Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 15 382 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. November 2016 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Weber und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich vertreten durch Advokat Dr. B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. April 2014 (BD 258/13; bedingte Entlassung aus der Verwahrung); Neubeurteilung betr. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2015
2 Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Gewährung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung ab (amtliche Akten ASMV pag. 1280 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2013 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde. Mit Entscheid vom 9. April 2014 wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (amtliche Akten POM pag. 49). Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer am 9. Mai 2014 mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern (pag. 1 ff.). Mit Beschluss vom 25. März 2015 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab (pag. 287 ff.), woraufhin der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangte. Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde insoweit gut, als das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Einholung ergänzender gutachterlicher Abklärungen und zur neuen Entscheidung an das Obergericht des Kantons Bern zurückgewiesen wurde (pag. 369 ff.). 2. Am 22. Dezember 2015 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass Advokat Dr. B.________ als amtlicher Anwalt eingesetzt bleibe und beabsichtigt werde, beim Experten Prof. Dr. med. D.________ ein neues Gutachten einholen zu lassen. Die Verfahrensleitung gewährte den Prozessbeteiligten Gelegenheit, innert Frist zum beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen und allfällige Fragen einzureichen (pag. 404f.). 3. Die Generalstaatsanwaltschaft erteilte am 7. Januar 2016 ihr Einverständnis mit dem geplanten Vorgehen sowie Gutachter und gab der Kammer verschiedene Fragen bekannt (pag. 414f.). Der Beschuldigte wandte sich hingegen mit Eingabe vom 8. Januar 2016 gegen die Person des Gutachters und stellte den Antrag, es sei PD Dr. E.________ mit der neuen Begutachtung zu beauftragen (pag. 417). Die POM nahm ihrerseits am 22. Januar 2016 Stellung und beantragte mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der ASMV, das bestehende Gutachten sei ergänzen zu lassen. Sollte an der in Aussicht genommenen Erstellung eines neuen Gutachtens festgehalten werden, würden keine Einwände gegen den Gutachter bestehen, die POM schliesse sich zudem den Fragen der Generalstaatsanwaltschaft an (pag. 421 ff.). 4. Die 1. Strafkammer hielt mit Beschluss vom 27. Januar 2016 an der in Aussicht gestellten Neubegutachtung fest, setzte Prof. Dr. med. D.________ / Dr. med. F.________ als Gutachter ein, und unterbreitete ihnen die Fragen gemäss Ziff. 1-9. Gleichzeitig wurde den Prozessbeteiligten Gelegenheit gewährt, allfällige weitere Fragen einzureichen (pag. 431 ff.). Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Streichung von Ziff. 8 des Fragenkatalogs (pag. 453). Die POM liess der Kammer ihrerseits Ergänzungsfragen zu kommen (pag. 457 ff.) und die Generalstaatsan-
3 waltschaft liess mit Eingabe vom 16. Februar 2016 verlauten, dass sie keine weiteren Fragen anzubringen habe (pag. 469). 5. Mit Beschluss vom 18. Februar 2016 liess die Verfahrensleitung Ziff. 8 des Fragenkatalogs umformulieren und dem Experten die ergänzenden Fragen der POM unterbreiten (pag. 471 ff.). Das Gutachten der eingesetzten Experten vom 25. Juli 2016 ging schliesslich am 27. Juli 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 497 ff.). 6. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wurde den Parteien Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zum neuen Gutachten gewährt (pag. 715 ff.). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 11. August 2016; er wies das erstellte Gutachten zurück und beantragte die Einholung eines Obergutachtens (pag. 733 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm ihrerseits am 10 August 2016 Stellung (pag. 741 ff.), die POM mit Eingabe vom 15. August 2016 (pag. 745 ff.). 7. Die Verfahrensleitung gewährte den Parteien am 19. August 2016 Gelegenheit, sich zu den Eingaben der anderen Prozessbeteiligten und insbesondere zum Antrag des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (pag. 747 ff.). Mit Eingabe vom 23. August 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft an eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers (pag. 757). Auch die POM beantragte die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers und nahm am 30. August 2016 abschliessend Stellung (pag. 759). 8. Mit Beschluss vom 13. September 2016 hiess die Kammer den Antrag des Beschwerdeführers insofern gut, als dem Gutachter erneut die wohl irrtümlich übersehene neu formulierte Frage gemäss Ziff. 8 unterbreitet wurde. Soweit weitergehend wurden die Anträge des Beschwerdeführers jedoch abgewiesen (pag. 767 ff.). Die Gutachter ergänzten ihre Ausführungen mit Eingabe vom 27. September 2016 im Sinne des Beschlusses vom 13. September 2016 (pag. 777 ff.), woraufhin den Parteien erneut Gelegenheit geboten wurde, Stellung dazu zu nehmen und/oder Schlussbemerkungen einzureichen (pag. 791 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die POM verzichteten mit Eingabe vom 30. September und 6. Oktober 2016 darauf, Schlussbemerkungen einzureichen (pag. 799 und 807). Die abschliessende Stellungnahme des Beschwerdeführers ging am 7. Oktober 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 803). Am 19. Oktober 2016 liess Advokat Dr. B.________ der Kammer aktuelle Unterlagen betreffend die Krebserkrankung des Beschwerdeführers zukommen (pag. 813 ff.). Diese Unterlagen wurden den andern Prozessbeteiligten mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 zugestellt (pag. 831 ff.). II. 9. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Neubeurteilung. Der Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2015 wurde durch das Bundesgericht aufgehoben und im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung nach Art. 64a
4 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der POM vom 9. April 2014 (pag. 23 ff.). III. 10. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Oktober 2002 vom Kreisgericht VIII Bern- Laupen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen 1992/1993), Gefährdung des Lebens, Vergewaltigung und sexueller Nötigung (alles begangen 1993) zu 5 Jahren Zuchthaus verurteilt, unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung während dem Strafvollzug gemäss Art. 43 Ziff. 1 aStGB (amtliche Akten ASMV pag. 467 ff.). Mit Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB verwahrt (amtliche Akten ASMV pag. 819 ff.). Mit Entscheid der 3. Strafkammer vom 5. Dezember 2007 wurde diese altrechtliche Verwahrung in eine Verwahrung gemäss Art. 64 StGB umgewandelt (amtliche Akten ASMV pag. 917 f.). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Juni 2006 im Verwahrungsvollzug in den Anstalten Thorberg. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt sechsmal psychiatrisch begutachtet. Das vorliegende Beschwerdeverfahren gründete ursprünglich auf der Begutachtung vom 24. Dezember 2012 durch Frau Dr. G.________ (amtliche Akten ASMV pag. 1181 ff.). Dieses Gutachten wurde im Beschwerdeverfahren vorerst ergänzt (Ergänzungsgutachten G.________ vom 9. Februar 2015, pag. 223 ff.). In Folge des bundesgerichtlichen Urteils gab die Kammer im Neubeurteilungsverfahren eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers durch Prof. Dr. D.________ in Auftrag. Dieses eingeholte neue Gutachten datiert vom 25. Juli 2016 (pag. 497 ff.). Der Beschwerdeführer wurde von der Kommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KGS) bzw. von der späteren Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) insgesamt viermal als gemeingefährlich beurteilt, letztmals am 10. Januar 2011 (amtliche Akten ASMV pag. 547 ff., 673 ff., 987 ff., 1075 ff.). Eine erneute KoFako- Beurteilung ist gemäss Auskunft der AMSV vom 1. Dezember 2014 noch nicht eingeleitet (pag. 193). Daran hat sich, soweit ersichtlich, bis dato nichts geändert. 11. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf das neu eingeholte Gutachten geltend, der Gutachter habe sich zur ursprünglich gestellten und nicht zur umformulierten Frage geäussert, weswegen das Gutachten zurückzuweisen sei. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2015 sei zu berücksichtigen, dass die in den Jahren 1992/93 verübten Delikte mittlerweile mehr als 20 Jahre zurückliegen würden und der Beschwerdeführer auf den Philippinen mehrere Jahre deliktfrei gelebt habe. Weiter habe das Bundesgericht auch die schwere Lungenerkrankung betont. Der Gutachter habe sich jedoch nicht vertieft mit dem Einfluss der Lungenerkrankung auf die Legalprognose beschäftigt und lediglich festgehalten, dass die Datenlage und Literatur hierzu fehlen würde. Stattdessen habe er sich auf die Aufarbeitung früherer Urteile konzentriert. Auch zum deliktfreien Leben des Beschwerdefüh-
5 rers sei kaum etwas zu finden. Wieso die Daten zur Risikominderung bei einem mehrjährigen deliktsfreien Leben gemäss Gutachter nicht auf einen Mitteleuropäer auf den Philippinen übertragen werden könnten, werde nicht erklärt. Die vom Gutachter benutzten statistischen Prognoseinstrumente würden dem Einzelfall nicht gerecht werde. Zudem werde nicht dargelegt, inwiefern das Datenmaterial aus Kanada auf den vorliegenden Fall anwendbar und insofern vergleichbar sei. Die verwendeten Prognoseinstrumente würden insbesondere die schwere Lungenerkrankung und das deliktsfreie Leben auf den Philippinen nicht miteinbeziehen. Überdies werde nicht aufgezeigt, wie sich das statistische verwendete Material genau zusammensetze und welche Rückfälle bei welcher Datenmenge berücksichtigt worden seien. Die Statistiken müssten zudem laufend mit aktuellen Fällen ergänzt werden und es müsste aufgezeigt werden, inwiefern die Daten auch mit den Verhältnissen in der Schweiz vergleichbar sind (pag. 733 ff.). 12. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, das neue Gutachten sei vollständig und berücksichtige die vom Bundesgericht geübte Kritik am Vorgutachten, weswegen vollumfänglich darauf abgestellt werden könne. Im Gutachten würden die verschiedenen Vollzugsschritte (Vollzugslockerungen) aufgezeigt, die auf dem Weg zur späteren bedingten Entlassung notwendig seien. Es gäbe keine Gründe, von diesem gutachterlich empfohlenen Vollzugsablauf abzuweichen. Der Beschwerdeführer müsse vorerst noch mehrere Progressionsstufen absolvieren, bevor erwartet werden könne, dass er sich in Freiheit bewähren werde. Eine bedingte Entlassung sei unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen. Zudem müssten noch Strukturen, die für ein späteres Leben in Freiheit wichtig seien, aufgebaut werden (pag. 741 ff.). 13. Die POM brachte ihrerseits vor, mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen seien beim Beschwerdeführer vorerst progressive Vollzugslockerungen notwendig, bevor eine bedingte Entlassung ins Auge gefasst werden könne. Dem Beschwerdeführer seien gegebenenfalls Möglichkeiten zur Legalbewährung in einem offenen Raum, jedoch in einem strukturierten und betreuten Setting zu geben, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren sei (pag. 745f.). IV. 14. Das Gutachten diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD: 10: F 60.2) mit deutlich ausgeprägten psychopathischen Zügen. Der Beschwerdeführer erzielte bei Anwendung der Psychopathy Checklist Revised nach Hare einen Wert von 31 Punkten und hat damit sowohl nach amerikanischem als auch nach europäischem Standard als «Psychopath»zu gelten (pag. 657). In somatischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer insbesondere unter einer schweren Lungenerkrankung (COPD, GOLD Stadium III; vgl. pag. 683). Gemäss neuster Diagnose leidet der Beschwerdeführer zudem an bösartigen zystischen Komponenten in der Ohrspeicheldrüse, wobei differenzialdiagnostisch ein Verdacht auf ein Karzinom bestehe (Arztbericht Prof. Dr. Dr. H.________ vom 2. September 2016, vgl. insbesondere pag. 819).
6 15. Die durch den Gutachter vorgenommene Risikoeinschätzung bzw. psychiatrische Diagnose erfolgt nach den sogenannten nomothetischen, idiographischen und hypothesengeleiteten Konzepten (pag. 659). Im Sinne einer Gesamtbeurteilung gelangte der Gutachter zum Schluss, dass beim Exploranden von einer hohen statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit für Straftaten aus dem Bereich der Gewaltdelikte und allfälliger Sexualdelikte ausgegangen werden müsse. Für Drogen- und Eigentumsdelinquenz seien ebenso hohe statistische Rückfallraten bekannt. Das fortgeschrittene Alter, der beeinträchtigte Allgemeinzustand und das deliktfreie Intervall würden jedoch eine deutliche Senkung der Rückfallwahrscheinlichkeit für Betäubungsmittel-, Gewalt-, und Sexualdelikte zu bewirken vermögen. Letztlich sei von deutlich niedrigeren Werten als den statistischen Rückfallwahrscheinlichkeiten auszugehen, die aber im Rahmen der Individualprognose schwierig zu beziffern seien. Hinsichtlich Sexualdelinquenz gegenüber Kindern sei jedoch von einer weniger deutlichen Senkung der Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen. Für Gewalt- und Sexualdelinquenz dürfte der Explorand zwar im Vergleich zur jeweiligen Inzidenzrate der Allgemeinbevölkerung ein jeweilig höheres Rezidivrisiko haben – es spreche allerdings aktuell mehr dagegen als dafür, dass ein jeweiliges Rezidiv in den nächsten fünf Jahren auftrete. Das Rezidivrisiko für Gewalt- und Sexualdelinquenz dürfte in strukturierender und kontrollierender Umgebung noch weiter reduziert werden können (pag. 673). 16. Zum bisherigen Massnahmenverlauf hielt der Gutachter fest, dass seit 2004 keine wesentliche Änderung des Therapie- und Vollzugsverlaufs zu verzeichnen sei (pag. 677). Grundsätzlich wäre eine therapeutische Massnahme indiziert, die Erfolgsaussichten seien jedoch nicht substantiell, was die bisherigen Behandlungserfahrungen zeigen würden und insbesondere auf den eingeschränkten Allgemeinzustand und den fehlenden Willen des Exploranden zurückzuführen sei. Eine Umwandlung der Verwahrung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB erscheine aus forensischpsychiatrischer Sicht daher nicht als erfolgsversprechend. Das Risikoprofil sei nicht mehr derart stark ausgeprägt wie zu Beginn des Massnahmenvollzugs. Eine strikt geschlossene Unterbringung erscheine daher zum Risikomanagement und Sicherung der Öffentlichkeit nicht mehr vonnöten. Die bisher begleiteten Vollzugslockerungen seien ohne Zwischenfälle verlaufen. Forensisch-psychiatrisch erscheine es als angezeigt, dem Exploranden Möglichkeiten zur Legalbewährung in einem offeneren Rahmen, jedoch in einem weiterhin strukturierten und betreuten Setting, zu gewähren. Aus Sachverständigensicht benötige der Explorand wohl für einen längeren Zeitraum von zwei bis fünf Jahren eines weiteren betreuten Rahmens (pag. 681 ff.). V. 17. Nach Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die in Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Dies ergibt sich sowohl aus Art. 64a Abs. 2 StGB betreffend die Fortführung der Bewährungshilfe und der Weisungen als auch aus Art.
7 64a Abs. 3 StGB betreffend die Rückversetzung, welche ausdrücklich die ernsthafte Erwartung von weiteren Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB voraussetzt. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Bewährung nach Art. 64a Abs.1 StGB demnach so auszulegen, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist. Ein anderweitiges mögliches Fehlverhalten ist nicht relevant (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_ 424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.1). 18. Art. 64 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Anlasstaten und die zu befürchtenden Folgetaten schwer wiegen und dadurch die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität der Opfer schwer beeinträchtigt werden kann. Von einer schweren Opferbeeinträchtigung ist unter Zugrundelegung eines objektiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu beurteilenden Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen ist. Somit kann die Verwahrung grundsätzlich nur aufrechterhalten werden, wenn vom Verwahrten in Freiheit weitere schwere Gewalt- und Sexualstraftaten ernsthaft zu erwarten sind, welche geeignet sind, die physische, psychische oder sexuelle Integrität der Opfer schwer zu beeinträchtigen. Dass der Verwahrte in Freiheit andere Delikte begehen könnte, steht seiner bedingten Entlassung aus der Verwahrung demgegenüber nicht entgegen. Damit wird dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Die Verwahrung soll als "ultima ratio" nur unter qualifizierten Voraussetzungen möglich sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.3. und 3.4.). 19. Eine bedingte Entlassung aus einer Verwahrung setzt ebenso wie eine solche aus einer therapeutischen Massnahme eine günstige Prognose voraus, wobei der Prognosemassstab bei der Verwahrung deutlich strenger ist als bei therapeutischen Massnahmen. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Betroffene in Freiheit bewährt, d.h. dass die Gefahr von Delikten derjenigen Art zu verneinen sind, die Anlass zur Anordnung einer Verwahrung gegeben haben, mithin Delikte i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (MARIANNE HEER in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Auflage 2013, N 12 ff zu Art. 64a.). 20. Nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB prüft die zuständige Behörde, auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Dies hängt regelmässig von einer Gefährlichkeitsprognose ab. Zur Prognosestellung schreibt das Gesetz die Hinzuziehung eines Sachverständigen vor. Nach Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB trifft die zuständige Behörde ihren Entscheid über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung u.a. gestützt auf eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB. Der Sachverständige hat im (Prognose-) Gutachten namentlich zum Gesundheitszustand des Exploranden, zu Fragen der Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit sowie zur Legalprognose Stellung zu nehmen. An die Person des amtlichen Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens werden hohe formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt. Die in der StPO diesbezüglich enthaltenen Vorgaben
8 gemäss Art. 182 ff. StPO gelangen vorbehaltlos zur Anwendung. Aus juristischer Sicht erfordert das (Prognose-) Gutachten eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrolle des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid in der Sache zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.2 und 2.3 mit weiteren Hinweisen). VI. 21. Die Kammer stützt sich bei ihrem Entscheid insbesondere auf das Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) der Dres. D.________ und F.________ vom 25. Juli 2016. Dieses ist bezüglich der Diagnose sorgfältig abgefasst und nachvollziehbar. Die Diagnose wird anhand anerkannter Kriterien gestellt und ebenso nachvollziehbar begründet. Demnach leidet der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit deutlich ausgeprägten psychopathischen Zügen (pag. 657). In somatischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer an der Lungenerkrankung COPD (GOLD Stadium 3, vgl. pag. 683). Zudem besteht der Verdacht auf eine Krebserkrankung der Ohrspeicheldrüse, da an dieser Stelle bösartige Zysten festgestellt werden konnten (pag. 817 ff.). Bezüglich der Prognoseinstrumente hat das Bundesgericht am Vorgutachten kritisiert, dass die Gutachterin es versäumt hatte, die Merkmale der sogenannten Psychopathy Checklist darzulegen und aufzuzeigen, an welchen Sachverhalt im Einzelfall konkret angeknüpft wurde und weshalb das zu beurteilende Item so bewertet wurde (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.5). Der Gutachter hat vorliegend ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, wie er die verschiedenen Merkmale der Checkliste gewichtet hat und inwiefern die Merkmale beim Beschwerdeführer erfüllt sind bzw. vorliegen (vgl. pag. 649 ff.). Der Gutachter hat das Vorliegen der dissozialen Persönlichkeitsstörung weiter in Anwendung des psychopathologischen Referenzsystems bejaht. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer die allgemeinen Eingangskriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt sind (pag. 6641 ff.) und auch die erforderlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers für die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung
9 vorliegen (pag. 645 ff.). Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass die Diagnose anhand anerkannter und nachvollziehbar dargelegter Kriterien erfolgt ist und darauf abzustellen ist. Diese Diagnose wurde denn auch durch den Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. 22. Auch bezüglich der Darlegung der Rückfallgefahr ist auf das vorliegende Gutachten abzustellen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Gericht die gutachterliche Beurteilungsgrundlage umfassend auf ihre Nachvollziehbarkeit hin überprüfen muss, wobei es – insbesondere bei Vorliegen entsprechender Rügen – im Urteil sorgfältig und klar darzulegen hat, warum es einem Sachverständigen folgt oder nicht (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 31.). Die Kammer wird im Folgenden – unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers und soweit möglich – darlegen, inwiefern sie das vorliegende Gutachten als nachvollziehbar erachtet: 23. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die Verwendung der Prognoseinstrumente zur Beurteilung der individuellen Gefährlichkeit einer Person nicht als unzulässig erachtet hat. Es hat festgehalten, dass standardisierte Prognoseinstrumente auf einer Verallgemeinerung von empirischen Befunden beruhen und deshalb für die Prognose Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos eines Betroffenen liefern können. Sie sind allerdings für sich alleine nicht geeignet, eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig zu begründen. Hierzu bedarf es zusätzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.3). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat der Gutachter für den Beschwerdeführer eine differenzierte Einzelfallanalyse vorgenommen. Die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die vorliegenden Prognoseinstrumente nicht verwendet werden können, da die Datenlage ungenügend bzw. unbekannt sei und nicht ersichtlich sei, inwiefern die verwendeten Daten auch auf die Schweiz übertragen werden können, sind damit nicht zu hören. Ohnehin ist nicht ersichtlich, wieso Daten aus Nordamerika (und damit aus einer westlich geprägten Kultur), insbesondere aus Kanada, nicht auf Straftäter in der Schweiz übertragen werden können, zumal die der Prognose zugrunde gelegten Merkmale allgemeiner Natur sind und keiner kulturellen Prägung unterliegen. 24. Hingegen hat das Bundesgericht kritisiert, dass nur schwer nachvollziehbar sei, wieso sich die mehr als 20 Jahre zurückliegenden Delikte, die deliktsfreie Zeit auf den Philippinen sowie die schwere Lungenerkrankung mit leichter Verschlechterung seit dem Vorgutachten nicht auf die Gesamteinschätzung der Legalprognose ausgewirkt haben. Auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar in die Beurteilung miteinbezogen worden. Das Alter könne unabhängig von den Beurteilungsmöglichkeiten als protektiver Faktor gewertet werden, der etwa ab dem 50. Lebensjahr zunehmend an Bedeutung gewinne und ab dem 70. Lebensjahr insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten vermutlich ein so ausschlaggebendes Gewicht erhalte, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen seien. Weiter habe sich die Gutachterin auch nicht mit den situativen Rahmenbedingungen der früheren und der fraglichen künftigen Delinquenz sowie der
10 Lebensführung des Beschwerdeführers aus den Philippinen auseinandergesetzt (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7). 25. Das vorliegende Gutachten hat diese Kritikpunkte des Bundesgerichts aufgenommen und umgesetzt, weswegen darauf abzustellen ist: Der Gutachter hat die Legalprognose mittels sog. nomothetischer, idiographischer und hypothesengeleiteter Konzepte gestellt (pag. 659). Konkret hat er – neben der bereits erwähnten Psychopathy Checklist – operationalisierte Prognoseverfahren wie VRAG (Violence Risk Appraisal Guide), den Basler Kriterienkatalog sowie das hypothesengeleitete Konzept unter Berücksichtigung von protektiven Faktoren angewandt (pag. 659 ff.). 26. Der Gutachter hat dargelegt, dass das nomothetische Konzept VRAG auf einer Stichprobe von 618 männlichen Rechtsbrechern, die aus einer Hochsicherheitseinrichtung in Kanada entlassen wurden, basiert (pag. 659). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang – wie bereits angetönt – vor, die vom Gutachter benutzten statistischen Prognoseinstrumente würden dem Einzelfall nicht gerecht werde. Zudem werde nicht dargelegt, inwiefern das Material aus Kanada vorliegend anwendbar und vergleichbar sei. Es werde nicht aufgezeigt, wie sich das statistische verwendete Material zusammensetze und welche Rückfälle bei welcher Datenmenge berücksichtigt würden. Die Statistiken müssten zudem laufend mit aktuellen Fällen ergänzt werden und es müsse aufgezeigt werden, inwiefern die Daten auch mit den Verhältnissen in der Schweiz vergleichbar sind. Zudem würden die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden. Im Gutachten wird aufgezeigt, dass mithilfe statistischer Verfahren 12 unabhängige Variablen bestimmt wurden. Die Auswertung beim Beschwerdeführer ist dem Anhang des Gutachtens zu entnehmen (pag. 707 ff.). Die abgefragten Items würden dabei überwiegend Informationen abbilden, die über die Zeit hinweg unveränderlich sind wie beispielsweise Auffälligkeiten des Täters in der Schule. Der VRAG sei ausführlich validiert worden und könne sowohl bei Gewalt- als auch Sexualstraftätern angewandt werden. Ein Nachteil bestehe darin, dass überwiegend statistische Items berücksichtigt sind, sich mit dem VRAG keine Therapieprozesse abbilden lassen und selbst einfache Veränderungsprozesse wie das Alter zu keiner Anpassung des VRAG-Summenwerts führen würden (pag. 659). Nach Ansicht der Kammer schadet vorliegend nicht, dass die statistische Datenlage aus männlichen Tätern aus Kanada besteht. Wie der Gutachter dargelegt hat, handelt es sich bei den zu berücksichtigenden Kriterien um allgemeingültige Kriterien, welche unabhängig von einer bestimmten kulturellen Prägung sind. Kanada ist bekanntlich wie die Schweiz ein westlich geprägtes Land mit einer verhältnismässig niedrigen Kriminalitätsrate. Wie der Gutachter jedoch ebenso zutreffend dargelegt hat, werden individuelle Faktoren wie beispielsweise das Alter – welchem vorliegend ein erhebliches Gewicht zukommt – nicht berücksichtigt. Insoweit kann auf die Schlussfolgerung, wonach Rezidivraten zwischen 25 und 50 % innerhalb von zwei bis sechs Jahren anzunehmen sind (bei einer Rezidivrate für männliche Gewaltstraftäter in der Schweiz von 31,1 %), nur begrenzt abgestellt werden, was jedoch auch der Gutachter so deklariert (pag. 661). Der Gutachter legt im Folgenden
11 ausführlich dar – und darauf wird unten einzugehen sein – dass und inwiefern auch die individuellen Faktoren beim Beschwerdeführer berücksichtigt wurden. 27. Beim Basler Kriterienkatalog handelt es sich um ein forensisches Prognoseinstrument, welches 84 Einzelkriterien in 12 beurteilten Bereichen abbildet, wobei nicht nur negative sondern auch positive Faktoren auf einer Skala mit 5 Positionen (Wertungen) erfasst werden. Der Gutachter hat ausführlich dargelegt, welche Faktoren sich beim Beschwerdeführer konkret eher günstig bzw. eher ungünstig auf die Rückfallprognose auswirken (pag. 661 ff.). Die Gesamtbeurteilung ergibt eine eher ungünstige Prognose hinsichtlich erneuter Gewalt- und Sexualdelikte. Die individuellen Faktoren wurden beim Basler Kriterienkatalog insofern berücksichtigt, als der soziale Empfangsraum bei einer allfälligen Entlassung des Beschwerdeführers gewertet wurde (pag. 665). Hingegen wurden die weiteren relevanten Faktoren wie insbesondere das Alter und der deliktsfreie Intervall nicht miteinbezogen, weswegen auch auf diese Wertung nur begrenzt abgestellt werden kann bzw. diese noch relativiert werden muss. 28. Das hypothesengeleitete Konzept beruht auf der Entwicklung einer individuellen Hypothese zur Delinquenzgenese. Hierbei müssen – wie dem Gutachten zu entnehmen ist – unter anderem das Fortbestehen der Risikofaktoren im Einzelfall, ihre aktuelle Relevanz und gegebenenfalls ihre Kompensation durch protektive Faktoren überprüft werden (pag. 667 ff.). Der Gutachter hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass das Rückfallrisiko durch die Auswirkungen der dissozialen Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Wesenszügen bestimmt werde. Hauptsächliche Deliktsmechanismen seien die inhärente Frustrationsintoleranz, Impulsivität sowie auch erleichterte Missachtung von sozialen Normen und Gesetzen zur unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung (pag. 667). Demgegenüber würden eine Reihe von protektiven Faktoren vorliegen. Der Gutachter hat sowohl die Deliktsmechanismen als auch die protektiven Faktoren nachvollziehbar und ausführlich dargelegt. Dem Gutachten kann bezüglich der Bedeutung des Alters für die Legalprognose entnommen werden, dass – abgesehen von pädophilen und sadistischen Sexualstraftätern, zu denen der Beschwerdeführer aber nicht gehört – ein Alter von über 40 Jahren die Rückfallraten von Vergewaltigungen günstig beeinflusst. Alle Straftäter, die nach dem 60. Lebensjahr entlassen wurden, würden sehr geringe Rezidivraten von 3,8 % zeigen (pag. 669). Insofern kommt dem Alter vorliegend eine wesentliche Bedeutung zu, zumal der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt bereits 68 Jahre alt ist. Der Gutachter hat sich im Einklang mit den bundesgerichtlichen Erwägungen auch zum deliktsfreien Intervall von rund 7 Jahren geäussert und festgehalten, dass für Hochrisikotäter nach einem fünfjährigen deliktfreien Intervall in der Gemeinschaft eine 60 %-ige Risikoreduktion (ca. 9 % Rückfallwahrscheinlichkeit) auszumachen sei. Die dargelegten Daten könnten grundsätzlich auf den Beschwerdeführer angewandt werden. Einschränkend sei jedoch anzumerken, dass die Untersuchungen nicht die Sachlage zum Gegenstand hatten, dass ein Mitteleuropäer auf den Philippinen deliktfrei lebe (pag. 671). Die Kammer erachtet diese Einschränkung als we-
12 nig bedeutsam. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Lebensumstände auf den Philippinen insofern nicht vergleichbar sind, als der Lebensstandard auf den Philippinen niedriger ist und der Beschwerdeführer demnach als Mitteleuropäer eher einer privilegierten Schicht angehört haben muss. Wie der Gutachter nachvollziehbar darlegte, ist die Delinquenz des Beschwerdeführers jedoch auf die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dieser Faktor ist im Rahmen seiner Lebensführung auf den Philippinen unverändert geblieben. Die deliktsfreie Zeit von rund 7 Jahren ist daher durchaus erheblich und es kann auf die oben genannten Zahlen zur Rückfallwahrscheinlichkeit abgestellt werden. Der schlechte körperliche Allgemeinzustand des Beschwerdeführers hat der Gutachter ebenfalls als protektiver Faktor gewertet (pag. 671). Einschränkend kann dem Gutachten entnommen werden, dass hinsichtlich Gewalt- und Sexualstraftaten evidenzbasierte Angaben aufgrund fehlender Datenlage bzw. Literatur nicht möglich seien. Unabhängig von der Datenlage bezüglich Auswirkungen des Gesundheitszustands auf die Rückfallprognose kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch die Lungenerkrankung erheblich eingeschränkt ist. Dem Bericht zur pneumologischen Untersuchung vom 5. November 2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer Lungenfunktionsprüfung unterzogen wurde und sich eine obstruktive Ventilationsstörung schweren Grades mit Überblähung, welche auf die Inhalation eines Beta-Mimetikum akut nicht reversibel ist, zeigte. Seit 2007 wurde der Beschwerdeführer jährlich untersucht, wobei sich bei fortgesetztem Nikotinabusus und aufgrund des fortgeschrittenen Alters eine leichte Verschlechterung zeigte. Der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit sind gemäss Bericht deutlich eingeschränkt bei ausgeprägter Belastungsdyspnoe. Die lungenfunktionelle Verschlechterung, welche in den 2 letzten Jahren eingetreten sei, werde sich erwartungsgemäss weiter entwickeln. Eine Besserung sei nicht zu erwarten (Akten ASMV pag. 1339). Dem ärztlichen Bericht von Dr. J.________ vom 19. November 2014 ist zudem zu entnehmen, dass die Ruheatmung unter der Inhalationstherapie genügend sei. Bei Anstrengung komme es jedoch zu Atemnot, die Leistungsfähigkeit sei deutlich einschränkt (Akten ASMV pag. 1340f.). Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten in Folge der COPD Erkrankung mit GOLD Stadium III und der damit verbundenen Atemnot (Sauerstoffmangel) stark eingeschränkt ist, was das Rückfallrisiko für Gewalt- und Sexualdelikte nach Ansicht der Kammer infolge der verminderten körperlichen Belastungsfähigkeit offensichtlich weiter senkt. Neu kommt hinzu, dass beim Beschwerdeführer auch bösartige Zysten im Bereich der Ohrspeicheldrüse festgestellt wurden (pag. 817 ff.). Die Auswirkungen der mutmasslichen Krebserkrankung auf seine körperliche Gesundheit sind zwar noch offen, dürften aber das Rückfallrisiko nochmals senken. 29. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung ist der Gutachter zum Schluss gelangt, dass beim Beschwerdeführer von einer hohen statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit für Straftaten aus dem Bereich der Gewaltdelikte und allfälliger Sexualdelikte ausgegangen werden müsse. Das fortgeschrittene Alter, der beeinträchtigte Allgemeinzustand und der deliktfreie Intervall würden jedoch eine deutliche Senkung der Rückfallwahrscheinlichkeit zu bewirken vermögen (pag. 673). Im Vergleich zur je-
13 weiligen Inzidenzrate der Allgemeinbevölkerung dürfte der Explorand zwar ein höheres Rezidivrisiko aufweisen; es spreche aktuell jedoch mehr dagegen als dafür, dass ein jeweiliges Rezidiv in den nächsten fünf Jahren auftrete. Das Risiko dürfte zudem in strukturierter und kontrollierter Umgebung noch weiter reduziert werden können (pag. 673). Die Kammer stellt auf das Gutachten und die sich daraus ergebende abschliessende Gesamtbeurteilung ab. Die Beurteilung durch den Gutachter wurde – wie oben dargelegt – hinreichend und nachvollziehbar begründet. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers hat der Gutachter insbesondere auch das Alter, die deliktsfreie Zeit und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei seiner Beurteilung der Legalprognose gebührend berücksichtigt. Dass diese Faktoren bei der Anwendung der verschiedenen Prognoseinstrumente nicht berücksichtigt wurden, ist dem jeweiligen Konzept bzw. der jeweiligen Methode inhärent und nicht zu beanstanden, soweit diese Faktoren schliesslich bei der Gesamtbeurteilung gewürdigt und miteinbezogen wurden, was vorliegend wie dargelegt geschehen ist. Inwiefern die Aufrechterhaltung der Verwahrung unter Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren noch verhältnismässig ist, wird durch die Kammer im Folgenden zu begründen sein. VII. 30. Der Gutachter hält fest, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Faktoren von einem geminderten Risikoprofil des Beschwerdeführers auszugehen sei. Zunächst seien weitere kontrollierende und strukturierende Rahmenbedingungen nötig, um fundierte Aussagen zur Rückfallgefahr treffen zu können. Das aktuell beschriebene Risikoprofil bedürfe aus Sachverständigensicht jedoch nicht der streng gesicherten Rahmenbedingungen der Anstalten Thorberg (pag. 651). Der Gutachter bestätigte weiter, dass keine deliktsspezifische Therapie habe etabliert werden können, weswegen aus psycho- oder milieutherapeutischen Interventionen keine Risikominderung habe abgeleitet werden können (pag. 695). Der Gutachter macht - zu Recht - keine Aussagen zur Vertretbarkeit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers bzw. zur Verhältnismässigkeit, da es sich hierbei um eine rechtliche Frage handelt. Hingegen ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass eine sofortige bedingte Entlassung ohne entsprechende engmaschige Begleitung bzw. Betreuung nicht als vertretbar erachtet wird. So führt der Gutachter bezüglich der Voraussetzungen für Vollzugslockerungen aus, dass erst bei wiederholtem reibungslosen Ablauf von Lockerungen auch längere unbegleitete Ausgänge zur Bewährungserprobung anzudenken seien. Falls sich der Explorand während mindestens eines Jahres zuverlässig und absprachefähig verhalten habe, wäre aus forensisch-psychiatrischer Sicht der Übertritt in ein betreutes Wohnheim mit einer Tagesstruktur und weiterhin kontrollierenden Rahmenbedingungen hinsichtlich der Legalprognose möglich (pag. 699). Zu den möglichen Risikosituationen, welche aus forensisch-psychiatrischer Sicht bei einer bedingten Entlassung entstehen könnten, führt der Gutachter aus, dass darauf zu achten sei, dass der Beschwerde-
14 führer nicht in ein mögliches kriminogenes Milieu zurückkehre. Als Risikosituation sei der aufsuchende Kontakt zu unbeaufsichtigten Kindern oder leicht zu dominierenden Frauen zu nennen. Als spezifische Risikosituation wäre zu werten, wenn der Explorand versuchen würde, in den Besitz einer Waffe zu gelangen (insbesondere Schusswaffe, pag. 703). 31. Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Der Grundsatz wird in Art. 56 Abs. 2 StGB konkretisiert; demnach darf der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Was das konkret bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander widerstreitenden Interessen ab, d.h. insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der mit ihr verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.1). Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Wohl kann sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten unverändert den Taten entsprechen, auf die sich die Gefahrenprognose bei der Massnahmeanordnung bezog. Mit zunehmender Vollzugsdauer mögen diese Taten in ihrer Schwere aber nicht mehr ausreichen, um eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.4). 32. Unter Beachtung dieser Grundsätze zur Verhältnismässigkeit erscheint eine Weiterführung der Verwahrung nicht mehr lange als verhältnismässig: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 9./10. Oktober 2002 zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Anlassdelikte hatte der Beschwerdeführer allesamt im Jahr 1993 begangen (pag. 467 ff.). Nachdem der Beschuldigte am 28. Mai 1993 in Untersuchungshaft genommen wurde (pag. 359), gelang es ihm am 23. April 1994, zu entweichen (pag. 408). Bis zu seiner Rückkehr und erneuten Verhaftung am 13. April 2001 hielt sich der Beschwerdeführer im Ausland, hauptsächlich auf den Philippinen auf (pag. 441).
15 Der Beschwerdeführer befindet sich damit nunmehr seit gut 15 Jahren nicht mehr in Freiheit, wobei er seit rund 10 Jahren die Verwahrung vollzieht. Sein Freiheitsanspruch ist insbesondere auch mit Blick auf die durch das Kreisgericht VIII Bern- Laupen vom 9./10. Oktober 2002 ausgesprochene Strafe von 5 Jahren Zuchthaus als gewichtig zu beurteilen. Die Verwahrung dient vorliegend ausschliesslich dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit. Vom Gutachter wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer therapieunfähig bzw. therapieunwillig ist. Zu klären ist deshalb, welche Delikte vom Beschwerdeführer künftig konkret zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer hatte sich im Jahr 1993 der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung und der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht. Dabei handelt es sich um die Anlasstaten, auf Grund derer die Verwahrung ausgesprochen wurde. Es sind gemäss Gutachten weitere Delikte in diesem Bereich (Gewalt- und Sexualdelikte) zu erwarten. Auch wenn die begangenen Delikte durchaus als erheblich zu beurteilen sind und die Anordnung einer Verwahrung offensichtlich rechtfertigten, ist doch festzuhalten, dass schwere Gewaltstraftaten oder Sexualdelikte, die eine erhebliche (oder sadistische) Gewaltkomponente beinhalten, nicht zu erwarten sind. Die Anlasstaten gingen nicht weit über ihre Tatbestandsmässigkeit hinaus. Insofern kann festgehalten werden, dass die Anlass- und zu erwartenden Folgetaten mässig schwer wiegen. Die Rückfallgefahr, welche vom Beschwerdeführer für die Allgemeinheit (bezüglich der vorliegend relevanten Gewalt- und Sexualdelikte) ausgeht, schätzt der Gutachter als hoch ein. Hingegen wird die Rückfallprognose – wie ebenfalls durch den Gutachter umfassend dargelegt – aufgrund mehrerer gewichtiger Faktoren verbessert: - Alter des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist zum jetzigen Zeitpunkt 68 Jahre alt. Bereits ab dem 40. Lebensjahr kommt es zu einer günstigen Beeinflussung der Rückfallrate, ab dem 60. Lebensjahr sind gar sehr geringe Rezidivraten auszumachen (pag. 669). Der Beschwerdeführer wird bald das 70. Lebensjahr zurücklegen, es ist daher von einer noch stärkeren Reduktion der Rückfallgefahr auszugehen. Parallel dazu wird sich auch sein Gesundheitszustand laufend verschlechtern, wodurch er insbesondere gewichtigen körperlichen Einschränkungen unterworfen ist bzw. sein wird (siehe auch nächsten Punkt). - Gesundheitszustand: Der Beschwerdeführer leidet an der Lungenerkrankung COPD, wobei sich die Krankheit bereits in einem fortgeschrittenen Stadium (GOLD Stadium III) befindet und mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer ist insbesondere konditionell stark eingeschränkt und leidet rasch unter Atemnot und Sauerstoffmangel. Dieser Gesundheitszustand führt – aufgrund der stark einschränkenden Wirkung auf seine körperliche Leistungsfähigkeit – offensichtlich zu einer weiteren Reduktion des Rückfallrisikos für Gewalt- und Sexualstraftaten. Die Verdachtsdiagnose einer Krebserkrankung dürfte diesen Effekt noch verstärken.
16 - Deliktfreies Leben in Freiheit: Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – trotz bestehender dissozialer Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Zügen, welche Grund seiner deliktischen Tätigkeit ist – gut 7 Jahre auf den Philippinen deliktsfrei in Freiheit gelebt hat, womit von einer erheblichen Risikoreduktion auszugehen ist (vgl. auch pag. 671). - Von Bedeutung ist schliesslich auch, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin im Vollzug einwandfrei verhalten und zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (vgl. Führungsbericht vom 7. Dezember 2009, amtliche Akten ASMV pag. 1002f.; Führungsbericht vom 3. November 2010, amtliche Akten ASMV pag. 1071f.; Führungsbericht vom 4. Juli 2012, amtliche Akten ASMV pag. 1123f.; Führungsbericht vom 3. Juli 2013, amtliche Akten ASMV pag. 1262f.; Führungsbericht vom 25. September 2014, amtliche Akten ASMV pag. 1329). Der Beschwerdeführer pflegt zudem eine Brieffreundschaft und erhält regelmässige Besuche von seiner Schwester bzw. deren Ehemann. Diese Faktoren vermögen bereits für sich alleine betrachtet, das Rückfallrisiko erheblich zu senken. Liegen sie wie vorliegend kumulativ vor, kommt ihnen eine noch grössere Bedeutung zu. Auch das Bundesgericht hat betont, dass dem Alter ab dem 70. Lebensjahr – welches der Beschwerdeführer bald erreichen wird – insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten vermutungsgemäss ein derart ausschlaggebendes Gewicht zukommt, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen sind (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.7). Das Bundesgericht hat auch in einem Entscheid aus dem Jahr 2013, welcher vorliegend ebenfalls wiederholt zitiert wurde, die Aufrechterhaltung einer Verwahrung eines Sexualstraftäters angesichts eines über 20-jährigen Freiheitsentzugs und der mässigen Deliktsschwere sowie mit Blick auf das hohe Alter des Beschwerdeführers als nicht verhältnismässig erachtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.7f.). Die Kammer erachtet daher – vorab mit Blick auf den Gesundheitszustand und das Alter des bald 70-jährigen Beschwerdeführers – eine Aufrechterhaltung der Verwahrung nicht mehr lange als verhältnismässig. Jedoch erscheint eine sofortige bedingte Entlassung – ohne Bewährungsphase für noch zu installierende (stabilisierende und einschränkende) flankierende Massnahmen – als verfrüht und übereilt. Der Gutachter hat dargelegt, dass der Explorand zunächst weiterer kontrollierender und strukturierender Rahmenbedingungen bedarf. Dem Beschwerdeführer sind jedoch Möglichkeiten zur Legalbewährung in einem offenen Rahmen zu bieten (vgl. pag. 681). Der Gutachter legt weiter dar, dass – falls sich der Beschwerdeführer über einen repräsentativen Zeitraum zuverlässig und absprachefähig verhalte – aus forensisch-psychiatrischer Sicht der Übertritt in ein betreutes Wohnheim mit einer Tagesstruktur und weiterhin kontrollierenden Rahmenbedingungen hinsichtlich der Legalprognose möglich wäre (pag. 699). Diesen Ausführungen ist zu folgen. Die Vollzugsbehörde hat den Beschwerdeführer unverzüglich in eine geeignetere Unterbringung zu überführen und die nötigen Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten. Bei der Ausgestaltung der Vollzugslockerungen ist vorallem dem fortgeschrittenen Alter und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Das Ziel soll sein, dem Beschwerdeführer eine reale Möglichkeit der bedingten Entlassung zu geben.
17 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer eine sofortige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung als überstürzt und mithin nicht im Interesse des Beschwerdeführers selbst liegend erachtet. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als mit Blick auf die anzustrebende bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung unverzüglich der Unterbringungsort zu überprüfen ist und geeignete Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten sind. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens beziffert die Kammer den Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers im Neubeurteilungsverfahren auf 2/3. Der Beschwerdeführer hat zudem – da das Bundesgericht den Beschluss der 1. Strafkammer vom 25. März 2015 vollumfänglich aufgehoben hat – im Verfahren vor der Vorinstanz und im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern als vollumfänglich obsiegend zu gelten. VIII. 33. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz/POM von CHF 500.00 sowie die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 5‘443.00 sind infolge des Obsiegens des Beschwerdeführers vor Bundesgericht durch den Kanton Bern zu tragen. 34. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Neubeurteilungsverfahren werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt. Hinzu kommen die Kosten des Gutachtens von CHF 22‘472.30 (pag. 729 ff.) sowie die Kosten der ergänzenden Fragebeantwortung von CHF 453.00. Insgesamt betragen die Verfahrenskosten damit CHF 23‘925.30. Diese Kosten sind im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 7‘975.10, durch den Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Infolge der Gewährung des Rechts zu unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten vorab durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten jedoch nachzubezahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die restanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 15‘950.20, sind durch den Kanton Bern zu tragen. 35. Der Kanton Bern, hier die Polizei- und Militärdirektion (POM) entschädigt A.________ für das Verfahren vor der Vorinstanz/POM mit CHF 6‘646.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Für das erste oberinstanzliche Verfahren ist A.________ mit CHF 5‘950.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Bern zu entschädigen. Diese Beträge (volle Entschädigungen) sind mit allfälligen bereits erfolgten Auszahlungen (amtliche Honorare) zu verrechnen. 36. Im Neubeurteilungsverfahren macht Advokat B.________ einen Aufwand von 21,5 Stunden und Auslagen von CHF 146.50 geltend, was als geboten und angemessen erachtet wird. Im Rahmen seines Obsiegens im Umfang von 2/3 ist dem Beschwerdeführer dementsprechend eine volle Entschädigung von CHF 3‘974.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Bern zuzusprechen. Im
18 Rahmen seines Unterliegens im Umfang von 1/3 ist Advokat B.________ eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘599.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten und Advokat B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 386.65, zu bezahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a Abs. 2 Kantonales Anwaltsgesetz [KAG; BSG 168.11]).
19 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als mit Blick auf eine anzustrebende bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung von den Vollzugsbehörden unverzüglich der Unterbringungsort zu überprüfen ist und geeignete Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten sind. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz (Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern) von CHF 500.00 werden durch den Kanton Bern getragen. 3. Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 5‘443.00 werden durch den Kanton Bern getragen. 4. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Neubeurteilungsverfahren von total CHF 23‘925.30 (inkl. Kosten Gutachten) werden im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 7‘975.10, dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten vorab vom Kanton Bern zu tragen; der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Kostenanteil jedoch nachzubezahlen, sobald er dazu in der Lage ist. Die restanzlichen 2/3 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 15‘950.20, sind vom Kanton Bern zu tragen. 5. Der Kanton Bern, Polizei- und Militärdirektion hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 6‘646.30 auszurichten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 6. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das erste oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 5‘950.30 auszurichten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 7. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung im Umfang von 2/3 der geltend gemachten Verteidigungskosten auszurichten, ausmachend CHF 3‘974.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 8. Advokat B.________ ist für die amtliche Vertretung von A.________ im oberinstanzlichen Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung im Umfang von 1/3 der geltend gemachten Verteidigungskosten auszurichten, ausmachend CHF 1‘599.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Entschädigungsanteil nachzubezahlen und Advokat B.________ die Differenz zwischen der anteilsmässigen amtlichen Entschädigung und dem anteilsmässigen vollen Honorar, ausmachend CHF 386.65, zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a Abs. 2 Kantonales Anwaltsgesetz [KAG; BSG 168.11]).
20 9. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kts. Bern, vertreten durch Staatsanwalt C.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Mitzuteilen: - der ASMV Bern, 23. November 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Vertretung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).