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Bern Obergericht Strafkammern 20.09.2016 SK 2016 120

20 septembre 2016·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·7,498 mots·~37 min·2

Résumé

Bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug | Sicherheitsdirektion (SID)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 16 120 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. September 2016 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern ; vertreten durch Staatsanwalt C.________ Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3.3.2016 (BD 225/15)

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 28.8.2015 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) das Gesuch von A.________ (nachfolgend der Beschwerdeführer) um bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug ab (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 1049 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30.9.2015 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 28.8.2015 beantragte (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 1067 ff.). 3. Mit Entscheid vom 3.3.2016 wies die POM die Beschwerde ab (vgl. nicht paginierte Akten der POM BD 225/15; amtliche Akten SK 16 120 pag. 35 ff.). 4. Am 4.4.2016 erhob A.________, vertreten durch Advokat B.________, substituiert durch Advokat D.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 3.3.2016 und stellte folgende Anträge (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 1 ff.): «1. Es seien der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. März 2016 sowie die Verfügung des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, vom 28. August 2015, vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme zu entlassen. 2. Eventualiter seien der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. März 2016 sowie die Verfügung des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, vom 28. August 2015, aufzuheben und es sei die Fortführung der Massnahme im offenen Vollzug anzuordnen. 3. Subeventualiter seien der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. März 2016 sowie die Verfügung des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, vom 28. August 2015, in Folge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, zurückzuweisen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Im Fall eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen»

3 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 6.4.2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 77 f.). 6. Mit Schreiben vom 25.4.2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 83 f.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 13.5.2016 ihrerseits die Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte, Letztere sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 91 ff.). 8. Mit Verfügung vom 18.5.2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt (amtliche Akten SK 16 120 pag. 97 f.). 9. Der Beschwerdeführer hielt sodann nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 18.7.2016 an der Beschwerde fest (amtliche Akten SK 16 120 pag. 107 f.; pag. 115 f.; pag. 118 ff.). 10. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13.5.2016 auf eine Duplik (amtliche Akten SK 16 120 pag. 126). 11. Mit Schreiben vom 8.8.2016 duplizierte die POM und hielt an ihren Erläuterungen in der Stellungnahme vom 25.4.2016, sowie mit Verweis auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 13.5.2016, fest (amtliche Akten SK 16 120 pag. 127). 12. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 12.8.2016 als abgeschlossen erachtet und dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Frist eingeräumt, um eine auf das vorliegende Verfahren beschränkte Honorarnote einzureichen (amtliche Akten SK 16 120 pag. 129 f.). 13. Am 18.8.2016 reichte Advokat B.________, substituiert durch Advokat D.________, für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren seine Kostennote ein (amtliche Akten SK 16 120 pag. 132 ff.). II. Formelles 14. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament-

4 lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 15. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 16. 16.1. Die POM beantragte mit Stellungnahme vom 25.4.2016, auf das Rechtsbegehren 2 sei nicht einzutreten, weil das Begehren, mit welchem der Beschwerdeführer die Fortführung der Massnahme im offenen Vollzug beantrage, ausserhalb des Streitgegenstands liege. Soweit der Beschwerdeführer ferner in den Rechtsbegehren 1 bis 3 jeweils die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 28.8.2015 beantrage, sei aufgrund des Devolutiveffekts nicht darauf einzutreten (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 83). 16.2. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich mit Schreiben vom 13.5.2016 den Ausführungen der POM an und beantragte ebenfalls, auf das Rechtsbegehren 2 sei nicht einzutreten. Gegenstand der angefochtenen Verfügung der ASMV sei alleine die Frage gewesen, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen sei. Daher könne nicht über allfällige Vollzugslockerungen befunden werden (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 81 f.). 16.3. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik vom 18.7.2016, die POM habe nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern das Rechtsbegehren 2 ausserhalb des Streitgegenstands liege. Nach Art. 62d Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) prüfe die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben sei. Dass bei der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung indessen auch über Vollzugslockerungen zu befinden sei, erscheine evident. Daher sei es überspitzt formalistisch, den Streitgegenstand derart eng auszulegen, zumal hochrangige Rechtsgüter des Beschwerdeführers auf dem Spiel stehen würden und jederzeit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten sei (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 118 f.). 16.4. Der Streitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des Anfechtungsobjekts, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 148). Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dabei kann der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (BGE 121 IV 219 f.; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 6 zu Art. 72). In der Verfügung der ASMV vom 28.8.2015 wurde einzig die Frage beurteilt, ob dem Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug zu gewähren ist. Eine allfällige Verlegung in eine offene Vollzugsein-

5 richtung stand nicht zur Diskussion und ist damit nicht Streitgegenstand. Daran vermag der Umstand, dass hochrangige Rechtsgüter des Beschwerdeführers betroffen sind und das Verhältnismässigkeitsprinzip Anwendung findet, nichts zu ändern. Mithin ist das vorliegende Verfahren auf die Frage der bedingten Entlassung beschränkt. Eine gegenteilige Auffassung würde den Grundsätzen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens widersprechen. Auf das Rechtsbegehren 2 kann damit nicht eingetreten werden. 16.5. Der Entscheid der POM hat devolutive Wirkung. Der Devolutiveffekt hat zur Folge, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt. Nur er ist Anfechtungsgegenstand eines anschliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Wird die ursprüngliche Verfügung zusätzlich zum Rechtmittelentscheid angefochten, so ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (MER- KLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 7 zu Art. 60). Es ist demnach auch nicht auf die Rechtsbegehren 1 und 3 einzutreten, soweit damit die Verfügung der ASMV vom 28.8.2015 kritisiert wird. Diese Verfügung wurde durch den Entscheid der POM vom 3.3.2016 ersetzt (Devolutiveffekt). Sie gilt damit als inhaltlich mitangefochten, kann aber vor oberer Instanz nicht eigenständig beanstandet werden (BGE 134 II 142 E. 1.4). 17. Auf das Rechtsbegehren 2 wird nicht eingetreten. In Bezug auf die Rechtsbegehren 1 und 3 tritt die Kammer nur insoweit auf die Beschwerde ein, als damit nicht die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 28.8.2015 beantragt wird. Ebenso ist über die Kostenfolge zu entscheiden. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Rechtliches Gehör – Rüge der mangelhaften Begründung 18. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur: Seine Verletzung führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. In besonders schweren Fällen kann die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor oberer Instanz geheilt werden. Dies bedingt allerdings, dass die Rechtsmittelbehörde in jenen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt wurde, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen die versäumten Mitwirkungsrechte nachträglich in vollem Umfang gewährt werden können. Die Heilung wird nur in jenen Fällen zugelassen, in denen die Verfahrensrechte nicht schwerwiegend verletzt worden sind und überdies nicht allzu stark in die Rechtstellung der Betroffenen eingegriffen wurde (MÜL- LER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 67).

6 19. 19.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es habe keine vertiefte Auseinandersetzung mit den verschiedenen Therapieberichten, welche die Fortschritte des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug aufzeigen würden, sowie keine Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. E.________ stattgefunden. Die Vorinstanz habe praktisch ohne jegliche eigene Ausführungen das Gutachten von Dr. E.________ im Entscheid vom 3.3.2016 wiedergegeben. Im reinen Zitieren einzelner Stellen des Gutachtens von Dr. E.________ lasse sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken. Die ASMV sowie die POM hätten zwingend eine methodenkritische Würdigung vornehmen und in eigenen Ausführungen darlegen müssen, weshalb das Gutachten von Dr. E.________ überzeugender ausgefallen sei als die ebenfalls zitierten – und zum Gutachten in diametralem Widerspruch stehenden - Therapieberichte. Die Vorinstanz beschränke sich darauf, ohne jegliche kritische Würdigung die Ausführungen des Gutachters zu übernehmen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen seien, von denen sich die Behörde habe leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stütze, seien nicht nachvollziehbar. Zudem seien entgegen den Ausführungen der POM an die Begründung von Verfügungen hohe Anforderungen zu stellen, zumal vorliegend elementare Grundrechte des Beschwerdeführers auf dem Spiel stehen würden. Eine nur «in komprimierter Weise» wiedergegebene Würdigung trage den auf dem Spiel stehenden Interessen nur unzureichend Rechnung. Die Vorinstanz habe das Gutachten von Dr. E.________ nicht kritisch gewürdigt, sondern von Vornherein zum Entscheidinhalt erhoben. Insgesamt werde aber dennoch ein reformatorischer Entscheid favorisiert, weil eine Rückweisung zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Darum sei der Antrag auf Kassation vorliegend nur als Eventualbegehren gestellt worden (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 11 ff.). 19.2. Die POM verwies zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 3.3.2016, an welchen sie vollumfänglich festhalte. Die zu beurteilende Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die im Entscheid der POM nicht schon gebührend mitberücksichtigt worden wären oder am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten. Die Beschwerde sei abzuweisen (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 83 f.). 19.3. Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei offensichtlich unbegründet. Es sei aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Rechtsvertreter) die ihm zustehenden Beteiligungsrechte eingeräumt worden seien (Anhörung, Fragen an Gutachter etc.). Soweit er die Verletzung des rechtlichen Gehörs damit begründen wolle, dass sich die Vollzugsbehörden nicht eingehend mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten und den Therapieberichten auseinandergesetzt hätten, betreffe dies die materielle Prüfung der Frage, ob er bedingt zu entlassen sei (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 93).

7 20. 20.1. Die behördliche Begründungspflicht verlangt, dass Verwaltungsakte so begründet sein müssen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind umso höher, je komplexer oder umstrittener ein Sachverhalt ist, je stärker in die individuellen Rechte eingegriffen wird und je grösser der Entscheidungsspielraum der verfügenden Behörde ist (MÜLLER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 66). Umfang und Inhalt der Begründungspflicht können nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage nach Fallgruppen zu konkretisieren. Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteistandpunkt, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann. Der Betroffene muss sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Die Behörde muss lediglich kurz die Überlegungen genannt haben, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2012 S. 114 E. 2.3.3). 20.2. Die POM hat in ihrem Entscheid vom 3.3.2016 nach ausführlicher Wiedergabe der Prozessgeschichte die wesentlichen Therapieverlaufsberichte und das Gutachten von Dr. E.________ zusammengefasst (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 35 ff). Sie strich die wichtigsten Punkte der Berichte und des Gutachtens heraus und würdigte diese eingehend. So sei es dem Beschwerdeführer zwar gelungen, sich in den letzten Jahren im eng strukturierten Rahmen weitestgehend an die Regeln im Vollzug anzupassen. Es habe sich aber auch gezeigt, dass er bei Lockerungen unmittelbar mit anhaltenden Regelverletzungen reagiere. Mangels anhaltender Therapiefortschritte sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen bedingten Entlassung und dem Wegfall der engen Strukturen des Strafvollzugs wieder mit Regelverstössen reagieren würde. Es sei in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. E.________ bei Lockerungen mit der erneuten Aktivierung der problematischen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster zu rechnen. Eine tatsächliche Verbesserung der Legalprognose lasse sich bisher nicht erkennen. Es müsse aktuell bei einer bedingten Entlassung weiterhin von einem hohen Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualstraftaten ausgegangen werden. Sogar im geschützten Rahmen bestehe gemäss Dr. E.________ ebenfalls ein mittelgradig erhöhtes Risiko für Gewaltdelikte, wobei deliktrelevante Faktoren in diesem Setting kontrolliert werden könnten. Auch die behandelnden Therapeuten F.________ und G.________ hätten im Therapiebericht vom 17.12.2015 festgehalten, dass sich ihre Einschätzungen mit jenen des Gutachters deckten und sich seit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die JVA Solothurn keine Aspekte ergeben hätten, die eine Veränderung in Bezug auf das Rückfallrisiko annehmen lassen würden. Ausserhalb eines geschützten und sichernden Rahmens sei weiterhin von einem hohen Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualstraftaten und von einem ebenfalls hohen Risiko für allgemeine Kriminalität auszugehen. Mit Blick auf die Rückfallgefahr sei abschliessend festzustellen, dass die Behandlungserfolge von 2008 bis 2012 trotz jeweils

8 guter Prognosen nicht ausgereicht hätten, um den Vorfall von 2012 zu verhindern. Im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht, die darauf hindeuten würden, dass er die kognitiv erfassten Zusammenhänge und alternativen Verhaltensmuster (noch) nicht in die Persönlichkeitsstruktur integriert habe, obwohl der damalige behandelnde Psychiater bereits 2008 klar von solchen Therapieerfolgen ausgegangen sei. Aus den Akten gehe weiter hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Konfrontation mit einer anderen Meinung impulsiv reagiere; er scheine seine Meinung alle paar Minuten zu ändern und eine Stabilisierung oder auch nur halbwegs konsistente Einstellung lasse sich noch nicht erkennen. Die Legalprognose sei für den Beschwerdeführer damit denkbar schlecht. Es komme hinzu, dass der soziale Empfangsraum bei einer allfälligen Entlassung unklar sei, weil insbesondere auch der Beschwerdeführer nicht wisse, ob er in die Türkei ausreisen oder in der Schweiz verbleiben wolle. Die familiäre Situation sei ebenfalls ungewiss, da zur Qualität der Ehe keine verlässlichen Angaben vorliegen würden und der Miteinbezug der Ehefrau in die Therapie des Beschwerdeführers in den letzten sechs Jahren aus unerfindlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Die Verweigerung der bedingten Entlassung sei angesichts dieser Umstände nach wie vor verhältnismässig (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 57 f.). 20.3. Es versteht sich von alleine, dass nicht sämtliche Akten (vorliegend insgesamt über 1092 Seiten) aufs Ausführlichste thematisiert werden können, zumal in einem Entscheid nur die wesentlichen Teile aufgeführt und gewürdigt werden müssen (BGE 136 I 229 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bezeichnet denn auch nicht konkret, welche Berichte oder welche Teile des Gutachtens ausser Acht gelassen oder seiner Ansicht nach falsch gewürdigt wurden. Er begnügt sich damit, der POM vorzuwerfen, keine methodenkritische Würdigung vorgenommen zu haben. Inwiefern eine solche aber fehlt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die von der POM aufgeführten Aktenstellen sind weder aus dem Zusammenhang gerissen noch wurden sie unvollständig wiedergegeben, zumal der Würdigung durch die POM eine ausführliche Zusammenfassung der jeweiligen Berichte und des Gutachtens vorausging. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die POM mit dem Gutachten von Dr. E.________ auseinandergesetzt und eine eigenständige Würdigung desselben vorgenommen. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E.________ vom 20.5.2015 stellt ferner entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Sachlage nicht nur den Ausgangspunkt der Beurteilung dar. Ohne triftige Gründe darf das Gericht in Fachfragen nicht von diesem Gutachten abweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.7.2013 E. 3.5). Weil das Gutachten – wie nachfolgend gezeigt wird – nachvollziehbar, vollständig und schlüssig ist (vgl. Ausführungen unter Ziff. 24.2. hiernach), bestanden für die Vorinstanz keine triftigen Gründe, davon abzuweichen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der POM, wonach wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen seien, von denen sie sich habe leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stütze sowie an die Begründung von Verfügungen keine hohen Anforderungen zu stellen seien, korrekt sind. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (vgl. Ausführungen hierzu unter Ziff. 20.1. hiervor). Der Begründung der POM kann gefolgt werden. Sie erscheint ebenfalls nach-

9 vollziehbar, schlüssig und vollständig, womit nicht die Rede davon sein kann, dem Beschwerdeführer sei eine sachgerechte Anfechtung verwehrt worden. 20.4. Die POM hat folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Ihre Begründung im Entscheid vom 3.3.2016 ist ausreichend und entspricht den gesetzlichen bzw. verfassungsmässigen Grundsätzen. Es hat folglich bei der obergerichtlichen Überprüfung ein Entscheid in der Sache zu erfolgen. IV. Materielles 21. Wie bereits vor der ASMV und vor der POM ist auch im Beschwerdeverfahren umstritten, ob dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug zu gewähren ist. Hinsichtlich des Sachverhalts, des bisherigen Verfahrensablaufs sowie der ausführlichen Zusammenfassung der Therapieberichte vom 14.1.2014 und 17.12.2015, des Gutachtens von Dr. E.________ vom 20.5.2015 sowie dessen Ergänzungen vom 19.10.2015 kann vorab auf die amtlichen Akten der ASMV (pag. 760 ff.; pag. 816 ff.; pag. 1090 f.) und der POM, insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen im Entscheid der POM vom 3.3.2016 sowie in der Verfügung der ASMV vom 28.8.2015 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten SK 16 57 pag. 1 ff.; amtliche Akten ASMV pag. 1049 ff.). Es erübrigt sich, die Berichte nochmals umfassend wiederzugeben. Sofern relevant werden die wesentlichen Aspekte in den nachfolgenden Erwägungen hervorgehoben. 22. 22.1. Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist die Frage, ob die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht. Es wird eine günstige Prognose vorausgesetzt (HEER, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 23 zu Art. 62). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte. Die Prognose ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu stellen. Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden als bei Gefährdung von hochwertigen Rechtsgütern (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Die forensisch-psychiatrische Risikokalkulationen bilden eine wichtige Entscheidgrundlage. Auch wenn ein Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken

10 und muss Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.7.2013 E. 3.5). Umgekehrt kann das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung verstossen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Bei der forensischen Begutachtung besteht im Grundsatz Methodenfreiheit (Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2011 vom 17.11.2011 E. 3.5). 23. 23.1. Die ASMV begründete die Abweisung des Antrags auf bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug in ihrer Verfügung vom 28.8.2015 zusammengefasst mit der lediglich oberflächlichen Anpassungsleistung des Beschwerdeführers, der im bisherigen Massnahmenvollzug keine wesentlichen Therapiefortschritte habe erzielen können. Die Legalprognose sei unverändert ungünstig. Es bestehe aktuell bei einer bedingten Entlassung ein hohes Rückfallrisiko für erneute Gewalt- und Sexualdelikte (amtliche Akten ASMV pag. 1052 f.). 23.2. In Bezug auf die Begründung der POM zur Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers in ihrem Entscheid vom 3.3.2016 kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 20.2. hiervor). Zusammengefasst begründet auch die POM den abweisenden Entscheid mit einer insgesamt schlechten Legalprognose (amtliche Akten SK 16 120 pag. 35 ff.). An dieser Auffassung hielt die POM in ihrer Stellungnahme vom 25.4.2016 auch oberinstanzlich fest (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 83 f.). 23.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Gutachten von Dr. H.________ vom 25.2.2008 sei beim Beschwerdeführer keine schwere psychische Störung diagnostiziert worden (Diagnose: hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie schädlicher Gebrauch von Alkohol). Gemäss Gutachten von Dr. I.________ vom 12.9.2012 seien beim Beschwerdeführer lediglich auffällige, akzentuierte Persönlichkeitszüge festgestellt worden. Insgesamt müsse von einer schwergradigen psychischen Störung, bestehend aus Komorbidität von hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens, Alkoholabhängigkeit und unreifer Persönlichkeit gesprochen werden. Im aktuellen Gutachten von Dr. E.________ vom 20.5.2015 werde vom Verdacht auf eine mittelgradige hyperkinetische Störung gesprochen. Auch bezüglich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen/psychopathischen Zügen könne derzeit lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt werden. Die Vorinstanz sei ungeachtet des Gutachtens von Dr. E.________, der lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt habe, beim Beschwerdeführer von einer Persönlichkeitsstörung und psychopathischen Anteilen ausgegangen. Dem Gutachten von Dr. E.________ könne aber keine klare Diagnose entnommen werden. Ein Verdacht auf eine schwere psychische Störung sei nicht gleichzusetzen mit dem Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung, so dass es im heutigen Zeitpunkt bereits an der

11 zweifelsfreien Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne von Art. 59 StGB fehle. Die Vorinstanz habe keine kritische Würdigung des Gutachtens von Dr. E.________ vorgenommen. Im Therapiebericht vom 19.5.2014 [recte: 19.3.2014] sei der zuständige Therapeut [recte: die zuständige Therapeutin] nach 63 Einzelsitzungen [recte: 42 Einzelsitzungen bei der Referentin] zum Schluss gekommen, dass die Ausprägung der Persönlichkeitsanteile nicht im Bereich einer Persönlichkeitsstörung bestehe. Die Vorinstanz hätte sich mit diesen Divergenzen und den widersprüchlichen Diagnosen auseinandersetzen müssen (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 17 ff.). In Bezug auf die bedingte Entlassung sei festzuhalten, dass bereits die Anordnung der stationären Massnahme vom 7.5.2013 rückblickend äusserst zweifelhaft erscheine. Der Beschwerdeführer sei bereits im September 2009 in eine geschlossene Wohngruppe in den Anstalten Witzwil versetzt worden und habe sich ab dem 15.3.2015 [recte: 15.3.2010] im offenen Strafvollzug, mit unzähligen Urlauben, befunden. Der angebliche Vorfall [vom 23.4.2012] mit einem Messer, welcher schliesslich zur Anordnung der stationären Massnahme geführt habe, sei nie in einem justizförmigen Verfahren strafrechtlich untersucht worden. In Anbetracht dessen hätte die stationäre Massnahme wohl nie angeordnet werden dürfen. Abgesehen davon befinde sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in ambulanter bzw. stationärer Behandlung, verbunden mit unzähligen Therapiegesprächen und vorzuweisenden Therapieerfolgen. Die behandelnden Therapeuten hätten dem Beschwerdeführer stets ein positives Zeugnis ausgestellt und dessen stetige Fortschritte in der Therapie erwähnt (insbesondere Therapieverlaufsbericht vom 14.1.2015). Die bedeutsamen Therapieziele seien inzwischen weitgehend erreicht worden, so dass eine baldige Versetzung in eine Massnahmeninstitution mit Vollzugslockerungen als Vorbereitung für die baldige Entlassung empfohlen werde, oder aber, im Falle einer Ausreise in die Türkei, eine baldige bedingte Entlassung vertretbar sei. Die Ausführungen von Dr. E.________, der sämtliche Fortschritte des Beschwerdeführers als oberflächliche Anpassungsleistungen bagatellisiert habe, würden die zahlreichen früheren positiven Berichte nicht nachvollziehbar widerlegen. Im Unterschied zu den behandelnden Therapeuten habe Dr. E.________ den Beschwerdeführer im Vollzugsalltag nie eng begleitet. Verlässliche und seriöse Diagnosen seien jedoch nicht anhand von wenigen Konsultationen möglich. Vielmehr sei von Bedeutung, dass ein enges Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer bestehe. Nichtsdestotrotz habe sich Dr. E.________ nach drei Explorationen bereits in der Lage gesehen, implizit festzustellen, dass der Beschwerdeführer die behandelnden Therapeuten über Jahre hinweg getäuscht habe. Die Vorinstanz habe einseitig und unkritisch auf das Gutachten von Dr. E.________ abgestellt. Die vereinzelten Briefe des Beschwerdeführers an die ASMV würden vollkommen zu Unrecht als zentraler Beweis für angeblich oberflächliche Anpassungsleistungen angeführt. Die Therapiefortschritte seien entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen bedeutend und einer bedingten Entlassung stehe im jetzigen Zeitpunkt nichts mehr im Wege (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 23 ff.). 23.4. Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits führt in der Stellungnahme vom 13.5.2016 aus, dass das Gutachten von Dr. E.________ vom 20.5.2015 sorgfältig und lege

12 artis erstellt worden sei. Sämtliche dem Experten zur Verfügung stehenden Therapie- und Verlaufsberichte sowie frühere Gutachten seien berücksichtigt worden. Der Gutachter habe Punkt für Punkt dazu Stellung genommen und nachvollziehbar erläutert, warum er teilweise zu gleichen und teilweise zu abweichenden Erkenntnissen gelangte. Der Gutachter habe bei allen Beurteilungskriterien einen Vergleich mit den Einschätzungen aus dem Jahr 2006 gemacht und die Unterschiede dargelegt, wobei er sowohl die eigenen Angaben des Beschwerdeführers als auch die sich aus den gesamten Akten ergebenden Informationen berücksichtigt habe. Er habe sich intensiv mit den früheren Erkenntnissen und Diagnosen auseinandergesetzt, um dann Schritt für Schritt darzulegen, inwiefern sich mittlerweile andere Einschätzungen ergeben hätten. Es seien keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen vorhanden. Aus dem Gutachten von Dr. E.________ ergebe sich zweifelsfrei, dass von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB auszugehen sei. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, eine solche Störung sei nicht bewiesen, weil Dr. E.________ nur eine Verdachtsdiagnose gestellt habe, müsse als Parteibehauptung abgetan werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die im Gutachten enthaltenen Diagnosen, Prognosen und Empfehlungen in Kenntnis aller Akten und Unterlagen gemacht worden seien (was demgegenüber bei den Therapieberichten nicht der Fall sei), habe die Vorinstanz, indem sie auf die Schlussfolgerungen von Dr. E.________ abgestellt habe, keine falsche Rechtsanwendung vorgenommen (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 93 f.). 23.5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, das pauschale Vorbringen der [recte: General-] Staatsanwaltschaft, das Gutachten sei sorgfältig erstellt worden, sei nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde einlässlich dargelegten Rügen zu entkräften. Es sei keine reine Parteibehauptung, dass Dr. E.________ lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt habe, zumal dieser im Gutachten den Ausdruck selber verwendet habe (vgl. amtliche Akten SK 16 120 pag. 118 f.). 24. 24.1. Die Kammer schliesst sich – nach umfassender Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Akten – aus den nachfolgenden Gründen den Auffassungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft an. 24.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Kammer das Gutachten von Dr. E.________ als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Dr. E.________ hat sich sorgfältig mit den umfangreichen Verfahrens- und Vollzugsakten auseinandergesetzt. Er hat sowohl positive Entwicklungen des Beschwerdeführers hervorgehoben, wie auch Widersprüche gefunden und aufgeklärt und schliesslich festgehalten, dass beim Beschwerdeführer lediglich oberflächliche Anpassungsleistungen vorhanden seien. Seine Ausführungen sind stringent und er hat das Gutachten sorgfältig und lege artis erstellt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann einzig aus dem Umstand, dass der Gutachter mit dem Beschwerdeführer «nur» drei Explorationen (5.3.15 während 3 Stun-

13 den; 12.3.2015 während 2 ½ Stunden und am 23.4.2015 während 2 Stunden; amtliche Akten ASMV pag. 817) durchgeführt hat, nicht abgeleitet werden, dass das Gutachten keine verlässliche und seriöse Diagnose zulasse. Der Aufwand von total 7 ½ Stunden entspricht durchaus dem üblicherweise für eine Exploration im Rahmen einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung zu veranschlagenden Zeitaufwand. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich bei einer forensischpsychiatrischen Begutachtung nicht um eine psychiatrische Therapiebehandlung, sondern eben um eine objektivierte Begutachtung unter Einbezug der massgeblichen Akten und allfälliger Fremdanamnesen handelt. Das Gutachten wurde mithin auf korrekte Art und Weise erstellt. Dr. E.________ berücksichtigte im Gutachten vom 20.5.2015 die vorherigen psychiatrischen Gutachten über den Beschwerdeführer sowie insbesondere auch die Therapieverlaufs- und Führungsberichte. Dabei begnügte er sich nicht damit, die Berichte inhaltlich wiederzugeben, sondern nahm ausführlich zu den Berichten und Gutachten Stellung und erläuterte nachvollziehbar, ob er aus heutiger Sicht mit den entsprechenden Schlussfolgerungen einverstanden ist, oder zu abweichenden Erkenntnissen kommt. Insbesondere gab Dr. E.________ den Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers ausführlich wieder. In den Anstalten Witzwil seien die zu Beginn als positiv eingestuften Behandlungsparameter später kritischer eingestuft worden. Auch in den Anstalten Thorberg habe keine konstante Therapie stattgefunden und keine anhaltenden Therapieerfolge erzielt werden können. Schliesslich sei man auch in der JVA Lenzburg zu Beginn von einer positiven Entwicklung des Beschwerdeführers ausgegangen. Es könne aber nicht von einer tragfähigen Einsicht in das eigene Verhalten gesprochen werden. Es seien zwar seit kurzem wünschenswerte kognitive Einsichten erkennbar (vgl. amtliche Akten pag. 932; pag. 940 f.; pag. 944 f.). Insgesamt attestierte Dr. E.________ dem Beschwerdeführer jedoch auch aktuell lediglich oberflächliche Anpassungsleistungen und geringe Behandlungserfolge (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 951 f.). Weiter legte Dr. E.________ ausführlich dar, inwiefern und weshalb den durchaus positiven Therapieverlaufsberichten des damals behandelnden Therapeuten J.________ nicht gefolgt werden kann. Im Gespräch mit dem Psychologen J.________ brachte Dr. E.________ in Erfahrung, dass Ersterer keine Möglichkeit hatte, die gesamten Akten einzusehen. Insbesondere konnte Herr J.________ die Briefe des Beschwerdeführers an die ASMV nie lesen. In den Schilderungen des Beschwerdeführers fielen ihm konkret keine offensichtlichen Widersprüche auf. Einzig die Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach dieser erkannt habe, dass der Therapeut ihn durchschaut habe und er deshalb nun ehrlich sein wolle, irritierte ihn, weil die Situation zu dieser Bemerkung keinen Anlass gegeben habe (pag. 866). In der Therapie bei Psychologe J.________ wurde offensichtlich aber weder der Vorfall vom 23.4.2012 in den Anstalten Witzwil thematisiert, noch wusste der Psychologe etwas davon, dass der Beschwerdeführer dort Anabolika konsumiert hatte. Angesprochen auf die Briefe an die ASMV, in denen der Beschwerdeführer seine starke kulturelle und islamische Orientierung betonte, erkannte Psychologe J.________ laut Dr. E.________ in diesen Briefen inhaltlich erhebliche Widersprüche gegenüber dem, was ihm der Beschwerdeführer in der Therapie ange-

14 geben hatte. Diese Widersprüche konnte sich der Psychologe nicht erklären. Er konnte aber die Überlegungen von Dr. E.________ nachvollziehen, dass die scheinbar gefundenen Inkonsistenzen durch eine Störung der Identität erklärt werden könnten (pag. 867). Aufgrund dieser Erläuterungen von Dr. E.________ ist ersichtlich, dass er sehr wohl bemüht war, die Differenzen in den Berichten zu verstehen und dass er sich auch mit den attestierten Therapieerfolgen und dem positiven Zeugnis des behandelnden Therapeuten intensiv auseinandersetzte. Nachdem feststeht, dass Herr J.________ nicht vollständige Einsicht in die Akten des Beschwerdeführers hatte, aber nach Hinweis auf die widersprüchlichen Äusserungen des Beschwerdeführers den Folgerungen von Dr. E.________ zustimmte, ist offensichtlich, dass die beschriebene positive Entwicklung des Beschwerdeführers erheblich zu relativieren ist. Dass dem Beschwerdeführer keine anhaltenden Therapieerfolge attestiert werden können, ergibt sich auch aus dem letzten Therapieverlaufsbericht von Fachpsychologe F.________ und Fachärztin G.________ vom 17.12.2015. Gemäss den beiden Therapeuten hat letztlich der Beschwerdeführer die Therapie abgebrochen. Die aktuell behandelnden Therapeuten schliessen sich im Weiteren den Schlussfolgerungen von Dr. E.________ an und führen aus, der Beschwerdeführer habe keine überdauernden stabilen Therapieerfolge auf einer tragfähigen therapeutischen Beziehung erzielt. Dies sei mit den stark ausgeprägten paranoiden Anteilen in der Persönlichkeitsstruktur in Wechselwirkung mit dissozialen Anteilen zu erklären. Aufgrund dieser Persönlichkeitsanteile würden sich grosse Schwierigkeiten ergeben, sich vertrauensvoll auf eine psychotherapeutische Beziehung einzulassen. Insbesondere bezüglich der paranoiden Anteile, die sich auch in einem stabilen Misstrauen gegenüber den Massnahmenbeteiligten zeigten, bestehe keine Störungseinsicht. Dies sei aber die Grundvoraussetzung für eine therapeutische Veränderung. Die Korrespondenz mit der fallverantwortlichen Person bei der ASMV, Frau K.________, sei Ausdruck dieser Struktur. Der Beschwerdeführer habe hier sehr proaktiv versucht, ein Wohlwollen zu erwirken und Frau K.________ als Verbündete zu gewinnen. Die starken Richtungswechsel in den Aussagen des Beschwerdeführers würden nicht von einer eigentlichen Identitätsunsicherheit zeugen, sondern von einem proaktiv, strategisch ausgerichteten Handeln, um sich aus den Massnahmensetting zu lösen. Der überdauernde Eindruck der Therapeuten aus den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer sei, dass Letzterer sie von Beginn bis zum Abbruch davon habe überzeugen wollen, dass der Gutachter falsch liege, keine Persönlichkeitsstörung vorliege sowie kein Bedarf für eine Massnahme bestehe (vgl. nicht paginierte amtliche Akten POM BD 225/15). Die Schlussfolgerungen von Dr. E.________ sind insbesondere auch angesichts der aktuellen Einschätzung der behandelnden Therapeuten für die Kammer nachvollziehbar. Dr. E.________ konnte seine Begutachtung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Akten vornehmen, entsprechende Diagnosen stellen und Empfehlungen abgeben. Er bezog aber auch die zahlreichen Briefe des Beschwerdeführers an die ASMV mit ein. Dies war entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus angezeigt, zumal den Briefen innerliche Gedankengänge und Überlegungen des Beschwerdeführers entnommen werden können.

15 Dr. E.________ setzte sich sorgfältig und umfassend sowohl mit der Person des Beschwerdeführers als auch mit den über ihn bestehenden Akten auseinander und zeigte überzeugend auf, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. Inwiefern er damit falsch liegen sollte wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert dargelegt. Auch die Kammer erachtet das Gutachten deshalb als schlüssig und vollständig. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zu Recht darauf abgestellt. 24.3. Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt weiter vor, dass Letzterer an keiner psychischen Störung leide, zumal Dr. E.________ lediglich von einer Verdachtsdiagnose spreche. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Dr. E.________ erklärte, dass die Symptome bestimmter psychischer Störungen je nach Umgebung mehr oder weniger auffällig sein könnten. Daneben könnten sich solche Symptome auch über die Jahre verändern, weshalb zu unterschiedlichen Zeitpunkten auch unterschiedliche Befunde erhoben werden könnten. Die Diagnose psychischer Störungen sei also zeit- und situationsabhängig. Vor diesem Hintergrund seien auch die bisherigen scheinbar unterschiedlichen diagnostischen Zuordnungen zu beurteilen (amtliche Akten ASMV pag. 899 f.). In Übereinstimmung mit den früheren diagnostischen Überlegungen lasse sich zum Tatzeitpunkt eine schwere hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1) feststellen (amtliche Akten pag. 901). Ob diese instabile Symptomatik im nicht geschützten Rahmen wieder das Vollbild von 2006 erreichen werde, sei unklar. Aus diesen Überlegungen heraus müsse aktuell zumindest der Verdacht auf eine mittelgradige hyperkinetische Störung (ICD-10: F90.0) festgestellt werden (amtliche Akten pag. 902). Wie schon zum Tatzeitpunkt sei auch noch heute von einem schweren Alkoholproblem auszugehen (amtliche Akten ASMV pag. 903). Aus Sicht von Dr. E.________ waren ferner im Beurteilungszeitpunkt des Jahres 2006 die Kriterien einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen/psychopathischen Zügen (ICD-10: F61.0) erfüllt. Die paranoiden Züge seien auch anlässlich der Begutachtung festgestellt worden (amtliche Akten ASMV pag. 907). Nach dem Vorfall von 2012 seien einige Zweifel an den Therapieerfolgen vorhanden, weshalb anhaltend die Verdachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen/psychopathischen Zügen (ICD- 10: F61.0) gestellt werden müsse (amtliche Akten ASMV pag. 908). Als aktuelle Diagnose stellte Dr. E.________ schliesslich den Verdacht auf eine mittelgradige hyperkinetische Störung (ICD-10: F90.0), auf ein schweres Alkoholproblem (keine internationale Diagnose) sowie den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit paranoiden und dissozialen/psychopathischen Anteilen (ICD-10: F61.0; amtliche Akten ASMV pag. 957). Im Nachtrag vom 19.10.2015 präzisierte Dr. E.________, dass auch heute noch davon ausgegangen werden müsse, dass das Funktionsniveau des Beschwerdeführers auf freiem Fuss derart gering sei, dass von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden müsse. Wie im Gutachten ausführlich beschrieben worden sei, sei es eben gerade eine Eigenart von bestimmten psychischen Störungen, dass Symptome in einem bestimmten Setting (geregelte Tagesstruktur, anhaltende Kontrolle) weniger ausgeprägt seien, als in einem weniger strukturierten Setting

16 (fehlende Tagesstruktur, keine Kontrolle). Dies bedeute jedoch nicht, dass beim Beschwerdeführer lediglich «vielleicht» eine Störung vorliege. Das Fehlen von aktuell gravierenden Auffälligkeiten lasse sich mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sehr wohl vereinbaren. Die Annahme einer schweren psychiatrischen Symptomatik mit Deliktrelevanz sei berechtigt. Das Gesamtbild aus problematischer Wertvorstellung, deliktsförderndem Weltbild, gestörter Impulskontrolle, Suchtmittelproblematik, sei derart schwerwiegend, dass aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59 StGB nach wie vor erfüllt seien (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 1090 f.). Auch für die aktuell behandelnden Therapeuten F.________ und G.________ sind die Kriterien einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen beim Beschwerdeführer erfüllt. Die entsprechende Diagnose (ICD-10; F61.0) wurde von ihnen am 17.12.2015 bestätigt (vgl. nicht paginierte amtliche Akten POM BD 225/15). Psychologe J.________ hielt schliesslich in seinem Therapieverlaufsbericht vom 14.1.2015 die im Gutachten von Dr. L.________ vom 12.9.2012 gestellte Diagnose (früher Anpassungsstörung verbunden mit depressiver Reaktion / Alkoholabhängigkeit, mittelgradig ausgeprägt / auffällige Persönlichkeitszüge [dissozial, paranoid, unreife Züge], welche aber nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichen / ADHS/Hyperkinetische Störung, schwer ausgeprägt, verbunden mit Störung des Sozialverhaltens) fest. In der eigenen Berichtsperiode seien die Belastungen infolge der auffälligen Persönlichkeitszüge wie auch der hyperkinetischen Störung in relativ geringem Ausmass in Erscheinung getreten. Angezeigt sei als weitere Diagnose ein psychisches Trauma, nicht andernorts klassifizierbar (Z91.4; Auswirkungen durch den geleisteten Kriegsdienst; amtliche Akten ASM pag. 760). Insgesamt schliesst damit auch Psychologe J.________ entgegen den Ausführungen der Verteidigung eine schwere psychische Störung nicht aus. Er hielt lediglich fest, dass die Symptome im Behandlungszeitraum gering in Erscheinung getreten seien, ohne an der Diagnose an sich zu zweifeln. Insgesamt ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft nach wie vor von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB auszugehen. Daran vermag die Argumentation des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass rückblickend gar nie eine stationäre Massnahme hätte angeordnet werden dürfen. Die Anordnung der stationären Massnahme durch das Regionalgericht Bern-Mittelland vom 7.5.2013 hätte im Rechtsmittelverfahren überprüft werden können. Dieser Entscheid ist jedoch unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. 24.4. Zur Legalprognose hielt Dr. E.________ im Gutachten vom 20.5.2015 nach umfassender Beurteilung fest, dass bei einer bedingten Entlassung aus forensischpsychiatrischer Sicht mit einer hohen Rückfallgefahr für Gewalt- und Sexualstraftaten zu rechnen sei. Im geschützten Rahmen bestehe ebenfalls ein mittelgradig erhöhtes Risiko für Gewaltdelikte. Selbst vor unbegleiteten Urlauben solle mit einer Einbeziehung der Ehefrau und einer Antabus-Therapie begonnen sowie ein Trink-

17 versuch ohne Antabus durchgeführt werden. Es stehe im Raum, dass der Eingewiesene selbst bei geringen Mengen Alkohol massiv aggressiv reagieren könne. Eine bedingte Entlassung erscheine damit deutlich verfrüht (amtliche Akten ASVM pag. 964 ff.). Die Einschätzungen von Dr. E.________ decken sich mit jenen der behandelnden Therapeuten F.________ und G.________. Auch für sie sind keine Aspekte vorhanden, die eine Veränderung des Rückfallrisikos annehmen lassen würden. Es sei ausserhalb eines geschützten und sichernden Rahmens weiterhin von einem hohen Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualstraftaten und von einem ebenfalls hohen Risiko für allgemeine Kriminalität auszugehen (nicht paginierte Akten POM BD 225/15). Wie dargelegt sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, welche ein Abstellen auf das Gutachten von Dr. E.________ verbieten würden. Die aktuell behandelnden Therapeuten teilen die Einschätzungen und Folgerungen des Gutachters. In Übereinstimmung mit der POM und der Generalstaatsanwaltschaft kommt deshalb auch die Kammer zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein hohes Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualdelikte besteht. Es kann mithin nicht von einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 62 Abs. 1 StGB gesprochen werden. 24.5. Bei jeder Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Diesbezüglich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen in die Freiheit zu entlassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.7.2013 E. 4.4). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8.8.2009 und damit seit nunmehr gut sieben Jahren im Vollzug. Er wurde am 12.3.2008 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 37 Tagen. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7.5.2013 wurde im nachträglichen Verfahren eine stationäre Massnahme angeordnet. Deren gesetzliche erstmalige Höchstdauer von fünf Jahren (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB) ist damit noch nicht erreicht. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers wiegt damit noch nicht besonders schwer. Er ist ferner mit den Anlasstaten (Raub, Raub unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, mehrfache sexuelle Nötigung) und zusätzlich

18 mit der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Straftaten in Relation zu setzen. Die Anlassdelikte sind vorliegend massiv. So nahm der Beschwerdeführer am 1.7.2006 einer Prostituierten nach begonnenem Sexualakt den Lohn aus der Handtasche. Nachdem sie das Geld zurückverlangte, bedrohte er sie mit einer Pistole und nahm ihr das restliche Geld und das Mobiltelefon ab. Er stellte sie vor die Wahl, entweder Analverkehr zu vollziehen oder den Wagen zu verlassen, woraufhin die Prostituierte den Wagen verliess und sich im Wald versteckte. Beim Delikt vom 6.7.2006 stieg eine Frau in den Wagen des Beschwerdeführers, um von ihm Haschisch zu kaufen. Der Beschwerdeführer fuhr jedoch in einen Wald und erzwang dort gewaltsam den Analverkehr. Danach verlangte er vom Opfer unter Verwendung eines Messers die Herausgabe seiner Wertsachen. Als sich die Frau weigerte, schlug er ihr ins Gesicht und behändigte aus ihrer Tasche Bargeld. Er liess das Opfer alleine im Wald zurück (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 110 f., pag. 129 f.). Wie dargelegt können beim Beschwerdeführer aufgrund des hohen Rückfallrisikos weitere Sexual- und Gewaltdelikte nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Betroffen sind damit höchste Rechtsgüter. In Anbetracht dessen erscheint die Weiterführung der stationären Massnahme als verhältnismässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung sind somit nicht gegeben, weshalb die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen ist. 25. 25.1. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kostenund allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 25.2. Der Beschwerdeführer befindet sich im Massnahmenvollzug und verfügt, abgesehen von seinem Pekulium, über kein regelmässiges Einkommen. Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Das Beschwerdeverfahren kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Im Beschwerdeverfahren war namentlich zu prüfen, ob und inwiefern der aktuelle Zustand und die Situation des Beschwerdeführers etwas an der Legalprognose geändert hat und ob ihm die bedingte Entlassung zu gewähren ist. Es handelt sich dabei um komplexe Fragen des Straf- und Strafvollzugsrechts, die eine anwaltliche Verbeiständung ohne weiteres rechtfertigen. 25.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist folglich gutzuheissen, unter Beiordnung von Adokat B.________ als amtlicher Vertreter. Für den Entscheid dieses Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).

19 V. Kosten und Parteientschädigung 26. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Damit werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorerst dem Kanton Bern auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12), jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). 27. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die Kostennote vom 18.8.2016 festgesetzt; diese ist angemessen (amtliche Akten SK 16 120 pag. 131 ff.; vgl. Entscheidformel Ziff. 5). Advokat B.________ hat auf der Honorarnote keinen vollen Stundenansatz angegeben, weshalb vor oberer Instanz kein nachforderbarer Betrag festgelegt wird. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Advokat B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘817.65 zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO).

20 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Advokat B.________ als amtlicher Vertreter beigeordnet. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, werden vom Kanton Bern getragen. A.________ hat dem Kanton Bern die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 nachzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO). 4. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung durch Advokat B.________ wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.08 200.00 CHF 1'616.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 67.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'683.00 CHF 134.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'817.65 Auslagen MWST-pflichtig A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘817.65 zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO). 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Advokat B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, vertreten durch Staatsanwalt C.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern - der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

21 Bern, 20. September 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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