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Bern Obergericht Zivilkammern 09.08.2019 ZK 2019 127

9 août 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Zivilkammern·PDF·12,978 mots·~1h 5min·3

Résumé

Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes | Ehescheidung (Klage)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre civile Entscheid ZK 19 127 ZK 19 128 (uR Berufungskläger) ZK 19 211 (uR Berufungsbeklagte) Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. August 2019 Besetzung Oberrichter Studiger (Referent), Oberrichter Bettler und Oberrichter Hurni Gerichtsschreiberin Niederhauser Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beklagter/Berufungskläger gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Klägerin/Berufungsbeklagte Gegenstand Ehescheidung (Klage) Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 30. August 2018 (CIV 14 4196) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers (ZK 19 128) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten (ZK 19 211)

2 Regeste: Bei der Auflösung von Mit- oder Gesamteigentum gilt für landwirtschaftliche Gewerbe der Ertragswert als Anrechnungswert (Art. 37 Abs. 1 Bst. a BGBB, Art. 212 Abs. 1 ZGB). Als Schätzungsgrundlage für den Ertragswert kommt die vom Bundesrat erlassene Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts zur Anwendung. Nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon werden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. 1.1 C.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) und A.________ (nachfolgend: Berufungskläger) haben am ________2000 geheiratet. Aus dieser Ehe sind die gemeinsamen Kinder E.________, geb. ________2004, und F.________, geb. ________2005, hervorgegangen. Die Ehe der Parteien wurde am 11. Dezember 2014 geschieden. Die Teil-Vereinbarung vom 5. Dezember 2014 über die Scheidungsfolgen wurde gerichtlich genehmigt, wobei die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten gestellt wurden (pag. 133 ff.). 1.2 Die Parteien vereinbarten in Ziff. 10 der Teilvereinbarung, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung in einem separaten Verfahren nach Art. 283 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vorzunehmen sei (pag. 143). 1.3 Im Rahmen eines Revisionsverfahrens betreffend Kinderbelange (CIV 15 612) vereinbarten die Parteien am 31. Mai 2016, dass die gemeinsamen Kinder per 26. Juli 2016 unter die Obhut des Berufungsklägers gestellt werden. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Berufungsbeklagten wurde «zur Zeit» auf die Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen verzichtet. Eine diesbezügliche Regelung sollte erst mit der definitiven Regelung der güterrechtlichen Ansprüche erfolgen. Die neue Vereinbarung wurde mit Entscheid vom 22. Juni 2016 gerichtlich genehmigt (pag. 343a ff.). 2. 2.1 Am 30. August 2018 entschied das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) in Ergänzung des Scheidungsurteils vom 11. Dezem-

3 ber 2014 sowie in Ergänzung der gerichtlich genehmigten Vereinbarung betreffend Kinderbelange vom 31. Mai 2016 was folgt (pag. 819 ff.): 1. C.________ wird verurteilt, für die gemeinsamen Kinder - E.________, geb. ________2004 - F.________, geb. ________2005 ab 01. September 2018 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung monatliche Barunterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich zum Voraus, in folgender Höhe zu leisten: - CHF 389.00 für E.________; - CHF 412.00 für F.________. Sobald das jeweilige Kind einen Lehrlingslohn erzielt, reduziert sich sein Unterhaltsbeitrag um 30% seines netto Lehrlingslohns. A.________ hat C.________ die Lehrverträge der Kinder innert 10 Tagen nach deren Unterzeichnung zuzustellen. Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. Die Familienzulagen sind in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn C.________ darauf Anspruch hat und sie nicht von A.________ bezogen werden. Sie werden in erster Linie von A.________ bezogen. C.________ hat eine ihr eventuell zustehende Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG (SR 836.2) an A.________ weiterzuleiten. Es wird festgestellt, dass mit dem vorstehenden Unterhaltsbeitrag der gebührende Barunterhalt der Kinder nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Barunterhalts fehlen CHF 105.00 für E.________ und CHF 105.00 für F.________. Es wird festgestellt, dass für E.________ und F.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 hievor basiert auf den diesem Entscheid als integrierenden Bestandteil beigefügten Berechnungsblättern. 3. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien keine nachehelichen Unterhaltspflichten bestehen. 4. [Indexierung] 5. Die Parteien sind als einfache Gesellschaft mit interner Berechtigung von je ½ Gesamteigentümer des landwirtschaftlichen Heimwesens G.________ bestehend aus den Grundstücken H.________ Gbbl. Nrn. ________, ________, ________ (inkl. Wohnstock I.________ und Autounterstand J.________), ________, ________, ________, ________und ________ sowie dem dazugehörigen landwirtschaftlichen Betriebsinventar. Die einfache Gesellschaft wird per Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgelöst. Im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft wird das landwirtschaftliche Heimwesen zum Anrechnungswert von CHF 917‘500.00 ins Alleineigentum von A.________ übertragen inklusive dem dazugehörigen landwirtschaftlichen Betriebsinventar zu einem Anrechnungswert von CHF 126‘337.00. Der Übernahmewert für den von A.________ übernommenen hälftigen Gesamthandsanteil am landwirtschaftlichen Heimwesen beträgt CHF 458‘750.00, der Übernah-

4 mewert für den von A.________ übernommenen hälftigen Gesamthandsanteil am landwirtschaftlichen Betriebsinventar beträgt CHF 63‘168.50. 6. A.________ hat mit Wirkung ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils die alleinige formelle und materielle Schuldpflicht für die auf den Grundstücken lastenden Grundpfandrechte bzw. einerseits die dadurch sichergestellte Schuldpflicht aus dem Wohnrechtsvertrag gegenüber K.________ sowie andererseits die dadurch sichergestellten Hypothekardarlehen einschliesslich der Pflicht zur künftigen titelsgemässen Verzinsung und Abzahlung zu übernehmen. A.________ wird verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass C.________ aus der Schuldpflicht gegenüber K.________ sowie gegenüber der Hypothekargläubigerin entlassen wird. Sobald die Schuldentlassung vorliegt, hat A.________ diese C.________ im Doppel auszuhändigen. 7. Sämtliche mit der Eigentumsübertragung verbundenen Kosten gehen zu Lasten von A.________. 8. Nutzen und Gefahr am landwirtschaftlichen Heimwesen inklusive Betriebsinventar beginnt für A.________ zum Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 9. A.________ hat das landwirtschaftliche Heimwesen inklusive Betriebsinventar im derzeitigen, ihm bekannten Zustand zu übernehmen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten. 10. Von einer marchzähligen Abrechnung über die öffentlichen und allfälligen privaten Gebühren und Abgaben sowie über die Hypothekarzinsen wird abgesehen. Allfällige Ausstände zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung gehen zu Lasten von A.________. 11. Allfällige Grundstückgewinnsteuern tragen die Parteien gemäss geltender Steuergesetzgebung. 12. Das Grundbuchamt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, wird gerichtlich angewiesen, A.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils als Alleineigentümer der Grundstücke H.________ Gbbl. Nrn. ________, ________, ________, ________, ________, ________, ________und ________ einzutragen, respektive die notwendigen Einschreibungen in das Grundbuch vorzunehmen. Es wird festgestellt, dass das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 58 BGBB nicht verletzt wird. Es verbleiben keine Grundstücke im Gesamteigentum der Parteien. 13. A.________ hat C.________ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides einen Betrag von CHF 307‘948.00 aus Güterrecht zu überweisen. 14. Mit Vollzug der vorstehenden Ziffern 5 bis 13 behält im Übrigen jede Partei die sich in ihrem Besitz befindenden Gegenstände und die auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte und trägt die auf ihren Namen lautenden Schulden. Damit sind die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. 15. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 10‘259.80 (Gerichtsgebühr inkl. Grundbuchgebühr von CHF 5‘050.00 sowie Gutachterkosten von CHF 5‘209.80), werden zu 1/3, ausmachend CHF 3‘420.00, der Klägerin und zu 2/3, ausmachend CHF 6‘840.00, dem Beklagten auferlegt, unter Vorbehalt des ihnen erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. 16. A.________ hat C.________ eine Parteientschädigung von CHF 6‘201.90 (inkl. Auslagen von CHF 296.75 sowie MWST von CHF 295.95 [zu 8.0%] und CHF 157.70 [zu 7.7%]) zu bezahlen. 17.–22. [Festlegung amtliche Entschädigungen] 23. [Eröffnungsformel]

5 2.2 Nachdem beide Parteien bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. August 2018 eine schriftliche Begründung des vorstehenden Entscheids verlangt hatten (pag. 733), beantragte der Berufungskläger diese mit Schreiben vom 7. September 2018 noch schriftlich (pag. 843). Die Entscheidbegründung datiert vom 31. Januar 2019 (pag. 849 ff.). 3. 3.1 Gegen den Entscheid hat der Berufungskläger am 6. März 2019 Berufung erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt (pag. 931 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Der Entscheid CIV 14 4196 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. August 2018 sei hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 5, 13, 15 und 16 aufzuheben; Ad Ziffern 1 und 2 2. C.________ sei zu verurteilen, für die gemeinsamen Kinder E.________, geb. ________2004, und F.________, geb. ________2005, ab 01. Oktober 2016 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung monatliche Barunterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, in folgender Höhe zu leisten: CHF 389.00 für E.________ und CHF 412.00 für F.________. Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB seien vorzubehalten. Die Familienzulagen seien in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn C.________ darauf Anspruch hat und sie nicht von A.________ bezogen werden. Sie werden in erster Linie von A.________ bezogen. C.________ hat eine ihr eventuell zustehende Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG an A.________ weiterzuleiten. Es sei festzustellen, dass mit dem vorstehenden Unterhaltsbeitrag der gebührende Barunterhalt der Kinder nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Barunterhalts fehlen CHF 105.00 für E.________ und CHF 105.00 für F.________. Es sei festzustellen, dass für E.________ und F.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 3. Die Berechnungsblätter seien entsprechend anzupassen. Ad Ziffern 5 und 13 4. Die Parteien sind als einfache Gesellschaft mit interner Berechtigung von je ½ Gesamteigentümer des landwirtschaftlichen Heimwesens G.________ bestehend aus den Grundstücken H.________ Gbbl. Nrn. ________, ________, ________ (inkl. Wohnstock I.________ und Autounterstand J.________), ________, ________, ________, ________ und ________ sowie dem dazugehörigen landwirtschaftlichen Betriebsinventar. Die einfache Gesellschaft sei per Rechtskraft des Urteils aufzulösen. Im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft sei das landwirtschaftliche Heimwesen zum Anrechnungswert von CHF 561‘490.00 ins Alleineigentum von A.________ zu übertragen inklusive dem dazugehörigen landwirtschaftlichen Betriebsinventar zu einem Anrechnungswert von CHF 126‘337.00. Der Übernahmewert für den von A.________ übernommenen hälftigen Gesamthandsanteil am landwirtschaftlichen Heimwesen betrage CHF 280‘745.00, der Übernahmewert für den von

6 A.________ übernommenen hälftigen Gesamthandsanteil am landwirtschaftlichen Betriebsinventar betrage CHF 63‘168.50; 5. A.________ sei zu verpflichten, C.________ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Betrag von CHF 21‘048.50 aus Güterrecht zu überweisen; 6. eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und insbesondere zur Einholung einer Schätzung der Steuerverwaltung des Kantons Bern an die Vorinstanz zurückzuweisen; Ad Ziffern 15 und 16 7. Die Gerichtskosten der ersten Instanz in der Höhe von CHF 10‘259.80 seien vollumfänglich C.________ aufzuerlegen, unter Vorbehalt des ihr erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege; 8. C.________ sei zu verurteilen, A.________ eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 19‘315.05 zu bezahlen; 9. Für den Fall der Nichterhältlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziffer 8 hiervor habe der Kanton Bern dem Unterzeichnenden eine Entschädigung in Höhe von CHF 15‘592.20 auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3.2 Gleichentags hat der Berufungskläger beantragt, das Berufungsverfahren sei zu sistieren und mit der Zustellung der Berufung an die Gegenpartei sei zuzuwarten (pag. 983 ff.). Er hat zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (ZK 19 128; pag. 1 ff.). 3.3 Am 11. März 2019 hat der Berufungskläger die Aufhebung der Sistierung beantragt (pag. 997). 3.4 Die Berufungsbeklagte ist mit Verfügung vom 12. März 2019 aufgefordert worden, innert 30 Tagen eine Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig hat sie die Gelegenheit erhalten, innert derselben Frist eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers einzureichen (pag. 1009 ff.). 3.5 Mit Berufungsantwort vom 9. April 2019 hat die Berufungsbeklagte folgende Rechtsbegehren gestellt (pag. 1025 ff.): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. August 2018 im Zivilverfahren CIV 14 4196 sei zu bestätigen. - unter Prozesskostenfolge - 3.6 Gleichzeitig hat die Berufungsbeklagte ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (ZK 19 211; pag. 1 ff.) sowie mitgeteilt, dass sie infolge fehlender förmlicher Parteistellung auf eine Stellungnahme zum Gesuch des Berufungsklägers verzichte (pag. 1055). 3.7 Mit Verfügung vom 10. April 2019 hat der Instruktionsrichter dem Berufungskläger Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten Stellung zu nehmen. (pag. 1057 ff.). Diese Frist ist bis zum 3. Mai 2019 verlängert worden (pag. 1061).

7 3.8 Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 hat der Berufungskläger gestützt auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten folgenden Antrag gestellt (pag. 1071 ff.; Hervorhebungen im Original): Das mit Berufung vom 6. März 2019 gestellte Rechtsbegehren 2 sei rückwirkend ab Eintritt des Konkubinats der Berufungsbeklagten wie folgt anzupassen: C.________ sei zu verurteilen, für die gemeinsamen Kinder E.________, geb. ________2004, und F.________, geb. ________2005, ab 01. Oktober 2016 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung monatliche Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, in folgender Höhe zu leisten: CHF 766.00 für E.________ und CHF 789.00 für F.________. Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB seien vorzubehalten. Die Familienzulagen seien in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn C.________ darauf Anspruch hat und sie nicht von A.________ bezogen werden. Sie werden in erster Linie von A.________ bezogen. C.________ hat eine ihr eventuell zustehende Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG an A.________ weiterzuleiten. Es sei festzustellen, dass mit dem vorstehenden Unterhaltsbeitrag der gebührende Barunterhalt der Kinder nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Barunterhalts fehlen CHF 157.00 für E.________ und CHF 157.00 für F.________. Es sei festzustellen, dass für E.________ und F.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Gleichentags hat der Berufungskläger zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten Stellung genommen und sich zu einzelnen Positionen geäussert. Das Gesuch sei von Amtes wegen zu prüfen (pag 1077 ff.). 3.9 Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 hat der Instruktionsrichter den Parteien einen schriftlichen Entscheid ohne Parteiverhandlungen in Aussicht gestellt und die Parteien aufgefordert, ihre Kostennoten einzureichen (pag. 1097 ff.). Dieser Aufforderung sind sie am 3. Mai 2019 (Rechtsanwalt D.________; pag. 1101 ff.) sowie am 10. Mai 2019 (Rechtsanwalt B.________; pag. 1115 ff.) nachgekommen. II. Formelles 4. 4.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid betreffend die Nebenfolgen der am 11. Dezember 2014 ausgesprochenen Scheidung. Die angefochtenen Punkte betreffen die Kindesunterhaltsbeiträge sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung, weshalb eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Das Streitwerterfordernis nach Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist ohne Weiteres erfüllt. Die Berufung erweist sich somit als das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Berufung weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG;

8 BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.3 Die Zivilabteilung des Obergerichts ist als befasstes Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG ZSJ ebenso zuständig für die Beurteilung der eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren (ZK 19 128 und ZK 19 211). Der Entscheid obliegt der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht. 4.4 Die schriftliche Entscheidbegründung wurde dem Berufungskläger am 4. Februar 2019 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Post, pag. 929 ff.), weshalb die Berufung vom 6. März 2019 rechtzeitig erfolgt ist (Art. 311 ZPO). 5. 5.1 In seiner «Berufungsreplik» vom 1. Mai 2019 beantragt der Berufungskläger die Anpassung von Ziff. 2 der Berufungsanträge, indem er gestützt auf die neuen Lebensumstände der Berufungsbeklagten höhere Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge fordert (pag. 1071 ff.). Festzustellen ist, dass der Berufungskläger in seiner Berufung vom 6. März 2019 ausdrücklich nur den Zeitpunkt, ab welchem der Unterhaltsbeitrag geschuldet ist sowie die Reduktion desselben, sobald die Kinder einen Lehrlingslohn erzielen, angefochten hat (pag. 939; Ziff. III./A.2 der Berufungsschrift). Es ist folglich zu prüfen, ob eine Anpassung der Berufungsanträge nach Ablauf der Berufungsfrist überhaupt noch möglich ist. 5.2 Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn – wie vorliegend (vgl. E. 7) – die Offizialmaxime zur Anwendung kommt (HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, N. 528). Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht in der Disposition der Parteien, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen können oder nicht. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet. Während die formellen Voraussetzungen der Berufungsschrift die Einleitung des Berufungsverfahrens betreffen, geht es bei der Offizialmaxime darum, dass das Gericht in der Folge nicht an die Parteianträge gebunden ist (BGE 137 III 617 E. 4.5.3 S. 620; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 1408). 5.3 Sollte sich der Berufungskläger auf die Möglichkeit einer Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO berufen wollen, ist er zudem auf Folgendes hinzuweisen: Es ist ausgeschlossen, die bezüglich eines Teils des Streitgegenstandes eingetretene Rechtskraft nachträglich durch Klageänderung wieder aufzuheben. Auch das Novenrecht erstreckt sich im Berufungsverfahren nur auf diejenigen Sachverhalte, die überhaupt noch zu beurteilen sind (STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweize-

9 rische Zivilprozessordnung, 2012, N. 15 zu Art. 317 ZPO). Da vorliegend die Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge explizit nicht angefochten wurde, ist dieser Teil des erstinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Eine diesbezügliche Klageänderung ist somit ausgeschlossen. 5.4 Nach dem Gesagten sind die mit «Berufungsreplik» vom 1. Mai 2019 gestellten Anträge nach Ablauf der Berufungsfrist und damit verspätet eingereicht worden. Auf die Anträge wird daher nicht eingetreten. 6. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. 7. Es wird festgestellt, dass ausschliesslich die Ziffern 1 (teilweise; vgl. vorstehend E. 5), 2, 5, 13, 15 und 16 angefochten sind. Nicht ausdrücklich angefochten aber in Zusammengang mit der angefochtenen Parteientschädigung (Ziff. 16) stehen die Ziffern 17–22 (Festlegung amtliche Entschädigung). Diese Ziffern gelten daher als mitangefochten und erwachsen nicht in Rechtskraft. Demzufolge sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Entscheids vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen: Ziffern 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 14. 8. In Kinderbelangen gilt der uneingeschränkte Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz, d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Bei den übrigen, nicht die Kinderbelange betreffenden Massnahmen, kommen vorliegend der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) sowie die Dispositionsmaxime zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.1). 9. Die Kammer überprüft den angefochtenen Entscheid zwar grundsätzlich mit freier Kognition, d.h. auf unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts hin (Art. 310 ZPO). Bei der Überprüfung der Ermessensausübung kann sich die Berufungsinstanz jedoch eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2). Denn anders als andere Rechtsmittel ‒ wie etwa die Beschwerde gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde, die aufsichtsrechtliche Beschwerde im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht oder die Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche neben der Rechtsanwendungsrüge und vollen bzw. eingeschränkten Sachverhaltsrüge auch die Rüge der Unangemessenheit kennen (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1], Art. 393 Abs. 2 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]; Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO) ‒ beinhalten die Rechtsmittel der Schweizerischen Zivilprozessordnung keine Unangemessenheitsrüge. Daraus folgt, dass die oberen kantonalen Zivilgerichte letztlich nur bei Rechtsfehlern bei der Ermessensausübung einzugreifen haben, also bei Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch. Solche Rechtsfehler liegen etwa vor, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten

10 Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten berücksichtigt werden müssen. In Ermessensentscheide ist schliesslich immer dann einzugreifen, wenn diese zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis oder zu einer stossenden Ungerechtigkeit führten (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279; 130 III 213 E. 3.1 S. 220). III. Kindesunterhalt 10. Der Berufungskläger stellt unter dem Titel «Kinderunterhalt» klar, dass sich die Berufung einzig gegen den Zeitpunkt, ab welchem der Unterhaltsbeitrag geschuldet ist und dagegen, dass der Unterhaltsbeitrag umgehend reduziert wird, sobald die Kinder einen Lehrlingslohn erzielen, richtet (pag. 939). Nachfolgend sind somit ausschliesslich diese Punkte zu prüfen. 11. Zeitpunkt Anrechnung hypothetisches Einkommen 11.1 Erwägungen der Vorinstanz 11.1.1 Die Vorinstanz verurteilte die Berufungsbeklagte, für die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ ab 1. September 2018 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 389.00 für E.________ und von CHF 412.00 für F.________ zu leisten (pag. 819 ff.). Mit Entscheid vom 22. Juni 2016 (pag. 343a ff.; vgl. Verfahren CIV 15 612) wurden die Kinder per 26. Juli 2016 unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers gestellt und die Vereinbarung der Parteien betreffend Kinderbelange vom 31. Mai 2016 genehmigt. In dieser Vereinbarung hielten die Parteien fest, dass aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Berufungsbeklagten zur Zeit auf eine Unterhaltspflicht ab 26. Juli 2016 verzichtet werde. Die Regelung der Unterhaltspflicht für die Kinder sollte erst im Rahmen der definitiven Regelung der güterrechtlichen Ansprüche und des nachehelichen Unterhalts erfolgen. Das Regionalgericht stellt fest, dass die Berufungsbeklagte seit dem 26. Juli 2016 keine Unterhaltsbeiträge leistete (pag. 893 ff.). 11.1.2 Nachdem der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berufungsbeklagten beantragt hatte, führt das Regionalgericht unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass ein solches grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angenommen werden dürfe, da die Möglichkeit einer Einkommenssteigerung tatsächlich gegeben sein müsse. Dem Unterhaltsschuldner, der zur Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit verpflichtet werde, müsse für die Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben und für die Umstellung seiner Lebensverhältnisse genügend Zeit belassen werden. Deshalb sei ihm für die Ausdehnung bzw. Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in der Regel eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen (pag. 897 ff.). 11.1.3 Das Regionalgericht hält fest, dass die Berufungsbeklagte einerseits selbständig als L.________ für ________ und als N.________ tätig sei. Aus den Akten ergebe

11 sich, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach der Trennung der Parteien aufzubauen begonnen und diese fortlaufend ausgebaut habe. Andererseits sei sie seit 2017 an der M.________ und O.________ als L.________ angestellt. Zudem ________ sie seit 2011 einmal wöchentlich einen ________club. Im Jahr 2017 habe die Berufungsbeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘621.80 erzielt, im Jahr 2018 ein solches von CHF 2‘794.35 (pag. 903 ff.). Nach der Gegenüberstellung des Gesamteinkommens und des Gesamtbedarfs habe bei der Berufungsbeklagten im Jahr 2017 ein Manko von CHF 60.20 und im Jahr 2018 ein Überschuss von CHF 112.35 resultiert. Der Berufungskläger habe hingegen einen Überschuss von CHF 1‘171.00 erzielt. Mit ihrem Überschuss ab dem Jahr 2018 vermöge die Berufungsbeklagte das Manko im Bedarf der Kinder nicht zu decken. Der Gesamtüberschuss betrage im Jahr 2018 CHF 272.35, sofern die Steuern jedoch einbezogen würden, läge ein Gesamtmanko vor (pag. 911). 11.1.4 Aus den übereinstimmenden Aussagen der Parteien ergebe sich, dass diese während ihrer Ehe gemeinsam beschlossen hatten, dass die Berufungsbeklagte nach der Geburt des ersten Kindes die ausserhäusliche Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Kinderbetreuung aufgab. Während des ehelichen Zusammenlebens habe die Berufungsbeklagte zwar mit ihrer Tätigkeit im Rahmen des Projekts ________ zwischen 2006/2007 und 2013 zum Familieneinkommen beigetragen, diese Einkommensquelle habe aber nach der Trennung der Parteien nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die Berufungsbeklagte habe seit 14 Jahren nicht mehr in ihrem angestammten Beruf als R.________ gearbeitet. Hinzu komme, dass die Kinder nach der Trennung zunächst bei der Berufungsbeklagten gelebt hätten und sie ihren Betreuungsplichten vollumfänglich nachgekommen sei. Nach der damals geltenden 10/16-Regel sei es ihr erst ab Oktober 2015 zumutbar gewesen, eine 50%ige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nach dem Umzug der Kinder zum Berufungskläger sei es der Berufungsbeklagten ab Mitte 2016 zumutbar gewesen, ihre Erwerbstätigkeit auf ein Pensum von 80% auszubauen. Mit ihrer Anstellung an der M.________ und O.________ habe sie ihre Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 zwar ausgebaut, dennoch reiche das Einkommen nicht, um einen namhaften Beitrag an den Unterhalt der Kinder zu leisten. Sie sei aktuell zu 50–60% beschäftigt. Das Regionalgericht hält fest, dass der Berufungsbeklagten ein Pensum von 75–80% als zumutbar anzurechnen sei, weshalb von einem hypothetischen Monatseinkommen von CHF 3‘570.00 auszugehen sei (pag. 911 ff.). 11.1.5 Da die Parteien in ihrer Vereinbarung vom 31. Mai 2016 aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Berufungsbeklagten auf die Verpflichtung zu einem Unterhaltsbeitrag verzichtet hätten, sei die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages gemäss Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich frühestens ein Jahr rückwirkend ab Einreichung der Klageantwort und damit ab 25. September 2016 zulässig. Aufgrund der getroffenen familiären Aufgabenteilung sei ihr allerdings eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Umteilung der Obhut über die Kinder einzuräumen. Demnach sei ihr ab dem 1. September 2018 ein hypothetisches Monatseinkommen von CHF 3‘570.00 anzurechnen (pag. 913).

12 11.2 Vorbringen des Berufungsklägers 11.2.1 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung von Art. 133 Abs. 1 und Art. 285 Abs. 1 ZGB. Das Regionalgericht habe der Berufungsbeklagten zu Unrecht eine Übergangsfrist von zwei Jahren für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gewährt (pag. 939). Der Berufungskläger habe bereits im Januar 2015 ein Revisionsgesuch mit dem Antrag, die Obhut der Kinder sei ihm zuzuteilen, eingereicht. Es hätten anschliessend Abklärungen stattgefunden und die Beteiligten hätten sich darauf geeinigt, eine Lösung zu finden, ohne dass ein Gutachterentscheid notwendig werde. Die entsprechende Vereinbarung, wonach die Kinder ab 26. Juli 2016 beim Berufungskläger leben werden, sei schliesslich im Mai 2016 getroffen worden. Die Berufungsbeklagte habe folglich seit Mai 2016 (grundsätzlich aber bereits vorher) gewusst, dass die Kinder in Zukunft beim Vater leben werden. In der Vereinbarung sei festgehalten worden, dass die von der Berufungsbeklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Rahmen des güterrechtlichen Verfahrens festgelegt werden würden. Sie habe damit frühzeitig um ihre Unterhaltspflicht gewusst. Folglich wäre es nach Ansicht des Berufungsklägers angezeigt gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Erwerbstätigkeit auszubauen. Die Vorinstanz halte sodann auch fest, dass ihr ab Mitte 2016 eine Erwerbstätigkeit von 80% zumutbar gewesen wäre (pag. 945). 11.2.2 Eine Übergangsfrist sei nur «in der Regel» zu gewähren. Es gebe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sondern es müsse im Einzelfall abgewogen werden. Vorliegend rechtfertige es sich nicht, der Berufungsbeklagten eine derart lange Übergangsfrist zu gewähren. Wie dargelegt habe sie bereits Anfang 2016 damit rechnen müssen, dass die Kinder ihren Aufenthaltsort zum Vater wechseln und sie entsprechend unterhaltspflichtig werden würde. Da sie bereits einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei die Ausdehnung dieser Tätigkeit auf 80% einfacher möglich. In Anbetracht der hohen Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft bei minderjährigen Kindern und in engen finanziellen Verhältnissen sei vorliegend von einer Übergangsfrist abzusehen. Die vier Monate, welche zwischen Mai 2016 und dem Zeitpunkt ein Jahr vor Klageeinreichung lägen, seien ausreichend gewesen, um die Erwerbstätigkeit auszudehnen. Eine Übergangsfrist von zwei Jahren sei im Übrigen ohnehin zu lange. Das Bundesgericht habe in BGE 129 III 417 eine Übergangsfrist von vier Monaten als angemessen erachtet. Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder E.________ und F.________ seien entsprechend ab einem Jahr vor Klageeinreichung, also ab 1. Oktober 2016 zuzusprechen (pag. 947). 11.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten 11.3.1 Die Berufungsbeklagte hält dagegen, dass eine Übergangsfrist gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung «in der Regel» zu gewähren sei, dementsprechend dürfe nur ausnahmsweise davon abgesehen werden. Es bestehe nicht – wie vom Berufungskläger behauptet – nur ausnahmsweise Anspruch darauf. Übergangsfristen würden gegebenenfalls dann nicht gewährt, wenn der Unterhaltsschuldner bis anhin schon einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt habe. Dies sei bei der Berufungsbeklagten nicht der Fall. Sie sei im Oktober 2016 nicht erwerbstätig gewe-

13 sen. Die Tätigkeit in der M.________ und O.________ habe sie erst im Jahr 2017 aufgenommen. Das Argument, dass sie ihre damals bereits ausgeübte Tätigkeit einfach hätte ausbauen können, sei sachverhaltswidrig. Der Umstand, dass die Berufungsbeklagte die Betreuung und Erziehung der Kinder während zwölf Ehejahren weitestgehend alleine geleistet habe, habe es faktisch unmöglich gemacht, innert der vom Berufungskläger geforderten Frist von vier Monaten seit Kenntnis der Obhutsumteilung eine Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von 80% zu finden. Die Dauer der Übergangsfrist müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach ihrem Zweck und den Umständen entsprechend angemessen sein. Damit stehe den Gerichten bei der Gewährung von Übergangsfristen ein weites Ermessen zu. Gestützt auf die gesamten Umstände und die während der Ehe gelebte Aufgabenteilung sei eine Übergangsfrist von zwei Jahren angemessen. Die Vorinstanz habe das ihr zustehende weite Ermessen korrekt ausgeübt (pag. 1029 ff.). 11.3.2 Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte gestützt auf die Vereinbarung vom 31. Mai 2016 habe darauf vertrauen dürfen, dass der von ihr zu bezahlende Kindesunterhaltsbeitrag nicht auf einen Zeitpunkt vor der definitiven Regelung der güterrechtlichen Ansprüche festgelegt werde. Dieses Vertrauen sei zu schützen, was durch den Grundsatz der Nichtrückwirkung hypothetischer Einkommen ohne Weiteres gestützt werde (pag. 1031). 11.4 Rechtliches und Subsumtion 11.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Regel eine Übergangsfrist zu gewähren (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 420 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3.2). Anderes gilt, wenn der Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Berufungsbeklagte war im Jahr 2016 als L.________ selbständig, wobei sie einen steuerbaren Erfolg von CHF 2‘550.00 erzielte (Klagebeilage [KB] 26). Erst im Jahr 2017 nahm sie ihre Arbeitstätigkeit bei den M.________ und O.________ auf (KB 16 und 17). Es liegt somit kein Ausnahmetatbestand vor, weshalb hier eine Übergangsfrist zu gewähren ist. 11.4.2 Zu prüfen bleiben Beginn und Dauer dieser Übergangsfrist. Bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gilt der Grundsatz, dass dieses nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angenommen werden darf (FamPra.ch 2010 S. 708, 711; VETTERLI, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 34 zu Art. 176 ZGB). Der Berufungskläger macht die Anrechnung des hypothetischen Einkommens ab Oktober 2016, d.h. rückwirkend ab einem Jahr vor Einreichung der Klageantwort geltend. Der Berufungskläger verkennt dabei, dass die Möglichkeit, rückwirkend für ein Jahr Unterhaltsbeiträge zu verlangen und die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens strikt auseinander gehalten werden müssen. Eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (d.h. bevor überhaupt entsprechende Anträge der Gegenpartei vorliegen) würde der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Übergangsfrist zuwider laufen. Die Übergangsfrist soll der betroffenen Partei eben gerade genügend Zeit verschaffen,

14 um die Umstellung ihrer Lebensverhältnisse in die Tat umzusetzen (Urteil des Bundesgericht 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.5). 11.4.3 Hinzu kommt, dass die Parteien am 31. Mai 2016 bereits eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung abgeschlossen haben, wonach seitens der Berufungsbeklagten zurzeit kein Kindesunterhalt geschuldet sei und dieser erst mit der definitiven Regelung der güterrechtlichen Ansprüche festgelegt werde. In einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem die Parteien die Unterhaltspflicht in einer Scheidungskonvention geregelt hatten, entschied das Bundesgericht wie folgt: Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich vom Bestand des Scheidungsurteils ausgehen konnte und erst mit der Kenntnisnahme des Abänderungsgesuchs damit rechnen musste, dass sie an den Unterhalt des Sohnes einen Beitrag zu leisten und hierfür ihre Arbeitstätigkeit auszudehnen hatte. Das Bundesgericht gewährte ihr ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine Übergangsfrist von sechs Monaten (Urteil des Bundesgerichts 5A_693/2012 vom 12. Juni 2013 E. 5.3). Dass die Berufungsbeklagte im vorliegenden Fall um ihre künftige Unterhaltspflicht wusste, ist unbestritten. Sie hat sodann ihre Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 auch erheblich ausgedehnt. Gestützt auf die Vereinbarung, wonach «zur Zeit» kein Kindesunterhalt geschuldet ist, durfte sie sich darauf verlassen, dass sie bis auf Weiteres, d.h. bis zur Einreichung eines entsprechenden Begehrens des Berufungsklägers oder bis zum Abschluss einer anderslautenden Vereinbarung, keine Unterhaltsbeiträge zu leisten hat. Erst mit der Einreichung der Klageantwort am 25. September 2017 und den entsprechenden Anträgen des Berufungsklägers (pag. 559 ff.) musste sie konkret damit rechnen, dass sie ihre Arbeitstätigkeit in naher Zukunft weiter auszudehnen hat. Ihr ist daher ab diesem Zeitpunkt eine Übergangsfrist zu gewähren. 11.4.4 Eine Übergangsfrist von sechs Monaten – analog der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – erscheint auch hier angemessen. Damit verblieb der Berufungsbeklagten seit Eingang der Klageantwort genügend Zeit, ihre Erwerbstätigkeit weiter auszudehnen. Das von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einkommen ist ihr daher ab 1. April 2018 anzurechnen. 11.4.5 Die Berufungsbeklagte ist im Übrigen auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung der Höhe des hypothetischen Einkommens zu Recht von einer Tätigkeit als L.________ ausgegangen (pag. 913). Im Bereich des Kindesunterhalts wird allerdings – insbesondere bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen – ein strenger Massstab an die Zumutbarkeit gelegt (FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auf. 2018, N. 18 zu Art. 285 ZGB m.w.H.). Von der Berufungsbeklagten darf somit erwartet werden respektive hätte erwartet werden dürfen, dass sie allenfalls vorübergehend einer ergänzenden Nebentätigkeit in ihrem angestammten Beruf als R.________ nachgeht. 11.4.6 Die Berufung ist demnach insoweit gutzuheissen, als dass die von der Vorinstanz festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge bereits ab 1. April 2018 geschuldet sind.

15 12. Reduktion der Kindesunterhaltbeiträge bei Erzielung eines Lehrlingslohns 12.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, es sei davon auszugehen, dass die Kinder E.________ und F.________ nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Berufslehre in Angriff nehmen werden. Der Unterhaltsbeitrag sei daher über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung geschuldet. Gleichzeitig sei festzuhalten, dass sich der Unterhaltsbeitrag des jeweiligen Kindes um 30% seines Netto-Lehrlingslohns reduziere, sobald dieses einen Lehrlingslohn erziele (pag. 915). 12.2 Vorbringen des Berufungsklägers Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 285 Abs. 1 ZGB verletzt, indem sie den Lehrlingslohn der Kinder anrechne, wodurch eine Reduktion des Unterhaltsbeitrages resultiere, obwohl eine Unterdeckung des Barunterhalts bestanden habe (pag. 939). Es treffe zwar zu, dass die Einkünfte des Kindes bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen seien, aufgrund des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht sei diese Ausnahmebestimmung aber insbesondere während der Minderjährigkeit restriktiv zu handhaben. Die Anwendung dieser Regel setze objektiv das Vorhandensein entsprechender Mittel und subjektiv die Zumutbarkeit für das Kind voraus. Vorliegend werde die Reduktion ab Erzielen des Lehrlingslohns festgelegt, weshalb vom objektiven Vorhandensein der Mittel ausgegangen werden könne. Auf der subjektiven Seite seien an die Zumutbarkeit von Eigenleistungen des Kindes hohe Anforderungen zu stellen. Die wirtschaftliche Lage des Kindes müsse eindeutig besser sein als jene der Eltern. Zudem sei nur ein «angemessener» Betrag zu leisten. Vorliegend sei eine Unterdeckung von CHF 105.00 bei beiden Kindern festgestellt worden, was bedeute, dass die Kinder auch mit dem Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten ihren Barunterhalt nicht zu decken vermöchten. Ihre wirtschaftliche Lage dürfe daher kaum besser sein als diejenige ihrer Eltern. Die hohen Anforderungen der Ausnahmebestimmung seien nicht erfüllt. Den Kindern könne eine Reduktion des Unterhaltsbeitrages nicht zugemutet werden (pag. 949). 12.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagte erklärt, die Zumutbarkeit bestimme sich aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind einerseits sowie der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes andererseits. Die herrschende Lehre führe aus, dass der Beitrag des Kindes an den Unterhalt 60% seines Einkommens in der Regel nicht übersteigen dürfe, bei sehr schlechten finanziellen Verhältnissen der Eltern rechtfertige sich sogar eine Erhöhung auf 80%. Es sei zutreffend, dass hier eine Mankosituation und damit eine Unterdeckung vorliege. Die wirtschaftliche Lage der Kinder sei – sobald diese ein eigenes Einkommen erzielen würden – im Sinne der herrschenden Lehre als «eindeutig besser» zu qualifizieren als jene der Berufungsbeklagten. Das nach Reduktion des Unterhaltsbeitrages entstehende Gesamtmanko könne durch den restlichen, nicht angerechneten Teil des Lehrlingslohns gedeckt werden. Gerade in prekären finanziellen Verhältnissen seien

16 die Kinder verpflichtet, durch Einkommenserzielung den unterhaltsverpflichteten Elternteil zu entlasten (pag. 1033 ff.). 12.4 Rechtliches und Subsumtion 12.4.1 Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sind die Einkünfte des Kindes bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen. Die Eltern werden nach Art. 276 Abs. 3 ZGB in dem Masse von ihrer Barunterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Barunterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Wegen des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht ist diese Ausnahmebestimmung insbesondere während der Minderjährigkeit restriktiv zu handhaben. Sie greift nur dort, wo die wirtschaftliche Lage des Kindes deutlich besser ist als jene der Eltern und zudem die Eltern ihr Existenzminimum nur knapp zu decken vermögen (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 35 zu Art. 285 ZGB). Die Zumutbarkeit bestimmt sich vor allem aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind einerseits sowie der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes andererseits, wobei an die Zumutbarkeit hohe Anforderungen zu stellen sind. In der Regel sollte vom minderjährigen Kind als angemessener Beitrag an seinen Unterhalt nicht mehr als 60% seines Erwerbseinkommens verlangt werden (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 34 f. zu Art. 276 ZGB; SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 34 zu Art. 285 ZGB). Durch die Eigenleistungen des Kindes werden beide Elternteile nach Massgabe ihrer Beiträge an den Barunterhalt des Kindes – sei es durch Geldleistungen oder in natura – entlastet. Voraussetzung einer Befreiung des beitragspflichtigen Elternteils ist aber, dass dem erhöhten Barunterhaltsbedarf des Kindes im erwerbsfähigen Alter kurz vor Erreichen der Volljährigkeit bei der Festsetzung der Höhe der Unterhaltsbeiträge Rechnung getragen worden ist (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 36 zu Art. 285 ZGB). 12.4.2 Gemäss Unterhaltsberechnung der Vorinstanz setzt sich der Bedarf der Kinder E.________ und F.________ aus dem Grundbetrag von je CHF 600.00 und der jeweiligen Krankenversicherungsprämie (CHF 94.00 und CHF 117.00) zusammen. Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf für E.________ von CHF 694.00 und für F.________ von CHF 717.00 (pag. 911). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der gebührende Barunterhalt der Kinder mit den berechneten Unterhaltsbeiträgen der Berufungsbeklagten nicht gedeckt werden kann und eine Unterdeckung von je CHF 105.00 besteht (pag. 915). Nicht im Bedarf der Kinder berücksichtigt sind sämtliche Kosten, die mit einer künftigen Ausbildung in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise auswärtige Verpflegung, Kosten für den Arbeitsweg oder sonstige Ausbildungskosten (Schulbücher, Prüfungsgebühren etc.). Dem erhöhten Barunterhaltsbedarf nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit wurde damit bei der Unterhaltsberechnung nicht Rechnung getragen. Eine Reduktion der Kindesunterhaltsbeiträge bei Erzielung eines Lehrlingslohns rechtfertigt sich daher vorliegend nicht. Die Kinder werden einen Teil ihres Lehrlingslohns für die Deckung ihres zusätzlichen Bedarfs benötigen und damit bereits einen genügenden Beitrag an ihren Unterhalt leisten. Hinzu kommt, dass sie auch die Unterdeckung von je CHF 105.00 zu tragen haben.

17 12.4.3 Nach dem Gesagten ist die Berufung betreffend Reduktion der Kindesunterhaltbeiträge bei Erzielung eines Lehrlingslohns gutzuheissen. Die entsprechenden Absätze in Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sind ersatzlos zu streichen. 13. Anpassung Berechnungsblätter Der Berufungskläger beantragt in Ziff. 3 seiner Berufung eine Anpassung der Berechnungsblätter (pag. 933). Diese gelten gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids als integrierender Bestandteil (pag. 821). Die Berechnungsblätter legen ausschliesslich die Höhe der Unterhaltsbeiträge fest. Da die Höhe allerdings nicht angefochten und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist, besteht kein Grund, die Berechnungsblätter anzupassen. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. IV. Güterrecht 14. 14.1 Sachverhalt / Ausgangslage 14.1.1 Die Parteien sind als einfache Gesellschaft Gesamteigentümer des landwirtschaftlichen Heimwesens G.________, bestehend aus den Grundstücken H.________ Gbbl. Nrn. ________, ________, ________ (inkl. Wohnstock I.________ und Autounterstand J.________), ________, ________, ________, ________ und ________. Die Berufungsbeklagte erwarb das Heimwesen mit Kaufvertrag vom 7. Dezember 2004 von ihrem Grossvater, P.________, vorerst zu Alleineigentum. In der gleichen Vertragsurkunde übertrug sie dem Berufungskläger einen internen hälftigen Anteil «in Anrechnung güterrechtlicher Ansprüche», weshalb die Parteien nun Gesamteigentümer sind. Der Kaufpreis von CHF 561‘490.00 wurde durch liquide Mittel von CHF 125‘990.00 sowie durch die Aufnahme eines Darlehens gegenüber P.________ im Betrag von CHF 217‘750.00 und durch die Übernahme der Schuld im Betrag von CHF 217‘750.00 gegenüber K.________ aus dem Wohnrechtsvertrag vom 21. Dezember 1988 getilgt (pag. 873 ff.). 14.1.2 Mit Feststellungsverfügung vom 12. Januar 2017 stellte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland fest, dass es sich beim landwirtschaftlichen Heimwesen der Parteien um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelt (pag. 467). 14.1.3 Zwischen den Parteien war bereits vor der Vorinstanz unbestritten, dass das in ihrem Gesamteigentum stehende landwirtschaftliche Gewerbe güterrechtlich Errungenschaft darstellt (Güterstand: Errungenschaftsbeteiligung). Beide Parteien verlangten die Auflösung der einfachen Gesellschaft (pag. 875). Einigkeit bestand auch darin, dass das landwirtschaftliche Gewerbe dem Berufungskläger zuzuweisen und in sein Alleineigentum zu übertragen ist (pag. 879). 14.1.4 Unter dem Titel «Güterrecht» ist oberinstanzlich ausschliesslich die Höhe des Anrechnungswerts des landwirtschaftlichen Gewerbes (Ziff. 5 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids), die Berücksichtigung des Darlehens gegenüber K.________ als Passivum in der Errungenschaft des Berufungsklägers sowie der aus der

18 güterrechtlichen Auseinandersetzung geschuldete Gesamtbetrag umstritten (Ziff. 13 des angefochtenen Entscheids). Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher auf diese Punkte. 14.2 Erwägungen der Vorinstanz 14.2.1 Die Vorinstanz erwog, dass gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) bei der Auflösung von Gesamteigentum der Ertragswert als Anrechnungswert für ein landwirtschaftliches Gewerbe gelte. Auf die Auflösung des Gesamteigentums unter Ehegatten finde das Ertragswertprinzip nach Art. 212 ZGB Anwendung. Wenn der Berufungskläger geltend mache, das Heimweisen sei ihm zum Ertragswert von CHF 444‘570.00 zuzuweisen, verkenne er, dass es sich bei dieser Zahl um den amtlichen Wert des landwirtschaftlichen Gewerbes handle, welcher steuerrechtlich relevant sei. Vorliegend sei hingegen die gerichtlich in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung nach der Ertragswertmethode massgebend (pag. 877). 14.2.2 Im Gutachten des Inforama vom 31. Mai 2016 (pag. 249 ff.) sei das Heimwesen auf CHF 917‘500.00 geschätzt worden. Die Verkehrswertschätzung sei nach der Ertragswertmethode erfolgt. Dass auch für die nichtlandwirtschaftlichen Objekte I.________ (Wohnstock) und J.________ (Autounterstand) die Ertragswertmethode Anwendung gefunden habe, sei nicht zu beanstanden, sondern entspreche Art. 10 Abs. 3 BGBB. Da der Anrechnungswert auf CHF 917‘500.00 zu beziffern sei, erübrige sich die vom Berufungskläger beantragte Erhöhung des Anrechnungswerts. Sodann sei die Reduktion aufgrund des Wohnrechts zugunsten von K.________ im Verkehrswert bereits berücksichtigt. Die Berücksichtigung einer erneuten Reduktion für Schulden gegenüber K.________ sei daher nicht zulässig. Als Anrechnungswert gelte somit der gutachterlich geschätzte Ertragswert von CHF 917‘500.00 (pag. 879). 14.2.3 Die Vorinstanz hielt fest, dass von keiner Partei Eigengutsforderungen geltend gemacht würden. Der Bestand der jeweiligen Errungenschaft jedes Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens vom 2. Juli 2014 sowie die Kontostände der Wertschriften per 31. Juli 2018 seien unbestritten. Als Passivum sei einzig die Hypothek bei der Credit Suisse von CHF 440‘000.00 der Errungenschaft des Berufungsklägers zuzuweisen. Das Darlehen gegenüber K.________ sei hingegen nicht als Passivum aufzuführen, da dessen Sicherung durch das Wohnrecht bereits den Verkehrswert des landwirtschaftlichen Gewerbes reduziere. Die Errungenschaft des Berufungsklägers betrage zusammenfassend CHF 664‘448.00, jene der Berufungsbeklagten CHF 48‘552.00. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten demnach eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 307‘948.00 schulde (pag. 887 ff.). 14.3 Vorbringen des Berufungsklägers 14.3.1 Der Berufungskläger erklärt in seiner Berufung, dass sich diese insbesondere gegen den von der Vorinstanz festgelegten Anrechnungswert des landwirtschaftlichen Heimwesens und der daraus resultierenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung richte. Die Vorinstanz habe Art. 212 Abs. 1 ZGB und Art. 10 BGBB verletzt,

19 indem sie zwar festhalte, dass die genannten Artikel anwendbar seien und daher der Ertragswert massgebend sei, gleichzeitig aber auf das Verkehrswertgutachten vom 31. Mai 2016 abstellte. Daraus resultiere schliesslich eine viel zu hohe güterrechtliche Ausgleichszahlung (pag. 951). 14.3.2 Die Vorinstanz habe korrekt festgestellt, dass Art. 212 ZGB vorliegend auf die Auflösung des Gesamteigentums unter Ehegatten anwendbar sei und folglich das Ertragswertprinzip gelte. Es sei daher der Ertragswert gemäss Art. 10 BGBB als Anrechnungswert einzusetzen. Im Kanton Bern entspreche der Ertragswert gemäss BGBB dem amtlichen Wert, der von der zuständigen Behörde – der kantonalen Steuerverwaltung – festgelegt werde. Der Berufungskläger habe sich damit zu Recht auf diesen Wert als Anrechnungswert berufen. Der von der Steuerverwaltung festgelegte Ertragswert nach BGBB sei im Übrigen für den Zivilrichter verbindlich. Die Vorinstanz sei hingegen der Ansicht, dass die gerichtlich in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung nach der Ertragswertmethode massgebend sei. Obwohl sie den resultierenden Betrag als «Verkehrswert» bezeichne, nehme sie an, dass es sich dabei um den Ertragswert handle. Es müsse allerdings klar zwischen einem Verkehrswertgutachten und einem Ertragswertgutachten nach BGBB unterschieden werden. Die Ertragswertschätzung nach BGBB sei nach bestimmten Vorgaben zu erstellen und müsse durch die zuständige Stelle erstellt oder zumindest genehmigt werden. Dies sei beim Gutachten des Inforama vom 31. Mai 2016 offensichtlich nicht der Fall. Aus der Korrespondenz und den geschätzten Werten gehe eindeutig hervor, dass es sich dabei um den Verkehrswert handeln müsse. Der Ertragswert nach BGBB sei auf einem wesentlich tieferen Niveau als der Verkehrswert, was vom Gesetzgeber so gewollt sei (pag. 961 ff.). 14.3.3 Der Berufungskläger erklärt, die Vorinstanz habe den Anrechnungswert des landwirtschaftlichen Gewerbes dementsprechend auf CHF 917‘500.00 und den Übernahmewert auf CHF 458‘750.00 festgesetzt. Allerdings sei nach dem Gesagten sein Vorbringen, es sei ihm das landwirtschaftliche Heimwesen zum Ertragswert von CHF 444‘570.00 zuzuweisen, korrekt gewesen. Sofern die Ansicht vertreten werde, der amtliche Wert sei aufgrund der neuen Schätzungsanleitung per 1. April 2018 nicht mehr aktuell, so sei die Sache zur Neubeurteilung und insbesondere zur Einholung einer aktuellen Ertragswertschätzung bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 965). 14.3.4 Nach Ansicht des Berufungsklägers rechtfertige sich vorliegend eine Erhöhung des Anrechnungswertes auf CHF 561‘490.00, entsprechend dem Ankaufspreis im Jahr 2004 (vgl. Art. 213 Abs. 1 ZGB). Der Übernahmewert für den hälftigen Gesamthandsanteil betrage folglich CHF 280‘745.00 (pag. 965 ff.). 14.3.5 Als Passivum sei sowohl die Hypothek bei der Credit Suisse in der Höhe von CHF 440‘000.00 sowie das Darlehen gegenüber K.________ in der Höhe von CHF 217‘790.00 der Errungenschaft des Berufungsklägers zuzuweisen. Da entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf das Verkehrswertgutachten abzustellen sei, welches die Schuld bereits als negatives Wertelement berücksichtigt habe, müsse das Darlehen hier als Passivum eingesetzt werden. Im Anrechnungswert von CHF 561‘490.00 sei dies nämlich nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Vermögenswerte und Schulden betrage die Errungenschaft des Beru-

20 fungsklägers CHF 90‘649.00 und diejenige der Berufungsbeklagten CHF 48‘552.00. Total betrage die Errungenschaft der Ehegatten folglich CHF 139‘201.00, was CHF 69‘600.50 für jeden Ehegatten ergebe. Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten damit eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 21‘048.50 zu bezahlen (pag. 969 ff.). 14.4 Vorbringen der Berufungsbeklagten 14.4.1 Die Berufungsbeklagte argumentiert in erster Linie, dass die Parteien von der Vorinstanz informiert worden seien, dass diese beachsichtige, das Inforama mit der «Verkehrswertschätzung» des landwirtschaftlichen Heimwesens zu beauftragen. Der Berufungskläger habe der Vorinstanz sodann mitgeteilt, dass keine Ablehnungsgründe gegen die vom Gericht vorgeschlagenen Experten geltend gemacht würden. Er habe damit weder die vorgeschlagenen Experten angefochten noch habe er sich gegen die Erstellung eines «Verkehrswertgutachtens» gestellt. Auch sie selbst habe keine Ablehnungsgründe geltend gemacht. Mit diesen Erklärungen hätten die Parteien ohne Weiteres eine schriftliche Schiedsgutachtensvereinbarung im Sinne von Art. 189 ZPO abgeschlossen, indem sie sich darauf verständigt hätten, bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen – vorliegend den Wert des landwirtschaftlichen Heimwesens – die zwischen ihnen strittig seien, durch Gutachter in einem Schiedsgutachten verbindlich feststellen zu lassen. Das Gutachten vom 31. Mai 2016, als Schiedsgutachten, binde das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, da sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 189 Abs. 3 ZPO erfüllt seien (pag. 1037 ff.). 14.4.2 Trotz der vorstehend vertretenen Ansicht nimmt die Berufungsbeklagte zu den in der Berufung gemachten Ausführungen betreffend Ertragswertschätzung Stellung. Demnach werde der Ertragswert im Kanton Bern praxisgemäss von kantonalen Fachstellen, wie beispielsweise dem Inforama geschätzt. Die Steuerverwaltung habe der Vorinstanz im Übrigen auf Anfrage mitgeteilt, dass vorliegend kein Ertragswertgutachten zu erstellen sei. Dem Berufungskläger wäre es nach Ansicht der Berufungsbeklagten offen gestanden, gegen das Gutachten vom 31. Mai 2016 Beschwerde im Sinne von Art. 88 Abs. 1 BGBB zu erheben, was dieser unterlassen habe. Das rechtskräftige Gutachten sei somit endgültig und für das Zivilgericht verbindlich (pag. 1041 ff.). 14.4.3 Die Berufungsbeklagte führt schliesslich aus, dass landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB mit allen erforderlichen Gebäuden nach der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 31. Januar 2018 (Schätzungsanleitung) bewertet würden. Das kantonale Steuergesetz sehe in Art. 54 Abs. 3 vor, den amtlichen Wert von Gebäuden auf Grundstücken, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach nicht landwirtschaftlichen Normen festzusetzen. In Bezug auf den Wohnstock I.________ und den Autounterstand J.________ sei der Gutachter genau diesen bewertungsrechtlichen Vorschriften gefolgt, indem als zentrales Bewertungselement der Mietwert herangezogen worden sei. Diese steuerrechtliche Bewertungsvorschrift entspreche im Übrigen Art. 10 Abs. 3 BGBB. Diese beiden nicht landwirtschaftlichen Bestandteile unterlägen damit güterrechtlich klarerweise dem Verkehrswertprinzip. Da die Steuerverwaltung den Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes der Parteien letztmals

21 im Jahr 2006 geschätzt habe, verstehe es sich von selbst, dass für die vorliegende güterrechtliche Auseinandersetzung ohnehin nicht von Werten ausgegangen werden dürfe, die vor über zehn Jahren erhoben worden seien. Der amtliche Wert entspreche im vorliegenden Fall nicht dem Ertragswert. Es sei aktenkundig, dass der Gutachter seine Bewertung in Anwendung der Vorschriften für die landwirtschaftliche Ertragswertschätzung vorgenommen habe. Die Berufungsbeklagte weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass im Falle der Erstellung eines neuen Gutachtens ohne Weiteres die Schätzungsanleitung vom 31. Januar 2018 zur Anwendung gelange, wobei das Wertniveau im Vergleich zur Schätzungsanleitung 2004 um 10–20% ansteigen würde. Dies insbesondere darum, weil neu nur noch eine Betriebsleiterwohnung zum landwirtschaftlichen Ertragswert bewertet werde. Für die Schätzung der anderen Wohnungen werde der langfristig erzielbare Mietzins kapitalisiert, wie dies im Gutachten vom 31. Mai 2016 gemacht worden sei (pag. 1043 ff.). 14.4.4 Ergänzend hält die Berufungsbeklagte fest, dass die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. Januar 2017 eine Vereinbarung geschlossen hätten, in welcher der Berufungskläger eine güterrechtliche Forderung der Berufungsbeklagten von CHF 250‘000.00 anerkannt habe. Diese Forderungsanerkennung habe auf dem Gutachten vom 31. Mai 2016 basiert. Damit habe er zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er die Erkenntnisse des Gutachtens und insbesondere den darin ausgewiesenen Wert des landwirtschaftlichen Heimwesens – ohne landwirtschaftliches Inventar – anerkannte. Der Berufungskläger habe die Klage damit anerkannt und sich unterzogen (pag. 1045 ff.). 14.5 Anrechnungswert – Rechtliches und Subsumtion 14.5.1 Vorab ist kurz auf das Vorbringen der Berufungsbeklagten einzugehen, wonach das Gutachten vom 31. Mai 2016 ein Schiedsgutachten darstellen soll. Gemäss Art. 189 ZPO können die Parteien vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. Die Vereinbarung muss schriftlich oder in anderer Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 189 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 ZPO). Ein Schiedsgutachten ist indessen weder «Gutachten» im Sinne von Art. 183 ff. ZPO noch «Beweismittel» im Sinne von Art. 168 ZPO. Vielmehr handelt es sich um ein eigenständiges Institut, mit dem die Parteien bezwecken, eine rechtserhebliche Tatsache oder Rechtsfrage durch einen Dritten verbindlich feststellen zu lassen und damit ausser Streit zu stellen. Ein Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO hingegen ist lediglich Beweismittel. Als solches dient es dem Nachweis streitiger Sachbehauptungen und unterliegt damit der freien Beweiswürdigung. Die Abrede über die Einholung eines Schiedsgutachtens ist ein Vertrag zwischen den Parteien (BERGER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 2 und 4 zu Art. 189 ZPO). Demgegenüber regelt Art. 183 Abs. 1 ZPO das vom Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen in Auftrag gegebene Gutachten. Dieses wird nach vorgängiger Anhörung der Parteien bei einer oder mehreren sachverständigen Personen eingeholt. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es sich beim Gutachten vom 31. Mai 2016 um ein Schiedsgutachten handeln sollte. Es liegt weder eine

22 entsprechende Vereinbarung der Parteien vor noch war die Einholung eines Schiedsgutachtens in irgendeiner Weise Thema während des erstinstanzlichen Verfahrens. Vielmehr handelt es sich dabei um ein vom Gericht eingeholtes Gutachten nach Art. 183 ff. ZPO, das als Beweismittel dient und der freien Beweiswürdigung unterliegt. Das Gericht ist damit – anders als von der Berufungsbeklagten behauptet – nicht an das Gutachten vom 31. Mai 2016 gebunden. 14.5.2 Ebenso wenig hat der Berufungskläger die Klage im Umfang von CHF 250‘000.00 anerkannt und sich damit unterzogen (vgl. vorstehend E. 14.4.4). In der Vereinbarung vom 10. Januar 2017 anerkannte der Berufungskläger, der Berufungsbeklagten einen güterrechtlichen Gesamtausgleichsbetrag von CHF 250‘000.00 zu schulden, unter dem Vorbehalt, dass die Vereinbarung vollzogen werden konnte (pag. 461). Da die Vereinbarung schliesslich nicht vollzogen werden konnte (vgl. pag. 507 ff.), fiel auch die Anerkennung dahin. Die Berufungsbeklagte kann damit aus der genannten Vereinbarung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 14.5.3 Bei der Auflösung von Mit- oder Gesamteigentum gilt für landwirtschaftliche Gewerbe der Ertragswert als Anrechnungswert (Art. 37 Abs. 1 Bst. a BGBB). Bei der Auflösung von Mit- oder Gesamteigentum unter Ehegatten, die dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, bleibt Art. 213 ZGB über die Erhöhung des Ertragswerts vorbehalten (Art. 37 Abs. 2 BGBB). Auch das Zivilgesetzbuch sieht unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor, dass bei der Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung der Ertragswert eingesetzt werden soll, wenn ein Ehegatte ein landwirtschaftliches Gewerbe als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet (Art. 212 Abs. 1 ZGB). 14.5.4 Der Ertragswert ist vom deutlich höheren Verkehrswert zu unterscheiden. Er entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann, wobei für die Bestimmung des Ertrags und des Zinssatzes auf das Mittel mehrerer Jahre abzustellen ist (Art. 10 Abs. 1 BGBB). Nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon werden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Die letztgenannte Bestimmung bringt Klarheit in Bezug auf die Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Bestandteile. Sie betrifft vor allem die gemischten Grundstücke und den nichtlandwirtschaftlichen Wohnraum auf einem Gewerbe. Vor Einführung der Bestimmung bestanden Zweifel, ob diese Bestandteile eines Gewerbes zum Ertragswert, der sich aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, oder zum Verkehrswert zu bewerten sind. Nun ist klar, dass der aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung resultierende Ertragswert zu schätzen ist (HOFER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Aufl. 2011, N. 25 zu Art. 10 BGBB). 14.5.5 Dass ein landwirtschaftliches Gewerbe in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Ertragswert eingesetzt wird, verfolgt den Zweck, dass der Inhaber des landwirtschaftlichen Gewerbes den Betrieb weiterführen kann und dass ihm dies nicht zum Vornherein durch die güterrechtliche Forderung aus der Beteiligung am Vorschlag und aus der Mehrwertbeteiligung verunmöglicht wird. Das Ertragswertprinzip bevorzugt den selbstbewirtschaftenden Betriebsinhaber gegenüber dessen

23 Ehepartner im Interesse der Erhaltung eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Es soll umgekehrt aber auch verhindert werden, dass der privilegierte Ehegatte doppelt begünstigt wird. Zu diesem Zweck wird in Art. 213 ZGB eine Härtefallklausel vorgesehen (LANGE NAEF/KOCH, Landwirtschaft und Scheidung, 2016, S. 87 f.; STECK/FANKHAUSER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 212 ZGB). 14.5.6 Als Schätzungsgrundlage kommt die vom Bundesrat erlassene Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts (nachfolgend: Schätzungsanleitung 2018) zur Anwendung. Diese wurde per 1. April 2018 revidiert, wobei nach der Revision mit einem Anstieg des landwirtschaftlichen Ertragswerts von durchschnittlich 10–20% zu rechnen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 31. Januar 2018, abrufbar unter www.blw.admin.ch > Medienmitteilungen). Für die Ermittlung des Ertragswerts ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht Art. 87 BGBB anwendbar. Der Ertragswert wird demnach von einer Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag eines Berechtigten geschätzt (Abs. 1). Der Ertragswert kann auch von einem Experten geschätzt werden; eine solche Schätzung ist verbindlich, wenn die Behörde sie genehmigt hat (Abs. 2). Die Behörde teilt dem Eigentümer, dem Antragsteller und dem Grundbuchamt den neuen Ertragswert mit; dabei muss sie auch angeben, welche Beträge auf den Wert der nichtlandwirtschaftlichen Teile entfallen (Abs. 4). Der von der Verwaltungsbehörde festgelegte Ertragswert ist für den Zivilrichter verbindlich (BÜSSER/HOFER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 87 BGBB). Zuständige Behörde im Kanton Bern ist die kantonale Steuerverwaltung (Art. 90 Abs. 1 Bst. e BGBB i.V.m. Art. 8 des Gesetzes über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht [BPG; BSG 215.124.1] und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die amtliche und ausseramtliche Schätzung von Grundstücken [SchV; BSG 215.129.1]). 14.5.7 Auch die bernische Steuergesetzgebung schreibt vor, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zum Ertragswert bewertet werden (Art. 56 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes [StG; BSG 661.11]). Bei diesen Grundstücken entspricht der amtliche Wert im Kanton Bern – abgesehen von einigen kleinen Abweichungen – dem Ertragswert. Landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB werden mit allen erforderlichen Gebäuden nach der Schätzungsanleitung bewertet. Von der Schätzungsanleitung vorgegebene bewertungstechnische Zusammenhänge bedingen bei jeder Neubewertung den Einbezug aller zum Gewerbe gehörenden Bauten und Anlagen (vgl. Merkblatt der Steuerverwaltung des Kantons Bern: Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften im Kanton Bern, Amtliche Bewertung, abrufbar unter www.taxme.ch > Wegleitungen). Jeder Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Land, Gebäude, Wald usw.) wird für sich nach den betreffenden Vorschriften bewertet (Einzelbewertungsmethode). Für die Berechnung des Ertragswertes des gesamten Gewerbes werden die Werte der einzelnen Elemente zusammengezählt (Ziff. 1.2.1 der Schätzungsanleitung 2018). Grundstücke mit gemischter Nutzung werden für den landwirtschaftlichen Teil gemäss der Schätzungsanleitung geschätzt. Der nichtlandwirtschaftliche Teil wird mit dem Ertragswert, der sich aus dessen nichtlandwirtschaftlicher Nutzung ergibt, in die Schät-

24 zung miteinbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB; Ziff. 1.1.4 der Schätzungsanleitung 2018). 14.5.8 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich beim Gutachten des Inforama vom 31. Mai 2016 (pag. 249 ff.) nicht um eine Schätzung des Ertragswerts. Vielmehr erstellte das Inforama auf Anweisung der Vorinstanz ein Verkehrswertgutachten. Die Verkehrswertschätzung erfolgte gestützt auf die Ertragswertmethode. Klarzustellen ist diesbezüglich, dass die Ertragswertmethode zur Schätzung des Verkehrswerts nicht in Verbindung mit dem Ertragswert nach BGBB steht. Vielmehr handelt es sich dabei bloss um eine Methode, um den Verkehrswert zu schätzen, wie dies beispielsweise auch bei der Realwertmethode oder der Mischwertmethode der Fall ist (vgl. BGE 125 III 1 E. 5c S. 6; HAUSHEER/AEBI- MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 9 ff. zu Art. 211 ZGB; STECK/FANKHAUSER, a.a.O., N. 10 zu Art. 211 ZGB). Indem die Vorinstanz subsumiert, dass der «gutachterlich geschätzte Ertragswert von CHF 917‘500.00» als Anrechnungswert gelte, verkennt sie, dass es sich bei diesem Wert um den Verkehrswert und nicht um den Ertragswert handelt. Der Verkehrswert ist allerdings – wie vorstehend ausgeführt – im vorliegenden Fall für die Bestimmung des Anrechnungswertes nicht massgebend. 14.5.9 Die Vorinstanz hat bereits am 22. Dezember 2015 von der kantonalen Steuerverwaltung die telefonische Auskunft erhalten, dass bei einem landwirtschaftlichen Gewerbe der amtliche Wert dem landwirtschaftlichen Ertragswert entspreche. Aus der Telefonnotiz geht hervor, dass die amtliche Bewertung im Jahr 2015 bereits von einem landwirtschaftlichen Gewerbe ausging, weshalb die Einholung eines Ertragswertgutachtens damals nicht als notwendig erachtet wurde (pag. 195). Diese Auskunft war gestützt auf die Tatsache, dass damals bereits seit mehreren Jahren die Schätzungsanleitung 2004 anwendbar war und die amtlichen Werte danach geschätzt wurden, nicht zu beanstanden. Da allerdings in der Zwischenzeit die Schätzungsanleitung 2018 in Kraft trat und die neuen amtlichen Werte grösstenteils noch nicht festgelegt wurden, können auch die landwirtschaftlichen Ertragswerte nicht daraus abgeleitet werden. Zum aktuellen Zeitpunkt ist die Einholung eines Ertragswertgutachtens daher notwendig. 14.5.10 Auch die Parteien gehen übereinstimmend – wenn auch bloss in ihren Eventualbegründungen (pag. 965 resp. pag. 1049) – davon aus, dass bei einer Ertragswertschätzung die Schätzungsanleitung 2018 zur Anwendung kommt. Dies entspricht im Übrigen auch Art. 214 Abs. 1 ZGB, wonach für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung massgebend ist. Erfolgt die Auseinandersetzung im Rahmen eines streitigen Verfahrens, ist der Tag des gerichtlichen Urteils massgebend (STECK/FANKHAUSER, a.a.O., N. 7 zu Art. 214 ZGB). 14.5.11 Nach dem Gesagten folgt, dass für die Bestimmung des Anrechnungswerts für das landwirtschaftliche Gewerbe der Parteien der Ertragswert massgebend ist – sei dies der landwirtschaftliche oder der nichtlandwirtschaftliche Ertragswert. Zu beachten ist, dass es sich beim landwirtschaftlichen Ertragswert grundsätzlich um den amtlichen Wert handelt. Bei welchen Vermögenswerten der landwirtschaftliche und bei welchen der nichtlandwirtschaftliche Ertragswert zur Anwendung

25 kommt, ist gestützt auf die Schätzungsanleitung 2018 durch die kantonale Steuerverwaltung festzulegen. Diese ist demnach zu beauftragen, den Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes gestützt auf das in Art. 87 BGBB vorgesehene Verfahren zu schätzen. 14.5.12 Der Berufungskläger beantragt in Ziff. 6 der Rechtsbegehren im Sinne eines Eventualantrages, die Sache sei zur Neubeurteilung und insbesondere zur Einholung einer Schätzung der Steuerverwaltung des Kantons Bern an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gemäss Art. 318 Abs. 1 Bst. b und c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden. Ein kassatorischer Entscheid hat nur ausnahmeweise zu erfolgen, und zwar wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Vorliegend ist der Sachverhalt dahingehend zu vervollständigen, dass der Ertragswert durch die kantonale Steuerverwaltung neu zu schätzen ist. Da der Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes in der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien Grundlage für die Festlegung des Anrechnungswerts bildet, handelt es sich um einen wesentlichen Teil des Sachverhalts, der von der Vorinstanz zu vervollständigen ist. Aus diesem Grund ist eine Rückweisung an die Vorinstanz für die güterrechtliche Auseinandersetzung geboten. Die Sache wird daher in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit der Sachverhalt vervollständigt werden kann. Die Rückweisung kann ganz oder teilweise erfolgen (SEILER, a.a.O., N. 1524 mit Hinweisen). Es ist demzufolge ohne Weiteres möglich, über die Berufungsanträge betreffend Kindesunterhalt reformatorisch zu entscheiden und die Sache betreffend Güterrecht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Parteien vorliegend bereits seit mehreren Jahren geschieden sind, steht diesem Vorgehen auch der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 ZPO) nicht entgegen. Vielmehr erscheint es sachgerecht, die Thematik des Kindesunterhalts abschliessend zu regeln, zumal diesbezüglich Spruchreife gegeben ist. 14.5.13 Nach Vorliegen der Ertragswertschätzung wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung des Anrechnungswertes gestützt auf Art. 213 ZGB rechtfertigen würden. Von den in Absatz 2 beispielhaft genannten besonderen Umständen kommt vorliegend insbesondere der allenfalls höhere Ankaufspreis in Frage. Ob der Ankaufspreis von CHF 561‘490.00 aber tatsächlich höher war als der neu zu schätzende Ertragswert, wird erst nach Vorliegen der Ertragswertschätzung festgestellt werden können. Sinn der rechnerischen Erhöhung des Ertragswertes ist es, einen Ausgleich zum Ertragswertprinzip zu schaffen und damit den Nachteil des Ehepartners, der sich den Ertragswert entgegenhalten lassen muss, etwas zu mindern. Es handelt sich daher um eine Härtefallklausel. Obergrenze für die Erhöhung des Anrechnungswerts bildet stets der Verkehrswert (LANGE NAEF/KOCH, a.a.O., S. 92; STECK/FANKHAUSER, a.a.O., N. 1 und 10 zu Art. 213 ZGB). Dass der Anrechnungswert auf CHF 561‘490.00 (Ankaufspreis im Jahr 2004) erhöht werden soll, wird vom Berufungskläger im Übrigen selbst geltend gemacht (pag. 965 ff.).

26 14.5.14 Da der Berufungskläger betreffend Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids ausschliesslich den Anrechnungswert und den damit zusammenhängenden Übernahmewert angefochten hat, wird die Vorinstanz nach erfolgter Schätzung des landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Ertragswerts durch die kantonale Steuerverwaltung lediglich diese beiden Werte zu korrigieren haben. Der Anrechnungswert von CHF 126‘337.00 und der Übernahmewert von CHF 63‘168.50 für das landwirtschaftliche Betriebsinventar wurden nicht angefochten. 14.6 Güterrechtliche Ausgleichszahlung – Rechtliches und Subsumtion 14.6.1 Betreffend die Ausgleichszahlung aus Güterrecht hat der Berufungskläger zudem Ziffer 13 des Entscheids angefochten. Die Differenz zwischen dem von ihm berechneten und dem von der Vorinstanz festgelegten Betrag besteht allerdings nicht bloss in den unterschiedlichen Anrechnungswerten für das landwirtschaftliche Gewerbe, sondern auch darin, ob das Darlehen gegenüber K.________ als Passivum zu berücksichtigen ist. Da sich das Regionalgericht auf die Verkehrswertschätzung vom 31. Mai 2016 stützte, kam es zum Schluss, dass das Darlehen nicht als Passivum aufzuführen sei, weil dessen Sicherung durch das Wohnrecht im Verkehrswertgutachten bereits wertreduzierend berücksichtigt wurde. Indem vorliegend allerdings nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den Ertragswert abzustellen ist, wird die die Vorinstanz zu prüfen haben, ob das Wohnrecht auch in der Ertragswertschätzung als wertreduzierend berücksichtigt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, würde das Darlehen gegenüber K.________ ein bei der Errungenschaft des Berufungsklägers zu berücksichtigendes Passivum darstellen. 14.6.2 Nachdem der Berufungskläger ausschliesslich den Anrechnungswert des landwirtschaftlichen Gewerbes sowie die Nichtberücksichtigung des Darlehens gegenüber K.________ angefochten hat und seine tabellarische Übersicht (pag. 971) ansonsten mit jener der Vorinstanz (pag. 891) übereinstimmt, präsentiert sich diese nach dem Gesagten wie folgt:

27 Vermögenswert / Schuld Betrag (CHF) Gütermasse1 (EGM / EGF / ERM / ERF) Beleg Landwirtschaftliches Gewerbe p.m. ERM Betriebsinventar 126'337.00 ERM pag. 629 ff. CS Hypothek - 440'000.00 ERM KAB 9 evtl. Darlehen gegenüber K.________ - p.m. ERM KAB 9 Rückkaufswert PAX Lebensversicherung Ehemann 41'360.00 ERM KAB 13 Rückkaufswert PAX Lebensversicherung Ehefrau 43'346 .00 ERF KB 45 Raiffeisen Agrarkonto 1'893.00 ERM KAB 14 Raiffeisen Freizügigkeitskonto 8'929.00 ERM KAB 15 Postfinance Konto 8'430.00 ERM KAB 16 Postfinance Konto 1'090.00 ERF KB 47 Raiffeisen Privatkonto 4'116.00 ERF KB 48 Eigengut Ehemann 0.00 Errungenschaft Ehemann p.m. Vermögen Ehemann total p.m. Eigengut Ehefrau 0.00 Errungenschaft Ehefrau 48'552.00 Vermögen Ehefrau total 48'552.00 Die Vorinstanz wird demnach die Errungenschaft des Berufungsklägers gestützt auf die vorstehenden Erwägungen neu festzulegen und danach die güterrechtliche Ausgleichszahlung neu zu berechnen haben. Dies wird zu einer Korrektur von Ziff. 5 und 13 des angefochtenen Entscheids führen. 14.6.3 Die Berufung betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung ist folglich insofern gutzuheissen, als das Verfahren ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zum erneuten Entscheid zurückzuweisen ist. 1 EGM = Eigengut Mann; EGF = Eigengut Frau; ERM = Errungenschaft Mann; ERF = Errungenschaft Frau

28 V. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege 15. 15.1 Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 15.2 Voraussetzungen 15.2.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein. 15.2.2 Als aussichtslos haben Prozessbegehren zu gelten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn die Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616; siehe auch Botschaft vom 28. Juni 2008 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., S. 7302). Geht es um die unentgeltliche Rechtspflege für ein Rechtsmittelverfahren, sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuschätzen. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist. Dass der angefochtene Entscheid oder das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung der Erfolgsaussichten nicht; entscheidend ist allein, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 5D_100/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 15.2.3 Als mittellos (Art. 117 Bst. a ZPO) gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht auf-kommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Bei der Prüfung der Mittellosigkeit hat das Gericht sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits die finanziellen Verpflichtungen und andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu beachten. Ein Einkommensüberschuss muss – für die Ablehnung der Mittellosigkeit – so gross sein, dass es der gesuchstellenden Person möglich ist, die mutmasslichen Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innerhalb eines Jahres und für andere Verfahren innerhalb von zwei Jahren zu amortisieren (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 224; Urteile des Bundesgerichts 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3; 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3; vgl. auch Bst. E des Kreisschreibens Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts

29 und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 [nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1]). 15.2.4 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). 15.3 Berufungskläger (ZK 19 128) 15.3.1 Da die vorliegende Berufung grösstenteils gutzuheissen ist, können die Begehren des Berufungsklägers nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 15.3.2 Der Berufungskläger ist selbständiger Landwirt. In seinem Gesuch legt er dar, gestützt auf die Einnahmen in den Jahren 2015 bis 2017 ein monatliches Einkommen von durchschnittlich CHF 2‘890.00 zu erzielen. Zuzüglich Familienzugalgen von CHF 200.00 pro Kind sowie von der Berufungsbeklagten bezahlte Kindesunterhaltsbeiträge von CHF 801.00 ergebe dies ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4’090.00 (ZK 19 128, pag. 5). Die Vorinstanz ist bei der Festlegung des Einkommens von einem jährlichen Nettoeinkommen von CHF 45‘255.00 ausgegangen, weshalb sie dem Berufungskläger ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘771.00 anrechnete (ZK 19 127, pag. 907). Sie stützte sich dabei auf die Steuerveranlagung 2016. Der Berufungskläger macht nun geltend, beim Betrag von CHF 45‘255.00 seien CHF 4‘800.00 Familienzulagen enthalten, diese seien separat zu berücksichtigen. Der Steuerveranlagung 2016 (Gesuchsbeilage Berufungskläger [GB BK] 2) ist sodann auch zu entnehmen, dass es sich dabei um «erhaltene Alimente» handelt. Im Jahr 2016 ist daher von einem Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit von CHF 40‘443.00 (CHF 34‘864.00 zuzüglich CHF 5‘579.00) auszugehen. Anders als die Vorinstanz berechnet der Berufungskläger sein durchschnittliches Einkommen gestützt auf die Einkünfte in den Jahren 2015 bis 2017, was vorliegend sinnvoll erscheint. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der vom Berufungskläger genannte steuerbare Erfolg 2017 in der Höhe von CHF 33‘206.01 nicht dem Jahresgewinn sondern dem «betrieblichen Ergebnis vor Steuern» entspricht (vgl. GB BK 1, S. 6). Der Jahresgewinn 2017 beträgt hingegen CHF 30‘980.06 und berücksichtigt auch den Ertrag sowie den Aufwand der Liegenschaften (GB BK 1, S. 7 f.). Im Jahr 2017 ebenfalls zu berücksichtigen sind die Nebeneinkünfte von CHF 4‘800.00, welche in der Jahresrechnung 2017 als «Miete und/oder Kostgelder» bezeichnet werden (GB BK 1, S. 2). Dieser Betrag war bereits in der Steuerveranlagung 2016 separat aufgeführt und wurde im Jahr 2016 vom Berufungskläger auch als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit angegeben. Das Einkommen des Berufungsklägers setzt sich damit wie folgt zusammen: 2017: Jahresgewinn CHF 30‘980.00 zuzüglich Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit CHF 4‘800.00 = CHF 35‘780.00 2016: steuerbarer Erfolg CHF 34‘864.00 zuzüglich Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit CHF 5‘579.00 = CHF 40‘443.00

30 2015: steuerbarer Erfolg CHF 25‘232.00 zuzüglich Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit CHF 5‘196.00 = CHF 30‘428.00 Damit ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit von CHF 2‘963.00. Hinzu kommen die Kinderzulagen von insgesamt CHF 400.00 sowie die erhaltenen Unterhaltsbeiträge von CHF 801.00. Das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers beläuft sich daher auf CHF 4‘164.00. 15.3.3 Ausgabenseitig macht der Berufungskläger in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege folgende Angaben (ZK 19 127, pag. 5): Grundbetrag für Alleinerziehende CHF 1‘350.00 Grundbetrag für die Kinder, je CHF 600.00 CHF 1‘200.00 Zivilprozessualer Zuschlag CHF 765.00 Mietzins (Hypothekarzins und Nebenkosten pauschal) CHF 703.00 Krankenkassenprämie Berufungskläger CHF 300.00 Krankenkassenprämien Kinder (E.________ CHF 94.00, F.________ CHF 117.00) CHF 211.00 Total CHF 4‘529.00 Da die Wohnkosten bereits als Aufwand in der Jahresrechnung berücksichtigt wurden und damit den Jahresgewinn geschmälert haben (GB BK 1, S. 7), sind diese ausgabenseitig nicht erneut zu berücksichtigen. Bei den Krankenkassenprämien sind grundsätzlich nur die Prämien für die Grundversicherung (KVG) in die Berechnung einzubeziehen (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 Bst. C Ziff. 2b). Gemäss Versicherungspolice betragen die KVG-Prämien von E.________ und F.________ je CHF 86.10 (GB BK 6), weshalb in der Bedarfsberechnung lediglich CHF 172.20 zu berücksichtigen sind. Der im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu berücksichtigende Bedarf des Berufungsklägers präsentiert sich demnach wie folgt: Grundbetrag für Alleinerziehende CHF 1‘350.00 Grundbetrag für die Kinder, je CHF 600.00 CHF 1‘200.00 Zivilprozessualer Zuschlag CHF 765.00 Krankenkassenprämie Berufungskläger CHF 300.00 Krankenkassenprämien Kinder, je CHF 86.10 CHF 172.20 Total CHF 3‘787.20 15.3.4 Bei Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf resultiert somit ein Überschuss von monatlich CHF 376.80. Da das vorliegende Verfahren nicht als «einfaches Verfahren» zu qualifizieren ist, ist zu prüfen, ob es dem Berufungskläger

31 möglich ist, die mutmasslichen Prozesskosten innert zwei Jahren zu amortisieren. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, belaufen sich die vom Berufungskläger zu tragenden Prozesskosten auf CHF 4‘977.25 (Gerichtskosten: CHF 2‘000.00; Parteikosten CHF 2‘977.25 [40% von CHF 7‘443.10]; vgl. nachstehend E. 17). Diesen Betrag vermag der Berufungskläger mit dem festgestellten Überschuss innerhalb der kommenden zwei Jahre zu finanzieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers ist daher abzuweisen. 15.4 Berufungsbeklagte 15.4.1 Indem die Berufungsbeklagte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt und mit ihrem Begehren nicht vollständig unterliegt, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten nicht als aussichtslos zu bezeichnen. 15.4.2 Die Berufungsbeklagte gibt an, als L.________ an der M.________ im Jahr 2018 ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von CHF 662.20 erzielt zu haben. Aus selbständiger Erwerbstätigkeit – ebenfalls als L.________ und als N.________ – habe sie im Jahr 2018 einen Gewinn von CHF 13‘300.00 erzielt. Gesamthaft belaufe sich das monatliche Nettoeinkommen auf rund CHF 1‘770.00 (ZK 19 211, pag. 5). Die Vorinstanz stellte umfangreiche Berechnungen zum Einkommen der Berufungsbeklagten über die Jahre 2017 und 2018 an. Sie kam dabei zum Schluss, dass sie im Jahr 2017 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘621.80 und im Jahr 2018 ein solches von CHF 2‘794.35 erzielte (pag. 903 ff.). Diese Feststellungen blieben unbestritten. Die Kammer erachtet es daher als sachgerecht, von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2‘708.10 auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bei der Prüfung der Mittellosigkeit nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind. Ein hypothetisches Einkommen oder eine in Zukunft fällige güterrechtliche Ausgleichszahlung haben demnach unberücksichtigt zu bleiben (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 8 ff. zu Art. 117 ZPO). 15.4.3 Ausgabenseitig macht die Berufungsbeklagte in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege folgende Angaben (ZK 19 211, pag. 5): Grundbetrag (Einzelperson in Hausgemeinschaft) CHF 1‘100.00 Zivilprozessualer Zuschlag CHF 330.00 Bezahlte Unterhaltsbeiträge CHF 801.00 Wohnkosten CHF 600.00 Krankenkassenprämie CHF 199.10 Kosten Arbeitsweg CHF 400.00 Zuschlag für auswärtiges Essen CHF p.m.

32 Laufende Steuern Bund, Kanton und Gemeinde CHF 47.55 Total CHF 3‘477.65 Die Berufungsbeklagte lebt mit ihrem neuen Lebenspartner in einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft. Gemäss Ziff. I des Kreisschreibens Nr. B1 des Obergerichts des Kantons Bern kann der Grundbetrag diesfalls maximal auf CHF 850.00 gekürzt werden. Vorliegend rechtfertigt sich eine Kürzung um CHF 200.00, weshalb von einem Grundbetrag von CHF 1‘000.00 auszugehen ist. Der zivilprozessuale Zuschlag reduziert sich demnach auf CHF 300.00. Die Berufungsbeklagte gibt an, ihrem Lebenspartner monatlich einen Mietzins von pauschal CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag erscheint angemessen und ist daher zu berücksichtigen. Bei der Krankenkassenprämie ist wiederum nur die KVG- Prämie zu berücksichtigen. Diese beträgt monatlich CHF 170.60 (GB BB 8). Gestützt auf die unbestritten gebliebene Feststellung der Vorinstanz beträgt das Arbeitspensum der Berufungsbeklagten rund 50–60% (pag. 913), weshalb die Kosten für den Arbeitsweg entsprechend auf CHF 240.00 (60% von CHF 400.00) zu kürzen sind (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 Bst. C Ziff. 2d). Nicht belegt und daher nicht zu berücksichtigen sind hingegen die laufenden Steuern. Der im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu berücksichtigende Bedarf der Berufungsbeklagten präsentiert sich demnach wie folgt: Grundbetrag (Einzelperson in Hausgemeinschaft) CHF 1‘000.00 Zivilprozessualer Zuschlag CHF 300.00 Bezahlte Unterhaltsbeiträge CHF 801.00 Wohnkosten CHF 600.00 Krankenkassenprämie CHF 170.60 Kosten Arbeitsweg CHF 240.00 Zuschlag für auswärtiges Essen CHF p.m. Total CHF 3‘111.60 15.4.4 Nach der Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Berufungsbeklagten resultiert ein Fehlbetrag von CHF 403.50, weshalb die Mittellosigkeit zu bejahen ist. Ihr ist daher für das Berufungsverfahren ZK 19 127 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (ZK 19 211). 15.5 Für die beiden Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO) und mangels Parteistellung der Gegenpartei ist von vornherein keine Parteientschädigung auszurichten (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 342 ff.).

33 VI. Kosten 16. Erstinstanzliche Prozesskosten Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Da die Kammer vorliegend teilweise neu entscheidet (Kindesunterhalt) und die Sache teilweise an die Vorinstanz zurückweist (Güterrecht), wird darauf verzichtet, die auf die Frage des Kindesunterhalts entfallenden erstinstanzlichen Prozesskosten auszuscheiden und neu zu verlegen. Es erscheint sachgerecht, wenn die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten von der Vorinstanz im Rahmen ihres neuen Entscheides vorgenommen wird. Die Vorinstanz wird daher angewiesen, das Ergebnis des Berufungsverfahrens betreffend Kindesunterhalt bei der Neuverteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten zu berücksichtigen. 17. Oberinstanzliche Prozesskosten 17.1 Oberinstanzlich werden die Prozesskosten auch in familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt und der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend ist keine Partei mit ihren Rechtsbegehren vollständig durchgedrungen, weshalb beide Parteien anteilsmässig kostenpflichtig werden und die Prozesskosten nach dem Unterliegerprinzip aufzuteilen sind. Damit der Umfang des Obsiegens resp. des Unterliegens festgestellt werden kann, ist vorab der Streitwert des Berufungsverfahrens zu bestimmen. 17.2 Streitwert und Gerichtskosten Vor oberer Instanz war der Zeitpunkt, ab wann die Kindesunterhaltsbeiträge geschuldet sind, die Reduktion der Unterhaltsbeiträge bei Erzielung eines Lehrlingslohnes sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung strittig. Bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist ebenfalls die vom Berufungskläger verspätet geltend gemachte Erhöhung der Kindesunterhaltsbeiträge. Es liegt demnach ein vermögensrechtliches Verfahren mit Streitwert vor. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: - Streitwert aus Güterrecht: CHF 286‘900.00 Es ist von der Differenz zwischen der vorinstanzlich berechneten güterrechtlichen Ausgleichszahlung und der vom Berufungskläger geltend gemachten Ausgleichszahlung auszugehen (CHF 307‘948.00 – CHF 21‘048.50). - Streitwert Reduktion Unterhaltsbeiträge infolge Lehrlingslohns: CHF 17‘280.00 Die Berechnung erfolgt unter den Annahmen, dass der jeweilige Lehrlingslohn über die gesamte Lehrzeit monatlich durchschnittlich CHF 800.00 beträgt und die Lehre drei Jahre dauert (CHF 800.00 x 30% x 2 Kinder x 36 Monate). - Streitwert Zeitpunkt und Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge: CHF 92‘315.00

34 Da bei der Streitwertberechnung auch das verspätet gestellte Begehren des Berufungsklägers betreffend Erhöhung der Kindesunterhaltsbeiträge zu berücksichtigen ist, ist von den darin geforderten Unterhaltsbeiträgen auszugehen. Der Streitwert für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2018 beträgt demnach CHF 1‘555.00 pro Monat (CHF 766.00 + CHF 789.00), was für diese Periode CHF 35‘765.00 ergibt (CHF 1‘555.00 x 23 Monate). Für die Zeit ab September 2018 handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung, wobei der Kapitalwert gilt (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Da sich vorliegend eine Kapitalisierung gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO nicht rechtfertigt, ist für die Streitwertberechnung vereinfachend davon auszugehen, dass die Kindesunterhaltsbeiträge je bis zum 20. Lebensjahr geschuldet sind. Für E.________ somit bis Januar 2024 und für F.________ bis September 2025. Für den Zeitraum ab September 2018 bis Januar 2024 stützt sich die Berechnung auf die Differenz zwischen den geforderten und den durch die Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträgen, was pro Monat CHF 754.00 (CHF 1‘555.00 – CHF 801.00) und für die gesamte Zeit CHF 49‘010.00 (CHF 754.00 x 65 Monate) ergibt. Für die Zeit von Februar 2024 bis September 2025 beläuft sich der Streitwert auf CHF 7‘540.00 (CHF 789.00 – CHF 412.00 = CHF 377.00 x 20 Monate). Der gesamte Streitwert beträgt demzufolge CHF 396‘495.00. Gestützt auf den bei diesem Streitwert anwendbaren Tarifrahmen von CHF 6‘000.00 bis CHF 40‘000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) werden die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren auf CHF 10‘000.00 festgesetzt. Nach dem Unterliegerprinzip rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 1/5, ausmachend CHF 2‘000.00, dem Berufungskläger und zu 4/5, ausmachend CHF 8‘000.00, der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Dem Berufungskläger wird für seinen Anteil noch separat Rechnung gestellt werden. Die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten von CHF 8‘000.00 gehen vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Berufungsbeklagte hat dem Kanton Bern die ihr auferlegten Gerichtskosten nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 17.3 Parteikosten 17.3.1 Die grösstenteils unterliegende Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu leisten und der zu einem Fünftel unterliegende Berufungskläger der Berufungsbeklagten im Umfang seines Unterliegens ebenfalls. Angesichts des Unterliegens zu vier Fünfteln rechtfertigt es sich, der Berufungsbeklagten 60% der Parteikosten des Berufungsklägers aufzuerlegen, so dass sie insgesamt 80% der Parteikosten beider Parteien trägt. Soweit weitergehend tragen die Parteien ihre Parteikosten selbst, unter Vorbehalt des der Berufungsbeklagten gewährten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. 17.3.2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO und Art. 5 ff. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]), wobei sich der Tarifrahmen nach Art. 5 Abs. 1 PKV anhand des Streitwerts bemisst. In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50 Prozent des Honorars gemäss Art. 5 PKV, soweit die Parteivertretung im Rechtsmit-

35 telverfahren vom bisherigen Anwalt wahrgenommen wird

ZK 2019 127 — Bern Obergericht Zivilkammern 09.08.2019 ZK 2019 127 — Swissrulings