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Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 30.10.2014 AA 2014 5

30 octobre 2014·Deutsch·Berne·Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde·PDF·3,552 mots·~18 min·4

Résumé

Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Anwaltsaufsichtsbehörde Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance des avocats Entscheid AA 14 5/78/103 STN Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 3001 Bern Telefon 031 635 48 05 Fax 031 635 48 17 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Oktober 2014 Besetzung Oberrichterin Apolloni Meier (Präsidentin), Oberrichter Geiser, Oberrichter Trenkel, Gerichtspräsident Urech, Fürsprecherin Lerch-Brechbühl, Fürsprecher Müller, Referent Fürsprecher Sterchi und Gerichtsschreiberin Spielmann A.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeigen vom 7. Januar 2014, 21. Mai 2014 und 10. Juli 2014 Regeste: Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) Telefonanrufe wurden zwar von einer Person entgegengenommen, jedoch erfolgte kein Rückruf. Schriftliche Mitteilungen wurden nicht beantwortet und eingeschriebene Sendungen seit einiger Zeit nicht mehr abgeholt. Insgesamt hatte der Disziplinarbeklagte während mehr als einem Jahr auf zahlreiche Anfragen diverser Klienten und deren neuen Anwälten nie reagiert. Auch die Pflicht zur Herausgabe der Akten nach Mandatsauflösung wurde verletzt. Der Disziplinarbeklagte hat somit in schwerwiegender Weise gegen die anwaltsrechtliche Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA verstossen.

2 Erwägungen: 1. Von Januar bis Juli 2014 sind bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern drei Anzeigen gegen A.________ eingegangen: 1.1. Anzeige vom 7. Januar 2014 (AA 14 5): a) Mit Anzeige vom 7.1.2014 meldete die B.________ AG, sie versuche im Zusammenhang mit der Mandatierung von A.________ seit Monaten mit ihrem Vertreter in einer Strafrechtsangelegenheit telefonisch sowie per E-mail Kontakt aufzunehmen. Mit E-mail vom 15.11.2013 habe C.________ mitgeteilt, dass A.________ krankheitshalber büroabwesend sei und seine E-mails nur einmal wöchentlich von ihm (C.________) gelesen würden. Telefonisch habe C.________ erklärt, dass er als Student bei A.________ arbeite und einmal in der Woche die nötigsten administrativen Arbeiten erledige. Der Aufforderung, der Anzeigerin die dringend benötigten Unterlagen (z.B. Polizeirapporte usw.) zukommen zu lassen, sei leider bisher niemand aus der Kanzlei A.________ nachgekommen. A.________ komme offensichtlich der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes nicht nach. Die Anzeigerin ersuchte um Mitteilung, wer als Stellvertreter von A.________ eingesetzt sei und von ihr kontaktiert werden könne. b) Bezüglich des letztgenannten Anliegens wurde die Anzeigerin an den Bernischen Anwaltsverband verwiesen. A.________ wurde mit Schreiben vom 13.1.2014 von der Anzeige vom 7.1.2014 in Kenntnis gesetzt und zu einer kurzen Stellungnahme aufgefordert. c) Am 7.3.2014 beantragte A.________, auf die Anzeige sei „nicht einzutreten“. Er führte aus, seines Erachtens sollte der Anzeigerin bekannt sein, dass er mit der zivilrechtlichen Seite der Angelegenheit nichts zu tun habe, da laut Mitteilung ihres General Counsels, D.________, die Rechtsanwälte E.________ mit der zivilrechtlichen Seite des Verkehrsunfalls betraut seien. Er erachte sich daher als nicht zuständig und verstehe nicht, weshalb die Arbeitgeberin von ihm Akten verlangen dürfte. Er sei allein seiner Mandantschaft (die nicht genannt wird) verpflichtet und hätte mit einer Aktenherausgabe oder Kontaktaufnahme die Verletzung der Schweigepflicht riskiert. Aus diesem Grunde habe er sich nicht verpflichtet gesehen, dem Anliegen der Arbeitgeberin stattzugeben. d) Auf Aufforderung hin präzisierte die Anzeigerin mit Schreiben vom 22.4.2014, dass im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall vom 30.12.2012 auf einer Baustelle in F.________ (Ort), bei welchem ein Temporärmitarbeiter tödlich verletzt wurde, A.________ noch am selben Tag mit der Vertretung des Temporärmitarbeiters in dem gegen diesen eingeleiteten Strafverfahren beauftragt worden sei. Damit der Beschuldigte durch einen neuen Rechtsanwalt gehörig vertreten werden könne, seien sie (B.________ AG) dringend auf die Herausgabe der Akten durch A.________ angewiesen. Eine Kontaktaufnahme mit ihm sei bis zum heutigen Tag (22.4.2014) nicht möglich gewesen.

3 1.2. Anzeige vom 21. Mai 2014 (AA 14 78): a) Am 21.5.2014 erstattete Fürsprecher G.________ namens von H.________ eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen A.________. Darin führt er aus, H.________ habe am 8.9.2011 A.________ mit der Vertretung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 8.9.2009 beauftragt. Das Mandat habe unter anderem die Vornahme der Schadensliquidation umfasst. A.________ habe mit Fax-Schreiben vom 8.9.2011 die I.________- Versicherung (Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin) um einen Verjährungseinredeverzicht gebeten, welche diese am 8.9.2011 bis zum 8.9.2012 abgegeben habe. Weitere Interventionen bei der I.________ und eine eigentliche Bearbeitung des Schadenfalls seien den vorliegenden Akten, welche Fürsprecher G.________ unter anderem bei der I.________ bezogen habe, nicht zu entnehmen. Damit bestehe die Befürchtung, dass die Bearbeitung des Schadenfalls seines Mandanten verschleppt und die Einholung weiterer Verjährungseinredeverzichts-Erklärungen unterlassen wurde. Sein Mandant habe unzählige Male versucht, A.________ zu erreichen und sich über den Sachstand zu erkundigen. Die Kontaktnahme sei jedoch gescheitert; A.________ sei weder schriftlich noch telefonisch zu erreichen gewesen. Im Frühjahr 2014 habe H.________ das Mandat mit A.________ gekündigt und diesen mit Schreiben vom 17.2.2014 aufgefordert, die gesamten Akten dem neu beauftragten Anwalt, J.________ zukommen zu lassen. Dieser habe A.________ seinerseits telefonisch und schriftlich um Herausgabe der Akten gebeten. Darauf sei ebenfalls keine Reaktion aufseiten von A.________ erfolgt. In der Folge sei der Unterzeichnende (Fürsprecher G.________) mit der Schadensliquidation betr. das Unfallereignis vom 8.9.2009 beauftragt worden. Mit Schreiben vom 18.3.2014 (LSI) sei r A.________ ein weiteres Mal aufgefordert worden, das gesamte Klientendossier auszuhändigen. Dieses Schreiben habe A.________ bei der Post nicht abgeholt. Die Eröffnung eines allfälligen Disziplinarverfahrens gegen A.________ stellt der Anzeiger in das Ermessen der Anwaltsaufsichtsbehörde; diese wird zudem ersucht, A.________ von Amtes wegen zu verpflichten, das gesamte Klientendossier innert nützlicher Frist herauszugeben. b) Hinsichtlich des letztgenannten Begehrens wurde der Anzeiger an den zuständigen Zivilrichter verwiesen. A.________ wurde mit Schreiben vom 22.5.2014 auch von der vorliegenden Anzeige in Kenntnis gesetzt und um eine kurze Stellungnahme ersucht. Er hat auf diese Aufforderung nicht reagiert. 1.3. Anzeige vom 10. Juli 2014 (AA 14 103): a) Am 10.7.2014 reichte Rechtsanwalt K.________ eine weitere Anzeige gegen A.________ ein. Darin wird ausgeführt, dass der Anzeigende von L.________ mit der Wahrung von dessen Interessen in diversen Angelegenheiten beauftragt worden sei. Zuvor habe A.________ L.________ in diesen Angelegenheiten vertreten. Nachdem L.________ während Monaten erfolglos versucht habe, von A.________ Auskunft über den Stand der diversen Angelegenheiten zu erhalten, habe er sich schliesslich an K.________ gewandt.

4 Zum einen habe L.________ eine Zivilforderung gegen M.________ gehabt, für die dieser eine Schuldanerkennung unterzeichnet hatte. A.________ sei mit dem Inkasso beauftragt worden, nachdem der Mandant M.________ für den offenen Teilbetrag betrieben habe. Trotz mehrmaliger Nachfragen bei A.________ sei nicht in Erfahrung zu bringen gewesen, ob gegen M.________ ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet worden sei oder nicht. Überdies befinde sich das Original der Schuldanerkennung trotz wiederholter Aufforderung zur Herausgabe noch im Besitz von A.________. Mit dem Rechtsvertreter eines weiteren Schuldners des Mandanten, N.________, habe A.________ in den Jahren 2010 und 2011 offenbar Vergleichsverhandlungen geführt, die zum Abschluss eines Vergleichs geführt hätten, in welchem N.________ sich zur ratenweisen Rückzahlung verpflichtet habe. L.________ habe mit A.________ vereinbart, dass dieser die Ratenzahlungen des Schuldners N.________ über sein Klientengeldkonto einkassiere und alsdann mit L.________ abrechne. Trotz wiederholter Aufforderungen sei bis zum Anzeigedatum jede Information seitens von A.________ unterblieben. Der Mandant sei im Ungewissen, ob der Schuldner N.________ Zahlungen geleistet habe, gegebenenfalls in welcher Höhe diese geleistet worden sind. Der Rechtsvertreter N.________ sei aufgrund des Berufsgeheimnisses nicht in der Lage gewesen, K.________ Auskunft zu erteilen. L.________ könne sich infolge eines am 21.12.2008 erlittenen Hirnschlages an die meisten Angelegenheiten, welche vorher passierten, nicht mehr erinnern. Der Anzeigende (K.________) habe A.________ am 19.4.2013 erstmals schriftlich kontaktiert. Sowohl vor wie nach diesem Schreiben seien eine Vielzahl telefonischer Kontaktversuche gemacht worden, leider allesamt erfolglos. Der Telefondienst, welcher die Telefonate für die Kanzlei A.________ führt, habe zwar die unzähligen telefonischen Nachfragen entgegengenommen und einen Rückruf versprochen. A.________ habe es aber bis zum Anzeigedatum nicht für nötig gehalten, den Anzeigenden in irgendeiner Form zu kontaktieren. Auch eine neuerliche schriftliche Anfrage des Anzeigenden vom 20.8.2013 sei unbeantwortet geblieben. Weitere telefonische Kontaktversuche im Jahre 2014 seien ebenfalls erfolglos geblieben. Die zivil- und strafrechtlichen Ansprüche des Klienten gegen A.________ wurden ausdrücklich vorbehalten. b) Mit Schreiben vom 15.7.2014 wurde A.________ auch von dieser Anzeige in Kenntnis gesetzt und um eine kurze Stellungnahme ersucht. Das eingeschriebene Schreiben wurde von A.________ nicht abgeholt, weshalb es ihm am 14.8.2014 nochmals mit gewöhnlicher Post zugestellt wurde. A.________ hat darauf nicht reagiert. 2. Mit Verfügung vom 17.6.2014 vereinigte die Präsidentin die Verfahren Nr. AA 14 5 und Nr. AA 14 78 und eröffnete ein Disziplinarverfahren gegen A.________ wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23.6.2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Der Disziplinarbeklagte wurde zur Einreichung einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen innert 21 Tagen ab Erhalt der Eröffnungsverfügung aufgefordert.

5 Diese Verfügung wurde dem Disziplinarbeklagten mit eingeschriebener Sendung an seine Büroadresse zugestellt, von diesem jedoch nicht abgeholt. 3. Mit Verfügung vom 30.7.2014 wurde das Verfahren Nr. AA 14 103 (vorstehend Ziff. 1.3) mit den Disziplinarverfahren bezüglich der beiden anderen Anzeigen (Nr. AA 14 5 und Nr. AA 14 78) vereinigt. Gleichentags verhängte die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde gestützt auf Art. 17 Abs. 3 BGFA gegen A.________ ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Disziplinarbeklagte wurde angewiesen, der Anwaltsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wo und wie er erreichbar ist. Die eingeschrieben zugestellte Verfügung wurde vom Disziplinarbeklagten am 7.8.2014 entgegen genommen. Ebenso wurde sie ihm per E-mail am 30.7.2014, 08:05 Uhr übermittelt. Eine Reaktion seinerseits ist nicht erfolgt. Das vorsorgliche Berufsausübungsverbot ist im Anwaltsregister eingetragen und im Amtsblatt 183 Nr. 32 vom 6.8.2014, S. 668 publiziert worden. 4. Mit Verfügung vom 19.8.2014 wurde dem Disziplinarbeklagten die Zusammensetzung der Anwaltsaufsichtsbehörde im vorliegenden Verfahren eröffnet. Auch diese eingeschriebene Sendung wurde wiederum nicht abgeholt, weshalb sie am 28.8.2014 nochmals mit gewöhnlicher Post zugestellt worden ist; desgleichen die ergänzende Mitteilung vom 3.9.2014. 5. A.________ ist seit dem 23.8.2002 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist damit gestützt auf Art. 14 BGFA in Verb. mit Art. 12 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28.3.2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben. 6. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA sind Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. 6.1. Unter diese Generalklausel fällt die elementare Pflicht, für Behörden, Klienten und Gegenparteien erreichbar zu sein, d.h. sicherzustellen, dass die für den Anwalt bestimmten Zustellungen, Mitteilungen und Nachrichten ihn auch erreichen. Der Anwalt ist somit gehalten, einen aktiven Telefonanschluss zu unterhalten und eine Postadresse zu führen und publik zu machen, an der die schriftlichen Zustellungen zeitgerecht abgeholt werden. Bei Abwesenheit ist für eine Stellvertretung zu sorgen oder den Behörden die vorübergehende Praxisschliessung mitzuteilen (vgl. zum Ganzen W. FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz [Fellmann/Zindel Hrsg.], 2. Aufl. 2011, Art. 12 N 17 f.). Es ist offensichtlich, dass A.________ diese Pflicht seit geraumer Zeit in schwerwiegender Weise verletzt. Die drei der Anwaltsaufsichtsbehörde vorliegenden Anzeigen sowie die von ihr im Rahmen des Disziplinarverfahrens gemachten eigenen Erfahrungen ergeben ein einheitliches Bild: Telefonanrufe werden zwar von einer Person entgegengenommen, jedoch erfolgt kein Rückruf. Schriftliche Mitteilungen werden nicht beantwortet und eingeschriebene Sendungen seit einiger Zeit nicht mehr abgeholt. Insgesamt hat der Disziplinarbeklagte während ei-

6 nes sehr langen Zeitraums von mehr als einem Jahr auf zahlreiche Anfragen diverser Klienten und deren neuen Anwälten nie reagiert. a) Die Anzeigerin B.________ AG versuchte im Herbst 2013 erfolglos, von ihr bzw. vom neuen Anwalt des zuvor durch den Disziplinarbeklagten vertretenen Temporärmitarbeiters benötigte Unterlagen (z.B. Polizeirapporte) betr. einen tödlichen Unfall eines Temporärmitarbeiters der Firma bei der Kanzlei A.________ erhältlich zu machen. Zu diesem Vorwurf hat der Disziplinarbeklagte als einzige Äusserung im vorliegenden Verfahren kurz Stellung genommen. Indessen geht seine Stellungnahme vom 7.3.2014 völlig am Problem vorbei. Wenn er der Auffassung war, nur den Arbeitnehmer zu vertreten und der Arbeitgeberin gegenüber unter dem Berufsgeheimnis zu stehen, hätte es die Situation zwingend erfordert, deren Ersuchen mit einer entsprechenden Stellungnahme zu beantworten, so dass diese die mandatsrechtliche Frage hätte klären und allenfalls die erforderlichen Schritte zur Aktenherausgabe einleiten können. Auf den grundsätzlichen Vorwurf, nicht erreichbar gewesen zu sein und auf wiederholte Anfragen nicht reagiert zu haben, geht er in seiner Stellungnahme überhaupt nicht ein. b) Der Klient H.________ versuchte offenbar bereits im Verlaufe des Jahres 2013 und jedenfalls anfangs 2014, von dem von ihm im Jahre 2011 beauftragten Disziplinarbeklagten über den Stand der Angelegenheit (Schadenersatzforderung gegenüber I.________) orientiert zu werden. Seine schriftlichen und telefonischen Anfragen wurden nicht beantwortet. Nachdem er das Mandat im Februar 2014 gekündigt und einen neuen Anwalt beauftragt hatte, ersuchten sowohl H.________ wie sein neuer Anwalt mehrmals erfolglos um Übersendung der gesamten Akten. c) Der Klient L.________ versuchte ebenfalls während längerer Zeit erfolglos, von dem von ihm in mehreren Angelegenheiten beauftragten Disziplinarbeklagten Auskunft über deren Stand zu erhalten. Bereits am 19.4.2013 gelangte der in der Folge beauftragte Rechtsanwalt K.________ schriftlich an den Disziplinarbeklagten, um ihm die Mandatsauflösung mitzuteilen, und ersuchte ihn um Zustellung der Akten. Weitere solche Aufforderungen erfolgten schriftlich am 20.8.2013 und 6.9.2014 sowie laut diesen Schreiben auch verschiedentlich telefonisch, allesamt erfolglos, woran sich – unwidersprochen – bis zum Datum der Anzeige (10.7.2014) nichts geändert hat. 6.2. Die gewissenhafte Besorgung des erteilten Auftrags und die zeitgerechte Orientierung des Klienten über den Stand der anvertrauten Angelegenheit, namentlich auf dessen wiederholte Anfrage, sowie die Herausgabe der Akten nach Mandatsauflösung gehören zu den grundlegenden, durch Art. 12 lit. a BGFA auch disziplinarrechtlich geschützten anwaltlichen Sorgfaltspflichten (W. FELLMANN, a.a.O., N 28 ff., 29 und 33). Auch diese Pflichten wurden offensichtlich grob verletzt. Weder war der Disziplinarbeklagte für eine Information zum Sachstand erreichbar noch hat er die von den Klienten oder deren neuen Anwälten angeforderten Akten herausgegeben.

7 Im Fall H.________ besteht für den Mandanten die Befürchtung, dass verjährungsunterbrechende Schritte gegenüber der Haftpflichtversicherung nach September 2012 unterblieben sind. Eine auch nur minimalsten Anforderungen genügende Rechenschaftsablage fehlt gänzlich. Auch im Fall L.________ bleibt unklar, ob die Aufträge – Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens bzw. Inkasso einer durch Vergleich anerkannten Zahlung bei der Gegenpartei – ausgeführt wurden. Falls nicht, läge eine grobe Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Besorgung des Auftrags vor, falls ja eine grobe Verletzung der Pflicht zur Rechenschaftsablage und Herausgabe des dem Klienten zustehenden Geldbetrags (dazu W. FELLMANN, a.a.O., N 30 ff.). Durch sein Verhalten hat der Disziplinarbeklagte nicht nur zivilrechtliche Pflichten aus dem Auftragsverhältnis gegenüber seinen Mandanten grob missachtet, sondern auch in schwerwiegender Weise gegen die anwaltsrechtliche Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA verstossen. 6.3. Das in den Anzeigen beanstandete Verhaltensmuster hat sich in flagranter Weise auch im Laufe des vorliegenden Disziplinarverfahrens manifestiert, von dem der Disziplinarbeklagte offensichtlich Kenntnis hat, hat er doch auf die erste Aufforderung zur Stellungnahme (Anzeige B.________, AA 14 5) noch reagiert, zunächst durch Fristerstreckung und, nachdem die erstreckte Frist verstrichen war, in der gewährten Nachfrist durch eine kurze, wenn auch nicht eigentlich sachbezogene Stellungnahme. Auf weitere Aufforderungen zu Stellungnahmen und auf die Anweisung, der Anwaltsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wo und wie er erreichbar ist, erfolgten hingegen keinerlei Reaktionen mehr. Mehrere eingeschriebene Sendungen wurden nicht abgeholt, telefonische Aufforderungen zum Rückruf blieben unbeachtet. Nicht auszuschliessen ist deshalb, dass allenfalls auch ein Verstoss gegen Art. 12 lit. j BGFA vorliegen könnte. Diese Frage kann aber offen bleiben. 6.4. Die Gründe für dieses Verhalten des Disziplinarbeklagten sind in Ermangelung einer substantiellen Stellungnahme seinerseits weitgehend im Dunkeln geblieben. Es ist denkbar, dass es durch gesundheitliche Probleme bedingt ist. Vorübergehende Urlaube oder längere Kuraufenthalte sind dem Anwalt denn auch ohne weiteres zuzubilligen; dies setzt aber voraus, dass er seine Abwesenheit so organisiert, dass die an seine Geschäftsadresse gesandte Post weiterhin beantwortet wird. Ein Nachweis oder auch bloss ein greifbares Indiz hierfür liegt jedoch nicht vor. Bei der Beurteilung kann deshalb einzig auf die objektive Tragweite der Sorgfaltspflichtverletzung, namentlich ihre gehäufte und fortdauernde Begehung, abgestellt werden. 7. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen. 7.1. Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich

8 überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes und dem Schutz des rechtsuchenden Publikums insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (T. POLEDNA, op. cit., N. 15 und 23 ff. zu Art. 17 BGFA). 7.2. Die vorliegenden Verstösse wiegen objektiv schwer. Das Verhalten des Disziplinarbeklagten ist nicht nur aus der Sicht der betroffenen Klientschaft unannehmbar. Es ist ebenso geeignet, das Ansehen des Berufsstandes zu schädigen und das Vertrauen in die Anwaltschaft zu untergraben. Wenn gerichtliche und behördliche Mitteilungen nicht mehr zugestellt werden können, wird der geordnete Gang der Rechtspflege massiv gestört. Dass der Disziplinarbeklagte auch auf Aufforderungen der Aufsichtsbehörde nicht reagiert und eingeschriebene Sendungen nicht abholt oder abholen lässt, erlaubt keinen andern Schluss als dass er seit einiger Zeit nicht mehr willens oder allenfalls gar nicht mehr fähig ist, der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nachzukommen. Unter dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses wurde deshalb gegen ihn am 30.7.2014 ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot ausgesprochen. Bei der vorliegenden Beurteilung ergeben sich keine anderen Überlegungen. Eine mildere Sanktion als ein Berufsausübungsverbot erscheint offensichtlich nicht zweckmässig, um das rechtsuchende Publikum zu schützen und den reibungslosen Gang der Rechtspflege zu gewährleisten. 7.3. Somit stellt sich einzig noch die Frage, ob ein dauerndes (Art. 17 Abs. 1 lit. e BGFA) oder bloss ein befristetes Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA) zu verhängen ist. Letzteres wird als die strengste spezialpräventiv wirkende Sanktion erachtet, während das dauernde Verbot aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips erst dann zulässig ist, wenn angenommen werden muss, dass eine andere Massnahme, namentlich das befristete Verbot oder eine andere auf Besserung zielende Sanktion, ohne Wirkung bleiben würde (vgl. den grundlegenden BGE 106 Ia 100, 124 E. 14c; T. POLEDNA, a.a.O., N 36 ff., m.w.H.). Eine erstmalige Verfehlung würde diese Sanktion nur rechtfertigen, wenn das Verhalten des Anwalts eine Mentalität aufzeigt, die mit dem Anwaltsberuf schlechterdings nicht zu vereinbaren ist und die Würdigung der konkreten Umstände zur Schlussfolgerung führt, dass mildere Massnahmen kein korrektes Verhalten für die Zukunft zu gewährleisten vermöchten (BGE 106 Ia 100 ff. E. 13; T. POLEDNA, a.a.O., N 40). 7.4. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen erstmaligen Verstoss. Dem Disziplinarbeklagten wurde bereits im Januar 2013 wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA (Nichtrückgabe behördlicher Akten) ein Verweis erteilt, wobei er auch in jenem Verfahren die Aufforderung der Anwaltsaufsichtsbehörde zur Stellungnahme nicht befolgt hatte (AA 12 118). In einem ähnlich gelagerten Fall (AWK [für Anwaltskammer] Nr. 06 71 vom 8.3.2007) wurde erwogen, dass wegen der völlig fehlenden Kooperation des damaligen Disziplinarbeklagten jegliche Anhaltspunkte fehlten, dass die dauernde Unerreichbarkeit am Geschäftsdomizil auf vorübergehende Schwierigkeiten (gesundheitliche oder persönliche Probleme

9 oder anderweitig unverschuldete Verhinderung in der ordnungsgemässen Berufsausübung) zurückzuführen wäre. Hier wie damals fehlen insbesondere auch konkrete Hinweise, dass sich die Situation in absehbarer Zeit bessern könnte und ein künftiges einwandfreies berufliches Verhalten des Disziplinarbeklagten nach Ablauf eines befristeten Berufsausübungsverbots von z.B. einem Jahr wieder gewährleistet wäre. Somit bleibt ein dauerndes Berufsausübungsverbot, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wie auch in Berücksichtigung des Zwecks der Disziplinarmassnahme, die einzige gegebene Sanktion. Dies entspricht nicht einer Löschung aus dem Anwaltsregister nach Art. 9 BGFA; diese wäre gegebenenfalls bei Wegfall der Voraussetzungen gemäss Art. 7 und 8 BGFA unabhängig von der vorliegend auszusprechenden Sanktion in einem separaten Administrativverfahren zu verfügen. Der Eintrag bleibt daher bis auf weiteres bestehen, ist jedoch mit dem Vermerk „dauerndes Berufsausübungsverbot“ zu ergänzen und der bisherige Vermerk „vorsorgliches Berufsausübungsverbot“ im veröffentlichten Register entsprechend zu ersetzen (BGE 137 II 425 E. 7.2). Es bleibt dem Disziplinarbeklagten unbenommen, die Löschung nach Rechtskraft der vorliegenden Sanktion von sich aus zu verlangen, um die fortdauernde Publizität der Sanktion zu vermeiden (vgl. hierzu E. STAEHELIN/CH. OE- TIKER, op. cit., N 8 zu Art. 9 und N 12 zu Art. 10 BGFA). Desgleichen ist es zulässig, das dauernde Berufsausübungsverbot auf Gesuch des betroffenen Anwalts wieder aufzuheben, wenn sich die Umstände, die zum Verbot geführt haben, erheblich und dauernd zu Gunsten des Anwalts verändert haben sollten (T. POLEDNA, a.a.O., N 41a). 8. Gemäss Art. 18 BGFA gilt ein Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. Es ist gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitzuteilen. Eine Publikation im Amtsblatt hat dagegen (anders als gemäss früherer Praxis zu Art. 35 aFG) grundsätzlich nicht mehr zu erfolgen (vgl. Beschluss der AWK vom 18.11.2010). Im vorliegenden Fall ist indessen, wie bereits bezüglich der vorläufigen Massnahme, die Publikation des Dispositivs im Amtsblatt erforderlich, um Gewähr zu haben, dass dem Disziplinarbeklagten der Entscheid zugeht, da erfahrungsgemäss eingeschriebene Sendungen nicht abgeholt werden. Im Übrigen haben die Mitteilungen an die Anzeiger gemäss Art. 32 Abs. 2 KAG sowie an Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft in gleicher Weise wie bei der vorsorglichen Massnahme zu erfolgen. 9. Bei diesem Ausgang sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs.1 KAG die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. A.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. e BGFA mit einem dauernden Berufsausübungsverbot belegt. 2. Das dauernde Berufsausübungsverbot wird im veröffentlichten Anwaltsregister anstelle des bisherigen Eintrags „vorsorgliches Berufsausübungsverbot“ eingetragen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.-, werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten durch Publikation des Dispositivs im Amtsblatt und Zustellung des begründeten Entscheids mit eingeschriebener und gewöhnlicher Post; Mitzuteilen gem. Art. 32 Abs. 2 KAG: - B.________ - Fürsprecher G.________ - Rechtsanwalt K.________. Mitzuteilen im Dispositiv - sämtlichen kantonalen Aufsichtsbehörden über die Rechtsanwälte; - dem bernischen Anwaltsverband BAV. Bern, 30. Oktober 2014 (Ausfertigung vom 5. November 2014) Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Die Präsidentin: Oberrichterin Apolloni Meier Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.be.ch/gesetze, die eidgenössischen unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html.

11 Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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