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Bern Obergericht Strafkammern 27.10.2016 SK 2013 194

27 octobre 2016·Deutsch·Berne·Obergericht Strafkammern·PDF·13,204 mots·~1h 6min·1

Résumé

mehrfacher Betrug | Strafgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 13 194 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Weber, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ D.________ E.________ F.________ G.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand mehrfacher Betrug Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 26. Februar 2013 (WSG 2012 15-19)

2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil ................................................................................................4 2. Berufung ......................................................................................................................4 3. Beweisanträge der Beschuldigten und Beweisergänzungen.......................................5 4. Anträge der Beschuldigten ..........................................................................................5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer.....................................................5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................7 6. Ausgangslage / Verurteilung von H.________ / strittiger Sachverhalt ........................7 6.1 Ausgangslage / Verurteilung von H.________ ...................................................7 6.2 Strittiger Sachverhalt.........................................................................................14 7. Beweismittel...............................................................................................................14 8. Erwägungen der Vorinstanz ......................................................................................14 9. Vorbringen der Verteidigung......................................................................................15 10. Beweiswürdigung der Kammer.............................................................................16 10.1 Vorbemerkung ..................................................................................................16 10.2 Aussagen von H.________...............................................................................16 10.3 Verknüpfung / übrige Beweismittel ...................................................................22 10.4 Aussagen der Beschuldigten ............................................................................25 10.5 Gesamtheitliche Würdigung / Beweisergebnis .................................................30 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................33 IV.Strafzumessung .............................................................................................................39 11. Überprüfung durch die Kammer ...........................................................................39 12. Grundsätze der Strafzumessung..........................................................................39 13. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen .................................................................40 14. Tatkomponenten für die Tatgruppe ......................................................................40 14.1 Objektive Tatschwere .......................................................................................40 14.2 Subjektive Tatschwere......................................................................................41 14.3 Fazit Tatverschulden.........................................................................................41 14.4 Täterkomponenten............................................................................................41 14.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots...........................................................43 14.6 Konkretes Strafmass, Strafart und Strafvollzug ................................................43 V. Zivilpunkt ........................................................................................................................44 VI.Kosten und Entschädigung ............................................................................................44 15. Verfahrenskosten .................................................................................................44 15.1 Erstinstanzliches Verfahren ..............................................................................44 15.2 Oberinstanzliches Verfahren.............................................................................45

3 16. Amtliche Entschädigung .......................................................................................45 16.1 Erstinstanzliches Verfahren ..............................................................................46 16.2 Oberinstanzliches Verfahren.............................................................................46 17. Entschädigung / Genugtuung ...............................................................................46 VII. Anmerkung ................................................................................................................47 VIII. Dispositiv ...................................................................................................................48

4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 26. Februar 2013 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) schuldig erklärt des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit von ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009 in K.________(Ortschaft), z.N. von 31 Personen gemäss Anhang III (davon in einem Fall vollendeter Versuch) im Deliktsbetrag von CHF 35‘645.00 (davon CHF 520.00 vollendeter Versuch; pag. 21 178, 21 201 f.; Ziff. V des erstinstanzlichen Urteils). Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Gelstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 40.00, ausmachend total CHF 6‘000.00. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter wurde die Beschuldigte zur Bezahlung der auf ihren Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 5‘250.00 verurteilt (pag. 21 178; Ziff. V des erstinstanzlichen Urteils). Mit demselben Urteil sprach die Vorinstanz drei weitere Personen, H.________, I.________ und J.________, wegen diverser Delikte, u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs, schuldig und verurteilte diese zu höheren Strafen (pag. 21 174 ff.; Ziff. II- IV des erstinstanzlichen Urteils). Ausgehend vom ausgesprochenen Strafmass muss H.________ als zentrale Figur bezeichnet werden (Gesamtstrafe von 5 ½ Jahren, unter Einbezug einer Reststrafe; pag. 21 175; Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). Sein Schuldspruch lautet begangen mit I.________ und J.________ sowie mit der Beschuldigten, wobei die Beschuldigte nur mit H.________ und das Ehepaar I.________ und J.________ ebenfalls nur mit H.________ zusammen delinquiert haben. H.________ und in einem Fall I.________ und J.________ wurden solidarisch zur Bezahlung der Zivilforderungen der Privatkläger verpflichtet (pag. 21 182 f.; Ziff. X des erstinstanzlichen Urteils). Die Beschuldigte ist von den Zivilklagen nicht betroffen. H.________ und das Ehepaar I.________ und J.________ haben das erstinstanzliche Urteil akzeptiert. Die Straf- und Zivilkläger haben ebenfalls kein Rechtsmittel ergriffen. Das erstinstanzliche Urteil ist demnach bezüglich H.________, I.________ und J.________ in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I-IV, VI- VIII, X, XI des erstinstanzlichen Urteils). 2. Berufung Mit Eingabe vom 1. März 2013 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil der Vorinstanz frist- und formgerecht Berufung an (pag. 21 291). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 3. Juli 2013 (pag. 21 526 ff.) erklärte die Beschuldigte am 19. Juli 2013 frist- und formgerecht die Berufung, wobei sie diese gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs gemäss Ziff. V sowie gegen die Entschädigung gemäss Ziff. IX des erstinstanzlichen Urteils richtete (pag. 21 535). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 12. August 2013 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 21 557).

5 Seitens der Privatkläger langte keine Stellungnahme ein (vgl. pag. 21 578). Mit Schreiben vom 10. August 2015 teilte die Beschuldigte mit, dass sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünsche (pag. 21 619). Mit begründetem Beschluss vom 15. März 2016 wies die 1. Strafkammer diverse Zivilkläger aus dem Verfahren (pag. 21 627 f.). Mit Verfügung vom 19. April 2016 wurde die Berufungsverhandlung vom 2. Mai 2016 aufgrund bisher nicht möglicher Kontaktaufnahme der Verteidigung mit der Beschuldigten abgesetzt (pag. 21 682 f.). Am 15. Juni 2016 wurde nach erfolgter Kontaktaufnahme zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 21 699 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts Bern fand am 27. Oktober 2016 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigerin statt (pag. 21 727 ff.). 3. Beweisanträge der Beschuldigten und Beweisergänzungen Die Verteidigerin stellte mit Berufungserklärung vom 19. Juli 2013 den Antrag, es sei die Arbeitsbestätigung des ehemaligen Arbeitgebers der Beschuldigten in L.________(Land) zu den Akten zu erkennen (pag. 21 536). Mit Verfügung vom 2. September 2014 wurde die Verteidigerin angefragt, ob sie an ihrem Beweisantrag festhalte. Sollte dies der Fall sein, habe sie das entsprechende Dokument einzureichen (pag. 21 577 f.). Die Arbeitsbestätigung wurde in der Folge nicht eingereicht. Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich beweisergänzend ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) sowie ein aktueller Strafregisteraufzug eingeholt und der Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (pag. 21 721 ff.; 21 725; 21726). 4. Anträge der Beschuldigten Fürsprecherin B.________ stellte und begründete namens der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2016 folgende Anträge (pag. 21 732): «A.________ sei freizusprechen des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009 im Raum K.________(Ortschaft), z.N. von mindestens 31 Personen, im Deliktsbetrag von CHF 35‘645.00; unter Auflage der entstandenen Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung gestützt auf Art. 429 StPO in gerichtlich zu bestimmender Höhe. Des Weiteren 1. sei das Honorar für die amtliche Verteidigung in erster und zweiter Instanz gemäss Kostennoten festzusetzen; 2. seien allfällige weitere Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat mit ihrer Berufungserklärung Ziff. V und IX des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Die Kammer hat infolge der Berufung der Beschuldigten das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- und Sanktionspunkt als auch im Kosten- und Entschädigungspunkt zu überprüfen. Sie verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]),

6 ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 1 StPO) gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Die weiteren Verfügungen, welche auch die Beschuldigte betreffen (Ziff. XI/2-5 des erstinstanzlichen Urteils), wurden nicht angefochten. Diese sind demnach in Rechtskraft erwachsen. Ein Urteil muss den durch die zugelassene Anklage definierten Verfahrensgegenstand in allen Einzelheiten beurteilen. Was das bei Tatmehrheit bedeutet, klärte das Bundesgericht in einem neuen Grundsatzentscheid (Urteil 6B_988/2015 vom 8. August 2016, zur Publikation vorgesehen). Dabei änderte es seine bisherige Rechtsprechung. Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid aus, dass im Fall von angeklagter Tateinheit auch dann ein einheitlicher Schuldspruch erfolgen müsse, wenn einzelne Tathandlungen unbewiesen blieben (Ziff. 1.3 des Urteils). Bei Tatmehrheit gelte aber Folgendes (Ziff. 1.3 des Urteils): «[…] Wird hingegen nicht wegen aller Delikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklage in Tatmehrheit begangen worden sein sollen, muss – soweit es nicht zur Verurteilung oder einer Einstellung kommt – ein Freispruch erfolgen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tateinheit vorliegt. Beim Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist der Angeklagte hingegen auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht freizusprechen, wenn sich die weggefallenen materiell-rechtlich selbständigen Taten als Bestandteil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Ein Teilfreispruch hat hingegen zu ergehen, wenn eine oder mehrere der angeklagten Taten nicht erwiesen sind und somit nicht Bestandteil der durch die Verurteilung zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten sind. […]. Dass die Staatsanwaltschaft die tatmehrheitlich begangenen Taten unter einer Anklageziffer sowie materiellrechtlich zu einer Bewertungseinheit zusammenfasst, rechtfertigt es entgegen der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, auf einen formellen Freispruch zu verzichten, sofern das Kollektivdelikt noch erfüllt ist.» Vorliegend lautet die Anklage gegen die Beschuldigte auf gewerbsmässigen Betrug, ev. Gehilfenschaft dazu, gemeinsam begangen mit H.________ in der Zeit von ca. Mai 2009 bis ca. November 2009 z.N. von mindestens 101 Personen im Deliktsbetrag von mindestens CHF 151‘751.00 (pag. 19 017 f.). Der Beschuldigten wurden Tathandlungen im Rahmen der Scheinunternehmung M.________(Unternehmung) (Zeitraum: ca. Mai 2009 bis ca. Ende August 2009) und der Scheinunternehmung N.________(Unternehmung) (Zeitraum: ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009) vorgeworfen. Es handelt sich mithin vorliegend um tatmehrheitlich angeklagte Delikte. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte lediglich bezüglich des Sachverhaltskomplexes «N.________(Unternehmung)» (Deliktszeitraum: ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009) schuldig, da sie den Täuschungswillen der Beschuldigten erst für den Zeitpunkt des Wechsels von der M.________(Unternehmung) zur N.________(Unternehmung) als erstellt erachtete (pag. 21 458; S. 112 der Urteilsbegründung). Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes «M.________(Unternehmung)» (Deliktszeitraum: ca. Mai 2009 bis ca. Ende August 2009) fällte die Vorinstanz keinen formellen Freispruch. Der Be-

7 schuldigten wurden indes die Verfahrenskosten nur anteilsmässig, den Schuldspruch betreffend, auferlegt (vgl. pag. 21 487; S. 141 der Urteilsbegründung). Gemäss vorstehend wiedergegebener neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Anklage im Falle von tatmehrheitlich angeklagten Delikten erschöpfend behandelt werden. Das bedeutet, dass auch über den angeklagten Sachverhaltskomplex betreffend die M.________(Unternehmung) formell befunden werden muss. Da das erstinstanzliche Urteil ausschliesslich von der Beschuldigten angefochten wurde und demnach das Verschlechterungsverbot gilt, steht insoweit ein formeller Freispruch ausser Frage (vgl. E. III hiernach und E. VI betreffend die Verfahrenskosten und die amtliche Entschädigung). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage / Verurteilung von H.________ / strittiger Sachverhalt 6.1 Ausgangslage / Verurteilung von H.________ Der Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 29. Juni 2012 Folgendes vorgeworfen (pag. 19 017 ff.; Ziff. I/D der Anklageschrift): «A.________ wird gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen, gemeinsam begangen mit H.________. Eventualiter wird ihr vorgeworfen, am gewerbsmässigen Betrug von H.________ vorsätzlich Hilfe geleistet zu haben. Dies in der Zeit von ca. Mai 2009 bis ca. November 2009 im Raum K.________(Ortschaft) (Handlungsort) und in der Schweiz (Erfolgsort) z.N. von mindestens 101 Personen und im Deliktsbetrag von mindestens CHF 151‘751.00 gemäss Listen im Anhang 5 durch folgendes Vorgehen: A.________ lernte H.________ im Frühjahr 2009 im Raum K.________(Ortschaft) kennen, wo sie mit ihrer Familie lebte. Im Mai 2009 zog H.________ für ca. drei Wochen mit A.________ und deren Familie zusammen. H.________ konnte A.________ dazu gewinnen, bei seinen Machenschaften mitzumachen. Im Rahmen der Scheinunternehmen M.________(Unternehmung) und N.________(Unternehmung) führte A.________ unter Verwendung eines falschen Namens (O.________ und R.________) die Telefonate mit den Interessenten. Sie erteilte den Kunden Auskunft über die Kreditvergabe und erweckte bei diesen den Entschluss oder bestärkte sie darin, einen Kredit zu beantragen. Sie teilte den Interessenten in der Regel anlässlich eines ersten Telefongesprächs mit, wie die Kreditvergabe abläuft und dass vorgängig eine Gebühr oder eine Versicherungsprämie geleistet werden müsste. In einem zweiten Telefongespräch teilte A.________ den Interessenten die Zusage des Kredits mit. A.________ unterzeichnete und verschickte teilweise auch die professionell und seriös erscheinenden Unterlagen und Schreiben der jeweiligen Scheinfirma und schloss so mit den Interessenten/Kunden Verträge ab. In diesen Schreiben wurde den Interessenten mitgeteilt, dass ihre Anfrage positiv ausgefallen sei und die Auszahlung der Kreditsumme ausgeführt werden würde. Weiter wurden die Kunden aufgefordert, Gebühren oder Versicherungsprämien zu leisten. A.________ vertröstete die Kunden auch telefonisch, um diese zu weiteren Zahlungen zu bewegen und damit der Schwindel nicht aufflog. A.________ und H.________ waren nicht willens oder in der Lage, Kredite auszuzahlen. Sie sprachen bewusst ein Publikum an, welches aufgrund der regelmässig mangelnden Erfahrung in finanziellen bzw. geschäftlichen Angelegenheiten und insbesondere wegen dessen prekärer finanzieller Lage jeden Strohhalm ergriff, der unbürokratische Hilfe versprach. Sie handelten im Bewusstsein, dass die

8 Kreditsuchenden ihre Machenschaften nicht durchschauen und ihre Angaben nicht überprüfen würden und auch nur mit unverhältnismässigem Aufwand überprüfen konnten. A.________ täuschte zusammen mit H.________ durch dieses Vorgehen mindestens 101 Interessenten bzw. Kunden und brachte sie dazu, Kostenvorschüsse oder Versicherungsprämien in der Höhe von mindestens CHF 151‘751.00 einzuzahlen. Die Interessenten bzw. Kunden leisteten die entsprechenden Zahlungen, weil sie aufgrund der Angaben der Beschuldigten davon ausgingen, tatsächlich einen Kredit zu erhalten. Weil keine der zugesicherten bzw. vertraglich vereinbarten Gegenleistungen erbracht wurden und auch nicht erbracht werden konnten, sowie der Anspruch auf Rückzahlung erheblich gefährdet war respektive aufgrund des laufenden Verbrauchs der Gelder keine Aussicht auf Rückzahlung bestand, schädigten A.________ und H.________ diese Personen an deren Vermögen. A.________ partizipierte mit ca. CHF 10‘000.00 an den eingegangenen Kundengeldern und verwendete dieses Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. A.________ handelte dabei mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern und sich ein Einkommen für die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen. A.________ handelte mit direktem Vorsatz, zumindest jedoch mit Eventualvorsatz. Sie wusste, dass sie und H.________ unter falschem Namen auftraten. Auf Grund der Kundenreaktionen musste sie wissen, dass keine Kredite ausbezahlt wurden. Durch ihren direkten Kontakt mit den Interessenten/Kunden wusste sie, dass diese in der Regel keine Erfahrung in finanziellen bzw. geschäftlichen Angelegenheiten hatten und in prekärer finanzieller Lage waren. Weiter wusste sie, dass die Kredite nach relativ kurzer Zeit unter dem Namen einer anderen Gesellschaft (N.________(Unternehmung)) und mit neuer Masche (Versicherungsprämie) vermittelt wurden, weil das erste Geschäft (M.________(Unternehmung)) nicht funktionierte. Weil Sie insbesondere auch bei der zweiten Gesellschaft unter einem zweiten Falschnamen mitmachte, nahm Sie den Betrug zumindest in Kauf. [...].» Die der Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen stehen im Zusammenhang mit dem deliktischen Vorgehen von H.________ mit den Scheinunternehmungen M.________(Unternehmung) und N.________(Unternehmung). H.________ wurden insoweit folgende Vorwürfe gemacht (pag. 19 005 ff.; Ziff. I/A/1 der Anklageschrift): «H.________, vgt., wird gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen, teilweise begangen mit I.________, J.________ und A.________ in der Zeit von Februar 2008 bis März 2010 in S.________(Ortschaft), U.________(Ortschaft), V.________(Ortschaft), L.________(Land) (u.a. im Raum K.________(Ortschaft)) und eventuell anderswo z.N. von mindestens 391 Personen (davon Versuch mindestens 66 Personen) im Deliktsbetrag von gesamthaft mindestens CHF 565‘146.76 und EUR 8‘122.27 (davon Versuch mindestens 48‘592.50) gemäss Listen im Anhang 2 durch folgendes Vorgehen: Ca. im Januar 2008 lernte H.________ I.________ kennen. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Strafvollzug. H.________ konnte I.________ dazu gewinnen, die Einzelunternehmung W.________(Unternehmung) zu gründen und im Handelsregister eintragen zu lassen. In der Folge bot H.________ mittels Zeitungs- sowie Internetinseraten in den meisten Fällen Kredite und teilweise Schuldensanierungen oder Schuldenübernahmen an. Dazu bediente er sich nicht seines eigenen Namens, sondern besagter Einzelunternehmung W.________(Unternehmung) und später der Scheinunternehmen X.________(Unternehmung), M.________(Unternehmung), N.________(Unternehmung) und Y.________(Unternehmung) sowie diverser Falschnamen. Über die jeweilige (fiktive) Gesellschaft inserierte H.________ in der Regel in der Gratiszeitung „20 Minuten“. Die Inserate richteten sich an Privatpersonen in finanziellen Schwierigkeiten und enthielten in der Re-

9 gel eine Telefonnummer. Die eingehenden Anrufe nahm H.________ selber, unter einem Falschnamen, via Drittpersonen oder Büroservice entgegen. Teilweise erfolgte die Kommunikation auch via Post oder E-Mail. Den Interessenten wurde jeweils telefonisch sowie mittels professionell und als seriös erscheinenden Vertragsunterlagen mitgeteilt, dass ihre Anfrage positiv ausgefallen sei und die Auszahlung der Kreditsumme und/oder die Schuldensanierung/Schuldenübernahme ausgeführt werden würde. Den Kunden spiegelte H.________ vor, eine grössere und seriöse Kredit- bzw. Schuldensanierungsgesellschaft zu vertreten. Die Interessenten wurden aufgefordert, Kostenvorschüsse, Ratenzahlungen, Gebühren oder Versicherungsprämien zu leisten. H.________ eröffnete teilweise unter Falschnamen, so Z.________ und AA.________ (vgl. Ziff. I.A.2 nachstehend), diverse Bankkonten im In- und Ausland, welche er für die Einzahlungen der Kunden sowie für seine Bezüge benützte. Die Post liess er sich mittels fiktiven Adressen und Nachsendeaufträgen an ein Postfach im Raum K.________(Ortschaft) zustellen, wo er sich ab August 2008 bis zu seiner Verhaftung am 9. März 2010 aufhielt. H.________ war nicht willens oder in der Lage, Kredite auszuzahlen oder Schulden zu sanieren oder zu übernehmen. Er sprach bewusst ein Publikum an, von welchem er erfahrungsgemäss wusste, dass es aufgrund der regelmässig mangelnden Erfahrung in finanziellen bzw. geschäftlichen Angelegenheiten und insbesondere wegen dessen prekärer finanzieller Lage jeden Strohhalm ergreifen würde, der unbürokratische Hilfe versprach. Er handelte im Bewusstsein, dass die Interessenten bzw. Kunden seine Machenschaften nicht durchschauen und seine Angaben nicht überprüfen würden und auch nur mit unverhältnismässigem Aufwand überprüfen konnten. H.________ täuschte durch dieses Vorgehen mindestens 325 Interessenten bzw. Kunden und brachte diese dazu, Ratenzahlungen oder Kostenvorschüsse in der Höhe von mindestens 516‘554.26 und EUR 8‘122.27 einzuzahlen. Die Interessenten bzw. Kunden leisteten die entsprechenden Zahlungen, weil sie auf Grund der Angaben der Beschuldigten davon ausgingen, tatsächlich einen Kredit zu erhalten respektive dass tatsächlich eine Schuldensanierung durchgeführt werde. Weil die jeweiligen (Schein-)Unternehmen keine der zugesicherten bzw. vertraglich vereinbarten Gegenleistungen erbrachten und auch nicht erbringen konnten, sowie der Anspruch auf Rückzahlung erheblich gefährdet war respektive aufgrund des laufenden Verbrauchs der Gelder keine Aussicht auf Rückzahlung bestand, schädigte H.________ diese Personen an deren Vermögen. Mit den eingenommenen Geldern finanzierte H.________ seine weiteren Handlungen im Rahmen des gewerbsmässigen Betruges, seinen Lebensunterhalt und es wurde teilweise auch der Lebensunterhalt von I.________, J.________ und A.________ finanziert. In mindesten 66 Fällen (50 Personen und CHF 38‘880.00 Deliktsbetrag bei W.________(Unternehmung) und 16 Personen und CHF 9‘712.50 Deliktsbetrag bei Y.________(Unternehmung)) wurden die Kunden zwar getäuscht, aber es erfolgte keine Einzahlung. H.________ handelte dabei mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern und sich ein Einkommen für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Mittäter / Teilnehmer: - I.________ und J.________ (im Rahmen der W.________(Unternehmung)) - A.________ (im Rahmen der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung))» H.________ ist bezüglich aller Anklagepunkte geständig (vgl. pag. 21 376; S. 30 der Urteilsbegründung). Er gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an,

10 dass er die Anklageschrift vollständig akzeptiere (pag. 21 020 Z. 13). Dementsprechend wurde H.________ wegen gewerbsmässigem Betrug, teilweise gemeinsam begangen mit I.________ und J.________ sowie der Beschuldigten, schuldig erklärt (pag. 21 174; Ziff. II/1 des erstinstanzlichen Urteils). Dem vorinstanzlichen Motiv lässt sich bezüglich der Vorgehensweise von H.________ mit den Unternehmungen M.________(Unternehmung) und N.________(Unternehmung) Folgendes entnehmen (pag. 21 388 ff.; S. 42 ff. der Urteilsbegründung): «5.1.1 M.________(Unternehmung) Das von der M.________(Unternehmung) geschaltete Inserat lautete wie folgt: „Finanzhilfe: Geldsorgen, Schulden, Cash-Service M.________(Unternehmung), .________(Telefonnummer)“ (pag. 09 02 001). Nachdem die Kunden auf dieses Inserat reagiert hatten, erhielten sie standardmässig ein Schreiben der M.________(Unternehmung) mit dem Titel „definitive Kreditzusage“. In diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass die M.________(Unternehmung) ein Finanzinstitut gefunden habe, welches bereit sei, dem Kunden trotz dessen erheblicher finanzieller Probleme ein Darlehen zu gewähren. Das Finanzinstitut habe einen einwandfreien Ruf. Als Kondition wird ein effektiver Jahreszins von 10.12 % genannt, es wurde eine monatliche Rückzahlungsrate abhängig von der Höhe des ersuchten Darlehens berechnet und eine unterschiedlich hohe Bearbeitungs- und Vermittlungsgebühr gefordert, deren Hälfte sofort zu bezahlen sei. Unterzeichnet wurde das Schreiben standardmässig mit „O.________, sales manager“ (vgl. pag. 09 02 002 f.). Weiter wurde den Kunden ein „Antrag / Vertrag für Finanzdienstleistungen“ zwischen der „AB.________(Unternehmensgruppe) mit Sitz in AC.________(Ortschaft), vertreten durch M.________(Unternehmung)“ zugestellt. In diesem Vertrag war eine ganze Liste von Unterlagen genannt, welche der M.________(Unternehmung) zugeschickt werden mussten (u.a. Ausweiskopie, Betreibungsregisterauszug, Aufstellung über die monatlichen Einnahmen und Ausgaben, Kopie Lohnabrechnung). Der Vertrag hatte mehrere Artikel und wirkte von der Aufmachung her objektiv betrachtet seriös und übersichtlich (pag. 09 02 004 f.). Von den 76 in der Anlageschrift als bei der M.________(Unternehmung) geschädigt bezeichneten Personen ist bei 58 Personen die „definitive Kreditzusage“ und / oder der „Antrag / Vertrag“ in den beschlagnahmten Unterlagen vorhanden. Hatten die Kunden die im Vertrag genannten Unterlagen eingereicht, erhielten sie normalerweise ein weiteres Schreiben der M.________(Unternehmung), welches eine Art Checkliste enthielt, auf der dann von Hand ausgefüllt war, welche Unterlagen der Kunde nicht oder nicht zur Zufriedenheit der M.________(Unternehmung) geliefert habe. Darin wurde versprochen, dass nach der Lieferung der fehlenden Dokumente der Kredit „in der Regel“ innerhalb von 10 Arbeitstagen ausbezahlt werde (pag. 09 02 006 f.). Ein Teil der Kunden erhielt später ein Schreiben, in dem die M.________(Unternehmung) ausführte, „leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass uns Ihre Bank nachträglich und ohne Angabe von Gründen eine Absage erteilt hat und der Kredit in der Höhe von [jeweiliger beantragter Betrag] nicht auszahlen wird.“ Da der Kunde aber die Hälfte des Honorars schon bezahlt habe, werde ein anderer Kreditgeber gesucht und der Kunde wurde um entsprechende Geduld gebeten. Sollte keine Bank gefunden werden, dann werde die Honorarzahlung selbstverständlich zurückerstattet (vgl. pag. 09 02 008).

11 H.________ bediente sich bei der M.________(Unternehmung) unbestrittenermassen des Büroservices „AD.________(Telefondienst)“ (vgl. dazu auch unten Ziff. III.C.8.6), wo er sich als Z.________ ausgab und als Mitarbeitende P.________ und O.________ nannte (vgl. Mailwechsel mit der Verantwortlichen der AD.________(Telefondienst); pag. 16 04 008 ff.). Er schloss unter dem Namen Z.________ mit der AD.________(Telefondienst) einen Vertrag, gemäss dem die AD.________(Telefondienst) folgende Leistungen zu erbringen hatte: Domiziladresse für die M.________(Unternehmung) an der Adresse der AD.________(Telefondienst)); Weiterleitung der an diese Adresse gelangten Post nach K.________(Ortschaft) an „Z.________“; Telefonservice und zur Verfügung stellen der Telefonnummer .________(Telefonnummer) (pag. 16 04 017 ff.). 5.1.2 N.________(Unternehmung) Die N.________(Unternehmung) verwendete zwei verschiedene Inserate, die sich jedoch nur bezüglich der angegebenen Telefonnummer und der Adresse unterschieden, ansonsten lautete der Text: „Q.________(Kredit). Auch bei Schulden, kostenlose Beratung, keine Vermittlungsgebühr.“ Anschliessend folgten eine Telefonnummer sowie eine Post- und eine E-Mailadresse. Ganz unten war zudem ein Rechnungsbeispiel betreffend Höhe des Zinses aufgeführt, sowie der Hinweis, dass die Kreditgewährung gemäss UWG verboten sei, falls sie zu Überschuldung führe (pag. 10 02 001). Nachdem das Kreditgesuch (meist telefonisch) eingegangen war, versandte die „N.________(Unternehmung)“ standardmässig ein Schreiben, das demjenigen, welches bei der M.________(Unternehmung) verwendet wurde, vom Stil her ähnlich war. Auch hier wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Kreditantrag verbindlich bewilligt sei und es wurde eine ganze Reihe von Dokumenten genannt, welche der Kreditsuchende einzuschicken hatte. Anders als bei der M.________(Unternehmung) wurde jedoch keine Bearbeitungsgebühr verlangt, sondern erläutert: „Gemäss geltender Gesetzgebung ist für den gesamten Kreditbetrag eine Restschuld-Versicherung RSV (Todesfall, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit) obligatorisch, welche die vollständige Restschuld inkl. Zinsen und Raten abdeckt.“ Die Höhe dieser „Versicherung“ wurde mit 5,2% der Kreditsumme angegeben und sei sofort fällig. Nach Erhalt der Versicherungsprämie würden dann unverzüglich die notwendigen Schritte zur „zügigen Auszahlung“ des Darlehens eingeleitet. Der beigelegte Kreditvertrag sei nur 15 Tage gültig und die Prämie sei in dieser Frist zu leisten. Wem das nicht möglich sei, der solle unverzüglich anrufen (pag. 10 02 003 f.). Dem Schreiben war ein „Kreditvertrag mit Restschuldversicherung“ beigelegt. Dieser enthielt mehrere kleingedruckte Paragraphen, die auf den ersten Blick sehr professionell wirken (z.B. enthielten sie einen Verweis auf das Bankgeheimnis) und denen noch zwei Seiten mit „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ angehängt waren (pag. 10 02 005 ff.) Von den 31 in der Anklageschrift als geschädigt betrachteten Personen ist bei 17 Personen ein solcher Vertrag in den Akten vorhanden. Die Kunden erhielten (sehr wahrscheinlich nach Bezahlung der „Versicherungsprämie“) anschliessend ein weiteres Schreiben, welches ihnen zunächst dazu gratulierte, dass sie den ersten Schritt zu ihrem Darlehen getan hätten und sie dann aufforderte, einen Dauerauftrag zu Gunsten der N.________(Unternehmung) einzurichten (was nach § 1 des Kreditvertrags vorgeschrieben sei) und einen Pass oder eine Identitätskarte im Original sowie eine Arbeitsbescheinigung einzureichen. Für weitere Fragen stehe AA.________ zur Verfügung (pag. 10 02 008 f.). Bei der N.________(Unternehmung) bediente sich der Beschuldigte H.________ unbestrittenermassen des Büroservices „AE.________(Telefondienst)“. Der entsprechende „Servicevertrag für Dienstleistungen“ befindet sich auf pag. 17 06 006 der amtlichen Akten. Es wurde darin vereinbart, dass die AE.________(Telefondienst) Telefonanrufe unter dem Namen „N.________(Unternehmung)“ entgegennehmen und dann an „AA.________ bzw. R.________“ weiterleiten sollte. Zweimal täglich sollten

12 überdies Meldungen über Anrufe, die nicht verbunden werden konnten, mittels einer Liste an die N.________(Unternehmung) weitergeleitet werden. Ebenso sollte Post für die N.________(Unternehmung) an die Adresse der AE.________(Telefondienst) in AR.________(Ortschaft) geschickt werden dürfen, wobei sich diese verpflichtete, die Post zweimal wöchentlich an „AA.________“ in AS.________(Ortschaft) weiterzuleiten (vgl. pag. 17 06 009). Die AE.________(Telefondienst) führte eine präzise Liste über alle Kundentelefone, die sie für die N.________(Unternehmung) entgegengenommen hatte, der sich auch entnehmen lässt, welche Kunden direkt mit „R.________“ verbunden wurden und welche um Rückruf baten (innerhalb der knapp 14 Tage, an welchen Telefongespräche an Frau „R.________“ verbunden wurden, waren es 105 direkt verbundene Telefonate und praktisch ebenso viele Telefonate, die „Frau R.________“ mit der Bitte um Rückruf ausgerichtet wurden (vgl. pag. 17 06 015 ff.).» Die Handlungen von H.________ mit der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) würdigte die Vorinstanz beweismässig wie folgt (pag. 21 411 ff.; S. 65 ff. der Urteilsbegründung): «7.3 Handlungen mit der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) 7.3.1 Allgemeines Hier kann die allgemeine Beweiswürdigung wesentlich kürzer gehalten werden, denn H.________ ist geständig, mit beiden Firmen gleich vorgegangen zu sein wie bei der W.________(Unternehmung), d.h. er habe Kredite angeboten, zu deren Gewährung er nicht in der Lage gewesen sei und er habe dafür Zahlungen entgegengenommen, wobei er diese für seinen Lebensunterhalt verwendet habe. Er ist auch geständig, von Anfang an nicht die Absicht gehabt zu haben, die Kundengelder vertragsgemäss zu verwenden, oder, mit anderen Worten, er gab zu, von Anfang an nur mit der Absicht der eigenen Bereicherung gehandelt zu haben. Vom zeitlichen Ablauf her wirkte der Beschuldigte zuerst mit der M.________(Unternehmung). Anschliessend, als es mit dieser nicht mehr gut funktionierte, nahtlos mit der N.________(Unternehmung), wobei er in beiden Fälle wieder mittels Kleininserat im „20 Minuten“ Menschen mit grossen Finanzproblemen Kredite anbot. Er selbst hielt sich dabei die ganze Zeit in L.________(Land) auf. Da er genau wusste, dass er in der Schweiz unter seinem Namen nicht auftreten konnte, bediente er sich der Falschnamen Z.________ und AA.________. H.________ ist auch geständig, die Pässe der echten Herren Z.________ und AA.________, welche W.________(Unternehmung)-Kunden gewesen waren, von Anfang an in der Absicht behalten zu haben, diese für spätere illegale Geschäfte zu verwenden. Daraus kann nichts anderes geschlossen werden, als dass er bereits in der Schlussphase der Delinquenz mit der W.________(Unternehmung) beabsichtigte, mit einer weiteren Firma genau gleich weiterzumachen. Er eröffnete Bankkonten unter diesen Namen (vgl. unten bei der Urkundenfälschung Ziff. III.C.8) und bediente sich zweier verschiedener Büroservices in der Schweiz (der AD.________(Telefondienst) und der AE.________(Telefondienst), vgl. dazu auch unten bei der Urkundenfälschung Ziff. III.C.8), welche nicht nur die ersten Telefonanrufe der Kunden entgegennahmen und weiterleiteten bzw. für Rückruf sorgte, sondern auch als Postadresse in der Schweiz dienten. Bei der M.________(Unternehmung) verlangte der Beschuldigte von den Kunden wie schon bei der W.________(Unternehmung) eine Vermittlungsgebühr für den Kredit, die vorab zu zahlen war. Bei der N.________(Unternehmung) verlangte er keine Vermittlungsgebühr, sondern spiegelte den Kunden vor, sie müssten eine Versicherung abschliessen für den Fall, dass sie nicht alle Raten würden bezahlen können (im Falle des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit). H.________ gestand auch freimütig, warum er dieses Mal von einer angeblichen Versicherung sprach: Er musste die „Masche“ wechseln, weil

13 immer wieder die gleichen Personen auf solche Inserate antworteten und die N.________(Unternehmung) relativ rasch auf die M.________(Unternehmung) folgte. Bei beiden Firmen fallen wieder die professionell gemachten Dokumente auf: In Stil und Sprache wirken sie nicht übertrieben, sondern, im Gegenteil, seriös und professionell. Umstritten ist die Rolle der Mitbeschuldigten A.________ bei beiden Firmen. Unbestritten ist einzig, dass sie unter dem Namen O.________ in L.________(Land) für den Beschuldigten im Rahmen der M.________(Unternehmung) Kundentelefone entgegennahm. Auf die Rolle von A.________ wird unten in Ziff. III.E noch näher einzugehen sein. Für die Beweiswürdigung betreffend den Beschuldigten H.________ ist einzig wesentlich festzuhalten, dass er sich bei beiden Firmen (dies geht aus den Aussagen der Geschädigten hervor) mindestens einer Frau bediente, die unter falschem Namen Kundentelefone entgegennahm. Abgesehen davon, dass er den Kunden damit eine grössere Unternehmung (d.h. Sekretariat durch den Büroservice in der Schweiz, professionelle Mitarbeiterin durch „O.________“ bzw. „R.________“ und Geschäftsführer, „gespielt“ von H.________) vorspiegelte, hatte er dadurch auch mehr Zeit, sich dem administrativen Belangen zu widmen und musste nicht stets selbst am Telefon auftreten, da er riskierte, von einigen Kunden wiedererkannt zu werden. Zusammenfassend erachtet es das Wirtschaftsstrafgericht als erstellt, dass der Beschuldigte mittels einer professionellen Infrastruktur (professionelle Dokumente, Büroservice, Bankkonti in der Schweiz bei renommierten Banken, Mitarbeiterin) den Kunden der beiden Firmen M.________(Unternehmung) und N.________(Unternehmung) vom Anfang seiner Geschäftstätigkeit an vortäuschte, er sei in der Lage, ihnen auch bei schlechter Bonität Kredite zu verschaffen, um ihre Finanzprobleme zu lösen. Er nahm von den Kunden Vorleistungen in Anspruch, die er für seinen Lebensunterhalt verwendete und hatte nie die Absicht, für diese Vorleistung eine Gegenleistung zu erbringen. 7.3.2 Die einzelnen Geschädigten der M.________(Unternehmung) Wie bei den durch die Handlungen mit der W.________(Unternehmung) Geschädigten, hat das Gericht auch betreffend der durch die M.________(Unternehmung) Geschädigten für jeden Einzelnen auf dem Anhang zur Anklageschrift überprüft, ob die allgemeinen Täuschungselemente gegeben sind und ob die genannte Deliktssumme stimmt. Es konnten diesbezüglich keine Abweichungen zur Anklageschrift ausgemacht werden. Im Ergebnis erachtet das Gericht es daher als erstellt, dass alle sich im Zusammenhang mit der M.________(Unternehmung) im Anhang zur Anklageschrift befindlichen Personen durch den Beschuldigten getäuscht wurden. Wie erwähnt stimmen auch alle von der Staatsanwaltschaft genannten Zahlen mit den entsprechenden Unterlagen überein, d.h. es handelt sich um total 75 Geschädigte im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 116'106.00. Es wird überdies auf den Anhang I zum Urteilsdispositiv verwiesen. 7.3.3 Die einzelnen Geschädigten der N.________(Unternehmung) Wie bei den Geschädigten durch die Handlungen mit der W.________(Unternehmung) und der M.________(Unternehmung), hat das Gericht für jeden einzelnen Geschädigten auf dem Anhang zur Anklageschrift überprüft, ob die allgemeinen Täuschungselemente gegeben sind und ob die genannte Deliktssumme stimmt. Es konnten diesbezüglich keine Abweichungen zur Anklageschrift ausgemacht werden. Einzig in Bezug auf die mutmasslich Geschädigte AF.________, ist eine gesonderte Erwähnung gerechtfertigt: Aus den Bankunterlagen geht hervor, dass ihre Zahlung gar nie auf das Konto der N.________(Unternehmung) einging, sondern wieder auf das Konto von Frau AF.________ zurückfloss, d.h. hier liegt höchstens ein vollendeter Versuch vor und die Deliktssumme reduziert sich um CHF 520.00.

14 Zusammenfassend erachte es das Gericht daher als erstellt, dass von den 31 als geschädigt angeklagten Personen alle in der genannten Art und Weise getäuscht wurden. In einem Fall ist jedoch die Zahlung nie auf dem Konto der N.________(Unternehmung) gutgeschrieben worden. Die gesamte Schädigung beträgt somit CHF 35'125.00 (die angeklagte Summe abzüglich die CHF 520.00 von Frau AF.________). Im Übrigen ist auch an dieser Stelle auf Anhang I zum Urteilsdispositiv zu verweisen.» H.________ hat das erstinstanzliche Urteil akzeptiert. Dieses ist demnach betreffend H.________ in Rechtskraft erwachsen. 6.2 Strittiger Sachverhalt Im Berufungsverfahren stellt sich wie vor erster Instanz die Frage, welche Rolle die Beschuldigte bei den beiden Scheinunternehmungen M.________(Unternehmung) und N.________(Unternehmung) gespielt hat. Die Beschuldigte stellt nicht in Abrede, als «O.________» für die M.________(Unternehmung) einige Zeit Telefongespräche entgegengenommen bzw. geführt zu haben. Bestritten und beweiswürdigend zu erörtern ist, ob die Beschuldigte nebst ihrer Tätigkeit bei der M.________(Unternehmung) auch für die N.________(Unternehmung) gearbeitet hat und was ihre konkreten Tätigkeiten für die Unternehmungen waren. In subjektiver Hinsicht ist umstritten, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschuldigte vom tatsächlichen deliktischen Hintergrund der Geschäfte von H.________ mit der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) gewusst hat resp. wissen musste. 7. Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlagen hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor. Namentlich die Aussagen der Beschuldigten (pag. 12 04 001 ff.; 12 04 018 ff.; 12 04 048 ff.; 12 04 072 ff.; 12 05 001 ff.; 21 091 ff.), von H.________ (pag. 12 01 001 ff.; 12 01 007; 12 01 008 ff.; 12 01 021 ff.; 12 01 041 ff.; 12 01 048 ff.; 12 01 059 ff.; 12 01 073 ff.; 12 01 083 ff.; 12 01 087 ff.; 12 01 103 ff.; 12 05 001 ff.; 21 012 ff.; 21 020 ff.; 21 033 ff.), der geschädigten Personen der M.________(Unternehmung) (vgl. insbesondere pag. 09 10 011 ff.; 09 11 008 ff.; 09 24 007 ff.; 09 46 008 ff.; 09 49 008 ff.; 09 53 009 ff.; 09 55 006 ff.; 09 75 012 ff.; 13 11 001 ff.; 21 048 ff.) und geschädigten Personen der N.________(Unternehmung) (vgl. insbesondere pag. 10 08 011 ff.; 10 13 012 ff.; 10 14 006 ff.; 10 23 009 ff.; 10 27 005 ff.; 10 30 007 ff.; 13 11 001 ff.) sowie der Geschäftsführerin des Büro- und Telefonservices AE.________(Telefondienst), AG.________ (pag. 17 06 001 ff.). Die Vorinstanz hat diese Aussagen sowie die vorhandenen objektiven Beweismittel (vgl. insbesondere pag. 09 02 001 ff.; 10 02 001 ff.; 16 04 008 ff.; 17 06 006 ff.) ausführlich widergegeben (pag. 21 388 ff.; 21 444 ff., S. 42 ff.; 98 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer (vgl. E. II/10 hiernach). 8. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweise zum Ergebnis, dass keine objektiven Beweismittel vorlägen, welche die Beschuldigte mit den Delikten in Ver-

15 bindung brächten. Die Aussagen der Geschädigten, welche die Beschuldigte auf den ihnen vorgespielten Stimmproben zuallermeist nicht erkannt hätten, seien wenig aussagekräftig. Folglich stünden dem Gericht letztlich nur die Aussagen von H.________ und der Beschuldigten zur Verfügung. H.________ habe insgesamt glaubhaftere Aussagen gemacht als die Beschuldigte, weshalb auf seine Angaben abgestellt werde. Anders als die Staatsanwaltschaft werde ein Täuschungswillen der Beschuldigten indes erst für den Moment als erstellt erachtet, als sich diese auch auf die Arbeit mit der N.________(Unternehmung) einliess. Die Beschuldigte habe spätestens im September 2009, also beim Wechsel von der M.________(Unternehmung) auf die N.________(Unternehmung), erkannt, dass H.________ mit verschiedenen Namen operiert habe und sie selbst aufgefordert habe, einen neuen falschen Namen zu verwenden. Sie habe zudem spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannt, dass die Kreditvergabe mit der M.________(Unternehmung) nicht funktioniert habe und sie habe aufgrund der nun schon wochenlang entgegengenommenen Kundentelefone gemerkt, dass stets Personen mit Finanzproblemen, viele solche mit schlechten Deutschkenntnissen und die meisten ohne grosse Kenntnisse im Finanzgeschäft angerufen hätten. Aufgrund dieser Kenntnisse habe sie es zumindest in Kauf genommen, dass H.________ Delikte zum Nachteil der Kunden begangen habe und sei dennoch weiter für ihn tätig gewesen. Der Umstand, dass die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschuldigten betrügerische Absichten erst mit dem Wechsel von der M.________(Unternehmung) zur N.________(Unternehmung) mit rechtsgenüglicher Sicherheit nachgewiesen werden konnten, führte zu einer Einschränkung der Deliktszeit (ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009), der betroffenen Geschädigten (31 Personen) sowie des Deliktsbetrags (CHF 35‘645.00, davon CHF 520.00 vollendeter Versuch). 9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigerin machte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2016 zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe den bestrittenen Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, dass die Beschuldigte spätestens ab September 2009 zumindest in Kauf genommen habe, dass H.________ Delikte zum Nachteil der Kunden begehe und dass sie ungeachtet dessen weiter für ihn tätig gewesen sei. Die Beschuldigte habe nicht in Abrede gestellt, für H.________ für die Unternehmung M.________(Unternehmung) Telefonate geführt zu haben. Sie habe bis zur Einleitung des Strafverfahrens aber nicht gewusst, dass H.________ illegale Geschäfte betreibe. Der Ehemann der Beschuldigten habe H.________ Ende Mai/Anfangs Juni 2009 aus dem gemeinsamen Haus hinausgeworfen. Danach habe die Beschuldigte mit H.________ – abgesehen von ein paar Telefongesprächen, weil sie mit ihm Mitleid gehabt habe – keinen Kontakt mehr gehabt. Spätestens mit dem Auszug von H.________ aus dem gemeinsamen Haus habe der Telefondienst der Beschuldigten demnach aufgehört. Ab diesem Zeitpunkt müsse eine andere Person die Rolle von «Frau O.________» übernommen haben. Diverse Geschädigte hätten ausgesagt, dass sie mit einer Frau telefoniert hätten, welche hochdeutsch gesprochen habe. Diese Aussagen liessen keine Zweifel daran, dass es mindestens noch eine weitere

16 «Frau O.________» gegeben haben müsse. Es sei nicht verwunderlich, dass die N.________(Unternehmung) der Beschuldigten nichts sage, da sie spätestens anfangs Juni 2009 mit dem Telefonieren aufgehört habe und die N.________(Unternehmung) zu diesem Zeitpunkt noch nicht aktiv gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörden ohne den Hinweis von H.________ eine andere Frau ausfindig gemacht hätten. Aufgrund des guten Kontakts von H.________ zu seiner Exfrau BH.________ sowie ihrer gemeinsamen deliktischen Vergangenheit könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese an den vorliegend zu beurteilenden Delikten beteiligt gewesen sei. Die von H.________ gemachten Aussagen seien im Übrigen nicht glaubhaft. H.________ habe insbesondere in Bezug auf das Hintergrundwissen der Beschuldigten inkonstante Aussagen gemacht. Aus seinen Ausführungen könne nicht geschlossen werden, dass die Beschuldigte gewusst habe, dass es um illegale Geschäfte gehe. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie er von der Vorinstanz angenommen worden sei. 10. Beweiswürdigung der Kammer 10.1 Vorbemerkung Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten wurde, gestaltet sich die Beweiswürdigung bei der Beschuldigten wesentlich schwieriger als bei den anderen Mitbeschuldigten H.________, I.________ und J.________. Die Beschuldigte ist nicht geständig und es liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche die Beschuldigte direkt mit den Delikten in Verbindung bringen. Die Strafverfolgungsbehörde kam nur deshalb auf die Beschuldigte, weil H.________ ausgesagt hat, dass es sich bei der Person, die als «O.________» und «R.________» für die M.________(Unternehmung) bzw. N.________(Unternehmung) telefoniert habe, um die Beschuldigte gehandelt habe (pag. 12 01 004 Z. 138 f.; 12 01 045 Z. 177; 12 01 051 Z. 131 ff.; 12 05 005 Z. 133 f.; 21 025 Z. 274 ff.). Auch vor oberer Instanz hängt die Beantwortung der vorliegend umstrittenen Fragen (vgl. E. II/6.2 hiervor) primär davon ab, ob den Ausführungen der Beschuldigten oder den Angaben von H.________ Glauben geschenkt wird. Nachfolgend werden demnach zunächst die Aussagen von H.________ isoliert betrachtet gewürdigt (Ziff. 10.2), anschliessend werden diese ins Verhältnis zu den weiteren Beweismitteln gebracht (Ziff. 10.3) und es werden die Aussagen der Beschuldigten gewürdigt (Ziff. 10.4). Abschliessend erfolgt eine ganzheitliche Beweiswürdigung (Ziff. 10.5). 10.2 Aussagen von H.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von H.________ folgendermassen (pag. 21 452 ff.; S. 106 ff. der Urteilsbegründung): «H.________ sagte bereits bei der allerersten Einvernahme von sich aus, d.h. ohne nach Mittätern gefragt worden zu sein, bei der N.________(Unternehmung) habe Frau A.________, eine Schweizerin, die in L.________(Land) lebe, die Telefone entgegengenommen. Als Begründung, warum er das gesagt habe, gab er später an, er habe „reinen Tisch“ machen wollen, als er in die Schweiz gekommen sei, deshalb habe er Frau A.________ sozusagen „ohne Not“ (d.h. ohne Belastungen von aussen) erwähnt. Davon ausgehend, dass seine Aussagen wahr sind, ist das eine einleuchtende Erklärung. Die andere denkbare Erklärung wäre, dass er sie aus unbekannten Gründen von Anfang an

17 „hereinreiten“ wollte. Dazu bedürfte es jedoch eines Motivs für eine Falschbelastung. A.________ konnte sich zunächst keines erklären, sagte dann aber aus, der Grund könne sein, dass H.________ aus der gemeinsamen Wohnung mit ihrer Familie geflogen sei, und dass er nicht bekommen habe, was er gewollt habe. Sie wollte dies jedoch nicht näher erklären, sondern verwies darauf, dass das „privat“ sei. H.________ sagte dagegen in der Konfrontationseinvernahme, wenn er etwas hätte vertuschen wollen, dann hätte er irgendeinen Frauennamen in irgendeinem Ort genannt und hätte sich damit die ganze Konfrontation sparen können. Konstant durch alle Einvernahmen hindurch blieb H.________ dabei, dass die Beschuldigte A.________ bei der M.________(Unternehmung) als „O.________“ und bei der N.________(Unternehmung) als „R.________“ aufgetreten sei, d.h. dass sie bei beiden Firmen für ihn gearbeitet habe, dies auch, als die Beschuldigte A.________ vehement bestritt, mit der N.________(Unternehmung) etwas zu tun zu haben. Ebenso konstant blieb er dabei, dass es keine weiteren Frauen gegeben habe, welche als „O.________“ und „R.________“ aufgetreten seien. Diese Aussage, dass nämlich nur eine Frau sich O.________ bzw. R.________ genannt habe, ist schon aufgrund logischer Überlegungen einleuchtend: Die meisten Kunden telefonierten mehrmals mit der angeblich kreditgebenden Firma. Hätte der Beschuldigte mehrere Frauen als O.________ oder R.________ auftreten lassen, so hätte er nicht nur riskiert, dass die Kunden die unterschiedlichen Stimmen erkannt hätten und damit jede Glaubhaftigkeit verloren gegangen wäre, sondern er hätte auch riskiert, dass die verschiedenen Frauen den Kunden widersprüchliche Auskünfte gegeben oder auf Nachfragen nicht gewusst hätten, was die andere Frau gesagt hatte. Das Gericht erachtet deshalb die Aussage, es habe sich um nur je eine Frau gehandelt, die als O.________ oder R.________ aufgetreten sei, als glaubhaft. Daraus folgt, dass A.________ bei der M.________(Unternehmung) alle Kundentelefone als O.________ führte; nicht zwingend folgt daraus aber, dass sie auch bei der N.________(Unternehmung) die Telefone bediente. Da H.________ auch aussagte, er habe bei der N.________(Unternehmung) die „Masche“ wechseln müssen, weil die beiden Firmen so nahe aufeinander gekommen seien, wäre durchaus denkbar, dass er auch die Frauenstimme wechselte, um Wiedererkennungen zu vermeiden. In der Konfrontations-Einvernahme sagte er dazu, Frau A.________ habe den Dialekt gewechselt, bei der M.________(Unternehmung) ihren eigenen Basler Dialekt gesprochen und bei der zweiten EV Hochdeutsch oder Züridüütsch. Diese Aussage kann aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Geschädigten darüber, was R.________ für einen Dialekt gesprochen habe, nicht verifiziert werden. Nicht konstant sind die Aussagen von H.________ bezüglich der Frage, ob A.________ über den deliktischen Hintergrund der Geschäfte Bescheid gewusst habe. Bei der ersten Einvernahme sagte H.________ aus, sie habe über „den Hintergrund der Angelegenheit“ Bescheid gewusst. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit Frau A.________ bestätigte er, diese habe gewusst, dass es sich um Betrug handle, er habe ihr genau gesagt, was es war, sie habe schliesslich die Kunden überzeugt, zu unterschrieben. Gegenüber dem Staatsanwalt schwächte er diese Aussagen später wesentlich ab. Er sagte, er wisse nicht mehr, wann er Frau A.________ gesagt habe, dass das Kreditgeschäft nicht funktioniere und unseriös sei, es könne am Anfang gewesen sein, aber auch später. Ob er deutlich gesagt habe, dass es um Betrug gehe, wisse er nicht mehr, aber wenn man unter falschem Namen arbeite, könne man sich ja das seine denken. In der gleichen Einvernahme korrigierte er sich dann und meinte, er habe ihr sicher nicht direkt gesagt, dass es Betrug sei, wenn schon habe er ihr gesagt, dass die Geschäfte nicht ganz sauber seien. Es müsse sich aber aus der Sache ergeben haben, sonst hätte man ja nicht ein zweites Geschäft aufzubauen brauchen. Noch später in der gleichen Einvernahme sagte er aus, es sei denkbar, dass sie ganz am Anfang geglaubt habe, dass es die Kredite gebe, wie lange das gedauert habe, wisse er nicht. Angesprochen auf diese Inkonstanz in den Aus-

18 sagen sagte der Beschuldigte H.________ anlässlich der Hauptverhandlung, es sei ganz einfach, er könne sich effektiv nicht mehr genau erinnern, wann was gesagt worden sei. A.________ habe mit ihrem Mann ja ein Restaurant in AH.________(Ortschaft) gehabt. Er sei mehrfach dort gewesen und habe ihr gesagt, er sei für eine Finanzagentur für Herrn AI.________ tätig. Zu dieser Zeit habe sie effektiv nichts gewusst. Er wisse aber, dass er seine Vergangenheit später an einem Abend unter leichtem Alkoholeinfluss erläutert habe. Sie habe dann im Internet nachgeschaut und seinen sogenannten „schönen Eintrag“ gefunden. Er habe ihr zu einem gewissen Zeitpunkt, den er heute nicht mehr genau nachvollziehen könne, gesagt, dass er sie brauchen würde. Er sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass sie Bescheid wisse, wisse es aber nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit. Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin sagte H.________ weiter, dass A.________ seinen Eintrag gesehen habe, noch bevor sie für ihn zu arbeiten begonnen habe. Sie habe seinen Namen und seinen Hintergrund gekannt und habe mit diesem Wissen bei ihm zu arbeiten angefangen (vgl. zum Ganzen WSG pag. 21 026 f. Z. 320 ff.). Die Inkonstanz in den diesbezüglichen Aussagen von H.________ ist zum einen so erklärbar, dass er allenfalls ein schlechtes Gewissen bekam, A.________ in ein so umfangreiches, lange dauerndes Verfahren hineingezogen zu haben und seine Aussagen in der Hoffnung abschwächte, das Verfahren gegen sie werde eingestellt. Denkbar ist aber auch, dass er effektiv nur Andeutungen machte und einfach davon ausgegangen war, A.________ habe diese schon verstanden und ihm dann bei der Einvernahme durch den Staatsanwalt bewusst wurde, dass er gar nicht so sicher sein konnte, was bei ihr „angekommen“ war. H.________ gab auch eine nachvollziehbare Begründung an, warum er A.________ angestellt habe und damit aus seiner Optik wieder eine Mitwisserin hatte, nämlich dass er nicht selbst habe die Telefone bedienen wollen, weil ihn die Kunden hätten wiedererkennen können. Ebenso nachvollziehbar gab er an, warum er Frau A.________ nicht auch noch bei der Y.________(Unternehmung) habe „mitmachen“ lassen, nämlich weil er nicht noch mehr Geld habe ausgeben wollen, er habe alles Geld für sich gewollt, was angesichts der immer schlechteren Umsätze der einzelnen fiktiven Unternehmen eine durchaus überzeugende Erklärung darstellt. Konstant schilderte der Beschuldigte H.________ die Aufgaben von A.________. Diese habe die Kunden beraten und ihnen erläutert, wie das Vorgehen sei. Sie habe auch Reklamationstelefonate geführt, wenn die Kunden unruhig geworden seien. Zwar konnte er nicht mehr genau aussagen, wann der Büroservice die Kundenanrufe direkt weitergeleitet habe und wann die Angaben per E-Mail oder Telefon vom Kundenservice gekommen seien und die Beschuldigte A.________ dann zurückgerufen habe. Angesichts dessen, dass er in nur rund einem Jahr mit drei verschiedenen fiktiven Unternehmen (namentlich auch noch mit der X.________(Unternehmung)) drei verschiedene Büroservices beauftragt hatte, die unterschiedliche Dienstleistungen angeboten hatten, erscheint dies nicht weiter erstaunlich bzw. spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. An den speziellen Vorfall, dass der Büroservice der N.________(Unternehmung) gekündigte hatte und er deshalb den Kunden angeben musste, es habe im Büro gebrannt, erinnerte er sich dann wieder genau. Auch sagte er ohne zu zögern aus, dass er alle wesentlichen Dokumente der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) entworfen und unterzeichnet habe, versuchte also nicht, A.________ diesbezüglich etwas Zusätzliches anzulasten, obwohl diverse Dokumente mit der Unterschrift „O.________“ auftauchten. Er sagte ebenso konstant aus, was die Zeitdauer des „Engagements“ von A.________ anbetrifft sowie auch, was die Höhe des ihr bezahlten Geldes (höchsten CHF 10'000.00), betraf. Zu berücksichtigen ist bei der Analyse der Aussagen auch, dass H.________ dadurch, dass er A.________ belastete, für sich selbst nichts gewann: Er schob nicht Verantwortung auf sie ab, um

19 sein eigenes Verschulden dadurch allenfalls kleiner zu machen, sondern blieb stets dabei, der Kopf des Ganzen gewesen zu sein und mit A.________ einfache eine Art „Angestellte“, welche aber die Hintergründe gekannt oder erahnt habe, gehabt zu haben.» Die Vorinstanz hat die Aussagen von H.________ in weiten Teilen korrekt und sorgfältig gewürdigt. Es kann insbesondere bestätigt werden, dass bei den Aussagen von H.________ auffällt, dass er sich damit selbst stark belastet hat. H.________ war von Anfang an vollumfänglich geständig und hat immer wieder konstante und detaillierte Aussagen gemacht, welche sich nachträglich als richtig erwiesen. So bestätigte er etwa bereits anlässlich der ersten Einvernahme am 9. Oktober 2010, dass er mit den Unternehmungen Kredite angeboten habe, zu deren Gewährung er nicht in der Lage gewesen sei und er habe dafür Zahlungen entgegengenommen (pag. 12 01 004 Z. 127 ff.). Auch machte er zu Beginn des Strafverfahrens detaillierte Aussagen zum Aufbau der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) (pag. 12 01 045 Z. 155 ff.; 12 01 051 Z. 122 ff.). H.________ blieb bis zum Abschluss des Verfahrens bei seinen, sich selbst massgeblich belastenden Aussagen. Er akzeptierte die Anklageschrift und bestätigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die ihm zur M.________(Unternehmung) und N.________(Unternehmung) vorgehaltenen Aussagen aus der Untersuchung als richtig (pag. 21 020 Z. 13; 21 024 Z. 231 ff.). H.________ hat keine Verantwortung für die Delikte von sich gewiesen, sondern mehrmals darauf hingewiesen, dass er der Kopf der Sache gewesen sei und er die anderen drei Beschuldigten, die allesamt in schwierigen finanziellen Verhältnissen gelebt hätten, benutzt habe (pag. 12 01 097 Z. 377; 21 028 Z. 380 f.). Die Äusserungen von H.________ sind Ausdruck einer selbstkritischen Haltung, welche grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass H.________ von sich aus und ohne dass er auf allfällige Mittäter angesprochen worden wäre, bereits zu Beginn des Strafverfahrens die Beschuldigte erwähnt hat (pag. 12 01 004 Z. 138 f.; 12 01 045 Z. 175 ff.). H.________ hat in der Folge konstant zu Protokoll gegeben, dass die Beschuldigte bei der M.________(Unternehmung) als «O.________» und bei der N.________(Unternehmung) als «R.________» aufgetreten sei, d.h. für beide Unternehmungen gearbeitet habe. Er machte auch geltend, dass es keine weiteren Frauen gegeben habe, welche als «O.________» oder «R.________» aufgetreten seien (pag. 12 01 051 Z. 133 f.; 12 01 091 Z. 154 f.; 12 01 093 Z. 217; 21 025 Z. 274 ff.). H.________ blieb auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten am 16. März 2011 bei diesen Aussagen (pag. 12 05 003 Z. 64 ff.; 12 05 006 Z. 197 f.). Er untermauerte seine Angaben zudem mit weiteren Beweisen, indem er ausführte, man könne über die Büroservice-Agenturen nachvollziehen, dass die Beschuldigte beim zweiten Geschäft Telefone abgenommen habe, die er umgeleitet habe (pag. 12 01 090 Z. 98 ff.). Die Zeitdauer, während welcher die Beschuldigte für ihn gearbeitet habe, sei ebenfalls durch die Angaben der Büroservice-Agenturen und der Kunden nachweisbar (pag. 12 01 093 Z. 235 ff.). H.________ hat nachvollziehbar begründet, weshalb er die Beschuldigte angestellt habe, nämlich weil er selbst das Telefon nicht habe bedienen können, weil ihn sonst die Kunden erkannt hätten, und weil er so mehr Zeit für die Administration gehabt habe (pag. 12 01 089 Z. 85 ff.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es

20 durchaus Sinn machte, dass sich nur eine «Frau O.________» resp. «Frau R.________» nannte, zumal die meisten Kunden mehrmals mit den Unternehmungen telefonierten und folglich das Risiko bestand, dass aufgefallen wäre, wenn zwei verschiedene Frauen sich mit demselben Namen gemeldet resp. widersprüchliche Aussagen gemacht hätten. H.________ hat auch hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Beschuldigten konstante und glaubhafte Aussagen gemacht. Er hat stimmig geschildert, dass die Beschuldigte die Kunden telefonisch beraten habe, ihnen erläutert habe, wie das Vorgehen sei und sie habe auch Reklamationstelefone geführt, wenn die Kunden unruhig geworden seien. Die Beschuldigte habe die Kunden überzeugt, zu unterschreiben. Sie habe zum Teil mehrmals mit den Kunden telefoniert (vgl. pag. 12 01 090 Z. 111 f.; 12 05 007 Z. 233 f.; 12 05 008 Z. 260; 12 05 009 Z. 281 ff., 295 f.). Auch hier fällt auf, dass H.________ bestrebt war, überprüfbare Beweise für seine Aussagen zu liefern. So gab er etwa an der Konfrontationseinvernahme an, dass es sicher sinnvoller wäre für die Beschuldigte, wenn sie den Sachverhalt richtig darstellen würde, zumal die Kunden Aussagen machen könnten (pag. 12 05 008 Z. 257 f.). In den Ausführungen von H.________ fehlen jegliche Anzeichen einer Aggravierung oder Belastungstendenz. Obwohl diverse Dokumente mit der Unterschrift «O.________» vorlagen (vgl. z.B. pag. 09 02 002 f.), sagte H.________ aus, dass er alle wesentlichen Dokumente der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) entworfen und unterzeichnet habe (pag. 12 01 045 Z. 180 ff.; 12 01 051 Z. 136 ff.; 12 01 092 Z. 177 ff.; 21 025 Z. 267 ff.). Er gab zudem an, dass er die Konti für die M.________(Unternehmung) und die N.________(Unternehmung) eröffnet und Kontobelastungen betätigt habe (pag. 12 01 046 Z. 194 ff., 204 ff.; 12 01 052 Z. 145 ff., 152 ff., 166 ff., 174 ff.; 12 01 053 Z. 191 ff.). Die Tendenz, die Beschuldigte nicht unnötig zu belasten, indiziert ebenfalls, dass sich H.________ an der Wahrheit orientiert. Die Vorinstanz hat richtig angemerkt, dass H.________ bezüglich des Hintergrundwissens der Beschuldigten nicht konstant ausgesagt hat. H.________ konnte insbesondere den Zeitpunkt, in welchem er der Beschuldigten klar zu verstehen gegeben hat, dass es um betrügerische Geschäfte gehe, nicht mehr präzise benennen. Auch war er zunehmend unsicherer, wie klar er der Beschuldigten dies überhaupt gesagt hatte oder ob sich ihr diesbezügliches Wissen nicht einfach so ergeben habe (vgl. pag. 12 01 004 Z. 140 f.; 12 01 090 Z. 114 ff., 129; 12 01 091 Z. 135 ff., 140; 12 01 092 Z. 202 f.; 21 026 Z. 302 f.). Diese Unsicherheiten in den sonst klaren und konstanten Aussagen von H.________ müssen bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Die Kammer geht nicht davon aus, dass H.________ – wie von der Vorinstanz als mögliche Begründung ins Feld geführt – plötzlich ein schlechtes Gewissen gegenüber der Beschuldigten gehabt hat und deshalb seine Aussagen abgeschwächt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zusammenarbeit zwischen ihm und der Beschuldigten effektiv nur relativ kurz gedauert hat, dass es dabei auch zu einem privaten Zerwürfnis gekommen ist – H.________ wurde gemäss Angaben der Beschuldigten nach kurzer Zeit durch ihren Ehemann aus dem gemeinsamen Haus hinausgeworfen (pag. 12 04 003 Z. 92 f.) – und dass seit den Geschehnissen doch eine gewisse Zeit vergangen ist. Die von H.________ gemachte Begründung für die Inkonsistenz seiner Aussagen – er

21 könne sich effektiv nicht mehr genau erinnern, wann was gesagt worden sei (pag. 21 026 Z. 320 f.) – erscheint angesichts dessen verständlich. Letztlich kann offen bleiben, wann und mit welcher Deutlichkeit H.________ der Beschuldigten zu verstehen gegeben hat, dass die M.________(Unternehmung) und die N.________(Unternehmung) deliktischen Zwecken dienen. Die Aussagen von H.________ lassen jedenfalls keine Zweifel dafür aufkommen, dass die Beschuldigte überhaupt jemals wissen oder ahnen konnte, dass H.________ mit den Unternehmungen unseriöse Geschäfte verfolgte. Geht man vom von H.________ glaubhaft geschilderten Aufgabenbereich der Beschuldigten bei der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) aus (telefonische Beratung; Erläuterung des Vorgehens; Entgegennahme von Reklamationstelefonen) und berücksichtigt man seine Angaben zum Wechsel von der M.________(Unternehmung) zur N.________(Unternehmung) (neue Identität von H.________ und der Beschuldigten; neue Masche [Versicherungsprämie statt Honorar]), sind die Aussagen von H.________, es habe sich für die Beschuldigte ergeben müssen, dass die Geschäfte unseriös gewesen seien, nachvollziehbar. H.________ konnte schliesslich auch gut unterscheiden zwischen Aussagen zu Punkten, an die er sich noch gut erinnern konnte (vgl. etwa pag. 12 01 093 Z. 217, 236) und solchen, bei denen er mehr Mühe hatte (vgl. pag. 12 01 092 Z. 174 f.; 12 05 004 Z. 113 ff.; 12 05 008 Z. 245 ff.; 21 026 Z. 302 f., 320, 327; 21 027 Z. 366 f.). Diese Unsicherheiten hat H.________ dann aber keineswegs zu Ungunsten der Beschuldigten interpretiert, sondern er gab offen zu, wenn er etwas nicht genauer umschreiben konnte. Der Vorwurf der Beschuldigten, dass H.________ alles verdrehe, damit er gut dastehe (pag. 12 04 005 Z. 136), überzeugt angesichts dessen nicht. Auch der Einwand der Beschuldigten, dass H.________ jemand anderes schützen wolle (pag. 12 04 054 Z. 214 f.), vermag nicht zu überzeugen. In den Aussagen von H.________ sind keine Hinweise ersichtlich, wonach er eine andere Person schützen wollte und deshalb auf die Beschuldigte gekommen ist. H.________ hat auf Frage, ob es einen Grund gebe, die Beschuldigte zu belasten, vielmehr glaubhaft ausgesagt, nein, er habe das so zu Protokoll gegeben, weil es im Rahmen seines Geständnisses zu allen Geschäften dazugehört habe (pag. 12 05 008 Z. 267 ff.). Er habe «reinen Tisch» machen wollen (pag. 21 027 Z. 372). Besonders anschaulich sind auch seine Ausführungen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 16. März 2011, wonach er angab, dass er, wenn er jetzt etwas hätte vertuschen wollen, irgendeinen Namen in irgendeiner Ortschaft genannt hätte. Dann hätte er sich auch nicht mit dieser Konfrontation auseinandersetzen müssen (pag. 12 05 010 Z. 334 ff.). Diese Ausführungen überzeugen. Es wäre in der Tat nicht notwendig gewesen, die Beschuldigte namentlich zu nennen, wenn er jemand anders, insbesondere seine Exfrau hätte schützen wollen, sondern H.________ hätte irgendeinen frei erfundenen, nicht überprüfbaren Namen angeben können. Ein Grund, weshalb H.________ die Beschuldigte falsch belasten sollte, ist demnach nicht ersichtlich und konnte auch von der Beschuldigten nicht glaubhaft dargetan werden (vgl. E. II/10.4 hiernach). Insgesamt sind die Aussagen von H.________ sehr glaubhaft. Diese enthalten eine Vielzahl von Realitätskriterien.

22 10.3 Verknüpfung / übrige Beweismittel Die Aussagen von H.________ sind nicht nur isoliert betrachtet glaubhaft, seine Ausführungen finden auch in den Aussagen der geschädigten Personen Verknüpfungen. Abgesehen von den Abstreitungen der Beschuldigten stehen die Aussagen von H.________ mit keinem der erhobenen Beweismittel im Widerspruch. Die weiteren Beweismittel stehen vielmehr im Einklang mit den Schilderungen von H.________ und bekräftigen das aussageanalytische Resultat, dass sich H.________ an der Wahrheit orientiert hat. Diverse Geschädigte der M.________(Unternehmung) und der N.________(Unternehmung) haben übereinstimmend mit den Ausführungen von H.________ ausgesagt, dass sie – teilweise mehrmals – mit «Frau O.________» resp. «Frau R.________» telefoniert hätten. Gemäss ihren Angaben hat «Frau O.________» resp. «Frau R.________» nicht nur die Personalien entgegengenommen – wie es von der Beschuldigten geltend gemacht wird –, sondern sie beschrieben die Tätigkeiten von «Frau O.________» resp. «Frau R.________» viel umfassender: Betreffend die M.________(Unternehmung) führte etwa die Geschädigte AJ.________ aus, eine Frau, an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne habe mit ihr ein Beratungsgespräch geführt (pag. 09 10 012). Die Dame am Telefon habe ihr erklärt, dass sie eine Vereinbarungsrate an die Unternehmung M.________(Unternehmung) zu überweisen habe, damit die Schuldensanierung vorgenommen werden könne (pag. 09 10 012). Im Verlauf des Gesprächs habe sie die Dame gefragt, ob sie nicht lieber einen Bankkredit, anstelle der Schuldensanierung haben möchte (pag. 09 10 012). Sie habe einen Vertrag erhalten, auf welchem «Frau O.________» erwähnt sei (pag. 09 10 012; vgl. auch pag. 09 10 016 f.). Mit «Frau O.________» habe sie mehrmals telefoniert (pag. 09 10 012). AJ.________ erklärte weiter, eine Sekretärin habe ihre Daten entgegengenommen (pag. 09 10 014). Nachdem sie einen Brief erhalten habe, habe sie ein Blatt ausfüllen müssen, wo sie über ihre Lage detailliert Auskunft habe geben müssen (pag. 09 10 014). Sie habe dieses eingeschickt und dann einen Anruf von «Frau O.________» erhalten. Diese habe ihr gesagt, sie biete ihr Bargeld anstelle der Schuldensanierung. Später habe «Herr H.________» angerufen und ihr gesagt, er könne ihr den Kredit in der Höhe von CHF 20‘000.00 nach Absprache mit «Frau O.________» problemlos auszahlen (pag. 09 10 014). Auch AK.________ erwähnte ein Gespräch mit einer Dame, die ihm versichert habe, sie werde darum besorgt sein, ein Kreditinstitut zu finden, das seinen Wünschen entspreche. Die Frau habe ihm gesagt, dass die Firma M.________(Unternehmung) nicht nur mit Schweizer Banken zusammenarbeite, sondern generell mit europäischen. Dort gelte das schweizerische Gesetz, das eine Kreditvergabe verbiete, wenn sie zur Überschuldung führe, nicht (pag. 09 11 009). AL.________ gab an, sie sei von «Frau O.________» angerufen worden, nachdem sich zuerst eine «Frau AM.________» gemeldet habe und gesagt habe, man werde sie zurückrufen (pag. 09 24 008 f.). «Frau O.________» habe ihr gesagt, sie werde eine geeignete Bank finden, die den Kredit zahlen werde und ob sie wisse, dass man eine Kaution zahlen müsse (pag. 09 24 009). Auf Frage, was passiere, wenn der Kredit nicht gewährt werde, habe «Frau O.________» entgegnet, es sei noch nie vorgekommen, dass man den Kredit nicht erhalten habe (pag. 09 24 009). Das Schreiben „Definitive Kreditzusage

23 über Fr. 30‘000,00» vom 2. Juli 2009 befindet sich in den Akten und ist ebenfalls von «Frau O.________» unterzeichnet (pag. 09 24 015). AN.________ sprach davon, dass seine Kontaktperson zuerst «Herr Z.________» gewesen sei und ihm, als der Kredit trotz Bezahlung der Hälfte der Bearbeitungsgebühr (CHF 500.00) nicht gekommen sei, bei einem nächsten Gespräch «Frau O.________» erklärt habe, er müsse nochmals CHF 1‘000.00 zahlen und eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde schicken (pag. 09 46 010; vgl. zudem das Schreiben «Definitive Kreditzusage über Fr. 10‘000,00» vom 2. Juli 2009, unterzeichnet von «Frau O.________», pag. 09 46 014). AO.________ berichtete seinerseits von einem Gespräch mit «Frau O.________», welche ihm gesagt habe, er müsse die Vorauszahlung leisten, um den Kredit zu bekommen (pag. 09 75 012; vgl. zudem pag. 09 75 017 f.). Bezüglich der N.________(Unternehmung) führte AP.________ aus, sie habe am 3. Oktober 2009 auf die im Inserat angegebene Nummer angerufen. Dabei habe eine «Frau R.________» abgenommen, welche ihr erklärt habe, sie müsse eine Lebensversicherung abschliessen. Die Versicherung sei 5 % vom Kreditbetrag, der zuerst an die N.________(Unternehmung) überwiesen werden müsse (pag. 10 13 012). «Frau R.________» habe gesagt, diese Versicherung könne nicht erst nach Eingang des Kredits bezahlt werden. Sie habe daraufhin verlangt, mit dem Geschäftsführer zu sprechen, woraufhin sie mit «Herrn AA.________» verbunden worden sei (pag. 10 13 012). Mitte Oktober 2009 habe sie den Kreditvertrag über CHF 40‘000.00 mit der Post erhalten (pag. 10 13 013; vgl. auch pag. 10 13 017). Nach dem Einzahlen der CHF 2‘080.00 habe sie der N.________(Unternehmung) wieder angerufen und wissen wollen, wann das Geld überwiesen werde. Wiederum «Frau R.________» habe ihr erklärt, dass wenn die CHF 2‘080.00 auf dem Konto seien, der Kredit ausgelöst werde. Ab dem Tag, an dem die CHF 2‘080.00 eingetroffen seien, müsse sie ca. 14 Tage rechnen (pag. 10 13 013). Am 22. Oktober 2009 habe sie nochmals angerufen und habe wissen wollen, ob das Geld eingetroffen sei. Wieder «Frau R.________» habe ihr erklärt, dass das Geld angekommen sei und die CHF 40‘000.00 auf dem Weg seien (pag. 10 13 013). AP.________ führte aus, zu Beginn habe sie Bedenken gehabt. Als sie aber mit «Frau R.________» gesprochen habe und sich noch mit ihrer Kollegin und deren Bekannten von der UBS unterhalten habe, seien die Bedenken verflogen gewesen (pag. 10 13 016). AQ.________ gab an, ihm sei am 13. Oktober 2009 telefonisch, zuerst von einer Sekretärin, dann von «Herrn AA.________» selbst, mitgeteilt worden, dass die Adresse der N.________(Unternehmung) geändert habe. Da es im Büro in AR.________(Ortschaft) gebrannt habe, sei das Büro nun in AT.________(Ortschaft) (pag. 10 14 007 Z. 37 ff.; vgl. dazu auch die übereinstimmenden Aussagen von H.________, pag. 12 05 009 Z. 308 ff., sowie die Aussagen der Geschäftsführerin des Büro- und Telefonservices AE.________(Telefondienst), pag. 17 06 003 f.). AF.________ schilderte ebenfalls, dass man ihr erzählt habe, dass es im Büro gebrannt habe (pag. 10 23 010). Sie gab an, sie habe das gesamte Geschäft mit einer Frau am Telefon abgewickelt. Diese Frau habe ihr gesagt, dass der Kredit mindestens CHF 10‘000.00 betragen müsse, dass sie sich keine Sorgen machen müsse, sie werde den Kredit erhalten, dass sie den Vertrag in den nächsten Tagen erhalte und dass sie die CHF 520.00 nicht von den CHF 10‘000.00

24 abziehen könne (pag. 10 23 011). Beim zweiten Telefonat habe ihr dieselbe Frau gesagt, man habe eine Bank gefunden, die den Kredit gewähre. Diese sei in Australien. Sie solle den Vertrag ausfüllen und die CHF 520.00 mit dem beiliegenden Einzahlungsschein einzahlen (pag. 10 23 011). Sie habe am 5. Oktober in der Firma angerufen und damals habe diese Frau abgenommen. Den Vertrag habe sie am 23. oder 26. Oktober erhalten, das zweite Gespräch habe sie am 28. Oktober 2009 geführt (pag. 10 23 012). AU.________ will ebenfalls mit einer «Frau R.________» telefoniert haben. Allerdings gab er an, er «glaube», es sei eine «Frau R.________» gewesen (pag. 10 27 007). Die vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Geschädigten zeigen, dass diese mit einer «Frau O.________» resp. «Frau R.________» gesprochen haben, welche ihnen das Prozedere und die Bedingungen erklärt hat, Überzeugungsarbeit für den Abschluss eines Kreditantrags geleistet hat und auch Telefonate verunsicherter Kunden entgegengenommen hat. Diese Tätigkeiten decken sich mit den Angaben von H.________ hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Beschuldigten. Die Geschädigten der M.________(Unternehmung) haben teilweise ausgesagt, dass sie mit einer Frau telefoniert hätten, welche hochdeutsch gesprochen habe (pag. 09 03 011; 09 11 008; 09 19 014; 09 44 010; 09 55 009; 09 72 11; 13 11 047). Diese Aussagen lassen entgegen der Auffassung der Verteidigung indes nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass es mindestens noch eine weitere «Frau O.________» gegeben haben muss. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschuldigte in AV.________(Land) aufgewachsen ist und von 2006 bis 2011 in L.________(Land) gelebt hat (vgl. pag. 21 736). Sie hat in L.________(Land) in einem Callcenter gearbeitet, welches über AW.________(Land) gelaufen ist (pag 12 04 011 Z. 368 ff.). Die Beschuldigte gab zudem an, dass sie Hochdeutsch, Englisch und Spanisch sprechen könne (pag. 12 05 008 Z. 253). Angesichts der mehrjährigen Auslanderfahrung der Beschuldigten und ihrer Tätigkeit beim deutschen Callcenter, ist es durchaus vorstellbar, dass sie in einer solchen Art hochdeutsch gesprochen hat, dass nicht sogleich erkannt werden konnte, dass sie Schweizerin ist. Der Geschädigte AK.________ hat denn auch ausgeführt, dass die ihn zurückrufende Frau hochdeutsch gesprochen habe. Es sei aber keine Deutsche gewesen, d.h. sie habe nicht perfekt hochdeutsch gesprochen (pag. 13 11 074 f.). Die Exfrau von H.________, BH.________, welche die Verteidigerin als mögliche Mittäterin in Betracht ziehen will, ist im Übrigen ebenfalls nicht deutsche Staatsangehörige (vgl. pag. 02 11 002; 02 11 045). Die Staatsanwaltschaft hat zudem insgesamt zehn geschädigten Personen Stimmproben von der Beschuldigten und anderen Frauen vorspielen lassen (vgl. zum Ganzen: pag. 13 11 001 ff.). Von den befragten Personen konnte niemand die Beschuldigte eindeutig als «Frau O.________» resp. «Frau R.________» identifizieren. AK.________ und AL.________ haben jedoch ausgesagt, dass eine der Stimmproben von der Beschuldigen möglicherweise in Frage komme (pag. 13 11 075; 13 11 080). AL.________ gab zudem an, dass sie schon manchmal den Eindruck gehabt habe, dass es sich um eine einzige Frau handeln könnte, die sich sowohl als «Frau O.________» als auch als «Frau R.________» ausgegeben habe (pag. 13 11 079). Die weiteren acht befragten Personen erkannten entweder eine

25 andere Stimmprobe als angeblich richtige oder konnten bei keiner der Stimmproben eine Ähnlichkeit feststellen (pag. 13 11 016; 13 11 47; 13 11 63; 13 11 085; 13 11 090; 13 11 095; 13 11 111; 13 11 116). Dass die Stimmproben-Aussagen zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt haben, ist aufgrund des Zeitablaufs erklärbar. Das Telefongespräch der Geschädigten mit «Frau O.________» resp. «Frau R.________» war über ein Jahr, bei manchen Geschädigten sogar fast zwei Jahre, her. Es ist daher durchaus verständlich, dass sich die Geschädigten nicht mehr zweifellos an die Stimme erinnern konnten. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den Text für die Stimmprobe sehr unsicher und zurückhaltend vorgelesen hat. Es ist anzunehmen, dass die Beschuldigte die Telefongespräche für die Scheinunternehmungen viel bestimmter geführt hat, was es für die Geschädigten noch schwieriger machte, die Stimme zu erkennen. Festzuhalten gilt es aber, dass immerhin zwei Geschädigte ausgesagt haben, dass es die Stimmprobe von der Beschuldigten gewesen sein könnte. Was die Aussagen der weiter befragten Geschädigten anbelangt, fielen diese weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Beschuldigten aus. Die Aussagen der übrigen geschädigten Personen stehen aber auch nicht im Widerspruch zu den Angaben von H.________. 10.4 Aussagen der Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten wie folgt gewürdigt (pag. 21 454 ff.; S. 108 ff. der Urteilsbegründung): «A.________ gab zu, als „O.________“ für die M.________(Unternehmung) Telefone entgegengenommen zu haben, bestritt jedoch stets, für die N.________(Unternehmung) tätig gewesen zu sein. Sie gab an, der Name N.________(Unternehmung) sage ihr nichts, sagte aber aus, sie wisse schon, dass H.________ mehrere Firmen gehabt habe, er sei „sehr fachmännisch“ rübergekommen. Dabei blieb sie auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme und bei allen kritischen Nachfragen des Staatsanwaltes. Die Beschuldigte sagte aus, es sei „gang und gäbe“ dass man sich in Call Centers nicht mit einem ausländischen Namen, sondern mit einem einfach verständlichen Namen melde. Ob dem so ist, lässt sich nur schwer beurteilen. Eher gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Frau A.________ spricht jedoch, dass sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht selbst den Namen „O.________“ nannte, sondern zuerst sagte, H.________ habe ihr gesagt, sie solle einen einfachen Namen wie „Studer“ oder „Stalder“ nennen. Erst als man ihr die Aussagen von H.________ vorhielt, sie habe sich als O.________ gemeldet, meinte sie, der Name sage ihr etwas. Auch wenn man berücksichtigt, dass ihre Tätigkeit für den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einvernahme schon rund anderthalb Jahre her war, so wäre doch anzunehmen, dass sie sich noch an den verwendeten Namen hätte erinnern können. Betreffend ihrer Tätigkeit für die M.________(Unternehmung) sagte A.________ zunächst, sie habe nur die Namen der Kunden, deren Geburtsdatum und was sie wollten, aufnehmen müssen. Später in der gleichen Einvernahme ergänzte sie dann, sie habe auch nach dem Namen des Arbeitgebers fragen müssen und habe dann gesagt, sie werde alle Angaben dem Chef oder der Geschäftsleitung weiterleiten. Erst auf Nachfrage sagte sie, sie habe auch nach der Höhe des gewünschten Kredits fragen müssen. Beraten habe sie die Kunden jedoch nie. Auf weitere Nachfrage ergänzte sie dann, dass sie auch nach der Höhe des Lohns habe fragen müssen und schloss nicht aus, auch nach bestehenden Betreibungen gefragt zu haben. Auf Nachfrage ergänzte sie dann auch, sie habe zwei Grössenanga-

26 ben für die Höhe der Zinsen bzw. die Kosten für den Kredit gehabt, die sie den Kunden als Beispiel habe nennen können. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme schwächte sie diese Aussagen wieder ab und führte aus, sie habe die „Eingangsgespräche“ geführt, d.h. Daten aufgenommen und diese dann weitergegeben. In der letzten Einvernahme schwächte sie die Aussagen noch weiter ab, indem sie sagte „ich habe die Personalien aufgenommen und das wars“. Dieses inkonstante Aussageverhalten in einem sehr wesentlichen Punkt spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.________. Auch spricht eher gegen die Glaubhaftigkeit, dass sie sich angeblich nicht daran erinnern konnte, ob sie von den Kunden angerufen wurde oder sie selbst Kunden anrief. Auch wenn zwischen ihrer Tätigkeit für die M.________(Unternehmung) und den Befragungen einige Zeit verstrichen war, waren es doch offenkundig allein für die M.________(Unternehmung) Dutzende von Telefonanrufen, die sie getätigt haben musste, so dass davon auszugehen wäre, dass sie sich noch hätte erinnern können, ob sie angerufen wurde oder nicht. Fasst man die in der ersten Einvernahme bruchstückweise zum Vorschein kommenden Aussagen von A.________ zu ihrem Aufgabengebiet zusammen, so stellt man dagegen fest, dass sie gar nicht mehr so weit von den Aussagen von H.________ entfernt sind. Dieser sagte zwar, sie habe die Kunden auch beraten, was sie vehement abstritt, doch dies ist letztlich eine Definitionsfrage. Wenn sie die Kunden nach allen relevanten Angaben wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Höhe des Lohns und Höhe des gewünschten Kredits fragte und dann die grundsätzlichen Kreditbedingungen nannte, dann kann das schon als „Beratung“ aufgefasst werden, je nachdem, wie kompetent jemand bei diesem „Frage- und Antwortspiel“ auftritt. Konstant war die Aussage der Beschuldigten, sie habe von H.________ nur EUR 480.00 und nicht mehr erhalten. Nachdem sie zuerst abgestritten hatte, dass H.________ ihr 30% von seinem Anteil angeboten hatte, gab sie dies in der gleichen Einvernahme später zu, sagte aber, sie habe nicht gewusst, wie sich diese 30% berechnet hätten. Ebenso gab sie von Anfang an zu, gewisse Dokumente mit „O.________“ unterzeichnet zu haben (dies obwohl H.________ sie diesbezüglich gar nicht belastete). Unbestritten ist auch, dass die Beschuldigte nichts mit den von den Kunden eingesandten Unterlagen zu tun hatte. Unklar sind ihre Aussagen zur Frage, ob sie wusste, dass H.________ unter falschem Namen auftrat. Bei der ersten Einvernahme sagte sie aus, dessen Name sei P.________, H.________ sei der Name seiner Frau. Auf seiner Identitätskarte sei der Name P.________ gestanden, für sie sei er der P.________ H.________ gewesen (pag. 12 04 003). Später sagte sie aus, sie habe die Identitätskarte selbst gesehen. Als man ihr die von H.________ verwendete Identitätskarte von P.________ vorlegte und sagte, dieser sehe völlig anders aus, sei fast 10 cm grösser als H.________ und komme aus St. Gallen, konnte sie jedoch keine überzeugende Erklärung abgeben, warum ihr dies nicht aufgefallen sei. Das Gericht betrachtete die fragliche Identitätskarte und kam zum Schluss, dass dann, wenn man den Namen auf der Identitätskarte lesen kann, was Frau A.________ ihren Aussagen zufolge ja konnte, man zweifelsfrei auch erkennen kann, dass die Fotografie darauf nicht den Beschuldigten H.________ zeigt. Ihre Aussagen sind also auch diesbezüglich nicht überzeugend. Die Beschuldigte sagte weiter aus, sie habe den Kunden gegenüber nie einen Namen von H.________ erwähnt, sondern immer gesagt, der Chef oder die Geschäftsleitung werde sich melden bzw. entscheiden. Angesprochen darauf, dass die Firma M.________(Unternehmung) geheissen habe, sagte sie dann aber aus, AX.________(Begriff) habe sie gehört, aber Z.________ sage ihr gar nichts, was aus Sicht des Gerichts nicht logisch erscheint, da der Name gerade mittig zwischen „M.________(Unternehmung)“ und „AX.________(Begriff)“ vorkommt. Die Staatsanwaltschaft unterstellt in der Anklageschrift, die Beschuldigte A.________ habe aufgrund der Telefongespräche mit den Kunden wissen müssen, dass diese in der Regel keine Erfahrung in fi-

27 nanziellen Angelegenheiten hatten und in prekärer finanzieller Lage waren. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Beschuldigte gefragt, ob sie sich Gedanken darüber gemacht habe, wer angerufen habe, was sie damit beantwortete, dass sie sich dies eigentlich nicht gemacht habe. Auf Frage, was sie sich über die Finanzlage der Anrufer gedacht habe, sagte A.________, sie habe sich überhaupt keine Fragen gestellt. Sie habe ja wirklich nur Herrn H.________ einen Gefallen tun wollen, während der Zeit, in der die andere Frau nicht habe arbeiten können (WSG pag. 21 096 f.). Folgt man den Aussagen der Beschuldigten, was sie die Kunden alles fragen musste (Höhe des Lohns, Name des Arbeitgebers, gewünschte Kredithöhe, vorhandene Betreibungen) und kombiniert das mit der recht grossen Anzahl von Telefonen, die sie bereits bei der M.________(Unternehmung) gehabt hatte, so konnte A.________ aufgrund der Telefongespräche sicherlich bis zu einem gewissen Umfang auf den Bildungsgrad und die Einkommensverhältnisse der Anrufenden geschlossen haben. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass sie von vornherein auf ein deliktisches Vorgehen schliessen musste. Die Beschuldigte wusste ja, dass es um Kreditvermittlung ging und es erscheint logisch, dass Personen, die Geld benötigen, um einen solchen Kredit nachsuchen. In der Hauptverhandlung konnte sich das Gericht von beiden Beschuldigten und ihrem Aussageverhalten ein persönliches Bild machen. Zum Beschuldigten H.________ ist festzuhalten, dass er zwar als mehrfach vorbestrafter Betrüger nicht grundsätzlich als glaubwürdig bezeichnet werden kann. Doch sind seine Aussagen im gesamten Verfahren glaubhaft und er konnte dem Gericht in der Hauptverhandlung überzeugend erläutern, dass er habe „reinen Tisch“ machen wollen. Seine Aussagen im gesamten Strafverfahren waren umfassend und mit den Akten übereinstimmend, er nannte nach seiner Auslieferung gegenüber der Untersuchungsrichterin auch Firmen, über die er betrogen hatte, von denen die Strafverfolgungsbehörden noch nichts wussten. Er gab auch unumwunden zu, Unterschriften gefälscht und Geldbezüge getätigt zu haben, die man ihm sonst nicht hätte nachweisen können. Auch in früheren Verfahren gegen ihn hat H.________ ein solches Aussageverhalten gezeigt, wie sich aus den sich in den Akten befindlichen früheren Urteilserwägungen ergibt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die die Aussagen von A.________ weniger überzeugend als diejenigen von H.________. In den Antworten bezüglich ihrer Tätigkeit für H.________ ist deutlich erkennbar, dass sie ihre Rolle immer kleiner zu machen versuchte, je länger das Strafverfahren dauerte. Die entscheidende Frage, welche sich beweiswürdigend stellt, ist diejenige, warum H.________ die Beschuldigte A.________ zu Unrecht belasten sollte. Dafür konnte das Gericht sowohl anhand der Akten der Voruntersuchung als auch während des Hauptverfahrens kein Motiv finden. Wie er zu Recht sagte, hätte er, wenn er eine andere Frau hätte schützen wollen, ja nicht eine Falsche „hereinreiten“ müssen, sondern hätte der Untersuchungsrichterin bzw. dem Staatsanwalt irgend einen Namen einer angeblich irgendwo in L.________(Land) lebenden Schweizerin nennen können. Es wäre den Strafverfolgungsbehörden auch mit grossem Ermittlungsaufwand kaum gelungen, seine Aussagen zu widerlegen, weiss der Beschuldigte doch aus eigener Erfahrung, dass Rechtshilfeermittlungen in L.________(Land) aufwändig und selten auf Anhieb erfolgversprechend sind. Dagegen scheint die Erklärung von A.________, H.________ sei immer noch wütend, weil er wegen der Eifersucht ihres Mannes aus dem gemeinsam gemieteten Haus habe ausziehen müssen und „nicht bekommen habe, was er gewollt habe“ eher weit hergeholt. H.________ fand in L.________(Land) in der Folge problemlos eine neue Unterkunft und mit AY.________ auch eine neue Partnerin, welche ihm gar ihre Konti zur Verfügung stellte, es ist also im Ergebnis wenig wahrscheinlich, dass er sozusagen aus „privater Rache“ eine völlig unschuldige Frau in ein umfangreiches Strafverfahren ziehen sollte. Hingegen finden sich zwanglos Erklärungen dafür, warum A.________ nicht ganz wahrheitsgemäss ausgesagt haben sollte. Einerseits musste ihr natürlich bewusst sein, dass sie, je mehr sie zugab, für den Beschuldigten H.________ gemacht zu haben, desto tiefer in das

28 Strafverfahren hineingezogen würde. Andererseits dürfte sie auch schon wegen ihrer familiären Situation nicht zugeben können, dass sie auch nach dem Rauswurf von H.________ durch ihren Mann noch wochenlang für diesen gearbeitet habe. Aus all diesen Gründen erscheinen die Aussagen des Beschuldigten H.________ als glaubhafter als diejenigen von A.________ und es ist damit auf dessen Aussagen abzustellen.» Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten korrekt und umfassend gewürdigt. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte den Namen «O.________» nicht von sich aus erwähnt hat – wie es bei einem wahrheitsgemässen Aussageverhalten zu erwarten gewesen wäre –, sondern erst auf Vorhalt von Aussagen von H.________ (vgl. pag. 12 04 003 Z. 75; 12 04 004 Z. 103 f.; 12 04 005 Z. 132 ff.). Überhaupt fällt bei den Aussagen der Beschuldigten auf, dass diese sehr zurückhaltend und ambivalent ausfielen (vgl. pag. 12 04 019 Z. 39 f., 43 f., 47 f., 49 f.; 12 04 020 Z. 66 ff.; 12 04 050 Z. 75 f.; 12 04 051 Z. 108 f.; 12 04 073 Z. 27 ff.). Die Beschuldigte war offenkundig bestrebt, das Ausmass ihrer Tätigkeiten bei der M.________(Unternehmung) möglichst gering zu beschreiben und sie hat erst nach und nach, entsprechend dem Ermittlungsstand, Aussagen dazu gemacht. So hielt sie anlässlich der ersten Einvernahme am 13. März 2011 die Informationen, welche sie bei den Kunden am Telefon für die M.________(Unternehmung) erfragen musste, sehr tief (pag. 12 04 006 Z. 193 ff.). Sie gab erst auf Nachfrage hin an, dass sie nebst dem Namen und Geburtsdatum des Kunden auch die Höhe des gewünschten Kredits habe erfragen müssen (pag. 12 04 006 Z. 199 f.). Später ergänzte sie, dass sie noch nach der Höhe des Lohnes gefragt habe und sie schloss nicht aus, dass sie sich auch nach dem Bestehen von Betreibungen erkundigt habe (pag. 12 04 007 Z. 241 f.). Im weiteren Lauf des Verfahrens schwächte die Beschuldigte diese Aussagen dann wieder ab und sie gab an, sie habe nur die Personalien aufgenommen und «das war’s» (pag. 12 04 049 Z. 29, 40 f.; 12 04 073 Z. 43 f.; 12 04 077 Z. 186 ff.; 21 095 Z. 229 f.). Die Vorinstanz bemerkte richtig, dass dieses inkonstante Aussageverhalten in einem wichtigen Punkt – im Kerngeschehen – gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten spricht. Die Aussage der Beschuldigten, dass sie für die M.________(Unternehmung) nur die Personalien der Kunden entgegengenommen habe, erscheint denn auch nicht nachvollziehbar. H.________ hat für die Unternehmung M.________(Unternehmung) einen Büro- und Telefondienst (AD.________(Telefondienst)) organisiert (pag. 12 01 045 Z. 156 ff., 170 f.; vgl. den Vertrag vom 24. April 2009, pag. 16 04 017 ff.). Dieser hat die Kundendaten entgegengenommen und H.________ weitergeleitet (vgl. pag. 16 04 011 ff.). Es macht keinen Sinn, wenn die Beschuldigte diejenigen Arbeiten ausgeführt haben will, welche der Büro- und Telefondienst bereits machte. Diesfalls hätte es keines Büro- und Telefondienstes bedurft. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es eher gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten spricht, wenn sie sich nicht mehr daran erinnern kann, ob sie von den Kunden angerufen wurde oder ob sie selbst Kunden angerufen hat (vgl. die Aussagen der Beschuldigten, pag. 12 04 023 Z. 187 ff.; 12 04 050 Z. 59 ff.; 12 04 051 Z. 108). Die Aussage der Beschuldigten, es treffe nicht zu, dass sie mit gewissen Kunden mehrmals telefoniert habe (pag. 21 098 Z. 372), steht auch im Widerspruch zu den Ausführungen der geschädigten Drittpersonen der

29 M.________(Unternehmung), welche mit «Frau O.________» mehrmals telefoniert haben wollen (vgl. E. II/10.3 hiervor). Weiter machte die Beschuldigte betreffend des Lohns, welchen sie von H.________ erhalten haben will, widersprüchliche Aussagen. Die Beschuldigte hat zunächst auf Vorhalt ausgesagt, dass es «erstunken und erlogen» sei, dass H.________ ihr 30 % seines Anteils habe abgeben wollen. Insgesamt habe sie von H.________ 480 € erhalten. Er habe ihr das gegeben, weil sie eine bestimmte Anzahl Adressen aufgenommen habe (pag. 12 04 004 Z. 120 ff.). Später an der Einvernahme machte die Beschuldigte geltend, jetzt komme ihr in den Sinn, dass H.________ gesagt habe, dass wenn ein Kredit abgeschlossen werde, sie 30 % von seinem Anteil erhalte (pag. 12 04 010 Z. 324 f.). An der Einvernahme vom 24. Januar 2012 führte die Beschuldigte auf Vorhalt, dass 30 % seines Anteils viel dafür sei, dass sie nur Adressen aufgenommen habe, aus «Ja, das fand ich auch, aber ich habe gedacht, mal schauen, was kommt» (pag. 12 04 051 Z. 118 ff.). Übertreibende Formulierungen wie «erstunken und erlogen» wirken besonders unglaubwürdig, wenn sie später relativiert werden müssen. Die Beschuldigte will nie den Namen von H.________ gegenüber den Kunden erwähnt haben, sondern immer nur vom «Chef» oder der «Geschäftsleitung» gesprochen haben (pag. 12 04 006 Z. 197 f.; 12 04 049 Z. 43 ff.). Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Aussagen der Beschuldigten unklar seien bezüglich der Frage, ob sie gewusst habe, dass H.________ unter falschem Namen aufgetreten sei, ist angesichts dessen zutreffend. Ebenfalls unklar sind die Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Identitätskarte (pag. 12 04 064), welche sie von H.________ gesehen haben will. Es fällt auf, dass die Beschuldigte auf der Identitätskarte nur das gesehen haben will, was sie entlasten könnte, nämlich den Namen «P.________», wohingegen sie das Foto, welches offensichtlich nicht dem Erscheinungsbild von H.________ entsprach, nicht wahrgenommen haben will (vgl. pag. 12 04 003 Z. 84 f.; 12 04 051 Z. 131; 12 04 052 Z. 142 ff.). Ihre Begründung an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2012, weshalb ihr nicht aufgefallen ist, dass P.________ völlig anders aussieht, wirkt ausweichend. Die B

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