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Bern Obergericht Strafkammern 15.09.2016 SK 2015 371

15 septembre 2016·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,977 mots·~1h 10min·1

Résumé

Vorsätzliche Tötung in Notwehrexzess, Raufhandel, Angriff, Widerhandlung Waffengesetz | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 15 371 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. September 2016 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Weber, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ (a.v.d. Fürsprecher M.________) Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und 1. C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Anschlussberufungsführer 2. E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ 3. G.________ 4. H.________ beide a.v.d. Rechtsanwalt F.________ 5. I.________, gesetzlich v.d. N.________ 6. J.________, gesetzlich v.d. N.________ beide a.v.d. Rechtsanwalt K.________ 7. L.________ Straf- und Zivilkläger

2 Gegenstand vorsätzliche Tötung, Raufhandel, Angriff etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 18. September 2015 (PEN 15 338)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat mit Urteil vom 18. September 2015 (und Berichtigung vom 27. November 2015, pag. 3027) Folgendes erkannt (pag. 2981 ff.): I. Freisprüche A.________ A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 17.11.2011 in Interlaken bzw. auf der Strecke Interlaken bis Mülenen, zum Nachteil von O.________, 2. von der Anschuldigung der Nötigung und des Versuchs dazu, angeblich begangen am 05.03.2011 sowie am ca. 14.03.2011 in Tramelan, […], bzw. Bern zum Nachteil von L.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘000.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘940.30, an den Kanton Bern. II. Schuldsprüche A.________ A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess am 26.12.2011 in Köniz/Liebefeld zum Nachteil von P.________, 2. des Raufhandels, begangen gemeinsam mit anderen Personen am 26.12.2011 in Köniz/Liebefeld, 3. des Angriffs, begangen mit einer anderen Person am 17.11.2011 in Mülenen zum Nachteil von O.________, 4. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen durch Erwerb, Besitz und mit sich Tragen einer Schusswaffe im Zeitraum vom 08.08.2011 bis am 26.12.2011 in Bern und evtl. anderswo. und in Anwendung der Art. Art. 16 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 133, 134 StGB; Art. 7, 7a, 8, 27 und 33 Abs. 1 Bst a WG;

4 Art. 12 Abs. 1 WV Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 7 Monaten. [im Motiv steht fälschlicherweise 11 Jahre und 8 Monate; pag. 3124] Die Untersuchungshaft vom 26.12.2011 bis 15.11.2012 wird im Umfang von 326 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten insgesamt bestimmt auf CHF 74‘865.85. III. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, werden wie folgt bestimmt: Gebühren CHF 22'500.00 Persönliche Gebühren Untersuchung CHF 2'800.00 Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 2'500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 21'000.00 Total CHF 48'800.00 Auslagen Allgemeine Auslagen Untersuchung CHF 29'722.15 Persönliche Auslagen Untersuchung CHF 64.00 Zeugengelder Hauptverhandlung CHF 20.00 Allgemeine Kanzleiauslagen Gericht CHF 200.00 Total CHF 30'006.15 Total Verfahrenskosten CHF 78'806.15 Davon 95% (Schuldsprüche) CHF 74'865.85 Davon 5% (Freisprüche) CHF 3'940.30 Allgemeine Gebühren Untersuchung IV. Entschädigung amtliche Verteidigung 1. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher Q.________ am 27.12.2011 mit Verfügung vom 17.01.2012 auf CHF 864.00 festgelegt und durch den Kanton Bern ausgerichtet wurde.

5 A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher Q.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher M.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 214.07 200.00 CHF 42'814.00 CHF 3'555.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 46'369.40 CHF 3'709.55 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 50'078.95 Vorschusszahlung vom 29.01.2013 (pag. 2370) CHF -25'000.00 Differenz CHF 25'078.95 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher M.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit total CHF 50‘078.95. Mit Verfügung vom 29.01.2013 wurde ihm bereits eine Vorschusszahlung von CHF 25‘000.00 geleistet. Der Kanton Bern hat demnach noch die Differenz von CHF 25‘078.95 an Fürsprecher M.________ auszuzahlen. A.________ hat dem Kanton Bern die insgesamt ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 50‘078.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Zivilklage C.________ A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an den Straf- und Zivilkläger C.________. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 30‘000.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________. VI. Privatklage E.________ 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 810.00 an die Straf- und Zivilklägerin E.________. 3. Auf den persönlichen Entschädigungsantrag der Straf- und Zivilklägerin E.________ wird hingegen nicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).

6 VII. Privatklage G.________ und H.________ A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an den Straf- und Zivilkläger G.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an die Straf- und Zivilklägerin H.________. VIII. Entschädigung unentgeltliche Vertretung von G.________ und H.________ Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger G.________ und H.________ durch Rechtsanwalt F.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 43.75 200.00 CHF 8'750.00 CHF 1'463.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'213.00 CHF 817.05 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'030.05 volles Honorar CHF 10'937.50 CHF 1'463.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'400.50 CHF 992.05 CHF 0.00 Total CHF 13'392.55 nachforderbarer Betrag CHF 2'362.50 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ und H.________ mit CHF 11‘030.05. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ und H.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, G.________ und H.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2‘362.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IX. Privatklagen I.________ und J.________ A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 6‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an die Straf- und Zivilklägerin I.________.

7 2. Zur Bezahlung von CHF 6‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26.12.2011 an die Straf- und Zivilklägerin J.________. X. Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung von I.________ und J.________ Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von I.________ und J.________ durch Rechtsanwalt K.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 45.30 200.00 CHF 9'060.00 CHF 119.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'179.60 CHF 734.35 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'913.95 volles Honorar CHF 11'298.00 CHF 119.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'417.60 CHF 913.40 CHF 0.00 Total CHF 12'331.00 nachforderbarer Betrag CHF 2'417.05 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt K.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von I.________ und J.________ mit CHF 9‘913.95. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von I.________ und J.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, I.________ und J.________ zuhanden von Rechtsanwalt K.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2‘417.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt K.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). XI. Weitere Verfügungen Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): Nr. Gegenstand (alles beim Gericht lagernd) 001 1 Pistole „Sig-Sauer", Model P220, Nr. JP 183, Kaliber 9mm Luger 002 1 Magazin Nr. Gegenstand (alles beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern lagernd) 003 1 Hülse, Kaliber 9 x 19, Fabrikat „MFS" 004 1 Softballschläger „Wilson", rot/schwarz 005 1 Hülse, Kaliber 9 x 19, Fabrikat „MFS" 006 1 Patrone, Kaliber 9 x 19, Fabrikat „MFS" 007 1 Patrone, Kaliber 9 x 19, Fabrikat „MFS" 0321 Projektil

8 650 1 Pistole „Zavasta", Nr. ET-831796, Kaliber, mit eingestecktem Magazin (aus HD R.________ (AG)) 651 1 Schachtel Munition „6,35 Browning/25. Auto", 48 Stück (aus, HD R.________ (AG)) 652 1 Pfeffermühle in Form eines Baseballschlägers (aus HD R.________ (AG)) 656 4 Patronen (aus HD R.________ (AG)) 2. Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der berechtigten Person zurückgegeben; respektive sind, soweit es sich um Abfall handelt, zu entsorgen: Nr. Gegenstand (alles beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern lagernd) 008 1 Armbanduhr 009 1 Papiertaschentuch mit Blutanhaftungen 010 1 Schachtel Zigaretten „Marlboro" rot 011 1 Feuerzeug 012 1 Regenschirm (Knirps), schwarz, mit abgerissener Handschlaufe 013 1 Verpackung mit Batterien „Ultra Alkaline", AA 024 1 Zigarettenstummel „Kent" 025 1 Zigarettenstummel „Parisienne verte" 026 1 Zigarettenstummel „Parisienne orange" 027 1 Zigarettenstummel „Winston blue" 028 1 Zigarettenstummel „Marlboro" 029 1 Zigarettenstummel „Muratti Ambassador" 030 1 Zigarettenstummel „Parisienne blue" 031 1 Zigarettenstummel „Marlboro" 050 1 Halbschuh links, schwarz „Farfan", Grösse 42 051 1 Halbschuh rechts, schwarz „Farfan", Grösse 42 052 1 Jeanshose, blau „G-Star", Grösse 33/34, mit schwarzem Ledergurt 057 Wolljacke, schwarz, „Imza", Grösse 3 XL 058 1 Unterhose, schwarz, „H&M" 059 1 Schal, schwarz/grau, „Imza" 060 1 Pullover, bordeauxrot, „Güleray", Grösse unbekannt 061 1 Unterleibchen, weiss, „Futku", Grösse unbekannt 062 1 Halskette, goldfarben, und Armkette, goldfarben 070 1 Feuerzeug, weiss, mit Aufschrift „Krebs Baumaterial AG" 130 1 Zigarettenkippe, Marke Parisienne bleu 131 13 Zigarettenkippen, Marke Marlboro 132 1 Verpackung Marlboro Gold, geöffnet aber voll 133 1 Verpackung Marlboro Gold, leer 134 1 Messer Victorinox, Griff schwarz 135 1 Redbull Dose, leer 136 1 Evian PET-Flasche 5 dl, '/2 voll 137 1 Coca-Cola PET-Flasche 5 dl, '/4 voll 138 1 Verpackung Marlboro Gold, leer, beinhaltet gebrauchtes Haushaltpapier 168 1 Zigarettenpackung „Muratti Ambassador" 169 1 Taschenmesser, silber 171 1 PET-Flasche „M-Budget", 1.5 Liter, Mineralwasser ohne Kohlensäure, ca. 1/10 voll 172 1 PET-Flasche „Aqua-Classique", ungeöffnet 215 1 Fantaflasche, 5 dl, %2 voll 216 1 Teeglas 217 1 Coca-Cola Flasche, 5 dl, voll 218 1 Fantaflasche, 5 dl, '/2 voll 219 1 Paar Socken, grau, getragen 220 1 Mineralwasserflasche, Cristalp, 7.5 dl, % voll 222 1 Paar graue Handschuhe „Atrium", Gr. XL 223 1 Zigarettenschachtel „Camel", leer 224 1 Halbschuh rechts, schwarz, „Hugo Boss", Grösse 42 225 1 Mineralwasserflasche, Evian, 1.5 Liter, leer 226 1 Mineralwasserflasche, Evian, 1.5 Liter, % voll 227 1 Coca-Cola Flasche, 5 dl, leer 228 1 Coca-Cola Flasche, 5 dl, leer 229 1 Coca-Cola Flasche, 5 dl, mit Restmenge 264 1 Redbull Dose 267 1 Mütze schwarz „Mammut" 400 1 Lederjacke, braun, „Maddison", Grösse 50

9 401 1 Jeanshose, blau, „Duck an Cover", Grösse 34/34 mit Ledergürtel schwarz 401 1 Pullover, grau, „Colins", Grösse L [recte gem. pag. 2770 und Berichtigung vom 27.11.2015, pag. 3027: 402] 403 1 Unterleibchen, weiss, „Carsibasi", Grösse L 404 1 Paar Socken, grau 405 1 Halbschuh links, schwarz, „Hugo Boss", Grösse 42 653 1 Geldkassette, blau, mit 2 Schlüssel, mit Münzeinlagefach (aus HD R.________ (AG)) 655 1 Koran in Taschenformat an goldfarbener Kette (aus HD R.________ (AG)) 3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1‘500.00 sowie das beschlagnahmte Hartgeld (CHF 29.15; beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern lagernd; Nr. 654 gemäss KTD Verzeichnis) werden zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). […] XII. [gem. Berichtigung vom 27.11.2015; pag. 3027] 1. Der A.________ mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 11.12.2009 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.00 wird widerrufen. Die Geldstrafe von CHF 1‘600.00 ist zu vollziehen. 2. Für das Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 2. Berufung Am 23. September 2015 meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten/Berufungsführers (nachfolgend: Beschuldigter) gegen dieses Urteil formund fristgerecht Berufung an (pag. 3003). Mit Berufungserklärung vom 14. Dezember 2015 (pag. 3162 f.) verlangte Rechtsanwalt B.________ für seinen Mandanten grundsätzlich einen vollumfänglichen Freispruch. Explizit anerkannt wurde einzig der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Urteilsdispositiv Ziffer II.4. Als angefochten bezeichnete Rechtsanwalt B.________ im Einzelnen die Dispositivziffer II (ausgenommen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz), Dispositivziffer IV (Zahlungspflicht des Beschuldigten), sämtliche unter den Dispositivziffern V – VII sowie IX behandelte (von der Vorinstanz teilweise als Privatklagen bezeichnete) Zivilklagen, Dispositivziffer VIII und X (jeweilige Zahlungspflicht des Beschuldigten) sowie Dispositivziffer XII (Widerruf). Nicht angefochten wurde indessen auch die ganze Ziffer I des Dispositivs (Freisprüche von der angebliche Freiheitsberaubung z.N. O.________ und der angebliche Nötigung z.N. L.________ sowie die entsprechenden Kostenfolgen). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zog Rechtsanwalt B.________ die Berufung bezüglich des Widerrufs (Ziff. XII) zurück.

10 Innert Frist erklärte Rechtsanwalt D.________ namens des Straf- und Zivilklägers/Anschlussberufungsführers C.________ die Anschlussberufung (pag. 3175 f.). Im Strafpunkt stellte er den Antrag, der Beschuldigte sei ohne Zubilligung der Notwehr der vorsätzlichen Tötung schuldig zu erklären. Im Zivilpunkt verlangte er die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Dezember 2011 an C.________ (pag. 3175 f.). Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft und der übrigen Straf- und Zivilkläger wurde kein Rechtsmittel ergriffen und es wurden auch keine formellen Einwände gegen die Berufung des Beschuldigten / die Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers erhoben (pag. 3201 ff.). Der Straf- und Zivilkläger L.________ liess sich in Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung nicht vernehmen. Die Parteien wurden am 27. April 2016 zur Berufungsverhandlung vom 6. bis am 8. September 2016 vorgeladen (pag. 3234 ff.). Die für am 8. September 2016 vorgesehene Urteilseröffnung musste aufgrund der länger als erwartet dauernden Parteiverhandlungen verschoben werden. In Absprache mit den Parteien fand diese am 15. September 2016 statt. 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Im Hinblick auf die Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 19. August 2016 (pag. 3405), und ein aktueller Leumundsbericht, datierend vom 17. August 2016 (pag. 3399, inkl. Betreibungsregisterauszug sowie Steuerausweis 2012) des Beschuldigten eingeholt. Bei den Akten befinden ausserdem zwei Kontrolllisten der Polizeiwache S.________ betreffend die am 18. September 2015 als Ersatzmassnahme verfügte wöchentliche Meldepflicht des Beschuldigten (pag. 3209 und pag. 3269). Am 2. August 2016 reichte Rechtsanwalt B.________ ein beim Forensischen Institut Zürich in Auftrag gegebenes ballistisches Gutachten, datierend vom 25. Juli 2016, ein. Er ersuchte darum, dieses zu den Akten zu erkennen und gegebenenfalls den Verfasser sowie die Experten des IRM Bern als Sachverständige zur Hauptverhandlung vorzuladen (pag. 3272 ff.). Mit Verfügung vom 8. August 2016 gab der Verfahrensleiter den übrigen Parteien von den Beweisanträgen Kenntnis und stellte ihnen die eingereichten Dokumente, unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme, zu (pag. 3364 f.). In Kenntnis der jeweiligen Stellungnahmen und Anträgen erkannte die Kammer mit begründetem Beschluss vom 19. August 2016 einerseits das vom Beschuldigten privat in Auftrag gegebene Gutachten zu den Akten und wies andererseits die Anträge soweit weitergehend ab (pag. 3395 ff.). Mit Schreiben vom 1. September 2016 stellte Rechtsanwalt B.________ ein «Gesuch um Wiedererwägung des Obergerichtsbeschlusses / Erneuerung des Beweisantrages» (pag. 3421 ff.). Gleichzeitig reichte er eine schriftliche Stellungnahme des Forensischen Instituts Zürich zum obergerichtlichen Beschluss vom 19. August 2016 ein. Gestützt auf diese Stellungnahme kritisierte Rechtsanwalt B.________ den obergerichtlichen Beschluss in verschiedener Hinsicht. Insbesondere machte er geltend, das Obergericht vertrete fälschlicherweise die Ansicht, das ballistische Gutachten des Forensischen Instituts Zürich sei zwar zu den Akten zu nehmen,

11 nicht aber in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Damit würden elementare Verfahrensrechte des Beschuldigten verletzt und die bundesgerichtliche Rechtsprechung missachtet. Wie bei jeder substantiierten Einwendung sei das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des amtlichen Gutachters derart zu erschüttern vermöge, dass davon abzuweichen sei. Mit Verfügung vom 2. September 2016 stellte der Verfahrensleiter in Aussicht, über das Gesuch der Verteidigung vorfrageweise zu Beginn der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu entscheiden (pag. 3438 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung beantragten sowohl Rechtsanwalt D.________ als auch die a.o. Generalstaatsanwältin T.________ die Abweisung des Gesuchs. Die Kammer wies daraufhin das Gesuch ab. Sie hielt fest, dass sie die ganze Aufregung um den Beschluss vom 19. August 2016 bis heute nicht ganz verstehe, sei doch darin entschieden worden, das Zürcher Gutachten zu den Akten zu erkennen. In der Begründung sei einzig verdeutlicht worden, dass es sich um ein Privatgutachten handle, das als solches der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliege. Zudem sei festgestellt worden, dass das Privatgutachten das Gutachten des IRM Bern nicht grundsätzlich in Frage stelle. Dass man für diese Feststellung die beiden Gutachten habe prüfen und vergleichen müssen, verstehe sich von selbst. Dies sei aber noch keine unzulässige, vorgezogene Beweiswürdigung. 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Haupt- und Eventualanträge (pag. 3495 ff.): «Hauptanträge 1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der vorsätzlichen Tötung, des Raufhandels und des Angriffs (=Anklageziffern 1, 2, und 4) freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren wegen prozessualer Mängel an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei für die rechtskräftige Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit einer teilbedingten Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen zu bestrafen. 3. Die Sicherheitsleistung von CHF 100‘000 sei freizugeben. 4. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 5.1 Dem Beschuldigten sei für die unschuldig erlittene Haft von 326 Tagen ein Schadenersatz von CHF 48‘900 und eine Genugtuung von CHF 55‘000 zuzusprechen. 5.2 Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung gemäss den Honorarnoten zuzusprechen. 6. Aufgrund der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz seien die Verfahrenskosten im Umfang von fünf Prozent dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die übrigen Kosten seien vom Staat zu tragen.

12 Eventualanträge: 1. Der Beschuldigte sei der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, des Raufhandels und des Angriffs (Anklageziffern 1, 2 und 4) schuldig zu sprechen. Für das Tötungsdelikt sei der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und für die weiteren Delikte mit einer teilbedingten Geldstrafe von maximal 240 Tagessätzen zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 326 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe sei auf maximal 10 Monate und die Probezeit auf maximal 3 Jahre festzusetzen. 2. Die Sicherheitsleistung von CHF 100‘000 sei freizugeben. 3. Die Genugtuungen zugunsten der Privatkläger seien gemäss dem vorinstanzlichen Urteil zuzusprechen. Die von der Vorinstanz festgesetzten Prozessentschädigungen zugunsten der Privatkläger seien wegen Selbstverschuldens P.________ gebührend zu reduzieren.» 4.2 Straf- und Zivilkläger/Anschlussberufungsführer Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete für den Straf- und Zivilkläger/Anschlussberufungsführer unter Verweis auf seine Eingabe vom 21. Dezember 2015 (pag. 3175) folgende Anträge: «II./1.: A.________ sei schuldig zu erklären der vorsätzlichen Tötung am 26.12.2011 in Köniz/Liebefeld zum Nachteil von P.________. V./1.: A.________ sei zu verurteilen, C.________ CHF 10‘000 zuzüglich 5% Zins seit dem 26.12.2011 zu bezahlen.» 4.3 Generalstaatsanwaltschaft Die a.o. Generalstaatsanwältin T.________ stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 3501 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 18. September 2015 in Rechtskraft erwachen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche von den Anschuldigungen der Freiheitsberaubung und der Nötigung unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3‘000.00 an A.________ und unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 3‘940.30; 2. des Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz; 3. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung und Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände und betreffend Verwendung des beschlagnahmten Geldes zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten. 4. des Widerrufs [mündliche Ergänzung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, nachdem der Beschuldigte seine Berufung diesbezüglich zurückgezogen hat] II. A.________ sei schuldig zu erklären:

13 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess am 26.12.2011 in Köniz/Liebefeld zum Nachteil von P.________; 2. des Raufhandels, begangen gemeinsam mit anderen Personen am 26.12.2011 in Köniz/Liebefeld; 3. des Angriffs, begangen mit einer anderen Person am 17.11.2011 in Mülenen zum Nachteil von O.________; und er sei in Anwendung von Art. 16 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 133, 134 StGB; Art. 7, 7a, 8, 27 und 33 Abs. 1 Bst a WG; Art. 12 Abs. 1 WV Art. 426 Abs. 1 StPO III. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 7 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 326 Tagen; 2. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. […] V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrische erkennungsdienstlicher Daten).» 4.4 Weitere Straf- und Zivilkläger Die (z.T. amtlichen) Vertreter der Kinder sowie der Schwester und der Eltern des Opfers P.________ (Straf- und Zivilklägerinnen I.________ und J.________, E.________ sowie G.________ und H.________), Rechtsanwalt K.________ und Rechtsanwalt F.________, haben ihre Anträge schriftlich eingereicht und begründet (pag. 3455 und pag. 3477 ff.). Beide beantragten, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. September 2015 sei zu bestätigen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der bloss beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. September 2015 bezüglich der Freisprüche gemäss Ziffer I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (angebliche Frei-

14 heitsberaubung z.N. O.________, angebliche Nötigung z.N. L.________, je mit entsprechenden Kostenfolgen), der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer II.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie der Widerruf der mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 11. Dezember 2009 ausgesprochenen Geldstrafe (Ziffer XII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Abgesehen davon ist das ganze Urteil zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312]). Aufgrund der Tatsache, dass C.________ Anschlussberufung erklärt hat, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf sowohl auf eine Verschärfung im Schuldpunkt als auch auf eine solche im Zivilpunkt erkennen (SCHMID, Praxiskommentar, N. 6 zu Art. 382 StPO, mit Verweis auf BGE 139 IV 84 = Pra 2013 Nr. 59 E.1.2.). Hinsichtlich der Zivilforderungen der übrigen Straf- und Zivilkläger gilt hingegen das Verschlechterungsverbot, das heisst, die Genugtuungssummen können nicht zu Lasten des Beschuldigten erhöht werden. II. Formelle Rügen Rechtsanwalt B.________ rügte vor oberer Instanz zahlreiche Verletzungen des Prozessrechts. Bereits die Vorinstanz prüfte die (schon vor erster Instanz identisch) aufgeworfenen Fragen eingehend und kam in allen Fällen zum Schluss, dass keine Verfahrensrechte des Beschuldigten verletzt worden sind. Nachfolgend setzt sich die Kammer mit den vom Verteidiger vorgebrachten Kritikpunkten am erstinstanzlichen Motiv auseinander (pag. 3054 ff.). Auch sie kommt zum Schluss, dass die Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht verletzt worden sind. 6. Zur Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten und der Verteidigung Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit der Frage auseinander, ob dem Beschuldigten und seiner Verteidigung die Teilnahme an diversen Einvernahmen am 27. Dezember 2011, also am Tag nach dem Vorfall, zu Unrecht nicht gewährt wurde (pag. 3054 ff.). Sie kam zum Schluss, dass für den Parteiausschluss genügend sachliche Gründe vorgelegen hätten. Vor oberer Instanz brachte Rechtsanwalt B.________ vor, die Argumentation der Vorinstanz sei völlig verfehlt und entbehre jeglicher Grundlage. Insbesondere beziehe sich die Möglichkeit der Beschränkung der Parteiöffentlichkeit in Anlehnung an Art. 101 StPO (Verweigerung des Teilnahmerechtes bei Vorliegen sachlicher Gründe) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig auf Mitbeschuldigte, nicht aber auf Auskunftspersonen. Dieser Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern in ihrem Entscheid BK 15 262 vom 9. November 2015 nachvollziehbar darlegte, hat die Möglichkeit der Beschränkung der Parteiöffentlichkeit mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, wonach alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln sind, auch für Einvernahmen von Auskunftspersonen zu gelten.

15 Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden scheint denn auch im konkreten Fall korrekt und angemessen. Polizei und Staatsanwaltschaft handelten angesichts der damals vorliegenden Verhältnisse am Tag nach der Tat rasch, zielgerichtet und geordnet. Es liegt auf der Hand, dass bei einem solchen Ereignis (Schiesserei und Raufhandel am frühen Abend mitten auf der Strasse in einem belebten Quartier mit vielen Beteiligten und noch mehr Zeugen) in einer Anfangsphase gewisse zeitliche Überschneidungen bei den Einvernahmen nicht vermieden werden können. Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden geht es darum, sich möglichst schnell einen Überblick zu verschaffen und zu begreifen, was überhaupt passiert ist. An diesem ersten Tag stand zudem überhaupt noch nicht fest, wer Mitbeschuldigter ist und wer nicht. Im Übrigen wurde nur ein geringer Anteil der Einvernahmen vom 27. Dezember 2011 nach Abschluss der ersten Einvernahme mit dem Beschuldigten und damit nach dem Zeitpunkt, ab welchem überhaupt ein Teilnahmeanspruch bestand, vorgenommen. Bereits am drauffolgenden Tag wurde dem Beschuldigte bzw. seinem damaligen amtlichen Verteidiger das Teilnahmerecht denn auch gewährt (vgl. beispielsweise die Einvernahme von U.________, pag. 1298 ff.). Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass jede der am 27. Dezember 2011 einvernommenen Personen noch mindestens einmal befragt wurde, wobei der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten jedes Mal die Gelegenheit zur Teilnahme erhielt. Folglich wurde Art. 147 StPO auch unter diesem Blickwinkel Rechnung getragen. Soweit Rechtsanwalt B.________ zudem rügte, bei der Einvernahme von O.________ vom 23. Januar 2012 (pag. 1999 ff.) sei dem Verteidiger kein Teilnahmerecht gewährt worden und die Einvernahme sowie die weiteren Beweiserhebungen seien deshalb unverwertbar, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die Einvernahme vom 23. Januar 2012 war die erste Einvernahme des Geschädigten O.________ zu den Tatvorwürfen des Raubes und der Körperverletzung. Die frühere Einvernahme vom 11. Januar 2012 befasste sich einzig mit den Vorwürfen des Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten O.________ (Drohung, Beschimpfung und Missbrauch des Telefons). Weil der Beschuldigte zu den Vorwürfen des Raubes und der Körperverletzung jedoch noch nicht einvernommen worden war, durfte er von der Teilnahme ausgeschlossen werden (analoge Anwendung von Art. 101 StPO). Bei der darauffolgenden Einvernahme wurden die Parteirechte des Beschuldigten dann gewahrt, sein damaliger amtlicher Verteidiger, substituiert durch seinen Praktikanten, hat daran teilgenommen (pag. 2007 ff.). 7. Zur Verletzung des persönlichen Teilnahmerechts des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ rügte weiter, in einer Vielzahl der Einvernahmen sei zu Unrecht nur gerade der Verteidigung, nicht aber dem Beschuldigten persönlich ein Teilnahmerecht gewährt worden. Er verwies auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_98/2014 vom 30. September 2014, wonach eine förmliche und unzweideutige Verzichtserklärung des Beschuldigten auf seine Teilnahme vorliegen müsste. Die Vorinstanz stützte sich indes auf den (neueren) Bundesgerichtsentscheid 6B_16/2015 vom 12. März 2015, worin ausdrücklich festgehalten wurde, dass es neben der schriftlichen Mitteilung an den Verteidiger keiner separaten, persönlichen «Vorladung» des Beschuldigten bedürfe. Die persönliche Teilnahme der be-

16 schuldigten Person an Beweiserhebungen und Einvernahmen sei fakultativ (E.1.4.2). Die Kammer sieht keinen Grund, von dieser von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere besteht zwischen den beiden zitierten Bundesgerichtsentscheiden entgegen der Auffassung der Verteidigung kein unlösbarer Widerspruch, im Entscheid von 2014 wurde die hier interessierende Frage nämlich letztlich offen gelassen. Vorliegend wurde der damalige amtliche Verteidiger ab dem 28. Dezember 2011 über jede bevorstehende Einvernahme informiert. Es lag mithin in seiner anwaltlichen Pflicht, den Beschuldigten darüber in Kenntnis zu setzen und ihn bezüglich seiner Möglichkeit zur Teilnahme zu informieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 87 StPO. Dort wird festgehalten, dass Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden (Abs. 3). Nur wenn eine Partei persönlich zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen hat, wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt (Abs. 4). Eine persönliche Teilnahme des Beschuldigten an den zahlreichen Einvernahmen war gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aber eben nicht notwendig, sodass eine Mitteilung an den Verteidiger ausreichend war. Der Beschuldigte kann diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8. Zum fehlenden Tatvorhalt beim Vorwurf des Angriffs Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit dem Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ auseinander, wonach der Beschuldigte zu Beginn seiner Einvernahmen jeweils nicht oder nur ungenügend über den Verfahrensgegenstand informiert worden sei (pag. 3057). Rechtsanwalt B.________ beschränkte seine Kritik vor oberer Instanz auf die Einvernahme vom 12. November 2013 zum Angriff z.N. von O.________ und rügte, dass damals bloss der Tatbestand vorgehalten worden sei. Bei der ersten Einvernahme zum Vorwurf des Angriffs habe es sich gleichzeitig auch um die Schlusseinvernahme gehandelt, es gehe folglich nicht mehr um einen blossen Anfangsverdacht. Die Kammer schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Dem Beschuldigten wurde zu Beginn der fraglichen Einvernahme Ort, Datum und Opfer präzise sowie das strafbare Verhalten in groben Zügen genannt (pag. 909). Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Verteidigung des Beschuldigten sowohl bei der Einvernahme vom 11. Januar 2012, als der Geschädigte O.________ als Auskunftsperson erstmals detailliert schilderte, was am 17. November 2011 geschehen sein soll (pag. 1993 ff.), als auch bei dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom 23. Oktober 2012 (pag. 2007) anwesend war. Vom Fragerecht machte die Verteidigung am 11. Januar 2012 explizit Gebrauch (pag. 1997). Dass der Beschuldigte von seinem Anwalt über den Inhalt dieser Befragungen informiert wurde, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen anlässlich der Schlusseinvernahme. So führte er auf die Frage, was am Folgetag nach der Beschimpfung durch den Geschädigten O.________ geschehen sei, aus (pag. 917 Z. 273 ff.): «Wir haben zusammen in einem Restaurant ein Kaffee getrunken. Er meint ja, dass eine unbekannte Person bei mir war. Das war aber nicht so, es war ein Arbeitskollege von

17 ihm dabei.» Offensichtlich wusste der Beschuldigte genauestens darüber Bescheid, was ihm vorgeworfen wird. Eine effektive Verteidigung war damit jederzeit gewährleistet. 9. Zur fehlenden Protokollierung des erstinstanzlichen Plädoyers Rechtsanwalt B.________ führte weiter aus, er habe bei der Erstellung des oberinstanzlichen Parteivortrags festgestellt, dass es bei den erstinstanzlichen Plädoyers sämtlicher Parteien an einer inhaltlichen Protokollierung völlig fehle. Nur die Anträge, nicht aber deren Begründung würden aus den Akten hervorgehen. Die Plädoyernotizen des Staatsanwalts seien zudem erst nachträglich eingereicht worden und hätten folglich vom Gericht gar nicht überprüft werden können. Damit sei keiner der Parteivorträge inhaltlich protokolliert, nicht einmal in den Grundzügen. Gemäss Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 StPO sei dies jedoch zwingend. Rechtsanwalt B.________ verwies auf verschiedene Autoren sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2008; BGE 124 IV 389). Demnach müssten bei den unmittelbar vor dem erkennenden Gericht gehaltenen Plädoyers zumindest die entscheidwesentlichen Ausführungen in das Protokoll aufgenommen werden. Geschehe dies nicht, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Diese Verletzung könne von der Kammer nicht geheilt werden, ansonsten das Prinzip der «double instance» ausgehöhlt werde. Folglich müsse das Urteil aufgehoben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Der Verteidigung ist vorliegend insoweit Recht zu geben, als dass die erstinstanzlichen Parteivorträge tatsächlich nicht einmal in den Grundzügen protokolliert wurden. Das Bundesgericht verlangt bei einer solchen Nichtprotokollierung jedoch nicht kategorisch eine Rückweisung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1.4 f.): «Von der Feststellung des Verfahrensmangels unabhängig zu beurteilen, sind die Folgen der unterbliebenen Protokollierung. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann. […] Vorliegend kann eine Rückweisung an die erste Instanz unterbleiben, da der Verfahrensmangel in zweiter Instanz vollumfänglich behoben wurde. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt und seine Einwendungen in der Appellationsbegründung (kant. act. 3468 ff.) sowie anlässlich der mündlichen Appellationsverhandlung (kant. act. 3551 f.) nochmals ausführlich vorbringen. Das basel-städtische Appellationsgericht überprüft den Sachverhalt und die Rechtslage frei (vgl. § 180 Abs. 2 und § 183 Abs. 3 StPO/BS). Hinzu kommt, dass die fehlende Protokollierung der Anträge und der Begründung in ihren Grundzügen zwar einen Verfahrensmangel darstellt, dieser aber weniger schwer wiegt als die Nichtprotokollierung von Verfahrenshandlungen, über die sich das Gericht nur indirekt aufgrund der Akten ein Bild verschafft (polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Einvernahmeprotokolle etc.). […] Vor diesem Hintergrund kann ausnahmsweise davon abgesehen werden, das gesamte erst- und zweitinstanzliche kantonale Gerichtsverfahren wiederholen zu lassen.» Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in seinem neueren Entscheid 6B_2064/2015 vom 6. September 2016. Es hielt fest, die Vorinstanz verfüge sowohl in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung als auch hinsichtlich rechtlicher

18 Fragen über dieselbe Prüfungsbefugnis wie die erste Instanz. Der Beschwerdeführer habe demnach sämtliche bereits vor der ersten Instanz geltend gemachten Einwände und Argumentationen im vorinstanzlichen erneut vorbringen können. Das Bundesgericht erachtet damit allfällige Mängel als geheilt (E. 4.2). Vorliegend waren die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. So konnte Rechtsanwalt B.________ seinen Standpunkt und seine Einwendungen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal ausführlich vorbringen. Der Umstand, dass er während rund sechs Stunden plädieren konnte, zeigt zudem, dass er durchaus über den notwendigen Wissenstand verfügte, um das erstinstanzliche Motiv fundiert zu kritisieren. Zudem nahm Rechtsanwalt B.________ ja selber an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teil und hörte folglich alle Plädoyers persönlich. Was vom Gesagten verwendet wurde, ergibt sich dann aus dem Motiv. Folglich handelt es sich vorliegend bei der Nichtprotokollierung der erstinstanzlichen Parteivorträge nicht um einen «wesentlichen Verfahrensmangel» im Sinne von Art. 409 StPO, welcher zu einer Rückweisung führen würde. III. Zum Vorfall vom 26. Dezember 2011 10. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung vorab die grundsätzlich unbestrittene «Rahmengeschichte» (besser: Vorgeschichte, pag. 3061 ff.) zusammengefasst und dann in einem zweiten Schritt die Beweiswürdigung zum Kerngeschehen vorgenommen (pag. 3065 ff.). Die Kammer folgt grundsätzlich diesem Aufbau, stellt aber der Würdigung des eigentlichen Kerngeschehens, das heisst der Frage nach den Umständen der Schussabgabe bei der Bushaltestelle Steinhölzli, noch die zutreffende Analyse der Vorinstanz über die Vorgänge unmittelbar vor bzw. zu Beginn des Aufeinandertreffens des Beschuldigten und P.________ voran. Gestützt auf die von den Parteien vorgebrachten Kritikpunkte an der erstinstanzlichen Urteilsbegründung stehend insbesondere folgende Fragen im Vordergrund: - Wie verhielten sich der Beschuldigte und P.________ zu Beginn der Auseinandersetzung und was beabsichtigten sie dabei? (vgl. nachfolgend Ziff. 10.3) - Wie war die Situation unmittelbar vor bzw. während der Schussabgabe und in welcher Position befanden sich Schütze und Opfer im Moment der Schussabgabe? (vgl. nachfolgend Ziff. 10.4) 10.2 Die Vorgeschichte Zur Vorgeschichte führte die Vorinstanz folgendes aus (pag. 3061 ff.): «A.________ ist am 23.09.2004 in die Schweiz eingereist und hat am Folgetag in Vallorbe um Asyl ersucht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 05.10.2004 in den unpaginierten Asylakten des Bundesamts für Migration). Per 01.04.2006 erhielt er eine Anstellung bei der V.________ (GmbH) im Stundenlohn (vgl. Seite 84 der Asylakten des Migrationsdienstes des Kantons Bern). Bei der V.________ (GmbH) handelt es sich um die Umzugsfirma von P.________ (pag. 2250; per 10.06.2008 Umwandlung in die

19 V.________ (AG)). Bald schon machte sich A.________ selbständig und gründete am 20.06.2008 durch Sacheinlage des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "W.________" die R.________ (GmbH). Per 01.04.2011 erfolgte dann die Umwandlung in die R.________ (AG) (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am 23.10.2015). Der ehemalige Mitarbeiter entwickelte sich damit für P.________ in Bezug auf das Geschäftsmodell, die Marktanteile und die Mitarbeiter schnell zum Konkurrenten. Anstelle eines gesunden Wettbewerbs entstand dabei mehr und mehr eine offene Feindschaft zwischen P.________ und A.________. Wobei sie sich zunehmend in die Auseinandersetzung verbissen, und sich gegenseitig vor Handelsgericht zogen (vgl. pag. 1910 ff.). Dabei eskalierte der Streit im Juli 2011 mittels E-Mail Zusendungen. P.________ schrieb am 13. und 15.07.2011 in 11 E-Mails sinngemäss und immer wieder ähnlich lautend, er werde A.________ und insbesondere dessen Frau und Mutter „ficken“ (pag. 1919 ff.). Dabei griff er A.________ auch in dessen Ehre an (pag. 1931): „Ich werde deine Ehre ficken, weist du wann ich den Leuten zeigen werde, was ich dir geschrieben habe, warte du wirst sehen woher du raus gekommen bist, ich werde dich ficken du Gauner, du Lump, du hast keine Ehre, wer dich sieht, kann denken dass du ein vernünftiger Mann wärst. Ich werde dich ficken, ich und die Mitarbeiter von mir. […] Wenn du ein bisschen Manneskraft besitzt, gibst du mir eine Adresse oder ein Treffpunkt damit ich dorthin komme und deine Frau und deine Mutter ficken kann okey. Ich warte auf deine Antwort du Kuppler, du Luder.“ A.________ antwortete darauf mit E-Mail vom 18.07.2011 (pag. 1899 ff.). Insbesondere schrieb er dabei (pag. 1904): „So, und jetzt entschuldigst du dich bei mir für alle Beschimpfungen. Wenn du beschimpfen oder dein Wut ausleben willst, dann richte diese an mich persönlich. Ich glaube du hast mich schon verstanden. Ich habe dir gesagt. Die ganze Angelegenheit ist für mich ab jetzt ein Grund für eine Blutrache. Ich bin nicht so breit gefächert wie du und bin nicht in der Lage so viele Wörter zu schlucken. Ich kann dich diesbezüglich schon zur Rechenschaft ziehen.“ Die gegenseitigen Beschimpfungen und Beschuldigungen betreffend Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung und Verbreiten von geschäftsschädigenden Unwahrheiten, etc. führten dazu, dass die Staatsanwaltschaft auch entsprechende Untersuchungen eröffnete (vgl. A.________ betreffend Ziff. I.1.1 hiervor, respektive pag. 7). In diesen Verfahren wurden am 22.12.2011 sowohl bei P.________ wie auch bei A.________, respektive deren Firmen Hausdurchsuchungen durchgeführt (vgl. pag. 356; die entsprechenden Akten befinden sich jedoch nicht bei den Akten des vorliegenden Verfahrens). Mithin hatte sich der Ton zwischen den beiden Firmeninhabern – Rechtsanwalt D.________ verwendete im Parteivortrag den Begriff „Platzhirschen“ – ab Sommer 2011 zunehmend verschärft. Mit den Hausdurchsuchungen am 22.12.2011 wurde zudem in die jeweiligen Geschäfts- bzw. Privatbereiche eingegriffen, so dass die Voraussetzungen vorhanden waren, dass eine nächste direkte Begegnung handgreiflich eskalieren könnte. So kam es denn auch, dass die beiden am Nachmittag des 26.12.2011 im X.________ (Restaurant) in Ausserholligen aufeinandertrafen. Die Kantonspolizei Bern fasste dieses Geschehen im Rapport wie folgt zusammen (pag. 363 ff.): „Am Montagnachmittag des 26.12.2011 treffen sich A.________ und Y.________ im Büro der R.________ (AG). Um ca. 17:00 Uhr fahren die beiden dann gemeinsam zum X.________ (Restaurant), wo sie ca. 5 Minuten später ankommen. Für diese Fahrt benutzen sie das Fahrzeug von A.________, einen weissen BMW X6, mit den Kontrollschildern BE .________. Das X.________ (Restaurant) wird überwiegend von türkischen Staatsangehörigen besucht und gilt als ein Treffpunkt von Türken in Bern. http://www.zefix.ch

20 Im Lokal geraten P.________ und A.________ in einen Streit, der in eine Schlägerei ausartet. Wer diesen letztlich angezettelt hat, lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen. Jedenfalls mischen sich zahlreiche Personen ein, um die beiden zu trennen. […] Beim Versuch, die beiden zu trennen, geraten nun auch Z.________ und Y.________ aneinander. […] Nach der Trennung von A.________ und P.________ verlassen A.________ und Y.________ das Lokal und begeben sich nach draussen, wo Y.________ mit AA.________ telefoniert. Er erzählt ihm von der Schlägerei im X.________ (Restaurant) und bittet ihn um Hilfe. AA.________ fährt in der Folge zusammen mit AB.________ vom Liebefeld aus nach Ausserholligen zum X.________ (Restaurant). Für die Fahrt benutzen sie ein „AC.________ (Restaurant)-Kurier-Auto ", welches auch entsprechend beschriftet und deutlich als solches zu erkennen ist. In Ausserholligen treffen sie zahlreiche Personen vor dem X.________ (Restaurant) an, die Stimmung ist nach wie vor aufgeheizt und AA.________ fordert A.________ auf, in den BMW X6 zu steigen. Gemeinsam fahren sie zum Büro der „R.________ (AG)". Später tauchen auch Y.________ und AB.________ [dort] auf. C.________, AD.________ und AE.________ halten sich während der Zeit, als die Schlägerei im X.________ (Restaurant) stattfindet, in Basel auf. P.________ telefoniert seinem Bruder C.________ und erzählt ihm davon. C.________ selber telefoniert noch mit seinem Cousin, Z.________, welcher ihm erzählt, dass drei Personen P.________ zusammengeschlagen haben sollen. Aufgrund dieser Informationen fährt C.________ mit seinem Fahrzeug, ein grauer Mercedes Benz S350, BE .________, zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter von Basel nach AH.________, in das Büro der „V.________ (AG)". Auch AD.________ und dessen Ehefrau E.________ sowie AE.________ und dessen Ehefrau fahren nach AH.________. Nach der Schlägerei im X.________ (Restaurant) bleibt P.________ noch im Innern des Lokals. Bei ihm bleiben unter anderem sein Cousin Z.________ sowie AF.________. Nach einem Kaffee fahren P.________ und Z.________ mit dem Fahrzeug von P.________, einem weissen BMW M5, Kontrollschilder BE .________, weg. AF.________ folgt den beiden mit seinem dunklen Passat, da er Angst hat, dass die Situation wieder eskalieren könnte. AF.________ erklärte [pag. 1137 Z 59 ff.]: „…Ich habe dem P.________ vorher mitgeteilt, dass ich ihm nachfahren würde und besorgt sein werde, dass er nach Hause gehe... Am Anfang sind keine weiteren Fahrzeuge P.________ gefolgt. Später kam noch ein anderes hinzu. P.________ versuchte mich abzuhängen. Beim Kreisel fuhr P.________ dann Richtung Autobahn. Ich verlor kurz den Anschluss, konnte ihn jedoch auf der Autobahn wieder einholen. Auf dem Felsenauviadukt sah ich dann, dass noch ein AC.________ (Restaurant) -Fahrzeug folgte. Dieses Auto sah ich bereits vorher vor dem X.________ (Restaurant). Ich weiss, dass dieses AC.________ (Restaurant) -Auto AB.________ gefahren hat. Ich folgte dem P.________ bis zur Ausfahrt Wankdorf. Dort verfolgte ihn auch das AC.________ (Restaurant) -Auto. Ich versuchte P.________ telefonisch zu erreichen. Ich erreichte ihn und sagte ihm, dass er von einem AC.________ (Restaurant) -Auto verfolgt werde. Ich telefonierte auch dem AG.________ und bat diesen, dass er dem Beifahrer von AB.________ mitteilen solle, dass sie es mit P.________ nicht übertreiben sollen. Die Leute aus dem AC.________ (Restaurant) -Auto haben mich nicht gesehen... Das AC.________ (Restaurant) -Auto fuhr dann bei der Wankdorfkreuzung in Richtung Stadion (Stade de Suisse). Ich selber fuhr nach AH.________ zur Firma V.________ (AG). Dort traf ich vor dem Büro auf P.________ und Z.________. P.________ fragte mich, ob ich wisse, wo sich [das Restaurant] vom Auto, welches ihn verfolgt habe, sei. Ich sagte zu ihm, dass ich das nicht wisse. Ich fragte P.________, was er nun vorhabe. Er sagte mir, dass er nun der Polizei anrufen werde. Er hatte Angst, dass ein Überfall auf ihn stattfinden werde und hat sogleich in meiner Gegenwart der Polizei telefoniert…“ AF.________ erklärt weiter, dass P.________ dann tatsächlich weggefahren ist. Er hätte ihm gesagt, dass er nun zur Polizei in AH.________ fahren wolle. Er sei alleine weggefahren. Später telefoniert AF.________ erneut mit P.________. Er fragt ihn wo er sei [pag. 1137 Z 101 ff.]: „…Er sagte mir, dass er in Köniz sei. Daraufhin bin ich wütend geworden und fragte ihn, was er dort zu suchen habe. Ich sagte zu ihm, dass ich auch dorthin kommen werde. Alle Leute, welche sich beim V.________ (AG) in AH.________ befanden fuhren dann Richtung Köniz. Etwas vor Köniz wendeten wir und alle fuhren zum Lokal X.________ (Restau-

21 rant) nach Ausserholligen. Dort trafen wir auf dem Parkplatz auf P.________. Ich parkierte dort mein Auto. Bei P.________ seinem l-Phone sah ich dann, dass er auf dem Display die Adresse des „ AC.________ (Restaurant) " hatte. Z.________ und P.________ fuhren dann mit dem BMW M5 weg.“ Bemerkung: Aus der „web history" des iPhone von P.________ konnten die entsprechenden Verbindungsdaten erhoben werden. Demnach suchte er mit verschiedenen Suchbegriffen nach der „ AC.________ (Restaurant) " im Internet, und zwar in der Zeitspanne von 18:25 bis zum Sucherfolg um 18:34 Uhr. Zu dieser Zeit telefoniert C.________ mit U.________, einem Mitarbeiter der V.________ (AG). C.________ sagt zu ihm, dass er 2 bis 3 Personen mitnehmen und ins Büro nach AH.________ kommen soll. Da U.________ kein Auto besitzt, wird dieser von Z.________ und AE.________ zu Hause abgeholt und nach AH.________ ins Büro gefahren, wo er angeblich auf die Frauen aufpassen soll. Währendem fahren C.________ und AF.________ nach Köniz. Auf der Fahrt dorthin telefoniert C.________ mit seinem Bruder P.________, welcher nun in Ausserholligen vor dem X.________ (Restaurant) steht. Auch Z.________, AE.________ und U.________ fahren nun nach Ausserholligen. In Ausserholligen steigt P.________ in seinen BMW, wo er eine SMS erhalten haben soll und danach wegfährt. Im BMW sitzen auch C.________ und U.________. Beide erklären später lapidar bei den Einvernahmen, dass sie nicht hätten herumstehen wollen und deshalb in den BMW eingestiegen seien. P.________ fährt auf dem direkten Weg in Steinhölzli, wo er sein Fahrzeug neben der Tankstelle parkiert. Die drei steigen aus und wollen anfänglich zu Fuss zur „ AC.________ (Restaurant) ", wo auch der weisse BMW X6 von A.________ steht. Nun fährt auch der Mercedes von C.________ vor. Im Fahrzeug sitzen AE.________ als Fahrer, Z.________ als Beifahrer und im Fond des Fahrzeuges AF.________ und AD.________. Die vier fahren vorerst aus Richtung Köniz herkommend zu weit und müssen deshalb wenden. Sie werden telefonisch von P.________ dirigiert, welcher den Mercedes vorbeifahren gesehen hat. Als sie nach dem Wenden auf Höhe des Kreisels Morillonstrasse/Kirchstrasse sind, verlassen A.________ und AB.________ die AC.________.(Restaurant). Die beiden steigen in den BMW X6 ein und fahren auf der Morillonstrasse in Richtung Seftigenstrasse davon. P.________ und U.________ steigen sofort in den BMW M5 und folgen dem BMM X6 von A.________. Dieser muss bei der BERNMOBIL-Haltestelle Steinhölzli hinter einem Bus warten. P.________ fährt auf Höhe der Haltestelle schräg zwischen den BMW X6 und einen Bus von BERNMOBIL, so dass A.________ nicht weiterfahren kann. P.________ steigt aus, begibt sich zum Kofferraum, entnimmt einen Baseballschläger und tritt mit diesem bewaffnet an die Fahrertüre des BMW X6. U.________, Beifahrer des BMW M5, steigt ebenfalls aus und geht sofort zur Beifahrertüre des BMW X6, wo er zuerst das Aussteigen von AB.________ verhindert, in dem er die Türe zuschlägt, um ihn aber kurze Zeit später aus dem Fahrzeug zu zerren.“ Auf diese Darstellung der Kantonspolizei Bern wird verwiesen, da das Rahmengeschehen grundsätzlich unbestritten ist. Ergänzend kann dazu noch angefügt werden, dass P.________ am 26.12.2011 um 17:40:41 tatsächlich den Polizeinotruf 117 gewählt hatte (Gesprächsdauer 00:01:37), was sich mit der Aussage von AF.________ deckt (vgl. pag. 1976, Auswertung des i-Phone 4 von P.________, Bericht MSAB, Seite 19). Sodann handelt es sich beim erwähnten Sucherfolg der Internetrecherche von P.________ um die Website: AC.________ (Restaurant), welche er am 26.12.2011, 18:34:39 besuchte (pag. 1976, Auswertung des i-Phone 4 von P.________, Bericht Cellebrite PA, Seite 32). Diese enthält jedenfalls heute (besucht am 23.10.2015) unter anderem die Adresse AC.________ (Restaurant). In der Folge kam es zur tätlichen Auseinandersetzung, während welcher der tödliche Schuss gefallen ist. Darauf ist nachfolgend im Detail einzugehen.»

22 Diese Geschehnisse blieben vor oberer Instanz unbestritten, sodass für die Vorgeschichte auf die soeben zitierten Ausführungen abgestellt wird. 10.3 Verhalten und Absichten des Beschuldigten und P.________ zu Beginn der Auseinandersetzung Die Vorinstanz kam gestützt auf die Würdigung der Aussagen verschiedener Zeugen und insbesondere des Beschuldigten sowie gestützt auf die Auswertung von Randdaten aus der rückwirkenden Telefonüberwachung zu folgenden Schlüssen (pag. 3081 ff.): - Dem Beschuldigten müsse bewusst gewesen sein, dass er mit seinem Angriff im X.________ (Restaurant) im ohnehin schon brodelnden Konflikt zwischen ihm und P.________ eine Schwelle überschritten habe, welche die Konfrontationen auf eine neue Ebene katapultiert habe. - Er habe sich deshalb unmittelbar nach der tätlichen Auseinandersetzung ins Büro zurückgezogen und sich dort bewaffnet. Dies zeige, dass er sich der Konsequenzen seiner Provokation im X.________ (Restaurant) bewusst gewesen sei und mit einem direkten Vergeltungsschlag durch P.________ gerechnet habe. - Weiter sei kein anderer Schluss möglich, als dass sich der Beschuldigte bei den im X.________ (Restaurant) zurückgebliebenen Personen genauestens über das Verhalten von P.________ informiert habe. Er habe damit gewusst, dass P.________ ausser sich gewesen und Leute am Zusammentrommeln gewesen sei. Dabei erachtete die Vorinstanz die Behauptung des Beschuldigten, nichts von der Verfolgung von P.________ durch das AC.________ (Restaurant)-Fahrzeug (AB.________ und Y.________) gewusst zu haben, als Schutzbehauptung. - Der Beschuldigte habe dann die AC.________ (Restaurant) aufgesucht, weil er P.________ aus dem Weg habe gehen wollen. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte nicht damit gerechnet habe, dass P.________ ihn dort suchen könnte. Gleichzeitig habe er aber eine Konfrontation mit P.________ grundsätzlich für möglich gehalten. Er sei bereit gewesen, sich dieser zu stellen und dabei zu seiner Verteidigung die mitgeführte Waffe einzusetzen. Ort und Zeit der Konfrontation seien für ihn jedoch überraschend erfolgt. - Der Beschuldigte habe sich dann mit einem Angriff von P.________ und seiner Gruppe konfrontiert gesehen, welchem er sich im ersten Moment nicht habe stellen wollen und daher versucht habe, sich zu entfernen. Als er jedoch wenig später von P.________ ausgebremst worden sei, habe er sich für den Kampf entschieden. - P.________ seinerseits sei nach dem Vorfall im X.________ (Restaurant) in Rage gewesen und habe begonnen, Personen zusammenzuziehen. Aus den Akten und Umständen ergebe sich, dass P.________ für sich einen konkreten Plan und einen gezielten Schlag gegen die AC.________ (Restaurant) im Kopf gehabt habe. Er habe den Beschuldigten effektiv angreifen wollen.

23 Diese Ausführungen der Vorinstanz sind im Wesentlichen unbestritten. So gibt auch der Beschuldigte an, sich der Wut P.________ bewusst gewesen zu sein. Soweit der Beschuldigte bestreitet, die Verfolgung seines Kontrahenten mit dem AC.________ (Restaurant)-Fahrzeug in Auftrag gegeben zu haben, handelt es sich um einen Nebenpunkt. Für die Kammer ist nämlich auf jeden Fall erstellt, dass er einen Angriff durch P.________ grundsätzlich erwartete und sich aus diesem Grund bewaffnet hatte. Dies geht aus den Aussagen des Beschuldigten klar hervor. So gab er anlässlich seiner ersten Befragung am Tag nach dem Vorfall auf die Frage, warum er die Waffe Gestern Abend auf sich getragen habe, zu Protokoll (pag. 818 Z. 111 ff.): «Weil ich gewusst habe, dass eine Schlägerei auf mich zukommt, ich musste mich schützen». Gleichentags führte er weiter aus (pag. 829 Z. 225 ff.): «Ich hatte gehört, dass er Leute sucht um mich zu schlagen. Ich wollte mich schützen und habe die Pistole geholt. […] Ich wollte nicht im Quartier meiner Firma bleiben, damit es nicht dort zu einer Schlägerei kommt.» Bei dieser Darstellung blieb er (pag. 857 Z. 328 f.; pag. 2774 Z. 26 f.; pag. 2776 Z. 5 f.). Bestritten ist hingegen, wie der Beschuldigte reagierte, nachdem ihn P.________ vor der Bushaltestelle Steinhölzli gestellt bzw. ihm den Weg abgeschnitten hatte. Rechtsanwalt B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz seien willkürlich. P.________ habe den bewaffneten Kampf gesucht, den Beschuldigten aus dem Fahrzeug gezogen und mehrfach auf den Kopf geschlagen. Es könne nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe sich aktiv dem Kampf gestellt, er habe vielmehr mit aller Kraft versucht, sich diesem zu entziehen. Rechtsanwalt B.________ zitierte hierfür die Aussagen der Zeugen AA.________ und AJ.________. Diese würden belegen, dass der Beschuldigte aus dem Fahrzeug gezerrt und von mehreren Personen mit Schlägen traktiert worden sei. Die Vorinstanz habe sich über all dies hinweggesetzt. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Darstellung der Verteidigung bereits eingehend auseinander gesetzt und sie dabei nachvollziehbar widerlegt (pag. 3086 f.): «Die Verteidigung versuchte zwar noch aufwendig zu belegen, dass ihr Klient regelrecht aus dem Fahrzeug gezerrt worden sei, was aber vor allem den eigenen Angaben von A.________ widerspricht. So sagte er am 27.12.2011 gegenüber der Polizei (pag. 816 Z 37 ff.): „Ich stieg nun auch aus. Damit P.________ mich nicht schlagen konnte, er war mir von allen am nächsten, ging ich sofort auf ihn los. Ich habe ihn mit beiden Händen an den Kleidern, vorne auf Brusthöhe, gepackt und ihn seitwärts auf den Boden gelegt.“ Am gleichen Tag sagte er gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 831 Z 302 ff.): „Sind Sie ausgestiegen? Es sind zuerst die anderen ausgestiegen und ich musste auch aussteigen. P.________ hat einen Baseballschläger aus dem Kofferraum genommen und ich musste auch aussteigen. Wenn ich im Auto sitze, wie kann ich eine Antwort geben, wenn er mit dem Schläger auf mein Auto schlägt? Wieso sind Sie ausgestiegen? Ich konnte nichts anderes machen. Aussteigen war besser als im Auto bleiben.“ Am 02.02.2012 bestätigte er seine diesbezügliche Aussagen gegenüber der Polizei (pag. 859 Z 430 ff.) ebenso am 30.05.2012 anlässlich der Rekonstruktion (pag. 1777 Z 160 f.) und am 12.11.2013 in der Schlusseinvernahme (pag. 927 Z 618 f.) gegenüber der Staatsanwaltschaft.»

24 Die Kammer verweist auf diese zutreffenden Ausführungen und stellt auf die konstanten eigenen Aussagen des Beschuldigten ab. Er machte zu keinem Zeitpunkt (nicht einmal anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) geltend, aus seinem Fahrzeug gezerrt worden zu sein. Indizien dafür, dass er sich – wie von der Verteidigung geltend gemacht – wegen seines enormen Stresses nicht mehr an den korrekten Ablauf erinnern konnte, liegen keine vor. Seine diesbezüglichen Aussagen sind klar und schlüssig, er begründete sein damaliges Handeln nachvollziehbar. Demgegenüber vermögen die von der Verteidigung zitierten Zeugenaussagen von AA.________ und AJ.________ nicht zu überzeugen. So schilderte AA.________ erstmals bei seiner vierten Einvernahme, «sie» hätten den Beschuldigten aus dem Auto gezogen (pag. 1030 Z. 231). Vorher gab er stets an, erst viel später auf die Szene beim Fahrzeug aufmerksam geworden zu sein: Er sei vom Restaurant weggelaufen und habe sich auf der Höhe der Tankstelle befunden, als er zurückgeblickt und gesehen habe, dass sich viele Personen auf der Strasse befunden hätten. Als er dort angekommen sei, sei P.________ bereits auf dem Boden gelegen (pag. 996 Z. 84 ff.; pag. 1004 Z. 269 ff.; pag. 1015 Z. 179 ff.). Inwiefern diese Aussagen – wie von der Verteidigung geltend gemacht – in einer mangelhaften Befragung gründen sollen, ist nicht nachvollziehbar. So wurde bei der ersten (am Tag nach dem Vorfall!) und zweiten Befragung offen gefragt, «was er [AA.________] gemacht habe». Der Zeuge schilderte daraufhin frei, was er gesehen hat. Erst im Rahmen der dritten Befragung wurden ihm dann seine früheren Aussagen vorgehalten, welche er wiederum vorbehaltlos bestätigte. Demgegenüber fällt auf, dass er anlässlich seiner vierten Befragung nicht nur diese Aussage anpasste. Er änderte vielmehr die Schilderung der gesamten Geschehnisse zugunsten des Beschuldigten (pag. 1030 ff.); so sprach er plötzlich von einer überstürzten Flucht des Beschuldigten, nachdem dieser P.________ gesehen habe, von einem Gerangel vor der Schussabgabe, wobei der Beschuldigte massiv bedrängt worden sei und sich sogar ein Schuss gelöst habe, welcher P.________ dann schliesslich getroffen habe etc. Als Grund für seine Kehrtwendung gibt er an, damals noch beim Beschuldigten gearbeitet zu haben. Er habe deshalb nicht sagen wollen, dass dieser eine Pistole in der Hand gehalten habe. Damals habe er noch Angst gehabt, jetzt habe er keine Angst mehr (pag. 1031 Z. 241 ff.). Diese Begründung leuchtet nicht ein, zumal AA.________ auch noch zum Zeitpunkt der vierten Befragung für den Beschuldigten arbeitete (pag. 1025 Z. 21 ff.). Für die Kammer steht mithin fest, dass auf diese neuesten Aussagen von AA.________ nicht abgestellt werden kann. Der Zeuge AJ.________ führte anlässlich seiner ersten Befragung aus (pag. 1636 Z. 35 ff.): «Als erstes stieg der Lenker des verbreiterten Fahrzeuges aus und ging zurück zum BMW, öffnete die Fahrertür und zog den Lenker aus dem Fahrzeug. Ich habe nicht gesehen wie heftig er diesen aus dem Fahrzeug zog.» Diese Schilderung bestätigte er anlässlich seiner zweiten Einvernahme (pag. 1646 Z. 78). Auch wenn es sich bei AJ.________ um einen unbeteiligten Dritten handelt, welcher seine Wahrnehmungen sicherlich nach bestem Wissen und Gewissen wiedergab, vermag diese Aussage die konstanten Schilderungen des Beschuldigten selber nicht zu widerlegen. Zum einen hat AJ.________ schon während seiner Erstaussage angegeben, dass er nicht genau sagen könne, wie heftig der Beschuldigte aus dem Fahrzeug gezogen worden sei.

25 Zum anderen führte er aus, es sei dunkel gewesen. Alles sei in Bewegung gewesen und der ganze Vorfall habe ungefähr eine Minute gedauert (pag. 1637 Z. 94 ff.). Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass AJ.________ die Geschehnisse einfach so interpretierte. Die angerufenen Aussagen von AA.________ und AJ.________ sind damit kein Beleg dafür, dass P.________ den Beschuldigten aus dem Auto herausrausgerissen hat. Die Kammer stellt vielmehr auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten selber ab. Auf das Vorbringen von Rechtsanwalt D.________, es handle sich aufgrund des engen zeitlichen Rahmens der beiden Vorfälle im X.________ (Restaurant) und im Steinhölzli um eine Absichtsprovokation seitens des Beschuldigten, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. 10.4 Umstände der Schussabgabe Weiter stellt sich die Frage nach den Umständen der Schussabgabe. Für die Auflistung der hierzu vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel wird auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag. 3065 f.). Ebenfalls auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen wird für die objektiven Feststellungen zum Spurenbild betreffend die Tatwaffe (pag. 3066 bis pag. 3071), zum Spurenbild betreffend die Kleidung von P.________ (pag. 3071), zum Spurenbild am Leichnam von P.________ (pag. 3072 f.) sowie zum Spurenbild betreffend das Projektil (pag. 3073). Kurz zusammengefasst geht die Kammer wie die Vorinstanz gestützt auf die objektiven Beweismittel von folgenden Feststellungen aus: - Bei der vorliegenden Funktionsweise der Waffe deutet das festgestellte Spurenbild darauf hin, dass aufgrund der zwei verschossenen Hülsen auch zwei Schüsse abgegeben wurden und dass aufgrund der beiden am Boden aufgefundenen intakten Patronen zweimal eine manuelle Ladebewegung ausgeführt wurde. Berücksichtigt man die Tatdynamik und die eine erstellte Schussrichtung – beides von links nach rechts, ist folgende Hypothese am wahrscheinlichsten: (a) bei der Waffe wurde als erstes eine Ladebewegung ausgeführt, was zum Auswurf der Patrone Ass. 007 führte; (b) als nächstes wurde ein Schuss abgegeben, was durch den Rückstossladevorgang automatisch zum Auswurf der Hülse Ass. 005 führte; (c) mit dem zweiten manuellen Ladevorgang wurde nunmehr die Patrone Ass. 006 ausgeworfen; schliesslich wurde (d) ein zweiter Schuss ausgelöst, wobei der automatische Nachladevorgang behindert wurde und die Patrone Ass. 003 im Patronenlager verblieb. - Es ist belegt, dass der tödliche Schuss aus einer Entfernung (Waffenmündung – Ziel) von mindestens 10 cm und maximal 40 cm und damit aus nächster Nähe abgegeben wurde. - Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Bern (IRM) vom 11. Januar 2012 kann entnommen werden, dass die Einschussstelle am Brustkorb vorne links, knapp unterhalb der linken Brustwarze liegt. Der Schuss verlief nahezu horizontal durch den Brustkorb nach rechts mit Durchschlagen der linken

26 Herzkammer, des rechten Herzvorhofes und des rechten Lungenmittellappens, Anritzen der Unterkante der 7. Rippe rechts seitlich. Die Ausschussstelle befindet sich an der rechten Rumpfseite achselnah. - Die Gutachter kamen weiter zum Schluss, dass die Verletzung von P.________ an der linken Wange/Jochbeinregion am ehesten durch einen heftigen Anprall bzw. Schlag mit einem stumpfen Gegenstand entstanden sein muss, welcher eine haarkammartige Struktur mit einem ungefähren Abstand zwischen den „Zinken" von 2.5 mm aufweist (pag. 685). Die Verletzung entstand sicher vor dem Tod. Wann genau vorher, ist nicht beurteilbar (pag. 686). Die Tatwaffe zeigt morphometrisch eine sehr gute Übereinstimmung in Abstand, Form und Winkel der Strukturen des Griffprofils am hinteren, rechtsseitigen Anteil des Verschlussstückes der Waffe bezogen auf die Verletzung an der linken Wange/Jochbeinregion des P.________ (pag. 708). - Am Projektil (Ass. 032), welches vor dem Personalrestaurant des Zieglerspitals aufgefunden und der Tatwaffe zugeordnet werden konnte, haftete eine Blutspur an. Diese konnte mittels DNA-Analyse eindeutig P.________ zugeordnet werden (pag. 519). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Version des Beschuldigten in Bezug auf die Anzahl der abgegebenen Schüsse (nur einer statt zwei) aufgrund des festgestellten Spurenbilds zweifelsfrei widerlegt werden kann. Dasselbe gilt für die Darstellung des Beschuldigten, wonach er die Waffe am Boden liegend hervorgenommen, durchgeladen und sofort geschossen haben will. Der Abdruck der Waffe im Gesicht von P.________ und die Feststellung der Experten, dass diese Verletzung vor dem Tod entstanden sein muss, zeigt vielmehr, dass der Beschuldigte die Waffe früher (also schon während der Auseinandersetzung) hervorgenommen hat. Ein weiteres zentrales Beweismittel ist das ballistische Gutachten vom 11. Februar 2013 des IRM Bern (pag. 767 ff.). Dieses Gutachten wurde von der Verteidigung schwer kritisiert und anhand eines eigens in Auftrag gegebenen Gutachtens beim IRM Zürich zu widerlegen versucht. Darauf wird nachfolgend unter Ziff. 10.4.2 eingegangen. Zu den Umständen der Schussabgabe sind aus Sicht der Kammer und gestützt auf die von der Verteidigung vorgebrachten Rügen an der erstinstanzlichen Begründung zwei zentrale Fragen zu klären: - Wurde der Beschuldigte bereits von mehreren Leuten aus der P.________- Gruppe geschlagen, als er die beiden Schüsse abgab? (nachfolgend Ziff. 10.4.1) - In welchen Positionen befanden sich der Beschuldigte und P.________ zum Zeitpunkt der Schussabgaben? (nachfolgend Ziff. 10.4.2) 10.4.1 Wurde der Beschuldigte im Moment der Schussabgabe bereits von mehreren Leuten aus der P.________-Gruppe geschlagen? Der Beschuldigte machte von Beginn an geltend, dass er bereits zum Zeitpunkt der Schussabgabe von mehreren Personen aus der Gruppe von P.________ bedrängt und geschlagen worden sei.

27 Die Vorinstanz legte in ihrem Motiv zunächst nachvollziehbar dar, dass vom Moment des Ausbremsens bis zur tödlichen Schussabgabe nur eine sehr kurze Zeit, d.h. maximal ein- bis eineinhalb Minuten vergangen sein können (pag. 3087 ff.). Dies wurde von keiner der Parteien bestritten bzw. vom Beschuldigten als unwesentlich erachtet. Auf diese Feststellung wird daher verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, das AF.________, AD.________ und AE.________ (im Gegensatz zu Z.________, der mit allen zusammen im Auto angekommen sein will; pag. 1219 Z. 133 ff., vgl. auch die Skizze auf pag. 1212) übereinstimmend angaben, den Weg vom Parkplatz bei der Tankstelle bis zum Tatort zu Fuss zurückgelegt zu haben. Weiter kam die Vorinstanz gestützt auf zahlreiche Aussagen von Beteiligten und Zeugen zum Schluss, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Schussabgabe noch nicht von mehreren Personen zusammengeschlagen wurde. Die P.________-Leute seien zu diesem Zeitpunkt erst am Anrücken gewesen. Von mehreren Personen verprügelt worden sei der Beschuldigte erst nach der Schussabgabe (pag. 3090 ff.): «Geht man bei dieser Situation von einer zeitlichen Verzögerung des Eintreffens der übrigen Mitglieder der Gruppe P.________ aus, müssen zum Zeitpunkt der Schussabgabe vor allem deren Aussagen analysiert werden. Es handelt sich dabei um C.________, AD.________, AF.________, Z.________ und AE.________. C.________ schilderte dazu in der ersten Einvernahme folgendes (pag. 1386 Z 92 ff.): „Mein Bruder ist dann sofort in sein Fahrzeug eingestiegen um ihnen nachzufahren. Ich wollte ebenfalls zusteigen, doch es hat mir nicht mehr gereicht zuzusteigen. A.________ und die anderen Männer sind weggefahren. An der Bushaltestelle hielt ein Bus, deshalb musste A.________ auf die Abfahrt des Buses warten. Mein Bruder hat sein Fahrzeug links neben dem Fahrzeug von A.________ abgestellt. Dies habe ich in einer Distanz von ca. 500 Meter aus beobachtet. Mein Bruder stieg aus dem Auto. Alle stiegen etwa gleichzeitig aus. A.________ hatte eine Waffe in der Hand, ich weiss aber nicht in welcher Hand. Ich habe dann gesehen, wie mein Bruder vom Hintersitz einen Stock genommen hat. Ich wusste, dass dort einer ist. Ich vermag mich zu erinnern, dass ein Schuss gefallen ist und dass mein Bruder mit dem Stock 1-2 gegen A.________ geschlagen hat. Ich war ca. 10 Minuten „weg", während dieser Zeitspanne kann ich mich an nichts erinnern. Ich habe meinen Bruder am Boden liegen gesehen, bin dann zu ihm gegangen.“ Im Rahmen der zweiten Einvernahme sagte er (pag. 1393 Z 25 ff.): „Ich habe heute Morgen nicht gesagt, dass ich ca. 500 Meter vom Tatort weg gewesen bin. Ich war ca. 500 Meter vom Fahrzeug meines älteren Bruders entfernt. Ich habe mich dorthin genähert und dann fiel der Schuss. Als der Schuss fiel, befand ich mich auf der linken Seite des Fahrzeuges des Mannes, der die Pistole gezogen hatte. Als der Schuss fiel, ist mein älterer Bruder zu Boden gefallen. Ich versuchte dem Schiessenden die Waffe zu entreissen. […] Nachdem der Mann geschossen hatte, lag er auf der rechten Seite auf dem Boden. Können Sie sagen, wann der Täter geschossen hat und woher er die Waffe genommen hat? Im Augenblick als er aus dem Fahrzeug gestiegen war, hatte er die Waffe schon in der Hand. […] Bevor der Schuss gefallen ist, was ist genau geschehen? Mein älterer Bruder hat vor dem Auto des Täters parkiert. Danach hat er einen Baseballschläger behändigt, weil er gesehen hatte, dass der Täter eine Waffe in der Hand hatte. Mein Bruder ist aus dem Fahrzeug gestiegen und hat mit dem Baseballschläger zugeschlagen. Er hat ein oder zweimal zugeschlagen. Dann ist der Täter auf den Boden gefallen. In diesem Moment ist der Schuss losgegangen. Danach haben wir versucht dem Täter die Waffe wegzunehmen.“

28 Beim Staatsanwalt schilderte er die Schussabgabe wie folgt (pag. 1414 Z 505 ff.): „Als mein Bruder A.________ auf den Kopf geschlagen hat, fiel er zu Boden. Als er am Boden lag, schoss er mit der Pistole. Als A.________ mit der Pistole schoss und meinen Bruder in die Bauchgegend traf, wurde mir schlecht. Ich konnte nicht mehr stehen und ich ging zur Mauer und setzte mich hin. […] War A.________ zu der Zeit, als er auf der Seite am Boden lag, bedrängt, d.h., haben andere Personen von Ihrer Seite auf ihn eingeschlagen? Als er auf den Boden fiel, habe ich nicht gesehen, dass er bedrängt oder von anderen Leuten gestört worden wäre.“ C.________ hat in allen Aussagen konstant ausgesagt, dass er sich zu Fuss von der Tankstelle zum Tatort begeben hat und gerade dort angekommen war, als der Schuss gefallen ist. Er hat nie ausgesagt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt in die Schlägerei involviert war. Im Gegenteil hat er angegeben, dass einzig sein Bruder A.________ mit dem Baseballschläger geschlagen habe. AD.________ schilderte bei seiner ersten Einvernahme die entscheidende Sequenz wie folgt (pag. 1047 Z 35 ff.): „C.________ ist mit einem anderen Auto und einer weiteren Person schon vorher gefahren. Ich weiss nicht mit welchem Auto. Wir sind nach Köniz zu einem Kreisel gefahren. […] Ich bin hinten gesessen und konnte nicht aussteigen, da die Kindersicherung eingestellt war. Es war Stau auf der Strasse. Es waren viele Autos und Personen dort. Es war auch ein Linienbus am warten. Eine Person hat mir dann die Türe aufgemacht. Die anderen vorne waren schon ausgestiegen. Als die Türe ein bisschen offen war, habe ich einen Schuss gehört.“ Diese Erstaussage enthält einige Details (wartender Bus, Kindersicherung), welche für einen hohen Wahrheitsgehalt der Aussage sprechen. Entscheidend ist, dass er den Schuss hörte, als er am Aussteigen war. Er konnte demnach zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht an der Schlägerei beteiligt gewesen sein. Interessant ist was er in der Folge ausführte (pag. 1047 Z 41 ff.): „P.________ lag am Boden. Bei P.________ habe ich ein wenig Blut in der Bauchgegend gesehen. Ich sagte sofort müsse die Ambulanz gerufen werden. A.________ hatte eine Pistole in der Hand. Ich habe A.________ die Pistole aus der Hand genommen. Jemand hat mir geholfen, ich weiss aber nicht wer. Ich hatte die Pistole dann in der Hand und habe diese der Polizei übergeben.“ Dies zeigt, dass es eine zweite Phase gab, wo man A.________ die Pistole entwunden hat. In den späteren Aussagen korrigierte er seine Aussage leicht, blieb aber immer dabei, dass P.________ bereits angeschossen am Boden lag, als er am Tatort angekommen war. AF.________ schilderte seine Ankunft am Tatort anlässlich der ersten Einvernahme folgendermassen (pag. 1123 Z 57 ff.): „Als wir beim AC.________ (Restaurant) ankamen, sah ich auf der Strasse einen Tumult. Diverse Fahrzeuge versperrten die Strasse und es wurde aufeinander eingeschlagen. […] Ich kann jedoch nicht sagen wer wenn geschlagen hatte, es herrschte ein grosser Tumult. Sicher waren auch noch zwei Kollegen von A.________ an der Schlägerei beteiligt. A.________ lag am Boden und ich sah viel Blut bei ihm. Ich wusste nicht, dass P.________ angeschossen worden war. Als ich eintraf hörte ich keinen Schuss. P.________ lag ebenfalls am Boden.“ Bei der zweiten Einvernahme sagte er (pag. 1131 Z 212 ff.): „Aus welcher Distanz haben Sie die Schlägerei beobachtet? Aus etwa 50 bis 60 Meter. Als ich dieses gesehen habe bin ich schnell dorthin gelaufen. Dort habe ich eben P.________ am Boden gesehen.“ Bei der dritten Einvernahme bestätigte er (pag. 1139 Z 195 f.): „P.________ war bei meiner Ankunft bereits am Boden. Er lag auf dem Rücken.“

29 Bei der Staatsanwaltschaft sagte er dann (pag. 1152 Z 175 ff.): „Ich kann mich nicht genau erinnern, was ich bei der Polizei gesagt habe, aber als ich aus dem Auto ausstieg, hörte ich einen Knall. In einem solchen Zustand merkt man sich nicht alles. Dort am Tatort war eine „Karambolage". Ein Auto hat dem anderen den Weg abgeschnitten. Als wir den Knall hörten, rannten wir zum Tatort. Einer lag am Boden, war erschossen.“ AF.________ schilderte damit auch konstant, dass er erst nach den Schüssen am Tatort eingetroffen war. Z.________ sagte in der ersten Einvernahme wie folgt aus (pag. 1174 Z 27 ff.): „Wir haben das Auto parkiert und gesehen dass C.________ sowie sein Bruder P.________ dort waren. Ich habe einen Schuss gehört und P.________ ist zu Boden gefallen. C.________ hat A.________ von hinten gehalten, wie umarmt. A.________ hatte eine Pistole in der glaublich rechten Hand gehalten. A.________ hat gesagt, dass er geschossen habe und dass wir die Ambulanz rufen sollen.“ Anlässlich der zweiten Einvernahme machte er detailliertere Schilderungen (pag. 1182 Z 107 ff.): „Als A.________ uns gesehen hatte, hat er darauf verzichtet zu uns zu kommen. Er fuhr davon. Darauf stiegen P.________ mit U.________ ins Auto. Sie fuhren in Richtung der Kreuzung, dort hat es eine Bushaltestelle. Das war zwei- bis dreihundert Meter von uns entfernt. Wir stiegen auch ins Auto ein. C.________ ist den anderen rennend gefolgt. Also nachgerannt. Als wir ins Auto stiegen verloren wir natürlich Zeit. C.________ rannte zum Unfallplatz. Als wir eingestiegen sind, haben wir gesehen, dass A.________ hinter dem wartenden Bus nicht wegfahren konnte. P.________ ist mit dem Auto vor das Auto von A.________ gefahren. Also zwischen den Bus und das Auto von A.________. Bis P.________ ausgestiegen war, fuhren wir auch dahin. Wir parkierten unser Auto. Es war ca. 5 bis 10 Meter Distanz zu P.________. Als wir ausgestiegen sind habe ich plötzlich einen Schuss gehört. Darauf habe ich P.________ gesehen. Nachdem er erschossen worden war, war er an der Wand. Ich wollte ihn noch halten, damit er nicht umfiel. C.________ hat A.________ festgehalten und ihm die Pistole aus dessen Hand zu nehmen versucht. Das gelang ihm nicht. A.________ schrie als C.________ auf ihn los kam. A.________ lag unter C.________ in diesem Moment. A.________ schrie, er habe P.________ erschossen, man solle ihn sehr schnell ins Spital bringen. Inzwischen begaben wir uns auch zu diesem Geschehen. C.________ konnte mit grosser Mühe die Pistole aus der Hand von A.________ nehmen. Aus Wut habe ich A.________ eine verpasst. Ich fragte, ob er das jetzt gut gemacht hätte. […] Unsere Leute sind erst auf ihn losgegangen, als sie sahen, dass P.________ erschossen worden war.“ Am 25.01.2012 bestätigte er seine Aussagen (pag. 1202 Z 294 ff.): „P.________ stieg sofort wieder in sein Auto. Ebenfalls stieg U.________ auf den Nebensitz. Wir haben hinter ihnen auf der .________strasse parkiert. C.________ wollte auch einsteigen, es gelang ihm jedoch nicht mehr. P.________ ist zu schnell abgefahren. C.________ ist zu Fuss an den Tatort gelaufen. Ich stieg dann ebenfalls in das Fahrzeug, wir wollten P.________ aufhalten. Sobald ich das Auto gestoppt hatte, dies war. ca. 5 Meter vom Tatort entfernt, hörten wir einen Schuss. Ich sah wie P.________ mit dem Rücken zur Wand und danach zu Boden fiel. C.________ versuchte A.________ die Waffe zu entreissen. Als ich sah in welchem Zustand sich P.________ befand, ging ich zu A.________ und trat zweimal mit den Füssen zu. Ich fragte ihn, ob er nun zufrieden sei, mit dem was er gemacht habe.“ Beim Staatsanwalt bestätigte er nochmals (pag. 1219 Z 137 ff.): „Als wir hinter dem Auto von A.________ ankamen, stiegen wir alle vier sofort aus und haben an der Schlägerei teilgenommen. Wo waren Sie, als Sie den Schuss hörten? Wir waren etwa noch 9 bis 10 Meter vom Ort der

30 Schlägerei entfernt, als wir den Schuss hörten. Wir rannten zum Tatort, als der Schuss fiel. Wir standen ungefähr auf der Höhe des Autos von A.________.“ Auch Z.________ bestätigt damit, dass der Schuss gefallen war, bevor er sich an der Schlägerei beteiligt hat. Er gibt auch klar zu, anschliessend auf A.________ eingeschlagen beziehungsweise eingetreten zu haben. AE.________ sagte anlässlich der ersten Einvernahme am 26.12.2011 (pag. 1512 Z 92 f.): „Als ich dort ankam, ist P.________ am Boden gelegen, er war vor seinem Auto am Boden.“ Er habe aber nicht realisiert, dass ein Schuss abgegeben worden sei. Bei der nächsten Einvernahme gab er dann an, den Schuss gehört zu haben (pag. 1527 Z 427 ff.): „Als die Personen aus den Fahrzeugen ausgestiegen sind, befand ich mich in der Mitte der Strecke, ca. 25-30 Meter entfernt. P.________ stieg aus, danach habe ich A.________ gesehen. Dann ist ein Gerangel passiert und ich hörte einen Schuss. Nachher sind wir dort eingetroffen und haben das Gesicht von A.________ gesehen, welches voll Blut war. P.________ war am Boden, ungefähr vorne rechts. Das Ganze dauerte ca. 2 Minuten, d.h. von der Wegfahrt von P.________ bis zur Schussabgabe. […] Sie haben vorher von einem Gerangel gesprochen. Wer war alles involviert? Das Gerangel war nach der Schussabgabe.“ Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte er das gesagte (pag. 1542 Z 211 ff.): „Als ich den Tatort erreicht habe, lag P.________ am Boden. Zwei Personen haben A.________ festgehalten, er hielt noch eine Waffe in der Hand. A.________ schrie herum, dass er P.________ erschossen habe und dass man ihn ins Spital bringen müsse.“ Auch er bestätigt damit, dass er erst dazugekommen ist, als der Schuss schon gefallen war. Insgesamt hat damit niemand der Gruppe P.________ angegeben, vor der Schussabgabe auf A.________ eingewirkt zu haben. Die erwähnten Aussagen bestätigen aber allesamt, dass die zeitlichen Verhältnisse sehr eng waren, d.h. man war im Zeitpunkt der Schussabgabe praktisch schon am Tatort, konnte diese aber nicht verhindern, hat dann aber umgehend auf A.________ eingewirkt, unter anderem um diesem die Waffe zu entreissen.» Auch die Kammer stellt auf diese zahlreichen und im Grundsatz übereinstimmenden Aussagen ab und schliesst sich diesbezüglich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an. Die P.________-Leute gaben – vor allem bei ihren ersten Einvernahmen – klar an, sich bei der Schussabgabe noch in einiger Distanz zu Opfer und Beschuldigtem befunden zu haben. In diesem Moment konnten sie nicht wissen, dass der Beschuldigte zu seiner Verteidigung vorbringen wird, er sei bereits bei bzw. vor der Schussabgabe zusammengeschlagen worden. Eine gezielte Mehrbelastung des Beschuldigten (wie von der Verteidigung geltend gemacht) kann zu diesem frühen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Hingegen ist bei den meisten von ihnen von Einvernahme zu Einvernahme eine Tendenz erkennbar, wonach alle näher am Geschehen gewesen sein wollen. So gab beispielsweise C.________ beim Staatsanwalt plötzlich an, er sei in dem Moment der Schussabgabe sehr nahe gestanden, fast neben seinem Bruder (pag. 1413 Z. 491 ff.). Diese Tendenz lässt sich allenfalls damit erklären, dass durch das Schaffen einer grösseren Nähe im Moment der Schussabgabe der Beschuldigte mehr belastet werden sollte. Umso glaubhafter erscheinen die ersten Aussagen, wonach sich keiner der weiteren Beteiligten in unmittelbarer Nähe befunden hat.

31 Gestützt auf diese Ausführungen erachtet auch die Kammer als erstellt, dass die Schussabgabe zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich nur wenige Personen bereits vor Ort befanden und sich der Beschuldigte einzig mit P.________ befasste und prügelte. Die Verletzungen wurden ihm erst nach der Schussabgabe zugefügt. Die Vorinstanz setzte sich weiter eingehend mit den Argumenten der Verteidigung bzw. den von Rechtsanwalt B.________ zitierten Zeugenaussagen auseinander. Weil Rechtsanwalt B.________ das erstinstanzliche Motiv vor oberer Instanz mit denselben Vorbringen zu widerlegen versuchte, wird nachfolgend zunächst die Vorinstanz zitiert (pag. 3094 ff.): «Die Verteidigung hat im Parteivortrag zahlreiche Zeugen angerufen, welche angeblich das Gegenteil, d.h. eine Schussabgabe in Bedrängnis durch mehrere Personen, belegen sollen (pag. 2911 ff.). Darauf gilt es nachfolgend noch einzugehen – die entsprechenden Stellen der Plädoyernotizen der Verteidigung werden der Einfachheit halber zitiert: „(6) AA.________, […] Er habe gesehen, wie P.________ mit seinem Auto A.________ Fahrzeug den Weg abgeschnitten und diesen dann aus dem Auto gezogen habe […].“ Die Passage, auf welche sich die Verteidigung bezieht, lautet wörtlich (pag. 1030 Z 231): „P.________ schnitt den Weg von A.________ ab. Sie haben A.________ aus dem Auto gezogen.“ AA.________ verwendete erst bei der vierten Einvernahme beim Staatsanwalt die Wendung „aus dem Auto gezogen“. Zudem verwendete er mit „sie“ den unbestimmten Plural. Es handelt sich damit bei diesem Zitat um eine Interpretation der Situation seinerseits. Er hat in allen vier Einvernahmen immer frei geschildert, dass er dabei war in Richtung Tankstelle zu gehen, als P.________ an ihm vorbei gefahren sei. Als er zurück geschaut habe, habe er einen Tumult festgestellt und sei auch zur Bushaltestelle gegangen. Die angerufene Aussage von AA.________ ist damit kein Beleg dafür, dass P.________ A.________ aus dem Auto herausrausgerissen haben soll. „(7) AD.________, […] Als er selber A.________ die Pistole entrissen habe, seien P.________ und A.________ am Boden gewesen. Vier oder fünf Personen seien daneben gestanden. Nach Abnahme der Waffe habe er diese während etwa drei Minuten in der Hand gehalten und nach unten gerichtet. Von der P.________-Gruppe seien, abgesehen von P.________, fünf Personen (= also sechs insgesamt!) an der Schlägerei beteiligt gewesen […].“ Es kann auf die obenstehende Analyse der Aussagen von AD.________ verwiesen werden, welche – genau analysiert – zeigen, dass er die Waffe erst nach der tödlichen Schussabgabe A.________ entrissen hat. Die Beteiligung der insgesamt sechs Personen bezieht sich ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt vor der Schussabgabe. „(8) Gemäss AI.________, einem unbeteiligten, unabhängigen Augenzeugen, sei in der Autokolonne auch ein Mercedes gestanden. Eine Person habe mit einem Holzstock auf einen am Boden liegenden Mann eingeschlagen. Weitere drei Personen hätten mit den Füssen auf diesen Mann eingetreten. Daraufhin habe er einen lauten Knall gehört (pag. 1108 obere Hälfte; pag. 1113 Zeilen 134, 145). Die Schilderungen AI.________ beziehen sich daher auf die Phase vor der Schussabgabe.“ Die Verteidigung bezieht sich bei diesem Zitat primär auf den Wahrnehmungsbericht des Polizisten […] vom 27.12.2011 (pag. 1107 f.). Herr AI.________ bestätigte zwar diese Angaben auch bei der Einvernahme (pag. 1113 Z 131 ff.). Die genauen Nachfragen ergaben dann aber, dass er erst nach dem Knall – welcher ihn an das Schliessen einer Autotüre erinnerte – vom Balkon heruntergeschaut

32 habe. Er habe aber nichts gesehen (pag. 1113 Z 159 ff.). Da sei die Polizei schon unterwegs gewesen (pag. 1114 Z 192). Insgesamt wirken seine Aussagen eher etwas verwirrt. A.________ kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bezüglich der Zitate von AF.________ und Z.________ kann auf die obigen Analysen verwiesen werden. Auch daraus kann A.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten. „(11) AB.________, […] A.________ sei von P.________ aus dem Auto gerissen worden und dann am Boden gelegen (pag. 1228 Zeilen 118, 132; pag. 1271 Zeilen 76 ff., 87).“ Es ist zutreffend, dass AB.________ sagte (pag. 1228 Z 131 f.): „Ich habe nur festgestellt, dass er mit mir aus dem Auto gerissen wurde.“ Dabei handelt es sich aber eher um eine unspezifische Aussage, welche den gesamten Kontext aus der eigenen Wahrnehmung widergibt. Die Aussage, A.________ sei am Boden gelegen bezieht sich auf die Beobachtung am Ende der Geschehnisse (pag. 1228 Z 118 f.) und liefert keine Hinweise über die Umstände der Schussabgabe. Auch daraus kann A.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten. (14) AK.________, eine unbeteiligte, unabhängige Augenzeugin, schilderte, dass der Fahrer des ersten Autos aggressiv gewesen sei und einen Baseballschläger gehabt habe. Danach sei ein Mann mit einer braunen Jacke am Boden gelegen. Vor der Schussabgabe hätten Männer auf diesen und auch auf seinen Kopf mit einem Baseballschläger eingeschlagen. Dieser Mann sei stark geschlagen worden und habe sehr geblutet. Er habe flüchten wollen, aber es sei ihm nicht gelungen. Am Schluss hätten Personen den Baseballschläger mitgenommen und seien weggefahren. Anhand der Kleiderdokumentation (braune Jacke) identifizierte AK.________ den Beschuldigten als die Person, welche mit dem Baseballschläger geschlagen worden sei (pag. 1446 ff. Zeilen 26 f., 34 f., 91 f., 114 ff., 168 ff.; pag. 1459 f. Zeilen 241,244 f., 264). Dieses Zitat gibt die Aussage von AK.________ unzutreffend wieder. Es werden daher hier nochmals die Originalpassagen vom 27.12.2011 wiedergegeben (pag. 1446 Z 34 ff.): Der Fahrer des ersten weissen Autos war aggressiv und dieser holte aus dem Kofferraum den Baseballschläger. […] Ich habe das ziemlich gut gesehen, dass der Fahrer des zweiten weissen Autos mit der Waffe ausgestiegen ist. […] Es waren zuerst vier Personen auf der Strasse, welche sich geschlagen haben. Es kamen dann noch mehr Personen dazu. Es war meistens eine Person am Boden, auf welche sie eingeschlagen haben. […] Was passierte mit den Personen, welche Beifahrer waren? Sie haben sich mit den Fäusten geschlagen. Sie gingen auf die Strasse, damit jeder sie sieht. Sie hatten beide keine Waffen. […] Der mit dem Baseballschläger ging zu den zwei Personen, welche sich mit den Fäusten geprügelt haben. Gleich unmittelbar danach kam derjenige mit der gezogenen Waffe auf die drei Personen zu. […] So, wie ich gesehen habe, waren immer zwei Personen gegeneinander. Ich habe zwei Schüsse gehört. Ich habe diese gesehen, als ich zur Garage ging. Ich sah, wie jemand verletzt am Boden lag. Es lag eine Person am Boden, dies war derjenige mit der braunen Jacke. Auf ihn haben sie mit dem Baseball-Schläger eingeschlagen. […] Sie haben am meisten auf die Person mit der braunen Jacke eingeschlagen. So wie ich es gesehen habe, wurde er überall geschlagen, auch am Kopf. Er wollte flüchten, aber es gelang ihm nicht. […] Die Schüsse passierten, bevor die Person mit der braunen Jacke am Boden lag. Als die Person mit der Waffe auf die anderen zuging, fielen die Schüsse. Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte sie knapp fünf Monate später diese Aussagen, jedoch weniger detailreich und weniger spontan (pag. 1453 ff.). Es ist daher primär auf die ersten Aussagen abzustützen. Diese stützen aber gerade nicht die Version von A.________. Die Zeugin AK.________ schilderte klar, dass der Schütze bei der Schussabgabe gestanden habe. Zudem seien dabei nur die vier Personen aus den ersten beiden Autos involviert gewesen. Dass der Mann mit der braunen Jacke an-

33 schliessen verprügelt worden sei, bestätigt sie. Sie ordnet dies aber klar der Sequenz nach der Schussabgabe zu. (15) AL.________, eine unbeteiligte, unabhängige Augenzeugin, schilderte, dass der Lenker des vordersten Fahrzeugs vor der Schussabgabe aus dem Kofferraum einen Baseballschläger geholt und mit diesem mehrfach auf den Kopf eines Mannes geschlagen habe. Bei der Schussabgabe seien etwa zehn Personen an der Schlägerei beteiligt gewesen. Sie habe zwei Baseballschläger gesehen (pag. 1712 f., 1718 ff.). Auch hier hat die Verteidigung die Aussagen unzutreffend widergegeben. AL.________ hatte am 27.12.2011 ausgesagt, dass nach den zwei Schüssen, zwei weitere Autos dazugekommen seien (pag. 1712 Z 62 f.). Weiter führte sie aus (pag. 1713 Z 72 ff.): „Von den zwei Autos die später hinzugekommen sind, sind Personen ausgestiegen und haben sich zu dieser Schlägerei gesellt. Es waren bis zu 10 Personen an dieser Schlägerei.“ Sie hat damit gerade nicht bezeugt, dass anlässlich der Schussabgabe zehn Personen in die Schlägerei involviert gewesen seien. „(18) AJ.________, ein unbeteiligter, unabhängiger Augenzeuge, führte aus, dass das zweite Fahrzeug eingeklemmt gewesen sei und nicht habe wegfahren können. Der Lenker des ersten Wagens habe aus dem Kofferraum einen Baseballschläger geholt und den Fahrer des zweiten Autos aus dem Fahrzeug gezogen. Diese beiden Männer seien dann zu Boden gefallen. Daraufhin seien mehrere Männer auf die beiden am Boden Liegenden zu gerannt. Eine Pistole habe er zu diesem Zeitpunkt ganz klar nicht gesehen (pag. 1636 ff. Zeilen 26 ff., 35 ff., 48 ff., 56 f., 59, 130 ff., 138 f.; pag. 1646 f. Zeilen 57 ff., 73 ff., 85 ff., 115). AJ.________ Schilderungen beziehen sich auf die Phase vor der Schussabgabe.“ Die Aussagen von AJ.________ bestätigen vor allem den zeitlichen Ablauf der Auseinandersetzung (vgl. Ziff. II.3.3.5.b). Er befand sich mit seinem Fahrzeug hinter dem stadtauswärts fahrenden Bus und konnte nach eigenen Angaben ebenfalls das Ausbremsen von A.________ durch P.________ wahrnehmen und will anschliessend den Bus aus Angst überholt haben und habe zwei Schüsse gehört, als er den Kreisel befahren habe. Er beschreibt weiter, dass weitere Personen zum Tatort gerannt seien, machte aber keine Aussage, dass A.________ bei der Schussabgabe bereits von diesen bedrängt worden wäre. Seine Aussage deckt sich damit, mit den Schilderungen der anrückenden Personen der Gruppe P.________. (19) Y.________, ein Mitarbeiter des Beschuldigten, gab an, dass A.________ beim Kreisel in Richtung Spital gefahren und von drei Autos verfolgt worden sei. Zuvorderst sei P.________ mit dem BMW gewesen. A.________ sei dann von mehreren Personen umzingelt und geschlagen worden (pag. 1656 Zeilen 84 ff., 102 f.; pag. 1672 f. Zeilen 229 ff., 268 f.). [Diese Schilderung betreffe die Phase vor den Schüssen] Tatsächlich ist Y.________ der einzige, welcher klar schildert, dass A.________ vor der Schussabgabe von mehreren Personen umzingelt gewesen sei. „(20) Gemäss AM.________, einem unbeteiligten, unabhängigen Augenzeugen, hätten mehrere Personen auf einen am Boden liegenden Mann eingeschlagen (pag. 1752 Zeilen 212 ff.).“ Auch diese Aussage wurde von der Verteidigung aus dem Zusammenhang gerissen. AM.________ sagte aus, dass sie kurz vor dem Ereignis nach Hause gekommen seien. Plötzlich habe er zwei Mal einen klaren Knall gehört. Sie seien in diesem Moment in der Küche gestanden. Er habe deswegen Nachschau gehalten, habe aber nichts wirklich etwas erkennen können. Daher sei er in den ersten Stock gegangen und habe dort das Fenster geöffnet (pag. 1748 Z 14 ff.). Seine Beobachtungen be-

34 ziehen sich damit klar auf die Phase nach der Schussabgabe. A.________ kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. „(21) AN.________, ein unbeteiligter, unabhängiger Augenzeuge, gab an, dass vor der Schussabgabe zwei Schlägereien stattgefunden hätten. Dabei sei auf einen am Boden liegenden Mann eingeschlagen worden (pag. 1495 Zeilen 21 ff., 65 ff.; pag. 1503 Zeilen 77 ff., 84 ff.; pag. 1505 Zeilen 150 f.; vgl. auch pag: 356 oben, Polizeirapport).“ Die Aussagen von AN.________ zum Tatverlauf sind unpräzise und mit Vorsicht zu geniessen. Er hat während den Ereignissen zweimal mit der Polizei telefoniert, hat sich der Zeugin AO.________ angenommen und sich zusätzlich noch in Deckung begeben. Zudem war er offenbar bereits durch ein ähnliches Ereignis vorbelastet (pag. 1504 Z 96 ff.). Bei den Aussagen von AN.________ ist daher eher Vorsicht geboten. Inhaltlich schilderte er zwei Schlägereien wahrgenommen zu haben, beschrieb aber gerade nicht, dass eine Gruppe auf eine am Boden li

SK 2015 371 — Bern Obergericht Strafkammern 15.09.2016 SK 2015 371 — Swissrulings