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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-23-12

1 janvier 2021·Deutsch·Appenzell Rhodes-Extérieures·Tribunal supérieur d'Appenzell Rh.-Ext.·PDF·4,663 mots·~23 min·1

Résumé

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Auf die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wird mit Entscheiddatum vom 9. Dezember 2024 nicht eingetreten. (7B_1068/2024). Beschluss vom 20. August 2024 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 23 12 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A. Beschwerdegegnerin 1 B. Be

Texte intégral

Beschwerdeführer A.

Beschwerdegegnerin 1 B.

Beschwerdegegnerin 2 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: Staatsanwalt C.

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Auf die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wird mit Entscheiddatum vom 9. Dezember 2024 nicht eingetreten. (7B_1068/2024).

Beschluss vom 20. August 2024

Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch Obergerichtsschreiberin B. Widmer

Verfahren Nr. O2S 23 12

Sitzungsort Trogen

Gegenstand Einstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 22 1585 vom 25. Juli 2023 Anträge a) des Beschwerdeführers (sinngemäss): 1. Es sei […] die Einstellungsverfügung in Sachen U 22 1585 aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zurückzuweisen. 2. Es sei lege artis sowohl formal als auch im Sinn der eingegangenen Strafanzeige zu ermitteln, weiter zu ermitteln und nachzuermitteln und der Sachverhalt gemäss aktualisiertem StGB zu beurteilen, verurteilen und mit Strafbefehl(en) abzuschliessen. 3. Es sei die Polizei des Kantons Appenzell Ausserrhoden anzuweisen, dass mit der in der Einstellungsverfügung, auf der Rückseite, erwähnten Löschung der Anzeigedaten zu warten sei, bis ein rechtswirksames Urteil des Obergerichtes vorhanden ist. 4. Es sei vom Obergericht zu prüfen, ob […] in Sachen und Angelegenheiten "A." via ausserkantonale Polizeien gefahndet, ermittelt oder sonst wie gesucht, gefragt, angefragt wurde, oder […] die Person "A." auf irgendwelche Weise angezeigt und vermerkt ist. 5. Es sei die Leiterin des Schwimmbades der Klinik D., Frau S., und "E." zu befragen […]. 6. Es sei Frau F. (Leiterin Rezeption Klinik D., Kadermitglied) zu befragen […]. b) der Beschwerdegegnerin 1: (keine Stellungnahme eingereicht) c) der Beschwerdegegnerin 2: (Verzicht auf Stellungnahme) Sachverhalt und Prozessgeschichte A. Am 18. Dezember 2022 wandte sich der 1971 geborene A. in einem per E-Mail verschickten Schreiben an die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden, konkret an den Polizeikommandanten G. (act. B10/4). Darin beschrieb A. zusammengefasst und sinngemäss und soweit für das vorliegende Verfahren relevant, ein nach eigenen Angaben massiv traumatisierendes Ereignis während seines Aufenthaltes in der Klinik D., welches ihn massiv körperlich angeschlagen zurückgelassen hätte. Dabei habe er sich eigentlich nur für den Zweck der kardiologischen Rehabilitierung und zur Erholung in die besagte Klinik begeben (act. B10/4, S. 3). Zu erwähnen seien dabei insbesondere sowohl die mangelhaft bzw. unsachgemäss durchgeführten Behandlungen durch H. als auch der Eintrittsuntersuch von I. (act. B10/4, S. 5 ff.). Zudem habe er sich zum einen nicht auf das Drücken des zwar leuchtenden SOS-Knopfes im Zimmer verlassen können (act. B10/4, S. 6) und zum anderen seien ihm durch J. bereits besprochene Schmerz- und Notfallmedikamente verweigert worden (act. B10/4, S. 8). Insgesamt habe der Aufenthalt in der Klinik D. ihm damit noch zusätzlich geschadet. Dies nicht zuletzt, weil die Klinik zugelassen habe, dass die notwendigen Therapien torpediert worden seien (act. B10/4, S. 7). Diese Torpedierung sei in der Hauptsache auf einen fragwürdigen Ethos der involvierten Medizinalpersonen sowie die teils instrumentalisierte Belegschaft zurückzuführen (act. B10/4, S. 26). Er sei als unbescholtene und unschuldige Person ausserkantonal bis in die Klinik D. verfolgt worden (act. B10/4, S. 28), wobei sämtliche vorgebrachten Vorwürfe im Endeffekt auf eine zu seinen Lasten verlaufende Hetzjagd der Behörden aus dem Kanton K., insbesondere der Kantonspolizei K., Oberstaatsanwalt L., sowie Oberstaatsanwältin M., zurückzuführen seien (als Beispiel für viele, vgl. act. B10/4, S. 12; sowie act. B10/5, an diversen Stellen). Bei der Aktion in D. seien sodann auch Einsatzkräfte der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden beteiligt gewesen, weshalb er nun, als eigentlichen Hauptgrund seines vorliegenden Schreibens, von G. wissen wolle, welche konkrete Rolle(n) die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden im Allgemeinen und im Speziellen beim Einsatz in D. eingenommen und innegehabt habe (act. B10/4, S. 18 u. 19; mit detaillierten Fragen zum Einsatz auf S. 9 u. 10). In diese "Mission" sei sodann auch N., Postangestellte aus O., involviert gewesen (act. B10/4, S. 17). Im Zusammenhang mit N. sei es sodann am 22. September 2022, zwischen 19:02 Uhr und 19:30 Uhr, zwischen ihm, der besagten N. sowie einer unbekannten Drittperson zu einer Auseinandersetzung gekommen, zu welcher er jedoch zeitnah und unabhängig vom geschilderten Gesamtkontext und unter Beachtung von Art. 30 und 31 StGB noch separat Stellung beziehen werde (act. B10/4, S. 18). B. Am 19. bzw. 20. Dezember 2022 reichte A. sodann über das Polizeikommando Appenzell Ausserrhoden per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden einen Strafantrag gegen Unbekannt wegen diversen Ehrverletzungsdelikten, u.a. Beschimpfung, sowie Gefährdung des Lebens, ein (act. B10/2). Zusammengefasst und sinngemäss, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, habe sich am 22. September 2022, zwischen ca. 19:02 und 19:30 Uhr, in der Klinik D. an der P. XXXX in D., sich auf einmal eine ihm unbekannte junge Frau unvermittelt in ein Gespräch zwischen ihm und N. eingeschaltet, sich sehr nahe vor ihm aufgebaut und ihn mit den Worten "Du bist ein Pädophiler!" beschimpft, was vom grössten Teil des Foyers wahrgenommen worden sei (act. B10/2, S. 4). Im Anschluss habe sich N. zusammen mit der unbekannten Frau in den Lift begeben, wobei letztere ihm noch aus dem Lift hinaus "Pädophiler, Pädophiler, Pädophiler!" nachgerufen habe (act. B10/2, S. 5). Er habe N. in der Folge am nächsten Tag auf den Vorfall angesprochen, wobei diese den Vorfall verharmlost und lediglich gemeint hätte, dass es nicht so schlimm und nicht ernst zu nehmen sei (act. B10/2, S. 5). Nebst den vorgebrachten Ehrverletzungsdelikten sei die junge Frau auch unter dem Aspekt von Art. 129 StGB zu bestrafen, da sie ihn, als schwerkranken und hilfsbedürftigen Patienten, u.a. mit Gefahr eines Reinfarktes, skrupellos und ohne jegliche Hemmungen in der beschriebenen Art mehrfach und aggressiv attackiert und bombardiert und damit in Kauf genommen habe, dass sich sein Gesundheitszustand hätte verschlechtern können (act. B10/2, S. 7). C. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2022 erklärte G., Kommandant der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden, gegenüber A., dass, nach veranlassten Abklärungen, die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden in der von A. beschriebenen Zeitspanne keinen Einsatz in D. gehabt habe, weshalb sich ein Eingehen auf die gestellten Fragen wegen fehlenden Berührungspunkten erübrige (act. B10/4, S. 2). Der Mail-Verkehr werde jedoch der zuständigen Staatsanwaltschaft zugestellt bzw. weitergeleitet (act. B10/2, S. 1). Der Eingang des Strafantrages bzw. der Strafanzeige vom 19. bzw. 20. Dezember 2022 gegen die unbekannte junge Frau wurde A. durch die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden sodann mit E-Mail vom 22. Dezember 2022 bestätigt (act. B10/3). D. Mit Ermittlungsauftrag vom 3. Januar 2023 beauftragte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden in der Folge die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden mit den weiteren Ermittlungen betreffend die am 19. bzw. 20. Dezember 2022 eingereichten Strafanzeige gegen Unbekannt, konkret mit der Einvernahme von N. (act. B10/7). In der am 21. Januar 2023, in Abwesenheit von A., jedoch nach erfolgter Information an denselben (act. B10/8), durchgeführten Einvernahme (act. B10/8), gab N. zusammengefasst und sinngemäss zu Protokoll, dass es sich bei der von A. beschriebenen jungen Frau um B. handle, deren Nachnamen sie jedoch nicht mehr wisse (act. B10/8, bei F. 9). A. habe sich nach dem Abendessen zu ihr und B. gesellt, während sie auf den Lift gewartet hätten, und habe mit ihr ein Gespräch begonnen. Kurz nachdem er das Gespräch begonnen habe, habe er ihr und B. ungefragt eine Narbe an seinem Oberkörper gezeigt, um ihnen zu zeigen, dass er eine Herzoperation gehabt habe, wovon er auch während des Gesprächs berichtet habe (act. B10/8, bei F. 6). Mit dieser Situation sei B. überfordert gewesen. Diese habe ihr gegenüber zudem bereits angedeutet, dass sie eine schwere Kindheit gehabt habe. In der Folge habe B. A. gefragt: "Bist du ein Pädophiler. Oder was?". Auf sie habe es gewirkt, als würde sich B. schützen wollen. Es sei ihrer Meinung nach als Frage und nicht als Beschimpfung gedacht gewesen (act. B10/8, F. 7). B. habe das Wort zudem lediglich einmal im Zusammenhang mit dieser Frage verwendet. Insbesondere habe sie es A. nicht auch noch aus dem Lift heraus nachgerufen (act. B10/8, F10). E. Auf der Grundlage der Aussagen von N. stellte die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden am 27. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden den Antrag auf Zwangsmassnahmen betreffend die Herausgabe der Personalien von "B." seitens der Klinik D. (act. B10/9). In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden am 7. Februar 2023 eine entsprechende Editionsverfügung zuhanden der Klinik D. (act. B10/10). Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 entsprach letztere der Editionsverfügung und erteilte die Auskunft, dass es sich bei der von N. beschriebenen "B." um B., geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Q, handle (act. B10/11). F. Am 15. März 2023 erfolgte seitens der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden, nachdem diese mittels Schreiben der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 13. Februar 2023 über die Ergebnisse der Edition vom 7. Februar 2023 informiert worden war, die Rapportierung betreffend strafbarer Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich, konkret wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (act. B10/13). Dabei wurde im Anschluss seitens der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden mittels Rechtshilfeersuchen vom 16. März 2023 das Polizeikommando R. um sachdienliche Befragung von B. als beschuldigte Person ersucht (act. B10/12). G. Dem Rechtshilfeersuchen vom 16. März 2023 wurde in der Folge entsprochen und B. am 30. März 2023 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons R. rechtshilfeweise befragt (act. B10/12, Beilage). Dabei bestätigte B. zunächst die von N. vorgebrachten Schilderungen (vgl. oben Abschnitt D.). Weiter gab sie zusammengefasst und sinngemäss zu Protokoll, dass A. das Gespräch zu ihnen gesucht habe, da er der Überzeugung gewesen sei, dass sie über ihn gelacht hätten. Zudem habe sie den Eindruck gehabt, dass das darauffolgende Gespräch zwischen A. und N. aufgrund dessen angespannt gewesen sei und eskalieren könnte, weshalb sie eine Handbewegung (ausgestreckter Arm zwischen zwei Personen = Teilung) zwischen den beiden Personen gemacht habe, damit die beiden aufhörten. In der Folge habe A. aggressiv und provozierend "Küsschen" gegen sie geschickt. Da dies auf sie den Eindruck einer sexuellen Belästigung gemacht habe und sie wesentlich jünger als A. sei, habe sie ihn daher gefragt, ob das nun eine pädophile Äusserung gewesen sei. Sie habe ihn bewusst nicht als "Pädophilen" bezeichnet, sondern ihn lediglich gefragt (act. B10/12, Beilage, S. 2-3). Zudem sei es nicht korrekt, dass sie A. in der Folge aus dem Lift heraus mehrfach als "Pädophilen" beschimpft habe (act. B10/12, Beilage, S. 4). Die gesamte Situation, konkret, dass A. ihr und N. ungefragt seine Narbe gezeigt habe, sei für sie und N. eine sehr unangenehme Situation gewesen. Sie selbst sei durch dieses Verhalten äusserst verwirrt gewesen (act. B10/12, Beilage, S. 6). H. Mit Parteimitteilung vom 11. April 2023 informierte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden sowohl B. als auch A. über die geplante Einstellungsverfügung im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ehrverletzungsdelikten, konkret der Beschimpfung, und setzte eine Frist bis zum 28. April 2023 für neue Tatsachen und Beweisanträge sowie Einwendungen gegen die vorgesehene Erledigung des Strafverfahrens (act. B10/14). Mit E-Mail vom 13. April 2023 machte A. von seinem Recht Gebrauch und erklärte zusammengefasst und sinngemäss, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, mit dieser Erledigungsart nicht einverstanden zu sein. Es sei klar zu erwarten, dass das Verfahren mittels Strafbefehls abzuschliessen sei und nicht mittels einer Einstellungsverfügung (act. B10/15, S. 4). I. Am 25. Juli 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden schliesslich die Einstellung des Strafverfahrens (act. B10/16). Darin wurde ausgeführt, dass erstellt sei, dass sich die wesentlich jüngere B. (Jahrgang XXXX) während ihres Klinikaufenthaltes von A. (Jahrgang YXXY) sexuell belästigt gefühlt und sich mit der Frage, ob er ein Pädophiler sei, zur Wehr gesetzt habe. Sie habe dabei A. weder in seiner Ehre verletzen noch ihn beschimpfen wollen, sondern lediglich beabsichtigt, sich von ihm abzugrenzen. Damit fehle es bereits am nötigen Vorsatz für allfällige Ehrverletzungsdelikte im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Das Verfahren sei somit mangels Erfüllung eines Straftatbestandes in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen. J. Gegen die Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2023 erhob A. mit Schreiben vom 4. August 2023, der Post am 11. August 2023 aufgegeben und beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden am 14. August 2023 eingegangen, Beschwerde (vgl. act. B1.) und stellte sinngemäss die eingangs bezeichneten Anträge. Mit Verfügung des Obergerichtes Appenzell Ausserrhoden vom 14. August 2023 wurde A. in der Folge verpflichtet, innert 10 Tagen zur Deckung von allfälligen Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit im Umfang von CHF 800.00 zu leisten, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. B10/17). Nach entsprechend erfolgter Zahlung und der Eingabe weiterer Beschwerdeschriften, inkl. dazugehöriger Beilagen (vgl. act. B2. bis B5.), seitens A., wurden mit Verfügung des Obergerichtes vom 11. September 2023 der Staatsanwaltschaft die zusätzlichen Schriften zur Einsicht zugestellt und zeitgleich die Möglichkeit eröffnet, während einer Frist von 10 Tagen eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (act. B10/18). Mit Schreiben vom 13. September 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden daraufhin den Verzicht auf Stellungnahme (act. B9.). K. Auf eine durch A. gegen die Verfügung vom 14. August 2023 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 7B_651/2023 vom 5. Oktober 2023 nicht ein. L. Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, wird darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. Formelles 1.1. Nach Art. 26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmenrechts). Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (unter anderem publiziert im aktuellen Staatskalender Appenzell Ausserrhoden), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 1.2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.3. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung ist datiert auf den 25. Juli 2023. Da aufgrund der Versandart (A-Post) der konkrete Zustellzeitpunkt nicht eruiert werden kann, wird zu Gunsten von A. die Frist mit der Übergabe der Beschwerdefrist an die Post vom 11. August 2023 als gewahrt erachtet (Art. 91 Abs. 2 StPO). 1.4. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.5. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gegen Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanz, welche die Einstellung des Verfahrens schützen, ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 322 StPO; LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 322 StPO). 1.6. In prozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rechtsbegehren 4, 5 und 6 Anträge stellt, welche nicht im Zusammenhang mit dem eigentlich zur Anzeige gebrachten Kernsachverhalt (Beschimpfung als Pädophiler durch die Beschwerdegegnerin 1) stehen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde bezweckt, das Strafverfahren auf weitere Personen oder Sachverhalte auszudehnen, sind die betreffenden Begehren nicht zulässig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Dabei kann die Beschwerdeinstanz Streitfragen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat, nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.352/1999 vom 12. Juli 2000 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5075/2018 vom 22. März 2019 E. 2.4.1). Vorliegend hat die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2023 einzig die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen eines Ehrverletzungsdelikts zum Gegenstand. Eine Strafuntersuchung gegen andere Personen oder wegen anderen Sachverhalten hat die Staatsanwaltschaft gemäss den dem Obergericht vorliegenden Akten gar nicht geführt, zumal der Beschwerdeführer selbst seine Strafanzeige lediglich auf den besagten Vorfall mit der Beschwerdegegnerin 1 bezog (act. B10/2). Sämtliche weiteren weitschweifigen und zum Teil schwer nachvollziehbaren Eingaben des Beschwerdeführers sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeinstanz, weisen keinen direkten Zusammenhang zu der von ihm am 19. bzw. 20 Dezember 2022 konkret eingereichten Strafanzeige und damit dem der Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2023 zugrundeliegenden Sachverhalt auf. Die Eingabe vom 18. Dezember an 2022 an den Polizeikommandanten G. hatte nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers lediglich den Zweck abzuklären, "welche konkrete Rolle(n) die Kapo AR im Allgemeinen, und im Speziellen, in meinem geschilderten Falle eingenommen und innegehabt habe, seit die Kapo AR von meiner Personalie Kenntnis genommen hat" (act. B10/4, E-Mail vom 18. Dezember 2022, S. 18 und 19). Damit sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwürfe zu allfälligen Ermittlungshandlungen seitens anderer, ausserkantonaler Justizbehörden oder Handlungen durch Ärzte und Pflegepersonal, welche keinen direkten Zusammenhang zu der von ihm am 19. bzw. 20. Dezember 2022 eingereichten Strafanzeige und damit dem der Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2023 zugrundeliegenden Sachverhalt haben, nicht weiter zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist auf die Rechtsbegehren 4, 5 und 6 des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Vor dem Hintergrund von Art. 393 Abs. 2 StPO ist alsdann nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsbegehren 3 des Beschwerdeführers Gegenstand einer Beschwerde bilden kann, weshalb auch hierauf nicht einzutreten ist. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Löschung von Anzeigedaten ohnehin immer erst vorgenommen wird, wenn ein Entscheid oder Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. 1.7. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Rechtsbegehren 1 und 2 auf die Beschwerde einzutreten, im Übrigen (Ziffern 3, 4, 5 und 6) hingegen nicht. 1.8. Nur am Rande sei bemerkt, dass der vom Beschwerdeführer per E-Mail (ohne elektronische Signatur) eingereichte Strafantrag vom 19./20. Dezember 2022 dem Schrifterfordernis von Art. 304 Abs. 1 StPO nicht zu genügen vermag (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 304 StPO). Auf die Folgen der Verletzung von Art. 304 StPO ist nicht näher einzugehen, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

2. Materielles 2.1. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin 1 ist, selbst unter Beachtung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, in erster Linie unter die Ehrverletzungstatbestände zu subsumieren und nicht etwa, wie vorgebracht, auch unter dem Aspekt der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB. Erstere finden sich im dritten Titel des Strafgesetzbuches unter der Bezeichnung "Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich". Darunter sind u.a. die Straftatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), der Verleumdung (Art. 174 StGB) sowie der Beschimpfung (Art. 177 StGB) erfasst. Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist nach Art. 176 StGB die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt. 2.2. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich wegen übler Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2). Art. 173 Ziff. 1 StGB schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1, m.w.N.). 2.3. Wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird demgegenüber bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2, m.w.N.). 2.4. Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich schliesslich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. In "anderer Weise" bedeutet auf andere als in den Art. 173 und 174 StGB umschriebene Art. Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen. Soweit Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemischten Werturteile, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2, m.w.N.). 2.5. In subjektiver Hinsicht handelt es sich bei sämtlichen genannten Straftatbeständen um Vorsatzdelikte. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, wobei der sogenannte Eventualvorsatz nicht leichthin anzunehmen ist (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, N. 62 zu Art. 12 StGB, m.w.N.). Der Vorsatz hat sich dabei auf sämtliche objektiven Straftatbestandsmerkmale zu beziehen. Weiter ist der Nachweis für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen durch die Anklage zu erbringen (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, N. 9 ff. zu Art. 173 StGB, N. 6 ff. zu Art. 174 StGB und N. 14 zu Art. 177 StGB). 2.6. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Mit der Einstellung schliesst die Staatsanwaltschaft das Verfahren ab. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen „klar“ beziehungsweise „zweifelsfrei“ feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt „in dubio pro duriore“, d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteil des Bundesgerichtes 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.1; BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.2). 2.7. Im Folgenden geht es darum zu prüfen, inwieweit der Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit dem Vorfall in der Klinik in D. ein tatbestandsmässiges Verhalten vorzuwerfen ist. 2.8. Die Aussagen des Beschwerdeführers auf der einen Seite (vgl. Abschnitt B) sowie der anwesenden N. (vgl. Abschnitt D) und der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Abschnitt G) auf der anderen Seite unterscheiden sich im vorliegenden Verfahren diametral. Konsens besteht demgemäss einzig und allein darin, dass in der Auseinandersetzung zwischen den genannten Personen das Wort "Pädophiler" gefallen ist. 2.9. In objektiver Hinsicht gilt es in Anwendung der bereits vorgestellten gesetzlichen Grundlagen (vgl. Abschnitte 2.2 bis 2.4) diesbezüglich in einem ersten Schritt unzweifelhaft festzustellen, dass die Bezeichnung "Pädophiler" aus dem Blickwinkel eines unbefangenen durchschnittlichen Dritten geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, wird mit einer derart gewichtigen Aussage bzw. Anschuldigung direkt beeinträchtigt. Damit liegt grundsätzlich eine strafrechtlich relevante Äusserung im Sinne von Art. 173 StGB bzw. Art. 177 StGB vor. 2.10. Demgegenüber gilt es im Rahmen der Prüfung der subjektiven Straftatbestände die eingangs beschriebene Ausgangssituation zu berücksichtigen. Während der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäss vorbringt, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn mehrfach und äussert vehement als "Pädophilen" bezeichnet, gibt letztere an, das Wort lediglich im Rahmen der Frage, ob es sich bei den ihr durch den Beschwerdeführer zugeworfenen Küsschen um eine pädophile Äusserung gehandelt habe, verwendet zu haben. Sie habe nicht die Absicht gehabt, den Beschwerdeführer dadurch zu beleidigen. N. bestätigte im Rahmen ihrer Einvernahme sodann, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten, konkret das ungefragte Zeigen seiner Narbe am Oberkörper, die junge Beschwerdegegnerin 1 überrumpelt und völlig verwirrt zurückgelassen habe. Weiter bestätigt N., dass ihrer Auffassung nach die Beschwerdegegnerin 1 das Wort "Pädophiler" lediglich als eine Frage verwendete, um ihrer Verwirrung Luft zu machen. Sie habe es nicht als Beschimpfung zu Lasten des Beschwerdeführers empfunden. 2.11. Ob im vorliegenden Verfahren nun, wie durch die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden in der Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2023 angenommen, Art. 177 StGB zur Anwendung gelangt, oder aber aufgrund der Anwesenheit von Drittpersonen, u.a. N., Art. 173 StGB anzuwenden wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Dies aufgrund der Tatsache, dass bei der Beschwerdegegnerin 1 offensichtlich kein Vorsatz vorlag und damit der subjektive Tatbestand ohnehin nicht erfüllt ist. Gegenteiliges kann nicht angenommen und schon gar nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, zumal sich aus den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise dahingehend ergeben, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von N. und der Beschwerdegegnerin 1 zu zweifeln wäre. 2.12. Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerdegegnerin 2 hat das gegen die Beschwerdegegnerin 1 eingeleitete Strafverfahren zurecht eingestellt (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Kosten und Entschädigung 3.1. Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Beschwerde abgewiesen wird, sofern überhaupt darauf eingetreten wurde, und der Beschwerdeführer somit vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen; dies unter Verrechnung mit der von ihm bezahlten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe. 3.2. Der Beschwerdegegnerin 1 sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Nachteile entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). 3.3. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO e contrario). Demnach beschliesst das Obergericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung mit der von ihm bezahlten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an: - A., mit Gerichtsurkunde - B., eingeschrieben - Staatsanwalt C., eingeschrieben Der Obergerichtspräsident:

lic. iur. Walter Kobler Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Widmer, Fürsprecherin

versandt am: 27. August 2024

O2S-23-12 — Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-23-12 — Swissrulings