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Bern Obergericht Zivilkammern 13.06.2018 ZK 2018 249

13 juin 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,761 mots·~14 min·3

Résumé

Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S. von Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO | Sistierung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre civile Entscheid ZK 18 249 Beschwerde ZK 18 264 Gesuch uR Beschwerdeführer Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2018 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichter Schlup und Oberrichter D. Bähler Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller/Beschwerdeführer gegen B.________ AG vertreten durch Fürsprecher C.________ Gegenpartei im Hauptverfahren D.________ Gesuchsgegner/Beschwerdegegner Gegenstand Sistierung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 9. Mai 2018 (CIV 18 979/983) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (uR)

2 Regeste: Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S. von Art. 319 Bst. b. Ziff. 2 ZPO Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO; Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist restriktiv auszulegen. Die blosse Verlängerung des Verfahrens oder die Erhöhung der Prozesskosten stellen deshalb keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (E. 12). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Versicherter bei der B.________ AG (nachfolgend: Rechtsschutzversicherung/Gegenpartei im Hauptverfahren). Betreffend den Beschwerdeführer sind unter anderem ein Verfahren bei der IV-Stelle des Kantons Bern auf Leistungen aus der Invalidenversicherung sowie eine versicherungsrechtliche Streitigkeit mit der SWICA Kollektiv-Taggeldversicherung über Taggeldleistungen hängig. Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten durch Rechtsanwältin E.________, welche mit Schreiben vom 17. August 2017 (Gesuchsbeilage [GB] 10, Akten CIV 18 143/144) alle für den Beschwerdeführer geführten Mandate niederlegte. 1.2 Mit Schreiben vom 1. November 2017 (GB 11, Akten CIV 18 143/144) bat die Rechtsschutzversicherung Rechtsanwalt F.________, die Interessen des Beschwerdeführers in den oben genannten zwei Verfahren zu wahren. Die Rechtsschutzversicherung erteilte insofern eine Kostengutsprache, als sie anstelle des Beschwerdeführers bis auf gegenteilige Mitteilung die durch die angemessene Mandatsführung entstehenden Kosten zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 übernimmt, sofern diese nicht aufgrund der Rechtslage anderweitig geltend gemacht werden können. Nicht übernommen werde jedoch der Einarbeitungsaufwand von geschätzten 20 Stunden. 2. 2.1 Mit Gesuch vom 14. Januar 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Regionalgericht Oberland und beantragte den Erlass folgender superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen (CIV 18 143) (pag. 3 ff., Akten CIV 18 143/144): 1. Der Gesuchsgegnerin sei eine der beigelegten IV-Akten-CDs vom 11. Januar 2017 zuzustellen. 2. Die Gesuchsgegnerin habe es (als Rechtsschutzversicherung) superprovisorisch zu unterlassen, einen Einarbeitungsaufwand in das IV-Verfahren für den noch zu bestimmenden, externen Anwalt zulasten des Versicherten zu verlangen, respektive superprovisorisch den noch zu bestimmenden, neuen Anwalt für die Einarbeitung ins IV-Verfahren zu entschädigen. Bei Abweisung des Gesuches auf superprovisorische Massnahmen sei der Antrag unter vorsorglichen Massnahmen zu prüfen und gutzuheissen.

3 3. Die Gesuchsgegnerin habe es (als Rechtsschutzversicherung) einstweilig zu unterlassen, bei Gesuchen auf Kostengutsprachen Einarbeitungsaufwände in das Krankentaggeldverfahren gegen die SWICA und in das Verantwortlichkeitsverfahren gegen die IV-Stelle Bern für den (dann bestimmten) externen Anwalt zulasten des Versicherten zu verlangen, respektive sei dann der neue Anwalt einstweilig für die Einarbeitung ins Krankentaggeld- und Verantwortlichkeitsverfahren zu entschädigen. In derselben Rechtsschrift beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (abgekürzt: uR) zu gewähren (CIV 18 144). Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 (pag. 63, Akten CIV 18 143/144) ersuchte er zudem um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in dieser Angelegenheit. 2.2 Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 (pag. 23 ff., Akten CIV 18 143/144) wies das Regionalgericht Oberland das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab. 2.3 Am 8. März 2018 wies das Regionalgericht Oberland das uR-Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Anträge in der Hauptsache ab (pag. 131 ff., Akten CIV 18 143/144). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 177 ff., Akten CIV 18 143/144). Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid ZK 18 134 vom 4. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat (pag. 233 ff., Akten CIV 18 143/144). 3. Mit Eingabe vom 26. März 2018 begehrte der Beschwerdeführer den Ausstand von Gerichtspräsident C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in den Verfahren CIV 18 143 und CIV 18 144 (CIV 18 979). Er begründete sein Ausstandsgesuch damit, dass der Beschwerdegegner sich parteiisch und auf andere Weise unlauter verhalten habe. In der gleichen Rechtsschrift stellte der Beschwerdeführer ein uR- Gesuch für das Ausstandsverfahren (CIV 18 983) (pag. 1 ff.). 4. Mit Schreiben vom 5. Mai 2018 (pag. 28 ff.) und mit Schreiben vom 8. Mai 2018 (pag. 51) beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens CIV 18 979. 5. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 (pag. 52 ff.) lehnte Gerichtspräsidentin G.________ (nachfolgend: Vorinstanz) den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Ablehnungsverfahrens ab. Zur Begründung wurde auf den Entscheid des Obergerichts vom 4. Mai 2018 verwiesen, mit welchem die Beschwerde gegen den abweisenden erstinstanzlichen uR-Entscheid abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Vorinstanz führte aus, dass das Obergericht damit offensichtlich keine besonders krassen Fehler festgestellt habe. Dieser Entscheid könne mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden. Es liege jedoch in der Kompetenz des Regionalgerichts und nicht des Bundesgerichts über das Ablehnungsverfahren zu entscheiden. Im Ablehnungsverfahren werde von wiederholt krassen Fehlern abgesehen keine Rechtsverletzung geprüft, sondern untersucht, ob das Verhalten des Beschwerdegegners den Anschein der Befangenheit erwecke. Der Entscheid über das Ablehnungsverfahren sei demnach

4 nicht von einem allfälligen bundesgerichtlichen Verfahren abhängig und eine Sistierung sei deshalb nicht zweckmässig. 6. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Obergericht. Er stellte folgende Anträge (pag. 55 ff.): 1. Der Zwischenentscheid vom 9. Mai 2018 auf Sistierungsabweisung im vorliegenden Ablehnungsverfahren CIV 18 979 gegen den betroffenen Richter sei zurückzuweisen und aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie habe das Verfahren CIV 18 979 solange zu sistieren bis bundesgerichtlich entschieden ist, ob der Entscheid, welcher der Richter im URP-Verfahren CIV 18 144 für das kommende Massnahmeverfahren CIV 18 143 gefällt hatte, objektiv ein Fehlentscheid war. 2. Eventualiter sei die Beschwerde bei offensichtlichem Fehlentscheid der Vorinstanz gutzuheissen und die einstweilige Sistierung des Verfahren CIV 18 979 bis zum Bundesgerichtsentscheid (über die Entscheide CIV 18 144 und ZK 18 134 der Vorinstanzen) zu gewähren. 3. Subeventualiter kann auch das vorliegende Verfahren stillschweigend ruhen bis der Bundesgerichtsentscheid (über die Entscheide CIV 18 144 und ZK 18 134 der Vorinstanzen) gefällt ist. 4. Sofern der Nichtsistierungsentscheid vom 9. Mai 2018 (trotz nun vorliegender Anfechtung vor Obergericht) zu einem Entscheid betreffend der zugrundeliegenden Ablehnungsfrage (CIV 18 979) führen könnte, also noch bevor die vorinstanzliche Sistierungsfrage im Ablehnungsverfahren rechtskräftig ist, so sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 325 Abs. 2 ZPO). 5. Dem Gesuchsteller sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer stellte zudem sinngemäss ein Ausstandsgesuch betreffend die Oberrichter und die Oberrichterin, welche beim abweisenden Beschwerdeentscheid betreffend uR mitgewirkt hatten (pag. 57). 7. Mit Schreiben vom 10. Juni 2018 (pag. 71) informierte der Beschwerdeführer das Obergericht darüber, dass er den abweisenden Beschwerdeentscheid des Obergerichts betreffend uR am 7. Juni 2018 beim Bundesgericht angefochten habe. Er legte seinem Schreiben die Eingangsanzeige des Bundesgerichts vom 8. Juni 2018 sowie die Abrechnung der Sozialhilfe für den Monat Juni 2018 bei. 8. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). II. 9. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 ZPO). 10. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeit ebenso zuständig wie für die Beurteilung des uR-Gesuchs für das oberinstanzliche Verfahren (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m.

5 Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] sowie Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Entscheid über das uR-Gesuch obliegt dem Instruktionsrichter (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung in Dreierbesetzung schadet jedoch nicht. 11. Der Beschwerdeführer lehnt die Oberrichter und die Oberrichterin ab, welche beim Beschwerdeentscheid ZK 18 134 mitgewirkt haben. Vorliegend scheint sich der Beschwerdeführer einzig deswegen gegen die Mitwirkung der entsprechenden Gerichtspersonen zu stellen, weil diese im Verfahren ZK 18 134 gegen ihn entschieden haben. Eine Gerichtsperson kann indessen nicht einzig deswegen als befangen gelten, weil sie an einem anderen Obergerichtsurteil in der Sache des Beschwerdeführers mitgewirkt hat (Art. 34 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.10] analog), und dies selbst dann nicht, wenn sie sich gegen das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers eingesetzt hat (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304). Das nicht weiter begründete Ablehnungsbegehren gegenüber den erwähnten Gerichtspersonen ist damit unzulässig (vgl. statt vieler auch das Urteil des Bundesgerichts 2F_28/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1). Es entspricht einem bundesrechtlichen Grundsatz, dass der abgelehnte Spruchkörper die fehlende Eintretensvoraussetzung für das Ausstandsverfahren selber feststellen kann, da keine Ermessenausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der erwähnten Ausstandsgründe zu erkennen (BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304). 12. 12.1 Gegen die Sistierung des Verfahrens ist die Beschwerde gemäss Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO zulässig (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Hingegen ist die Verweigerung der beantragten Sistierung lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, d.h. bei Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, 2012, N 22 zu Art. 126 ZPO; MARTIN KAUFMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 27 zu Art. 126 ZPO; ADRIAN STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 126 ZPO). 12.2 Für das Bestehen der Gefahr eines relevanten Nachteils ist die beschwerdeführende Partei nachweispflichtig. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ist substantiiert zu behaupten und nachzuweisen. Von Amtes wegen darf das Gericht einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, d.h. geradezu «in die Augen springt» (KURT BLICKENSDORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 40 zu Art. 319 ZPO mit Hinweisen). 12.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe, wenn die Vorinstanz über das Ablehnungsverfahren entscheide, ohne den Entscheid des Bundesgerichts abzuwarten. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Ablehnungsgesuch abgewiesen werde, das Bundesge-

6 richt aber die Beschwerde gutheisse. In diesem Fall dürfte der Beschwerdegegner das Massnahmeverfahren leiten, obwohl dieser einen Fehlentscheid getroffen habe. Folglich müsste er ein Rechtsmittel gegen den Ablehnungsentscheid ergreifen. Er müsste entweder die Revision des Ablehnungsentscheids verlangen oder die Abweisung des Ablehnungsgesuchs beim Obergericht anfechten. Da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstelle, würde er durch das Revisionsgesuch einen rechtlichen Nachteil erleiden. Die Anfechtung des Entscheids beim Obergericht habe das Manko, dass sie mit Mühen und Kosten verbunden sei. Dadurch entstehe ihm ein tatsächlicher Nachteil. Ausserdem würden in beiden Fällen das Ablehnungs- sowie das Massnahmeverfahren verzögert werden. All diese Nachteile seien nicht leicht wiedergutzumachen. 12.4 Beim drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu konkretisieren ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 319 ZPO). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus genügt es nach überwiegender Lehrmeinung aber auch, wenn die Lage der betroffenen Partei durch die angefochtene Verfügung erheblich erschwert wird. Als Anwendungsfälle werden in der Literatur etwa die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder die Beeinträchtigung absoluter Rechte (Rufschädigung, Eigentum) erwähnt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO; MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 13 zu Art. 319 ZPO). 12.5 Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist restriktiv auszulegen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 13 700 vom 2. April 2014 E. 8, abrufbar unter www.justice.be.ch > Entscheide > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit). Sonst wäre jeder Entscheid oder jede prozessleitende Verfügung beschwerdefähig, was der Gesetzgeber klar ausgeschlossen hat (Urteil des Kantonsgerichts Fribourg 101 2012-137-138 vom 11. Juni 2012 E. 1a, abrufbar unter www.fr.ch > Staat und Recht: Gerichte > Kantonsgericht > Rechtsprechung). Eine restriktive Auslegung rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 7. November 2011 E. 2b, in: Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung [ZWR] 2012 S. 139 f.). 12.6 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass ihm eine Zunahme des Aufwands und der Kosten sowie eine Verzögerung des Verfahrens drohten, wenn ein Entscheid im Ausstandsverfahren gefällt werde, ohne den Entscheid des Bundesgerichts betreffend uR abzuwarten. Die blosse Verlängerung des Verfahrens oder die Erhöhung der Prozesskosten stellen jedoch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (Urteil des Kantonsgerichts Genf ACJC/111/2012 vom 26. Januar 2012 E. 2, abrufbar unter www.ge.ch > Pouvoir judicaire > filière civile > Chambre civile [Cour civile de la Cour de Justice] > Jurisprudence chambre civile). Im Rahmen einer restriktiven Auslegung vermögen die vom Beschwerdeführer gelhttp://www.justice.be.ch http://www.fr.ch http://www.ge.ch

7 tend gemachten Nachteile deshalb nicht zu überzeugen. Weiter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein falsches Urteil nicht automatisch einen Ablehnungsgrund darstellt. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht jedes Urteil einer oberinstanzlichen Überprüfung umfassend standhält. Sonst bräuchte es gar keine Rechtsmittelinstanzen. Dementsprechend ist die Gutheissung eines Rechtsmittels nicht mit einem Unwerturteil über den Richter gleichzusetzen. Die Argumentation des Beschwerdeführers zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil stützt sich jedoch genau auf diese Idee. Er ist der Ansicht, dass eine allfällige Gutheissung der Beschwerde betreffend uR beim Bundesgericht bedeuten würde, dass der Beschwerdegegner in den Ausstand treten müsste. Diese Schlussfolgerung ist nicht korrekt. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, das Vorliegen eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu begründen. 12.7 Das Bestehen der Gefahr eines relevanten Nachteils stellt eine Eintretensvoraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde dar (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 382 f.; STERCHI, a.a.O, N. 15 und N. 15a zu den Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO). Dementsprechend ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid zu fällen. 13. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. III. 13. Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, ist das uR-Gesuch für das oberinstanzliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 Bst. b ZPO). 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 15. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 16. Die Gegenpartei im Hauptverfahren wurde in das oberinstanzliche Verfahren nicht einbezogen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht. 17. Für das oberinstanzliche uR-Gesuch werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

8 Die Kammer entscheidet: 1. Auf das Ablehnungsgesuch gegen die Oberrichter und die Oberrichterin, welche beim abweisenden Beschwerdeentscheid ZK 18 134 mitgewirkt haben, wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde (ZK 18 249) wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 18 264) wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 5. Es wird keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren gesprochen. 6. Für das oberinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 7. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Gegenpartei im Hauptverfahren, v.d. ihren Anwalt (mit je einer Kopie der Beschwerde vom 22. Mai 2018 und dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2018) - dem Beschwerdegegner (mit je einer Kopie der Beschwerde vom 22. Mai 2018 und dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2018) Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 13. Juni 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: Peng

9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und Art. 113 ff. BGG oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 72 ff. und Art. 90 ff. BGG geführt werden. Es ist darzulegen, dass der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. Hinweis: Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 4D_46/2018 vom 27. August 2018 nicht eingetreten.

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