Obergericht des Kantons Bern 1. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre civile Entscheid ZK 17 340 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Oktober 2018 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Referent), Oberrichter Studiger und Oberrichterin Pfister Hadorn Gerichtsschreiberin Mosimann Verfahrensbeteiligte A.________ Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagter B.________ vertreten durch Rechtsanwalt X.________ Berufungsbeklagter/Anschlussberufungskläger Gegenstand Volljährigenunterhalt Berufung und Anschlussberufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. März 2017 (CIV 15 8001)
2 Regeste: Volljährigenunterhalt; Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 295 f. ZPO auf selbstständige Unterhaltsklagen volljähriger Kinder; Beitrag für nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes (Art. 286 Abs. 3 ZGB): - Der in Art. 295 ZPO verankerte Grundsatz, wonach in Kinderbelangen für selbstständige Unterhaltsklagen das vereinfachte Verfahren gilt, ist sowohl in Verfahren betreffend Unterhaltsansprüche minderjähriger als auch volljähriger Kinder anwendbar (E. 14, insb. E. 14.1. – 14.6). - Die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) ist dagegen nur in Verfahren betreffend Belange minderjähriger Kinder anwendbar. Im Volljährigenunterhaltsprozess gilt die Dispositionsmaxime (E. 14, insb. 14.1 – 14.5 und 14.7). - Im Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt gilt zudem der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Mit anderen Worten ist Art. 296 Abs. 1 ZPO nur betreffend minderjährige Kinder anwendbar (E. 14, insb. 14.1 – 14.5 und 14.8). - Sind beide Elternteile in Bezug auf einen bestimmten Unterhaltsbeitrag für ein ausserordentliches Bedürfnis (vorliegend Kieferkorrektur) voll leistungsfähig, liegt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor, wenn der wirtschaftlich stärkere Elternteil lediglich zur Bezahlung der Hälfte der gemäss Voranschlag anfallenden Kosten verurteilt wird (E. 20 f., insb. 20.1, 21.2, 21.5). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________, geb. ________ 1996 (nachfolgend: Berufungskläger), ist der Sohn der geschiedenen Eltern B.________, geb. ________ 1963 (nachfolgend: Berufungsbeklagter), und C.________, geb. ________ 1958. Der Berufungskläger studierte nach Erlangen der Maturität im Juni 2014 ein Jahr Rechtswissenschaften. Nach dem Nichtbestehen der Prüfungen im Sommer 2015 begann er im Herbst 2015 das Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität Bern. Der Berufungskläger wohnt bei seiner Mutter in D.________. 1.2 Im Abänderungsverfahren betreffend das Scheidungsurteil vom 16. März 2001 (CIV 12 8157) schlossen der Berufungsbeklagte und C.________ am 19. Juni 2013 eine Vereinbarung ab (Klageantwortbeilage [KAB] 2). In Ziff. 3 verpflichtete sich der Berufungsbeklagte, für A.________ beginnend ab Juli 2013 bis zur Volljährigkeit monatlich zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 1‘130.00 (exkl. Kinderzulage) zu leisten. Art. 276 Abs. 3, Art. 277 Abs. 2 und Art. 286 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) blieben vorbehalten.
3 1.3 Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren (Klagebeilage [KB] 2) leitete der Berufungskläger mit Klage vom 14. Dezember 2015 beim Regionalgericht Bern- Mittelland ein Verfahren auf Volljährigenunterhalt ein. Er beantragte, der Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, ihm ab Dezember 2014 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.00 zzgl. Ausbildungszulagen bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung zu bezahlen. Zudem sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger ausserordentliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 25‘000.00 (betreffend Zahnkorrektur) und CHF 5‘900.00 (betreffend Führerschein) zu bezahlen (Klage vom 14. Dezember 2015, pag. 1 ff., mit Modifikation der Rechtsbegehren an der Fortsetzungsverhandlung vom 29. November 2016, pag. 277). 1.4 Mit Entscheid vom 28. März 2017 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Berufungsbeklagten, dem Berufungskläger ab Dezember 2014 bis zum ordentlichen Abschluss des Studiums monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 600.00 zu bezahlen. Ferner wurde der Berufungsbeklagte verurteilt, dem Berufungskläger betreffend die Zahnkorrektur gegen Vorlage der entsprechenden Schlussabrechnung/en einen ausserordentlichen Unterhaltsbeitrag maximal in der Höhe der hälftigen Kosten der Schlussabrechnung/en, aber maximal von CHF 12‘906.30 zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3‘750.00 wurden den Parteien je hälftig auferlegt. Der Berufungskläger wurde verurteilt, dem Berufungsbeklagten CHF 14‘100.00 für vorgeschossene Prozesskosten zu erstatten. Soweit darüber hinausgehend wurden die Parteikosten wettgeschlagen. Der Berufungsbeklagte wurde ferner verpflichtet, dem Berufungskläger CHF 300.00 an die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen (pag. 423 ff.). 2. Gegen diesen Entscheid (Entscheidbegründung vom 7. Juni 2017) erhob der Berufungskläger – nicht mehr anwaltlich vertreten – mit Eingabe vom 6. Juli 2017 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 515 ff.). Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Das Urteil der Vorinstanz betreffend ordentlichen und ausserordentlichen Unterhaltsbeiträgen bei Volljährigkeit sei aufzuheben und neu zu beurteilen: B.________ hat einen Unterhaltsbeitrag von abgerundet 1'500 Fr. oder einen angemessenen Betrag pro Monat zu leisten und sich an den Kosten der Kieferkorrektur in Höhe von 19'360 Fr. zu beteiligen, was dem Verhältnis des Vermögens und Einkommens der Eltern Rechnung tragen würde. 2. Ebenso sei das Urteil betreffend unentgeltlicher Prozessführung aufzuheben und neu zu beurteilen: B.________ übernimmt sämtliche entstandenen Prozesskosten (inkl. beider Anwälte) 3. Sämtliche bisher angefallene und zukünftige Kosten und Entschädigungsfolgen seien dem Beklagten aufzuerlegen.
4 3. In seiner Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 12. September 2017 beantragte der Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und die Gutheissung der Anschlussberufung (pag. 593 ff.). Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. B.________ [sei] zu verurteilen, A.________ ab Dezember 2014 bis zum ordentlichen Abschluss des Studiums monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.00 zu bezahlen. 2. B.________ [sei] zu verurteilen, A.________ betreffend die Zahnkorrektur gegen Vorlage der entsprechenden Schlussabrechnungen einen ausserordentlichen Unterhaltsbeitrag, maximal in der Höhe der hälftigen Kosten der Schlussabrechnungen, maximal aber Fr. 12'906.30, zu bezahlen. 3. Soweit weitergehend seien die berufungsklägerischen Rechtsbegehren abzuweisen. 4. Kosten: a) B.________ sei zu verurteilen, A.________ an die Kosten des Schlichtungsverfahrens einen Betrag von Fr. 300.00 zu bezahlen. b) Bezüglich der entstandenen erstinstanzlichen Gerichtskosten sei A.________ zu verurteilen, den Betrag von Fr. 2'500.00 und B.________ den Betrag von Fr. 1'250.00 zur Bezahlung zu übernehmen. c) A.________ sei zu verurteilen, B.________ den Betrag von Fr. 14'100.00 für vorgeschossene Prozesskosten zurückzubezahlen und ihm im Übrigen für das erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.00 zu bezahlen. d) Die oberinstanzlichen Gerichtskosten seien dem Berufungskläger zur Bezahlung aufzuerlegen. e) Der Berufungskläger sei zu verurteilen, dem Berufungsbeklagten für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote zu bezahlen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 4. Der Berufungskläger nahm in der Anschlussberufungsantwort vom 6. Oktober 2017 Stellung zur Eingabe des Berufungsbeklagten (pag. 633 ff.). Er stellte zudem folgende Anträge: 1. Die Berufungsanträge der Gegenseite sind vollumfänglich abzuweisen und die Ausführungen werden bestritten. 2. Das Rechtsbegehren in Form der Berufung vom 6. Juli 2017 und mitsamt seinen Ausführungen werden hiermit bekräftigt und werden wie folgt bestätigt: 1. Das Urteil der Vorinstanz betreffend ordentlichen und ausserordentlichen Unterhaltsbeiträgen bei Volljährigkeit sei aufzuheben und neu zu beurteilen: Der Beklagte hat einen Unterhaltsbeitrag von abgerundet 1'500 Fr. oder einen angemessenen Betrag pro Monat zu leisten und sich an den Kosten der Kieferkorrektur in Höhe von 19'360 Fr. zu beteiligen, was dem Verhältnis des Vermögens und Einkommens der Eltern Rechnung tragen würde.
5 2. Ebenso sei das Urteil betreffend unentgeltlicher Rechtspflege aufzuheben und neu zu beurteilen: Der Beklagte übernimmt sämtliche entstandenen Prozesskosten (inkl. beider Anwälte). 3. Sämtliche bisher angefallene und zukünftige Kosten und Entschädigungsfolgen seien dem Beklagten aufzuerlegen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege möchte ich aufrechterhalten, falls der Beklagte die v.g. Kosten nicht übernehmen sollte. 3. Die Kosten werden präzisiert: a) B.________ sei zu verurteilen, A.________ die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.- zu vergüten. b) B.________ sei zu verurteilen die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'750.zu übernehmen. c) Die Prozesskosten von Fr. 14'100.- seien durch B.________ zu bezahlen. Es sei keine Parteientschädigung von Fr. 10'000.- geschuldet. d) Die oberinstanzlichen Prozesskosten in ihrer Gesamtheit seien B.________ aufzuerlegen. e) B.________ habe die eingereichte Honorarnote selbst zu übernehmen. 5. Seit Einreichung der Berufung waren vor Obergericht ebenfalls mehrere Nebenverfahren hängig. 5.1 Mit Entscheid vom 26. September 2017 im Verfahren ZK 17 341 wurde das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Der Berufungskläger wurde daher mit Verfügung vom 7. November 2017 aufgefordert, für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 7‘000.00 zu bezahlen (pag. 655). 5.2 Am 24. November 2017 stellte der Berufungskläger ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 7‘000.00 durch seinen Vater (Verfahren ZK 17 590). Dieses Gesuch hiess das Obergericht mit Entscheid vom 5. Februar 2018 teilweise gut. Der Berufungsbeklagte wurde verurteilt, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 3‘500.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde das Gesuch abgewiesen. Die Prozesskosten betreffend das Verfahren um Prozesskostenvorschuss wurden zur Hauptsache geschlagen. Sodann wurde der Berufungskläger erneut aufgefordert, für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 7‘000.00 zu bezahlen (pag. 677). 5.3 Gegen den Entscheid vom 5. Februar 2018 erhob der Berufungskläger am 2. März 2018 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 7. Juni 2018 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (pag. 685). Die schriftliche Begründung dieses Urteils langte am 4. Juli 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 699 ff.).
6 6. Am 8. Juni 2018 bezahlte der Berufungskläger CHF 3‘500.00 auf das Konto des Obergerichts ein (vgl. Beilage zur Eingabe vom 8. Juni 2018) und beglich damit die Hälfte des verlangten Kostenvorschusses. 7. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wurde dem Berufungskläger eine Nachfrist von 5 Tagen gesetzt, um den restlichen Kostenvorschuss von CHF 3‘500.00 zu bezahlen (pag. 693). Der Berufungskläger kam am 20. Juni 2018 dieser Aufforderung nach. 8. Am 15. August 2018 wurde den Parteien angezeigt, dass der zuständige Instruktionsrichter gewechselt hat (pag. 709). II. 9. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; BGE 142 III 48 E. 4.1.2). 9.1 Angefochten ist ein im ordentlichen Verfahren ergangener Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland betreffend Volljährigenunterhalt sowie über die Leistung von ausserordentlichen Kinderunterhaltsbeiträgen (Kosten Kieferkorrektur und Führerschein). Der Streitwert beträgt mehr als CHF 10‘000.00. Der Entscheid ist damit mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). 9.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 9.3 Die Entscheidbegründung des vorinstanzlichen Entscheids wurde dem Berufungskläger am 8. Juni 2017 zugestellt (pag. 507). Mit Versand der Berufung am 6. Juli 2017 erfolgte die Berufung fristgerecht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 10. 10.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Obwohl nicht ausdrücklich in der ZPO genannt, hat die Berufung zudem Rechtsbegehren zu enthalten. Ist ein Rechtsbegehren auf eine Geldzahlung gerichtet, ist dieses zu beziffern, unabhängig davon, ob auf das Verfahren die Untersuchungs- oder die Verhandlungsmaxime anwendbar ist (BGE 137 III 617 E. 4.2.2, E. 4.3 und E. 5.2 S. 618 ff.). Genügt ein Rechtsbegehren diesen Anforderungen nicht, so ist grundsätzlich darauf nicht einzutreten. Ergibt sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist, kann ausnahmsweise auf eine Berufung mit
7 formell mangelhaften Rechtsbegehren eingetreten werden (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622). 10.2 Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet zu erfolgen. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteile des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1; 4A_68/2016 vom 7. November 2016 E. 4.2). Denn das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Das Berufungsverfahren ist keine blosse Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Urteile des Bundesgerichts 4A_413/2015 vom 5. November 2015 E. 3.4.1; 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 5.2.1), sondern auf die Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen ausgerichtet (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.). Entsprechend ist es am Berufungskläger, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrecht erhalten lassen (Urteile des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3 und 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1). Er muss dabei mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (ZK 2016 508 E. 2.1.1 m.H. auf die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LZ160009-O/U vom 28. November 2016 E. 4.2; LY160033-O/U vom 15. November 2016 E. 2.3; NP150015-O/ vom 23. Dezember 2015 E. III). Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1), denn es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz von Amtes wegen zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (ZK 2016 508 E. 2.1.1 m.H. auf die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LB160044 vom 23. Dezember 2016 E. 4; LA 160015 vom 7. November 2016 E. II; NP160005 vom 18. Oktober 2016 E. 1.1). 10.3 Die Kammer überprüft den angefochtenen Entscheid zwar grundsätzlich mit freier Kognition, d.h. auf unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts hin (Art. 310 ZPO). Bei der Überprüfung der Ermessensausübung kann sich die Berufungsinstanz jedoch eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2). Denn anders als andere Rechtsmittel ‒ wie etwa die Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die aufsichtsrechtliche Beschwerde im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht oder die Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche neben der Rechtsanwendungsrüge und vollen bzw. eingeschränkten Sachverhaltsrüge auch die Rüge der Unangemessenheit kennen (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
8 Konkurs [SchKG; SR 281.1], Art. 393 Abs. 2 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]; Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO) ‒ beinhalten die Rechtsmittel der Schweizerischen Zivilprozessordnung keine Unangemessenheitsrüge. Daraus folgt, dass die oberen kantonalen Zivilgerichte letztlich nur bei Rechtsfehlern bei der Ermessensausübung einzugreifen haben, also bei Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch. Solche Rechtsfehler liegen etwa vor, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten berücksichtigt werden müssen. In Ermessensentscheide ist schliesslich immer dann einzugreifen, wenn diese zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis oder zu einer stossenden Ungerechtigkeit führten (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279, 130 III 213 E. 3.1 S. 220). 10.4 Die Berufungsinstanz ist ferner nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (Urteile des Bundesgerichts 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2, 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; KATHRIN KLETT, Rechtsmittelbegründung als Basis und Grenze der funktionellen Zuständigkeit, in: Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Festschrift für Professor Thomas Sutter-Somm, 2016, S. 333 ff., 339). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H., bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Diese geben das Überprüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). 11. 11.1 Der Berufungskläger beantragt in Ziff. 1 seiner Berufungsbegehren zuerst in allgemeiner Weise, das vorinstanzliche Urteil betreffend ordentliche und ausserordentliche Unterhaltsbeiträge sei aufzuheben und neu zu beurteilen. Betreffend den ordentlichen Unterhaltsbeitrag konkretisiert er danach, dass dieser auf monatlich CHF 1‘500.00 (abgerundet) oder auf einen angemessenen Betrag pro Monat festzusetzen sei. Soweit ein ordentlicher Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘500.00 beantragt wird, kann auf die Berufung eingetreten werden. Hinsichtlich der Kieferkorrektur präzisiert der Berufungskläger ebenfalls, der Berufungsbeklagte habe sich an den Kosten im Umfang von CHF 19‘360.00 zu beteiligen. Keine Bezifferung erfolgt jedoch zur dritten vor der Vorinstanz streitigen Unterhaltsposition – den Kosten für den Führerschein. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich ebenfalls nicht, ob der Berufungskläger nach wie vor eine vollumfängliche oder nur noch eine anteilsmässige Kostenübernahme durch den Berufungsbeklagten ver-
9 langt. Mangels bezifferten Antrags ist daher insoweit nicht auf die Berufung einzutreten. 11.2 In Ziff. 2 der Berufungsbegehren beantragt der Berufungskläger, es sei das Urteil betreffend unentgeltliche Rechtspflege (uR) aufzuheben und in dem Sinne neu zu beurteilen, als der Berufungsbeklagte sämtliche entstandenen Prozesskosten inkl. die Honorare beider Anwälte zu übernehmen habe. Mit Entscheid vom 17. August 2015 hiess die Vorinstanz im Verfahren CIV 15 692 das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (PKV) insofern gut, als sie den Berufungsbeklagten verurteilte, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6‘600.00 zu bezahlen (pag. 105 ff./CIV 15 692). Da die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zum Prozesskostenvorschuss ist, wurde das gleichzeitig eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit jenem Entscheid implizit abgewiesen. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 verurteilte die Vorinstanz den Berufungsbeklagten im Verfahren CIV 16 5001 zudem, dem Berufungskläger einen weiteren Prozesskostenvorschuss von CHF 7‘500.00 zu bezahlen (pag. 61 ff./CIV 16 5001). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war mit anderen Worten nicht Gegenstand des nunmehr angefochtenen Entscheids vom 28. März 2017 (CIV 15 8001). Ein abweisender uR-Entscheid ist lediglich mit Beschwerde und nicht mit Berufung anfechtbar (Art. 121 ZPO). Die Prüfung einer Konversion von Ziff. 2 der Berufungsbegehren in eine Beschwerde erübrigt sich vorliegend, da so oder anders die 10-tägige Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid vom 17. August 2015 schon lange abgelaufen ist (für die Beschwerde: Art. 321 Abs. 2 ZPO; für die Berufung: Art. 314 Abs. 1 ZPO). Auf Ziff. 2 der Berufungsbegehren ist daher insoweit nicht einzutreten. 11.3 Der Berufungskläger verlangt in Ziff. 2 der Berufung nicht nur die Neubeurteilung des uR-Gesuchs, sondern auch, dass «sämtliche entstandenen Prozesskosten (inkl. beider Anwälte)» durch den Berufungsbeklagten zu tragen seien. Dieser Antrag wird so ausgelegt, dass sämtliche im Schlichtungsverfahren, in den Nebenverfahren zum Prozess betreffend Abänderung des Volljährigenunterhalts, soweit sie im angefochtenen Entscheid verlegt wurden, sowie im Hauptverfahren vor der Vorinstanz angefallenen Prozesskosten dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen seien. Auf diesen Nebenantrag zu den Kostenfolgen kann eingetreten werden. Unter den Begriff «Prozesskosten» subsumiert der Berufungskläger zudem den Prozesskostenvorschuss von CHF 14‘100.00 (vgl. S. 14 der Berufung, pag. 543), zu dessen Rückzahlung er von der Vorinstanz verurteilt wurde. Der Berufungskläger beantragt somit sinngemäss ebenfalls, dass von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Prozesskostenvorschusses abzusehen ist (vgl. auch Antrag 3.c in der Anschlussberufungsantwort, pag. 635). Darauf ist ebenfalls einzutreten. 11.4 In Ziff. 3 der Berufung verlangt der Berufungskläger, dem Berufungsbeklagten seien «sämtliche bisher angefallenen und zukünftigen Kosten und Entschädigungsfolgen» aufzuerlegen. Was die «bisher angefallenen» Kosten und Entschädigungen anbelangt, wird dieser Antrag vom Berufungsbegehren Ziff. 2 abgedeckt; insoweit kommt dem Berufungsbegehren Ziff. 3 keine zusätzliche Bedeutung zu. Soweit die
10 zukünftigen Prozesskosten dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen seien, wird dieser Antrag auf die Prozesskosten im Berufungsverfahren ZK 17 340 bezogen. 11.5 In der Anschlussberufungsantwort «präzisiert» der Berufungskläger in Ziff. 3 Bst. a bis e seine Anträge zu den Prozesskosten. Zusammengefasst beantragt er nach wie vor, dass sämtliche ihm mit Entscheid vom 28. März 2017 auferlegten Gerichtsund Parteikosten vom Berufungsbeklagten zu übernehmen seien und er nicht zur Rückzahlung des Prozesskostenvorschusses von CHF 14‘100.00 an den Berufungsbeklagten verurteilt werde. Ferner verlangt er wiederum, dass die oberinstanzlichen Prozesskosten vollumfänglich vom Berufungsbeklagten zu tragen seien. Im Endergebnis gehen die Anträge gemäss Ziff. 3 der Anschlussberufungsantwort nicht über diejenigen in der Berufung hinaus. 11.6 Der Berufungskläger ergänzte in seiner Anschlussberufungsantwort seine in der Berufung gestellten Anträge mit dem Antrag Ziff. 2.4, wonach er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufrecht halte, falls der Berufungsbeklagte die vor- und oberinstanzlichen Kosten nicht übernehmen sollte. Das für das oberinstanzliche Verfahren gestellte uR-Gesuch wurde mit Entscheid vom 26. September 2017 im Verfahren ZK 17 341 bereits behandelt und abgewiesen. Soweit der Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren stellt, ist er vor Obergericht nicht zu hören (siehe dazu E. 11.2 oben). Im Resultat ist damit festzuhalten, dass kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hängig ist, welches «aufrechterhalten» werden könnte. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2.4 in der Anschlussberufungsantwort ist somit nicht einzutreten. 12. Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO kann die Gegenpartei in der Berufungsantwort «Anschlussberufung» erheben, was der Berufungsbeklagte getan hat. Bei den unter Ziff. 1-3 ausformulierten Anträgen handelt es sich im Ergebnis um einen Antrag auf Bestätigung der Dispositivziffern 1-3 des vorinstanzlichen Entscheids. In Ziff. 4.a beantragt der Berufungsbeklagte implizit ebenfalls die Bestätigung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Entscheids. Insofern handelt es sich nicht um eine Anschlussberufung sondern sinngemäss um einen Antrag auf Abweisung der Berufung. Eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils verlangt der Berufungsbeklagte insoweit, als er statt der hälftigen Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 4) eine Verteilung von CHF 2‘500.00 zu Lasten des Berufungsklägers und von CHF 1‘250.00 zu seinen Lasten beantragt (Ziff. 4.b der Rechtsbegehren). Ferner beantragt der Berufungsbeklagte statt einer Wettschlagung der vor erster Instanz angefallenen Parteikosten eine Parteientschädigung von CHF 10‘000.00 (Ziff. 4.c zweiter Teilsatz der Rechtsbegehren). Insoweit liegt eine Anschlussberufung vor, auf welche einzutreten ist. In Ziff. 4.d und 4.e beantragt der Berufungsbeklagte, dass die Gerichtskosten des oberinstanzlichen Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen seien und der Berufungskläger ihm eine Parteientschädigung zu zahlen habe. Dabei handelt es sich ebenfalls nicht um eine Anschlussberufung, sondern um einen Antrag zu den Kostenfolgen im Berufungsverfahren.
11 13. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. In Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime gilt, sind echte Noven Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach Beginn der Urteilsberatung des erstinstanzlichen Gerichts entstanden sind (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Beginn der Urteilsberatung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3, in: SZZP 2013 S. 253). Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1, in: SJ 135/2013 I S. 311; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 entschieden, dass bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime im Berufungsverfahren Noven eingereicht werden können, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind, sofern die Berücksichtigung der erst vor Obergericht eingereichten bzw. vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel zu einem Entscheid führt, der dem Kindeswohl entspricht (E. 4.2.1). Hingegen regelt Art. 317 Abs. 1 ZPO die Voraussetzungen abschliessend für Verfahren, in denen die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt. Eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO fällt diesfalls ausser Betracht (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). 14. Zu prüfen ist somit, welchen Verfahrensmaximen das vorliegende Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt untersteht. Ferner stellt sich die Frage nach der anwendbaren Verfahrensart. 14.1 Unter dem 7. Titel enthält die Schweizerische Zivilprozessordnung Bestimmungen (Art. 295 ff. ZPO), welche gemäss Wortlaut in Verfahren betreffend «Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten» gelten. Gemäss Art. 295 ZPO gilt für selbstständige Klagen in Kinderbelangen das vereinfachte Verfahren. Art. 296 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime) und gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime). In der Lehre ist umstritten, ob diese Bestimmungen nur auf Verfahren betreffend minderjährige Kinder Anwendung finden oder ob sie auch für Prozesse bezüglich Volljährigenunterhalt gelten. Das Bundesgericht hat diese Fragen soweit ersichtlich bisher nicht explizit entschieden.
12 14.2 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgen die schweizerischen Gerichte einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnen es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 140 III 206 E. 3.5.4; 140 IV 1 E. 3.1; 140 IV 28 E. 4.3.1; 140 V 8 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf jedoch abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 140 II 129 E. 3.2; 140 IV 108 E. 6.4; 140 V 213 E. 4.1; je mit Hinweisen). 14.3 Der 7. Titel der Schweizerischen Zivilprozessordnung unterscheidet in seinem Wortlaut nicht zwischen Kinderbelangen minderjähriger oder volljähriger Kinder. Genannt wird nur der Begriff «Kinderbelange». In der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl 2006 7221, S. 7366) steht zum 7. Titel, dass darin die zivilprozessualen Bestimmungen über die Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten vereinigt werden. Die entsprechenden Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 144–147, 254, 280– 284 ZGB) könnten damit aufgehoben werden. Die Art. 279 ff. aZGB zur Unterhaltsklage bzw. zum Verfahren unterschieden nicht ausdrücklich zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern. 14.4 Der mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung aufgehobene aArt. 280 ZGB lautete wie folgt: 1 Die Kantone haben für Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. 2 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. 3 Die Unterhaltsklage kann mit der Vaterschaftsklage verbunden werden. Die aufgehobene Bestimmung sah somit ein einfaches und rasches Verfahren vor. Zudem galt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, wobei das Bundesgericht nie explizit festgehalten hatte, dass diese nur für Verfahren betreffend Unterhaltsansprüche Minderjähriger anwendbar sei. In BGE 139 III 368 E. 3.1 verwies das Bundesgericht auf die Lehre zum bisherigen Recht, wonach die Untersuchungsmaxime bei Unterhaltsklagen Volljähriger nur eingeschränkt gelte oder gar ganz ausgeschlossen sei. Sodann war gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Verfahren betreffend Kinderunterhalt die Offizialmaxime zu beachten, wobei das Bundesgericht diese nur in Verfahren betreffend
13 Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder als anwendbar erachtete (BGE 139 III 368 E. 3.1 S. 371 mit Verweis auf BGE 118 II 93 E. 1.a S. 95 f.). 14.5 Die Botschaft zu den Art. 290 und Art. 291 E-ZPO (heutige Art. 295 f. ZPO) äussert sich nicht explizit dazu, ob diese Bestimmungen nur auf Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder anwendbar sind oder sie auch in Prozessen Volljähriger gelten. Zu Art. 239 E-ZPO (heute Art. 243 ZPO) ist der Botschaft zu entnehmen, dass das vereinfachte Verfahren streitwertunabhängig für die selbständigen Klagen in Kinderbelangen (Art. 290 E-ZPO) gelte, was dem geltenden Recht entspreche (BBl 2006 7221, S. 7347). Indem Art. 291 E-ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie die Offizialmaxime in Klagen betreffend Kinderbelange für anwendbar erkläre, soll gemäss Botschaft das geltende Recht und die ständige Bundesgerichtspraxis übernommen werden (BBl 2006 7221, S. 7367). Daraus ist zu schliessen, dass durch die Aufhebung der Verfahrensbestimmungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch und deren Überführung in die Schweizerische Zivilprozessordnung keine Änderung der Rechtslage geschaffen werden wollte. 14.6 Für die Verfahrensart ist daraus abzuleiten, dass Art. 295 ZPO sowohl auf Verfahren betreffend Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder als auch Volljähriger Anwendung findet, da bereits unter bisherigem Recht ein einfaches und rasches Verfahren in allen «Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht» gegolten hat. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Volljährigenunterhalt ist bei gegebenen Voraussetzungen zu leisten, bis das Kind eine Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat. In der Regel bekommt somit eine volljährige Person zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr während ihrer Erstausbildungszeit nach wie vor Unterhalt von ihren Eltern. Eine unterschiedliche Behandlung eines entsprechenden Begehrens je nachdem, ob eine Person das 18. Alterjahr bereits zurückgelegt hat oder (noch gerade) nicht, rechtfertigt sich nicht. Daher ist das vereinfachte Verfahren in Verfahren betreffend Unterhaltsansprüche sowohl minder- wie volljähriger Kinder anzuwenden. In diesem Sinne soll zudem in der laufenden ZPO-Revision eine Klarstellung erfolgen und Art. 295 ZPO mit einem Absatz 2 ergänzt werden, in welchem explizit festgehalten wird, dass für selbständige Unterhaltsklagen von Kindern ungeachtet ihrer Volljährigkeit das vereinfachte Verfahren gelten soll (vgl. Vorentwurf, abrufbar unter <www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/aenderung-zpo.html>). (…) 14.7 Die Vorinstanz wandte auf das vorliegende Verfahren die Dispositionsmaxime an (S. 8 des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 459). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt, als die Schweizerische Zivilprozessordnung noch nicht in Kraft war (BGE 118 II 93 E. 1.a). Mit Verweis auf BGE 118 II 93 hielt das Bundesgericht im Urteil 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1 fest, die Rechtsprechung zu Art. 280 Abs. 2 aZGB lege nahe, dass Art. 296 Abs. 3 ZPO auf die Unterhaltsklage des Volljährigen nicht anwendbar sei. In diesem neueren Urteil unter der Geltung der Schweizerischen Zivilprozessordnung erachtete es das Bundesgericht jedoch nicht als willkürlich, wenn das Gericht dennoch die Offizialmaxime anwendet, wenn das Kind während des hängigen Eheschutz-
14 verfahrens volljährig wird und der Sorgerechtsinhaber mit Zustimmung des Kindes den Prozess in dessen Namen weiterführt. Dies mit der Begründung, dass das volljährige Kind in einem solchen Fall desselben prozessualen Schutzes bedürfe wie das minderjährige Kind, da in beiden Fällen das Kind nicht selber Parteistellung im Verfahren habe (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.2). Das Bundesgericht tendiert damit zur Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Offizialmaxime auf selbständige Unterhaltsklagen Volljähriger keine Anwendung findet; eine Abkehr von dieser Rechtsprechung ist jedenfalls nicht angedeutet. Die Anwendung der Dispositionsmaxime bei selbständigen Unterhaltsklagen Volljähriger verdient Zustimmung. Denn die Offizialmaxime bei Kinderbelangen des minderjährigen Kindes dient in besonderem Masse dessen Schutz. Minderjährige sind noch nicht handlungsfähig und werden durch Erwachsene vertreten. Zum Schutz des handlungsunfähigen Kindes besteht daher eine gerichtliche oder behördliche Genehmigungspflicht für eine allfällige Vereinbarung (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB) – dies im Gegensatz zu Vereinbarungen über den Volljährigenunterhalt. Zwischen Art. 287 Abs. 1 bzw. 3 ZGB und Art. 296 Abs. 3 ZPO besteht damit ein gewisser innerer Zusammenhang, während es umgekehrt zu einem inneren Widerspruch führen würde, Unterhaltsklagen Volljähriger dem Offizialgrundsatz zu unterstellen, ohne einen Genehmigungsvorbehalt im Vergleichsfall vorzusehen (vgl. dazu BACHOFNER/PESENTI, Aktuelle Fragen zum Unterhaltsprozess von Volljährigen, in: FamPra.ch 2016 S. 619, S. 634 f.). Der Anwendungsbereich von Art. 296 Abs. 3 ZPO ist somit im Sinne einer teleologischen Reduktion auf minderjährige Kinder zu reduzieren (gleicher Meinung AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 51 f. der allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). Das vorliegende Verfahren untersteht somit dem Dispositionsgrundsatz. 14.8 Schliesslich ist zu prüfen, ob Art. 296 Abs. 1 ZPO auf den Unterhaltsprozess volljähriger Kinder anwendbar ist. Die Lehrmeinungen diesbezüglich gehen auseinander und waren bereits unter der Geltung von Art. 280 aZGB nicht einheitlich (siehe oben E. 14.4). Eine klare bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu existiert weder zum alten noch zum aktuellen Recht. Wenn in der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung die Rede davon ist, dass mit Aufhebung der Verfahrensbestimmungen im ZGB und Überführung der Bestimmungen in die ZPO die bisherige Rechtslage übernommen werde, wird damit für die Frage, ob die eingeschränkte oder uneingeschränkte Untersuchungs- oder gar die Verhandlungsmaxime gilt, keine Klarheit geschaffen. Obwohl im 7. Titel der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht unterschieden wird zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern und vorwiegend aus diesem Grund in der Lehre die Meinung vertreten wird, insbesondere Art. 296 Abs. 1 ZPO sei im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit auch auf das volljährige Kind anzuwenden (vgl. BACHOFNER/PESENTI, a.a.O., S. 633; JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasen-
15 böhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 296 ZPO), hält der erläuternde Bericht vom 2. März 2018 zur laufenden ZPO-Revision fest, die Regelung betreffe nur Kinderbelange im engeren Sinne, d.h. Klagen von minderjährigen Kindern. Was für Klagen volljähriger Kinder und damit insbesondere für Klagen auf Volljährigenunterhalt gelte, sei für das geltende Recht unklar (S. 77 des Berichts; abrufbar unter <www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/gesetzgebung/ aenderung-zpo/vn-ber-d.pdf>). Der erläuternde Bericht spricht sich dafür aus, den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz nur auf minderjährige Kinder anzuwenden, da nur sie eines besonderen Schutzes bedürften. Die für das vereinfachte Verfahren geltenden Erleichterungen reichten in Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt aus. Einen weitergehenden prozessualen Schutz benötigten volljährige Kinder grundsätzlich nicht. Dazu verweist der Bericht auf die Bundesgerichtsurteile BGE 139 III 368 E. 3.4 sowie BGE 118 II 93. Im erläuternden Bericht wird somit die Ansicht vertreten, dass die Verhandlungsmaxime anwendbar ist. Bei der im erläuternden Bericht geäusserten Sichtweise wird ausser Acht gelassen, dass das Urteil BGE 118 II 93, welches dem volljährigen Kind die Schutzbedürftigkeit zumindest teilweise abspricht und in diesem Zusammenhang immer wieder zitiert wird, zu einer Zeit ergangen ist, als die Volljährigkeit erst mit der Vollendung des 20. Altersjahrs erreicht wurde. Aufgrund der damals später eingetretenen Volljährigkeit und des Umstands, dass eine – oftmals gewählte – drei- oder vierjährige Berufslehre bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs meistens beendet ist, war die Unterhaltspflicht zugunsten eines Volljährigen zu jener Zeit vergleichsweise eher die Ausnahme. Zwar ist die Auffassung, dass ein volljähriges Kind nicht denselben weitreichenden prozessualen Schutz benötigt wie ein minderjähriges Kind, nachvollziehbar. Allerdings ist nicht einzusehen, dass beispielsweise bei einer Streitigkeit aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen betreffend Schutz vor missbräuchlichen Miet- oder Pachtzinsen die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gelten soll (Art. 243 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 Abs. 2 Bst. a ZPO), während in einem Unterhaltsprozess eines volljährigen Kindes gegenüber seinen Eltern die Verhandlungsmaxime anzuwenden wäre und damit in der Konsequenz die Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens als ausreichenden Schutz beurteilt würden. Das volljährige Kind ist mindestens so schutzbedürftig wie ein Mieter gegenüber seinem Vermieter bei Anfechtung eines missbräuchlichen Mietzinses, notabene wenn man berücksichtigt, dass diese Prozesse meist kurz nach Erreichen der Volljährigkeit geführt werden müssen. Die Anwendung der Verhandlungsmaxime widerspricht zudem dem Grundgedanken eines sozialen Zivilprozesses, welcher – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass entsprechende Prozesse wie erwähnt meist kurz nach Erlangen der Volljährigkeit geführt werden müssen – auch bei Klagen auf Volljährigenunterhalt zu beachten ist. So gilt gemäss Art. 272 ZPO im Eheschutzverfahren (soweit nicht Kinderbelange betreffend, denn diesbezüglich geht Art. 296 Abs. 1 ZPO vor) die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Diese Bestimmung entstammt dem Grundgedanken eines sozialen Zivilprozesses, bei dem eine tendenziell unterlegene Partei – in der Regel wird hier an den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten gedacht – unterstützt werden soll (ANNETTE
16 SPYCHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 3 zu Art. 272 ZPO). Es wäre widersprüchlich, diesen Schutz – anders als dem Ehegatten – dem wirtschaftlich unterlegenen Volljährigen zu versagen. Sachgerecht ist folglich die Anwendung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime, unter deren Anwendung auch die Vorinstanz das Verfahren geführt hat. 14.9 Für die Novenfrage bedeutet dies, dass die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist und somit vor Obergericht nur jene neuen Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden können, welche ohne Verzug vorgebracht wurden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz bis zur Urteilsberatung am 28. März 2017 eingereicht werden konnten. Der Berufungskläger hat vor Obergericht eine grosse Anzahl von Unterlagen eingereicht. Das Inhaltsverzeichnis umfasst eine Aufzählung über vier Seiten. Bei den meisten der eingereichten Dokumente handelt es sich um solche, welche schon vor der Vorinstanz eingereicht wurden und somit bereits zu den Gerichtsakten gehören. Soweit die Unterlagen noch nicht Bestandteil der Prozessakten sind, wird an der entsprechenden Stelle im materiellen Teil geprüft, ob ein mit der Berufung eingereichtes Dokument, das entscheidrelevant ist, die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt und berücksichtigt werden kann oder nicht. III. 15. Nachfolgend werden zunächst die Rügen gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend den ordentlichen Unterhaltsbeitrag geprüft und anschliessend wird auf den beantragten Beitrag für die Kieferkorrektur eingegangen. Dazu werden vorab jeweils die Erwägungen der Vorinstanz in zusammengefasster Form wiedergegeben. 16. 16.1 Die Vorinstanz erwog betreffend den Anspruch auf ordentliche Unterhaltsbeiträge nach Eintritt der Volljährigkeit Folgendes: Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB hätten die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Diese Unterhaltspflicht dauere grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Habe das Kind noch keine angemessene Ausbildung, so hätten die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden dürfe, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könne (Art. 277 ZGB). Die Zumutbarkeit beruhe auf einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere der finanziellen Verhältnisse, der persönlichen Beziehungen zwischen Unterhaltspflichtigem und Unterhaltsberechtigtem sowie der Ernsthaftigkeit der Ausbildung. Wolle das volljährige Kind den vollen Unterhaltsanspruch geltend machen, müsse es beide Elternteile belangen (S. 10 des erstinstanzlichen Entscheids, pag. 463). Die Vorinstanz stellte fest, der grundsätzliche Anspruch auf Unterhaltszahlungen sei vom Berufungsbeklagten nie bestritten worden. Er habe bereits vor Klageeinreichung
17 seinen Sohn finanziell unterstützt und sodann eine Leistungspflicht im Umfang von CHF 600.00 anerkannt. Ebenfalls unbestritten sei vom Berufungsbeklagten seine volle Leistungsfähigkeit im Umfang des geschuldeten Unterhaltsbeitrages. Uneinigkeit zwischen den Parteien bestehe hinsichtlich der Höhe des vom Berufungsbeklagten geschuldeten Unterhaltsbeitrags. Die Mutter des Berufungsklägers habe gestützt auf Art. 165 ZPO ihre Mitwirkung verweigert und die von ihr einverlangten Unterlagen zur Bestimmung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht eingereicht. Aus den gerichtlich edierten Unterlagen zog die Vorinstanz den Schluss, dass auch die Mutter des Berufungsklägers voll leistungsfähig und je eine hälftige Verteilung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf beide Elternteile angemessen sei (vgl. S. 11 des erstinstanzlichen Entscheids, pag. 465). Die Vorinstanz verwies sodann auf Art. 276 Abs. 3 ZGB, wonach Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit seien, als dem Kinde zugemutet werden könne, den Unterhalt aus seinem eigenen Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Der Eigenverantwortung bzw. Eigenversorgungskapazität sei bei volljährigen Kindern in grösserem Umfang Rechnung zu tragen als bei minderjährigen Kindern (S. 12 des erstinstanzlichen Entscheids, pag. 467). Es sei Sache des Berufungsklägers, seinen finanziellen Bedarf nachzuweisen und darzutun, in welchem Umfang ihm dessen Deckung durch Eigenleistung nicht zugemutet werden könne. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen, obwohl das Gericht ihn mehrmals aufgefordert habe, Kopien der Kontoauszüge sämtlicher Bank- und Postkonti inklusive allfälliger Wertschriftenvermögen ab 1. Dezember 2014 einzureichen (vgl. auch Verfügung vom 31. März 2016, pag. 81 ff.; Verfügung vom 13. Dezember 2016, pag. 315 ff.). Der Berufungskläger habe anlässlich der Parteibefragung ausgesagt, sein Lohn werde glaublich auf ein Jugendkonto bei der Postfinance überwiesen. Ob sich die Auszüge dieses Kontos bei den Akten befänden, wisse er nicht. Auf Vorhalt der von ihm eingereichten Kontoauszüge gemäss KB 26 und 27 habe der Berufungskläger erklärt, er habe zusätzlich zu diesen zwei Konti noch ein Postkonto. Das Raiffeisenkonto bestehe einzig für die Zahlungen seines Vaters, jenes bei der BEKB besitze er, um an der Uni Essen oder Bücher zu kaufen. Die Vorinstanz folgerte, beim fraglichen Postkonto handle es sich offenbar um das Zahlungs- bzw. Hauptkonto des Berufungsklägers. Der Berufungskläger habe seine Mitwirkungspflicht unberechtigterweise verweigert, was entsprechend bei der Beweiswürdigung des Gerichts einzufliessen habe (Art. 164 ZPO). Die Vorinstanz qualifizierte das bewusste Nichteinreichen von Kontoauszügen als Versuch, die Feststellung der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse zu verhindern, um einen grösseren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Berufungsbeklagten geltend machen zu können. Diese Vermutung dränge sich umso mehr auf, als in der vom Berufungskläger eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2014 (KB 30) das fragliche Postkonto nicht aufgeführt worden sei. Die zweimalig eingeforderte vollständige Steuererklärung für das Jahr 2015 (pag. 83 und 317) habe der Berufungskläger sodann nicht eingereicht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Berufungskläger habe nicht dargelegt, inwiefern er – über die vom Beklagten zugestandenen monatlichen CHF 600.00 hinausgehend – Anspruch auf Unterhaltszahlungen habe, da er unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Aufforderungen seine Vermögenssituation nicht vollständig offengelegt habe. Zwar sei dem Kind ein verstärktes Be-
18 dürfnis nach Schutz zuzubilligen und es bestehe deshalb ein erhöhtes Interesse an der materiellen Wahrheit, doch gehe es nicht an, diesem Schutzgedanken ohne Würdigung sämtlicher Umstände Vorrang zu gewähren. Beim Berufungskläger handle es sich um einen knapp 21-jährigen, anwaltlich vertretenen jungen Studenten. Es sei ihm zumutbar, in einem Prozess seinen Pflichten nachzukommen und sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu verhalten. Die fehlenden Belege seien vorliegend nicht versehentlich nicht eingereicht. Abgesehen von den klaren Aufforderungen zu deren Einreichung sei festzuhalten, dass der Berufungskläger ansonsten umfassende Belege zu den Akten gereicht habe, welche anspruchsbegründend seien bzw. seinen Bedarf beziffern sollten. Dies unterstreiche erneut das Bild des vorsätzlichen Nichteinreichens und des Versuches, Vermögenswerte zu verbergen, welche ihm teilweise oder gar vollständig zur Bestreitung seines Unterhalts anzurechnen wären. Indem er seine finanziellen Verhältnisse nicht vollständig offengelegt und insbesondere nicht bewiesen habe, inwiefern er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln zu finanzieren vermöge, sei das Rechtsbegehren betreffend ordentliche Unterhaltsbeiträge – soweit über den vom Berufungsbeklagten zugestandenen Betrag von CHF 600.00 hinausgehend (Dispositionsmaxime, Art. 58 Abs. 1 ZPO) – abzuweisen (S. 14 ff. des erstinstanzlichen Entscheids, pag. 471 ff.). 16.2 Der Berufungskläger führt dazu in seiner Berufung aus, es werde der Anschein erweckt, er verfüge über ein geheimes «Millionenkonto» und würde sich alles selber finanzieren können. Es sei jedoch klar ersichtlich, dass dies nicht der Fall sei. Auf den Konten würden sich per 31. Dezember 2016 CHF 374.34 respektive CHF 811.00, insgesamt CHF 1‘185.34 befinden. Der Berufungskläger verweist dabei auf die nunmehr mit der Berufung eingereichten Beilagen II.1.5. Zudem müsse die Steuererklärung 2015 vorliegen. Er habe diese am 22. November 2016 eigenhändig seinem Anwalt zur Weiterleitung übergeben (Berufung S. 7, pag. 527 und S. 9, pag. 531). Der Berufungskläger reicht diese nun ebenfalls als Beilage II.4 zu den Akten. Der Berufungskläger macht geltend, er habe die Postkontoauszüge wegen der Prüfungszeit nicht rechtzeitig einreichen können. Er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Er habe die Unterlagen zur Verhandlung vom 28. März 2017 mitgebracht. Das Gericht habe diese jedoch nicht mehr akzeptiert, obschon sie einen massgeblich zentralen Beweis darstellten (Berufung S. 9 f., pag. 531 ff.). 16.3 Der Berufungsbeklagte führt dazu aus, es sei nie behauptet worden, der Berufungskläger verfüge über ein «Millionenkonto». Es sei einzig und allein verlangt worden, dass er seine Einkommens- und Vermögenssituation offenlege. Wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme, habe er die sich daraus ergebenden Konsequenzen selber zu tragen (Berufungsantwort S. 7, pag. 605). 17. Trotz Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime sind die Parteien nicht von ihrer Mitwirkung bei der Erhebung des Sachverhalts entbunden (HAUS- HEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz. 169 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgericht 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 5.1).
19 Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (siehe E. 16.1 oben) kann verwiesen werden. Beantragt eine volljährige Person die Leistung von Unterhalt bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, hat sie nachzuweisen, dass sie, soweit es ihr zumutbar ist, ihren Bedarf nicht mit eigenen Mitteln zu bestreiten vermag (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB). Aus dem Protokoll der Fortsetzungsverhandlung vom 28. März 2017 geht hervor, dass der Rechtsvertreter des Berufungsklägers erst nach der Eröffnung und Übergabe des Dispositivs die Kontoauszüge des Postfinance-Kontos zu den Akten reichen wollte (pag. 421). Gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO berücksichtigt das Gericht in Verfahren, in denen es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat, neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. Diese Norm unterscheidet nicht zwischen der eingeschränkten und der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. LAURENT KILLI- AS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 22 f. zu Art. 229 ZPO; ERIC PAHUD, in: ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 23 zu Art. 229 ZPO; DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, N. 47 zu Art. 229 ZPO). Der Berufungskläger konnte somit bis vor Beginn der Urteilsberatung Beweismittel einreichen. Zu Recht hat der erstinstanzliche Richter diese Unterlagen nach erfolgter Urteilseröffnung nicht mehr entgegen genommen. Der Berufungskläger hat vor Obergericht in seiner Beilage II.1.5 betreffend das Privatkonto (Konto-Nr. ________) und das Sparkonto (Konto-Nr. ________) bei der Postfinance die Zinsabschlüsse per 31. Dezember 2016 sowie Kontoauszüge enthaltend die Kontobewegungen für die Zeit vom 31. Dezember 2015 bis 27. März 2017 bzw. bis 19. März 2017 eingereicht. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um unechte Noven und der Berufungskläger müsste Entschuldigungsgründe vorbringen, weshalb er nicht in der Lage gewesen war, die Unterlagen bis zur erstinstanzlichen Urteilsberatung am 28. März 2017 einzureichen. Der Berufungskläger bringt als einzigen Grund vor, er habe «das Postkonto» wegen der «Prüfungszeit» nicht einreichen können. Dieses Vorbringen als Entschuldigungsgrund i.S.v. Art. 317 Abs. 1 Bst. b ZPO ist offensichtlich ungenügend. Ferner wird damit nicht erklärt, warum die Unterlagen an der Verhandlung vom 28. März 2017 erst nach der Urteilseröffnung zum Beweis angeboten wurden. Die Handlungen bzw. Unterlassungen des Anwalts muss sich der Berufungskläger anrechnen lassen. Ob der Anwalt dabei eine Pflichtverletzung begangen hat, ist eine andere Frage, die nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist und daher offen gelassen werden kann. Was die Steuererklärung 2015 anbelangt, ist massgebend, dass diese dem erstinstanzlichen Richter nicht übergeben wurde. Ob der Berufungskläger diese seinem Anwalt übergeben hat oder nicht, ist für das vorliegende Verfahren nicht ausschlaggebend. Der Berufungskläger muss sich auch hier das Verhalten seines Anwalts anrechnen lassen, ohne dass auf die Frage einer allfälligen Pflichtverletzung des Anwalts einzugehen wäre. Bei der nun vor Obergericht eingereichten Beilage II.4 handelt es sich entgegen der Bezeichnung des Berufungsklägers nicht um die vollständige Steuererklärung, aus
20 welcher die einzelnen Konti ersichtlich wären, sondern um die Veranlagungsverfügung (inkl. Details) und die Schlussabrechnung für die Steuern des Jahres 2015. Aus den Details zur Veranlagungsverfügung ist lediglich einen Zusammenzug des Wertschriftenvermögens ersichtlich. Dieselben Seiten wurden bereits als KB 45 vor der Vorinstanz eingereicht. Dem Gericht erschliesst sich deshalb daraus nicht, ob alle Konti in der Steuererklärung angegeben wurden oder nicht. 18. Die vom Berufungskläger eingereichten Postkontoauszüge können nach dem Gesagten im oberinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Betreffend Steuerunterlagen 2015 liegen dem Obergericht nicht mehr Informationen vor als dem erstinstanzlichen Richter. Die Situation präsentiert sich somit nicht anders, als sie sich im Zeitpunkt der Urteilsberatung dem erstinstanzlichen Gericht geboten hat. Da der Vorinstanz aufgrund der Parteibefragung bekannt war, dass der Berufungskläger über ein Postkonto verfügt – effektiv sind es sogar deren zwei –, auf welches sein Lohn einbezahlt worden war, und der Berufungskläger trotz mehrmaliger Aufforderung bis vor Beginn der Urteilsberatung zu diesem Konto keinerlei Belege eingereicht hat, ist der von der Vorinstanz gezogene Schluss nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger hat die Konsequenzen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu tragen (Art. 164 ZPO). Der Berufungskläger vermag in seiner Berufung keine einschlägigen Rügen vorzubringen, welche die Hauptbegründung der Vorinstanz betreffend ordentliche Unterhaltsbeiträge umzustossen vermögen. Was die Abänderung des ordentlichen Unterhaltsbeitrages anbelangt, ist die Berufung bereits aus diesem Grund abzuweisen. 19. Zur Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach dem Berufungskläger selbst bei Vornahme einer konkreten Bedarfsberechnung anhand der eingereichten Unterlagen kein höherer Unterhaltanspruch gegenüber dem Berufungsbeklagten zustehen würde (S. 15 ff. des erstinstanzlichen Entscheids, pag. 473 ff.), braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. 20. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht den Berufungsbeklagten verurteilt hat, nur die hälftigen Kosten für die Kieferkorrektur zu übernehmen. 20.1 Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Unterhaltspflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). Der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag bemisst sich laut Art. 285 Abs. 1 ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern. Das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sind zu berücksichtigen. Art. 285 Abs. 1 ZGB ist bei der Bemessung des (Bar-)Unterhalts für minder- wie für volljährige Kinder heranzuziehen (JONAS SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 9 zu Art. 285 ZGB). Bei nicht vorherge-
21 sehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten (Art. 286 Abs. 3 ZGB), wobei die soeben genannten in Art. 276, 277 und 285 festgelegten Grundsätze zu beachten sind (vgl. SABINE AESCHLIMANN, in: FamKomm, Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 286 ZGB). Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu (BGE 128 III 161 E. 2.c.aa S. 162). 20.2 Die Vorinstanz erwog zum Thema Kosten betreffend Kieferkorrektur, neben notwendigen Bedürfnissen könnten auch für das minder- oder volljährige Kind nützliche Aufwendungen Anspruch auf einen besonderen Beitrag begründen. Massgebend für die Berücksichtigung konkreter ausserordentlicher Bedürfnisse seien dabei die Leistungsfähigkeit und die Lebensstellung des um einen Beitrag angegangenen Elternteils. Auch die ausserordentlichen Bedürfnisse hätten beide Elternteile nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (S. 24 des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 491). Zwar würden die Kosten weder von der Krankenkasse noch von der Invalidenversicherung übernommen. Doch spreche gemäss Einschätzung von Dr. F.________, Spital G.________, das klinische Erscheinungsbild des Berufungsklägers eindeutig für eine Kieferkorrektur (KB 18) und auch Dr. H.________, Facharzt für Kieferorthopädie, spreche sich für eine hohe Behandlungsnotwendigkeit aus (KB 43). Es sei somit davon auszugehen, dass die Zahnbehandlung (Kieferkorrektur sowie Zahnspangen) medizinisch indiziert sei. Die sich aus den eingereichten Unterlagen ergebenden Gesamtkosten würden CHF 25‘812.55 betragen. Da die Mutter des Berufungsklägers wie auch der Berufungsbeklagte voll leistungsfähig seien, seien die Kosten von beiden Elternteilen je hälftig zu tragen. Der auf den Berufungsbeklagten entfallende ausserordentliche Unterhaltsbeitrag betreffend Zahnbehandlung betrage 50 %, maximal jedoch CHF 12‘906.30. Der Berufungsbeklagte habe die ihm auferlegten Kosten zu begleichen, sobald sie fällig geworden und ihm vom Berufungskläger die entsprechenden Schlussabrechnungen vorgelegt worden seien (S. 25 f. des angefochtenen Entscheids, pag. 493 ff.). 20.3 Der Berufungskläger wendet dagegen ein, aus den Steuerunterlagen gehe klar hervor, dass der Berufungsbeklagte in der Lage sei, für einen angemessenen Unterhaltsbeitrag und vor allem für die Kieferkorrektur aufzukommen. Seine Mutter sei finanziell die deutlich schwächere Partei. Dennoch habe sie in der Vergangenheit den grösseren Anteil zum Unterhalt beigetragen und tue dies heute regelmässig nach wie vor. Der Berufungsbeklagte habe ein rund 3,7 Mal höheres Einkommen als seine Mutter (Verhältnis 4:1) und ein rund 3,2 Mal höheres Vermögen als seine Mutter (Verhältnis 3:1), was der Berufungskläger anhand einer Tabelle auf S. 20 der Berufung (pag. 553) erklärt. Daraus schliesst der Berufungskläger, dass der Berufungsbeklagte ¾ der Kosten, ausmachend CHF 19‘360.00, zu übernehmen habe. 20.4 Der Berufungsbeklagte bestreitet den materiellrechtlichen Anspruch auf die hälftige Beteiligung an den Kosten der Kieferoperationen nicht (S. 6 der Berufungsantwort, pag. 603). Hingegen seien die Behauptungen des Berufungsklägers zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen seiner Mutter und des Berufungsbeklagten unzutreffend (S. 14 der Berufungsantwort, pag. 619).
22 20.5 Auf die unterschiedlichen Ausführungen der Parteien betreffend Vergleichsgespräche über die Übernahme der Kosten für die Kieferkorrektur ist mangels Entscheidrelevanz im Folgenden nicht einzugehen. 21. 21.1 Da im Berufungsverfahren nicht mehr streitig ist, ob die vom Berufungskläger geltend gemachten Kieferoperationen unter Art. 286 Abs. 3 ZGB fallen oder nicht, erübrigen sich Ausführungen dazu. Die Höhe der Kosten wie auch die Tatsachen, dass der Berufungsbeklagte finanziell dazu in der Lage ist, den beantragten ausserordentlichen Beitrag zu leisten – mithin voll leistungsfähig ist –, und ihm das Bezahlen eines Beitrages zumutbar ist, sind ebenfalls unbestritten. Zwischen den Parteien ist einzig streitig, in welchem Umfang sich der Berufungsbeklagte an den Behandlungskosten zu beteiligen hat. Der Berufungsbeklagte ist zur Bezahlung von maximal der Hälfte bereit. Der Berufungskläger verlangt die Übernahme von ¾ der Kosten durch den Berufungsbeklagten. 21.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, sind die Kosten für ausserordentliche Bedürfnisse der Kinder von beiden Elternteilen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (SABINE AESCHLIMANN, a.a.O., N. 25 zu Art. 286 ZGB; so auch Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2018, 101 2017 20, E. 3.5). Dass der Berufungskläger vorliegend nur seinen Vater ins Recht gefasst hat, bedeutet mit anderen Worten nicht, dass die Mutter nicht auch ihren Beitrag zu leisten hat, sofern sie dazu in der Lage ist. Im entsprechenden Umfang ist die Klage abzuweisen. 21.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz bemüht war, die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Berufungsklägers abzuklären. Die Mutter des Berufungsklägers verweigerte ihre Mitwirkung gestützt auf Art. 165 ZPO (pag. 215) und reichte vor der Vorinstanz die von ihr einverlangten Unterlagen zur Bestimmung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht ein. Aufgrund der geltenden eingeschränkten Untersuchungsmaxime edierte die Vorinstanz von Amtes wegen verschiedene Unterlagen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt bestimmen zu können. Die Vorinstanz schloss aus den gerichtlich edierten Akten, dass die Mutter des Berufungsklägers seit Versterben ihrer Mutter im Jahr 2014 zu 50 % an verschiedenen Grundstücken beteiligt sei, welche sich im Eigentum der Erbengemeinschaft, bestehend aus ihr und ihrer Schwester, befinden würden. Der Vorrichter schätzte gestützt auf die gerichtlich edierten Beilagen 1-3, 8 und 19 (Auszüge Grundstück-Informationen, Anzeige über grundbuchliche Änderung an Grundstücken vom 9. Mai 2014 und Steuererklärung 2014 «Erbengemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften») den Wert dieser Liegenschaften auf knapp CHF 4‘000‘000.00. Sodann verwies er auf den «Verkaufsvertrag» zwischen der Erbengemeinschaft als Auftraggeber und der J.________ GmbH als Beauftragte, woraus die Absicht hervorgehe, das gesamte Grundstück GB D.________ Nr. ________ an der K.________ in D.________ zum Verkaufspreis von CHF 5‘000‘000.00 verkaufen zu wollen. Selbst wenn es nicht zum Verkauf dieser Liegenschaft komme, seien der Mutter des Berufungsklägers die Mietzinserlöse aufzurechnen.
23 Weiter entnahm die Vorinstanz den gerichtlich edierten «Details zu Einspracheentscheid» der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 (edierte Beilage 4), dass die Mutter des Berufungsklägers im Jahr 2014 ein steuerbares Einkommen von CHF 78‘527.00 erzielt und über ein steuerbares Vermögen in der Höhe von CHF 1‘049‘560.00 verfügt hatte. Die Vorinstanz erwog, der berufungsklägerischen Auffassung, wonach seine Mutter nicht vermögend sei, könne somit nicht gefolgt werden. Soweit vorgebracht werde, der Berufungsbeklagte verfüge über weitaus grosszügigere finanzielle Mittel, sei dies nicht zutreffend. Einerseits sei der Berufungsbeklagte für zwei weitere minderjährige Kinder unterhaltspflichtig, deren Ansprüche jenem des Berufungsklägers gleichgestellt seien respektive diesem bei knappen finanziellen Verhältnisse vorgehen würden, während die Mutter des Berufungsklägers nur für Letzteren unterhaltspflichtig sei. Andererseits könne aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Mutter des Berufungsklägers, wie sich diese dem Gericht präsentierten, nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihren Unterhaltspflichten nicht nachzukommen vermöge (S. 11 des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 465). Weil der Berufungsbeklagte nicht bestritten hatte, im Umfang des geschuldeten Unterhaltsbeitrags voll leistungsfähig zu sein, ging die Vorinstanz in der Entscheidbegründung auf dessen finanziellen Verhältnisse (Einkommen/Bedarf, Vermögen) nicht näher ein. Da beide Elternteile voll leistungsfähig seien, seien die Kosten für die Kieferkorrektur von ihnen je hälftig zu übernehmen (S. 26 des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 495). 21.4 Der Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, es treffe nicht zu, dass seine Mutter über ein Vermögen von über CHF 5‘000‘000.00 verfüge, was aus den vom Gericht edierten Unterlagen deutlich zu sehen sei. Dabei verweist er auf den Einspracheentscheid der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 seiner Mutter, Berufungsbeilage (BB) VII.1.27. Dieses Dokument befindet sich nicht in den Akten der Vorinstanz. Da es sich um ein unechtes Novum handelt und der Berufungskläger keine Entschuldigungsgründe vorbringt, warum es erst jetzt zu den Akten gereicht wird, kann es im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. oben E. 13 und 14.9). Das Dokument gibt jedoch dieselben Zahlen wieder, wie sie der gerichtlich edierten Beilage 4 entnommen werden können, weshalb keiner Partei ein Nachteil erwächst, wenn es nicht explizit aus den Akten gewiesen wird. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, seine Mutter verfüge über ein Vermögen von lediglich ca. CHF 700‘000.00 respektive im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung von ca. CHF 500‘000.00, da der Aktienwert gegen Null sei und der Anteil an der Erbengemeinschaft CHF 500‘000.00 betrage (Berufung S. 17 f., pag. 547 ff.). Betreffend Aktienwert stützt er sich auf die E-Mail von L.________, Geschäftsführer und dipl. Wirtschaftsprüfer der M.________ AG vom 27. Juni 2017 an seine Mutter, worin dieser sich zur steuerlichen Bewertung der E.________ AG per 31. Dezember 2016 äussert (BB VII.1.21). Diese E-Mail datiert von nach dem 28. März 2017 (Urteilsberatung Vorinstanz) und stellt somit grundsätzlich ein echtes Novum dar. Die Vermögensverhältnisse der Mutter des Berufungsklägers waren jedoch schon vor erster Instanz relevant. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht dargelegt, weshalb er
24 zum Aktienwert der E.________ AG nicht schon vor erster Instanz Unterlagen einreichen konnte. Die fragliche E-Mail kann daher im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass es sich nicht um ein Gutachten handelt, sondern um eine fünfzeilige E-Mail mit lediglich beschränkt aussagekräftigem Inhalt. Schliesslich stellt der Berufungskläger in einer Tabelle das effektive Einkommen, das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen beider Elternteile einander gegenüber, wobei es sich gemäss seinen eigenen Angaben teilweise um Schätzungen handelt (S. 20 der Berufung, pag. 553). In der Anschlussberufungsantwort bestätigt der Berufungskläger, dass für die Aufteilung der Beiträge auf das Verhältnis der steuerbaren Einkommen und steuerbaren Vermögen gemäss Steuererklärungen abzustellen sei (S. 6 f. der Anschlussberufungsantwort, pag. 643 ff.). 21.5 Der Mutter des Berufungsklägers kommt gestützt auf Art. 165 Abs. 1 Bst. c ZPO ein umfassendes Mitwirkungsverweigerungsrecht zu. Verweigert sie ihre Mitwirkung wie vorliegend, darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen (Art. 162 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass die Behauptungen des Berufungsklägers als zutreffend zu erachten sind. Die Vorinstanz hat korrekterweise anhand der von den Parteien eingereichten und der selbst erhältlich gemachten Akten den Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt. Der Blick des Berufungsklägers greift zu kurz, wenn er für die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit lediglich auf das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen der Parteien abstellt. So dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die Einkommen beider Elternteile verglichen werden, sondern ist grundsätzlich auch die Bedarfsseite zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_760/2016 vom 5. September 2017 E. 6.3). Auf den Einwand der Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung, wonach der Berufungsbeklagte für zwei weitere – minderjährige – Kinder unterhaltspflichtig sei, geht der Berufungskläger in seiner Berufung mit keinem Wort ein. Ferner stellt der Berufungskläger betreffend seine Mutter zu Unrecht auf das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen nach erfolgter Steuerausscheidung ab. Damit klammert er die Liegenschaft der Erbengemeinschaft in N.________ und die diesbezüglich erzielten Erträge ungerechtfertigterweise aus (vgl. von der Vorinstanz edierte Beilagen 4 und 9). Das steuerbare Vermögen im Jahr 2015 beläuft sich gemäss definitiver Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 nicht wie vom Berufungskläger geltend gemacht auf CHF 730‘000.00, sondern auf CHF 984‘000.00 (BB VII.1.28). Die definitive Veranlagung 2015 wurde erst im Berufungsverfahren eingereicht. Sie datiert vom 7. März 2017 und wurde somit 21 Tage vor der dritten Fortsetzungsverhandlung mit anschliessender Urteilsberatung ausgestellt. Ob der Berufungskläger bereits vor der Verhandlung vom 28. März 2017 Kenntnis davon hatte bzw. im Besitz dieses Dokuments war, ist unbekannt. Da es sich nicht um die eigene Veranlagung des Berufungsklägers sondern um jene seiner Mutter handelt und der vorinstanzliche Richter in der Entscheidbegründung darauf hingewiesen hat, dass
25 im Zeitpunkt der Edition durch die Vorinstanz bei der Steuerbehörde keine neuere Veranlagung als jene vom Jahr 2014 vorgelegen habe (S. 11, pag. 465), wird angenommen, dass der Berufungskläger erst nach der Urteilsberatung in den Besitz dieses Dokuments gekommen ist und es sich somit um ein echtes Novum handelt. Die definitive Veranlagung 2015 kann daher im oberinstanzlichen Verfahren berücksichtigt werden kann (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Aus den Akten geht hervor, dass beide Elternteile über namhaftes Vermögen verfügen. Wie der Berufungskläger in der Anschlussberufungsantwort selber ausführt (S. 7, pag. 645), ist das steuerbare Vermögen nicht gleichzusetzen mit dem tatsächlichen Vermögen, da der Verkehrswert gerade bei Liegenschaften in der Regel erheblich höher ist als der in der Steuererklärung angegebene amtliche Wert. Gemäss Beilagen 1, 2 und 8 der durch die Vorinstanz edierten Unterlagen ist die Mutter des Berufungsklägers aufgrund ihrer Beteiligung an der Erbengemeinschaft zusammen mit ihrer Schwester Gesamteigentümerin von zwei Liegenschaften in D.________ sowie einer Liegenschaft in N.________. Ferner ist aus dem «Auszug Grundstück-Informationen» gemäss gerichtlich edierter Beilage 3 ersichtlich, dass die Mutter des Berufungsklägers und ihre Schwester im Jahr 2014 eine 1 ½-Zimmer Wohnung in O.________ zu Gesamteigentum erworben haben. Somit ist davon auszugehen, dass bei einem steuerbaren Vermögen von CHF 984‘000.00 das tatsächliche Vermögen der Mutter des Berufungsklägers erheblich höher ist als eine Million Schweizerfranken. Sowohl die Mutter des Berufungsklägers wie auch der Berufungsbeklagte verfügen somit über ein Vermögen von mehr als einer Million Schweizerfranken (betreffend Vermögen des Berufungsbeklagten vgl. KAB 29c und 29d), weshalb beide Elternteile in Bezug auf die Kosten für die Kieferkorrektur voll leistungsfähig sind. In Art. 285 Abs. 1 ZGB wird gesagt, dass der an das Kind zu leistende Unterhalt der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll. Wie sich die Leistungsfähigkeit im konkreten Fall auf die Höhe des zu zahlenden Beitrags auszuwirken hat, wird vom Gesetzgeber nicht detailliert festgelegt. Bei den vorliegenden Vermögensverhältnissen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den Beitrag an die Kosten der Kieferkorrektur, welche aufgrund des Voranschlags bestimmbar sind, auf beide Elternteile hälftig aufgeteilt, respektive den Berufungsbeklagten lediglich zur Hälfte der Kosten verurteilt hat. Insbesondere hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht über- bzw. unterschritten und steht es der Rechtsmittelinstanz nicht zu, ihre Ermessensausübung an die Stelle jener der Vorinstanz zu setzen (vgl. E. 20.1 und E. 10.3 oben). Eine genaue Analyse der Einnahmen und Ausgaben wie auch des Vermögens der Eltern des Berufungsklägers ist bei dieser Ausgangslage nicht notwendig. Der Steuererklärung 2015 (vgl. von der Vorinstanz edierte Beilage 21) kann entnommen werden, dass sich das Wertschriftenvermögen der Erbengemeinschaft auf rund CHF 380‘000.00 beläuft. Das Vermögen der Mutter des Berufungsklägers ist somit nicht vollständig in Liegenschaften gebunden, weshalb auch aus diesem Blickwinkel betrachtet nichts gegen eine hälftige Übernahme der Kosten für die Kieferkorrektur spricht. 21.6 Die Berufung ist insoweit abzuweisen.
26 22. 22.1 Der Berufungskläger beschwert sich ebenfalls darüber, dass er den Anteil des Berufungsbeklagten von ca. CHF 12‘902.25 zuerst vorschiessen und dann darauf hoffen müsse, dass der Berufungsbeklagte nach erfolgter Korrektur seinen Anteil begleichen würde. Den eigenen Anteil in gleicher Höhe könne er als Student mit einem Einkommen von CHF 2‘147.00 und Vermögen von CHF 3‘015.01 und mit Schulden in der Höhe von CHF 51‘848.00 nicht aufbringen. Die Korrektur sei jedoch absolut notwendig (S. 21 der Berufung, pag. 555). 22.2 Aus Sicht des Berufungsbeklagten trifft es nicht zu, dass der Berufungskläger für die Kosten der Kieferkorrektur vorleistungspflichtig ist. Es sei Sache des Berufungsklägers, die anfallenden Rechnungen – dazu würden auch allfällige Akontorechnungen gehören – rechtzeitig an seinen Vater weiterzuleiten, damit dieser das Notwendige vorkehren könne (S. 15 der Berufungsantwort, pag. 621). 22.3 Gemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids wurde der Berufungsbeklagte verurteilt, «gegen Vorlage der entsprechenden Schlussabrechnung/en einen ausserordentlichen Unterhaltsbeitrag maximal in der Höhe der hälftigen Kosten der Schlussabrechnung/en, maximal aber CHF 12‘906.30 zu bezahlen». Der Berufungsbeklagte wiederholt in seinen Rechtsbegehren in der Berufungsantwort diese Formulierung (Ziff. 2, pag. 595), weicht jedoch dann in der Begründung explizit davon ab, indem er einwilligt, bereits gegen Vorlage der anfallenden Rechnungen bzw. Akontorechnungen seinen Kostenanteil zu übernehmen. Da Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622), ist der Standpunkt des Berufungsbeklagten so zu verstehen, dass er sich in diesem Punkt insoweit den Begehren des Berufungsklägers unterzieht. Das Dispositiv ist entsprechend anzupassen. Der Berufungsbeklagte ist somit zu verpflichten, bereits gegen Vorlage von Akonto- oder anderweitigen Rechnungen für die Kieferkorrektur seiner Zahlungspflicht nachzukommen und jeweils die Hälfte der Rechnung zu bezahlen, bis der maximale Betrag von CHF 12‘906.30 erreicht ist. 23. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Berufung aus den genannten Gründen abzuweisen ist, soweit sich der Berufungsbeklagte der Berufung nicht unterzogen hat (E. 22.3 oben) oder auf sie nicht einzutreten ist. IV. 24. Die Prozesskosten sind nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens unter den Parteien zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten von Amtes wegen verteilen. 25. 25.1 Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Gerichtskosten auf CHF 3‘750.00. Darin enthalten sind ebenfalls die Gerichtskosten für das erste Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss (CIV 15 692, pag. 125) von CHF 300.00. Sie erwog,
27 dass der Berufungskläger insgesamt zu einem grösseren Teil unterliege, als er obsiege. Da der Berufungsbeklagte ihm bisher monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘000.00 habe zukommen lassen und diese nun auf CHF 600.00 reduziert worden seien, würde der Berufungskläger ohne Prozess besser dastehen. Die vom Berufungskläger verursachten Kosten würden sich somit als unnötig erweisen, weshalb gemäss Art. 108 ZPO die Kosten grundsätzlich vollumfänglich vom Berufungskläger zu tragen wären. Aufgrund der – zumindest einkommensmässig – sehr unterschiedlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertige sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO eine je hälftige Auferlegung der Prozesskosten. Die Gerichtskosten von CHF 3‘750.00 wurden beiden Parteien daher je hälftig auferlegt. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Ferner wurde der Berufungskläger verurteilt, dem Berufungsbeklagten der Prozesskostenvorschuss von total CHF 14‘100.00 vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von total CHF 600.00 wurden von der Vorinstanz ebenfalls je hälftig auf beide Parteien verteilt, weshalb der Berufungsbeklagte verurteilt wurde, dem Berufungskläger CHF 300.00 für von ihm vorgeschossene Kosten zu bezahlen (S. 28 f. des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 499 ff.). 25.2 Der Berufungskläger beantragt, dass sämtliche Prozesskosten vom Berufungsbeklagten zu übernehmen sind und er die vom Berufungsbeklagten vorgeschossenen Prozesskosten von CHF 14‘100.00 für das erstinstanzliche Verfahren nicht zurückerstatten muss. 25.3 Der Berufungsbeklagte reichte betreffend die erstinstanzliche Kostenverlegung Anschlussberufung ein. Er beantragt abweichend von der vorinstanzlichen Kostenverlegung, der Berufungskläger sei zu verurteilen, CHF 2‘500.00 der Gerichtskosten zu übernehmen und dem Berufungsbeklagten seien CHF 1‘250.00 aufzuerlegen. Damit macht er einen Verteilschlüssel von zwei Drittel zu Lasten des Berufungsklägers geltend. Anstelle der Wettschlagung der Parteikosten beantragt der Berufungsbeklagte, der Berufungskläger habe ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von CHF 10‘000.00 zu bezahlen. Er stützt sich dabei auf Art. 106 und 108 ZPO (S. 13 der Berufungsantwort, pag. 617). Betreffend die Rückzahlung des von ihm geleisteten Prozesskostenvorschusses von total CHF 14‘100.00 wie auch der je hälftigen Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens verlangt er eine Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. 26. Würde man vorliegend die erstinstanzlichen Kosten nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO verlegen, so müsste der Berufungskläger mehr als die Hälfte der Prozesskosten übernehmen. Die Tatsache, dass der Berufungskläger insbesondere in Bezug auf den ordentlichen Unterhaltsbeitrag unterlegen ist, führt jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Berufungsbeklagten nicht dazu, dass die verursachten Prozesskosten als unnötig i.S.v. Art. 108 ZPO zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid der hälftigen Kostenauferlegung schliesslich auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO. Dem Gericht kommt ein besonderes Ermessen zu, ob es in familienrechtlichen Verfahren vom allgemeinen Grundsatz von Art. 106 ZPO abweichen will und wie es schliesslich die Kosten nach Art. 107 Abs. 1 ZPO verteilt (BGE 139 III 358 E. 3
28 S. 360). Aufgrund der unterschiedlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien und der nach wie vor bestehenden Unterstützungspflicht des Berufungsbeklagten wäre es unbillig, den Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren zur mehrheitlichen Übernahme der Prozesskosten zu verurteilen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist es vorliegend ebenso wenig gerechtfertigt, ihm gar keine Kosten aufzuerlegen, kann sein überwiegendes Unterliegen doch nicht ausgeblendet werden. Es gibt keinen Grund, in den Ermessenentscheid der Vorinstanz einzugreifen. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Kostenverlegung in Bezug auf die Gerichtskosten (inkl. jene des Schlichtungsverfahrens) und die Parteikosten ist zu bestätigen. Entsprechend sind sowohl die Anträge in der Berufung als auch in der Anschlussberufung zur erstinstanzlichen Kostenverlegung abzuweisen. 27. Zu prüfen bleibt, ob der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten den von ihm für die Führung des erstinstanzlichen Prozesses geleisteten Vorschuss von insgesamt CHF 14‘100.00 zurückzubezahlen hat. 27.1 Bei der Leistung eines Prozesskostenvorschusses handelt es sich um eine vorläufige Geldzahlung der finanziell stärkeren Partei an die prozessarme Partei zur Vorfinanzierung von Prozesskosten bzw. um eine vorsorgliche Massnahme während der Dauer des Hauptprozesses. Materiell begründet ist der Anspruch des volljährigen Kindes gegenüber einem oder beiden Elternteilen in Art. 277 Abs. 2 ZGB (BGE 127 I 202 E. 3.f. S. 208 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.1.) bzw. in Art. 286 Abs. 3 ZGB (SABINE AESCHLIMANN, a.a.O., N. 22 zu Art. 286 ZGB). Da es sich um einen «Vorschuss» handelt, ist er grundsätzlich nach Abschluss des Hauptprozesses zurückzuerstatten (DENISE WEINGART, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 680). Davon zu unterscheiden ist der «Prozesskostenbeitrag», welcher in der Praxis vor allem in Eheschutzverfahren zugesprochen wird. Er fusst in der Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB und stellt keine vorsorgliche Massnahme dar. Dabei handelt es sich um die definitive Übernahme der Prozesskosten der prozessarmen Partei durch den leistungsfähigen Ehegatten oder Elternteil. Vorbehalten bleibt die Verrechnungsmöglichkeit der gegenseitigen Ansprüche im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren (DENISE WEINGART, a.a.O., S. 681). 27.2 Das mit Eingabe vom 30. Januar 2015 vom damaligen Rechtsvertreter des Berufungsklägers bei der Vorinstanz eingereichte Gesuch trägt den Titel «Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrages ev. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» (pag. 3 im Verfahren CIV 15 692). Mit Ziff. 1 seiner Rechtsbegehren beantragt er hingegen, der Gesuchsgegner sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Gesuchsteller in der Höhe von CHF 8‘000.00 für die voraussichtlichen Anwalts- und Gerichtskosten im Verfahren betreffend Unterhaltsbeitrag zu verpflichten (pag. 5/CIV 15 692). Der vorinstanzliche Richter bestätigte mit Verfügung vom
29 3. Februar 2015 den Eingang des Gesuches um Prozesskostenvorschuss (pag. 13/CIV 15 692). Während des ganzen Verfahrens war stets die Rede von «Prozesskostenvorschuss» und zu einem solchen in der Höhe von CHF 6‘600.00 wurde der Berufungsbeklagte mit Entscheid vom 17. August 2015 schliesslich verurteilt (pag. 105 ff.). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Mit Eingabe vom 1. September 2016 ersuchte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers um «Ergänzung» des «Prozesskostenvorschusses». Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 betreffend «vorsorgliche Massnahmen UB ZPO 303 (PKV)» verurteilte die Vorinstanz den Berufungsbeklagten zur Leistung eines weiteren Prozesskostenvorschusses von CHF 7‘500.00 (pag. 61 ff./CIV 16 5001). Dieser Entscheid blieb ebenfalls unangefochten. Die Eingabe vom 30. Januar 2015 war widersprüchlich, da der Titel des Gesuchs nicht mit dem Rechtsbegehren übereinstimmte. Aus dem weiteren Verlauf des Verfahrens und dem weiteren Gesuch geht jedoch unmissverständlich hervor, dass es sich bei der Bezahlung der CHF 14‘100.00 um eine vorläufige Geldzahlung handelt, über deren Rückerstattung im Endentscheid in der Hauptsache zu befinden ist. Insbesondere, da der Berufungskläger vor erster Instanz anwaltlich vertreten war, lassen die Akten keine anderweitige Schlussfolgerung zu. 27.3 Wie bereits ausgeführt, ist der während des Verfahrens erhältlich gemachte Prozesskostenvorschuss nach Abschluss des Hauptverfahrens grundsätzlich zurückzubezahlen. Gemäss erstinstanzlicher Kostenverlegung hat jede Partei ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen. Dass der Berufungskläger die finanziell schwächere Partei ist, wurde bereits insoweit berücksichtigt, als die Vorinstanz die Kostenverlegung nicht gestützt auf Art. 106 ZPO, sondern gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO vorgenommen hat. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, welche den Berufungskläger von der Rückzahlungspflicht befreien würde, weshalb sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist. 28. Im Rechtsmittelverfahren werden die Gerichts- und Parteikosten auch in familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens verlegt (Art. 106 ZPO); Einzelfälle bleiben vorbehalten. Zu verlegen sind ebenfalls die auf das Nebenverfahren betreffend Prozesskostenvorschuss entfallenden Prozesskosten (ZK 17 590), die zur Hauptsache geschlagen wurden (Ziff. 2 des Dispositivs, Verfahren ZK 17 590). Der Berufungskläger ist im Berufungsverfahren mit Ausnahme des Zeitpunkts der Zahlungspflicht für die Kieferkorrekturkosten vollständig unterlegen. Im Verfahren um Leistung des Prozesskostenvorschusses hatte er zur Hälfte obsiegt, doch fällt dies verglichen mit dem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens insgesamt nur marginal ins Gewicht. Zumal geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten i.d.R. nicht berücksichtigt wird (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 106 ZPO), rechtfertigt es sich nicht, eine anteilsmässige Kostenverlegung vorzunehmen. Ferner sind keine Kosten auszuscheiden was die Anschlussberufung anbelangt, hat sich diese doch nur auf die vorinstanzliche Kostenregelung und damit auf einen Nebenpunkt des Verfahrens bezogen, der auch vom Berufungskläger ange-
30 fochten wurde. Die Prozesskosten des oberinstanzlichen Verfahrens inklusive des Nebenverfahrens sind vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. 29. Handelt es sich um ein vermögensrechtliches Verfahren, was vorliegend der Fall ist, ist die Höhe der Gerichtskosten unter anderem abhängig vom Streitwert des Berufungsverfahrens. 29.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, der Berufungsbeklagte habe ihm einen ordentlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.00 oder einen angemessenen Betrag pro Monat zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte verlangt die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids in diesem Punkt. Strittig sind somit CHF 900.00 pro Monat. Vor erster Instanz wurde die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags ab Dezember 2014 bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung verlangt (erster Parteivortrag, pag. 277 ff.). Die Vorinstanz ging von einer Ausbildungsdauer von 7 Jahren aus, was vor Obergericht nicht bestritten wurde. Dies ergibt einen Streitwert von CHF 75‘600.00 (CHF 900.00 x 12 x 7). Weiter beantragt der Berufungskläger, der Berufungsbeklagte habe ihm ¾ der Kosten für die Kieferkorrektur zu bezahlen, was CHF 19‘360.00 entspreche. Der Berufungsbeklagte beantragt diesbezüglich ebenfalls die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Somit sind CHF 6‘453.70 strittig. Indem der Berufungskläger die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils betreffend ordentliche und ausserordentliche Unterhaltsbeiträge bei Volljährigkeit verlangt, sind auch die Kosten des Führerscheins Streitgegenstand vor Obergericht. Diesbezüglich liegt vor Obergericht kein bezifferter Antrag vor. Vor der Vorinstanz wurden CHF 5‘900.00 verlangt, welche somit ebenfalls zum Streitwert dazuzuzählen sind. Schliesslich will der Berufungskläger die Befreiung von der Rückzahlung des Prozesskostenvorschusses von CHF 14‘100.00, worauf der Berufungsbeklagte jedoch besteht. Da es sich dabei nicht um eine Parteientschädigung handelt, sondern um die Rückleistung des Prozesskostenvorschusses, ist dieser Betrag ebenfalls zum Streitwert hinzuzurechnen und gilt nicht als «Kosten» i.S.v. Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 6 und 9 zu Art. 91 ZPO). Folglich resultiert ein Streitwert von insgesamt CHF 102‘053.70. 29.2 Unter Berücksichtigung dieses Streitwerts und des angefallenen Aufwands werden die Gerichtskosten bestimmt auf CHF 7‘000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Diese umfassen ebenfalls die Gerichtskosten für den Entscheid betreffend das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses vom 5. Februar 2018. Die Gerichtskosten von CHF 7‘000.00 sind vom Berufungskläger zu tragen (E. 28 oben) und werden mit dem von ihm in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
31 30. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. 30.1 Ausgehend von einem Streitwert von CHF 102‘053.70 ergibt sich für die Parteientschädigung ein erstinstanzlicher Honorarrahmen von CHF 7‘900.00 bis CHF 35‘400.00 (Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). In Rechtsmittelverfahren beträgt das Anwaltshonorar höchstens die Hälfte des erstinstanzlichen Honorars (Art. 7 PKV). Das maximale Honorar gemäss Parteikostenverordnung beträgt im vorliegenden Fall somit CHF 17‘700.00. Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich das Honorar nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 30.2 Rechtsanwalt X.________ macht in seiner Honorarnote vom 12. September 2017 (Beilage 2 zur Berufungsantwort und Anschlussberufung) ein Honorar von CHF 3‘000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 265.00 und eine Mehrwertsteuer von CHF 261.20 (8 % für Leistungen vor dem 1. Januar 2018), total CHF 3‘526.20, geltend. Auf telefonische Nachfrage des Gerichts hin erklärt Rechtsanwalt X.________, dass trotz der seither verstrichenen Zeit kein weiterer Aufwand geltend gemacht werde (Telefonnotiz vom 22. Oktober 2018, pag. 711). Mit dem geltend gemachten Honorar wird der vorliegend massgebliche Tarifrahmen zu 17 % ausgeschöpft, was unter Berücksichtigung der genannten Kriterien (E. 30.1 oben) angemessen ist. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 3‘526.20 zu bezahlen. 31. Mit Entscheid vom 5. Februar 2018 wurde der Berufungsbeklagte verurteilt, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss von CHF 3‘500.00 zu bezahlen. Dieser entspricht der Hälfte des vom Berufungskläger einverlangten Gerichtskostenvorschusses. Wie bereits ausgeführt, ist der Prozesskostenvorschuss bei Abschluss des Hauptverfahrens grundsätzlich zurückzubezahlen (siehe oben E. 27). Die Gerichtskosten werden mit vorliegendem Endentscheid festgelegt auf CHF 7‘000.00 und dem Berufungskläger zur Bezahlung auferlegt. Es besteht keine gesetzliche Grundlage und kein anderweitiger Grund, von der Rückzahlungspflicht abzusehen, weshalb der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten die vorgeschossenen Prozesskosten von CHF 3‘500.00 zurückzuerstatten hat.
32 Die Kammer entscheidet: 1. Infolge Unterziehung des Berufungsbeklagten wird Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. März 2017 wie folgt abgeändert: B.________ wird verurteilt, A.________ betreffend die Kieferkorrektur einen ausserordentlichen Unterhaltsbeitrag im Umfang der hälftigen Kosten, maximal aber CHF 12‘906.30, zu bezahlen. Gegen Vorlage von anfallenden Akonto- und/oder Schlussabrechnungen hat B.________ jeweils die Hälfte des Rechnungsbetrages zu übernehmen bis maximal zur Summe von CHF 12‘906.30. Soweit weitergehend wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 3. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (ZK 17 340) und des PKV-Verfahrens (ZK 17 590), bestimmt auf CHF 7‘000.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. A.________ wird verurteilt, B.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘526.20 zu bezahlen. 5. A.________ wird verurteilt, B.________ CHF 3‘500.00 für vorgeschossene Prozesskosten zurückzuerstatten. 6. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger - dem Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt X.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 30. Oktober 2018 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Mosimann Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite
33 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.