Skip to content

Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission AAK-24-12 ARGVP 2024 3881

1 janvier 2021·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Tribunal supérieur d'Appenzell Rh.-Ext.·PDF·546 mots·~3 min·3

Résumé

AR GVP 36/2024 Nr. 3881 Entbindung vom Berufsgeheimnis. Der Umfang der Geheimhaltungspflicht und damit auch die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ergibt sich ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Die kantonale Bestimmung, wonach Anwältinnen und Anwälte zur Durchsetzung der Honorarforderung vom Berufsgeheimnis befreit sind, ist aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht anwendbar (Art. 49 Abs. 1 BV). Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission, 07.03.2025, AAK 24 12 Aus den Erwäg

Texte intégral

G:\Data\Gerichte\Obergericht\Hilfsmittel\AR GVP\01_Muster mit Formatierungsangaben Seite 1/2 AR GVP 36/2024 Nr. 3881 Entbindung vom Berufsgeheimnis. Der Umfang der Geheimhaltungspflicht und damit auch die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ergibt sich ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Die kantonale Bestimmung, wonach Anwältinnen und Anwälte zur Durchsetzung der Honorarforderung vom Berufsgeheimnis befreit sind, ist aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht anwendbar (Art. 49 Abs. 1 BV). Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission, 07.03.2025, AAK 24 12 Aus den Erwägungen: 3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA, SR 935.61]). Diese Berufspflicht wurde anlässlich der Einführung des BGFA vereinheitlicht. Der Umfang der aus Art. 13 Abs. 1 BGFA fliessenden Geheimhaltungspflicht ergibt sich ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Ebenso beurteilt sich die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA) nach Bundesrecht (BGE 150 II 300 E. 5.1). Folglich ist Art. 20 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz, bGS 145), wonach Anwältinnen und Anwälte zur Durchsetzung der Honorarforderung vom Berufsgeheimnis befreit sind, mit Blick auf das Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts nicht anwendbar (Art. 49 Abs. 1 BV).

Das Berufsgeheimnis umfasst namentlich die Tatsache der Mandatsführung (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 542 und 546). Die klageweise Einforderung der Honorarforderung setzt daher eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus. Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so hat der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben versucht, sich mit einem Begehren an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Dabei ist die Entbindung durch die Aufsichtsbehörde subsidiär. Sie kommt erst zum Zug, wenn die Einwilligung des Klienten nicht eingeholt werden kann oder sie vom Klienten verweigert wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1).

Ob dem Ersuchen um Entbindung vom Berufsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Dem schutzwürdigen Interesse einer Anwältin oder eines Anwalts an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen steht regelmässig ein institutionell begründetes Interesse und je nach Situation auch ein individuell-rechtliches Interesse des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An der Substantiierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren auf Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziffer 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_151/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.1).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen kann, der die voraussichtlichen Kosten seiner Tätigkeit deckt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf

Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024 Nr. 3881

G:\Data\Gerichte\Obergericht\Hilfsmittel\AR GVP\01_Muster mit Formatierungsangaben Seite 2/2 reduzieren, dass der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2019.00735 vom 14. Mai 2020 E. 2.2).

AAK-24-12 ARGVP 2024 3881 — Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission AAK-24-12 ARGVP 2024 3881 — Swissrulings