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Bern Obergericht Zivilkammern 17.06.2019 KES 2019 232

17 juin 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,956 mots·~15 min·2

Résumé

Frage der Beiordnung eines amtlichen Anwaltes für die Ausarbeitung eines von der KESB zu genehmigenden Unterhaltsvertrages | unentgeltliche Rechtspflege (uR)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte Entscheid KES 19 232 Beschwerde KES 19 235 uR-Gesuch Beschwerdeführerin Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juni 2019 Besetzung Oberrichter Schlup (Referent), Oberrichter Hurni und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiber Knecht Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd, Tägermattstrasse 1, Postfach 1224, 3110 Münsingen Vorinstanz Gegenstand Ablehnung des Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd vom 26. Februar 2019 (Ref. 11504465/2017-6224)

2 Regeste: Frage der Beiordnung eines amtlichen Anwaltes für die Ausarbeitung eines von der KESB zu genehmigenden Unterhaltsvertrages: - Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nicht für ausserprozessuale Rechtsberatung (E. 15.3 und 16.4). - Die Dienstleistung der KESB oder des Sozialdienstes bzw. der zuständigen Fachstelle, an die sich die Eltern für fachliche Beratung bei der Ausarbeitung eines aussergerichtlichen Unterhaltsvertrags wenden können, besteht im formlosen Beraten und Vermitteln (E. 16.1 und 16.2). - Während dieses formlosen Vermittlungsverfahrens wie auch für das anschliessende Verfahren um Genehmigung des Unterhaltsvertrages vor der KESB bedarf es grundsätzlich keiner amtlichen Rechtsverbeiständung (E. 16.6). Erwägungen: I. 1. Am 12. April 2017 reichten die Eltern von C.________, geb. 6. August 2011, A.________ (Kindsmutter; nachfolgend: Beschwerdeführerin) und D.________ (Kindsvater), bei der Fachstelle Abklärung Köniz die Absichtserklärung zur Neuregelung des Unterhalts betreffend ihren Sohn ein. 2. Mit Schreiben vom 26. September 2017 informierte die Fachstelle Abklärung Köniz die KESB Mittelland Süd (nachfolgend: Vorinstanz), dass bezüglich des Unterhalts von C.________ keine Einigung habe erzielt werden können und das Dossier daher abgeschlossen werde. 3. Am 7. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der Vorinstanz die Vereinbarung zwischen den Eltern vom 12./21. April 2018 betreffend den Unterhalt und die übrigen Kinderbelange von C.________ zur Genehmigung ein. Die Beschwerdeführerin ersuchte dabei um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Genehmigungsverfahren sowie um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. 4. Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 genehmigte die Vorinstanz die Vereinbarung vom 12./21. April 2018 (Ziff. 1) als Ersatz für die bestehende Vereinbarung vom 13. September 2011 (Ziff. 2) und gewährte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Genehmigungsverfahren (Ziff. 3). Den Antrag um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt der Beschwerdeführerin wies sie ab (Ziff. 4). 5. Gegen Ziffer 4 dieses Entscheids erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. März 2019 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Kindes- und Erwach-

3 senenschutzgericht (pag. 1 ff.) und beantragte die Aufhebung der betreffenden Ziffer (Rechtsbegehren [RB] 1) sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsvertreter für das vor der KESB durchgeführte Verfahren um Neuregelung des Kinderunterhalts (RB 2). Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (KES 19 235). 6. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2019 schloss die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 23 ff.). 7. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt (pag. 27 f.). Sie liess sich nicht mehr zur Sache vernehmen. II. 8. Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). 9. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 10. Die Beschwerdeführerin ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 11. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 12. Da sich keine fachspezifischen Fragen stellen, die das Mitwirken von Fachrichtern oder Fachrichterinnen aus dem medizinischen oder sozialen Bereich erforderlich machen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 13. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist der Instruktionsrichter zuständig (vgl. Art. 111 Abs. 4 VRPG). Die Behandlung durch das Kollegialgericht schadet indes nicht und erweist sich aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll. III. 14. Streitig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt für

4 das Genehmigungsverfahren (Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) abgewiesen hat. 15. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG hat eine Person Anspruch auf Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Unter den gleichen Bedingungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde bewilligt werden (Art. 111 Abs. 3 VRPG). 15.1 Die Vorschriften des Bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur unentgeltlichen Rechtspflege konkretisieren Art. 26 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der kantonalrechtliche Anspruch geht dabei nicht über das in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) Gewährleistete hinaus (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 1 zu Art. 111 VRPG). Es kann daher zur Auslegung die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV herangezogen werden. 15.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutrifft), sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. zum Ganzen: BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2). Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233 mit Hinweisen). 15.3 Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht immer nur für ein konkretes Verfahren und für die Vertretung im betreffenden Verfahren, nicht jedoch für ausserprozessuale Rechtsberatung (BGE 128 I 225 E. 2.4; 121 I 321 E. 2b). 16. Art. 287 ZGB bietet nicht verheirateten Eltern die Möglichkeit, den Kinderunterhalt in einem aussergerichtlichen Unterhaltsvertrag einvernehmlich zu regeln und diesen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigen zu lassen. Können sich die Eltern nicht einigen, ist im Konfliktfall das Gericht für die Regelung des Kinderunterhalts zuständig. Dem Gerichtsverfahren geht grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde voraus, wenn nicht bereits ein

5 Elternteil vor der Klage die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 198 Bst. bbis ZPO). 16.1 Wünschen sich die Eltern fachliche Beratung bei der Ausarbeitung eines aussergerichtlichen Unterhaltsvertrags, können sie sich im Kanton Bern mittels entsprechender Absichtserklärung an die am Wohnsitz des Kindes zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder an den zuständigen Sozialdienst bzw. die zuständige Fachstelle der Wohnsitzgemeinde des Kindes wenden (vgl. Formular «Absichtserklärung der Eltern für die Regelung oder Abänderung des Kindesunterhalts», abrufbar unter www.jgk.be.ch > Kindes- und Erwachsenenschutz > Behördlicher Kindesschutz > Formulare & Merkblätter). Die Fachbehörden üben dabei eine beratende und vermittelnde Funktion aus; ein eigentliches förmliches Verfahren findet nicht statt. Namentlich wird ‒ anders als bei einem Schlichtungsverfahren (Art. 62 Abs. 1 ZPO) ‒ keine Rechtshängigkeit begründet. Bei einem Scheitern der Vermittlung erfolgt deshalb auch kein förmlicher Verfahrensabschluss, sondern lediglich die Einstellung der entsprechenden Bemühungen. In diesen Fällen stellen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Bern den Eltern eine Art «Klagebewilligung» aus (Feststellung, dass trotz Vermittlung durch die Fachbehörde keine einvernehmliche Einigung erzielt werden konnte), damit die Prozessvoraussetzung von Art. 198 Bst. bbis ZPO belegt werden kann und die Eltern direkt an das Gericht gelangen können. 16.2 Diese weitgehend formlose Vermittlungstätigkeit bei den Sozialdiensten bzw. Fachstellen ist vom anschliessenden Genehmigungsverfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu trennen. Während es bei Ersterem um eine informelle Beratung und Vermittlung zwischen den Eltern geht, die auf den Abschluss eines aussergerichtlichen Unterhaltsvertrags abzielt, geht es bei Zweitem einzig um die Prüfung und allfällige Genehmigung des von den Eltern eingereichten Unterhaltsvertrags. Das Genehmigungsverfahren kann dabei auch ohne vorgängige Vermittlungstätigkeit einer Fachstelle eingeleitet werden, beispielsweise, wenn die Eltern alleine oder mit anderweitiger Hilfe (z.B. Mediator, Advokatur, Fachverband, etc.) einen aussergerichtlichen Unterhaltsvertrag ausgearbeitet haben und der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde zur Genehmigung vorlegen. 16.3 Vorliegend haben die Eltern mit Schreiben vom 12. April 2017 bei der Direktion Bildung und Soziales der Gemeinde Köniz, Abteilung Soziales, Dienstzweig Kindes- und Erwachsenenschutz, Fachstelle Abklärung, eine Absichtserklärung zur Neuregelung des Unterhalts eingereicht. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen nahm die Fachstelle Berechnungen vor und führte ein Gespräch mit den Eltern. Nachdem sich die Eltern auf einen Betrag von CHF 1‘500.00 geeinigt hatten, ergab eine Vorprüfung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, dass der Vorschlag nicht genehmigungsfähig und der Betrag mit Hilfe von Berechnungsblättern zu bestimmen sei. Am 24. August 2017 unterbreitete die Fachstelle den Eltern einen angepassten Vorschlag. Mit Schreiben vom 26. September 2017 informierte die Fachstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darüber, dass die Eltern in der Zwischenzeit je einen Anwalt beigezogen hätten und das Gericht entscheiden müsse, wenn auch auf diesem Weg keine Einigung gelinge. Ferner teilte sie mit, dass sie ihre eigenen Bemühungen aufgrund der Mandatierung der Anwälte ein-

6 stellen und das Dossier schliessen werde. Mehr als ein Jahr später, am 6. Dezember 2018, reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz einen von den Eltern unterzeichneten Unterhaltsvertrag vom 12./21. April 2018 zur Genehmigung ein und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Genehmigungsverfahren; einen Antrag auf rückwirkende Erteilung stellte er nicht. 16.4 Das formlose «Vermittlungsverfahren» vor der Fachstelle endete demnach bereits Ende September 2017 ergebnislos, während das Genehmigungsverfahren vor der Vorinstanz erst mit Einreichung des Unterhaltsvertrags eingeleitet wurde. In der Zeit dazwischen lief kein Verfahren vor der Vorinstanz, sondern es fanden lediglich ausserprozessuale Vergleichsgespräche zwischen den Eltern und den von ihnen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertretern statt. Für eine solche Rechtsberatung ausserhalb eines Verfahrens, nota bene über mehr als ein Jahr, besteht jedoch kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.4; 121 I 321 E. 2b). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung beschränkt sich grundsätzlich auf die Vertretung im Prozess, d.h. vorliegend auf das Genehmigungsverfahren und die hierfür erforderlichen Vorkehrungen der Eltern, namentlich die Ausfertigung eines Begleitschreibens zum aussergerichtlich abgeschlossenen Unterhaltsvertrag verbunden mit dem Antrag auf Genehmigung desselben. Diese Vorkehrungen weisen weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf, weshalb die Vorinstanz zu Recht von der Beiordnung eines amtlichen Anwalts für das Genehmigungsverfahren absah. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin selbst nicht in der Lage gewesen wäre, den von beiden Eltern unterzeichneten Unterhaltsvertrag bei der Vorinstanz einzureichen und um Genehmigung desselben zu ersuchen. 16.5 Das Genehmigungsverfahren gemäss Art. 287 ZGB lässt sich auch nicht mit einem Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB) vergleichen, bei dem praxisgemäss in einem beschränkten zeitlichen Umfang die Anwaltsaufwendungen für die vorgängige Ausarbeitung der Scheidungskonvention über die unentgeltliche Rechtspflege ausnahmsweise (rückwirkend) entschädigt werden. Zum einen sieht der Kanton Bern ein laienfreundliches und kostenloses Vermittlungsverfahren vor, das eine ausreichende fachliche Rechtsberatung und Unterstützung der Eltern durch Fachstellen sicherstellt und keine (zusätzliche) Rechtsverbeiständung erfordert. Die Eltern erhalten im Rahmen des Vermittlungsverfahrens von den Fachstellen ‒ gestützt auf die vorgelegten Unterlagen ‒ konkrete Vorschläge betreffend die Ausgestaltung eines aussergerichtlichen Unterhaltsvertrags und es werden in Zusammenarbeit mit ihnen mögliche Regelungen besprochen und bei Bedarf erläutert (inkl. Unterhaltsberechnung gemäss Lebenshaltungskosten-Methode). Zum anderen prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche wie die vermittelnde Fachstelle über grosse Erfahrung und Fachkunde im Bereich des Kinderunterhalts verfügt, im anschliessenden Genehmigungsverfahren den Unterhaltsvertrag nochmals auf Zulässigkeit, Vollständigkeit, Klarheit und Angemessenheit hin. Das Genehmigungsverfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist dabei strikt auf die Prüfung und allfällige Genehmigung des Unterhaltsvertrags beschränkt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann weder den Unterhaltsvertrag anpassen oder ergänzen noch mit den Parteien in ein kontradik-

7 torisches Verfahren wechseln, wie es bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren möglich ist (vgl. Art. 288 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat im Bereich Unterhalt keine Entscheidkompetenz. Kommt kein aussergerichtlicher Unterhaltsvertrag zustande oder wird dieser von der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde nicht genehmigt, haben sich die Eltern an das Gericht, allenfalls an die Schlichtungsbehörde zu wenden. 16.6 Das Vermittlungsverfahren mit anschliessender Genehmigung des Unterhaltsvertrags durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zielt somit bewusst darauf ab, nicht verheirateten Eltern eine einfache und kostengünstige Möglichkeit zu bieten, unter Mithilfe einer hierfür vorgesehenen Fachstelle einen aussergerichtlichen Unterhaltsvertrag abzuschliessen und für verbindlich erklären zu lassen, ohne sich an ein Gericht wenden und einen rechtlichen Beistand beiziehen zu müssen. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters stünde damit dem Zweck des Vermittlungsverfahrens entgegen, indem dies zu einer nicht gewollten Formalisierung des Vermittlungsverfahrens führen und das dem Verfahren zugrunde liegende Konzept einer gemeinsamen Beratung der Eltern durch eine Fachstelle weitgehend obsolet machen würde. Kommt hinzu, dass gemäss Art. 64 KESG bei Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich kein Anspruch auf Parteikostenersatz oder Parteientschädigung besteht. Dies hat insbesondere für laienfreundlich ausgestaltete, weitgehend formlose Verfahren mit Beratung und Unterstützung der Parteien durch Fachbehörden zu gelten, wie dies vorliegend beim Vermittlungs- und Genehmigungsverfahren der Fall ist. 16.7 Selbst wenn eine vorgängige ausserprozessuale Vertragsausarbeitung durch einen Rechtsvertreter als Teil des Genehmigungsverfahrens betrachtet werden würde, hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend deutlich früher bei der Vorinstanz gestellt werden müssen. Ein privat mandatierter Rechtsvertreter kann nicht ausserhalb eines laufenden Verfahrens während mehr als einem Jahr rechtsberatend für seine Mandantschaft tätig sein und erst bei Eröffnung des Genehmigungsverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege für seine mehrmonatigen ausserprozessualen Aufwendungen ersuchen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist nur mit sehr grosser Zurückhaltung rückwirkend zu gewähren und erforderte überdies einen entsprechenden Antrag. Führen aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen in absehbarer Zeit zu keinem Ergebnis, hat sich die Partei, welche beabsichtigt, für das noch einzuleitende Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen, rechtzeitig um die Einleitung des Verfahrens und Stellung des Gesuchs zu kümmern, allenfalls verbunden mit einem Antrag auf Sistierung des Verfahrens zwecks Führens aussergerichtlicher Vergleichsgespräche. Nach der gescheiterten Einigung bei der Fachstelle hätte die Beschwerdeführerin somit ‒ soweit das Mandat als amtliches geführt werden sollte ‒ ein Verfahren beim zuständigen Gericht anstrengen müssen mit gleichzeitigem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Sistierung des Verfahrens zwecks (Fort-)Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche. Dadurch hätte die Verfahrensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege frühzeitig prüfen und im Falle der Gutheissung das Ausmass der aussergerichtlichen Bemühungen im Auge behalten und soweit erforderlich Fristen und/oder ein Kostendach setzen können.

8 17. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin um Beiordnung eines amtlichen Anwalts für das Genehmigungsverfahren zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. IV. 18. Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege vor oberer Instanz (KES 19 235). 18.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG hat eine Person Anspruch auf Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Unter den gleichen Bedingungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 18.2 Als aussichtslos gelten nach konstanter Praxis Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). 18.3 Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war: Das Genehmigungsverfahren, für welches vorinstanzlich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde, weist keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, welche die Beiordnung eines amtlichen Anwalts rechtfertigten. Soweit die aussergerichtlichen Bemühungen des Rechtsbeistands betreffend, erfolgten diese ausserhalb eines laufenden Verfahrens und über eine Zeitspanne von mehr als einem Jahr, ohne dass ein Verfahren angestrengt und hierfür um (rückwirkende) Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht worden wäre. Die Beschwerde hatte somit kaum realistische Erfolgschancen. 18.4 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb ohne weitere Prüfung der Prozessbedürftigkeit zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. V. 19. Für das Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung des Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie für das oberinstanzliche Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG). 20. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

9 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (KES 19 235). 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird kein Parteikostenersatz und keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 17. Juni 2019 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter Schlup Der Gerichtsschreiber: Knecht i.V. Mosimann, Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

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