Skip to content

Bern Obergericht Zivilkammern 15.01.2018 KES 2017 553

15 janvier 2018·Deutsch·Berne·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,715 mots·~19 min·4

Résumé

Gewährung der vollständigen Akteneinsicht oder Wahrung der Anonymität der mel-denden Person | Diverses

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte Entscheid KES 17 553 KES 17 554 (uR) Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichter Schlup und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Miescher Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental, Dorfstrasse 21, Postfach 594, 3550 Langnau i. E. Vorinstanz Meldende Person (Adresse dem Gericht bekannt) Mitbeteiligte Gegenstand Gesuch um Akteneinsicht (Wahrung der Anonymität der meldenden Person) Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Emmental vom 4. August 2017 (Dokument 11042632 / Dossier 2013-8536)

2 Regeste: Gewährung der vollständigen Akteneinsicht oder Wahrung der Anonymität der meldenden Person Art. 17 Abs. 3 KV; Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines Verfahrens (E. 22 f.). Prüfung, ob das Interesse der meldenden Person an der Geheimhaltung ihrer Identität dem grundsätzlichen Akteneinsichtsrecht der gemeldeten Person (Beschwerdeführerin) vorgeht. Frage im vorliegenden Fall verneint (E. 24 f.). Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 reichte eine Person, die anonym gegenüber A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin, Kindsmutter) bleiben möchte, bei der KESB Emmental eine Gefährdungsmeldung ein, dies freilich unter Bekanntgabe ihrer Identität. Die meldende Person erklärte, sie mache sich grosse Sorgen um die beiden Kinder von A.________, B.________ und C.________ Die Kindsmutter sei nicht in der Lage, die Bedürfnisse ihrer Kinder wahrzunehmen, Gefahren zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. Die Kindsmutter verlange von ihren Kindern ein Verantwortungsgefühl, das sie selbst nicht annähernd besitze. Oft seien die Kinder nicht dem Wetter entsprechend angezogen. Ausserdem fasse die Mutter den jüngeren Sohn grob an, zerre ihn herum und sei wütend auf ihn. Irgendetwas scheine mit diesem Kind auch nicht zu stimmen, weil er oft gar nicht auf sie reagiere. Leider würden beide Kinder keine Erziehung geniessen, da die Mutter wohl überfordert sei. Sie widme sich nur ihren eigenen Bedürfnissen. Die Bedürfnisse der Kinder seien für sie nicht wichtig. Der Kleine habe oft Hämatome. Die meldende Person führte schliesslich aus, da sie gegenüber der Beschwerdeführerin anonym bleiben wolle, sei sie gezwungen, sich sehr oberflächlich zu halten. Sie bat die Behörde, diesen Hinweisen nachzugehen, denn es sei weitaus schlimmer, als es von ihr beschrieben werde. Ihr liege das Wohl dieser Kinder sehr am Herzen und sie hoffe, dass eine Lösung gefunden werden könne, die allen Beteiligten eine Hilfe sei. 2. In der Folge führten X.________ und Y.________, Sozialdienst Oberes Emmental, auf Ersuchen der KESB Emmental ein Gespräch mit der Kindsmutter und informierten sie über die eingegangene Gefährdungsmeldung, dies ohne Bekanntgabe der Identität der meldenden Person.

3 3. Am 23. Juni 2016 beauftragte die KESB Emmental den Sozialdienst Oberes Emmental, die Situation von B.________ und C.________ abzuklären. Mit Schreiben vom 17. August 2016 stellte die Kindsmutter ein Gesuch um Akteneinsicht, um zu erfahren, wer die Gefährdungsmeldung eingereicht hat. Sie gab an, es gehe ihr nicht darum, mit dieser Person zu streiten, vielmehr sei es ihr ein Anliegen, die Situation zu klären und zu verstehen, wie jemand einen solchen Eindruck erhalten könne. Am 24. August 2016 gab die KESB Emmental der meldenden Person Gelegenheit, zum Akteneinsichtsgesuch der Kindsmutter Stellung zu nehmen. 4. Die meldende Person beantragte mit Schreiben vom 25. August 2016, dass ihre Anonymität gegenüber der Beschwerdeführerin gewahrt bleibe. Zur Begründung gab sie insbesondere an, ihr sei von einem Mitarbeiter der KESB Emmental vor der Einreichung der Gefährdungsmeldung zugesichert worden, dass die Anzeige anonym bleibe. Es handle sich hier nicht um einen Racheakt, sondern es gehe ihr um die Hilfsbedürftigkeit der Kinder. Da sie selbst an einer psychischen Erkrankung leide, wäre die Offenlegung ihrer Identität für sie verheerend. Sie sei nicht in der Lage, damit umzugehen. Sie befürchte, dass die Kindsmutter alles in Bewegung setzen werde, um ihr massiv zu schaden. Die meldende Person bat die KESB Emmental nochmals darum, den Kindern und der Kindsmutter zu helfen. 5. Der Hausarzt der meldenden Person bestätigte mit Schreiben vom 19. September 2016, dass das psychische Gleichgewicht der meldenden Person sehr fragil sei und als Folge der Aufhebung der Anonymität mit einer gravierenden psychischen Dekompensation zu rechnen sei. 6. Im Abklärungsbericht vom 12. Oktober 2016 führten D.________ (BSc BFH Soziale Arbeit) und X.________ (Bereichsleiterin Sozialarbeit), beide Sozialdienst Oberes Emmental, unter anderem aus, die Kindsmutter lebe von den Kindsvätern getrennt. Der Vater von B.________ halte sich in Mexiko auf und der Vater von C.________, E.________, lebe in Konolfingen. C.________ zeige einen allgemeinen psychomotorischen Entwicklungsrückstand und weise besondere Bedürfnisse in den sozialemotionalen, motorischen und kognitiven Bereichen auf. Es bestehe bereits ein ausgeprägtes und tragendes Unterstützungssystem. Die Abklärenden kamen in ihrem Bericht zum Schluss, dass keine Kindesschutzmassnahmen erforderlich seien. Sie konnten keine Kindeswohlgefährdung feststellen. Im Bericht wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass es für die Kindsmutter wie auch für E.________ ein grosses Anliegen sei, zu erfahren, wer hinter der Meldung stecke, weil der Gedanke daran nach wie vor ungute Gefühle bei ihnen auslöse (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Oktober 2016, S. 6 und 8). 7. Die Kindsmutter und E.________ wurden am 24. Oktober 2016 durch die Präsidentin der KESB Emmental persönlich angehört. Die Kindsmutter erklärte, für sie sei es schwierig, nicht zu wissen, von wem die Meldung stamme. Das beeinflusse ihre Beziehungen zu Freunden und Nachbarn und störe ihr Vertrauen zu ihnen. Die KESB Emmental teilte der Kindsmutter anlässlich der Anhörung mit, dass sie ihr nur ein eingeschränktes Einsichtsrecht gewähren und die Anonymität der melden-

4 den Person wahren werde. Die KESB Emmental werde dies in einer Verfügung festhalten, falls die Kindsmutter vorhabe, Beschwerde zu erheben. 8. Am 25. Oktober 2016 informierte die Kindsmutter die KESB Emmental telefonisch darüber, dass sie auf eine beschwerdefähige Verfügung verzichte. In der Folge teilte die Vorinstanz dies der meldenden Person mit Schreiben vom 3. November 2016 mit. Die Vorinstanz hielt in ihrem Schreiben zudem fest, dass das Wohl von C.________ und B.________ nicht gefährdet sei und das Verfahren ohne Anordnung von Kindesschutzmassnahmen abgeschlossen werde. Am 5. April 2017 ersuchte Rechtsanwältin F.________ im Namen der Kindsmutter um Akteneinsicht. Am 4. Mai 2017 gewährte die KESB Emmental eine eingeschränkte Einsicht in die Akten und wies die Kindsmutter nochmals darauf hin, dass sie in diesem Zusammenhang eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne. Am 29. Mai 2017 verlangte die Kindsmutter eine beschwerdefähige Verfügung. Sie machte insbesondere geltend, die Abklärungen hätten sie stark belastet, und die Frage bezüglich der meldenden Person lasse sie nicht los. 9. Mit Entscheid vom 4. August 2017 befand die KESB Emmental was folgt: «1. A.________ wird unter den folgenden Einschränkungen Einsicht in die Verfahrensakten gewährt: a) in allen Unterlagen wird der Name der meldenden Person und weitere Identifikationsmöglichkeiten unkenntlich gemacht; b) alle Dokumente, welche trotz Schwärzung Rückschlüsse auf die meldende Person ermöglichen, werden entfernt. 2. Die KESB Emmental bestätigt, dass die Gefährdungsmeldung weder aus der Nachbarschaft der Familie A.________ noch von einer offiziellen Stelle stammt. 3. Die Akten mit den entsprechenden Einschränkungen wurden bereits mit Schreiben vom 4. Mai 2017 zugestellt. Auf eine nochmalige Zustellung wird verzichtet. 4. [keine Erhebung der Verfahrenskosten] 5. [Eröffnungsformel] 6. [Mitteilungsformel]». 10. Die Kindsmutter gelangte mit Eingabe vom 28. August 2017 (Postaufgabe am 29. August 2017) an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht und beschwerte sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 4. August 2017 (pag. 1 ff.). Gleichentags ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (KES 17 554). 11. In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies auf die Begründung im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. Den Entscheid betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte sie ins Ermessen des Gerichts (pag. 19 ff.). Die meldende Person, der ebenfalls Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben wurde, liess sich nicht vernehmen.

5 12. Am 5. Oktober 2017 reichte die Kindsmutter Bemerkungen zur Vernehmlassung der KESB Emmental vom 29. September 2017 ein (pag. 29 ff.). II. 13. Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG, BSG 213.316]). 14. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21). 15. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 16. Da sich keine fachspezifischen Fragen stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG, BSG 161.1]). III. 17. Die KESB Emmental erwog in ihrem Entscheid, die Unsicherheit und Ungewissheit in Bezug auf die Identität der meldenden Person mache die Kindsmutter gegenüber den ihr nahestehenden Personen und ihrem Umfeld misstrauisch. Unter diesen Umständen habe die Kindsmutter ein grosses Bedürfnis, die Wahrheit über die Identität der meldenden Person zu erfahren. Sie habe deshalb grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran, Einsicht in die Verfahrensunterlagen zu nehmen. Auf der anderen Seite seien die privaten Interessen der meldenden Person an der Geheimhaltung ihrer Identität zu gewichten. Der Arzt der meldenden Person mache geltend, es sei mit einer gravierenden psychischen Dekompensation zu rechnen, wenn die Identität dieser Person offen gelegt werde. Ob die vorgebrachten Befürchtungen der meldenden Person und die medizinische Einschätzung des Arztes berechtigt seien, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Die Befürchtungen erschienen jedoch zumindest aufgrund des eingereichten Arztberichts nicht von vornherein völlig haltlos. Aufgrund der geltend gemachten Bedenken würden die Interessen der meldenden Person überwiegen, weshalb die Anonymität zu wahren sei (S. 4). 18. Die Kindsmutter führte in ihrer Beschwerde insbesondere Folgendes aus: «Selbst zu meinem nächsten Umfeld, einschliesslich Familienmitgliedern, herrscht seither (seit der erfolgten Gefährdungsmeldung) ein grosses Misstrauen. Einfachste Bemerkungen aus meinem Umfeld lösen in mir verfolgungswahnähnliche Zustände

6 aus, weil ich hinter jeder Person die anonym meldende Person vermuten muss. […] Die vorliegende Gefährdungsmeldung hat meiner Meinung nach nichts mit einer vermuteten Hilfsbedürftigkeit zu tun, sondern ist vielmehr eine Auflistung von Unwahrheiten und falschen Anschuldigungen. Der einzige zutreffende Satz in der Gefährdungsmeldung ist folgender: «Ich beobachtete wie sie das Haus verliess und den damals 5-Jährigen alleine für ca. 25 Minuten zu Hause zurück liess.». […] Damals liess ich zwar meinen Sohn alleine zu Hause, war aber während der ganzen Zeit mit ihm telefonisch (Mobiltelefon < > Haustelefon) verbunden. Alle anderen Vorwürfe entsprechen nicht der Wahrheit. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Gefährdungsmeldung einzig und alleine darauf abzielte, mich schlecht zu machen und mir zu schaden. […] Mir geht es absolut nicht darum, irgendjemandem Schaden zuzufügen. […] Oft genug zweifelte ich aufgrund der Meldung an mir als Mutter, liess mich durch die Meldung verunsichern und wollte daher unbedingt wissen, wie es zu solch einer Meldung kommen konnte. Mit etwas Abstand erkenne ich nun, dass die Meldung völlig haltlos war. Durch die gewahrte Anonymität der meldenden Person muss ich nach wie vor hinter Jedem und Jeder, welche(r) mir täglich begegnet, jemanden vermuten, der mir schaden will. Dies gestaltet sämtliche sozialen Kontakte extrem schwer. […] Aufgrund der bereits beschriebenen Schwierigkeiten mit sozialen Kontakten, welche seit dieser anonymen Gefährdungsmeldung eingetreten sind, begebe ich mich mittlerweile in psyhotherapeutische Behandlung, um mit dieser Situation zurecht zu kommen. […] Es kann nicht angehen, dass jemand eine unwahre, anonyme Meldung macht, sich hinter einer psychischen Erkrankung versteckt und dadurch anonym bleiben darf, wenn dies dazu führt, dass das seelische Wohl und die Psyche der zu Unrecht angeschuldigten Person dadurch Schaden nehmen». Die Kindsmutter legte ihrer Beschwerde eine Bestätigung von Dr. med. G.________ bei, in welcher dieser unter anderem ausführte, die Beschwerdeführerin leide seit der Einschaltung der KESB an einer massiven Verunsicherung als Mutter. Es seien wieder Schlafstörungen aufgetreten. 19. Die Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung vor, der von der meldenden Person vorgebrachte fragile Gesundheitszustand sei der ausschlaggebende Faktor für die Wahrung ihrer Anonymität gewesen. Die Möglichkeit einer psychischen Dekompensation der meldenden Person werde schwerer gewichtet, als das Bedürfnis der Kindsmutter, den Namen der meldenden Person zu kennen, zumal die vorgebrachte Gefährdung der Kinder von Fachpersonen entkräftet worden sei (pag. 21). 20. Die Kindsmutter erklärte in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2017, es sei davon auszugehen, dass die meldende Person keine Gefährdungsmeldung gemacht hätte, wenn ihr die Wahrung ihrer Anonymität bei der Gefährdungsmeldung durch die KESB Emmental nicht versichert worden wäre. Demnach dürfe man sich fragen, inwiefern es der meldenden Person ums Kindeswohl gegangen sei (pag. 31). IV. 21. Aufgrund der im Kindesschutz geltenden Offizialmaxime muss die KESB unabhängig von einem Antrag tätig werden, sobald sie Anhaltspunkte für eine Schutzbedürf-

7 tigkeit einer Person hat. Sie ist aber in der Regel auf Meldungen von (unbeteiligten) Dritten angewiesen. Gemäss Art. 443 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB ist jede Person berechtigt, der KESB eine Meldung zu erstatten, wenn ihr das Wohl eines Kindes gefährdet erscheint. Die Person, welche eine Gefährdungsmeldung macht, muss nicht überprüfen, ob das Kind tatsächlich im Sinne des Kindesschutzrechts hilfsbedürftig ist. Die Abklärung ist Aufgabe der KESB. Lediglich mutwillige oder Meldungen wider besseres Wissen könnten strafrechtlich relevant sein. Auch anonyme Meldungen sind durch die KESB zu prüfen (vgl. ROSCH, Melderechte, Fam- Pra 2012, S. 1023 f.). 22. Ist ein Verfahren abgeschlossen – wie dies hier bzgl. des Kindesschutzverfahrens betreffend C.________ und B.________ der Fall ist –, so können die seinerzeit am Verfahren Beteiligten ihr Begehren auf Einsicht in die (nunmehr geschlossenen) Akten nicht mehr auf Art. 449b ZGB, welcher die Wahrung der Verfahrensrechte der am Verfahren beteiligten Personen bezweckt, stützen (vgl. AUER/MARTI, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 28 zu Art. 449b ZGB). Art. 17 Abs. 3 der Bernischen Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) gewährt hingegen jeder Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Informationspflicht der Behörden einerseits sowie das Recht auf Information und auf Einsicht in die Akten andererseits werden im Informationsgesetz (IG, BSG 107.1) konkretisiert. Nach Art. 14 Abs. 3 IG erfolgt die Information der Bevölkerung von Amtes wegen (Art. 16 ff. IG, sog. aktive Information) oder auf Anfrage (Art. 27 ff. IG, sog. passive Information). Die Information auf Anfrage ist in den Art. 27-30 IG geregelt: Dem Grundsatz nach hat jede Person – wie oben erwähnt – ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 27 Abs. 1 IG, Art. 17 Abs. 3 KV). Kantonsverfassung und Gesetz gehen davon aus, dass die gesuchstellende Person weder ein besonderes Interesse an der Akteneinsicht nachweisen noch das Gesuch sonstwie begründen muss. Gemäss Art. 28 IG bedarf die Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person. Art. 29 IG enthält sodann eine (nicht abschliessende) Aufzählung von überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen, welche dem Akteneinsichtsrecht entgegenstehen können (BVR 2010 S. 241, E. 3.2). Bei der Interessenabwägung, deren Durchführung Art. 27 Abs. 1 IG verlangt, sind nicht die konkreten Interessen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers mit den Interessen an der Nicht-Bekanntgabe bzw. Geheimhaltung abzuwägen. Vielmehr müssen konkrete öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dem Recht auf Informationen entgegenstehen, damit die Akteneinsicht verweigert werden darf (vgl. Vortrag IG, S. 2; BVR 2009 S. 97 E. 4.2). 23. In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass Gefährdungsmeldungen bzw. die meldenden Personen grundsätzlich nicht anonym gehalten werden können (FASS- BIND, in: Rosch et al. [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, 2016, Rz. 246). Erforderlich sei aber eine Interessenabwägung. Wenn die Meldenden beispielsweise einen unverzichtbaren Beitrag

8 zum Wohl des Kindes oder des Erwachsenen leisten (bspw. Grosseltern, andere enge Bezugspersonen) oder wenn sie mit einer hohen Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Nachteile (physische oder psychische Gewalt etc.) befürchten müssen, könne ihr Interesse an Anonymität jenes an vollständiger Akteneinsicht überwiegen (FASSBIND, a.a.O., Rz. 247). Ganz generell diene die Wahrung der Anonymität der Meldenden indessen nur sehr selten dem Kindes- oder Erwachsenenwohl, da sich bei den Eltern bzw. den betroffenen erwachsenen Personen alles nur noch darum zu drehen drohe, wer die ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte Meldung eingereicht hat. Diese Ablenkung von der zwingend notwendigen Fokussierung auf das Kindes- oder Erwachsenenwohl, auf die elterlichen Ressourcen und Defizite sowie auf die geeigneten freiwilligen oder behördlichen Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen, könne die kindes- oder erwachsenenwohlgerechte Lösungsfindung und die unabdingbare Zusammenarbeit mit den Eltern bzw. der betroffenen erwachsenen Person nachhaltig vereiteln. Deshalb sei in Bezug auf den Schutz der Identität der Meldenden grosse Zurückhaltung geboten (FASSBIND, a.a.O., Rz. 248). 24. Mit Blick auf die oben erwähnten Kriterien ist einerseits klar, dass die meldende Person grundsätzlich nicht geheim gehalten werden kann. Auf der anderen Seite sind die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auf Gefährdungsmeldungen angewiesen. Vorliegend ist zu prüfen, ob die meldende Person ein überwiegendes privates Interesse an der Geheimhaltung ihrer Identität geltend machen kann resp. ob das Geheimhaltungsinteresse im konkreten Einzelfall dem grundsätzlichen Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin vorgeht. Die meldende Person bringt diesbezüglich vor, ihr psychisches Gleichgewicht sei sehr fragil und gemäss ihrem Arzt würde sie bei Offenlegung ihrer Identität eine psychische Dekompensation durchmachen. Aus diesem Grund ersucht sie darum, in allen Unterlagen, die zur Einsichtnahme herausgegeben werden, ihren Namen und weitere Identifikationsmöglichkeiten unkenntlich zu machen. Hier gilt es zunächst festzuhalten, dass die meldende Person auch eine (effektiv) anonyme Gefährdungsmeldung, also eine Meldung ohne Bekanntgabe ihrer Identität gegenüber der KESB Emmental, hätte machen können, wenn ihr so viel an ihrer Anonymität gegenüber der Beschwerdeführerin gelegen hätte. Sodann brachte die meldende Person in ihrer Gefährdungsmeldung auch nicht vor, im Familiensystem der Beschwerdeführerin eine wichtige Rolle zu spielen, indem sie etwa einen Beitrag zum Wohl der Kinder der Beschwerdeführerin leistete; sie machte vielmehr einzig persönliche, gesundheitliche Gründe, die für ihre Anonymität sprechen, geltend. Sie unterliess es aber, diese Gründe näher zu umschreiben. In ihrer Gefährdungsmeldung vom 11. Mai 2016 führte sie bloss aus, sie bitte um absolute Anonymität, weil das Offenlegen ihrer Identität einen «riesen Streit» mit der Kindsmutter mit sich bringen würde und die Kinder die Leidtragenden wären. Nachdem ihr am 24. August 2016 durch die KESB Emmental mitgeteilt worden war, dass die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht ersucht habe, erklärte sie dann am 25. August 2016, an einer psychischen Erkrankung zu leiden und dass die Offenlegung ihrer Identität sowie die mit Sicherheit folgenden «Angriffe» der Beschwerdeführerin für sie psychisch «verheerend» wären. Ausserdem würde sie die Kinder nicht

9 mehr sehen dürfen. Ihr Hausarzt reichte später am 19. September 2016 eine allgemein gehaltene Bestätigung bei der KESB Emmental ein, in welcher er ausführte, dass das psychische Gleichgewicht der meldenden Person sehr fragil und als Folge der Aufhebung der Anonymität mit einer gravierenden psychischen Dekompensation zu rechnen sei. Die meldende Person befürchtet somit, mit der Beschwerdeführerin in Konflikt zu geraten, und macht geltend, dies würde bei ihr zu einer gravierenden psychischen Belastung führen. Demgegenüber stellte die Gefährdungsmeldung einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit und Privatsphäre der Beschwerdeführerin und ihrer Familie dar. Auch wenn im abgeschlossenen Kindesschutzverfahren betreffend C.________ und B.________ keine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden konnte und keine Kindesschutzmassnahmen angeordnet wurden, entspricht es einem nachvollziehbaren Bedürfnis der Beschwerdeführerin, die Identität der meldenden Person zu erfahren. Die Unsicherheit und Ungewissheit betreffend die Identität der meldenden Person macht die Beschwerdeführerin misstrauisch gegenüber den ihr nahestehenden Personen und ihrem Umfeld. So gibt sie in ihrer Beschwerde an, durch die gewahrte Anonymität der meldenden Person müsse sie nach wie vor hinter Jedem und Jeder, welche(r) ihr täglich begegne, jemanden vermuten, der ihr schaden wolle. Ihr Arzt, Dr. med. G.________, bestätigte, dass die Beschwerdeführerin seit der Einschaltung der KESB an einer massiven Verunsicherung als Mutter leide und bei ihr wieder Schlafstörungen aufgetreten seien. Die Beschwerdeführerin ist somit in ihrem Befinden sowie in ihren sozialen Kontakten seit längerem stark beeinträchtigt. Das Interesse der Beschwerdeführerin an Transparenz und Aufklärung scheint deshalb überwiegend, zumal beim Schutz der Identität der meldenden Person (die vorliegend im abgeschlossenen Kindesschutzverfahren keine Parteistellung hatte) grosse Zurückhaltung geboten ist. 25. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen überwiegt das Interesse der meldenden Person an Anonymität jenes der Beschwerdeführerin auf Kenntnis der meldenden Person nicht. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 4. August 2017 aufgehoben. Die KESB Emmental wird angewiesen, der Kindsmutter vollständige Einsicht in die Akten des vorliegenden Falls (d.h. insbesondere auch in die bisher abgedeckten Stellen) zu gewähren. Die Art des Vollzugs der Akteneinsicht wird der KESB überlassen. Diese wird dabei den Bedürfnissen beider Parteien Rechnung tragen und die Akteneinsicht angesichts der vorliegenden Situation nach ihrem Ermessen in begleitender Form durchführen (z.B. im Rahmen eines Gesprächs mit oder ohne Anwesenheit der anderen Partei am Sitz der KESB). V. 26. Die Kindsmutter hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. 27. Da wie nachfolgend (unter VI.) noch ausgeführt wird, die Gerichtskosten aufgrund des Obsiegens der Beschwerdeführerin durch den Kanton Bern zu tragen sind, ist

10 das Gesuch der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden und vom Protokoll abzuschreiben. VI. 28. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. a des Verfahrenskostendekretes [VKD; BSG 161.12]), zu Lasten des Kantons Bern (JGK, KESB Emmental). 29. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 30. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen, da eine solche nicht beantragt wurde und sich das Verfahren für die Beschwerdeführerin auch nicht aufwändig gestaltete (vgl. Art. 104 Abs. 2 VRPG).

11 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 4. August 2017 aufgehoben. Die KESB Emmental wird angewiesen, der Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in die Akten des vorliegenden Falles (insbesondere auch in die bisher abgedeckten Stellen) zu gewähren. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (KES 17 554) wird als gegenstandslos ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten vom Protokoll abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern (JGK, KESB Emmental). 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Vorinstanz - der Melderin Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 15. Januar 2018 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: Miescher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Entscheid ist rechtskräftig.

KES 2017 553 — Bern Obergericht Zivilkammern 15.01.2018 KES 2017 553 — Swissrulings