Beschwerdeführer A___
Vorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden , Regierungsgebäude, 9100 Herisau
Vorvorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft , Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau
Beigeladener 1 Gemeinderat B___
Beigeladener 2 Gemeinderat C___
vertreten durch: RA CC___
Gegenstand Grundwasserschutzzone D___/E___ Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2017
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheiddatum vom 10. September 2020 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist (1C_47/2019, 1C_95/2019). Urteil vom 20. Dezember 2018
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer
Verfahren Nr. O4V 17 28
Sitzungsort Trogen Rechtsbegehren
a) des Beschwerdeführers 1. Der Beschluss des Regierungsrates Appenzell Ausserrhoden RRB-2017-386 vom 22. August 2017 betreffend Grundwasserschutzzone D___ / E___ sei aufzuheben. 2. Auf das Ausscheiden eines Grundwasserschutzareals um die Grundwasserfassung D___ sei zu verzichten. 3. Es sei dem Departement Bau und Volkswirtschaft AR anzuordnen, der Wasserversorgung C___ ein Förderverbot für Grundwasser als Trinkwasser aus der Grundwasserfassung D___ zu verfügen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
b) der Vorinstanz Die Beschwerde sei abzuweisen.
c) der Vorvorinstanz 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
d) des Beigeladenen 1 (Keine Anträge)
e) des Beigeladenen 2 Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und es sei der Entscheid des Regierungsrates RRB-2017-386 vom 22. August 2017 zu bestätigen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
Sachverhalt
A. Überblick
1. Die Wasserversorgung der Gemeinde C___ betreibt im Gebiet E___ / D___ zwei Grundwasserfassungen (GWF). Die GWF liegen ungefähr 115 m auseinander und befinden sich ca. 35 m bzw. 20 m südlich der Kantonsstrasse, entlang welcher die Kantons- und Gemeindegrenze verläuft. Das Einzugsgebiet der beiden Grundwasserfassungen erstreckt sich in etwa je hälftig auf die Gemeindegebiete C___ und B___. Das Grundstück Nr. 001 des Beschwerdeführers, auf welchem sich ein Wohnhaus, eine Tierarztpraxis sowie ein landwirtschaftlicher Betrieb befinden, liegt nordöstlich der beiden Grundwasserfassungen auf dem Gemeindegebiet B___.
2. Im Jahre 1994 wurde um das Gebiet der beiden Grundwasserfassungen E___ / D___ eine provisorische Grundwasserschutzzone gezogen (act. 2/3 Ziff. 1.2). Eine rechtsverbindliche Schutzzone wurde jedoch vorerst nicht ausgeschieden. Im Jahre 2009 erteilten der Gemeinderat C___ und die Wasserversorgung C___ der F___ AG den Auftrag, die Schutzzonenunterlagen zu überarbeiten und die Schutzzonendimensionierung zu überprüfen (act. 2/3 Ziff. 1.2). Zu diesem Zwecke klärte die F___ AG mit diversen Markierversuchen die hydraulischen Verbindungen im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen E___ und D___ ab (act. 2/3 Ziff. 1.3). Gestützt darauf erstellte sie den hydrogeologischen Bericht vom 2. Mai 2012 und entwarf die Schutzzonen- und Schutzarealpläne E___ sowie das Schutzzonen- und Schutzarealreglement D___ (act. 2/3). Die Unterlagen wurden den zuständigen Ämtern beider Kantone zur Vorprüfung übergeben (act. 8/2.2/6/7; act. 8/2.2/6/8). Die öffentliche Auflage der Pläne und Reglemente erfolgte in beiden Gemeinden vom 4. Mai 2015 bis zum 2. Juni 2015 (act. 8/2.2/6/3). Der Beschwerdeführer, dessen Grundstück zu einem grossen Teil in der Schutzzone S2 und S3 bzw. im Schutzareal SA2 und SA3 liegt, ist mit der Unterschutzstellung und der damit einhergehenden Nutzungsbeschränkung nicht einverstanden.
B. Prozessverlauf im vorinstanzlichen Verfahren
1. Am 11. Mai 2015 erhob A___ beim Departement Bau und Volkswirtschaft (AR) sowie beim Gemeinderat B___ Einsprache gegen die Schutzzone E___ bzw. das Schutzzonenareal D___ (act. 8/2.2/1; vgl. auch Art. 71 Abs. 3 des Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes [UGsG, bGS 814.0]; Art. 29 Abs. 1 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung [sGS 752.2]). In seinem (ersten) Entscheid vom 31. August 2015 hielt der Gemeinderat B___ an der Grundwasserschutzzone auf dem Gebiet E___ fest, hob das Grundwasserschutzareal um die Grundwasserfassung D___ jedoch mit der Begründung auf, dass daran kein öffentliches Interesse bestehe (act. 8/2.2/13). Gegen diesen Entscheid erhoben der Gemeinderat C___ sowie die Wasserversorgung C___ Beschwerde beim Baudepartement des Kantons St. Gallen (act. 8/2.2/15/4). Daraufhin widerrief der Gemeinderat B___ mit Beschluss vom 28. September 2015 seinen Einspracheentscheid (act. 8/2.2/15/5). Infolgedessen schrieb das Baudepartement St. Gallen das Rekursverfahren mit Entscheid vom 30. September 2015 ab (act. 8/2.2/15/6). 2. Am 15. Dezember 2015 führten die Beteiligten eine Einigungsverhandlung durch (act. 8/2.2/16). Diese bleibt jedoch unvermittelt. Das Departement Bau und Volkswirtschaft (AR) wies die bei ihm hängige Einsprache von A___ infolgedessen mit Entscheid vom 16. August 2016 ab (act. 8/2.2/17). Der Gemeinderat B___ hiess die Einsprache von A___ mit seinem (zweiten) Entscheid vom 19. September 2016 hingegen gut und verzichtete auf dem eigenen Gemeindegebiet auf den Erlass einer Schutzzone bzw. eines Schutzzonenareals (act. 8/2.1/9).
3. Gegen den Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft (AR) erhob A___ am 3. September 2016 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden (act. 8/2.1/1.1; vgl. auch Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]. Die Gemeinde C___ wiederum focht am 11. Oktober 2016 den Einspracheentscheid des Gemeinderats B___ beim Baudepartement St. Gallen an (act. 8/3.1). Nach Rücksprache mit dem Baudepartement St. Gallen wies der Regierungsrat (AR) den Rekurs von A___ mit Entscheid vom 22. August 2017 ab (act. 2.1). Das Baudepartement St. Gallen hiess den Rekurs der Gemeinde C___ entsprechend mit Entscheid vom 29. August 2017 gut (act. 8/3.1). Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 22. August 2017 erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2017 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden (act. 1). Der Entscheid des Baudepartements St. Gallen wurde von A___ sowie vom Gemeinderat B___ beim Verwaltungsgericht St. Gallen angefochten (act. 25/9).
C. Prozessverlauf vor dem Obergericht
Das Obergericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.-- auf (act. 3). Innert Frist traf dieser bei der Gerichtskasse ein (act. 4). Mit Schreiben vom 28. September 2017 setzte das Obergericht dem Regierungsrat sowie dem Departement Bau und Volkswirtschaft Frist zur Vernehmlassung an (act. 5). Die Vernehmlassung des Departements Bau und Volkswirtschaft erfolgte am 12. Oktober (act. 6) und jene des Regierungsrats am 25. Oktober 2017 (act. 7). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 gab das Obergericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Ferner wies es ihn auf die Möglichkeit hin, die Vorakten bei Gericht einzusehen (act. 9). Am 27. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Obergericht mit, dass er auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht sowie auf eine Replik verzichte (act. 10). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 stellte das Obergericht dem Gemeinderat C___ sowie dem Gemeinderat B___ die Beschwerdeschrift vom 15. September 2017 zur Bedienung zu (act. 11). Der Gemeinderat B___ verzichtete mit Schreiben vom 11. Januar 2018 auf eine Stellungnahme (act. 12). Am 30. Januar 2018 in- formierte Rechtsanwältin CC___, dass sie vom Gemeinderat C___ mit dessen Interessenwahrung betraut worden sei (act. 13) und ersuchte um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme (act. 13). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 nahm das Obergericht die dem Gemeinderat C___ angesetzte Frist zur Stellungnahme ab (act. 15) und übermittelte am 13. Februar 2018 der Rechtsvertreterin des Gemeinderats C___ die Akten zur Einsicht. Gleichzeitig setzte es ihr eine neue Frist zur Stellungnahme an (act. 16). Die Stellungnahme erfolgte am 5. März 2018 (act. 17). Mit Beschluss vom 28. Juni 2018 teilte das Obergericht den Beteiligten mit, dass es die Beratung zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen werde (act. 20). Am 29. August 2018 monierte der Beschwerdeführer, dass die Rechtsvertreterin des Gemeinderates C___ nicht durch einen gültigen Gemeinderatsbeschluss ermächtigt worden sei (act. 22). Der Gemeinderat C___ nahm dazu am 18. September 2018 Stellung (act. 24). Mit Verfügung vom 27. September 2018 stellte das Obergericht das Schreiben den anderen Verfahrensbeteiligten zur Bedienung zu (act. 26). Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. Das Urteil wurde am 20. Dezember 2018 im Dispositiv an die Parteien versandt (act. 27). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 verlangte der Beschwerdeführer die Entscheidbegründung (act. 29A).
Erwägungen
1. Formelles
1.1. Prozessvoraussetzungen
Das Obergericht prüft von Amtes wegen, ob die prozessualen Voraussetzungen gegeben sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VRPG). Anfechtungsobjekt bildet der Rekursentscheid des Regierungsrats vom 22. August 2017. Hierbei handelt es sich um eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 54 Abs.1 VRPG, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist. Sachlich zuständig ist das Obergericht (Art. 28 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen einzureichen (Art. 55 Abs. 1 VRPG). Der Rekursentscheid wurde am 25. August 2017 an die Parteien versandt. Die Beschwerdeaufgabe vom 15. September 2017 erfolgte folglich innert Frist. Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 59 Abs.1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Die Gewässerschutzzone E___ sowie das Gewässerschutzareal D___ erstrecken sich auf das Grundstück des Beschwerdeführers (act. 8/2.2/6/5; act. 1 S. 1). Zu- mal mit der Ausscheidung der Schutzzone bzw. des Schutzzonenareals eine Einschränkung der Nutzung des Grundstücks einhergeht, ist ein schutzwürdiges Interesse ohne weiteres zu bejahen. Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich (siehe dazu nachfolgend Ziff. 1.2) einzutreten ist.
1.2. Streitgegenstand / Förderverbot
Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder richtigerweise hätte sein sollen und im Beschwerdeverfahren noch strittig ist (BGE 136 II 457 E. 4.2. S. 462 f.). Der Streitgegenstand kann mit anderen Worten im Laufe des Verfahrens grundsätzlich nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (WIEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, 2016, Rz. 197). Verfahrensgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren war einzig die Frage, ob im Gebiet E___ eine Gewässerschutzzone bzw. im Gebiet D___ ein Gewässerschutzareal ausgeschieden werden darf. Das Begehren um Erlass eines Förderverbots hat der Beschwerdeführer erstmals vor Obergericht geltend gemacht. Das Obergericht kann darüber deshalb nicht befinden, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist. Möchte der Beschwerdeführer ein Förderverbot erwirken, hat er zunächst an die in erster Instanz zuständige Behörde zu gelangen. Der diesbezügliche Entscheid kann dann gegebenenfalls wiederum ans Obergericht weitergezogen werden.
1.3. Verfahrenskoordination
Nach Art. 46 Abs. 2 lit. a des Gewässerschutzgesetzes (GschG, SR 814.20) i.V.m. Art. 46 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GschV, SR 814.201) stimmen die Kantone gewässerschutzrechtliche Massnahmen mit den Massnahmen ihrer Nachbarkantone aufeinander ab. Angesichts dessen, dass sich die Gewässerschutzzone E___ und das Gewässerschutzareal D___ auf das Gebiet zweier Kantone erstrecken und in beiden Kantonen Rechtsmittelverfahren hängig sind, ist eine materielle Koordination geboten, um widersprechende Entscheide zu verhindern. Der vorliegende Entscheid ergeht deshalb nach Rücksprache mit dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallens.
1.4. Verfahrensgrundsätze
Das Obergericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VRPG). Neue Tatsachen und Beweismittel können als Ausfluss der Untersuchungsmaxime bis zur Urteilsberatung geltend gemacht werden (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 VRPG). Mit Beschwerde in Verwaltungssachen können grundsätzlich nur Rechtsverletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 Abs. 1 VRPG). Die Angemessenheit, also die Frage, ob die Vorinstanz innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums ihr Ermessen zweckmässig ausgeübt hat, prüft das Obergericht dagegen nur, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist, oder wenn der Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Kognition weitergezogen werden kann (Art. 56 Abs. 2 VRPG). Ein Weiterzug an eine Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vorliegend nicht gegeben. Bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist eine Ermessensprüfung ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 1). Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorgesehen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt.
1.5. Bevollmächtigung der Rechtsvertretung der Gemeinde C___
1.5.1. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Rechtsvertreterin der Gemeinde C___ nicht rechtsgültig beauftragt worden sei. Die Anwaltsvollmacht sei zwar durch den Gemeindepräsidenten und den Gemeindeschreiber unterzeichnet, doch hätten die Unterzeichnenden ohne gültigen Gemeinderatsbeschluss gehandelt. Sinngemäss macht er geltend, dass die Vernehmlassung der Gemeinde C___ deshalb nicht berücksichtigt werden dürfe.
1.5.2. Der Gemeinderat C___ hält dem entgegen, dass man anlässlich der Sitzung vom 6. Oktober 2015, im Vorfeld der Rekurserhebung gegen den Einspracheentscheid B___, beschlossen habe, dass juristischer Beistand erforderlich sei. Ein gültiger Gemeinderatsbeschluss zur Bestellung einer Rechtsvertretung liege somit vor. Davon abgesehen könne die Vollmachtserteilung auch konkludent erfolgen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich Nr. VB.2010.00699 vom 29. Juni 2011 E. 1.3), wobei im Verhalten des Gemeinderats, würde es an einem gültigen Gemeinderatsbeschluss fehlen, eine solche konkludente Auftragserteilung zu erblicken wäre. Hinzu komme, dass der Gemeinderat mit Beschluss vom 4. September 2018 die Vollmachtserteilung nachträglich auch noch ausdrücklich genehmigt habe, was zulässig sei (Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen Nr. B 2013/138 vom 16. September 2014 E. 1). Die erhobenen Rechtsmittel sowie die Stellungnahmen seien demnach rechtsgültig erfolgt.
1.5.3. Nach Art. 18 Abs. 2 des Gemeindegesetzes (bGS 151.11) übt der Gemeinderat alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich den Stimmberechtigten vorbehalten oder einem anderen Organ übertragen sind. Der Gemeinderat C___ ist, mangels einer anderslautenden Delegationsnorm in der Gemeindeordnung, demnach auch zur Beschlussfassung über die Einsetzung einer rechtlichen Vertretung zuständig. Wie sich dem Protokoll des Gemeinderats vom 6. Oktober 2016 entnehmen lässt, wurde damals festgehalten, dass „nun juristischer Beistand erforderlich“ sei (act. 25/1). Es ist folglich davon auszugehen, dass sich der Gemeinderat damals durchaus auf den Beizug eines Rechtsbeistands verständigt hat (vgl. auch act. 25/8 S. 2). Ein Beschluss liegt damit vor. Mit der Interessenwahrung wurde zunächst RA Dr. Kurt Steiner betraut (act. 25/2). Dieser übergab den Fall später an seine Bürokollegin, RA CC___. Darüber wurde der Gemeinderat anlässlich der Sitzung vom 11. Januar 2018 informiert, wobei es offenbar keine Einwände gab (act. 25/6). Die Vollmachtserteilung an RA CC___ vom 23. Januar 2018 (act. 14) erfolgte demnach zu Recht. Selbst wenn nicht, wären allfällige Mängel der Beschlussfassung mittlerweile durch den Genehmigungsbeschluss vom 4. September 2018 behoben (vgl. Art. 38 Abs. 1 OR). Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin rechtsgültig bevollmächtigt ist und somit zur Verfassung der Vernehmlassung befugt war.
2. Materielles
2.1. Übersicht über die Voraussetzungen zum Erlass einer Gewässerschutzzone bzw. –areals
Die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone bzw. eines Grundwasserschutzareals hat auf den betroffenen Grundstücken eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten zur Folge. So sind in der Zone S3 und SA3 beispielsweise Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, nicht zulässig (Art. 8 Schutzzonenreglement, [act. 8/2.2/6/4a]; Anhang 4, Ziff. 211 und 221 GschV). Erlaubte Bauarbeiten dürfen nur unter Beachtung besonderer Schutzmassnahmen ausgeführt werden (Art. 9 Schutzzonenreglement). Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern ist untersagt (Art. 15 Schutzzonenreglement). Auch bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sind gewisse Einschränkungen zu beachten. So sind etwa Landzungendüngungen verboten (Art. 16 Schutzzonenreglement). In den Zonen S2 und SA2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot (Art. 18 Schutzzonenreglement; Anhang 4, Ziff. 222 GschV). Ackerbau ist nicht gestattet (Art. 19 Schutzzonenreglement). Die Errichtung einer Schutzzone bzw. eines Schutzzonenareal kommt mit anderen Worten einem Eingriff in die nach Art. 26 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistete Eigentumsgarantie gleich. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1 BV). Die Verhältnismässigkeit ist zu bejahen, wenn die Eigentumsbeschränkung zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet ist, keine milderen Mittel zur Verfügung stehen und die Eigentumsbeschränkung angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen zumutbar erscheint (WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N 62 zu Art. 26 BV).
2.2. Gesetzliche Grundlage
Gemäss Art. 20 Abs. 1 GschG sind die Kantone berechtigt, zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und –anreicherungsanlagen Schutzzonen auszuscheiden. Ferner sind sie nach Art. 21 GschG befugt, zur Sicherung der künftigen Nutzung und Anreicherung von Grundwasser Grundwasserschutzareale zu erlassen. Eine gesetzliche Grundlage zur Errichtung der Grundwasserschutzzone E___ bzw. des Grundwasserschutzareals D___ ist damit gegeben.
2.3. Öffentliches Interesse
2.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein öffentliches Interesse am Erlass der Schutzzone E___ bzw. des Schutzareals D___ besteht. Das Grundwasser sei angesichts des erhöhten Chloridgehalts und der mikrobiologischen Belastung nicht von guter Qualität. Ein öffentliches Interesse sei deshalb nur zu bejahen, wenn die Fördermenge durchschnittlich 100 l/min betrage (Art. 35 Abs. 2 lit. b der Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer [UGsV, bGS 814.01]). Die durchschnittlich geförderte Wassermenge der GWF D___, die von 1997 bis 2011 ins Netz eingespeist worden sei, habe jedoch nur 39.8 l/min betragen (act. 2/2, Anhang 2). Auch die Fördermenge der GWF E___ erreiche den Grenzwert von 100 l/min nicht. Auf die Ausscheidung einer Gewässerschutzzone bzw. eines Gewässerschutzareals sei deshalb zu verzichten.
2.3.2. Der Regierungsrat AR hält dem entgegen, dass das Grundwasser nach Durchführung einfacher Aufbereitungsverfahren (UV-Bestrahlung) den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genüge. Die Wasserqualität sei demnach als „gut“ zu betrachten. Ein öffentliches Interesse bestehe folglich bereits ab einer Fördermenge von 10 l/min (Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV). Zumal die Fördermenge der GWF D___ durchschnittlich 39.8 l/min betrage, sei ein öffentliches Interesse zu bejahen. Auch am Schutz der GWF E___ bestehe ein öffentliches Interesse.
2.3.3. Der Gemeinderat C___ macht geltend, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Förderwert von 39.8 l/min nicht korrekt sei. Auf diesen falschen Wert komme man, wenn man die geförderte jährliche Wassermenge auf 365 Tage à 24 Stunden à 60 Minuten umrechne. Dabei werde jedoch ausser Acht gelassen, dass nicht rund um die Uhr gefördert werde, sondern dass es darauf ankomme, wie viele Stunden effektiv gepumpt werde. Im Jahre 2015 sei während 3‘142 Betriebsstunden insgesamt 32‘722 m3 Wasser, also rund 10.4 m3 pro Stunde gefördert worden (act. 8/2.1/18). Dies entspreche einer Förderleistung von 173.6 l/min. Ein öffentliches Interesse am Schutz der GWF D___ sei damit klarerweise gegeben (Art. 35 Abs. 2 lit. b UGsV).
2.3.4. Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen dürfen nur mittels Schutzzone gesichert werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen (Art. 20 Abs. 1 GschG; Art. 29 Abs. 2 GschV). Auch ein Gewässerschutzareal kann, angesichts der damit einhergehenden Nutzungsbeschränkungen, nur ausgeschieden werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV). Ein öffentliches Interesse ist zu bejahen, wenn die vorhandene Wassermenge sich zur Wassergewinnung eignet und das Wasser im natürlichen Zustand (temporäre, durch den Mensch verursachte Belastungen sind unbeachtlich), nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren, den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt (Anhang 4, Ziff. 111 Abs. 2 GschV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 6). Weist das Grundwasser eine „gute Qualität“ auf, entspricht es im natürlichen Zustand also den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung, ist ein öffentliches Interesse in jedem Fall bei einer Quellschüttung von 10 l/min zu bejahen (Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV i.V.m. Anhang 4, Ziff. 111 GschV). Beträgt die Quellschüttung mindestens 100 l/min, ist von einem öffentlichen Interesse selbst dann auszugehen, wenn das Wasser im natürlichen Zustand den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung nicht genügt (Art. 35 Abs. 2 lit. b UGsV i.V.m. Anhang 4, Ziff. 111 GschV). Das Grundwasser E___ ist in chemischer Hinsicht von einwandfreier Qualität, weist jedoch eine bakteriologische Verunreinigung auf (act. 2/3, Ziff. 4.2.1). Beim Grundwasser D___ ist der Chloridgehalt erhöht. Sodann besteht ebenfalls eine bakteriologische Verunreinigung (act. 2/3, Ziff. 4.2.2). Als Ursache für den erhöhten Chloridgehalt kommt in erster Linie die Strassensalzung und die Bewirtschaftung im weiteren Umfeld in Frage (act. 2/3, Ziff. 4.2.2). Die bakteriologische Belastung ist auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zurückzuführen (act. 2/3, Ziff. 4.2.1). Es ist folglich davon auszugehen, dass das Grundwasser im natürlichen Zustand, also ohne die durch den Menschen verursachte Verunreinigung, von „guter Qualität“ im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV wäre. Nach Erlass der gebotenen Schutzmassnahmen kann das Grundwasser folglich ohne weiteres als Trinkwasser genutzt werden. Ein öffentliches Interesse am Schutz der Grundwasserfassungen ist deshalb bereits ab einer Quellschüttung von 10 l/min zu bejahen (Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV).
2.3.5. Die durchschnittlich geförderte Wassermenge der GWF D___ im Jahre 1997 bis 2011 betrug 25‘704 m3/Jahr (act. 2/3, Anhang 2). Nach der Messweise des Beschwerdeführers „Förderung rund um die Uhr„ entspricht dies 48 l/min (25‘704‘000 l : 365 Tage : 24 h : 60 min). Die durchschnittlich geförderte Wassermenge der GWF E___ im Jahre 1997 bis 2011 betrug 4‘779 m3/Jahr. Zu beachten ist allerdings, dass von 2006 bis und mit 2009 infolge eines Pumpdefekts bei der GWF E___ kein Wasser gefördert wurde (act. 2/3, Ziff. 3.1.2 und Anhang 2). Lässt man diese Jahre ausser Acht, beläuft sich die durchschnittliche Fördermenge der GWF E___ auf 6‘517 m3/Jahr (71‘686 m3 : 11 Jahre). Nach der Messweise des Beschwerdeführers entspricht dies 12.3 l/min (6‘517‘000 l : 365 Tage : 24 h : 60 min). Würde man mit der Gemeinde C___ bei der Berechnung der durchschnittlichen Fördermenge einzig diejenigen Stunden berücksichtigen, in welchen die Pumpe aktiv war, wäre der Wert entsprechend höher. Welcher Messweise der Vorzug gebührt, kann vorliegend offen bleiben, wird der Grenzwert von 10 l/min doch sowohl nach der einen als auch nach der anderen Messweise überschritten. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass ein öffentliches Interesse sowohl an der GWF D___ als auch an der GWF E___ besteht.
2.4. Verhältnismässigkeit / Eignung der Massnahme / Chloridgehalt im Grundwasser D___
2.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass 24 von 57 Wasserproben des Grundwassers der GWF D___ den Chloridgrenzwert von 40 mg/l überschreiten (Anhang 2, Ziff. 22 GschV). Da diese chemische Belastung nicht mit einfachen Aufbereitungsverfahren eliminiert werden könne, würde das Grundwasser den Anforderungen, welche die Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser stelle, nicht genügen. Eine Sanierungsmöglichkeit bestehe aufgrund der Nähe zur Kantonsstrasse nicht. Zumal das Schutzareal D___ von vornherein nicht geeignet sei, die Trinkwasserqualität zu verbessern und damit das Schutzziel zu erreichen, sei auf die Ausscheidung eines Schutzareals zu verzichten.
2.4.2. Der Gemeinderat C___ wendet ein, dass für die Beurteilung der Eignung als Trinkwasser der natürliche Zustand des Grundwassers massgebend sei (Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 6). Wie sich dem hydrogeologischen Bericht entnehmen lasse, komme als Ursache für die erhöhte Chloridkonzentration im Grundwasser der GWF D___ in erster Linie die Strassensalzung sowie die Bewirtschaftung im näheren Umfeld in Frage (act. 2/3, Ziff. 4.2.2). Die Verunreinigung sei folglich nicht natürlich bedingt und stehe der Ausscheidung eines Schutzareals nicht entgegen. Nach Inkrafttreten des planerischen Schutzes sowie der Sanierung der Kantonsstrasse (vgl. Art. 11 und 12 des Schutzzonenreglements [act. 8/2.2/6/4a]), würden die Chloridwerte auf ein zulässiges Mass sinken. Das Schutzareal sei zusammen mit den geplanten Sanierungsmassnahmen damit durchaus geeignet, das Schutzziel zu erreichen. 2.4.3. Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, muss so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält (Anhang 2, Ziff. 22 Abs. 1 GschV). Das Grundwasser D___ wird gegenwärtig als Trinkwasser genutzt (act. 17 Ziff. 1.3). In Zukunft soll die Trinkwassernutzung aufgrund des erhöhten Gefahrenpotentials eingestellt werden (act. 2/3 Ziff. 1.3). Gleichzeitig soll aber die Möglichkeit zur erneuten Trinkwassernutzung erhalten bleiben und die Wasserqualität durch Ausscheidung des Wasserschutzareals D___ verbessert werden (vgl. act. 2/3, Ziff. 8.2). Das Wasser hat folglich den Anforderungen an die Lebensmittelgesetzgebung zu genügen. Diese wurden bis zum 30. April 2015 durch die Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser (SR 817.022.102) normiert. Ein Grenzwert für Chlorid (Cl-) fand sich darin nicht. Die Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser wurde am 1. Mai 2015 durch die Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV, SR 817.022.11) abgelöst. Gemäss Anhang 2 der damaligen Fassung der TBDV betrug der Grenzwert für Chlorid 250 mg/l. Seit die revidierte Fassung der TBDV am 1. Mai 2018 in Kraft getreten ist, findet sich in der TBDV kein Grenzwert für Chlorid mehr. Hintergrund ist wohl, dass Chlorid für die Gesundheit grundsätzlich nicht schädlich ist, ja vom Körper sogar für diverse Stoffwechselfunktionen benötigt wird (https://en.wikipedia.org/wiki/Chloride#Role_in_ biology). Es ist folglich davon auszugehen, dass das Grundwasser D___, mit einem gemessenen Spitzenwert von 72.5 mg/l Chlorid (act. 2/3, Ziff. 4.2.2) ohne weiteres den Anforderungen an die Lebensmittelgesetzgebung genügt. Zu beachten gilt es indessen, dass die Gewässerschutzverordnung selber einen Grenzwert für Chlorid (Cl-) von 40 mg/l kennt (Anhang 2, Ziff. 22 Abs. 2 GschV). Dieser Grenzwert liegt deutlich unter jenem von 250 mg/l, welcher ursprünglich in der TBDV normiert war. Der Grund dafür dürfte wohl darin liegen, dass Chloridwerte bereits ab einer Konzentration von 80 mg/l Korrosionen in Leitungen verursachen können (vgl. act. 2/3, Anhang 3). Weshalb der Grenzwert bei 40 mg/l liegt, ist letztlich irrelevant. Entscheidend ist, dass er nicht überschritten werden darf. In den Jahren 2001 – 2010 war dies jedoch regelmässig der Fall, wobei der Messwert zwischen 11.3 mg/l und 72.5 mg/l schwankte (act. 2/3 Ziff. 4.2.2). Sofern der Chloridgehalt den Grenzwert von 40 mg/l auch heute noch überschreitet, wovon auszugehen ist, genügt das Grundwasser den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung nicht. Dies steht der Ausscheidung eines Gewässerschutzareals allerdings nicht entgegen, sofern anzunehmen ist, dass der Grenzwert nach Umsetzung der Schutzmassnahmen eingehalten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2).
2.4.4. Als Ursache für die erhöhte Chloridkonzentration kommen gemäss dem hydrogeologischen Bericht in erster Linie die Strassensalzung und allenfalls die Bewirtschaftung im weiteren Umfeld in Frage (act. 2/3, Ziff. 4.2.2). Um zu verhindern, dass die Strassensalzung das Grundwasser auch künftig beeinträchtigt, sollen in den Zonen S2, S3 bzw. SA2 und SA3 Strassen und Plätze aller Art, die dem Motorfahrzeugverkehr offen stehen, je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz erstellt werden, wobei das Abwasser abgeleitet werden soll (Art. 12 und Ziff. 2.2 Schutzzonenreglement [act. 8/2.2/6/4a]). Bestehende Strassen in den Zonen S3, SA2 und SA3, wie z.B. die Kantonsstrasse, sind mittelfristig bei Sanierungsarbeiten, spätestens jedoch im Rahmen der nächsten Gesamterneuerung dem vorgenannten Ausbaustand anzupassen (Art. 26, Art. 33 und 36 Schutzzonenreglement). Strassen in der Zone S2 sind innert 10 Jahren zu sanieren (Art. 28 Schutzzonenreglement). Bezüglich Bodenbewirtschaftung und Düngungen wird auf das Bundesrecht sowie auf ergänzende Richtlinien verwiesen (Art. 16 und 19 Schutzzonenreglement), namentlich auf die Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung (ChmRRV, SR 814.81). Gemäss dieser dürfen beispielsweise flüssiger Hofund Recyclingdünger in der Schutzzone S2 nicht verwendet werden (ChmRRV, Anhang 2.6, Ziff. 3.3.1 Abs. 2). Angesichts dessen, dass der Chloridgrenzwert bereits heute in der Mehrzahl der Messungen (33 von 57) eingehalten wird und nur bei 6 Proben über 50 mg/l lag, ist davon auszugehen, dass er nach Umsetzung der vorgenannten Sanierungsmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen durchwegs eingehalten werden kann. Das Schutzareal und die damit einhergehenden Massnahmen erscheinen somit durchaus geeignet, das Schutzziel zu erreichen.
2.5. Verhältnismässigkeit / Eignung der Massnahme / Gefährdungen des Grundwassers
2.5.1. Der Beschwerdeführer moniert, dass eine Grundwasserschutzzone nur zulässig sei, wenn keine schwerwiegenden, nicht beseitigbaren Gefährdungen des Grundwassers bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2). Solche Gefährdungen seien jedoch gegeben. So führe die stark frequentierte Kantonsstrasse in Dammlage, mit über 6‘000 Fahrzeugen täglich, durch die geplante Grundwasserschutzzone S2 und S3 und das geplante Grundwasserschutzareal SA2 und SA3. Dies, obwohl gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz (act. 2/3, S. 71) eine Strasse in Dammlage in der Schutzzone S1 und S2 und im Schutzareal SA1 und SA2 nicht zulässig sei. Die Fahrzeuge würden täglich hunderttausende Liter Benzin und Dieselöl im Tank mit sich führen, was die Ausscheidung einer Schutzzone nach Ansicht des Gemeinderates C___ nicht hindere, während der Beschwerdeführer nicht einmal 10 Liter Dieselöl in seiner Remise lagern dürfe. Dies stehe in keinem Verhältnis. Eine weitere Gefährdung sei darin zu erblicken, dass das geplante Grundwassergebiet E___ / D___, inklusive der Kantonsstrass, bei starken Regenfällen regelmässig überflutet werde. Schliesslich gehe auch eine Gefährdung vom Standort des ehemaligen Schützenhauses aus, das unmittelbar neben der Grundwasser- fassung E___ gestanden habe, zumal der Boden anlässlich des Rückbaus nicht dekontaminiert worden sei. Die Gefahr akzentuiere sich dadurch, dass das Wasser an dieser Stelle gemäss dem durchgeführten Impfversuch nachgewiesenermassen bereits nach 36 Stunden ins Grundwasser gelange. Spezifische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Altlastenproblematik des Schützenhauses seien nicht durchgeführt worden. Aufgrund der genannten Gefährdungen seien die Gewässerschutzzone bzw. das Gewässerschutzareal von vornherein nicht geeignet, das Schutzziel zu erreichen.
2.5.2. Die Gemeinde C___ räumt ein, dass Strassen im Einzugsgebiet immer eine gewisse Gefährdung für das Grundwasser darstellen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers seien Strassen in Grundwasserschutzzonen jedoch nicht per se ausgeschlossen, gebe es in der Praxis doch viele Beispiele, bei denen eine Strasse durch eine Grundwasserschutzzone führe. Zu verweisen sei etwa auf die Autobahn A1 St. Gallen – Zürich, welche eine Schutzzone S2 durchquere (Grundwasserfassungen Thurau). Dem von der Kantonsstrasse ausgehenden Gefährdungspotential könne mit der Strassensanierung, welche innert der nächsten 10 Jahre durchzuführen sei, genügend Rechnung getragen werden. Die Kantonsstrasse stehe dem Erlass einer Grundwasserschutzzone bzw. eines Grundwasserschutzareals folglich nicht entgegen. Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung des Grundwassers durch Überflutungen befürchte, sei darauf hinzuweisen, dass die GWF E___ selbst in solchen Situationen noch deutlich aus dem Wasser rage. Die GWF D___ befinde sich ebenfalls an leicht erhöhter Lage. Eine Kontamination des Grundwassers infolge Überschwemmungen könne folglich ausgeschlossen werden. Was die Altlastenproblematik in Zusammenhang mit dem Schützenhaus anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass das Amt für Umwelt, unter Bezugnahme auf die geplante Schutzzone S2, in der Abbruchbewilligung vom 19. November 2009 festgehalten habe, dass die Entfernung des Bodenmaterials nur bei Erdbewegungen geboten sei. Zumal es keine Erdbewegungen gegeben habe, müsse auch kein Bodenmaterial zum Schutze der Gewässerschutzzone abgetragen werden. Die gebotenen und vorgesehenen Schutzmassnahmen würden jedenfalls ausreichen, das Schutzziel zu erreichen.
2.5.3. Grundwasserschutzzonen und -areale sollen das Wasser von Trinkwasserfassungen vor Beeinträchtigungen schützen. Die Ausscheidung solcher Zonen ist gerade auch dann geboten, wenn bereits Verunreinigungsherde bestehen. Die Behörde hat in diesen Fällen die gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer zu treffen (Art. 31 Abs. 2 lit. a GschV). Nur wenn von vornherein feststeht, dass sich das Schutzziel auch mit entsprechenden Massnahmen nicht erreichen lässt, ist die Trinkwasserfassung aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2). 2.5.4. Die Kantonsstrasse führt durch die Schutzzone S2 und S3 E___ sowie durch das Gewässerschutzareal SA2 und SA3 D___ (act. 2.2/6/5). Es besteht folglich die Gefahr, dass anlässlich eines Unfalls Treibstoffe oder andere wassergefährdende Transportgüter ausfliessen und das Grundwasser verschmutzen. Um dies zu verhindern, sieht Art. 12 des Schutzzonenreglements vor, dass die Strassen im Bereich der Schutzzonen und -areale mit Randbordüren zu versehen sind und das Abwasser abzuleiten ist. Gleichzeitig soll ein Abirrschutz an den gebotenen Stellen gewährleisten, dass Fahrzeuge nicht von der Strasse abkommen und das Grundwasser ausserhalb des strasseneigenen Abwassersystems verschmutzen. Diese Schutzmassnahmen erscheinen durchaus geeignet, die von der Kantonsstrasse ausgehende Gefährdung zu bannen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind Strassen in Gewässerschutzzonen sodann auch nicht per se ausgeschlossen (vgl. Anhang 4, Ziff. 221 / 222 GschV). Der Wegleitung Gewässerschutz (act. 2/3) kommt keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Vielmehr dient sie lediglich als Richtlinie, von der im Einzelfall auch abgewichen werden kann. Angesichts der vorgesehenen und geeigneten Massnahmen zum Schutz der Gewässer, erscheint gerade vorliegend ein Abweichen von dieser Richtlinie geboten. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Kantonsstrasse der Ausscheidung einer Gewässerschutzzone bzw. eines Gewässerschutzareals nicht entgegensteht.
2.5.5. Soweit der Beschwerdeführer eine Gefahr für das Grundwasser durch Überschwemmungen befürchtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Schachtdeckel der GWF E___ und GWF D___ auch bei Hochwasser noch deutlich über das Wasser ragt (act. 2/4). Eine Kontamination des Grundwassers durch via Schachtdeckel eindringendes Wasser erweist sich damit als unwahrscheinlich. Denkbar wäre, dass bei aussergewöhnlich starken Regenfällen das zu installierende Abwassersystem der Strasse (vgl. Art. 12 Schutzzonenreglement) versagt und sich das Strassenwasser mit dem übrigen Wasser vermischt. Angesichts dessen, dass das Grundwasser bereits heute ohne Schutzmassnahmen in chemischer Hinsicht von einwandfreier Qualität ist (E___, act. 2/3, Ziff. 4.2.1), bzw. der Chloridgrenzwert nur zeitweise geringfügig überschritten wird (D___, act. 2/3, Ziff. 4.2.2), ist davon auszugehen, dass solche Ausnahmesituationen das Grundwasser nicht beeinträchtigen werden. Die von allfälligen Überschwemmungen ausgehenden Gefährdungen stehen einer Gewässerschutzzone- bzw. einem Gewässerschutzareal folglich nicht entgegen.
2.5.6. Der Boden beim ehemaligen Schiesstand ist sowohl im Bereich des Mündungsfeuers als auch im Bereich des Kugelfangs mit Schwermetallen (insbesondere Blei, Kupfer und Quecksilber) belastet (act. 18/4; Art. 35 Schutzzonenreglement [act. 8/2.2/6/4a]). Diese Belastungen können das Grundwasser gefährden. Aus diesem Grund ist vorgesehen, den Boden im Bereich des Kugelfangs zu sanieren. Die Sanierung war für das Jahr 2015 vor- gesehen und sollte mittlerweile bereits erfolgt sein (Art. 35 Schutzzonenreglement). Zur Sanierung des Bodens im Bereich des ehemaligen Schützenhauses äussert sich das Schutzzonenreglement nicht. Es versteht sich indessen von selbst, dass auch hier der Boden zu sanieren ist, wenn sich die Altlasten negativ auf das Trinkwasser auswirken. Ob die Blei-, Kupfer-, und Quecksilberkonzentration im Grundwasser zu hoch sind, wurde soweit ersichtlich nicht untersucht (vgl. act. 2/3, Anhang 3). Derartige Messungen sind für das Ausscheiden einer Gewässerschutzzone bzw. eines Gewässerschutzareals indessen auch nicht zwingend erforderlich, ist doch davon auszugehen, dass allfällige (gegebenenfalls aktuell überschrittene) Grenzwerte durch die gebotenen Sanierungsmassnahmen eingehalten werden können. Die mit dem Schiesstand in Verbindung stehenden Altlasten hindern die Ausscheidung der geplanten Schutzzonen folglich nicht. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Schutzzone E___ sowie das Schutzareal D___ durchaus zur Verwirklichung des Schutzziels geeignet sind.
2.6. Verhältnismässigkeit / Eignung der Massnahme / Dimensionierung der Schutzzone
2.6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zuflüsse des Grundwasservorkommens D___ / E___ nicht hätten festgestellt werden können. Der Schutzzonenplan sei folglich nach bloss theoretischen Annahmen ausgeschieden worden. Dabei sei nicht verständlich, weshalb sein Grundstück, von dem keine Gefahr für das Grundwasser ausgehe, von der Schutzzone erfasst werde. Richtigerweise hätten diese nach der wesentlichen Gefährdung, der Kantonsstrasse, gezeichnet werden müssen. Sinngemäss macht er damit geltend, dass die gegebene Dimensionierung der Schutzzone E___ und des Schutzareals D___ von vornherein nicht geeignet sei, das Grundwasser von Verunreinigungen zu schützen.
2.6.2. Der Gemeinderat C___ wendet ein, dass das Wasser, welches das Grundwasservorkommen E___ / D___ bilde, aufgrund der geologischen Bedingungen und der Topografie, Ost-/Westverlauf des Tales, was zu einem Zufluss von Osten, Norden und Süden führen müsse, nur aus dem von der Schutzzone bzw. dem Schutzareal erfassten Gebiet stammen könne. Dass die getätigten Impfversuche grösstenteils ergebnislos verliefen, liege offensichtlich daran, dass das Oberflächenwasser aufgrund nicht bzw. schwer durchlässiger Lehmschichten sehr viel mehr Zeit benötige, bis es ins Grundwasser gelange. Hinzuweisen sei, dass der Abstand von der Zone S1 bzw. SA1 (Fassungsbereich) bis zum äussersten Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung grundsätzlich mindestens 100 m zu betragen habe. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers, insbesondere die Wohn- und Ökonomiebaute, liege eindeutig innerhalb dieses Abstand und werde damit zu Recht vom Schutzareal erfasst. Eine Verkleinerung der Zone S2 bzw. SA2 sei nur ausnahmsweise möglich, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen sei, dass die Grundwasserfassung oder –anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt sei, wobei die Verkleinerung im Ermessen der Behörde liege (Anhang 4, Ziff. 123 Abs. 3 lit. a GschV). Zumal das Obergericht keine Ermessenskontrolle ausüben dürfe (Art. 56 VRPG), sei auf den Rügepunkt der Dimensionierung der Schutzzone bzw. des Schutzareals gar nicht erst einzutreten.
2.6.3. Grundwasserschutzzonen haben die Aufgabe, das Grund- und Quellwasser im Einzugsgebiet von Trinkwasserfassungen vor Verunreinigungen zu schützten (act. 2/3, Ziff. 1.2). Sie bestehen grundsätzlich aus der Zone S1 und S2. Bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern ist zusätzlich eine Zone S3 auszuscheiden (Anhang 4, Ziff. 121 Abs. 1 lit. a GschV). Die Zone S1 umfasst die Grundwasserfassung oder –anreicherungsanlage sowie deren unmittelbare Umgebung (Anhang 4, Ziff. 122 Abs. 1 lit. 3 GschV). Im Grundsatz gilt, dass die Begrenzung der Zone S1 vom äussersten Rand eines Fassungselements mindestens 10 m weit reichen muss. Bei erhöhter Gefährdung kann der Abstand zwischen der Anlage und der Begrenzung der Zone S1 entsprechend vergrössert werden (Wegleitung Grundwasserschutz, S. 43 [act. 2/2]). Die daran anschliessende Zone S2 ist so zu dimensionieren, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt, wobei er ausnahmsweise kleiner sein kann, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder –anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist und bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft- Grundwasserleitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder –anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt (Anhang 4, Ziff. 123 Abs. 3 GschV). Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 muss in der Regel mindestens so gross sein, wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 (Anhang 4, Ziff. 124 Abs. 2 GschV). Analoges muss bei der Ausscheidung eines Gewässerschutzareals gelten.
2.6.4. Angesichts des gegen Norden, Süden und Osten ansteigenden Geländes (act. 18/3) ist davon auszugehen, dass das Wasser aus den genannten Himmelsrichtungen zuströmt. Daraus folgt, dass sich die Schutzzone S2 bzw. das Schutzareal SA2 grundsätzlich mindestens 100 m gegen Norden, Osten und Westen (und nicht etwa nur entlang der Strasse) zu erstrecken hat (Anhang 4, Ziff. 123 Abs. 3 GschV). Die Gewässerschutzzone S2 E___ bzw. das Schutzareal SA2 D___ entsprechen in ihrer Dimensionierung in Zuströmrichtung exakt diesem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand (act. 2/3, Ziff. 8.4.3). Die Reduzierung des Radius der Zone S2 bzw. SA2 wäre nach Ermessen der verfügen- den Behörde theoretisch möglich (Anhang 4, Ziff. 123 Abs. 3 GschV). Sieht sie davon jedoch ab, hat das Obergericht diesen Ermessensentscheid zu respektieren (Art. 56 Abs. 1 VRPG). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Grundstück des Beschwerdeführers von der Zone S2 und SA2 bzw. der diese erweiternden Zone S3 bzw. SA3 erfasst wird. Zumal der Chloridgrenzwert, der durch die Strassensalzung beeinträchtigt wird, momentan ohnehin nur geringfügig überschritten wird, erscheint die gewählte Dimensionierung der Schutzzonen auch ohne weiteres geeignet, das Schutzziel zu erreichen.
2.7. Verhältnismässigkeit / mildere Mittel / Zumutbarkeit
Eine für den Beschwerdeführer weniger einschneidende Massnahme, die zur Sicherung von Bestand und Qualität des Grundwassers gleich geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Da die Schutzzone in ihrer Dimensionierung sodann exakt den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht, sind die getroffenen Schutzmassnahmen ohne weiteres auch als zumutbar zu betrachten. In diesem Zusammenhang kann ergänzend auch auf den Entscheid des Baudepartements St. Gallen vom 29. August 2017 St. Gallen E. 7.3.2 verwiesen werden.
3. Kosten und Entschädigungen
3.1. Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer ist unterlegen, weshalb er die Kosten zu tragen hat.
3.2. Das Obergericht erhebt für seine Urteile in Verwaltungssachen Gebühren bis Fr. 5‘000.-- (Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 VRPG). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- als angemessen. Die Gerichtsgebühr ist dem unterliegenden Beschwerdeführer, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen.
3.3. Gemäss Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. Keine Parteientschädigung wird, unter Vorbehalt des Klageverfahrens oder der mutwilligen Prozessführung, an Be- hörden ausgerichtet (Art. 53 i.V.m. Art. 42 Abs. 3 li.t a VRPG). Der Gemeinde C___ ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘500.-- auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.--.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
6. Zustellung an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Vorvorinstanz, den Beigeladenen 1 sowie an den Beigeladenen 2 über seine Rechtsvertreterin.
Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts
Der Obergerichtsvizepräsident:
lic. iur. Walter Kobler Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Annika Mauerhofer
versandt am: 22.01.19