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Bern Obergericht Zivilkammern 11.12.2018 ZK 2018 446

11 décembre 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,974 mots·~15 min·2

Résumé

Örtliche Zuständigkeit in Bezug auf Schuldneranweisung mit internationalem Sachverhalt | Anweisung an Schuldner ZGB 291

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre civile Entscheid ZK 18 446 (Berufung) ZK 18 447 (uR-Gesuch Berufungskläger 1-3) Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Dezember 2018 Besetzung Oberrichter Niklaus (Referent), Oberrichter Hurni und Oberrichter D. Bähler Gerichtsschreiberin Wittwer Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller/Berufungskläger 1 B.________ Gesuchsteller/Berufungskläger 2 C.________ Gesuchstellerin/Berufungsklägerin 3 alle vertreten durch D.________ gegen E.________ Gesuchsgegner/Berufungsbeklagter Gegenstand Anweisung an Schuldner ZGB 291 Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 27. August 2018 (CIV 18 4956) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungskläger 1-3 vom 7. September 2018

2 Regeste: Weil Art. 22 Nr. 5 LugÜ nur die internationale Zuständigkeit regelt und das IPRG keine Zuständigkeitsregelung für die Schuldneranweisung enthält, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit anhand der ZPO (E. 14 und 15). Die Gerichtstandsregelung von Art. 26 ZPO, welche bei Schuldneranweisungen nach Art. 291 ZGB analog zur Anwendung gelangt, weist in Bezug auf internationale Verhältnisse eine Regelungslücke auf (E. 18). Diese Regelungslücke ist durch analoge Anwendung von Art. 339 Abs. 1 Bst. b ZPO zu schliessen. Der Unterhaltsgläubiger kann somit bei Vorliegen eines internationalen Sachverhaltes sein Gesuch um Schuldneranweisung (auch) am Sitz/Wohnsitz des Drittschuldners stellen (E. 19). Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Gesuch vom 20. August 2018 (pag. 1 ff.) beantragte das D.________ (Jugendamt) als Vertreter von A.________ (nachfolgend: Berufungskläger 1) sowie B.________ und C.________ (nachfolgend: Berufungskläger 2 und 3) beim Regionalgericht Bern-Mittelland, es sei der Arbeitgeber des Kindsvaters E.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagter), momentan die F.________AG, superprovisorisch anzuweisen, vom Lohn des Berufungsbeklagten vorab den Kindesunterhalt abzuziehen. 2. Am 27. August 2018 entschied das Regionalgericht Bern-Mittelland was folgt (pag. 7 ff.): 1. Das Gesuch vom 20.08.2018 ist am 24.08.2018 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eingegangen. 2. Die Rechtshängigkeit ist – vorbehältlich der rechtzeitigen und korrekten Wiedereinreichung im Sinne von Art. 63 ZPO – am 24.08.2018 (Eingang beim Regionalgericht Bern-Mittelland) eingetreten. 3. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege wird angesichts Ziff. 4 hiervor gegenstandslos. 6. [Eröffnungsformel] 3. Gegen diesen Entscheid reichten die Berufungskläger 1-3, nach wie vor vertreten durch das D.________, mit Eingabe vom 6. September 2018 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern ein und beantragten, es sei die Zuständigkeit des Regionalgerichts Bern-Mittelland für ihr Gesuch um Schuldneranweisung nach Art. 291 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) festzustellen und die Sa-

3 che zur materiellen Entscheidung an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückzuweisen (pag. 13 ff.). Gleichzeitig stellten sie für das oberinstanzliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 18 447). 4. Mit Verfügung vom 19. September 2018 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Berufung und forderte den Berufungsbeklagten zur Einreichung einer Berufungsantwort innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung auf (pag. 23 ff.). 5. Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte der Berufungsbeklagte seine Berufungsantwort beim Gericht ein (pag. 27 ff.). II. Formelles 6. Das Obergericht des Kantons Bern lässt – wie andere kantonale Obergerichte auch – bei Erreichen des Streitwertes die Berufung gegen richterliche Schuldneranweisungen zu (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 17 449 vom 13. November 2017 E. 7, publiziert auf der online Plattform, mit Hinweis auf die Praxisfestlegung vom 20. April 2011). 6.1 Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert; bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung (Art. 92 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 6.2 Vorliegend wird die Schuldneranweisung für Kinderalimente in der Höhe von insgesamt CHF 1‘187.00 pro Monat und auf unbestimmte Zeit beantragt, so dass der gesetzliche Mindeststreitwert für die Berufung von CHF 10‘000.00 ohne Weiteres erreicht ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 7. 7.1 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7.2 Die Zivilkammer ist als befasstes Gericht ebenfalls zuständig für die Behandlung des eingereichten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Der Entscheid obliegt dem Instruktionsrichter, eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). 8. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung sowie auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist einzutreten.

4 9. Die Vorinstanz hat einen Nichteintretensentscheid gefällt und demzufolge das Gesuch um Schuldneranweisung nicht materiell behandelt. Verfahrensgegenstand vor oberer Instanz bildet damit ebenfalls nur die Frage des Eintretens auf das Gesuch. Eine materielle Beurteilung des Gesuches um Schuldneranweisung durch die Rechtsmittelinstanz ist nicht möglich (vgl. zum Ganzen CHRISTOPH HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2018, Rz. 607 ff.). III. Erwägungen Vorinstanz und Parteivorbringen 10. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Berufungskläger 1-3 in Deutschland wohnten und der Berufungsbeklagte seinen Wohnort in G.________, Schweiz, habe. Beide Parteien würden folglich ausserhalb des Gerichtskreises Bern-Mittelland wohnen. Weil gemäss Art. 26 ZPO für selbständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zuständig sei, jedoch keine der Parteien ihren Wohnsitz im Gerichtskreis Bern-Mittelland habe, sei das angerufene Gericht zur Beurteilung der Eingabe örtlich nicht zuständig. Der Arbeitgeber des Berufungsbeklagten habe zwar seinen Sitz in H.________ (Ort im Gerichtskreis Bern-Mittelland). Jedoch stelle eine Schuldneranweisung nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Bern keinen vollstreckungsrechtlichen Entscheid dar, weshalb auch nicht gestützt auf Art. 339 ZPO eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet werden könne. 11. In der Berufung halten die Berufungskläger 1-3 den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, sie hätten ihr Gesuch um Schuldneranweisung zuvor beim Bezirksgericht I.________ gestellt, welches sie dahingehend informiert habe, dass sie ihr Gesuch gestützt auf Art. 22 LugÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; SR 0.275.12) am Ort des anzuweisenden Arbeitgebers stellen müssten. Dies hätten sie nun getan. BGE 138 III 11 bestätige ebenfalls, dass das LugÜ anzuwenden und damit das Gericht am Sitz des Arbeitgebers zuständig sei. 12. Der Berufungsbeklagte macht in seiner Berufungsantwort geltend, er sei nicht in der Lage, den geforderten Unterhalt zu leisten. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit äussert er sich nicht. Nur diese ist jedoch Verfahrensgegenstand vor oberer Instanz (vgl. E. 9 oben). IV. Erwägungen Kammer 13. Im vorliegenden Fall ersuchen die in Deutschland wohnhaften Berufungskläger 1-3 als minderjährige Kinder des in der Schweiz wohnhaften Berufungsbeklagten um Anweisung von dessen Arbeitgeber mit Sitz in H.________ (Ort im Gerichtskreis Bern-Mittelland), vorab den sich auf deutsche Unterhaltserkenntnisse stützenden

5 Kindesunterhalt vom Lohn abzuziehen. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. 14. 14.1 Wie das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 138 III 11 entschieden hat, ist das Verfahren um Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB als Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Nr. 5 aLugÜ resp. Art. 22 Nr. 5 des revidierten LugÜ vom 30. Oktober 2007, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2011, anzusehen. Dieser bestimmt, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschliesslich zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Zur Bestimmung des Staates, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, ist der Ort massgeblich, an dem die hoheitliche Massnahme vorgenommen wird, mithin der Sitz oder Wohnsitz des Vollstreckungsbeklagten oder der Ort, an dem die Objekte der Zwangsvollstreckung belegen sind. Weil eine reale Lokalisierung fehlt, ist die örtliche Zuordnung der Belegenheit wertend vorzunehmen, wenn Forderungen des Zwangsvollstreckungsschuldners Objekt der Zwangsvollstreckung bilden. Diese Belegenheit ist – zwangsvollstreckungsrechtlich und im internationalen Verhältnis – am Ort des Drittschuldners anzunehmen (ALEXANDER R. MARKUS, in Stämpflis Handkommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Bern 2011, N 221 f. zu Art. 22 Nr. 5). 14.2 Weil in casu die Zwangsvollstreckung der deutschen Unterhaltserkenntnisse durch die Anweisung eines Drittschuldners mit Sitz in H.________ (Ort im Gerichtskreis Bern-Mittelland) durchgeführt werden soll, sind also die Gerichte der Schweiz ausschliesslich zuständig. Allerdings regelt Art. 22 Nr. 5 LugÜ nur die internationale Zuständigkeit, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit nach dem internen Recht des betroffenen Staates bestimmt (statt vieler ALEXANDER R. MARKUS, a.a.O., N 220 zu Art. 22 Nr. 5). Da diese vor Bundesgericht nicht Streitgegenstand bildete, wurde die Frage nach der innerstaatlichen Zuständigkeit in BGE 138 III 11 nicht beantwortet (vgl. die entsprechende Erwägung 7.3). 15. Somit gilt es im Nachfolgenden die örtliche Zuständigkeit anhand des landesinternen Rechts zu bestimmen. Da es sich um einen internationalen Sachverhalt handelt, ist in einem ersten Schritt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) heranzuziehen. Dieses enthält für sämtliche Erkenntnisverfahren eine abschliessende Regelung. Vom IPRG nicht erfasst wird allerdings das Gebiet des Zwangsvollstreckungsrechts. Denn vollstreckungsrechtliche Klagen stellen keine privatrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von Art. 1 IPRG dar (WALTER A. STOFFEL, Ausschliessliche Gerichtsstände des Lugano- Übereinkommens und SchKG-Verfahren, insbesondere Rechtsöffnung, Widerspruchsklage und Arrest, in: FS Oscar Vogel, 1991, S. 363 und S. 367). Wie das LugÜ, welches von einer strikten Zweiteilung der Rechtsdurchsetzung in ein Erkenntnis- und ein Vollstreckungsverfahren ausgeht und keine dritte Kategorie kennt

6 (vgl. BGE 138 III 11 E. 7.2.2), nimmt also auch das IPRG diese Zweiteilung vor, indem es einzig die Erkenntnisverfahren regelt. Da es bei einer Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB nicht um die Begründetheit des auf Geldzahlung gerichteten Unterhaltsanspruchs geht, sondern die Anwendung der zitierten Vorschrift voraussetzt, dass die Unterhaltsbeiträge bereits durch Urteil oder Vereinbarung festgesetzt sind, kann nicht von einem Erkenntnisverfahren gesprochen werden. Damit ist auch gesagt, dass das IPRG keine Zuständigkeitsregelung für die Schuldneranweisung enthält und insbesondere eine Anwendung von Art. 79 Abs. 1 IPRG ausscheidet (ebenso DAVID RÜETSCHI, FamPra.ch 2012 S. 657, 668). Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit hat folglich anhand der ZPO zu erfolgen, zumal es sich bei der Schuldneranweisung der Form nach um keine Zwangsvollstreckung im Sinne des SchKG handelt, sondern diese an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt (BGE 137 III 193 E. 1.2 S. 196 f.). 16. Im auf der online Plattform publizierten Entscheid ZK 17 449 vom 13. November 2017 hat sich das Obergericht des Kantons Bern mit der «Zwitternatur» der Schuldneranweisung befasst, welche sowohl vollstreckungsrechtliche als auch zivilrechtliche Elemente aufweist. Dabei hielt es fest, dass auch wenn das Bundesgericht die Schuldneranweisung in die Nähe des Vollstreckungsrechts rücke, dies nicht bedeute, dass sie ihren familienrechtlichen Charakter verliere und zwingend die vollstreckungsrechtlichen Gerichtsstände anwendbar wären. Vielmehr erfordere die «Zwitternatur» der Schuldneranweisung, dass die diversen Fragen, welche die Prozessordnung offen lasse, mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen einer sachgerechten Lösung zugeführt würden. 16.1 In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit kam es zum Schluss, dass die Schuldneranweisung ein familienrechtliches Instrument sei, welches für die Durchsetzung (einzig) von Unterhaltsforderungen vorgesehen sei. Sie werde im «zweiten Teil: das Familienrecht» geregelt (Art. 132, Art. 177 und Art. 291 ZGB). Ihr Zweck sei es, dem Unterhaltsgläubiger auf unkomplizierte und effiziente Weise die Mittel zu verschaffen, welche für seine Lebensführung notwendig seien. Es handle sich somit um eine den Unterhaltsgläubiger privilegierende Massnahme. In eine ähnliche Richtung würden die Gerichtsstände von Art. 23 und 26 ZPO (zwingend am Wohnsitz einer Partei) weisen. Insbesondere der Gerichtsstand von Art. 26 ZPO solle dem Kind ermöglichen, am niederschwelligst erreichbaren Ort klagen zu können, nämlich am Gericht seines eigenen Wohnsitzes. Auf diese Erleichterungen müsste der Unterhaltsgläubiger verzichten, wenn für die Schuldneranweisungen der Vollstreckungsort massgeblich wäre. Dies würde jedoch nicht nur Sinn und Zweck der Privilegierung von familienrechtlichen Unterhaltsgläubigern widersprechen, sondern auch die Regelung von familienrechtlichen Auseinandersetzungen durch spezifische prozessrechtliche Normen aus den Angeln heben. Das Obergericht kam deshalb zum Schluss, dass das Institut der Schuldneranweisung in Bezug auf seine Tragweite und seine prozessualen Besonderheiten näher am Familienrecht anzusiedeln sei als am Vollstreckungsrecht. Entsprechend sei es richtig, die Behandlung der Schuldneranweisung dem sachlich, funktional und örtlich zuständigen «Familiengericht» zu übertragen.

7 16.2 Mit Blick auf BGE 138 III 11, in welchem das Verfahren um Anordnung einer Schuldneranweisung – wie bereits erwähnt – letztlich als Zwangsvollstreckungsverfahren i.S. von aArt. 16 Nr. 5 resp. 22 Nr. 5 LugÜ qualifiziert wurde, hielt das Obergericht fest, dass die dortigen Schlussfolgerungen nicht auf Binnensachverhalte übertragen werden könnten. Zum einen brauche bei Binnensachverhalten auf das Territorialitätsprinzip keine Rücksicht genommen zu werden und zum anderen unterscheide das nationale Prozessrecht nicht strikt zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Für die landesinterne örtliche Zuständigkeit könne daher sehr wohl auf die Eigenheiten einer solchen «dritten Kategorie» (nämlich dem Zwangsvollstreckungsverfahren sui generis) Rücksicht genommen werden. 17. Zusammengefasst bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit bei Schuldneranweisungen gemäss Art. 291 ZGB nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Bern somit in Auslegung der ZPO nach Art. 26 ZPO analog, wobei das entscheidende Kriterium die vom Gesetzgeber beabsichtigte Privilegierung des Unterhaltgläubigers war. 18. Allerdings erweist sich die Regelung von Art. 26 ZPO bei Schuldneranweisungen im internationalen Verhältnis als lückenhaft. Grund dafür ist die von Binnensachverhalten abweichende Ausgangslage. Denn haben die um Schuldneranweisung ersuchenden Unterhaltsgläubiger – wie im vorliegenden Fall – ihren Wohnsitz im Ausland, scheidet die privilegierende Möglichkeit, am eigenen Wohnsitz zu klagen, aufgrund der internationalen Zuständigkeit der Schweiz von Vornherein aus. Somit verbliebe gemäss Art. 26 ZPO nur noch der Wohnsitz des Unterhaltsschuldners als Gerichtsstand, sofern dieser in der Schweiz liegt. Handelt es sich beim Unterhaltsschuldner jedoch beispielsweise um einen Grenzgänger, welcher im Ausland wohnt und lediglich in der Schweiz arbeitet, und soll dessen Arbeitgeber als Drittschuldner angewiesen werden, bietet Art. 26 ZPO trotz internationaler Zuständigkeit der Schweiz keinen Gerichtsstand. Dies stellt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dar und es gilt die vorhandene Regelungslücke durch Analogie auszufüllen (vgl. EMMENEGGER/TSCHENTSCHER, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band I, Bern 2012, N 351 und 378 zu Art. 1 ZGB). 19. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber den Unterhaltsgläubiger sowohl durch das Institut der Schuldneranweisung als auch durch das Einführen eines zusätzlichen Gerichtsstandes am eigenen Wohnsitz privilegieren wollte, ist die Lücke in Art. 26 ZPO so zu schliessen, dass der Unterhaltsgläubiger auch im internationalen Verhältnis möglichst privilegiert wird und ihm für jede Konstellation, d.h. auch bei fehlendem Wohnsitz des Unterhaltsschuldners in der Schweiz, ein Gerichtsstand zur Verfügung steht. 19.1 Wie bereits erwähnt, ordnet das Bundesgericht die Schuldneranweisung auf der Ebene des internationalen Rechts dem Vollstreckungsrecht zu, so dass die Schweiz jedenfalls dann international zuständig ist, wenn der Sitz/Wohnsitz des anzuweisenden Drittschuldners – Ort, an dem die hoheitliche Massnahme angeordnet wird – in der Schweiz liegt. Folgerichtig muss dem Unterhaltsgläubiger im internationalen Verhältnis nebst den Gerichtsständen von Art. 26 ZPO resp. anstelle des entfallenden Gerichtsstandes am eigenen Wohnsitz, der Vollstreckungsort als

8 Gerichtsstand zur Verfügung stehen. Dabei handelt es sich um einen Gerichtsstand, welchen die ZPO im Bereich des allgemeinen Vollstreckungsrechts vorsieht (Art. 339 Abs. 1 Bst. b ZPO). 19.2 Da für die Schuldneranweisung auf der Ebene ZPO – wie deren Auslegung in ZK 17 449 ergeben hat – jedoch auf den familienrechtlichen und nicht auf den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Gerichtsstand abzustellen ist, ist die in Art. 26 ZPO für internationale Verhältnisse bestehende Regelungslücke durch analoge Anwendung von Art. 339 Abs. 1 Bst. b ZPO zu schliessen. 20. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gerichtstandsregelung von Art. 26 ZPO, welche bei Schuldneranweisungen nach Art. 291 ZGB analog zur Anwendung gelangt, in Bezug auf internationale Verhältnisse eine Regelungslücke aufweist. Diese ist zu schliessen, indem dem Unterhaltsgläubiger in analoger Anwendung von Art. 339 Abs. 1 Bst. b ZPO ein zusätzlicher Gerichtsstand am Ort, an welchem die Massnahmen zu treffen sind, zur Verfügung gestellt wird. Somit kann der Unterhaltsgläubiger bei Vorliegen eines internationalen Sachverhaltes sein Gesuch um Schuldneranweisung (auch) am Sitz/Wohnsitz des Drittschuldners stellen. Je nach Konstellation bedeutet dies eine Privilegierung des Unterhaltsgläubigers, was Sinn und Zweck der Schuldneranweisung als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis entspricht. 21. Nach dem Gesagten wäre die Vorinstanz zur Beurteilung des von den Berufungsklägern 1-3 gestellten Gesuches um Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB örtlich zuständig gewesen, da die F.________AG als Drittschuldner ihren Sitz in H.________ (Ort im Gerichtskreis Bern-Mittelland) hat. In Gutheissung der Berufung ist der angefochtene Entscheid daher aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen. V. Kosten 22. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anbetracht dessen, dass sich der Verfahrensgegenstand auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkte, auf CHF 400.00 bestimmt. Da die Berufungskläger 1-3 mit ihrem oberinstanzlich gestellten Antrag vollumfänglich durchdringen, die oberinstanzlichen Gerichtskosten jedoch auch nicht vom Berufungsbeklagten veranlasst wurden, da er im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht einbezogen war und sich oberinstanzlich nicht zur örtlichen Zuständigkeit äusserte, sind diese aus Billigkeitsgründen dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 23. Mangels eines entsprechenden Antrages ist den überdies nicht anwaltlich vertretenen Berufungsklägern 1-3 keine Parteientschädigung zuzusprechen. 24. Das von den Berufungsklägern 1-3 oberinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegen-

9 standslos. Es ist daher ohne Kostenfolge (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO) vom Protokoll abzuschreiben.

10 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Der Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. August 2018 (CIV 18 4956) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Oberinstanzlich wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch der Berufungskläger 1-3 um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (ZK 18 447) wird ohne Kostenfolge als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben. 5. Zu eröffnen: - den Berufungsklägern 1-3, v.d. D.________ - dem Berufungsbeklagten Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 11. Dezember 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Niklaus Die Gerichtsschreiberin: Wittwer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

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