Obergericht des Kantons Bern Anwaltsaufsichtsbehörde Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance des avocats Entscheid AA 26 44 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2026 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin), Rechtsanwalt Schnidrig, Gerichtspräsidentin Dupuis, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeiger gegen B.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 10. Februar 2026 Regeste: Verletzung der Aufklärungspflicht über das geschuldete Honorar (Art. 12 lit. i BGFA) Die einzige massgebliche Angabe zur Honorarhöhe erfolgte mit der ersten Aufwandschätzung für eine Vertragsprüfung mit 1 bis 1.5 Stunden. Danach gab es keine weiteren Hinweise zur geänderten Aufwandschätzung. Bereits vor der Teamsbesprechung war der Aufwand schon rund dreimal höher. Der Disziplinarbeklagte hätte die nicht mehr realistische Aufwandschätzung spätestens an oder nach der Teamsbesprechung mit dem Anzeiger klarstellen oder relativieren müssen. Die allgemeine Standardformulierung im Mandatsvertrag zum Kostenvorschuss kann nicht als zusätzlicher Hinweis auf den zu erwartenden Anstieg der Kosten gelten.
2 Erwägungen: I. Anzeige und Formelles 1. Am 10. Februar 2026 erstattete A.________ (nachfolgend Anzeiger) gegen Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) eine Disziplinaranzeige wegen massiv überhöhter Honorarrechnung. Er habe am 12. September 2025 mit dem Disziplinarbeklagten Kontakt aufgenommen und habe ihm sein Anliegen kurz geschildert. Der Disziplinarbeklagte habe ihm daraufhin geschrieben, dass er den Aufwand auf circa 1 bis 1.5 Stunden schätze. Gestützt auf dieser Basis habe er dem Disziplinarbeklagten den Auftrag erteilt. Vom 16. bis zum 19. September 2025 habe die Kanzlei eigenmächtig mit 3 Personen am Fall gearbeitet und 12.25 Stunden Aufwand generiert. Über diese achtfache Überschreitung der Schätzung während der laufenden Arbeiten sei er nie informiert worden. Erst nach Abschluss der Arbeiten sei er beiläufig mit der Tatsache konfrontiert worden, dass die Kosten nun bei rund CHF 3'500.00 liegen würden. Er sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die Rechnung habe sich dann auf CHF 4'179.90 belaufen. Dagegen habe er Einspruch erhoben und mit dem Disziplinarbeklagten korrespondiert (vgl. pag. 1 ff.). 2. Am 13. Februar 2026 wurde dem Anzeiger von der Anwaltsaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass die Anzeige die Formvorschriften des VRPG nicht erfülle, weil sie nicht unterzeichnet worden sei. Er solle die erste Seite unterzeichnet retournieren. Zudem wurde der Anzeiger darauf aufmerksam gemacht, dass er präzisieren müsse, gegen welche Rechtsanwältin oder gegen welchen Rechtsanwalt der Kanzlei sich die Vorwürfe konkret richten würden (pag. 45). 3. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 reichte der Disziplinarbeklagte eine unterzeichnete Version der Anzeige nach und gab auch an, dass sich seine Anzeige gegen den Disziplinarbeklagten richte (pag. 47 ff.). 4. Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 bestätigte die Anwaltsaufsichtsbehörde dem Anzeiger den Eingang der Anzeige und teilte diesem mit, dass er im Disziplinarverfahren keine Parteistellung habe, dass er jedoch die Möglichkeit hätte, sich über die Art und Erledigung des Verfahrens informieren zu lassen (pag. 53). 5. Mit einem weiteren Schreiben ebenfalls vom 23. Februar 2026 wurde dem Disziplinarbeklagten eine Frist bis zum 17. März 2026 angesetzt, um kurz zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (pag. 55). II. Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 26. Februar 2026 6. In seiner fristgerechten Stellungnahme vom 26. Februar 2026 führte der Disziplinarbeklagte aus, dass der Auftrag am 15. September 2025 gegenüber der ursprünglichen E-Mail-Mitteilung vom 12. September 2025 erweitert worden sei. Am 16. September 2025 habe der Anzeiger den Mandatsvertrag unterzeichnet und in diesem
3 Mandatsvertrag seien die Grundlagen der Honorierung klar festgelegt. Diesen Honorargrundlagen habe der Anzeiger mit seiner Unterschrift zugestimmt. 7. Am 17. September 2025 habe eine 45-minütige Teams-Besprechung stattgefunden. Dabei sei deutlich geworden, dass es sich nicht um eine blosse Vertragsprüfung handle. Das Vorgehen wurde gemeinsam festgelegt und der Auftrag präzisiert. Gleichentags habe der Klient neue Unterlagen per E-Mail zugestellt, darunter Lieferscheine, Handelsrechnungen und E-Mail-Verläufe. Diese zusätzlichen Unterlagen erweiterten den Auftrag erneut, so dass es nicht mehr nur um eine blosse Vertragsprüfung gehen konnte. 8. Die erbrachten Leistungen könnten der Honorarnote entnommen werden. Der Anzeiger habe die Leistungen zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Dass er nun behaupte, die Gesamtleistung wäre in maximal 1.5 Stunden zu erbringen gewesen, widerspreche dem Verhalten und dem gemeinsam festgelegten Vorgehen. Vor der Rechnungstellung sei der Klient mit Zustellung der Ersteinschätzung vom 19. September 2025 proaktiv über den bisher angefallenen Aufwand informiert worden. Der Anzeiger habe sich am gleichen Tag bedankt, ohne sich zu den angefallenen Kosten zu äussern. 9. Die Anwaltsaufsichtsbehörde sei nur dann zur Überprüfung der Angemessenheit einer Honorarnote zuständig, wenn diese krass überhöht und mit keinem Aufwand zu rechtfertigen sei. 10. Der in Rechnung gestellte Aufwand ergebe sich aus der vom Anzeiger veranlassten Erweiterung des Auftrages. Dies sei nicht eigenmächtig geschehen und die Kosten seien rechtzeitig kommuniziert worden. Die Abrechnung basiere auf dem vereinbarten Mandatsvertrag (vgl. pag. 57 ff.). III. Zuständigkeit / Eröffnung Disziplinarverfahren 11. Der Disziplinarbeklagte wurde mit Datum vom 2. März 2016 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Er untersteht daher der Aufsicht i.S.v. Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) i.V.m. Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Das vorgeworfene Verhalten bzw. Unterlassen betrifft kein Verfahren vor Gerichten und Behörden und spielte sich in den Kanzleiräumlichkeiten des Disziplinarbeklagten im Kanton Bern ab. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b KAG gegeben. 12. Gestützt auf die Anzeige wurde mit Verfügung vom 4. März 2026 ein Verfahren wegen einer möglichen Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA eröffnet. Dem Disziplinarbeklagten wurde gleichzeitig eine Frist von 21 Tagen angesetzt, um eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen.
4 IV. Stellungnahme des Disziplinarbeklagten nach der Eröffnung des Verfahrens 13. In seiner fristgerechten Stellungnahme vom 26. März 2026 beantragt der Disziplinarbeklagte, dass das gegen ihn eröffnete Disziplinarverfahren ohne Massnahmen aufzuheben sei, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Anzeigers, eventualiter unter Kostenfolgen zulasten des Kantons Bern (pag. 89 ff.). 14. In seiner ausführlichen Stellungnahme führte der Disziplinarbeklagte aus, dass es nachweisbar falsch sei, dass von ihm ein konkretes Angebot zur Fallprüfung unterbreitet worden sei. Die Schätzung in der E-Mail-Mitteilung vom 15. September 2025 habe sich ausdrücklich auf eine Prüfung der Verträge und nicht auf eine umfassende Fallbearbeitung bezogen. 15. Mit E-Mail vom 15. September 2025 habe der Disziplinarbeklagte dem Anzeiger auch mitgeteilt, dass die weiteren Dokumente erst geprüft werden könnten, sobald eine Auftragserteilung erfolgt sei. Der Anzeiger habe daraufhin geantwortet, dass er den Aufwand für die Abklärung entschädigen werde. Die Aufwandschätzung in der Höhe von 1 bis 1.5 Stunden habe sich nachweislich nur auf die Erstprüfung der Verträge und nicht auf eine umfassende Fallbearbeitung bezogen. 16. Der Mandatsvertrag vom 15. September 2025 enthalte unter anderem die folgenden Bestimmungen zur Honorierung: - Ziffer 5 (Honorar): Die Honorierung erfolgt auf Stundenbasis, sofern keine auftragsbezogenen Pauschalen vereinbart wurden; zudem sind die anwendbaren Stundensätze ausgewiesen. - Ziffer 6 (Auslagen und Spesen) - Ziffer 7 (Mehrwertsteuer) - Ziffer 8 (Vorschuss): Der Auftragnehmer hat jederzeit das Recht, einen Kostenvorschuss in der Höhe von maximal CHF 5'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen, welcher vom Klienten innert 10 Tagen zu leisten ist. - Ziffer 9 (Rechnungsstellung): Die Klienten werden durch regelmässige monatliche bis vierteljährliche Rechnungsstellung über die effektiv aufgelaufenen Kosten informiert. Der Mandatsvertrag sei am 16. September 2025 vom Anzeiger unterzeichnet worden. Es sei keine Pauschale vereinbart worden, so dass gestützt auf Ziffer 5 des Mandatsvertrages, eine Vergütung nach dem effektiv zur Auftragserteilung angefallenen Aufwand zu leisten sei. 17. Mit E-Mail-Mitteilung vom 15. September 2025 8:06 Uhr habe der Anzeiger neue Unterlagen (insbesondere einen Händlervertrag, die Kündigung dieses Vertrages
5 und weitere) nachgereicht, welche zur Vorbereitung der Teams-Besprechung geprüft werden sollten. 18. In der E-Mail vom 15. September 2025 (11:14 Uhr) habe der Anzeiger den Sachverhalt ergänzt und um die Klärung von weiteren Punkten gebeten. 19. Am 17. September 2025 habe eine 45-minütige Teams-Besprechung mit dem Anzeiger stattgefunden. Dabei sei das weitere Vorgehen gemeinsam definiert worden. 20. Daraufhin habe der Anzeiger mit E-Mail vom 17. September 2025 weitere Unterlagen, insbesondere Lieferscheine, Handelsrechnungen sowie E-Mail-Verläufe zur Berücksichtigung nachgereicht (E-Mail des Anzeigers vom 17. September 2025 [21:00 Uhr], (Beilage) und E-Mail des Anzeigers vom 17. September 2025 [10:39 Uhr] Beilage 9). Aus der Korrespondenz ergebe sich somit, dass der vom Anzeiger erteilte Auftrag weit über eine blosse Vertragsprüfung hinausgegangen sei, die mit einem Aufwand von 1 bis 1.5 Stunden hätte erledigt werden können. Zur Beantwortung der vom Anzeiger ausdrücklich gestellten Fragen sei die Prüfung der rechtlichen Lage sowie die Erarbeitung strategischer Handlungsoptionen erforderlich gewesen. Die entsprechenden Leistungen seien vom Anzeiger angenommen und zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden. 21. Es liege keine massiv überhöhte Honorarrechnung vor. Die unverbindliche Schätzung für die Erstprüfung der Verträge von 1 bis 1.5 Stunden habe keineswegs als Kostendach für die gesamte Fallbearbeitung gegolten. Diese Schätzung galt ausdrücklich nur für die initiale Vertragsprüfung, nicht für die gesamte Fallbearbeitung. Das Honorar sei im Verhältnis zur erbrachten Leistung keineswegs massiv überhöht und angemessen. Sowohl der Stundenansatz als auch der ausgewiesene Zeitaufwand seien angemessen. 22. Noch vor der Rechnungsstellung sei der Anzeiger mit E-Mail vom 19. September 2025 proaktiv über die bis dahin ausgefallenen Kosten informiert worden. Der Anzeiger habe dafür gedankt und habe mitgeteilt, dass vorläufig nichts mehr zu unternehmen sei. Eine Besprechung der Kostennote sei mehrmals angeboten aber immer konsequent abgelehnt worden. 23. Mit dem Mandatsvertrag sei der Anzeiger über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufgeklärt worden. Es sei auf allfällig gewünschte Vorschüsse, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung und die Art des Honorars hingewiesen worden. Der Stundenansatz sei auch angegeben worden. Alle im Hinblick auf die Rechnungsstellung und Honorarzusammensetzung erforderlichen Hinweise seien bei der Übernahme des Mandates offengelegt worden. Damit sei der Anzeiger einverstanden gewesen. 24. Anwältinnen und Anwälte seien darüber hinaus verpflichtet, der Mandantschaft über die Höhe des zu erwarten Gesamthonorars eine Prognose zu stellen. An diese dürfe gerade zu Beginn des Mandates keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Bevor sich die Anwältinnen und Anwälte über den relevanten Sachverhalt, die rechtlichen Probleme und Unklarheiten, sowie die Haltung der Gegenpartei
6 nicht ein Bild habe machen können, seien zuverlässige Prognosen nahezu unmöglich. 25. Die unverbindliche Kostenschätzung habe sich nachweislich lediglich auf eine erste Prüfung der Verträge bezogen. Dem Anzeiger seien die finanziellen Folgen der Auftragserteilung jederzeit bewusst gewesen. Der Anzeiger sei am 19. September 2025 proaktiv über die erhöhten Kosten informiert worden. Es liege keine Verletzung von Artikel 12 lit. i BGFA vor. 26. Es sei kein unnötiger Mehraufwand betrieben worden. Der angefallene Aufwand habe sich aus dem gemeinsam mit dem Anzeiger abgestimmten Vorgehen ergeben. Durch die Einreichung von Fragen und Unterlagen habe der Anzeiger den Umfang des Auftrags klar festgelegt. Der zur Erfüllung des Auftrages angefallene und in Rechnung gestellte Aufwand war weder unnötig noch unangemessen. 27. Es habe auch keine eigenmächtige Auftragserweiterung durch den Disziplinarbeklagten gegeben. Der Auftrag sei von Anfang an über eine reine Vertragsprüfung hinausgegangen. Es liege kein Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA vor. Die Kosten seien in der Regel vom Kanton zu tragen. Wenn das Disziplinarverfahren aufgehoben werde gem. Art. 35 Abs. 2 lit. b KAG können die Kosten jedoch ganz oder teilweise der anzeigenden Personen auferlegt werden, sofern sie mutwillig oder grobverlässig gehandelt habe. 28. Auf die einzelnen materiellen Einwände des Disziplinarbeklagten wird soweit massgeblich nachfolgend noch näher eingegangen. 29. Mit Verfügung vom 7. April 2026 nahm die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 26. März 2026 Kenntnis und bestimmte Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig zum Referenten (pag. 217). 30. Beweismassnahmen waren keine nötig. Der Sachverhalt ergibt sich - soweit disziplinarrechtlich relevant - aus den eingereichten Unterlagen. V. Materielles zur Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA 31. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2000 im BGFA geregelt. 32. Gemäss Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Weiter sind sie verpflichtet, ihre Klienten periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung gehören Hinweise auf allfällig gewünschte Vorschüsse, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die Art des Honorars (Pauschale oder Honorar nach Stundenaufwand) sowie allfällige Zahlungsfristen. Zur erforderlichen Information gehören auch Angaben zu einem allfälligen Stundenansatz (vgl. FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 157).
7 33. Die Information über die Grundsätze der Rechnungsstellung erfolgt am besten im Rahmen einer Honorarvereinbarung, die sich nicht nur über die grundsätzliche Entgeltlichkeit des Auftrags, sondern auch über die Höhe beziehungsweise die Berechnung (insbesondere nach Stundenaufwand) des Honorars ausspricht (FELL- MANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 161). 34. Art. 12 lit. i BGFA sagt nichts zum Erfordernis einer Prognose über die Höhe des voraussichtlichen Honorars. Das Gesetz verlangt bloss eine Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung sowie periodische Informationen über die bereits angefallenen Kosten. In der Lehre ist es jedoch allgemein anerkannt, dass sich der Anwalt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht in der Regel auch zur mutmasslichen Honorarhöhe aussprechen muss (FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 170). Mehr als die Angabe einer vernünftigen Grössenordnung wird man vom Anwalt in der Regel allerdings nicht verlangen dürfen. In den meisten Fällen können die Anwälte nämlich bloss den Rahmen abstecken, in welchem sich ihre Honorare mutmasslich bewegen werden. Vor allem bei der Abrechnung nach Stundenaufwand ist zu berücksichtigen, dass es erfahrungsgemäss «nur bei einfachen, nicht von Komplikationen bedrohten Rechtsvorkehrungen möglich ist» eine Schätzung des Honorars mit einer gewissen Präzision abzugeben (FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 170). Man wird vom Anwalt aber fordern dürfen, den Klienten in komplizierten Fällen gerade über die Unvorhersehbarkeit des Aufwandes zu informieren und auf absehbare Risiken hinzuweisen, die sich auf die Führung des Honorars auswirken können. Treten während der Führung eines Mandates unvorhergesehene Ereignisse ein, die zu einem wesentlichen Anstieg der Anwaltskosten führen, hat der Anwalt seinen Klienten davon in Kenntnis zu setzen. 35. Der für das Disziplinarverfahren massgebliche Sachverhalt kann demnach beweismässig wie folgt zusammengefasst werden: 35.1 Mit E-Mail-Mitteilung vom 12. September 2025 (16:27 Uhr) gelangte der Anzeiger an den Disziplinarbeklagten. Die Mail trug den Betreff «Auskunft zu Vertragsbruch». Der Anzeiger schilderte grob den Sachverhalt, wonach er über 10 Jahre eine Geschäftsbeziehung mit einem US-amerikanischen Bekleidungshersteller gehabt habe. Dieser habe den Händlervertrag per 31. Juli 2025 aus fadenscheinigen Gründen gekündigt. Alles aufzulisten würde den Umfang der E-Mail sprengen. Der Anzeiger hat bereits in der ersten Mail einige Fakten der letzten Monate angegeben. Er sei Monate vorher aus der B2B-Plattform ausgeschlossen worden. Bestellte und bezahlte Waren seien trotz Verfügbarkeit beim Hersteller nicht geliefert worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass viele Kunden nicht mehr bedient werden konnten und zahlreiche Aufträge verloren gegangen seien. Auch habe der Bekleidungshersteller vor Ablauf des Vertrages den Abverkauf der Lagerware verunmöglicht, weil wegen dem frühzeitigen Ausschluss keine Komplettpakete mehr hätten geschnürt werden können. Er habe nun vor, seine Ware an den USamerikanischen Bekleidungshersteller zu retournieren. Er sei der Meinung, dass der US-amerikanische Bekleidungshersteller einen Vertragsbruch begangen habe. Er wolle wissen, ob er eine Chance habe, sein Geld zurückzubekommen. Es gehe
8 um rund CHF 40'000.00 Lagerware und verlorene Aufträge von rund CHF 90'000.00. Er wolle wissen, wie die rechtlichen Schritte aussehen (pag. 7). 35.2 Mit E-Mail-Mitteilung, ebenfalls vom 12. September 2025 (vgl. pag. 165/167), teilte der Disziplinarbeklagte dem Anzeiger mit, dass gestützt auf die Informationen des Anzeigers keine zuverlässige Rechtsauskunft möglich sei. Es müssten mindestens die Verträge geprüft werden. Er schlug deshalb eine Erstbesprechung vor (circa 30 Minuten) per Teams, beispielsweise am Montag (15:00 Uhr) oder am Mittwoch (10:15 Uhr). 35.3 Am Samstag 13. September 2025 (15:36 Uhr) bedankte sich der Anzeiger beim Disziplinarbeklagten für den Bescheid. Der Mittwoch, 17. September 2025 sei günstig (pag. 9). 35.4 Am Montag, 15. September 2025 (7:49 Uhr) schickte der Disziplinarbeklagte dem Anzeiger eine Einladung für eine Teamsbesprechung (10:00 Uhr) (pag. 10). 35.5 Am Montag, 15. September 2025 (9:06 Uhr) schickte der Disziplinarbeklagte dem Anzeiger eine weitere E-Mail-Mitteilung. In dieser führte er an, dass er die Dokumente erst prüfen könne, wenn er einen diesbezüglichen Auftrag vom Anzeiger erhalten habe. Dafür müsse er einen Mandatsvertrag ausstellen, den er ihm gerne zugehen lassen werde. Für die Prüfung der Verträge rechne er mit einem Aufwand von circa 1 bis 1.5 Stunden. Die Besprechung von 30 Minuten würde ihm nicht verrechnet werden (pag. 123). 35.6 Auf diese E-Mail-Mitteilung antwortete der Anzeiger mit E-Mail vom 15. September 2025 (11:14 Uhr), dass er den Disziplinarbeklagten natürlich für seinen Aufwand für die Abklärung entschädigen werde (pag. 131). Er schilderte den Sachverhalt der vergangenen Jahre im Groben. Aus seiner Sicht seien die folgenden Punkte zu klären: 1. Ich will mein Geld von der nicht gelieferten Vorkasse-Bestellungen zurück. 2. Ich will, dass der Bekleidungshersteller unsere Lagerware zurücknimmt und uns den Betrag zurückerstattet. 3. Ich bin der Meinung der Bekleidungshersteller hat Vertragsbruch begangen, indem er die auf Vorkasse bestellten Waren bereits Monate vor Ablauf des Vertrages nicht mehr geliefert habe. Diesen Umstand möchte ich nutzen, um den Bekleidungshersteller zu zwingen, unsere Ware zurückzunehmen. Nötigenfalls auch vor Gericht. Wie sieht die rechtliche Situation? Wie stehen meine Chancen? (pag. 134/135).
9 35.7 Der Mandatsvertrag wurde dem Anzeiger vom Disziplinarbeklagten ebenfalls am 15. September 2025 zugestellt (pag. 67). Der Anzeiger hat den Mandatsvertrag am 16. September 2025 unterzeichnet (vgl. pag. 81). 35.8 Dem Leistungsblatt zur Rechnung des Disziplinarbeklagten vom 28. Oktober 2025 (vgl. pag. 195) kann entnommen werden, dass vor der Teamsbesprechung vom 17. September 2025 vom Disziplinarbeklagten und seinen Mitarbeitern bereits ein verrechenbarer Aufwand von 4.6 Stunden betrieben worden war. 35.9 Weiter kann dem Leistungsblatt (pag 195) entnommen werden, dass die Teamsbesprechung mit dem Anzeiger (entgegen der Zusicherung des Disziplinarbeklagten in der E-Mail-Mitteilung vom 15. September (pag. 123), dem Anzeiger ebenfalls in Rechnung gestellt wurde. 35.10 In der Zeit nach der Teamsbesprechung entstand gemäss Leistungsblatt (pag. 195) ein weiterer verrechenbarer Aufwand von 4.65 Stunden, der dem Anzeiger in Rechnung gestellt wurde. 35.11 Die Rückmeldung durch den Disziplinarbeklagten erfolgte dann am Freitag, 19. September 2025 (pag. 201 ff.). In dieser Rückmeldung vom 19. September hat der Disziplinarbeklagte dem Anzeiger zwei Vorgehensoptionen empfohlen und die rechtliche Lage geschildert. Er hat den Anzeiger zudem darauf aufmerksam gemacht, dass sich die bisherigen Aufwände auf rund CHF 3'500.00 belaufen würden und dass für das weitere Vorgehen ein Kostendach von CHF 5'000.00 vorgesehen werde und der Anzeiger selbstverständlich umgehend informiert würde, sollte dieses erreicht werden. 36. Gestützt auf diesen Sachverhalt kann festgehalten werden, dass der Disziplinarbeklagte den Anzeiger im Wesentlichen korrekt im Sinne von Art. 12 lit. i BGFA über die Grundzüge der Rechnungsstellung aufgeklärt hat. Der unterzeichnete Mandatsvertrag enthält die nötigen Informationen. Es geht nicht um einen Fall massiv überhöhter Rechnungsstellung. Zu prüfen ist, ob der Anzeiger auch den in Ziff. 34 vorstehend umschriebenen Aufklärungspflichten in rechtsgenüglicher Art und Weise nachgekommen ist. 37. Die erste Aufwandschätzung des Disziplinarbeklagten für eine Vertragsprüfung von 1 – 1.5 Stunden ist angesichts der Anfrage des Anzeigers «Auskunft zu Vertragsbruch» eher widersprüchlich und irreführend. Dem Anzeiger ging es (wie jedem Betreff aller E-Mailmitteilungen entnommen werden kann) nie um eine blosse Vertragsprüfung. Es ist aber korrekt, dass der Anzeiger den Disziplinarbeklagten nach der ersten Kontaktaufnahme (und vor der Teamsbesprechung) mit zusätzlichen Fragen und Unterlagen dokumentiert hat. Der Disziplinarbeklagte hätte somit den Anzeiger spätestens nach der Teamsbesprechung darauf hinweisen müssen, dass es nicht um eine blosse Vertragsprüfung geht und die gestellten Fragen nicht mit einem Aufwand von 1 – 1.5 Stunden beantwortet werden können. Dies insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass vor der Teamsbesprechung bereits ein verrechenbarer Aufwand von über 4 Stunden angefallen war. Selbst der Disziplinarbeklagte behauptet nicht, dass er den Anzeiger nach der ersten Aufwandschätzung für die Vertragsprüfung darauf hingewiesen habe, dass die zusätzlichen Fra-
10 gestellungen und Unterlagen einen Zusatzaufwand zur Folge haben werden. Dies ist aktenkundig nicht passiert. Die einzige massgebliche Angabe zur Honorarhöhe erfolgte mit der ersten Aufwandschätzung für eine Vertragsprüfung mit 1 – 1.5 Stunden. Danach gab es keine weiteren Hinweise zur geänderten Aufwandschätzung. Der Disziplinarbeklagte hatte die nicht mehr realistische Aufwandschätzung spätestens an oder nach der Teamsbesprechung mit dem Anzeiger klarstellen oder relativieren müssen. Die allgemeine Standardformulierung im Mandatsvertrag zum Kostenvorschuss (Ziff. 8), der dem Anzeiger am gleichen Tag wie die konkrete Aufwandschätzung für die Vertragsprüfung zuging, kann nicht als zusätzlicher Hinweis auf den zu erwartenden Anstieg der Kosten gelten. Wenn der Anwalt eine erste konkrete Aufwandschätzung abgibt, muss er diese anpassen, wenn sich die Verhältnisse aufgrund zusätzlicher Fragestellungen und Dokumente verändern. 38. Wie bereits ausgeführt wurde, muss der Anwalt seinen Klienten gerade in komplizierten Fällen über die Unvorhersehbarkeit seines Aufwandes informieren und auf die absehbaren Risiken hinweisen, die sich auf die Höhe des Honorars auswirken könnten. Dies hat der Disziplinarbeklagte nicht gemacht. Die nötigen Informationen hätte der Disziplinarbeklagte dem Anzeiger spätestens nach der Teamsbesprechung zugehen lassen müssen. Das ist aber nicht geschehen. 39. Der Disziplinarbeklagte hat seine Aufklärungspflichten verletzt und hat den Anzeiger im Glauben gelassen, dass bloss ein Aufwand von 1 bis 1.5 Stunden zu erwarten sei. Bereits vor der Teamsbesprechung war der Aufwand schon rund dreimal höher. Der Anzeiger wurde insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass die zusätzlichen Unterlagen und Fragestellungen gegenüber der ersten groben Aufwandschätzung zu einem entschädigungspflichtigen Zusatzaufwand führen würden. Das Vorliegen einer Verletzung der Berufsregeln gemäss Artikel 12 lit. i BGFA ist deshalb zu bejahen. VI. Sanktionen 40. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens 2 Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen, allenfalls verbunden mit einer Busse. Der Disziplinarbeklagte ist bislang disziplinarisch nicht aufgefallen. Die festgestellte Regelverletzung ist aber insgesamt eher klein, zumal der Disziplinarbeklagte alle anderen Informationspflichten, die nach Art. 12 lit. i BGFA verlangt werden, ohne weiteres erfüllte. Er hat die Aufklärungspflicht verletzt. Die Anwaltsaufsichtsbehörde erachtet aufgrund der gesamten Umstände das Aussprechen einer Verwarnung als angemessen. VII. Kosten 41. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gem. Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 aufzuerlegen.
11 42. Der Disziplinarbeklagte hat gem. Art. 36 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.
12 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Gegen den Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA eine Verwarnung ausgesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 werden dem Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt. 3. Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 5. Dem Anzeiger wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 27. Mai 2026 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Die Präsidentin: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.