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Bern Obergericht Zivilkammern 03.12.2018 ZK 2018 395

3 décembre 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,097 mots·~30 min·3

Résumé

Bestellung der Vertretung einer Erbengemeinschaft gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB | Erbrecht übriges

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre civile Entscheid ZK 18 395 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Dezember 2018 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Niklaus Gerichtsschreiberin Mosimann Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin und B.________ C.________ weitere Verfahrensbeteiligte gegen D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand Bestellung der Vertretung einer Erbengemeinschaft gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 30. Juli 2018 (VEG 1/2018)

2 Regeste: Bestellung der Vertretung einer Erbengemeinschaft gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB - Voraussetzungen für die Einsetzung einer Vertretung der Erbengemeinschaft nach Art. 602 Abs. 3 ZGB (E. 26). - Bewohnt ein Mitglied einer vierköpfigen Erbengemeinschaft eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft und können sich die Erben nicht einigen, welche Entschädigung dafür zu zahlen ist bzw. ob die Wohnung an einen Dritten zu einem ortsüblichen Mietzins zu vermieten ist, ist eine Erbenvertretung i.S.v. Art. 602 Abs. 3 ZGB einzusetzen (E. 29.1). - Sind betreffend durch die Erbengemeinschaft zu zahlende Rechnungen stets mehrere Aufforderungen an ein Mitglied der Erbengemeinschaft zur Erteilung der Zustimmung notwendig und wird diese oftmals erst nach der ersten oder gar zweiten Mahnung erteilt, ist eine erhebliche Erschwerung einer rationellen Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft zu bejahen. Eine Erbenvertretung ist nicht erst dann einzusetzen, wenn es zu Betreibungen kommt (E. 31.3). Erwägungen: I. 1. F.________ ist am ________ 2016 in G.________ (Ortschaft) verstorben (Beilage 1 zum Gesuch vom 6. Februar 2018). Er war in zweiter Ehe mit D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verheiratet. Sie hatten keine gemeinsamen Kinder. F.________ war jedoch der Vater der aus erster Ehe stammenden Kinder A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), B.________ und C.________. Die genannten Personen bilden die Erbengemeinschaft des F.________ (Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2018). 2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 stellte die Beschwerdeführerin beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft F.________ (pag. 1 ff.). Die Gesuchstellerin stellte darin sinngemäss folgende Anträge: C.________ sei als Erbenvertreter der Erbengemeinschaft des F.________ zu einem Stundenansatz von CHF 190.00 (und CHF 130.00/h für eine vom Erbenvertreter hinzuziehbare qualifizierte Hilfskraft) nebst Aufwendungen einzusetzen (Ziff. 1-3). Eventualiter sei eine vom Regierungsstatthalter Oberaargau als geeignet und neutral betrachtete Person zu einem von diesem festgesetzten Honorar als Erbenvertretung einzusetzen (Ziff. 4 und 5). Zudem seien die Kosten der Erbenvertretung wie auch die Verfahrenskosten (nach dem Verursacherprinzip) der Miterbin D.________ aufzuerlegen (Ziff. 6 und 7). Eine Kopie des Gesuches wurde den übrigen Erben zur Vernehmlassung zugestellt (pag. 18).

3 3. B.________ und C.________ nahmen mit Schreiben vom 27. Februar 2018 (pag. 84 ff.) bzw. vom 28. Februar 2018 (pag. 89 ff.) Stellung zum Gesuch. Zusammenfassend stimmten B.________ und C.________ den Anträgen (Ziff. 1-7 des Gesuchs vom 6. Februar 2018) der Beschwerdeführerin zu und begehrten, diesen Anträgen sei stattzugeben. 4. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Stellungnahme vom 20. März 2018 (pag. 94 ff.) auf Abweisung des Gesuchs (Ziff. 1). Eventualiter beantragte sie, sie sei mit Bezug auf die sich im Nachlass des F.________ sel. befindlichen hälftigen Miteigentumsanteile an den Grundstücken in H.________ (Ortschaft) als Erbenvertreterin einzusetzen (Ziff. 2). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (Ziff. 3). 5. Nachdem alle Parteien Kenntnis von den Eingaben der anderen Parteien genommen hatten, reichten sie ihre Schlussbemerkungen ein, wobei die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten festhielten (pag. 160 ff.; pag. 185 ff.; pag. 201; pag. 202). 6. Ein schriftlich unterbreiteter Vergleichsvorschlag der Beschwerdegegnerin wurde von der Beschwerdeführerin und den übrigen Verfahrensbeteiligten abgelehnt (pag. 203 ff.). Die Beschwerdeführerin änderte schliesslich ihre im Gesuch vom 6. Februar 2018 gestellten Rechtsbegehren mit Eingabe vom 10. Mai 2018 (pag. 206 ff.) wie folgt ab: 1. Es sei vom Regierungsstatthalter eine von ihm als geeignet und neutral betrachtete Person zum Erbenvertreter für die Erbengemeinschaft nach F.________ zu bestellen, wobei neutral bedeutet, dass diese Person ausserhalb des Einflussbereiches der J.________ AG, der Advokatur und Notar K.________ Einzelgesellschaft, G.________ (Ortschaft) oder des Treuhandbüros L.________ in M.________ (Ortschaft) stehen muss. 2. Es sei das Honorar für den Erbenvertreter und der hinzuziehbaren fachkundigen Hilfspersonen durch das Regierungsstatthalteramt festzusetzen. 3. Es seien die Kosten für die Vertretung der Erbengemeinschaft durch einen Erbenvertreter vollständig der Miterbin D.________ aufzuerlegen. 4. Es seien die Kosten für das Verfahren nach dem Verursacherprinzip der Miterbin, D.________ aufzuerlegen. 7. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 30. Juli 2018 das Gesuch um Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft des F.________ ab. Die Verfahrenskosten von CHF 280.00 wurden der Erbengemeinschaft zur Bezahlung auferlegt und die Rechnung wurde der Beschwerdeführerin zugestellt. Es wurden keine Parteikosten gesprochen (pag. 222 ff.). 8. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2018 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragte Folgendes:

4 1. Es sei die Verfügung vom 30. Juli 2018 des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Oberaargau aufzuheben. 2. Es sei die Sache zwecks Bestellung eines Erbenvertreters gem. Art. 602 Abs. 3 ZGB an das Regierungsstatthalteramt Verwaltungskreis Oberaargau zurückzuweisen. 3. Eventuell: Es sei die Sache zwecks neuer Beurteilung durch den Regierungsstatthalter an diesen zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin 1 [D.________]. 9. Nachdem der mit Verfügung vom 20. August 2018 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 800.00 beim Obergericht eingegangen war, wurde die Beschwerde mit Verfügung vom 22. August 2018 den übrigen Parteien und der Vorinstanz zur Kenntnis zugestellt, unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme (pag. 246 ff.). 10. Die Vorinstanz schloss in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 250). 11. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. September 2018, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (pag. 251 ff.). 12. B.________ schloss sich in seiner Stellungnahme vom 20. September 2018 den Begehren der Beschwerdeführerin an (pag. 261 ff.). 13. C.________ beantragte in seiner Stellungnahme vom 24. September 2018 ebenfalls, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an den Regierungsstatthalter zurückzuweisen (pag. 265 ff.). 14. Mit Verfügung vom 25. September 2018 wurden die Stellungnahmen den jeweils übrigen Parteien zur Kenntnis zugestellt (pag. 268 f.). 15. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. September 2018 eine Replik ein (pag. 273 ff.). 16. B.________ und C.________ nahmen mit Eingaben vom 30. September 2018 respektive 29. September 2018 ebenfalls ein weiteres Mal Stellung (pag. 276 ff.). 17. Diese Eingaben wurden wiederum den jeweils übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt (pag. 281 f.). 18. Mit Eingabe vom 27. November 2018 reichte die Beschwerdegegnerin das Protokoll der Versammlung der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft N.________strasse in H.________ (Ortschaft) zu den Akten (pag. 283). Die Eingabe inkl. Beilage wurde mit Verfügung vom 28. November 2018 den übrigen Parteien zugestellt mit dem Hinweis, dass das Beweisverfahren förmlich geschlossen wird (pag. 284 f.).

5 II. 19. Angefochten wird die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 30. Juli 2018 betreffend Gesuch um Einsetzung einer Erbenvertretung nach Art. 602 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). 19.1 Für die Einsetzung von Erbenvertretern ist erstinstanzlich der Regierungsstatthalter zuständig (Art. 7 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BSG 211.1]). Diesbezügliche Verfügungen des Regierungsstatthalters können binnen 30 Tagen an das Obergericht weitergezogen werden (Art. 10 Abs. 3 EG ZGB). Dieses beurteilt als letzte kantonale Instanz Angelegenheiten nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110), soweit das Gesetz sie nicht einer anderen Behörde zuweist (Art. 10 Abs. 2 EG ZGB). 19.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend Einsetzung einer Erbenvertretung zuständig (Art. 28 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 19.3 Gemäss Kreisschreiben Nr. 3 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. August 2014 richtet sich die Weiterziehung nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21). Gemäss Art. 86 Abs. 2 VRPG gelten die Art. 79 sowie 80 bis 84a VRPG zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäss. 20. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung desselben (Art. 79 VRPG). 21. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 22. Mit der Weiterziehung können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (d.h. Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch) gerügt werden (Art. 80 VRPG; Kreisschreiben Nr. 3, a.a.O., Ziff. II.d). Die Unangemessenheit von Verfügungen kann nur geltend gemacht werden, wenn die Gesetzgebung diese Rüge vorsieht, was in Bezug auf die Einsetzung eines Erbenvertreters nicht der Fall ist. 23. Das Einbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln (Noven) ist im vorliegenden Verfahren zulässig, solange weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen wurde (Art. 25 VPRG). Soweit oberinstanzlich neue Dokumente gereicht wurden, sind diese deshalb zu den Akten zu erkennen.

6 24. Die Vorinstanz hat die beiden Brüder der Beschwerdeführerin, B.________ und C.________ als Gesuchsgegner 2 und 3 bezeichnet. Während der Instruktion des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurden sie Folge dessen als Beschwerdegegner 2 und 3 benannt. Bereits vor erster Instanz wie nun auch vor Obergericht folgen sie den Anträgen der Beschwerdeführerin und wirken damit auf der Seite der Beschwerdeführerin mit, weshalb sie fortan nicht mehr als Beschwerdegegner, sondern als weitere Verfahrensbeteiligte bezeichnet werden (vgl. BRÜCKNER/WEIBEL, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl. 2012, Rz. 290). III. 25. 25.1 Gemäss Entscheid des Regierungsstatthalters setzt sich der Nachlass des F.________ im Wesentlichen wie folgt zusammen: a) 2 hälftige Miteigentumsanteile an 2 Stockwerkeigentumswohnungen und 3 Tiefgaragenplätzen in H.________ (Ortschaft) (N.________strasse) mit 3 Hypotheken; b) 3 Stockwerkeigentumswohnungen und 3 Landwirtschaftsflächen in O.________ (Ortschaft) (Gemeinde P.________) mit einer Hypothek; c) 2 Bankkonti bei der Bank Oberaargau; d) 4 Bankkonti bei der UBS AG; e) allfällige Forderungen/Schulden. Diese Auflistung blieb in der Beschwerde unbestritten, wurde jedoch ergänzt mit der korrekten Anmerkung, dass die zweite Miteigentumshälfte betreffend die unter Buchstabe a aufgeführten Stockwerkeigentumswohnungen mit Tiefgaragenplätzen der Beschwerdegegnerin gehöre (S. 3 der Beschwerde, pag. 235). Dies wird von der Beschwerdegegnerin in gleicher Weise ausgeführt (S. 3 der Beschwerdeantwort, pag. 253). 25.2 In seinem Erbvertrag vom 12. Juli 2016 Bst. C Artikel 4 setzte der verstorbene F.________ den Notar Q.________ als Willensvollstrecker ein. Gemäss übereinstimmender Angabe der Beteiligten legte dieser sein Mandat am 16. Juni 2017 nieder. 25.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das von der Tochter des Verstorbenen gestellte Gesuch um Einsetzung einer Erbenvertretung nach Art. 602 Abs. 3 ZGB. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz geltend, die Beschwerdegegnerin verschleppe die Zustimmung respektive Freigabe von Rechnungen der Erbengemeinschaft. Es bedürfe einer unverhältnismässigen Korrespondenz und es verstreiche zu viel Zeit, bis die Beschwerdegegnerin ihre Zustimmung erteile, so dass der Erbengemeinschaft Schaden drohe. Die Zahlungen könnten oft erst nach der ersten, wenn nicht sogar nach der zweiten Mahnung bezahlt werden. Dies spreche sich im kleinen Ort O.________, in welchem die zu be-

7 treuenden und verwaltenden Liegenschaften des Nachlasses liegen würden, herum, so dass Schwierigkeiten bei der Suche nach Handwerkern bestehen würde, welche noch bereit seien, in Wohnungen der Erbengemeinschaft Arbeiten zu verrichten. Käme es zu Notfällen, bei denen kurzfristig entschieden werden müsste, wäre die Erbengemeinschaft praktisch handlungsunfähig und es würden schnell grosse Schäden entstehen. Die Beschwerdegegnerin schikaniere die Erbengemeinschaft, was sich beispielsweise auch darin zeige, dass sie zunächst zugestimmt habe, einen Anwalt zu beauftragen, damit dieser gegen eine geplante Ortsplanungsrevision Einsprache für die Erbengemeinschaft erhebe. Im Anschluss daran sei die Beschwerdegegnerin jedoch nicht bereit, ihren Anteil an den Kostenvorschuss für den Anwalt zu leisten. Des weitern masse sich die Beschwerdegegnerin die kostenlose Nutzung der je im hälftigen Miteigentum der Erbengemeinschaft und der Beschwerdegegnerin stehenden Liegenschaft an der N.________strasse in H.________ (Ortschaft) an. Die Beschwerdegegnerin blockiere jedes Gespräch über eine Fremdvermietung der Wohnung. Es gebe überhaupt keine Nutzungsregelung zu dieser Wohnung (pag. 7 ff.). Die beiden Brüder der Beschwerdeführerin teilen deren Meinung, während die Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung einer Vertretung der Erbengemeinschaft nicht gegeben seien. Die Beschwerdegegnerin machte bereits vor der Vorinstanz geltend, die Erbengemeinschaft sei weder handlungsunfähig noch derart heillos zerstritten, dass eine gemeinsame ordentliche Verwaltung des Nachlasses auf Dauer nicht mehr gewährleistet wäre. Es sei ihr gutes Recht zu wissen, wofür welche Forderungen an die Erbengemeinschaft gestellt würden, und deren Bezahlung nur dann zuzustimmen, wenn sie ausgewiesen seien. Sie habe nur bezüglich einer Rechnung, welche die Forderung von B.________ betroffen habe, die Zustimmung verweigert. Es sei bisher kein Schaden entstanden und es drohe auch kein solcher. Betreffend die Liegenschaft in H.________(Ortschaft) räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass sie die exklusive Nutzung für sich beanspruche, wozu sie berechtigt sei. Die fragliche Wohnung habe dem Erblasser und ihr als Zweitwohnung gedient. Sie habe aufgrund der erblasserischen Teilungsanordnung wie auch gestützt auf Art. 612a ZGB einen Zuweisungsanspruch auf die zweite Miteigentumshälfte. Aufgrund der erbrechtlichen Anordnung sei sie bereits Besitzerin. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei die Beschwerdegegnerin ebenfalls prädestiniert für die Vertretung der Erbengemeinschaft in der Stockwerkeigentümerversammlung (pag. 96 ff.). 26. Beerben mehrere Personen einen Erblasser, entsteht unter ihnen eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB) respektive eine Gemeinschaft zur gesamten Hand (STEPHAN WOLF, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2014, N. 6 zu Art. 602 ZGB). Die Erben werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Es gilt das Prinzip der Einstimmigkeit (STEPHAN WOLF, a.a.O., N. 56 zu Art. 602 ZGB). Das Einstimmigkeitserfordernis bezweckt den Schutz der Gemeinschaft gegen schädliche Sonderaktionen einzelner Erben. Es kann sich jedoch als hinderlich erweisen, wenn sich

8 die Erben über die Art und Weise der Verwaltung der Erbschaft uneinig sind oder sie geographisch getrennt sind (THOMAS WEIBEL, in: Praxiskommentar, Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], 3. Aufl. 2015, N. 23 zu Art. 602 ZGB). Eine Möglichkeit, diesen Nachteilen zu begegnen, ist die Ernennung eines Erbenvertreters. Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Damit wird ein Organ geschaffen, das die Erbengemeinschaft nach aussen vertreten kann und auf diese Weise die Handlungsfähigkeit sicherzustellen vermag (STEPHAN WOLF, a.a.O., N. 138 zu Art. 602 ZGB). Das Gesetz selber regelt die Voraussetzungen nicht, die erfüllt sein müssen, damit eine Erbenvertretung eingesetzt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht der Behörde aufgrund der «Kann- Formulierung» ein weiter Ermessenspielraum zu, doch ist sie nicht völlig frei in der Anordnung einer Erbenvertretung. Es müssen dafür wichtige Gründe vorliegen, die vorhanden sind, wenn die Erben oder einzelne von ihnen abwesend oder zur Besorgung der Verwaltung unfähig sind, wenn unter ihnen über eine zu treffende Massnahme Meinungsverschiedenheiten bestehen, so dass ein einstimmiger Beschluss nicht möglich ist, ferner wenn es gilt, die Gemeinschaft vor den Handlungen eines einzelnen Erben zu schützen. Nicht erforderlich ist, dass eine unrichtige oder unzweckmässige Verwaltung oder gar eine Überschreitung der einem Erben als Vertreter eingeräumten Befugnisse nachgewiesen werden kann. Es muss genügen, dass das Vertrauensverhältnis unter den Erben zerstört ist. Namentlich mit Rücksicht auf die Kosten der Erbenvertretung wird eine solche jedoch erst dann angeordnet, wenn eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft aufgrund der Abwesenheit von Erben, heilloser Zerstrittenheit oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 5.1 mit Hinweisen). 27. Die Vorinstanz erwog, es sei hinsichtlich der Rechnungen bezüglich der Wohnungen in O.________(Ortschaft) eine gewisse Erschwerung im Zahlungsablauf ersichtlich. In einigen Fällen seien eine oder zwei Mahnungen eingegangen. Mit Mahnungen würden in der Regel auch Nachfristen angesetzt und wenn diese eingehalten würden, sei dennoch eine (nach)fristgerechte Handlung gegeben. Keine der Parteien würde allfällige Betreibungen geltend machen. Es seien schlussendlich alle von Unternehmen gestellten Rechnungen bezahlt worden. Einzig eine Rechnung, welche von C.________ (recte: B.________) an die Erbengemeinschaft gestellt worden sei, sei gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin von dieser nicht freigegeben worden. Dies rechtfertige jedoch die Einsetzung einer Erbenvertretung nicht. Ferner sei ein gewisser Mehraufwand bei der Verwaltung der Erbschaft, welche sich im Gesamteigentum einer Erbengemeinschaft bestehend aus mehreren Erben befinde, aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips kaum zu vermeiden. Bestehe Dringlichkeit oder sei Gefahr im Verzug, könne zudem gemäss bundesgerichtlicher Praxis vom Erfordernis des gemeinschaftlichen Handelns aller Miterben abgesehen werden. Diesfalls könne jeder Miterbe alleine zur Wahrung der Interessen des Nachlasses oder zur Erhaltung von Erbschaftsobjekten alleine für die Gesamtheit der Erben handeln. Die Vorinstanz zog den Schluss, in Bezug auf die Bezahlung von Rechnungen liege keine Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft vor.

9 Sodann seien die Abläufe mit Blick auf die Bezahlung von Rechnungen nicht derart erschwert, dass die Einsetzung einer kostspieligen Erbenvertretung gerechtfertigt wäre. Hinsichtlich der Wohnungen in H.________(Ortschaft) hielt die Vorinstanz fest, die 2.5-Zimmer Wohnung sei gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin vermietet und werde von der Beschwerdeführerin nicht thematisiert. Im Fokus liege die 3.5-Zimmer Wohnung. Beide Wohnungen würden sich im hälftigen Miteigentum einerseits der Erbengemeinschaft des F.________ (zu Gesamteigentum) und andererseits von D.________ (gleichzeitig Beschwerdegegnerin und Mitglied der Erbengemeinschaft) befinden. Die Vorinstanz hielt fest, dass bezüglich des sich im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft befindlichen Miteigentumsanteils tatsächlich eine Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft bestehe. Es liege jedoch eine spezielle Situation vor, da sich der zweite Miteigentumsanteil im Alleineigentum der Beschwerdegegnerin befinde. Über diesen Anteil könne weder die Erbengemeinschaft des F.________ noch eine allfällige Erbenvertretung verfügen. Selbst bei einer Einstimmigkeit auf der Seite der Erbengemeinschaft mittels einer Erbenvertretung stehe es der Beschwerdegegnerin offen, eine allfällige Verfügung über die 3.5-Zimmer Wohnung zu verhindern oder einer Vermietung nicht zuzustimmen. Aus diesem Grund erscheine die Einsetzung einer Erbenvertretung in Bezug auf die Liegenschaften in H.________(Ortschaft) ebenfalls als unverhältnismässig. Die Vorinstanz hielt schliesslich fest, falls die Erbengemeinschaft einen Anspruch gegenüber einer Miterbin/einen Miterben erheben möchte, wie beispielsweise eine allfällige Miete oder Entschädigung für die Nutzung der 3.5-Zimmer Wohnung in H.________(Ortschaft), könne vom Gesamthandprinzip abgewichen werden, wenn alle übrigen Miterben gegenüber einzelnen von ihnen einen zur Erbschaft gehörenden Anspruch erheben (unechte Ausnahme). Die Ernennung eines Erbenvertreters sei in einem solchen Fall obsolet und daher ebenfalls nicht gerechtfertigt. Schliesslich könnten allfällige der Erbengemeinschaft zustehende Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erbteilungsklage geltend gemacht werden (S. 6 ff. des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 227 ff.). 28. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung unter Auslassung der Einvernahme der angebotenen Zeugin R.________, eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, eine praxisfremde Betrachtungsweise, eine falsche Rechtsanwendung in Bezug auf Art. 602 Abs. 1 bis 3 ZGB, subjektive Hypothesen in Bezug auf Miteigentümerrechte, eine fehlerhafte Übergewichtung von Interessen einer Miterbin gegenüber den Interessen der Erbengemeinschaft und eine in diesen Punkten über die Grenzen von Art. 602 ZGB hinausgehende fehlerhafte Ermessensausübung durch den Regierungsstatthalter unter Verletzung von Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101; S. 2 der Beschwerde, pag. 234). Die Beschwerdeführerin führt betreffend die zum Nachlass gehörenden Miteigentumsanteile an den Wohnungen in H.________ (Ortschaft) aus, dass die Beschwerdegegnerin sukzessive alle Schlüssel an sich genommen habe, den Miterben jede Mitbenützung der Wohnung versperre, jedes Gespräch über eine Regelung der Nutzung verweigere, auf den Vorschlag, einen Mietvertrag zwischen ihr und der Miteigentümergemeinschaft zu schliessen, nicht eintrete, jede Fremdver-

10 mietung ablehne und die Kontrolle der unbenutzten Wohnung durch B.________ mit einer mutwilligen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch quittiere. Sie macht geltend, der Regierungsstatthalter stelle richtigerweise fest, dass betreffend die Miteigentumsanteile an den Wohnungen in H.________(Ortschaft) eine Handlungsunfähigkeit vorliege. Gestützt auf diese Feststellung hätte der Regierungsstatthalter jedoch einen Erbenvertreter bestellen müssen. Sei wegen augenfälliger Interessenskollision eines Miterben eine Handlungsunfähigkeit gegeben, so liege es nicht mehr im freien Ermessen der Behörden nach weiteren Gründen zu suchen, weshalb ein Erbenvertreter dennoch nicht bestellt werden könne. Die Argumentation der Vorinstanz, ein Erbenvertreter könne nichts bewirken, da die andere hälftige Miteigentümerin jede Beschlussfassung durch ein Veto blockieren könnte, greife zu kurz. Einem Erbenvertreter würden alle Mittel der inneren Organisation zur Verfügung stehen, welche sich die Miteigentümer bei der Begründung des Miteigentums gegeben hätten, nämlich jene der Art. 646 bis Art. 654 ZGB. Ferner würden ihm weitere Behelfe zur Verfügung stehen. Ein rechtlich versierter Erbenvertreter könnte für die Benützung der Wohnung eine adäquate Entschädigung verlangen und dadurch den Anspruch der Erbengemeinschaft auf Verzugszinsen sichern, die Beschwerdegegnerin betreiben und dadurch die Verjährung unterbrechen oder allenfalls eine Eigentumsfreiheitsklage einreichen und als letztes Mittel würde ihm offen stehen, die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft durch öffentliche Versteigerung einzuklagen (S. 3 ff. der Beschwerde, pag. 235 ff.). Betreffend die Rechnungen der Liegenschaften in O.________(Ortschaft) macht die Beschwerdeführerin geltend, ein Erbenvertreter sei einzusetzen, wenn eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert sei. «Rationell» heisse, auf grösste Wirtschaftlichkeit ausgelegt. Es sei nicht wirtschaftlich, wenn Handwerker in U.________ (Ortschaft) mit höheren Anfahrtskosten beauftragt werden müssen, weil die örtlichen Handwerker aus Verärgerung über die späten Zahlungen Aufträge ablehnen. Was die Kosten für einen Erbenvertreter anbelangt, führt die Beschwerdeführerin ins Recht, wenn ein Miterbe vier Schreiben à 15 Minuten zur Erledigung eines Geschäfts tätigen müsse, während ein Erbenvertreter das gleiche Geschäft in 15 Minuten erledigen könne, so dürfe ein Erbenvertreter vier Mal mehr kosten, ohne dass die Erbengemeinschaft einen Nachteil erleide (S. 9 ff. der Beschwerde, pag. 241 ff.). 29. 29.1 Die Beschwerdegegnerin bestätigt in ihrer Beschwerdeantwort, dass sich die Erben in Bezug auf die Frage, welche Entschädigung sie der Erbengemeinschaft für die Benützung der Wohnung in H.________(Ortschaft) schulde, nicht einig werden (S. 5 der Beschwerdeantwort, pag. 255). Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht nur um interne Streitigkeiten, da es darum geht, dass die Erbengemeinschaft respektive drei von vier Miterben betreffend die von der Beschwerdegegnerin bewohnten Wohnung einen Mietvertrag zu einem ortsüblichen Mietzins abschliessen wollen, sei dies mit der Beschwerdegegnerin, sei dies mit einem Dritten (vgl. pag. 11, pag. 84 u. 87, pag. 90, vgl. auch pag. 170). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die Erbengemeinschaft in Bezug auf den im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft befindlichen Miteigentumsan-

11 teil aufgrund der Interessenkollision handlungsunfähig. An dieser Feststellung ändert auch das mit Eingabe vom 27. November 2018 eingereichte Protokoll über die Stockwerkeigentümerversammlung nichts. Diesem kann einzig entnommen werden, dass sämtliche Stockwerkeigentümer der Liegenschaft N.________strasse, H.________(Ortschaft) am 22. November 2018 an der Versammlung entweder persönlich anwesend waren oder sich zumindest vertreten liessen und einstimmige Beschlüsse über die Verwaltungsabrechnungen 2017 und 2018, das Budget mit Zahlungsplan für das Jahr 2019, den Hauswartvertrag und weitere Geschäfte fassten. Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Erbe, der vor der Teilung einen Erbschaftsgegenstand ausschliesslich genutzt hat, die anderen Erben entschädigen muss (BGE 141 III 522 E. 2.1.1 S. 524 = Pra 105 [2016] Nr. 72). Zwar kann diese Forderung in die Erbteilung miteinbezogen werden. Der Beschwerdeführerin ist jedoch zuzustimmen, dass die Gefahr der Verjährung einer solchen Forderung besteht, da während der Gesamteigentümerschaft kein Stillstand der Verjährung des Kredits eines Erben gegen die Erbschaft eintritt (BGE 141 III 522 E. 2.1.1 S. 524 = Pra 105 [2016] Nr. 72). Es trifft zwar zu, dass bei Auseinandersetzungen und Prozessen unter den Erben keine Einstimmigkeit vorliegen muss. Es genügt, dass sämtliche Erben unmittelbar oder mittelbar in ein Verfahren miteingebzogen sind, sei es auf der Aktiv- oder der Passivseite (THOMAS WEIBEL, a.a.O., N. 44 zu Art. 602 ZGB). Die drei Nachkommen des Erblassers könnten jedoch jeweils nur auf Bezahlung eines Mietzinses respektive einer Entschädigung klagen und müssten solange, wie die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst ist, immer wieder Prozesse anheben. Sie können aber nicht auf Abschluss eines Mietvertrages klagen. Für das Abschliessen eines Mietvertrages (bzw. das Aushandeln einer Nutzungsregelung) ist ein Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB einzusetzen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die vorliegende Situation insofern speziell ist, als die Beschwerdegegnerin alleinige Miteigentümerin der zweiten Miteigentumshälfte ist und daher die Möglichkeit bestünde, dass sie einer Vermietung nicht zustimmt. Als Vertreter sämtlicher Erben kann der Erbenvertreter jedoch die einem Miteigentümer zustehenden Befugnisse gemäss Art. 646 ff. ZGB ausüben; mithin bis zum Ausschluss eines Miteigentümers. Aufgrund dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass ein Erbenvertreter in dieser Konstellation nichts bewirken könnte. Unbestrittenermassen umfasst das Nachlassvermögen nebst den Liegenschaften Barbestände von rund CHF 2‘000‘000.00 (S. 5 der Beschwerdeantwort vom 19. September 2018, pag. 255; vgl. auch S. 4 der Eingabe von Rechtsanwalt S.________ namens B.________ vom 17. Oktober 2017 an die Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau, pag. 193). Die Höhe des Nachlasses spricht somit ebenfalls nicht gegen die Einsetzung einer Erbenvertretung. 29.2 Zum Umstand, ob die Beschwerdegegnerin momentan für gewisse Nebenkosten der Wohnung in H.________(Ortschaft) aufkommt, sind die Ausführungen der Parteien widersprüchlich. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2018 an das Regierungsstatthalteramt aus, die Beschwerdeführerin behaupte mit guten Gründen nicht, Kosten im Zusammenhang mit dieser Wohnung

12 seien nicht bezahlt worden oder die Erbengemeinschaft habe die diesbezüglichen Kosten bezahlt (S. 10 der genannten Eingabe, pag. 103). Darauf antwortete die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 25. April 2018 vor dem Regierungssatthalteramt, dass die Kosten für Hypothekarzinsen, Reparaturen und der Stockwerkeigentumsverwaltung ab dem und/oder Konto der Miteigentumsgemeinschaft (bestehend aus der Erbengemeinschaft und der Beschwerdegegnerin) bezahlt würden. Die Beschwerdegegnerin berappe diese Kosten nicht aus eigener Tasche (Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 25. April 2018, S. 3, pag. 162). Belege dazu finden sich von keiner der Parteien in den Akten. Da jedoch unbestritten ist, dass sich die Parteien nicht einig werden über die Entschädigung bzw. den Abschluss eines Mietvertrages, ist diese Frage im Ergebnis unerheblich. 29.3 Dass die Beschwerdegegnerin die Wohnung gestützt auf Art. 612a ZGB bereits vor der Erbteilung für sich allein beanspruchen kann, ist aufgrund des Erbvertrages vom 12. Juli 2016, der somit einen Tag vor dem Versterben des Erblassers abgeschlossen wurde, nicht ersichtlich. In Ziff. 3 des genannten Erbvertrages wird die inzwischen verkaufte Liegenschaft in T.________ (Ortschaft) als das gemeinsame Wohndomizil des Erblassers und der Beschwerdegegnerin bezeichnet (Beilage 1 zur Eingabe vom 20. März 2018, pag. 114). 30. Aufgrund der nicht anderweitig behebbaren Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft in Bezug auf den hälftigen Miteigentumsanteil betreffend die Liegenschaft in H.________(Ortschaft), hat das Regierungsstatthalteramt einen Erbenvertreter einzusetzen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, besteht in einer Konstellation wie der vorliegenden trotz der «Kann-Formulierung» in Art. 602 Abs. 3 ZGB kein Ermessensspielraum (STEPHAN WOLF, a.a.O., N. 143 zu Art. 602 ZGB). 31. Das Gesetz spricht sich zu den Aufgaben der Erbenvertretung nicht aus. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann die ernennende Behörde einen Erbenvertreter generell mit der Nachlassverwaltung beauftragen (Generalerbenvertreter) oder ihn nur mit der Vornahme bestimmter, einzelner Handlungen (Spezialerbenvertreter) betrauen (STEPHAN WOLF, a.a.O., N. 161 zu Art. 602 ZGB; THOMAS WEIBEL, a.a.O., N. 73 zu Art. 602 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_554/2016 vom 25. April 2017 E. 3.1). Es stellt sich daher die Frage, ob die Erbenvertretung nur betreffend die Liegenschaften in H.________(Ortschaft) einzusetzen ist, oder ob eine Generalerbenvertretung zu ernennen ist, welche sich unter anderem auch um die Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaften in O.________(Ortschaft) kümmert. 31.1 Was die verzögerte Zahlung von Rechnungen bezüglich der Wohnungen in O.________(Ortschaft) anbelangt, führt die Beschwerdeführerin aus, dass zwischen Juli 2016 und April 2017 keine Probleme bestanden hätten. Der Willensvollstrecker habe alle Arbeiten für Betrieb und Unterhalt betreffend die Nachlassliegenschaften an C.________ delegiert und die Bank angewiesen, von C.________ eingereichte Rechnungen betreffend die Erbschaft direkt ab den Konten der Erbengemeinschaft zu bezahlen. Ende April 2017 habe die Beschwerdegegnerin plötzlich dieser Handhabung widersprochen, welche sie bis dahin gutgeheissen hatte. Der Grund dafür sei, dass C.________ beim Prüfen von Kontoeingängen auf

13 nachgebuchte Zinsen ab einem vom Erblasser kurz geöffneten und wieder saldierten Wertpapierdepot gestossen sei, ab welchem der Erblasser Wertpapiere in beträchtlicher Höhe ohne Gegenleistung an die Beschwerdegegnerin übertragen hatte. Fortan habe diese sich quer gestellt und habe wochenlang und wiederholt die Freigabe der Bezahlung von Handwerkern, Versicherer, Steuern, Strom- und Wasserlieferanten durch die Bank blockiert (S. 8 der Beschwerde, pag. 240). Ferner verweigere die Beschwerdegegnerin eine Zahlung an den Miterben B.________. Alle Miterben hätten Rechtsanwalt Z den Auftrag erteilt, Einsprache gegen die Ortsplanung in P.________ zu erheben. B.________ habe den Anwalt mit den nötigen Unterlagen versorgt und den Vorschuss aus eigenen Mitteln geleistet. Obwohl eindeutig geschuldet, verweigere die Beschwerdegegnerin die Zahlung der Rechnung von B.________ einzig aus Schikane (S. 8 der Beschwerde, pag. 240). 31.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der Willensvollstrecker alle Arbeiten für Betrieb und Unterhalt betreffend die Nachlassliegenschaften an C.________ delegiert hatte. Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, die Erben seien nicht heillos und fortwährend zerstritten. Es liege keine Handlungsunfähigkeit im Aussenverhältnis vor. Die Beschwerdeführerin widerspreche in ihrer Beschwerdeschrift dem vorinstanzlichen Entscheid, wonach alle von Unternehmen gestellten Rechnungen bezahlt seien, nicht und mache auch nicht geltend, dass es seit dem Entscheid der Vorinstanz unbezahlte Rechnungen gebe. Die einzige, von der Beschwerdeführerin als unbezahlt aufgeführte Rechnung betreffe diejenige von B.________. Die Beschwerdegegnerin habe dem von den Nachkommen des Erblassers beigezogenen Anwalt eine Vollmacht erteilt, um betreffend Ortsplanung in P.________ Einsprache zu erheben. Die Einsprache liege primär im Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Brüder, denn ihnen habe der Erblasser die Grundstücke in O.________(Ortschaft) letztwillig zugeteilt. Die Beschwerdeführerin wisse, dass die Beschwerdeführerin (recte wohl Beschwerdegegnerin) bereit sei, B.________ die Kosten der Rechnung von Anwalt Z aus dem Nachlass zu erstatten. Sie sei aber nicht bereit, für Tätigkeiten der Miterben zugunsten der Erbengemeinschaft Honorare von CHF 180.00/h oder CHF 90.00/h zu akzeptieren. Über diese Forderungen sei im Erbteilungsverfahren zu entscheiden (S. 6 ff. der Beschwerdeantwort, pag. 256 ff.). 31.3 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass eine Erbenvertretung bereits dann einzusetzen ist, wenn eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft – aus welchen Gründen auch immer – erheblich erschwert ist. Sie muss nicht unmöglich sein (siehe oben E. 26). Da der Willensvollstrecker unbestrittenermassen sein Amt niedergelegt hat, ist nicht relevant, ob der Betrieb und Unterhalt der Nachlassliegenschaften damals an C.________ delegiert war, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz eine Auflistung eingereicht, welche Korrespondenz notwendig war, um von der Beschwerdegegnerin die Freigabe für die Bezahlung von Rechnungen betreffend die Liegenschaften in O.________(Ortschaft) zu erhalten (Beilage 6 zum Gesuch vom 6. Februar 2018, pag. 70). Von der Beschwerdeführerin wurde nicht jedes dieser Schreiben oder E- Mails ins Recht gelegt. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch auch nicht bestritten,

14 dass diese Korrespondenz stattgefunden hat. Aus der Auflistung und den weiteren Akten ist beispielsweise ersichtlich, dass betreffend eine Liste mit fünf Rechnungen mit Datum vom 1. September und eine Rechnung mit Datum vom 20. September 2017 insgesamt fünf (resp. bezüglich der Rechnung vom 20. September 2018 wohl vier) Schreiben bzw. E-Mails notwendig waren, bis Rechtsanwalt E.________ namens der Beschwerdegegnerin die Freigabe zur Zahlung erteilt hat (Beilagen 2 bis 4 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2018, pag. 119 ff.; Beilage 2 und 3 zur Stellungnahme von B.________ vom 20. September 2018). Es ist ebenfalls unbestritten, dass in einigen Fällen Mahnungen oder gar zweite Mahnungen von den Unternehmen verschickt werden mussten, bis die Zahlungen von der Beschwerdegegnerin freigegeben wurden. Abgesehen von der Rechnung von C.________ ist zwar offenbar keine Rechnung unbezahlt geblieben und kam es auch nie zu einer Betreibung. Es brauchte jedoch stets mehrere Briefe bzw. E- Mails für dieselben Rechnungen, bis diese schliesslich dann doch freigegeben wurden (vgl. pag. 70). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ein gewisser Mehraufwand bei der Verwaltung einer Erbschaft aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips nicht zu vermeiden ist. Wird die Zustimmung zur Zahlung jedoch erst nach mehreren Aufforderungen und erst nach Eingang einer oder gar der zweiten Mahnung erteilt, so liegt eine erhebliche Erschwerung in der rationellen Verwaltung des Nachlasses vor. Dass es zu Betreibungen kommen muss, bevor einem Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters entsprochen wird, kann nicht verlangt werden. In der Beschwerde wird nicht ausgeführt, wie sich die Situation aktuell präsentiert. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin konnten sich die Erben in Bezug auf Geschäfte hinsichtlich der Liegenschaften in O.________(Ortschaft) einigen, wie beispielsweise die Rückzahlung des fällig gewordenen Hypothekarkredits und die Aufbewahrung des Schuldbriefes im Depot der Bank (S. 7 der Beschwerdeantwort, pag. 257; Beschwerdeantwortbeilage 5 [E-Mail Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt E.________ und der Clientis Bank Oberaargau vom August und September 2018]). Dies ändert jedoch nichts an den zähen Zahlungsabläufen, welche vor Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens stattfanden, und garantiert nicht, dass sich die Situation nicht wiederholt, wenn das vorliegende Verfahren ohne Einsetzung einer Erbenvertretung abgeschlossen würde. Kommt hinzu, dass das Vertrauensverhältnis innerhalb der Erbengemeinschaft seit der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin gegen B.________ und dessen Ehefrau wegen Hausfriedensbruchs zwar wohl nicht gerade zerstört, jedoch mindestens erheblich gestört ist. B.________ wurde daraufhin in erster Instanz schuldig gesprochen, seine Ehefrau jedoch freigesprochen (Beilage 7 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2018). 32. Nach dem Gesagten ist somit nicht nur in Bezug auf die Verwaltung und Bewirtschaftung der Immobilien in H.________(Ortschaft), sondern auch hinsichtlich jener in O.________(Ortschaft) eine Erbenvertretung einzusetzen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 30. Juli 2018 wird aufgehoben. Die Sache ist an das Regierungsstatthalteramt Emmental-Oberaargau zwecks Einsetzung einer Vertretung der Erben nach Art. 602 Abs. 3 ZGB im Sinne der Erwä-

15 gungen zurückzuweisen (vgl. Art. 84 Abs. 1 VRPG). Zur Person der Erbenvertretung wird den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren sein. 33. Der Verfahrensbeteiligte B.________ rügt in seiner Eingabe vom 20. September 2018, im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt sei das rechtliche Gehör nach Art. 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) und Art. 21 VRPG verletzt worden (pag. 261 ff.). Da die Beschwerde bereits aus anderen Gründen gutgeheissen wird und zumal B.________ selber innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben hat, erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Gehörsverletzung. 34. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die von der Beschwerdeführerin und ihren Brüdern vor oberer Instanz gestellten Beweisanträge (Zeugenbefragungen, Parteiverhör). IV. 35. Mit ihrer Beschwerde ficht die Beschwerdeführerin ebenfalls die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung an. Sie macht geltend, die Kosten des Verfahrens und der Erbenvertretung seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie habe die Freigabe von Rechnungen verschleppt, um C.________ die Arbeit zu erschweren und diesen zu zermürben. Wenn ein Miterbe in dieser Absicht zum eigenen Vorteil seine Mitwirkung verweigere und damit die anderen Miterben erst veranlasse, eine Erbenvertretung zu begehen, seien die Kosten des Verfahrens und der Erbenvertretung diesem aufzuerlegen (S. 11 f. der Beschwerde, pag. 243 f.). 36. Da die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2018 aufgehoben wird, wird die Vorinstanz im Rahmen ihrer neuen Verfügung über die Einsetzung der Erbenvertretung darüber zu befinden haben, wer deren Kosten zu tragen hat und zu wessen Lasten die vor erster Instanz angefallenen Verfahrenskosten gehen. 37. Die Kostenverlegung im Weiterziehungsverfahren erfolgt nach dem Unterliegerprinzip. Danach trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten und hat der obsiegenden Partei grundsätzlich deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG, vgl. Kreisschreiben Nr. 3, a.a.O., Ziff. III.). Da die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde gutgeheissen wurde und die übrigen Verfahrensbeteiligten beantragten, die Beschwerde sei gutzuheissen, sind die Verfahrenskosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen. 38. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden somit der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss entnommen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin CHF 800.00 zu ersetzen.

16 39. Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Vertretung anfallenden Aufwand. Ist eine Partei – wie vorliegend die Beschwerdeführerin und ihre Brüder – nicht anwaltlich vertreten, kann die Verwaltungsjustizbehörde bei aufwendigen Verfahren eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt, inwiefern ihr ein erheblicher persönlicher Aufwand während des Beschwerdeverfahrens angefallen ist. Das Verfahren wurde insbesondere schriftlich und damit ohne Durchführung einer Verhandlung geführt. Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 29. September 2018 (S. 3, pag. 275) gestellte Antrag auf angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz ist daher abzuweisen. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben zu Recht keine Parteientschädigung beantragt.

17 Die Kammer entscheidet: 1. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Emmental-Oberaargau vom 30. Juli 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zwecks Einsetzung einer Erbenvertretung nach Art. 602 Abs. 3 ZGB im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten des Weiterziehungsverfahrens werden bestimmt auf CHF 800.00 und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Beschwerdegegnerin wird verurteilt, der Beschwerdeführerin CHF 800.00 zu ersetzen. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ - B.________ - C.________ - dem Regierungsstatthalteramt Emmental-Oberaargau Bern, 3. Dezember 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: Mosimann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30‘000.00. Hinweis: Das Bundesgericht ist mit Urteil 5A_1042/2018 vom 28. Dezember 2018 auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.

ZK 2018 395 — Bern Obergericht Zivilkammern 03.12.2018 ZK 2018 395 — Swissrulings