Skip to content

Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-19-48

1 janvier 2021·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Tribunal supérieur d'Appenzell Rh.-Ext.·PDF·3,986 mots·~20 min·3

Résumé

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Zirkular -Urteil vom 27. Januar 2021 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider, E. Ganz, R. Kläger Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O3V 19 48 Beschwerdeführerin A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden , Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Rente der Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle

Texte intégral

Beschwerdeführerin A. vertreten durch: RA AA.

Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden , Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau

Gegenstand Rente der Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 16. Oktober 2019

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung

Zirkular -Urteil vom 27. Januar 2021

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider, E. Ganz, R. Kläger Obergerichtsschreiberin M. Epprecht

Verfahren Nr. O3V 19 48 Rechtsbegehren

a) der Beschwerdeführerin: 1. Abs. 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Oktober 2019 seien aufzuheben und von der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 3. Oktober 2008 sowie von der Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats sei abzusehen. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 68%) auszurichten. 2. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer Beurteilung beziehungsweise Verfügung an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen.

Sachverhalt

A. Die am XX.XX.1970 geborene A. meldete sich am 5. Januar 1993 wegen Magenkrämpfen, Schwindelanfällen, Erbrechen sowie Schlaflosigkeit bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden an und beanspruchte eine Rente (IV-act. 1-60 ff.). Nach Einholung erwerblicher (IV-act. 1-52 ff.) und medizinischer Unterlagen – unter anderem ein Arztbericht der damaligen Hausärztin Dr. B., FMH Innere Medizin, (IV-act. 1-50 f.) und ein Bericht von Dr. C., FMH Allgemeinmedizin, zuhanden der Versicherung D. (IV-act. 1-39 ff.) – sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 1993 A. mit Wirkung ab 12. Juli 1992 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 70%) zu (IV-act. 1-32).

B. In den Jahren 1994 bis 1999 bestätigte die IV-Stelle A. jährlich und danach mit Mitteilungen vom 10. April 2001, 13. August 2002, 16. September 2003 und 6. Oktober 2006, dass mangels rentenbeeinflussender Änderungen weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (IV-act. 1-6, IV-act. 1-10, IV-act. 1-15, IV-act. 1-19, IV-act. 1-24, IV-act. 2, IV-act. 7, IV-act. 11, IV-act. 14 und IV-act. 20).

C. Im Oktober 2007 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (IV-act. 21). Auf Hinweis des Hausarztes Dr. E., Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, wonach eine Reintegration in den Arbeitsprozess realistisch wäre, wurde A. eine Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung der IV-Stelle gewährt (IV-act. 27). Per Ende März 2008 wurde für A. eine 30%-Stelle bei der F. gefunden (IV-act. 32 und IV-act. 33). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 wurde die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad: 68%) herabgesetzt (IV-act. 42).

D. Mit Mitteilungen vom 25. März 2013 und 13. April 2016 wurde A. der Anspruch auf die Dreiviertelsrente revisionsweise bestätigt (IV-act. 53 und IV-act. 61).

E. Am 29. November 2018 leitete die IV-Stelle wiederum von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (IV-act. 62). Gestützt auf die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen – unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH (ABI), Basel, vom 8. Juli 2019 (IV-act. 82) – kündigte die IV-Stelle A. mit Vorbescheid vom 19. August 2019 an, die Verfügung vom 3. Oktober 2008 werde wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (IV-act. 84). Dagegen liess A. am 17. September 2019 Einwand erheben (IV-act. 88). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und hob die Verfügung vom 3. Oktober 2008 nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats wiedererwägungsweise auf. Zudem wurde der Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-act. 90).

F. Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2019 liess A. am 15. November 2019 mit den eingangs erwähnten Anträgen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden erheben (act. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 6).

G. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 wies der Einzelrichter des Obergerichts das Gesuch von A. im Verfahren ERV 19 82 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren O3V 19 48 ab (act. 16).

H. Am 6. März 2020 liess A. innert erstreckter Frist die Replik sowie am 6. April 2020 eine weitere Eingabe einreichen (act. 11, act. 13 und act. 14). Die IV-Stelle verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. Erwägungen

1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Die örtliche Zuständigkeit ist nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) gegeben.

Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Entscheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 JG). Da vorliegend keine Durchführung einer Verhandlung vorgeschrieben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Obergericht den vorliegenden Entscheid im Zirkularverfahren gefällt.

2. Materielles 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er- werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2 2.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Dazu gehören die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.2.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Voraussetzung einer Wiedererwägung ist – nebst der erheblichen Bedeutung der Berichtigung –, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 51 ff. zu Art. 53 ATSG). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2017 vom 23. März 2018 E. 5.1, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014 E. 4.1, nicht publiziert in: BGE 140 V 15).

Anlass für eine Wiedererwägung kann namentlich eine auf einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beruhende unvollständige Sachverhaltsabklärung sein. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Ist die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 6. März 2019 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4; BGE 140 V 193 E. 3.2). 2.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht die Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (134 V 231 E. 5.1).

2.5 2.5.1 Die IV-Stelle begründet die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung in der angefochtenen Verfügung damit, dass zur leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit im ganzen Verfahren nie Stellung genommen worden sei, auch nicht bei der Reduktion auf eine Dreiviertelsrente im Jahr 2008. Das daher in Auftrag gegebene ABI-Gutachten habe eine Arbeitsfähigkeit von 80% mit einer geringen Leistungseinbusse im angestammten Beruf ergeben und in einer körperlich adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90% mit geringgradiger Leistungseinbusse. In der angestammten Tätigkeit als Sekretärin sei ein Valideneinkommen von Fr. 59‘221.-- möglich. Mit der 80%-igen Arbeitsfähigkeit und einem leidensbedingten Abzug von 5% resultiere ein Teil-IV-Grad von 24% beziehungsweise mit dem Anteil von 80% Erwerb ein IV-Grad von 19%. Im Haushalt (20%) habe keine Einschränkung festgestellt werden können (act. 2.1). In der Vernehmlassung ergänzte die IV- Stelle, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wohl abgeklärt worden sei, sich aber nie ein Arzt damit auseinandergesetzt habe, ob und wie hoch ihre Arbeitsfähigkeit in einer anderen (leidensadaptierten) Tätigkeit als der angestammten erhalten wäre. Dieses Versäumnis habe zur Zusprache einer Rente geführt, obwohl in einer leidensadaptierten Tätigkeit noch eine wesentliche Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen wäre. Dieser Fehler sei bei der Revision im 2008 wiederholt und der Beschwerdeführerin weiterhin (sic!) eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden. Das aktuelle Gutachten zeige, dass die Beschwerdeführerin zu 80% arbeitsfähig sei, was die Unrichtigkeit der Verfügung auch im Nachhinein bestätige sowie aufzeige, dass ein medizinischer Revisionsgrund ebenfalls vorläge. Dieser Umstand erkläre, wieso die Beschwerdeführerin bei unverändertem Gesundheitszustand eine Arbeitsfähigkeit von 80% erreiche und damit einen Invaliditätsgrad von 19%. Es liege keine langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt vor, weshalb keine Eingliederungsmassnahmen zu sprechen seien. Es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Selbsteingliederung zumutbar, das Pensum zu steigern (act. 6).

2.5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die ursprüngliche Verfügung vom 2. Juli 1993 sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und es sei bei deren Erlass entgegen den Behauptungen der Vorinstanz kein Fehler gemacht worden, weshalb sie korrekt sei (act. 11/2). Auch bei der Verfügung vom 3. Oktober 2008 betreffend Zusprache einer Dreiviertelsrente handle es sich nicht um eine zweifellos unrichtige Verfügung. Die Vorinstanz habe damals vielmehr in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz bewusst auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet, da ihr klar gewesen sei, dass es sich bei der Anstellung bei der F. als Kassierin zu einem Pensum von 30% um eine leidensangepasste Tätigkeit handle (act. 1 S. 2 ff.). Das ABI-Gutachten stehe in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in krassem Widerspruch zur sonstigen medizinischen Aktenlage. Insbesondere sei unklar und nicht nachvollziehbar, wieso sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 90% arbeitsfähig sein solle, obwohl sich ihr Gesundheitszustand nie verbessert habe (act. 1 S. 7). Im Übrigen habe sie Anspruch auf Abklärung beziehungsweise Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, bevor über die revisionsweise Aufhebung der Rente zu verfügen sei (act. 1 S. 7 und act. 11 S. 4).

2.6 2.6.1 Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird. Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfügung konsumiert bleibt und daher nicht wieder auflebt, sondern deren Schicksal teilt. Vorbehalten bleiben lediglich jene seltenen Fälle, in denen die Revisionsverfügung nichtig ist (BGE 140 V 514 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 108). 2.6.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. Oktober 2008 verfügte (act. 2.1; act. 1 S. 4 und act. 6). Unbestritten ist zudem, dass die IV-Stelle trotz langer Dauer des Leistungsbezugs der Beschwerdeführerin befugt ist, auf die Verfügung vom 3. Oktober 2008 wiedererwägungsweise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1). Soweit die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2019 sowie in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2019 trotzdem implizit auch einen Fehler in der ursprünglichen (rentenzusprechenden) Verfügung vom 2. Juli 1993 rügt, bleibt diese von der Revisionsverfügung vom 3. Oktober 2008 konsumiert (act. 2.1 und act. 6). Zum einen kann die Revisionsverfügung vom 3. Oktober 2008 zweifelsohne nicht – was auch nicht geltend gemacht wurde – als nichtig bezeichnet werden und zum anderen ging der Revisionsverfügung grundsätzlich eine umfassende Abklärung voraus (BGE 132 II 21 E. 3.1; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2319 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4; vgl. E. 2.7).

2.6.3 Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 beurteilten Verhältnissen bildet demzufolge die Situation, wie sie zur Zeit der Revisionsverfügung vom 3. Oktober 2008 bestand. Strittig und zu prüfen ist daher in einem ersten Schritt, ob die IV-Stelle die Verfügung vom 3. Oktober 2008 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Bei Bejahung eines Wiedererwägungsgrundes wäre in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob und in welchem Umfang weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente bestünde (BGE 140 V 514 E. 5.2).

2.7 Im Rahmen der im Oktober 2007 eingeleiteten Rentenrevision, die zur Reduktion auf eine Dreiviertelsrente führte (IV-act. 21), lagen folgende Unterlagen vor:

2.7.1 Im Verlaufsbericht vom 14. Dezember 2007 stellte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. E., fest, dass der Gesundheitszustand und der Verlauf stationär geblieben seien. Auch sei keine Änderung der bekannten Diagnose eingetreten. Jedoch sei eine Reintegration in den Arbeitsprozess, beispielsweise als Verkäuferin, für die nahe Zukunft mit einem Anfangspensum von ca. 30% angezeigt und realistisch. Allenfalls brauche die Beschwerde- führerin hierzu eine entsprechende Unterstützung durch die IV-Stelle. Die Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen verneinte Dr. E. (IV-act. 23-3).

2.7.2 Der damalige RAD-Arzt Dr. G., Facharzt FMH allgemeine Innere Medizin, übernahm im Bericht vom 20. Dezember 2007 die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von ca. 30% und erachtete diese als glaubhaft. Er ging von einer Besserung des Gesundheitszustands aus und befürwortete einen Eingliederungsversuch, wobei er empfahl, hinsichtlich der Tätigkeitsrichtung den behandelnden Hausarzt für allfällig speziell zu berücksichtigende Faktoren zu konsultieren (IV-act. 24).

Mithilfe der Berufsberatung der IV-Stelle fand die Beschwerdeführerin alsbald eine Stelle als Mitarbeiterin Kasse, Kundeninformation und Administration bei der F. mit einem 30%- Pensum (IV-act. 32).

Im Bericht berufliche Massnahmen vom 13. März 2008 wurde von Seiten der Berufsberatung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Stelle ihre medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit bestens verwerte, was von ihrem Hausarzt bestätigt werde (IV-act. 33).

2.7.3 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 18. März 2008 wurde zum einen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin neu im Gesundheitsfall zu 80% im Erwerb tätig wäre und zu 20% im Haushalt, wobei bei letzterem eine Einschränkung von 30% bestehe. Zum anderen wurde festgestellt, dass aus medizinischer Sicht die Beschwerdeführerin zu 30% arbeitsfähig und ihre Tätigkeit in der F., welche ihren Ansprüchen – Nachmittagstätigkeit – optimal angepasst werden konnte, ihr zumutbar sei (IV-act. 34).

2.7.4 Die Kritik der Vorinstanz, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit nie abgeklärt worden sei und die Zusprechung der Rente auf keiner schlüssigen, nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhe, erscheint nicht als zutreffend. In der massgeblichen Revisionsverfügung vom 3. Oktober 2008 wurde als zuletzt ausgeübte und damit als angestammte Tätigkeit jene einer Sekretärin und als zumutbare Verweistätigkeit jene einer Mitarbeiterin Kasse mit einem Pensum von 30% angenommen. Gestützt darauf wurde nach der gemischten Methode der Invaliditätsgrad bemessen (IV-act. 42). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie der Vorschlag für eine mögliche Tätigkeitsrichtung für die Beschwerdeführerin beruht auf den Angaben des behandelnden Hausarztes und mit seiner und der Hilfe der Berufsbe- ratung der IV-Stelle wurde die Wiederintegration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess geplant und durchgeführt. Dabei gelang es den Beteiligten, der Beschwerdeführerin eine Stelle zu vermitteln, die ihrem gesundheitlichen Leiden, welches im Übrigen offenbar unbestritten ist, angepasst ist (vgl. IV-act. 34 und IV-act. 36). In diesen Reintegrationsprozess war auch der RAD-Arzt involviert, der den Bericht des behandelnden Hausarztes als schlüssig und nachvollziehbar erachtete und sich dessen Empfehlungen anschloss beziehungsweise für die Festlegung einer Tätigkeitsrichtung eine Rückfrage beim Hausarzt empfahl (IV-act. 24). Auch wenn die der Revisionsverfügung zugrundeliegenden medizinischen Grundlagen nach heutiger Sicht eher dürftig erscheinen, kann nicht gesagt werden, dass die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente auf keiner ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruht, wurde doch eine medizinisch zumutbare Tätigkeitsrichtung sowie ein medizinisch zumutbares Pensum empfohlen beziehungsweise festgelegt. Zudem wurde zum damaligen Zeitpunkt der medizinische Sachverhalt als offensichtlich vollständig abgeklärt beurteilt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_265/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4; 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 3). Damit scheidet die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. Oktober 2008 mangels zweifelloser Unrichtigkeit aus.

2.8 Als Anhaltspunkte, wonach die Rentenaufhebung unter einem anderen Rückkommenstitel (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2) in Betracht fallen soll, wurde von der IV-Stelle in der Vernehmlassung lediglich vorgebracht, das ABI-Gutachten vom 8. Juli 2019 zeige auf, dass ebenfalls ein Revisionsgrund vorläge (act. 6). Die Beschwerdeführerin äusserte sich diesbezüglich nur dahingehend, dass sich ihr Gesundheitszustand nie verbessert habe (act. 1/7). Letztere Ansicht wird durch das ABI-Gutachten gestützt, welches sowohl aus gastroenerologischer Sicht als auch aus psychiatrischer Sicht von einem seit 20 Jahren beziehungsweise seit 1991 unverändertem beziehungsweise nicht wesentlich veränderten Beschwerdebild ausgeht (IV-act. 82-10). Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, dass sich inzwischen die Beurteilung der Somatisierungsstörung wiederholt bundesgerichtlich verändert habe und sich dementsprechend auch eine veränderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergebe (IV-act. 82-10). Somit basiert die fachärztliche Beurteilung im Gutachten des ABI, wonach die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf eine Arbeitsfähigkeit von 80% und in einer körperlich adaptierten Tätigkeit eine solche von 90% aufweise, nicht auf einem verbesserten Gesundheitszustand (IV-act. 82-9). Vielmehr ist diese Beurteilung das Resultat einer unterschiedlichen Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. auch IV-act. 83). Diese ist revisionsrechtlich unerheblich (vgl. E. 2.2.1), weshalb kein Revisionsgrund vorliegt. 2.9 Zu prüfen bleibt eine Anpassung der Revisionsverfügung vom 3. Oktober 2008 unter dem Gesichtspunkt einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung (BGE 135 V 201 E. 5.2). Hierzu ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die mit BGE 130 V 352 begründete – anschliessend durch BGE 141 V 281 ersetzte – Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen keinen hinreichenden Anlass bildet, um unter dem Titel der Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis auf Renten zurückzukommen, welche zu einem früheren Zeitpunkt mittels formell rechtskräftiger Verfügung zugesprochen wurden (BGE 135 V 201 E. 7 ff., bestätigt in BGE 135 V 215 E. 6; vgl. auch BGE 144 III 285 E. 3.4 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.00707 vom 16. August 2018 E. 6.4).

2.10 Zusammenfassend ist somit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 16. Oktober 2019 aufzuheben.

3. Kosten und Entschädigung 3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Vorinstanz unterliegt im vorliegenden Verfahren. Da der Vorinstanz gemäss Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.

3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

Die Bemessung der Entschädigung richtet sich im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG nach kantonalem Recht, mithin nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53; KIESER, a.a.O., N. 208 ff. zu Art. 61 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen leichten Fall mit durchschnittlicher Menge an Akten sowie keinen besonders aufwändig zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechtsfragen. Unter diesen Umständen ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2‘800.20 (Pauschalhonorar Fr. 2‘500.-- + 4% Barauslagen [= Fr. 100.--] + 7.7% Mehrwertsteuer [= Fr. 200.20]) zulasten der Vorinstanz zu entschädigen. Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde von A. wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2019 aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.

3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse.

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident:

lic. iur. Walter Kobler Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Monika Epprecht

versandt am: 28. Januar 2021

O3V-19-48 — Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-19-48 — Swissrulings