffnen der Heizung durch Herausziehen des Ölmessstabs eingesetzt, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Heizung Dämpfe entweichen konnten. Dieses Vorgehen führte schliesslich zum tragischen Unfall. Für den Beschuldigten war dieses Verhalten des Opfers – welches ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter der E.________Garage war, der die mit seinem Vorgehen einhergehenden Gefahren kannte – nicht vorhersehbar. Das aussergewöhnliche und nicht vorhersehbare Vorgehen des Opfers, welches nachweislich den strafrechtlich relevanten Erfolg eintreten liess, unterbricht den Kausalzusammenhang und ist deshalb dem Beschuldigten nicht anzurechnen. Anzumerken ist, dass – wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt – der Gebrauch der Taschenlampe und damit ein Vorgehen unter Beachtung der allgemein bekannten Sorgfaltspflichten und Weisungen des Beschuldigten bezüglich Umgang mit offenem Feuer mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zur Explosion und damit zum tragischen Unfall geführt hätte. Der Tatbestand ist daher nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. IV. Vorwurf der Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz 13. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden gemäss Strafbefehl vom 13. Mai 2015, welcher vorliegend als Anklage dient, ferner Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) durch nicht vorschriftsgemässes Entsorgen von Sonderabfällen in den Heizöltank unter Herbeiführung einer Gefahr für die Umwelt und mittelbar für die Menschen vorgeworfen. So soll er die Mitarbeiter der E.________Garage als Betriebsinhaber angewiesen haben, Treibstoffgemische aus falsch betankten Fahrzeugen, mithin Sonderabfälle, vorschriftswidrig in den Heizöltank zu entsorgen und dadurch die Entstehung von Folgeprodukten und Abfällen, welche die Umwelt und mittelbar die Menschen gefährden, verursacht haben (pag. 430). 14. Sachverhalt und Beweiswürdigung Es kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung verwiesen werden (vgl. E. II).

15 15. Rechtliche Würdigung Die Umweltstrafbestimmungen in Art. 60 ff. USG stellen Widerhandlungen gegen die Verhaltensnormen des USG unter Strafe. Die Sanktionierung von für den Menschen und die Umwelt potentiell gefährlichem Verhalten dient primär der Durchsetzung des materiellen Umweltschutzrechtes und nur indirekt dem Schutz von Mensch und Umwelt. Das Umweltstrafrecht soll generalpräventive, erzieherische und wertbildende Wirkung entfalten. Dass die Gefährdung und die Beeinträchtigung von Umweltgütern unter Strafe gestellt wird, zeigt überdies, dass der Gesetzgeber der Unversehrtheit der Umweltgüter, ähnlich wie der Unversehrtheit des menschlichen Körpers oder dem Sacheigentum, Rechtsgutcharakter zumisst (JÄ- GER/BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, N. 212). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Umweltschutzgesetz die Sanktionierung und Verhinderung von Verhalten bezweckt, welches potentiell für die Umwelt schädlich ist. Eine solche potentielle schädliche Wirkung vermag die Kammer jedoch vorliegend in den Handlungen des Beschuldigten nicht zu erkennen. Dadurch, dass das Diesel-/Benzingemisch in den Heizöltank geleert wurde, entstand keine Gefährdung oder Belastung für die Umwelt, welche über den ordnungsgemässen Betrieb der Heizung hinausging. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sonst eine Gefährdung oder Schädigung der Umwelt hätte entstehen können. Wie sich gezeigt hat, resultierte daraus vielmehr eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Menschen, welche sich dann bedauerlicherweise auch verwirklicht hat (was dem Beschuldigten aber vor dem Unfall nicht bekannt war). Dieser Gefahr, welche sich direkt aus dem Verhalten des Beschuldigten ergab, ist nicht mit der Anwendung der Umweltschutzgesetzgebung, welche den Schutz der Umwelt und damit nur mittelbar den Schutz des Menschen bezweckt, zu begegnen. Strafrechtlich relevantes Verhalten, welches eine unmittelbare Schädigung oder Gefährdung des Menschen bewirkt, ist in Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu sanktionieren. Der Normzweck des Umweltschutzgesetzes ist deshalb vorliegend nicht verletzt. Die Strafbestimmungen des Umweltschutzgesetzes gelangen nicht zur Anwendung und der Beschuldigte ist auch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz freizusprechen. V. Kosten und Entschädigung 16. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 21‘748.15 und sind aufgrund der vollumfänglichen Freisprüche durch den Kanton Bern zu tragen.

16 17. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte als obsiegend zu gelten, weswegen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, durch den Kanton Bern zu tragen sind. 18. Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Parteientschädigung für den Beschuldigten wird sowohl für das erstinstanzliche als auch für das oberinstanzliche Verfahren mit separatem Beschluss festgelegt. Von dieser Entschädigung ist die erstinstanzlich ausgesprochene und in Rechtskraft erwachsene Entschädigung von CHF 500.00 für den Freispruch gemäss Ziff. I des Dispositivs in Abzug zu bringen. 19. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse (Freiheitsentzug) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Das Bundesgericht erachtet im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung grundsätzlich eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war. Das Bundesgericht hat den Grundsatz festgehalten, dass im Falle einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung entsprechend zu erhöhen ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1). Der Beschuldigte hat zwar keine Entschädigung für seine Inhaftierung beantragt, diese ist jedoch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte verbrachte drei Tage in Untersuchungshaft. Für diese Verletzung der persönlichen Verhältnisse erachtet die Kammer im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag, total ausmachend CHF 600.00, als angemessen. Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Höhe der Entschädigung im vorliegenden Fall zu unter- oder überschreiten.

17 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. Januar 2016 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als: A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung durch Nichterlassen von Weisungen zur Einhaltung der Arbeitssicherheit, angeblich begangen ab 2009 bis am 19.02.2013 in X.________, E.________Garage; unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern an A.________ von CHF 500.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 19.02.2013 in X.________, E.________Garage, z.N. D.________; 2. von der Anschuldigung der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz durch nicht vorschriftsgemässes Entsorgen von Sonderabfällen, angeblich begangen ab 2009 bis am 19.02.2013 in X.________, E.________Garage; 3. unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21‘748.15 an den Kanton Bern; 4. unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 an den Kanton Bern; 5. Die Höhe der Parteientschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren wird mit separatem Beschluss festgelegt. Von dieser Entschädigung ist die erstinstanzlich zugesprochene und in Rechtskraft erwachsene Entschädigung von CHF 500.00 gemäss Ziffer I des Dispositivs hiervor in Abzug zu bringen. 6. unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ von CHF 600.00 für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse durch Freiheitsentzug.

18 III. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Umwelt (nur Dispositiv) - Gebäudeversicherung des Kantons Bern Bern, 6. Februar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann i.V. Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann i.V. Gerichtsschreiberin Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2016 177 — Bern Obergericht Strafkammern 06.02.2017 SK 2016 177 — Swissrulings