Beschwerdeführer Beschuldigter TR.
verteidigt durch: RA MLaw K.
Beschwerdegegnerin Anklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden
vertreten durch: Staatsanwalt
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung
Beschluss vom 8. September 2020
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter M. Winiger, R. Kläger, M. Müller Oberrichterin J. Lanker Obergerichtsschreiberin B. Widmer
Verfahren Nr. O2S 20 10
Sitzungsort Trogen
Gegenstand amtliche Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 19 1276 vom 22. April 2020 Anträge
a) des Beschwerdeführers:
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. April 2020 sei aufzuheben und das Gesuch um amtliche Verteidigung für TR. sei ab dem 21. April 2020 gutzuheissen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
b) der Staatsanwaltschaft:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Sachverhalt
A. Übersicht
a) Am 1. Oktober 2019 stellte MR. bei der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden Strafantrag gegen ihren seit 24. Mai 2005 von ihr geschiedenen, aber noch im gleichen Haushalt wohnhaften Ex-Mann TR. wegen häuslicher Gewalt, insb. Tätlichkeit/Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung, und reichte Strafklage ein (act. B 7/2). Gemäss ihren Aussagen seien die Straftaten ab 1999 bis 30. September 2019 begangen worden (act. B 7/1). MR. und TR. haben fünf gemeinsame Töchter, davon ist eine minderjährig und deren zwei sind noch zuhause wohnhaft (act. B 7/1, B 7/8, S. 7).
b) MR. wurde am 1. Oktober 2019 von der Kantonspolizei als Auskunftsperson (Opfer) zu den von ihr gemachten Vorwürfen befragt (act. B 7/8); TR. als Beschuldigter am 2. Oktober 2019 (act. B 7/11). Ausserdem wurde die Tochter AR. am 5. Oktober 2019 als Auskunftsperson (Opfer) von der Kantonspolizei einvernommen (act. B 7/13) und am 9. Oktober 2019 MR. ein zweites Mal (act. B 7/15).
c) Am 11. Oktober 2019 zog MR. Strafantrag sowie Strafklage zurück (act. B 7/2); die fünf Töchter verzichteten auf einen Strafantrag gegen ihren Vater (act. B 7/3-7). d) Mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2020 wurde gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO eine TR. gehörende Handfeuerwaffe sowie Munition beschlagnahmt (act. B 7/22).
e) Am 21. April 2020 stellte die Verteidigerin des Beschuldigten, RA MLaw K., für TR. ein Gesuch um amtliche Verteidigung, unter Beilage des vom Beschuldigten ausgefüllten Formulars „Gesuch um amtliche Verteidigung/unentgeltliche Rechtspflege“ samt Beilagen (act. B 7/24).
f) Mit Verfügung vom 22. April 2020 wies der leitende Staatsanwalt das Gesuch um amtliche Verteidigung ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (act. B 7/26; B 2).
Der Begründung kann im Wesentlichen entnommen werden, die Strafklägerin habe die Strafklage bei den Antragsdelikten bereits unmittelbar nach der Intervention vom 30. September 2020 zurückgezogen. Soweit die in diesem Zusammenhang angezeigten Straftaten als Offizialdelikte zu behandeln seien, sei gestützt auf Art. 55a StGB nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen von einer Sistierung des Verfahrens auszugehen.
g) Die Kantonspolizei befragte am 22. April 2020 C., VD. und P. (act. B 7/29-31) und am 14. April 2020 BD. (act. B 7/38) als Auskunftspersonen.
B. Prozessgeschichte
a) Gegen die Verfügung vom 22. April 2020, versandt am 24. April 2020, liess TR. mit Eingabe von RA MLaw K. am 6. Mai 2020 fristgemäss Beschwerde beim Obergericht einreichen mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. B 1, act. B 3/3).
b) Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 13. Mai 2020 Stellung (act. B 6).
c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 18. Mai 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet und der Fall aufgrund der Akten beraten werde (act. B 9).
d) Am 2. Juni 2020 gewährte der Einzelrichter des Obergerichts TR. für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung durch RA MLaw K. (act. B 12; ERS 20 6). e) Am 26. August 2020 (act. B 13) reichte RA MLaw K. dem Obergericht ein an sie gerichtetes Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2020 (act. B 14) ein, wonach die Einvernahme von MR. vom 27. August 2020 unter Ausschluss von TR. durchgeführt werde.
f) Am 4. September 2020 (act. B 17/1) stellte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht eine Kopie der an die Parteien ergangenen Mitteilung vom 3. September 2020 zu, wonach vorgesehen sei, betreffend Beschimpfung das Verfahren einzustellen und betreffend Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu sistieren (act. B 17/1+2).
Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach Art. 26 JG ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Obergerichts bzw. ein Kollegialgericht. Aus dem Staatskalender Appenzell Ausserhoden (<https://www.ar.ch> unter Staatskalender/Alle Organisationen/Gerichtsbehörden/Obergericht/Abteilungen) ist ersichtlich, dass das Gesamtgericht strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung des Obergerichts zur Beurteilung zugewiesen hat.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Durch die Ablehnung des Gesuches um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ist der Beschwerdeführer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert. TR. ist somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.3 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Bestellung der amtlichen Verteidigung stellt eine solche Verfahrenshandlung dar [Art. 133 und 134 StPO] (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 S. 2252 zu Art. 393 StPO; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 S. 2946 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.
1.4 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Reformatorische Entscheide gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO machen Sinn, wenn nach der konkreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides ein Entscheid in der Sache möglich ist (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO).
1.5 Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 15 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde richtet sich gegen das in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung abgewiesene Gesuch um amtliche Verteidigung, so dass die von RA MLaw K. gestellten Anträge zulässig sind.
1.6 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Materielles – Anspruch auf amtliche Verteidigung 2.1 Die Verteidigerin des Beschwerdeführers begründete gegenüber der Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung damit, dass es sich bei den Vorwürfen der Drohung, einfachen Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Beschimpfung etc., offensichtlich nicht um einen Bagatellfall handle. Davon sei umso mehr auszugehen, als gegen TR. – obwohl sämtliche Kinder wie auch die Ex-Frau (Art. 55a StGB) eindeutig zu verstehen gegeben hätten, sich am Strafverfahren nicht beteiligen zu wollen – weiterhin ermittelt werde und noch mindestens fünf Nachbarn/weitere Personen einvernommen würden. Die Bedürftigkeit von TR. ergebe sich aus dem ausgefüllten Fragebogen samt Belegen.
2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, soweit die angezeigten Straftaten als Offizialdelikte zu behandeln seien, sei gestützt auf Art. 55a StGB nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen von einer Sistierung des Verfahrens auszugehen. Ob der Gesuchsteller als bedürftig gelten könne, könne aufgrund der eingereichten Unterlagen zurzeit noch nicht abschliessend beurteilt werden. Dies sei zurzeit auch nicht relevant. Nachdem die Strafklägerin bereits vor der Mandatierung der Verteidigerin die Strafklagen zurückzogen habe, handle es sich bei den vorliegenden Delikten höchstens noch um Bagatelldelikte. Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO seien damit die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht gegeben. Der Beschuldigte sei offensichtlich, wie auch aus dem Rückzug der Strafklagen zu schliessen sei, durchaus in der Lage, seine Interessen selber wahrzunehmen. Der Gesuchsteller habe jederzeit die Möglichkeit, erneut ein Gesuch um amtliche Verteidigung einzureichen, wenn die Sistierung hinfällig würde oder die polizeilichen Abklärungen konkrete Hinweise auf schwerwiegende Straftaten ergeben würden.
2.3 Der Beschwerdeführer lässt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergänzen, die Staatsanwaltschaft habe trotz Desinteresseerklärungen der Ex-Frau und der Kinder C., P., S,, VD., BD. und E., somit 6 Auskunftspersonen, befragen lassen bzw. lasse sie befragen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei eindeutig ausgewiesen. Sein tiefes Einkommen von monatlich CHF 1‘500.00 bis CHF 2‘500.00 reiche zur Deckung seines erweiterten Bedarfs klar nicht aus. Da der Beschwerdeführer nach Ermessen veranlagt werde, sei die Steuererklärung hinsichtlich seines Einkommens nicht aussagekräftig. Dass das Einkommen für seinen Lebensbedarf nicht ausreiche, sei auch anhand des Betreibungsregisterauszugs bzw. den bestehenden und aktuellen Verlustschweinen ersichtlich. Der Wortlaut von Art. 132 StPO lasse es zu, dass bei Bedürftigkeit im Einzelfall die unentgeltliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten sein könne. Allein die Anzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände sowie die angeblich über Jahre hinweg wiederholte Tatbegehung würden aufzeigen, dass es sich offensichtlich nicht um einen Bagatellfall handeln könne. Es handle sich um Offizialdelikte und die Staatsanwaltschaft ermittle offensichtlich hinsichtlich genau derselben Delikte und Deliktsanzahl weiter. Im heutigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft nicht beabsichtige, das Strafverfahren zu sistieren Ferner würden tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen, wenn der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten sei und dazu diverse Zeugen einvernommen werden müssten. Dem Beschwerdeführer würden sogenannte Vier-Augen-Delikte vorgeworfen, welche dieser bestreite. Damit habe eine Abwägung der Aussagen zu erfolgen, was tendenziell heikel sei. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft MR. ohne die Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers befrage habe. Ob diese Einvernehmen verwertbar seien, sei offen. Die bisher durchgeführten Befragungen seien von Suggestivfragen und Beeinflussung der Auskunftspersonen geprägt, weshalb deren Verwertbarkeit eingehender zu prüfen sei. Schliesslich sei auch eine allfällige Verjährung der Handlungen und eine allfällige Einziehung der Waffe als nicht einfach zu qualifizieren. Zudem sei der vorliegende Fall auch hinsichtlich der Qualifikation und Abgrenzung der vorgeworfenen Handlungen und der allfälligen Strafzumessung nicht einfach. Der Beschwerdeführer sei Handwerker und kenne sich im Strafrecht nicht aus.
2.4 Die Beschwerdegegnerin ergänzt im Beschwerdeverfahren, bevor dieses Verfahren gestützt auf Art. 55a StGB sistiert werden könne, sei es aus strafprozessualen Gründen angezeigt und notwendig, dass allfällige Beweise sichergestellt würden. Aus diesem Grund habe die Verfahrensleitung der Polizei den Auftrag erteilt, diese Abklärungen zu machen bzw. die Einvernahmen durchzuführen. Dies ändere aber noch nichts an der Einschätzung der Amtsleitung, dass zum jetzigen Zeitpunkt immer noch von einem Bagatelldelikt auszugehen sei, bei dem infolge Klagerückzug, Klageverzicht und Desinteresseerklärung die Sistierung und schlussendlich eine Einstellungsverfügung zu erwarten seien. Festzuhalten sei, dass die vorliegenden Unterlagen nicht genügen würden, um die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Allein der Umstand, dass er Verlustscheine und wohl auch Betreibungen habe, reiche nicht aus, zumal er einerseits bezüglich seiner Einkünfte keine klaren Aussagen machen könne, andererseits offensichtlich an seinem Wohnort ohne Kostenbeteiligung lebe, ohne dass diese geldwerte Leistung berücksichtigt bzw. aufgerechnet worden sei. Ein korrekter Nachweis sei allerdings erst dann erforderlich, wenn ein konkreter Tatverdacht auf schwerwiegende Straftaten vorliege. Sollten die polizeilichen Ermittlungen wider Erwarten zu neuen Erkenntnissen führen, die seitens der Staatsanwaltschaft weitergehende und einschneidende Massnahmen zulasten des Beschwerdeführers notwendig machen würden, würde die Staatsanwaltschaft das Oberge- richt unverzüglich orientieren und dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, ein neues, ergänztes Gesuch um amtliche Verteidigung einzureichen.
2.5 Wahrung der Interessen des Beschuldigten 2.5.1 Gesetzliche Grundlage Die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung sind in Art. 132 StPO aufgeführt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: a. bei notwendiger Verteidigung: 1. die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, 2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. 2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. 3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.
2.5.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO offensichtlich nicht erfüllt sind.
2.5.3 Falls das Obergericht zum Schluss kommt, dass eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen von TR. nicht geboten ist, könnte eine Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse unterbleiben. Somit ist erstere Prüfung vorzuziehen.
2.5.4 Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. Die Verfahrensleitung liegt im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft (Art. 16 Abs. 2 und Art. 61 lit. a StPO).
2.5.5 Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht im Sinne von Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b StPO liegen etwa vor, wenn der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen usw. einvernommen sowie Gutachten eingeholt werden müssen usw. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion des fraglichen Verhaltens generell oder im konkreten Fall Anlass zu Zweifeln gibt, bei Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind, ebenso wenn unklar ist, ob ein Fall von Opportunität nach Art. 8 bzw. Art. 52 ff. StGB vorliegt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 10-12 zu Art. 132 StPO). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 1B_318/2018 vom 28. September 2018 E. 2.2). Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte den Schwierigkeiten des Falles gewachsen ist, ist namentlich seinem Alter, seiner Bildung, seinen Sprachkenntnissen und seiner Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweis). Wie sich aus dem in Art. 132 Abs. 2 StPO enthaltenen Wort „namentlich“ ergibt, kann die Verteidigung auch geboten sein, wenn ein Bagatellfall vorliegt oder der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre (Urteil des Bundesgerichts 1B_93/2019 vom 14. Mai 2019, in: SJZ 115/2019 S. 543; 143 I 164 E. 3.6). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.2; BGE 143 I 164 E. 3.5).
Bei der Beurteilung, ob ein Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre, sind nach der Rechtsprechung die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Je schwerer der Eingriff in die Interessen des Beschuldigten wiegt, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht (Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.3).
Bei Abs. 3 von Art. 132 StPO fällt auf, dass die Bestimmung von der zu „erwartenden“ und nicht von der „drohenden“ Strafe spricht. Damit wird unterstrichen, dass auf die im konkreten Fall angesichts der Umstände wahrscheinliche Sanktion, naheliegenderweise basierend primär auf entsprechenden Vorstellungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts, abzustellen ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 14 zu Art. 132 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 132 StPO). 2.5.6 Basierend auf dem zurückgezogenen Strafantrag und der Strafklage von MR. sowie dem Verzicht der Kinder auf einen Strafantrag führt die Staatsanwaltschaft, soweit es sich um Offizialdelikte handelt, gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeit und Beschimpfung (act. B 2, Ziff. 1).
Die in der Strafuntersuchung relevanten Tatbestände sind folgende:
Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StPO).
Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern [Art. 48a StGB] (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (alinea 2); wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (alinea 3; Art. 123 Ziff. 2 StGB).
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung (Art. 126 Abs. 2 lit. a und b StGB).
Wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB).
Die Staatsanwaltschaft geht von Bagatelldelikten aus mit der Begründung, dass gestützt auf Art. 55a StGB nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen das Verfahren zu sistieren und schlussendlich einzustellen sei, vorausgesetzt es gebe keine neuen Erkenntnisse. Somit sind zum heutigen Zeitpunkt Erledigungsart und zu erwartende Strafe offen. Es gibt jedoch Anhaltspunkte in den Akten, welche gegen ein Bagatelldelikt sprechen. Beispielsweise die Begründung der Staatsanwaltschaft, mit welcher der Beschwerdeführer von der Einvernahme von MR. am 27. August 2020 ausgeschlossen wurde: „Dem Opfer soll im Rahmen der Ausnahmesituation „Einvernahme“, bei welcher es um belastende Momente bzw. Vorwürfe wegen schwerer Gewaltstraftaten gegen den eigenen Lebenspartner geht, eine unmittelbare Konfrontation mit diesem erspart bleiben.“ Ebenso die Tatsache, dass im Strafverfahren gegen TR. mutmassliche Opfer seine Lebenspartne- rin sowie die fünf gemeinsamen Kinder sind und offenbar die zu untersuchenden Straftaten in einem Zeitraum von 20 Jahren begangen wurden.
2.5.7 Zu prüfen ist, ob sich dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht bieten, denen er allein nicht gewachsen wäre. TR. hat bezüglich der Vorwürfe seiner Ex-Frau von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, der Sachverhalt ist somit umstritten. Zwecks Klärung des Sachverhalts wurden bisher die Tochter AR. sowie vier Auskunftspersonen einvernommen. AR. sowie P., Physiotherapeutin von MR., gaben mehrheitlich keine Auskunft, hingegen sagten C., VD. und BD. aus. Der Beschwerdeführer und dessen Verteidigerin waren bei den Einvernahmen der vier Auskunftspersonen anwesend. Aufgrund der Äusserungen des leitenden Staatsanwaltes ist nicht auszuschliessen, dass weitere Beweise erhoben werden. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse wird eine Beweiswürdigung vorzunehmen sein. Angesichts der Anzahl und Schwere der strittigen Tatvorwürfe ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer verteidigt ist, um seine Mitwirkungsrechte als Beschuldigter, insbesondere seine Teilnahmerechte, adäquat wahrnehmen zu können. Erschwerend für die Beweiserhebung und -würdigung ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten in einem Zeitraum von mindestens 20 Jahren begangen haben soll. Angesichts dessen muss das Vorliegen von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht bejaht werden. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2018 vom Obergericht des Kantons Thurgau wegen Nötigung (Versuch) im Sinne von Art. 181 StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und einer Busse verurteilt wurde (act. B 7/P1). Bei einer einzigen Vorstrafe kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge über einschlägige Erfahren mit Strafverfahren und könne sich deshalb selber angemessen verteidigen.
2.5.8 Ebenfalls sind Schwierigkeiten bei der rechtlichen Beurteilung des Strafverfahrens offensichtlich. Die vorgenannten Tatbestände sehen, mit Ausnahme von Art. 177 Abs. 1 StGB, die Verfolgung von Amtes wegen vor für Straftaten, die während der Ehe und/oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurden. Die Tatzeit erstreckt sich über 20 Jahre, in dieser Zeit wurden die Parteien geschieden. Daher dürfte die Subsumption des einschlägigen Sachverhaltes unter die rechtlichen Bestimmungen nicht ganz einfach sein. So ist für jeden Tatvorwurf zu prüfen, ob die Tat während der Ehe bzw. innerhalb eines Jahres nach der Scheidung ausgeführt wurde und somit von Amtes wegen zu verfolgen ist oder ob ein blosses Antragsdelikt vorliegt. Für ein Antragsdelikt fehlt es an einem gültigen Strafantrag. Dieselben Fragen sind auch beim vorgesehenen Erledigungstatbestand von Art. 55a StGB zu beantworten, da eine Sistierung und Einstellung des Verfahrens gestützt auf diese Bestimmung nur für Taten während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung möglich ist. Zudem standen im Verfahren U 19 1276 auch vom Beschwerdeführer gegenüber seinen Kindern verübte Straftaten im Raum, welche von Amtes wegen zu verfolgen sind. Ferner könnten sich aufgrund des langen Deliktszeitraums und dem Nebeneinander von zahlreichen Antrags- und Offizialdelikten komplexere Verjährungsfragen stellen. Zudem ist eine Beschlagnahme zu beurteilen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Probezeit von 2 Jahren für die vom Obergericht des Kantons Thurgau am 25. September 2018 ausgefällte Geldstrafe noch nicht abgelaufen ist.
2.5.9 In Würdigung sämtlicher Umstände gelangt das Obergericht zum Schluss, dass die amtliche Verteidigung von TR. zur Wahrung seiner Interessen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren geboten ist, sofern er nicht in der Lage ist, auf eigene Kosten einen Verteidiger zu mandatieren.
Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel für einen Verteidiger verfügt oder nicht (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft hält die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als nicht ausreichend nachgewiesen.
2.6 Mittellosigkeit des Beschuldigten 2.6.1 Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; Pra. 2016 Nr. 35 E. 5.3). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 132 StPO; BGE 125 IV 161 E. 4a). Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Umgekehrt darf sich die Behörde bei der Feststellung der finanziellen Mittel und der voraussichtlichen Kosten der Verteidigung im Rahmen der Vorbringen des Gesuchstellers nicht mit blossen Hypothesen begnügen, sondern hat die Verhältnisse näher abzuklären (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 132 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2013 vom 14. November 2013 E. 3.3.). Viele Kantone haben dafür eigene Formulare kreiert, die auszufüllen und mit Belegen zu versehen sind. Ist das Formular ausgefüllt und sind alle zumutbarerweise beschaffbaren Belege vorhanden, so ist dieser Mitwirkungspflicht Genüge getan und die Behörde hat weitere Unterlagen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt, explizit zu bezeichnen und von der gesuchstellenden Person zu verlangen. Kommt die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Antrag auf amtliche Verteidigung abzuweisen (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 132 StPO).
2.6.2 Mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung vom 21. April 2020 hat der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular der Staatsanwaltschaft samt Belegen eingereicht (act. B 7/24). Dem Formular kann entnommen werden, dass TR. seit 1988 Selbständigerwerbender ist und ein monatliches Einkommen von CHF 1‘500.00 bis CHF 2‘500.00 erzielt. Gemäss der von RA MLaw Livia Schori im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Berechnungsmitteilung für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 wurden die von der Steuerbehörde angenommenen Einkünfte von CHF 46‘000.00 nach Ermessen festgelegt (act. B 3/28). Die Aussagen von MR. (vgl. act. B 7/8, Frage 28) lassen darauf schliessen, dass die tiefere Selbstdeklaration des Beschwerdeführers zutreffend ist. Somit ist von einem durchschnittlichen Monats-Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 2‘000.00 auszugehen.
2.6.3 Dem Einkommen steht laut Formular auf der Ausgabenseite einzig eine monatliche Krankenkassenprämie von CHF 242.85 (act. B 7/24) gegenüber. Für das Wohnen bei seiner Ex-Frau bezahlt er nichts (act. B 7/8, Frage 28). Als Vermögenswerte führt der Beschwerdeführer zwei Motorfahrzeuge (Pw Citroën Xantia, Jahrgang 1996/Motorrad Honda SH 300, Jahrgang 2013), Handwerkzeuge und Kleinmaschinen von CHF 2‘500.00 und Forderungen an Dritte von CHF 8‘500.00 auf. Ausserdem deklariert der Beschwerdeführer Schulden in der Höhe von CHF 6‘500.00 bzw. CHF 7‘000.00, welche aus dem Konkurs 1992 stammen würden. Die Rückzahlungsabmachung von mind. CHF 500.00 pro Monat sei „nicht möglich“. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Angaben über eine Rechtsschutzversicherung bei der Protekta JurLine, welche ihm jedoch für das vorliegende Verfahren einen negativen Bescheid gegeben habe (act. B 7/24). Zu erwähnen sind die zahlreichen Verlustscheine, welche unter anderem ausstehende Steuern und Krankenkassenbeiträge betreffen (act. B 7/24). Die jüngsten drei Verlustscheine datieren vom 28. Februar 2020 und betreffen eine Rechnung des Veterinäramtes für den Mikrochip des Hundes „L.“ sowie die offen gebliebenen Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2017 (act. B 3/25-27). 2.6.4 Aufgrund des Gesagten verbleiben dem Beschwerdeführer somit rund 1‘700.00 pro Monat. Mit diesem Betrag hat der Beschwerdeführer sämtliche privaten und beruflichen Auslagen zu bestreiten, seine für die selbständige Erwerbsätigkeit nötigen Arbeitsgeräte zu unterhalten, etc., so dass er ohne weiteres bedürftig im Sinne von Art. 132 Abs. 2 lit. b StPO ist. Unzulässig wäre es, dem Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass er seiner Ex-Frau offenbar keinen Wohnkostenanteil bezahlt, einen Anteil im Sinne eines hypothetischen Einkommens anzurechnen. Bei der Erfassung der wirtschaftlichen Situation ist nach dem Effektivitätsgrundsatz von den Einkünften und Vermögenswerten auszugehen, über die die beschuldigte Person tatsächlich verfügt (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 11 zu Art. 132 StPO).
2.7 Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2020 aufzuheben. Gestützt auf die in vorstehender Erwägung 1.4 zitierte Lehrmeinung von ANDREAS J. KELLER, wonach reformatorische Entscheide Sinn machen, wenn ein Entscheid in der Sache möglich ist, verzichtet das Obergericht auf eine Rückweisung und fällt selbst einen neuen Entscheid. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren U 19 1276 mit Wirkung ab 21. April 2020 die amtliche Verteidigung durch RA MLaw Livia Schori zu gewähren.
3. Kosten
3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Beschwerdeanträgen vollumfänglich durchgedrungen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3), vollumfänglich auf die Staatskasse genommen werden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ein solcher Entscheid entfällt hier, da gemäss Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt wurden.
3.2 Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren und sieht in Abs. 1 vor, dass sich die Ansprüche nach den Art. 429 bis 434 StPO richten. In Analogie zum vorstehenden Kostenentscheid hat gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO der Staat die Kosten für die angemessene Verteidigung des Beschwerdeführers im vorlie- genden Verfahren vollumfänglich zu übernehmen. RA MLaw K. reichte mit der Beschwerdeeingabe vom 6. Mai 2020 eine Kostennote über CHF 1‘274.30 ein (act. B 4), welche sie am 25. Mai 2020 aktualisierte (act. B 11). Letztere Kostennote in der Höhe von CHF 1‘537.95 (inkl. Barauslagen und MWSt), welche einen Zeitaufwand von CHF 6.59 Stunden in Rechnung stellt, ist tarifkonform. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren in dieser Höhe zu entschädigen. Das Obergericht beschliesst:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. April 2020 betreffend Gesuch von TR. um amtliche Verteidigung (Verfahren Nr. U 19 1276) aufgehoben und TR. im Verfahren U 19 1276 mit Wirkung ab 21. April 2020 die amtliche Verteidigung gewährt.
2. Mit der amtlichen Verteidigung wird RA MLaw K. beauftragt.
3. Wird TR. zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet,
a) dem Kanton Appenzell Ausserrhoden die Entschädigungen zurückzuzahlen;
b) der Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, werden auf die Staatskasse genommen.
5. RA MLaw K. wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren O2S 20 10 mit CHF 1‘537.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss Ziffer 5 kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen.
7. Versand am 14. September 2020 an: - den Beschwerdeführer über seine Verteidigerin, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 19 1276), Herisau, mit Empfangsschein
Der Obergerichtsvizepräsident:
lic. iur. Walter Kobler Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Widmer, Fürsprecherin
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