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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung 21.05.2019 OG O3V-18-12

21 mai 2019·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung·PDF·3,547 mots·~18 min·5

Résumé

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Die von der Vorinstanz gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 2. September 2020 abgewiesen (8C_83/2020) Urteil vom 21. Mai 2019 Mitwirkende

Texte intégral

Beschwerdeführerin 1 A.

Beschwerdeführerin 2 IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Zentrale Ausgleichsstelle ZAS, Av. Edmond-Vaucher 18, 1211 Genève 2

Vorinstanz Schweizerische Unfallversicherungsanstalt , Postfach 4358, 6002 Luzern

Gegenstand Kostengutsprache für Umschulungsmassnahmen Beschwerden gegen den Einsprache-Entscheid der SUVA vom 31. Januar 2018

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Die von der Vorinstanz gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 2. September 2020 abgewiesen (8C_83/2020) Urteil vom 21. Mai 2019

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch, S. Ramseyer Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner

Verfahren Nr. O3V 18 8 und O3V 18 12

Sitzungsort Trogen Rechtsbegehren

a) der Beschwerdeführerin 1:

Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 31.01.2018 ist aufzuheben und diese zu verpflichten, die Umschulungsmassnahmen zu Gunsten von Herrn B. zu übernehmen.

b) der Beschwerdeführerin 2:

1. Unsere Beschwerde sei gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 31.01.2018 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Suva der zuständige schweizerische Träger in Beug auf den Rückerstattungsanspruch des aushelfenden deutschen Trägers (berufliche Eingliederungsmassnahmen) ist.

c) der Vorinstanz:

1. Die Verfahren O3V 18 8 und O3V 18 12 seien zu vereinigen. 2. Die Beschwerden seien abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2018 sei zu bestätigen.

Sachverhalt

A. Der am XX.XX.1988 geborene B. war als Zimmermann bei der C. angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; nachfolgend: Vorinstanz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 21. Juli 2016 bei der Bedienung einer Tischkreissäge mit der linken Hand in das rotierende Fräsenblatt geriet. Dabei wurden der kleine Finger und der Ringfinger abgetrennt und der Mittel- sowie der Zeigefinger angesägt (Diagnose: Subamputation Zeigefinger und Mittelfinger links Höhe Mittelphalanx resp. PIP-Gelenkamputation Ringfinger links Höhe PIP-Gelenk und Amputation Kleinfinger Höhe DIP-Gelenk; SUVA-act. 19).

B. Ab dem 24. Juli 2016 erbrachte die SUVA die versicherten Leistungen für die Folgen des Berufsunfalles (SUVA-act. 3 und 4). Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses meldete sich B. per 17. Dezember 2016 aus der Schweiz ab und nahm Wohnsitz in Deutschland (SUVA-act. 41).

C. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin 2 vom 7. Februar 2017 wurde die Vorinstanz darüber informiert, dass B. ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht habe (SUVA-act. 52). Am 27. Februar 2017 erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) einen Vorbescheid betreffend Rentenleistungen, in welchem die Abweisung des Gesuchs aufgrund fehlender Beitragszeiten in Aussicht gestellt wurde (SUVA-act. 61). Gleichentags teilte die Beschwerdeführerin 2 dem Versicherten formlos mit, dass von Seiten der Schweizerischen Invalidenversicherung kein Leistungsanspruch für berufliche Massnahmen bestehe. Entsprechend den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Freizügigkeit des Personenverkehrs hätten in einem Mitgliedstaat der EU wohnhafte Personen, die in der Schweiz unfallversichert sind und dort einen Arbeitsunfall erleiden bzw. sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, im Wohnsitzstaat Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (z.B. berufliche Massnahmen), als wären sie dort unfallversichert. Massgebend für die Leistungen sei somit der Leistungskatalog des zuständigen Versicherungsträgers des EU-Wohnsitzstaates. Dementsprechend sei die gesetzliche Unfallversicherung bzw. Krankenversicherung des Wohnsitzstaates des Versicherten für die Durchführung der notwendigen Eingliederungsmassnahmen zuständig (SUVA-act. 62).

D. Am 24. Oktober 2017 meldete sich B. bei der D. an. Diese leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) - als die im Verhältnis zur Schweiz zuständige deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland - weiter. Am 7. November 2017 gelangte die Beschwerdeführerin 1 mit dem Ersuchen um Akteneinsicht und dem sinngemässen Gesuch um Kostengutsprache für Umschulungsmassnahmen an die Vorinstanz (SUVA-act. 95).

E. Mit Verfügung vom 15. November 2017 lehnte die Vorinstanz einen Anspruch auf Leistungen der SUVA für Umschulungsmassnahmen und Taggelder während der Umschulungsmassnahme ab. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin 1 am 11. Dezember 2017 Einsprache (SUVA-act. 103). Die Beschwerdeführerin 2 wandte sich mit Schreiben vom 29. November 2017 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2017 (SUVA-act. 102).

F. Am 31. Januar 2018 wurde durch die Vorinstanz der Einsprache-Entscheid erlassen. Beide Einsprachen wurden abgewiesen (SUVA-act. 118). Am 20. Februar 2018 resp. am 28. Februar 2018 erhoben A. und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland je Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz erging am 23. Mai 2018 (Verfahren O3V 18 8, act. 6). Die Beschwerdeführerin 1 liess sich dazu am 12. Juni 2018 vernehmen (Verfahren O3V 18 8, act. 11). Die Vorinstanz reichte am 30. August 2018 eine weitere Stellungnahme ein (Verfahren O3V 18 8, act. 13). Die Beschwerdeführerin 2 verzichtete auf weitere Vernehmlassungen.

G. Auf die Begründungen in den Parteieingaben wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

H. Nach Ergehen des Urteilsdispositivs am 21. Mai 2019 (Verfahren O3V 18 8, act. 17) ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Mai 2019 um dessen Begründung (Verfahren O3V 18 8, act. 18). Daher ist die vorliegende Urteilsbegründung auszufertigen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide, die in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen sind. Das Obergericht ist somit in dieser Angelegenheit sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, nachdem die versicherte Person ihren letzten schweizerischen Wohnsitz in XY hatte (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Beide Beschwerden sind im Übrigen innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen rechtsgültig eingereicht worden (Art. 60 i.V.m. mit Art. 39 ATSG).

1.2. Zu prüfen ist weiter die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 1 und 2. Nach der Rechtsprechung erfüllen Personen sowie grundsätzlich auch Versicherungsträger oder Behörden, welche nicht Adressaten der Verfügung sind, die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 59 ATSG, wenn sie (kumulativ) einerseits ein tatsächliches, beispielsweise wirtschaftliches Interesse und andererseits eine hinreichende Beziehungsnähe respektive eine Betroffenheit von genügender Intensität aufweisen (BGE 133 V 188 E. 4.3.1).

Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 ergibt sich aus der Tatsache, dass diese gemäss Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend VO (EG) Nr. 883/2004) gegenüber dem Versicherten leistungspflichtig geworden ist und gegenüber dem zuständigen schweizerischen Träger einen Kostenerstattungsanspruch hat.

Die versicherte Person ist durch die streitbetroffene Verfügung nicht beschwert. Streitig ist im vorliegenden Fall einzig die Frage der Kostenträgerschaft unter den beteiligten schweizerischen Sozialversicherungen nach Massgabe der VO (EG) Nr. 883/2004. Die Beschwerdeführerin 1 hat ein offensichtliches Interesse, dass sie nach Massgabe des internationalen Koordinationsrechts für die erbrachte Sachleistungsaushilfe vom zuständigen schweizerischen Träger entschädigt wird. Die Beschwerdeführerin 1 hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung bzw. des vorinstanzlichen Entscheids. Auch die erforderliche Beziehungsnähe und Betroffenheit sind vorliegend erstellt. Als Adressatin der mitangefochtenen Verfügung vom 15. November 2017 und unterlegene Partei im Einspracheverfahren ist die Beschwerdeführerin 1 zudem formell beschwert. Die Beschwerdeführerin 1 ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ist festzuhalten, dass zwischen den Parteien insbesondere streitig ist, ob in der vorliegenden Konstellation im innerstaatlichen Verhältnis die SUVA oder die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland die Beschwerdeführerin 1 zu entschädigen hat. Die Vorinstanz hat denn auch den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 mit dem Hinweis auf die nach ihrer Ansicht bestehende Leistungspflicht der Beschwerdeführerin 2 abgelehnt. Der negative Entscheid der Vorinstanz berührt somit unmittelbar die Interessen der Beschwerdeführerin 2. Folgerichtig wurde die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2017 auch der Beschwerdeführerin 2 eröffnet, welche daraufhin (sinngemäss) Einsprache gegen die Verfügung erhoben und sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat. Als unterlegene Partei des Einspracheverfahrens ist die Beschwerdeführerin 2 auch formell beschwert. Sie ist daher nach Massgabe von Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert.

1.3. Von Amtes wegen zu prüfen ist weiter, ob sich die Mitteilung der Invalidenversicherungs- Stelle für Versicherte im Ausland vom 27. Februar 2017, in welchem ein Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber der Invalidenversicherung abgelehnt wurde, auf das vorliegende Verfahren im Sinne einer abgeurteilten Sache (res iudicata) präjudizierend auswirkt. Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1).

Bezüglich Anspruchsidentität ist zu bemerken, dass die Mitteilung der Beschwerdeführerin 2 vom 27. Februar 2017 in erster Linie nicht die Frage der Kostenträgerschaft für Sachleistungen des aushelfenden ausländischen Versicherungsträgers gemäss VO (EG) Nr. 883/2004 beschlägt, sondern die Anmeldung der versicherten Person für Sachleistungen der Invalidenversicherung selbst. Die weiteren Ausführungen in der Mitteilung zur Leistungspflicht von dritten Versicherungsträgern und zur grundsätzlichen Kostenträgerschaft der SUVA sind rein deklaratorischer Natur. Von einer Anspruchsidentität ist daher im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Zudem hat die (formlose) Mitteilung der Beschwerdeführerin 2 vom 27. Februar 2017 auch deshalb keine Ausschlusswirkung für die angefochtene Verfügung der SUVA, weil die SUVA innert Jahresfrist selbst eine abweichende Verfügung erlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 2.1). Die Vorinstanz hat aus diesen Gründen das Vorliegen einer res iudicata zu Recht verneint.

1.4. Auf die Beschwerden ist nach dem Gesagten einzutreten.

1.5. Dem Antrag der Vorinstanz auf Verfahrensvereinigung ist stattzugeben. In beiden Verfahren geht es um den gleichen Sachverhalt. Zudem stellen sich analoge Rechtsfragen. Die Verfahren O3V 2018 8 und O3V 2018 12 werden daher vereinigt.

2. Materielles 2.1 Der deutsche Staatsbürger B. war zum Unfallzeitpunkt aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei der Vorinstanz unfallversichert. Nach dem Unfall übernahm die Vorinstanz die gesetzlichen Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlungskosten. Nach seiner Wohnsitzverlegung nach Deutschland gewährte die Beschwerdeführerin 1 als zuständige deutsche Unfallversicherung Umschulungsmassnahmen nach deutschem Unfallversicherungsrecht.

2.2 Aufgrund des Auseinanderfallens von Wohnsitzstaat (Art. 1 lit. r VO (EG) Nr. 883/2004) und leistungszuständigem Staat (Art. 1 lit. s VO (EG) Nr. 883/2004), liegt ein internationaler Sachverhalt vor, auf den die Koordinierungsverordnungen VO (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anzuwenden sind (vgl. Art. 115a UVG).

2.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 oder die Vorinstanz Anspruchsgegnerin für - im vorliegenden Verfahren nicht konkret bezifferte - Rückerstattungsansprüche der Beschwerdeführerin 1 sind. Dass die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Geltendmachung von entsprechenden Ansprüchen gegeben sind (vgl. Art. 33 ff. und 67 VO (EG) Nr. 987/2009), blieb in diesem Verfahren unbestritten.

2.4 Die Kostenerstattung zwischen Versicherungsträgern ist im internationalen Verhältnis in Art. 35 der für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten anwendbaren VO (EG) Nr. 883/2004 sowie in den Art. 62-69 VO (EG) Nr. 987/2009 geregelt. Der für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten anwendbare Art. 41 VO (EG) Nr. 883/2004 verweist auf deren Art. 35 und gilt damit auch für die Kostenerstattung zwischen Unfallversicherern (KARL-JÜRGEN BIEBACK, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 35 VO (EG) Nr. 883/2004). Gemäss Art. 35 i.V.m. Art. 41 VO (EG) Nr. 883/2004 sind die vom Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats gewährten Sachleistungen gemäss Art. 36 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 in voller Höhe zu erstatten.

2.5 Dass die Beschwerdeführerin 1 für die Kosten der Umschulungsmassnahmen einen Erstattungsanspruch gestützt auf Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 hat, ist zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Vorinstanz zu Recht unbestritten geblieben. Ebenso ist zu Recht unbestritten geblieben, dass der Schadenfall, welcher der vorliegenden Angelegenheit zugrunde liegt, als Arbeitsunfall im Sinne von Art. 36 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009). Streitig ist, ob sich der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 im innerstaatlichen Verhältnis gegen die Vorinstanz oder die Beschwerdeführerin 2 richtet.

2.6 Die Beschwerdeführerin 1 führt dazu im Wesentlichen aus, dass sich die Verpflichtung zur Erstattung sämtlicher Kosten der gewährten Sachleistungen unmittelbar aus Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 der VO (EG) Nr. 883/2004 ergebe. Die Kostenerstattung dürfe nicht an den unterschiedlichen Zuständigkeiten im zuständigen Staat scheitern oder mit der Begründung abgelehnt werden, dass die vom aushelfenden Träger gewährten Sachleistungen nicht im Leistungskatalog des zuständigen Trägers enthalten seien (Verfahren O3V 18 8, act. 1, S. 2). 2.7 Die Beschwerdeführerin 2 macht unter Verweis auf verschiedene Entscheide des Bundesgerichts geltend, dass das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Vorgängerverordnung VO (EG) 1408/71 immer wieder bestätigt habe, dass, was den sachlichen Geltungsbereich der Koordinierungsverordnungen betrifft, die Zuordnung einer Leistung zu einem der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung aufgezählten Risiken der sozialen Sicherheit unabhängig von der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abgrenzung zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen auf der Grundlage der das jeweilige Risiko betreffenden Bestimmungen der Verordnung für alle betroffenen Staaten einheitlich zu erfolgen habe. Die in Art. 4 Abs. 1 enthaltenen Leistungsumschreibungen seien nicht nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts, sondern nach gemeinschaftlichen Kriterien zu verstehen. Mit dem Inkrafttreten der VO (EG) 883/2004 für die Schweiz habe sich im Grundsatz nichts geändert. Art. 4 der VO (EG) 1408/71 sei durch Art. 3 der VO (EG) 883/2004 abgelöst worden. Bei den Eingliederungsmassnahmen handle es sich im vorliegenden Kontext koordinationsrechtlich weiterhin um Leistungen der Unfallversicherung, dies unbesehen um die innerstaatliche Rechtsordnung. Es obliege somit auch weiterhin der Suva als dem koordinationsrechtlich zuständigen Träger, dem Aushilfe leistenden ausländischen Unfallversicherungsträger die dadurch entstandenen Kosten zu vergüten (Verfahren O3V 18 12, act. 1, S. 3 f.).

2.8 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die gemeinschaftsrechtliche Definition der Leistungsarten keinerlei Einfluss darauf habe, welcher Sozialversicherungszweig im innerstaatlichen Verhältnis schlussendlich leistungspflichtig bzw. rückerstattungspflichtig sei (Verfahren O3V 18 8, act. 6, S. 6). Bereits aufgrund des Wortlauts von Art. 1 lit. q ii der VO (EG) Nr. 883/2004 sei die Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen der zuständige Träger. Wenn der Versicherte in der Schweiz wohnen würde, hätte er Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen an die Invalidenversicherung zu stellen. Dementsprechend müsse die Invalidenversicherung der gemäss Verordnung zuständige Träger sein und sei dementsprechend auch verpflichtet, dem aushelfenden deutschen Träger die Kosten zurückzuerstatten (Verfahren O3V 18 8, act. 6, S. 7).

2.9 Die Kostenerstattung für Leistungen bei der Anwendung von Art. 35 und Art. 41 der VO (EG) Nr. 883/2004 ist in den Art. 62 ff. VO (EG) Nr. 987/2009 geregelt. Dabei erstattet der zuständige Träger dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, diese in Höhe der tatsächlichen Ausgaben. Es ist somit nachstehend zu prüfen, welcher schweizerische Träger im Verhältnis zum aushelfenden Träger des ausländischen Wohnortsstaates bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäss Art. 36 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 als zuständiger Träger im Sinne von Art. 62 DVO 978/2007 zu gelten hat. 2.10 Erstattungen zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung werden über die Verbindungsstelle abgewickelt (Art. 66 Abs. 2 DVO 987/2004). Art. 1 Abs. 2 lit. b VO (EG) Nr. 987/2009 definiert die Verbindungsstelle als eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (…) bezeichnete Stelle, die Anfragen und Amtshilfeersuchen für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung beantwortet und die die ihr nach Titel IV der Durchführungsverordnung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat. Die Verbindungsstelle ist somit jene zentrale nationale Stelle, die Anfragen und Amtshilfeersuchen stellvertretend für die einzelnen Träger entgegennimmt und durch die betroffenen Träger, die sie repräsentiert, beantworten lässt sowie die Kostenerstattungen zwischen den Mitgliedstaaten abwickelt (BERNHARD SPIEGEL, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 78 VO (EG) Nr. 883/2004).

2.11 In der Schweiz ist die SUVA für die Durchführung der Leistungsaushilfe in der Unfallversicherung nach den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuständig (Art. 103a Abs 1 UVV). Damit fungiert die Vorinstanz im internationalen Verhältnis als Verbindungsstelle für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (vgl. auch Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6345). Sie erbringt damit einerseits als aushelfende Trägerin Sachleistungen aus UVG auf Rechnung für zuständige Träger mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Andererseits ist die Vorinstanz im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 u.a. zuständig für die Abwicklung der Kostenerstattung von Sachleistungen, welche durch ausländische Träger erbracht wurden.

2.12 Zuständiger Träger ist gemäss der hier massgeblichen Definition in Art. 1 lit. q VO (EG) Nr. 883/2004 der Träger, bei dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags zum Unfallzeitpunkt auf Leistungen versichert - d.h. konkret unfallversichert - ist (vgl. MAXIMILIAN FUCHS, in: Ders. [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 36 VO (EG) Nr. 883/2004). Dies ist im vorliegenden Fall – entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz - die SUVA.

2.13 Da der Versicherte zum Unfallzeitpunkt in der Schweiz bei der Vorinstanz unfallversichert war, ist die Vorinstanz in diesem Verfahren gleichzeitig Verbindungsstelle im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b VO (EG) Nr. 987/2009 als auch zuständige schweizerische Unfallversicherung im Sinne von Art. 1 Abs. lit. q VO (EG) Nr. 883/2004. Es kann daher vorliegend offen bleiben, wie sich im Bereich der Unfallversicherung die Kostenerstattung innerstaatlich bei einem Auseinanderfallen zwischen Verbindungsstelle und zuständigem Träger gestalten würde (für den Bereich der Leistungen bei Krankheit vgl. BGE 141 V 612, E. 3.3.2).

2.14 Die einschlägigen Koordinierungsverordnungen bezwecken nicht zuletzt die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und die Gewährleistung eines effektiven und verbindlichen internationalen Erstattungsverfahrens (Erwägungsgründe 2 und 19 sowie Art. 62 ff. VO (EG) Nr. 987/2009). Erwägungsgrund Nr. 18 der vorgenannten Durchführungsverordnung betont, dass eine Verkürzung der Erstattungsfristen für Rückerstattungsforderungen unter den Trägern der Mitgliedstaaten (…) wesentlich ist.

2.15 Es erscheint daher mit diesen koordinationsrechtlichen Zielsetzungen unvereinbar, wenn die – in den vorgesehenen EU-Verzeichnissen gemäss Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009 ersichtlichen - nationalen Verbindungsstellen bzw. die (zum Unfallzeitpunkt) zuständigen nationalen Unfallversicherungen unter Hinweis auf innerstaatliche Besonderheiten der Zuordnung von Versicherungsleistungen ihre Rückerstattungspflicht gegenüber dem ausländischen aushelfenden Träger verneinen könnten. Innerstaatliche (negative) Kompetenzkonflikte zwischen einzelnen Sozialversicherungszweigen dürfen im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht zum Nachteil des ausländischen aushelfenden Trägers gereichen.

2.16 Gemeinschaftsrechtlich sind die Leistungen gemäss Art. 36 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 zweckbezogen auf das zu sichernde Risiko gerichtet. Wie diese Leistungen in den einzelnen Mitgliedstaaten den einzelnen Versicherungszweigen institutionell zugeordnet werden, ist in Bezug auf die gemeinschaftsrechtliche Erstattungspflicht nicht relevant (KARL JÜRGEN BIEBACK, a.a.O., N. 22 zu Art. 17 VO (EG) Nr. 883/2004). Die besondere innerstaatliche Zuständigkeitsordnung der unterschiedlichen Sozialversicherungszweige kann daher im internationalen Verhältnis kein zulässiges Ausschlusskriterium für Kostenerstattungen bilden, wenn fest steht, dass durch den Wohnortsstaat Leistungen aufgrund der Verwirklichung des versicherten Risikos – hier: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäss Art. 36 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 – zu erbringen sind.

2.17 Die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich ihre Kostenerstattungspflicht bei Arbeitsunfällen nicht auf berufliche Massnahmen erstreckt, weil diese innerstaatlich nicht durch die Unfallversicherung, sondern durch die Invalidenversicherung gedeckt werden, überzeugt nach dem Gesagten nicht. Auch aus dem von der Vorinstanz beigebrachten Rechtsgutachten aus dem Jahr 2010 (Verfahren O3V 18 8, act. 7.2) lässt sich für das vor- liegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal das Rechtsgutachten vor Inkrafttreten der vorliegend massgeblichen Rechtsgrundlagen ausgefertigt wurde.

2.18 Die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f. und Art. 36 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 sind daher nicht nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts, sondern nach gemeinschaftsrechtlichen Kriterien zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2009 vom 11. Mai 2019 E. 3.2). Die «besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufsunfällen», welche Gegenstand von Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 bilden, können nach dem Recht des Aufenthalts- bzw. Wohnortsstaats neben den medizinischen Rehabilitationsmassnahmen auch berufliche Eingliederungsmassnahmen umfassen und sind diesfalls von der zuständigen schweizerischen Unfallversicherung zu erstatten.

2.19 Auch wenn die im vorliegenden Fall fraglichen Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz von der Invalidenversicherung zu erbringen sind, sind diese gemeinschaftsrechtlich als Leistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit zu qualifizieren und fallen daher in die Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. PATRICIA URSINGER-EGGER, Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung, in: Kieser/Lendfers (Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2013, 2013, S. 106; Kreisschreiben des BAG vom 14. Dezember 2017 betreffend Sektorielle Abkommen mit der Europäischen Union – Auswirkungen des Abkommens über den freien Personenverkehr auf die Unfallversicherung gemäss UVG, S. 6).

2.20 Zusammenfassend ist somit im vorliegenden Fall die Vorinstanz als zuständige Trägerin im Sinne von Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und Art. 35 VO (EG) Nr. 883/2004 sowie Art. 62 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 Kostengutsprache für die in Deutschland erbrachten beruflichen Massnahmen zu leisten bzw. die dafür aufgelaufenen Kosten zu erstatten. Der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 31. Januar 2018 ist damit unter Gutheissung der Beschwerden aufzuheben. 3. Kosten und Entschädigung

Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen grundsätzlich kostenlos. Für die vorliegenden Beschwerdeverfahren werden demnach keine Kosten erhoben. Die obsiegenden Beschwerdeführer haben mangels entsprechender Anträge einerseits und kraft Art. 61 lit. g ATSG e contrario keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Obergericht:

1. In Gutheissung der Beschwerden der A. sowie der IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird der jeweils angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2018 mitsamt zugrundeliegender Verfügung vom 15. November 2017 aufgehoben und die Suva verpflichtet, Kostengutsprache für die in Deutschland im Falle des Versicherten erbrachten beruflichen Massnahmen zu leisten bzw. die dafür aufgelaufenen Kosten zu erstatten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Zustellung an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz sowie an die Bundesämter für Gesundheit und für Sozialversicherungen.

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident:

lic. iur. Walter Kobler Der Obergerichtsschreiber:

lic. iur. Joachim Kürsteiner

versandt am:11. Dezember 2019

OG O3V-18-12 — Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung 21.05.2019 OG O3V-18-12 — Swissrulings