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Bern Obergericht Zivilkammern 06.08.2019 ZK 2019 108

6 août 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,464 mots·~17 min·4

Résumé

20190722_154709_ANOM.docx | Ehescheidung (umfassende Einigung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 1. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre civile Entscheid ZK 19 108 Berufung ZK 19 224 uR-Gesuch Berufungskläger Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. August 2019 Besetzung Oberrichter Studiger (Referent i.V.), Bettler und Hurni Gerichtsschreiber Günther Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagter gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin Gegenstand Ehescheidung (umfassende Einigung) Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 20. Dezember 2018 (CIV 18 5116) Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren vom 15. April 2019 Anschlussberufung vom 27. April 2019

2 Regeste: Scheidung auf gemeinsames Begehren: Anfechtung des Scheidungspunkts wegen Willensmängeln (Art. 289 ZGB), Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge in der Anschlussberufung Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und der gesetzlichen Konzeption, dass Parteien sich mitunter unabhängig von der Regelung der Scheidungsnebenfolgen und unabhängig von der Einhaltung allfälliger Pflichten durch die Gegenpartei scheiden lassen. So ist es möglich, die Regelung der Scheidungsfolgen gänzlich dem Gericht zu überlassen (Art. 112 ZGB). Eine natürliche oder gesetzliche Vermutung, wonach nach umfassender Einigung bei Nichteinhaltung der Scheidungsnebenfolgen gemäss Konvention auf einen fehlenden Beweggrund zur Scheidung bzw. Rechtsfolgewillen im Scheidungspunkt geschlossen werden kann, existiert nicht (E. 4.2.5). Die in erster Instanz einvernehmlich geregelten Scheidungsfolgen können nur insofern Gegenstand der Anschlussberufung bilden, als es darum geht zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der Vereinbarung erfüllt waren (E. 6.1) Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Berufungskläger) und C.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) haben am 24. Januar 2015 in Polen geheiratet und sind Eltern der gemeinsamen Tochter E.________, geb. 16.03.2015. Am 7. März 2018 reichte die Berufungsklägerin beim Regionalgericht Bern-Mittelland (Vorinstanz) ein Eheschutzgesuch ein, welches unter der Verfahrensnummer CIV 18 1455 erfasst wurde (pag. 1 ff. Dossier CIV 18 1455). Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 lud die Vorinstanz die Parteien zur Vergleichsverhandlung im Eheschutzverfahren auf den 27. August 2018 vor (pag. 85 f. Dossier CIV 18 1455). 1.2 Gemäss Vorinstanz konnte anlässlich der Vergleichsverhandlung im Eheschutzverfahren eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen abgeschlossen werden. Gleichentags sei die gemeinsame und getrennte Anhörung der Ehegatten durchgeführt worden (vgl. schriftliche Begründung des Scheidungsurteils, pag. 113 Dossier CIV 18 5116 [nachfolgende Verweise auf das Hauptdossier CIV 18 5116 erfolgen lediglich unter Angabe der pag.-Ziffer]). Diesbezüglich befindet sich ein durch die zuständige Gerichtspräsidentin unterzeichnetes Kurzprotokoll vom 27. August 2018 bei den Akten, in welchem in Form einer Checkliste angekreuzt ist, dass sich die Gerichtspräsidentin davon überzeugt hat, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung vom 27. August 2018 auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und Letztere voraussichtlich genehmigt werden kann. Sodann bestätigen die Ehegatten unterschriftlich, dass die gemeinsame und getrennte Anhörung stattgefunden hat (pag. 5 ff.). Auf diese öffentlichen Urkunden ist abzustellen (Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]).

3 1.3 Mit Entscheid vom 20. Dezember 2018, welcher den Vermerk «ersetzt Entscheid vom 29.11.2018» trägt, schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien auf gemeinsames Begehren in Anwendung von Art. 111 ZGB und beliess die gemeinsame Tochter unter gemeinsamer elterlicher Sorge sowie alleiniger Obhut der Berufungsbeklagten. Sodann genehmigte sie die von den Ehegatten am 27. August 2018 abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und nahm den Ausgleich der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge vor. Schliesslich erteilte sie dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege, schrieb das Eheschutzverfahren CIV 18 1455 als gegenstandslos ab und regelte die Kosten von Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren, wobei sie bezüglich Gerichtskosten keine Unterscheidung zwischen summarischem und Scheidungsverfahren vornahm (pag. 93 ff.). 1.4 Auf Verlangen des Berufungsklägers (pag. 97) stellte die Vorinstanz die schriftliche Entscheidbegründung aus, welche vom 25. Januar 2019 datiert (pag. 113 ff.). 2. 2.1 Am 25. Februar 2019 hat der Berufungskläger gegen den vorinstanzlichen Entscheid Berufung erhoben und beantragt dessen Aufhebung zufolge Widerrufs seines Scheidungswillens wegen Willensmangel. Die Scheidungsklage sei abzuweisen. Weiter lehnt er die Besetzung des Spruchkörpers vor Obergericht des Kantons Bern wegen eines angeblichen Verstosses gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ab (pag. 129 ff.). 2.2 Am 15. April 2019 hat der Berufungskläger um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt (pag. 163 f.). 2.3 Die Berufungsbeklagte hat am 27. April 2019 eine Berufungsantwort mit integrierter Anschlussberufung eingereicht. Sie schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Berufung und beantragt die Übertragung des alleinigen Sorgerechts über ihre Tochter an sie, unter Neuregelung des persönlichen Verkehrs und Verpflichtung des Berufungsklägers zur jährlichen Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse gegenüber ihr (pag. 203 ff.). Mit separater Eingabe gleichen Datums schliesst sie auf kostenfällige Abweisung des oberinstanzlichen Gesuchs des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 177 ff.). 2.4 Die Anschlussberufungsantwort des Berufungsklägers datiert vom 3. Juni 2019 (pag. 217 ff.). II. 3. 3.1 Die Scheidung der Ehe kann nur wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden (Art. 289 ZPO). Art. 289 ZPO bezieht sich lediglich auf den Scheidungspunkt und findet weiter nur dann Anwendung, wenn die Scheidung auf gemeinsames Begehren ausgesprochen wurde (SPYCHER, in: Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, N 6 und 10 zu Art. 289 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

4 vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7364). Demgegenüber kann die Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen je nach Streitwert im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde wegen Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO – und nicht nur, wie beim Entscheid über den Scheidungspunkt selbst, wegen Willensmängeln – in Frage gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 5). 3.2 Der Berufungskläger beruft sich in seiner Berufung ausdrücklich auf einen Willensmangel gemäss Art. 289 ZPO, indem er geltend macht, er sei von der Berufungsbeklagten über ihren Willen zur Einhaltung der Scheidungsnebenfolgen bzw. über dessen Ernsthaftigkeit getäuscht worden. Hätte er gewusst, dass von der Berufungsbeklagten zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen sei, die Scheidungsnebenfolgen gemäss Vereinbarung einzuhalten, so hätte er der Scheidung nicht zugestimmt (pag. 119, Ziff. 12 ff. der Berufungsschrift). Die Berufung richtet sich insoweit gegen den Scheidungspunkt, zumal im Berufungsantrag 1 der Scheidungswille explizit widerrufen wird. 3.3 Weiter macht der Berufungskläger unter dem Titel Irrtumsanfechtung geltend, er sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung «unter Druck» gestanden (Ziff. III. 12. der Berufungsschrift, pag. 119). Dies müsse zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids «mangels wirksamer Erklärung eines Scheidungswillens führen (…)». Das Nichtvorliegen eines freien Willens eines Vertragsschliessenden stellt abgesehen von den qualifizierten Willensmängeln gemäss Art. 23 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220), der absichtlichen Täuschung gemäss Art. 28 OR sowie der Furchterregung gemäss Art. 29 OR keinen Willensmangel dar, der zur Anfechtung des Scheidungspunkts gestützt auf Art. 289 ZPO berechtigt, sondern ist im Rahmen der Genehmigung der Scheidungsnebenfolgen gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO zu beachten. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 3.4 Insoweit der Berufungskläger im Rahmen seines reformatorischen Antrags die Abweisung der Scheidungsklage beantragt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Keine der Parteien hatte im vorliegenden Verfahren eine Scheidungsklage erhoben, weshalb ein entsprechender Antrag auch nicht zu beurteilen ist. 3.5 Der Berufungskläger lehnt in seiner Berufung die Besetzung des Spruchkörpers vor dem Obergericht des Kantons Bern ab (Rechtsbegehren 2 der Berufung, pag. 127). Auf den prozessualen Antrag wird mit Blick auf die hinlänglich bekannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Gerichtsorganisation des Kantons Bern nicht näher eingegangen (Art. 132 Abs. 3 ZPO). 3.6 Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Anschlussberufung die Neuregelung der elterlichen Sorge sowie des Rechts auf persönlichen Verkehr. Daneben verlangt sie die periodische Offenlegung der Einkommensverhältnisse des Berufungsklägers. Die Anschlussberufung ist nicht auf den Gegenstand der Berufung beschränkt und kann sich auf einen beliebigen, mit diesem nicht notwendig in Zusammenhang stehenden Teil des angefochtenen Urteils beziehen (BGE 138 III 788 E. 4.4). Sie erweist sich somit als zulässig. 3.7 Das Obergericht des Kantons Bern ist für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeiten in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einfüh-

5 rungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die Urteilsfindung der 1. Zivilkammer erfolgt mit einem Spruchkörper in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.8 Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers ist die mit der Sache befasste Instruktionsrichterin (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). Eine Behandlung durch die Kammer schadet jedoch nicht. 3.9 Berufung und Anschlussberufung sind fristgerecht erfolgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 3.10 Berufungskläger und Berufungsbeklagte beantragen oberinstanzlich die Durchführung von Parteibefragungen. Inwiefern dieses Beweismittel neue Erkenntnisse zu rechtserheblichen Tatsachen liefern würde, ist nicht ersichtlich: Das vom Berufungskläger behauptete täuschende Verhalten der Berufungsbeklagten wird von jener bereits in der Berufungsantwort bestritten. Sodann würde die beantragte Befragung der Berufungsbeklagten zu den Sachverhaltskomplexen gemäss Anschlussberufung nichts an der Genehmigungsfähigkeit der Scheidungskonvention ändern (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). Die Beweisanträge werden abgewiesen. III. Berufung 4. 4.1 Im Gegensatz zum bisherigen Recht kann die Scheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel nur noch wegen Willensmängeln angefochten werden, nicht jedoch wegen Verletzung von Verfahrensbestimmungen (FANKHAUSER in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016 [nachfolgend zit.: ZK ZPO-BEARBEITER], N 1 zu Art. 289 ZPO). Die Geltendmachung eines Willensmangels ist bei der Anfechtung des Scheidungspunktes bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren objektive Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Werden andere Rügen erhoben, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. VAN DE GRAAF, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage 2013 [nachfolgend zit.: KUKO ZPO-BEARBEITER], N 5 zu Art. 289 ZPO). Unter Willensmängeln sind die in Art. 23 ff. OR geregelten Mängel im Vertragsschluss zu verstehen. Die Beweislast für das Vorliegen von Willensmängeln trägt der Anfechtende (ZK ZPO-FANKHAUSER, N 4 zu Art. 289 ZPO). Der geltend gemachte Willensmangel muss sich auf die Bildung des Scheidungswillens beziehen und von einer Intensität sein, dass rückblickend auf den Zeitpunkt der Bestätigung des Scheidungswillens in der Anhörung nicht mehr von dem in Art. 111 f. ZGB geforderten freien Willen und reiflicher Überlegung ausgegangen werden kann (KUKO ZPO- VAN DE GRAAF, N 3 zu Art. 289 ZPO). 4.2 4.2.1 Der Berufungskläger beruft sich auf eine absichtliche Täuschung durch die Gegenpartei und macht geltend, die Berufungsbeklagte habe ihn über ihre Ernsthaftigkeit zum Abschluss der Scheidungsvereinbarung bzw. zur Einhaltung der darin geregel-

6 ten Nebenfolgen getäuscht. Wäre er sich dessen im Klaren gewesen, hätte er der Scheidung nicht zugestimmt. 4.2.2 Ein täuschendes Verhalten im Sinne von Art. 28 OR besteht in der absichtlichen Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im absichtlichen Verschweigen vorhandener Tatsachen. Durch dieses Verhalten muss bei der Gegenpartei ein (nicht zwingenderweise wesentlicher) Motivirrtum hervorgerufen werden, welcher kausal für deren Abgabe der Willenserklärung ist. An der Kausalität mangelt es, wenn der Getäuschte den wahren Sachverhalt erkannt hat oder wenn er die Willenserklärung auch bei dessen Kenntnis abgegeben hätte. 4.2.3 Der Getäuschte muss sämtliche Voraussetzungen des Art. 28 OR beweisen (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; SCHWENZER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015 [nachfolgend zit.: BSK OR- BEARBEITER], N 26 zu Art. 28 OR). Vorliegend vermag der Berufungskläger nicht zu beweisen, dass ihn die Berufungsbeklagte über ihren Willen zur Einhaltung der Konvention getäuscht hat: Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers kann der Scheidungskonvention keine Klausel entnommen werden, wonach die Berufungsbeklagte für die Reisekosten der Tochter anlässlich der Wahrnehmung des Rechts auf persönlichen Verkehr alleine aufzukommen hat. Vielmehr haben die Parteien vereinbart, dass sie per Ende August 2019 prüfen werden, ob der Berufungskläger in der Lage ist, die Kosten für die Rückreise seiner Tochter zu übernehmen (vgl. Ziff. 3 der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, in fine). Die entsprechende Behauptung erweist sich als aktenwidrig und untauglich für den Nachweis eines täuschenden Verhaltens. 4.2.4 Insoweit der Berufungskläger geltend macht, er habe seine Tochter seit Oktober 2018 nicht mehr gesehen, wird diese Behauptung von der Gegenpartei in ihrer Berufungsantwort nicht bestritten. Allerdings ist unklar, ob der Berufungskläger zum massgebenden Zeitpunkt tatsächlich wie vereinbart in der Schweiz am Wohnort der Berufungsbeklagten erschienen ist, um seine Tochter abzuholen und nach Polen mitzunehmen. Aus der fehlenden Bestreitung durch die Berufungsbeklagte kann daher noch keine kategorische Weigerung, das Recht auf persönlichen Verkehr des Berufungsklägers gemäss Scheidungskonvention zu gewähren, abgeleitet werden. Dazu ist die Regelung zu spezifisch ausgestaltet. Der Berufungskläger wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, allfällige Weigerungen in seiner Berufungsschrift konkreter zu belegen. 4.2.5 Dass die Einhaltung der vereinbarten Scheidungsnebenfolgen durch die Berufungsbeklagte für die Erklärung des Scheidungswillens des Berufungsklägers ursächlich gewesen ist, wird von jenem nicht im Ansatz belegt, obwohl er hierfür beweisbelastet wäre. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und der gesetzlichen Konzeption, dass Parteien sich mitunter unabhängig von der Regelung der Scheidungsnebenfolgen und unabhängig von der Einhaltung allfälliger Pflichten durch die Gegenpartei scheiden lassen. So ist es möglich, die Regelung der Scheidungsfolgen gänzlich dem Gericht zu überlassen (Art. 112 ZGB). Eine natürliche oder gesetzliche Vermutung, wonach nach umfassender Einigung bei Nichteinhaltung der Scheidungsnebenfolgen gemäss Konvention auf einen fehlenden Beweg-

7 grund zur Scheidung bzw. Rechtsfolgewillen im Scheidungspunkt geschlossen werden kann, existiert nicht. 5. 5.1 Der Berufungskläger macht geltend, er sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung bzw. der Erklärung des Scheidungswillens unter Druck gestanden. Er habe zu jenem Zeitpunkt seine Tochter seit Längerem nicht mehr gesehen gehabt und habe diesen Zustand mit Abschluss einer entsprechenden Regelung beenden wollen. 5.2 Wie erwähnt stellt die Geltendmachung einer einfachen Unterdrucksetzung keinen qualifizierten Willensmangel dar, welcher zur Anfechtung des Scheidungspunktes gestützt auf Art. 289 ZPO berechtigten würde. 5.3 Selbst wenn man die Berufung insoweit (sinngemäss) als auch gegen die Genehmigung der Scheidungsvereinbarung gerichtet ansehen wollte, würde sie sich jedenfalls als unbegründet erweisen. 5.4 Die Scheidungskonvention kann nur genehmigt werden, wenn sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen worden ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Es erfolgt also nicht nur eine formale Überprüfung, sondern das Scheidungsgericht muss sich davon überzeugt haben, dass beide Parteien weder unter Druck gesetzt, noch getäuscht wurden und sie die Vereinbarung und ihre Tragweite verstanden haben. Dieses Erfordernis ist strenger als das blosse Fehlen eines Willensmangels im Sinne von Art. 23 ff. OR. 5.5 Im Zusammenhang mit Art. 279 ZPO sind beispielsweise auch Konstellationen bedeutsam, in denen die freie Willensbildung eines Ehegatten aufgrund dessen strukturellen Unterlegenheit eingeschränkt ist. Die Vertragsparteien haben in derartigen Konstellationen ungleiche Verhandlungsmacht, was zu potenziell unangemessenen Vereinbarungen führen kann. Solchen die freie Meinungsbildung beeinträchtigenden Verschiebungen des Verhandlungsgleichgewichtes ist im Rahmen der Genehmigung Rechnung zu tragen. 5.6 Diesbezüglich fällt auf, dass der Berufungskläger anlässlich der Vergleichsverhandlungen anwaltlich vertreten gewesen ist, im Gegensatz zur Berufungsbeklagten. Strukturell war er somit nicht unterlegen. Sodann kann dem Protokoll vom 27. August 2018 keine Intervention des Rechtsvertreters des Berufungsklägers entnommen werden, wie sie bei einer den freien Willen beeinträchtigenden Drucksituation zu erwarten gewesen wäre. Auch hat der Berufungskläger in Anwesenheit seines Rechtsvertreters unterschriftlich bestätigt, dass die gemeinsame und getrennte Anhörung stattgefunden hat (pag. 3). Vor allem ein die freie Willensbildung beeinträchtigendes Verhandlungsungleichgewicht kann am ehesten bei den mit den Ehegatten separat zu führenden Gesprächen erkannt werden. Die getrennte Anhörung ist deshalb zwingend und sorgfältig durchzuführen (STEIN-WIGGER, in: FamKomm Scheidung, 3. Auflage 2017 [nachfolgend zit.: FamKomm Scheidung- BEARBEITER], N 11 zu Art. 279 ZPO). Vorliegend bestehen keine Anzeichen, dass die getrennte Anhörung des Berufungsklägers nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Die Drucksituation für den Berufungskläger wird vorliegend einzig damit be-

8 gründet, er habe seine Tochter wieder sehen wollen und darum der Scheidung und den Nebenfolgen gemäss Konvention zugestimmt. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zur Aussage des Berufungsklägers im Eheschutzverfahren CIV 18 1455, wonach ihm ein übliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen sei, dessen Ausgestaltung ins Ermessen des Gerichts gestellt werde (pag. 83 Dossier CIV 18 1455). Wäre es ihm tatsächlich darum gegangen, seine Tochter möglichst schnell wiederzusehen, hätte er sich nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr selbst um eine möglichst zeitnahe Besuchsrechtsregelung bemüht. Auch im Ergebnis fällt die Scheidungskonvention jedenfalls nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers aus, wurde er doch weder zu Ehegatten- noch zu Kinderunterhalt verpflichtet. Der Obhut der Berufungsbeklagten über seine Tochter hatte er bereits anlässlich des Eheschutzverfahrens zugestimmt. Zusammenfassend bestehen somit keine objektivierbaren Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des freien Willens des Berufungsklägers. IV. Anschlussberufung 6. 6.1 Die in erster Instanz einvernehmlich geregelten Scheidungsfolgen können nur insofern Gegenstand einer Berufung oder einer Beschwerde bilden, als es darum geht zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der Vereinbarung erfüllt waren: Die Rügen des Berufungsklägers oder Beschwerdeführers sind dabei nicht auf Willensmängel beschränkt, aber es können nur Gründe vorgebracht werden, die eine Verweigerung der Genehmigung rechtfertigen (vgl. Urteil des BGer 5A_683/2014 vom 18. März 2015 E. 6.1). 6.2 Diesen Grundsatz verkennt die Berufungsbeklagte insoweit, als dass sie die einvernehmliche Regelung des persönlichen Verkehrs beanstandet ohne darzulegen, inwiefern die von den Parteien in der Scheidungskonvention getroffene Regelung die reifliche Überlegung der Ehegatten oder ihren freien Willen tangiert, unklar, unvollständig oder offensichtlich unangemessen ist. Insoweit erweist sich die Anschlussberufung als unbegründet. Gleiches gilt für den Antrag auf Verpflichtung des Berufungsklägers zur periodischen Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse: Inwiefern die Scheidungskonvention ohne entsprechende Regelung unvollständig und damit nicht genehmigungsfähig ist, führt die Berufungsbeklagte nicht im Ansatz aus. 6.3 Insoweit die Berufungsbeklagte die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge beanstandet, betrifft ihre Anschlussberufung Scheidungsfolgen, bei welchen den Parteien lediglich ein Antragsrecht zusteht (Kinderbelange); in Kinderbelangen gelangt die Offizialmaxime zur Anwendung (Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Art. 296 Abs. 3 ZPO). Allerdings erweist sich ihre Anschlussberufung auch in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet: Mit keinem Wort geht sie auf die Voraussetzungen der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Ehegatten ein, sondern begnügt sich mit einer blossen Aufzählung von angeblichen Verfehlungen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit der gemeinsamen Tochter. Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter

9 (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB). Inwiefern mit dem angeblich unzuverlässigen und egoistischen Verhalten des Berufungsklägers, insbesondere in Bezug auf die Organisation und Planung der Ferien der gemeinsamen Tochter bei ihm, geradezu eine Kindswohlgefährdung einhergeht, ist nicht ersichtlich. Dass die Berufungsbeklagte als erfolgreiche Ärztin ein Leben unabhängig vom Berufungskläger führen und wichtige Entscheidungen betreffend ihre Tochter alleine fällen möchte, reicht jedenfalls für eine Zuteilung der elterlichen Sorge alleine an sie nicht aus. Hierfür müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Berufungskläger auf Dauer zur pflichtgemässen Ausübung seiner Aufgaben ausserstande ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Auch bestehen keine Anzeichen für einen schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt. Gemeinsame elterliche Sorge ist auch bei grenzüberschreitenden Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich die Regel, selbst eine grosse örtliche Distanz genügt noch nicht für die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge (dazu grundlegend: Urteil des BGer 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4). Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Deren Voraussetzungen sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. V. 7. 7.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 7.2 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, erweist sich die Berufung als von Anfang an aussichtslos: Die Geltendmachung eines Willensmangels beim Abschluss der Scheidungskonvention mit der pauschalen, nicht weiter belegten Behauptung, der Berufungskläger habe bei den Vergleichsverhandlungen unter Druck gestanden, erweist sich als unzulässig. Gleiches gilt für den angeblich fehlenden Willen der Gegenpartei zur Einhaltung der Scheidungsnebenfolgen gemäss Konvention: Diesbezüglich wird im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungsbeklagte habe in Abweichung zur Vereinbarung die Reisekosten für die Wahrnehmung des Ferienrechts durch den Berufungskläger nicht bezahlt. Eine solche Regelung kann indes der Scheidungskonvention nicht entnommen werden. Bereits die Behauptungsbasis erweist sich damit als aktenwidrig und jedenfalls offensichtlich ungenügend, um ein täuschendes Verhalten der Berufungsbeklagten zu begründen. Zufolge Aussichtslosigkeit ist das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen (Art. 117 Bst. b ZPO). 7.3 Für das oberinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

10 VI. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Parteien mit ihren oberinstanzlichen Anträgen zu gleichen Teilen. Es ist daher angezeigt, die oberinstanzlichen Gerichtskosten zu halbieren und die oberinstanzlichen Parteikosten wettzuschlagen, d.h. jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 8.2 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden auf CHF 1‘500.00 bestimmt und beiden Parteien zur Hälfte, ausmachend je CHF 750.00, auferlegt (Art. 45 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

11 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen (ZK 19 224). Für das Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Gerichtkosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden beiden Parteien zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00 je Partei, auferlegt. Ihnen wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 5. Die oberinstanzlichen Parteikosten werden wettgeschlagen. 6. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Gysi Bern, 6. August 2019 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent i.V.: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Günther Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

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