Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 15 387 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin i.V. Baur Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und D.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Strafkläger Gegenstand Drohung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana (Übertretung) und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 3. November 2015 (PEN 15 426)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 3. November 2015 fällte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) folgendes Urteil (pag. 144 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Missbrauches einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 10.08.2014 bis 27.08.2014 wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 28.08.2014 bis ca. am 14.11.2014 in C.________, z.N. von D.________ unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/3), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 40.00, insgesamt bestimmt auf CHF 540.00, an den Kanton Bern.
3 III. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der Drohung, begangen am 28.11.2014 in C.________ z.N. von D.________, 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 28.11.2014 in C.________ durch Konsum von Marihuana, 3. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 19.11.2014 auf der Strecke H.________ durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 2, 47, 49, 106, 180 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 57 Abs. 2 PBG, Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘500.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (2/3), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘000.00 und Auslagen von CHF 80.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘080.00. Die gesamten Gebühren setzen sich zusammen aus: CHF 500.00 Gebühr staatsanwaltschaftliches Einspracheverfahren CHF 200.00 Kosten des Gerichts (exkl. schriftl. Begründung) CHF 800.00 Total CHF 1500.00 Kosten der Untersuchung Die gesamten Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 20.00 Kanzleiauslagen CHF 100.00 Total CHF 120.00
4 IV. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. In Anbetracht der zu späten Einreichung der Zivilklage des Straf- und Zivilkläger D.________ wird diese auf den Zivilweg verwiesen (Art. 118 Abs. 3 StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: Wird eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt oder nötig, so entsteht eine Gebühr von CHF 600.00. Schriftlich zu eröffnen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin I.________ (mit interner Post) - D.________ (ausgehändigt anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung) - A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ (ausgehändigt anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung) Schriftlich mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (Art. 82 VZAE)
5 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) form- und fristgerecht Berufung an (pag. 182). In der innert Frist erfolgten Berufungserklärung vom 7. Januar 2016 erklärte der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, die teilweise Berufung bezüglich des Schuldspruchs wegen Drohung und den darauf entfallenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig beantragte er, das Berufungsverfahren sei schriftlich durchzuführen (pag. 192 ff.). Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und D.________ (nachfolgend: Strafkläger) Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 200 ff.). Der Strafkläger reichte daraufhin am 13. Januar 2016 ein Schreiben ein, worin er sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärte und keine Nichteintretensgründe auf die Berufung geltend machte (pag. 204 ff.). Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft darauf, Anschlussberufung zu erklären und am oberinstanzlichen Verfahren teilzunehmen (pag. 209 ff.). Die Verfahrensleitung ordnete daraufhin gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 211 ff.). Innert der einmalig erstreckten Frist (pag. 235) reichte Rechtsanwalt B.________ am 9. Februar 2016 eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 236 ff.). Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 (pag. 254) ersuchte der Strafkläger um Fristverlängerung bis am 30. März 2016, um einen Anwalt für die schriftliche Stellungnahme beiziehen zu können. Das Fristerstreckungsgesuch wurde von der Verfahrensleitung gutgeheissen (pag. 256) und Rechtsanwalt E.________ gab mit Schreiben vom 29. Februar 2016 (pag. 258) bekannt, dass er durch den Strafkläger mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei. Am 30. März 2016 reichte Rechtsanwalt E.________ eine Stellungnahme sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (pag. 265 ff.). Rechtsanwalt B.________ nahm die ihm gewährte Gelegenheit zur Replik mit Eingabe vom 20. April 2016 wahr (pag. 297 ff.). Namens des Strafklägers reichte Rechtsanwalt E.________ nach gewährter Fristverlängerung (pag. 312) am 26. Mai 2016 eine Duplik ein, worin er auf die Stellungnahme vom 30. März 2016 verwies (pag. 314 ff.) und weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachreichte (pag. 316 ff.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in seiner Berufungsbegründung vom 9. Februar 2016 namens des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 236 ff.): 1) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 15 426 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin J.________, vom 03. November 2015 das Dispositiv III Ziffer 1. dahingehend abzuändern, dass „A.________ wird vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 28.11.2014 in C.________ z.N. von D.________, von Schuld und Strafe freigesprochen“.
6 2.) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 15 426 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin J.________, vom 03. November 2015 das Dispositiv Ziffer III. 3 dahingehend abzuändern, dass „unter Auferlegung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten(1/6), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 350.00 (inkl. Gebühren schriftl. Begründung) und Auslagen von CHF 20.00, insgesamt bestimmt auf CHF 370.00.“ Eventualiter unter Auferlegung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten nach Ermessen des Gerichts, 3.) sowie unter Aufhebung des Urteils PEN 15 426 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin J.________, vom 03. November 2015 das Dispositiv Ziff. II. dahingehend abzuändern, dass „unter Ausrichtung einer Entschädigung (5/6) an A.________ von CHF 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu Lasten des Kantons.“ Rechtsanwalt E.________ stellte und begründete in seiner Stellungnahme vom 30. März 2016 namens des Strafklägers die folgenden Rechtsbegehren (pag. 266): 1. A.________ sei schuldig zu erklären der Drohung, begangen am 28. November 2014 in C.________ z.N. von D.________ und er sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit nicht auf die Einstellung oder den Freispruche entfallend, und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. 3. A.________ sei zu verurteilen, D.________ eine Parteikostenentschädigung für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren gemäss nachzureichender Kostennote zu bezahlen. 4. Dem Privatkläger sei das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu. Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils durch den Beschuldigten betrifft den Schuldspruch wegen Drohung, begangen am 28. November 2014. Die Kammer hat demzufolge diesbezüglich sowohl den Schuld- als auch den Strafpunkt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Nicht angefochten sind der Freispruch samt entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II. des vorinstanzlichen Dispositivs), die Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie die dafür ausgesprochene Übertretungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist der Zivilpunkt (Ziff. IV. des vorinstanzlichen Dispositivs). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten gilt für ihn das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Rechtsanwalt B.________ stellte in seiner Berufungserklärung den Beweisantrag, dass das im Berufungsverfahren eingereichte Foto (pag. 198) von K.________ (nachfolgend: Zeugin) zu den Akten zu erkennen sei. Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 hat die Verfahrensleitung das Foto zu den Akten erkannt (pag. 212).
7 Von Amtes wegen wurde ebenfalls mit Verfügung vom 15. Januar 2016 (pag. 211 ff.) ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 218 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 225) über den Beschuldigten eingeholt. VI. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es am Abend des 28. November 2014 zwischen 16.00 und 18.00 Uhr zu mehreren Telefonanrufen zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger kam, wobei der Beschuldigte die Nummer des Strafklägers zumindest einmal gewählt hatte (pag. 156 f., S. 8 f. der Entscheidbegründung). Die Anrufe erfolgten seitens des Beschuldigten in Anwesenheit von L.________ (nachfolgend: Zeuge) und seitens des Strafklägers in Anwesenheit der Zeugin (pag. 164, S. 16 der Entscheidbegründung). Bei den Telefongesprächen herrschte unbestrittenermassen eine hitzige Gesprächsatmosphäre (pag. 95 Z. 4 ff.; pag. 98 Z. 26-27). 7. Bestrittener Sachverhalt Bestritten und vorliegend zu prüfen ist der Inhalt des Telefongespräches bzw. die Frage, ob der Beschuldigte den Strafkläger während des Gesprächs bedrohte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu prüfen, ob der Strafkläger durch die Äusserungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel vollständig aufgeführt und eingehend und zutreffend erläutert. Es kann auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung (pag. 157 ff., S. 9 ff. der Entscheidbegründung) verwiesen werden. Der Kammer liegen damit folgende Beweismittel vor: - Aussagen Strafkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 29. November 2014 (pag. 5 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwältin I.________ am 29. Mai 2015 (pag. 56 ff.) und anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. August 2015 (pag. 94 ff.); - Aussagen Beschuldigter anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 29. November 2014 (pag. 15 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwältin I.________ am 29. Mai 2015 (pag. 49 ff.) und anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. August 2015 (pag. 98 ff.); - Aussagen Zeugin K.________ vom 22. Januar 2015, wiedergegeben im Anzeigerapport vom 23. Januar 2016, pag. 3; im Schreiben vom 20. Juli 2015 (pag. 83 ff.) und anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 3. November 2015 (pag. 133 ff.); - Aussagen Zeuge L.________ anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 3. November 2015 (pag. 130 ff.);
8 - Foto der Zeugin K.________ (pag. 198): Das Foto wurde im Berufungsverfahren durch Rechtsanwalt B.________ mit der Berufungserklärung eingereicht (pag. 192 ff.). Es zeigt die Zeugin auf einem Sofa sitzend und lächelnd in die Kamera schauend. 9. Würdigung der Beweise Die allgemeinen Grundlagen der Beweis- und Aussagenwürdigung wurden vom Regionalgericht zutreffend und eingehend erläutert (pag. 154 ff., S. 6 ff. der Entscheidbegründung). Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann darauf verwiesen werden. 9.1 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führt aus, dass der Strafkläger in allen drei Einvernahmen konstant, authentisch und realitätsnah ausgesagt habe und in seinen Angaben keine Übertreibungen auszumachen seien. Er habe gleichbleibend geschildert, dass der Beschuldigte ihn während des Telefongesprächs beschimpft, mit dem Tod bedroht und zum Kampf aufgefordert habe. Darauf sei abzustellen. Dass keine wörtliche Übereinstimmung der Aussagen bestehe, liege in der Natur der Sache. Auch dass der Strafkläger anlässlich seiner Aussagen unterschiedliche Wörter für die Todesdrohung benutzt habe, sei nicht beachtlich, zumal es sich dabei um Synonyme für das Wort «töten» handle und Abweichungen möglicherweise aufgrund der Übersetzung entstanden sein könnten. Bezüglich der Angstgefühle, welche die Drohung des Beschuldigten im Strafkläger um seine eigene Person ausgelöst haben soll, sei hingegen nicht auf seine Aussagen abzustellen, da darin eine unglaubhafte Steigerung auszumachen sei. Der Strafkläger habe jedoch bereits in der ersten Einvernahme glaubhaft geschildert, Angst um die Zeugin gehabt zu haben. Dass der Strafkläger erstmals vor Gericht angemerkt habe, dass auch die Zeugin mit dem Beschuldigten telefoniert habe, könne damit erklärt werden, dass er seine Ehefrau habe schützen wollen (pag. 161-162, S. 13-14 der Entscheidbegründung). Auf seine Angaben zum Kerngeschehen sei deshalb abzustellen (pag. 162, S. 14 der Entscheidbegründung). Zu den Aussagen des Beschuldigten hält die Vorinstanz fest, dass die Antworten ausweichend seien und er Fragen oft erst auf Nachfrage hin beantwortet habe. Des Weiteren verstricke er sich bei seinen Antworten in Widersprüche. So würde sich der Beschuldigte bezüglich der Frage, wer wen angerufen habe und ob es zu gegenseitigen Beschimpfungen oder Drohungen gekommen sei, widersprechen. Im Verlauf des Verfahrens habe der Beschuldigte zudem immer mehr Vorwürfe eingestehen müssen. Er habe ausserdem versucht, Nebensächlichkeiten ins Zentrum zu lenken. Insgesamt würden die Aussagen des Beschuldigten deshalb als nicht glaubhaft erscheinen (pag. 162f., S. 14f. der Entscheidbegründung). Die Zeugin könne nur ein Telefongespräch zwischen dem Strafkläger und dem Beschuldigten bestätigen. Damit würde sie den Angaben aller anderen Beteiligten widersprechen, welche von mehreren Telefonanrufen berichtet hätten. Es sei daher für die Erstellung des Kernsachverhaltes nicht auf die Aussagen der Zeugin abzustellen (pag. 163, S. 15 der Entscheidbegründung).
9 Der Zeuge versuche den Beschuldigten durch seine zurückhaltenden Aussagen zu schützen, weswegen auch seine Angaben als wenig glaubhaft zu beurteilen seien (pag. 163, S. 15 der Entscheidbegründung). In Würdigung dieser Aussagen ist die Vorinstanz von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen: Am 28. November 2014 zwischen 16.00 und 18.00 Uhr sei es zu mehreren Telefonanrufen zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger gekommen. Während der Gespräche habe der Beschuldigte den Strafkläger und die Zeugin mit dem Tod bedroht. Durch die Drohung sei der Strafkläger verängstigt worden und habe um das Leben der Zeugin gefürchtet (pag. 163 ff., S. 15 ff. der Entscheidbegründung). 9.2 Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ hält fest, dass der Beschuldigte jegliche Drohung gegenüber dem Strafkläger stets bestritten habe (pag. 243). Demgegenüber habe der Strafkläger während des Verfahrens inkonsistente Angaben gemacht. Sowohl der Strafkläger als auch die Zeugin hätten in ihren Aussagen unterschiedliche Begriffe für die Umschreibung der angeblichen Todesdrohung verwendet und bezüglich des genauen Inhalts der Drohung unterschiedliche Angaben gemacht. Dies sei nicht nachvollziehbar, da eine solche Drohung dem Betroffenen exakt in Erinnerung bleiben müsste (pag. 246). Der Strafkläger habe zudem bezüglich der Frage, ob er Angst empfunden habe, steigernd ausgesagt und sich dadurch widersprochen (pag. 238 ff.). Auch würden seine Aussagen im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin stehen, welche ausgeführt habe, der Strafkläger sei bereits nach dem ersten Telefongespräch sehr ängstlich gewesen (pag. 241). Ein Motiv für die den Beschuldigten belastenden Aussagen des Strafklägers liege in einem persönlichen Konflikt zwischen den beiden. Der Strafkläger habe bekanntlich schon mehrmals versucht, den Beschuldigten bei den Behörden zu denunzieren, so beispielsweise beim Sozialdienst M.________ (pag. 243). Die Zeugin habe sich sodann unklar zur Frage geäussert, ob sie den Beschuldigten bereits früher gekannt und ob sie Angst vor ihm gehabt habe. Diesbezüglich sei auf das vom Beschuldigten erstellte Foto hinzuweisen, welches zeige, dass sich die Zeugin vor den in Frage stehenden Ereignissen in seiner Wohnung aufgehalten, ihn folglich gekannt und gemäss ihrem Gesichtsausdruck auf dem Foto keine Angst vor ihm empfunden habe (pag. 241-242). Ein Motiv für die Falschbelastung könne in einem Racheakt der Zeugin an ihrem ehemaligen Liebhaber liegen (pag. 243). Soweit sich die angebliche Drohung telefonisch direkt an die Zeugin gerichtet habe, sei ohnehin alleine sie strafantragsberechtigt. Da kein Strafantrag eingereicht worden sei, fehle es diesbezüglich an einer Prozessvoraussetzung (pag. 240 f.). Aufgrund der Unstimmigkeiten und offenen Fragen sei eine Verurteilung mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht vereinbar. Die dargelegten Unstimmigkeiten würden die Aussagen des Strafklägers und der Zeugin als nicht glaubhaft erscheinen lassen. Der angeklagte Kernsachverhalt sei daher nicht erstellt (pag. 246 f.).
10 9.3 Vorbringen des Strafklägers In seiner Stellungnahme zur Berufungsbegründung brachte Rechtsanwalt E.________ vor, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Würdigung der relevanten Aussagen und das Beweisergebnis überzeuge. Die Aussagen des Strafklägers seien konstant, ausführlich und schlüssig und damit glaubhaft (pag. 267). Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen nicht glaubhaft. Der Beschuldigte habe zum Kerngeschehen widersprüchliche Angaben gemacht und im Verlauf des Verfahrens immer mehr Vorhalte eingestehen müssen. Insbesondere habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Bekanntschaft und zu einer möglichen Affäre mit der Zeugin gemacht. Erst im Berufungsverfahren sei ein Foto der Zeugin eingereicht worden, welches eine Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten belegen solle. Das Foto könne jedoch weder den Zeitpunkt der Bekanntschaft noch eine Beziehung zwischen den beiden beweisen. Genauere Informationen zum Foto würden fehlen. Damit weise das Foto keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren auf und sei für die Beweiswürdigung nicht entscheidend (pag. 268). Der Beschuldigte verfüge zudem angeblich über verschiedene gesicherte Beweise wie Kurzmitteilungen der Zeugin und des Beschuldigten, welche seine Aussagen stützen würden. Er habe diese Beweise jedoch nicht ins Verfahren eingebracht (pag. 271; 99 Z. 41-42). Ein persönlicher Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger stelle kein hinreichendes Motiv für eine derartige Falschbelastung dar (pag. 270). In rechtlicher Hinsicht sei zudem festzuhalten, dass sich die Androhung eines Übels auch gegen Dritte und damit auch gegen die Ehefrau des Strafklägers richten könne (pag. 268). 9.4 Würdigung durch die Kammer 9.4.1 Aussagen des Strafklägers In Übereinstimmung mit den zutreffenden Überlegungen der Vorinstanz wird festgehalten, dass der Strafkläger bei den drei Befragungen das Kerngeschehen übereinstimmend und konsistent geschildert hat. Der Strafkläger erwähnte in den drei Einvernahmen konstant, dass der Beschuldigte ihn und die Zeugin mit dem Tod bedroht habe (pag. 6 Z. 35, 72-73; pag. 61 Z. 175-177; pag. 95 Z. 7-8, 13). Dabei beschrieben der Strafkläger und die Zeugin die Todesdrohungen zwar mit unterschiedlichen Begriffen wie «Aufforderung zum Kampf» (pag. 58 Z. 76), «töten» (pag. 6 Z. 35), «umbringen» (pag. 95 Z. 7-8) oder «schlachten» (pag. 134 Z. 24-25). Die Begriffe können jedoch alle als Synonyme verwendet werden und beschreiben den gewaltsamen Tod eines Menschen. Dass in den Akten unterschiedliche Begriffe für das Wort «töten» zu finden sind, muss denn auch nicht zwingend damit zusammenhängen, dass der Strafkläger bzw. die Zeugin tatsächlich unterschiedliche Begriffe dafür verwendet hatten. Die Einvernahmen der Zeugin erfolgten mithilfe eines Übersetzers. Allfällige Abweichungen können sich daher auch aufgrund der Übersetzung bzw. des sprachlichen Verständnisses der übersetzenden Person ergeben haben. Relevant ist nach Ansicht
11 der Kammer einzig, dass der Strafkläger konstant beschrieb, dass der Beschuldigte ihn und die Zeugin mit dem Tod bedroht hatte. Der genaue Wortlaut ist irrelevant. Selbst wenn die beiden unterschiedliche Begriffe für das Wort «töten» verwendet haben sollten, würde dies die Glaubhaftigkeit der Angaben des Strafklägers nicht beeinträchtigen. Dass der genaue Wortlaut einer Todesdrohung nach einer gewissen Zeit nicht mehr exakt wiedergegeben werden kann, verwundert nicht. Der Zeitablauf – immerhin sind seit dem Vorfall und den Einvernahmen bzw. der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrere Monate vergangen – beeinträchtigt bekanntlich das Gedächtnis, so dass Details wie spezifische Begriffe regelmässig nicht mehr wortgetreu wiedergegeben werden können. Der Strafkläger sagte bereits während der ersten Einvernahme am 29. November 2014 (pag. 6 Z. 72-73) aus, dass er aufgrund der Todesdrohung Angst um das Leben bzw. die körperliche Integrität seiner Ehefrau empfunden habe. Diese Aussage wiederholte er an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2015 (pag. 59 Z. 104-105) und auch anlässlich der Hauptverhandlung am 31. August 2015 (pag. 97 Z. 7-8). Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach diesbezüglich in den Aussagen des Strafklägers Widersprüche bestehen würden, sind damit schlicht aktenwidrig. Dass der Strafkläger tatsächlich Angst um seine Ehefrau empfunden hatte, ist insbesondere auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass ihm bekannt war, dass der Beschuldigte bereits Delikte gegen die sexuelle Integrität verübt hatte (pag. 7 Z. 76-77), und er zusätzlich davon ausging, dass der Beschuldigte Drogen konsumierte (pag. 7 Z. 76- 77; pag. 59 Z. 106) und möglicherweise Zugang zu Waffen hatte (pag. 7 Z. 91; pag. 59 Z. 106-107). Die Aussagen des Strafklägers, wonach er Angst um das Leben der Zeugin gehabt habe, sind damit glaubhaft. Weniger glaubhaft sind die Aussagen des Strafklägers hingegen bezüglich der Angst um das Leben seiner eigenen Person. Der Strafkläger betonte in der ersten Einvernahme, keine Angst vor dem Beschuldigten zu haben (pag. 6 Z. 30, 40). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme brachte er ein, dass der Beschuldigte ihn mit dem Leben bedroht und er diese Aussagen ernst genommen habe (pag. 58 Z. 71-72). Weiter sagte er aus, dass er nicht so grosse Angst gehabt hätte (pag. 59 Z. 104). In der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung am 31. August 2015 beschrieb er seine Angstempfindung gesteigert und sagte aus, dass er sich bedroht gefühlt habe (pag. 95 Z. 13). Gründe, weshalb der Strafkläger die Angstgefühle um seine eigene Person nicht bereits von Anfang an darlegte, sind keine ersichtlich und werden vom Strafkläger auch nicht vorgebracht. Zudem relativierte der Strafkläger seine Aussagen an der Hauptverhandlung insofern, als er festhielt, dass er ein Mann sei und sich gegen den Beschuldigten wehren könne, wenn dieser komme (pag. 97 Z. 12). Gerade vor dem Hintergrund dieser Aussage ist wenig glaubhaft, dass er tatsächlich Angst um sein eigenes Leben empfunden hatte. Es ist deshalb diesbezüglich auf die ersten und tatnahen Angaben des Strafklägers abzustellen, wonach er selbst keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind nach Ansicht der Kammer auch keine Gründe für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch den Strafkläger ersichtlich. Dass der Strafkläger dem Sozialdienst M.________ Hinweise auf einen möglichen Sozialhilfebetrug durch den Beschuldigten zukommen liess, ist nach An-
12 sicht der Kammer in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen irrelevant. Dieser Sachverhalt liefert keine Hinweise auf den vorliegend zu beurteilenden Tatablauf. Zudem gilt zu beachten, dass der damalige Hinweis des Strafklägers tatsächlich Anlass für eine Strafanzeige gegeben hatte (pag. 10). Schliesslich erging auch ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (pag. 99 Z. 44-46). Es kann damit festgehalten werden, dass die durch den Strafkläger geäusserten Vorwürfe offenbar nicht aus der Luft gegriffen waren. Auch der Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger stellt nach Ansicht der Kammer keinen Grund für eine Falschbelastung dar. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es im Rahmen des (telefonischen) Streits zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen ist. Eine geäusserte Todesdrohung hat jedoch eine tiefergehendere Bedeutung als eine Beschimpfung und geht weit über diese hinaus. Es ist davon auszugehen, dass es – sofern es tatsächlich nur bei Beschimpfungen und Drohungen gegenüber ihm selbst geblieben wäre – nicht zu einem Strafverfahren gekommen wäre, zumal der Strafkläger betonte, sich selbst als Mann gegenüber dem Beschuldigten wehren zu können (pag. 6 Z. 30). Schliesslich ist nach Ansicht der Kammer auch nicht davon auszugehen, dass der Strafkläger die Beschimpfungen des Beschuldigten im Sinne eines Missverständnisses fälschlicherweise als Drohung gedeutet hat. Der Strafkläger machte unmissverständlich klar, dass er bzw. die Zeugin durch den Beschuldigten mit dem Tod bedroht worden seien. Eine solche Aussage ist deutlich und kann nicht missverstanden werden. Das durch den Beschuldigten eingereichte Foto der Zeugin (pag. 198) ist nach Ansicht der Kammer für die vorliegend zu klärenden Beweisfragen ohne Belang, da es keine Hinweise darauf liefert, ob der Beschuldigte den Strafkläger mit dem eigenen Tod bzw. mit dem Tod seiner Ehefrau bedroht hatte und was der Strafkläger dabei empfunden hatte. So ergeben sich aus dem Foto keine Hinweise auf das Erstellungsdatum, den Ort der Aufnahme oder zur Person, welche das Foto aufgenommen haben soll. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf die Angaben des Strafklägers zum Kernsachverhalt abzustellen ist. Nicht zu folgen ist den Aussagen des Strafklägers einzig bezüglich der Frage, ob er aufgrund der Drohungen durch den Beschuldigten um sein eigenes Leben Angst empfunden hatte. 9.4.2 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten erachtet die Kammer demgegenüber als wenig glaubhaft. Der Beschuldigte beantwortet die ihm gestellten Fragen unpräzise und zögerlich. Auf die Frage nach dem Inhalt der Gespräche, gibt der Beschuldigte keine konkreten Antworten, sondern spricht in allgemeiner Art und Weise von Beschimpfungen und Gesprächen mit dem Beschuldigten und der Zeugin (pag. 98 Z. 24-27). Auf die Frage in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 29. Mai 2015, ob es zu einer Bedrohung gekommen ist, hat er ausgesagt, dass es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei (pag. 52 Z. 86 ff.), und gab schliesslich zu, dass der Strafkläger seine Äusserungen als Drohung aufgenommen haben könnte (pag. 52 Z. 88-89). Der Beschuldigte musste während des gesamten Strafverfah-
13 rens immer mehr Zugeständnisse machen. So gab der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2014 ursprünglich an, dass er den Strafkläger nicht angerufen habe (pag. 17 Z. 41-42), sondern der Strafkläger ihm telefoniert habe. Im Widerspruch dazu musste er in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015 schliesslich eingestehen, dass er den Strafkläger angerufen habe (pag. 52 Z. 87-88). Weiter ist auffallend, dass der Beschuldigte während seiner Befragung bzw. während der Schilderung des Vorgefallenen vom eigentlichen Geschehen auf Nebenschauplätze auszuweichen versuchte und Behauptungen aufstellte, welche in keinem Zusammenhang zum Kernsachverhalt stehen. So verweist er auf eine angebliche Heirat des Strafklägers in F.________, von welcher die Zeugin keine Kenntnis erhalten solle (pag. 99 Z. 15), oder auf angebliche existierende aber nicht vorgelegte Kurzmitteilungen, in welchen der Strafkläger dem Beschuldigten gedroht habe, dass er das Land verlassen solle, ansonsten er ins Gefängnis müsse (pag. 99 Z. 41-42). Der Beschuldigte hat diese Beweismittel jedoch nie in das Verfahren eingebracht. Wie vom Beschuldigten selber bestätigt, hätte er ohne grossen Aufwand Verbindungsnummern und die genauen Zeitangaben der Telefonanrufe bei seinem Telefonanbieter anfordern können. Dies hätte zur Sachverhaltsklärung beigetragen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat. Hingegen ist im Rahmen der Beweiswürdigung durchaus beachtlich, dass der Beschuldigte angebliche Entlastungsbeweise, deren Einreichung er selbst ankündigte, nicht beibrachte, obwohl ihm dies ohne grösseren Aufwand möglich gewesen wäre. Dass er dies nicht getan hat, legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte seine Behauptungen nicht untermauern konnte. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt wenig glaubhaft sind und deshalb auf sie nicht abzustellen ist. 9.4.3 Aussagen der Zeugin K.________ Der Beschuldigte bringt vor, dass die Aussagen der Zeugin in unterschiedlichen Punkten widersprüchlich und die Angaben durch die Vorinstanz nicht zutreffend gewürdigt worden seien. Da die Zeugin im Widerspruch zu den Angaben des Strafklägers und des Beschuldigten nur ein Telefongespräch bestätigen konnte, folgt die Kammer der Argumentation der Vorinstanz und kommt ebenfalls zum Schluss, dass nicht primär auf die Aussagen der Zeugin abzustellen ist. Weiter sind ihre Aussagen auch bezüglich der Frage, seit wann sie den Beschuldigten kenne, widersprüchlich. Die Zeugin hat gegenüber der Polizei verneint, den Beschuldigten zu kennen (pag. 3 «Aussagen N.________»), obwohl sie – wie sie in der Einvernahme der Fortsetzungsverhandlung aussagte – mit ihm schon vor dem Telefonat am 28. November 2014 Kontakt gehabt und er sie über 40 Mal angerufen habe (pag. 83 ff.). Als Erklärung für dieses widersprüchliche Aussageverhalten führte sie aus, dass sie um sich selber Angst gehabt und deshalb bei der Polizei angegeben habe, den Beschuldigten nicht zu kennen (pag. 133 Z. 42 ff.). Ob sich die Zeugin und der Beschuldigte schon aus früheren Zeiten kannten und in welchem Verhältnis sie zueinander standen, ist für die Klärung der Beweisfragen,
14 ob es zu einer Drohung gegenüber dem Strafkläger gekommen ist und dieser in der Folge um das Leben der Zeugin fürchtete, ohne Belang. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen der Zeugin für die Klärung des vorliegenden Sachverhalts nicht von Bedeutung sind bzw. auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden kann. 9.4.4 Aussagen des Zeugen L.________ Der Zeuge bestätigt, dass es zu Telefonanrufen zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger gekommen sei, als er sich am 28. November 2014 mit dem Beschuldigten im Auto aufgehalten habe (pag. 130 Z. 42 ff.). Der Beschuldigte habe mit dem Strafkläger und einer Frau gesprochen (pag. 130 Z. 43 ff.). Der Zeuge konnte jedoch keine genauen Angaben zum Inhalt des Gespräches machen (pag. 131 Z. 4, 33). Als der Beschuldigte telefoniert habe, habe er «gestresste Worte» mitbekommen (pag. 131 Z. 33-34). Im Anschluss an die Einvernahme hat der Zeuge seine Aussagen dahingehend ergänzen lassen, dass er vom Beschuldigten Schimpfworte gehört habe und sich sicher sei, dass solche auch durch den Strafkläger geäussert worden seien (pag. 131 Z. 33 ff.). Die Kammer erachtet die Aussagen des Zeugen als wenig glaubhaft, da der Zeuge keine konkreten Angaben zum Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger machen konnte, obwohl er gemäss eigenen Angaben während des gesamten Gesprächs zugegen war. Der Zeuge steht zudem in einem freundschaftlichen Verhältnis zum Beschuldigten (pag. 130 Z. 16). Seine zögerlichen und im Nachhinein ergänzten Aussagen scheinen auf den Schutz des Beschuldigten abzuzielen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass er zu keinem Zeitpunkt konkret verneinte, dass der Beschuldigte den Strafkläger mit dem Tod bedroht habe, was bezeichnend ist. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auch auf die Aussagen des Zeugen nicht abzustellen ist. 9.4.5 Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Strafklägers, wonach der Beschuldigte ihm gegenüber Todesdrohungen ausgestossen und er ernstlich um die Sicherheit der Zeugin gefürchtet habe, glaubhaft sind. Auf die Aussagen des Beschuldigten, welche karg, inkonsistent und ausweichend sind, ist demgegenüber nicht abzustellen. Die Angaben der beiden Zeugen sind vorliegend nicht von Relevanz bzw. es kann nicht auf diese abgestellt werden. 10. Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Nach erfolgter Beweiswürdigung ist von nachfolgendem Sachverhalt auszugehen: Am 28. November 2014 zwischen 16.00 und 18.00 Uhr ist es zu mehreren Telefonanrufen zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger gekommen, wobei der Beschuldigte mindestens einmal den Strafkläger anrief. Dabei ist es unter anderem zu Beschimpfungen seitens des Beschuldigten gekommen. Der Beschuldigte erklärte im Verlauf des Telefongespräches dem Strafkläger gegenüber, dass er ihn und die Zeugin umbringen werde. Der Strafkläger fürchtete aufgrund dieser
15 Drohung ernstlich um die Sicherheit der Zeugin. Von diesem erstellten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen. VII. Rechtliche Würdigung 11. Drohung 11.1 Tatbestand Nach Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Unter Strafe gestellt sind schwerwiegende Angriffe, die in der Psyche des Opfers Angst oder Schrecken hervorrufen sollen. Die Vollendung der Tat bzw. der Erfolg liegt vor, wenn die bedrohte Person tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird (DELON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 180 StGB). Der Täter stellt dem Opfer mittels einer Drohung ein künftiges Übel in Aussicht, welches beim Opfer Angst oder Schrecken hervorruft. Die Zufügung des Übels macht der Täter direkt oder indirekt von sich abhängig (DELON/RÜDY, a.a.O., N. 10 zu Art. 180 StGB; BGE 106 IV 125 E. 2.a). Schrecken ist eine heftige Erschütterung des Gemütes, welche durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr hervorgerufen wird. Angst ist als banges und beklemmendes Gefühl zu umschreiben, welches aus der Bedrohung resultiert. Es handelt sich um plötzliche, momentane wie auch dauerhafte Zustände (DELON/RÜDY, a.a.O., N. 12 zu Art. 180 StGB). Die Drohung kann sich gegen Rechtsgüter Dritter oder gegen den Drohenden selber richten. Werden Dritte bedroht, ist es nicht zwingend, dass diese dem Opfer nahe stehen (DELON/RÜDY, a.a.O., N. 17 zu Art. 180 StGB). Ob der in Aussicht gestellte Nachteil schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Massstäben, nicht nach der individuellen Empfindlichkeit des Betroffenen, wobei auf die gesamten Umstände abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1; BGE 99 IV 212 E. 1.a). Die bedrohte Person muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass diese die Zuführung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermag (DELON/RÜDY, a.a.O., N. 24 zu Art. 180 StGB). Wird eine Drohung gegen individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben ausgesprochen, erlebt das Opfer erfahrungsgemäss Angst oder Schrecken (DELON/RÜDY, a.a.O., N. 26 zu Art. 180 StGB). Die Äusserung, das Gegenüber töten zu wollen, erfüllt gemäss Bundesgericht den Tatbestand der Drohung (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2010 vom 28. Februar 2011). Der subjektive Tatbestand erfordert bezüglich der Handlung und des Erfolgs mindestens Eventualvorsatz (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., N. 4 zu Art. 180 StGB). 11.2 Subsumtion Der Beschuldigte stellte mit seiner Drohung, dass er den Strafkläger und die Zeugin umbringen werde, ein künftiges von ihm abhängiges Übel in Aussicht. Damit
16 äusserte der Beschuldigte eine Drohung im Sinne des Tatbestands von Art. 180 Abs. 1 StGB. Die in Aussicht gestellte Drohung des Beschuldigten, dass er die Zeugin töten und damit in das Rechtsgut Leib und Leben eingreifen werde, wiegt schwer und ist damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tatbestandsmässig. Der Strafkläger fürchtete durch die Drohung ernstlich um das Leben der Zeugin und wurde im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Angst und Schrecken versetzt. Aufgrund der beschriebenen Umstände durfte es der Strafkläger für möglich halten, dass der Beschuldigte seine Drohung wahr machen würde. Dass der Strafkläger nicht um das eigene Leben fürchtete, sondern um das Leben der Zeugin Angst empfunden hatte, ist insofern nicht von Relevanz, als auch die Drohung gegenüber einer Drittperson tatbestandsmässig ist. Es kann damit festgehalten werden, dass der objektive Tatbestand der Drohung erfüllt ist. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte wollte den Strafkläger bedrohen und er hat zumindest in Kauf genommen, dass dieser durch seine Drohung in Angst und Schrecken versetzt wurde. Er handelte damit mindestens eventualvorsätzlich nach Art. 12 Abs. 2 StGB. Der objektive und subjektive Tatbestand der Drohung sind erfüllt. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VIII. Strafzumessung 12. Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend erläutert, darauf wird verwiesen (pag. 171, S. 23 der Entscheidbegründung). Der Strafrahmen von Art. 180 Abs. 1 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. 13. Tatkomponenten 13.1 Objektive Tatschwere Art. 180 StGB stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Angst oder Schrecken erzeugen sollen (DELON/RÜDY, a.a.O., N. 1 zu Art. 180 StGB). Geschützt ist einerseits die innere Freiheit und andererseits das Sicherheitsgefühl der einzelnen Person vor massiven Erschütterungen durch andere Personen (DELON/RÜDY, a.a.O., N. 5 zu Art. 180 StGB). Das geschützte Rechtsgut wurde vorliegend noch leicht verletzt. Zwar wiegt die Drohung gegenüber Leib und Leben schwer, hingegen begründet dies im Wesentlichen die Tatbestandsmässigkeit bzw. geht nicht weit darüber hinaus. Zur Art und Weise der Tatbegehung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Streit eine Todesdrohung gegenüber dem Strafkläger äusserte, welche dem Strafkläger und der Zeugin galt, Leib und Leben des Strafklägers und der Zeugin betraf und beim Strafkläger Angst und Schrecken um die Zeugin auslöste. Die Todesdrohung ist telefonisch im Rahmen eines Streites zwischen dem Strafkläger und dem
17 Beschuldigten ergangen. Das Vorgehen des Beschuldigten geht kaum über die Tatbestandsmässigkeit hinaus und wirkt sich vorliegend neutral aus. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist daher – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – von einem leichten Verschulden auszugehen. 13.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte sprach die Todesdrohung mit Wissen und Willen aus und nahm mindestens in Kauf, dass er beim Strafkläger Angst und Schrecken hervorrufen würde. Ein eventualvorsätzliches Handeln ist deliktsimmanent und daher als neutral zu bewerten. Der Beschuldigte handelte im Rahmen einer verbalen und gegenseitigen Auseinandersetzung, was sich leicht verschuldensmindernd auszuwirken hat. Die Vermeidbarkeit hat sich jedoch leicht verschuldenserhöhend auszuwirken. Dem Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger hätte der Beschuldigte auf andere Art und Weise begegnen können. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet für die Drohung unter Berücksichtigung der Tatkomponenten – und auch mit Blick auf Ziff. 14 der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) - eine Bestrafung mit 40 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 14. Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 173, S. 25 der Entscheidbegründung) verwiesen werden. Ergänzend ist zu den persönlichen Verhältnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte alleine lebt und auf Arbeitssuche ist. Gemäss Betreibungsregisterauszug hat der Beschuldigte etliche offene Betreibungen (pag. 220 ff.). Seine finanziellen Verhältnisse gestalten sich bescheiden. Der Beschuldigte ist wegen Delikten gegen die körperliche und sexuelle Integrität vorbestraft. Die Probezeit der Vorstrafe ist noch nicht lange abgelaufen. Dies ist straferhöhend im Umfang von 10 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Im vorliegenden Strafverfahren hat sich der Beschuldigten stets korrekt verhalten, was jedoch erwartet werden kann und daher praxisgemäss neutral zu werten ist. Der Beschuldigte hat die Tat durchwegs abgestritten, was sein Recht ist und daher ebenfalls neutral zu werten ist. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer – wie die Vorinstanz - eine Strafe von 50 Strafeinheiten als angemessen. 15. Strafart, Strafmass und Tagessatzhöhe Vorliegend ist in Anwendung von Art. 40 StGB und Art. 41 Abs. 1 StGB e contrario eine Geldstrafe von 50 Strafeinheiten auszufällen. Ausgehend von einem monatli-
18 chen Nettoeinkommen von CHF 1‘060.00 ergibt sich ein Tagessatz CHF 30.00. Der Beschuldigte ist demnach zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.00, total ausmachend CHF 1‘500.00, zu verurteilen. 16. Unbedingter Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, einer gemeinnützigen Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis höchstens zwei Jahre auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ersttätern wird – soweit das Strafmass dies erlaubt – der bedingte Strafvollzug gewährt (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 42 StGB). Voraussetzung für das Aussetzen der Strafe ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N. 7 zu Art. 42 StGB). Bei guter Prognose besteht ein Anspruch auf Strafaussetzung. In diesem Falle wird davon ausgegangen, dass es nicht notwendig sei, eine Strafe zu vollziehen, damit sich der Verurteilte in Zukunft bewährt. Der Strafaufschub wird hingegen bei klarer Schlechtprognose verwehrt. Eine Schlechtprognose berücksichtigt Tatumstände, Vorleben, Charakter, Nachtatverhalten, Wirkung der Strafe und insbesondere die Vortaten und den Leumund (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N. 8 zu Art. 42). Dabei sprechen gleichartige Delikte gegen eine günstige Prognose (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N. 10 zu Art. 42 StGB). Es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Verurteilte dauernd, und nicht nur während der Probezeit, bewähren wird (TRECH- SEL/PIETH, a.a.O., N. 8 zu Art. 42 StGB). Art. 42 Abs. 2 StGB bestimmt, dass wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, der Aufschub einer Strafe nur dann zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Die Strafe kann ausgesetzt werden, wenn die aktuelle Straftat in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den früheren Verurteilungen steht oder sich die Lebensumstände des Täters besonders günstig verändert haben (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N. 17 zu Art. 42 StGB; BGE 134 IV 1 E.4.2.3). Der Beschuldigte ist kein Ersttäter und schon mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Neben dem Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (pag. 99 Z. 44-46) wurde der Beschuldigte am 25. Januar 2011 wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu 26 Monate teilbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, wobei sechs Monate unbedingt vollzogen wurden. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre bestimmt (pag. 86). Art. 42 Abs. 2 StGB ist daher erfüllt und es müssten vorliegend besonders günstige Umstände vorliegen, die es erlauben würden, dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Probezeit ist noch nicht lange abgelaufen und der Beschuldigte befindet sich erneut in einem Strafverfahren. Zudem ist zurzeit aufgrund eines weiteren Deliktes ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig (pag. 217), wobei hier die Unschuldsvermutung gilt. Der Beschuldigte hat aus der damals zu verbüssenden Freiheitsstrafe keine Lehren gezogen und ist erneut mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Es kann
19 daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte dauerhaft bewähren wird. Ausserdem hat sich die persönliche Situation des Beschuldigten nicht wesentlich zu seinen Gunsten verändert (pag. 54 Z. 187 ff.). Es kann daher nicht von besonders günstigen Umständen in Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. 17. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagesätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘500.00, zu verurteilen. IX. Unentgeltliche Rechtspflege Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft nach Art. 136 Abs. 1 StPO für die Durchsetzung der Zivilansprüche die ganz oder teilweise unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO ist die Privatklägerschaft bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten befreit. Die Bestellung eines Rechtsbeistandes erfolgt, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Die unentgeltliche Rechtspflege für den Privatkläger ist auf die Durchsetzung der mit der Straftat verbunden zivilrechtlichen Ansprüchen beschränkt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 136). Die Zivilklage darf nicht aussichtlos erscheinen. Aussichtslosigkeit der Zivilklage besteht dann, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Keine Aussichtslosigkeit besteht, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 138 III 217 E.2.2.4). Der Strafkläger ist für die Geltendmachung seiner zivilrechtlichen Ansprüche rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen worden (pag. 176, S. 28 der Entscheidbegründung). Der Strafkläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung eingelegt. Es ist daher zu prüfen, ob er als ausschliesslicher Strafkläger gemäss Art. 136 StPO überhaupt einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Vorliegend wurde das oberinstanzliche Verfahren vom Beschuldigten angestrengt und der Strafkläger musste aufgrund der Berufung durch den Beschuldigten am oberinstanzlichen Verfahren teilnehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat – wohl mit Blick auf den erstinstanzlichen Schuldspruch – auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet. Bei dieser Ausgangslage muss der Strafkläger auch vor oberer Instanz seinen Standpunkt angemessen darlegen können, denn der Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens hat massgebliche Auswirkungen auf die (strafrechtliche) Grundlage seiner zivilrechtlichen Forderung (Art. 41 ff OR). Die Zivilklage des Strafklägers erscheint mit Blick auf den vorliegenden Schuldspruch zudem nicht als aussichtslos und aus den Akten ist ersichtlich, dass der Strafkläger nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für eine private Vertretung verfügt (pag. 275 ff.; 316 ff.). Mit seinem Einkommen kommt er für die eigenen
20 Lebenshaltungskosten sowie diejenigen seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter auf. Dem Strafkläger ist daher für das oberinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er ist zudem – abgesehen vom Aspekt der Waffengleichheit in einem Verfahren ohne Teilnahme der Staatsanwaltschaft - auf sprachlichen und rechtlichen Support angewiesen, weshalb ihm antragsgemäss Rechtsanwalt E.________ als amtlicher Vertreter beizuordnen ist. X. Kosten und Entschädigung 18. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘620.00 entsprechend dem Schuldspruch im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1‘080.00, zu tragen. Das verbleibende Drittel der Verfahrenskosten von CHF 540.00 geht zu Lasten des Kantons Bern. Der Beschuldigte hat überdies die ganzen Kosten für die erstinstanzliche schriftliche Urteilsbegründung von CHF 600.00 zu tragen, da diese Kosten durch ihn bzw. seine Berufung verursacht wurden. Der Beschuldigte ist damit zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1‘680.00 zu verurteilen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte ist im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen. Daher gehen die Kosten für das Berufungsverfahren, bestimmt auf CHF 600.00, zu seinen Lasten. 19. Entschädigung Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen seiner Verteidigung in erster Instanz zuzusprechen. Rechtsanwalt B.________ macht einen Aufwand von 17,25 und 6,84 Stunden geltend (pag. 140 ff.), was mit Blick auf die geringe Komplexität des Verfahrens als eher hoch, jedoch gerade noch als angemessen beurteilt werden kann. Für das vorinstanzliche Verfahren ist Rechtsanwalt B.________ als privater Verteidiger bezüglich des Freispruchs im Umfang von einem Drittel seiner Aufwendungen, ausmachend CHF 1‘829.20, zu entschädigen. Im oberinstanzlichen Verfahren ist bei diesem Ausgang keine Entschädigung zu sprechen. Rechtsanwalt E.________ macht für die Vertretung des Strafklägers im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 11,4 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Strafklägers durch Rechtsanwalt E.________ beträgt demnach CHF 2‘664.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 2‘664.90 zurückzuzahlen und dem Strafkläger zu Handen von Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 615.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 i.V.m. 135 Abs. 4 und 426 Abs. 4 StPO; 42a KAG).
21 XI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 3. November 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Missbrauches einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 10. August 2014 bis 27. August 2014 mangels gültigen Strafantrages eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in der Zeit von 28. August 2014 bis ca. am 14. November 2014 in C.________, zum Nachteil von D.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1‘800.00 (1/3 der entstandenen Aufwendungen, inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte; 3. A.________ schuldig erklärt wurde 3.1 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 28. November 2014 in C.________ durch Konsum von Marihuana; 3.2 der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 19. November 2014 auf der Strecke H.________ durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis; und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB; 19a BetmG und 57 Abs. 2 PBG verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt; 4. der Strafkläger für seine Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde, ohne Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt (Art. 118 Abs. 3 StPO).
22 II. A.________ wird schuldig erklärt: der Drohung, begangen am 28. November 2014 in C.________ zum Nachteil von Strafkläger D.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 2, 47, 180 Abs. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘500.00; 2. zu zwei Dritteln der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘620.00, ausmachend CHF 1‘080.00, zuzüglich der Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung von CHF 600.00, ausmachend total CHF 1‘680.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von einem Drittel, ausmachend CHF 540.00, werden vom Kanton Bern getragen; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Dem Strafkläger wird für das oberinstanzliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als amtlicher Vertreter.
23 2. Das amtliche Honorar sowie das volle Honorar von Rechtsanwalt E.________ für die Vertretung des Strafklägers im oberinstanzlichen Verfahren werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.40 200.00 CHF 2'280.00 Reisezuschlag CHF CHF 187.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'467.50 CHF 197.40 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'664.90 volles Honorar CHF 2'850.00 Reisezuschlag CHF CHF 187.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'037.50 CHF 243.00 CHF 0.00 Total CHF 3'280.50 nachforderbarer Betrag CHF 615.60 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 2‘664.90 zurückzuzahlen und dem Strafkläger zu Handen von Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 615.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 i.V.m. 135 Abs. 4 und 426 Abs. 4 StPO; 42a KAG). IV. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - dem Strafkläger, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv)
24 Bern, 18. Oktober 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin i.V.: Baur i.V. Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).