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Bern Obergericht Zivilkammern 30.10.2017 ZK 2017 248

30 octobre 2017·Deutsch·Berne·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,627 mots·~13 min·2

Résumé

Art. 29 Abs. 2 BV, Verletzung des rechtlichen Gehörs | Bereinigung Zivilstandsregister

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre civile Entscheid ZK 17 248 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Oktober 2017 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiber i.V. Kissling Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsteller/Berufungskläger gegen Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 14, 2501 Biel/Bienne Vorinstanz Gegenstand Bereinigung Zivilstandsregister Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 9. Mai 2017 (CIV 16 5042)

2 Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV, Verletzung des rechtlichen Gehörs - Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die anwaltlich vertretene Partei eine Eingabe ohne Beilagen zugestellt erhält und aus der Eingabe klar hervorgeht, dass Beilagen angefügt waren. Diesfalls ist die Partei gehalten, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen (E. 14.5). - Es widerspricht Treu und Glauben, einen vorinstanzlich noch behebbaren Verfahrensmangel erst oberinstanzlich zu rügen (E. 14.6). - Eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger in der Begründung angibt, welche Vorbringen er in das vorinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären (E. 14.7). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: Berufungskläger) beantragte mit Gesuch vom 21. Oktober 2016 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) die Berichtigung des Zivilstandsregisters gemäss Art. 42 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und begehrte um Änderung seines Namens und Geburtsdatums. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe bei seiner Flucht aus C.________ seine Familienangehörigen vor Verfolgung schützen wollen und deshalb gegenüber den Schweizer Behörden falsche Personalien angegeben (pag. 2 ff.). 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Berichtigung mit Entscheid vom 9. Mai 2017 ab. Die Bereinigung eines Eintrags im Zivilstandsregister falle nur in Betracht, wenn die ihr zugrunde liegende Unrichtigkeit zweifelsfrei feststehe. Der Berufungskläger habe die Unrichtigkeit nicht ausreichend belegen können. Insbesondere habe ein Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in C.________ Abklärungen durchgeführt, wobei dieser verschiedene Widersprüche festgestellt habe, die der Berufungskläger nicht habe entkräften können. Zusätzlich bestehe der Verdacht, dass der Berufungskläger in illegale Aktivitäten in C.________ verwickelt sei und deshalb eine Registeränderung erwirken wolle. Es sei dem Berufungskläger nicht gelungen, die Unrichtigkeit des Zivilstandsregisters rechtsgenüglich nachzuweisen (pag. 38 ff.). 3. Der Berufungskläger erhob mit Eingabe vom 22. Mai 2017 Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid mit den folgenden Rechtsbegehren (pag. 48 ff.): 1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 9. Mai 2017 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland aufzuheben. 2. Es sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

3 4. Der Berufungskläger rügt einerseits eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, andererseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie das Gesuch des Berufungsklägers aufgrund der Angaben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts des Kantons Bern (nachfolgend: Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) sowie der Angaben des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft abgewiesen habe. Eine Mitarbeiterin der Vorinstanz habe dem Rechtsanwalt des Berufungsklägers telefonisch mitgeteilt, dass bei der Abklärung in C.________ offenbar Schwierigkeiten mit dem Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft aufgetreten seien. Dies sei als «entscheidrelevanter Umstand» nicht berücksichtigt worden. Der Berufungskläger sei in ein schlechtes Licht gerückt worden, ohne dass er dazu hätte Stellung nehmen können. Weiter habe die Vorinstanz das Recht des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die nach dem 18. November 2016 erfolgten Eingaben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts nicht weitergeleitet habe. Dadurch seien dem Berufungskläger in «systematischer Weise entscheidrelevante Unterlagen vorenthalten» worden. Es sei ihm dadurch nicht möglich gewesen, sich zu den Dokumenten zu äussern, weshalb sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 5. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf seine Eingabe vom 14. November 2016 im vorinstanzlichen Verfahren (pag. 69). 6. Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 9. August 2017 eine Stellungnahme ein. Sie verweist ausdrücklich auf ihren Entscheid vom 9. Mai 2017 und äussert sich darüber hinaus einzig zum Vorwurf des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe ihm in systematischer Weise entscheidrelevante Unterlagen vorenthalten. Es treffe zu, dass die Eingaben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts vom 2. März 2017 und 18. April 2017 dem Berufungskläger nicht unmittelbar und vollständig weitergeleitet worden seien. Die jeweiligen Begleitschreiben seien dem Berufungskläger mit Verfügung vom 24. April 2017 ohne die entsprechenden Beilagen zugestellt worden. Aus diesen Begleitschreiben sei aber ersichtlich gewesen, dass jeweils Beilagen angefügt waren. Es hätte dem Berufungskläger freigestanden, Einsicht in die Beilagen zu verlangen, zumal er in der Verfügung explizit darauf hingewiesen worden sei, dass allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien (pag. 71 ff.). 7. Mit Schreiben vom 14. August 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein und ersuchte um Akteneinsicht. Die gewünschten Unterlagen wurden ihm daraufhin zugestellt und von ihm fristgerecht wieder ans Obergericht retourniert (pag. 76 ff.). II. 8. Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener erstinstanzlicher Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit (Art. 42 ZGB i.V.m. Art. 249 Bst. a Ziff. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

4 Die Berufung erweist sich damit als zulässiges Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO). Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der Berufung zuständig (Art. 4 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 9. Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 10. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Berufungskläger am 10. Mai 2017 zugestellt. Mit Postaufgabe am 22. Mai 2017 hat der Berufungskläger somit die zehntägige Berufungsfrist gewahrt (Art. 142 Abs. 3 ZPO). 11. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. 12. Im Zusammenhang mit der gerügten willkürlichen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz behauptet der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift zunächst, der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft hätte ihn um ein Bestechungsgeld ersucht, um die Prüfung zu beschleunigen. Er habe ihm geantwortet, dass er mittellos sei und ihm gar nichts zahlen könne. Einen zweiten Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft habe er nicht gesehen (Berufungsschrift Rz. 17 f.; pag. 54). Obwohl im vorinstanzlichen Verfahren die beschränkte Untersuchungsmaxime galt (Art. 255 Bst. b ZPO), richtet sich das Novenrecht im Berufungsverfahren nach den in jedem Fall geltenden Regeln von Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415). Demnach können im oberinstanzlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Novum nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Dies wird vom Berufungskläger auch nicht begründet. Somit können die entsprechenden Behauptungen im oberinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. III. 13. 13.1 Zur Begründung der gerügten willkürlichen Sachverhaltsfeststellung führt der Berufungskläger aus, eine Mitarbeiterin der Vorinstanz, D.________, habe seinem Rechtsvertreter am 23. Februar 2017 telefonisch mitgeteilt, das Gericht hätte die beglaubigten Dokumente aus C.________ noch nicht erhalten. Auf Nachfrage bei

5 der Schweizer Botschaft in C.________ habe man ihr mitgeteilt, das Überprüfungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Es habe Probleme mit dem lokalen Vertrauensanwalt gegeben, so dass dieser habe ersetzt werden müssen (Berufungsschrift Rz. 16; pag. 53). 13.2 In den Akten befindet sich eine Aktennotiz von D.________ bezüglich einer telefonischen Besprechung mit E.________ vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst am 23. Februar 2017. Gemäss Aussage von E.________ habe der Vertrauensanwalt in C.________, welcher die Dokumente jeweils prüfe, entlassen und durch einen anderen Anwalt ersetzt werden müssen. Dadurch sei eine Verzögerung bei der Prüfung der Dokumente entstanden (pag. 32). 13.3 Somit ist der Umstand erstellt, dass ein Wechsel des Vertrauensanwalts stattgefunden hat. 13.4 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) verlangt, dass die entscheidende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; Urteil des Bundesgerichts 5A_203/2015 vom 20. November 2015 E. 3.2). 13.5 Eine Sachverhaltsfeststellung ist dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unrichtig ist und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266, m.w.H.). 13.6 Der Berufungskläger tut nicht dar, dass er den Wechsel des Vertrauensanwalts im vorinstanzlichen Verfahren als zu berücksichtigenden Umstand geltend gemacht hätte. Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand, wie vom Berufungskläger vorgebracht, «entscheiderheblich» sein sollte. Der Berufungskläger begründet denn auch nicht, inwiefern der Wechsel in der Person des Vertrauensanwalts negative Folgen für ihn nach sich gezogen hätte. Weshalb der Berufungskläger durch den Wechsel des Vertrauensanwalts in ein schlechtes Licht gerückt worden sein soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz durfte sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und musste sich nicht mit jedem denkbaren Sachverhaltselement auseinandersetzen. Es ist in diesem Zusammenhang weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. 14. 14.1 Weiter rügt der Berufungskläger eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz ihm die nach dem 18. November 2016 erfolgten Eingaben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts nicht weitergeleitet habe. 14.2 Mit Schreiben vom 2. März 2017 informierte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst die Vorinstanz darüber, dass mehrere Dossiers des Berufungsklägers bei ihnen hängig seien. Um «das Bild abzurunden», seien dem Schreiben Kopien der ihnen vorliegenden Akten und Abklärungen beigelegt (pag. 33). Mit weiterem

6 Schreiben vom 18. April 2017 sandte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst der Vorinstanz Kopien der Resultate der Echtheitsprüfung in C.________ zu, darunter namentlich den Rapport des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft in C.________ (pag. 35). Die Vorinstanz stellte dem Berufungskläger die Kopien der Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes vom 2. März 2017 und 18. April 2017 mit Verfügung vom 24. April 2017 zu und wies darauf hin, dass allfällige Bemerkungen zu den erwähnten Schreiben dem Gericht umgehend einzureichen seien (pag. 37). Der Berufungskläger liess sich hierzu nicht vernehmen, worauf die Vorinstanz am 9. Mai 2017 den angefochtenen Entscheid erliess. 14.3 Der Berufungskläger macht geltend, mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz ihn im Glauben gelassen, dass die von der Schweizer Botschaft in C.________ überprüften Dokumente in Ordnung seien. Er sei nie über Ungereimtheiten oder Zweifel im Zusammenhang mit seinen Dokumenten in Kenntnis gesetzt worden. Die Vorinstanz habe ihm nie Gelegenheit gegeben, zu den «absurden Vorwürfen» (der Echtheitsüberprüfung) Stellung zu nehmen. 14.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst insbesondere den Anspruch einer Prozesspartei, von den gesamten dem Gericht vorgelegten Argumenten Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob diese neue Elemente zum Sachverhalt oder zur Rechtslage enthalten und unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall den zu fällenden Entscheid beeinflussen könnten oder nicht. Jede Stellungnahme oder neue Eingabe ist daher den Parteien mitzuteilen, damit sie entscheiden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3, je m.w.H.). Weiter folgt daraus ein Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 53 Abs. 2 ZPO; BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Es soll sichergestellt werden, dass die Parteien von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich hinreichend in das Verfahren einbringen können. Allerdings setzt der Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich einen Antrag der Partei voraus: Damit die Einsicht gewährt oder verweigert werden kann, hat die betroffene Person ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Dies bedingt freilich die Pflicht der Behörde, über den Beizug neuer Akten zu informieren (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2). 14.5 Wie unter Ziffer 14.2 erwähnt, hat die Vorinstanz dem Berufungskläger die Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts vom 2. März 2017 und 18. April 2017 mit Verfügung vom 24. April 2017 zugestellt mit der Aufforderung, allfällige Bemerkungen dazu seien umgehend einzureichen. Aus beiden Schreiben ging deutlich hervor, dass ihnen ursprünglich verschiedene Beilagen beigefügt waren, darunter insbesondere Kopien der Resultate der in C.________ durchgeführten Echtheitsüberprüfung. Der Berufungskläger wurde somit darüber orientiert, dass die Vorinstanz in den Besitz von weiteren Akten gelangt ist. Die Vorinstanz war nicht gehalten, den Berufungskläger von sich aus über die aus diesen Akten folgenden «Zweifel oder Ungereimtheiten» im Zusammenhang mit seinen Dokumenten zu informieren. Vielmehr hatte der anwaltlich vertretene Berufungskläger die Möglichkeit, von sich aus ein Gesuch um Einsicht in die Akten zu stellen und sich anschliessend dazu zu äussern. Nachdem der Berufungskläger diese Möglichkeit nicht wahrge-

7 nommen hatte, fällte die Vorinstanz mehr als zehn Tage nach Zustellung der beiden Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts den angefochtenen Entscheid. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt bei dieser Verfahrenskonstellation nicht vor. 14.6 Im Übrigen hat der Berufungskläger die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu spät erhoben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts widerspricht es Treu und Glauben, einen Verfahrensmangel erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu rügen, obwohl im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit bestanden hätte, der Vorinstanz die Gelegenheit zur Behebung des angeblichen Mangels zu geben (BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375; 119 II 386 E. 1a S. 388; Urteil des Bundesgerichts 4A_428/2015 vom 1. Februar 2016 E. 3.1; 5P.216/2005 vom 1. September 2005 E. 2). Treuwidrig und rechtsmissbräuchlich handelt insbesondere die Partei, die Rügegründe gleichsam in Reserve hält, um diese bei ungünstigem Prozessverlauf und voraussehbarem Prozessverlust nachzuschieben (BGE 136 III 605 E. 3.2.2 S. 609; Urteil des Bundesgerichts 4A_627/2015 vom 9. Juni 2016 E. 2.3). Wenn der Berufungskläger der Ansicht ist, die Vorinstanz hätte eine Pflicht zur Weiterleitung der genannten Akten gehabt, hätte er dies der Vorinstanz umgehend nach Erhalt der beiden Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts mitteilen und die Zustellung der Akten verlangen müssen. Diese Rüge erst jetzt vorzubringen, ist missbräuchlich. 14.7 Zudem wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass der Rechtsmittelkläger in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen er in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3, m.w.H.). Obwohl die fraglichen Akten des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts im angefochtenen Entscheid ausführlich referiert und gewürdigt werden und der Berufungskläger also nunmehr über deren Inhalt orientiert ist, unterlässt er es, in seiner Berufungsschrift auch nur ansatzweise auszuführen, welche Gegenargumente er hierzu vorzutragen hätte. 15. Aus den genannten Gründen ist die Berufung abzuweisen. IV. 16. Da die Berufung abgewiesen wird und das Gesuch des Berufungsklägers um Berichtigung des Eintrags im Zivilstandsregister somit erfolglos bleibt, hat der Berufungskläger die Prozesskosten zu tragen (vgl. Art. 106 ff. ZPO; BGE 142 III 110 E. 3.3 S. 113 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005 E. 2.2). 17. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 45 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), werden somit dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

8 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger - der Vorinstanz - dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern Bern, 30. Oktober 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni Der Gerichtsschreiber i.V.: Kissling Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

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