Skip to content

Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-23-2 ARGVP 2023 3859

1 janvier 2021·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Tribunal supérieur d'Appenzell Rh.-Ext.·PDF·704 mots·~4 min·3

Résumé

AR GVP 35/2023 Nr. 3859 Polizeigesetz. Massnahmen bei häuslicher Gewalt. Beweismass. Die von der Beigeladenen behaupteten Tätlichkeiten sind im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht. Die Zerstörung eines Handys genügt nicht, um den Beschwerdeführer für 10 Tage aus der von ihm gemieteten Wohnung wegzuweisen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.01.2023, ERV 23 2 Aus den Erwägungen: 2.2.3 Es steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer und die Beigeladene Mitbewohner in

Texte intégral

Seite 1/2 AR GVP 35/2023 Nr. 3859 Polizeigesetz. Massnahmen bei häuslicher Gewalt. Beweismass. Die von der Beigeladenen behaupteten Tätlichkeiten sind im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht. Die Zerstörung eines Handys genügt nicht, um den Beschwerdeführer für 10 Tage aus der von ihm gemieteten Wohnung wegzuweisen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.01.2023, ERV 23 2 Aus den Erwägungen: 2.2.3 Es steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer und die Beigeladene Mitbewohner in einer gemeinsamen Wohnung sind und ein familiäres Verhältnis bilden. Die Mietverhältnisse (der Beschwerdeführer ist Mieter und Untervermieter, die Beigeladene Untermieterin; vgl. dazu PETER FREI, Wegweisung und Rückkehrverbot nach St. Gallischem Polizeigesetz, in: AJP 2004, S. 555) spielen keine Rolle.

2.2.4 Dem Beschwerdeführer werden Tätlichkeiten, Beschimpfungen, eine Drohung und eine Sachbeschädigung vorgeworfen. Die Drohung liegt zeitlich schon länger zurück und ist für das vorliegende Verfahren grundsätzlich unbeachtlich, bezwecken polizeiliche Massnahmen nach Art. 17 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG, bGS 521.1) doch die Deeskalation einer gegenwärtigen, also aktuellen Gewaltsituation (vgl. auch Marcel TIE- FENTHAL, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, S. 339). Entscheidrelevant sind deshalb primär die Ereignisse vom 3. Januar 2023, die auch Anlass für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens gaben. An jenem Tag soll der Beschwerdeführer die Beigeladene geohrfeigt und an den Haaren gerissen haben. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe. Die Polizei hat keine Spuren von Gewalt am Körper der Beigeladenen festgestellt. Arztzeugnisse liegen nicht vor. Andere objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit der einen oder anderen Behauptung bestehen nicht. Dies erstaunt nicht, weil die Polizei nicht knapp nach dem Ereignis aufgeboten worden ist und deshalb nicht zeitnah am Ort der Auseinandersetzung ermitteln konnte. Die Anzeige bei der Polizei erfolgte mehr als einen halben Tag nach dem Vorfall. Es bleibt bei der blossen Behauptung der Beigeladenen. Eine im Rahmen des vorliegenden Entscheides lediglich summarisch durchzuführende Würdigung der Aussagen der beiden Beteiligten (vgl. dazu etwa PETER GUYAN, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. , N. 6a zu Art. zu Art. 157 ZPO) ergibt keine eindeutigen Hinweise auf eine erhöhte Glaubhaftigkeit einer der beiden Aussagen. Hinzuweisen ist noch auf folgende Punkte: Die Beigeladene hat gegenüber der Polizei erklärt, vom Beschwerdeführer auf die rechte Wange geschlagen und über dem rechten Ohr an den Haaren gerissen worden zu sein (act. 2/3 S. 2, Antworten zu den Fragen 5 und 6). Weil der Beschwerdeführer Rechtshänder ist, wie er an Schranken angegeben und demonstriert hat, hätte er - wenn sich die Beteiligten gegenübergestanden sind, mit seiner rechten Hand auf die linke Wange der Beigeladenen geschlagen und an den Haaren auf der linken Kopfseite gerissen. Sodann ist bemerkenswert, dass die Beigeladene nicht von sich aus die Polizei aufgesucht hat, sondern auf Anweisung ihres behandelnden Psychiaters (act. 2/2 S. 3). Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass die Polizei im November 2021 an den Wohnort der Beteiligten ausrücken musste, weil die Beigeladene randalierte (act. 2/2 S. 4). In der Befragung durch die Polizei und an Schranken hat die Beigeladene die eigene Ausübung von Gewalt dagegen kategorisch ausgeschlossen.

Mithin sind die von der Beigeladenen behaupteten Tätlichkeiten nicht glaubhaft gemacht.

Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3859

Seite 2/2 Hinzuweisen ist an dieser Stelle noch auf den Grundsatz, dass bei Paarkonflikten keine Wegweisung erfolgen soll (FREI, a.a.O., S. 557 f.). Inventionen sollen erst bei Gefahr der Eskalation vorgenommen werden (derselbe, a.a.O., S. 558).

2.2.5 Zugegeben hat der Beschwerdeführer die Zerstörung des Handys der Beigeladenen. Er ist der Auffassung, das Handy sei sein Eigentum, weil er es gekauft habe. Dem hält die Beigeladene entgegen, der Beschwerdeführer habe ihr das Handy geschenkt. Der Beschwerdeführer hat nicht widersprochen. Also ist von einer Schenkung auszugehen. Dann aber steht das Handy im Eigentum der Beigeladenen. Wie oben in Erwägung 2.2.1 dargelegt, können auch Sachbeschädigungen polizeiliche Massnahmen rechtfertigen, wenn sie gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person entfalten, etwa wenn Hausrat, Mobiliar oder persönliche Gegenstände absichtlich zerstört werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Hingegen erscheint es als unverhältnismässig, allein wegen der Zerstörung eines Handys einem Menschen für 10 Tage den Zugang zu der von ihm gemieteten Wohnung, die zugleich seinen Arbeitsplatz beinhaltet, zu verwehren. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beigeladene beschimpft hat.

2.2.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Anordnung polizeilicher Massnahmen nach Art. 17 Abs. 1 PolG nicht erfüllt sind. Die Verfügung vom 3. Januar 2023 ist deshalb aufzuheben.

ERV-23-2 ARGVP 2023 3859 — Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-23-2 ARGVP 2023 3859 — Swissrulings