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Bern Obergericht Zivilkammern 03.09.2020 ZK 2020 242

3 septembre 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,941 mots·~25 min·2

Résumé

Kognition der Schlichtungsbehörde bei der Überprüfung von Prozessvoraussetzungen (anderweitige Rechtshängigkeit) | Erbschaftsklage

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre civile Entscheid ZK 20 242 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. September 2020 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin/Beschwerdeführerin gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Beklagter/Beschwerdegegner 1 E.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Beklagter/Beschwerdegegner 2 G.________ vertreten durch Fürsprecher H.________ Beklagte/Beschwerdegegnerin 3

2 I.________ vertreten durch Rechtsanwalt J.________ Beklagter/Beschwerdegegner 4 Gegenstand Erbschaftsklage Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde Oberland vom 13. Mai 2020 (OL 20 169)

3 Regeste: Kognition der Schlichtungsbehörde bei der Überprüfung von Prozessvoraussetzungen (anderweitige Rechtshängigkeit) Die Schlichtungsbehörde ist nicht befugt, über die Prozessvoraussetzung der anderweitigen Rechtshängigkeit (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO) zu befinden, wenn diese nicht offensichtlich zu bejahen ist (E. 10.4, 10.7). Die Überprüfung der Frage, ob ein Verfahren gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG zu sistieren ist, geht über die Kognition der Schlichtungsbehörde hinaus (E. 10.5). Gleiches gilt im Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (E. 10.6). Kann die Schlichtungsbehörde keinen Entscheid über die anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache erlassen, ist sie auch nicht gehalten, das Verfahren mit Rücksicht auf anderweitig hängige Verfahren gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO zu sistieren (E. 10.7). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte in Bezug auf den Nachlass ihrer Mutter K.________ am 27. Februar 2020 ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) ein. Das Schlichtungsgesuch betreffend Ungültigkeitsklage, Erbschaftsklage, Klage auf Auskunftserteilung, evtl. Herabsetzungsklage richtete sich gegen C.________ (Beschwerdegegner 1), E.________ (Beschwerdegegner 2), G.________ (Beschwerdegegnerin 3) und I.________ (Beschwerdegegner 4). In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines Entscheids hinsichtlich der Zuständigkeit in den bereits hängigen Verfahren 4373/020 (Turin/Italien) und CIV 19 3156 (Thun) zu sistieren (pag. 1 ff.). 1.2 Mit Verfügung vom 4. März 2020 teilte die Vorinstanz mit, es werde beabsichtigt, das Schlichtungsverfahren zu sistieren. Den Beschwerdegegnern wurde die Gelegenheit gegeben, zum Sistierungsantrag Stellung zu nehmen (pag. 47 ff.). 1.3 Die Beschwerdegegner 1 bis 3 beantragten mit Eingabe vom 8. April 2020, der Sistierungsantrag sei abzuweisen und die Parteien seien zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen, wobei sie von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung zu dispensieren seien (pag. 83 ff.).

4 1.4 Am 8. April 2020 stellte auch der Beschwerdegegner 4 den Antrag, das Begehren der Beschwerdeführerin um Sistierung des Schlichtungsverfahrens sei abzuweisen (pag. 113 ff.). 1.5 Die Beschwerdeführerin reichte am 1. Mai 2020 eine Replik zum Sistierungsantrag ein. Sie hielt an ihrem Antrag auf Sistierung des Schlichtungsverfahrens fest und beantragte, die Anträge der Gegenparteien seien abzuweisen (pag. 131 ff.). 1.6 Der Beschwerdegegner 2 duplizierte mit Eingabe vom 8. Mai 2020 und hielt an seinen Anträgen fest (pag. 173 ff.). Die Beschwerdegegner 1 und 3 schlossen sich den Ausführungen des Beschwerdegegners 2 mit Eingaben vom 8. bzw. 11. Mai 2020 (pag. 171; pag. 169) an. 1.7 Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wies die Vorinstanz den Antrag auf Sistierung des Schlichtungsverfahrens ab (pag. 179 ff.). 2. 2.1 Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Dr. L.________, mit Eingabe vom 22. Mai 2020 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 191 ff.): 1. Die Verfügung der Schlichtungsbehörde Oberland vom 13. Mai 2020 (OL 20 169) sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen. 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Schlichtungsverfahren OL 20 169 bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz auszusetzen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 2.2 Der Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, der Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, und die Beschwerdegegnerin 3, vertreten durch Fürsprecher H.________, nahmen mit Eingabe vom 5. Juni 2020 gemeinsam zum Beschwerdeverfahren Stellung. Sie stellten die folgenden Rechtsbegehren (pag. 227 ff.): 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, dass die Schlichtungsbehörde Oberland zur Aussetzung des Verfahrens OL 20 169 anzuweisen sei (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde), sei nicht einzutreten. Eventuell: 3. Die Beschwerde sei abzuweisen. 4. Der Antrag der Beschwerdeführerin, dass die Schlichtungsbehörde Oberland zur Aussetzung des Verfahrens OL 20 169 anzuweisen sei (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde), sei abzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin - 2.3 Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass keine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 4, vertreten durch Rechtsanwalt

5 J.________, eingegangen war. Er ordnete keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Die Parteien wurden aufgefordert, ihre Kostennoten einzureichen (pag. 275 ff.). 2.4 Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Juni 2020 eine Replik ein (pag. 283). 2.5 Die Kostennoten von Fürsprecherin L.________, Rechtsanwalt F.________, Fürsprecher H.________ und Rechtsanwalt D.________ datieren vom 19. Juni 2020 (pag. 279; pag. 285; pag. 293; pag. 297). Sie wurden den Parteien am 22. Juni 2020 wechselseitig zugestellt (pag. 301). Rechtsanwalt J.________ teilte mit Eingabe vom 23. Juni 2020 mit, keine Kostennote einzureichen, zumal auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichtet worden sei (pag. 303). 2.6 Fürsprecherin L.________ teilte mit Schreiben vom 20. Juli 2020 mit, die Beschwerdeführerin nicht mehr anwaltlich zu vertreten. Das Mandat sei an Dr. M.________ übergegangen (pag. 313). Rechtsanwalt M.________ und Rechtsanwalt N.________ zeigten der Kammer am 21. Juli 2020 die Mandatsübernahme an (pag. 317). 2.7 Rechtsanwalt M.________ und Rechtsanwalt N.________ informierten die Kammer am 13. August 2020 darüber, dass sie die Beschwerdeführerin ab sofort nicht mehr vertreten würden. Das Mandat habe Rechtsanwalt B.________ übernommen (pag. 321). Rechtsanwalt B.________ zeigte der Kammer die Mandatsübernahme gleichentags an (pag. 327). II. 3. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Behandlung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]), wobei die Entscheidfindung in Dreierbesetzung erfolgt (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung der prozessleitenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die schriftlich begründete Beschwerde erfolgte mit Postaufgabe vom 22. Mai 2020 form- und fristgerecht. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsbegehren Ziff. 3 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO, die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, bis zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde keine Schlichtungsverhandlung anzusetzen. Zur Begründung hält sie fest, mit der Durchführung

6 des Schlichtungsverfahrens werde das Rechtsmittelverfahren obsolet, weshalb die Anweisung unabdingbar sei (pag. 197). 6.2 Die Beschwerdegegner 1 bis 3 bringen demgegenüber vor, auf den Antrag der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten. Sie habe eine prozessleitende Verfügung angefochten, die nicht in materielle Rechtskraft erwachse. Das vorinstanzliche Verfahren werde durch die Beschwerde nicht berührt und für die Anordnung einer sichernden Massnahme nach Art. 325 Abs. 2 ZPO bestehe keine Rechtsgrundlage. Diese diene vielmehr dem Zweck, eine spätere Vollstreckung zu sichern, wenn ein Aufschub der Vollstreckbarkeit gewährt worden sei. Hier verlange die Beschwerdeführerin jedoch eine Sistierung noch vor Erlass des Endentscheids (pag. 263). 6.3 Mit vorliegendem Entscheid in der Sache wird Rechtsbegehren Nr. 3 der Beschwerdeführerin gegenstandslos (vgl. zur analogen Praxis des Bundesgerichts betreffend aufschiebende Wirkung Urteile 5A_742/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3; 5A_592/2017 vom 24. August 2017 E. 4). Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Rechtsnatur des Rechtsbegehrens und dessen materiellen Begründetheit. 7. 7.1 Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO. Dagegen steht nach Art. 319 Bst. b ZPO die Beschwerde offen, sofern dies vom Gesetz vorgesehen ist (Ziff. 1) oder durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Im Übrigen können prozessleitende Verfügungen nur zusammen mit dem gegen den End- oder Zwischenentscheid ergriffenen Rechtsmittel angefochten werden (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 124 ZPO). 7.2 Eine Sistierung ist gestützt auf Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Verweigerung einer beantragten Sistierung ist demgegenüber lediglich im Rahmen von Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, d.h. bei Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (FREI, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 22 zu Art. 126 ZPO; STAEHELIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 126 ZPO). 7.3 7.3.1 Zur Frage des Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils erklärt die Beschwerdeführerin, mit der Durchführung der Schlichtungsverhandlung und der daraufhin laufenden Prosequierungsfrist für die Klage (Art. 209 Abs. 3 ZPO) resultiere ihr ein rechtlicher Nachteil. Das Erfordernis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sei folglich erfüllt (pag. 205). 7.3.2 Die Beschwerdegegner 1 bis 3 entgegnen, durch die Verweigerung der Sistierung erwachse der Beschwerdeführerin kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Der Begriff sei restriktiv auszulegen, weshalb es nicht ausreiche, dass lediglich ein grösserer Aufwand drohe. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Nachteil stelle ferner die normale und zwingende Folge ihres Schlichtungsgesuchs dar. Die Beschwerdeführerin hoffe offenbar, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid aufgrund ihres eigenen Schlichtungsgesuchs fälle. Die Schlichtungsbehörde sei vorliegend jedoch nicht befugt, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Aus

7 der Verweigerung der Sistierung entstehe somit kein Nachteil. Die Beschwerdeführerin bezwecke einzig die Verzögerung des Verfahrens (pag. 253 ff.). 7.4 7.4.1 Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ein solcher rechtlicher Natur vorauszusetzen – es darf der betroffenen Partei nicht zuzumuten sein, den Endentscheid in der Sache abzuwarten, weil der drohende Nachteil auch mit einem vollständigen Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr behoben werden könnte. Darüber hinaus genügt es nach überwiegender Lehrmeinung aber auch, wenn die Lage der betroffenen Partei durch die angefochtene Verfügung erheblich erschwert wird. Als Anwendungsfälle werden in der Literatur etwa die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder die Beeinträchtigung absoluter Rechte (Rufschädigung, Eigentum) erwähnt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 13 ff. zu Art. 319 ZPO; STER- CHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 12 f. zur ZPO). Der Begriff des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils ist restriktiv auszulegen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 13 700 vom 2. April 2014 E. 7 f.). 7.4.2 Ob die drohende Durchführung eines (selbst eingeleiteten) Schlichtungsverfahrens sowie eine mit der allenfalls auszustellenden Klagebewilligung beginnende Prosequierungsfrist einen rechtlichen Nachteil darstellen, ist fraglich. Die Beurteilung dieser Frage kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (Ziff. 9 ff. hiernach) jedoch offen gelassen werden. 8. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). III. 9. 9.1 Die Vorinstanz hielt zur Abweisung des Antrags auf Sistierung des Schlichtungsverfahrens fest, es handle sich um ein rasches Verfahren und die Beschwerdegegner seien mit der Sistierung nicht einverstanden. Mit einem raschen Abschluss des hängigen Zivilverfahrens in Italien sei ferner nicht zu rechnen. Die Parteien hätten bisher auch keine Vergleichsgespräche geführt. Daher würden keine ausreichenden Gründe vorliegen, welche eine Sistierung des Verfahrens in Abweichung des Gebots zur Verfahrensbeschleunigung rechtfertigen würden. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens sei folglich abzuweisen (pag. 179 ff.). 9.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, zwischen den Parteien seien mehrere Zivilverfahren hängig; eines in Italien (Turin), eines im Kanton Genf und nunmehr drei vor den international unzuständigen Behörden im Kanton Bern. Alle Verfahren würden den Nachlass der am 23. Februar 2019 in Italien verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin betreffen, die zuletzt Wohnsitz und gewöhnlichen

8 Aufenthalt in Italien gehabt habe. Die Beschwerdeführerin mache in Italien ihre Erbansprüche nach italienischem Recht geltend. Diesbezüglich habe sie am 23. Dezember 2019 in Turin ein Schlichtungsgesuch eingereicht und am 14. Februar 2020 eine Klage. Sie bestreite darin insbesondere die Gültigkeit bzw. Rechtswirksamkeit der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin vom 12. August 2011, 14. August 2012 und vom 22. August 2014 und mache u.a. subsidiär die Herabsetzung geltend. Ihre Anträge im Schlichtungsgesuch vor der Vorinstanz seien damit vollumfänglich von der Klage in Italien erfasst. Das Schlichtungsgesuch sei rein vorsorglich eingereicht worden, um die erbrechtlichen Verwirkungsfristen (Art. 521, 533 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) für den Fall gewahrt zu haben, dass wider Erwarten auf die erbrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien Schweizer Recht zur Anwendung gelange und sich das italienische Gericht für unzuständig erkläre. Die Beschwerdegegner 1-3 hätten ihrerseits zwei Schlichtungsgesuche eingereicht, um die Erbenstellung der Beschwerdeführerin zu bestreiten. Beide Schlichtungsverfahren seien erfolglos geblieben – gleiches gelte für jene in Italien und im Kanton Genf. Eine fünfte Schlichtungsverhandlung im vorliegenden Verfahren sei daher nicht sinnvoll (pag. 203 ff.). Die Vorinstanz habe Art. 126 Abs. 1 ZPO falsch angewandt. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot sei von Vornherein ausgeschlossen, zumal dieselbe Erbstreitigkeit bereits in Italien anhängig gemacht worden sei und in einem weit fortgeschrittenen Stadium stehe. Die Sistierung führe folglich nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens. Ein Hauptverhandlungstermin in Italien sei für den 24. September 2020 angesetzt. Es sei ferner unklar, ob die Vorinstanz vom Entscheid in der Sache oder vom Zuständigkeitsentscheid in Italien ausgehe. Massgebend sei richtigerweise der Zuständigkeitsentscheid, denn von diesem hänge der Prozessverlauf ab. Die Rechtshängigkeit in Italien bewirke im vorliegenden Verfahren eine Zuständigkeitsausübungssperre nach Art. 9 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Mit der Durchführung einer Schlichtungsverhandlung werde die Zuständigkeit des italienischen Gerichts und die dort früher eingetretene Rechtshängigkeit missachtet (pag. 199 ff.). Das vorliegende Verfahren sei des Weiteren auch vom Zuständigkeitsentscheid des Regionalgerichts Oberland abhängig. In jenem Verfahren werde das Gericht vorab über die Frage der Zuständigkeit befinden. Dieser Entscheid werde für den Fortgang des vorliegenden Verfahrens präjudiziell sein. Aus prozessökonomischen Gründen sei es daher nicht zweckmässig, wenn das Regionalgericht Oberland noch einmal hinsichtlich derselben Fragen der internationalen Zuständigkeit und der anderweitigen Rechtshängigkeit angerufen werde. Auch aus diesem Grund dränge sich eine Sistierung des Verfahrens auf (pag. 199). Die Frage der Sistierung hänge zudem weder von der Zustimmung der Gegenparteien noch mit allfälligen Vergleichsgesprächen zusammen. Ein Verzicht auf die Sistierung des Verfahrens würde in Widerspruch zur früheren Rechtshängigkeit dieser Verfahren und in Missachtung der Zuständigkeiten des italienischen Gerichts erfolgen. Zudem widerspreche dies der Prozessökonomie. Die Sistierung sei daher zweckmässig und geboten (pag. 199).

9 9.3 Die Beschwerdegegner 1 bis 3 entgegnen, Hintergrund der vorliegenden Streitigkeit sei der Erbverzichtsvertrag zwischen der Erblasserin und der Beschwerdeführerin vom 2. März 2004, mit welchem Letztere auf sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Nachlass der Erblasserin verzichtet habe (pag. 269). Die von den Beschwerdegegnern eingeleiteten Verfahren CIV 19 3156 und OL 20 37 seien sowohl vor dem durch die Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren in Italien als auch vor dem vorliegenden Schlichtungsverfahren OL 20 169 eingereicht worden. Aus diesem Grund habe das zuständige Gericht auf die mit dem Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2020 vorgebrachen Begehren so oder anders aufgrund vorbestehender Rechtshängigkeit nicht einzutreten. Über die Frage der vorbestehenden Rechtshängigkeit könne jedoch einzig das Gericht und nicht die Schlichtungsbehörde entscheiden. Das Schlichtungsverfahren sei daher auch nicht zu sistieren, sondern es sei zügig weiterzuführen und gegebenenfalls die Klagebewilligung auszustellen (pag. 265 ff.). Die Erblasserin habe ihren letzten Wohnsitz entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz gehabt, weshalb die Gerichte in der Schweiz für die Beurteilung von Streitigkeiten über ihren Nachlass zuständig seien. Es widerspreche dem Sinn der erbrechtlichen Fristenregeln, ein Schlichtungsverfahren zwecks Fristwahrung anhängig zu machen, ohne es weiterzuführen. Eine Sistierung ohne zwingenden Grund und gegen den ausdrücklichen Willen der Gegenpartei laufe den gesetzlichen Absichten entgegen (pag. 249 ff.). Das Schlichtungsverfahren OL 20 37 betreffe zudem einen spiegelbildlich gegenteiligen Prozessgegenstand als das vorliegende Schlichtungsverfahren – die Feststellung der Wirksamkeit der Testamente der Erblasserin. Es sei zudem bereits vor Rechtshängigkeit der Klage in Italien und dem vorliegenden Schlichtungsverfahren eingereicht worden. Die Einreichung des Schlichtungsgesuchs in Italien vom 23. Dezember 2019 begründe nach italienischem Recht keine Rechtshängigkeit. (pag. 247). Eine Sistierung des Verfahrens verstosse zudem gegen das Beschleunigungsgebot, weshalb dies nur aus triftigen Gründen erfolgen dürfe. Solche seien jedoch nicht vorhanden und das Schlichtungsverfahren dürfe maximal 12 Monate dauern (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Ein italienisches Zivilverfahren habe die durchschnittliche Dauer von sechs Jahren. Ob die Verhandlung vom 24. September 2020 stattfinden könne, sei nach wie vor unsicher. An diesem Termin sei zudem kein Abschluss des Verfahrens zu erwarten. Eine Beendigung des italienischen Verfahrens sei daher nicht absehbar. Ein Prozessentscheid über die Zuständigkeit sei in der Schweiz ferner nicht anerkennbar (pag. 241 ff.). Der Schlichtungsbehörde sei es des Weiteren, wie bereits ausgeführt, verwehrt, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Vorliegend sei nicht Art. 9 IPRG, sondern Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 3. Januar 1933 anwendbar. So oder anders könne die Schlichtungsbehörde aufgrund ihrer eingeschränkten Kognition keine Prüfung der ausländischen Zuständigkeit vornehmen. Entsprechend widerspreche eine Sistierung auch der Prozessökonomie (pag. 237 ff.). 10.

10 10.1 Zwar kann die Schlichtungsbehörde gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Schlichtungsverfahren grundsätzlich sistieren, wenn die sofortige Durchführung der Verhandlung unzweckmässig erscheint. Eine Sistierung die zu einer längeren Hängigkeit des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde führt, als in Art. 203 Abs. 4 ZPO vorgesehen ist (maximal 12 Monate), ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen (vgl. BGE 138 III 705 E. 2.3). 10.2 Die Schlichtungsbehörde ist im Grundsatz zudem keine Entscheidungsinstanz. Ihre primäre Aufgabe besteht im Versuch, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In den Angelegenheiten nach Art. 200 ZPO ist sie überdies Rechtsberatungsstelle (Art. 201 Abs. 2 ZPO). Kommt es zu keiner Einigung, so erteilt die Schlichtungsbehörde grundsätzlich die Klagebewilligung (Art. 209 ZPO; BGE 146 III 47 E. 4.2.3). 10.3 Gestützt auf die Rechtsprechung kann eine Schlichtungsbehörde bei offensichtlicher materieller Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen (BGE 146 III 47 E. 3 und 4; vgl. betreffend sachliche Unzuständigkeit auch publizierte Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern ZK 18 503 vom 7. Januar 2019 E. 6.1 ff.; ZK 18 604 vom 18. April 2019 E. 9.3). Entsprechend hat die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsverfahren grundsätzlich durchzuführen, ausser sie ist offensichtlich unzuständig (BGE 146 III 47 E. 3 und 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_400/2019 vom 17. März 2020 E. 4.2 – zur Publikation vorgesehen). Die Schlichtungsbehörde ist mit anderen Worten nur befugt, einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, wenn sie in der Lage ist, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zuverlässig festzustellen, dass sie nicht zuständig ist, ohne umfangreiche Untersuchungen durchführen zu müssen, die mit den Erfordernissen des Schlichtungsverfahrens unvereinbar wären (Urteil des Bundesgerichts 4A_400/2019 vom 17. März 2020 E. 4.2 – zur Publikation vorgesehen; Kognition der Schlichtungsbehörde im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit, die nicht der freien Verfügung der Parteien entzogen ist, vgl. Art. 18 ZPO). 10.4 Wenn die Schlichtungsbehörde die Frage der Prozessvoraussetzungen nur mit einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand, den Anspruchsgrundlagen, der Vertragsnatur der Streitsache sowie mit aufwändigen Rechtsabklärungen beantworten kann, liegt keine Offensichtlichkeit vor. Unter diesen Umständen ist es Sache des angerufenen Gerichts – und nicht der Schlichtungsbehörde – zu entscheiden, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 18 604 vom 8. April 2019 E. 10.2). Die Schlichtungsbehörde hat die Prozessvoraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO) folglich grundsätzlich nicht zu prüfen und darf mithin keinen Nichteintretensentscheid mit der Begründung fällen, die Sache sei bereits anderweitig rechtshängig. Denn die Prüfung der anderweitigen Rechtshängigkeit setzt im Regelfall eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Streitgegenstand der beiden Verfahren sowie eine Einholung der Akten des bereits hängigen Verfahrens voraus. Eine solche Prüfung geht per se über eine summarische Prüfung offensichtlich fehlender Prozessvoraussetzungen hinaus (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 18 380 vom 15. November 2018 E. 14; mit dieser Auffassung im Einklang stehend Urteil des Bundesgerichts

11 4A_400/2019 vom 17. März 2020 E. 4.2 [betreffend die örtliche Zuständigkeit] – zur Publikation vorgesehen). 10.5 Nichts Anderes ergibt sich im Fall einer internationalen Streitigkeit. Im Rahmen einer internationalen Streitigkeit betreffend Erbrecht gilt es Art. 9 Abs. 1 IPRG zu beachten (keine Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens [LugÜ; SR 0.275.12], vgl. Art. 1 Ziff. 2 Bst. a LugÜ). Art. 9 Abs. 1 IPRG hält fest: Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Entgegen der Norm von Art. 126 ZPO handelt es sich bei einer Sistierung nach Art. 9 Abs. 1 IPRG um eine obligatorische (GSCHWEND, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 19 zu Art. 126 ZPO; SPÜHLER/RODRIGUEZ, Internationales Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, S. 25). Voraussetzung der Anwendung von Art. 9 Abs. 1 IPRG ist, dass eine Klage zwischen denselben Parteien und demselben Streitgegenstand vorliegt. Art. 9 Abs. 1 IPRG darf zudem nur angewendet werden, wenn die Rechtshängigkeit im Ausland früher eingetreten ist, wobei sich diese Frage nach ausländischem Recht bestimmt und die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts feststehen muss (1), das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällen wird, wobei der ganze Instanzenzug massgebend ist (sog. «Fristprognose», 2), und die Entscheidung in der Schweiz anerkennbar ist, d.h. es muss eine positive Anerkennungsprognose nach Art. 25 ff. IPRG bestehen (3; ausführlich vgl. BERTI/DROESE, in: Basler Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2013, N. 11 ff. zu Art. 9 IPRG; SPÜHLER/RODRIGUEZ, a.a.O., S. 24 f.). Die Frage, ob ein Verfahren gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG zu sistieren ist, verlangt folglich eine umfassende Prüfung der in der Schweiz und im Ausland vorliegenden Streitgegenstände, des Schweizer und des ausländischen Rechts betreffend Zeitpunkt der Rechtshängigkeit sowie eine Frist- und Anerkennungsprognose. Dies erfordert volle Kognition der urteilenden Behörde. Eine entsprechende Überprüfung geht über die Kognition der Schlichtungsbehörde, die sich auf eine Prüfung der offensichtlichen Prozessvoraussetzungen zu beschränken hat, hinaus. 10.6 Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall eine internationale Streitigkeit mit Bezug zur Schweiz und Italien besteht. In diesem Fall hätte sich die Schlichtungsbehörde nicht einzig mit Art. 9 Abs. 1 IPRG auseinanderzusetzen, sondern vorab zu beantworten, ob einschlägige Staatsverträge vorliegen, die dieser Regelung vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Ein solcher Staatsvertrag im Bereich des Erbrechts liegt mit Italien vor (BER- TI/DROESE, a.a.O., N. 9 zu Art. 9 IPRG). Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (SR 0.276.194.541) hält fest, dass auf Begehren einer Partei die Gerichte eines der beiden Staaten das Eintreten auf ihnen vorgelegte Streitigkeiten abzulehnen haben, wenn diese Streitigkeit schon vor einem Gericht des andern Staates anhängig ist – vorausgesetzt, dass dieses Gericht nach Massgabe der Bestimmungen des Abkommens zuständig ist. Dieses Abkommen fällt unter den Vor-

12 behalt von Art. 1 Abs. 2 IPRG, so dass es gegenüber Art. 9 IPRG Vorrang hat (BGE 138 III 570 E. 2.2). Es setzt grundsätzlich einen Mindeststandard fest. Daneben bleibt das IPRG anwendbar (MEIER/STEHLE, IPR – Prüfschemen zum Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht der Schweiz, Staatsverträge und IPRG, 2018, N. 754). Gestützt auf Art. 8 des Abkommen zwischen der Schweiz und Italien ist allerdings ein Nichteintreten auf die Klage, anstelle einer Sistierung gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG, die Folge früherer ausländischer Rechtshängigkeit (BGE 138 III 570 E. 6.2). Auch im Anwendungsbereich von Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen liegt keine Offensichtlichkeit vor, welche die Schlichtungsbehörde zu einem Nichteintretensentscheid ermächtigen würde. Auch hier stellten sich Fragen betreffend die Identität der Parteien und des Streitgegenstands, die eine umfassendere Überprüfung verlangen, als es im Schlichtungsverfahren vorgesehen und möglich ist (vgl. zur Auslegung von Art. 8 des Abkommens betreffend Identität des Streitgegenstands vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des LugÜ BGE 138 III 570 E. 4.2 ff.). Von offensichtlich (nicht) gegebenen Prozessvoraussetzungen kann mit Blick auf die sich zu stellenden Rechtsfragen keine Rede sein. Dies gilt umso mehr, als in casu nicht nur das Bestehen identischer Streitgegenstände von den Parteien bestritten wird, sondern auch die von den Beschwerdegegnern 1 bis 3 in Abrede gestellte frühere Rechtshängigkeit des Verfahrens in Italien (Eintritt der Rechtshängigkeit durch Schlichtungsgesuch oder erst durch Klage) einer umfassenden Überprüfung nach italienischem Recht zu unterziehen wäre. 10.7 Zusammenfassend ist die Schlichtungsbehörde im vorliegenden Fall nicht befugt, über die anderweitige Rechtshängigkeit zu befinden, zumal zumindest keine offensichtlich anderweitige Rechtshängigkeit derselben Streitsache besteht. Für eine obligatorische Sistierung des Verfahrens nach Art. 9 Abs. 1 IPRG oder einem Nichteintreten im Sinne von Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen besteht im Rahmen des Schlichtungsverfahrens damit kein Raum. Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, das Verfahren gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO zu sistieren. Eine Sistierung des Schlichtungsverfahrens mit Rücksicht auf die anderweitig hängigen Verfahren wäre einzig sinnvoll, wenn der Schlichtungsbehörde auch die Möglichkeit zustünde – je nach Entscheid der zuständigen Behörden in der Schweiz und in Italien – einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Diese Kompetenz kommt der Schlichtungsbehörde nach dem Gesagten jedoch so oder anders nicht zu, zumal sich die Frage derselben Streitsache sowie die Rechtsfragen des Schweizer und italienischen Rechts nicht ohne nähere Abklärungen beurteilen lassen. Ein allfälliger Nichteintretensentscheid obliegt damit einzig der zuständigen Gerichtsinstanz – vorliegend dem Regionalgericht Oberland – weshalb auch nur dieses über eine allfällige Sistierung des Verfahrens zu entscheiden hätte. Demgegenüber ist das Schlichtungsverfahren mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zügig voranzutreiben und im Falle des Scheiterns einer Einigung ist die Klagebewilligung auszustellen.

13 Andere Gründe, die für eine Sistierung des Verfahrens sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Zwar ist die Einreichung einer Klage in zwei verschiedenen Ländern nicht per se rechtsmissbräuchlich, allerdings resultiert daraus kein Anspruch auf Sistierung des Verfahrens. Im vorliegenden Fall könnte gestützt auf das Gesagte erst das Regionalgericht – und zwar nur unter das Beschleunigungsgebot wahrender Weise – einen Entscheid über die Sistierung fällen. 11. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. IV. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 12.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 13. 13.1 Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, den Beschwerdegegner 1 bis 3 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 ZPO). Art. 113 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen, zumal im Rechtsmittelverfahren kein Vergleich angestrebt wird, weshalb ein solcher auch nicht durch Kostenlosigkeit begünstigt werden muss (vgl. zu Sinn und Zweck der Norm BGE 141 III 20 E. 5.3). Beschwerdegegner 4 verzichtete demgegenüber auf das Stellen eines Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, zumal er sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen liess (pag. 303). Ihm ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen. 13.2 Bei einem Streitwert von über CHF 1 Million bis CHF 2 Millionen beträgt das Honorars CHF 38'500 bis CHF 78'700.00, bei über CHF 2 Millionen bis zu 3.8% des Streitwerts (Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV, in Beschwerdeverfahren mit geringem Aufwand bis zu 20% des Honorars (Art. 7 Abs. 1 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 13.3 Rechtsanwalt D.________ (Beschwerdegegner 1) macht mit Honorarnote vom 19. Juni 2020 eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (keine Auslagen und MwSt; pag. 297), Rechtsanwalt F.________ (Beschwerdegegner 2) eine solche von

14 CHF 11'330.00 (Honorar CHF 11'000.00, Auslagen von CHF 330.00, keine MwSt.; pag. 285) und Fürsprecher H.________ (Beschwerdegegnerin 3) eine Parteientschädigung von CHF 4'638.20 (Honorar CHF 4'585.00, Auslagen von CHF 53.20, keine MwSt.; pag. 293) geltend. 13.4 Die geltend gemachten Entschädigungen sind unter Berücksichtigung der obgenannten Bemessungskriterien angemessen und die aufgeführten Auslagen geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 1 folglich eine Entschädigung von CHF 1'500.00, dem Beschwerdegegner 2 eine solche von CHF 11'330.00 (inkl. Auslagen) und der Beschwerdegegnerin 3 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'638.20 (inkl. Auslagen) auszurichten.

15 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 auszurichten. 4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'330.00 (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 3 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'638.20 (inkl. Auslagen) auszurichten. 6. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschwerdegegner 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - dem Beschwerdegegner 2, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Beschwerdegegnerin 3, v.d. Fürsprecher H.________ - dem Beschwerdegegner 4, v.d. Rechtsanwalt J.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 3. September 2020 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Es ist darzulegen, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Überdies kann gegenüber Entscheiden, welche vorsorgliche Massnahmen betreffen, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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