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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-25-25

1 janvier 2021·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Tribunal supérieur d'Appenzell Rh.-Ext.·PDF·4,014 mots·~20 min·6

Résumé

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 17. März 2026 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident D. Hofmann Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger Oberrichter Hp. Blaser, M. Schneider Obergerichtsschreiber M. Giger Verfahren Nr. O3V 25 25 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführerin A. Vorinstanz Kantonale Arbeitslosenkasse Appenzell Ausserrhoden, Obstmarkt 1, 9102 Herisau Gegenstand Leistungen der Arbeitslosenversicherung Bes

Texte intégral

Beschwerdeführerin A.

Vorinstanz Kantonale Arbeitslosenkasse Appenzell Ausserrhoden, Obstmarkt 1, 9102 Herisau

Gegenstand Leistungen der Arbeitslosenversicherung Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Arbeitslosenkasse vom 8. September 2025

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung

Urteil vom 17. März 2026

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident D. Hofmann Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger Oberrichter Hp. Blaser, M. Schneider Obergerichtsschreiber M. Giger

Verfahren Nr. O3V 25 25

Ort des Entscheids Trogen Rechtsbegehren

a) der Beschwerdeführerin (sinngemäss):

Es sei ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zufolge Fehlens einer arbeitgeberähnlichen Stellung anzuerkennen.

b) der Vorinstanz:

Die Beschwerde sei abzuweisen.

Sachverhalt

A. Die am XX.XX.XXXX geborene A. meldete sich am 10. Juli 2025 bei der Arbeitslosenversicherung Appenzell Ausserrhoden per 1. Juli 2025 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Im entsprechenden Meldeformular führte sie aus, ihr letzter Arbeitgeber, die B., sei seit dem 20. Mai 2025 in der Nachlassstundung. Folglich sei ihr auf den 30. Juni 2025 gekündigt worden (act. 5.34). Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 stellte das RAV die Versicherte ab dem 1. Juli 2025 zufolge unzureichender Arbeitsbemühungen für 1 Tag in der Anspruchsberechtigung ein (act. 5.17). Am 4. August 2025 erliess die Arbeitslosenkasse eine Verfügung, in welcher sie entschied, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der versicherten Person ab dem 1. Juli 2025 vollumfänglich abgelehnt werde. Begründend führte sie aus, laut Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons C. (ALT B. – NEU D.) sei die Versicherte weiterhin Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien. Personen, welche infolge Verlustes ihrer Stelle in einem Betrieb arbeitslos würden, während sie eine arbeitgeberähnliche Stellung beibehielten, hätten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie die Entscheidfindung im Betrieb weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen könnten. Solange diese Personen nicht definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden und ihre arbeitgeberähnliche Stellung nicht aufgegeben hätten, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (act. 5.15). Die Versicherte erhob am 8./13. August 2025 Einsprache. Darin legte sie dar, sie habe Ende Juli 2025 ihren Rücktritt als Verwaltungsrat erklärt (act. 5.11 und 5.13). Am 15. August 2025 reichte die Versicherte auf Verlangen der Arbeitslosenkasse ergänzende Unterlagen ein (act. 5.9). Mit Entscheid vom 8. September 2025 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (act. 5.6). B. Am 10. September 2025 erhob die Versicherte Beschwerde beim Obergericht und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung (act. 4). Am 7. November 2025 gab die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ab (act. 8), welche der Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 11. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10). Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 liess sich die Beschwerdeführerin abermals vernehmen (act. 11).

Erwägungen

1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der kantonalen Arbeitslosenkasse. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1, Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Da die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Appenzell Ausserrhoden erfüllte, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die örtliche Zuständigkeit der Ausserrhodischen Gerichte. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (bGS 145.31) amtet das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht.

1.2 Das Gesamtgericht des Obergerichts hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist.

1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Aus dem Recht zu weisen ist indes die beschwerdeführerische Eingabe vom 20. Februar 2026, da diese erst nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgte.

2. 2.1 a) Im angefochtenen Entscheid ist ausgeführt, bis zum 31. Juli 2025 sei die Versicherte Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien bei der D. gewesen. Aufgrund ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrätin ergebe sich ihre massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz. Eine Prüfung des Einzelfalls sei somit nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe bis zum 31. Juli 2025 bei der D. eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt. Der Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum nämlichen Datum sei daher absolut.

b) Was die Zeitspanne ab dem 1. August 2025 anbelangt, legte die Vorinstanz dar, es sei aktenkundig, dass die Versicherte neben der D. bei den folgenden Unternehmen als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen sei: E., F. und G. Weiter sei sie bei der H. und der I. als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Aus dem Handelsregister gehe hervor, dass die Gesellschaften ähnliche Zwecke verfolgten oder sich in ihren Tätigkeiten bis zu einem gewissen Grad ergänzten und die Entscheidungsgremien seien fast identisch zusammengesetzt. Die Gesellschaften würden offensichtlich im Sinne eines Firmenkonglomerats in einem engen sachlichen, persönlichen und finanziellen Zusammenhang stehen. Die Versicherte könne sich somit aufgrund ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrätin beliebig in einem anderen, von der Geschäftstätigkeit vergleichbaren Betrieb des Konglomerats wieder anstellen lassen und die bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen. Auch sei nicht auszuschliessen, dass sie aufgrund der Statuten der einzelnen Gesellschaften die Möglichkeit hätte, bestimmte Tätigkeiten, die zuvor im Rahmen der D. ausgeübt worden seien, weiterzuentwickeln oder wieder aufzunehmen. In Bezug auf die von der E. beherrschten Gesellschaften könne sie sich sogar zusätzlich aufgrund des Aktienstimmrechts auch jederzeit wieder als Verwaltungsrätin bei den jeweiligen Gesellschaften wählen lassen. In einer derartigen Konstellation sei die Missbrauchsgefahr immer noch erfüllt, weshalb es unerheblich sei, ob über die D. der Konkurs eröffnet worden sei. Eine gewährte Nachlassstundung reiche ebenfalls nicht als Beleg einer definitiven Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung, weil diese nicht zwingend zu einer Auflösung der Gesellschaft führe. Gleich verhalte es sich mit dem (vorübergehenden) Entzug der Geschäftsführungsbefugnis. Die Versicherte gelte daher aufgrund ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrätin bis zur definitiven Aufgabe ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung innerhalb des Konglomerats als arbeitgeberähnliche Person. Es bestehe somit klar ein theoretisches Missbrauchsrisiko, weshalb auch ab dem 1. August 2025 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe.

2.2 a) In ihrer Beschwerdeschrift vom 10. September 2025 legte die Versicherte dar, sie habe beim Handelsregister C. ihren sofortigen Rücktritt als Verwaltungsrätin bei der E., der F., der G. sowie der H. beantragt. Der Rücktritt bei der D. sei schon am 4. August 2025 umgesetzt worden (act. 1). Die Versicherte legte ihrer Beschwerde verschiedene Unterlagen bei. Namentlich finden sich vier auf den 10. September 2025 datierte Schreiben der Versicherten an die F., die E., die G., sowie die H., in welchen die Beschwerdeführerin jeweils ihren sofortigen Rücktritt als Verwaltungsrätin mitteilt und dabei darauf hinweist, dass sie die Löschung im Handelsregister persönlich direkt veranlasst habe (act. 2).

b) Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 7. November 2025 führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Austritt aus den Gesellschaften F., E., G. sowie der H. sei mittlerweile erfolgt und die entsprechenden Löschungen aus dem Handelsregister seien vorgenommen worden. Die Versicherte reichte die Handelsregisterauszüge betreffend die genannten Gesellschaften zu den Akten. Im Übrigen wies die Versicherte darauf hin, bei der H. handle es sich um eine stillgelegte Gesellschaft ohne jegliches operative Geschäft. Seit Jahren beziehe sie (die Beschwerdeführerin) weder ein Gehalt noch ein Verwaltungsratshonorar. Auch hier sei sie per 18. September 2025 aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten. Die Versicherte reichte wiederum den einschlägigen Handelsregisterauszug ein. Schliesslich gab die Versicherte an, die I. sei Eigentümerin der Immobilie J. in K. (ihre Postanschrift). Die Gesellschaft erwirtschafte keinen Gewinn. Sie (die Versicherte) beziehe weder Gehalt noch ein Verwaltungsratshonorar. Diese Immobiliengesellschaft stehe in keinem Zusammenhang mit den O.-Gesellschaften oder ihren Nachfolgerinnen. Von einem Firmenkonglomerat könne deshalb nicht gesprochen werden (act. 8 f.).

3. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3, je mit Hinweis; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, Rz. 270).

3.3 Laut Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass Arbeitgeber und arbeitgeberähnliche Personen über eine unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügen, kraft derer sie die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung selbst herbeizuführen. So können sie insbesondere auch die dafür nötigen Bescheinigungen selber ausstellen bzw. solche Bescheinigungen aus Gefälligkeit erlangen (vgl. REGINA JÄGGI, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG in: SZS 48/2004, S. 4). Mit der Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wollte der Gesetzgeber somit verhindern, dass arbeitgeberähnliche Personen missbräuchlich Kurzarbeitsentschädigung erhalten (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 715 21 93/192 vom 12. Juli 2021 E. 3.3).

3.4 Für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung gibt es keine dem Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG entsprechende, unmittelbar anwendbare Norm. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) im Grundsatzentscheid 123 V 234 ff. erwog, kann Kurzarbeit nicht nur in einer Reduktion der Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass der Betrieb für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. Solange ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung mit der betreffenden Unternehmung deshalb noch in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er aufgrund der Ausschlussbestimmung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Wird dieses Arbeitsverhältnis hingegen gekündigt, so gilt die arbeitgeberähnliche Person nach den Erwägungen im zitierten Entscheid nunmehr als arbeitslos und kann somit unter den Voraussetzungen der Art. 8 ff. AVIG Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb jedoch bei und kann sie dadurch dessen Entscheidungen weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, so läuft die Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung gemäss der Auffassung des höchsten Gerichts auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, und es besteht auch bei grundsätzlich gegebenen Voraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht begründete den Umgehungstatbestand im erwähnten Entscheid damit, dass die arbeitgeberähnliche Person über die Dispositionsfreiheit verfüge, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 32/06 vom 29. März 2007 E. 4.2). Andererseits könne dann nicht mehr von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen werde und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mit arbeitgeberähnlicher Stellung definitiv sei, oder wenn das Unternehmen zwar weiter fortbestehe, die arbeitgeberähnliche Person jedoch mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliere, wegen derer sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre (BGE 123 V 238 f. E. 7b/bb). In seiner nachfolgenden Judikatur betonte das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt, dass die Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen wolle (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 278/05 vom 15. März 2006 E. 2.3, C 151/06 vom 20. Februar 2007 E. 3 sowie C 32/06 vom 29. März 2007 E. 4.2). Im Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 3 AVIG ist deshalb nicht individuell für den Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine rechtsmissbräuchliche Absicht besteht; vielmehr genügt bereits die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs, um einen Leistungsausschluss zu rechtfertigen (vgl. JÄGGI, a.a.O., S. 6 ff.; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 715 21 93/192 vom 12. Juli 2021 E. 3.4).

3.5 Die arbeitgeberähnliche Stellung kann auf drei Gründen beruhen: Auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 463). Was namentlich die Teilhabe an der Betriebsleitung betrifft, fallen nicht nur die formellen Organe eines Arbeitgebers unter den Begriff des Mitglieds eines obersten, betrieblichen Gremiums. Es ist vielmehr von einem materiellen Organbegriff auszugehen, wonach jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, welche Entscheidungsbefugnisse dem Betroffenen aufgrund der betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen (BGE 122 III 227 E. 4b; 114 V 214). Massgebend ist mithin die faktische Einflussmöglichkeit im konkreten Betrieb. Die Grenze zwischen einem obersten, betrieblichen Entscheidgremium und der unteren Führungsebene lässt sich dabei nicht alleine anhand formaler Kriterien beurteilen. Insbesondere kann etwa aus der Prokura noch nichts Zwingendes hinsichtlich der Stellung und ihrer Einflussmöglichkeit innerhalb des fraglichen Betriebs abgeleitet werden, weil damit nur die Verantwortlichkeiten im Aussenverhältnis betroffen werden. So ist beispielsweise ein Vizedirektor, der in organisatorischer Hinsicht als Fachspezialist oder als Ressortchef fungiert, trotz seiner hierarchischen Stellung anspruchsberechtigt, da ihm im internen Verhältnis eine nur beschränkte Entscheidungsbefugnis zukommt (BGE 120 V 527). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Beispiel eines einzelzeichnungsberechtigten Direktors eines Geldinstituts, dem die Anspruchsberechtigung ebenfalls zuerkannt worden war, weil ihm hinsichtlich der eigentlichen Geschäftsführung keine Kompetenzen zugestanden worden waren und er im Kern lediglich für den Aufbau der internen Vermögensverwaltung zuständig gewesen war (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 16. Dezember 2009, AL 2009.00053; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 715 21 93/192 vom 12. Juli 2021 E. 3.5).

3.6 Zu beachten bleibt umgekehrt, dass bei kleineren Betrieben mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen unter Umständen ein massgebender Einfluss auf die Entscheidungen eines Unternehmens auch ohne formelle Zeichnungsberechtigung und ohne Handelsregistereintrag möglich ist. In jenen Einzelfällen muss eine tatsächliche und insbesondere immer auch massgebende Einflussnahme (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) allerdings konkret nachgewiesen werden können. Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3). Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. In diesem Sinne hat das Bundesgericht den mitarbeitenden Verwaltungsrat einer AG, für welchen das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt, vom Leistungsanspruch generell ausgeschlossen (BGE 123 V 234 E. 7a; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 715 21 93/192 vom 12. Juli 2021 E. 3.6).

3.7 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch Vorlage der Handelsregisterauszüge der E., der F., der D., der G. sowie der H. hinreichend belegt hat, dass sie bei den betreffenden Gesellschaften aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden ist. Durch die entsprechende Löschung des Eintrags wurde das Ausscheiden der arbeitgeberähnlichen Person bzw. der Versicherten aus den Unternehmen für aussenstehende Dritte erkennbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 267/04 vom 3. April 2006 E. 4.2). Fraglich und zu prüfen bleibt einzig, wie die Verwaltungsratstätigkeit zu beurteilen ist, welche die Beschwerdeführerin bei der I. (weiterhin) innehat. Laut Handelsregisterauszug verfügt diese Gesellschaft über ein Aktienkapital von Fr. 300'000.--, welches voll liberiert ist. Hinsichtlich des verfolgten Zwecks ist dem Auszug namentlich zu entnehmen, die Gesellschaft könne Grundstücke und Liegenschaften erwerben, überbauen, halten, verwalten und veräussern. Die Gesellschaft könne Patente, Handelsmarken und technische und industrielle Kenntnisse erwerben, verwalten und übertragen sowie sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten und Tochtergesellschaften gründen. Als Gesellschafter fungieren L. (Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) sowie die Versicherte (Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift). Im Verwaltungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gesellschaft erklärt, sie sei an der Gesellschaft mit 51 % beteiligt. Sie beziehe weder Gehalt noch ein Verwaltungsratshonorar. Die Gesellschaft erwirtschafte Verluste (act. 5.9). Anlässlich dieses Beschwerdeverfahrens legte die Versicherte dar, die Gesellschaft erwirtschafte keinen Gewinn. Sie (die Versicherte) beziehe weder ein Gehalt noch ein Verwaltungsratshonorar.

3.8 Das für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltende Erfordernis, wonach ein mitarbeitendes Verwaltungsratsmitglied definitiv aus der Gesellschaft ausscheiden muss, wird grundsätzlich streng gehabt. Es sei in dieser Hinsicht exemplarisch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 2010 128 vom 11. Februar 2011 verwiesen. Dort ging es um einen ehemaligen Geschäftsführer einer AG. Im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung war er immer noch als Verwaltungsrat der betreffenden Gesellschaft eingetragen. Letztere war stillgelegt und besass nicht einmal mehr Aktiven. Das Bündner Gericht kam indes unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Entscheid C 36/03 vom 22. August 2003 E. 2) zum Schluss, dass den Antragsteller nichts daran hindere, das Unternehmen allenfalls wieder zu reaktivieren. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wurde so im Ergebnis zufolge Vorliegens einer arbeitgeberähnlichen Stellung verneint. In der Tat hat die höchstrichterliche Rechtsprechung geurteilt, solange jemand als arbeitgeberähnliche Person im Handelsregister eingetragen sei, sei im Allgemeinen anzunehmen, dass er jederzeit das Geschäftsvolumen der juristischen Personen ausdehnen und sich damit ein entsprechendes Einkommen verschaffen könnte. Auf das effektiv erzielte Einkommen oder die effektiv ausgeübte Tätigkeit abzustellen, würde eine wirksame Kontrolle praktisch verunmöglichen (vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 277/05 vom 12. Januar 2007 E. 3.4 sowie C 235/03 vom 22. Dezember 2003 E. 4).

3.9 Handkehrum hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch festgehalten, es gebe keine rechtliche Grundlage, einen Versicherten pauschal von der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung auszunehmen, nur weil er oder sein Ehepartner noch (irgend)ein Verwaltungsratsmandat innehabe. Im fraglichen Urteil ging es um einen Versicherten, der für eine bestimmte Aktiengesellschaft weder entgeltlich noch unentgeltlich je gearbeitet hatte. Arbeitnehmerin war einzig seine Ehefrau. Es gab keinen Anhaltspunkt dafür, dass je geplant oder beabsichtigt war, dass der betreffende Versicherte für das nämliche Unternehmen tätig würde, schon gar nicht in leitender Stellung. Er war denn auch das einzige Verwaltungsratsmitglied gewesen, welches keine Zeichnungsberechtigung gehabt hatte. Eine Umgehung der einschlägigen AVIG-Bestimmung – so das Gericht – hätte nur dann zur Diskussion gestanden, wenn der Ehemann selbst im genannten Betrieb gearbeitet hätte ("der mitarbeitende Ehegatte"). Anders zu entscheiden würde zur Folge haben, dass Ehepartner von geschäftsführenden Mitgliedern irgendeines Betriebes nie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätten. Eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des AVIG sei bei dieser Ausgangslage auszuschliessen und der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung sei zu bejahen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 32/04 vom 23. Mai 2005 E. 4.2 f.).

3.10 Betrachtet man den vorliegenden Fall, mag es glaubhaft sein, dass die I. in keinem sachlichen, persönlichen und finanziellen Zusammenhang mit den "M."-Gesellschaften bzw. der H. steht. Gleichwohl sind im Vergleich zum vorstehend zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 32/04 vom 23. Mai 2005 nicht unerhebliche Unterschiede auszumachen. Selbst wenn es sich so verhalten sollte, dass die Versicherte kein Gehalt von der I. bezieht, scheint sie für das nämliche Unternehmen doch zu arbeiten. Jedenfalls hat sie nichts Gegenteiliges angegeben. Zu berücksichtigen gilt es sodann, dass die Versicherte im Gegensatz zu der betroffenen Person im höchstrichterlichen Präjudiz C 32/04 vom 23. Mai 2005 in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrätin einzelunterschriftsberechtigt ist. Von besonderer Relevanz erscheint indes vor allem die Tatsache, dass die Versicherte laut eigener Aussage über 51 % der Aktienanteile verfügt, mithin Mehrheitsaktionärin ist. In diesem Zusammenhang sei zunächst auf das bundesgerichtliche Präjudiz 8C_1044/2008 vom 13. Februar 2009 verwiesen. Dort ging es um eine Person, die aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten war, indessen immer noch 40 % der Aktien an der betreffenden Gesellschaft hielt. Das Bundesgericht erwog, die betreffende Person könnte sich mit je einem der Partner, die je 30 % der Aktien besitzen, zusammenschliessen und die Geschicke der Gesellschaft steuern. Trotz des Rücktritts aus dem Verwaltungsrat habe sie weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Das im Bundesgerichtsentscheid 8C_1044/2008 Gesagte muss in der vorliegenden Angelegenheit erst recht gelten. Erstens ist hier die Versicherte immer noch im Verwaltungsrat. Und zweitens verfügt sie sogar über die Aktienmehrheit. Mehrheitsaktionären kommt die faktische Kontrolle über eine Gesellschaft zu. Sie haben massgeblichen Einfluss auf die strategischen Prioritäten des Unternehmens und können Abstimmungsergebnisse bestimmen, ohne die Meinungen und Interessen von Minderheitsaktionären zu berücksichtigen. Unter diesen Voraussetzungen muss arbeitslosenversicherungsrechtlich der Möglichkeit Rechnung getragen werden, dass die Versicherte das Geschäftsvolumen der I. ausdehnen und sich damit ein entsprechendes Einkommen verschaffen könnte. Gemäss dem umschriebenen Gesellschaftszweck scheint es ja auch realistisch, dass sich das Unternehmen vergrössert und namentlich neue Immobilien erwirbt. Im Übrigen besitzt die I. bereits jetzt ein namhaftes Aktienkapital von Fr. 300'000.--, und die Versicherte könnte wohlbemerkt alleine eine Kapitalerhöhung beschliessen und so ein Wachstum der Gesellschaft finanzieren bzw. eine Steigerung der Kreditwürdigkeit bewirken. Im Ergebnis ist hier somit zu konstatieren, dass sich die arbeitgeberähnliche Stellung der Versicherten sowohl aus ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin wie auch ihrer finanziellen Beteiligung am Betrieb ableiten lässt (vgl. dazu oben E. 3.5).

3.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Engagement bei der I. (nach wie vor) eine arbeitgeberähnliche Stellung bei einer Aktiengesellschaft bekleidet. Demzufolge ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Erwähnt sei noch, dass die Versicherte im Falle eines definitiven Austritts aus der I. bzw. einer Aufgabe ihrer finanziellen Beteiligung im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Arbeitslosenkasse erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben könnte (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 2010 128 vom 11. Februar 2011 E. 4). 4. 4.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Vorliegend hat man es mit einer Leistungsstreitigkeit zu tun. Das AVIG legt keine Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren fest. Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit einer Partei liegt nicht vor. Entsprechend ist dieses Verfahren kostenlos.

4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Vorinstanz fehlt eine gesetzliche Grundlage (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 209 f. zu Art. 61 ATSG; SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N.80 zu Art. 61 ATSG). Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an: - A., mit Gerichtsurkunde - Kantonale Arbeitslosenkasse Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - SECO, mit Gerichtsurkunde

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident:

lic. iur. D. Hofmann Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Giger

versandt am:

O3V-25-25 — Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-25-25 — Swissrulings