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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2V-20-17

1 janvier 2021·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Tribunal supérieur d'Appenzell Rh.-Ext.·PDF·5,571 mots·~28 min·3

Résumé

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Zirkular -Urteil vom 8. Februar 2021 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, B. Oberholzer, R. Kläger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O2V 20 17 O2V 20 19 Beschwerdeführerin A. vertreten durch: AA. Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden , Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau Beigeladene Eidg. Steuerverwaltung , Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, (Ve

Texte intégral

Beschwerdeführerin A. vertreten durch: AA.

Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden , Gutenberg- Zentrum, 9102 Herisau

Beigeladene (Verfahren O2V 20 19) Eidg. Steuerverwaltung , Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern

Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern 2016 Direkte Bundessteuer 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 17. März 2020

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung

Zirkular -Urteil vom 8. Februar 2021

Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, B. Oberholzer, R. Kläger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer

Verfahren Nr. O2V 20 17 O2V 20 19 Rechtsbegehren

a) der Beschwerdeführerin: Der Einspracheentscheid vom 16. März 2020 bzw. vom 17. März 2020 sei aufzuheben. Die Veranlagungen 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkten Bundessteuern, mit den Aufrechnungen von CHF 13‘573 als geldwerte Leistung, seien zu korrigieren. Dabei sei auf die Aufrechnung des Privatanteils von CHF 2‘589 und die Aufrechnung von CHF 8‘944 für das Mobiliar zu verzichten. Die korrigierte Aufrechnung von CHF 2‘040, als geldwerte Leistung für die Miete, wird hingegen nicht bestritten. Eventualiter sei: 1. der Privatanteil von CHF 2‘589 korrekt zu berechnen (vgl. Ziff. 5). 2. der berechnete Privatanteil zu korrigieren (vgl. Ziff. 8).

b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Sachverhalt

A. Die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 13. Juli 2018 von der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) sowohl für die Staatsund Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer 2016 definitiv veranlagt. Der steuerbare Gewinn wurde auf Fr. 229‘000.-- festgelegt und das steuerbare Kapital auf Fr. 309‘000.--. In Abweichung zur eingereichten Steuererklärung nahm die Vorinstanz bei der Festlegung der Steuerfaktoren verschiedene Aufrechnungen zum deklarierten Gewinn vor, so namentlich im Zusammenhang mit Privatanteilen an Fahrzeugen, Mieten und Anschaffung von Mobiliar.

B. Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2020 entschied die Vorinstanz über die von der Beschwerdeführerin gegen die Steuerveranlagungen betreffend Staats- und Gemeindesteuern einerseits sowie direkte Bundessteuer andererseits eingereichte Einsprache und hiess diese teilweise gut. Der steuerbare Gewinn wurde auf Fr. 228‘400.-- reduziert, während das steuerbare Kapital unverändert bei Fr. 309‘000.-- belassen wurde. C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 8. April 2020 beim Obergericht eingereichte Beschwerde mit den eingangs erwähnten Anträgen. Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte Verfahren aufgeteilt (O2V 20 17 und O2V 20 19).

Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2020 beantragte die Vorinstanz in beiden Verfahren die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die im Bundessteuerverfahren O2V 20 19 beigeladene Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde beim Obergericht im ersten Halbjahr 2020 von Beratungen vor Ort weitgehend abgesehen. Als nach vorübergehender Wiederaufnahme des ordentlichen Verhandlungs- und Sitzungsbetriebs im Spätsommer infolge der weiteren Entwicklung der Pandemie bereits ab Herbst erneut soweit möglich auf Beratungen vor Ort verzichtet werden musste, fällten die Richter schliesslich einstimmig das vorliegende Zirkular-Urteil.

D. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz können innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 188 Abs. 1 Steuergesetz [StG, bGS 621.11] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31] bzw. Art. 104 Abs. 3 und 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [bGS 625.11]). Der Entscheid über Steuerstreitsachen fällt unabhängig vom Streitwert in die Zuständigkeit der Abteilungen des Obergerichts (Art. 29 Abs. 1 lit. a JG e contrario). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Steuerstreitsachen der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist.

1.2 In steuerrechtlichen Verfahren besteht kein Anwaltsmonopol für die Vertretung vor Obergericht, weshalb die für die Beschwerdeführerin handelnde AA. zu deren Vertretung in den vorliegenden Verfahren zugelassen ist (Art. 3 Abs. 1 lit. d Anwaltsgesetz [bGS 145.52] i.V.m. Art. 54 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210, ZGB]; Art. 117 Abs. 2 DBG). Als direkt vom Einspracheentscheid Betroffener kommt der Beschwerdeführerin nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids zu. Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingegangen ist und der in beiden Verfahren angeforderte Kostenvorschuss jeweils rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Angefochten sind in beiden Verfahren die von der Vorinstanz bei den Staats- und Gemeindesteuern einerseits und bei den Bundessteuern andererseits deckungsgleich vorgenommenen Aufrechnungen zum steuerbaren Gewinn im Steuerjahr 2016. Bei der Frage der Zulässigkeit von steuerlichen Aufrechnungen bestehen zwischen den Regelungen der direkten Bundessteuer und dem harmonisierten Steuerrecht der Kantone und Gemeinden grundsätzlich keine Unterschiede. Der kantonale Gesetzgeber von Appenzell Ausserrhoden hat die Vorgaben des Harmonisierungsrechts widerspruchsfrei in das kantonale Steuergesetz überführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3), weshalb die Verfahren O2V 20 17 und O2V 20 19 gemeinsam behandelt werden und in einem einzigen Urteil über die Beschwerde entschieden wird.

1.4 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Entscheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 JG). Da vorliegend keine Durchführung einer Verhandlung vorgeschrieben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Obergericht den vorliegenden Entscheid im Zirkularverfahren gefällt. 2. Materielles

2.1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (Art. 68 StG bzw. Art. 57 DBG).

a. Dieser setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung, allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (unter anderem insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und offene und verdeckte Gewinnausschüttungen) sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne und den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (vgl. Art. 69 Abs. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 DBG).

b. Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet in erster Linie die Betriebs- oder Unternehmenswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind Kosten demnach, wenn sie aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten organischen Zusammenhang stehen. Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den in Frage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinn einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war. Umgekehrt gelten alle Aufwendungen eines Geschäfts, die der privaten Sphäre des Inhabers zu Gute kommen, als privat. Dazu gehören namentlich jene Aufwendungen, welche eine Aktiengesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des Aktionärs (oder einer ihm nahestehenden Person) erbringt: Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden. Bei Aufwendungen, die teils geschäftlich, teils privat veranlasst sind, ist eine Aufteilung in einen Gewinnungskosten- und einen Privatanteil vorzunehmen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_795/2015 und 2C_796/2015 vom 3. Mai 2016 E. 2.2; 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2 f.; 2C_509/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 4.3 f.; 2C_683/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 5.3; je m.w.H.).

2.2 a. Die Beschwerdeführerin wurde am 18. April 2016 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Für das erste (aufgrund der unterjährigen Gründung um rund 3.5 Monate verkürzte) Geschäftsjahr 2016 deklarierte sie in der Steuererklärung einen steuerbaren Reingewinn im Betrag von Fr. 221‘578.--.

Auf dem Konto 1530 Fahrzeuge waren per Ende 2016 ein Jaguar und ein TVR Tuscan S zum Gesamtwert von Fr. 61‘100.-- verbucht. In der Erfolgsrechnung 2016 wurden im Zusammenhang mit diesen beiden Fahrzeugen unter anderem unter der Position „URE Fahrzeuge“ Fr. 6‘357.61 und unter der Position „Versicherungen / Steuern / Abgaben“ Fr. 409.-als erfolgsmindernd berücksichtigt, die verbuchten Abschreibungen auf den Fahrzeugen betrugen total Fr. 21‘456.78. Gleichzeitig wurde in der Buchhaltung im Zusammenhang mit den Fahrzeugen ein Privatanteil im Betrag von Fr. 11‘578.68 erfasst.

Auf dem Konto 1510 Büromobiliar und Einrichtungen verbuchte die Beschwerdeführerin am 9. bzw. 17. Juni 2016 Sitzgruppenmöbel im Gesamtbetrag von netto Fr. 8‘944.-- (nebst weiterem, hier nicht weiter zur Diskussion stehenden Büromobiliar im Betrag von Fr. 4‘846.47). Insgesamt erfolgten erfolgsmindernde Abschreibungen auf dem Mobiliar und den Betriebseinrichtungen im Betrag von Fr. 3‘390.90 (vgl. zum Ganzen die Unterlagen in KStV.AR.act. 2).

b. Bei der definitiven Steuerveranlagung vom 13. Juli 2018 nahm die Vorinstanz wie eingangs bereits erwähnt mehrere steuerliche Aufrechnungen und Korrekturen vor, welche im Rahmen des Einspracheverfahrens nochmals überprüft wurden. Dabei wurde die eine Aufrechnung im Zusammenhang mit erfolgsmindernd verbuchten Mietzinszahlungen im Einspracheentscheid (geringfügig) nach unten auf Fr. 2‘040.-- korrigiert, was so inzwischen von der Beschwerdeführerin akzeptiert wird. Da die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung grundsätzlich gerechtfertigt erscheint, erübrigen sich unter diesen Umständen weitere Ausführungen dazu.

Näher zu prüfen bleiben im Gerichtsverfahren die mit der eingereichten Beschwerde (weiterhin) bestrittenen Aufrechnungen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen einerseits und im Zusammenhang mit dem Mobiliar andererseits.

Dabei ist in beweisrechtlicher Hinsicht zu beachten, dass im öffentlichen Recht der in Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) vorgesehene allgemeine Grundsatz zur Beweislastverteilung analog angewendet wird. Nach diesem Grundsatz trägt derjenige die Beweislast für eine Tatsache, der aus ihr Rechte ableitet. Entsprechend gilt auch im Steuerrecht als allgemeine Beweislastregel, dass die Steuerbehörde jene Tatsachen, welche eine Steuerschuld begründen oder erhöhen und die steuerpflichtige Person jene Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern zu beweisen hat (sog. Normentheorie, vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_247/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.3.3 m.w.H.). Macht die Beschwerdeführerin also erfolgsmindernde Abzüge vom deklarierten Gewinn geltend, liegt die Beweislast für die Begründetheit dieser Abzüge somit grundsätzlich bei ihr.

2.3 Aufrechnung Privatanteil Fahrzeuge

a. Bei der ursprünglichen Steuerveranlagung erhöhte die Vorinstanz den Privatanteil im Zusammenhang mit den Fahrzeugen (in Abweichung zur Erfolgsrechnung, wo lediglich Fr. 11‘578.68 als Privatanteil Fahrzeuge ausgewiesen wurden) um Fr. 2‘533.-- auf 50% des gesamten Fahrzeugaufwands mit der Begründung, zwei Fahrzeuge seien geschäftsmässig nicht begründet (vgl. Unterlagen in KStV.AR.act. 2). Im hier angefochtenen Einspracheentscheid sprach die Vorinstanz in der Begründung des Entscheids - wohl aufgrund eines Versehens, wie sich aus dem Schriftenwechsel im vorliegenden Verfahren ergibt - von einer vorzunehmenden Aufrechnung im Betrag von Fr. 2‘589.-- statt Fr. 2‘533.--; im Resultat wurde allerdings dessen ungeachtet wie schon bei der Veranlagung von einer Aufrechnung im Betrag von Fr. 2‘533.-- ausgegangen, wie die Festlegung der steuerbaren Faktoren am Ende des Einspracheentscheids zeigt (KStV.AR.act. 13: Das steuerbare Kapital wurde unverändert bei Fr. 309‘000.-- belassen, während der steuerbare Gewinn unter Berücksichtigung der Reduktion der Aufrechnung im Zusammenhang mit der Miete um Fr. 610.-- neu auf Fr. 228‘400.-- festgelegt wurde statt wie bisher auf Fr. 229‘011 [vgl. Ziff. 425 Berechnungsmitteilung in KStV.AR.act. 2; abgerundet betrug der steuerbare Gewinn gemäss Veranlagungsverfügung Fr. 229‘000.--]). Die Beschwerdeführerin ist mit einer Aufrechnung grundsätzlich nicht einverstanden, weshalb zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine Aufrechnung im Zusammenhang mit den Fahrzeugen vorgenommen hat. Insoweit die Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Zulässigkeit einer Aufrechnung grundsätzlich bejaht wird, eventualiter eine korrekte Berechnung und damit Festlegung des allenfalls aufzurechnenden Betrags wie ursprünglich vorgesehen auf Fr. 2‘533.-- verlangt, ist die Vorinstanz entgegen der Erwähnung eines offensichtlich falsch bezifferten Aufrechnungsbetrags in den Erwägungen ihres Einspracheentscheids im Resultat dagegen - wie bereits bei der Veranlagung - von einer Aufrechnung im Betrag von Fr. 2‘533.-- ausgegangen. Insoweit erübrigt sich der Eventualantrag der Beschwerdeführerin.

b. Die Grundsatzfrage, ob im Zusammenhang mit den Fahrzeugen überhaupt eine Aufrechnung angezeigt ist oder nicht, hängt davon ab, ob die beiden von der Beschwerdeführerin als Geschäftsfahrzeuge verbuchten Autos wirklich als geschäftlich begründet anzusehen sind oder nicht. Während die Vorinstanz davon ausgeht, im konkreten Fall sei zum Vornherein nur ein Geschäftsfahrzeug geschäftlich begründet, betrachtet die Beschwerdeführerin sowohl den Jaguar als auch den TVR Tuscan S als Geschäftsfahrzeug. Die Beschwerdeführerin begründete diese Ansicht damit, sie sei vor allem im Bereich der EDV-Beratung sowie der Unternehmensplanung tätig. B. unterstütze seine Kunden via Fernwartungen wie auch persönlich vor Ort. Er sei für letzteres sehr oft mit beiden Fahrzeugen unterwegs. Dadurch stünden beide Fahrzeuge in einem wirtschaftlichen direkten Zusammenhang mit dem erzielten Ertrag. Die Fahrzeuge würden mit einem Wechselschild betrieben, was bedeute, dass niemals beide parallel genützt werden könnten. Daher würden auch nicht gleich hohe Betriebs- und Unterhaltskosten generiert wie bei zwei Fahrzeugen, welche einzeln eingelöst seien. Lediglich die Abschreibung belastete die Kosten wirklich doppelt. Diese leichten Mehrkosten von zwei Fahrzeugen seien in der Jahresrechnung der Beschwerdeführerin aber bereits berücksichtigt worden, indem die steuerlich zulässigen Abschreibungen von 40% auf einem Fahrzeug um die Hälfte reduziert worden sei auf 20%. Dies entspreche einer Reduktion um Fr. 11‘428.58. Zudem sei auf beiden Fahrzeugen der volle pauschale Privatanteil von 9.6% abgerechnet worden, d.h. zu Lasten des Aktionärs sei bereits ein Mehrbetrag verrechnet worden, welcher die Mehrkosten kompensiere und eine Aufrechnung von weiteren geldwerten Leistungen ausschliesse.

c. Das Gericht zieht hierzu Folgendes in Erwägung:

• Im Steuerjahr 2016 beschäftige die Beschwerdeführerin einen einzigen Mitarbeiter. Ein einziger Mitarbeiter kann offensichtlich nicht zwei Fahrzeuge gleichzeitig nutzen (was auch gar nicht behauptet wird; die Beschwerdeführerin erklärte sogar selber, für beide Fahrzeuge sei eine gemeinsame Wechselnummer gelöst worden und die Fahrzeuge würden nie gleichzeitig benützt), weshalb schon allein aus diesem Grund nicht ohne weiteres ersichtlich ist, weshalb zwei Geschäftsfahrzeuge geschäftlich begründet sein sollen.

• Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin das eine Fahrzeug nur während der warmen Jahreszeit genutzt werden könne. Da die Beschwerdeführerin gleichzeitig über ein Fahrzeug verfügt, welches offenbar sommerund wintertauglich ist, ergibt sich keine geschäftliche Notwendigkeit eines zusätzlichen Sommerfahrzeugs.

• Die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin, zwei Fahrzeuge seien deshalb nötig, weil sie „ein sehr unterschiedliches Klientel“ habe und „das Fahrzeug je nach Anlass anders gewählt werden“ müsse (KStV.AR.act. 3), leuchtet ebenfalls nicht ein: Die Beschwerdeführerin bietet Beratungsdienstleistungen an. Erfolgen diese vor Ort beim Kunden, wird zwar ein Geschäftsfahrzeug für die Fahrt zum Kunden benötigt (weshalb für den einzigen Mitarbeiter im Geschäftsjahr 2016 ein Geschäftsfahrzeug auch grundsätzlich als geschäftsmässig begründet anzusehen ist, was die Vorinstanz zu Recht auch gar nicht in Abrede stellt). Inwiefern allerdings die Vermarktung der Dienstleistungen der Beschwerdeführerin davon abhängen würde, mit welchem Fahrzeug zu den Kunden gefahren wird, erschliesst sich dem Gericht nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere bleibt angesichts der Argumentation der Beschwerdeführerin auch unklar, wie es kommen soll, dass sich die gemäss Angaben der Beschwerdeführerin unterschiedliche Klientel offenbar genau so verteilt, dass im Sommer diejenige Klientel, bei welcher mit dem Sommerfahrzeug und im Winter diejenige Klientel, bei welcher mit Winterfahrzeug vorgefahren wird, bedient werden kann.

• In Gesamtwürdigung der konkreten Umstände gelangt daher das Gericht - wie die Vorinstanz - zum Schluss, dass im Fall der Beschwerdeführerin die geschäftsmässige Begründetheit nur für ein Fahrzeug, nicht aber für mehrere, ausgewiesen ist. Entsprechend können erfolgsmindernd verbuchte Aufwendungen im Zusammenhang mit einem zweiten Fahrzeug nicht als geschäftsmässig begründet angesehen werden und sind bei der Steuerveranlagung aufzurechnen.

d. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid offengelassen, welches der beiden Fahrzeuge sie als Geschäftsfahrzeug betrachtet und im Sinn einer pragmatischen und pauschalen Lösung im konkreten Einzelfall auch darauf verzichtet, eines der beiden Fahrzeuge aus der Buchhaltung wieder herauszurechnen (vgl. KStV.AR.act. 6: „Mit der Aufrechnung von 50% der Gesamtkosten wurde eine pauschale Lösung gesucht.“). Da die Beschwerdeführerin weder bezüglich des einen noch des anderen Fahrzeugs nachgewiesen hat, weshalb gerade dieses geschäftlich begründet sein soll und das andere nicht, ist die pragmatische Vorgehensweise der Vorinstanz mit der Halbierung der insgesamt verbuchten Aufwendungen grundsätzlich nicht zu beanstanden.

In der mit der Steuererklärung eingereichten Erfolgsrechnung 2016 der Beschwerdeführerin erfolgsmindernd verbucht wurden Fahrzeugabschreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 21‘456.78. Als weitere erfolgsmindernde Fahrzeugaufwendungen (Unterhalt / Reparaturen / Ersatz sowie Versicherung / Steuern / Abgaben) ist ein Betrag von Fr. 6‘766.61 verbucht. Total wurden von der Beschwerdeführerin somit Fahrzeug-Aufwendungen im Betrag von Fr. 28‘223.39 vom Gewinn in Abzug gebracht. Wenn von diesem Total nun, wie die Vorinstanz dies im Sinn ihrer pragmatischen Lösung gemacht hat, pauschal die Hälfte als Privatanteil angesehen wird (also Fr. 28‘223.39 geteilt durch zwei = Fr. 14‘111.70), führt dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin zu einer zusätzlichen Aufrechnung im Betrag von Fr. 2‘533.-- (unter Berücksichtigung, dass in der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin Fr. 11‘578.-- bereits als Privatanteil aufgerechnet wurden; vgl. dazu auch die hierzu übersichtliche Aufstellung der Beschwerdeführerin in act. 2.4). Nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Festlegung des steuerbaren Gewinns - entgegen der Erwähnung einer Aufrechnung von Fr. 2‘589.-- in der Entscheidbegründung - im Zusammenhang mit den Fahrzeugen unverändert zur Veranlagung eine Aufrechnung von Fr. 2‘533.-- berücksichtigt hat, sind die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend der Aufrechnung bei den Fahrzeugen abzuweisen (dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin wurde bei der Festlegung der Steuerfaktoren im Einspracheentscheid bereits Rechnung getragen).

e. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen alternativen Berechnungen, welche aus ihrer Sicht darlegen sollen, dass unabhängig davon, dass sie zwei Geschäftsfahrzeuge verbucht hat, eine Aufrechnung jedenfalls im Resultat dennoch nicht angezeigt erscheine, da sie bereits selber zu Lasten des Aktionärs den Mehrvertrag verrechnet habe, welcher durch die Mehrkosten von zwei Fahrzeugen entstehe, ist abschliessend folgendes anzumerken:

• Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht nur die theoretisch mögliche zusätzliche Abschreibung von 20%, entsprechend Fr. 11‘428.58, beim TVR Tuscan S, sondern auch beide gemäss der Wegleitung pauschal berechneten Privatanteile in ihrer Buchhaltung bereits berücksichtigt habe, kann gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Während sich eine volle Abschreibung von 40% beim TVR Tuscan S auf den Betrag von Fr. 22‘857.16 belaufen würde, geht aus der Buchhaltung zwar hervor, dass beim TVR Tuscan S lediglich eine Abschreibung von Fr. 11‘428.58 verbucht wurde. Bei den Abschreibungen wurde also tatsächlich nicht der übliche Abschreibungssatz von 40%, sondern lediglich ein reduzierter Satz von 20% angewendet. Gleichzeitig ist auf dem Konto 6270 Privatanteil Fahrzeugaufwand ebenfalls der Betrag von Fr. 11‘428.58 verbucht worden (siehe Kontounterlagen in act. 2.10). Die von der Beschwerdeführerin behauptete Aufrechnung von zwei pauschalen Privatanteilen für die private Nutzung von Geschäftswagen ist dagegen aus den Buchhaltungsunterlagen so nicht ersichtlich. Der Privatanteil im Zusammenhang mit Geschäftsfahrzeugen kann entweder aufgrund der tatsächlichen Kosten oder pauschal ermittelt werden, wobei in letzterem Fall in der Regel von dem von allen Kantonen angewandten Musterspesenreglement (dieses ist abrufbar unter www.steuerkonferenz.ch, vgl. Kreisschreiben 25 vom 18. Januar 2008) ausgegangen wird. Der Nutzungswert, der bei pauschaler Festlegung der Kosten besteuert wird, beträgt praxisgemäss 0.8% des Kauf- preises (exklusiv Mehrwertsteuer) pro Monat (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 129 zu Art. 58 DBG), was einer Aufrechnung von 9.6% pro Jahr entspricht. Geht man vom Musterspesenreglement aus und legt sowohl für den Jaguar als auch für den TVR Tuscan S einen pauschalen Privatanteil fest, so ergibt sich, wie die Beschwerdeführerin in act. 2.3 nachvollziehbar dargelegt hat, ein Privatanteil Jaguar im Betrag von 1‘076.40 bzw. ein Privatanteil TVR Tuscan S im Betrag von Fr. 2‘446.02. In der bei der Vorinstanz eingereichten Erfolgsrechnung wurde unter dem Titel Privatanteil Fahrzeuge aber der Betrag von insgesamt Fr. 11‘578.68 verbucht, was somit weder der Summe der halben Abschreibung auf dem TVR Tuscan S im Betrag von rund Fr. 11‘428.-- zuzüglich beider Privatanteile (Fr. 11‘428.-- + Fr. 1‘076.-- + Fr. 2‘446.-- = Fr. 14‘950.--) noch einer Aufrechnung bloss beider Privatanteile allein (Fr. 1‘076.-- + Fr. 2‘446.-- = Fr. 3‘522.--) entspricht. Die genaue Herleitung des Betrags von 11‘578.68 bleibt damit (weiterhin) unklar. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nie schlüssig belegt, wie sich der von ihr verbuchte Privatanteil von Fr. 11‘578.68 überhaupt konkret zusammensetze, ist daher durchaus berechtigt (vgl. zum Ganzen insbesondere auch die einzelnen Unterlagen in KStV.AR.act. 2, ferner auch act. 2.10 Konto 6270 Privatanteil Fahrzeugaufwand).

• Die Beschwerdeführerin hat weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im Rahmen des Gerichtsverfahrens konkret dargelegt (geschweige denn nachgewiesen), welche der in der Buchhaltung nicht weiter aufgeschlüsselten Fahrzeugaufwendungen auf welches der beiden Fahrzeug entfielen. Dass die Vorinstanz bei der pauschalen Ermittlung des Privatanteils für das zweite nicht geschäftsmässig begründete Fahrzeug die verbuchten Fahrzeug-Gesamtkosten mangels konkreter Anhaltpunkte für eine abweichende Verteilung der Einfachheit halber halbierte, ist unter diesen Umständen naheliegend. Es wäre aufgrund der erwähnten Beweislastregel Sache der Beschwerdeführerin gewesen, nicht nur zu behaupten, sondern schlüssig zu belegen, dass beim TVR Tuscan S - welcher von der Beschwerdeführerin in ihren mit der Beschwerde vorgelegten Berechnungsvarianten als Geschäftsfahrzeug betrachtet wird - stattdessen die von der Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Berechnung in act. 2.5 angeführten höheren Beträge tatsächlich richtig sind (siehe „Annahme 2/3“ bei URE Fahrzeuge und „Annahme min. 300“ bei Versicherungen/Steuern/Abgaben). Blosse Annahmen genügen nicht zum Beweis für erfolgsmindernd zu berücksichtigende Aufwendungen; trotzdem wurden seitens der Beschwerdeführerin weder konkretere Angaben dazu gemacht noch irgendwelche Belege vorgelegt.

• Notabene fällt die gewählte pragmatische Lösung der Vorinstanz bei der Veranlagung der Beschwerdeführerin für das 2016 verkürzte Geschäftsjahr seit der Gründung der Gesellschaft keineswegs zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus: Die Vorinstanz hat in Ziff. 20 und 21 der Vernehmlassung aufgezeigt, dass sowohl dann, wenn der Jaguar, als auch dann, wenn der TVR Tuscan S als Privatfahrzeug qualifiziert und aus der Buchhaltung herausgerechnet worden wäre, eine höhere Aufrechnung resultiert hätte - jedenfalls dann, wenn die von der Beschwerdeführerin in ihrer Erfolgsrechnung selbst verbuchten Abschreibungen auf den Fahrzeugen unverändert belassen werden. Letzteres ist im konkreten Fall richtig. Eine nachträgliche Erhöhung der tatsächlich verbuchten Abschreibungen auf Fahrzeugen auf neu Fr. 22‘857.16 (vgl. die Berechnungsvariante der Beschwerdeführerin in act. 2.5) kommt nämlich im konkreten Fall nicht in Frage, ebenso wenig wie eine erst nachträgliche Erhöhung des Fahrzeugaufwandes mit der Begründung, zusätzlich sei nebst dem TVR Tuscan S der Jaguar ebenfalls geschäftlich gefahren worden (was die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Berechnungsvariante zu Lasten der Erfolgsrechnung mit Fr. 0.70 pro Kilometer abgegolten haben will, vgl. act. 2.6):

Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital einer steuerpflichtigen Gesellschaft bildet immer die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung. Diese bindet nicht nur die Veranlagungsbehörden, sondern auch die steuerpflichtige Gesellschaft selber: Dem sog. Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz entsprechend können Bilanzveränderungen und -anpassungen in der Regel nur bis zur Einreichung der Steuererklärung vorgenommen werden und die steuerpflichtige Gesellschaft muss sich danach grundsätzlich bei der von ihr in ihren ordnungsgemäss geführten Büchern erscheinenden Darstellung der Vermögenslage des Jahresergebnisses behaften lassen (BGE 141 II 83 E. 3.2 m.w.H.). Eine Ausnahme gibt es einzig für nachträgliche Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2.2). Nach diesem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz - der sowohl für die Steuern des Bundes als auch der Kantone gleichermassen gilt (Urteil des Bundesgerichts 2C_119/2018 vom 14. November 2019 E. 3.3 m.w.H.) - kommen nachträgliche Bilanzänderungen durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des Veranlagungs- oder hier des Rechtsmittelverfahrens ausserdem im Ausnahmefall auch dann in Frage, wenn die steuerpflichtige Gesellschaft in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat; in diesem Zusammenhang aber ausgeschlossen sind namentlich nachträgliche Bilanzänderungen, mit denen Wertveränderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren erfolgen (BGE 141 II 83 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.1).

Die von der Beschwerdeführerin präsentierten Berechnungsvarianten in act. 2.5 und act. 2.6 erscheinen zwar rein rechnerisch betrachtet korrekt (und hätten wohl auch so han- delsrechtlich verbucht werden können). Die Veranlagung der Beschwerdeführerin hat aber ungeachtet dessen nach Treu und Glauben gestützt auf die von ihr selber erstellte und eingereichte Bilanz zu erfolgen - und zwar ohne nachträgliche Anpassung der verbuchten Abschreibungen und Fahrzeugkosten (wie dies in ihren vorgetragenen alternativen Berechnungsvarianten der Fall ist), da die von ihr diesbezüglich vorgeschlagenen nachträglichen Bilanzänderungen einzig dem Ausgleich der steuerrechtlich angezeigten Aufrechnung dienen würden. Im konkreten Fall liegen keine Umstände vor, die es gebieten würden, eine gemäss Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend anzuwendende Ausnahme vom Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz zuzulassen, gerade auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin nach wie vor weiterhin keine konkrete Angaben dazu macht(e), wieviele Kilometer mit dem einen und wieviele mit dem anderen Auto für nachweislich geschäftliche Fahrten zurückgelegt wurden, was allenfalls eine differenziertere Aufschlüsselung des Aufwandes pro Fahrzeug ermöglicht hätte. Eine bloss „pauschale Annahme“ vom 6‘666 km, wie sie in der Berechnungsvariante in act. 2.6 präsentiert wird, genügt auch hier nicht, um einen steuermindernd geltend gemachten Aufwand erfolgreich geltend zu machen. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz (vgl. dazu etwa KStV.AR.act. 9: „Wie bereits beschrieben kann über die genaue Berechnung des Privatanteils diskutiert werden, damit eine neue Berechnung möglich ist, müssten wir die detaillierte Auflistung sämtlicher Aufwände haben. Wir bitten Sie diese Unterlagen nachzureichen und einen entsprechenden Vorschlag zu machen“) jegliche konkreten Angaben und Belege in diesem Zusammenhang schuldig blieb, besteht im konkreten Fall kein Raum für die nachträgliche Gewährung eines zusätzlichen steuermindernd geltend gemachten Abzugs im Zusammenhang mit der Nutzung des zweiten, nicht als geschäftsmässig anerkannten Fahrzeugs.

2.4 Aufrechnung Privatanteil Mobiliarkauf

a. Die Vorinstanz rechnete bei der Steuerveranlagung vom 13. Juli 2018 einen weiteren Privatanteil auf mit der Begründung „Der Kauf der Sitzgruppe stellt keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Sitzgruppe hauptsächlich privat genutzt wird“ (vgl. KStV.AR.act. 2).

b. Im Einspracheverfahren wendete die Beschwerdeführerin dagegen ein, die Sitzgruppe werde „ausschliesslich für den Wartebereich der Kunden genutzt“ und sei „deshalb geschäftsmässig begründet“ (vgl. KStV.AR.act. 3), was die Vorinstanz allerdings nicht zu einer Neubeurteilung im Einspracheentscheid veranlasste. Während die Berechnung des Betrags von Fr. 8‘944.-- von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird (vgl. dazu die Unterlagen in KStV.AR.act. 2 sowie KStV.AR.act. 13: der Betrag wurde anhand der Summe der anteilsmässigen Abschreibung auf der Sitzgruppe von Fr. 2‘194.-- und der Aufrechnung des in der Bilanz verbuchten Non-Valeurs von Fr. 6‘750.-- ermittelt), macht die Beschwerdeführerin unverändert geltend, es handle sich beim Kauf der Sitzgruppe nicht um eine geldwerte Leistung, weshalb auch keine Aufrechnung vorzunehmen sei. Die geschäftliche Begründetheit für den Kauf der Sitzgruppe sei klar gegeben, denn sie habe das betreffende Mobiliar - zu angemessenen Kosten - für Kundenbesuche angeschafft. Aufgrund des Standortes in den Geschäftsräumlichkeiten erübrige sich eine private Nutzung.

c. Aus act. 2.7 ist ersichtlich, dass sich das Domizil der Gesellschaft zuerst im C. und ab Juli 2016 an der D. in E. befand; seit Juli 2017 befindet sich der Sitz der Gesellschaft unverändert an der Adresse F. in E.. Die Beschwerdeführerin präzisierte in diesem Zusammenhang, im Jahr 2016 sei das Büro zunächst an einem provisorischen Ort gewesen, bevor neue Räumlichkeiten zur Verfügung standen. Im Einspracheverfahren vor der Vorinstanz erklärte sie zuerst, die Sitzgruppe habe 2016 direkt beim Eingang vor dem Sitzungszimmer gestanden und sei hauptsächlich für den Empfang genutzt worden. Allerdings erkannte die Vorinstanz bei genauerer Betrachtung des von der Beschwerdeführerin eingereichten Wohnungsplans (vgl. KStV.AR.act. 8), dass es sich beim angeblichen „Sitzungszimmer“ richtigerweise um den Balkon der Wohnung handelte, was die Beschwerdeführerin schliesslich selbst einräumen musste (vgl. KStV.AR.act. 10). Die Wohnung war also gar nicht mit einen separaten Besprechungsraum für Kundenempfänge ausgestattet, sondern die Kunden hätten - geht man von den entsprechenden Einfärbungen auf dem Wohnungsplan durch die Beschwerdeführerin aus (KStV.AR.act. 8) - entweder im separaten, rund 15 m2 grossen Bürozimmer oder allenfalls direkt im Wohnbereich neben der Küche, wo sich die Sitzgruppe gemäss Angaben der Beschwerdeführerin befand, empfangen werden müssen. Wie bereits der Vorinstanz erscheint bei dieser Ausgangslage auch dem Gericht doch eher unwahrscheinlich, dass in der betreffenden Wohnung zwar kein Sitzungszimmer vorhanden, wohl aber ein grosszügiger „Wartebereich für Kunden“ (KStV.AR.act. 3) mit Sitzgruppe eingerichtet worden sein soll. Die Anschaffung einer Sitzgruppe auf Kosten der Beschwerdeführerin kann damit nicht ohne weiteres als geschäftlich begründet angesehen werden.

Die Vorinstanz gab der Beschwerdeführerin deshalb im Rahmen des Einspracheverfahrens mehrmals Gelegenheit, konkret zu belegen, dass die Sitzgruppe tatsächlich für die Ausstattung des geschäftlichen Empfangs verwendet werde (vgl. etwa KStV.AR.act. 9: „Somit muss nachgewiesen werden können, dass die Kunden nach E. eingeladen wurden. Dies kann mit Einladungen, Mailverkehr, etc. geschehen“). Weder im vorinstanzlichen Ein- spracheverfahren noch im vorliegenden Gerichtsverfahren hat die Beschwerdeführerin aber konkrete Nachweise dazu vorgelegt, dass 2016 tatsächlich Kunden am Sitz in E. empfangen worden wären. Auf die Rückfrage der Vorinstanz hin, genauer aufzuzeigen, wie die Geschäftstätigkeit der Firma ausgestaltet sei, wurde damals angegeben: „Die A. ist vor allem im Bereich der EDV-Beratung sowie Unternehmensplanung tätig. Der einzige Mitarbeitende B. unterstützt seine Kunden via Fernwartungen wie auch persönlich vor Ort“ (KStV.AR.act. 8 in fine). Weder die Fernwartung von E. aus noch die persönlichen Beratungen bei den Kunden machen die Einrichtung einer Wartezone für Kunden in der Wohnung in E. nötig, wo gemäss dem vorliegenden Plan wie bereits erwähnt ohnehin auch gar kein Sitzungs- oder Besprechungszimmer, sondern einzig ein relativ kleines Bürozimmer vorhanden war. Insoweit überzeugt letztlich auch der von der Beschwerdeführerin angeführte Vergleich zum Kugelschreiber des Treuhänders, der zwischendurch ja auch für Erstellung einer privaten Einkaufsliste benutzt werde, wenig: Während kaum fraglich erscheint, dass ein Treuhänder für seine Arbeit Schreibwerkzeug benötigt, ist bei einer konkreten Betrachtung der Situation der Beschwerdeführerin eben gerade nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sitzgruppe tatsächlich eine Grundlage in der geschäftlichen Aktivität der Beschwerdeführerin finden.

In der Beschwerdeschrift wendet die Beschwerdeführerin schliesslich zusätzlich ein, es sei nichts Verwerfliches daran zu erkennen, dass Startups und neu gegründete Unternehmen gewisse Sachanlagen für die geschäftliche Verwendung anschaffen würden, auch wenn diese Sachanlagen „nicht augenblicklich und unmittelbar“ genutzt würden. Damit macht sie offenbar nun sinngemäss geltend, die Sitzgruppe sei zwar bereits 2016 angeschafft worden, aber erst in späteren Steuerperioden - wohl erst nach dem Umzug an die Adresse F. in E. - auch für Geschäftszwecke verwendet worden. Ob diese Behauptung zutrifft oder nicht, wurde allerdings ebenfalls nicht durch konkrete Belege (wie etwa durch Photos des aktuellen Empfangsbereichs in E. oder einer schlüssigen Aufstellung, zu welchem Zeitpunkt Kunden in E. am Firmensitz empfangen wurden) nachgewiesen. Für das hier in Frage stehende Steuerjahr 2016 spielt die aktuelle Situation allerdings letztlich ohnehin keine Rolle. Immerhin scheint die Beschwerdeführerin inzwischen selber auch nicht mehr davon auszugehen, eine unmittelbare geschäftliche Nutzung der Sitzgruppe habe bereits im Jahr 2016 stattgefunden, womit die diesbezüglichen Auslagen jedenfalls damals als geldwerte Vorteile zu Gunsten von B. zu werten waren, in dessen Wohnung die Sitzgruppe stand und daher ohne weiteres auch der privaten Nutzung zugänglich war. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt dieselbe Sitzgruppe nicht mehr privat, sondern stattdessen für die Ausstattung einer Wartezone für Kunden am Firmensitz verwendet worden sein und seither auch nachweislich in einem dafür eingerichteten Empfangsbereich für Kunden stehen, spricht grundsätzlich nichts dagegen, das Mobiliar auf jenen Zeitpunkt hin in die Beschwerdeführerin einzubringen und dann auch entsprechend in der Bilanz zu aktivieren. Da für die hier zu beurteilende Steuerperiode 2016 weder das Vorhandensein eines Wartebereichs für Kunden am Firmensitz noch dortige Kundenbesuche nachvollziehbar und schlüssig nachgewiesen wurden, ist die von der Vorinstanz im Steuerjahr 2016 vorgenommene Aufrechnung im Betrag von Fr. 8‘944.-- zu bestätigen.

2.5 Die obigen Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Zwar beträgt der betreffend Fahrzeuge aufzurechnende Privatanteil - wie die Beschwerdeführerin eventualiter geltend machte - tatsächlich Fr. 2‘533.-- und nicht Fr. 2‘589.--; im Resultat hatte die Vorinstanz aber bereits im angefochtenen Einspracheentscheid den ersteren Betrag berücksichtigt und nicht den in der dortigen Entscheidbegründung fälschlicherweise erwähnten höheren Betrag von Fr. 2‘589.--. Somit ist der steuerbare Gewinn 2016 unverändert zum angefochtenen Einspracheentscheid bei Fr. 228‘400.-- sowie das steuerbare Vermögen 2016 ebenfalls unverändert bei 309‘000.-- zu belassen.

3. Kosten und Entschädigung

3.1 Während im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern die Kosten- und Entschädigungsfolgen kantonal geregelt sind (vgl. Art. 53 i.V.m. Art. 19 ff. VRPG), regelt im Bereich der direkten Bundessteuer Art. 144 DBG die Verlegung der Kosten und Entschädigungen. Die Höhe der Kosten bestimmt sich auch im Bundessteuerbereich nach dem kantonalen Recht (Art. 144 Abs. 5 DBG).

Die 2. Abteilung des Obergerichts hat in der vorliegenden Sache in der Funktion als Verwaltungsgericht entschieden. Vor Verwaltungsgericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) grundsätzlich bis zu Fr. 5‘000.--. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG, bGS 143.1]. Gemäss ständiger Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen, wo zwei Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern einerseits und Direkte Bundessteuer andererseits eröffnet wurden, üblicherweise eine Gebühr von je Fr. 1‘500.-- pro Verfahren festgelegt. Im vorliegenden Fall kann zusätzlich berücksichtigt werden, dass sich keine komplizierten Rechtsfragen stellten und der Aktenumfang eher gering war. Die Gerichtskosten für die vereinigten Verfahren werden dem entsprechend auf Fr. 2‘500.-- festgesetzt.

Im Rechtsmittelverfahren ist sowohl gemäss kantonalem als auch im Bundessteuerrecht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG; Art. 144 Abs. 1 bis 3 DBG). Demgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen. Die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse (2 x Fr. 800.--) sind daran anzurechnen.

3.2 Eine Entschädigung ist der Beschwerdeführerin beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario). Demgemäss erkennt das Obergericht:

1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘500.-- auferlegt. Die beiden Kostenvorschüsse von je Fr. 800.-- werden angerechnet.

3. Parteientschädigungen sind keine auszurichten.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Vertretung, die Vorinstanz und die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtspräsident:

lic. iur. Ernst Zingg Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Annika Mauerhofer

versandt am: 10. Februar 2021