Obergericht des Kantons Bern Anwaltsaufsichtsbehörde Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance des avocats Entscheid AA 18 36 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. August 2019 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Fürsprecher F. Müller (Referent), Oberrichter Guéra, Gerichtspräsidentin Zürcher, Fürsprecher Labbé Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3001 Bern Anzeigerin gegen A.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 9. Februar 2018 Regeste: Verletzung der Aufklärungspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) Ginge es im Einzelfall darum, einen voreingenommenen Richter abzulehnen, lässt sich durchaus ein Klienteninteresse an einem Ablehnungsgesuch begründen. Geht es indessen darum, stereotyp jedwelchen gesetzlichen Spruchkörper auf verschiedenen Instanzen abzulehnen, bedürfte es für die Geltendmachung eines Klienteninteresses einer eigenständigen, nachvollziehbaren Begründung. Diese fehlt. Dazu kommt, dass vom Anwalt gefordert werden muss, den Klienten dahingehend aufzuklären, dass jedenfalls innerschweizerisch solche Ablehnungsbegehren bis anhin nie Erfolg hatten, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch für den konkreten Klienten mit einem kostenfälligen Verlustgang und Zeitversäumnis zu rechnen ist. Dem Klienten sind die Zweckmässigkeit oder eben Unzweckmässigkeit von Rechtsvorkehrungen vor Augen zu führen. Diese Aufklärungspflicht wurde vorliegend verletzt.
2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Anzeige vom 9. Februar 2018 gelangte die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern, handelnd durch B.________, an die Anwaltsaufsichtsbehörde. Sie reichte dieser in Wahrnehmung der den Gerichtsbehörden auferlegten Meldepflicht gemäss Art. 32 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) einen Entscheid vom 8. Februar 2018 (ZK 18 17 / ZK 18 18 / ZK 18 19 / ZK 18 20) der 2. Zivilkammer i.S. C.________ / D.________ betreffend Ausstand ein, zwecks Prüfung allfälliger disziplinarrechtlicher Massnahmen gegen den Disziplinarbeklagten (pag. 1 ff.). Auf den Inhalt dieser Eingabe wird später einzugehen sein. 2. Die Anwaltsaufsichtsbehörde eröffnete dem Disziplinarbeklagten am 12. Februar 2018 (pag. 39) die Möglichkeit, kurz zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen. 3. Am 12. Februar 2018 reichte die Anzeigerin der Anwaltsaufsichtsbehörde eine von der 2. Zivilkammer als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich beurteilte Beschwerde betreffend Ausstand ein (pag. 41 ff.), wovon dem Disziplinarbeklagten am 13. Februar 2018 Kenntnis gegeben wurde (pag. 65). 4. Am 15. Februar 2018 nahm der Disziplinarbeklagte gegenüber der Anwaltsaufsichtsbehörde Stellung und reichte namentlich eine Bestätigung seines Klienten C.________ ein, wonach dieser über das Prozessrisiko informiert worden sei (Bestätigung vom 15. Februar 2018, pag. 73). Der Disziplinarbeklagte beantragte sinngemäss, es sei kein Disziplinarverfahren zu eröffnen (pag. 67 ff.). Am 7. März 2018 reichte der Disziplinarbeklagte der Anwaltsaufsichtsbehörde eine Vollmacht seines Klienten betreffend Beschwerde an das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem oben in Ziffer 1 erwähnten Entscheid der Anzeigerin ein (pag. 77 ff.). Am 3. April 2018 reichte der Disziplinarbeklagte der Anwaltsaufsichtsbehörde zudem den Entscheid des Bundesgerichtes 1B_517/2017 vom 13. März 2018 ein, um daraus abzuleiten, der Vorwurf einer aussichtslosen Beschwerdeführung sei widerlegt (pag. 83 ff.). Am 14. Juni 2018 ging bei der Anwaltsaufsichtsbehörde ein weiteres Schreiben des Disziplinarbeklagten ein, in dem er sämtliche Vorgänge bei dieser Behörde als Verstoss gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) allein oder in Verbindung mit Art. 18 EMRK sowie gegen Art. 3 EMRK rügte (pag. 105 ff.). Diesem Schreiben wurden verschiedene Unterlagen beigelegt. 5. Mit Verfügung vom 30. August 2018 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeklagten wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2018 an die Anwaltsaufsichtsbehörde äusserte sich der Disziplinarbeklagte eingehend zum erhobenen Vorwurf und negierte eine Verletzung von Berufsregeln.
3 Hierauf und auf seine weiteren Eingaben (pag. 141 ff.) wird ebenfalls später einzugehen sein. 6. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 bestimmte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde den Spruchkörper und übersandte die Akten dem Referenten. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 monierte der Disziplinarbeklagte erneut das Vorgehen der Anwaltsaufsichtsbehörde und ersuchte überdies um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiter lehnte er den Referenten Fürsprecher Franz Müller ab. 7. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 wurde dem Referenten eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Am 31. Oktober 2018 hielt der Referent die geltend gemachten Gründe für einen Ausstand für ungenügend und trug gleichzeitig Beweismassnahmen an, nämlich die Einvernahme der vom Disziplinarbeklagten selber bereits genannten Klienten C.________ und E.________ als Zeugen. 8. Mit Verfügung vom 5. November 2018 (pag. 177) wurde bezüglich Ausstand ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt, und es wurden gleichentags die Akten des Strafverfahrens Anzeiger / F.________ i.S. Nichtanhandnahme bei der Beschwerdekammer des Obergerichts ediert. Am 11. November 2018 machte der Disziplinarbeklagte von seinem Replikrecht Gebrauch. Mit Entscheid vom 16. November 2018 wies die Anwaltsaufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch ab. Die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Dezember 2018 betreffend Ausstand wurde vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019 im Verfahren 100.2018.455U abgewiesen (pag. 405 ff.). Der Entscheid wurde beim Bundesgericht angefochten; dessen Urteil steht noch aus. 9. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Termine zur Befragung der beiden Zeugen C.________ und E.________ fest. Am 18. Januar 2019 reichte der Disziplinarbeklagte namens seines Klienten (und vorgeladenen Zeugen) E.________ ein Flugticket für den Zeitraum vom 19. Januar 2019 bis und mit 16. März 2019 ein mit dem Ersuchen, für die geplante Einvernahme einen Ersatztermin festzusetzen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2019, im Anschluss an die Einvernahme des Zeugen C.________, wurde – da von der Zeugenbefragung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren – auf die Einvernahme von E.________ verzichtet. 10. Am 28. Januar 2019 wurde eine Beweisabnahme durch eine Delegation der Anwaltsaufsichtsbehörde durchgeführt. Befragt wurde der Zeuge C.________. Mangels weiterer Beweisanträge wurde das Beweisverfahren gleichentags geschlossen. Schliesslich gab der Disziplinarbeklagte am 25. Februar 2019 seine Schlussbemerkungen zu den Akten (pag. 391). Mit einem weiteren Schreiben vom 4. März 2019 gelangte der Disziplinarbeklagte erneut an die Anwaltsaufsichtsbehörde und wies auf seine Petition an das Parlament des Deutschen Bundestages hin, um darzulegen, dass seine Rügen zumindest im Ausland alles andere als aussichtslos oder querulatorisch erachtet würden (pag. 395 ff.).
4 11. Am 13. Februar 2019 edierte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde beim Regionalgericht Bern-Mittelland die Verfahrensakten im Zusammenhang mit der Ehescheidung und weiteren Verfahren zwischen C.________ / G.________. Die Akten wurden am 26. Februar 2019 dem Referenten übermittelt. II. Formelles 12. A.________ ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Der mit Meldung vom 9. Februar 2018 beanstandete Sachverhalt beschlägt seine Berufsausübung. Damit ist die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gestützt auf Art.14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 KAG gegeben. III. Untersuchungsgegenstand Anzeigerin 13. In ihrer Eingabe vom 9. Februar 2018 vertritt die Anzeigerin die Auffassung, die vom Disziplinarbeklagten in verschiedenen Fällen wiederholt erhobenen Rügen betreffend Gerichtsbesetzung im Kanton Bern im Allgemeinen und der Zivilabteilung des Obergerichtes des Kantons Bern im Konkreten seien querulatorisch, rechtsmissbräuchlich, offensichtlich aussichtslos und nicht im Interesse der vertretenen Parteien. Die Anzeigerin wies auf einen Entscheid des Bundesgerichtes 4A_327/2017 vom 31. August 2017 hin, woraus sich ergebe, dass die Besetzungspraxis in der Zivilabteilung des bernischen Obergerichtes weder verfassungs- noch konventionswidrig sei. Nichts desto trotz überhäufe der Disziplinarbeklagte das Obergericht weiterhin mit nahezu identisch begründeten Ausstandsbegehren, so auch in besagten Verfahren ZK 18 17 / ZK 18 18 / ZK 18 19 / ZK 18 20. Die Anzeigerin hege den Verdacht, dass der Disziplinarbeklagte seinen Beruf nicht im Einklang mit der Rechtsordnung sorgfältig und gewissenhaft ausübe und dadurch die Berufsregeln verletzte. Die Vermutung liege nahe, dass der Disziplinarbeklagte seine Klientschaft nicht in genügender Weise über die Prozessrisiken und insbesondere über die ihm mehrfach beschiedene offensichtliche Aussichtslosigkeit der eingereichten Ausstandsbegehren bzw. der erhobenen Rechtsmittel gegen abgewiesene Ausstandsbegehren aufkläre. 14. Im besagten Entscheid vom 8. Februar 2018 (ZK 18 17 / ZK 18 18 / ZK 18 19 / ZK 18 20) hielt die Anzeigerin unter anderem fest (Erwägung 28 ff.), die Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern habe in der Vergangenheit bereits mehrfach Ausstandsbegehren von Beschwerdeführenden, welche durch den Disziplinarbeklagten vertreten wurden, abgewiesen, und die dagegen erhobenen Beschwerden seien vom Bundesgericht ausnahmslos abgewiesen worden, soweit überhaupt darauf eingetreten worden sei. Zudem habe die Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern bereits mehrfach Beschwerden gegen abweisende erstinstanzliche Entscheide betreffend Ausstandsersuchen von Beschwerdeführenden, welche ebenfalls jeweils durch den Disziplinarbeklagten vertreten wurden, abgewiesen.
5 Das Vorgehen des Disziplinarbeklagten wurde daher als querulatorisch, rechtsmissbräuchlich und offensichtlich aussichtslos bezeichnet. Da es unbillig wäre, die Gerichtskosten für die Behandlung dieser Eingaben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, sei in einem solchen Fall von den Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und es seien die Prozesskosten von derjenigen Person zu tragen, welche sie verursacht habe. Deshalb wurden die Verfahrenskosten dem Disziplinarbeklagten persönlich auferlegt. Die Anzeigerin teilte dem Disziplinarbeklagten schliesslich bereits am 19. Oktober 2017 mit, dass Eingaben wie ein weiteres Ablehnungsgesuch vom 13. Oktober 2017, die die Zusammensetzung des Spruchkörpers zum Gegenstand haben, sowohl querulatorisch als auch rechtsmissbräuchlich erscheinen und nicht weiter behandelt werden. Die Anzeigerin handelte ebenso in einem Beschwerdefall ZK 18 65 (Schreiben vom 12. Februar 2018 an die Anwaltsaufsichtsbehörde, pag. 41; Schreiben an den Disziplinarbeklagten vom 12. Februar 2018, pag. 63). 15. Zu prüfen wird sein, ob der Disziplinarbeklagte das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA (Generalklausel) verletzt hat, wobei Pflichten gegenüber dem Klienten im Vordergrund stehen, namentlich die Frage der gewissenhaften Interessewahrung. Disziplinarbeklagter 16. Der Disziplinarbeklagte vertritt in diesem Verfahren in seinen zahlreichen Eingaben den Standpunkt, es liege keine Verletzung von Berufspflichten vor. Dieser Standpunkt kann nachstehend in Kürze wie folgt zusammengefasst werden, wobei auf Detailfragen, soweit relevant, im Rahmen der konkreten Prüfung unter Ziffer 28 ff. zurückzukommen sein wird. 17. Der Eingabe vom 15. Februar 2018 (pag. 67 ff.) ist namentlich zu entnehmen, der Disziplinarbeklagte habe seinen Klienten C.________ über das «Prozessrisiko» (sc. im Zusammenhang mit den Ausstandsgesuchen und diesbezüglichen Beschwerden) informiert, und dieser wünsche gleichwohl eine Klärung der sich stellenden Frage der gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 6 EMRK. Das Vorgehen der Anzeigerin (Einreichung der vorliegenden Anzeige) verstosse gegen Art. 34 Abs. 2 EMRK; hierzu reiche bereits die Androhung von Disziplinarverfahren aus. Die Anzeigerin versuche etwas zu konstruieren. Der Eingabe liegt die Bestätigung vom 15. Februar 2018 von C.________ bei, wonach er über das Prozessrisiko informiert sei, die Durchsetzung seiner Interessen bis und mit dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wünsche und die in seinem Namen getätigten bisherigen Rechtsvorkehren durch den Disziplinarbeklagten bestätige. 18. Am 7. März 2018 liess der Disziplinarbeklagte wissen, sein Klient habe ihn mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid ZK 18 17 / ZK 18 18 / ZK 18 19 / ZK 18 20 beauftragt, die vorliegend betroffene Anzeige sei nachweislich haltlos und geradezu dreist (pag. 78). 19. In der Eingabe vom 3. April 2018 (vgl. vorne Ziff. I.4) beantragt der Disziplinarbeklagte, kein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Er teilt weiter mit, er habe gegen die
6 Disziplinaranzeige bereits eine Beschwerde an den EGMR wegen Verstosses gegen Art. 34 Abs. 2 EMRK eingereicht (pag. 83 ff.). 20. Am 14. Juni 2018 hielt der Disziplinarbeklagte zusammenfassend fest, Teile der bernischen Justiz unternähmen «Zersetzungsmassnahmen» gegen seine Person. Die Schweizerische Justiz insgesamt behindere ihn in massivster Weise bei der Berufsausübung. Dagegen wehre er sich u.a. mittels einer Petition, die er gegenüber dem Europaparlament und auch dem Deutschen Bundestag erhoben habe. Die Disziplinaranzeige belege zusammen mit der Pressekampagne die unzulässige politische Motivation im Sinne von Art. 18 EMRK; die Disziplinaranzeige versuchte, seine Person als Menschenrechtsaktivist mundtot zu machen und zu bestrafen (pag. 105 ff.). 21. Nach Eröffnung des Disziplinarverfahrens nahm der Disziplinarbeklagte am 21. September 2018 nochmals ausführlich Stellung. Er rügte vorab, eine Entscheidung in diesem Verfahren stehe bereits fest. Er rügte weiter einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK allein oder i.V.m. Art. 14 EMRK; ebenso rügte er einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK allein oder i.V.m. Art. 18 EMRK. Das Disziplinarverfahren habe einzig den Zweck, seine Person zur Beendigung der Berufsausübung zu zwingen. In der Sache selber erklärte er, es liege keine Verletzung von Berufsregeln vor. Bis heute seien auch keine Klienten hierzu befragt worden. Das sei nachzuholen. Die Anwaltsaufsicht habe erst dann einzuschreiten, wenn eine geradezu unverantwortliche Berufsausübung vorliege, der mit den zivilrechtlichen Folgen alleine nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Gestützt auf zwischenzeitlich ergangene Urteile des Bundesgerichtes 6B_63/2018 und 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 ergebe sich, dass die von ihm gerügte Gerichtsorganisation im Kanton Bern allenfalls als Übergangslösung dienen könne. Hierauf sei eine Änderung des Organisationsreglementes erfolgt. Das zeige, dass er weder falsch beraten bzw. wissentlich unrichtig gehandelt noch gegen die Klienteninteressen verstossen habe. Diese beiden Klienten seien daher als Zeugen zu befragen. Weiter rügte der Disziplinarbeklagte einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 18 EMRK durch dieses Verfahren. Mit der Eröffnung des Disziplinarverfahrens sei entgegen der herkömmlichen Praxis Art. 6 EMRK bereits anwendbar. Das hier durchgeführte Verfahren vereitle das Recht auf Zugang zu einem Gericht. Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde auch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht, an welcher bei der Gelegenheit auch gleich die beiden Zeugen befragt werden könnten (pag. 141 ff.). 22. In seiner Eingabe vom 22. Oktober 2018 monierte der Disziplinarbeklagte nochmals einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handle. Gleichzeitig wurde das Ausstandsgesuch hinsichtlich des Referenten gestellt und schliesslich abgewiesen (vgl. vorne Ziff. I.8). 23. Nach durchgeführter Einvernahme des Zeugen C.________ bestätigte der Disziplinarbeklagte am 25. Februar 2019 seine bisherigen Ausführungen und Rügen, an denen sich durch die Einvernahme nichts geändert habe. Aus der Eingabe vom 4. März 2019 schliesslich ergibt sich nichts Neues (vgl. vorne Ziff. I.10).
7 IV. Sachverhalt 24. Den Akten des Ehescheidungsverfahrens CIV 17 4348 des Regionalgerichtes Bern-Mittelland ist zusammengefasst Folgendes zu entnehmen: a. Mit Scheidungsklage vom 11. Juli 2017 forderte die Ehefrau von C.________, G.________, die Scheidung gestützt auf Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) und die Regelung der Nebenfolgen. Da seit 1. Mai 2017 bereits ein Ehescheidungsverfahren mit umfassender Einigung hängig war, wurde dieses Klageverfahren sistiert. Die Ehefrau zog indessen die Zustimmung zur eingereichten Gesamtkonvention zurück, worauf mit Verfügung vom 27. Juli 2017 im Verfahren CIV 17 2765 das gemeinsame Scheidungsbegehren abgewiesen wurde. b. Im Rahmen des Scheidungsklageverfahrens CIV 17 4348 wurde alsdann zur Einigungsverhandlung vorgeladen, die am 27. Februar 2018 vor Gerichtspräsident D.________ stattfand. Da keine Einigung gefunden werden konnte, wurde die Verhandlung abgebrochen und den Parteien Frist gesetzt zur Klärung, ob eine zweite Einigungsverhandlung oder das Einreichen der Rechtsschriften gewünscht werde. c. Am 5. März 2018 verlangte die Ehefrau eine zweite Einigungsverhandlung, wogegen der Ehemann am 29. März 2018 eine solche ablehnte, so dass die Ehefrau als klagende Partei zur Einreichung der Klage aufgefordert wurde. Die Klagebegründung wurde am 21. Juni 2018 eingereicht, die Klageantwort nach einigen Fristerstreckungen am 1. Oktober 2018. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und die Hauptverhandlung fand am 7. Februar 2019 im Anschluss an das Anfechtungsverfahren betreffend Vaterschaft eines zwischenzeitlich geborenen Sohnes der Klägerin statt. Nach Abnahme der ersten Parteivorträge und Durchführung der vorgesehenen Beweismassnahmen wurde die Verhandlung abgebrochen, und es wurde den Parteien eine Beweismittelfrist angesetzt. d. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Regionalgericht ist das Verfahren nach wie vor pendent. Mit einem Entscheid ist in Kürze nicht zu rechnen. 25. Weitere Verfahren: a. Zwischen den Parteien G.________ und C.________ gab es zahlreiche weitere Verfahren beim Regionalgericht Bern-Mittelland (namentlich Leistung Prozesskostenvorschuss, ev. unentgeltliche Rechtspflege, insgesamt sechs derartige Verfahren). In sämtlichen diesen von Gerichtspräsident D.________ geführten Verfahren reichte der Disziplinarbeklagte im Auftrage von C.________ gegen den Spruchkörper Ausstandsgesuche ein. Das Regionalgericht Bern- Mittelland fällte hiezu vier Entscheide, gegen die der Disziplinarbeklagte im Auftrage seines Mandanten vier separate Beschwerden bei der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern einreichte. In diesen Eingaben wurde hinsichtlich der Anfechtungsobjekte die Aufhebung mit Neuverlage der Gerichts-
8 kosten verlangt. Hinsichtlich des obergerichtlichen Verfahrens wurde die Besetzung des Spruchkörpers gerügt. Die Anzeigerin vereinigte diese Beschwerden und wies sie, soweit nicht gegenstandslos geworden (ZK 18 17) ab, wobei auf den prozessualen Antrag mit Ablehnung des Spruchkörpers in der oberen Instanz nicht eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Disziplinarbeklagten persönlich auferlegt. Dieser Entscheid gab Anlass für die zu behandelnde Anzeige vom 9. Februar 2018. b. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen den oberinstanzlichen Entscheid mit Entscheid vom 18. Juli 2018 der zuständigen Einzelrichterin nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 dem Disziplinarbeklagten persönlich (6D_56/2018). Die Beschwerde wurde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich nicht hinreichend begründet bezeichnet, weshalb auf sie nicht eingetreten wurde. Vor diesem Hintergrund wurden die Gerichtskosten nicht dem Mandanten, sondern dem vertretenden Rechtsanwalt auferlegt. In materieller Hinsicht wurde erwogen, der vom Disziplinarbeklagten vertretene Mandant habe an der ausschliesslich auf der Frage der Gerichtsbesetzung in sämtlichen Instanzen beschränkten Beschwerde offensichtlich kein eigenes Interesse. Darauf wird im Zusammenhang mit der zu prüfenden Berufspflichtverletzung zurückzukommen sein. c. C.________ hat gegen den Entscheid im Summarverfahren CIV 18 5653 betreffend Grundbuchsperre kein Rechtsmittel ergriffen, ebenso wenig gegen die Entscheide in den Verfahren CIV 17 6971 (vorsorgliche Massnahmen), CIV 17 4349/7571/18 153 (PKV-Gesuche) bzw. CIV 17 4350/6972/18 153 (uR- Gesuche). Hingegen hat er gegen den Entscheid vom 18. April 2018 im Verfahren CIV 18 151 (Schuldneranweisung) am 30. April 2018 Berufung erhoben. Auch in dieser Berufung wurde der Spruchkörper der Zivilabteilung des Obergerichts abgelehnt. Mit Entscheid vom 13. August 2018 der 1. Zivilkammer wurde die Berufung durch das Obergericht abgewiesen, wobei auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten wurde (ZK 18 202). In seiner Beschwerde an das Bundesgericht, die am 24. September 2018 eingereicht wurde, verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung und Abänderung des Entscheides betreffend Schuldneranweisung und lehnte (erneut) den Spruchkörper der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts und insbesondere H.________ ab. Das Bundesgericht trat zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. 26. Am 28. Januar 2019 befragte eine Delegation der Anwaltsaufsichtsbehörde den vom Disziplinarbeklagten benannten Zeugen C.________, im Zusammenhang mit den hier Anlass zur Anzeige gebenden Entscheid der Anzeigerin. 27. Der Zeuge C.________ führte auf die Befragung der Delegation hin zusammenfassend Folgendes aus, wobei auf Detailfragen im Zusammenhang mit der Prüfung einer allfälligen Berufspflichtverletzung zurückzukommen sein wird:
9 Er stecke in einem grossen Scheidungsverfahren, das etwa vor zwei Jahren eingeleitet worden sei. Es belaste ihn, dass es nicht abgeschlossen sei. Dabei habe er zuerst mit seiner Noch-Ehefrau eine Konvention gemacht, die schliesslich vom Gegenanwalt widerrufen worden sei. Gegen den mit der Scheidungssache befassten Gerichtspräsidenten D.________ führte er an, er habe superprovisorische Massnahmen erlassen, was völlig ungerechtfertigt gewesen sei. Gegen Oberrichterinnen und Oberrichter, Bundesrichterinnen und Bundesrichter habe er einzuwenden, dass er sich nicht ernst genommen fühle, niemand befrage ihn. Er kenne sie nicht, es sei aber sein Recht, Einwendungen zu erheben. Ausstandsgesuche gegen Gerichtspräsidenten D.________ habe er ergriffen, weil er sich nicht ernst genommen und ungerecht behandelt fühle. Es gehe nicht um ihn, C.________, sondern um den Disziplinarbeklagten. Die in den Akten liegende Bestätigung vom 15. Februar 2018 (pag. 73) habe er mit dem Disziplinarbeklagten aufgesetzt. Er habe das Gefühl, in der Scheidungsverhandlung gehe es nicht um die Sachlage C.________, sondern es werde gegen den Disziplinarbeklagten geschossen. Das gehe nun bereits seit zwei Jahren so. Die Klienten des Disziplinarbeklagten würden ja in Ausstandsverfahren nie angehört, das sei bekannt. Sein Ziel sei, dass der Europäische Gerichtshof ihn anhöre und feststelle, dass es im Kanton Bern nicht so laufe wie es sollte. Er habe das Gefühl, es handle sich um ein Machtspiel. Schliesslich gab er auf Frage des Disziplinarbeklagten hin bekannt, er fühle sich durch die Befragung vor der Anwaltsaufsichtsbehörde in seinem Beschwerderecht am Gerichtshof behindert. V. Verfahrensrügen 28. Soweit der Disziplinarbeklagte mehrfach geltend macht bzw. rügt, auf das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde sei Art. 6 EMRK anwendbar, wird auf Erwägung 11 des Entscheides der Anwaltsaufsichtsbehörde AA 18 36 vom 18. November 2018 in Sachen Ausstand verwiesen, wonach es sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde nach konstanter Praxis um eine nichtgerichtliche Behörde handelt, weshalb Art. 6 EMRK nicht Anwendung findet. Diese Auffassung hat auch der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern im Entscheid 100.2018.455U vom 3. April 2019, Erwägung 2.1, einlässlich begründet vertreten. Im Zusammenhang mit den übrigen pauschalen Rügen des Disziplinarbeklagten, das vorliegende Verfahren bzw. bereits dessen Einleitung verstosse mehrfach gegen die EMRK, sind diese Rügen zurückzuweisen. Sie sind zu pauschal gehalten, als daraus substantiiert entnommen werden könnte, inwiefern genau dieses Verfahren bzw. dessen Einleitung die fraglichen Bestimmungen der EMRK konkret verletzen könnten. So ist insbesondere sein Vorwurf, das Disziplinarverfahren habe einzig den Zweck, ihn zur Beendigung der Berufsausübung zu zwingen, so unbegründet wie gänzlich verfehlt. VI. Würdigung 29. Vorauszuschicken ist, dass die Mandatsführung an sich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Anwaltsaufsichtsbehörde gehört. Die Frage mithin, ob
10 der Disziplinarbeklagte das ihm übertragene Mandat richtig und vollständig erfüllt hat, ist gegebenenfalls durch ein Zivilgericht zu beurteilen. 30. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben hingegen Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Die Güte der Dienstleistung hängt aber auch von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad des Falles ab. Massgebend ist das vom Anwalt in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten (HESS, das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in ZBJV Band 140/2004, S. 102 ff.). Nachdem, wie soeben gezeigt, die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zur berufsrechtlichen Sanktion führen darf, greift diese Bestimmung erst, wenn das Verhalten des Anwalts gegen Regeln verstösst, die den Schutz des rechtssuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2011, Art. 12 N 15). 31. Kern des seitens der Anzeigerin gegenüber dem Disziplinarbeklagten erhobenen Vorwurfes ist die Frage, ob vor dem Hintergrund der von der Anzeigerin als querulatorisch, rechtsmissbräuchlich und offensichtlich aussichtslos erscheinenden Eingabe im Zusammenhang mit Ausstand und Gerichtsbesetzung das Vorgehen des Disziplinarbeklagten als nicht im Interesse der vertretenen Parteien gesehen werden könne. Dadurch handle der Disziplinarbeklagte nicht im Einklang mit der Rechtsordnung sorgfältig und gewissenhaft. Angesprochen ist damit Art. 12 lit. a BGFA, die sogenannte Generalklausel. In die ähnliche Richtung geht der Entscheid 6D_56/2018 der 2. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 18. Juli 2018, wenn im Zusammenhang mit der Kostenverlegung ausgeführt wird (Erwägung 6), dass die querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerdeführung nicht dem Mandanten, sondern dem vertretenden Rechtsanwalt anzulasten ist. Dieser Kostenschluss geht auf Erwägung 3, 2. Absatz zurück, in der das Bundesgericht festhält, der durch den Disziplinarbeklagten vertretene Mandant habe an der ausschliesslich auf die Frage der Gerichtsbesetzung in sämtlichen Instanzen beschränkten Beschwerde offensichtlich kein eigenes Interesse. Der Disziplinarbeklagte benutze einmal mehr einen Mandanten für eigene Zwecke im Zusammenhang mit seiner privaten Kampagne i.S. Gerichtsbesetzung. 32. Der Umstand, dass diese Beurteilungen durch höhere Gerichtsbehörden, ja gar das Bundesgericht, vorgenommen wurden, ändert nichts daran, dass einzig die dafür zuständige Anwaltsaufsichtsbehörde dazu berufen ist, verbindlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob eine Berufspflichtverletzung vorliegt, die disziplinarrechtlich zu ahnden ist. Mit anderen Worten hat die Anwaltsaufsichtsbehörde selbständig zu prüfen, ob Art. 12 lit. a BGFA verletzt worden ist. Im Fokus dieser Prüfung steht denn auch die vertragliche Verpflichtung des Anwalts gegenüber seinem Klienten. Insoweit klingt diesbezüglich auch der Aspekt des Schutzes des rechtssuchenden Publikums an. Nicht entscheidend kann hingegen sein, ob der Disziplinarbeklagte
11 durch sein seitens der verschiedenen Behörden mehrfach als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich bezeichnetes Verhalten im Zusammenhang mit der Ablehnung von Gerichtspersonen bzw. Spruchkörpern allenfalls den mit ihm befassten Behörden zur Mühsal gereicht. Handelt es sich um eine echte und gewissenhafte Vertretung von Parteiinteressen, wie sie dem Anwalt geradezu auferlegt ist, ist die Praxis bekanntlich bereit, ihm bei der Ausübung seiner Mittel eine gewisse Grosszügigkeit zu gewähren. So gehört Kritik an der Justiz nicht nur zu den Rechten, sondern mitunter auch unter die Pflichten des Anwalts, allerdings stets auf dem Boden der Sachlichkeit (FELLMANN, in FELLMANN/ZINDEL. a.a.O., Art. 12 N 39). 33. Ausfluss der vertraglichen Verpflichtungen des Anwaltes gegenüber dem Klienten ist der Umstand, dass der Anwalt sich der Wahrung fremder Interessen verschreibt und sich bei allfälligen Interessenkollisionen denjenigen des Auftraggebers unterzuordnen hat (FELLMANN, Anwaltsrecht, § 4 N 1208). Die Treuepflicht im Verhältnis Anwalt/Klient gebietet, alles zu tun, was den Interessen des Klienten förderlich ist, und alles zu unterlassen, was ihnen schadet (FELLMANN, a.a,O. N 1209 mit weiteren Hinweisen). Vertragsinhalt bilden auch mannigfache Aufklärungspflichten. Die Aufklärungspflicht des Beauftragten ist Ausfluss einer allgemeinen Treuepflicht (BK, FELLMANN, Der einfache Auftrag, Art. 398, N 146). Im Rahmen dieser Aufklärungspflicht hat der Anwalt etwa seinen Klienten nicht leichtfertig oder mutwillig zu einem Prozess zu verleiten, sondern ihn über alle Risiken aufzuklären. Vom Anwalt wird auch gefordert, sich kritisch mit den Anordnungen seines Auftraggebers auseinanderzusetzen und namentlich zu unzweckmässigen Weisungen Stellung zu nehmen. Hierhin trifft ihn gar eine Abmahnungspflicht (vgl. hiezu zusammenfassend FELLMANN, Anwaltsrecht, § 4 N 1302 f). Der Anwalt ist nicht zur unbedingten Interessewahrung des Klienten verpflichtet, er ist nicht das willenlose Werkzeug des Klienten. Nach Fellmann ist er objektiv urteilender Helfer des Klienten (FELLMANN in FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 31). Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht um unzweckmässige Weisungen des Auftraggebers, sondern es geht um die Frage, ob das Einverständnis des Auftraggebers in (allenfalls) unzweckmässige Vorgehensweisen des Anwaltes solche gleichsam sanktioniere oder nicht. In diesem Zusammenhang macht der Disziplinarbeklagte ja gerade geltend, er habe seinen Klienten C.________ vollumfänglich über die Risiken und den beschwerlichen Gang des Verfahrens aufgeklärt, und dieser sei damit auch ausdrücklich einverstanden gewesen, was dieser als Zeuge auch bestätigt hat. 34. Nach Ansicht der Anwaltsaufsichtsbehörde ist es indessen nicht alleine damit getan, den Klienten im Zusammenhang mit unzweckmässigen Rechtsvorkehren gleichsam abzuholen und solche von ihm genehmigen zu lassen. Gerade der Wissens- und Erfahrungsvorsprung als Fachmann erheischt vom Anwalt, eigene Vorschläge zum weiteren Vorgehen in einem Mandatsverhältnis noch kritischer zu hinterfragen als Anordnungen des Auftraggebers selber, die er nach dem oben Gesagten gegebenenfalls geradezu abzumahnen hat. Oder anders ausgedrückt: Wünscht der Klient ausdrücklich, ein Rechtsmittel zu ergreifen, das bei objektiver Betrachtung durch den Anwalt als unzweckmässig, zu risikobehaftet oder aus-
12 sichtslos erscheint, hat der Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Beziehungen aufzuklären und gegebenenfalls abzumahnen. Entspringt der Vorschlag der Ergreifung dieses Rechtsmittels indessen der Idee des Anwalts selber, wäre mit anderen Worten der Klient von sich aus gar nicht auf diese Idee gekommen, ist umso mehr zu erwarten, dass der Anwalt bei seinem Vorschlag die Interessewahrung des Klienten als alleinige Richtschnur kennt und eigene Interessen völlig hinten anstellt. Damit ist im Weiteren zu prüfen, ob die Vorgehensweise des Disziplinarbeklagten im disziplinarisch zur Beurteilung anstehenden Fall derart unzweckmässig, rechtsmissbräuchlich, offensichtlich aussichtslos oder querulatorisch war, dass der Disziplinarbeklagte sie dem Klienten gar nicht erst hätte empfehlen dürfen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Klient, wie mindestens schriftlich bekundet, tatsächlich so aufgeklärt wurde, dass er dieses Vorgehen auch als den eigenen Interessen dienend unbedingt wünschte. 35. Die Anwaltsaufsichtsbehörde gewinnt aus der persönlichen Befragung des Zeugen C.________ unter Beizug der zugrunde liegenden Zivilakten des Scheidungsverfahrens und sämtlicher Nebenverfahren folgenden Eindruck: Der nicht prozesserfahrene C.________ wurde für ihn unverhofft in eine Kampfscheidung verwickelt, obwohl er vorgängig nach seinen Bekundungen einvernehmlich mit seiner Frau eine vollständige Konvention ausgearbeitet und unterzeichnet hatte. Nachdem diese Konvention durch die Ehefrau widerrufen worden war, nahm das Verfahren Dimensionen an, mit denen er nicht gerechnet hatte. In der Tat dauert dieses Scheidungsverfahren bereits über zwei Jahre. Der Zeuge erachtet vom Gerichtspräsidenten angeordnete superprovisorische Massnahmen als völlig ungerechtfertigt und bemängelte insbesondere, er sei bei den Superprovisorien nicht angehört worden. Er fühlte sich nicht ernst genommen. In diesem Zusammenhang spricht der Zeuge allerdings immer an, es gehe den Gerichtspersonen offensichtlich nicht um ihn, C.________, sondern um den Disziplinarbeklagten. Es werde gegen den Disziplinarbeklagten geschossen, es handle sich um ein Machtspiel gegen diesen, und die Klienten des Disziplinarbeklagten seien ja nie angehört worden. Gleichzeitig betonte C.________, es gehe ihm nur um die Sache. Was die Ausstandsgesuche und deren Weiterzug betrifft, führte der Zeuge aus, er habe von den Risiken gewusst, sonst hätte er das nicht unterschrieben. Vom Verfahren beim Menschenrechtsgerichtshof verspricht er sich, dass er angehört und festgestellt werde, dass es im Kanton Bern nicht so laufe wie es sollte. Da er die einzelnen Gerichtspersonen am Obergericht oder am Bundesgericht, die er abgelehnt hat, nicht kenne, richteten sich diese Gesuche auch nicht gegen diese Personen persönlich. Zu guter Letzt führte der Zeuge auf Fragen des Disziplinarbeklagten hin gar an, er fühle sich durch die heutige Befragung (im Rahmen des Verfahrens vor der Anwaltsaufsichtsbehörde) im Beschwerderecht am Gerichtshof behindert, nachdem er im Rahmen der gleichen Befragung ausführte, er sei froh, dass er nun endlich von irgendjemandem angehört werde, namentlich dem Menschenrechtsgerichtshof. 36. Der Zeuge ist offenbar und nach eigenen Bekundungen nicht prozesserfahren. Er wollte mittels einer vollständigen Konvention eine rasche Ehescheidung. Dies auch
13 vor dem Hintergrund, dass seine Ehefrau mit einem Kind schwanger wurde, das nicht von ihm stammt, was vor Durchführung der Hauptverhandlung in der Ehescheidungssache gar einen Anfechtungsprozess notwendig machte. Der Zeuge leidet unter der langen Prozessdauer. Nachvollziehbar ist, dass er sich mit Superprovisorien und vorsorglichen Massnahmen in der ersten Phase der Auseinandersetzung nicht ohne Weiteres einverstanden erklären konnte, insbesondere mit dem Umstand, vor Erlass superprovisorischer Verfügungen nicht angehört zu werden. Bei aller Kritik am Vorgehen selber ärgerte ihn aber offensichtlich, wie in der Einvernahme zum Ausdruck kam, die getroffene materiell-rechtliche Massnahme (z.B. betreffend Hausverkauf oder Skikleider). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Zeuge gegen den Summarentscheid betreffend Grundbuchsperre kein Rechtsmittel eingereicht hat, ebenso wenig gegen die Entscheide betreffend Herausgabe von Kleidern und Ausrüstungsgegenständen, indessen gegen den Entscheid über die Schuldneranweisung (vorne Ziff. 25.c). In diesem Rechtsmittelverfahren wurde wiederum pauschal der Spruchkörper der oberen Instanzen abgelehnt. 37. Von einem die Interessewahrung des Auftraggebers absolut in den Vordergrund rückenden Anwalt wird erwartet, dem Klienten die Zweckmässigkeit oder eben Unzweckmässigkeit von Rechtsvorkehrungen vor Augen zu führen. Die Anwaltsaufsichtsbehörde gewinnt aus den Äusserungen des Zeugen den Eindruck, dass eine echte Aufklärung und Diskussion zwischen Anwalt und Mandant über das zweckmässige Vorgehen im Falle des fehlenden Einverständnisses mit richterlichen Massnahmen im und um den Ehescheidungsprozess nicht geführt wurde. Ginge es, wie der Zeuge sich äussert, um fehlerhafte Sachentscheidungen, wären Rechtsmittel zu ergreifen gewesen. Dies wurde zwar in einem Fall gemacht (Erw. 36 hiervor), nicht aber in den anderen Entscheidungen, die jedenfalls nach heutiger Aussage des Zeugen ihn ebenso geärgert haben. Stattdessen wurde nicht nur im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Schuldneranweisung, sondern in allen anderen Verfahren der Gerichtspräsident sowie sämtliche oberen Instanzen bzw. jedenfalls deren Spruchkörper rundum abgelehnt. Zwar gibt der Zeuge plakativ bekannt, die Auswechslung von Gerichtspräsident D.________ hätte alles besser gemacht. Diese Aussage ist im Gesamtkontext indessen nicht überzeugend. Auffallend ist nämlich die beinahe «anwaltschaftliche» Parteinahme des Zeugen für seinen Rechtsvertreter und hierseitigen Disziplinarbeklagten. Seine von diesem initiierten Ausstandsverfahren sollen das Unrecht aufdecken, das dem Anwalt geschieht. Der Europäische Gerichtshof soll ihn einmal anhören und feststellen, dass es im Kanton Bern nicht so laufe wie es sollte. Mit einem derartigen sich über Jahre hinziehenden Verfahren wird indessen kein Scheidungsverfahren rascher und besser erledigt. Diese Vorgehensweise widerspricht eklatant den Absichten des Zeugen, die Scheidung innert nützlicher Frist zu Ende zu bringen. Hätte ein Klient wie der Zeuge C.________ einen anderen Anwalt in gleicher Ausgangslage in jenem Scheidungsverfahren aufgefordert, missliebige Entscheidungen des zuständigen Gerichtspräsidenten mittels verschiedenen Ausstandsgesuchen auf allen Ebenen anzugehen, wäre dieser Anwalt gefordert gewesen, dem Klienten die Unzweckmässigkeit dieses Vorgehens, die Aussichtslosigkeit oder doch mindestens die hohen Risiken eines Verlustganges vor Augen zu führen und ihm ein solches Vorge-
14 hen nicht nur nicht zu empfehlen, sondern ihn davon abzuhalten. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass das an einen Kreuzzug mahnende Vorgehen des Disziplinarbeklagten in zahlreichen Fällen hier von einem verunsicherten und verärgerten Klienten gleichsam als Heilmittel genehmigt wurde, ohne hinreichende Aufklärung dahingehend, dass damit in der Scheidungssache selber nichts gewonnen wird. Auffallend ist nämlich, dass der Disziplinarbeklagte (auch) im vorliegenden Verfahren nirgends darlegt, welche Vorteile der Klient für sich aus dieser Masse von Ablehnungsgesuchen ziehen könnte. Ginge es im Einzelfall darum, einen gegebenenfalls missliebigen, beispielsweise als voreingenommen erlebten Richter abzulehnen, um das Verfahren beförderlichst mit einem neuen, unbefassten weiterführen zu können, lässt sich durchaus ein Klienteninteresse an einem Ablehnungsgesuch begründen. Geht es indessen darum, stereotyp jedwelchen gesetzlichen Spruchkörper auf verschiedenen Instanzen abzulehnen, obwohl diese Richter und Richterinnen in der Sache des Klienten selber überhaupt noch nie verhandelt oder geurteilt haben, bedürfte es für die Geltendmachung eines Klienteninteresses an diesem Vorgehen doch einer eigenständigen Begründung. Diese fehlt. Dazu kommt, dass vom Anwalt gefordert werden muss, den Klienten dahingehend aufzuklären, dass jedenfalls innerschweizerisch solche Ablehnungsbegehren bis anhin nie Erfolg hatten, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch für den konkreten Klienten (i.c. C.________) mit einem Verlustgang zu rechnen ist. Mit anderen Worten müsste der Anwalt die vom Klienten an ein solches Vorgehen geknüpften, wenn auch vagen Hoffnungen (vgl. Erw. 35) bereits im Ansatz zunichte machen. Der Anwalt ist gehalten, den Klienten darauf hinzuweisen, dass er mit solchen Zusatzverfahren mit Sicherheit einzig eines nicht gewinnt, nämlich eine Beschleunigung des Hauptverfahrens, in casu der Ehescheidung. 38. Die Anwaltsaufsichtsbehörde kommt daher zusammenfassend zum Schluss, dass der Disziplinarbeklagte dem Klienten in dessen Scheidungssache dieses Vorgehen vorgeschlagen hatte, ohne ihn hinreichend und entsprechend seiner Berufspflichten über die fehlende Zweckmässigkeit und die fehlenden Erfolgsaussichten aufzuklären oder ihn gar von solchen Massnahmen abzuhalten, was alleine bereits deshalb für ihn nicht zur Diskussion stand, weil der Vorschlag des Vorgehens ja vom Anwalt selber kam. Damit hat der Disziplinarbeklagte eine Berufspflichtverletzung begangen. 39. Wie vorne dargelegt, führt indessen nicht jede Verletzung von Berufspflichten bereits zur Disziplinierung. Dies gilt auch für die Verletzung der Aufklärungspflicht, die grundsätzlich disziplinarrechtlich geschützt ist (FELLMANN, in FELLMANN/ZINDEL a.a.O., Art. 12 N 29). Da es, wie bereits dargelegt, im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient bei Art. 12 lit. a BGFA nicht darum gehen kann, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln, darf nicht jede Verletzung zivilrechtlicher Pflichten unbesehen bereits zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Eingegriffen wird erst, wenn es sich um ein grobes Fehlverhalten handelt, also eine qualifizierte Normbzw. Sorgfaltswidrigkeit (FELLMANN, in FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 15). Die Anwaltsaufsichtsbehörde stellt fest, dass der hier zu beurteilende Fall bei weitem nicht der erste ist, der oberinstanzlich und höchstrichterlich zu beurteilen war.
15 Wie Erwägung 34 des Entscheides der Anzeigerin vom 8. Februar 2018 (ZK 18 17 / ZK 18 18 / ZK 18 19 / ZK 18 20) zu entnehmen ist, wurde der Disziplinarbeklagte bereits mehrfach auf die geltende Rechtslage aufmerksam gemacht. Die durch das erneute Handeln an den Tag gelegte Uneinsicht lässt die begangene Berufspflichtverletzung nicht mehr als leicht erscheinen, sondern es ist von einem groben Fehlverhalten zu sprechen. Zwar verteidigt sich der Disziplinarbeklagte immer wieder mit dem Hinweis darauf, er sei gezwungen, den innerstaatlichen Instanzenzug vollständig zu durchlaufen, um an den EGMR zu gelangen. Das trifft grundsätzlich zu. Indessen ist nicht zu übersehen, worum es ihm geht: Sein Vorgehen geisselt die von ihm als solche empfundene konventionswidrige Gerichtsorganisation des Kantons Bern. Diese Auffassung kann vertreten werden und es wäre auch nicht angebracht, einen Anwalt wegen dieser Auffassung zu disziplinieren (Erw. 32). Die dahinterstehende Frage kann dem EGMR indessen auch in einem Pilotfall unterbreitet werden. Zwar vergibt sich der Anwalt bzw. dessen Klient die Möglichkeit, auch in anderen Fällen die gleiche Rüge an den Gerichtshof zu erheben. In Fällen indessen, bei denen diese Gerichtszusammensetzung gleichsam zum Selbstzweck des Vorgehens erklärt wird, ohne dass dem Klienten ein Zusammenhang mit den materiell-rechtlichen Entscheidungen auf der Stufe erster Instanz oder ein Prozessvorteil für ihn auch nur plausibel gemacht wird, kann nicht mehr ernsthaft behauptet werden, in jedem einzelnen dieser Fälle sei dieselbe Vorgehensweise geboten und dem Klienten zu empfehlen. Was dem Zeugen C.________ bei Gutheissung seiner dereinstigen Beschwerde an den EGMR bestenfalls widerfahren kann, ist eine Feststellung einer Konventionsverletzung und allenfalls bei gegebenen Voraussetzungen eine Aufhebung einzelner oder sämtlicher Entscheidungen im Scheidungsverfahren (Art. 122 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Damit gewinnt er nicht nur keine Zeit, was für ihn prioritär ist, sondern er verliert Jahre und würde im für ihn nun denkbar ungünstigsten Fall wieder ein neues Scheidungsverfahren mit allen Stationen durchlaufen müssen. Eine ernsthafte Auseinandersetzung um diese Thematik wurde offenbar vorliegend zu keinem Zeitpunkt geführt. Wie bereits vorne in Erw. 35 erwähnt, stand für den Zeugen zunehmend im Fokus, seinem Anwalt loyal zur Seite zu stehen und die Ablehnungsgesuche nach Vorschlag des Anwaltes in diesem Sinne zu sanktionieren. Einen konkreten prozessualen oder materiell-rechtlichen Vorteil konnte er nicht ernsthaft dartun. Damit schliesst die Anwaltsaufsichtsbehörde auf eine disziplinarrechtlich relevante Berufspflichtverletzung, die entsprechend zu sanktionieren ist. 40. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen. a. Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten
16 zu veranlassen (T. POLEDNA, in FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 17 N 15 und 23 ff.). b. Die vorliegende Verfehlung des Disziplinarbeklagten wiegt objektiv schwer. Auch wenn es nicht um den klassischen Fall der Interessenkollision geht, deren Vermeidung zu den zentralen Berufspflichten des Anwalts gehört, fällt die hierseits festgestellte Verfehlung unter die Interessewahrungspflicht im Verhältnis Anwalt/Klient und ist damit grundlegend. Völlig unabhängig davon, dass verschiedene Gerichte zwischenzeitlich das hier zur Diskussion stehende Vorgehen aus ihrer Optik als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich bezeichnen, ist mit Blick auf den schutzbedürftigen Klienten unabdingbar, eigene Interessen unbedingt hinter solche des Klienten zu stellen. Anders zu handeln heisst, eine zentrale Berufspflicht erheblich zu verletzen. In subjektiver Hinsicht fällt auf, dass das Vorgehen des Disziplinarbeklagten auch aus seiner Sicht systematisch erfolgt und möglicherweise gerade aus diesem Grunde dem jeweiligen Klienteninteresse nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Die stereotype «Billigung» des Vorgehens durch den Klienten im Einzelfall, wie hier mittels Einverständnisses bzw. Aufklärungserklärung dargelegt, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass jegliche vertiefte Auseinandersetzung mit der Abwägung der Interessen des Klienten und der eigenen als Anwalt unterlassen wurde. Damit ist auch das Verschulden als schwer zu qualifizieren. Mit Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde AA 16 192 vom 7. Dezember 2018 wurde gegen den Disziplinarbeklagten wegen eines Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA, begangen anfangs 2016, aufgrund des schweren Verschuldens eine Verwarnung ausgesprochen. Ins Gewicht fiel, dass der Disziplinarbeklagte keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte. Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Mit Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde AA 18 34 vom 4. März 2019 erfolgte eine weitere Disziplinierung mit einer Busse in der Höhe von CHF 3‘000.00 wegen einer Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA, begangen im Jahre 2015. Auch dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Im vorliegenden Falle liegen Sachverhalte zugrunde, die sich in den Jahren ab 2017 ereignet haben. Die Warnfunktion der beiden soeben erwähnten Disziplinarentscheide stand beim Handeln noch nicht fest. Ungeachtet dessen zeigte der Disziplinarbeklagte im vorliegenden Verfahren trotz hängigen weiteren zwei Disziplinarverfahren auffällige Uneinsicht. Nachdem die mildesten Sanktionen wie Verweis/Verwarnung aufgrund der geschilderten Umstände ohnehin ausscheiden, ist die angemessene Busse im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA (bis CHF 20‘000.00) festzulegen. Da eine Erhöhung im Zusammenhang mit den erwähnten Disziplinarstrafen, die indessen nach dem hier zur Beurteilung anstehenden Verhalten ausgefällt worden sind, nicht erfolgen kann, erscheint eine Disziplinarbusse von CHF 3‘000.00 als angebracht und verhältnismässig.
17 41. Die Kostenfolgen ergeben sich aus dem Verfahrensausgang gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG und treffen den Disziplinarbeklagten. Sie werden mit Blick auf den Aufwand und die Instruktionsmassnahmen auf CHF 3‘500.00 bestimmt.
18 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 3‘000.00 zur Bezahlung auferlegt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 3‘500.00 werden dem Disziplinarbeklagten zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 4. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 6. August 2019 (Ausfertigung vom 7. August 2019) Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Abschreibungsverfügung vom 16.04.2020 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (100.2019.302).