Skip to content

Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2V-20-23

1 janvier 2021·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Tribunal supérieur d'Appenzell Rh.-Ext.·PDF·4,140 mots·~21 min·4

Résumé

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Zirkular -Urteil vom 20. Januar 2021 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O2V 20 23 Beschwerdeführer A. vertreten durch: AA. Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden , Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau Beigeladene Steueramt der Gemeinde F. (GR) Gegenstand Steuerrechtlicher Wohnsitz B

Texte intégral

Beschwerdeführer A. vertreten durch: AA.

Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden , Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau

Beigeladene Steueramt der Gemeinde F. (GR)

Gegenstand Steuerrechtlicher Wohnsitz Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 2. April 2020

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung

Zirkular -Urteil vom 20. Januar 2021

Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer

Verfahren Nr. O2V 20 23 Rechtsbegehren

a) des Beschwerdeführers: Im Auftrag von Herrn A. beantragen wir, dass dieser weiterhin in der Gemeinde C. (GR) GR den steuerrechtlichen Wohnsitz hat und in Appenzell Ausserrhoden weiterhin als Wochenaufenthalter zu gelten hat.

b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

[Die Beigeladene hat auf eine Verfahrensteilnahme verzichtet.]

Sachverhalt

A. A. (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) ist seit Oktober 2011 als Wochenaufenthalter in D. (AR) angemeldet. Im Jahr 2019 schickte ihm die kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) einen Fragebogen betreffend Wohnsitz zu, der vom Beschwerdeführer anfangs Oktober 2019 ausgefüllt retourniert wurde (KStV.AR.act. 2). Der Beschwerdeführer erklärte im Fragebogen, er habe in D. (AR) eine 3-Zimmer-Wohnung gemietet, in welcher er alleine lebe. In E. (GR) sei er Wohneigentümer eines Einfamilienhauses mit mehr als 4,5 Zimmern. Dort lebe er mit seinen Eltern. An seinen Wohnort in Graubünden kehre er mehr als 4x pro Monat per Auto zurück. Sein Aufenthaltszweck in D. (AR) sei einzig die Arbeit als Postbote, welche er im 80-100%-Pensum ausübe. In D. (AR) habe er keine Mitgliedschaft in einem Verein und er gedenke, sich „nur solange wie nötig“ in D. (AR) aufzuhalten.

B. Am 20. Dezember 2019 erliess die Vorinstanz eine Feststellungsverfügung betreffend Wohnsitz des Beschwerdeführers und hielt darin fest, die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wochenaufenthaltes in D. (AR) seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden, Gemeinde D. (AR), und sei dementsprechend ab Steuerjahr 2019 (Stichtag 31. Dezember 2019) in D. (AR) steuerpflichtig. Er werde ins Register der steuerpflichtigen Personen aufgenommen und erhalte nach Rechtskraft dieser Verfügung einen Fragebogen der Steuerfaktoren. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass es einzig um die Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes gehe. Da der zivilrechtliche Wohnsitz grundsätzlich nicht betroffen sei, sei es dem Beschwerdeführer freigestellt, seine Papiere weiterhin am bisherigen Ort zu belassen (KStV.AR.act. 3).

C. Am 20. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch die G., bei der Vorinstanz eine Einsprache gegen diese Wohnsitzverfügung einreichen (KStV.AR. act. 4). Bereits im Jahr 2014 sei der Beschwerdeführer mit dem gleichen Entscheid betreffend Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes konfrontiert worden. Die persönliche Situation habe sich seither nicht verändert. Es habe seinen guten Grund, dass der Beschwerdeführer in D. (AR) als Wochenaufenthalter angemeldet sei. Da er in St. Gallen arbeite und jeden Tag von St. Gallen nach D. (AR) pendle, habe er weder in St. Gallen noch in D. (AR) Zeit, berufliche oder soziale Kontakte aufzubauen. Der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen sei nicht in D. (AR), sondern in F. (GR) in der Gemeinde C. (GR). Im Einfamilienhaus des Beschwerdeführers wohnten gegenwärtig seine Eltern, er beanspruche dort aber ebenfalls ein eigenes Zimmer. Er fahre jedes Wochenende nach F. (GR), um dort seine Kontakte mit Eltern, Verwandtschaft und Freunden zu pflegen. Zusammen mit seinem Bruder besitze er ausserdem in F. (GR) eine Maiensässhütte, wo er sich im Winter wie auch im Sommer sehr viel zur Erholung aufhalte. In D. (AR) respektive St. Gallen halte er sich nur zu Arbeitszwecken auf, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in F. (GR), wo er sich auch aktiv in Vereinen betätige.

Im Einspracheentscheid vom 2. April 2020 (KStV.AR.act. 5) prüfte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente eingehend, wies seine Einsprache aber schliesslich namentlich unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ab.

D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer (weiterhin vertreten durch die G.) beim Obergericht eingereichte Beschwerde vom 1. Mai 2020 mit dem eingangs erwähnten Antrag. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2020 beantragte die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das zum Verfahren beigeladene Steueramt der Gemeinde F. (GR) verzichtete auf eine Teilnahme am Verfahren. Nachdem der Beschwerdeführer weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangte noch eine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Weil aufgrund der Corona-Pandemie der ordentliche Sitzungsbetrieb im Obergericht seit Frühling 2020 bis zum aktuellen Zeitpunkt mit lediglich kurzer Unterbrechung über die Sommermonate weitgehend aufgehoben werden musste, wurde über die spruchreife Beschwerde schliesslich mittels Zirkular-Urteil entschieden.

E. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz können innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 188 Abs. 1 Steuergesetz [StG, bGS 621.11] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31]). Der Entscheid über Steuerstreitsachen fällt unabhängig vom Streitwert in die Zuständigkeit der Abteilungen des Obergerichts (Art. 29 Abs. 1 lit. a JG e contrario). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Steuerstreitsachen der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https://staatskalender.ar.ch/ organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist.

1.2 Die für den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren handelnde G. wurde vom Beschwerdeführer gemäss Vollmacht vom 22. Februar 2020 (act. 2.1) schriftlich zur Vertretung seiner Interessen in Steuersachen bevollmächtigt. Da in steuerrechtlichen Verfahren kein Anwaltsmonopol für die Vertretung vor Obergericht besteht (Art. 3 Abs. 1 lit. d Anwaltsgesetz [bGS 145.52] i.V.m. Art. 54 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210, ZGB]; ferner auch Art. 117 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]), ist diese Vertretungsvollmacht im vorliegenden Verfahren gültig. Als direkt vom angefochtenen Einspracheentscheid Betroffenem kommt dem Beschwerdeführer nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids zu. Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingegangen ist und der beim Beschwerdeführer angeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Entscheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 JG). Da vorliegend keine Durchführung einer Verhandlung vorgeschrieben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Obergericht den vorliegenden Entscheid im Zirkularverfahren gefällt.

2. Materielles

2.1 Streitig und zu prüfen ist der steuerrechtliche Wohnsitz von A. ab dem Steuerjahr 2019.

a. Natürliche Personen sind im Kanton aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt dort haben (Art. 4 Abs. 1 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitz (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]) besteht wie auch der zivilrechtliche (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) grundsätzlich an dem Ort, wo die steuerpflichtige natürliche Person sich in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 138 V 23 E. 3.1.1). Der Begriff des Wohnsitzes setzt sich damit aus einem objektiven äusseren - dem Aufenthalt - und einem subjektiven inneren Merkmal - der Absicht dauernden Verbleibens - zusammen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGE 143 II 233 E. 2.5.1).

b. Die in Art. 4 StG vorgesehene Regelung zum steuerrechtlichen Wohnsitz ist entsprechend der Regelung in Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG bzw. Art. 3 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) formuliert und stellt sich somit im Anwendungsbereich der direkten Bundessteuer und der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden in gleicher Weise. Als detaillierte Regelung belässt das StHG dem kantonalen Gesetzgeber hier keinen Gestaltungsspielraum und die Bestimmung im StHG käme gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG direkt zur Anwendung, falls ihr - was allerdings beim kantonalen Steuergesetz von Appenzell Ausserrhoden nicht der Fall ist - das kantonale Recht widersprechen sollte (vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 2C_170/2019 vom 19. September 2019 E. 5.1.1 und 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.1; je m.w.H.). c. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar, als es auf den gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt (BGE 138 II 300 E. 3.2). Zur Bestimmung des steuerrechtlichen Lebensmittelpunktes sind vielmehr die äusserlich wahrnehmbaren familiären, beruflichen, wirtschaftlichen und weiteren rechtserheblichen Lebensumstände zu ermitteln, abzuwägen und daraufhin zu prüfen, ob sie den Schluss zulassen, es liege die Absicht des dauernden Aufenthalts vor. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt vermag einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, sofern er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt tatsächlich dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird üblicherweise ein Jahr vorausgesetzt (BGE 143 II 233 E. 2.5.2).

2.2 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zu diesen Grundsätzen typische Fallkonstellationen entwickelt (vgl. dazu die Übersicht im Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen auch im konkreten Fall mitzuberücksichtigen, wenn es darum geht, die umstrittene Frage nach dem steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers zu klären.

2.3 Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und geht einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Postbote nach (KStV.AR.act. 2). In solchen Konstellationen wird gemäss ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Beziehung der betreffenden Person zum Arbeitsort (wobei es sich beim Arbeitsort in diesem Zusammenhang nicht zwingend um den Ort handeln muss, wo der Arbeitsplatz liegt, sondern um denjenigen Ort, wo die betroffene Person regelmässig übernachtet, um von dort aus zur Arbeit zu gehen, hier also D. (AR), vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.3 m.w.H.) gegenüber dem Familienort in den Vordergrund tritt, sobald die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und / oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort aufhält (sog. „30/5“-Praxis, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.3 und 3.3.1). Beim Beschwerdeführer sind gleich beide Voraussetzungen der „30/5“ Praxis erfüllt: Er ist am 13. Januar 1969 geboren und damit (deutlich) älter als 30 Jahre und bereits seit 2011 - d.h. fast doppelt so lange wie die 5 Jahre, die gemäss dieser Praxis gefordert werden - als Wochenaufenthalter in D. (AR) angemeldet. Im konkreten Fall begründet dies daher gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich am Ort seines langjährigen Wochenaufenthalts, also in D. (AR). 2.4 Im öffentlichen Recht greift der in Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR) vorgesehene Grundsatz, wonach derjenige die Beweislast für eine Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet, analog. Entsprechend gilt auch im Steuerrecht als allgemeine Beweislastregel, dass die Steuerbehörde jene Tatsachen, welche eine Steuerschuld begründen oder erhöhen und die steuerpflichtige Person jene Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern zu beweisen hat (sog. Normentheorie, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_247/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.3.3 m.w.H.).

a. Der Beschwerdeführer war bisher nicht in Appenzell Ausserrhoden steuerpflichtig. Der von der Vorinstanz ab der Steuerperiode 2019 angenommene steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton stellt eine steuerbegründende Tatsache dar, welche grundsätzlich von ihr zu beweisen ist, ohne dass den Beschwerdeführer dabei eine (gesetzliche) Mitwirkungspflicht bezüglich Feststellung des massgeblichen Sachverhalts treffen würde, solange seine Steuerpflicht noch gar nicht rechtskräftig feststeht.

b. Jedoch führt die im konkreten Fall zur Anwendung gelangende Vermutung des Wohnsitzes in D. (AR) (vgl. E. 2.3 vorstehend) dazu, dass es im Bestreitungsfall am Beschwerdeführer ist, diese Vermutung zu entkräften und schlüssig darzulegen, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz nicht in D. (AR), sondern wie er stattdessen geltend macht, in der Gemeinde C. (GR) befinde. Dafür genügen reine Behauptungen nicht, sondern diese sind auch genügend zu substanziieren (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.4).

c. Die Vermutung des steuerrechtlichen Wohnsitzes am Arbeits- bzw. Wochenaufenthaltsort wird namentlich dadurch entkräftet, wenn belegt werden kann, dass mindestens einmal pro Woche eine Rückkehr an den Ort der Familie, mit welcher die Person besonders eng verbunden ist, stattfindet und wo sie zudem andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt der Nachweis solcher familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen zum Familienort, hat wiederum der Kanton des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsorts nachzuweisen, dass die in Frage stehende Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und gegebenenfalls persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem Ort unterhält (Urteile des Bundesgerichts 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.4; 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2.3).

2.5 Der unverheiratete Beschwerdeführer machte keine expliziten Angaben dazu, ob er in einer festen Partnerschaft steht oder nicht. Auf dem Fragebogen betreffend Wohnsitz erklärte er aber ausdrücklich, dass in der vom ihm gemieteten Wohnung in D. (AR) keine weiteren Personen wohnen. Letzteres ist für die Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes durchaus bedeutsam: Würde der Beschwerdeführer nämlich in seiner Wohnung in D. (AR) nicht allein, sondern in einer Lebensgemeinschaft leben, so würde dies klar für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in D. (AR) sprechen, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seine Wochenenden und freien Tage (häufig) bei seinen Eltern verbringt (Urteile des Bundesgerichts 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.5; 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2.2; 2C_73/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2; 2C_1045/2016 vom 3. August 2017 E. 3.4). Bei Lebensgemeinschaften werden nämlich auch dann, wenn die Partner Beziehungen zu mehreren Orten haben, die persönlichen und familiären Kontakte zum gemeinsamen Wohnort der Lebensgemeinschaft generell als stärker erachtet als diejenigen zu anderen Orten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 5.3.1). Im Fall des Beschwerdeführers ist eine feste Partnerschaft weder mit Bezug zu D. (AR) noch zu F. (GR) behauptet geschweige denn nachgewiesen, so dass im konkreten Fall aus den dargelegten Grundsätzen nichts für die Beurteilung der sich hier stellenden Fragen abzuleiten ist (bzw. lediglich, dass offenbar im konkreten Fall keine partnerschaftliche Wohngemeinschaft vorhanden ist, welche für einen steuerlichen Wohnsitz am einen oder anderen Ort sprechen würde).

2.6 Bei einer unverheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten, die an keinem Ort eine auf Dauer ausgerichteten Partnerschaft pflegt, gelten als engste Familie in der Regel die Eltern und Geschwister. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers entspricht auch sein Familienort seinem gemeinsamen Wohnsitz mit den Eltern in C. (GR). Unter diesen Umständen bedarf es allerdings zusätzlicher klarer Nachweise, die für die Annahme eines Lebensmittelpunktes am Familienort sprechen, da die Bindung zur elterlichen Familie gemeinhin lockerer ausfällt als jene unter Lebenspartnern. Nach der Rechtsprechung ist in solchen Konstellationen daher entscheidend, ob weitere als nur familiäre Beziehungen bestehen, die den Lebensmittelpunkt begründen. Auch wenn unverheiratete Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, überwiegen in vielen Fällen dennoch die Beziehungen zum Arbeitsort (bzw. Wochenaufenthaltsort, von dem aus der Arbeit nachgegangen wird). Für eine überwiegende Beziehung zum Arbeitsort spricht namentlich, wenn am Arbeitsort eine eigene Wohnung eingerichtet wurde. Besonderes Gewicht haben zudem auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (Urteil 2P.206/2004 vom 28. April 2005 E. 2.2). Da bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes die wirtschaftlichen Gegebenheiten generell ein grösseres Gewicht haben als bei der Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes (vgl. dazu BGE 121 I 14 E. 4a), führt eine Gesamtbetrachtung gerade bei alleinstehenden Personen, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen, häufig dazu, das Steuerdomizil am Arbeitsort festzulegen. 2.7 a. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit bald 10 Jahren in derselben Dreizimmer-Wohnung in D. (AR) wohnt. Im Vergleich zum gemeinsam mit den Eltern bewohnten Haus in C. (GR), wo er gemäss eigenen Angaben ein eigenes Schlafzimmer (wohl sein ehemaliges Kinderzimmer) zur Verfügung hat und die übrigen Räume im Haus gemeinsam mit seinen Eltern benützt, steht ihm daher in D. (AR) deutlich mehr Raum zur alleinigen Verfügung. Die Wohnung in D. (AR) ist aufgrund der gemäss Mietvertrag vorhandenen Wohninfrastruktur (vgl. KStV.AR.act. 2: 3 Zimmer, Küche, Bad, separates WC, Abstellraum, Kelleranteil, Waschküche und Trockenraum zur Mitbenützung) ohne weiteres für ein dauerndes Verbleiben geeignet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2020 vom 6. Juli 2020 E. 5.2).

b. Der Beschwerdeführer wohnt zudem inzwischen bereits fast 10 Jahre in D. (AR) - insoweit ist auch sein gegenüber der Vorinstanz vorgebrachter Einwand, seit 2014, als die Wohnsitzfrage bereits geprüft worden sei, habe sich nichts verändert, nicht stichhaltig: Im seither weiteren Zeitablauf hat sich nämlich gerade gezeigt, dass er sich offensichtlich nicht nur vorübergehend in D. (AR) aufhielt bzw. aufhält. Der Beschwerdeführer stellt auch gar nicht in Abrede, dass er künftig weiterhin in D. (AR) zu wohnen gedenke - nach seinen Angaben zwar „nur solange wie nötig“ (KStV.AR.act. 2, Fragebogen betreffend Wohnsitz), was allerdings angesichts seiner ungekündigten Stelle als Postbote wohl so verstehen ist, dass er seine Wohnung jedenfalls so lange zu behalten gedenkt, als er seine derzeitige Stelle innehat. Nachdem es sich dabei um ein unbefristetes, bereits langjährig bestehendes Arbeitsverhältnis handelt und der Beschwerdeführer weder geltend macht noch belegt, dass sich diesbezüglich in naher Zukunft etwas ändert, ist im konkreten Fall unter Würdigung der Gesamtumstände mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in D. (AR), von wo aus er arbeitet, grundsätzlich auf Dauer angelegt ist. Der Beschwerdeführer ist zudem gemäss Angaben der Arbeitgeberin überall im Gebiet St. Gallen Appenzell einsetzbar, aber insbesondere auch als „Ablöser für D. (AR) angedacht“ (KStV.AR.act. 2, Arbeitsbestätigung), was ebenfalls für eine besonders enge Beziehung zu D. (AR) spricht.

c. Insoweit der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz behauptet, er habe wegen des täglichen Pendelns von D. (AR) nach St. Gallen gar keine Zeit, berufliche oder soziale Kontakte aufzubauen (vgl. KStV.AR.act. 4, S. 1 unten), überzeugt dies deshalb nicht, weil für den Weg von D. (AR) nach St. Gallen und zurück jedenfalls nicht so viel Zeit benötigt wird, als dass dadurch jegliches Sozialleben nebst der Arbeit faktisch verunmöglicht würde. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, nicht am Vereinsleben in St. Gallen oder D. (AR) teilzunehmen, erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich, dass er, nachdem er schon bald ein Jahrzehnt in D. (AR) wohnt, dort bzw. im Raum St. Gallen / Appenzell über keinerlei sozialen Kontakte (wobei diese auch ausserhalb eines Vereins gelebt werden können) verfügen soll.

d. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer rein zeitlich gesehen den überwiegenden Teil der Woche, nämlich die gesamte Zeit während seiner Arbeit im Vollzeitpensum, in D. (AR) verbringt. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Infrastruktur und die Leistungen des Gemeinwesens in D. (AR) umfangmässig entsprechend mehr beansprucht als dies in C. (GR) der Fall ist. Wieviel von seiner Freizeit er sich im Einfamilienhaus in E. / C. (GR) aufhält, bleibt letztlich unklar, nachdem der Beschwerdeführer selber angibt, dass er ganzjährig auch „viel Zeit“ in seiner Maiensässhütte verbringe (vgl. KStV.AR.act. 4, S. 2 oben; Beschwerde, S. 3). Da sich sowohl das Einfamilienhaus als auch das Maiensäss in der Gemeinde C. (GR) befinden (vgl. act. 2.5), bleibt der Anknüpfungspunkt bezüglich Gemeinde zwar unverändert. Hält sich der Beschwerdeführer allerdings häufig gar nicht zusammen mit seinen Eltern im Einfamilienhaus auf, sondern stattdessen im Maiensäss, spricht dies dafür, dass die konkret vorhandene familiäre Bindung grundsätzlich weniger stark zu gewichten ist als bei anderen Konstellationen, wo eine steuerpflichtige Person zwar unter der Woche arbeitsbedingt auswärts wohnt, am Wochenende und den Freitagen aber die Zeit uneingeschränkt gemeinsam mit der Familie am Familienort verbringt. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass es sich in seinem Fall auch nicht um eine familiäre Verbindung im Sinn einer Partnerschaft (allenfalls mit Kindern), sondern um die Beziehung zu den Eltern handelt, ist darin denn auch nichts Ungewöhnliches zu erblicken.

e. Der Beschwerdeführer beruft sich allerdings auf Bestätigungen verschiedener Vereine, welche seine besondere persönliche Verbundenheit zu F.-C. (GR) belegen würden. In den Akten findet sich eine Bestätigung des Samaritervereins F.-C. (GR) vom 15. November 2019, gemäss welcher der Beschwerdeführer aktives Vereinsmitglied sei und regelmässig an Vereinsaktivitäten teilnehme. Dasselbe bestätigten auch der Wanderverein und der Fussballclub F. (GR) (vgl. act. 2.4), offenbar ist der Beschwerdeführer ausserdem Mitglied im Skiclub (vgl. act. 2.4; die Bestätigung wurde mit den vorinstanzlichen Unterlagen nicht eingereicht). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zwar offenbar Mitglied in verschiedenen Vereinen in F. (GR) ist, allerdings ist weder aus den Darlegungen des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz oder in der Beschwerdeschrift noch aus diesen Bestätigungsschreiben konkret ersichtlich, an welchen Vereinsaktivitäten und vor allem, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer tatsächlich an Vereinsaktivitäten regelmässig teilnimmt. Auch wenn es in den vorgelegten Bestätigungen der Vereine heisst, der Beschwerdeführer sei „aktives Mitglied“ im jeweiligen Verein, fehlen jegliche genauere Angaben dazu, welche Aktivitäten der Beschwerdeführer wann ausübt(e). Selbst wenn der Beschwerdeführer regelmässig die arbeitsfreien Tage in C. (GR) verbringen sollte, wie er geltend macht, so wäre ihm eine Teilnahme an Vereinsaktivitäten unter der Woche jedenfalls zum Vornherein nicht ohne weiteres möglich, nachdem er ein Vollzeitpensum als Postbote innehat und seiner Arbeit von D. (AR) aus nachgeht. Wie die Nachfrage der Vorinstanz beim Wanderverein ergeben hat, finden etwa die rund 10 Wanderungen für die Aktivmitglieder des Vereins jeweils unter Woche am Donnerstag statt (KStV.AR.act. 7). Der Beschwerdeführer hat weder behauptet noch nachgewiesen, dass er regelmässig donnerstags frei habe und sich dann nach F. (GR) begebe und an solchen Wanderungen teilnehme (gegenüber der Vorinstanz gab er an, „jedes Wochenende“ nach F. (GR) zu fahren, vgl. KStV.AR.act. 4, S. 2 oben). Bei einer Gesamtwürdigung genügen die bestätigten Aktivmitgliedschaften in den Vereinen für sich alleine nicht, um daraus eine stärkere Beziehung zu F. (GR) als zu D. (AR) abzuleiten. Es wäre Sache des Beschwerdeführers, konkret aufzuzeigen, inwiefern er sich in den Vereinen tatsächlich persönlich engagiert und lokale soziale Kontakte pflegt. Diese substanziierte Darlegung fehlt.

2.8 Der steuerrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen. Dabei kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände im konkreten Einzelfall notwendig, wobei es, wie bereits erwähnt, auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes gerade nicht ankommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.1 und 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.1). Eine bloss affektive Bevorzugung eines Orts fällt also dabei nicht ins Gewicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_170/2019 vom 19. September 2019 E. 5.1.2 m.w.H.). Insgesamt ist im konkreten Fall des Beschwerdeführers unstreitig davon auszugehen, dass er zwar weiterhin Beziehungen zum Familienort in C. (GR) unterhält, es ist jedoch nicht hinreichend nachgewiesen, dass diese Beziehungen den konkreten Bezug zu D. (AR) aufzuwiegen vermögen. Der Beschwerdeführer fühlt sich zwar gefühlsmässig unverändert C. (GR) verbunden, wohnt aber bereits rund ein Jahrzehnt arbeitshalber unter der Woche in D. (AR). Bei nicht an einem anderen Ort in einer Partnerschaft lebenden, unselbständig erwerbenden Personen wird im Regelfall angenommen, dass sie dort die stärkeren Beziehungen unterhalten, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Eine Abwägung der vorliegenden Indizien im konkreten Fall ergibt, dass dies auch im Fall des Beschwerdeführers zutreffend erscheint, jedenfalls, nachdem der Beschwerdeführer nicht konkret und substanziiert nachgewiesen hat, welche tatsächlich ge- lebten Verbindungen in C. (GR) bestehen. Dementsprechend ist die vorinstanzliche Verfügung betreffend steuerrechtlichem Wohnsitz zu bestätigen.

3. Kosten und Entschädigung

3.1 Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG).

Die 2. Abteilung des Obergerichts hat über die vorliegende Sache als Verwaltungsgericht entschieden. Vor Verwaltungsgericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) grundsätzlich bis zu Fr. 5‘000.--. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG).

Im konkreten Fall stellten sich keine besonders schwierigen Rechtsfragen und der Aktenumfang war gering, was zu einem im Vergleich zu anderen Steuerfällen eher unterdurchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwand beim Gericht führte. Die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer dürfte dessen ungeachtet erheblich sein. Gemäss ständiger Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr von Fr. 800.-- erhoben, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint. Da diese vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen ist, kann sie mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

3.2 Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario).

3.3. Der Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG) und keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Demgemäss erkennt das Obergericht:

1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss.

3. Entschädigungen sind keine auszurichten.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Vertretung, die Vorinstanz und die Beigeladene.

Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtspräsident:

lic. iur. Ernst Zingg Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Annika Mauerhofer

versandt am: 21. Januar 2021

O2V-20-23 — Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2V-20-23 — Swissrulings