Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre civile Entscheid ZK 19 38 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. August 2019 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin i.V.), Oberrichter Hurni und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beklagte/Berufungsklägerin/Gesuchstellerin/Gesuchsgegnerin gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Kläger/Berufungsbeklagter/Gesuchsgegner/Gesuchsteller Gegenstand Abänderung Ehescheidungsurteil Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Juni 2018 (CIV 16 2058)
2 Regeste: Passivlegitimation bei Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen durch das Gemeinwesen: Bei einer Herabsetzungsklage ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die alleinige Passivlegitimation des Kindes für die Zeit des laufenden Verfahrens zu verneinen, sofern die Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen bevorschusst werden. Die Passivlegitimation kommt diesfalls zwingend auch dem Gemeinwesen zu. Demgegenüber besteht für die nach dem rechtskräftigen Entscheid fällig werdenden Unterhaltsbeiträge keine Passivlegitimation des Gemeinwesens (E. 15.4 ff., insbesondere E. 15.8 f.). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: Berufungsklägerin) und C.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) heirateten am ________. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor: E.________, geb. ________, F.________, geb. ________, und G.________, geb. ________. Mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 30. September 2014 wurde die Ehe der Parteien in Anwendung von Art. 111 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) geschieden. Die drei gemeinsamen Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die Obhut der Berufungsklägerin gestellt. Der Berufungsbeklagte wurde verpflichtet, für die Kinder ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung des jeweiligen Kindes monatliche, jeweils im Voraus geschuldete Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je CHF 600.00 pro Kind zu leisten (exkl. Familienzulagen). Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn/Gratifikation, exkl. Familienzulagen) des Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 4‘940.00 und der Berufungsklägerin von CHF 1‘800.00 ausgegangen (vgl. Akten CIV 14 1358). 2. 2.1 Der Berufungsbeklagte klagte am 18. April 2016 gegen die Berufungsklägerin vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abänderung des Scheidungsurteils (Verfahren CIV 16 2058). Er beantragte, in Abänderung der Ziffern 4 und 6 des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. September 2014 seien wegen dauerhaft verschlechterter Einkommensverhältnisse die festgelegten Unterhaltsbeiträge für die drei gemeinsamen Kinder der Parteien angemessen herabzusetzen und der nacheheliche Unterhalt aufzuheben (pag. 1 ff.). 2.2 Nach gescheiterter Einigungsverhandlung vom 10. Oktober 2016 (pag. 73 ff.) unterzog sich die Berufungsklägerin an der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017
3 dem Begehren um Aufhebung des nachehelichen Unterhalts (pag. 169). Die Verhandlung wurde abgebrochen und das Verfahren sistiert (pag. 173). Am 27. Februar 2018 fand die Fortsetzungsverhandlung mit den Schlussvorträgen der Parteien statt (pag. 199 ff.). Nach der Verhandlung stellte sich heraus, dass die Unterhaltsbeiträge für die Kinder mindestens seit Anfang 2016 durch den Sozialdienst H.________ bevorschusst wurden. Wegen des möglichen Einflusses dieses Sachverhalts auf die Passivlegitimation wurde mit Verfügung vom 4. April 2018 das Beweisverfahren von Amtes wegen wieder eröffnet und beim Sozialdienst H.________ eine schriftliche Auskunft eingeholt (pag. 245 ff.). 2.3 Nach Eingang der schriftlichen Auskunft des Sozialdienstes H.________ (Bestätigung der Bevorschussung der Kinderalimente seit September 2015, pag. 259 ff.) hielt der Berufungsbeklagte ohne weitere Begründung am 4. Mai 2018 an seinen Anträgen fest (pag. 297). Die Berufungsklägerin beantragte mit Eingabe vom 31. Mai 2018 die Abweisung der Klage – dies (auch) wegen fehlender Passivlegitimation (pag. 305 ff.). 2.4 Mit Entscheid vom 18. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass die Berufungsklägerin das in der Abänderungsklage vom 18. April 2016 gestellte Rechtsbegehren Ziff. 2 um Aufhebung des nachehelichen Unterhalts anerkannte und damit die nacheheliche Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten per 1. Mai 2016 aufgehoben ist (Ziff. 1). In teilweiser Abänderung von Ziff. 4 der mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau am 30. September 2014 gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung des gleichen Tages, wurde der vom Berufungsbeklagten an seine Kinder zu bezahlende Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 (indexiert, für das Jahr 2018 CHF 604.00, pag. 281) mit Wirkung per Juli 2018 auf CHF 450.00 pro Kind herabgesetzt (Ziff. 2). Die Vorinstanz stellte des Weiteren die Unterdeckung fest (nur Barunterhalt möglich; Ziff. 3), integrierte eine Indexklausel (Ziff. 4) und hielt die Grundlagen für die Unterhaltsberechnung fest (Ziff. 5). Soweit weitergehend, insbesondere die Zeitspanne zwischen Mai 2016 und Juni 2018 betreffend, wurde das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage (Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge) abgewiesen (Ziff. 6). Die Gerichtskosten wurden halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 7). Des Weiteren wurden die Entschädigungen für die amtlichen Rechtsvertretungen bestimmt (Ziff. 8 ff.; pag. 333 ff.). 2.5 Am 29. Juni 2018 verlangte die Berufungsklägerin die schriftliche Entscheidbegründung (pag. 347). Diese datiert vom 3. Dezember 2018 (pag. 355 ff.). 3. 3.1 Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 18. Juni 2018 erhob die Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 21. Januar 2019 beim Obergericht des Kantons Bern Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 421 ff.; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ZK 19 40): 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Berner Mittelland vom 18. Juni 2018 bzw. 3. Dezember 2018 sei aufzuheben;
4 2. Die Abänderungsklage des Berufungsgegners vom 18. April 2016 sei vollumfänglich abzuweisen; 3. Der Berufungsführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 3.2 Der Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte mit Berufungsantwort vom 6. März 2019 Folgendes (pag. 451 ff.; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ZK 19 130): 1. Die Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 der Berufung vom 21. Januar 2019 seien – soweit darauf einzutreten sei – vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Regionalgerichtes Bern- Mittelland im Verfahren CIV 16 2058 sei zu bestätigen. 2. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege sei von Amtes wegen zu prüfen. 3. Dem Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.3 Die Berufungsklägerin teilte mit Schreiben vom 21. März 2019 mit, keine Einwände gegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsbeklagten zu haben. Zu den Angaben und Belegen betreffend die neue berufliche Situation des Berufungsbeklagten nahm sie nicht Stellung (ZK 19 130 pag. 23). 3.4 Mit Verfügung vom 25. März 2019 ordnete der Instruktionsrichter keinen weiteren Schriftenwechsel an. Die Parteien wurden aufgefordert, ihre Kostennoten einzureichen. Der schriftliche Entscheid wurde in Aussicht gestellt (pag. 471 ff.). 3.5 Die Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ datiert vom 27. März 2019 (pag. 477 ff.) und diejenige von Rechtsanwalt B.________ vom 28. März 2019 (pag. 489 ff.). Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei am 1. April 2019 zur Kenntnis gebracht (pag. 483; pag. 505). 3.6 Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 erteilte der Instruktionsrichter sowohl der Berufungsklägerin (ZK 19 40) als auch dem Berufungsbeklagten (ZK 19 130) die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren, unter jeweiliger Beiordnung ihres Rechtbeistandes. Für die Beurteilung der beiden Gesuche wurden keine Kosten erhoben (Ziff. 1). Mit gleicher Verfügung wurde der Sozialdienst H.________ angefragt, ob und wenn ja, bis wann und in welchem Umfang die Kinderunterhaltsbeiträge ab Juli 2018 bevorschusst wurden (Ziff. 2). Mit Blick auf den Antrag der Berufungsklägerin, Belege zu den aktuellen Anstellungsbedingungen des Berufungsbeklagten zu edieren, verwies der Instruktionsrichter auf die entsprechenden Unterlagen im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsbeklagten, welche auch bei der Beurteilung der Hauptsache zu verwenden seien. Der Instruktionsrichter betrachtete den Editionsantrag damit als erfüllt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, ihre Vorbringen unter diesem Aspekt zu ergänzen (Ziff. 3; pag. 507 ff.).
5 3.7 Der Sozialdienst H.________ gab am 7. Mai 2019 zu den Bevorschussungen der Kinderunterhaltsbeiträge Auskunft (pag. 513 ff.). 3.8 Den Parteien wurde die Stellungnahme des Sozialdienstes H.________ mit Verfügung vom 9. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, ihre Vorbringen auch unter dem Aspekt der weiter laufenden Bevorschussung zu ergänzen (pag. 519 ff.). 3.9 Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 523; pag. 525) nahm die Berufungsklägerin am 21. Juni 2019 zur Frage der Passivlegitimation sowie zur Abänderung des Scheidungsentscheides Stellung (pag. 527 ff.). 3.10 Dem Berufungsbeklagten wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2019 die Stellungnahme der Berufungsklägerin zur Kenntnis gebracht (pag. 533 ff.). Er liess sich nicht mehr zur Sache vernehmen. II. 4. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 5. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils. Streitgegenstand bilden einzig die Unterhaltsbeiträge für die drei gemeinsamen Kinder. Damit handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist ohne weiteres erreicht. Weil keine Ausnahme gemäss Art. 309 ZPO vorliegt, erweist sich die Berufung als zulässiges Rechtsmittel. 6. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] sowie Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]), wobei die Urteilsfindung in Dreierbesetzung erfolgt (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 ZPO). Die schriftliche Entscheidbegründung wurde der Berufungsklägerin am 4. Dezember 2018 zugestellt (pag. 419). Die am 21. Januar 2019 formgerecht eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht (vgl. Art. 145 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 142 f. ZPO). 8. 8.1 Die Berufungsklägerin verlangt ohne Einschränkung, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Der angefochtene Entscheid vom 18. Juni 2018 enthält in Ziff. 1 die Feststellung, dass die Berufungsklägerin das Rechtsbegehren um Aufhebung des nachehelichen Unterhalts anerkannte (pag. 333).
6 8.2 Diese Feststellung stellt einen (teilweisen) Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO dar. Gegen einen gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO, d.h. aufgrund eines Vergleichs, einer Klageanerkennung oder eines Rückzugs erfolgten Abschreibungsbeschluss steht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Rechtsmittel (d.h. weder die Berufung noch die Beschwerde), sondern nur die Revision zur Verfügung und nur der im Abschreibungsbeschluss enthaltene Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO ist mit Beschwerde anfechtbar. Soweit weitergehend hat der Abschreibungsbeschluss bloss deklaratorische Wirkung, weil das Verfahren bzw. der entsprechende Verfahrensteil bereits durch Klageanerkennung beendet wurde (BGE 139 III 133 E. 1.2; vgl. auch Botschaft BBl 2006 7380; GSCHWEND/STECK, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 20 zu Art. 241; LEUMANN LIEBSTER in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 16 ff. zu Art. 241). 8.3 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung ferner eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 8.4 Vorliegend enthält die Berufungsschrift keine Begründung für die Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses gemäss Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids, für welchen nach dem Gesagten ohnehin kein Rechtsmittel zulässig ist. Es ist folglich fraglich, ob Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids überhaupt formell von der Anfechtung erfasst ist. So oder anders kann nach dem Gesagten nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden. 9. Soweit weitergehend ist auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung einzutreten. 10. Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 11. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Wenn wie vorliegend die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Noven jedoch berücksichtigt werden, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Beschluss der Zivilabteilungskonferenz vom 17. April 2013). Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen einzig für Verfahren, in denen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime nicht gilt. Eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO fällt diesfalls ausser Betracht (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 625 E. 2.2). Die vorliegend von den Parteien oberinstanzlich eingereichten Unterlagen sind folglich als Noven zu berücksichtigen.
7 III. 12. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob die Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab Juli 2018 herabzusetzen sind oder nicht. Zu prüfen ist vorab, ob für diese Zeit die Berufungsklägerin (als Prozessstandschafterin) alleine passivlegitimiert ist oder ob das Gemeinwesen vom Berufungsbeklagten mit der Abänderungsklage vom 18. April 2016 mit eingeklagt hätte werden müssen (Ziff. III). Die Sachlegitimation ist als materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a). Fehlt die Sachlegitimation, wird die Klage als unbegründet abgewiesen (BGE 138 III 737 E. 2). Bei (zumindest zeitweiser) Passivlegitimation der Berufungsklägerin bleibt weiter zu prüfen, ob beim Berufungsbeklagten eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB vorliegt, welche zu einer Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge führt (vgl. Ziff. IV hiernach). 13. 13.1 Zur Frage der Passivlegitimation der Berufungsklägerin (Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren) führte die Vorinstanz im Entscheid vom 18. Juni 2018 aus, es seien einzig die Kinder bzw. die Berufungsklägerin als Inhaberin der Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge als Prozessstandschafterin eingeklagt worden. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien vom Sozialdienst jedoch von September 2015 bis zum 30. Juni 2018 vollumfänglich bevorschusst worden. Aus diesem Grund sei die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge der seit Mai 2016 (beantragter Zeitpunkt der Herabsetzung) durch die öffentliche Hand ausgerichteten Vorschüsse nicht möglich, zumal diesbezüglich die Passivlegitimation dem Gemeinwesen und nicht der Berufungsklägerin zukomme. Die Klage sei folglich für die Zeitspanne von Mai 2016 bis Juni 2018 mangels Passivlegitimation der Berufungsklägerin abzuweisen. Für die Zeit nach Juni 2018 habe zum Zeitpunkt der Entscheidfällung noch nicht festgestanden, ob die Unterhaltsbeiträge weiterhin durch das Gemeinwesen bevorschusst würden. Für diese Zeit ergebe sich folglich keine Passivlegitimation des Gemeinwesens, weshalb die Unterhaltsbeiträge herabzusetzen seien (pag. 365 ff.). 13.2 Die Berufungsklägerin argumentiert oberinstanzlich, die Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge laufe «bis heute» weiter. Der Berufungsbeklagte habe von dieser Bevorschussung gewusst. Er hätte daher auch das Gemeinwesen einklagen müssen. Dies gelte auch für künftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge, hinsichtlich derer die Bevorschussung bereits bewilligt worden sei. Ansonsten führe dies zum Verlust der Parteirechte des Gemeinwesens. Denn wenn man beispielsweise davon ausgehe, das Kind sei von der Sozialhilfe abhängig, müsste das Gemeinwesen ab Verfahrensabschluss die Reduktion der Alimente mit erhöhter Sozialhilfe wieder ausgleichen. Dies obwohl es sich im Verfahren nie dazu habe äussern können. Aus diesen Gründen hätte die Abänderungsklage abgewiesen werden müssen (pag. 425 ff.).
8 13.3 Der Berufungsbeklagte entgegnet, die Kinderunterhaltsbeiträge seien seit Juli 2018 nicht mehr bevorschusst worden. Entsprechend stehe seit diesem Zeitpunkt die Passivlegitimation nicht mehr dem Gemeinwesen zu, sondern einzig der Berufungsklägerin. Im Übrigen verzichte das Gemeinwesen in Abänderungsverfahren nahezu ausnahmslos auf ihre Parteirechte (pag. 455 ff.). 13.4 Die Berufungsklägerin führt demgegenüber aus, die Kinderunterhaltsbeiträge würden nach wie vor bevorschusst. An der Passivlegitimation habe sich mithin nichts geändert. Das Gemeinwesen habe vorliegend auch nicht auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet (pag. 527). 14. 14.1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange es minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können der Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Sorge (bzw. der Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge) die Unterhaltsbeiträge für das Kind gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB in eigenem Namen geltend machen, obwohl der Anspruch dem Kind zusteht und es zu dessen prozessualer Durchsetzung aktivlegitimiert ist (sog. Prozessstandschaft). Damit hat der Elternteil vor Gericht selbst Parteistellung. Bei der Prozessstandschaft fallen die Prozessführungsbefugnis und die Rechtsträgerschaft auseinander (BGE 142 III 78 E. 3.2; 136 III 365 E. 2). 14.2 Dasselbe gilt auch in der umgekehrten Situation. So kann derjenige Elternteil, der Unterhaltsbeiträge bezahlen soll, den anderen Elternteil ins Recht fassen, der für die Verwaltung des Einkommens der Kinder zuständig ist. 14.3 Art. 289 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht, wenn dieses für den Unterhalt aufkommt. Die Bevorschussung erfolgt nach kantonalem öffentlichen Recht (Art. 293 Abs. 2 ZGB). Beim Rechtsübergang nach Art. 289 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Legalzession (Subrogation: BGE 137 III 193 E. 2.1). Ex lege zedierte Ansprüche und der darauf bezogene Rechtsstreit sind weiterhin privatrechtlicher Natur (BGE 143 III 177 E. 6.3.1). 15. 15.1 Die Parteistellung der Berufungsklägerin als Kindsmutter und Exfrau des Berufungsbeklagten bezüglich des Unterhalts der drei minderjährigen Kinder ist grundsätzlich unbestritten. Die Abänderung von einer in einem Scheidungsurteil getroffenen Regelung von Belangen minderjähriger Kinder erfolgt auf dem Weg der Abänderung des Scheidungsurteils (Art. 134 ZGB, Art. 284 ZPO). In diesem Verfahren tritt der andere Elternteil, vorliegend mithin die Berufungsklägerin, als Prozessstandschafter für die Kinder auf. 15.2 Der Berufungsbeklagte richtete seine Abänderungsklage allerdings einzig gegen die Berufungsklägerin und nicht auch gegen die Stadt Bern als bevorschussendes Gemeinwesen.
9 Bei der Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen durch das Gemeinwesen bietet in der Praxis die Festlegung der Tragweite von Art. 289 Abs. 2 ZGB, welcher eine Subrogation oder Legalzession des Unterhaltsanspruchs beinhaltet, einige Schwierigkeiten, insbesondere was die Passivlegitimation in Abänderungsprozessen anbelangt. 15.3 Das Bundesgericht äusserte sich im Leitentscheid BGE 143 III 177 E. 6.3.2 ff. zur fraglichen Problematik. Es hielt fest, Gegenstand der Legalzession seien auch künftige Unterhaltsforderungen, von denen feststehe, dass sie zu bevorschussen sein werden. Die Passivlegitimation des Gemeinwesens scheitere daher nicht schon an der Tatsache, dass die Herabsetzungsklage des Unterhaltspflichtigen nur Beitragsforderungen erfasse, die nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens fällig geworden seien (E. 6.3.2). Soweit ein Gemeinwesen gerichtlich zugesprochene Unterhaltszahlungen bevorschusse, werde es zum Gläubiger der betreffenden Forderungen. Dies gelte nach dem Gesagten auch für inskünftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge, hinsichtlich derer die Bevorschussung bereits bewilligt worden sei. Nach allgemeiner Regel müsse der Unterhaltspflichtige daher (auch) das Gemeinwesen ins Recht fassen, wenn er den Umfang seiner Beitragsverpflichtung reduzieren lassen wolle. Insoweit seien im Falle einer teilweisen Subrogation sowohl das Kind (resp. dessen Vertreter) wie auch das Gemeinwesen nebeneinander passivlegitimiert. Es bestehe allerdings die Besonderheit, dass der Gegenstand der Herabsetzungsklage – nämlich das Dauerschuldverhältnis zwischen dem unterhalsberechtigten Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil – nicht identisch sei mit der konkreten, periodischen Unterhaltsforderung, die das Gemeinwesen (teilweise) bevorschusst habe resp. bevorschussen werde. Im Falle einer Herabsetzungsklage verschaffe die Passivlegitimation dem Gemeinwesen darüber hinaus auch prozessuale Befugnisse, durch welche es auf das Dauerschuldverhältnis zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem unterhaltsverpflichteten Elternteil einwirken könne. Diese Befugnisse hätten gleichsam eine überschiessende Wirkung, weil sie nicht auf tatsächlich bevorschusste (oder noch zu bevorschussende) Unterhaltsansprüche beschränkt seien. Während das von der Herabsetzungsklage betroffene Kind die mit der einzelnen Forderung verbundenen Nebenrechte im Umfang der Legalzession verliere, tangiere die Subrogation seine Gestaltungsrechte und prozessualen Befugnisse hinsichtlich des Dauerschuldverhältnisses nicht. Mithin bleibe das Kind selbst dann neben dem Gemeinwesen passivlegitimiert, wenn dieses in zeitlicher und quantitativer Hinsicht vollständig in den Unterhaltsanspruch subrogiere (E. 6.3.3). Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil im Weiteren mit der Interessenlage des subrogierenden Gemeinwesens im Zusammenhang mit der «geteilten Passivlegitimation» und kam zum Schluss, dass nicht a priori ein Konflikt zwischen den Interessen des Kindes und denjenigen des Gemeinwesens bestehe, weil in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge zu einer entsprechenden Erhöhung der Sozialhilfe führen dürfte. Anschliessend behandelte das Bundesgericht Fallkonstellationen, in welchen das Gemeinwesen ein fiskalisches Interesse an einer Herabsetzung hat, das den Interessen des Kindes zuwiderläuft. Hier dürfe das Gemeinwesen nicht die Stellung des Kindes verschlechtern. Erscheine dem Gemeinwesen der zu bevorschussende Betrag zu
10 hoch, habe es seine Leistung gestützt auf das einschlägige kantonale Recht zu korrigieren. Vorbehalten bleibe eine Aktivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens allenfalls, wenn der Unterhaltspflichtige trotz offensichtlich veränderter Verhältnisse in rechtsmissbräuchlicher Absicht nichts unternehme. Wenn sich das Kind einem Herabsetzungsbegehren des Unterhaltsschuldners nicht widersetze, weil es ihm nicht darauf ankomme, ob sein Barbedarf durch die Alimentenbevorschussung oder durch die Sozialhilfe gedeckt werde, müsse das Gemeinwesen Herabsetzungsbegehren, die seiner Auffassung nach unbegründet seien, bestreiten können, was nur über eine Parteistellung erfolgen könne, weil eine Beiladung mangels Rechtsgrundlage nicht möglich sei. Ein eigenes Interesse habe das Gemeinwesen daran, sich gegen eine Herabsetzung der während des Abänderungsverfahrens in ursprünglicher Höhe zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge zu wehren. Denn soweit die Bevorschussung infolge einer Herabsetzung im Nachhinein ihren Rechtsgrund verliere, entfalle auch die Subrogation in einen Unterhaltsanspruch (E. 6.3.4 f.). Insgesamt hiess es das Bundesgericht damit in Bestätigung des Urteils 5A_634/2013 vom 12. März 2014 E. 4.1 zusammengefasst gut, das bevorschussende Gemeinwesen im Falle einer Herabsetzungs- resp. Aufhebungsklage des Unterhaltspflichtigen an der Passivlegitimation des Kindes teilhaben zu lassen (E. 6.3.6). 15.4 Sowohl der genannte als auch die nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheide des Bundesgerichts 5A_634/2013 vom 12. März 2014 und 5A_634/2016 vom 21. September 2016 betrafen Konstellationen, in denen das Gemeinwesen nicht eingeklagt wurde, die Vorinstanzen eine rückwirkende Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge auf tiefere als die bevorschussten Beträge verweigerten und die Unterhaltspflichtigen dagegen Beschwerde führten. In all diesen Fällen hatten die kantonalen Instanzen für die Zeit nach dem rechtskräftigen Entscheid eine Herabsetzung angeordnet, die von den Unterhaltsberechtigten nicht angefochten bzw. im den Fall BGE 143 III 177 betreffenden Verfahren 5A_399/2016 (nicht in der amtlichen Sammlung publizierte E. 5) ohne Prüfung der Frage der Passivlegitimation für die Zeit nach dem Entscheid bestätigt wurde. In diesen drei Entscheiden ging es somit nicht um die Frage, ob eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge nach dem kantonalen Entscheid am fehlenden Einbezug des bevorschussenden Gemeinwesens scheitert. 15.5 Im Urteil des Bundesgerichts 5A_499/2015 vom 20. Januar 2016 hatte die kantonale Rechtsmittelinstanz eine Aufhebungsklage wegen fehlender Passivlegitimation der allein eingeklagten Kinder vollumfänglich abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht ab, wobei es feststellte, dass der Beschwerdeführer die entsprechende rechtliche Auffassung der Vorinstanz nicht gerügt hatte. Dieses Urteil taugt deshalb nicht als Präjudiz für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Frage. 15.6 Die Vorinstanz zitierte in ihrer Entscheidbegründung betreffend die Frage der Passivlegitimation zwei oberinstanzliche Entscheide (pag. 369, S. 8 der Entscheidbegründung):
11 Im Entscheid FO.2015.18/1 vom 24. Mai 2017 folgte das Kantonsgericht St. Gallen für die Zeit bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens unter Hinweis auf den (damals noch nicht in der amtlichen Sammlung publizierten) BGE 143 III 177 der Rechtsprechung des Bundesgerichts und wies insoweit die ausschliesslich gegen das Kind gerichtete Abänderungsklage mangels alleiniger Passivlegitimation ab. Dabei kommentierte es die Rechtsprechung des Bundesgerichts kritisch, u.a. mit dem Hinweis darauf, dass unterhaltsrechtliche Verfahren regelmässig auch von familiären Konflikten geprägt seien, an denen das Gemeinwesen zu beteiligen kein Anlass bestehe. In Bezug auf die in Zukunft fälligen Unterhaltsbeiträge bejahte es hingegen die Passivlegitimation des Kindes, allerdings ohne dies weitergehend zu begründen (E. II.2.a ff.). Die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte im Entscheid ZK 18 160 in einem Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege einen vorinstanzlichen Entscheid, mit welchem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für eine ausschliesslich gegen das Kind (bzw. seine gesetzliche Vertreterin) gerichtete Abänderungsklage wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden war. Die Eventualargumentation des Beschwerdeführers, dass höchstens eine Klageabweisung für die Unterhaltsbeiträge zwischen der Rechtshängigkeit und dem Entscheidzeitpunkt erfolgen dürfe und nicht sämtliche künftigen Unterhaltsbeiträge betroffen seien, weil für künftige Unterhaltsforderungen weiterhin das Kind anspruchsberechtigt sei, wurde im Entscheid zwar zitiert, jedoch nicht behandelt (E. 14.8 ff.). Die Vorinstanz selbst stützte sich darauf, dass die Bevorschussung zum Zeitpunkt der Entscheidfällung lediglich bis Ende Juni 2018 bewilligt war, was mit dem Datum ihres Entscheids übereinstimmte. Sie bejahte folglich die alleinige Passivlegitimation der Berufungsklägerin für den Zeitraum ab Juli 2018 und liess offen, wie es grundsätzlich mit der Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens für die Zeit nach dem Entscheid steht (pag. 367 ff., S. 7 f. der Entscheidbegründung). 15.7 Die obgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichts stiess in der Lehre auf begründete Kritik: REGINA AEBI-MÜLLER und LORENZ DROESE (Das Kind, der Staat und der Vorschuss, in: Brücken bauen, Festschrift für Thomas Koller, 2018, S. 1 ff.) legen dar, die Bevorschussung könne nicht zum Übergang des Stammrechts auf das Gemeinwesen führen, was jedoch Voraussetzung dafür wäre, dass dieses auch in Bezug auf die Herabsetzung von nach dem Urteilszeitpunkt fällig werdenden Unterhaltsbeiträgen passivlegitimiert wäre (S. 1 ff., S. 17 ff.). Weiter befassten sie sich mit dem Interesse des Gemeinwesens an der Teilnahme am Abänderungsprozess und legten dar, dass den Interessen des Gemeinwesens über das kantonale Bevorschussungsrecht ausreichend Rechnung getragen werden könne (S. 21 ff.). Schliesslich analysierten sie die möglichen prozessrechtlichen Grundlagen der vom Bundesgericht angenommenen «geteilten Passivlegitimation» und kamen zum Schluss, dass «die ZPO für den vom Bundesgericht dem Gemeinwesen zugedachten Part keine prozessuale Rolle bereitstellt» (S. 24 ff., S. 30).
12 PHILIP MANI (Praxisprobleme bei der Alimentenbevorschussung und der Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2018, S. 940 ff.) kritisiert die Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Sicht der Bevorschussungs- und Inkassopraxis. Die Gleichung des Bundesgerichts, weniger Bevorschussung bedeute mehr Sozialhilfe, entspreche nicht der Erfahrung. Aufgrund des Umstandes, dass die anspruchshemmenden Vermögensgrenzen (auf der Seite des Unterhaltsgläubigers) bei der Sozialhilfe erheblich tiefer lägen als bei der Bevorschussung, dürfte die Reduktion von bevorschussten Unterhaltsbeiträgen in der Mehrheit der Fälle erstmals von den Betroffenen selbst aufgefangen werden, was somit nicht zu einer umgehenden Kompensation durch Sozialhilfe führe. In diesen Fällen sei lediglich das fiskalische Interesse des Gemeinwesens, dass nicht zu hohe Unterhalsbeiträge festgesetzt werden, betroffen. Diese Problematik stelle sich jedoch eher im Festlegungsverfahren, und es könne ihr mit der gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungspflicht begegnet werden (S. 941 ff.). Weiter habe die vom Bundesgericht angeführte Bewilligungsdauer für die Bevorschussung künftiger Unterhaltsbeiträge bloss den Charakter einer Prognose und löse keine Subrogation aus, zumal der Bevorschussungsbetrag sich umgehend verändern oder gar entfallen könne, wenn eine Voraussetzung nicht mehr gegeben sei. Nur die tatsächliche und rechtmässige Auszahlung der Unterstützungsbeiträge mache das Gemeinwesen zum Gläubiger der Unterhaltsforderung (S. 945 f.). Schliesslich weist der Autor darauf hin, dass häufig den Gerichten die Bevorschussungen und den Bevorschussungsstellen die laufenden Abänderungsverfahren nicht bekannt seien (S. 948). HANS ZWAHLEN (Passivlegitimation bei der Herabsetzung von bevorschussten Unterhaltsbeiträgen, in: BE N’ius18/Juli 2016, S. 35 f. mit Stellungnahme von RAY- MOND SOLLBERGER aus Sicht der Alimentenfachstelle H.________) legt dar, dass die Interessenlage des Gemeinwesens oft diffus sei und dieses nach Information durch das Gericht selbst entscheiden solle, ob es in den Prozess eintrete (S. 35 f.). Nach Auffassung von SOLLBERGER ist eine für die direkt betroffenen Parteien (Vater, Mutter, Kind) gerechte Entscheidung sogar eher gewährleistet, wenn die Alimentenfachstelle nicht direkt als Partei am Verfahren teilnimmt (S. 36). 15.8 Für einen Einbezug des Gemeinwesens in das Verfahren, soweit es um die bis zum rechtskräftigen Entscheid fälligen und bevorschussten Unterhaltsbeiträge geht, spricht dessen Interesse, die bevorschussten Beträge weiterhin gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend machen zu können und nicht auf einen Rückforderungsanspruch gegenüber den Empfängern der Zahlung, soweit ein solcher Anspruch überhaupt besteht, angewiesen zu sein. Zudem brauchen für diesen Zeitraum die rechtlich problematischen Konstruktionen eines teilweisen Übergangs des Stammrechts bzw. einer überschiessenden Wirkung der Legalzession der einzelnen Forderungen nicht bemüht zu werden. Demgegenüber besteht nach Ansicht der Kammer kein Anlass, die zwingende Passivlegitimation des Gemeinwesens auch für nach dem rechtskräftigen Entscheid fällig werdende Unterhaltsbeiträge zu verlangen. Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet, eine bewilligte Bevorschussung auf dem früheren Niveau der Unterhaltsbeiträge weiterzuführen, sondern kann und soll die Bewilligung anpassen, nachdem die Bevorschussung akzessorisch zu den Unterhaltsbeiträgen ist (MANI,
13 a.a.O., S. 945 f.). Soweit der Ausfall bei den Unterhaltsberechtigten nicht durch Sozialhilfe ausgeglichen werden muss, hat das Gemeinwesen ein fiskalisches Interesse an möglichst tiefen Unterhaltsbeiträgen, was dem Interesse des Kindes, auf dessen Seite das Gemeinwesen in den Prozess einzubeziehen wäre, entgegen läuft. Bei einer drohenden Belastung des Gemeinwesens durch erhöhte Sozialhilfeleistungen ist eine Zuerkennung der Passivlegitimation ferner nicht zwingend. Weil hier die Interessen von Kind und Gemeinwesen parallel laufen, kann sich die zuständige Stelle des Gemeinwesens über ihre Kontakte mit der Vertretung des Kindes in den Prozess einbringen, und zudem bieten die Prozessmaximen eine gewisse Gewähr, dass die Interessen des Kindes und damit des Gemeinwesens gewahrt bleiben. Konsequenterweise würde drohende (oder aktuelle) Sozialhilfe als Auslöser eines zwingenden Einbezugs des Gemeinwesens in Unterhaltsprozesse andernfalls bedeuten, dass das Gemeinwesen auch in Eheschutz- und Scheidungsverfahren auf der Seite der unterhaltsberechtigten Person im Prozess auftreten müsste. Das würde erstens viel zu weit führen und zweitens sind die Sozialbehörden nicht daran interessiert, solche Prozesse zu führen (vgl. MANI, a.a.O., S. 947 ff.; SOLLBERGER, a.a.O., S. 36). 15.9 Nach dem Gesagten ist für die Zeit des laufenden Verfahrens gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die alleinige Passivlegitimation des Kindes bzw. dessen gesetzlichen Vertretung zu verneinen, sofern die Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen bevorschusst werden. Betreffend die Unterhaltsbeiträge für die Zukunft entfällt die Passivlegitimation des Gemeinwesens jedoch. Nach Ansicht der Kammer sollte die Zäsur gemäss den obigen Ausführungen jedoch auch bei einer für längere Zeit bewilligten Bevorschussung beim rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens liegen – mithin beim vorliegenden Entscheid im Berufungsverfahren, zumal es sich nicht um ein Gestaltungsurteil im Sinne der Veränderung eines Rechtsstatus handelt und die Beschwerde in Zivilsachen damit keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Denn bei der Bevorschussungsbewilligung handelt es sich um einen administrativen Akt mit reinem Ordnungscharakter. Liegt dem Gericht umgekehrt bloss eine Bewilligung vor, die während des Prozesses abläuft, sollte das Gericht im Rahmen des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes abklären, ob die Bewilligung verlängert wurde. Wenn nein, kann bei fehlendem Einbezug des Gemeinwesens eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags ab dem Ende der Bewilligung erfolgen. Vorliegend werden die Kinderalimente der gemeinsamen Kinder der Berufungsklägerin und des Berufungsbeklagten nach wie vor bevorschusst. Letztmals wurde die Bevorschussung mit Verfügung vom 20. Juni 2018 für die Dauer eines Jahres bis zum 30. Juni 2019 bewilligt (Gültigkeit ab 1. Juli 2018; pag. 515 ff.). Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 teilte der Sozialdienst des Kantons Bern ferner mit, per 1. Juli 2019 werde die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge erneut für die Dauer eines Jahres bewilligt, sofern bis dahin kein abgeänderter und rechtskräftiger Entscheid vorliege (pag. 513). 15.10 Zusammenfassend ist die Berufung folglich teilweise gutzuheissen. Gestützt auf die obigen Erwägungen sind die Unterhaltsbeiträge – sofern ein Abänderungsgrund zu
14 bejahen ist (vgl. hierzu Ziff. IV hiernach) – ab dem dem vorliegenden Entscheid folgenden Monat, mithin ab September 2019, herabzusetzen. IV. 16. 16.1 Die Vorinstanz führte aus, die Voraussetzungen für die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen seien für den Zeitraum ab Juli 2018 erfüllt. Beim Berufungsbeklagten sei eine erhebliche und dauerhafte Verminderung des Einkommens seit dem Scheidungszeitpunkt eingetreten (ca. 15% weniger verfügbare Mittel). Dem Berufungsbeklagten sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Es seien keine Hinweise vorhanden, dass er den Stellenverlust bei seinem damaligen Arbeitgeber selbst verschuldet habe. Seit dem Stellenverlust und während dreimaliger Arbeitslosigkeit in den letzten fünf Jahren, davon einmal während einem ganzen Jahr, habe sich der Berufungsbeklagte ausreichend um neue Stellen bemüht. Er verfüge über keine Ausbildung als Küchenchef – eine solche Anstellung habe er zwar für einige Zeit inne gehabt. Aufgrund seiner mangelnden Führungsqualitäten sei eine erneute Anstellung als Küchenchef jedoch nicht mehr realistisch. Es sei folglich der Nachweis erbracht, dass der Berufungsbeklagte keine andere als die aktuelle Anstellung habe finden können. Er habe sein Einkommen demzufolge nicht in Schädigungsabsicht vermindert und dieses entspreche unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Berufserfahrung des Berufungsbeklagten der marktüblichen Höhe. Dem Berufungsbeklagten sei es auch bei zumutbarer Anstrengung nicht möglich, eine Stelle zu finden, bei der er wiederum einen Verdienst in der Grössenordnung desjenigen erzielen würde, der der Scheidungsvereinbarung zugrunde gelegen habe. Es liege damit eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Einkommensverhältnisse vor, weshalb der Abänderungsgrund grundsätzlich zu bejahen sei (pag. 369 ff., S. 8 ff. der Entscheidbegründung). Nach Gegenüberstellung des Einkommens und des Bedarfs des Berufungsbeklagten, der Berufungsklägerin und der gemeinsamen Kinder seien ab Juli 2018 Unterhaltsbeiträge von CHF 450.00 pro Kind geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge seien folglich auf diesen Betrag herabzusetzen (pag. 391 ff., S. 19 ff. der Entscheidbegründung). 16.2 Zur Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge erklärt die Berufungsklägerin vor oberer Instanz, der Berufungsbeklagte habe die Lohneinbussen selbst zu verantworten. Es sei ihm daher ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen. Er habe lange keine Stelle gefunden, weil er unübliche Anforderungen an die Arbeitszeiten gehabt habe. Er habe dann eine Anstellung in einer Mensa angetreten, die deutlich weniger Herausforderungen und damit auch weniger Einkommen mit sich gebracht habe, als dies für einen Küchenchef üblich sei. Seine Erfahrungen und Qualifikationen als Küchenchef seien damit wertlos geworden, obwohl es sich nicht um die letzte gangbare Möglichkeit gehandelt habe. Nach dem Verlust dieser Stelle habe er bloss noch eine Anstellung gefunden, mit welcher er verglichen mit den früheren Stellen ein markant tieferes Einkommen erzielt habe. Der Berufungsbeklagte habe nun seit November 2018 [recte: Januar 2019] wieder eine neue Anstellung. Die ak-
15 tuelle Funktion bzw. das aktuelle Einkommen des Berufungsbeklagten sei jedoch nicht bekannt, weshalb entsprechende Belege zu edieren seien. Die Lohneinbussen des Berufungsbeklagten seien selbstverschuldet und könnten keine Basis für eine Abänderungsklage bilden. Infolge der Häufigkeit der Stellenwechsel (seit 2007 rund acht Mal) könne zudem nicht von einer dauerhaften Veränderung der Einkommensverhältnisse gesprochen werden (pag. 429 ff.). 16.3 Der Berufungsbeklagte führt demgegenüber aus, es sei ihm trotz zumutbarer Anstrengung nicht möglich gewesen, eine Stelle zu finden, bei der er wieder einen Verdienst in der Grössenordnung desjenigen erzielen würde, der der Scheidungskonvention zugrunde gelegen habe. Entsprechend habe ihm die Vorinstanz zu Recht kein hypothetisches Einkommen angerechnet und sei von einer erheblichen Veränderung der Einkommensverhältnisse ausgegangen. Die Vielzahl an Stellenwechseln schliesse eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse nicht aus. Das Kriterium der dauerhaften Veränderung beziehe sich nicht auf eine konkrete Stelle, sondern auf die Einkommensverhältnisse (pag. 457 ff.). Nachdem sein letztes Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2018 gekündigt worden sei, sei es dem Berufungsbeklagten gelungen, per 1. Januar 2019 eine neue Anstellung als Mitarbeiter in einer Metzgerei zu finden (pag. 459). Dabei erziele er ein Nettoeinkommen von CHF 4‘535.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; pag. 461 ff.). 16.4 Die Berufungsklägerin bringt vor, das Einkommen des Berufungsbeklagten habe stetig abgenommen. Diese Einkommensreduktion sei selbstverschuldet. Zudem sei es sehr häufig zu Stellenwechseln gekommen. Aktuell arbeite er als Metzger, mithin auf einem von ihm nicht erlernten Beruf. Er habe sein Einkommen damit erneut reduziert. Er habe folglich immer wieder Arbeitsstellen angetreten, die nicht seinen Qualifikationen entsprochen hätten. Der stetige Wechsel zeige zudem, dass es sich nicht um eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse handle. Aktuell verdiene der Berufungsbeklagte mehr (CHF 4‘535.00) als bei Einreichung der Abänderungsklage (CHF 4‘284.90). Er sei folglich in der Lage, sein Einkommen zu erhöhen. Es liege zudem mangels Erheblichkeit der Veränderung kein Abänderungsgrund vor, zumal das aktuelle Einkommen lediglich um knapp 8% tiefer liege, als das in der Scheidungsvereinbarung festgesetzte Salär (pag. 529 ff.). 17. 17.1 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse (Bedürfnisse des Kindes, Leistungsfähigkeit der Eltern, Lebenskosten; vgl. Art. 286 Abs. 1 ZGB) setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die Änderung setzt damit voraus, dass neue erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine Neuregelung des Unterhalts notwendig machen. Die Abänderungsklage dient jedoch nicht der Korrektur (Revision) eines allenfalls fehlerhaften Urteils (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Absehbare Veränderungen der massgeblichen Verhältnisse, die bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bereits berücksichtigt worden sind, bilden ebenfalls keinen Grund zur Anpassung (Urteile des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3, 5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.1 je mit Hinweis auf BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Liegt eine erhebliche und dauerhafte Änderung vor, führt dies nicht
16 automatisch zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags. Eine solche ist nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche Regelung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Eltern besteht. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die Interessen der Kinder und jedes Elternteils gegeneinander abzuwägen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen, nachdem es alle Berechnungsparameter aktualisiert hat (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3, 5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.1, 5A_199/2013 vom 30. April 2013 E. 4.2). Für streitige Abänderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO). 17.2 Die Abänderungsklage bezweckt die Anpassung der Unterhaltspflicht an die veränderten Verhältnisse. Diesem Zweck entsprechend erfasst sie nur rechtskraftfreie Tatsachen und erlaubt keine Revision des früheren Urteils, mögen die darin getroffenen Annahmen sich im Nachhinein auch als falsch erweisen. Daher wird der Unterhaltsbeitrag lediglich nach Massgabe der tatsächlichen Veränderungen angepasst und es ist nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erscheint. Vielmehr sind die seinerzeitigen Einkommens- und Ausgabeverhältnisse den aktuellen gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_448/2010 vom 11. August 2010 E. 2.2). 18. 18.1 Die Vorinstanz setzte sich in ihrer Entscheidbegründung detailliert mit dem beruflichen Werdegang des Berufungsbeklagten auseinander und legte namentlich dar, dass er sich nach dem Verlust der zum Zeitpunkt der Scheidung inne gehabten Arbeitsstelle (November 2014) gemäss den Nachweisen zu Handen der RAV während fast eines Jahres auf total 87 Arbeitsstellen beworben habe. Dabei habe es sich um rund 60 Stellen im Gastgewerbe gehandelt. Bei den meisten dieser Stellen habe es sich um solche in Tagesbetrieben mit einem vollen Pensum gehandelt (pag. 375, S. 11 und pag. 381, S. 14 der Entscheidbegründung). Anfang Januar 2016 habe er eine Festanstellung zu 90% als Koch in der Mensa der I.________ in Pfäffikon SZ angetreten, welche ihm per Ende Juni 2017 gekündigt worden sei (pag. 381, S. 14 der Entscheidbegründung). Nach dieser Kündigung habe er sich wiederum auf ca. 60 Stellen, fast alle im Gastgewerbe und davon ca. 20 in Tagesbetrieben, beworben. Per 1. Dezember 2017 habe er eine Stelle als Koch im Restaurant J.________ angetreten. Diese habe er in der Probezeit verloren, doch sei er kurze Zeit später dort wieder angestellt worden (pag. 383, S. 15 der Entscheidbegründung). Der Berufungsbeklagte verfüge über keine Ausbildung als Küchenchef, sondern sei durch Arbeitserfahrung aufgestiegen. Er habe bisher lediglich drei Anstellungen als Küchenchef mit einer Gesamtdauer von vier Jahren und drei Monaten gehabt. Dies zuletzt im Jahr 2014, wo man ihn jedoch nicht weiterbeschäftigt habe. Seine Zeugnisse seien hinsichtlich Führungsqualitäten nicht überzeugend gewesen. Die nach dem Verlust der Stelle in Pfäffikon SZ getätigten Stellenbemühungen seien (im Gegensatz zu den früheren) als ausreichend zu betrachten. Der Nachweis, dass der Berufungsbeklagte keine andere Stelle habe fin-
17 den können, sei erbracht. Mit dreimaliger Arbeitslosigkeit in den letzten fünf Jahren, davon einmal während einem ganzen Jahr, erscheine es nachvollziehbar, dass der Berufungsbeklagte auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr optimale Chancen habe. Es könne keine Rede davon sein, dass der Berufungsbeklagte sein Einkommen in Schädigungsabsicht vermindert habe (pag. 385 ff., S. 16 ff. der Entscheidbegründung). Diese Ausführungen sind überzeugend. Die Berufungsklägerin bringt oberinstanzlich denn auch kein Argument vor, das durch die Vorinstanz nicht bereits berücksichtigt worden wäre. Zwar ist beim Berufungsbeklagten erneut ein Stellenwechsel zu verzeichnen. Nachdem er seine Stelle im Restaurant J.________ per Ende Oktober 2018 verlor (Berufungsantwortbeilage [BAB] 1), konnte er am 1. Januar 2019 eine neue Anstellung bei K.________ antreten. Dort arbeitet er als Mitarbeiter in der Metzgerei (BAB 2). Mit Blick auf die obigen Ausführungen zu den Chancen des Berufungsbeklagten auf dem Arbeitsmarkt erstaunt die Anstellung als Mitarbeiter in der Metzgerei nicht. Es kann denn auch in Bezug auf den letzten Stellenwechsel nicht von einer Schädigungsabsicht ausgegangen werden, zumal er mit der aktuellen Anstellung nunmehr ein Nettoeinkommen von CHF 4‘535.00 erzielt (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Verpflegungsabzug). Im Vergleich zur früheren Stelle im Restaurant J.________ ist es dem Berufungsbeklagten mithin gelungen, die Höhe seines Einkommens zu halten (letzter Nettolohn im Restaurant J.________ CHF 4‘523.00 bzw. CHF 4‘223.00 nach Berücksichtigung des Verpflegungsabzuges von CHF 300; Klagebeilage [KB] 27, vgl. pag. 383, S. 15 der Entscheidbegründung). Nach dem Gesagten ist die veränderte Einkommenssituation des Berufungsbeklagten nicht Folge schuldhaften oder gar rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. dazu BGE 143 III 233 E. 3). Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass dem Berufungsbeklagten die für eine besser bezahlte Stelle nötigen Führungsqualitäten fehlen. Es kann ihm deshalb nicht das Einkommen als Küchenchef angerechnet werden, sondern es ist auf sein tatsächlich erzieltes Einkommen abzustellen. 18.2 Der in der Instruktionsverhandlung vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 30. September 2014 abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung wurde ein Einkommen des Berufungsbeklagten von CHF 4‘940.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und ein Bedarf (trotz Mangelfall inkl. Steuern) von CHF 2‘834.00 zugrunde gelegt. Daraus ergab sich ein Überschuss von rund CHF 2‘100.00. Der Gesamtunterhaltsbeitrag in dieser Höhe wurde mit je CHF 600.00 auf die drei Kinder und mit CHF 300.00 auf die Berufungsklägerin aufgeteilt (vgl. Berechnungsblatt und Scheidungskonvention, amtliche Akten CIV 14 1358). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist anzunehmen, dass beim fraglichen Einkommen des Berufungsbeklagten ein gewisser, in seiner Höhe unbekannter Verpflegungsabzug gemacht wurde, zumal im Bedarf des Berufungsbeklagten kein Zuschlag für auswärtige Verpflegung berücksichtigt wurde. Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2014 liegen nicht vor (vgl. pag. 375, S. 11 der Entscheidbegründung). 18.3 Die Vorinstanz bemass das Einkommen des Berufungsbeklagten auf CHF 4‘224.00 (nach Verpflegungsabzug von CHF 300.00) und den Bedarf auf CHF 2‘877.00 (ohne Steuern, aufgrund des Verpflegungsabzugs ohne auswärtige Verpflegung, we-
18 gen Benützung des Fahrrads ohne Arbeitswegkosten). Daraus ergaben sich eine Differenz von rund CHF 1‘350.00 und Unterhaltsbeiträge pro Kind in der Höhe von CHF 450.00 (pag. 391 ff., S. 19 ff. der Entscheidbegründung), was eine wesentliche Veränderung gegenüber den der Scheidungsregelung zugrunde gelegten Verhältnisse darstellt. 18.4 Gestützt auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4‘535.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Verpflegungsabzug) auszugehen. Beim aktuellen Bedarf des Berufungsbeklagten, der sich aus seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergibt, haben sich jedoch die Ausgaben für den Arbeitsweg sowie die Krankenkassenprämien erhöht (keine Veränderung des Grundbedarfs, der Wohnkosten sowie der Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts, vgl. pag. 463; pag. 391 ff., S. 19 f. der Entscheidbegründung). Dabei macht der Berufungsbeklagte insbesondere geltend, er sei bei seiner aktuellen Tätigkeit auf ein Auto angewiesen, weil es ihm aufgrund der Arbeitszeiten nicht immer möglich sei, die Arbeitsstelle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (pag. 465). Der Arbeitsbeginn des Berufungsbeklagten ist teilweise bereits um 06.00 Uhr (BAB 5). An diesen Tagen ist es dem Berufungsbeklagen nicht möglich, von seinem Wohnort in L.________ rechtzeitig mit den öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeit zu gelangen (frühste Ankunftszeit 07.20 Uhr). Das Fahrzeug des Berufungsbeklagten hat mithin Kompetenzcharakter, weshalb entsprechende Auslagen grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. Ziff. II.4.d des Kreisschreibens Nr. B1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010). Der Berufungsbeklagte hat jedoch nicht jeden Tag bereits um 06.00 Uhr bei der Arbeit zu erscheinen (BAB 5). Ob die Höhe der vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Arbeitswegkosten (60 km x 21.7 Tage x CHF 0.50 x 11 Monate / 12 Monate) damit korrekt ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen gelassen werden. Bei Gegenüberstellung des aktuellen Einkommens des Berufungsbeklagten mit dem geltend gemachten aktuellen Bedarf würde sich eine Differenz von rund CHF 1‘031.00 ergeben. 18.5 Der Unterschied zwischen dem Einkommen, das dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegt, und dem gegenwärtigen Einkommen beträgt rund CHF 300.00. Diese Einkommenserhöhung wird jedoch durch den höheren Bedarf des Berufungsbeklagten (neu entstandene Berufskosten, Erhöhung der Krankenkassenprämie) ohne weiteres wieder aufgewogen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, welche vom Berufungsbeklagten nicht angefochten wurde, ist folglich auch unter den aktuellen Verhältnissen gerechtfertigt. 19. Insgesamt ist folglich auf die Berufung, sofern sie sich gegen Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids richtet, nicht einzutreten (vgl. Ziff. 8 hiervor). In teilweiser Gutheissung der Berufung ist die Abänderungsklage des Berufungsbeklagten bis und mit August 2019 (Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids) mangels Passivlegitimation der Berufungsklägerin abzuweisen (vgl. Ziff. III hiervor). Soweit weitergehend ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid wird in Bezug auf die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge (Ziff. 2) sowie Ziff. 3, 4 und 5 bestätigt, unter Anpassung des massgebenden Nettoeinkommens des Berufungsbeklagten an die
19 aktuellen Verhältnisse, mithin auf CHF 4‘535.00 (inkl. 13. Monatslohn/Gratifikation, exkl. Familienzulagen). V. 20. 20.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 20.2 Der Kostenentscheid der Vorinstanz, wonach die erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 2‘800.00 beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt wird und die Parteikosten wettgeschlagen werden – unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 7 ff.) – entspricht der gängigen Praxis und ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 21. 21.1 Im Rechtsmittelverfahren werden die Gerichts- und Parteikosten auch in familienrechtlichen Verfahren grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens verlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). 21.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Berufungsklägerin teilweise, jedoch lediglich in Bezug auf die während des oberinstanzlichen Verfahrens fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge. Dies stellt bloss die direkte Folge der Einlegung des Rechtsmittels dar und rechtfertigt nach Ansicht der Kammer kein Ausscheiden von Verfahrenskosten. Deshalb sind der Berufungsklägerin die oberinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 21.3 Die Berufungsklägerin wehrt sich oberinstanzlich gegen die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge auf total CHF 1‘350.00 anstelle von CHF 1‘812.00. Der Berufungsbeklagte focht den vorinstanzlichen Entscheid nicht an. Somit ist im Berufungsverfahren ein Betrag von rund CHF 460.00 pro Monat bzw. CHF 5‘500.00 pro Jahr strittig. Unter Berücksichtigung des Alters der drei gemeinsamen Kinder der Berufungsklägerin und des Berufungsbeklagten (2018: 10, 9 und 7 Jahre alt) ergibt sich ein Streitwert zwischen CHF 60‘000.00 und CHF 100‘000.00 (vgl. Art. 91 Abs. 2 und Art. 92 Abs. 1 ZPO). Dies führt zu einer interpolierten Minimalgebühr von CHF 4‘000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Parteien werden die Gerichtskosten auf der Minimalgebühr belassen. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 4‘000.00 werden vollumfänglich der Berufungsklägerin auferlegt. Angesichts des für das oberinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 3. Mai 2019 gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. pag. 507 ff; ZK 19 40) gehen die Kosten vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
20 22. 22.1 Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 wurde sowohl der Berufungsklägerin (ZK 19 40) als auch dem Berufungsbeklagten (ZK 19 130) die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gewährt (pag. 507 ff.). 22.2 Die amtliche Entschädigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz. Bei der Festsetzung des gebotenen Aufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das erstinstanzliche Honorar bei einem Streitwert über CHF 50‘000.00 bis CHF 100‘000.00 zwischen CHF 3‘900.00 und CHF 23‘700.00. Vor oberer Instanz kann gemäss Art. 7 PKV maximal 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV, vorliegend somit maximal CHF 11‘850.00, verlangt werden. Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 28. März 2019 einen Aufwand von CHF 2‘750.00, bestehend aus 11 Stunden zu CHF 250.00, sowie Auslagen von CHF 91.40 und MwSt. von CHF 218.80 geltend (pag. 489 ff.). Ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 200.00 ergibt sich ein amtliches Honorar von CHF 2‘200.00. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen, die Auslagen geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird nach dem Gesagten wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2'200.00 CHF 91.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'291.40 CHF 176.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'467.85 volles Honorar CHF 2'750.00 CHF 91.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'841.40 CHF 218.80 Total CHF 3'060.20 nachforderbarer Betrag CHF 592.35 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Die Berufungsklägerin hat dem Kanton Bern das an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Honorar zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a KAG). 22.3 Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten mithin eine Parteientschädigung zu bezahlen.
21 Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Honorarnote vom 27. März 2019 einen Aufwand von 8.5 Stunden zu CHF 250.00, ausmachend CHF 2‘125.00, zzgl. Auslagen von CHF 131.60 und MwSt. von CHF 173.75, insgesamt ausmachend CHF 2‘430.35, geltend (pag. 477 ff.). Ausgehend von Art. 41 KAG sowie Art. 5 Abs. 1 und 7 PKV ist diese Kostennote nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten entsprechend eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘430.35 auszurichten (Art. 105 Abs. 2 ZPO).
22 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 2 und 5 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Juni 2018 werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2.1. In teilweiser Abänderung von Ziffer 4 der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 30. September 2014, gerichtlich genehmigt mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. September 2014, wird der vom Berufungsbeklagten an seine Kinder zu bezahlende Unterhaltsbeitrag mit Wirkung per September 2019 auf CHF 450.00 pro Kind herabgesetzt. Im Übrigen bleibt Ziffer 4 der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 30. September 2014 unverändert. 2.2. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommenszahlen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn/Gratifikation, exkl. Familienzulagen) ausgegangen: Berufungsbeklagter: CHF 4‘535.00 Berufungsklägerin (60%, hypothetisch): CHF 2‘400.00 Kinder (Kinderzulage pro Kind): CHF 230.00 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid im Kosten- und Entschädigungspunkt bestätigt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 4‘000.00, werden der Berufungsklägerin zur Bezahlung auferlegt, gehen jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Das Honorar von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2'200.00 CHF 91.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'291.40 CHF 176.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'467.85 volles Honorar CHF 2'750.00 CHF 91.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'841.40 CHF 218.80 Total CHF 3'060.20 nachforderbarer Betrag CHF 592.35 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Die Berufungsklägerin hat dem Kanton Bern das an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Honorar zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt B.________ die Diffe-
23 renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a KAG). 5. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘430.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Berufungsbeklagten, v.d. Rechtsanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 13. August 2019 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin i.V.: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.