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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-23-26

1 janvier 2021·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Tribunal supérieur d'Appenzell Rh.-Ext.·PDF·3,494 mots·~17 min·4

Résumé

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 12. Dezember 2023 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O3V 23 26 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführer A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9102 Herisau Gegenstand Überbrückungsleistung

Texte intégral

Beschwerdeführer A.

vertreten durch: RA AA.

Vorinstanz Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9102 Herisau

Gegenstand Überbrückungsleistungen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden vom 2. August 2023

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung

Urteil vom 12. Dezember 2023

Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer

Verfahren Nr. O3V 23 26

Ort des Entscheids Trogen Rechtsbegehren

a) des Beschwerdeführers:

Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden vom 2. August 2023 sei aufzuheben. Die Überbrückungsleistungen seien mit Wirkung ab 1. Januar 2023 um monatlich CHF 923.00 zu erhöhen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) der Vorinstanz:

Die Beschwerde sei abzuweisen.

Sachverhalt

A. Am 15. Dezember 2022 reichte der am x.xx.xxxx geborene, seit Frühling 2019 arbeitslose und per 6. Januar 2023 ausgesteuerte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ein.

B. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen einzureichen und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass bei der Festsetzung eines allfälligen Anspruchs auf Überbrückungsleistungen eine Schadenminderungspflicht gelte. Ausfluss davon sei unter anderem, dass bei der Ehegattin des Beschwerdeführers, die gemäss den bereits vorliegenden Unterlagen lediglich eine Teilerwerbstätigkeit ausübe, grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werde (act. 6/12).

C. Nach dem Erhalt diverser weiterer Unterlagen und Belege (act. 6/13 ff.) berechnete die Vorinstanz einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen von CHF 1'783.-- für den Monat Januar 2023 bzw. ab Februar 2023 von CHF 2'160.-- pro Monat bzw. CHF 25'920.-- pro Jahr (act. 6/19 und 6/20). Mit Verfügung vom 1. März 2023 (act. 6/24) wurde dem Beschwerdeführer der ermittelte Anspruch mitgeteilt und angeführt:

"Wie bereits mitgeteilt, ist Ihre Frau im erwerbsfähigen Alter und geht lediglich einer Teilerwerbstätigkeit nach. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist ihr daher ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Dieses haben wir mit Hilfe der Lohnstrukturerhebung des Bundes auf monatlich CHF 3'208.00 festgesetzt. Hierbei wurden persönliche Umstände wie Alter, Berufsausbildung usw. Rechnung getragen."

Mit Schreiben vom 31. März 2023 (act. 6/26) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Einsprache bei der Vorinstanz. Er machte geltend, die Vorinstanz sei darüber informiert worden, dass seine Ehefrau zu 30% arbeitstätig sei; zu 70% sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei vorgelegt worden. Seine Ehefrau nutze die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten voll aus. Somit sei bei der Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht auf ein hypothetisches Einkommen, sondern auf das tatsächlich von ihr erzielte, niedrigere Einkommen abzustellen.

Da die Ehefrau des Beschwerdeführers inzwischen eine IV-Anmeldung eingereicht hatte, wurde das Einspracheverfahren vorläufig sistiert, um zunächst das Resultat des IV-Verfahrens abzuwarten. Nachdem die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden am 1. Juni 2023 einen Leistungsanspruch der Ehefrau gegenüber der Invalidenversicherung verneint hatte (vgl. dazu act. 6/38 f.), nahm die Vorinstanz das Einspracheverfahren wieder auf und fällte am 2. August 2023 einen abweisenden Einspracheentscheid (act. 6/40). Zur Begründung wurde angeführt, gestützt auf den statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem ihr zumutbaren Vollzeitpensum mindestens ein Monatsgehalt von CHF 3'208.-- erzielen könnte. Das effektiv erzielte Einkommen liege wesentlich tiefer. Da seine Ehefrau keine invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit aufweise, könne weder aufgrund des gesundheitlichen Zustands noch aufgrund des Alters auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden, weshalb an der Berechnung der Überbrückungsleistungen wie verfügt festgehalten werde.

D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 28. August 2023 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 14. September 2023 (act. 4) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Nachdem auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und auf die Anordnung einer mündlichen Verhandlung verzichtet worden war, wurde die Angelegenheit zur Beratung an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2023 traktandiert und mit vorliegendem Urteil darüber entschieden. Erwägungen

1. Formelles

1.1. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Zuständig für die Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da der Beschwerdeführer in B. wohnt, ist die örtliche Zuständigkeit in Appenzell Ausserrhoden gegeben.

1.2. Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen (unter Vorbehalt der hier aufgrund des Streitwerts ausser Betracht fallenden Zuständigkeit des Einzelrichters) der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden1), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist.

1.3. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten des Beschwerdeführers und des von ihm bestellten Rechtsvertreters als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (vgl. dazu Art. 1 des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG, SR 837.2] i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).

1.4. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Materielles

2.1 Die auf Art. 114 Abs. 5 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) basierenden, im ÜLG vorgesehenen Leistungen bilden Teil eines ganzen Bündels an Massnahmen, das

1 abgerufen am 12. Dezember 2023 unter dem Link <https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf>, Ziff. 2.6.1.2 im Frühling 2019 beschlossen wurde. Die Massnahmen zielen in erster Linie darauf ab, das inländische Arbeitspotential zu fördern, indem die Konkurrenzfähigkeit von älteren Arbeitskräften erhöht, schwer vermittelbaren Stellensuchenden der Schritt in den Arbeitsmarkt ermöglicht und die Integration von in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern verbessert wird. Komplementär dazu wurden mit dem Zweck, gleichzeitig die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, die Überbrückungsleistungen eingeführt. Diese bestehen einerseits aus Geldleistungen (jährliche Überbrückungsleistung, Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜLG) und andererseits aus Sachleistungen (Vergütung von konkret angefallenen Krankheits- und Behinderungskosten; Art. 4 Abs. 1 lit. b ÜLG). Mit den Überbrückungsleistungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kurz vor dem Rentenalter entlassen werden, gegenüber Jüngeren in der Regel geringere Chancen haben, eine Stelle zu finden oder oft grössere Einkommenseinbussen in Kauf nehmen müssen. Mittels Überbrückungsleistungen soll ihre Existenz gesichert und verhindert werden, dass sie bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters auf die Sozialhilfe zurückgreifen müssen (vgl. dazu BGE 149 V 136 E. 3 und 4, m.w.H.).

2.2 Dass die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Überbrückungsleistungen im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind (vgl. dazu im Einzelnen Art. 5 ÜLG), ist unbestritten. Uneinig sind sich die Parteien aber über die konkrete Höhe der dem Beschwerdeführer auszurichtenden geldwerten jährlichen Überbrückungsleistung im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜLG. In diesem Zusammenhang sieht das ÜLG – soweit zur Beantwortung der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Fragen von Relevanz – folgende Bestimmungen vor:

Gemäss Art. 7 Abs. 1 ÜLG entspricht die jährliche Überbrückungsleistung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜLG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehepartnerinnen und Ehepartnern, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet (Art. 7 Abs. 3 ÜLG); dabei wird das Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Überbrückungsleistungen zu 80 Prozent angerechnet (Art. 10 Abs. 1 lit. a ÜLG). Verzichtet der Ehepartner oder die Ehepartnerin freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist im entsprechenden Umfang ein hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 ÜLG). Überbrückungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. a und b ÜLG betragen bei Ehepaaren gesamthaft höchstens das 2.25-fache des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ÜLG (vgl. dazu Art. 7 Abs. 2 ÜLG). 2.3 Der Beschwerdeführer lässt die Ansicht vertreten, seine ebenfalls bereits über 60 Jahre alte Ehefrau verwerte ihre Arbeitskraft im Rahmen des realistischerweise Möglichen optimal, weshalb bei der Berechnung des konkreten Anspruchs auf geldwerte Unterstützungsleistungen (lediglich) das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen miteinzubeziehen sei. Die Vorinstanz geht hingegen insbesondere gestützt auf die von ihr zusätzlich eingeholte RAD-Stellungnahme (act. 5) davon aus, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht nur die tatsächlich ausgeübte Teilzeiterwerbstätigkeit, sondern eine leidensadaptierte Erwerbsarbeit in einem Vollzeitpensum zumutbar wäre. Bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers hat sie deshalb – basierend auf statistischen Werten des Bundesamtes für Statistik – ein hypothetisches Erwerbseinkommen aufgerechnet.

Dazu ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:

a. Die Regelung in Art. 13 Abs. 1 ÜLG ist Ausfluss der als allgemeines Prinzip im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht. Diese kann im Einzelfall weit gefasst sein, so auch hier, wo es insofern um eine Art Drittverantwortung geht, als nicht nur vom Leistungsansprecher selber, sondern auch von seinen Familienangehörigen – hier konkret: der Ehegattin des Beschwerdeführers – eine gewisse Mitarbeit bzw. Unterstützung erwartet wird. Nachdem das geltende Eherecht in Art. 163 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung vorsieht, sondern es den Ehegatten überlässt, sowohl über die Rollenverteilung als auch über die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden, wird von einem Ehepartner oder einer Ehepartnerin, der bzw. die zunächst in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war, bei Wegfall des Erwerbseinkommens des anderen, vorher vollzeitig erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich erwartet, dass er bzw. sie aufgrund der geänderten Umstände ihre bisherige Teilerwerbstätigkeit soweit möglich und zumutbar ausdehnt, um auf diese Weise den gebührenden Unterhalt der Familie weiterhin sicherzustellen. Entscheidend dabei ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 90 ff. Vorbemerkungen, insbesondere N. 93 mit Verweis auf BGE 141 V 642 E. 4.3.2).

b. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau trage mit dem tatsächlich von ihr erzielten Einkommen als Reinigungskraft in einem Pensum von 30% bereits das ihr Zumutbare und Mögliche zum finanziellen Familienunterhalt bei. Aus den Akten ergibt sich allerdings folgendes Bild:

 Zum Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers liegen zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (act. 6/26: Beilagen zur Einsprache) von Dr. C. vor, mit welchen ihr für die Zeit vom 1. Januar bis 4. April 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bescheinigt wurde. Für die Zeit ab 5. April 2023 liegen keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in den Akten und es wurden auch mit der Beschwerde keine diesbezüglichen Unterlagen eingereicht (das als act. 2/2 eingereichte E-Mail der Fachperson Sozialhilfe an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wonach es der Ehegattin des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, mehr als 30% zu arbeiten, belegt keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit). Auch die übrigen in den vorinstanzlichen Akten vorhandenen medizinischen Unterlagen betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers (vgl. act. 6/16) belegen keine nach April 2023 anhaltende hohe Arbeitsunfähigkeit von 70%.

 Nachdem die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden einen Leistungsanspruch der Ehegattin des Beschwerdeführers verneint hatte (vgl. dazu act. 6/38: aus der entsprechenden Mitteilung von Anfang Juni 2023 geht hervor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihre bisherige Tätigkeit inzwischen im gewohnten Pensum wieder aufnehmen konnte und offenbar keine Ausweitung des Pensums wünschte), nahm die Vorinstanz während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst RAD. Gemäss Beurteilung von Dr. D. vom 8. September 2023 (act. 5) handelt es sich bei der von der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgeübten Teilerwerbstätigkeit um das Wunschpensum und es seien von Seiten Arbeitgeber keine Einschränkungen bekannt. Seit 11/2 Jahren sei keine fachärztliche Behandlung mehr notwendig gewesen. Der RAD- Arzt gehe davon aus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Erwerbsarbeit zu 100% arbeitsfähig wäre bzw. als Reinigungskraft mindestens ein Pensum von 50% aufnehmen könnte.

Diese RAD-Einschätzung steht klar im Widerspruch zur – vom Beschwerdeführer nicht mit medizinischen Unterlagen konkret belegten – Behauptung, wonach seiner Ehefrau die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit über das aktuelle Pensum hinaus gar nicht möglich sein soll. Bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Unterlagen vermag die beschwerdeweise vorgetragene Argumentation daher nicht zu überzeugen: Gestützt auf die Unterlagen und insbesondere auf die schlüssige und nachvollziehbare Darlegung des RAD-Arztes im Bericht vom 8. September 2023 (act. 5) ist davon auszugehen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers aus rein medizinischer Sicht im angestammten Bereich als Reinigungskraft ein Pensum von mindestens 50% zumutbar wäre. Gemäss ebenfalls schlüssig dargelegter Einschätzung des RAD-Arztes wäre der Ehegattin des Beschwerdeführers ausserdem in einer angepassten Tätigkeit ein Vollzeitpensum möglich.

c. Das Vorgehen der Vorinstanz, unter diesen Umständen für die Berechnung des konkreten Anspruchs auf Überbrückungsleistungen ein hypothetisches Einkommen der lediglich in einem Teilpensum erwerbstätigen Ehegattin aufzurechnen, ist als Ausfluss der oben dargelegten Schadenminderungspflicht so in Art. 13 Abs. 1 ÜLG vorgeschrieben und nicht zu beanstanden.

d. Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang eine solche Aufrechnung im konkreten Fall vorzunehmen ist. Da die Ehegattin des Beschwerdeführers teilweise erwerbstätig ist und ein konkretes Erwerbseinkommen erzielt, kommen dafür insbesondere zwei Vorgehensweisen in Frage: Entweder man rechnet das von der Ehegattin erzielte Erwerbseinkommen direkt auf das ihr zumutbare Pensum hoch oder man stellt stattdessen für die Bestimmung des hypothetischen Erwerbseinkommens auf statistische Lohnwerte ab.

Dass die Vorinstanz für die konkrete Festlegung des hypothetischen Einkommens nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte der Ehegattin des Beschwerdeführers als Ausgangsbasis nahm und auf ein ihr zumutbares höheres Pensum umrechnete, sondern auf statistische Lohnerhebungszahlen abstellte und basierend darauf von einem aufzurechnenden hypothetischen Einkommen von rund CHF 38'496.-- brutto bzw. 36'032.-- netto ausging (vgl. dazu act. 6/19 bzw. angefochtener Einspracheentscheid, act. 2.1), ist grundsätzlich praxiskonform (vgl. dazu die Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL]2, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3.4, insbesondere Rz. 3420.03) und wirkte sich im Resultat notabene klar zum Vorteil des Beschwerdeführers aus, wie folgende Überlegungen zeigen:

 Aus den Lohnabrechnungen und weiteren Unterlagen (insbesondere act. 6/14 und 6/17) ist ersichtlich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in einem fixen Pensum von 10% bei der E. angestellt ist und seit 2023 monatlich brutto CHF 587.25 bzw. netto CHF 544.10 verdient, während sich das dort erzielte Einkommen im Jahr 2022 gemäss Lohnausweis auf CHF 6'943.20 brutto bzw. CHF 6'477.-- netto belief. Daneben arbeitet sie im Stundenlohn (seit Januar 2023 zu einem Stundensatz von CHF 27.95 brutto, ohne Zulagen) bei der Gemeinde B.; im Januar 2023 erzielte sie basierend auf 571/2 geleisteten Arbeitsstunden ein Bruttoeinkommen von CHF 1'864.90 bzw. ein Nettoeinkommen von CHF 1'718.05, während das im Stundenlohn erzielte Einkommen im Jahr 2022 gemäss Lohnausweis CHF 19'985.-- brutto bzw. CHF 18'483.-- netto betrug. Mit ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielte die Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2022 somit gesamthaft ein Einkommen von (gerundet) CHF 26'930.-- brutto bzw. rund CHF 24'960.-- netto.

 Bereits mit einer im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung deutlich geringeren Ausdehnung ihres aktuellen Pensums (dieses beträgt nach Angaben in der Beschwerdeschrift 30%; gemäss Berechnungen der Vorinstanz ist dagegen von einem höheren Pensum von

2 abgerufen am 12. Dezember 2023 unter dem Link <https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/17496/download> total rund 38% auszugehen, was schlüssiger erscheint, vgl. dazu act. 6/18, S. 2) auf weniger als 55% (der konkrete Wert hängt davon ab, ob von einem aktuellen Pensum von 30% oder von 38% ausgegangen wird) in einer lohnmässig ihrer aktuellen Arbeit entsprechenden Beschäftigung als Reinigungskraft wäre es der Ehegattin somit theoretisch möglich, das von der Vorinstanz gestützt auf die Zahlen der LSE für ein Vollzeitpensum ermittelte Einkommen von rund CHF 38'496.-- brutto bzw. CHF 36'032.-- netto zu erzielen. Eine entsprechende Erhöhung des Arbeitspensums wäre der Ehegattin – ausgehend von der diesbezüglich klaren Einschätzung des RAD-Arztes im Bericht vom 8. September 2023 (act. 5), wonach sie als Reinigungskraft aus medizinischer Sicht explizit ein Pensum von "mindestens 50%" erfüllen könnte – im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar.

 Die Vorinstanz legte der Berechnung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen allerdings nicht die soeben diskutierten tatsächlichen Einkommenszahlen, sondern stattdessen statistische Werte zugrunde und zog gemäss Angaben auf dem Feststellungsblatt ÜL (act. 6/18) für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers den Lohnrechner Salarium bei3.

Die konkrete Vorgehensweise bei der Berechnung ergibt sich nicht in Einzelheiten aus den vorinstanzlichen Akten. Im angefochtenen Einspracheentscheid (act. 2.1) wurde präzisiert, dass die vorinstanzliche Berechnung auf folgenden Annahmen basierte: 60-jährige weibliche Person in der Ostschweiz, Vollzeitpensum als Reinigungskraft ohne Kaderfunktion, Verwendung des niedrigsten Werts erstes Quartil. Basierend auf diesen Grundlagen führte auch die vom Gericht vorgenommene Salarium-Berechnung zu einem Lohn in der von der Vorinstanz ermittelten Grössenordnung. Gemäss RAD-Bericht vom 8. September 2023 (act. 5) wäre der Ehegattin allerdings nicht als Reinigungskraft, sondern in einer "leidensadaptierten Erwerbsarbeit" ein Vollzeitpensum zuzumuten. Der RAD-Arzt machte in seinem Bericht keine konkreten Angaben dazu, welche Anforderungen an eine leidensadaptierte Tätigkeit zu stellen sind. Wie es sich damit verhält, kann hier letztlich offen bleiben: Das von der Vorinstanz schliesslich für die Festlegung des Überbrückungsleistungsanspruchs aufgerechnete hypothetische Einkommen von CHF 38'496.-- brutto bzw. CHF 36'032.-- netto für ein Vollpensum ist nämlich so oder so sehr tief angesetzt, wie ein Vergleich mit den Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen, Ostschweiz, 2020) zeigt: Gemäss diesen statistischen Werten liegt das Durchschnittseinkommen für ein Vollpensum im jeweils untersten für die Ehegattin des Beschwerdeführers in Frage kommenden Anforderungsniveau für Hilfsarbeitskräfte nicht nur im Bereich Reinigungspersonal, sondern auch in den anderen

3 Salarium – Statistischer Lohnrechner, abgerufen am 12. Dezember 2023 unter dem Link <https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start> Bereichen durchwegs (deutlich) höher. Zum selben Schluss gelangt man auch mit einer vergleichsweise durchgeführten Salarium-Lohn-Berechnung für die Vollzeitbeschäftigung einer weiblichen, 60-jährigen Person ohne Ausbildung in der Ostschweiz im Bereich Hilfsarbeiten bei der Nahrungsmittelzubereitung oder Textilherstellung (die Ehegattin hatte in den Jahren 1999 bis 2004 bereits als Schneiderin gearbeitet, vgl. die diesbezüglichen Angaben im Lebenslauf bei den Unterlagen in act. 6/14). Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Festlegung des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht als zu hoch zu beanstanden, im Gegenteil, sie erscheint sogar – was sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt – grosszügig tief angesetzt. Bei der konkreten Festlegung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen wurde das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Netto-Einkommen von CHF 36'032.--schliesslich rechnerisch korrekt im gesetzlich vorgesehen Umfang von 80% (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ÜLG) aufgerechnet; diese Vorgehensweise wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter in Frage gestellt.

e. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die jährliche Überbrückungsleistung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ÜLG in weiten Teilen analog dem Konzept der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) ausgestaltet ist. Dies trifft zu: So entspricht die Überbrückungsleistung ebenso wie die EL der Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen, wobei in beiden Bereichen eine gleichartig ausgestaltete Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben des im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten vorgesehen ist (vgl. Art. 9 und 10 ÜLG bzw. Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Sowohl Art. 13 Abs. 1 ÜLG als auch Art. 11a Abs. 1 ELG sehen für den Fall eines freiwilligen Verzichts auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit eine Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vor.

Wenn der Beschwerdeführer aufgrund dieser offensichtlich gegebenen Parallelen zwischen ÜLG und ELG allerdings argumentiert, da im Ergänzungsleistungsrecht bei Personen, die das 60. Altersjahr vollendet haben, kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr anzurechnen sei, müsse dies analog auch im Bereich der Überbrückungsleistung gelten, so greift diese Argumentation zu kurz: Die Regelung, wonach im Bereich der Ergänzungsleistungen bei Personen, die älter als 60 Jahre alt sind, kein hypothetisches Einkommen mehr angerechnet wird, findet sich – während im Bereich der Unterstützungsleistungen eine entsprechende explizite Regelung im Gesetz oder in der Verordnung fehlt – in Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) und bezieht sich explizit auf die Anrechnung von Erwerbseinkommen "bei Teilinvaliden". Selbst im Ergänzungsleistungsrecht kommt diese Bestimmung, wenn keine Invalidität im Rechtsinne vorliegt, also nicht zum Zug, und zwar weder direkt noch analog (Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2). Im hier zu beurteilenden Fall ist keine Teilinvalidität der Ehegattin des Beschwerdeführers ausgewiesen, wie sich aus den Unterlagen im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren (act. 6/38) ergibt. Selbst im Bereich der Ergänzungsleistungen käme daher für die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 14a ELV gar nicht zum Zug. Damit kann im vorliegenden Verfahren letztlich offengelassen werden, ob im Bereich der Überbrückungsleistungen eine analoge Anwendung einer lediglich für die Ergänzungsleistungen explizit geregelten Ausnahme angezeigt wäre oder nicht.

2.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht zu beanstanden ist. Die unter Miteinbezug eines mit Blick auf die statischen Werte tief angesetzten hypothetischen Jahresverdiensts von CHF 36'032.-- netto vorgenommene Berechnung der dem Beschwerdeführer auszurichtenden jährlichen Überbrückungsleistung ist korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Kosten und Entschädigung

3.1 Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind.

3.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen auszurichten, da der Beschwerdeführer unterliegt und die obsiegende Ausgleichskasse als staatliche Einrichtung unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Entschädigungsanspruch hat (Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demgemäss erkennt das Obergericht:

1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - Bundesamt für Sozialversicherungen, eingeschrieben

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtspräsident:

lic. iur. Walter Kobler Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Annika Mauerhofer

versandt am: 14. Dezember 2023

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