Seite 1/2 AR GVP 32/2020 Nr. 3784 Invalidenversicherungsrecht. Die hypothetische Beurteilung, inwieweit eine versicherte Person mit minderjährigen Kindern im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich ausserhäuslich erwerbstätig wäre, hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall zu erfolgen. Dabei ist insbesondere auch die familienrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum sog. Schulstufenmodell zu berücksichtigen, wonach dem hauptbetreuenden Elternteil im Regelfall ab Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes eine volle Erwerbsaufnahme zumutbar ist. Zirkular-Urteil des Obergerichts, 3. Abteilung, 15.12.2020, O3V 18 50 Aus den Erwägungen: 2.2 c. Die Vorinstanz ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin davon aus, diese sei ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Mai 2011 als im Gesundheitsfall zu 50% ausserhäuslich und zu 50% als im Haushalt tätig zu qualifizieren. [...]
d. Aufgrund des zwischenzeitlichen weiteren Zeitablaufs ist [...] zu prüfen, ob bzw. gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt an dieser Qualifikation in der Zeit bis heute festzuhalten ist. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, ihre Tochter sei [im Frühling 2019] mündig geworden, weshalb sie selber spätestens ab diesem Zeitpunkt als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige zu betrachten sei. Tatsächlich ist schon alleine aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass sie mangels Ausbildungsabschluss ihre Arbeitskraft mit grosser Wahrscheinlichkeit im Niedriglohnsektor verwerten müsste, davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall jedenfalls aktuell zu 100% erwerbstätig wäre, zumal heute kein Betreuungsbedarf der Tochter mehr ausgewiesen ist. Diese Situation ist aber notabene nicht erst mit der Volljährigkeit der Tochter eingetreten: Bereits bei der erneuten Haushaltsabklärung im September 2016 wurde festgestellt, dass die Tochter „keine weitere Unterstützung von der Versicherten [benötige], sondern diese unterstützt die Versicherte.“ Die Tochter wurde am XX.XX.2017 16 Jahre alt. Im Bereich des Familienrechts ging die Rechtsprechung schon früher gemäss der sog. 10/16-Regel davon aus, ab einem Alter von 16 Jahren beim jüngsten zu betreuenden Kind sei eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit von 100% möglich und zumutbar. In der neusten familienrechtlichen Rechtsprechung geht das Bundesgericht vom sog. Schulstufenmodell aus, wonach dem hauptbetreuenden Elternteil im Regelfall ebenfalls ab Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes eine Erwerbsaufnahme von 100% zumutbar sei (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 3.1 f. m.w.H.). Unter den gegebenen Umständen ist vor diesem Hintergrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die geschiedene Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem möglichst grossen Pensum erwerbstätig wäre. Unter Miteinbezug der Überlegungen zu den ausserfamiliären Erwerbsmöglichkeiten des hauptbetreuenden Elternteils im Familienrecht erscheint es im konkreten Fall überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bereits im Frühling 2017 wieder ein Arbeitspensum von 80-100% aufgenommen hätte, wäre ihr dies gesundheitlich bedingt möglich gewesen. [...] Auch gemäss familienrechtlicher Betrachtung wäre der Beschwerdeführerin für den Gesundheitsfall zuzumuten gewesen, nach dem 16. Geburtstag ihrer
Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3784
Seite 2/2 Tochter wieder ein Vollzeitpensum auszuüben, würden sie nicht gesundheitliche Probleme daran hindern. Für die in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht vorzunehmende Qualifikation von Versicherten als im Erwerbsbereich bzw. im Haushaltsbereich tätigen Personen bzw. der nötigen Gewichtung der entsprechenden Bereiche ist nach Ansicht des Obergerichts daher auch bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall bereits im Verlauf des Frühlings 2017, als die Tochter der Beschwerdeführerin 16 Jahre alt geworden war, [...] wieder in einem Pensum von 80-100% erwerbstätig gewesen wäre.