Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 23.08.2016 SK 2016 12

23 août 2016·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·14,251 mots·~1h 11min·1

Résumé

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Betrug | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 12 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. August 2016 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________, Staatsangehörigkeit Mazedonien, ________, Mazedonien (ohne Domizil in der Schweiz) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und B.________ vertreten durch Fürsprecherin Y.________ Strafklägerin Gegenstand sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Betrug etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 30. April 2015 (PEN 14 244)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 30. April 2015 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) in der Strafsache PEN 14 244, was folgt: «I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von Anfang 2007 bis ca. Frühling 2007 in R.________ und evtl. anderswo (Ziff. I. 3.3. AK), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der sexuellen Nötigung, begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. d. B.________ 2. der Vergewaltigung, begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. d. B.________ 3. des Betrugs, mehrfach begangen, teilweise Versuch 3.1. in der Zeit von 24. Februar 2007 bis 14. Juni 2007 in R.________ und evtl. anderswo z.N.d. C.________Versicherung (DB: Fr. 17'000.--). 3.2. in der Zeit von 24. Februar 2007 bis 14. Juni 2007 in R.________ und evtl. anderswo z.N.d. C.________Versicherung (DB: ca. Fr. 18'000.--, Versuch). 3.3. in der Zeit von 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 in R.________ und evtl. anderswo z.N.d. D.________Versicherung (DB: Fr. 865.75). 4. des versuchten Diebstahls, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N.d. K.________ 5. des geringfügigen Diebstahls, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N.d. K.________ (DB: Fr. 28.80) 6. der Sachbeschädigung, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N.d. K.________ (DB: ca. Fr. 500.--) 7. des Hausfriedensbruchs, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N.d. K.________ 8. der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, begangen am 11. September 2011 in Hinterkappelen und in Anwendung der Art. 97 Abs. 1 SVG; 22, 40, 42, 44, 47, 49, 51, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1, 172ter, 186, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 186 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von Fr. 150.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von Fr. 7'536.-- und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von Fr. 19'378.45, insgesamt bestimmt auf Fr. 26'914.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf Fr. 8'536.--). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen und reduzierte Verfahrenskosten] 4. A.________ hat der Privatklägerin im Strafpunkt, B.________, eine Entschädigung von Fr. 5'686.15 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt X.________ werden – ohne Einschluss des bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 30. Juli 2012 ausgerichteten Honorars – noch wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 63.50 200.00 CHF 12'700.00 CHF 917.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'617.10 CHF 1'089.35 CHF Total, vom Kanton Bern noch auszurichten CHF 14'706.45 volles Honorar 63.5 250.00 CHF 15'875.00 CHF 917.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'792.10 CHF 1'343.35 CHF 0.00 Total CHF 18'135.45 nachforderbarer Betrag CHF 3'429.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ nochmals mit Fr. 14'706.45. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Differenz von Fr. 3'429.-- zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. 15 531917 34) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien, vgt.

4 Schriftlich mitzuteilen: - dem Amt für Migration und Personenstand (MIP, Art. 82 VZAE) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM)» 2. Berufung 2.1 Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt X.________ namens von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 4. Mai 2015 (pag. 679) fristgerecht die Berufung an. 2.2 Die schriftliche Urteilsbegründung des Regionalgerichts datiert vom 14. Januar 2016. 2.3 Am 15. Januar 2016 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 733 ff.). Darin beschränkte er die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1., 2. und 3.3. des Urteils des Regionalgerichts und «die damit zusammenhängenden Folgepunkte». 3. Anschlussberufung 3.1 Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 (pag. 747 f.) erhob die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Sanktion. 3.2 Fürsprecherin Y.________ teilte mit Eingabe vom 6. Februar 2016 (pag. 749) namens von B.________ (nachfolgend: Strafklägerin) mit, sie könne sich «den Ausführungen [der Generalstaatsanwaltschaft] vollumfänglich anschliessen». Der Verfahrensleitung interpretierte diese Erklärung als Anschlussberufung der Strafklägerin (vgl. Verfügung vom 9. Februar 2016, pag. 751 f.). Die Parteien machten kein Nichteintretensgründe auf die jeweiligen Berufungserklärungen geltend (pag. 756, 758 f.). Mit Eingabe vom 10. März 2016 (pag. 760) teilte die Strafklägerin mit, es sei offenbar zu einem Missverständnis gekommen. Sie habe lediglich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft beipflichten, jedoch keine Anschlussberufung erheben wollen. 3.3 Zusammenfassend führt somit lediglich die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung, dies beschränkt auf die Sanktion. 4. Beweisergänzungen 4.1 Von Amtes wegen wurde im Vorfeld der Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 5. Juli 2016, pag. 798) eingeholt. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl SAO 15 749 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Visp, vom 10. Juni 2015 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 verurteilt wurde. Die entsprechenden Akten wurden beigezogen (pag. 802 ff.).

5 Weiter wurde von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht («Verwaltungsbericht») der Kantonspolizei Wallis vom 30. Juni 2016 (pag. 796) eingeholt. Der Beschuldigte konnte aufgrund seines unbekannten Aufenthaltsorts allerdings nicht befragt werden. Deshalb wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung noch einmal zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen einvernommen (pag. 833 ff.). Die Parteien beantragten keine weiteren Beweisergänzungen. 5. Anträge der Parteien 5.1 Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung vom 23. August 2016 namens des Beschuldigten, was folgt (pag. 842 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. April 2015 hinsichtlich der Ziffern I., II. 3.1., 3.2. und 4. – 8., sowie IV. in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ [...] sei freizusprechen 1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. B.________ (Ziff. II. 1. des Urteils); 2. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. B.________ (Ziff. II. 2. des Urteils); 3. von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von Anfang Dezember 2009 bis 31. März 2010 in R.________ z.N. der D.________Versicherung, Bern (Ziff. II. 3.3. des Urteils); unter Ausscheidung und Auferlegung von 1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von 1/3 der Verteidigungskosten für das erstinstanzliche Verfahren, sowie unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten für das oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote. III. A.________ [...] sei gestützt auf die rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Feststellung der Tilgung durch die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. 2. zu einer Busse von CHF 150.00, unter Feststellung der Tilgung durch die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche fallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten. IV. Das Honorar für die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen.»

6 5.2 Die anschlussberufungsführende Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 849 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 30. April 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. A.________ – ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten – freigesprochen worden ist von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von Anfang 2007 bis. ca. Frühling 2007 in R.________ und evtl. anderswo; 2. A.________ schuldig erklärt worden ist wegen a) Betrugs, mehrfach begangen, teilweise Versuch, in der Zeit vom 24. Februar 2007 bis 14. Juni 2007 in R.________ und evtl. anderswo z.N. C.________Versicherung (DB: CHF 17‘000.00) und in der Zeit vom 24. Februar 2007 bis 14. Juni 2007 in R.________ und evtl. anderswo z.N. der C.________Versicherung (DB: ca. CHF 18‘000.00, Versuch), b) versuchten Diebstahls, begangen am 4. Juni 2002 [recte 2012] in Schüpfen z.N. der K.________, c) geringfügigen Diebstahls, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N. der K.________ (DB: CHF 28.80), d) Sachbeschädigung, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N. der K.________ (Schaden: ca. CHF 500.00), e) Hausfriedensbruchs, begangen am 4. Juni 2012 in Schüpfen z.N. der K.________, f) Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, begangen am 11. September 2011 in Hinterkappelen; 3. A.________ verurteilt worden ist zu einer Übertretungsbusse von 150.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen). II. A.________ sei schuldig zu erklären wegen 1. sexueller Nötigung, begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. von B.________ ; 2. Vergewaltigung, begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. von B.________ ; 3. Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 in R.________ und evtl. anderswo z.N. der D.________Versicherung (DB: CHF 865.75). III. A.________ sei gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 SVG; 22, 40, 42, 44, 47, 49, 51, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1, 186, 189 Abs. 1, 190 Abs.1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen:

7 1. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 186 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-NR. 15 531917 34) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).» 5.3 Die Strafklägerin hat mit Schreiben vom 28. April 2016 (pag. 782) bzw. gemäss telefonischer Rücksprache vom 18. August 2016 (pag. 801) auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung verzichtet und auch keine Anträge gestellt. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 6.1 Der Beschuldigte hat die Berufung auf einzelne Schuldsprüche beschränkt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihrerseits die Anschlussberufung auf die Sanktion beschränkt. Es kann folglich festgestellt werden, dass die Freisprüche gem. Ziff. I. (inkl. Kosten und Entschädigungspunkt) und die Schuldsprüche gemäss Ziff. II. 3.1., 3.2., 4., 5., 6., 7. und 8. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. April 2015 in Rechtkraft erwachsen sind. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die für die rechtskräftig beurteilte Übertretung (geringfügiger Diebstahl) ausgesprochene Busse von CHF 150.00. Entgegen den Anträgen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung hat die Kammer hierüber nicht reformatorisch zu befinden, da die Berufung in der Berufungserklärung auf die erwähnten Schuldsprüche und deren «Folgepunkte» beschränkt worden war und entsprechend auch keine diesbezüglichen Abänderungsanträge gestellt worden waren (pag. 733 f.). 6.2 Die übrigen Punkte des Urteils des Regionalgerichts wurden angefochten oder sind der Rechtskraft nicht zugänglich. Die Kammer hat also insbesondere zu befinden über - die Anschuldigungen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung, beides angeblich begangen am 23. April 2011 in R.________ z.N. B.________; - die Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von Anfang Dezember 2009 bis Frühling 2010 in R.________ und evtl. andernorts z.N. D.________Versicherung (DB: CHF 865.75); - die für die erstinstanzlich rechtskräftig beurteilten Verbrechen und Vergehen sowie für allfällige oberinstanzliche Schuldsprüche auszusprechende Sanktion; - die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten;

8 - die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person für das erst- und oberinstanzliche Verfahren bzw. allfällige diesbezügliche Rückund Nachzahlungspflichten des Beschuldigten; - eine allfällige Entschädigung der Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (in oberer Instanz wurde keine Antrag auf Entschädigung gestellt); sowie über - das Schicksal des erstellten DNA-Profils. 6.3 Diese Punkte überprüft die Kammer umfassend, mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft dabei im Sanktionenpunkt nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten ist somit nicht ausgeschlossen. Allerdings ist die Strafe in ihrer Höhe aufgrund Anklageerhebung beim Einzelgericht limitiert. Die Strafobergrenze liegt bei 24 Monaten Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 56 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ; BSG 271.1] sowie Art. 334 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil SK 13 37 der 2. Strafkammer vom 2. Juli 2013). II. Sachverhalt 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagenanalyse, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II. ihrer Erwägungen, pag. 687 ff.) verwiesen. 8. Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung 8.1 Sachverhalt gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 5. September 2014 vorgeworfen, er habe am 23. April 2011 in R.________ mit offenem Hosenschlitz, aus welchem sein erigiertes Glied herausgeragt habe, das Wohnzimmer der ehelichen Wohnung betreten. Dort habe er der Strafklägerin befohlen, ihn oral zu befriedigen, was diese ablehnt habe. Daraufhin habe er ihren Kopf gepackt, diesen mit beiden Händen gewaltsam gegen sein erigiertes Glied gedrückt und die Strafklägerin gezwungen, ihn mit dem Mund oral zu befriedigen, wobei sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle, und sie sich mit Körperkraft gegen die Übergriffe gewehrt habe. Heftige körperliche Gegenwehr oder lautes Schreien habe sie aus Angst vor körperlicher Gewalt durch den Beschuldigten unterlassen (pag. 483). In Ziff. I.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, die Strafklägerin anschliessend gewaltsam ins Schlafzimmer gezerrt und ihr die Trainer- und Unterhose ausgezogen zu haben. Er habe sie auf das Bett gestossen und sie gegen ihren Willen erneut dazu gezwungen, sein Glied in den Mund zu neh-

9 men, habe mit Gewalt ihre Beine auseinandergepresst und sei mit seinem Glied in ihre Scheide eingedrungen bis er zum Samenerguss gekommen sei, wobei sie immer wieder gesagt habe, dass sie das nicht wolle und sich mit Körperkraft gegen die Übergriffe gewehrt habe. Heftige körperliche Gegenwehr oder lautes Schreien habe sie aber aus Angst vor körperlicher Gewalt durch den Beschuldigten [auch jetzt] unterlassen (pag. 484). 8.2 Ausgangslage / unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 17. April 2011 auf dem Mobiltelefon der Strafklägerin eine SMS entdeckte, welche diese zuvor an einen anderen Mann gesendet hatte. In der Folge begab er sich am 21. April 2011 zu seinem Onkel bzw. dessen Sohn nach S.________. Am 23. April 2011 kehrte er nach R.________ in das eheliche Domizil zurück. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es an diesem am Abend des 23. April 2011 in der Folge zu Oral- und Vaginalverkehr zwischen ihm und der Strafklägerin gekommen ist. Allerdings habe dieser nicht im Wohnzimmer, sondern lediglich im Schlafzimmer stattgefunden und sei einvernehmlich gewesen. Der Beschuldige bestreitet mithin den genauen Ablauf der sexuellen Handlungen und insbesondere, dass diese nicht freiwillig zustande gekommen seien. Unbestritten ist dagegen, dass der Beschuldigte am nächsten Morgen, dem 24. April 2011, persönlich auf der Polizeiwache in R.________ vorstellig wurde und meldete, seine Frau habe Selbstmordabsichten geäussert, nachdem er sie wegen eines Kontakts zu einem anderen Mann konfrontiert habe. Von der Polizei auf einem Spielplatz ausfindig gemacht, äusserte die Strafklägerin allerdings, es gehe ihr gut, alles sei in Ordnung. Am 29. April 2011 erschien die Strafklägerin selber auf der Polizeiwache R.________ und gab nun an, es gehe ihr nicht so gut. Sie erkundigte sich nach den rechtlich zulässigen Möglichkeiten, die Benützung ihres eigenen PWs durch denn Beschuldigten zu unterbinden, da dieser das Auto möglicherweise nicht mehr zurückbringen werde. Zudem gab sie an, die Türschlösser ausgewechselt zu haben, weil sie Angst habe, ihr Mann könnte ihr den gemeinsamen Sohn wegnehmen. Sie kündigte an, in der folgenden Woche noch einmal vorbeizukommen und «etwas zu sagen», doch müsse sie «zuerst zu sich finden». Am 2. Mai 2011 wurde die die Strafklägerin erneut auf der Polizeiwache R.________ vorstellig und meldete eine Vergewaltigung durch ihren Mann. An der anschliessenden Einvernahme gab sie zu Protokoll, dass sie am 23. April 2011 vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei. Bereits ca. 2 Jahre zuvor sei es einmal zu unfreiwilligem Sex gekommen. Nach der Einvernahme gab sie zudem an, der Polizei zu einem späteren Zeitpunkt noch mehr über kriminelle Machenschaften ihres Mannes erzählen zu wollen. Es handle sich um Versicherungsbetrug. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2011 bezichtigte die Strafklägerin den Beschuldigten dann konkret diverser Versicherungsbetrüge. So habe dieser einmal selber das Auto zerkratzt, um von der Versicherung Geld für eine neue Lackierung zu erhalten. Ein andermal habe er einen Autounfall bewusst herbeigeführt bzw. zumindest nicht vermieden, um Versicherungsleistungen zu kassieren. Er habe

10 auch gesundheitliche Folgen aus diesem Unfall geltend gemacht, die gar nicht bestanden hätten. Weiter habe er einmal einen Einbruchdiebstahl vorgetäuscht, denn der dabei angeblich gestohlene Schmuck sei später plötzlich wieder aufgetaucht und der Beschuldigte habe der Versicherung Sachen als gestohlen gemeldet, die sie gar nie besessen hätten. Schliesslich habe er sie einmal angewiesen, der Haftpflichtversicherung gegenüber anzugeben, sie habe den Fernseher ihrer Schwester kaputt gemacht, wobei der Beschuldigte eigentlich den nicht versicherten eigenen Fernseher beschädigt habe. 8.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften und mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmenden Aussagen der Strafklägerin als erstellt. Zusammengefasst erwog sie, die Strafklägerin habe bei jeder Einvernahme von sich aus nicht nur die Vorfälle selber, sondern auch das ganze Rahmengeschehen geschildert, in welches diese Vorfälle eingebettet seien. Sie hinterlasse beim Gericht den Eindruck, nichts verbergen zu wollen. Die Aussagen der Strafklägerin seien im Verlauf des Verfahrens weitestgehend konstant geblieben. Ihre Erzählungen wirkten in sich logisch, seien nachvollziehbar und ergäben ein stimmiges Ganzes. Die Aussagen seien ausserdem detailreich und enthielten zahlreiche ausgefallene Nebensächlichkeiten. Auch schildere sie ihre Gefühle und stelle Überlegungen zu den mutmasslich psychischen Vorgängen beim Beschuldigten an. Die Strafklägerin übertreibe nicht und verzichte darauf, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Ihre Schilderungen enthielten im Gegenteil auch zahlreiche positive Aussagen über diesen. Gleichzeitig sei die Strafklägerin selbstkritisch und belaste sich selbst. Dies alles spreche für die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen, während sich darin keine Fantasiesignale fänden. Die Aussagen des Beschuldigten enthielten hingegen so gut wie keine Realkennzeichen, jedoch jede Menge Fantasiesignale. So fänden sich darin zahlreiche Widersprüche, etwa, dass er zunächst die Strafklägerin am 23. April 2011 «nicht angefasst» haben wolle, während er später angegeben habe, dass es zu ganz normalem Sex gekommen sei. Weiter habe der Beschuldigte sein Aussageverhalten fortwährend seinem ihm von den Strafverfolgungsbehörden offengelegten Wissensstand angepasst. Seine Aussagen seien zudem vielerorts karg und verarmt ausgefallen, insbesondere zu den sexuellen Handlungen mit der Strafklägerin habe er sich nur sehr allgemein geäussert. Die Schilderungen des Beschuldigten seien oft auch unlogisch und für das Gericht kaum nachvollziehbar, etwa, wenn er behaupte, die Situation nach seiner Rückkehr an jenem Abend des 23. April 2011 sei trotz des Umstandes, dass er die Strafklägerin bereits zuvor für einige Tage verlassen hatte, «ganz normal» gewesen. Auch habe der Beschuldigte keinen einleuchtenden Grund für seinen Besuch vom 24. April 2011 bei der Polizei angeben können. Auf die wirklichkeitsfremden Aussagen des Beschuldigten könne nicht abgestellt werden. Es sei folglich auf die Aussagen der Strafklägerin abzustellen. Der Sex sei demnach nicht einvernehmlich gewesen. Es habe sich wohl vorwiegend um eine

11 Machtdemonstration des Beschuldigten gehandelt. Dieser habe dabei die von ihm während der Ehe bei der Strafklägerin konditionierte Angst vor körperlicher Gewalt schamlos ausgenützt. 8.4 Vorbringen der Parteien 8.4.1 Verteidigung Die Verteidigung rügte an der Berufungsverhandlung eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Wenn diese ausführe, die Strafklägerin übertreibe nicht bzw. belaste den Beschuldigten nicht unnötig, so treffe dies zwar hinsichtlich des Kerngeschehens der angeblichen Vergewaltigung/sexuellen Nötigung vom 23. April 2011 zu. Im Übrigen habe die Strafklägerin aber – gemeinsam mit ihrer Familie – eine richtige Breitseite gegen den Beschuldigten abgefeuert. So habe sie – noch bevor sie bei der Polizei das angebliche Sexualdelikt angezeigt habe – den Beschuldigten bei der Versicherung in minutiöser Schilderung sämtlicher Details wegen des angeblichen Versicherungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Autounfall angeschwärzt. Die dabei ebenfalls anwesenden Eltern hätten bei den Anschuldigungen «munter mitgemischt». Der Vorwurf habe sich aber als haltlos erwiesen und das Strafverfahren sei diesbezüglich eingestellt worden. Zu der Einvernahme bei der Polizei vom 2. Mai 2011 sei die Strafklägerin dann – trotz des gewichtigen Vorwurfs der Vergewaltigung – erst noch zu spät gekommen. Auch beim Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl habe die Strafklägerin versucht, sämtliche Schuld auf den Beschuldigten abzuwälzen, indem sie etwa behauptet habe, dieser habe die der Versicherung unterbreitete Liste mit den angeblich gestohlenen Gegenständen erstellt. Der Bruder der Strafklägerin habe aber bestätigt, dass sie bei der Erstellung dieser Liste beteiligt gewesen sei, was im Übrigen auch aus den darauf verwendeten Formulierungen hervorgehe. Der Schmuck sei dann bei ihren Eltern gefunden worden, was zeige, dass die Strafklägerin entgegen ihrer Darstellung massgeblich an diesem Versicherungsbetrug beteiligt gewesen sei. Was schliesslich den Vorwurf des Versicherungsbetrugs im Zusammenhang mit den Kratzern am Auto betreffe, sei der Schadensfall bezeichnenderweise über den Vater der Strafklägerin abgewickelt worden. Der Garagier habe ausgesagt, es sei sicher nicht der Beschuldigte gewesen. Die Vorinstanz sei zum selben Schluss gekommen. Dies alles lasse auch die Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung in einem anderen Licht erscheinen. Der wahre Grund für die Trennung der Strafklägerin und des Beschuldigten habe denn auch nicht in der angeblichen Vergewaltigung, sondern in ihrer Beziehung zu diesem anderen Mann gelegen. Davon habe der Vater der Strafklägerin nichts erfahren dürfen. Diese habe Angst vor ihren Eltern gehabt und mit der ausserehelichen Beziehung den Kontakt zu ihrer Familie riskiert. Mit der Anschuldigung der Vergewaltigung habe sie sich quasi reinwaschen wollen, um ihr Gesicht wahren zu können. Die Strafklägerin habe dem Beschuldigten gegenüber denn auch bereits angekündigt, sie werde dafür sorgen, dass er nach Mazedonien zurückgehen müsse.

12 Komme hinzu, dass die Strafklägerin am 24. April 2011, Tag nach der angeblichen Vergewaltigung, der Polizei gegenüber in keinster Weise angedeutet habe, dass es zu einem derartigen Vorfall gekommen sei. Vielmehr habe sie gemäss Polizeirapport in einem guten Zustand befunden. Erst eine Woche später sei sie dann zur Polizei gegangen, dies allerdings wieder nicht wegen einer Vergewaltigung, sondern weil sie sich um ihr Auto gesorgt habe. Dies alles sei bei der Würdigung der Aussagen der Strafklägerin zu der angeblichen Vergewaltigung mit zu berücksichtigen. Zudem fänden sich in ihren Aussagen durchaus Widersprüche, einerseits solche zu den Aussagen ihrer Eltern, andererseits aber auch solche innerhalb der Aussagen der Strafklägerin selbst. So habe diese etwa zunächst von einer zweiten, früheren Vergewaltigung berichtet, sich dann aber bei einer späteren Befragung nicht mehr an eine solche erinnert. Weiter habe sie zunächst ausgesagt, sie habe nach der angeblichen Vergewaltigung Schmerzen gehabt, jedoch keinen Arzt aufgesucht. Später habe sie dann zu Protokoll gegeben, sie habe keine Verletzungen gehabt, sei aber zur Frauenärztin gegangen. Auch habe die Strafklägerin die ersten Ehejahre zunächst als super beschrieben, später aber ausgesagt, der Beschuldigte habe sie bereits damals geschlagen. Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Anklagepunkt seien zwar zugegebenermassen karger als diejenigen der Strafklägerin. Dies sei jedoch vor dem Hintergrund einerseits seiner beschränkten Deutsch-Kenntnisse – der Beschuldigte habe einen beschränkten Wortschatz und wisse nicht um die Feinheiten in der Bedeutung gewisser Aussagen – und andererseits seines Charakters zu sehen – er gebe sich schnell mit einer Antwort zufrieden. Auch die ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen Widersprüche träfen so nicht zu: Dass er der Polizei gegenüber angegeben habe, er habe die Strafklägerin «nicht angefasst», bedeute nicht, dass er damit gemeint habe, es sei nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Und auch seine Aussage, dass alles «ganz normal» gewesen sei, heisse noch lange nicht, dass er behauptet habe, alles sei wunderbar gewesen. Schliesslich seien das von der Strafklägerin für die Vergewaltigung genannte angebliche Motiv der Wut und die Annahme der Vorinstanz, dass es sich um eine Machtdemonstration gehandelt habe, nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergäben sich aus den genannten Gründen erhebliche Zweifel an der Darstellung der Strafklägerin. Der Beschuldigte sei daher in dubio von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freizusprechen. 8.4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung hingegen vor, wenn die Strafklägerin falsche Anschuldigungen hätte erheben wollen, hätte sie damit nicht noch zugewartet und der Polizei gegenüber gesagt, sie müsse zuerst zu sich finden. Ein solches Vorgehen wäre äusserst kaltblütig und sei der Strafklägerin schlicht nicht zuzutrauen. Hingegen sei das gezeigte Verhalten bei einer erlebten Vergewaltigung und gleichzeitig fehlender Unterstützung durch die Eltern durchaus nachvollziehbar. Es sei lebensfremd, wenn die Verteidigung verlange, dass die Strafklägerin bereits am 24. April 2011 auf dem Spielplatz und erst noch in

13 Anwesenheit ihres Mannes der Polizei gegenüber belastende Aussagen hätte machen sollen. Insgesamt habe die Strafklägerin ein opfertypisches Verhalten an den Tag gelegt. Was das von der Verteidigung vorgebrachte angebliche Motiv für eine Falschbeschuldigung anbelange, habe die Strafklägerin den Kontakt zu dem fremden Mann von Anfang an zugegeben und dies habe auch nicht zu grösseren Problemen mit ihrer Familie geführt. Hinsichtlich der angeblichen Gründe für eine Falschbeschuldigung habe der Beschuldigte ausserdem widersprüchlich ausgesagt. Einmal soll es wegen der Angst der Strafklägerin vor ihrem Vater, dann aber gewesen sein, weil sie befürchtet habe, der Beschuldigte nehme den gemeinsamen Sohn mit sich nach Mazedonien. Soweit das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in gewissen Punkten eingestellt worden sei, sei dies weiter nicht deshalb geschehen, weil man der Strafklägerin nicht geglaubt habe, sondern weil sie den Beschuldigten in jenen Punkten gerade nicht stark bzw. über Gebühr belastet habe. Der Umstand, dass sie die Versicherungsbetrüge chronologisch vor der Vergewaltigung gemeldet habe, könne sodann auch darin gründen, dass diese Vorgänge nicht gleich schambehaftet seien, wie Sexualdelikte. Eine allfällige Verharmlosung ihrer eigenen Rolle bei diesen Versicherungsbetrügen schade der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Vergewaltigung nicht. Schaue man sich die Aussagen der Strafklägerin an, so fänden sich darin keine Strukturbrüche. Sie enthielten zahlreiche originelle Details, auch zum Rahmengeschehen. Ihre Aussagen seien in sich stimmig und für Ungereimtheiten gebe die Strafklägerin befriedigende Erklärungen. Kleine Widersprüche gebe es aufgrund des menschlichen Erinnerungsvermögens immer. Zentral sei, dass diese nicht das Kerngeschehen beträfen. In den Aussagen des Beschuldigten fänden sich dagegen gravierende Widersprüche. So habe er zunächst ausgesagt, er habe die Strafklägerin «nicht angefasst», später aber von sogar zweimaligem einvernehmlichem Sex berichtet. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, an jenem Abend im Wohnzimmer geschlafen zu haben, nur um auf Nachhaken seine Aussage dahingehend anzupassen, dass er doch im Schlafzimmer geschlafen habe. Es hätte ja auch keinen Grund gegeben, im Wohnzimmer zu schlafen, wenn doch nach den Worten des Beschuldigten alles «ganz normal» gewesen sei. Der Beschuldigte habe gleichzeitig aber auch ausgesagt, er habe sich wegen der SMS an den fremden Mann von der Strafklägerin getrennt, und die Strafklägerin habe ihm vorgeworfen, sie habe «keinen Mann daheim». Trotzdem solle es gemäss seinen Aussagen an jenem Abend zu Sex gekommen sein, und dies sogar auf ihre Initiative hin. Diese Geschichte gehe einfach nicht auf. An diesem Abend habe nicht die Stimmung für zweimaligen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr geherrscht. Der Beschuldigte verstehe im Übrigen die deutsche Sprache offenkundig ganz gut, was sich auch an der oberinstanzlichen Einvernahme nochmals gezeigt habe. Es möge zutreffen, dass er ein gewisses Manko in sprachlichen Finessen habe. Dies könne aber nicht sämtliche seiner Widersprüche erklären.

14 Bezeichnend sei im Übrigen auch die prophylaktische Aussage des Beschuldigten bei der Polizei am Tag nach dem Vorfall. Damit habe er die Flucht nach vorne angetreten. Auffällig sei diesbezüglich ausserdem, dass er diesen Polizeibesuch vor der Strafklägerin verheimlicht habe, obwohl er diesen doch angeblich aus Fürsorge ihr gegenüber gemacht habe. Zusammengefasst habe die Vorinstanz daher den angeklagten Sachverhalt zu Recht als erwiesen erachtet. 8.5 Beweismittel und -würdigung 8.5.1 Aussagen der Strafklägerin 8.5.1.1 Vorbemerkung Die Strafklägerin wurde im Verlauf des Verfahrens dreimal zu den Sexualdelikten befragt: bei der Anzeigeerstattung am 2. Mai 2011, am 20. Mai 2014 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 30. April 2015. Die letzten beiden Einvernahmen wurde parteiöffentlich durchgeführt, wobei die Verteidigung darauf verzichtet hatte, an der Befragung vom 20. Mai 2014 teilzunehmen (pag. 151). Mit dieser zweiten Befragung musste derart lange zugewartet werden, weil der Beschuldigte ab Sommer/Herbst 2012 untergetaucht war. Er war zwar bereits im September 2013 angehalten worden und hatte sich zwecks Vollzugs einer früheren Strafe für wenige Tage im Regionalgefängnis Bern befunden. Versehentlich war jedoch die Staatsanwaltschaft, welche ihn ebenfalls zur Verhaftung ausgeschrieben hatte, nicht informiert worden (pag. 26 f.). Am 15. April 2014 konnte der Beschuldigte schliesslich (erneut) verhaftet werden, worauf die Zweitbefragung angeordnet wurde. Die Erstaussagen der Strafklägerin erweisen sich daher im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zum strittigen Ereignis, sondern auch aufgrund der verhältnismässig langen Dauer bis zur Zweitbefragung als besonders aufschlussreich. 8.5.1.2 Erstaussagen Zur Vorgeschichte Die Strafklägerin erklärte am 2. Mai 2011 detailliert, wie sie am 17. April 2011 mit dem Beschuldigten Streit gehabt habe. Dieser habe auf ihrem Handy eine von ihr an einen Kollegen gesendete SMS gesehen und geargwöhnt, sie gehe fremd. Am 21. April 2011 (Gründonnerstag) habe sie dann einen Anruf vom Beschuldigten erhalten. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass er sich zur Beruhigung bei seinem Onkel in S.________ befinde und am Folgetag wieder nach Hause komme. Sie habe ihn noch gebeten, früher nach Hause zu kommen, damit sie alles besprechen könnten (pag. 142 f. Z. 49 ff.). Als sie den Beschuldigten dann am 22. April 2011 angerufen habe, um ihn zu fragen ob er nun noch am gleichen Tag nach Hause kommen werde, habe dieser erklärt, sie habe ihm genug befohlen, nun befehle er (pag. 143 Z. 55 ff.). Der Beschuldigte sei dann am 23. April 2011 um ca. 18 Uhr nach Hause gekommen. Beim ihrem Versuch, ihn zu umarmen, habe er sie zurückgestossen und auch Kaffee und Kuchen habe er nicht gewollt. Sie habe über die gemeinsamen Probleme sprechen wollen, aber erst, wenn der zweijährige Sohn eingeschla-

15 fen sei, womit der Beschuldigte einverstanden gewesen sei (pag. 143 Z. 57 ff.). Der Beschuldigte habe daraufhin im Wohnzimmer mit dem Sohn gespielt und sie gebeten, ihm einen Kaffee zu machen. Als sie ihm diesen gebracht habe, habe er diesen und auch ihren Kaffee genommen und wieder in die Küche zurückgestellt. Als er zurück in das Wohnzimmer gekommen sei, sei sein Hosenschlitz geöffnet gewesen und daraus habe sein steifes Glied herausgeragt. Sie selbst habe zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa gesessen und der Sohn habe sich auf dem Teppich am Boden befunden. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt: «Nimm es». Sie habe daraufhin gesagt: «Nein, ich will zuerst über unsere Probleme reden». Er habe erwidert: «Nein, nimm es, wir reden später». Sie habe ihm dann gesagt: «Sicher nicht vor unserem Sohn» (pag. 143 Z. 61 ff.). Würdigung: Diese Aussagen der Strafklägerin bis unmittelbar vor der ersten hier zu beurteilenden strittigen sexuellen Handlung erscheinen gestützt auf die Erkenntnisse der Aussagepsychologie glaubhaft. Sie sind reich an originellen Details, etwa dem Umstand, dass das steife Glied des Beschuldigten aus dem Hosenstall herausgeragt habe. Weiter beschreiben sie einen eher komplexen und aussergewöhnlichen Handlungsablauf, der auch unerwartete Komplikationen beinhaltet, indem der Beschuldigte etwa zunächst keinen Kaffee und Kuchen gewollt, dann doch nach einem Kaffee verlangt, diesen aber umgehend wieder in die Küche zurückgestellt habe. Die Strafklägerin schildert lebensnah einen durch die SMS an den fremden Mann ausgelösten Beziehungskonflikt und beschreibt ein dazu passendes Verhalten des Beschuldigten, indem dieser sich zunächst zur Beruhigung nach S.________ begeben habe, dann aber nicht wie zunächst angekündigt am 22., sondern erst aber plötzlich und unangekündigt am 23. April 2011 nach Hause gekommen sei, nachdem er zuvor geäussert habe, jetzt sei er es, der befehle. Stimmig ist deshalb auch ihre mit dem Zurückstossen bei der Begrüssung bildhaft umschriebene Schilderung der eher angespannten Stimmung und jedenfalls nicht normalen Situation, welche am Abend des 23. April 2011 im Hause der Familie A.________ herrschte. Es erscheint deshalb auch naheliegend, dass die Strafklägerin reden wollte, hingegen sexuelle Handlungen ablehnte, zumal sich der gemeinsame zweijährige Sohn in unmittelbarer Nähe aufhielt. Umso unerwarteter erscheint deshalb der von der Strafklägerin beschriebene Wechsel der Situation, indem der Beschuldigte, nachdem er sie zuvor noch zurückgestossen hatte, nun plötzlich unvermittelt Oralverkehr von ihr verlangt habe. Die diesbezügliche Aufforderung des Beschuldigten gibt die Strafklägerin in direkter Rede wieder und schildert dabei wiederum ein plausibles Hin und Her. Hinzu kommt, dass die Strafklägerin bei der Schilderung dieses Geschehens gemäss Protokoll wiederholt weinen musste und zitterte, was zeigt, wie emotional aufgewühlt sie war (pag. 143 Z. 68 und 72). Zusammenfassend enthalten ihre Aussagen zur Vorgeschichte derart viele Realkennzeichen, dass sie kaum der Fantasie entsprungen sein können. Eine erfundene Aussage würde wesentlich flacher und komplikationsloser ausfallen. Zum ersten Oralverkehr im Wohnzimmer Die Strafklägerin schilderte bei ihrer Erstbefragung weiter, wie ihr der Beschuldigte mit beiden Händen ihren Hinterkopf genommen und diesen an sein erregtes Glied gedrückt habe. Sie habe versucht, den Kopf «entgegen» zu halten, jedoch erfolg-

16 los. Als sie bemerkt habe, dass sie sich nicht weiter wehren könne, habe sie sein erregtes Glied in den Mund genommen und den Beschuldigten dann während ca. zwei Minuten befriedigt. Sie habe jedoch mehrmals zu ihm gesagt, dass sie dies nicht wolle. Der Beschuldigte habe geantwortet: «Halt die Fresse und mach es einfach». Sie hätten kein Kondom verwendet und er sei bei diesem Oralverkehr auch nicht zum Samenerguss gekommen (pag. 143 Z. 73 ff.). Würdigung: Auch diese Darstellung ist detailliert und wirkt lebensnah. Die geschilderte Situation passt räumlich zu der zuvor beschriebenen Situation mit der auf dem Sofa sitzenden Strafklägerin und dem aus der Küche zurückkommenden, aufrecht stehenden Beschuldigten (vgl. auch die von der Strafklägerin angefertigte Skizze auf pag. 149). Es ist nachvollziehbar, dass die Strafklägerin ihren Kopf auf der Höhe des Penis des Beschuldigten hatte und dieser deshalb ihren Kopf, den Hinterkopf beidhändig packend, an sein Glied drücken konnte, auch wenn dies per se noch nichts über die Einvernehmlichkeit des Oralverkehrs aussagt. Der beschriebene Handlungsablauf erscheint zudem insofern aussergewöhnlich, als die Strafklägerin nicht etwa beschrieb, der Beschuldigte habe sie fortwährend mit weiterer Gewalt daran gehindert, sich zu entfernen, sondern dass sie, nachdem sie bemerkt habe, dass Widerstand zwecklos war, seinem Druck nachgegeben und gehorcht habe, nicht ohne jedoch noch mehrmals zu sagen, dass sie den Oralverkehr nicht wolle. Bei einer Falschbezichtigung wäre eher die Schilderung eines gewalttätigeren Vorgehens zu erwarten. Wiederum beschrieb die Strafklägerin zudem lebendig in direkter Rede, wie der Beschuldigte auf ihren vergeblichen Appell erwiderte, sie solle einfach die Fresse halten und machen. Wie auch der eher spezielle Handlungsablauf stellt auch die Wiedergabe von Gesprächen ein Realkennzeichen dar, welches bei einem erfundenen Geschehen nicht zu erwarten wäre. Die Erstaussage der Strafklägerin erscheint deshalb in Bezug auf den ersten Oralverkehr im Wohnzimmer glaubhaft. Zu den weiteren sexuellen Handlungen im Schlafzimmer Die Strafklägerin fuhr fort, der Beschuldigte habe sie dann plötzlich mit seiner rechten Hand an ihrem linken Unterarm gepackt und zu ihr gesagt: «Komm ins Schlafzimmer». Wiederum habe sie sich zu wehren versucht. Daraufhin sei sie ihm in das Schlafzimmer gefolgt. Eigentlich habe sie schon gewusst, dass er sie nun vergewaltigen würde, weil er dies bereits zuvor einmal gemacht habe, als er sie vermutlich habe «verletzen» wollen. Der Sohn sei ihnen in das Schlafzimmer nachgelaufen. Der Beschuldigte habe diesen wieder in das Wohnzimmer «gestellt» und dort dessen Spielsachen ausgeleert, damit dieser habe spielen können. Sie habe auf dem Bettrand des Ehebettes, auf der Seite des Kinderbettes, gesessen, als der Beschuldigte zurückgekommen sei. Er habe die Tür hinter sich geschlossen und seine beige Hose und seine schwarzen Boxershorts ausgezogen, sein weisses Puma Poloshirt jedoch anbehalten. Der Beschuldigte habe ihr erneut befohlen, ihn oral zu befriedigen. Sie habe dies tun müssen, ansonsten er sie wieder geschlagen hätte. Als sie ihn oral befriedigt habe – er habe noch immer ein steifes Glied gehabt – habe der Beschuldigte sie an beiden Schultern gepackt und sie «aufgestellt». Noch immer habe er keinen Samenerguss gehabt. Er habe ihr die schwarze Trainerhose und die Unterhose ausgezogen, deren Farbe sie nicht mehr wisse. Am

17 Oberkörper sei sie bekleidet geblieben. Er habe sie auf das Ehebett gestossen, wo sie dann parallel zum Schrank gelegen habe. Sofort habe der Beschuldigte sich auf sie gelegt und mit seinen Händen ihre Beine auseinandergepresst. Er sei mit seinem Glied während knapp einer Minute in ihre Scheide eingedrungen. Während dieser Zeit habe er sich ständig auf und ab bewegt, sei jedoch stets in ihr drin gewesen. Danach habe er sie erneut «aufgezogen», so dass sie auf dem Bettrand gewesen sei und er vor ihr gestanden habe. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt: «Nimm es». Sie habe gesagt: «Nein, ich will das nicht, es ist eklig», worauf der Beschuldigte erwidert habe: «Es ist überhaupt nicht eklig». Erneut habe sie während ca. 30 Sekunden sein erregtes Glied oral befriedigen müssen. Dann habe er sie wie zuvor wieder auf das Bett gestossen. Erneut habe er ihre Beine auseinander gepresst und sei mit seinem erregten Glied in ihre Scheide eingedrungen. Nach wenigen Sekunden habe er dann einen Samenerguss gehabt. Während der Vergewaltigung habe der Beschuldigte seine Hände an ihrem Hinterkopf oder auf dem Bett gehabt und kein Kondom benützt (pag. 143 f. Z. 78 ff.). Auf entsprechende Frage verneinte die Strafklägerin, während des Vorfalls vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein (pag. 144 Z. 119). Auf Frage, welche Empfindungen sie während des Akts gehabt habe, antwortete sie: «Ich fand mich die ganze Zeit Scheisse und einfach nur schmutzig». Sie habe dem Beschuldigten nur gehorcht, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie ansonsten schlage (pag. 144 Z 137). Auf entsprechende Nachfrage, gab sie an, der Beschuldigte schlage sie seit acht Jahren wöchentlich, jeweils mit den Fäusten und den Füssen. Er habe sie auch schon an den Haaren gezogen oder Gegenstände wie Handy, Aschenbecher oder Fernsehbedienung nach ihr geworfen. Sie habe oft blaue Flecken und Schmerzen gehabt. Einmal, ca. fünf Jahre zuvor, sei sie im Inselspital gewesen, weil ihr Kiefer von den Schlägen des Beschuldigten verschoben gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihr aber befohlen, im Spital zu sagen, dass dies von einem Treppensturz herrühre (pag. 144 f. Z.141 ff.). Würdigung: Erneut beschrieb die Strafklägerin hier detailliert, in einer für solche Delikte selten genauen Art und Weise, was sich im Schlafzimmer zwischen ihr und dem Beschuldigten abgespielt hatte. Der geschilderte Handlungsablauf fügt sich nahtlos an die Ereignisse im Wohnzimmer an, wobei der vorläufige Abbruch des Oralverkehrs für die Strafklägerin aber offenbar unerwartet kam, habe dieser sie doch «plötzlich» am Unterarm gepackt und ihr gesagt habe, sie solle ins Schlafzimmer mitkommen. Nicht nur diese subjektiv unerwartete Wendung und die erneute Schilderung von Gesprächsinhalten in direkter Rede, sondern auch die weitere Aussage der Strafklägerin, wonach sie eigentlich schon gewusst habe, was nun passieren werde, sprechen für ihre Glaubhaftigkeit. Das Preisgeben solcher innerer Gedanken wäre bei einer nicht erlebnisbasierten Aussage nicht zu erwarten. Ein weiteres starkes Realkennzeichen stellt die Komplikation im Handlungsablauf dar, die sich dadurch ergab, dass der gemeinsame Sohn den Eltern in das Schlafzimmer folgte. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang die originellen Details, wonach der Beschuldigte dem Sohn Spielsachen ausgeleert und dann die Türe zum Wohnzimmer geschlossen habe, nachdem er diesen bildhaft dorthin zurück «gestellt» habe. Allerdings ist einzuräumen, dass dies auch bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen so hätte geschehen können. Lebensnah und im räumlichen

18 Kontext passend beschrieb die Strafklägerin sodann den erneuten (zweiten) erzwungenen Oralverkehr im Schlafzimmer und den anschliessenden Vollzug des Beischlafs durch den Beschuldigten, wobei dieser durch den erneuten (dritten) Oralverkehr unterbrochen worden sei. Dabei hielt sie die einzelnen Phasen auch zeitlich klar auseinander und beschrieb, wie der Beschuldigte zunächst länger nicht, am Schluss dann aber innert Sekunden zum Samenerguss gekommen sei. Die Strafklägerin konnte dabei benennen, welche Kleidungsstücke der Beschuldigte ihr, aber auch sich selbst ausgezogen habe, und welche nicht. In Bezug auf die Farbe ihrer Unterhose und die Art ihres Oberteils gab sie Erinnerungslücken zu. Erneut schilderte die Strafklägerin zudem spezielle Gesprächsinhalte in direkter Rede («Es ist überhaupt nicht eklig»). Schliesslich konnte sie ihre Gefühle während der sexuellen Handlungen beschreiben. Diese sind opfertypisch und ebenso nachvollziehbar, wie ihre Erklärung, wonach sie dem Beschuldigten schliesslich gehorcht bzw. keine weitere Gegenwehr geleistet habe, weil sie aus Erfahrung befürchtet habe, dass er sie sonst schlage. Bemerkenswert ist auch, dass die Strafklägerin verneinte, vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein, obwohl ihr von der Polizei eine entsprechende Frage mit gewissem Suggestionspotenzial gestellt worden war. Sie belastete den Beschuldigten also nicht über Gebühr und blieb bei ihrer Darstellung, wonach es nicht zu übermässiger körperlicher Gewalt gekommen sei. Die von der Strafklägerin beschriebene Kieferverletzung wird durch die beim Inselspital edierten Unterlagen (pag. 345 f.) insofern objektiviert, als die Strafklägerin gemäss diesen Unterlagen am 13. September 2004 wegen einer Kontusion des Kiefergelenks rechts zugewiesen worden sei. Bei der Notfallanamnese gab die Strafklägerin an, ca. 10 Stufen einer Treppe heruntergestürzt zu sein. Im Inselspital wurde eine mögliche Fraktur diagnostiziert (pag. 346 f.). Zudem bestätigten sowohl die Mutter als auch der Vater der Strafklägerin, dass diese ihnen gegenüber erzählt habe, öfters vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein und dass sie sich deswegen auch einmal im Inselspital wegen einer Kieferverletzung habe röntgen lassen müssen, dort aber gesagt habe, sie sei die Treppe hinuntergestürzt (pag. 162 Z. 94 ff.; pag. 166 Z. 150 ff.) (vgl. zur häuslichen Gewalt auch nachstehend E. II.8.5.1.3). Dies alles spricht für die Glaubhaftigkeit auch der Aussagen zum Kerngeschehen, welches sich im Schlafzimmer zutrug. Zu den Geschehnissen unmittelbar nach dem Samenerguss des Beschuldigten und im weiteren Verlauf jenes Abends Die Strafklägerin schilderte an der Einvernahme vom 2. Mai 2011 weiter, nach dem Samenerguss sei der Beschuldigte aufgestanden und habe sich, ohne ein Wort zu sagen, unter die Dusche begeben. Sie selbst habe ihre Unterhose und ihre Hose wieder angezogen und dabei geweint. Danach sei sie zu ihrem Kind gegangen, bis der Beschuldigte aus der Dusche gekommen sei. Er habe sich mit einer neuen Trainerhose und dem bereits zuvor getragenen Poloshirt bekleidet gehabt. Der Beschuldigte habe dann einen Kaffee getrunken und dazu in der Küche eine Zigarette geraucht. Seit der Vergewaltigung habe er kein Wort zu ihr gesagt gehabt. Sie selbst habe sich dann unter die Dusche begeben, weil sie sich sehr schmutzig gefühlt habe, «einfach Scheisse». Sie habe die ganze Zeit geweint und dies sehr laut.

19 Den Beschuldigten habe dies überhaupt nicht gekümmert. Sie habe ihre Trainerhose, ihre Unterhose, und ihr Oberteil – alles, was sie an die Vergewaltigung erinnert habe – in die Wäsche geworfen und sich andere Kleider angezogen. Sie habe einfach alles schmutzig gefunden, sogar die Wohnung. Aus diesem Grund habe sie auch ihren Sohn geduscht (pag. 144 Z. 104 ff.). An diesem Abend des 23. April 2011 habe sie mit dem Beschuldigten noch über ihre gemeinsamen Probleme gesprochen. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, dass er sie und ihren Sohn liebe und ihr verzeihe, weil sie ihm in den letzten acht Jahren auch viel verziehen habe. Damit habe er gemeint, dass er sie geschlagen habe und während zwei Jahren fast jedes Wochenende bei einem Kollegen in T.________ gewesen sei. Der Beschuldigte habe weiter gesagt, egal was passiere, er wolle, dass sie Kollegen blieben und zusammen zu ihrem Sohn schauten. Als sie ihn gefragt habe, was er damit meine, habe er geantwortet, man wisse ja nie, was passiere, vielleicht komme er irgendeinmal nicht mehr zurück. Sie habe zu weinen begonnen. Er sei dann ins Bett gegangen und habe gemeint, sie solle alles vergessen, was er gesagt habe, er habe sie nur provozieren wollen (pag. 145 Z. 189 ff.). Würdigung: Auch diese Aussagen imponieren durch ihre Details und ein geschildertes Empfinden, das für einen erlittenen sexuellen Übergriff deliktstypisch ist. Viele Opfer von sexuellen Straftaten berichten über das Gefühl von Schmutzigkeit nach der Tat. Ein besonders starkes Realkennzeichen liegt dabei in der Schilderung der Strafklägerin, wonach sie deswegen sogar ihren Sohn geduscht habe. Ein derart ausgefallenes Detail kann kaum erfunden sein und zeigt, dass sich die von der Strafklägerin beschriebenen Gefühle auch über ihr lautstarkes Weinen hinaus manifestiert haben. Getroffen zu haben scheint sie auch der von ihr wiederholt erwähnte Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Geschlechtsverkehr trotz ihres lauten Weinens zunächst längere Zeit einfach kein Wort zu ihr gesagt habe. Zu einem solchen, seine Macht unterstreichenden Verhalten passt auch, dass der Beschuldigte bei dem späteren Gespräch über die gemeinsamen Probleme gegenüber der Strafklägerin einerseits gesagt haben soll, ihr – gütig – zu verzeihen, gleichzeitig aber auch angedeutet haben soll, vielleicht eines Tages nicht mehr zurückzukehren, um sie so zu provozieren und zu ängstigen, was er denn (jedenfalls gemäss den Aussagen der Strafklägerin) gleich selbst zugab. Zu erwähnen sind überdies Details wie jenes, dass der Beschuldigte zwar eine neue Hose, aber wieder das alte Poloshirt angezogen habe. Insgesamt beschreibt die Strafklägerin damit die Situation unmittelbar nach der Tat bis zum Ende jenes Abends sehr stimmig. Das Opferverhalten ist deliktstypisch und das beschriebene Verhalten des Beschuldigten passt nicht nur zu der grundsätzlich angespannten und konfliktgeladen Situation an jenem Abend, sondern auch zu einem vorangehenden sexuellen Übergriff. Zum weiteren Verlauf bis zur Anzeige Die Strafklägerin gab weiter zu Protokoll, am Morgen des 24. April 2011 um ca. zehn Uhr habe ihr Mann das Haus verlassen, weil er angeblich Zigaretten habe kaufen wollen. Er sei aber erst nach einer Stunde zurückgekommen. Um die Mittagszeit habe sie dann einen Spaziergang mit ihrem Sohn gemacht, während der Beschuldigte und ihr Bruder zusammen einen Kaffee trinken gegangen seien. Als

20 sie vor der Migros mit ihrem Sohn gespielt habe und auch ihr Mann wieder dazu gestossen sei, sei plötzlich der Polizist E.________ erschienen und habe sie gefragt, ob es ihr gut gehe. Sie habe dies bejaht, worauf der Polizist sich nochmals versichert und auch ihren Sohn gefragt habe. Ihr Mann habe die Farbe vom Gesicht verloren, was ihr seltsam vorgekommen sei und ihr ein ungutes Gefühl beschert habe. Sie habe ihn deshalb fragend angeschaut und der Beschuldigte habe gesagt, dass sie wohl zu laut gewesen seien. Als sie ihn auf dem Nachhauseweg gefragt habe, ob er etwa die Polizei avisiert habe, habe der Beschuldigte dies verneint. Der Rest des Sonntagnachmittags sei normal und ohne Streit verlaufen (pag. 146 Z. 204 ff.). Als sie den Beschuldigen am Dienstag, 26. April 2011, per SMS gefragt habe, wann er zum Abendessen komme, habe dieser geschrieben, er arbeite noch und komme nie mehr. In einer weiteren SMS habe er ihr geschrieben, sie solle ihn in Ruhe lassen, es gehe ihm nicht gut, und weiter, sie solle es mit ihrem Sohn geniessen, denn was er nun machen werde, mache er nicht gerne. Nach mehreren Anrufversuchen ihrerseits habe er schliesslich das Telefon abgenommen und gesagt, es sei aus [zwischen ihnen], sie solle ihren Vater informieren. Daraufhin habe ihr Vater den Beschuldigten angerufen, um ein Treffen zu vereinbaren. Ihr Vater habe dann ihren Mann in Bern getroffen und um Mitternacht seien ihr Vater und der Schwiegervater in ihre Wohnung gekommen. Den Beschuldigten habe sie seither nicht mehr gesehen (pag. 146 Z. 225 ff.). Am 28. April 2011 habe der Beschuldigten sie dann angerufen und ihr gesagt, dass er ihr den gemeinsamen Sohn nicht einfach so lasse. Er sei nicht blöd, er werde den Sohn nicht nach Mazedonien nehmen, denn dann könne er nicht mehr in die Schweiz kommen. Seither habe sie nichts mehr vom Beschuldigten gehört (pag. 146 Z. 241 ff.). Am 28. April 2011 habe sie ausserdem festgestellt, das ihr Konto im Minus und gesperrt gewesen sei. Sie vermute, dass ihr Mann das Konto geleert habe (pag. 147 Z. 259 ff.). Am 29. April 2011 habe sie durch die Verwaltung die Schlösser ihrer Wohnung auswechseln lassen. Später sei sie noch auf der Polizeiwache beim Polizisten E.________ gewesen. Sie habe von diesem wissen wollen, warum er sich am 25. [recte 24.] April 2011 nach ihrem Befinden erkundigt habe. Weiter habe sie diesem gesagt, dass sie in der darauffolgenden Woche vorbeikommen werde, weil sie im Moment noch nicht so weit sei (pag. 146 Z. 246 ff.). Würdigung: Die Kammer hat aus aussagepsychologischer Sicht auch hier keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin zu zweifeln. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten fügen sie sich in das Bild eines gekränkten, latent drohenden Ehemannes. Diese von der Strafklägerin einmal mehr in direkter Rede geschilderten, am Telefon und per SMS geäusserten Drohungen bezogen sich nun offenkundig auch auf den gemeinsamen Sohn, indem der Beschuldigte vage in Aussicht stellte, diesen der Strafklägerin wegzunehmen, auch wenn er gleichzeitig offenbar angab, diesen schon nicht mit nach Mazedonien nehmen zu wollen. Glaubhaft erscheint auch die von der Strafklägerin mit ihren dabei empfundenen Gefühlen verbundene Schilderung des Zusammentreffens mit dem Polizisten E.________ auf dem Spielplatz vor der Migros. Besonders interessant ist dabei das Detail, wonach dem Beschuldigten die Farbe aus dem Gesicht gewichen sei und dass dieser offenkundig eine Ausrede für das Anrücken der Polizei erfand.

21 Dieser Vorfall vom 24. April 2011 wie auch das nachfolgende Aufsuchen der Polizeiwache durch die Strafklägerin am 29. April 2011 wird nämlich – mit deren Aussagen übereinstimmend – im Rapport vom 10. Mai 2011 wie folgt beschrieben: Der Beschuldigte sei am 24. April.2011 um 10:56 Uhr auf der Polizeiwache erschienen und habe sinngemäss gesagt, er habe am 21. April 2011 festgestellt, dass seine Frau telefonisch mit einem anderen Mann Kontakt gehabt habe. Als er sie darauf angesprochen habe, habe sie dies nicht abgestritten. Sie habe gesagt, sie wolle sich umbringen. Er habe aber seiner Frau nichts getan und werde ihr auch nichts antun. Er habe gemerkt, dass seine Frau sehr nervös und komisch sei, wenn er mit ihr sprechen wolle. Er habe aber nicht das Gefühl, dass sie sich wirklich etwas antun werde. Der Polizist E.________ habe sich daraufhin auf die Suche nach der Strafklägerin gemacht und die Familie A.________ schliesslich auf dem Spielplatz bei der Migros angetroffen. Als er die Strafklägerin angesprochen habe, habe diese gesagt, es gehe ihr gut, alles sei in Ordnung. Aus Sicht des Polizisten habe sie sich in einem guten Zustand befunden. Am 29. April 2011 habe sich die Strafklägerin dann auf der Polizeiwache gemeldet und angegeben, es gehe ihr nicht so gut. Sie habe Angst, dass ihr Mann ihr Auto nehmen und nicht mehr zurückbringen werde, ob sie es ihm wegnehmen dürfe. Zudem habe sie angegeben, die Türschlösser ausgewechselt zu haben. Sie habe Angst, dass ihr Mann den gemeinsamen Sohn mitnehmen werde, sie denke er habe nun eine eigene Wohnung. Schliesslich stellte die Strafklägerin in Aussicht, in der darauffolgenden Woche noch einmal auf die Polizeiwache zu kommen. Schliesslich habe die Strafklägerin angekündigt in der darauffolgenden Woche noch einmal auf die Polizeiwache zu kommen. Sie habe noch etwas, was sie sagen wolle, aber sie müsse zuerst zu sich finden (pag. 136 f., vgl. auch pag. 129 f.). Dass die Strafklägerin am 24. April 2011 auf dem Spielplatz vor der Migros gegenüber dem Polizisten E.________ angab, es gehe ihr gut, und der Polizist auch von sich aus keinen gegenteiligen Eindruck hatte, spricht entgegen der Verteidigung nicht für eine Falschbeschuldigung. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführte, kann von einem Opfer einer Vergewaltigung kaum erwartet werden, in Anwesenheit des Täters, mit welchem es ausserdem in einer langjährigen Beziehung steht und einen Sohn hat, der ebenfalls anwesend ist, sich sogleich den Behörden anzuvertrauen. Vielmehr ist die Aussage der Strafklägerin, sie habe zunächst zu sich finden müssen, durchaus nachvollziehbar. Das Bedürfnis, die Situation zuerst zu analysieren und die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens gegeneinander abzuwägen, erscheint normal (vgl. zur "Geburtsstunde" der Aussagen der Strafklägerin auch nachfolgend E. II.8.5.1.4). Weitere Aussagen vom 2. Mai 2011 Auf entsprechende Frage gab die Strafklägerin am 2. Mai 2011 zu Protokoll, sie habe keine sichtbaren Verletzungen von der Vergewaltigung gehabt, aber während ca. dreier Tage Schmerzen im Unterleib. Sie habe jedoch keinen Arzt aufgesucht (pag. 144 Z. 123 f.). Mit ihrem Mann habe sie nicht über das Ereignis gesprochen, jedoch mit einer Nachbarin. Diese wolle aber nicht in die Sache hineingezogen werden und sie wolle auch den Namen dieser Nachbarin nicht bekannt geben (pag. 145 Z. 163 ff.). Auf Frage, ob sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt gleiche

22 oder ähnliche Erfahren gemacht habe, gab die Strafklägerin zu Protokoll, ca. zwei Jahre zuvor sei ihr Mann betrunken nach Hause gekommen, habe sie geküsst und ihr den Pyjama ausgezogen. Sie habe ihn gefragt: «Spinnst du, ich schlafe; oder bist du am Schlafwandeln?». Er habe kein Wort gesagt und sie wisse nur noch, dass er damals mit seinem erregten Glied in ihre Scheide eingedrungen sei und sich an ihr bis zum Samenerguss befriedigt habe. Sie betrachte dies ebenfalls als Vergewaltigung, könne aber leider nicht mehr dazu sagen, da es schon zwei Jahre zurückliege (pag. 145 Z. 177 ff.). Würdigung: Die Kammer hat auch in Bezug auf diese weiteren Aussagen keine Gründe anzunehmen, dass die Strafklägerin Falschangaben machte. Soweit die Verteidigung diesbezüglich auf Widersprüche zu späteren Aussagen der Strafklägerin hinweist, wird dies dort gewürdigt (sogleich nachstehend E. II.8.5.1.3). Zwischenfazit zur Glaubhaftigkeit der Erstaussagen der Strafklägerin Die Erstaussagen der Strafklägerin weisen zahlreiche Realkennzeichen auf, während keinerlei Fantasiesignale ersichtlich sind. Sie ergeben ein stimmiges Gesamtbild des Geschehens, angefangen bei der Vorgeschichte, über das Kerngeschehen bis hin zum weiteren Verlauf bis zur Anzeige. Die Aussagen der Strafklägerin sind daher – jedenfalls für sich alleine betrachtet – glaubhaft. Sie werden zudem (zumindest in Teilen) durch Polizeirapporte, edierte Spitalunterlagen und Aussagen ihrer Eltern gestützt. 8.5.1.3 Weitere Aussageentwicklung Zweite Einvernahme vom 20. Mai 2014 Anlässlich ihrer parteiöffentlichen zweiten Einvernahme vom 20. Mai 2014 bestätigte die Strafklägerin ihre bisherigen Aussagen. Ausführlicher ging die Strafklägerin auf die auch schon in der Erstbefragung erwähnten regelmässigen Schläge ein, die sie vom Beschuldigten während Jahren erhalten habe. Sie gab zu Protokoll, sie seien seit 2003 und damit acht Jahre verheiratet gewesen. Die ersten zwei Jahre seien gut gewesen, eigentlich super, er sei ein guter Ehemann gewesen. Dann habe sich alles gewendet, der Beschuldigte habe angefangen, sie zu schlagen und Versicherungsbetrüge zu machen. Die anderen sechs Jahre seien eine Katastrophe gewesen (pag. 151 Z. 27 ff.). Wenn der Beschuldigte sage, sie hätten eine ganz normale Beziehung geführt, dann könne dies für ihn schon normal sein. Er habe sich ja im Unterschied zu ihr frei bewegen können. Der Beschuldigte habe sie eingeschlossen, ihr das Natel und den Hausschlüssel weggenommen. Dadurch habe es jeweils Streit gegeben und er habe sie geschlagen. Für sie sei das nicht normal (pag. 152 Z. 55 ff.). Zum Sohn habe der Beschuldigte aber sehr gut geschaut. Als sie noch zusammen gewesen seien, habe er viel mit diesem unternommen (pag. 152 Z. 85 f.). Auf Vorhalt ihrer Erstaussage, wonach der Beschuldigte sie während acht Jahren wöchentlich geschlagen habe, erläuterte die Strafklägerin, damit meine sie, dass er sie mit den Fäusten, mit den Händen und mit den Füssen geschlagen habe. Manchmal habe er sie gepackt und weggestossen. Sie habe am Boden gelegen und er habe nur noch geschlagen. Manchmal habe sie sich eingeschlossen, dann habe er auf die Türe eingeschlagen, bis sie aufgeschlossen und sich ergeben habe. Er habe auch Aschenbecher und die Fernbedie-

23 nung des TVs nach ihr geworfen, alles, was er gerade zur Hand gehabt habe. Wenn sich habe hinausgehen wollen, weil sie einfach nicht mehr gekonnt habe, habe sie dies auch nicht gedurft. Er habe sie gehalten und die Tür abgeschlossen. Dann habe er gesagt: «Jetzt kannst du weinen». Er habe sie in diesen sechs katastrophalen Ehejahren wöchentlich geschlagen. In ihrer Kultur sei es so, dass, wenn man verheiratet sei, man auch so bleibe. Sie habe von niemandem Hilfe erhalten, auch nicht von den Eltern. Ein Grund für die Schläge sei z.B. gewesen, wenn sie selbständig Rechnungen bezahlt habe, dass habe ihm nicht gepasst. Er habe sie überall geschlagen. Er habe sich ja dabei jeweils nicht unter Kontrolle gehabt. Einmal habe sie so schwere Verletzungen gehabt, dass sie ins Inselspital habe gehen müssen. Mehrfach habe sie auch Blutergüsse gehabt. Es treffe zu, dass er sie auch an den Haaren gezogen habe (pag. 153 Z. 101 ff.). Den Sohn habe er aber nicht geschlagen (pag. 154 Z. 151). Nach Verlesen des Protokolls ergänzte die Strafklägerin, dass der Beschuldigte sie schon während der ersten beiden Ehejahre geschlagen habe (pag. 158 Z. 357). Auf Frage, weshalb sie die Vorfälle nicht früher der Polizei gemeldet habe, meinte die Strafklägerin, im ersten Jahr, in welchem sie geschlagen worden sei, habe sie dies ihrem Vater erzählt. Dieser habe aber gesagt, dass sie ja diesen Mann gewollt habe und nun auch damit leben müsse. Wenn die Familie zu Besuch gekommen sei, hätten sie jeweils ihre blauen Flecken gesehen, aber immer gesagt: «Das ist dein Mann und man bleibt» (pag. 154 Z. 155 ff.). Von der Vergewaltigung habe sie ihrem Vater nichts erzählt, da man in ihrer Kultur nicht über Sexualität spreche. Ihrer Mutter habe sie es inzwischen erzählt, aber nicht im Detail. Sie habe nichts dazu gesagt. Ansonsten habe sie es inzwischen noch F.________, welche früher ebenfalls in R.________ gewohnt habe, erzählt. Sie hätten aber heute keinen Kontakt mehr (pag. 155 Z. 232 ff.). Angesprochen auf ihre frühere Aussage, wonach sie von ihrem Mann bereits früher einmal vergewaltigt worden sei, gab die Strafklägerin an, davon wolle sie nicht nochmal erzählen. Damit habe sie wirklich abgeschlossen. Auch nachdem die Befragung durch eine Frau übernommen worden war, wollte die Strafklägerin nicht mehr dazu sagen. Sie könne sich an die erste Vergewaltigung wirklich nicht mehr erinnern (pag. 154 Z. 175 ff.; vgl. auch pag. 155 Z. 222). Das gemeinsame Sexualleben sei eher nicht normal gewesen, da sie lediglich alle vier Monate miteinander geschlafen hätten, und dann sei die Initiative jeweils eher von ihr aus gekommen (pag. 155 Z. 202). Auf Frage, weshalb es damals gleichwohl zur Vergewaltigung gekommen sei, meinte die Strafklägerin, aus Wut. Sie hätten damals Streit miteinander gehabt, nachdem der Beschuldigte eine SMS gesehen habe, welche sie an einen Mann geschrieben habe. Als Frau habe sie nämlich keinen männlichen Kollegen haben dürfen (pag. 155 Z. 209). Was der Inhalt dieser SMS gewesen sei, wisse sie nicht mehr, es habe aber ziemlichen Streit deswegen gegeben. Der Mann habe Semir geheissen. Sie habe ihn bei der Arbeit kennengelernt, er sei Kunde beim ________ gewesen (pag. 156 Z. 287 ff.). Er sei nur ein Kollege gewesen, aber Frauen dürften eben keine Kollegen haben. Wenn sie ihrem Vater sagen würde, dass sie männliche Kollegen habe, wäre dies nicht gut (pag. 157 Z. 296 ff.). Wenn eine verheirate-

24 te Frau einen andern Mann habe, dann führe das in ihrer Kultur sofort zur Scheidung (pag. 157 Z. 330 f.). Es sei diese SMS gewesen, welches das Ganze habe eskalieren lassen, auch wenn es sicherlich auch ein Problem gewesen sei, dass der Beschuldigte nicht gearbeitet und sich wegen dem Unfall krank gemeldet habe (pag. 157 Z. 324; pag. 157 Z. 340 ff.). Auf Frage, ob sie beim Vorfall vom 23. April 2011 verletzt worden sei, antwortete die Strafklägerin, sie wisse es nicht mehr. Nach einer Woche sei sie zur Frauenärztin gegangen, weil sie Unterleibsschmerzen gehabt habe. Sie habe glaublich Tabletten bekommen (pag. 156 Z. 250 ff.). Einvernahmen im Zusammenhang mit den Betrugsvorwürfen Auch anlässlich der Einvernahmen zu den Betrugsvorwürfen, gab die Strafklägerin wiederholt an, der Beschuldigte habe sie geschlagen, ihr verboten, hinaus zu gehen und sie eingeschlossen. Er habe ihr jeweils gesagt, dass sie sowieso nichts machen könne. Er habe sie psychisch kaputt gemacht (pag. 217 Z. 152 ff., pag. 218 Z. 215 f., pag. 223 Z. 125 ff., pag. 224. Z. 189 ff., vgl. auch pag. 216 Z. 103 und pag. 645 Z. 2 f.) Erstinstanzliche Hauptverhandlung Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. April 2015 bestätigte die Strafklägerin nochmals ihre früheren Aussagen. Die Vorfälle seien in der Anklageschrift richtig umschrieben. Es stimme, dass sie zweimal geschlechtlichen Kontakt gehabt hätten an diesem 23. April 2011. Sie verstehe den Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung (pag. 639 Z. 20 ff.). Die Strafklägerin hielt auch explizit fest, dass es damals keine normale Situation gewesen sei. Sie habe keinen sexuellen Kontakt mit ihrem Mann gewollt. Ihr Sohn sei anwesend gewesen und ausserdem hätten sie sich ja wegen der SMS gestritten gehabt. Die Situation sei nicht gut gewesen, nicht so dass man miteinander schlafen würde. Er sei ja in S.________ gewesen und dann an diesem Abend plötzlich nach Hause gekommen (pag. 639 f. Z. 26 ff.). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach sie dem Beschuldigten gesagt habe, sie wolle seinen Penis nicht in den Mund nehmen, dass sei eklig, führte die Strafklägerin aus, mit eklig habe sie «grusig» gemeint. Dies habe sie gesagt, weil sie es damals nicht gewollt habe, nicht wegen des Geruchs oder so (pag. 641 f. Z. 33 ff.). Nach den sexuellen Handlungen hätten sie an jenem 23. April 2011 im gleichen Bett übernachtet. Er habe sie ja in den acht Jahren Ehe fast wöchentlich geschlagen und trotzdem habe sie immer dort geschlafen (pag. 645 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte habe sie schon so oft geschlagen gehabt und sie habe nicht gewollt, dass er sie wieder schlage (pag. 641 Z. 21 ff.). Sie würde sagen, es sei fast wöchentlich vorgekommen, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. Der Grund sei gewesen, dass er immer weggegangen sei und alles Geld mitgenommen habe. Das habe sie nicht gewollt und auch gesagt. Deswegen, weil sie ihrem Mann wegen des Geldes widersprochen habe, habe er sie geschlagen, ihr auch das Natel weggenommen und sie in der Wohnung eingesperrt. In der mazedonischen Menta-

25 lität dürfe man dem Mann nicht widersprechen (pag. 642 Z. 4 ff.). Man müsse den Männern gehorchen, sonst werde man geschlagen (pag. 643 Z. 3 f.). Sodann bestätigte die Strafklägerin auch ihre früheren Aussagen zum weiteren Verlauf bis hin zur Trennung vom Beschuldigten am 26. April 2011 (pag. 640 f. Z. 9 ff.). Die definitive Trennung habe der Beschuldigte verlangt. Sie habe ihm damals noch geschrieben, dass er bleiben und nach Hause kommen solle (pag. 645 Z. 24 ff.). Zur Trennung habe ihre Familie nichts zu sagen gehabt, gleichgültig seien sie aber sicher nicht gewesen, sondern traurig, da sie ja danach alleinerziehend gewesen sei (pag. 646 Z. 6 ff.). Sie habe damals überhaupt nicht gewusst, dass Vergewaltigung in der Ehe in der Schweiz strafbar sei. Erst als ihre Nachbarin ihr gesagt habe, dass man dies in der Ehe nicht dürfe und sie ihren Mann anzeigen könne, habe sie dies dann gemacht (pag. 645 Z. 31 ff.). Als sie den Missbrauch und die Betrügereien bei der Polizei angezeigt habe, sei ihre Familie hinter ihr gestanden. Sie hätten es nicht gerade begrüsst, aber akzeptiert (pag. 646 Z. 10 ff.). Würdigung Die Strafklägerin hat ihre Erstaussagen anlässlich der weiteren Einvernahmen weitestgehend bestätigt. Insbesondere zum Kerngeschehen, also zum unfreiwilligen Oral- und Geschlechtsverkehr in Wohn- und Schlafzimmer finden sich keinerlei Widersprüche. Gleichbleibend gab die Strafklägerin auch zu Protokoll, sie habe sich dem Beschuldigten letztlich aus Angst vor erneuten Schlägen ergeben und sich nicht weiter gewehrt. Dass der Beschuldigte sie bereits seit Jahren beinahe wöchentlich geschlagen, sie auch gestossen, an den Haaren gezogen, mit allen möglichen Dingen nach ihr geworfen, sie eingesperrt und ihr das Telefon und den Hausschlüssel weggenommen habe, sagte die Strafklägerin ebenfalls über alle Einvernahmen hinweg konstant aus. Sie nannte dafür auch konkrete Anlässe, z.B. wenn sie sich in die Verwaltung des Geldes bzw. das Bezahlen von Rechnungen eingemischt habe. Nachvollziehbar sagte sie auch aus, dass sie von ihren Eltern keine Hilfe zu erwarten gehabt habe, weil in diesem Kulturkreis eine Frau dem von ihr ausgewählten Mann zu gehorchen, sich ihm nicht zu widersetzen und hinzunehmen habe, dass er sie andernfalls schlage. Dies wurde von den Eltern der Strafklägerin bestätigt. Ihre Mutter gab zu Protokoll, sie hätten den Schwiegersohn nie von sich aus angezeigt. Ihre Tochter habe ihr schon von Misshandlungen erzählt, «aber nach unserer Tradition ist er der Mann...» (pag. 126 Z. 96). Der Vater der Strafklägerin seinerseits bestätigte, dass er im ersten Jahr der Ehe mitbekommen habe, dass der Beschuldigte seine Tochter geschlagen habe. Er habe dann mit den beiden gesprochen und der Strafklägerin gesagt, dass sie sich an die Polizei wenden solle, jedoch nicht mitbekommen, ob dann noch weitere Vorfälle passiert seien. Er habe auch selten nachgefragt und sich nicht in die Ehe einmischen wollen, habe zwar nicht wegschauen wollen, aber auch nichts gross gemacht (pag. 165 f. Z. 98 ff.). In ihrem Kulturkreis sei es so, dass der Mann einer Frau mehr zu sagen habe. Deshalb habe er dem Beschuldig-

26 ten auch nicht sagen wollen, wie er die Ehe mit seiner Tochter zu führen habe. Nur einmal habe er ihm gesagt, dass er die Strafklägerin nicht schlagen solle (pag. 166 Z. 105 ff.). Über sexuelle Angelegenheiten spreche er wenig mit seiner Tochter (pag. 167 Z. 158). Er fühle sich schuldig, er habe sich nicht einmischen wollen (pag. 167 Z. 198 f.). Der von der Verteidigung angeführte angebliche Widerspruch in Bezug auf die ersten beiden Ehejahre, erachtet die Kammer als nicht relevant. Es stimmt zwar, dass die Strafklägerin einerseits aussagte, die ersten beiden Ehejahre seien super gewesen und erst die weiteren sechs Jahre dann katastrophal, sie andererseits aber auch zu Protokoll gab, sie sei während den ganzen acht Jahren fast wöchentlich geschlagen worden. Die Strafklägerin hat diese Ungereimtheit zum einen selbst berichtigt, indem sie beim Verlesen des Einvernahmeprotokolls präzisierte, der Beschuldigte habe sie auch schon während der ersten beiden Ehejahre geschlagen, was im Übrigen mit den Aussagen des Vaters übereinstimmt. Zum anderen hat sie jedenfalls konstant ausgesagt, sie sei vor den fraglichen sexuellen Handlungen während Jahren immer wieder geschlagen worden, was ihre Angst vor weiterer Gewalt im Falle der Verweigerung von Oral- und Vaginalverkehr ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen lässt. Dass das wegen Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten gegen den Beschuldigten geführte Verfahren mit Verfügung vom 3. September 2014 schliesslich eingestellt wurde (pag. 479 ff.), ändert daran nichts. Die Kammer hat aufgrund der konstanten, mit den Aussagen ihrer Eltern und den Spitalunterlagen übereinstimmenden Aussagen der Strafklägerin keine Zweifel, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit wiederholt körperliche Gewalt gegen diese ausgeübt hatte. Im Übrigen sah auch die Staatsanwaltschaft die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Kieferbruch) sowie der Tätlichkeiten (Schläge, Tritte und Ziehen an den Haaren) als beweismässig grundsätzlich erstellt an, stellte das Verfahren aber zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein (pag. 481). Auch bei den weiteren von der Verteidigung angeführten angeblichen Widersprüchen in den Aussagen der Strafklägerin handelt es sich um bloss schein- oder zumindest erklärbare: So widersprach sich die Strafklägerin zwar prima vista tatsächlich hinsichtlich des Arztbesuchs nach dem Vorfall vom 23. April 2011, indem sie am 2. Mai 2011 aussagte, sie habe keinen Arzt aufgesucht, hingegen am 20. Mai 2014 dann zu Protokoll gab, sie sei nach einer Woche zur Frauenärztin gegangen. Nachdem im Zeitpunkt der früheren Aussage aber erst gut eine Woche seit dem Vorfall vergangen war, kann es durchaus sein, dass die Strafklägerin erst nach der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2011 zu ihrer Frauenärztin ging. Gleichbleibend beschrieb die Strafklägerin im Übrigen, sie habe nach dem Vorfall Unterleibsschmerzen gehabt. Auch trifft zu, dass die Strafklägerin ihre Erstaussage zu der früheren, angeblich ca. zwei Jahre vor dem 23. April 2011 stattgefundenen Vergewaltigung anlässlich ihrer Zweiteinvernahme vom 20. Mai 2014 nicht mehr bestätigte und insofern einen Widerspruch schuf, als sie schliesslich angab, sich nicht mehr daran erinnern zu

27 können. Es ist allerdings aufgrund ihrer Wortwahl und Begründung davon auszugehen, dass sie sich eher nicht mehr daran erinnern wollte. Schon ursprünglich hatte sie aber diese angebliche frühere Vergewaltigung nur am Rande erwähnt und dann erst auf Nachfrage der Polizei etwas näher geschildert. Sie hatte also für die Strafklägerin von Anfang an eine klar untergeordnete Bedeutung und war nicht Grund für ihren Gang zur Polizei. Die Staatsanwaltschaft hat das diesbezüglich gegen den Beschuldigten geführte Verfahren mit Verfügung vom 3. September 2014 schliesslich eingestellt, da aus den Schilderungen der Strafklägerin nicht hervorgehe, dass sie sich gegen den Geschlechtsverkehr gewehrt hätte bzw. dem Beschuldigten zu erkennen gegeben habe, dass sie sich keinen sexuellen Kontakt wünsche und keine Anwendung von psychischer oder physischer Gewalt erkennbar sei (pag. 480). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Strafklägerin am 2. Mai 2011 falsche Aussagen gemacht hätte. Vielmehr waren es rechtliche Argumente, welche zur Einstellung führten. Zu den von der Verteidigung ins Feld geführten angeblichen Widersprüchen und weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit den Versicherungsbetrügen siehe nachstehend E. II.8.5.1.4. Dass F.________ die Aussage der Strafklägerin, wonach sie dieser von der Vergewaltigung erzählt habe, nicht bestätigte (pag. 160 Z. 18), ist der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin ebenfalls nicht abträglich. Frau F.________ wollte, wie bereits von der Strafklägerin zu Protokoll gegeben, offenkundig nicht in die Sache hineingezogen werden. Schliesslich ist nochmals hervorzuheben, dass die Strafklägerin den Beschuldigten auch in diesen späteren Aussagen nicht über Gebühr belastete, wenn sie etwa angab, dieser habe während der Ehe sehr gut zum Sohn geschaut und diesen auch nie geschlagen. Bemerkenswert ist zudem, dass sich die Strafklägerin nicht generell als reines Objekt der sexuellen Begierde ihres Mannes darstellte, sondern andeutete, sie hätte früher gerne mehr Sex gehabt, und explizit angab, die Initiative dazu sei damals meistens von ihr gekommen. Zwischenfazit zur weiteren Aussageentwicklung Die Aussagen der Strafklägerin, insbesondere zum Kerngeschehen, blieben auch über die zweite und dritte Einvernahme hinweg konstant. Aber auch in den Aussagen zum Rahmengeschehen finden sich keine, jedenfalls keine nicht erklärbaren und damit auch keine relevanten Widersprüche. Vielmehr fügen sich die späteren Aussagen der Strafklägerin, namentlich zu der erlebten häuslichen Gewalt, in das bereits aufgrund der Erstaussagen gezeichnete Bild und machen diese noch glaubhafter. 8.5.1.4 "Geburtsstunde" der Aussage der Strafklägerin / Motivation für eine allfällige Falschbeschuldigung Chronologie der Ereignisse Chronologisch betrachtet kamen die den Beschuldigten belastenden Erstaussagen der Strafklägerin wie folgt zustande:

28 Am 17. April 2011 entdeckte der Beschuldigte auf dem Handy der Strafklägerin eine SMS an einen anderen Mann. In der Folge kam es zu einem verbalen Streit, der sich aber aus Sicht der Strafklägerin wieder legte (pag. 142 Z. 49 ff.). Vom 21. bis zum 23. April 2011 hielt sich der Beschuldigte in S.________ bei seinem Onkel und dessen Sohn auf, um sich zu beruhigen, wobei er laut den Aussagen der Strafklägerin zunächst in Aussicht gestellt hatte, schon am 22. April 2011 wieder nach Hause zu kommen, an jenem Tag dann aber auf telefonische Nachfrage der Strafklägerin hin geäussert habe, sie habe ihm genug befohlen, jetzt befehle er (pag. 142 f. Z. 51 ff.). Am Abend des 23. April 2011 kam der Beschuldigte unangekündigt nach Hause. In der Folge sollen die strittigen sexuellen Handlungen stattgefunden haben. Danach hätten sie und der Beschuldigte laut der Strafklägerin noch über ihre gemeinsamen Probleme gesprochen, wobei er auch gesagt habe, vielleicht komme er irgendeinmal nicht mehr zurück (pag. 145 Z. 195 ff.). Am 24. April 2011 meldete sich der Beschuldigte auf dem Polizeiposten in R.________ und gab sinngemäss an, seine Frau habe Selbstmordabsichten geäussert. Weiter gab er an, er habe sie nicht angefasst. Der Polizist E.________ suchte daraufhin nach der Strafklägerin und traf diese in Begleitung ihres Mannes und des gemeinsamen Sohnes auf dem Spielplatz vor der Migros an. Die Strafklägerin gab an, es gehe ihr gut (pag. 136 f.). Laut ihren Aussagen habe der Beschuldigte geleugnet, die Polizei avisiert zu haben und stattdessen angegeben, vielleicht seien sie auf dem Spielplatz zu laut gewesen (pag. 146 Z. 219 ff.). Am 26. April 2011 sei es laut der Strafklägerin zu einem gegenseitigen Austausch von SMS und einem Anruf zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen, wobei dieser zunächst unterschwellig drohend geäussert habe, sie solle es mit ihrem Sohn geniessen, und ihr schliesslich mitgeteilt habe, es sei aus zwischen ihnen. Die Strafklägerin informierte ihren Vater darüber und dieser organisierte ein Treffen mit dem Beschuldigten und dessen Vater. Gegen Mitternacht kamen alle drei zur Strafklägerin in die eheliche Wohnung. Der Beschuldigte nahm seine Sachen, darunter seinen Pass, mit und zog aus (pag. 146 Z. 225 ff., vgl. auch die damit übereinstimmenden Aussagen ihres Vaters, pag. 164 Z. 18 ff.). Am 28. April 2011 habe sich der Beschuldigte laut der Strafklägerin telefonisch bei ihr gemeldet und gesagt, dass er ihr den gemeinsam Sohn nicht einfach so lassen werde (pag. 146 Z. 241 ff.). Am 29. April 2011 liess die Strafklägerin die Schlösser ihrer Wohnung auswechseln. Um ca. 10 Uhr meldete sie sich auf der Polizeiwache R.________ und gab an, es gehe ihr nicht so gut. Sie habe Angst, dass ihr Mann ihr Auto nehmen und nicht mehr zurückbringen werde, ob sie es ihm wegnehmen dürfe. Weiter habe sie Angst, dass ihr Mann den gemeinsamen Sohn mitnehmen werde. Schliesslich stellte die Strafklägerin in Aussicht, in der darauffolgenden Woche noch einmal auf die Polizeiwache zu kommen. Sie habe noch etwas, was sie sagen wolle, aber sie müsse zuerst zu sich finden (pag. 137). Ebenfalls am 29. April 2011meldete sich die Strafklägerin (zu einer nicht näher bekannten Uhrzeit) telefonisch bei der G.________Versicherung und teilte mit, dass

29 der Beschuldigte Verletzungen [aus einem Autounfall vom 20. April 2009] nur vorspiele und dass er diesen Unfall selbst provoziert habe. Sie habe es bisher nicht gewagt, davon zu erzählen, da sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei. Nun sei dieser aber von zu Hause verschwunden und werde auch nicht wiederkommen, so dass sie nun diesen Schritt gewagt habe. Weiter habe es auch einen Versicherungsbetrug zu Lasten der C.________Versicherung gegeben: Der Beschuldigte habe einen Einbruchdiebstahl fingiert und diverse Wertgegenstände als gestohlen gemeldet. Sie selbst sei von ihrem Mann unter Druck gesetzt worden, damit sie bei diesem Betrug mitgemacht habe. Der zuständige Sachbearbeiter der G.________Versicherung vereinbarte deshalb für den 2. Mai 2011 um 09:00 Uhr eine Besprechung mit der Strafklägerin und riet dieser weiter, sowohl die häusliche Gewalt wie auch die Betrüge bei der Polizei zu melden (Unterlagen Versicherung, Band II, Telefonnotiz vom 29. April 2011). Am 2. Mai 2011 kam es am Domizil der Eltern der Strafklägerin zur vereinbarten Besprechung der G.________Versicherung. Anwesend waren nebst der Strafklägerin und den Vertretern der G.________Versicherung die Eltern sowie der Sohn der Strafklägerin. Der Besprechungsnotiz vom 5. Mai 2011 lässt sich entnehmen, dass die Strafklägerin «sämtliche telefonisch gemachten Vorwürfe an ihren Ehemann» bestätigt und diese «immer wieder mit diversen Details» ergänzt habe. So habe sie u.a. «minutiös» erklärt, wie ihr Ehemann die diversen Medikamente entweder in der Toilette entsorgt oder an Bekannte weiterverschenkt habe, da er diese mangels Schmerzen selbst gar nie benötigt habe. Den Autounfall habe der Beschuldigte gemäss der Strafklägerin «wohl bewusst provoziert», nachdem das Automatikgetriebe des Autos defekt gewesen sei und die Familie sich eine Reparatur nicht habe leisten können. Ausserdem habe der Beschuldigte ihr mitgeteilt, dass er den Verkehrsunfall durch Abbremsen ohne weiteres hätte verhindern können. Diese Aussage wurde gemäss der Besprechungsnotiz auch vom Vater der Strafklägerin bestätigt. Dieser habe angegeben, dass der Beschuldigte absichtlich beschleunigt habe. Der Besprechungsnotiz ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte der Strafklägerin zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt gehabt habe, dass er bereits eine neue Wohnung gefunden und nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle, weil sei ihn mit einem anderen Mann betrogen habe. Diesen Vorwurf habe die Strafklägerin anlässlich der Besprechung allerdings vehement bestritten. Kurz vor seinem Weggang habe der Beschuldigte gemäss der Strafklägerin auch noch das Lohnkonto und das Konto des gemeinsamen Sohnes geplündert (Unterlagen Versicherung, Band II, Besprechungsnotiz von V.________ vom 5. Mai 2011). Die Vorwürfe fasste die Strafklägerin zudem in einer schriftlichen Erklärung zu Handen der Versicherung zusammen (Anhang zur Besprechungsnotiz). Am gleichen Tag um 14:30 Uhr erschien die Strafklägerin auf der Polizeiwache R.________ und meldete eine Vergewaltigung durch ihren Ehemann. Die in der Folge durchgeführte Einvernahme dauerte von 16:00 bis 20:15 Uhr (pag. 141 ff.). Unmittelbar anschliessend an die Einvernahme gab die Strafklägerin der Polizei gegenüber an, sie wolle zu einem späteren Zeitpunkt noch mehr über kriminelle Machenschaften ihres Mannes erzählen. Es handle sich um Versicherungsbetrug. Es wurde deshalb eine weitere Einvernahme am 20. Mai 2011 vereinbart (pag. 184).

30 Anlässlich dieser Einvernahme vom 20. Mai 2011 (pag. 215 ff.) bezichtigte die Strafklägerin den Beschuldigten dann auch bei der Polizei konkret wegen Versicherungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Autounfall vom 20. April 2009 (provozierter Zusammenstoss, keine körperlichen Unfallfolgen). Darüber hinaus gab sie an, der Beschuldigte habe ca. drei Jahre zuvor den PW neu lackieren wollen. Deshalb habe er mit seinem Schlüssel diverse Kratzer am Auto angebracht. Das habe er ihr selbst erzählt. Die Versicherung habe dann CHF 3‘000.00 bezahlt (pag. 218 Z. 172 ff.). Ausserdem gab die Strafklägerin zu Protokoll, der Wohnungseinbruch vom 24. Februar 2007 sei vorgetäuscht gewesen. Sie sei damals davon ausgegangen, dass tatsächlich eingebrochen worden sei, da die Türe defekt und die Kleider durchwühlt gewesen seien. Ihr Mann habe gesagt, das sei ja super, was passiert sei. Der Beschuldigte habe dann für die C.________Versicherung eine Liste mit dem Deliktsgut erstellt und darauf auch Dinge angegeben, die sie gar nicht besessen hätten. Sie selbst habe bei der Polizei den Schmuck bezeichnet, der gestohlen worden sei. Nach ca. 5 Monaten – nachdem sie von der Versicherung bereits eine Entschädigung erhalten hätten – habe ihr Mann ihr dann den Schmuck plötzlich übergeben, ohne zu sagen, wo er diesen her habe. Danach habe er den Schmuck für zwei Jahre zu seiner Mutter nach Mazedonien gebracht, bevor er ihn wieder in die Schweiz geholt habe. Sie habe das Auffinden des Schmucks nicht gemeldet, da sie nichts habe sagen dürfen. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass sie «mithänge» (pag. 218 Z. 181 ff.). Schliesslich gab die Strafklägerin an, anlässlich eines Streits habe der Beschuldigte durch einen Wurf mit der Fernbedienung den eigenen Fernseher kaputt gemacht. Er habe ihr daraufhin befohlen, der Versicherung zu melden, dass sie den Fernseher der Schwester beschädigt habe. Die D.________Versicherung habe daraufhin den Schaden bezahlt. Sie habe die Versicherung angelogen, jedoch nur auf Drängen des Beschuldigten (pag. 217 Z. 161 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Strafklägerin von sich aus sagte, der erwähnte Schmuck befinde sich nun bei ihren Eltern (vgl. pag. 218 Z. 189 und pag. 234 Z. 107 f.). Denn dort konnte die Polizei unmittelbar anschliessend an die Einvernahme vom 20. Mai 2011 bei einer Hausdurchsuchung (mit Einwilligung) diversen Schmuck sicherstellen (pag. 336 ff.), welchen die Strafklägerin gemäss ihrer Mutter nach der Trennung vom Beschuldigten dorthin gebracht habe (pag. 234 Z. 104 ff.). Anlässlich ihrer weiteren Einvernahmen vom 20. Mai 2014 und auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Strafklägerin an ihren Vorwürfen im Zusammenhang mit den mutmasslichen Versicherungsbetrügen fest. In Bezug auf den Schmuckdiebstahl gab sie zu, an der Erstellung der Liste für die Versicherung beteiligt gewesen zu sein (pag. 226 Z. 275), was ihr Bruder bestätigte, indem er aussagte, der Beschuldigte und die Strafklägerin hätten ihm gesagt, was gestohlen worden sei und er habe es notiert (pag. 244 Z. 37 ff., Listen auf pag. 247 f.). Ausgang des Verfahrens wegen (mehrfachen) Versicherungsbetrugs Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit dem Autounfall vom 20. April 2009 mit Verfügung vom 3. September 2014 rechtskräftig ein, da nicht mehr zu eruieren sei, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Mitverschulden am fragli-

31 chen Unfall gehabt oder diesen gar absichtlich herbeigeführt habe. Weder hierfür noch für das angebliche Simulieren des Beschuldigten ergäben sich aus den Akten Hinweise. Der Nachweis des Versicherungsbetrugs könne daher nicht erbracht werden (pag. 481 f.). In Bezug auf die weiteren von der Strafklägerin erhobenen Vorwürfe klagte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten dagegen an wegen mehrfachen, eventualiter teilweise versuchten Betrugs, (teilweise eventualiter) begangen gemeinsam mit der Strafklägerin (Ziff. I.3 der Anklageschrift, pag. 484 f.). In Bezug auf den Anklagepunkt I.3.3. (Kratzer am Auto) kam die Vorinstanz in dubio pro reo zum Schluss, nicht der Beschuldigte selbst, sondern ein unbekannter Dritter habe dem Auto die Kratzer beigefügt. Gestützt auf den insoweit geständigen Beschuldigten, erachtete es die Vorinstanz gleichzeitig als erstellt, dass dieser Versicherungsleistungen erhalten habe, obwohl er die Reparatur nicht habe ausführen lassen. Hingegen kam sie zum Schluss, die Versicherungsleistung sei nicht aufgrund einer Scheinrechnung erfolgt, da dieser Rechnung nichts über eine tatsächliche vorgenommene Reparatur zu entnehmen sei (Ziff. IV.1.4.3 und IV.1.5.3 ihrer Erwägungen, pag. 709 ff.). Sie sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Betrugs frei, da dieser der Versicherung gegenüber keine falschen Angaben gemacht habe, diese nicht einem Irrtum erlegen sei und es deshalb an einer arglistigen Täuschung fehle. Fraglich sei auch, ob eine Bereicherung eingetreten sei, nachdem der Personenwagen einen Wertverlust im Umfang der ausbezahlten Leistung erlitten habe. Insofern habe der Beschuldigte nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt und der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, nachdem der Beschuldigte den Zusammenhang von der Täuschung bis zum Schaden in seinen Umrissen nicht gewollt habe (Ziff. V.2.1.3.c. ihrer Erwägungen, pag. 717). Dieser Freispruch (Ziff. I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vorstehend E. I.6.1.). Bezüglich des Anklagepunkts I.3.2. (Schmuckdiebstahl) erwog die Vorinstanz, es könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er (gemeinsam mit der Strafklägerin und ev. weiteren unbekannten Mittätern) den Einbruchdiebstahl vorgetäuscht habe bzw. habe vortäuschen lassen. Hingegen sei erstellt, dass der Beschuldigte (gemeinsam mit der Strafklägerin) einen Einbruchdiebstahl in seine Wohnung zum Anlass genommen habe, um ungerechtfertigte Versicherungsleistungen zu erlangen, indem er (gemeinsam mit der Strafklägerin) der C.________Versicherung gegenüber Gold- und Silberschmuck im Wert von angeblich CHF 19‘000.00, CHF 7‘200.00 Bargeld und weitere Gegenstände im Wert von ca. CHF 9‘800.00 als gestohlen gemeldet habe, obwohl sich die Gegenstände immer noch in seinem Besitz befunden hätten und er diese verborgen habe (Ziff. IV.1.4.2 und IV.1.5.2 ihrer Erwägungen, pag. 708 ff.). Da die Versicherung jedoch lediglich Leistungen in der Höhe von CHF 17‘000.00 erbracht hatte, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten auch nur in diesem Umfang des vollendeten Betrugs, im Umfang der restlichen der Versicherung angegebenen CHF 18‘000.00 dagegen versuchten Betrugs schuldig (Ziff. II.3.1. und 3.2. ihres Urteilsdispositivs). Diese Schuldsprüche wurden vom Beschuldigten nicht angefochten und sind daher ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vorstehend E. I.6.1.).

32 Auch im Anklagepunkt I.3.1. (Fernseher) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des Betrugs (begangen gemeinsam mit der Strafklägerin) schuldig (Ziff. II.3.3. ihres Urteilsdispositivs). Im Gegensatz zu den anderen Schuldsprüchen wurde dieser vom Beschuldigten nicht akzeptiert und ist Gegenstand der vorliegenden Überprüfung durch die Kammer (nachstehend E. II.9.). Würdigung in Bezug auf eine allfällige Falschbeschuldigung Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der Chronologie der Ereignisse aus Sicht der Kammer nichts ergibt, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin zu den sexuellen Handlungen erwecken würde: Es wurde bereits festgehalten, dass es nachvollziehbar ist, dass die Strafklägerin in ihrer damaligen Situation nicht umgehend die Polizei involvierte und insbesondere am 24. April 2011 gegenüber dem Polizisten E.________ noch nichts erwähnte. Die Ereignisse der nachfolgenden Tage, als der Beschuldigte sich dann von ihr trennte und ihr unterschwellig auch zu drohen begann, ihr den Sohn wegzunehmen, dürfte mit dazu beigetragen haben, dass die Strafklägerin sich schliesslich entschied, ihn nicht weiter zu schützen und reinen Tisch zu machen. Entsprechend gab sie zu Protokoll, jetzt sei sie endlich frei und könne sagen, was sie denke und fühle. Ihr Mann habe sie oft angewiesen, Dinge zu sagen, die sie nicht gewollt habe (pag. 216 Z. 101 ff.). Sie hasse sich dafür, nicht früher zur Polizei gegangen zu sein. Nachdem der Beschuldigte sie jeweils geschlagen habe, habe sie ihm zwar schon gedroht, zur Polizei zu gehen. Er habe ihr aber gesagt, dass sie sowieso nichts gegen ihn machen könne (pag. 217 Z. 147 ff.; vgl. auch pag. 223 Z. 124 ff.). Er habe sie psychisch kaputt gemacht (pag. 218 Z. 181 ff.). Dass sie für diesen Entschluss eine gewisse Zeit benötigte, ist nicht weiter erstaunlich, zumal sie sich ja zumindest in der Frage der Gewaltanwendung in der Ehe von ihrem Umfeld ziemlich allein gelassen worden war und zunächst auch noch versuchte, eine definitive Trennung zu vermeiden, indem sie den Beschuldigten bat, zurück nach Hause zu kommen. Es wäre zwar theoretisch denkbar, dass die Strafklägerin versuchte, die Trennung – als diese aus ihrer Sicht dann unausweichlich geworden war – vor ihrer Familie zu rechtfertigen, indem sie dem Beschuldigten Straftaten vorwarf, die dieser gar nicht begangen hatte, und so die eigentlichen Gründe, insbesondere ihren Kontakt zu dem fremden Mann – so geringfügig er auch gewesen sein mag –, zu kaschieren. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Falschbeschuldigung bestehen indessen nicht. Im Gegenteil sprechen zunächst die Vielzahl der Realkennzeichen sowie die Konstanz ihrer Aussagen klar für selbst erlebte Vorgänge. Insbesondere auch der Umstand, dass sie den Beschuldigten trotz Fragen mit entsprechendem Suggestionspotential nicht übermässig belastete, sondern durchaus differenzierte Aussagen über diesen machte, ist äusserst untypisch für eine falsche Anschuldigung. Wer eine andere Person falsch beschuldigt, wird nichts unversucht lassen, diese anzuschwärzen und schlecht zu machen. Sodann erwähnte die Strafklägerin zwar selbst, dass es nicht von Vorteil wäre, wenn sie ihrem Vater sagen würde, dass sie männliche Kollegen habe. Gleichzeitig hat sie vorliegend aber genau dies letztend-

33 lich gegenüber ihrem Vater offengelegt, auch wenn es sein mag, dass sie dabei das Ausmass des Kontaktes herunterspielte (wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen). Selbst wenn die Strafklägerin eine Affäre gehabt hätte, wäre es zudem aus ihrer Sicht – mit Blick auf ihren kulturellen Hintergrund – logischer gewesen, einen solchen Kontakt zu einem fremden Mann gänzlich zu negieren oder zumindest zu behaupten, sie habe diesen Kontakt gar nicht gewollt oder ähnliches. Es trifft sodann nur bedingt zu, wenn die Verteidigung ausführt, die Strafklägerin habe den Beschuldigten bei der Versicherung angeschwärzt, bevor sie zur Polizei gegangen sei. Sowohl bei der Polizei, wie auch bei der Versicherung meldete sie sich nämlich erstmals am selben Tag, dem 29. April 2011, auch wenn sie gegenüber der Versicherung zu diesem Zeitpunkt zugegebenermassen schon konkretere Angaben machte als gegenüber der Polizei. Richtig konkret wurden diese Angaben dann anlässlich der Besprechung mit der G.________Versicherung vom 2. Mai 2011. Noch am selben Tag meldete sich die Strafklägerin aber auch bei der Polizei, zeigte dort die Vergewaltigung an, und stellte bereits weitere Aussagen zu Versicherungsbetrügen ihres Mannes in Aussicht. Dass die Strafklägerin im Übrigen zu spät zu dieser Einvernahme erschienen sei, wie von der Verteidigung behauptet, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ohnehin könnte der Beschuldigte nichts für sich daraus ableiten. Dass die Strafklägerin gegenüber der Versicherung bereits am 29. April 2011 konkretere Angaben gemacht hatte, könnte darin gründen, dass diese Sache für die Strafklägerin aufgrund der Mitbetroffenheit ihrer Eltern subjektiv tatsächlich eine höhere Priorität hatte als die Sexualdelikte. Möglicherweise zeigte sie letztere auch erst auf Anraten der Versicherung überhaupt an. Weshalb sie umgekehrt am 2. Mai 2011 nicht auch gegenüber der Polizei schon konkretere Angaben über Versicherungsbet

SK 2016 12 — Bern Obergericht Strafkammern 23.08.2016 SK 2016 12 — Swissrulings